G wird stattgegeben und festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen XXXX auf Dauer unzulässig ist. XXXX wird
G eine „Aufenthaltsberechtigung Plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.Der Beschwerde gegen die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung und die Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 55, AsylG wird stattgegeben und festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen römisch 40 auf Dauer unzulässig ist. römisch 40 wird
Paragraph 54, 55 und 58 Absatz 2, AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung Plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. II. römisch zwei. Der Beschwerde hinsichtlich der Spruchteile III. und IV. wird stattgegeben und diese ersatzlos behoben.Der Beschwerde hinsichtlich der Spruchteile römisch drei. und römisch vier. wird stattgegeben und diese ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, schiitisch-moslemischen Glaubens, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 17.12.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Durch Bescheid des Bundesamtes für Asyl und Fremdenwesen (BFA) vom 06.10.2014, Zl. XXXX , wurde dem Beschwerdeführer
G der Status des subsidiären Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 06.10.2015 erteilt. Mit Bescheid des BFA vom 29.09.2015, Zl. XXXX , wurde
G die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 06.10.2017 verlängert. Die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten
Vm § 2 Abs.1 Z 13 AsylG wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.01.2016, GZ. XXXX , als unbegründet abgewiesen.Durch Bescheid des Bundesamtes für Asyl und Fremdenwesen (BFA) vom 06.10.2014, Zl. römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiären Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 06.10.2015 erteilt. Mit Bescheid des BFA vom 29.09.2015, Zl. römisch 40 , wurde
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 06.10.2017 verlängert. Die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.01.2016, GZ. römisch 40 , als unbegründet abgewiesen. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 30.05.2017, GZ. XXXX , rechtskräftig am 30.05.2017, wurde der Beschwerdeführer wegen § 105 Abs. 1 StGB (Nötigung), § 83 Abs. 1 (Körperverletzung) und § 107 Abs. 1 (gefährliche Drohung) zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt (Datum der letzten Tat: 26.03.2017). Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 30.05.2017, GZ. römisch 40 , rechtskräftig am 30.05.2017, wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 105, Absatz eins, StGB (Nötigung), Paragraph 83, Absatz eins, (Körperverletzung) und Paragraph 107, Absatz eins, (gefährliche Drohung) zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt (Datum der letzten Tat: 26.03.2017). Mit Bescheid des BFA vom 09.10.2017, Verfahrens. Zl. XXXX , wurde dem Beschwerdeführer
G die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 06.10.2019 verlängert.Mit Bescheid des BFA vom 09.10.2017, Verfahrens. Zl. römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 06.10.2019 verlängert. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 12.12.2017, GZ. XXXX , rechtskräftig am 12.12.2017, wurde der Beschwerdeführer wegen § 28a Abs. 1,
G zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten
G 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und ihm die mit oa. Bescheid erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter
G 2005 entzogen (Spruchpunkt II.).
G 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und
G 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.)
9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.) und ihm
1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft gewährt (Spruchpunkt VI.). Mit Bescheid des BFA vom 29.08.2018, Zl. römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer, der ihm seinerzeit durch Bescheid des BFA vom 06.10.2014, Zl. römisch 40 ,
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm die mit oa. Bescheid erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter
Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.)
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und ihm
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.11.2018, Zl. XXXX wurde die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des Bescheides mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zu lauten habe: "Der Ihnen mit Bescheid vom 06.10.2014, Zahl XXXX , zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten wird Ihnen
F, von Amts wegen aberkannt. Ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ist
G 2005 unzulässig." Die Spruchpunkte III. bis VI. wurden ersatzlos aufgehoben.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.11.2018, Zl. römisch 40 wurde die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides zu lauten habe: "Der Ihnen mit Bescheid vom 06.10.2014, Zahl römisch 40 , zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten wird Ihnen
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF, von Amts wegen aberkannt. Ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ist
Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig." Die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. wurden ersatzlos aufgehoben. Am 29.04.2019 wurde dem Beschwerdeführer
seinem Antrag die „Karte für Geduldete“ übermittelt. Es wurde daraufhin gewiesen, dass er kein Aufenthaltsrecht erworben habe. Am 21.12.2020 wurde eine weitere „Karte für Geduldete“ ausgestellt. Am 03.05.2021 stellte der Beschwerdeführer einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gem. § 56 Abs. 2 AsylG. Er gab u.a. an, dass er die A2 Prüfung am 27.06.2016 abgelegt habe, dass er ledig sei, aber eine Lebensgefährtin, XXXX , habe. Er brachte das ÖSD Zertifikat Deutsch Österreich B1 vom 26.11.2018, das ÖSD Zertifikat Deutsch Österreich A2 vom 27.06.2016 sowie das ÖSD Zertifikat Deutsch Österreich A1 vom 23.11.2015 und die Teilnahmebestätigung am Werte- und Orientierungskurs vom 29.07.2016 in Vorlage. Aus der Meldebestätigung war ersichtlich, dass XXXX sowie der Beschwerdeführer am Hauptwohnsitz in XXXX gemeldet waren. Aus der vorgelegten islamischen Heiratsurkunde ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer mit XXXX eine Zeitehe vom 27.08.2020 bis 27.08.2025 eingegangen war. Nach den vorgelegten Honratnoten Juni bis August 2020 arbeitete der Beschwerdeführer ab 01.05.2020 bis 31.08.2020 und verdiente netto durchschnittlich 1.500 Euro monatlich. Im Zeitraum 30.07.2019 bis 01.02.2020 war er bei der Firma XXXX mit einem durchschnittlichen Nettoverdienst von 1000 Euro beschäftigt. Am 03.05.2021 stellte der Beschwerdeführer einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gem. Paragraph 56, Absatz 2, AsylG. Er gab u.a. an, dass er die A2 Prüfung am 27.06.2016 abgelegt habe, dass er ledig sei, aber eine Lebensgefährtin, römisch 40 , habe. Er brachte das ÖSD Zertifikat Deutsch Österreich B1 vom 26.11.2018, das ÖSD Zertifikat Deutsch Österreich A2 vom 27.06.2016 sowie das ÖSD Zertifikat Deutsch Österreich A1 vom 23.11.2015 und die Teilnahmebestätigung am Werte- und Orientierungskurs vom 29.07.2016 in Vorlage. Aus der Meldebestätigung war ersichtlich, dass römisch 40 sowie der Beschwerdeführer am Hauptwohnsitz in römisch 40 gemeldet waren. Aus der vorgelegten islamischen Heiratsurkunde ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer mit römisch 40 eine Zeitehe vom 27.08.2020 bis 27.08.2025 eingegangen war. Nach den vorgelegten Honratnoten Juni bis August 2020 arbeitete der Beschwerdeführer ab 01.05.2020 bis 31.08.2020 und verdiente netto durchschnittlich 1.500 Euro monatlich. Im Zeitraum 30.07.2019 bis 01.02.2020 war er bei der Firma römisch 40 mit einem durchschnittlichen Nettoverdienst von 1000 Euro beschäftigt. Aus dem Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung war ersichtlich, dass der Beschwerdeführer ab 01.09.2020 Arbeitslosengeld und ab 01.11.2020 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe bezogen hat. Der Beschwerdeführer übermittelte die Schulbesuchsbestätigung, Ausbildungszentrum XXXX , Teilnahme an „Praxis- tätigkeitsnahe 8-wöchige Berufsorientierung inkl. Erprobungen im Bereich Handwerk/Technik“ in der Zeit vom 04.06.2021 bis 16.07.2021.Der Beschwerdeführer übermittelte die Schulbesuchsbestätigung, Ausbildungszentrum römisch 40 , Teilnahme an „Praxis- tätigkeitsnahe 8-wöchige Berufsorientierung inkl. Erprobungen im Bereich Handwerk/Technik“ in der Zeit vom 04.06.2021 bis 16.07.2021. Der Beschwerdeführer heiratete seine Lebensgefährtin XXXX , eine österreichische Staatsbürgerin, geb. XXXX am XXXX in XXXX .Der Beschwerdeführer heiratete seine Lebensgefährtin römisch 40 , eine österreichische Staatsbürgerin, geb. römisch 40 am römisch 40 in römisch 40 . Mit Bescheid des BFA Regionaldirektion XXXX vom 05.08.2021 Zl. XXXX wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltsstatus aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 56 AsylG
G als unzulässig zurückgewiesen.Mit Bescheid des BFA Regionaldirektion römisch 40 vom 05.08.2021 Zl. römisch 40 wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltsstatus aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 56, AsylG
Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen. Mit 12.08.2021 stellte der Beschwerdeführer einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens
G. Mit der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 15.10.2021, XXXX teilte das BFA mit, das der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen bzw. zurückgewiesen werde. Es wurde mitgeteilt, dass der Asylantrag abgewiesen wurde, der Status des subsidiär Schutzberechtigten am 23.11.2018 aufgrund einer Verurteilung aberkannt wurde und er bis 18.12.2021 geduldet sei, da eine Abschiebung nach Afghanistan zurzeit nicht möglich sei. Es seien div. Dokumente, u.a. ÖSD Level A2 vorzulegen. Zusätzlich wurde ein Fragenkatalog übermittelt.Mit 12.08.2021 stellte der Beschwerdeführer einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens
Paragraph 55, Absatz 2, AsylG. Mit der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 15.10.2021, römisch 40 teilte das BFA mit, das der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen bzw. zurückgewiesen werde. Es wurde mitgeteilt, dass der Asylantrag abgewiesen wurde, der Status des subsidiär Schutzberechtigten am 23.11.2018 aufgrund einer Verurteilung aberkannt wurde und er bis 18.12.2021 geduldet sei, da eine Abschiebung nach Afghanistan zurzeit nicht möglich sei. Es seien div. Dokumente, u.a. ÖSD Level A2 vorzulegen. Zusätzlich wurde ein Fragenkatalog übermittelt. Mit Bescheid des BFA vom 14.12.2021, XXXX wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 55 Asylgesetz vom 12.08.202 gem. § 58 Abs. 9 Z 2 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Die Behörde stellte u.a. fest, dass der Beschwerdeführer seit 25.07.2020 nach islamischen Recht und seit 25.06.2021 nach österreichischem Recht mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet sei. Er hätte keine Sorgepflichten. Er verfüge über ein Deutschzertifikat Level B
55 AsylG 2005 abgewiesen, unter Spruchteil II. eine Rückkehrentscheidung erlassen, unter Spruchpunkt III. die Abschiebung nach Afghanistan für zulässig erklärt und unter Spruchpunkt IV. eine Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgelegt.Mit Bescheid vom 12.01.2023, römisch 40 wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus den Gründen des Artikel 8, EMRK
55 AsylG 2005 abgewiesen, unter Spruchteil römisch zwei. eine Rückkehrentscheidung erlassen, unter Spruchpunkt römisch drei. die Abschiebung nach Afghanistan für zulässig erklärt und unter Spruchpunkt römisch vier. eine Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgelegt. In der Begründung des Bescheides wurde der bisherige Verfahrensgang sowie die Beweismittel aufgelistet, außerdem Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zum Herkunftsstaat getroffen. Rechtlich wurde zu Spruchteil I. insbesondere dargelegt, dass der Beschwerdeführer wohl mit einer Österreicherin verheiratet sei und für ein minderjähriges Kind, das ebenfalls Österreicher sei, sorgepflichtig sei und daher familiäre Bindungen und Beziehungen zu Österreich habe, er jedoch keiner legalen Beschäftigung nachgehe und im Jahre 2022 ein weiteres Mal rechtskräftig verurteilt worden sei. Zu Spruchpunkt II. wurde lediglich ausgeführt, dass die Erteilungsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG nicht vorlägen. Zu Spruchteil III. wurde auch (ziemlich kursorisch) ausgeführt, dass sich weder aus den Feststellungen zur Lage im Zielstaat noch aus dem Vorbringen eine Gefährdung nach § 50 FPG ergäbe und auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte einer Abschiebung nach Afghanistan entgegenstehe, sodass diese als zulässig zu bezeichnen. Weiters wären keine Gründe für die Verlängerung einer Frist für die freiwillige Ausreise hervorgekommen (Spruchpunkt IV.) Rechtlich wurde zu Spruchteil römisch eins. insbesondere dargelegt, dass der Beschwerdeführer wohl mit einer Österreicherin verheiratet sei und für ein minderjähriges Kind, das ebenfalls Österreicher sei, sorgepflichtig sei und daher familiäre Bindungen und Beziehungen zu Österreich habe, er jedoch keiner legalen Beschäftigung nachgehe und im Jahre 2022 ein weiteres Mal rechtskräftig verurteilt worden sei. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde lediglich ausgeführt, dass die Erteilungsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG nicht vorlägen. Zu Spruchteil römisch drei. wurde auch (ziemlich kursorisch) ausgeführt, dass sich weder aus den Feststellungen zur Lage im Zielstaat noch aus dem Vorbringen eine Gefährdung nach Paragraph 50, FPG ergäbe und auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte einer Abschiebung nach Afghanistan entgegenstehe, sodass diese als zulässig zu bezeichnen. Weiters wären keine Gründe für die Verlängerung einer Frist für die freiwillige Ausreise hervorgekommen (Spruchpunkt römisch vier.) Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Thomas KAUMBERGER Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Er kritisierte insbesondere, dass nicht nachvollziehbar sei, wenn die Behörde behaupte, dass der Beschwerdeführer keine familiären und sozialen Bindungen zu Österreich aufweise und habe es die Behörde auch unterlassen, die materielle Wahrheit zu erforschen. Der Beschwerdeführer sei gut in Österreich integriert, außerdem habe die Behörde nicht erhoben, warum der Beschwerdeführer keiner legalen Beschäftigung derzeit nachgehe. Der Beschwerdeführer sei vielmehr bestrebt, in Österreich legal zu arbeiten. Es sei ihm jedoch aufgrund der Rechtslage nicht gestattet. Die Behörde habe auch im Hinblick auf die Verurteilungen des Beschwerdeführers keine Gefährdungsprognose angestellt und sei insbesondere auch angesichts der aktuellen Situation in Afghanistan die Rückkehrentscheidung in keiner Weise nachzuvollziehen, wobei der Beschwerdeführer noch dazu der Minderheit der Hazaras angehöre. Weiters habe es die Behörde unterlassen, aktuelle länderspezifische Feststellungen zu treffen. Schließlich wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zum Beweisthema der Integration des Beschwerdeführers in Österreich, zu seinen strafrechtlichen Verurteilungen, zu seinem aktuellen Jobangebot und zur aktuellen Situation in Afghanistan, insbesondere für Angehörige der Minderheit der Hazara, beantragt. Der Beschwerdeführer wurde in der Folge durch die Bundesbetreuungsagentur vertreten, diese legte jedoch ihre Vollmacht zurück. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 11.05.2023 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung, des Vergehens des Hausfriedensbruchs und des Vergehens der Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, wobei 15 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren nachgesehen wurde. Als mildernd wurde das reumütige Geständnis und die Enthemmung durch Alkohol, als erschwerend drei einschlägige Vorstrafen und das Zusammentreffen von vier Vergehen gewertet. Der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe wurde vollzogen. Der Beschwerdeführer wurde in der Folge durch die Bundesbetreuungsagentur vertreten, diese legte jedoch ihre Vollmacht zurück. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 11.05.2023 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung, des Vergehens des Hausfriedensbruchs und des Vergehens der Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, wobei 15 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren nachgesehen wurde. Als mildernd wurde das reumütige Geständnis und die Enthemmung durch Alkohol, als erschwerend drei einschlägige Vorstrafen und das Zusammentreffen von vier Vergehen gewertet. Der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe wurde vollzogen. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte mit Kundmachung vom 01.09.2023 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 14.11.2023 an. Der Beschwerdeführer legte eine Vollmacht des Rechtsanwaltes Mag. Clemens LAHNER vor, welcher den Beschwerdeführer auch zur Beschwerdeverhandlung begleitete. Ein Vertreter der belangten Behörde ist nicht erschienen. Der Rechtsvertreter legte eine Betreuungsbestätigung des Regionalkompetenzzentrums der XXXX und eine erneute Einstellungszusage der Firma XXXX (vietnamesisches Restaurant) vor. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte mit Kundmachung vom 01.09.2023 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 14.11.2023 an. Der Beschwerdeführer legte eine Vollmacht des Rechtsanwaltes Mag. Clemens LAHNER vor, welcher den Beschwerdeführer auch zur Beschwerdeverhandlung begleitete. Ein Vertreter der belangten Behörde ist nicht erschienen. Der Rechtsvertreter legte eine Betreuungsbestätigung des Regionalkompetenzzentrums der römisch 40 und eine erneute Einstellungszusage der Firma römisch 40 (vietnamesisches Restaurant) vor. Der Beschwerde hielt die Beschwerde und das bisherige Vorbringen aufrecht und wollte weder etwas ergänzen noch korrigieren. Er sei Hazara und schiitischer Moslem. Er übe seine Religion in Österreich auch aus. An Sprachen spreche er Dari und Deutsch, Paschtu jedoch nicht. Er sei in der Provinz XXXX geboren. Im Alter von 13 oder 14 Jahren sei er in den Iran gegangen und nach sieben weiteren Jahren nach Österreich gekommen. Er sei seit Ende 2013 ununterbrochen in Österreich. In einem anderen Land sei er in der Zwischenzeit nicht gewesen. In Afghanistan habe er nur seine Tante und seinen Onkel, mit welchen er jedoch seit mehr als fünf Jahren keinen Kontakt mehr habe. Er sei auch sonst mit niemandem mehr in Afghanistan in Kontakt. Er sei bei seinem Onkel und seiner Tante aufgewachsen, mit seinem Onkel habe er Probleme gehabt. Wo sich seine Eltern aufhalten und ob sie überhaupt noch leben würden, wisse er nicht.Der Beschwerde hielt die Beschwerde und das bisherige Vorbringen aufrecht und wollte weder etwas ergänzen noch korrigieren. Er sei Hazara und schiitischer Moslem. Er übe seine Religion in Österreich auch aus. An Sprachen spreche er Dari und Deutsch, Paschtu jedoch nicht. Er sei in der Provinz römisch 40 geboren. Im Alter von 13 oder 14 Jahren sei er in den Iran gegangen und nach sieben weiteren Jahren nach Österreich gekommen. Er sei seit Ende 2013 ununterbrochen in Österreich. In einem anderen Land sei er in der Zwischenzeit nicht gewesen. In Afghanistan habe er nur seine Tante und seinen Onkel, mit welchen er jedoch seit mehr als fünf Jahren keinen Kontakt mehr habe. Er sei auch sonst mit niemandem mehr in Afghanistan in Kontakt. Er sei bei seinem Onkel und seiner Tante aufgewachsen, mit seinem Onkel habe er Probleme gehabt. Wo sich seine Eltern aufhalten und ob sie überhaupt noch leben würden, wisse er nicht. Er sei nach wie vor verheiratet und habe mit seiner Frau auch vor seiner Verhaftung und nach der Verhaftung zusammengelebt. Sie hätten sich glaublich im Oktober 2016 über das Internet kennengelernt und führten seit 2019 eine Beziehung. Seit 15.07.2021 sei er verheiratet. Seine Frau habe ihn nicht in der Haft besucht, weil er ihr das so gesagt habe. Sein Kind sei noch sehr klein. Sie hätten keinen Babysitter gehabt. Jetzt würden sie ihr Kind wieder gemeinsam betreuen. Er würde seinem Sohn das Fläschchen geben, Windeln wechseln, spazieren gehen und auf den Spielplatz gehen. In der Haft habe er aber keinen Kontakt mit seinem Sohn gehabt. Seine Frau sei im Moment in Karenz. Sie habe psychische Probleme. Er habe einen intensiven Kontakt zu Oma und Opa seiner Frau, wo sie auch wohnen würden. Der Opa seiner Frau würde ihn seit langem unterstützen. Er helfe ihnen beim Einkaufen, im Haushalt und beim Grasschneiden. Er habe gute Freunde, zum Beispiel XXXX und XXXX . In letzter Zeit habe er kein Geld für ein Fitnesscenter. Er würde sich manchmal mit seinen Freunden beim Spazierengehen treffen. Er habe Deutschdiplome A1, A2 und B
