Obsah (5)
§ 3Art. 133§ 8§§ 4§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.02.2024 GeschäftszahlW169 2257986-1 Spruch, W169 2257985-1/7EW169 2257984-1/7EW169 2257988-1/4EW169 2257986-1/4EIM NAMEN DER REPUBLIKW
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerden werden
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Erstbeschwerdeführer, seine Frau, die Zweitbeschwerdeführerin, und ihr gemeinsamer Sohn der Drittbeschwerdeführer, alle somalische Staatsangehörige, stellten nach illegaler, schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 19.06.2021 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Folgetag gaben der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin zu Protokoll, Somali zu sprechen und aus dem Ort XXXX in der Region Middle Shabelle zu stammen. Sie würden der Religionsgemeinschaft der sunnitischen Muslime angehören. Der Erstbeschwerdeführer gehöre der Volksgruppe der Gabooye und die Zweitbeschwerdeführerin jener der Isaaq an.Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Folgetag gaben der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin zu Protokoll, Somali zu sprechen und aus dem Ort römisch 40 in der Region Middle Shabelle zu stammen. Sie würden der Religionsgemeinschaft der sunnitischen Muslime angehören. Der Erstbeschwerdeführer gehöre der Volksgruppe der Gabooye und die Zweitbeschwerdeführerin jener der Isaaq an. Der Erstbeschwerdeführer führte zu seinem Ausreisegrund an, dass seine Volksgruppe von jener der Isaaq diskriminiert werde. Die Angehörigen seiner Frau seien deswegen gegen ihre Ehe. Sie hätten ihn zusammengeschlagen und töten wollen. Er habe dabei mehrere Knochenbrüche im Bereich des linken Ohres erlitten. Er sei dann aus diesem Grund mit seiner Frau und seinem jüngeren Sohn geflüchtet. Seinen älteren Sohn habe er aus finanziellen Gründen nicht mitnehmen können, weswegen er ihn bei seiner Mutter gelassen habe. Im Falle einer Rückkehr habe der Erstbeschwerdeführer Angst, wie sein Vater und sein Bruder getötet zu werden. Diese seien auch von den Isaaq umgebracht worden. Die Zweitbeschwerdeführerin brachte zu ihrem Ausreisegrund vor, dass ihr Mann den Gabooye und sie den Isaaq angehöre. Ihre Verwandten – ihr Onkel und Cousin – seien nicht mit ihrer Ehe einverstanden. Sie hätten ihren Mann deshalb zusammengeschlagen und mehrere Knochen gebrochen. Sie hätten gedacht, dass sie ihn getötet hätten, aber er habe überlebt. Sie selbst hätten sie auch mit dem Tod bedroht. Sie seien dann deswegen geflüchtet. Ihren älteren Sohn habe sie nicht mitnehmen können, weil sie zu wenig Geld gehabt hätten. Im Falle einer Rückkehr befürchte sie, dass ihr Mann und sie getötet werden würden.
- Am 21.07.2021 stellte der Erstbeschwerdeführer als gesetzlicher Vertreter für den in Österreich nachgeborenen Viertbeschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen schriftlichen Antrag auf internationalen Schutz, wobei keine eigenen Fluchtgründe für ihn angegeben wurden.
- Anlässlich seiner Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 17.06.2022 wiederholte der Erstbeschwerdeführer, dass er aus dem Ort XXXX in Middle Shabelle stamme sowie dem Clan der Gabooye, Subclan Muse Dheriye, Subsubclan Isman Abokar, und der Religionsgemeinschaft der sunnitischen Muslime angehöre. Er habe die Zweitbeschwerdeführerin am 01.01.2014 geheiratet und habe drei Söhne mit ihr. Er könne keine Dokumente vorweisen, da diese zwischen der Türkei und Griechenland ins Wasser gefallen seien.
- Anlässlich seiner Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 17.06.2022 wiederholte der Erstbeschwerdeführer, dass er aus dem Ort römisch 40 in Middle Shabelle stamme sowie dem Clan der Gabooye, Subclan Muse Dheriye, Subsubclan Isman Abokar, und der Religionsgemeinschaft der sunnitischen Muslime angehöre. Er habe die Zweitbeschwerdeführerin am 01.01.2014 geheiratet und habe drei Söhne mit ihr. Er könne keine Dokumente vorweisen, da diese zwischen der Türkei und Griechenland ins Wasser gefallen seien. Zu seinem Fluchtgrund befragt, führte der Erstbeschwerdeführer aus, dass er Somalia aus drei verschiedenen Gründen verlassen habe. Zum einen sei er von der Familie seiner Frau diskriminiert worden, weil er einer Minderheit angehöre und sie zur Mehrheit. Die Gabooye und die Mehrheit würden untereinander nicht heiraten. Der zweite Grund sei die Al Shabaab. Der dritte Grund sei seine Gesundheit. Nachdem er zusammengeschlagen worden sei, sei ihm gesagt worden, dass er in Somalia nicht medizinische behandelt und ihm nicht geholfen werden könne. Die Familie seiner Frau habe ihn angegriffen, zusammengeschlagen, verletzt und bei der Al Shabaab angezeigt. Außerdem hätten sie seine Frau von ihm abgeholt und sie eineinhalb Jahre bei sich zuhause festgehalten. Sie hätten sie angekettet, damit sie nicht zu ihm zurückkehren könne. Nachdem sie ihn zusammengeschlagen und schwer verletzt hätten sowie sein Haus in Brand gesetzt hätten, sei das zweite Kind auf die Welt gekommen. Genau da seien sie wütend auf sie gewesen. Sie hätten den Erstbeschwerdeführer bei der Al Shabaab angezeigt und dort behauptet, dass er und seine Frau ein uneheliches Kind auf die Welt gebracht hätten. Die Al Shabaab hätten ihm ein Schreiben in arabischer Schrift geschickt, worin ihnen vorgeworfen worden sei, dass sie ein uneheliches Kind auf die Welt gebracht hätten und sie daraufhin gesteinigt werden sollten. Wegen dieser Diskriminierung seien der Vater und der Bruder des Erstbeschwerdeführers getötet worden und hätte sich seine Schwester selbst getötet. Diese habe sich selbst verbrannt, da sie sich in einen Mann vom Clan der Abgaal verliebt habe und dieser sie belogen und ihr die Heirat versprochen habe, sie aber vergewaltigt habe. Danach habe sie sich verbrannt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte dem Erstbeschwerdeführer verschiedene Fragen zu Somalia und seinen Lebensverhältnissen und hielt ihm schließlich vor, dass er keine wahren Angaben mache. Der Erstbeschwerdeführer blieb bei seinem Vorbringen. Sodann wurde die Zweitbeschwerdeführerin vom Bundesamt einvernommen, wobei sie zunächst ebenso angab, aus dem Ort XXXX in Middle Shabelle zu stammen. Sie gehöre dem Clan der Isaaq und der Religionsgemeinschaft der sunnitischen Muslime an. Sie habe den Erstbeschwerdeführer am 01.01.2014 geheiratet und habe drei Söhne mit ihm. Sie könne keine Dokumente vorweisen, da diese im Meer verloren gegangen seien.Sodann wurde die Zweitbeschwerdeführerin vom Bundesamt einvernommen, wobei sie zunächst ebenso angab, aus dem Ort römisch 40 in Middle Shabelle zu stammen. Sie gehöre dem Clan der Isaaq und der Religionsgemeinschaft der sunnitischen Muslime an. Sie habe den Erstbeschwerdeführer am 01.01.2014 geheiratet und habe drei Söhne mit ihm. Sie könne keine Dokumente vorweisen, da diese im Meer verloren gegangen seien. Nach weiterer Befragung des Bundesamtes zu ihren Verhältnissen in Somalia gab die Zweitbeschwerdeführerin schließlich zu, dass die Beschwerdeführer in Wahrheit aus der Stadt Berbera in Somaliland stammen würden. Alle anderen Angaben würden allerdings der Wahrheit entsprechen. Sodann zu ihrem Fluchtgrund befragt, führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, dass sie dem Clan der Isaaq, Subclan Ciise Muse, angehöre und ihnen Berbera gehören würde. Ihr Mann gehöre wirklich dem Clan der Gabooye an. Das Einzige, was sie nicht korrekt angegeben hätten, sei die Herkunft. Ihr Mann sei von ihrer Familie geschlagen worden. Leute hätten ihnen gesagt, dass sie nichts bekommen würden, wenn sie sagen würden, wo sie wirklich herkämen. „Sie“ hätten ihren Mann so hart geschlagen. Das sei im Jahr 2018 gewesen. Die Daten würden passen, nur die Ortschaft hätten sie anders angegeben. Nochmals befragt, was 2020 das fluchtauslösende Ereignis gewesen sei, erklärte die Zweitbeschwerdeführerin, dass es der Vorfall 2018 gewesen sei. Damals sei sie schwanger gewesen. Sie hätten um die Gesundheit ihres Mannes gekämpft. Er sei lange im Spital gelegen und habe keine richtige Behandlung bekommen. Er habe ständig aus Nase und Ohren geblutet. Man habe es nicht stoppen können. Der Druck ihrer Familie sei wieder größer geworden, nachdem sie das zweite Kind bekommen habe. Ihre Familie habe wieder von vorne begonnen sie zu beschimpfen. Vor allem ihr Bruder XXXX sei bis heute ungehalten. Er wolle sogar ihrem kleinen Kind in Somalia etwas antun. Es passe ihm überhaupt nicht, dass sie mit einem Angehörigen der Gabooye zusammenlebe. Der Grund sei dann schließlich die medizinische Behandlung ihres Mannes gewesen.Sodann zu ihrem Fluchtgrund befragt, führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, dass sie dem Clan der Isaaq, Subclan Ciise Muse, angehöre und ihnen Berbera gehören würde. Ihr Mann gehöre wirklich dem Clan der Gabooye an. Das Einzige, was sie nicht korrekt angegeben hätten, sei die Herkunft. Ihr Mann sei von ihrer Familie geschlagen worden. Leute hätten ihnen gesagt, dass sie nichts bekommen würden, wenn sie sagen würden, wo sie wirklich herkämen. „Sie“ hätten ihren Mann so hart geschlagen. Das sei im Jahr 2018 gewesen. Die Daten würden passen, nur die Ortschaft hätten sie anders angegeben. Nochmals befragt, was 2020 das fluchtauslösende Ereignis gewesen sei, erklärte die Zweitbeschwerdeführerin, dass es der Vorfall 2018 gewesen sei. Damals sei sie schwanger gewesen. Sie hätten um die Gesundheit ihres Mannes gekämpft. Er sei lange im Spital gelegen und habe keine richtige Behandlung bekommen. Er habe ständig aus Nase und Ohren geblutet. Man habe es nicht stoppen können. Der Druck ihrer Familie sei wieder größer geworden, nachdem sie das zweite Kind bekommen habe. Ihre Familie habe wieder von vorne begonnen sie zu beschimpfen. Vor allem ihr Bruder römisch 40 sei bis heute ungehalten. Er wolle sogar ihrem kleinen Kind in Somalia etwas antun. Es passe ihm überhaupt nicht, dass sie mit einem Angehörigen der Gabooye zusammenlebe. Der Grund sei dann schließlich die medizinische Behandlung ihres Mannes gewesen. Auf Nachfrage, ob diese Fluchtgründe auch für den Drittbeschwerdeführer und den Viertbeschwerdeführer geltend würden, erklärte die Zweitbeschwerdeführerin, dass es in Somalia nicht akzeptiert sei, Minderheiten anzugehören. Wenn man dort frage, wo die „Midgans“ seien, bringe jedes Kind einen dorthin. Die Gabooye würden dort verachtet werden. Sie habe akzeptiert, dass ihr Familie ihren Mann nicht gemocht habe. Aber weil er ein Gabooye sei, heiße das nicht, dass er kein Mensch und kein Moslem sei. Sie habe ihre Familie nie verstanden, dass sie mit solchen Leuten nichts zu tun haben wollten. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin legten im Rahmen ihrer Einvernahme medizinische Unterlagen vor.
- Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.06.2022 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.).
§ 8Abs. 1 i
Vm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 wurde ihnen der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und
§ 8Abs. 4 Asyl
G 2005 ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).4. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.06.2022 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 wurde ihnen der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
- Gegen Spruchpunkt I. dieser Bescheide erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerden und monierten nach Darstellung ihres Fluchtvorbringens unter Angabe näherer Gründe eine Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, der Feststellungen und der Beweiswürdigung sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit.
- Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieser Bescheide erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerden und monierten nach Darstellung ihres Fluchtvorbringens unter Angabe näherer Gründe eine Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, der Feststellungen und der Beweiswürdigung sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit.
- Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin legten am 05.10.2023 weitere medizinische Unterlagen vor.
- Am 11.10.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, an welcher die Beschwerdeführer und ihre Rechtsvertretung teilnahmen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist entschuldigt nicht erschienen. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin ausführlich zu den Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen der Beschwerdeführer befragt (s. Verhandlungsprotokoll). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): 1.
- Zur Person der Beschwerdeführer: Die Identität des Erstbeschwerdeführers, der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers steht nicht fest. Jene des Viertbeschwerdeführers steht fest. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Somalia und stammen aus der Stadt Berbera in Somaliland. Sie gehören der Religionsgemeinschaft der sunnitischen Muslime sowie dem Clan der Isaaq an. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer werden sie nicht wegen einer zwischen dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin eingegangenen Mischehe von den Angehörigen der Zweitbeschwerdeführerin bedroht. Der Zweitbeschwerdeführerin droht bei einer Rückkehr in ihre Heimat keine weitere Genitalverstümmelung (FGM). 1.
- Zur Situation im Herkunftsstaat wird Folgendes festgestellt:
- Minderheiten und Clans in Somaliland Große Clans in Somaliland: In der Region Awdal wohnen v. a. Angehörige der Dir/Gadabursi und Dir/Issa. In den Regionen Woqooyi Galbeed und Togdheer wohnen v. a. Angehörige der Isaaq-Subclans Habr Jeclo, Habr Yunis, Idagala und Habr Awal. In der Region Sool wohnen v. a. Angehörige der Darod/Dulbahante (Taleex, Xudun, Laascaanood), Isaaq/Habr Yunis (Xudun, Laascaanood) und Isaaq/Habr Jeclo (Caynabo). In der Region Sanaag wohnen v. a. Angehörige der Darod/Warsangeli (Lasqooraay, Ceerigaabo), Isaaq/Habr Yunis (Ceerigaabo) und Isaaq/Habr Jeclo (Ceel Afweyn) (EASO 2.2016, S. 72ff). Die einzelnen Clans der Minderheiten der Berufskasten in Somaliland werden unter dem Begriff „Gabooye“ zusammengefasst (Muse Dheriyo, Tumal, Madhiban, Yibir) (UNHRC 28.10.2015, Abs. 43; vgl. SEM 31.5.2017, S. 16).Große Clans in Somaliland: In der Region Awdal wohnen v. a. Angehörige der Dir/Gadabursi und Dir/Issa. In den Regionen Woqooyi Galbeed und Togdheer wohnen v. a. Angehörige der Isaaq-Subclans Habr Jeclo, Habr Yunis, Idagala und Habr Awal. In der Region Sool wohnen v. a. Angehörige der Darod/Dulbahante (Taleex, Xudun, Laascaanood), Isaaq/Habr Yunis (Xudun, Laascaanood) und Isaaq/Habr Jeclo (Caynabo). In der Region Sanaag wohnen v. a. Angehörige der Darod/Warsangeli (Lasqooraay, Ceerigaabo), Isaaq/Habr Yunis (Ceerigaabo) und Isaaq/Habr Jeclo (Ceel Afweyn) (EASO 2.2016, S. 72ff). Die einzelnen Clans der Minderheiten der Berufskasten in Somaliland werden unter dem Begriff „Gabooye“ zusammengefasst (Muse Dheriyo, Tumal, Madhiban, Yibir) (UNHRC 28.10.2015, Absatz 43,; vergleiche SEM 31.5.2017, S. 16). Wie in den restlichen Landesteilen bekennt sich die Verfassung zum Gebot der Nichtdiskriminierung (AA 28.6.2022, S. 12). In Somaliland sind Mitbestimmung und Schutz von Minderheiten vergleichsweise gut ausgeprägt (GIGA 3.7.2018). Nach anderen Angaben besteht offiziell kein Minderheitenschutz (ÖB 11.2022, S. 18). Der Eindruck entsteht, wonach Somaliland zunehmend zentralisiert wird und im Sinne spezifischer Clans agiert, während andere Clans marginalisiert bleiben (BS 2022, S. 39). In Somaliland sind die Clanältesten der Minderheiten jedenfalls gleich wie jene der Mehrheitsclans offiziell anerkannt, und die Minderheiten sind in den politischen Parteien vertreten. Einige Älteste (Suldaan) der Gabooye sind im Oberhaus des Parlaments (Guurti) vertreten (SEM 31.5.2017, S. 48). Bei den Wahlen im Mai 2021 wurden Minderheitenangehörige ins somaliländische Unterhaus gewählt (EEAS 8.6.2021) - darunter ein Abgeordneter der Gabooye. Der neue Sprecher des Unterhauses gehört – wie auch der vorige – zum Clan der Dulbahante (ICG 12.8.2021, S. 4/7). Der stellvertretende Vorsitzende der Somaliland Human Rights Commission gehört einer Minderheit an, außerdem hat der Präsident einen eigenen Berater für Minderheitenfragen (USDOS 12.4.2022, S. 32). Im Alltag spielt die Clanzugehörigkeit eine große Rolle (AA 28.6.2022, S. 12). Große Clans dominieren Politik und Verwaltung, wodurch kleinere Gruppen marginalisiert, gesellschaftlich manchmal diskriminiert werden. Ihr Zugang zu öffentlichen Leistungen ist schlechter (FH 2022b, B4/F4). Dies trifft v.a. auf die Gabooye zu. Diese leiden unter sozialer und wirtschaftlicher Benachteiligung und werden am Arbeitsmarkt diskriminiert. Eine systematische Verfolgung findet allerdings nicht statt (ÖB 11.2022, S. 18). Im Justizsystem treffen Minderheitenangehörige allerdings auf Vorurteile (FH 2022b, F4), und es kann vorkommen, dass Vergehen gegenüber Minderheiten-Angehörigen seitens der Polizei nicht nachgegangen wird. Sie werden von den somaliländischen Gerichten in den letzten Jahren aber mehrheitlich fair behandelt, es kommt zu keiner systematischen Benachteiligung durch Polizei und Gerichte. Die offizielle Anerkennung von Gabooye-Suldaans hat zu einer Aufwertung der berufsständischen Gruppen geführt. Ihr gesellschaftlicher Ruf hat sich dadurch generell verbessert. Damit geht auch soziale Sicherheit einher. Im Xeer (traditionelles Recht) haben Gabooye zwar ihre Rechte (SEM 31.5.2017, S. 40ff), es kann aber vorkommen, dass Mehrheitsclans aufgrund ihrer Machtstellung Kompensationszahlungen nicht tätigen (GIGA 3.7.2018). Beispiel Sanaag: In Ceerigaabo leben alle Gabooye (ca. 500 Haushalte) außerhalb des Stadtzentrums. Der Besuch einer Grundschule ist in Sanaag möglich; doch hinsichtlich höherer Bildung stehen Gabooye oft vor finanziellen Hindernissen. In der Verwaltung der Region arbeitet nur ein Gabooye; zwei