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{'item': 'W186 1310252-5'}

Obsah (16)§ 28Art. 133§ 68§ 58§ 10§ 55§ 53§ 18§ 6§ 17Art. 130§ 9§ 8§ 4§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.02.2024 GeschäftszahlW186 1310252-5 Spruch, W186 1310252-5/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

§ 28Abs. 2 Vw

GVG ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Vorverfahren 1.
  2. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) ist illegal in das Bundesgebiet Österreich eingereist und hat am 13.02.2005 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. 1.
  3. Der BF gab an den Namen XXXX zu führen und am XXXX in Faraba in Gambia geboren und Staatsangehöriger von Gambia zu sein. 1.
  4. Der BF gab an den Namen römisch 40 zu führen und am römisch 40 in Faraba in Gambia geboren und Staatsangehöriger von Gambia zu sein. 1.
  5. Am 23.02.2005 wurde der BF im Erstaufnahmezentrum Ost niederschriftlich einvernommen. 1.
  6. Am 08.04.2005, wurde der BF vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen § 27 Abs. 1 Suchtmittelgesetz (
  7. Fall) (in Folge: SMG) sowie § 15 Strafgesetzbuch (in Folge: StGB), § 27 Abs. 1 (
  8. und
  9. Fall) SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt, rechtkräftig mit 12.4.2005.1.
  10. Am 08.04.2005, wurde der BF vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen Paragraph 27, Absatz eins, Suchtmittelgesetz (
  11. Fall) (in Folge: SMG) sowie Paragraph 15, Strafgesetzbuch (in Folge: StGB), Paragraph 27, Absatz eins, (
  12. und
  13. Fall) SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt, rechtkräftig mit 12.4.
  14. 1.
  15. Am 30.09.2005, wurde der BF vom Landesgericht für Strafsachen wegen § 27 Abs. 1 (
  16. und
  17. Fall) SMG, § 15 StGB, § 27 Abs. 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt, rechtskräftig mit 30.09.2005.1.
  18. Am 30.09.2005, wurde der BF vom Landesgericht für Strafsachen wegen Paragraph 27, Absatz eins, (
  19. und
  20. Fall) SMG, Paragraph 15, StGB, Paragraph 27, Absatz eins, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt, rechtskräftig mit 30.09.
  21. 1.
  22. Am 01.12.2006 wurde der BF in Graz wegen des Verdachts, im Zeitraum von Anfang Juli 2006 bis 12.11.2006 ca. 140 Gramm Heroin und zwei Kugeln/Gramm Kokain gewinnbringend in Verkehr gesetzt zu haben, angezeigt. Nach Abschluss der Ermittlungen und der erkennungsdienstlichen Behandlung wurde der BF in die Justizanstalt Graz-Jakomini eingeliefert. 1.
  23. Am 24.01.2007 wurde der BF vor einem Organwalter des damaligen Bundesasylamtes zu seinem gestellten Antrag auf internationalen Schutz niederschriftlich einvernommen. 1.
  24. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.02.2007, Zahl: 05 02.020 – BAG, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gem. § 7 AsylG 1997 abgewiesen und festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Gambia gem. § 8 Abs. 1 AsylG zulässig sei. Weiters wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen. 1.
  25. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.02.2007, Zahl: 05 02.020 – BAG, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen und festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Gambia gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zulässig sei. Weiters wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen. 1.
  26. Am 02.03.2007 langte eine Berufung gegen den vollinhaltlich negativen Bescheid des Bundesamtes ein, welche am 05.03.2007 zwecks Prüfung, ob die Berufung rechtzeitig eingelangt ist, an den Unabhängigen Bundesasylsenat (in Folge: UBAS) weitergeleitet wurde. 1.
  27. Mit Schreiben vom 14.03.2007 wurde dem BF vom damals zuständigen unabhängigen Bundesasylsenat (UBAS) ein Verspätungsvorhalt mit der Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. 1.
  28. Mit Bescheid des UBAS vom 04.04.2007 wurde die Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.02.2007 gem. § 63 Abs. 5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (in Folge: AVG) zurückgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs mit 20.02.2007 in Rechtskraft.1.
  29. Mit Bescheid des UBAS vom 04.04.2007 wurde die Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.02.2007 gem. Paragraph 63, Absatz 5, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (in Folge: AVG) zurückgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs mit 20.02.2007 in Rechtskraft. 1.