G der Status des subsidiären Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 06.10.2015 erteilt. Mit Bescheid des BFA vom 29.09.2015, Zl. XXXX , wurde
G die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 06.10.2017 verlängert. Mit Bescheid des BFA vom 09.10.2017, Verfahrens. Zl. XXXX , wurde dem Beschwerdeführer
G die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 06.10.2019 verlängert.Durch Bescheid des BFA vom 06.10.2014, Zl. römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiären Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 06.10.2015 erteilt. Mit Bescheid des BFA vom 29.09.2015, Zl. römisch 40 , wurde
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 06.10.2017 verlängert. Mit Bescheid des BFA vom 09.10.2017, Verfahrens. Zl. römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 06.10.2019 verlängert. Die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten
Vm § 2 Abs.1 Z 13 AsylG wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.01.2016, GZ. XXXX , als unbegründet abgewiesenDie Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.01.2016, GZ. römisch 40 , als unbegründet abgewiesen Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.11.2018, Zl. XXXX wurde der mit Bescheid vom 06.10.2014, Zahl XXXX , zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten
F, von Amts wegen aberkannt. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan wurde
G 2005 als unzulässig erklärt.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.11.2018, Zl. römisch 40 wurde der mit Bescheid vom 06.10.2014, Zahl römisch 40 , zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF, von Amts wegen aberkannt. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan wurde
Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 als unzulässig erklärt. Am 29.04.2019 sowie am 21.12.2020 wurde dem Beschwerdeführer
seinem Antrag die „Karte für Geduldete“ ausgestellt. Am 12.08.2021 stellte der Beschwerdeführer verfahrensgegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“, den er auf § 55 Abs. 2 AsylG 2005 „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“ stützte.Am 12.08.2021 stellte der Beschwerdeführer verfahrensgegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“, den er auf Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“ stützte. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen vom 12.08.2021
G 2005 als unzulässig zurück. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass bei dem Beschwerdeführer keine wesentliche Änderung des Sachverhaltes eingetreten sei.Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen vom 12.08.2021
Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG 2005 als unzulässig zurück. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass bei dem Beschwerdeführer keine wesentliche Änderung des Sachverhaltes eingetreten sei. Der Beschwerdeführer heiratete seine Lebensgefährtin, XXXX , österreichische Staatsbürgerin, geb. XXXX am XXXX in XXXX . Der gemeinsame Sohn des Beschwerdeführers XXXX wurde am XXXX geboren.Der Beschwerdeführer heiratete seine Lebensgefährtin, römisch 40 , österreichische Staatsbürgerin, geb. römisch 40 am römisch 40 in römisch 40 . Der gemeinsame Sohn des Beschwerdeführers römisch 40 wurde am römisch 40 geboren. Das Ehepaar wohnte vorerst im XXXX und ist mit der Geburt des gemeinsamen Sohnes zu den Großeltern der Ehefrau des Beschwerdeführers nach XXXX gezogen. Die Eltern der Ehefrau des Beschwerdeführers ließen sich scheiden, der Kontakt zum Vater wurde abgebrochen, die Mutter ist verstorben. Die Großeltern sind der Bezugspunkt der Ehefrau des Beschwerdeführers und nunmehr auch des Beschwerdeführers. Die Großeltern greifen dem jungen Ehepaar wirtschaftlich unter die Arme. So hat der Großvater dem Beschwerdeführer den Führerschein bezahlt und ihm ein Auto gekauft. Im Gegenzug unterstützt der Beschwerdeführer die Großeltern im Alltag. Der Beschwerdeführer führt ein Familienleben, er kümmert sich um das Kind und hat eine Beziehung zu seinem Sohn aufgebaut.Das Ehepaar wohnte vorerst im römisch 40 und ist mit der Geburt des gemeinsamen Sohnes zu den Großeltern der Ehefrau des Beschwerdeführers nach römisch 40 gezogen. Die Eltern der Ehefrau des Beschwerdeführers ließen sich scheiden, der Kontakt zum Vater wurde abgebrochen, die Mutter ist verstorben. Die Großeltern sind der Bezugspunkt der Ehefrau des Beschwerdeführers und nunmehr auch des Beschwerdeführers. Die Großeltern greifen dem jungen Ehepaar wirtschaftlich unter die Arme. So hat der Großvater dem Beschwerdeführer den Führerschein bezahlt und ihm ein Auto gekauft. Im Gegenzug unterstützt der Beschwerdeführer die Großeltern im Alltag. Der Beschwerdeführer führt ein Familienleben, er kümmert sich um das Kind und hat eine Beziehung zu seinem Sohn aufgebaut. Der Beschwerdeführer hat das ÖSD B1 Diplom erworben und am Integrationskurs teilgenommen. Er hat den österreichischen Führerschein, den Staplerschein und Taxischein gemacht. Er arbeitete bei der Firma XXXX , bei der Firma XXXX und bei XXXX . Er hat glaubwürdig angegeben, dass er gerne als Taxifahrer arbeiten möchte.Der Beschwerdeführer