arbeiten bei Lokalräten (UNSOM 22.6.2022). Mischehen werden stigmatisiert (FH 2022b, G3), von den Clans Isaaq und Darod vehement abgelehnt, vom Clan der Dir eher akzeptiert (SEM 31.5.2017, S. 45). Gleichzeitig kommen Mischehen im clanmäßig homogeneren Norden tendenziell seltener vor, als im stärker durchmischten Süden (ÖB 11.2022, S. 4). Es gibt einige NGOs, die sich explizit für Minderheiten einsetzen. Hinsichtlich berufsständischer Gruppen sind dies u.a.: Daami Youth Development Organization (DYDO), Somaliland National Youth Organization (SONYO Umbrella), Ubax Social and Welfare Organization (USWO), Voices of Somaliland Minority Women Organization (VOSOMWO) (SEM 31.5.2017, S. 43); Es kommt nur sporadisch zum Aufflammen bewaffneter Clanauseinandersetzungen, welche über kleine Schusswechsel hinausgehen. In der Regel folgt ein Aufruf der Regierung an die betroffenen Ältesten, eine Konfliktlösung herbeizuführen. Bei einer weiteren Eskalation schreiten Sicherheitskräfte ein, und die Regierung versucht, das Problem eigenständig zu lösen. Dieser Ansatz ist nicht immer erfolgreich (BFA 8.2017, S. 101). Relevanter und von größerer Auswirkung ist das System der Blutrache. Hier können selbst Personen betroffen sein, die nach Jahren in der Diaspora nach Hause zurückkehren. Während Sicherheitskräfte in größere Clankonflikte eingreifen, tun sie dies bei Blutfehden nur selten bzw. ist ein Eingreifen nicht möglich. Gleichzeitig sind Polizisten selbst Angehörige eines Clans, was die Sache erschwert (BFA 8.2017, S. 101). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.6.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia BFA - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl / Staatendokumentation [Österreich] (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM BS - Bertelsmann Stiftung
(2022): BTI 2022 - Somalia Country Report EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation EEAS - European External Action Service (8.6.2021): Statement by International Partners on Somaliland Parliamentary and Local Council Elections FH - Freedom House
(2022b): Freedom in the World 2022 – Somaliland GIGA - Wissenschaftlicher Mitarbeiter am German Institute of Global and Area Studies (3.7.2018): Sachverständigengutachten zu 10 K 1802/14A ICG - International Crisis Group (12.8.2021): Building on Somaliland’s Successful Elections ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi [Österreich] (11.2022): Asylländerbericht Somalia SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (31.5.2017): Focus Somalia – Clans und Minderheiten UNHRC - UN Human Rights Council (28.10.2015): Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia, Bahame Tom Nyanduga UNSOM (22.6.2022): Catching up on human rights needs in Sool and Sanaag after four years USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices - Somalia
- Weibliche Genitalverstümmelung und –Beschneidung (FGM/C) in Somaliland Das somaliländische Parlament hat am 1.2.2022 ein richtungsweisendes Gesetz zum Schutz von Kindern vor allen Formen von Missbrauch und Vernachlässigung verabschiedet. Es handelt sich dabei um das erste Kindergesetz des Landes. Damit wird auch die Rechtslücke hinsichtlich FGM/C geschlossen. Das Gesetz wird formell in Kraft treten, wenn das Oberhaus (Guurti) und der Präsident dieses angenommen haben (PLAN 3.2.2022). Dieses Gesetz zum Schutz von Kindern für Missbrauch und Vernachlässigung ist ein Schritt in die richtige Richtung (CARE 4.2.2022). Bislang bleibt FGM/C üblich. Vor dem o. g. Gesetzesbeschluss gab es kein Gesetz, welches jegliche Form von FGM/C verboten hätte (LIFOS 16.4.2019, S. 29/42). Es gab 2018 eine Fatwa des somaliländischen Religionsministeriums, welche sich gegen die schlimmsten Formen von FGM richtete (AA 28.6.2022, S. 19; vgl. USDOS 12.4.2022, S. 38). Die Fatwa spricht Opfern von FGM Schadenersatz zu (USDOS 12.4.2022, S. 38; vgl. LIFOS 16.4.2019, S. 29; FIS 5.10.2018, S. 31). Die Möglichkeiten für Mädchen und Frauen, im Fall einer drohenden Beschneidung rechtliche Unterstützung zu erhalten, sind aber eingeschränkt (LIFOS 16.4.2019, S. 42).Das somaliländische Parlament hat am 1.2.2022 ein richtungsweisendes Gesetz zum Schutz von Kindern vor allen Formen von Missbrauch und Vernachlässigung verabschiedet. Es handelt sich dabei um das erste Kindergesetz des Landes. Damit wird auch die Rechtslücke hinsichtlich FGM/C geschlossen. Das Gesetz wird formell in Kraft treten, wenn das Oberhaus (Guurti) und der Präsident dieses angenommen haben (PLAN 3.2.2022). Dieses Gesetz zum Schutz von Kindern für Missbrauch und Vernachlässigung ist ein Schritt in die richtige Richtung (CARE 4.2.2022). Bislang bleibt FGM/C üblich. Vor dem o. g. Gesetzesbeschluss gab es kein Gesetz, welches jegliche Form von FGM/C verboten hätte (LIFOS 16.4.2019, S. 29/42). Es gab 2018 eine Fatwa des somaliländischen Religionsministeriums, welche sich gegen die schlimmsten Formen von FGM richtete (AA 28.6.2022, S. 19; vergleiche USDOS 12.4.2022, S. 38). Die Fatwa spricht Opfern von FGM Schadenersatz zu (USDOS 12.4.2022, S. 38; vergleiche LIFOS 16.4.2019, S. 29; FIS 5.10.2018, S. 31). Die Möglichkeiten für Mädchen und Frauen, im Fall einer drohenden Beschneidung rechtliche Unterstützung zu erhalten, sind aber eingeschränkt (LIFOS 16.4.2019, S. 42). Der Widerstand gegen FGM ist in Somaliland aber am weitesten fortgeschritten. Nahezu jede Woche findet irgendwo ein Workshop statt, der zur Auslöschung von FGM beitragen soll (FIS 5.10.2018, S. 31). Beispielsweise reisen Mitarbeiter der Somaliland Family Health Association von Dorf zu Dorf, um die Menschen hinsichtlich der Nachteile von FGM zu sensibilisieren (USDOS 12.4.2022, S. 38). In einem anderen Beispiel informiert CARE Frauen und Mädchen über ihre Rechte und bildet sie aus, damit sie sich gegenseitig unterstützen und sich gegen FGM/C einsetzen können (CARE 4.2.2022). Aufklärungsmaßnahmen haben in Somaliland zu einem fundamentalen Wechsel bei der Praxis von FGM/C geführt – und zwar weg von der drastischen Verstümmelung in Form einer Infibulation und hin zur leichteren bzw. weniger invasiven Form einer Beschneidung – z. B. in Form der Sunna (PC 1.
- S. 22ff; vgl. ÖB 11.2022, S. 18; Crawford 2015, S. 70). Dies wird als positive Entwicklung bewertet (PC 1.2018, S. 24). Der Widerstand gegen FGM ist in Somaliland aber am weitesten fortgeschritten. Nahezu jede Woche findet irgendwo ein Workshop statt, der zur Auslöschung von FGM beitragen soll (FIS 5.10.2018, S. 31). Beispielsweise reisen Mitarbeiter der Somaliland Family Health Association von Dorf zu Dorf, um die Menschen hinsichtlich der Nachteile von FGM zu sensibilisieren (USDOS 12.4.2022, S. 38). In einem anderen Beispiel informiert CARE Frauen und Mädchen über ihre Rechte und bildet sie aus, damit sie sich gegenseitig unterstützen und sich gegen FGM/C einsetzen können (CARE 4.2.2022). Aufklärungsmaßnahmen haben in Somaliland zu einem fundamentalen Wechsel bei der Praxis von FGM/C geführt – und zwar weg von der drastischen Verstümmelung in Form einer Infibulation und hin zur leichteren bzw. weniger invasiven Form einer Beschneidung – z. B. in Form der Sunna (PC 1.