  30. Am 11.04.2007, wurde der BF vom Landesgericht für Strafsachen Graz gem. § 28 Abs. 2 (
  31. Fall), § 28 Abs. 3 (1.Fall), § 27 Abs. 1 (
  32. Fall), § 27 Abs. 2 Z 2 (
  33. Fall) und § 27 Abs. 1 SMG zu drei Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, rechtskräftig mit 25.09.2007.1.
  34. Am 11.04.2007, wurde der BF vom Landesgericht für Strafsachen Graz gem. Paragraph 28, Absatz 2, (
  35. Fall), Paragraph 28, Absatz 3, (1.Fall), Paragraph 27, Absatz eins, (
  36. Fall), Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 2, (
  37. Fall) und Paragraph 27, Absatz eins, SMG zu drei Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, rechtskräftig mit 25.09.
  38. 1.
  39. Mit Schriftsatz vom 14.06.2007 übermittelte der rechtsfreundliche Vertreter eine Vollmachtsbekanntgabe, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie eine Berufung gegen den negativen Bescheid des Bundesasylamtes Graz. 1.
  40. Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 22.06.2007 wurde der BF aufgefordert, zu seinem Antrag auf Wiedereinsetzung eine Stellungnahme abzugeben. 1.
  41. Die Stellungnahme langte über den rechtsfreundlichen Vertreter des BF am 26.06.2007 bei der Behörde ein. 1.
  42. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.07.2007, Zahl: 05 02.020-BAG, zurückgewiesen. 1.
  43. Die mit Schriftsatz vom 18.07.2007 dagegen eingebrachte Berufung wurde mit Bescheid des UBAS vom 10.09.2007 gem. § 71 Abs. 2 AVG abgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs mit 24.09.2007 in Rechtskraft. 1.
  44. Die mit Schriftsatz vom 18.07.2007 dagegen eingebrachte Berufung wurde mit Bescheid des UBAS vom 10.09.2007 gem. Paragraph 71, Absatz 2, AVG abgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs mit 24.09.2007 in Rechtskraft. 1.
  45. Die Bundespolizeidirektion Graz verhängte am 29.10.2007 ein Aufenthaltsverbot gegen den BF. 1.
  46. Am 08.01.2008 stellte der BF einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz aus der Justizanstalt Sonnberg. 1.
  47. Am 23.01.2008 wurde der BF in der Justizanstalt Sonnberg niederschriftlich zu dem neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz ersteinvernommen. 1.
  48. Mit Mitteilung des Bundesasylamtes vom 23.01.2008 wurde dem BF mitgeteilt, dass beabsichtigt wäre, seinen Antrag gem. §§ 4, 5 und 68 Abs. 1 AVG bzw. § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorläge. 1.
  49. Mit Mitteilung des Bundesasylamtes vom 23.01.2008 wurde dem BF mitgeteilt, dass beabsichtigt wäre, seinen Antrag gem. Paragraphen 4, 5 und 68 Absatz eins, AVG bzw. Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vorläge. 1.
  50. Am 25.01.2008 wurde der BF im Erstaufnahmezentrum Ost niederschriftlich zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen. 1.
  51. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.01.2008, Zahl: 08 00.337 – EASt Ost, wurde der Antrag gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. 1.
  52. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.01.2008, Zahl: 08 00.337 – EASt Ost, wurde der Antrag gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. 1.
  53. Mit Schreiben vom 11.02.2008 erhob der BF Berufung gegen den o.a. Bescheid des Bundesasylamtes. 1.
  54. Mit Bescheid des UBAS vom 22.02.2008 wurde die negative Entscheidung des Bundesasylamtes bestätigt. 1.
  55. Am 12.05.2010 stellte der BF beim Bundesasylamt einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am selben Tag vor der Polizeiinspektion Paulustorgasse in Graz ersteinvernommen. 1.
  56. Am 01.06.2010 wurde der BF im Polizeianhaltezentrum Wien-Hernalser Gürtel vor einem Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen. 1.
  57. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.06.2010, Zahl: 1004.069 – EASt Ost, wurde der Antrag des BF gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. 1.
  58. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.06.2010, Zahl: 1004.069 – EASt Ost, wurde der Antrag des BF gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. 1.
  59. Gegen diesen Bescheid legte der rechtsfreundliche Vertreter mit Schriftsatz vom 10.05.2010 Beschwerde ein. 1.
  60. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.07.2010, Zahl: A2 310.252-4/2010/3E, wurde diese Beschwerde

