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{'item': 'W159 2013321-4'}

Obsah (19)§ 55§ 54Art. 133§ 8§ 3§ 9§ 57§ 10§ 52§ 46§ 58§§ 4§ 68§ 18§ 61§ 66§ 67Artikel 8§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.02.2024 GeschäftszahlW159 2013321-4 Spruch, W159 2013321-4/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

§ 55Asyl

G wird stattgegeben und festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen XXXX auf Dauer unzulässig ist. XXXX wird

§ 54, 55 und 58 Abs. 2 Asyl

G eine „Aufenthaltsberechtigung Plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.Der Beschwerde gegen die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung und die Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 55, AsylG wird stattgegeben und festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen römisch 40 auf Dauer unzulässig ist. römisch 40 wird

Paragraph 54, 55 und 58 Absatz 2, AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung Plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. II. römisch zwei. Der Beschwerde hinsichtlich der Spruchteile III. und IV. wird stattgegeben und diese ersatzlos behoben.Der Beschwerde hinsichtlich der Spruchteile römisch drei. und römisch vier. wird stattgegeben und diese ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, schiitisch-moslemischen Glaubens, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 17.12.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Durch Bescheid des Bundesamtes für Asyl und Fremdenwesen (BFA) vom 06.10.2014, Zl. XXXX , wurde dem Beschwerdeführer

§ 8Abs. 1 Asyl

G der Status des subsidiären Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 06.10.2015 erteilt. Mit Bescheid des BFA vom 29.09.2015, Zl. XXXX , wurde

§ 8Abs. 4 Asyl

G die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 06.10.2017 verlängert. Die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs.1 Z 13 AsylG wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.01.2016, GZ. XXXX , als unbegründet abgewiesen.Durch Bescheid des Bundesamtes für Asyl und Fremdenwesen (BFA) vom 06.10.2014, Zl. römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiären Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 06.10.2015 erteilt. Mit Bescheid des BFA vom 29.09.2015, Zl. römisch 40 , wurde

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 06.10.2017 verlängert. Die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.01.2016, GZ. römisch 40 , als unbegründet abgewiesen. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 30.05.2017, GZ. XXXX , rechtskräftig am 30.05.2017, wurde der Beschwerdeführer wegen § 105 Abs. 1 StGB (Nötigung), § 83 Abs. 1 (Körperverletzung) und § 107 Abs. 1 (gefährliche Drohung) zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt (Datum der letzten Tat: 26.03.2017). Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 30.05.2017, GZ. römisch 40 , rechtskräftig am 30.05.2017, wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 105, Absatz eins, StGB (Nötigung), Paragraph 83, Absatz eins, (Körperverletzung) und Paragraph 107, Absatz eins, (gefährliche Drohung) zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt (Datum der letzten Tat: 26.03.2017). Mit Bescheid des BFA vom 09.10.2017, Verfahrens. Zl. XXXX , wurde dem Beschwerdeführer

§ 8Abs. 4 Asyl

G die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 06.10.2019 verlängert.Mit Bescheid des BFA vom 09.10.2017, Verfahrens. Zl. römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 06.10.2019 verlängert. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 12.12.2017, GZ. XXXX , rechtskräftig am 12.12.2017, wurde der Beschwerdeführer wegen § 28a Abs. 1,

  1. Fall SMG, § 15 StGB (Suchtgifthandel), zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, 12 Monate davon bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt (Datum der letzten Tat: 23.10.2017).Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 12.12.2017, GZ. römisch 40 , rechtskräftig am 12.12.2017, wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 28 a, Absatz eins, 5, Fall SMG, Paragraph 15, StGB (Suchtgifthandel), zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, 12 Monate davon bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt (Datum der letzten Tat: 23.10.2017). Mit Schreiben vom 13.08.2018 teilte das BFA dem Beschwerdeführer mit, dass aufgrund mehrfacher rechtskräftiger Verurteilungen ein Aberkennungsverfahren hinsichtlich seines Status des subsidiär Schutzberechtigten eingeleitet werde. Im Rahmen des Parteiengehörsbeantwortete beantwortete der Beschwerdeführer die gestellten Fragen. Er gab u.a. an, die vier Monate Gefängnis seien wirklich schwer für ihn gewesen. Er hätte gemerkt, dass er sein Leben ändern müsse und dass er eine Arbeit finden müsse. Nach seiner Entlassung hätte er sich sofort wieder beim AMS gemeldet und sei zum Deutschkurs B2 geschickt worden, der am
  2. Juli 2018 geendet hätte. Er habe sich bei XXXX gemeldet und am 01.08.2018 begonnen, bei XXXX zu arbeiten. Die Arbeit gefalle ihm sehr und er sei froh, endlich eine gute Beschäftigung zu haben. Er verdiene dort 1.300 EUR, genug für ein normales Leben.Mit Schreiben vom 13.08.2018 teilte das BFA dem Beschwerdeführer mit, dass aufgrund mehrfacher rechtskräftiger Verurteilungen ein Aberkennungsverfahren hinsichtlich seines Status des subsidiär Schutzberechtigten eingeleitet werde. Im Rahmen des Parteiengehörsbeantwortete beantwortete der Beschwerdeführer die gestellten Fragen. Er gab u.a. an, die vier Monate Gefängnis seien wirklich schwer für ihn gewesen. Er hätte gemerkt, dass er sein Leben ändern müsse und dass er eine Arbeit finden müsse. Nach seiner Entlassung hätte er sich sofort wieder beim AMS gemeldet und sei zum Deutschkurs B2 geschickt worden, der am
  3. Juli 2018 geendet hätte. Er habe sich bei römisch 40 gemeldet und am 01.08.2018 begonnen, bei römisch 40 zu arbeiten. Die Arbeit gefalle ihm sehr und er sei froh, endlich eine gute Beschäftigung zu haben. Er verdiene dort 1.300 EUR, genug für ein normales Leben. Seit 2 Jahren hätte er eine Freundin, die in XXXX bei ihren Großeltern lebe. Da sie aber in XXXX arbeite, bliebe sie oft bei ihm. Am Wochenende führen sie oft gemeinsam zu ihren Großeltern, die für ihn wie seine eigene Familie geworden wären. Um nicht mehr in kriminelle Machenschaften zu kommen, hätte er den Kontakt zu seinem damaligen Freundeskreis so gut wie abgebrochen und verbringe seine Freizeit meistens mit seiner Freundin. Um Stress abzubauen gehe er regelmäßig ins Fitnesstudio. Er sei froh darüber in Österreich zu leben, nach Afghanistan wolle er nicht zurück, da es dort nicht sicher sei, außerdem habe er keine Angehörigen dort. Seinem Schreiben fügte er einen Lebenslauf bei und seinen Dienstvertrag bei.Seit 2 Jahren hätte er eine Freundin, die in römisch 40 bei ihren Großeltern lebe. Da sie aber in römisch 40 arbeite, bliebe sie oft bei ihm. Am Wochenende führen sie oft gemeinsam zu ihren Großeltern, die für ihn wie seine eigene Familie geworden wären. Um nicht mehr in kriminelle Machenschaften zu kommen, hätte er den Kontakt zu seinem damaligen Freundeskreis so gut wie abgebrochen und verbringe seine Freizeit meistens mit seiner Freundin. Um Stress abzubauen gehe er regelmäßig ins Fitnesstudio. Er sei froh darüber in Österreich zu leben, nach Afghanistan wolle er nicht zurück, da es dort nicht sicher sei, außerdem habe er keine Angehörigen dort. Seinem Schreiben fügte er einen Lebenslauf bei und seinen Dienstvertrag bei. Mit Bescheid des BFA vom 29.08.2018, Zl. XXXX wurde dem Beschwerdeführer, der ihm seinerzeit durch Bescheid des BFA vom 06.10.2014, Zl. XXXX ,

§ 8Abs. 1 Asyl

G zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 9Abs. 1 Asyl

G 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und ihm die mit oa. Bescheid erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter

§ 9Abs. 4 Asyl

G 2005 entzogen (Spruchpunkt II.).

§ 57Asyl

G 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und

§ 10Abs. 1 Z 5 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.)

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

§ 46

FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.) und ihm

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft gewährt (Spruchpunkt VI.). Mit Bescheid des BFA vom 29.08.2018, Zl. römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer, der ihm seinerzeit durch Bescheid des BFA vom 06.10.2014, Zl. römisch 40 ,

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm die mit oa. Bescheid erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter

Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.)

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und ihm

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.11.2018, Zl. XXXX wurde die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des Bescheides mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zu lauten habe: "Der Ihnen mit Bescheid vom 06.10.2014, Zahl XXXX , zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten wird Ihnen

§ 9Abs. 2 Z 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idg

F, von Amts wegen aberkannt. Ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ist

§ 9Abs. 2 Asyl

G 2005 unzulässig." Die Spruchpunkte III. bis VI. wurden ersatzlos aufgehoben.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.11.2018, Zl. römisch 40 wurde die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides zu lauten habe: "Der Ihnen mit Bescheid vom 06.10.2014, Zahl römisch 40 , zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten wird Ihnen

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF, von Amts wegen aberkannt. Ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ist

Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig." Die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. wurden ersatzlos aufgehoben. Am 29.04.2019 wurde dem Beschwerdeführer

seinem Antrag die „Karte für Geduldete“ übermittelt. Es wurde daraufhin gewiesen, dass er kein Aufenthaltsrecht erworben habe. Am 21.12.2020 wurde eine weitere „Karte für Geduldete“ ausgestellt. Am 03.05.2021 stellte der Beschwerdeführer einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gem. § 56 Abs. 2 AsylG. Er gab u.a. an, dass er die A2 Prüfung am 27.06.2016 abgelegt habe, dass er ledig sei, aber eine Lebensgefährtin, XXXX , habe. Er brachte das ÖSD Zertifikat Deutsch Österreich B1 vom 26.11.2018, das ÖSD Zertifikat Deutsch Österreich A2 vom 27.06.2016 sowie das ÖSD Zertifikat Deutsch Österreich A1 vom 23.11.2015 und die Teilnahmebestätigung am Werte- und Orientierungskurs vom 29.07.2016 in Vorlage. Aus der Meldebestätigung war ersichtlich, dass XXXX sowie der Beschwerdeführer am Hauptwohnsitz in XXXX gemeldet waren. Aus der vorgelegten islamischen Heiratsurkunde ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer mit XXXX eine Zeitehe vom 27.08.2020 bis 27.08.2025 eingegangen war. Nach den vorgelegten Honratnoten Juni bis August 2020 arbeitete der Beschwerdeführer ab 01.05.2020 bis 31.08.2020 und verdiente netto durchschnittlich 1.500 Euro monatlich. Im Zeitraum 30.07.2019 bis 01.02.2020 war er bei der Firma XXXX mit einem durchschnittlichen Nettoverdienst von 1000 Euro beschäftigt. Am 03.05.2021 stellte der Beschwerdeführer einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gem. Paragraph 56, Absatz 2, AsylG. Er gab u.a. an, dass er die A2 Prüfung am 27.06.2016 abgelegt habe, dass er ledig sei, aber eine Lebensgefährtin, römisch 40 , habe. Er brachte das ÖSD Zertifikat Deutsch Österreich B1 vom 26.11.2018, das ÖSD Zertifikat Deutsch Österreich A2 vom 27.06.2016 sowie das ÖSD Zertifikat Deutsch Österreich A1 vom 23.11.2015 und die Teilnahmebestätigung am Werte- und Orientierungskurs vom 29.07.2016 in Vorlage. Aus der Meldebestätigung war ersichtlich, dass römisch 40 sowie der Beschwerdeführer am Hauptwohnsitz in römisch 40 gemeldet waren. Aus der vorgelegten islamischen Heiratsurkunde ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer mit römisch 40 eine Zeitehe vom 27.08.2020 bis 27.08.2025 eingegangen war. Nach den vorgelegten Honratnoten Juni bis August 2020 arbeitete der Beschwerdeführer ab 01.05.2020 bis 31.08.2020 und verdiente netto durchschnittlich 1.500 Euro monatlich. Im Zeitraum 30.07.2019 bis 01.02.2020 war er bei der Firma römisch 40 mit einem durchschnittlichen Nettoverdienst von 1000 Euro beschäftigt. Aus dem Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung war ersichtlich, dass der Beschwerdeführer ab 01.09.2020 Arbeitslosengeld und ab 01.11.2020 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe bezogen hat. Der Beschwerdeführer übermittelte die Schulbesuchsbestätigung, Ausbildungszentrum XXXX , Teilnahme an „Praxis- tätigkeitsnahe 8-wöchige Berufsorientierung inkl. Erprobungen im Bereich Handwerk/Technik“ in der Zeit vom 04.06.2021 bis 16.07.2021.Der Beschwerdeführer übermittelte die Schulbesuchsbestätigung, Ausbildungszentrum römisch 40 , Teilnahme an „Praxis- tätigkeitsnahe 8-wöchige Berufsorientierung inkl. Erprobungen im Bereich Handwerk/Technik“ in der Zeit vom 04.06.2021 bis 16.07.2021. Der Beschwerdeführer heiratete seine Lebensgefährtin XXXX , eine österreichische Staatsbürgerin, geb. XXXX am XXXX in XXXX .Der Beschwerdeführer heiratete seine Lebensgefährtin römisch 40 , eine österreichische Staatsbürgerin, geb. römisch 40 am römisch 40 in römisch 40 . Mit Bescheid des BFA Regionaldirektion XXXX vom 05.08.2021 Zl. XXXX wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltsstatus aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 56 AsylG

§ 58Abs. 9 Z 1 Asyl

G als unzulässig zurückgewiesen.Mit Bescheid des BFA Regionaldirektion römisch 40 vom 05.08.2021 Zl. römisch 40 wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltsstatus aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 56, AsylG

Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen. Mit 12.08.2021 stellte der Beschwerdeführer einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens

§ 55Abs. 2 Asyl

G. Mit der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 15.10.2021, XXXX teilte das BFA mit, das der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen bzw. zurückgewiesen werde. Es wurde mitgeteilt, dass der Asylantrag abgewiesen wurde, der Status des subsidiär Schutzberechtigten am 23.11.2018 aufgrund einer Verurteilung aberkannt wurde und er bis 18.12.2021 geduldet sei, da eine Abschiebung nach Afghanistan zurzeit nicht möglich sei. Es seien div. Dokumente, u.a. ÖSD Level A2 vorzulegen. Zusätzlich wurde ein Fragenkatalog übermittelt.Mit 12.08.2021 stellte der Beschwerdeführer einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens

Paragraph 55, Absatz 2, AsylG. Mit der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 15.10.2021, römisch 40 teilte das BFA mit, das der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen bzw. zurückgewiesen werde. Es wurde mitgeteilt, dass der Asylantrag abgewiesen wurde, der Status des subsidiär Schutzberechtigten am 23.11.2018 aufgrund einer Verurteilung aberkannt wurde und er bis 18.12.2021 geduldet sei, da eine Abschiebung nach Afghanistan zurzeit nicht möglich sei. Es seien div. Dokumente, u.a. ÖSD Level A2 vorzulegen. Zusätzlich wurde ein Fragenkatalog übermittelt. Mit Bescheid des BFA vom 14.12.2021, XXXX wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 55 Asylgesetz vom 12.08.202 gem. § 58 Abs. 9 Z 2 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Die Behörde stellte u.a. fest, dass der Beschwerdeführer seit 25.07.2020 nach islamischen Recht und seit 25.06.2021 nach österreichischem Recht mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet sei. Er hätte keine Sorgepflichten. Er verfüge über ein Deutschzertifikat Level B