- S. 22ff; vergleiche ÖB 11.2022, S. 18; Crawford 2015, S. 70). Dies wird als positive Entwicklung bewertet (PC 1.2018, S. 24). So richtet sich auch die o. g. Fatwa dezidiert gegen FGM in Form einer Infibulation [Typ III WHO], während eine Beschneidung in Form einer Sunna [v. a. Typ I+II WHO] erlaubt ist (LIFOS 16.4.2019, S. 29; vgl. FH 2022b, G3). Dabei wird die Sunna als Einstechen oder Einritzen der Klitoris verstanden. Dies ist laut einer Quelle die derzeit sozial akzeptierte Form von FGM/C (PC 1.2018, S. 22f). Die Mehrheit der Menschen in Somaliland (84 %) spricht sich für einen gelinderen Eingriff aus. Vor allem Frauen haben vor, eine wenig invasive Form der Beschneidung zu wählen, da sie davon ausgehen, dass dies von ihrer Gemeinde so erwartet wird (BMC Yussuf 2020, S. 2). Im Zuge einer Studie im Jahr 2011 gaben in Somaliland nur 29 % der befragten Frauen an, dass die traditionelle Infibulation beibehalten werden soll (BMC Yussuf 2020, S. 2; vgl. LIFOS 16.4.2019, S. 14); 2006 waren es noch 65 % gewesen (BMC Yussuf 2020, S. 2). So richtet sich auch die o. g. Fatwa dezidiert gegen FGM in Form einer Infibulation [Typ römisch drei WHO], während eine Beschneidung in Form einer Sunna [v. a. Typ I+II WHO] erlaubt ist (LIFOS 16.4.2019, S. 29; vergleiche FH 2022b, G3). Dabei wird die Sunna als Einstechen oder Einritzen der Klitoris verstanden. Dies ist laut einer Quelle die derzeit sozial akzeptierte Form von FGM/C (PC 1.2018, S. 22f). Die Mehrheit der Menschen in Somaliland (84 %) spricht sich für einen gelinderen Eingriff aus. Vor allem Frauen haben vor, eine wenig invasive Form der Beschneidung zu wählen, da sie davon ausgehen, dass dies von ihrer Gemeinde so erwartet wird (BMC Yussuf 2020, S. 2). Im Zuge einer Studie im Jahr 2011 gaben in Somaliland nur 29 % der befragten Frauen an, dass die traditionelle Infibulation beibehalten werden soll (BMC Yussuf 2020, S. 2; vergleiche LIFOS 16.4.2019, S. 14); 2006 waren es noch 65 % gewesen (BMC Yussuf 2020, S. 2). Anfang der 1990er-Jahre gaben bei einer Studie nur 5,5 % der befragten somalischen Frauen an, mittels Sunna beschnitten worden zu sein. Bei einer Studie im Jahr 2017 waren es bei den Frauen und Mädchen im Alter von 15-24 Jahren in Somaliland bereits 27 % (PC 1.2018, S. 22). Ein weiterer Vergleich verdeutlicht den raschen Wechsel noch besser: Bei einer Studie aus dem Jahr 2016 in den somaliländischen Regionen Maroodi Jeex und Togdheer gaben nur 34 % der Mädchen im Alter von 12-14 Jahren an, eine Infibulation erlitten zu haben. Bei den Über-25-Jährigen waren es hingegen 96 % (PC 1.2018, S. 23). Im Durchschnitt aller Altersgruppen bleibt freilich die Infibulation die vorherrschende Form (USDOS 12.4.2022, S. 38). Insgesamt waren im Jahr 2011 in der Altersgruppe 15-49 Jahre 99 % der Frauen und Mädchen von irgendeiner Form von FGM/C betroffen (BMC Yussuf 2020, S. 1f; vgl. LIFOS 16.4.2019, S. 20). 2014 waren es 99 % im ländlichen Raum und 98 % in den Städten (FIS 5.10.2018, S. 29). Allerdings zeigte sich schon im Jahr 2011 eine rückläufige Infibulationsrate. Waren es 2005 noch 91,6 %, hat sich der Anteil bis zum Jahr 2011 auf 85 % verringert. Dabei lag die Rate in der Altersgruppe 45-49 bei 98,5 % Infibulation; in der Altersgruppe 20-24 bei 78,3 %; und in der Gruppe 15-19 bei 69,5 %. Bei den jüngeren Mädchen hält sich die Rate an Infibulationen mit der Rate anderer Formen der Beschneidung bereits die Waage (CEDOCA 9.6.2016, S. 9). Infolge der erwähnten Fatwa kam es zu einer weiteren Reduzierung der Zahl an Infibulationen (LIFOS 16.4.2019, S. 29). Wie oben erwähnt lag die Rate 2016 bei den 12-14-Jährigen nur noch bei 34 % (PC 1.2018, S. 23). Insgesamt ist die Infibulation also rückgängig, während sich die Sunna auf dem Vormarsch befindet (LIFOS 16.4.2019, S. 22).Insgesamt waren im Jahr 2011 in der Altersgruppe 15-49 Jahre 99 % der Frauen und Mädchen von irgendeiner Form von FGM/C betroffen (BMC Yussuf 2020, S. 1f; vergleiche LIFOS 16.4.2019, S. 20). 2014 waren es 99 % im ländlichen Raum und 98 % in den Städten (FIS 5.10.2018, S. 29). Allerdings zeigte sich schon im Jahr 2011 eine rückläufige Infibulationsrate. Waren es 2005 noch 91,6 %, hat sich der Anteil bis zum Jahr 2011 auf 85 % verringert. Dabei lag die Rate in der Altersgruppe 45-49 bei 98,5 % Infibulation; in der Altersgruppe 20-24 bei 78,3 %; und in der Gruppe 15-19 bei 69,5 %. Bei den jüngeren Mädchen hält sich die Rate an Infibulationen mit der Rate anderer Formen der Beschneidung bereits die Waage (CEDOCA 9.6.2016, S. 9). Infolge der erwähnten Fatwa kam es zu einer weiteren Reduzierung der Zahl an Infibulationen (LIFOS 16.4.2019, S. 29). Wie oben erwähnt lag die Rate 2016 bei den 12-14-Jährigen nur noch bei 34 % (PC 1.2018, S. 23). Insgesamt ist die Infibulation also rückgängig, während sich die Sunna auf dem Vormarsch befindet (LIFOS 16.4.2019, S. 22). Generell weisen gebildetere Frauen in Somaliland eine geringere Infibulationsrate auf (67 %) als ungebildete (90 %) (LIFOS 16.4.2019, S. 21; vgl. CEDOCA 9.6.2016, S. 16). Bei finanziell Bessergestellten waren es 76 %, bei Ärmeren 90 %. Aus geografischer Sicht weist die Region Awdal die geringste Rate auf (80 %), die Region Togdheer die höchste (92 %) (LIFOS 16.4.2019, S. 21f).Generell weisen gebildetere Frauen in Somaliland eine geringere Infibulationsrate auf (67 %) als ungebildete (90 %) (LIFOS 16.4.2019, S. 21; vergleiche CEDOCA 9.6.2016, S. 16). Bei finanziell Bessergestellten waren es 76 %, bei Ärmeren 90 %. Aus geografischer Sicht weist die Region Awdal die geringste Rate auf (80 %), die Region Togdheer die höchste (92 %) (LIFOS 16.4.2019, S. 21f). Der Wechsel hin zur Sunna geht mit zwei weiteren Veränderungen einher. Einerseits sinkt das Alter, bei welchem ein Eingriff vorgenommen wird. Dieses lag zuletzt bei 5-8 Jahren (PC 1.2018, S. 22). Andererseits werden Eingriffe vermehrt durch medizinisch ausgebildetes Personal durchgeführt (ÖB 11.2022, S. 18; vgl. PC 1.2018, S. 22ff; BMC Yussuf 2020, S. 5). Auch diesbezüglich herrscht ein gewisser sozialer Druck. Bereits 2017 gaben 16 % der Mütter an, dass ihre Töchter durch eine Krankenschwester, eine Hebamme oder eine Ärztin bzw. einen Arzt beschnitten worden waren (PC 1.2018, S. 22).Der Wechsel hin zur Sunna geht mit zwei weiteren Veränderungen einher. Einerseits sinkt das Alter, bei welchem ein Eingriff vorgenommen wird. Dieses lag zuletzt bei 5-8 Jahren (PC 1.2018, S. 22). Andererseits werden Eingriffe vermehrt durch medizinisch ausgebildetes Personal durchgeführt (ÖB 11.2022, S. 18; vergleiche PC 1.2018, S. 22ff; BMC Yussuf 2020, S. 5). Auch diesbezüglich herrscht ein gewisser sozialer Druck. Bereits 2017 gaben 16 % der Mütter an, dass ihre Töchter durch eine Krankenschwester, eine Hebamme oder eine Ärztin bzw. einen Arzt beschnitten worden waren (PC 1.2018, S. 22). In Somaliland ist es sehr unüblich, dass Großeltern über die Köpfe der Eltern hinweg über eine Beschneidung entscheiden. Wenn, dann kann dies eher noch in ländlichen Gebieten vorkommen. Gehen die Meinungen der Eltern allerdings auseinander, können weibliche Verwandte an Einfluss gewinnen (LIFOS 16.4.2019, S. 26f). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.6.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia BMC Yussuf - BMC Health Services Research / Yussuf, Mohamed et al.