§ 68Abs.

1 AVG abermals wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Diese Entscheidung ist mit 20.07.2010 in Rechtskraft erwachsen.1.30. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.07.2010, Zahl: A2 310.252-4/2010/3E, wurde diese Beschwerde

Paragraph 68, Absatz eins, AVG abermals wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Diese Entscheidung ist mit 20.07.2010 in Rechtskraft erwachsen. 1.

  1. Da der BF seine Staatsangehörigkeit mit Gambia angegeben hatte, wurde zunächst versucht, über die Botschaft Gambias ein Heimreisezertifikat zu erwirken. Im Interview mit dem Konsul der Botschaft Gambias am 30.09.2010 gab der BF schließlich an, Staatsbürger von Sierra Leone zu sein und den Namen XXXX zu führen.1.
  2. Da der BF seine Staatsangehörigkeit mit Gambia angegeben hatte, wurde zunächst versucht, über die Botschaft Gambias ein Heimreisezertifikat zu erwirken. Im Interview mit dem Konsul der Botschaft Gambias am 30.09.2010 gab der BF schließlich an, Staatsbürger von Sierra Leone zu sein und den Namen römisch 40 zu führen. 1.
  3. Am 24.10.2011, wurde der BF vom Bezirksgericht Graz-West wegen § 27 Abs. 1 Z 1 (
  4. und
  5. Fall) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt, rechtskräftig mit 28.10.2011.1.
  6. Am 24.10.2011, wurde der BF vom Bezirksgericht Graz-West wegen Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, (
  7. und
  8. Fall) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt, rechtskräftig mit 28.10.
  9. 1.
  10. Am 02.10.2012, wurde der BF vom Landesgericht für Strafsachen Graz wegen § 83 Abs. 1 und Abs. 2 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt, rechtskräftig mit 05.10.2012.1.
  11. Am 02.10.2012, wurde der BF vom Landesgericht für Strafsachen Graz wegen Paragraph 83, Absatz eins und Absatz 2, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt, rechtskräftig mit 05.10.
  12. 1.
  13. Mit Urteil vom Landesgericht für Strafsachen Graz vom 15.10.2013, wurden der BF gem. § 28a Abs. 1 (
  14. Fall) § 28a Abs. 2 Z 1 und § 27 Abs. 1 Z 1 (
  15. und.
  16. Fall) SMG zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt, rechtkräftig mit 08.04.2014.1.
  17. Mit Urteil vom Landesgericht für Strafsachen Graz vom 15.10.2013, wurden der BF gem. Paragraph 28 a, Absatz eins, (
  18. Fall) Paragraph 28 a, Absatz 2, Ziffer eins und Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, (
  19. und.
  20. Fall) SMG zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt, rechtkräftig mit 08.04.
  21. 1.
  22. In Haft befand sich der BF vom 20.03.2005 bis zum 15.11.2005 (Wien Josefstadt), vom 02.12.2006 bis zum 31.10.2007 (JA Jakomini), vom 02.11.2007 bis zum 23.10.2008 (JA Sonnberg), vom 23.10.2008 bis zum 08.07.2010 (JA Graz-Karlau), vom 08.07.2010 bis zum 03.01.2011 (Polizeianhaltezentrum Graz-Paulustorgasse), vom 30.01.2013 bis zum 11.09.2014 (JA Jakomini Graz) und vom 16.09.2014 bis zum 29.06.2018 (JA Suben).
  23. Gegenständliches Verfahren 2.
  24. Der Beschwerdeführer stellte am 13.08.2021 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus den Gründen des Art. 8 EMRK nach § 55 AsylG
  25. 2.
  26. Der Beschwerdeführer stellte am 13.08.2021 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus den Gründen des Artikel 8, EMRK nach Paragraph 55, AsylG
  27. 2.
  28. Mit Verbesserungsauftrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Bundesamt) vom 27.08.2021 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert - binnen zwei Wochen - unter anderem ein gültiges Reisedokument vorzulegen und darauf hingewiesen, dass im Falle der Nichtvorlage ein begründeter Antrag auf Heilung eingebracht werden könne. Ferner wurde der BF darauf hingewiesen, dass im Fall, dass der BF dem Verbesserungsauftrag nicht nachkomme, sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückgewiesen werde. 2.
  29. Mit 21.09.2021 langte beim Bundesamt ein Schreiben des BF ein, indem er vorbrachte, dass es ihm trotz mehrfacher Kontaktaufnahme mit der Botschaft Sierra Leones in Berlin sowie dem Generalkonsulat in Wien, nicht gelungen sei, Dokumente aus Sierra Leone zu bekommen. Auch habe er Verwandte aus Sierra Leone kontaktiert, damit sie ihm eine Geburtsurkunde schicken, jedoch leider ohne Erfolg. 2.
  30. Am 05.11.2021 wurde der BF vom Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Dabei legte der BF ein Dokument vom Generalkonsulat der Republik Sierra Leone vom 20.12.2019 vor, indem zusammengefasst mitgeteilt wurde, dass dem Ersuchen des BF zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates nicht nachgekommen werden könne. Der BF sei nicht in der Lage gewesen, entsprechende Dokumente aus seiner angeblichen Heimat durch Verwandte oder Bekannte dem Generalkonsulat zugänglich zu machen bzw. habe keine Person seines Vertrauens in Sierra Leone namhaft machen können, welche seine Behauptungen bestätigen hätte können. Der BF gab zu diesem Gespräch an, dass er am 11.10.2021 nach Wien gefahren sei. Man habe ihn am Generalkonsulat befragt. Es seien zwei Leute vom Bundesamt anwesend gewesen, ein Mann und eine Frau und der Generalkonsul. Der BF habe ihnen gesagt, woher er komme. Sie hätten ihn nach dem Namen seiner Mutter und seinem Vater gefragt, nach dem Stamm seines Vaters und wann er Sierra Leone verlassen habe. Er habe seinen Weg über Tunesien geschildert. Sie hätten ihn gefragt, ob er einen Reisepass habe und ob er wieder nach Sierra Leone zurückkehren möchte. Er habe dies verneint, die Befragung sei beendet worden und er sei gegangen. Auf die Frage des Bundesamtes, ob dies der Grund gewesen sei, dass er kein Reisedokument erhalten habe, gab der BF an, sie meinten etwas Anderes als er. Er habe fast sein ganzes Leben lang in Sierra Leone verbracht. Das Leben dort sei anders, als damals als er seine Heimat verlassen habe. Das hätten diese Leute verstanden. Er wolle ja nicht nach Sierra Leone zurück. Er habe nicht gewusst, dass er für diesen Antrag ein Reisedokument benötige. 2.
  31. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.12.2021, Zl. XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK nach § 55 Abs. 1 AsylG 2005 vom 13.08.2021