  1. Er sei bis 2020 ordentlich beschäftigt gewesen und sei derzeit arbeitslos. Der Antrag wurde zurückgewiesen, da beim Beschwerdeführer keine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes eingetreten sei.Mit Bescheid des BFA vom 14.12.2021, römisch 40 wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 55, Asylgesetz vom 12.08.202 gem. Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Die Behörde stellte u.a. fest, dass der Beschwerdeführer seit 25.07.2020 nach islamischen Recht und seit 25.06.2021 nach österreichischem Recht mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet sei. Er hätte keine Sorgepflichten. Er verfüge über ein Deutschzertifikat Level B
  2. Er sei bis 2020 ordentlich beschäftigt gewesen und sei derzeit arbeitslos. Der Antrag wurde zurückgewiesen, da beim Beschwerdeführer keine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes eingetreten sei. In der rechtlichen Beurteilung wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer sich zwar rechtmäßig in Österreich aufhalte, jedoch sei sein Aufenthalt nur geduldet, da derzeit die Abschiebung nach Afghanistan unzulässig sei. Ein Aufenthaltstitel sei einem Drittstaatsangehörigen nur zu erteilen, wenn der Aufenthalt nicht öffentlichen Interessen widerstreite. Gegen den Bescheid des BFA vom 14.12.2021, XXXX erhob der Beschwerdeführer vertreten durch die BBU GmbH, Mag. Martin Weber im vollen Umfang wegen Verletzung der Verfahrensvorschriften fristgerecht Beschwerde.Gegen den Bescheid des BFA vom 14.12.2021, römisch 40 erhob der Beschwerdeführer vertreten durch die BBU GmbH, Mag. Martin Weber im vollen Umfang wegen Verletzung der Verfahrensvorschriften fristgerecht Beschwerde. Der Beschwerdeführer teilte mit, dass seine Ehefrau Ende März 2022 ihr erstes gemeinsames Kind erwarten würde. Außerdem habe er sich nach der Haftentlassung sehr gut entwickelt und die bedingte Entlassung sei seit 03.03.2021 endgültig. Der Beschwerdeführer sei bestens integriert, spreche ausgezeichnet Deutsch und habe viele österreichische Freunde. Er würde die Großeltern seiner Ehefrau im Alltag unterstützen. Der Beschwerdeführer würde alle Voraussetzungen des § 55 AsylG erfüllen. Die belangte Behörde habe es unterlassen, sich einen persönlichen Eindruck zu verschaffen und habe die vorgelegte Bestätigung über die Schwangerschaft der Ehefrau des Beschwerdeführers ignoriert. Sie habe bei ihrer Entscheidung das Recht des Beschwerdeführers auf Privat- und Familieneben nach Art. 8 EMRK ungenügend berücksichtigt und gehe davon aus, dass ein unveränderter Sachverhalt vorliegen würde. Es wurde auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Der Beschwerdeführer teilte mit, dass seine Ehefrau Ende März 2022 ihr erstes gemeinsames Kind erwarten würde. Außerdem habe er sich nach der Haftentlassung sehr gut entwickelt und die bedingte Entlassung sei seit 03.03.2021 endgültig. Der Beschwerdeführer sei bestens integriert, spreche ausgezeichnet Deutsch und habe viele österreichische Freunde. Er würde die Großeltern seiner Ehefrau im Alltag unterstützen. Der Beschwerdeführer würde alle Voraussetzungen des Paragraph 55, AsylG erfüllen. Die belangte Behörde habe es unterlassen, sich einen persönlichen Eindruck zu verschaffen und habe die vorgelegte Bestätigung über die Schwangerschaft der Ehefrau des Beschwerdeführers ignoriert. Sie habe bei ihrer Entscheidung das Recht des Beschwerdeführers auf Privat- und Familieneben nach Artikel 8, EMRK ungenügend berücksichtigt und gehe davon aus, dass ein unveränderter Sachverhalt vorliegen würde. Es wurde auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom 28.02.2022, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen versuchter Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten (bedingt auf 3 Jahre) verurteilt. Mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 vom 28.02.2022, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen versuchter Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten (bedingt auf 3 Jahre) verurteilt. Am XXXX kam der Sohn XXXX zur Welt.Am römisch 40 kam der Sohn römisch 40 zur Welt. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 08.09.2022 an, zu der ein Vertreter der belangten Behörde entschuldigt nicht erschien. Es waren der Beschwerdeführer, seine Rechtsvertretung, BBU GmbH. für diese Mag. XXXX , die Zeugin XXXX und ein Dolmetscher anwesend. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 08.09.2022 an, zu der ein Vertreter der belangten Behörde entschuldigt nicht erschien. Es waren der Beschwerdeführer, seine Rechtsvertretung, BBU GmbH. für diese Mag. römisch 40 , die Zeugin römisch 40 und ein Dolmetscher anwesend. Befragt gab der Beschwerdeführer an, er könne der Verhandlung ohne Probleme zu folgen. Er spreche schon gut Deutsch und werde nur bei Bedarf auf die Dienste des Dolmetschers zurückgreifen. Die Rechtsvertretung brachte eine Kopie des österreichischen Führerscheines des Beschwerdeführers, die Geburtsurkunde des Sohnes XXXX , geboren am XXXX , sowie Staatsbürgerschaftsnachweis des Sohnes in Vorlage.Die Rechtsvertretung brachte eine Kopie des österreichischen Führerscheines des Beschwerdeführers, die Geburtsurkunde des Sohnes römisch 40 , geboren am römisch 40 , sowie Staatsbürgerschaftsnachweis des Sohnes in Vorlage. Der Beschwerdeführer bestätigte, dass er seine Beschwerde und sein bisheriges Vorbringen aufrecht halte. Er gab an, er sei afghanischer Staatsangehöriger, gehöre der Volksgruppe der Hazara an und sei schiitischer Moslem. Nur bis 2017 habe er seine Religion regelmäßig ausgeübt, er sei aber nach wie vor Moslem. Seine Frau habe keine Religion. Sie hätten trotzdem muslimisch geheiratet. Er sei am XXXX in der Provinz XXXX geboren worden und habe zwölf Jahre im Iran gelebt. Vom Iran aus sei er nach Europa gereist, wo er Ende 2013 angekommen sei. 2017 sei er neuerlich im Iran gewesen, auf Urlaub.Er sei am römisch 40 in der Provinz römisch 40 geboren worden und habe zwölf Jahre im Iran gelebt. Vom Iran aus sei er nach Europa gereist, wo er Ende 2013 angekommen sei. 2017 sei er neuerlich im Iran gewesen, auf Urlaub. Auf die Frage, ob er Familienangehörige in Afghanistan habe, erzählte er, er habe einen Bruder, er hätte jedoch gehört, er würde nunmehr auch im Iran leben. Er stehe schon seit längerer Zeit mit ihm in keinem Kontakt. Er wisse auch nicht, ob seine Eltern noch leben würden. Er hätte Kontaktpersonen im Iran und in Afghanistan. Ein Freund in Österreich sei nach Afghanistan abgeschoben worden. Ein Cousin von ihm würde in Afghanistan leben. Im Iran seien sein früherer Arbeitgeber und Freunde aufhältig. In Österreich habe er seine Familie und weder Angehörige noch Verwandte. Befragt erzählte er, er habe seine jetzige Frau im Oktober 2016 über Facebook kennengelernt. Nach drei Monaten habe er begonnen, sie zu lieben. Er sei mit ihr immer in Kontakt gewesen. Er habe ihre Oma und ihren Opa kennengelernt und sie hätten sich entschlossen gemeinsam zu leben. Seit 2018 würden sie in einem gemeinsamen Haushalt leben. Seit 2019 sei er in der gleichen Wohnung gemeldet. Er habe seine Frau am 27.08.2020 in einer islamischen Moschee und am 15.07.2021 am Standesamt geheiratet. Sein Sohn XXXX sei am XXXX geboren worden. Seine Frau und er würden gemeinsam das Baby betreuen. Seit XXXX geboren worden sei, würden sie bei den Großeltern in XXXX wohnen, da er im XXXX nur ein kleines Zimmer haben würde. Der Großvater seiner Frau würde ihm seit 2021 helfen. Der Großvater habe dem Beschwerdeführer den Führerschein bezahlt und ihm ein Auto gekauft. Im Gegenzug würde er den Großeltern seiner Frau helfen. Auf die Frage des Richters, wer den Haushalt führen würde, antworte der Beschwerdeführer, es sei die Oma. Er habe seine Frau am 27.08.2020 in einer islamischen Moschee und am 15.07.2021 am Standesamt geheiratet. Sein Sohn römisch 40 sei am römisch 40 geboren worden. Seine Frau und er würden gemeinsam das Baby betreuen. Seit römisch 40 geboren worden sei, würden sie bei den Großeltern in römisch 40 wohnen, da er im römisch 40 nur ein kleines Zimmer haben würde. Der Großvater seiner Frau würde ihm seit 2021 helfen. Der Großvater habe dem Beschwerdeführer den Führerschein bezahlt und ihm ein Auto gekauft. Im Gegenzug würde er den Großeltern seiner Frau helfen. Auf die Frage des Richters, wer den Haushalt führen würde, antworte der Beschwerdeführer, es sei die Oma. Der Beschwerdeführer erklärte er sei in wirtschaftlicher Hinsicht von seiner Frau abhängig. Er würde Geld von ihr erhalten. Seine Frau habe eine Ausbildung als Bürokauffrau gemacht. Sie habe mit der Matura begonnen, diese aber noch nicht absolviert. Seine Schwiegermutter sei bereits vor acht Jahren verstorben. Der Vater seiner Frau habe sich scheiden lassen, als seine Frau acht Jahre alt gewesen sei. Der Kontakt zum ihm sei abgebrochen worden. Er habe intensiven Kontakt zu den Großeltern seiner Frau, zu ihrer Tante sowie zu dem Sohn ihrer Tante. Auf die Frage des Richters, welche Ausbildungen er in Österreich gemacht habe, antwortete der Beschwerdeführer: „Ich habe Deutschkurse bis B1 gemacht und auch ein B1-Diplom erhalten, auch den Integrationskurs. Dann habe ich den Staplerschein und einen österreichischen Führerschein, Gruppe B. Ich habe auch einen Taxischein. Ich würde gerne als Taxifahrer arbeiten. … Die erste Arbeit in Österreich war bei der Firma XXXX . Der Opa meiner Frau hat dort 20 Jahre gearbeitet. Ich habe dort Kekse eingepackt. Das waren ca. sechs Monate. Zwei Jahre habe ich bei XXXX als Verkäufer gearbeitet, von 2019 bis 2020 und bei XXXX sechs Monate als Fahrradbote.“ Er erklärte des Weiteren, er könne wieder bei XXXX anfangen. Er würde es aber bevorzugen als Taxifahrer zu arbeiten.Auf die Frage des Richters, welche Ausbildungen er in Österreich gemacht habe, antwortete der Beschwerdeführer: „Ich habe Deutschkurse bis B1 gemacht und auch ein B1-Diplom erhalten, auch den Integrationskurs. Dann habe ich den Staplerschein und einen österreichischen Führerschein, Gruppe B. Ich habe auch einen Taxischein. Ich würde gerne als Taxifahrer arbeiten. … Die erste Arbeit in Österreich war bei der Firma römisch 40 . Der Opa meiner Frau hat dort 20 Jahre gearbeitet. Ich habe dort Kekse eingepackt. Das waren ca. sechs Monate. Zwei Jahre habe ich bei römisch 40 als Verkäufer gearbeitet, von 2019 bis 2020 und bei römisch 40 sechs Monate als Fahrradbote.“ Er erklärte des Weiteren, er könne wieder bei römisch 40 anfangen. Er würde es aber bevorzugen als Taxifahrer zu arbeiten. Im Strafregisterauszug scheinen drei Verurteilungen wegen Nötigung, Körperverletzung, Drogenbesitz und versuchter Nötigung auf. Auf Vorhalt des Richters, was er zu den drei Verurteilungen sagen würde und warum er straffällig geworden sei, erklärte der Beschwerdeführer: „Ich habe einen Mann überholt. Er ist mir fünf Kilometer nachgefahren, ist zu meinem Auto hingegangen. Er hat meine Familie beleidigt. Dass ich 2017 Rauschgift verkauft habe, tut mir leid. Ich bin nicht mehr süchtig. Ich habe damit abgeschlossen. Ich habe nicht gewusst, dass es in Österreich strafbar ist, zu drohen. Ich habe mich entschuldigt. Ich werde das nie mehr tun.“ , Befragung der Zeugin XXXX :Befragung der Zeugin römisch 40 : Die Zeugin gab nach Wahrheitserinnerung und Belehrung über die Entschlagungsgründe an, sie habe ihren jetzigen Mann Ende 2016 über Freunde kennengelernt. „RI: Ihr Mann hat etwas von Facebook erzählt. Z: Ja, das ist richtig, das war über Facebook.“ Sie würden seit 2017 eine Beziehung führen und seit 2019 in einem gemeinsamen Haushalt leben. Sie seien seit XXXX verheiratet. Sie habe nach dem muslimischen Ritus geheiratet, sie sei jedoch nicht zum Islam konvertiert. Der Beschwerdeführer sei auch der Vater ihres Kindes. Das Baby würde hauptsächlich sie betreuen. Der Beschwerdeführer würde auch die Windeln wechseln und das Fläschchen geben. Auf die Frage, wovon sie als Familie leben würden, antwortete die Beschwerdeführerin: „Mein Großvater unterstützt uns sehr. Mein Mann hat jetzt kein Einkommen und ich bekomme nur Karenzgeld.“ Sie habe eine Lehre als Verwaltungsassistentin gemacht, nach dem Lehrabschluss sei sie arbeitslos gewesen. Zukünftig wolle sie in der Teilzeit als Verwaltungsassistentin arbeiten.Sie würden seit 2017 eine Beziehung führen und seit 2019 in einem gemeinsamen Haushalt leben. Sie seien seit römisch 40 verheiratet. Sie habe nach dem muslimischen Ritus geheiratet, sie sei jedoch nicht zum Islam konvertiert. Der Beschwerdeführer sei auch der Vater ihres Kindes. Das Baby würde hauptsächlich sie betreuen. Der Beschwerdeführer würde auch die Windeln wechseln und das Fläschchen geben. Auf die Frage, wovon sie als Familie leben würden, antwortete die Beschwerdeführerin: „Mein Großvater unterstützt uns sehr. Mein Mann hat jetzt kein Einkommen und ich bekomme nur Karenzgeld.“ Sie habe eine Lehre als Verwaltungsassistentin gemacht, nach dem Lehrabschluss sei sie arbeitslos gewesen. Zukünftig wolle sie in der Teilzeit als Verwaltungsassistentin arbeiten. Die Frage des Richters: „Ist Ihr Mann Ihnen gegenüber handgreiflich geworden?“, verneinte sie. Ihr Mann habe sie auch nicht bedroht. „RI: Wissen Sie etwas über den Drogenkonsum des Beschwerdeführers oder war das vor Ihrer Beziehung? Z: Am Anfang unserer Beziehung hat er schon Drogen konsumiert, aber schon lange nicht mehr.“ Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.09.2022, Zahl XXXX wurde der Beschwerde stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Rechtlich wurde dies insbesondere damit begründet, dass wegen Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nur eine Bestätigung der Zurückweisung oder eine ersatzlose Behebung in Betracht gekommen sei. Es liege jedoch ein geänderter Sachverhalt vor, da der Beschwerdeführer nunmehr Vater eines Sohnes sei, welcher österreichischer Staatsbürger sei und andererseits ein weiteres Mal verurteilt worden sei. Die belangte Behörde habe daher im fortgesetzten Verfahren eine inhaltliche Abwägung des Familienlebens (einschließlich des Kindeswohls) gegen die neuerliche Straffälligkeit des Beschwerdeführers vorzunehmen.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.09.2022, Zahl römisch 40 wurde der Beschwerde stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Rechtlich wurde dies insbesondere damit begründet, dass wegen Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nur eine Bestätigung der Zurückweisung oder eine ersatzlose Behebung in Betracht gekommen sei. Es liege jedoch ein geänderter Sachverhalt vor, da der Beschwerdeführer nunmehr Vater eines Sohnes sei, welcher österreichischer Staatsbürger sei und andererseits ein weiteres Mal verurteilt worden sei. Die belangte Behörde habe daher im fortgesetzten Verfahren eine inhaltliche Abwägung des Familienlebens (einschließlich des Kindeswohls) gegen die neuerliche Straffälligkeit des Beschwerdeführers vorzunehmen. Mit Schreiben vom 13.12.2022 wurde dem Beschwerdeführer im schriftlichen Wege das Parteiengehör eingeräumt und ihm Fragen zu seiner Integration in Österreich gestellt. Mit Schriftsatz vom 27.12.2022 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung und legte eine Teilnahmebestätigung an einem Werte- und Orientierungskurs, ein Deutschzertifikat B1, eine Heiratsurkunde und eine Geburtsurkunde seines Sohnes sowie Meldebestätigungen vor, sowie weiters einen negativen Bescheid des AMS und eine Einstellungszusage der Firma XXXX .Mit Schriftsatz vom 27.12.2022 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung und legte eine Teilnahmebestätigung an einem Werte- und Orientierungskurs, ein Deutschzertifikat B1, eine Heiratsurkunde und eine Geburtsurkunde seines Sohnes sowie Meldebestätigungen vor, sowie weiters einen negativen Bescheid des AMS und eine Einstellungszusage der Firma römisch 40 . Mit Bescheid vom 12.01.2023, XXXX wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus den Gründen des Art. 8 EMRK