(2020): Exploring the capacity of the Somaliland healthcare system to manage female genital mutilation / cutting-related complications and prevent the medicalization of the practice: a cross-sectional study CARE (4.2.2022): Somalia - Betroffene von Genitalverstümmelung werden immer jünger CEDOCA - Documentation and Research Department of the CGRS [Belgien] (9.6.2016): Somalië - Vrouwelijke genitale verminking (VGV) in Somaliland en Puntland Crawford, S. / Ali, S. / HEART - Health and Education Advice and Resource Team
(2015): Assignment Report. Situational analysis of FGM/C stakeholders and interventions in Somalia FH - Freedom House
(2022b): Freedom in the World 2022 – Somaliland FIS - Finnish Immigration Service [Finnland] (5.10.2018): Somalia: Fact-Finding Mission to Mogadishu and Nairobi, January 2018 LIFOS - Lifos/Migrationsverket [Schweden] (16.4.2019): Somalia - Kvinnlig könsstympning (version 1.0) ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi [Österreich] (11.2022): Asylländerbericht Somalia PC - Population Council / Powell, Richard A. / Yussuf, Mohamed (1.2018): Changes in FGM/C in Somaliland: Medical narrative driving shift in types of cutting. Evidence to End FGM/C: Research to Help Women Thrive PLAN - PLAN International / Presseportal (3.2.2022): Meilenstein zur Beendigung weiblicher Genitalverstümmelung und Beschneidung USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices – Somalia 3. Reinfibulation, Deinfibulation Die Thematik der Reinfibulation (Wiederherstellung einer Infibulation, Wiederzunähen) betrifft jene Frauen und Mädchen, die bereits einer Infibulation unterzogen und später deinfibuliert wurden. Letzteres erfolgt z. B. im Rahmen einer Geburt, zur Erleichterung des Geschlechtsverkehrs (LIFOS 16.4.2019, S. 35/12; vgl. LI 14.9.2022, S. 9/12) oder aber z. B. auf Wunsch der Familie, wenn bei der Menstruation Beschwerden auftreten (LIFOS 16.4.2019, S. 32; vgl. LI 14.9.2022, S. 12). Quellen der norwegischen COI-Einheit berichten, dass es anekdotische Berichte von Fällen gibt, in denen eine neue Intervention durchgeführt wird, weil die Familie eine umfassendere Intervention als die ursprüngliche wünscht (LI 14.9.2022).Die Thematik der Reinfibulation (Wiederherstellung einer Infibulation, Wiederzunähen) betrifft jene Frauen und Mädchen, die bereits einer Infibulation unterzogen und später deinfibuliert wurden. Letzteres erfolgt z. B. im Rahmen einer Geburt, zur Erleichterung des Geschlechtsverkehrs (LIFOS 16.4.2019, S. 35/12; vergleiche LI 14.9.2022, S. 9/12) oder aber z. B. auf Wunsch der Familie, wenn bei der Menstruation Beschwerden auftreten (LIFOS 16.4.2019, S. 32; vergleiche LI 14.9.2022, S. 12). Quellen der norwegischen COI-Einheit berichten, dass es anekdotische Berichte von Fällen gibt, in denen eine neue Intervention durchgeführt wird, weil die Familie eine umfassendere Intervention als die ursprüngliche wünscht (LI 14.9.2022). Eine Reinfibulation kommt v. a. dann vor, wenn Frauen - üblicherweise noch vor der ersten Eheschließung - eine bestehende Jungfräulichkeit vorgeben wollen (DIS 1.2016, S. 23). Obwohl es vor einer Ehe gar keine physische Untersuchung der Jungfräulichkeit gibt (LIFOS 16.4.2019, S. 40f) kann es bei jungen Mädchen, die z. B. Opfer einer Vergewaltigung wurden, zu Druck oder Zwang seitens der Eltern kommen, sich eine Reinfibulation zu unterziehen (Crawford 2015, S. 73/76; vgl. CEDOCA 13.6.2016, S. 9). Vergewaltigungsopfer werden oft wieder zugenäht (TRF 27.2.2019; vgl. LI 14.9.2022, S. 12). Es kann auch vorkommen, dass Eltern oder Verwandte eine bestehende Infibulation als zu gering erachten und ein Mädchen deswegen zu einem zweiten Eingriff geschickt wird (Crawford 2015, S. 74). Es gibt anekdotische Berichte über Fälle, in denen unverheiratete Mädchen oder junge Frauen aus der Diaspora nach Somalia geschickt wurden, um eine Reinfibulation durchzuführen (LI 14.9.2022).Eine Reinfibulation kommt v. a. dann vor, wenn Frauen - üblicherweise noch vor der ersten Eheschließung - eine bestehende Jungfräulichkeit vorgeben wollen (DIS 1.2016, S. 23). Obwohl es vor einer Ehe gar keine physische Untersuchung der Jungfräulichkeit gibt (LIFOS 16.4.2019, S. 40f) kann es bei jungen Mädchen, die z. B. Opfer einer Vergewaltigung wurden, zu Druck oder Zwang seitens der Eltern kommen, sich eine Reinfibulation zu unterziehen (Crawford 2015, S. 73/76; vergleiche CEDOCA 13.6.2016, S. 9). Vergewaltigungsopfer werden oft wieder zugenäht (TRF 27.2.2019; vergleiche LI 14.9.2022, S. 12). Es kann auch vorkommen, dass Eltern oder Verwandte eine bestehende Infibulation als zu gering erachten und ein Mädchen deswegen zu einem zweiten Eingriff geschickt wird (Crawford 2015, S. 74). Es gibt anekdotische Berichte über Fälle, in denen unverheiratete Mädchen oder junge Frauen aus der Diaspora nach Somalia geschickt wurden, um eine Reinfibulation durchzuführen (LI 14.9.2022). Stellt nämlich der Ehemann in der Hochzeitsnacht fest, dass eine Deinfibulation bereits vorliegt, kann dies Folgen haben – bis hin zur sofortigen Scheidung. Letztere kann zu einer indirekten Stigmatisierung infolge von „Gerede“ führen. Generell können zur Frage der Reinfibulation von vor der Ehe deinfibulierten Mädchen und jungen Frauen nur hypothetische Angaben gemacht werden, da z. B. den von der schwedischen COI-Einheit LIFOS befragten Quellen derartige Fälle überhaupt nicht bekannt waren (LIFOS 16.4.2019, S. 40f). Als weitere Gründe, warum sich Frauen für eine Reinfibulation im Sinne einer weitestmöglichen Verschließung entscheiden, werden in einer Studie aus dem Jahr 2015 folgende genannt: a) nach einer Geburt: Manche Frauen verlangen z. B. eine Reinfibulation, weil sie sich nach Jahren an ihren Zustand gewöhnt hatten und sich die geöffnete Narbe ungewohnt und unwohl anfühlt; b) manche geschiedene Frauen möchten als Jungfrauen erscheinen; c) Eltern von Vergewaltigungsopfern fragen danach; d) in manchen Bantu-Gemeinden in Süd-/Zentralsomalia möchten Frauen, deren Männer für längere Zeit von zu Hause weg sind, eine Reinfibulation als Zeichen der Treue (Crawford 2015, S. 76; vgl. CEDOCA 9.6.2016, S. 11).Als weitere Gründe, warum sich Frauen für eine Reinfibulation im Sinne einer weitestmöglichen Verschließung entscheiden, werden in einer Studie aus dem Jahr 2015 folgende genannt: a) nach einer Geburt: Manche Frauen verlangen z. B. eine Reinfibulation, weil sie sich nach Jahren an ihren Zustand gewöhnt hatten und sich die geöffnete Narbe ungewohnt und unwohl anfühlt; b) manche geschiedene Frauen möchten als Jungfrauen erscheinen; c) Eltern von Vergewaltigungsopfern fragen danach; d) in manchen Bantu-Gemeinden in Süd-/Zentralsomalia möchten Frauen, deren Männer für längere Zeit von zu Hause weg sind, eine Reinfibulation als Zeichen der Treue (Crawford 2015, S. 76; vergleiche CEDOCA 9.6.2016, S. 11). Gesellschaftlich verliert die Frage einer Deinfibulation oder Reinfibulation nach einer Eheschließung generell an Bedeutung, da die Vorgabe der Reinheit/Jungfräulichkeit irrelevant geworden ist (LIFOS 16.4.2019, S. 40). Für verheiratete oder geschiedene Frauen und für Witwen gibt es keinen Grund, eine Jungfräulichkeit vorzugeben (CEDOCA 13.6.2016, S. 6). Wird eine Frau vor einer Geburt deinfibuliert, kann es vorkommen, dass nach der Geburt eine Reinfibulation stattfindet. Dies obliegt i. d. R. der Entscheidung der betroffenen Frau (LIFOS 16.4.2019, S. 40; vgl. CEDOCA 9.6.2016, S. 26). Die Gesellschaft hat kein Problem damit, wenn eine Deinfibulation nach einer Geburt bestehen bleibt (CEDOCA 9.6.2016, S. 26), und es gibt üblicherweise keinen Druck, sich einer Reinfibulation zu unterziehen. Viele Frauen fragen aber offenbar von sich aus nach einer (manchmal nur teilweisen) Reinfibulation (CEDOCA 13.6.2016, S. 9f).
Angaben einer Quelle ist eine derartige - von der Frau verlangte - Reinfibulation in Somalia durchaus üblich. Manche Frauen unterziehen sich demnach mehrmals im Leben einer Reinfibulation (Crawford 2015, S. 73/75f). Nach anderen Angaben kann ein derartiges Neu-Vernähen der Infibulation im ländlichen Raum vorkommen, ist in Städten eher unüblich (FIS 5.10.2018, S. 29). Die Verbreitung variiert offenbar auch geografisch: Bei Studien an somalischen Frauen in Kenia haben sich 35 von 57 Frauen einer Reinfibulation unterzogen.
einer anderen Studie entscheiden sich in Puntland 95 % der Frauen nach einer Geburt gegen eine Reinfibulation (CEDOCA 9.6.2016, S. 13f). Insgesamt gibt es zur Reinfibulation keine Studien, die Prävalenz ist unbekannt (LI 14.9.2022, S. 12f). Eine Wissenschaftlerin, die sich seit Jahren mit FGM in Somalia auseinandersetzt, sieht keine Grundlage dafür, dass nach einer Geburt oder Scheidung systematisch eine Reinfibulation durchgeführt wird – weder in der Vergangenheit noch in der heutigen Zeit. Im somalischen Kontext wird demnach eine Infibulation durchgeführt, um die Jungfräulichkeit vor der Ehe zu „beweisen“. Dementsprechend macht es keinen Sinn, eine verheiratete Frau nach der Geburt zu reinfibulieren (LI 14.9.2022). Wird eine Frau vor einer Geburt deinfibuliert, kann es vorkommen, dass nach der Geburt eine Reinfibulation stattfindet. Dies obliegt i. d. R. der Entscheidung der betroffenen Frau (LIFOS 16.4.2019, S. 40; vergleiche CEDOCA 9.6.2016, S. 26). Die Gesellschaft hat kein Problem damit, wenn eine Deinfibulation nach einer Geburt bestehen bleibt (CEDOCA 9.6.2016, S. 26), und es gibt üblicherweise keinen Druck, sich einer Reinfibulation zu unterziehen. Viele Frauen fragen aber offenbar von sich aus nach einer (manchmal nur teilweisen) Reinfibulation (CEDOCA 13.6.2016, S. 9f).