§ 58Abs. 11 Asyl

G 2005 iVm § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG-DV zurückgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 10Abs. 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 3 FPG 2005 erlassen und festgestellt, dass nach § 46 FPG 2005 seine Abschiebung nach Sierra Leone zulässig sei (Spruchpunkte II. und III.).

§ 55Abs.

4 FPG wurde festgesetzt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt IV.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 FPG 2005 wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.).

§ 18Abs.

2 Z. 1 BFA-VG, wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK nach § 55 AsylG 2005 aberkannt (Spruchpunkt VI.).2.5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.12.2021, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK nach Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 vom 13.08.2021

Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG-DV zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 3, FPG 2005 erlassen und festgestellt, dass nach Paragraph 46, FPG 2005 seine Abschiebung nach Sierra Leone zulässig sei (Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei.).

Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde festgesetzt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch vier.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG 2005 wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG, wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK nach Paragraph 55, AsylG 2005 aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend führte das Bundesamt zusammengefasst aus, dass die Botschaften bzw. Konsulate ihren Staatsbürgern bei entsprechender Mitwirkung Reisepässe, zumindest jedoch Notreisedokumente ausstellen würden. Der BF habe nicht nachgewiesen, den Versuch unternommen zu haben, sich einen Reisepass oder ein entsprechendes Notdokument ausstellen zu lassen und habe es bis dato unterlassen, entsprechend aktive und ernsthafte Schritte zu unternehmen, um die Antragsmängel zu beheben. Als weiterer Mangel habe der BF seinen Antrag auch nicht begründet und darüber hinaus habe er auch keinen Antrag auf Heilung der betreffenden Mängel gestellt. Der BF verfüge zwar über einen kleineren Freundes- und Bekanntenkreis, jedoch sei er weder beruflich noch wirtschaftlich im Bundesgebiet verfestigt. Er habe zwar gearbeitet, jedoch dies im Rahmen von Resozialisierungsmaßnahmen während der Haft. Seine Sprachkenntnisse seien in Relation zur Aufenthaltsdauer äußert gering und außer in der Haft sei der BF keiner geregelten (legalen) Tätigkeit im Bundesgebiet nachgegangen. Der BF weise somit keine Selbsterhaltungsfähigkeit auf. Zu berücksichtigen sei fernerhin, dass es sich bei den Verurteilungen fast durchwegs um Suchtgiftdelikte handle, die in zwei Fällen vom Gericht auch mit langen Haftstrafen (drei Jahre und sechs Monate und fünf Jahre) geahndet worden seien. Es sei auch festzuhalten, dass das erste Delikt bereits kurz nach der Einreise nach Österreich begangen worden sei. Auch relativierten die langen Haftstrafen seinen insgesamt fünfzehnjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet. Nach seinem letzten Gefängnisaufenthalt zeigte sich der BF resistent ausreiseunwillig und so sei es ihm gelungen, seinen unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet weiter zu verlängern. Dass der BF in Österreich keine Familienangehörigen bzw. keine Lebensgefährtin habe, ergebe sich aus seinen Angaben vor dem Bundesamt. Der BF habe auch angegeben, in Sierra Leone lediglich einen Onkel zu haben. Es sei jedoch davon auszugehen, dass niemand für sich alleine lebe und im Laufe seines Lebens Freundschaften und soziale Bindungen pflege, weshalb anzunehmen sei, dass auch der BF in seinem Heimatstaat über soziale Anknüpfungspunkte verfüge. 2.