55 AsylG 2005 abgewiesen, unter Spruchteil II. eine Rückkehrentscheidung erlassen, unter Spruchpunkt III. die Abschiebung nach Afghanistan für zulässig erklärt und unter Spruchpunkt IV. eine Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgelegt.Mit Bescheid vom 12.01.2023, römisch 40 wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus den Gründen des Artikel 8, EMRK

55 AsylG 2005 abgewiesen, unter Spruchteil römisch zwei. eine Rückkehrentscheidung erlassen, unter Spruchpunkt römisch drei. die Abschiebung nach Afghanistan für zulässig erklärt und unter Spruchpunkt römisch vier. eine Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgelegt. In der Begründung des Bescheides wurde der bisherige Verfahrensgang sowie die Beweismittel aufgelistet, außerdem Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zum Herkunftsstaat getroffen. Rechtlich wurde zu Spruchteil I. insbesondere dargelegt, dass der Beschwerdeführer wohl mit einer Österreicherin verheiratet sei und für ein minderjähriges Kind, das ebenfalls Österreicher sei, sorgepflichtig sei und daher familiäre Bindungen und Beziehungen zu Österreich habe, er jedoch keiner legalen Beschäftigung nachgehe und im Jahre 2022 ein weiteres Mal rechtskräftig verurteilt worden sei. Zu Spruchpunkt II. wurde lediglich ausgeführt, dass die Erteilungsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG nicht vorlägen. Zu Spruchteil III. wurde auch (ziemlich kursorisch) ausgeführt, dass sich weder aus den Feststellungen zur Lage im Zielstaat noch aus dem Vorbringen eine Gefährdung nach § 50 FPG ergäbe und auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte einer Abschiebung nach Afghanistan entgegenstehe, sodass diese als zulässig zu bezeichnen. Weiters wären keine Gründe für die Verlängerung einer Frist für die freiwillige Ausreise hervorgekommen (Spruchpunkt IV.) Rechtlich wurde zu Spruchteil römisch eins. insbesondere dargelegt, dass der Beschwerdeführer wohl mit einer Österreicherin verheiratet sei und für ein minderjähriges Kind, das ebenfalls Österreicher sei, sorgepflichtig sei und daher familiäre Bindungen und Beziehungen zu Österreich habe, er jedoch keiner legalen Beschäftigung nachgehe und im Jahre 2022 ein weiteres Mal rechtskräftig verurteilt worden sei. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde lediglich ausgeführt, dass die Erteilungsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG nicht vorlägen. Zu Spruchteil römisch drei. wurde auch (ziemlich kursorisch) ausgeführt, dass sich weder aus den Feststellungen zur Lage im Zielstaat noch aus dem Vorbringen eine Gefährdung nach Paragraph 50, FPG ergäbe und auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte einer Abschiebung nach Afghanistan entgegenstehe, sodass diese als zulässig zu bezeichnen. Weiters wären keine Gründe für die Verlängerung einer Frist für die freiwillige Ausreise hervorgekommen (Spruchpunkt römisch vier.) Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Thomas KAUMBERGER Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Er kritisierte insbesondere, dass nicht nachvollziehbar sei, wenn die Behörde behaupte, dass der Beschwerdeführer keine familiären und sozialen Bindungen zu Österreich aufweise und habe es die Behörde auch unterlassen, die materielle Wahrheit zu erforschen. Der Beschwerdeführer sei gut in Österreich integriert, außerdem habe die Behörde nicht erhoben, warum der Beschwerdeführer keiner legalen Beschäftigung derzeit nachgehe. Der Beschwerdeführer sei vielmehr bestrebt, in Österreich legal zu arbeiten. Es sei ihm jedoch aufgrund der Rechtslage nicht gestattet. Die Behörde habe auch im Hinblick auf die Verurteilungen des Beschwerdeführers keine Gefährdungsprognose angestellt und sei insbesondere auch angesichts der aktuellen Situation in Afghanistan die Rückkehrentscheidung in keiner Weise nachzuvollziehen, wobei der Beschwerdeführer noch dazu der Minderheit der Hazaras angehöre. Weiters habe es die Behörde unterlassen, aktuelle länderspezifische Feststellungen zu treffen. Schließlich wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zum Beweisthema der Integration des Beschwerdeführers in Österreich, zu seinen strafrechtlichen Verurteilungen, zu seinem aktuellen Jobangebot und zur aktuellen Situation in Afghanistan, insbesondere für Angehörige der Minderheit der Hazara, beantragt. Der Beschwerdeführer wurde in der Folge durch die Bundesbetreuungsagentur vertreten, diese legte jedoch ihre Vollmacht zurück. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 11.05.2023 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung, des Vergehens des Hausfriedensbruchs und des Vergehens der Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, wobei 15 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren nachgesehen wurde. Als mildernd wurde das reumütige Geständnis und die Enthemmung durch Alkohol, als erschwerend drei einschlägige Vorstrafen und das Zusammentreffen von vier Vergehen gewertet. Der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe wurde vollzogen. Der Beschwerdeführer wurde in der Folge durch die Bundesbetreuungsagentur vertreten, diese legte jedoch ihre Vollmacht zurück. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 11.05.2023 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung, des Vergehens des Hausfriedensbruchs und des Vergehens der Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, wobei 15 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren nachgesehen wurde. Als mildernd wurde das reumütige Geständnis und die Enthemmung durch Alkohol, als erschwerend drei einschlägige Vorstrafen und das Zusammentreffen von vier Vergehen gewertet. Der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe wurde vollzogen. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte mit Kundmachung vom 01.09.2023 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 14.11.2023 an. Der Beschwerdeführer legte eine Vollmacht des Rechtsanwaltes Mag. Clemens LAHNER vor, welcher den Beschwerdeführer auch zur Beschwerdeverhandlung begleitete. Ein Vertreter der belangten Behörde ist nicht erschienen. Der Rechtsvertreter legte eine Betreuungsbestätigung des Regionalkompetenzzentrums der XXXX und eine erneute Einstellungszusage der Firma XXXX (vietnamesisches Restaurant) vor. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte mit Kundmachung vom 01.09.2023 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 14.11.2023 an. Der Beschwerdeführer legte eine Vollmacht des Rechtsanwaltes Mag. Clemens LAHNER vor, welcher den Beschwerdeführer auch zur Beschwerdeverhandlung begleitete. Ein Vertreter der belangten Behörde ist nicht erschienen. Der Rechtsvertreter legte eine Betreuungsbestätigung des Regionalkompetenzzentrums der römisch 40 und eine erneute Einstellungszusage der Firma römisch 40 (vietnamesisches Restaurant) vor. Der Beschwerde hielt die Beschwerde und das bisherige Vorbringen aufrecht und wollte weder etwas ergänzen noch korrigieren. Er sei Hazara und schiitischer Moslem. Er übe seine Religion in Österreich auch aus. An Sprachen spreche er Dari und Deutsch, Paschtu jedoch nicht. Er sei in der Provinz XXXX geboren. Im Alter von 13 oder 14 Jahren sei er in den Iran gegangen und nach sieben weiteren Jahren nach Österreich gekommen. Er sei seit Ende 2013 ununterbrochen in Österreich. In einem anderen Land sei er in der Zwischenzeit nicht gewesen. In Afghanistan habe er nur seine Tante und seinen Onkel, mit welchen er jedoch seit mehr als fünf Jahren keinen Kontakt mehr habe. Er sei auch sonst mit niemandem mehr in Afghanistan in Kontakt. Er sei bei seinem Onkel und seiner Tante aufgewachsen, mit seinem Onkel habe er Probleme gehabt. Wo sich seine Eltern aufhalten und ob sie überhaupt noch leben würden, wisse er nicht.Der Beschwerde hielt die Beschwerde und das bisherige Vorbringen aufrecht und wollte weder etwas ergänzen noch korrigieren. Er sei Hazara und schiitischer Moslem. Er übe seine Religion in Österreich auch aus. An Sprachen spreche er Dari und Deutsch, Paschtu jedoch nicht. Er sei in der Provinz römisch 40 geboren. Im Alter von 13 oder 14 Jahren sei er in den Iran gegangen und nach sieben weiteren Jahren nach Österreich gekommen. Er sei seit Ende 2013 ununterbrochen in Österreich. In einem anderen Land sei er in der Zwischenzeit nicht gewesen. In Afghanistan habe er nur seine Tante und seinen Onkel, mit welchen er jedoch seit mehr als fünf Jahren keinen Kontakt mehr habe. Er sei auch sonst mit niemandem mehr in Afghanistan in Kontakt. Er sei bei seinem Onkel und seiner Tante aufgewachsen, mit seinem Onkel habe er Probleme gehabt. Wo sich seine Eltern aufhalten und ob sie überhaupt noch leben würden, wisse er nicht. Er sei nach wie vor verheiratet und habe mit seiner Frau auch vor seiner Verhaftung und nach der Verhaftung zusammengelebt. Sie hätten sich glaublich im Oktober 2016 über das Internet kennengelernt und führten seit 2019 eine Beziehung. Seit 15.07.2021 sei er verheiratet. Seine Frau habe ihn nicht in der Haft besucht, weil er ihr das so gesagt habe. Sein Kind sei noch sehr klein. Sie hätten keinen Babysitter gehabt. Jetzt würden sie ihr Kind wieder gemeinsam betreuen. Er würde seinem Sohn das Fläschchen geben, Windeln wechseln, spazieren gehen und auf den Spielplatz gehen. In der Haft habe er aber keinen Kontakt mit seinem Sohn gehabt. Seine Frau sei im Moment in Karenz. Sie habe psychische Probleme. Er habe einen intensiven Kontakt zu Oma und Opa seiner Frau, wo sie auch wohnen würden. Der Opa seiner Frau würde ihn seit langem unterstützen. Er helfe ihnen beim Einkaufen, im Haushalt und beim Grasschneiden. Er habe gute Freunde, zum Beispiel XXXX und XXXX . In letzter Zeit habe er kein Geld für ein Fitnesscenter. Er würde sich manchmal mit seinen Freunden beim Spazierengehen treffen. Er habe Deutschdiplome A1, A2 und B