Angaben einer Quelle ist eine derartige - von der Frau verlangte - Reinfibulation in Somalia durchaus üblich. Manche Frauen unterziehen sich demnach mehrmals im Leben einer Reinfibulation (Crawford 2015, S. 73/75f). Nach anderen Angaben kann ein derartiges Neu-Vernähen der Infibulation im ländlichen Raum vorkommen, ist in Städten eher unüblich (FIS 5.10.2018, S. 29). Die Verbreitung variiert offenbar auch geografisch: Bei Studien an somalischen Frauen in Kenia haben sich 35 von 57 Frauen einer Reinfibulation unterzogen.
einer anderen Studie entscheiden sich in Puntland 95 % der Frauen nach einer Geburt gegen eine Reinfibulation (CEDOCA 9.6.2016, S. 13f). Insgesamt gibt es zur Reinfibulation keine Studien, die Prävalenz ist unbekannt (LI 14.9.2022, S. 12f). Eine Wissenschaftlerin, die sich seit Jahren mit FGM in Somalia auseinandersetzt, sieht keine Grundlage dafür, dass nach einer Geburt oder Scheidung systematisch eine Reinfibulation durchgeführt wird – weder in der Vergangenheit noch in der heutigen Zeit. Im somalischen Kontext wird demnach eine Infibulation durchgeführt, um die Jungfräulichkeit vor der Ehe zu „beweisen“. Dementsprechend macht es keinen Sinn, eine verheiratete Frau nach der Geburt zu reinfibulieren (LI 14.9.2022). Freilich kann es vorkommen, dass eine Frau – wenn sie z. B. physisch nicht in der Lage ist, eine Entscheidung zu treffen – auch gegen ihren Willen einer Reinfibulation unterzogen wird; die Entscheidung treffen in diesem Fall weibliche Verwandte oder die Hebamme. Es kann natürlich auch nicht völlig ausgeschlossen werden, dass Frauen durch Druck von Familie, Freunden oder dem Ehemann zu einer Reinfibulation gedrängt werden. Insgesamt hängt das Risiko eine Reinfibulation also zwar vom Lebensumfeld und der körperlichen Verfassung der Frau nach der Geburt ab, aber generell liegt die Entscheidung darüber bei ihr selbst. Sie kann sich nach der Geburt gegen eine Reinfibulation entscheiden. Es kommt in diesem Zusammenhang weder zu Zwang noch zu Gewalt (LIFOS 16.4.2019, S. 40f). Keine der zahlreichen, von der schwedischen COI-Einheit LIFOS dazu befragten Quellen hat jemals davon gehört, dass eine deinfibulierte Rückkehrerin nach Somalia dort zwangsweise reinfibuliert worden wäre (LIFOS 16.4.2019, S. 41). Quellen: CEDOCA - Documentation and Research Department of the CGRS [Belgien] (13.6.2016): Somalië - Defibulatie en herinfibulatie bij geïnfibuleerde vrouwen in Zuid- en Centraal-Somalië; Dokument liegt bei der Staatendokumentation auf CEDOCA - Documentation and Research Department of the CGRS [Belgien] (9.6.2016): Somalië - Vrouwelijke genitale verminking (VGV) in Somaliland en Puntland; Dokument liegt bei der Staatendokumentation auf Crawford, S. / Ali, S. / HEART - Health and Education Advice and Resource Team
(2015): Assignment Report. Situational analysis of FGM/C stakeholders and interventions in Somalia DIS - Danish Immigration Service [Dänemark] (1.2016): South Central Somalia - Female Genital Mutilation/Cutting FIS - Finnish Immigration Service [Finnland] (5.10.2018): Somalia: Fact-Finding Mission to Mogadishu and Nairobi, January 2018 LI - Landinfo [Norwegen] (14.9.2022): Kjønnslemlestelse av kvinner [FGM] LIFOS - Lifos/Migrationsverket [Schweden] (16.4.2019): Somalia - Kvinnlig könsstympning (version 1.0) TRF - Thomson Reuters Foundation (27.2.2019): Somali refugee's fight against 'silent killer' of FGM inspires film
- Beweiswürdigung: 2.
- Zur Person der Beschwerdeführer: Mangels Vorlage unbedenklicher nationaler Identitätsdokumente steht die Identität des Erstbeschwerdeführers, der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers nicht fest. Jene des Viertbeschwerdeführers steht dagegen aufgrund seiner österreichischen Geburtsurkunde fest. Zumal die Beschwerdeführer zweifellos aus dem somalischen Kulturraum stammen, waren ihre Angaben hinsichtlich ihrer Staats- und Religionszugehörigkeit glaubhaft. Zwar behaupteten sie zunächst noch, bis zu ihrer Ausreise in Zentralsomalia gelebt zu haben, die Zweitbeschwerdeführerin gab aber letztlich in der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 17.06.2022 zu, dass sie in Wahrheit aus der somaliländischen Stadt Berbera stammen, was angesichts ihrer stets zu Protokoll gegebenen Zugehörigkeit zum Clan der Isaaq auch plausibel ist. Der Erstbeschwerdeführer behauptete zwar im gesamten Verfahren eine Zugehörigkeit zur Minderheit der Gabooye, zumal dies der auslösende Grund für die Verfolgung der Beschwerdeführer gewesen sei, doch ist dies nicht glaubhaft, da er aufgrund der Falschangaben zu seiner örtlichen Herkunft bereits als Person unglaubwürdig ist und auch – wie sogleich dargestellt – das Fluchtvorbringen über eine Bedrohung aufgrund einer mit der Zweitbeschwerdeführerin eingegangenen Mischehe nicht glaubhaft ist. Demzufolge ist es wahrscheinlicher, dass der Erstbeschwerdeführer selbst ebenso dem in Berbera siedelnden Mehrheitsclan der Isaaq angehört. Dies schlägt aufgrund der patrilinearen Vererbung der Clanzugehörigkeit in der Folge auch auf den Drittbeschwerdeführer und den Viertbeschwerdeführer durch. Dass das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer, wegen einer zwischen dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin eingegangenen Mischehe von den Angehörigen der Zweitbeschwerdeführerin bedroht worden zu sein, nicht glaubhaft ist, zeigt sich zunächst schon darin, dass bereits in der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erhebliche Falschangaben aufgedeckt wurden. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin verorteten in dieser Einvernahme den gesamten vorgebrachten Sachverhalt in ein zentralsomalischen Dorf, in dem sie gelebt hätten. Der Erstbeschwerdeführer führte aus, dass sie von den Angehörigen der Zweitbeschwerdeführerin bedroht worden seien, weil sie sich gegen die von ihnen eingegangene Mischehe gewandt hätten. Er sei von ihnen geschlagen worden, seine Frau sei eineinhalb Jahre von ihrer Familie festgehalten worden, sie hätten das Haus der Beschwerdeführer in Brand gesteckt und sie hätten sie bei der Al Shabaab angezeigt, welche sodann mit einer Steinigung gedroht habe. Der Erstbeschwerdeführer habe zudem nicht medizinisch behandelt werden können. Weiters seien sein Vater und sein Bruder wegen ihrer Zugehörigkeit zu den Gabooye getötet worden und habe sich seine Schwester deswegen umgebracht (AS 135 im Akt des Erstbeschwerdeführers). Der Erstbeschwerdeführer wie auch die Zweitbeschwerdeführerin zeigten in ihrer Einvernahme aber nur mangelhafte Ortskenntnisse und konnten ihre Lebensumstände nicht übereinstimmend darlegen, weshalb die Zweitbeschwerdeführerin letztlich zugab, dass sie in Wahrheit aus Somaliland stammen würden (AS 137 im Akt der Zweitbeschwerdeführerin). Die nachdrückliche Bekräftigung der Zweitbeschwerdeführerin, dass abgesehen von der Örtlichkeit alle anderen Angaben der Wahrheit entsprechen würden, da sie als Muslimin nicht lügen würde, kann vor diesem Hintergrund kein Wert beigemessen werden. Das zeigt sich schon alleine darin, dass die Beschwerdeführer in weiterer Folge in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 11.10.2023 auch die Behauptung einer Bedrohung durch die Al Shabaab ebenso fallen ließen wie jene des Ablebens des Vaters, des Bruders und der Schwester des Erstbeschwerdeführers infolge einer Diskriminierung. Es ist nicht einzusehen, dass eine Person, die tatsächlich einer Verfolgung unterliegt, ihre Fluchtgründe derart modifizieren und ausschmücken würde, sondern deutet dies vielmehr auf die Unwahrheit des gesamten Vorbringens hin. Der Erstbeschwerdeführer stützte sich sodann in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen auf drei Vorfälle, wonach ihm Angehörige der Zweitbeschwerdeführerin im Oktober 2017 das Schlüsselbein gebrochen hätten, sie ihm am 25.11.2018 am linken Ohr „etwas“ gebrochen hätten und sie schließlich im Oktober 2019 sein Haus niedergebrannt hätten (Verhandlungsprotokoll S. 12, 13 und 14). In der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 20.06.2021 sprach er hinsichtlich des zweitgenannten Vorfalls sogar davon, dass er „mehrere Knochenbrüche“ erlitten habe (AS 26 im Akt des Erstbeschwerdeführers). Dies lässt sich jedoch nicht mit dem von ihm selbst in der Einvernahme durch das Bundesamt vorgelegten ärztlichen Befundbericht vereinbaren, wonach eine Computertomographie von Kopf und Hals (dort auf „CCT und CT Hals“ verkürzt) keine Fraktur zeigte und die von ihm beschriebene Symptomatik auch in einer vergangenen Vireninfektion eine Erklärung finden kann (AS 147 im