  1. Gegen den bekämpften Bescheid der belangten Behörde erhob der BF, vertreten durch die BBU, fristgerecht mit Schriftsatz vom 28.12.2021, Beschwerde, gegen alle Spruchpunkte, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts, mangelhafter und unrichtiger Bescheidbegründung sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung der Verfahrensvorschriften. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im Hinblick auf die Nichtvorlage von Identitätsdokumenten dem Bundesamt entgegenzuhalten sei, dass der BF seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen sei und Kontakt mit der Botschaft betreffend Ausstellung eines Heimreisezertifikats aufgenommen habe. Da der BF im Verfahren bisher nicht rechtsfreundlich vertreten gewesen sei, werde der Antrag auf Heilung des Mangels der Nichtvorlage von Identitätsdokumenten nun mit der Begründung gestellt, dass dem BF die Beschaffung von Identitätsdokumenten nachweislich nicht möglich gewesen sei. Unter Berücksichtigung des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG gelte, dass bei jeder Rückkehrentscheidung auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art 8 Abs. 1 EMRK Bedacht zu nehmen sei, wobei in diesem Zusammenhang Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes erfordere und somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen verlange. Unter Berücksichtigung des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG gelte, dass bei jeder Rückkehrentscheidung auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK Bedacht zu nehmen sei, wobei in diesem Zusammenhang Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes erfordere und somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen verlange. Der letzte Strafvollzug habe beim BF zur Einsicht über das Unrechtbewusstsein seines Handelns geführt und dass es so zukünftig so nicht mehr weitergehen könne und dürfe. Der BF habe sich während des Strafvollzuges beruflich entwickelt und habe auch eine private Freundschaft geknüpft. Im Hinblick auf die Zukunftsprognose könne von einer positiven verwerteten Erkenntnis der strafrechtlichen Verurteilung gesprochen werden. Im vorliegenden Fall bedürfe es aufgrund der zwischenzeitlichen Einsicht im Hinblick auf das Unrechtbewusstsein des BF, seines dahingehenden Gesinnungswandels und seiner zuletzt entstandenen Bindungen in Österreich einer ausführlichen Interessensabwägung zwischen den privaten Interessen und der Aufrechterhaltung des für die Dauer von 5 Jahren befristeten Einreiseverbotes. 2.
  2. Am 05.01.2022 wurde die Beschwerde inklusive des mit ihr in Bezug stehenden Verwaltungsaktes dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Die Identität des volljährigen BF steht mangels Vorlage identitätsbezeugender Dokumente nicht abschließend fest. Der BF stammt aus Koldu Town in Sierra Leone und hält sich seit 13.02.2005 in Österreich auf. Im Herkunftsstaat lebt ein Onkel von ihm, seine Schwester lebt in Guinea. Der BF stellte am 13.02.2005, am 08.01.2008 sowie am 12.05.2010 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz, welche rechtskräftig negativ entschieden wurden. Der BF ist seiner Ausreiseverpflichtung bislang nicht nachgekommen und seither kommt ihn kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zu. Am 13.08.2021 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus den Gründen des Art. 8 EMRK nach § 55 AsylG 2005.Am 13.08.2021 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus den Gründen des Artikel 8, EMRK nach Paragraph 55, AsylG
  4. Mit Verbesserungsauftrag vom 27.08.2021 wurde der BF vom Bundesamt aufgefordert, ein gültiges Reisedokument und eine Geburtsurkunde von seinen angegebenen Heimatstaat Sierra Leone vorzulegen. Er wurde auch auf die Möglichkeit einer Heilung eines solchen mangelhaften Antrages hingewiesen. Ferner wurde er darauf hingewiesen, dass sein Antrag zurückgewiesen werde, sofern er dem Verbesserungsauftrag nicht nachkomme. Dieser Verbesserungsauftrag wurde dem BF persönlich am 17.09.2021 übergeben. Mit einem Schreiben des BF, eingelangt beim Bundesamt am 21.09.2021, teilte dieser mit, dass es ihm trotz mehrfacher Versuche in den letzten Jahren, nach Kontaktaufnahme mit der Botschaft Sierra Leones in Berlin sowie mit dem Generalkonsulat in Wien nicht gelungen sei, Dokumente aus Sierra Leone zu bekommen. Auch habe er Verwandte in Sierra Leone kontaktiert, um ihm eine Geburtsurkunde zu schicken, leider ohne Erfolg. Der BF hat keine eigene Unterkunft. Aus dem Auszug des zentralen Melderegisters geht hervor, dass der BF seit dem 21.06.2019 bei keiner Wohnsitzadresse gemeldet ist. Der Kontakt mit dem Bundesamt erfolgt lediglich über seine Obdachlosenanschrift bei der Arche 38 mit Sitz in Graz, Eggenberger Gürtel
  5. Der BF ist gerichtlich bescholten. Aus dem aktuell eingeholten Strafregisterauszug sind folgende Verurteilungen ersichtlich: 01) LG F.STRAFS.WIEN 44 E HV 55/2005M vom 08.04.2005 RK 12.04.2005 PAR 27 ABS 1 U 2/2 (
  6. FALL) SMG PAR 15 StGB PAR 27/1 (1.
  7. FALL) SMG Freiheitsstrafe 4 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Vollzugsdatum 08.07.2010 zu LG F.STRAFS.WIEN 44 E HV 55/2005M RK 12.04.2005 Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen LG F.STRAFS.WIEN 61 HV 138/2005T vom 30.09.2005 02) LG F.STRAFS.WIEN 61 HV 138/2005T vom 30.09.2005 RK 30.09.2005 PAR 27 ABS 1 U 2/2 (
  8. FALL) SMG PAR 15 StGB PAR 27/1 SMG Freiheitsstrafe 6 Monate Vollzugsdatum 26.01.2006 zu LG F.STRAFS.WIEN 61 HV 138/2005T RK 30.09.2005 zu LG F.STRAFS.WIEN 44 E HV 55/2005M RK 12.04.2005 Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 01.04.2006, bedingt, Probezeit 3 Jahre LG SALZBURG 42 BE 54/2006K vom 29.03.2006 zu LG F.STRAFS.WIEN 61 HV 138/2005T RK 30.09.2005 zu LG F.STRAFS.WIEN 44 E HV 55/2005M RK 12.04.2005 Bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe wird widerrufen LG F.STRAFS.GRAZ 7 HV 25/2007V vom 11.04.2007 03) LG F.STRAFS.GRAZ 7 HV 25/2007V vom 11.04.2007 RK 25.09.2007 PAR 28/2 (
  9. FALL) 28/3 (
  10. FALL) 27/1 (
  11. FALL) 27 ABS 2/2 (
  12. FALL) 27/1 SMG Datum der (letzten) Tat 01.11.2006 Freiheitsstrafe 3 Jahre 6 Monate Vollzugsdatum 01.06.2010 04) BG GRAZ-WEST 012 U 194/2011f vom 24.10.2011 RK 28.10.2011 § 27