  1. An weiteren Qualifikationen habe er einen Führerschein der Klasse B und einen Staplerschein erworben. Er habe zweieinhalb Jahre bei der Firma XXXX gearbeitet. Wegen seiner nachfolgenden Duldung habe er nicht arbeiten dürfen. Dann habe er sechs Monate als Selbständiger Essen ausgeliefert. Jetzt habe er eine aktuelle Einstellungszusage von einem vietnamesischen Restaurant. Er habe dort schon drei Wochen zur Probe gearbeitet. Sie hätten versucht, vom AMS eine Beschäftigungsbewilligung zu bekommen, diese sei aber abgelehnt worden. Er sei nach wie vor verheiratet und habe mit seiner Frau auch vor seiner Verhaftung und nach der Verhaftung zusammengelebt. Sie hätten sich glaublich im Oktober 2016 über das Internet kennengelernt und führten seit 2019 eine Beziehung. Seit 15.07.2021 sei er verheiratet. Seine Frau habe ihn nicht in der Haft besucht, weil er ihr das so gesagt habe. Sein Kind sei noch sehr klein. Sie hätten keinen Babysitter gehabt. Jetzt würden sie ihr Kind wieder gemeinsam betreuen. Er würde seinem Sohn das Fläschchen geben, Windeln wechseln, spazieren gehen und auf den Spielplatz gehen. In der Haft habe er aber keinen Kontakt mit seinem Sohn gehabt. Seine Frau sei im Moment in Karenz. Sie habe psychische Probleme. Er habe einen intensiven Kontakt zu Oma und Opa seiner Frau, wo sie auch wohnen würden. Der Opa seiner Frau würde ihn seit langem unterstützen. Er helfe ihnen beim Einkaufen, im Haushalt und beim Grasschneiden. Er habe gute Freunde, zum Beispiel römisch 40 und römisch 40 . In letzter Zeit habe er kein Geld für ein Fitnesscenter. Er würde sich manchmal mit seinen Freunden beim Spazierengehen treffen. Er habe Deutschdiplome A1, A2 und B
  2. An weiteren Qualifikationen habe er einen Führerschein der Klasse B und einen Staplerschein erworben. Er habe zweieinhalb Jahre bei der Firma römisch 40 gearbeitet. Wegen seiner nachfolgenden Duldung habe er nicht arbeiten dürfen. Dann habe er sechs Monate als Selbständiger Essen ausgeliefert. Jetzt habe er eine aktuelle Einstellungszusage von einem vietnamesischen Restaurant. Er habe dort schon drei Wochen zur Probe gearbeitet. Sie hätten versucht, vom AMS eine Beschäftigungsbewilligung zu bekommen, diese sei aber abgelehnt worden. Er sei gesund, habe früher Marihuana geraucht, dies sei aber schon länger her. Seit er aus dem Gefängnis herausgekommen sei, habe er auch keinen Alkohol mehr getrunken. Über Vorhalt, was er zu den letzten Verurteilungen wegen Nötigung, Körperverletzung, Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung sage, gab er an, dass er die Familie XXXX seit 3 Jahren kenne. Er sei dort oft auf Besuch gewesen und habe Dart gespielt. An dem betreffenden Tag sei er betrunken gewesen. Es habe einen Streit gegeben. Sie wären alle betrunken gewesen. Es wäre dann die Polizei gekommen, nachdem ein Nachbar die Polizei gerufen habe. Er habe gegenüber dem Magistrat am Telefon seinen Ärger, dass er das Parkpickerl noch nicht bekommen habe, geäußert und gesagt, dass er das Bezirksamt anzünde, aber es tue ihm leid, dass er das gesagt habe. Die drei Monate Haftaufenthalt seien für ihn sehr schwer gewesen. Er habe seinen Sohn nicht gesehen. Er habe sich fest vorgenommen, keinen Alkohol mehr zu trinken, keinen Streit anzufangen, keine falschen Freunde zu treffen und ein normales Leben anzufangen. Weiters habe er Bewährungshilfe angeordnet bekommen. Er besuche auch regelmäßig die Termine. Er sei derzeit bei der XXXX in Therapie und werde ab Jänner beim XXXX eine ambulante Alkoholentwöhnungstherapie machen. Er habe wohl kein Anti-Gewalttraining gemacht, wäre aber mit einem solchen einverstanden. Er habe eine sehr enge Beziehung zu seinem Sohn, seine Straftaten würden ihm leidtun. Er habe nicht arbeiten können und deswegen habe er zum Alkohol gegriffen. Er würde jedoch nie mehr solche Straftaten machen. Er habe keine Ahnung, was geschehen würde, wenn er nach Afghanistan zurückkehren würde. Er habe aber Angst davor, da er schon 13 Jahre nicht mehr in Afghanistan gewesen sei. Ein weiteres Vorbringen habe er nicht.Er sei gesund, habe früher Marihuana geraucht, dies sei aber schon länger her. Seit er aus dem Gefängnis herausgekommen sei, habe er auch keinen Alkohol mehr getrunken. Über Vorhalt, was er zu den letzten Verurteilungen wegen Nötigung, Körperverletzung, Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung sage, gab er an, dass er die Familie römisch 40 seit 3 Jahren kenne. Er sei dort oft auf Besuch gewesen und habe Dart gespielt. An dem betreffenden Tag sei er betrunken gewesen. Es habe einen Streit gegeben. Sie wären alle betrunken gewesen. Es wäre dann die Polizei gekommen, nachdem ein Nachbar die Polizei gerufen habe. Er habe gegenüber dem Magistrat am Telefon seinen Ärger, dass er das Parkpickerl noch nicht bekommen habe, geäußert und gesagt, dass er das Bezirksamt anzünde, aber es tue ihm leid, dass er das gesagt habe. Die drei Monate Haftaufenthalt seien für ihn sehr schwer gewesen. Er habe seinen Sohn nicht gesehen. Er habe sich fest vorgenommen, keinen Alkohol mehr zu trinken, keinen Streit anzufangen, keine falschen Freunde zu treffen und ein normales Leben anzufangen. Weiters habe er Bewährungshilfe angeordnet bekommen. Er besuche auch regelmäßig die Termine. Er sei derzeit bei der römisch 40 in Therapie und werde ab Jänner beim römisch 40 eine ambulante Alkoholentwöhnungstherapie machen. Er habe wohl kein Anti-Gewalttraining gemacht, wäre aber mit einem solchen einverstanden. Er habe eine sehr enge Beziehung zu seinem Sohn, seine Straftaten würden ihm leidtun. Er habe nicht arbeiten können und deswegen habe er zum Alkohol gegriffen. Er würde jedoch nie mehr solche Straftaten machen. Er habe keine Ahnung, was geschehen würde, wenn er nach Afghanistan zurückkehren würde. Er habe aber Angst davor, da er schon 13 Jahre nicht mehr in Afghanistan gewesen sei. Ein weiteres Vorbringen habe er nicht. Dem Beschwerdeführer bzw. seinem Vertreter wurde über sein Ersuchen eine Frist von vier Wochen zur Vorlage weiterer Unterlagen zur Integration und zum Familienleben eingeräumt. Von dieser Möglichkeit machte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter Gebrauch. Zunächst wurde ausgeführt, dass bei einer Abschiebung nach Afghanistan der Beschwerdeführer aufgrund der notorischen Zustände in diesem Land unmittelbar in Gefahr wäre. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auf absehbare Zeit ohnehin im Bundesgebiet verbleiben werde und sei es daher nicht nur im privaten, sondern auch im öffentlichen Interesse, dass der Beschwerdeführer, der sehr gut Deutsch spreche und über eine aufrechte Einstellungszusage verfüge, ehestmöglich zu arbeiten beginne und Sozialversicherungsbeiträge und Steuern zahle. Auch seine Ehefrau leide unter dem Zustand, dass der Beschwerdeführer nicht arbeiten dürfe. Sie würden derzeit getrennt leben. Das Familienleben sei jedoch aufrecht, insbesondere zu seinem Sohn. Auch die Bewährungshelferin empfehle, dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel mit Arbeitszugang zu ermöglichen, weil dies die wirkungsvollste Maßnahme sei, den Beschwerdeführer davon abzuhalten, jemals wieder straffällig zu werden. Die aktenkundigen Vorstrafen des Beschwerdeführer stünden überwiegend im Zusammenhang mit dem Konsum von Alkohol, welcher wiederum im Zusammenhang mit der Erwerbslosigkeit des Beschwerdeführers stehe und wurde auf die Betreuungsbestätigung der XXXX verwiesen. Der Beschwerdeführer nehme das Betreuungsangebot des XXXX und der XXXX regelmäßig und gewissenhaft wahr und sei sich bewusst, dass es sich um seine letzte Chance handle, sein Leben wieder in geordnete Bahnen zu führen. Es wurde der Antrag auf Stattgebung der Beschwerde wiederholt. Von dieser Möglichkeit machte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter Gebrauch. Zunächst wurde ausgeführt, dass bei einer Abschiebung nach Afghanistan der Beschwerdeführer aufgrund der notorischen Zustände in diesem Land unmittelbar in Gefahr wäre. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auf absehbare Zeit ohnehin im Bundesgebiet verbleiben werde und sei es daher nicht nur im privaten, sondern auch im öffentlichen Interesse, dass der Beschwerdeführer, der sehr gut Deutsch spreche und über eine aufrechte Einstellungszusage verfüge, ehestmöglich zu arbeiten beginne und Sozialversicherungsbeiträge und Steuern zahle. Auch seine Ehefrau leide unter dem Zustand, dass der Beschwerdeführer nicht arbeiten dürfe. Sie würden derzeit getrennt leben. Das Familienleben sei jedoch aufrecht, insbesondere zu seinem Sohn. Auch die Bewährungshelferin empfehle, dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel mit Arbeitszugang zu ermöglichen, weil dies die wirkungsvollste Maßnahme sei, den Beschwerdeführer davon abzuhalten, jemals wieder straffällig zu werden. Die aktenkundigen Vorstrafen des Beschwerdeführer stünden überwiegend im Zusammenhang mit dem Konsum von Alkohol, welcher wiederum im Zusammenhang mit der Erwerbslosigkeit des Beschwerdeführers stehe und wurde auf die Betreuungsbestätigung der römisch 40 verwiesen. Der Beschwerdeführer nehme das Betreuungsangebot des römisch 40 und der römisch 40 regelmäßig und gewissenhaft wahr und sei sich bewusst, dass es sich um seine letzte Chance handle, sein Leben wieder in geordnete Bahnen zu führen. Es wurde der Antrag auf Stattgebung der Beschwerde wiederholt. , II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:
  3. Feststellungen: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 17.12.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Durch Bescheid des BFA vom 06.10.2014, Zl. XXXX , wurde dem Beschwerdeführer