hat das ÖSD B1 Diplom erworben und am Integrationskurs teilgenommen. Er hat den österreichischen Führerschein, den Staplerschein und Taxischein gemacht. Er arbeitete bei der Firma römisch 40 , bei der Firma römisch 40 und bei römisch 40 . Er hat glaubwürdig angegeben, dass er gerne als Taxifahrer arbeiten möchte. Er erklärte, er habe sich aus diesem falschen Freundeskreis zurückgezogen. Der Beschwerdeführer ist integriert, spricht ausgezeichnet Deutsch und hat sich einen Freundeskreis in Österreich aufgebaut. Er verfügt nunmehr über eine aktuelle Einstellungszusage eines vietnamesischen Restaurants. Die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung wurde vom AMS im Hinblick auf die bloß vorhandene Duldung des Beschwerdeführers abgelehnt. Wenn auch der Beschwerdeführer derzeit von seiner Ehefrau getrennt lebt, so besteht nach wie vor ein Familienleben, insbesondere eine enge Bindung zu seinem Sohn. Der Beschwerdeführer wie folgt in Österreich strafgerichtlich verurteilt:
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist und1. dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
Paragraph 55, von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. […]." Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG lauten: "§ 46
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. […]. § 55
Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens
Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens
Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre." Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens
2 BFA-VG im Sinne des Artikel 8 EMRK geboten ist.Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG im Sinne des Artikel 8 EMRK geboten ist.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist. Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikels 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben, das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff „Familienleben“ wird von der Judikatur weit verstanden; er umfasst die Beziehung von Ehepartnern untereinander und zu ihren Kindern (VfSlg 15.836) – dies gilt ohne Rücksicht auf ein tatsächliches Zusammenleben (EGMR 28.5.1985 Abdulaziz, EuGRZ 1985, 567; 21.6.1988 Berrehab, ÖJZ 1989, 220; 24.2.1995 McMichael, ÖJZ 1995, 704; VwGH 24.11.2000, Zl 2000/19/0126). Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und Verfassungsgerichtshofs auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen. Bei der Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005, S. 282ff).Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und Verfassungsgerichtshofs auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen. Bei der Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005, S. 282ff). Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423). Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK zulässig ist, ist weiters eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247).Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK zulässig ist, ist weiters eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen und es kann grundsätzlich nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, eine Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden (vgl. etwa VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0340, mwN). Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen und es kann grundsätzlich nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, eine Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden vergleiche etwa VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0340, mwN). Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH vom 30.04.2020 Ra 2019/21/0134, ähnlich VfGH vom 03.10.2019, E3456/2019-8) sich insbesondere mit der Frage des Kindeswohls und des drohenden Verlustes des persönlichen Kontakts zwischen Vater und (Klein-)kindern im Falle einer Rückkehrentscheidung und Abschiebung, wie folgt, ausgeführt: Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt die Notwendigkeit der Auseinandersetzung mit den Auswirkungen einer Rückkehrentscheidung auf das Kindeswohl bei der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung zum Ausdruck gebracht (vgl. VwGH 31.8.2017, Ro 2017/21/0012, Rn 8, mwN). Ein Kind hat grundsätzlich Anspruch auf „verlässliche Kontakte“ zu beiden Elternteilen (vgl. erneut VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282, Rn 20, mwN). Im gegenständlichen Fall müsste es jedoch bei Versagung des beantragten Aufenthaltstitels und Durchsetzung der Rückkehrentscheidung (zumindest vorübergehend) ganz ohne Vater aufwachsen. Wenn das Bundesverwaltungsgericht die Beibehaltung des Kontakts über Internet und Telefon für faktisch möglich und rechtlich ausreichend erachtet und darauf hinweist, dass der Revisionswerber bereits bisher auf diese Weise den Kontakt zu seiner Lebensgefährtin und seinem Sohn aufrecht erhalten habe, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach Kontakte über Telefon oder E-Mail nicht die durch die Trennung von Mutter oder Vater verursachte maßgebliche Beeinträchtigung des Kindeswohls wettmachen können (vgl. VwGH 25.9.2018, Ra 2018/21/0108, Rn 11, mwN); die Aufrechterhaltung des Kontaktes mittels moderner Kommunikationsmittel ist mit einem Kleinkind kaum möglich (z.B. auch VfGH vom 03.10.2019, E3247/2019-10) und dem Vater eines Kindes (und umgekehrt) kommt grundsätzlich das Recht auf persönlichen Kontakt zu (vgl. in diesem Sinn betreffend ein knapp dreijähriges Kind VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0128, mwN; zu einem ähnlich gelagerten Fall bezüglich eines vierjährigen Kindes VwGH 17.4.2013, 2013/22/0088, mwN; aus der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vgl. etwa VfGH 19.6.2015, E 426/2015, mwN)“.Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH vom 30.04.2020 Ra 2019/21/0134, ähnlich VfGH vom 03.10.2019, E3456/2019-8) sich insbesondere mit der Frage des Kindeswohls und des drohenden Verlustes des persönlichen Kontakts zwischen Vater und (Klein-)kindern im Falle einer Rückkehrentscheidung und Abschiebung, wie folgt, ausgeführt: Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt die Notwendigkeit der Auseinandersetzung mit den Auswirkungen einer Rückkehrentscheidung auf das Kindeswohl bei der nach Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung zum Ausdruck gebracht vergleiche VwGH 31.8.2017, Ro 2017/21/0012, Rn 8, mwN). Ein Kind hat grundsätzlich Anspruch auf „verlässliche Kontakte“ zu beiden Elternteilen vergleiche erneut VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282, Rn 20, mwN). Im gegenständlichen Fall müsste es jedoch bei Versagung des beantragten Aufenthaltstitels und Durchsetzung der Rückkehrentscheidung (zumindest vorübergehend) ganz ohne Vater aufwachsen. Wenn das Bundesverwaltungsgericht die Beibehaltung des Kontakts über Internet und Telefon für faktisch möglich und rechtlich ausreichend erachtet und darauf hinweist, dass der Revisionswerber bereits bisher auf diese Weise den Kontakt zu seiner Lebensgefährtin und seinem Sohn aufrecht erhalten habe, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach Kontakte über Telefon oder E-Mail nicht die durch die Trennung von Mutter oder Vater verursachte maßgebliche Beeinträchtigung des Kindeswohls wettmachen können vergleiche VwGH 25.9.2018, Ra 2018/21/0108, Rn 11, mwN); die Aufrechterhaltung des Kontaktes mittels moderner Kommunikationsmittel ist mit einem Kleinkind kaum möglich (z.B. auch VfGH vom 03.10.2019, E3247/2019-10) und dem Vater eines Kindes (und umgekehrt) kommt grundsätzlich das Recht auf persönlichen Kontakt zu vergleiche in diesem Sinn betreffend ein knapp dreijähriges Kind VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0128, mwN; zu einem ähnlich gelagerten Fall bezüglich eines vierjährigen Kindes VwGH 17.4.2013, 2013/22/0088, mwN; aus der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche etwa VfGH 19.6.2015, E 426 aus 2015,, mwN)“. Besonderes Gewicht kommt dem Kindeswohl zu, wenn die Kinder österr. Staatsbürger sind (VwGH vom 22.08.2019 Ra 2019/21/0128). In einem noch jüngeren Erkenntnis (VwGH vom 16.07.2020, Ra 2020/21/0091) hat der Verwaltungsgerichtshof nochmals auf die Bedachtnahme des Kindeswohls, auch bei strafgerichtlichen Verurteilungen, hingewiesen und dass dieses nicht schon durch das Verhalten des Beschwerdeführers (automatisch) eine „starke Relativierung“ erfährt. Umgelegt auf den Fall des Beschwerdeführers bedeutet das Folgendes: Der Beschwerdeführer ist seit mehr als zehn Jahren in Österreich durchgehend aufhältig und ist Vater eines knapp zwei Jahre alten Sohnes, zu dem ein Familienleben besteht. Dieses kann im Sinne der nachvollziehbaren oben angeführten Judikatur jedenfalls nicht durch elektronische Kommunikation substituiert werden und hat das Kind einen Anspruch auf Kontakt (auch mit dem Vater). Dieser Kontakt wäre jedenfalls bei einer Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan unterbrochen. Eine Rückkehrentscheidung würde daher dem Kindeswohl, das im Sinne der oben angeführten Judikatur dann auch noch eine Verstärkung erfährt, wenn –im vorliegenden Fall – das Kind österreichischer Staatsbürger ist, widersprechen. Ohne die bedauerlicherweise auch noch 2022 und 2023 erfolgten Verurteilungen wird das Kindeswohl nicht automatisch durch diese Verurteilungen stark relativiert. Dazu kommt noch ein weiterer wesentlicher Gesichtspunkt hinzu: Der Beschwerdeführer war bereits im regulären Arbeitsprozess integriert, als er durch die Anwendung der Bestimmung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG aus diesem wieder herausgerissen wurde und war es ihm aufgrund der nachfolgenden Duldung nicht mehr möglich im regulären Arbeitsleben Fuß zu fassen. Dadurch wurde der Beschwerdeführer, wie der Beschwerdeführervertreter ausführte, „aus der Bahn geworfen“, konsumierte im Übermaß Alkohol und wurde neuerlich straffällig. Die in Rede stehende Bestimmung betreffend die Aberkennung des subsidiären Schutzes führt bedauerlicherweise immer wieder dazu, dass Personen aus dem Arbeitsleben herausgerissen, dadurch desintegriert werden und (wieder) auf die schiefe Bahn geraten, weil ihnen ein geregelter Arbeitsablauf fehlt, sie in wirtschaftliche Not geraten und ganz allgemein ihnen der Sinn des Lebens fehlt. Dazu kommt noch ein weiterer wesentlicher Gesichtspunkt hinzu: Der Beschwerdeführer war bereits im regulären Arbeitsprozess integriert, als er durch die Anwendung der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG aus diesem wieder herausgerissen wurde und war es ihm aufgrund der nachfolgenden Duldung nicht mehr möglich im regulären Arbeitsleben Fuß zu fassen. Dadurch wurde der Beschwerdeführer, wie der Beschwerdeführervertreter ausführte, „aus der Bahn geworfen“, konsumierte im Übermaß Alkohol und wurde neuerlich straffällig. Die in Rede stehende Bestimmung betreffend die Aberkennung des subsidiären Schutzes führt bedauerlicherweise immer wieder dazu, dass Personen aus dem Arbeitsleben herausgerissen, dadurch desintegriert werden und (wieder) auf die schiefe Bahn geraten, weil ihnen ein geregelter Arbeitsablauf fehlt, sie in wirtschaftliche Not geraten und ganz allgemein ihnen der Sinn des Lebens fehlt. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels hingegen würde dem Beschwerdeführer die kurzfristige Möglichkeit bieten (in Anbetracht der vorliegenden Einstellungszusage), wiederum am Arbeitsmarkt Fuß zu fassen. Leider hat im vorliegenden Fall die Perspektivenlosigkeit des Beschwerdeführers zu einer Zerrüttung der Ehe geführt. Andererseits hat der Beschwerdeführer konkrete Maßnahmen ergriffen, um von seiner Alkoholsucht wegzukommen. Die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung würde daher im vorliegenden Fall zu mannigfachen Verbesserungen führen und dient vor allem der Kriminalprävention. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass im vorliegenden Fall wegen des Kindeswohls und auch wegen spezialpräventiver Argumente von einer Rückkehrentscheidung Abstand zu nehmen war, wobei darauf hinzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer – abgesehen von den nicht zu verharmlosenden Verurteilungen – gut integriert ist. Er weist ein Sprachdiplom samt Integrationsnachweis in der Stufe B1 auf, eine Kommunikation im Rahmen einer Verhandlung war ohne Probleme ohne Beiziehung eines Dolmetschers möglich. Er hat schon in verschiedenen Berufen gearbeitet und ist mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
FPG stellt sohin eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben
2 BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8 EMRK dar. Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan ist daher nicht zulässig.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG stellt sohin eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8 EMRK dar. Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan ist daher nicht zulässig. Da die dargelegten, maßgeblichen Umstände in ihrem Wesen nicht bloß vorübergehend sind, war die Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan auf Dauer für unzulässig zu erklären.
G 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wennGemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 1. dies
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird. Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist
Abs. 2 leg. cit. eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist
Absatz 2, leg. cit. eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Dem Beschwerdeführer war somit der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, zumal er die Voraussetzungen des Modules 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt hat (Sprach- und Integrationsdiplom B1). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat dem Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ auszufolgen (§ 58 Abs. 7 AsylG 2005).Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat dem Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ auszufolgen (Paragraph 58, Absatz 7, AsylG 2005). III. – Ersatzlose Behebung der Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides:römisch drei. – Ersatzlose Behebung der Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides: In den gegenständlichen Fällen ist die Rückkehrentscheidung betreffend den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig. Da die gesetzlichen Voraussetzungen für die Abschiebung und die Festsetzung für die freiwillige Ausreise somit nicht mehr vorliegen, waren die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben (vgl. dazu auch VfGH vom 13.09.2013, U 370/2012; VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0162).In den gegenständlichen Fällen ist die Rückkehrentscheidung betreffend den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig. Da die gesetzlichen Voraussetzungen für die Abschiebung und die Festsetzung für die freiwillige Ausreise somit nicht mehr vorliegen, waren die Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben vergleiche dazu auch VfGH vom 13.09.2013, U 370 aus 2012,; VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0162). Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Vielmehr wurde die gegenständliche Entscheidung auf Basis der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und der individuell vorliegenden Umstände getroffen.Die Revision ist
Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Vielmehr wurde die gegenständliche Entscheidung auf Basis der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und der individuell vorliegenden Umstände getroffen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W159.2013321.4.00
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