(1)Z 1
  1. Fall SMGParagraph 27,
(1)Ziffer eins,
  1. Fall SMG Datum der (letzten) Tat 26.05.2011 Freiheitsstrafe 2 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Vollzugsdatum 29.03.2018 zu BG GRAZ-WEST 012 U 194/2011f RK 28.10.2011 Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen LG F.STRAFS.GRAZ 008 HV 70/2013b vom 15.10.2013 05) LG F.STRAFS.GRAZ 004 HV 59/2012d vom 02.10.2012 RK 05.10.2012 § 83
(1)u
(2)StGBParagraph 83,
(1)u
(2)StGB Datum der (letzten) Tat 21.08.2011 Freiheitsstrafe 3 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Vollzugsdatum 29.06.2018 zu LG F.STRAFS.GRAZ 004 HV 59/2012d RK 05.10.2012 Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen LG F.STRAFS.GRAZ 008 HV 70/2013b vom 15.10.2013 06) LG F.STRAFS.GRAZ 008 HV 70/2013b vom 15.10.2013 RK 08.04.2014 §§ 28a
(1)5. Fall, 28a
(2)Z 1 SMGParagraphen 28 a,
(1)5. Fall, 28a
(2)Ziffer eins, SMG § 27
(1)Z 1 1.2. Fall SMGParagraph 27,
(1)Ziffer eins, 1.
  1. Fall SMG Datum der (letzten) Tat 29.01.2013 Freiheitsstrafe 5 Jahre Vollzugsdatum 29.01.2018
  2. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt dem von dem Bundesamt vorgelegten Verwaltungsakt. Mangels Vorlage eines unbedenklichen Dokuments oder sonstiger Unterlagen steht die Identität des BF nicht fest. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, dem Abstammungsort und dem Familienstand des BF stützen sich auf die Angaben des BF in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 05.11.
  3. Die Feststellungen über die rechtskräftig negativen Entscheidungen zu den gestellten Anträgen auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 13.02.2005, vom 08.01.2008 und vom 12.05.2010, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus den Gründen des Artikel 8 EMRK nach § 55 AsylG vom 13.08.2021, den darauf ergangenen Verbesserungsauftrag des Bundesamtes vom 27.08.2021, samt Ausfolgung an den BF am 17.09.2021 und dem darauf erfolgten Antwortschreiben des BF, eingelangt beim Bundesamt am 21.09.2021, ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes durch das Bundesamt, insbesondere auch aus dem unbestrittenen Verfahrensgang im bekämpften Bescheid vom 06.12.2021.Die Feststellungen über die rechtskräftig negativen Entscheidungen zu den gestellten Anträgen auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 13.02.2005, vom 08.01.2008 und vom 12.05.2010, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus den Gründen des Artikel 8 EMRK nach Paragraph 55, AsylG vom 13.08.2021, den darauf ergangenen Verbesserungsauftrag des Bundesamtes vom 27.08.2021, samt Ausfolgung an den BF am 17.09.2021 und dem darauf erfolgten Antwortschreiben des BF, eingelangt beim Bundesamt am 21.09.2021, ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes durch das Bundesamt, insbesondere auch aus dem unbestrittenen Verfahrensgang im bekämpften Bescheid vom 06.12.
  4. Die Feststellung zur Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltes des BF basiert auf dem Umstand, dass gegen ihn seit 20.07.2010 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht und er der Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist und sich weder aus der Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, noch aus der Beschwerdeerhebung ein Aufenthalts- oder Bleiberecht für den BF in Österreich ableiten lässt (vgl. § 58 Abs. 13 AsylG, 16 Abs.5 BFA-VG).Die Feststellung zur Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltes des BF basiert auf dem Umstand, dass gegen ihn seit 20.07.2010 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht und er der Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist und sich weder aus der Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, noch aus der Beschwerdeerhebung ein Aufenthalts- oder Bleiberecht für den BF in Österreich ableiten lässt vergleiche Paragraph 58, Absatz 13, AsylG, 16 Absatz 5, BFA-VG). Die Feststellungen, dass der BF seit 21.06.2019 bei keiner Wohnsitzadresse gemeldet ist und keine eigene Unterkunft hat, ergibt sich aus einem aktuellen Auszug des Zentralen Melderegisters vom 15.09.2023, sowie aus seinen Angaben in der Einvernahme vor dem Bundesamt vom 05.11.
  5. Die Feststellung, dass ein Kontakt mit dem BF ausschließlich über seine Obdachlosenanschrift bei der Arche 38 mit Sitz in Graz, Eggenberger Gürtel 38, erfolgt, ergibt sich aus der Hauptwohnsitzbestätigung der Arche 38 vom 01.07.2019 im vorgelegten Verwaltungsakt des Bundesamtes. Die Feststellung zu den gerichtlichen Verurteilungen ergibt sich aus aktuell eingeholten Strafregisterauskünften.
  6. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit – mangels derartiger gesetzlicher Bestimmungen – Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. § 28 Abs. 5 VwGVG lautet: „Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.“Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG lautet: „Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.“ Zu Spruchteil A)