§ 8Abs. 1 Asyl

G der Status des subsidiären Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 06.10.2015 erteilt. Mit Bescheid des BFA vom 29.09.2015, Zl. XXXX , wurde

§ 8Abs. 4 Asyl

G die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 06.10.2017 verlängert. Mit Bescheid des BFA vom 09.10.2017, Verfahrens. Zl. XXXX , wurde dem Beschwerdeführer

§ 8Abs. 4 Asyl

G die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 06.10.2019 verlängert.Durch Bescheid des BFA vom 06.10.2014, Zl. römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiären Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 06.10.2015 erteilt. Mit Bescheid des BFA vom 29.09.2015, Zl. römisch 40 , wurde

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 06.10.2017 verlängert. Mit Bescheid des BFA vom 09.10.2017, Verfahrens. Zl. römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 06.10.2019 verlängert. Die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs.1 Z 13 AsylG wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.01.2016, GZ. XXXX , als unbegründet abgewiesenDie Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.01.2016, GZ. römisch 40 , als unbegründet abgewiesen Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.11.2018, Zl. XXXX wurde der mit Bescheid vom 06.10.2014, Zahl XXXX , zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 9Abs. 2 Z 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idg

F, von Amts wegen aberkannt. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan wurde

§ 9Abs. 2 Asyl

G 2005 als unzulässig erklärt.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.11.2018, Zl. römisch 40 wurde der mit Bescheid vom 06.10.2014, Zahl römisch 40 , zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF, von Amts wegen aberkannt. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan wurde

Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 als unzulässig erklärt. Am 29.04.2019 sowie am 21.12.2020 wurde dem Beschwerdeführer

seinem Antrag die „Karte für Geduldete“ ausgestellt. Am 12.08.2021 stellte der Beschwerdeführer verfahrensgegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“, den er auf § 55 Abs. 2 AsylG 2005 „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“ stützte.Am 12.08.2021 stellte der Beschwerdeführer verfahrensgegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“, den er auf Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“ stützte. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen vom 12.08.2021

§ 58Abs. 9 Z 2 Asyl

G 2005 als unzulässig zurück. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass bei dem Beschwerdeführer keine wesentliche Änderung des Sachverhaltes eingetreten sei.Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen vom 12.08.2021

Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG 2005 als unzulässig zurück. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass bei dem Beschwerdeführer keine wesentliche Änderung des Sachverhaltes eingetreten sei. Der Beschwerdeführer heiratete seine Lebensgefährtin, XXXX , österreichische Staatsbürgerin, geb. XXXX am XXXX in XXXX . Der gemeinsame Sohn des Beschwerdeführers XXXX wurde am XXXX geboren.Der Beschwerdeführer heiratete seine Lebensgefährtin, römisch 40 , österreichische Staatsbürgerin, geb. römisch 40 am römisch 40 in römisch 40 . Der gemeinsame Sohn des Beschwerdeführers römisch 40 wurde am römisch 40 geboren. Das Ehepaar wohnte vorerst im XXXX und ist mit der Geburt des gemeinsamen Sohnes zu den Großeltern der Ehefrau des Beschwerdeführers nach XXXX gezogen. Die Eltern der Ehefrau des Beschwerdeführers ließen sich scheiden, der Kontakt zum Vater wurde abgebrochen, die Mutter ist verstorben. Die Großeltern sind der Bezugspunkt der Ehefrau des Beschwerdeführers und nunmehr auch des Beschwerdeführers. Die Großeltern greifen dem jungen Ehepaar wirtschaftlich unter die Arme. So hat der Großvater dem Beschwerdeführer den Führerschein bezahlt und ihm ein Auto gekauft. Im Gegenzug unterstützt der Beschwerdeführer die Großeltern im Alltag. Der Beschwerdeführer führt ein Familienleben, er kümmert sich um das Kind und hat eine Beziehung zu seinem Sohn aufgebaut.Das Ehepaar wohnte vorerst im römisch 40 und ist mit der Geburt des gemeinsamen Sohnes zu den Großeltern der Ehefrau des Beschwerdeführers nach römisch 40 gezogen. Die Eltern der Ehefrau des Beschwerdeführers ließen sich scheiden, der Kontakt zum Vater wurde abgebrochen, die Mutter ist verstorben. Die Großeltern sind der Bezugspunkt der Ehefrau des Beschwerdeführers und nunmehr auch des Beschwerdeführers. Die Großeltern greifen dem jungen Ehepaar wirtschaftlich unter die Arme. So hat der Großvater dem Beschwerdeführer den Führerschein bezahlt und ihm ein Auto gekauft. Im Gegenzug unterstützt der Beschwerdeführer die Großeltern im Alltag. Der Beschwerdeführer führt ein Familienleben, er kümmert sich um das Kind und hat eine Beziehung zu seinem Sohn aufgebaut. Der Beschwerdeführer hat das ÖSD B1 Diplom erworben und am Integrationskurs teilgenommen. Er hat den österreichischen Führerschein, den Staplerschein und Taxischein gemacht. Er arbeitete bei der Firma XXXX , bei der Firma XXXX und bei XXXX . Er hat glaubwürdig angegeben, dass er gerne als Taxifahrer arbeiten möchte.Der Beschwerdeführer hat das ÖSD B1 Diplom erworben und am Integrationskurs teilgenommen. Er hat den österreichischen Führerschein, den Staplerschein und Taxischein gemacht. Er arbeitete bei der Firma römisch 40 , bei der Firma römisch 40 und bei römisch 40 . Er hat glaubwürdig angegeben, dass er gerne als Taxifahrer arbeiten möchte. Er erklärte, er habe sich aus diesem falschen Freundeskreis zurückgezogen. Der Beschwerdeführer ist integriert, spricht ausgezeichnet Deutsch und hat sich einen Freundeskreis in Österreich aufgebaut. Er verfügt nunmehr über eine aktuelle Einstellungszusage eines vietnamesischen Restaurants. Die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung wurde vom AMS im Hinblick auf die bloß vorhandene Duldung des Beschwerdeführers abgelehnt. Wenn auch der Beschwerdeführer derzeit von seiner Ehefrau getrennt lebt, so besteht nach wie vor ein Familienleben, insbesondere eine enge Bindung zu seinem Sohn. Der Beschwerdeführer wie folgt in Österreich strafgerichtlich verurteilt:

