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{'item': 'W156 2276264-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.02.2024 GeschäftszahlW156 2276264-1 Spruch, W156 2276264-1/23Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ale

Art. 133Abs. 9 i

Vm Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Am 03.11.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, zu der auf Antrag des BF Mag. iur. Eva VELIBEYOGLU als Dolmetscherin für die Sprache Türkisch hinzugezogen wurde.
  2. Die Dolmetscherin legte am 03.11.2023 eine mit selben Datum datierte Honorarnote (Nr. 4990/2023) über Euro 191,00 vor und schlüsselte diesen Betrag auf.
  3. Die Dolmetscherin legte am 03.11.2023 eine mit selben Datum datierte Honorarnote (Nr. 4990 aus 2023,) über Euro 191,00 vor und schlüsselte diesen Betrag auf.
  4. Die Gebühren der Dolmetscherin wurden am 19.12.2023 in der genannten Höhe im Amtsweg vom Bundesverwaltungsgericht zur Anweisung gebracht. Dem Bundesverwaltungsgericht sind daher Barauslagen in Höhe von Euro 191,00 auch tatsächlich erwachsen.
  5. Es wurden vom BF keine Einwendungen im Rahmen des mit Schreiben vom 17.01.2024 zur Höhe der Gebührennoten gewährten Parteiengehörs abgegeben, sondern lediglich vorgebracht, dass er das Honorar der Dolmetscherin mit Datum vom 18.01.2024 direkt angewiesen habe und ersuche, dies beim gegenständlichen Beschluss zu berücksichtigen.
  6. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Gerichtsakt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Barauslagenersatz Gemäß § 76 Abs. 1 AVG hat für Barauslagen, die der Behörde bei der Amtshandlung erwachsen, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, jene Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat (sog. Verursacherprinzip). Als Barauslagen gelten auch Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen gemäß § 76 Abs. 2 AVG von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.Gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG hat für Barauslagen, die der Behörde bei der Amtshandlung erwachsen, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, jene Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat (sog. Verursacherprinzip). Als Barauslagen gelten auch Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen gemäß Paragraph 76, Absatz 2, AVG von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind. Da der BF den verfahrenseinleitenden Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ gestellt hat und sich im Verfahren keine Verursachung der Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten im Sinne von § 76 Abs. 2 AVG oder ein amtswegiges Tragen dieser Kosten herausgestellt hat, waren die Gebühren der Dolmetscherin gemäß § 76 Abs. 1 AVG dem BF als Antragsteller aufzuerlegen. Da der BF den verfahrenseinleitenden Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ gestellt hat und sich im Verfahren keine Verursachung der Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten im Sinne von Paragraph 76, Absatz 2, AVG oder ein amtswegiges Tragen dieser Kosten herausgestellt hat, waren die Gebühren der Dolmetscherin gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG dem BF als Antragsteller aufzuerlegen. Sofern der BF vorbringt, er habe das Honorar direkt an die Dolmetscherin angewiesen und es möge dies beim Beschluss berücksichtigt werden., ist anzumerken, dass in der Äußerungsmöglichkeit zur Gebührennote vom 17.01.2023 explizit darauf hingewiesen wurde, dass gegenständliches Honorar vom Bundesverwaltungsgericht bereits mit 19.12.2023 zur Anweisung gebracht wurde. Eine Aufforderung zur Anweisung des Honorars durch den BF ist dem Schreiben nicht zu entnehmen und wäre die Rückforderung des zu Unrecht überwiesenen Betrages vom BF direkt mit der Dolmetscherin zu verrechnen. Dem Bundesverwaltungsgericht sind durch die Anweisung vom 19.12.2023 Barauslagen in Höhe von Euro 191,00 auch tatsächlich erwachsen, die gemäß § 76 Abs. 1 AVG vom BF auch dem Bundesverwaltungsgericht zu erstatten sind.Dem Bundesverwaltungsgericht sind durch die Anweisung vom 19.12.2023 Barauslagen in Höhe von Euro 191,00 auch tatsächlich erwachsen, die gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG vom BF auch dem Bundesverwaltungsgericht zu erstatten sind. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (ua VwGH 25.11.2015, 2013/10/0102; VwGH 20.09.2012, 2010/06/0108; VwGH 03.07.2012, 2011/10/0118) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (ua VwGH 25.11.2015, 2013/10/0102; VwGH 20.09.2012, 2010/06/0108; VwGH 03.07.2012, 2011/10/0118) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W156.2276264.1.01

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