§ 55Abs. 1 Asyl

G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Int

G erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist

§ 55Abs. 2 Asyl

G 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist

Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55bis 57 Asyl

G 2005 begründen

§ 58Abs. 13 Asyl

G 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55und 57 Asyl

G 2005 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 bis 57 AsylG 2005 begründen

Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist

§ 58Abs. 11 Z 2 Asyl

G 2005 der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist

Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.

§ 8Abs. 1 Asyl

G-DV 2005 sind einem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3 leg. cit.) u.a. ein gültiges Reisedokument, eine Geburtsurkunde oder ein diesen gleichzuhaltendes Dokument sowie ein Lichtbild des Antragstellers anzuschließen.

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG-DV 2005 sind einem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3, leg. cit.) u.a. ein gültiges Reisedokument, eine Geburtsurkunde oder ein diesen gleichzuhaltendes Dokument sowie ein Lichtbild des Antragstellers anzuschließen.

§ 4Abs. 1 Asyl

G-DV 2005 kann die Behörde auf begründeten Antrag die Heilung eines Mangels nach § 8 AsylG-DV und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG in bestimmten Fällen zulassen:

Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV 2005 kann die Behörde auf begründeten Antrag die Heilung eines Mangels nach Paragraph 8, AsylG-DV und Paragraph 58, Absatz 5, 6 und 12 AsylG in bestimmten Fällen zulassen:

  1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls,
  2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK oder
  3. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK oder
  4. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Abs. 2 leg. cit. hat die Behörde, wenn sie beabsichtigt den Antrag nach Abs. 1 zurück- oder abzuweisen, darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Absatz 2, leg. cit. hat die Behörde, wenn sie beabsichtigt den Antrag nach Absatz eins, zurück- oder abzuweisen, darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Nach § 4 Abs. 2 AsylG-DV 2005 ist über einen Antrag auf Zulassung der Heilung - sofern ihm nicht stattgegeben wird - in Form der Zurückweisung oder der Abweisung abzusprechen. Eine derartige negative Entscheidung über einen solchen Antrag hat in einem eigenen Spruchpunkt des verfahrensabschließenden Bescheides zu erfolgen. Aus der genannten Bestimmung ergibt sich die evidente Absicht des Gesetzgebers, dass über die - einer Antragszurückweisung nach § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 vorgelagerte - Frage der mangelnden Berechtigung eines Antrags auf Zulassung der Heilung von Mängeln schon aus Rechtsschutzgründen ausdrücklich abgesprochen werden soll (vgl. VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0314).Nach Paragraph 4, Absatz 2, AsylG-DV 2005 ist über einen Antrag auf Zulassung der Heilung - sofern ihm nicht stattgegeben wird - in Form der Zurückweisung oder der Abweisung abzusprechen. Eine derartige negative Entscheidung über einen solchen Antrag hat in einem eigenen Spruchpunkt des verfahrensabschließenden Bescheides zu erfolgen. Aus der genannten Bestimmung ergibt sich die evidente Absicht des Gesetzgebers, dass über die - einer Antragszurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 vorgelagerte - Frage der mangelnden Berechtigung eines Antrags auf Zulassung der Heilung von Mängeln schon aus Rechtsschutzgründen ausdrücklich abgesprochen werden soll vergleiche VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0314). Hat die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen, ist Sache eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Das Bundesverwaltungsgericht darf daher in einem Fall, in dem das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G 2005 nach § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG zurückgewiesen hatte, keine inhaltliche Entscheidung treffen. Vielmehr kommt nur die Bestätigung der Zurückweisung oder aber deren ersatzlose Behebung in Betracht (VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134).Hat die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen, ist Sache eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Das Bundesverwaltungsgericht darf daher in einem Fall, in dem das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG 2005 nach Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG zurückgewiesen hatte, keine inhaltliche Entscheidung treffen. Vielmehr kommt nur die Bestätigung der Zurückweisung oder aber deren ersatzlose Behebung in Betracht (VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134). Rechtlich folgt daraus: Wie bereits festgestellt, wurde dem BF mit Verbesserungsauftrag vom 27.08.2021 aufgetragen, ein gültiges Reisedokument bzw. eine Geburtsurkunde oder ein gleichzuhaltendes Dokument vorzulegen. Weiters wurde er in diesem Schreiben unter anderem auf die Möglichkeit der Mängelheilung hingewiesen. Dafür wurde ihm eine Frist von zwei Wochen eingeräumt. Wie bereits auch festgestellt, wurde dem BF dieser Verbesserungsauftrag am 17.09.2021 übergeben. Der BF verfasste darauf am 20.09.2021 ein Schreiben, welches am 21.09.2021 beim Bundesamt einlangte, im welchen er (zusammengefasst) mitteilte, dass es ihm trotz Kontaktaufnahme mit der Botschaft bzw. mit dem Generalkonsulat Sierra Leone nicht gelungen sei, Dokumente aus seinem Heimatstaat zu erlangen. Auch wenn der BF das Schreiben nicht explizit als einen Antrag auf Mängelheilung deklarierte, geht doch aus dem Sinn und Zweck des Schreibens hervor, dass der BF damit ausdrücken wollte, dass er keine Dokumente zum Nachweis seiner Identität beschaffen kann. Dabei wird auch die Begründung des Bundesamtes insofern berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer nicht geltend machte, warum ihm die Vorlage nicht möglich gewesen sein sollte. Dennoch unterließ es das Bundesamt, über den erwähnten Antrag auf Mängelheilung abzusprechen. Das Bundesamt wird sich daher mit dem Schreiben des BF vom 20.09.2021, eingelangt am 21.09.2021, als Antrag auf Mängelheilung befassen und und weitere Ermittlungen anstrengen müssen, um zu einer rechtlichen Beurteilung zu kommen, inwieweit die Vorlage von Identitätsdokumente dem BF möglich oder zumutbar war, um folglich darüber in einem eigenen Spruchpunkt abzusprechen. Da das Bundesamt es unterlassen hat, über den Antrag auf Mängelheilung abzusprechen, war die angefochtene Zurückweisung zu beheben. Eine mündliche Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Z. 1 Vw

GVG unterbleiben, da bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Eine mündliche Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben, da bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde im Rahmen der rechtlichen Beurteilung wiedergegeben. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde im Rahmen der rechtlichen Beurteilung wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W186.1310252.5.00

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