  1. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 30.05.2017, Zl. XXXX wegen § 105 Abs. 1, 83 Abs. 1 und 107 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren
  2. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 30.05.2017, Zl. römisch 40 wegen Paragraph 105, Absatz eins, 83, Absatz eins und 107 Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren
  3. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 12.12.2017, Zl XXXX wegen § 28 a Abs. 1 und 3 SMG iVm 15 StGB zu einer Freiheitstrafe von 18 Monaten, davon zwölf Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren.
  4. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 12.12.2017, Zl römisch 40 wegen Paragraph 28, a Absatz eins und 3 SMG in Verbindung mit 15 StGB zu einer Freiheitstrafe von 18 Monaten, davon zwölf Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren.
  5. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 28.02.2022, Zl. XXXX wegen § 15 iVm § 105 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren und
  6. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 28.02.2022, Zl. römisch 40 wegen Paragraph 15, in Verbindung mit Paragraph 105, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren und
  7. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 11.05.2023, Zl. XXXX m wegen §§ 125, 109 Abs. 3 und 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 15 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren.
  8. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 11.05.2023, Zl. römisch 40 m wegen Paragraphen 125, 109, Absatz 3 und 83 Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 15 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren. Der unbedingte Teil der letzten Freiheitsstrafe wurde vollzogen. Dem Beschwerdeführer wurde Bewährungshilfe angeordnet, welche er auch in Anspruch nimmt, und die welche einen positiven Sozialbericht erstattet hat. Weiters nimmt der Beschwerdeführer eine Suchttherapie in Anspruch. In Anbetracht des Umstandes, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel erteilt wurde und die Rückkehrentscheidung behoben wurde, war es nicht erforderlich, länderspezifische Feststellungen zu treffen.
  9. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahmen: in den vorliegenden Verwaltungsakt XXXX und insbesondere in den nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des BFA vom 14.12.2021, XXXX , in die Bescheide des BFA vom 06.10.2014, 29.09.2015 und 09.10.2017, jeweils Zl. XXXX sowie vom 29.08.2018, Zl. XXXX , in das hg. Erkenntnis 12.01.2016, XXXX sowie das hg. Erkenntnis vom 14.11.2018, Zl. XXXX und den Strafregisterauszug des Beschwerdeführers, durch Befragung des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung vom 08.09.2022, im Zuge derer auch die Ehefrau des Beschwerdeführers XXXX als Zeugin befragt wurde und durch Einsichtnahme in die den Beschwerdeführer betreffenden Strafurteile, sowie die Geburtsurkunde und den Staatsbürgerschaftsnachweis des Sohnes XXXX und die vorgelegten Deutschdiplome des Beschwerdeführers, weiters durch neuerliche Befragung des Beschwerdeführers im Zuge der Beschwerdeverhandlung vom 14.11.2023, durch Vorlage einer Betreuungsbestätigung des Regionalkompetenzzentrums der XXXX sowie einer Einstellungszusage der Firma XXXX , weiters einer Kopie des Führerscheines und des Staplerführerscheines des Beschwerdeführers, einer Betreuungsbestätigung der XXXX sowie eines Sozialberichtes des XXXX durch den Beschwerdeführer bzw. seine Vertretung sowie schließlich durch Einsichtnahme in den den Beschwerdeführer betreffenden Strafregisterauszug.Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahmen: in den vorliegenden Verwaltungsakt römisch 40 und insbesondere in den nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des BFA vom 14.12.2021, römisch 40 , in die Bescheide des BFA vom 06.10.2014, 29.09.2015 und 09.10.2017, jeweils Zl. römisch 40 sowie vom 29.08.2018, Zl. römisch 40 , in das hg. Erkenntnis 12.01.2016, römisch 40 sowie das hg. Erkenntnis vom 14.11.2018, Zl. römisch 40 und den Strafregisterauszug des Beschwerdeführers, durch Befragung des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung vom 08.09.2022, im Zuge derer auch die Ehefrau des Beschwerdeführers römisch 40 als Zeugin befragt wurde und durch Einsichtnahme in die den Beschwerdeführer betreffenden Strafurteile, sowie die Geburtsurkunde und den Staatsbürgerschaftsnachweis des Sohnes römisch 40 und die vorgelegten Deutschdiplome des Beschwerdeführers, weiters durch neuerliche Befragung des Beschwerdeführers im Zuge der Beschwerdeverhandlung vom 14.11.2023, durch Vorlage einer Betreuungsbestätigung des Regionalkompetenzzentrums der römisch 40 sowie einer Einstellungszusage der Firma römisch 40 , weiters einer Kopie des Führerscheines und des Staplerführerscheines des Beschwerdeführers, einer Betreuungsbestätigung der römisch 40 sowie eines Sozialberichtes des römisch 40 durch den Beschwerdeführer bzw. seine Vertretung sowie schließlich durch Einsichtnahme in den den Beschwerdeführer betreffenden Strafregisterauszug. Die Feststellungen zum Vorliegen eines Familienlebens in Österreich ergeben sich aus den diesbezüglich glaubwürdigen Aussagen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung vom 08.09.2022 und vom 14.11.2023, ergänzt durch die Aussage seiner Ehefrau in der erstgenannten Beschwerdeverhandlung. Der Beschwerdeführer hat durch entsprechende Urkunden nachgewiesen, dass er mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet ist und die Geburt des gemeinsamen Kindes, welches ebenfalls österreichischer Staatsbürger, auch durch eine entsprechende Urkunde nachgewiesen. Er hat im Übrigen nicht verheimlicht, dass er derzeit von seiner Ehefrau getrennt lebt. Er ist jedoch jedenfalls nicht geschieden. Der Beschwerdeführer hat weiters Deutschdiplome, insbesondere B1 samt Werte- und Orientierungskurs vorgelegt und konnte sich auch der zur Entscheidung berufene Einzelrichter in den vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Beschwerdeverhandlungen von den guten Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers überzeugen. Zuletzt wurde auch die Beschwerdeverhandlung gänzlich ohne Dolmetscher durchgeführt, während es die belangte Behörde unterlassen hat, den Beschwerdeführer einzuvernehmen. Der Beschwerdeführer hat überdies seine aktuelle Einstellungszusage vorgelegt und weiters seinen positiven Sozialbericht. Aus dem Sozialbericht ergibt sich unter anderem, dass durch den bloßen Duldungsstatus der Beschwerdeführer in Perspektivenlosigkeit verfallen ist und ihm ein Arbeitsmarktzugang gefehlt habe und aus rückfallpräventiver Sicht empfohlen werde, dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel samt Arbeitsmarktzugang zu erteilen. Die festgestellten Verurteilungen ergeben sich aus dem eingeholten Strafregisterauszug einschließlich der vorgelegten Urteile. Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z.B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, u.v.a.m.). Was den persönlichen Eindruck betrifft, den der Beschwerdeführer hinterlassen hat, so wirkt er einerseits durchaus um seine Integration bemüht und anderseits konnte er den Eindruck vermitteln, dass er eine enge Bindung zu seinem kleinen Sohn aufweist. Er konnte auch vermitteln, dass die zuletzt begangenen Straftaten im Zusammenhang mit seinem Alkoholkonsum, den er in der Zwischenzeit glaubwürdig eingestellt hat, stehen und der Alkoholkonsum wiederum aus der wegen Vorenthaltung der Arbeitsmöglichkeiten entstandenen Perspektivenlosigkeit resultiert.
  10. Rechtliche Beurteilung: § 55 AsylG 2005 lautet:Paragraph 55, AsylG 2005 lautet: "§ 55

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung plus' zu erteilen, wenn 1. dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist und1. dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen."
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen." § 58 AsylG 2005 lautet:Paragraph 58, AsylG 2005 lautet: "§ 58
(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57von Amts wegen zu prüfen, wenn"§ 58

(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,

  1. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  2. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
  3. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
  4. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  5. Hauptstückes des FPG fällt.

(2)Die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

(2)Die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. […]." Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG lauten: "§ 46

(1)Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
  1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
  2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
  4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind. § 50
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Paragraph 50,
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
(3)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. § 52
(1)[...]Paragraph 52,
(1)[...]
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
  1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
  2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
  4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. [...]
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. […]. § 55

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung

§ 52wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.Paragraph 55,

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung

§ 68

AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens

§ 18BFA-VG durchführbar wird.

(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens

Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.

(2)Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt."
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, AVG gilt." § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet: "§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre." Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Abs. 1 Asyl

G 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens

§ 9Abs.

2 BFA-VG im Sinne des Artikel 8 EMRK geboten ist.Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG im Sinne des Artikel 8 EMRK geboten ist.