Akt des Erstbeschwerdeführers). Da der Erstbeschwerdeführer nicht die von ihm behaupteten Knochenbrüche aufweist, können auch die zugrundeliegenden Ereignisse, die diese herbeigeführt hätten, in Wahrheit nicht passiert sein. Das drittgenannte Ereignis der Niederbrennung ihres Hauses datierte der Erstbeschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung zwar auf Oktober 2019, führte aber auf der anderen Seite in der Einvernahme durch das Bundesamt aus, dass dies bereits vor der Geburt des zweiten Sohnes – also des Drittbeschwerdeführers, da das erstgeborene Kind in Somalia verblieben sei (vgl. etwa AS 23 im Akt des Erstbeschwerdeführers) – geschehen sei (AS 135 im Akt des Erstbeschwerdeführers), welcher aber bereits im März 2019, also ein halbes Jahr davor, geboren wurde. Da nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Erstbeschwerdeführer sich nicht daran erinnern könnte, ob das Haus (Monate) vor oder nach der Geburt seines zweiten Sohnes niedergebrannt wurde, ist auch dieses Ereignis als unglaubhaft zu qualifizieren. Der Erstbeschwerdeführer konnte somit alle drei Übergriffe durch die Angehörigen der Zweitbeschwerdeführerin nicht glaubhaft dartun.Der Erstbeschwerdeführer stützte sich sodann in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen auf drei Vorfälle, wonach ihm Angehörige der Zweitbeschwerdeführerin im Oktober 2017 das Schlüsselbein gebrochen hätten, sie ihm am 25.11.2018 am linken Ohr „etwas“ gebrochen hätten und sie schließlich im Oktober 2019 sein Haus niedergebrannt hätten (Verhandlungsprotokoll S. 12, 13 und 14). In der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 20.06.2021 sprach er hinsichtlich des zweitgenannten Vorfalls sogar davon, dass er „mehrere Knochenbrüche“ erlitten habe (AS 26 im Akt des Erstbeschwerdeführers). Dies lässt sich jedoch nicht mit dem von ihm selbst in der Einvernahme durch das Bundesamt vorgelegten ärztlichen Befundbericht vereinbaren, wonach eine Computertomographie von Kopf und Hals (dort auf „CCT und CT Hals“ verkürzt) keine Fraktur zeigte und die von ihm beschriebene Symptomatik auch in einer vergangenen Vireninfektion eine Erklärung finden kann (AS 147 im Akt des Erstbeschwerdeführers). Da der Erstbeschwerdeführer nicht die von ihm behaupteten Knochenbrüche aufweist, können auch die zugrundeliegenden Ereignisse, die diese herbeigeführt hätten, in Wahrheit nicht passiert sein. Das drittgenannte Ereignis der Niederbrennung ihres Hauses datierte der Erstbeschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung zwar auf Oktober 2019, führte aber auf der anderen Seite in der Einvernahme durch das Bundesamt aus, dass dies bereits vor der Geburt des zweiten Sohnes – also des Drittbeschwerdeführers, da das erstgeborene Kind in Somalia verblieben sei vergleiche etwa AS 23 im Akt des Erstbeschwerdeführers) – geschehen sei (AS 135 im Akt des Erstbeschwerdeführers), welcher aber bereits im März 2019, also ein halbes Jahr davor, geboren wurde. Da nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Erstbeschwerdeführer sich nicht daran erinnern könnte, ob das Haus (Monate) vor oder nach der Geburt seines zweiten Sohnes niedergebrannt wurde, ist auch dieses Ereignis als unglaubhaft zu qualifizieren. Der Erstbeschwerdeführer konnte somit alle drei Übergriffe durch die Angehörigen der Zweitbeschwerdeführerin nicht glaubhaft dartun. Schließlich machten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht keine übereinstimmenden Angaben zu ihren bedrohungsbedingt wechselnden Aufenthaltsorten in Somalia. So erzählte der Erstbeschwerdeführer zu ihren Aufenthaltsorten, dass sie nach der Hochzeit bei seinem Onkel in XXXX gelebt hätten (Verhandlungsprotokoll S. 6 f), wohingegen die Zweitbeschwerdeführerin behauptete, dass sie zuerst in XXXX gewohnt hätten und erst nach XXXX gezogen seien, als ihre Familie von ihrem Aufenthaltsort erfahren habe (Verhandlungsprotokoll S. 16). In diesem Zusammenhang sagte der Erstbeschwerdeführer zudem widersprüchlich einerseits aus, dass die Angehörigen der Zweitbeschwerdeführerin von seiner Familie erfahren hätten, dass sie nach XXXX gezogen seien, um andererseits aber unmittelbar darauf anzugeben, dass seine Familie ihnen dies nicht mitgeteilt habe (Verhandlungsprotokoll S. 7). Der Erstbeschwerdeführer erzählte weiter, dass sie anschließend im Jahr 2015 von XXXX nach XXXX zurückgekehrt seien und nach einem weiteren Jahr nach Berbera gezogen seien (Verhandlungsprotokoll S. 8 f). Dieser einjährige Aufenthalt in XXXX existiert jedoch in der Erzählung der Zweitbeschwerdeführerin nicht, die meinte, dass sie von XXXX direkt nach Berbera gegangen seien (Verhandlungsprotokoll S. 16). Zum Zusammenleben in Berbera behauptete der Erstbeschwerdeführer, dass sie gemeinsam mit seiner Mutter und seinen Geschwistern gewohnt hätten (Verhandlungsprotokoll S. 9), während die Zweitbeschwerdeführerin auf diese Frage nur von seiner Mutter erzählte und zusätzlich meinte, dass seine Schwester ihre Nachbarin gewesen sei (Verhandlungsprotokoll S. 19). In weiterer Folge sei die Zweitbeschwerdeführerin von ihrer Familie gefangengenommen worden, habe aber nach einem Jahr fliehen können. In der Erzählung des Erstbeschwerdeführers habe seine Frau anschließend mit ihrem erstgeborenen (in Somalia verbliebenen) Sohn in Hargeysa gelebt (Verhandlungsprotokoll S. 10), wohingegen die Zweitbeschwerdeführerin zu Protokoll gab, dass ihr Sohn gemeinsam mit dem Erstbeschwerdeführer in XXXX gewohnt habe, während sie alleine nach Hargeysa gegangen sei (Verhandlungsprotokoll S. 19 f). Der Erstbeschwerdeführer führte in diesem Zusammenhang sodann an, dass seine Frau in der anschließenden Zeit Probleme mit ihrer Familie gehabt habe, um auf Ersuchen näherer Ausführungen plötzlich konträr anzugeben, dass seine Frau doch keine Probleme gehabt habe (Verhandlungsprotokoll S. 11). Letztlich seien der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer im November 2020 nach Mogadischu geflogen, um einen Monat darauf das Land zu verlassen. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin erzählten übereinstimmend, dass die Angehörigen der Zweitbeschwerdeführerin von ihrer Flucht nach Mogadischu erfahren hätten. Während aber der Erstbeschwerdeführer angab, dass seine Schwiegermutter seiner Frau am Telefon erzählt habe, dass sie dies von einem weiteren Familienangehörigen, der am Flughafen arbeite und sie gesehen habe, erfahren hätten (Verhandlungsprotokoll S. 5), schwor die Zweitbeschwerdeführerin, dass sie nicht wisse, woher ihre Angehörigen davon gewusst hätten (Verhandlungsprotokoll S. 17). Abschließend brachte der Erstbeschwerdeführer vor, dass sie deshalb in Mogadischu vom Bruder XXXX und den Cousins XXXX und XXXX der Zweitbeschwerdeführerin telefonisch bedroht worden seien (Verhandlungsprotokoll S. 4), wohingegen die Zweitbeschwerdeführerin aussagte, dass sie von ihrem Cousin XXXX und ihrem Onkel XXXX angerufen worden seien (Verhandlungsprotokoll S. 16). Insgesamt verstrickten sich der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht somit auch zu ihrem adaptierten Fluchtvorbringen in gravierende Widersprüche.Schließlich machten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht keine übereinstimmenden Angaben zu ihren bedrohungsbedingt wechselnden Aufenthaltsorten in Somalia. So erzählte der Erstbeschwerdeführer zu ihren Aufenthaltsorten, dass sie nach der Hochzeit bei seinem Onkel in römisch 40 gelebt hätten (Verhandlungsprotokoll S. 6 f), wohingegen die Zweitbeschwerdeführerin behauptete, dass sie zuerst in römisch 40 gewohnt hätten und erst nach römisch 40 gezogen seien, als ihre Familie von ihrem Aufenthaltsort erfahren habe (Verhandlungsprotokoll S. 16). In diesem Zusammenhang sagte der Erstbeschwerdeführer zudem widersprüchlich einerseits aus, dass die Angehörigen der Zweitbeschwerdeführerin von seiner Familie erfahren hätten, dass sie nach römisch 40 gezogen seien, um andererseits aber unmittelbar darauf anzugeben, dass seine Familie ihnen dies nicht mitgeteilt habe (Verhandlungsprotokoll S. 7). Der Erstbeschwerdeführer erzählte weiter, dass sie anschließend im Jahr 2015 von römisch 40 nach römisch 40 zurückgekehrt seien und nach einem weiteren Jahr nach Berbera gezogen seien (Verhandlungsprotokoll S. 8 f). Dieser einjährige Aufenthalt in römisch 40 existiert jedoch in der Erzählung der Zweitbeschwerdeführerin nicht, die meinte, dass sie von römisch 40 direkt nach Berbera gegangen seien (Verhandlungsprotokoll S. 16). Zum Zusammenleben in Berbera behauptete der Erstbeschwerdeführer, dass sie gemeinsam mit seiner Mutter und seinen Geschwistern gewohnt hätten (Verhandlungsprotokoll S. 9), während die Zweitbeschwerdeführerin auf diese Frage nur von seiner Mutter erzählte und zusätzlich meinte, dass seine Schwester ihre Nachbarin gewesen sei (Verhandlungsprotokoll S. 19). In weiterer Folge sei die Zweitbeschwerdeführerin von ihrer Familie gefangengenommen worden, habe aber nach einem Jahr fliehen können. In der Erzählung des Erstbeschwerdeführers habe seine Frau anschließend mit ihrem erstgeborenen (in Somalia verbliebenen) Sohn in Hargeysa gelebt (Verhandlungsprotokoll S. 10), wohingegen die Zweitbeschwerdeführerin zu Protokoll gab, dass ihr Sohn gemeinsam mit dem Erstbeschwerdeführer in römisch 40 gewohnt habe, während sie alleine nach Hargeysa gegangen sei (Verhandlungsprotokoll S. 19 f). Der Erstbeschwerdeführer führte in diesem Zusammenhang sodann an, dass seine Frau in der anschließenden Zeit Probleme mit ihrer Familie gehabt habe, um auf Ersuchen näherer Ausführungen plötzlich konträr anzugeben, dass seine Frau doch keine Probleme gehabt habe (Verhandlungsprotokoll S. 11). Letztlich seien der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer im November 2020 nach Mogadischu geflogen, um einen Monat darauf das Land zu verlassen. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin erzählten übereinstimmend, dass die Angehörigen der Zweitbeschwerdeführerin von ihrer Flucht nach Mogadischu erfahren hätten. Während aber der Erstbeschwerdeführer angab, dass seine Schwiegermutter seiner Frau am Telefon erzählt habe, dass sie dies von einem weiteren Familienangehörigen, der am Flughafen arbeite und sie gesehen habe, erfahren hätten (Verhandlungsprotokoll S. 5), schwor die Zweitbeschwerdeführerin, dass sie nicht wisse, woher ihre Angehörigen davon gewusst hätten (Verhandlungsprotokoll S. 17). Abschließend brachte der Erstbeschwerdeführer vor, dass sie deshalb in Mogadischu vom Bruder römisch 40 und den Cousins römisch 40 und römisch 40 der Zweitbeschwerdeführerin telefonisch bedroht worden seien (Verhandlungsprotokoll S. 4), wohingegen die Zweitbeschwerdeführerin aussagte, dass sie von ihrem Cousin römisch 40 und ihrem Onkel römisch 40 angerufen worden seien (Verhandlungsprotokoll S. 16). Insgesamt verstrickten sich der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht somit auch zu ihrem adaptierten Fluchtvorbringen in gravierende Widersprüche. Aus diesen genannten Erwägungsgründen ist zweifellos darauf zu schließen, dass es sich beim Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer über eine Bedrohung aufgrund einer eingegangenen Mischehe um eine gedankliche Konstruktion handelt, weshalb umso mehr naheliegt, dass der Erstbeschwerdeführer in Wahrheit auch kein Angehöriger der Minderheit der Gabooye ist. Im Übrigen brachte die (schwangere) Zweitbeschwerdeführerin am Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vor, dass sie als Kind beschnitten worden sei. Bis heute habe sie deswegen bei der Kindesgeburt (gemeint: medizinische) Probleme (Verhandlungsprotokoll S. 21). Diesbezüglich ergibt sich aus einem vorgelegten Befundbericht, dass bei der Zweitbeschwerdeführerin eine FGM nach dem Typ III – eine sogenannte Infibulation – besteht (OZ 4). Eine draus folgende weitere Bedrohung im Sinne einer weiteren Genitalverstümmelung im Falle einer Rückkehr nach Somalia besteht für die Zweitbeschwerdeführerin dadurch aber nicht, da es nach den dem Verfahren zugrundegelegten Länderberichten in der Entscheidungsmacht der betroffenen verheirateten Frau steht, ob sie etwa nach einer Kindesgeburt und der damit verbundenen Defibulation eine Reinfibulation vornehmen lässt und es auch gesellschaftlich nicht als problematisch angesehen wird, wenn eine Defibulation nach einer Geburt bestehen bleibt. Es gibt nach den Länderberichten keine Evidenz, dass eine defibulierte Rückkehrerin in Somalia zwangsweise reinfibuliert worden wäre. Ein konkret dem entgegenstehender Sachverhalt wurde von der Zweitbeschwerdeführerin nicht behauptet.Im Übrigen brachte die (schwangere) Zweitbeschwerdeführerin am Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vor, dass sie als Kind beschnitten worden sei. Bis heute habe sie deswegen bei der Kindesgeburt (gemeint: medizinische) Probleme (Verhandlungsprotokoll S. 21). Diesbezüglich ergibt sich aus einem vorgelegten Befundbericht, dass bei der Zweitbeschwerdeführerin eine FGM nach dem Typ römisch drei – eine sogenannte Infibulation – besteht (OZ 4). Eine draus folgende weitere Bedrohung im Sinne einer weiteren Genitalverstümmelung im Falle einer Rückkehr nach Somalia besteht für die Zweitbeschwerdeführerin dadurch aber nicht, da es nach den dem Verfahren zugrundegelegten Länderberichten in der Entscheidungsmacht der betroffenen verheirateten Frau steht, ob sie etwa nach einer Kindesgeburt und der damit verbundenen Defibulation eine Reinfibulation vornehmen lässt und es auch gesellschaftlich nicht als problematisch angesehen wird, wenn eine Defibulation nach einer Geburt bestehen bleibt. Es gibt nach den Länderberichten keine Evidenz, dass eine defibulierte Rückkehrerin in Somalia zwangsweise reinfibuliert worden wäre. Ein konkret dem entgegenstehender Sachverhalt wurde von der Zweitbeschwerdeführerin nicht behauptet. Das Fluchtvorbringen und die Rückkehrbefürchtungen der Beschwerdeführer sind somit nicht glaubhaft. Eine sonstige objektive Bedrohungslage ist auch vor dem Hintergrund der Länderberichte nicht hervorgekommen. 2.
- Zu den Feststellungen zur Situation in Somalia: Die Feststellungen zur Situation in Somalia beruhen auf den angeführten Quellen des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zu Somalia vom 17.03.2023 (Version 5). Bei den Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Somalia ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln, zumal es den Beschwerdeführern nicht gelang, diese Berichte in Zweifel zu ziehen. Ein Vergleich mit dem kürzlich aktualisierten Länderinformationsblatt vom 08.01.2024 (Version 6) hat keine für die gegenständlichen Verfahren maßgebliche Änderung der Lage in Somalia ergeben.
- Rechtliche Beurteilung: Zum Spruchteil A)
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“Flüchtling iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“ Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der Antragsteller bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend (VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0108). Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413). Das Vorbringen des Antragstellers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit der Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (VwGH 10.08.2019, Ra 2018/20/0314). Wie beweiswürdigend unter Punkt II.2.1. ausgeführt wurde, ist das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer über eine Bedrohung wegen einer eingegangenen Mischehe des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin nicht glaubhaft. Ebenso ist nicht glaubhaft, dass der Erstbeschwerdeführer – und infolge auch der Drittbeschwerdeführer und der Viertbeschwerdeführer – Angehörige der Minderheit der Gabooye sind. Dargelegt wurde ebenso, dass der Zweitbeschwerdeführerin in Somalia keine weitere FGM droht. Sonstige Gründe einer aktuellen, asylrelevanten Bedrohung sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Es besteht somit keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung der Beschwerdeführer aus Konventionsgründen.Wie beweiswürdigend unter Punkt römisch zwei.2.1. ausgeführt wurde, ist das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer über eine Bedrohung wegen einer eingegangenen Mischehe des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin nicht glaubhaft. Ebenso ist nicht glaubhaft, dass der Erstbeschwerdeführer – und infolge auch der Drittbeschwerdeführer und der Viertbeschwerdeführer – Angehörige der Minderheit der Gabooye sind. Dargelegt wurde ebenso, dass der Zweitbeschwerdeführerin in Somalia keine weitere FGM droht. Sonstige Gründe einer aktuellen, asylrelevanten Bedrohung sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Es besteht somit keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung der Beschwerdeführer aus Konventionsgründen. Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass die Beschwerdeführer in ihrer Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wären, ist die Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz bezüglich des Status eines Asylberechtigten durch das Bundesamt im Ergebnis nicht zu beanstanden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W169.2257986.1.00