Artikel 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Artikel 8

Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist. Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikels 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben, das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff „Familienleben“ wird von der Judikatur weit verstanden; er umfasst die Beziehung von Ehepartnern untereinander und zu ihren Kindern (VfSlg 15.836) – dies gilt ohne Rücksicht auf ein tatsächliches Zusammenleben (EGMR 28.5.1985 Abdulaziz, EuGRZ 1985, 567; 21.6.1988 Berrehab, ÖJZ 1989, 220; 24.2.1995 McMichael, ÖJZ 1995, 704; VwGH 24.11.2000, Zl 2000/19/0126). Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und Verfassungsgerichtshofs auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen. Bei der Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005, S. 282ff).Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und Verfassungsgerichtshofs auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen. Bei der Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005, S. 282ff). Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423). Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK zulässig ist, ist weiters eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247).Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK zulässig ist, ist weiters eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen und es kann grundsätzlich nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, eine Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden (vgl. etwa VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0340, mwN). Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen und es kann grundsätzlich nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, eine Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden vergleiche etwa VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0340, mwN). Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH vom 30.04.2020 Ra 2019/21/0134, ähnlich VfGH vom 03.10.2019, E3456/2019-8) sich insbesondere mit der Frage des Kindeswohls und des drohenden Verlustes des persönlichen Kontakts zwischen Vater und (Klein-)kindern im Falle einer Rückkehrentscheidung und Abschiebung, wie folgt, ausgeführt: Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt die Notwendigkeit der Auseinandersetzung mit den Auswirkungen einer Rückkehrentscheidung auf das Kindeswohl bei der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung zum Ausdruck gebracht (vgl. VwGH 31.8.2017, Ro 2017/21/0012, Rn 8, mwN). Ein Kind hat grundsätzlich Anspruch auf „verlässliche Kontakte“ zu beiden Elternteilen (vgl. erneut VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282, Rn 20, mwN). Im gegenständlichen Fall müsste es jedoch bei Versagung des beantragten Aufenthaltstitels und Durchsetzung der Rückkehrentscheidung (zumindest vorübergehend) ganz ohne Vater aufwachsen. Wenn das Bundesverwaltungsgericht die Beibehaltung des Kontakts über Internet und Telefon für faktisch möglich und rechtlich ausreichend erachtet und darauf hinweist, dass der Revisionswerber bereits bisher auf diese Weise den Kontakt zu seiner Lebensgefährtin und seinem Sohn aufrecht erhalten habe, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach Kontakte über Telefon oder E-Mail nicht die durch die Trennung von Mutter oder Vater verursachte maßgebliche Beeinträchtigung des Kindeswohls wettmachen können (vgl. VwGH 25.9.2018, Ra 2018/21/0108, Rn 11, mwN); die Aufrechterhaltung des Kontaktes mittels moderner Kommunikationsmittel ist mit einem Kleinkind kaum möglich (z.B. auch VfGH vom 03.10.2019, E3247/2019-10) und dem Vater eines Kindes (und umgekehrt) kommt grundsätzlich das Recht auf persönlichen Kontakt zu (vgl. in diesem Sinn betreffend ein knapp dreijähriges Kind VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0128, mwN; zu einem ähnlich gelagerten Fall bezüglich eines vierjährigen Kindes VwGH 17.4.2013, 2013/22/0088, mwN; aus der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vgl. etwa VfGH 19.6.2015, E 426/2015, mwN)“.Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH vom 30.04.2020 Ra 2019/21/0134, ähnlich VfGH vom 03.10.2019, E3456/2019-8) sich insbesondere mit der Frage des Kindeswohls und des drohenden Verlustes des persönlichen Kontakts zwischen Vater und (Klein-)kindern im Falle einer Rückkehrentscheidung und Abschiebung, wie folgt, ausgeführt: Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt die Notwendigkeit der Auseinandersetzung mit den Auswirkungen einer Rückkehrentscheidung auf das Kindeswohl bei der nach Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung zum Ausdruck gebracht vergleiche VwGH 31.8.2017, Ro 2017/21/0012, Rn 8, mwN). Ein Kind hat grundsätzlich Anspruch auf „verlässliche Kontakte“ zu beiden Elternteilen vergleiche erneut VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282, Rn 20, mwN). Im gegenständlichen Fall müsste es jedoch bei Versagung des beantragten Aufenthaltstitels und Durchsetzung der Rückkehrentscheidung (zumindest vorübergehend) ganz ohne Vater aufwachsen. Wenn das Bundesverwaltungsgericht die Beibehaltung des Kontakts über Internet und Telefon für faktisch möglich und rechtlich ausreichend erachtet und darauf hinweist, dass der Revisionswerber bereits bisher auf diese Weise den Kontakt zu seiner Lebensgefährtin und seinem Sohn aufrecht erhalten habe, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach Kontakte über Telefon oder E-Mail nicht die durch die Trennung von Mutter oder Vater verursachte maßgebliche Beeinträchtigung des Kindeswohls wettmachen können vergleiche VwGH 25.9.2018, Ra 2018/21/0108, Rn 11, mwN); die Aufrechterhaltung des Kontaktes mittels moderner Kommunikationsmittel ist mit einem Kleinkind kaum möglich (z.B. auch VfGH vom 03.10.2019, E3247/2019-10) und dem Vater eines Kindes (und umgekehrt) kommt grundsätzlich das Recht auf persönlichen Kontakt zu vergleiche in diesem Sinn betreffend ein knapp dreijähriges Kind VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0128, mwN; zu einem ähnlich gelagerten Fall bezüglich eines vierjährigen Kindes VwGH 17.4.2013, 2013/22/0088, mwN; aus der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche etwa VfGH 19.6.2015, E 426 aus 2015,, mwN)“. Besonderes Gewicht kommt dem Kindeswohl zu, wenn die Kinder österr. Staatsbürger sind (VwGH vom 22.08.2019 Ra 2019/21/0128). In einem noch jüngeren Erkenntnis (VwGH vom 16.07.2020, Ra 2020/21/0091) hat der Verwaltungsgerichtshof nochmals auf die Bedachtnahme des Kindeswohls, auch bei strafgerichtlichen Verurteilungen, hingewiesen und dass dieses nicht schon durch das Verhalten des Beschwerdeführers (automatisch) eine „starke Relativierung“ erfährt. Umgelegt auf den Fall des Beschwerdeführers bedeutet das Folgendes: Der Beschwerdeführer ist seit mehr als zehn Jahren in Österreich durchgehend aufhältig und ist Vater eines knapp zwei Jahre alten Sohnes, zu dem ein Familienleben besteht. Dieses kann im Sinne der nachvollziehbaren oben angeführten Judikatur jedenfalls nicht durch elektronische Kommunikation substituiert werden und hat das Kind einen Anspruch auf Kontakt (auch mit dem Vater). Dieser Kontakt wäre jedenfalls bei einer Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan unterbrochen. Eine Rückkehrentscheidung würde daher dem Kindeswohl, das im Sinne der oben angeführten Judikatur dann auch noch eine Verstärkung erfährt, wenn –im vorliegenden Fall – das Kind österreichischer Staatsbürger ist, widersprechen. Ohne die bedauerlicherweise auch noch 2022 und 2023 erfolgten Verurteilungen wird das Kindeswohl nicht automatisch durch diese Verurteilungen stark relativiert. Dazu kommt noch ein weiterer wesentlicher Gesichtspunkt hinzu: Der Beschwerdeführer war bereits im regulären Arbeitsprozess integriert, als er durch die Anwendung der Bestimmung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG aus diesem wieder herausgerissen wurde und war es ihm aufgrund der nachfolgenden Duldung nicht mehr möglich im regulären Arbeitsleben Fuß zu fassen. Dadurch wurde der Beschwerdeführer, wie der Beschwerdeführervertreter ausführte, „aus der Bahn geworfen“, konsumierte im Übermaß Alkohol und wurde neuerlich straffällig. Die in Rede stehende Bestimmung betreffend die Aberkennung des subsidiären Schutzes führt bedauerlicherweise immer wieder dazu, dass Personen aus dem Arbeitsleben herausgerissen, dadurch desintegriert werden und (wieder) auf die schiefe Bahn geraten, weil ihnen ein geregelter Arbeitsablauf fehlt, sie in wirtschaftliche Not geraten und ganz allgemein ihnen der Sinn des Lebens fehlt. Dazu kommt noch ein weiterer wesentlicher Gesichtspunkt hinzu: Der Beschwerdeführer war bereits im regulären Arbeitsprozess integriert, als er durch die Anwendung der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG aus diesem wieder herausgerissen wurde und war es ihm aufgrund der nachfolgenden Duldung nicht mehr möglich im regulären Arbeitsleben Fuß zu fassen. Dadurch wurde der Beschwerdeführer, wie der Beschwerdeführervertreter ausführte, „aus der Bahn geworfen“, konsumierte im Übermaß Alkohol und wurde neuerlich straffällig. Die in Rede stehende Bestimmung betreffend die Aberkennung des subsidiären Schutzes führt bedauerlicherweise immer wieder dazu, dass Personen aus dem Arbeitsleben herausgerissen, dadurch desintegriert werden und (wieder) auf die schiefe Bahn geraten, weil ihnen ein geregelter Arbeitsablauf fehlt, sie in wirtschaftliche Not geraten und ganz allgemein ihnen der Sinn des Lebens fehlt. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels hingegen würde dem Beschwerdeführer die kurzfristige Möglichkeit bieten (in Anbetracht der vorliegenden Einstellungszusage), wiederum am Arbeitsmarkt Fuß zu fassen. Leider hat im vorliegenden Fall die Perspektivenlosigkeit des Beschwerdeführers zu einer Zerrüttung der Ehe geführt. Andererseits hat der Beschwerdeführer konkrete Maßnahmen ergriffen, um von seiner Alkoholsucht wegzukommen. Die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung würde daher im vorliegenden Fall zu mannigfachen Verbesserungen führen und dient vor allem der Kriminalprävention. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass im vorliegenden Fall wegen des Kindeswohls und auch wegen spezialpräventiver Argumente von einer Rückkehrentscheidung Abstand zu nehmen war, wobei darauf hinzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer – abgesehen von den nicht zu verharmlosenden Verurteilungen – gut integriert ist. Er weist ein Sprachdiplom samt Integrationsnachweis in der Stufe B1 auf, eine Kommunikation im Rahmen einer Verhandlung war ohne Probleme ohne Beiziehung eines Dolmetschers möglich. Er hat schon in verschiedenen Berufen gearbeitet und ist mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG stellt sohin eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben

§ 9Abs.

2 BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8 EMRK dar. Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan ist daher nicht zulässig.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG stellt sohin eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8 EMRK dar. Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan ist daher nicht zulässig. Da die dargelegten, maßgeblichen Umstände in ihrem Wesen nicht bloß vorübergehend sind, war die Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan auf Dauer für unzulässig zu erklären.

§ 58Abs. 2 Asyl

G 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs.

1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

§ 55Abs. 1 Asyl

G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wennGemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 1. dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird. Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist

Abs. 2 leg. cit. eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist

Absatz 2, leg. cit. eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Dem Beschwerdeführer war somit der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, zumal er die Voraussetzungen des Modules 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt hat (Sprach- und Integrationsdiplom B1). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat dem Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ auszufolgen (§ 58 Abs. 7 AsylG 2005).Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat dem Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ auszufolgen (Paragraph 58, Absatz 7, AsylG 2005). III. – Ersatzlose Behebung der Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides:römisch drei. – Ersatzlose Behebung der Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides: In den gegenständlichen Fällen ist die Rückkehrentscheidung betreffend den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig. Da die gesetzlichen Voraussetzungen für die Abschiebung und die Festsetzung für die freiwillige Ausreise somit nicht mehr vorliegen, waren die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben (vgl. dazu auch VfGH vom 13.09.2013, U 370/2012; VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0162).In den gegenständlichen Fällen ist die Rückkehrentscheidung betreffend den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig. Da die gesetzlichen Voraussetzungen für die Abschiebung und die Festsetzung für die freiwillige Ausreise somit nicht mehr vorliegen, waren die Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben vergleiche dazu auch VfGH vom 13.09.2013, U 370 aus 2012,; VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0162). Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Artikel 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Vielmehr wurde die gegenständliche Entscheidung auf Basis der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und der individuell vorliegenden Umstände getroffen.Die Revision ist

Artikel 133

Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Vielmehr wurde die gegenständliche Entscheidung auf Basis der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und der individuell vorliegenden Umstände getroffen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W159.2013321.4.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.