G 2005 stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.A) Die Beschwerde wird
Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
G 2005 wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) zurückverwiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.05.2014, Zl. W161 1244130-2/10E als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) zurückverwiesen. 1.2.2. Mit „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ vom 07.05.2015 gewährte das BFA dem Beschwerdeführer die Möglichkeit, zu seinen persönlichen Verhältnissen eine Stellungnahme abzugeben. Mit Schriftsatz, eingelangt beim BFA am 19.05.2015, gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ab, in der er im Wesentlichen erklärte, 2003 nach Österreich gekommen zu sein und aufgrund der fehlenden Arbeitserlaubnis keine Anstellung und Unterkunft zu haben. Ihm sei bei einer vorgetäuschten Operation etwas implementiert worden und nun würden Ärzte sein System kontrollieren. Mit Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien, vom 15.09.2017, Zl. 248088700/171071051, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel
G 2005 nicht erteilt.
G 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG 2005 erlassen. Es wurde
9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung
FPG in den Senegal zulässig ist.
Vm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde
1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 18.09.2017 durch persönliche Ausfolgung gegen Übernahmebestätigung in der Justizanstalt Suben zugestellt.Mit Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien, vom 15.09.2017, Zl. 248088700/171071051, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen. Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung
Paragraph 46, FPG in den Senegal zulässig ist.
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 18.09.2017 durch persönliche Ausfolgung gegen Übernahmebestätigung in der Justizanstalt Suben zugestellt. Dagegen wurde fristgerecht mit Schriftsatz 29.09.2017 Beschwerde erhoben und eine Vollmacht für eine Vertretung durch den Verein Menschenrechte Österreich vom 21.09.2017 vorgelegt. Diese Vollmacht erstreckt sich ihrem Inhalt nach auf die Vertretung des Beschwerdeführers „in den Verfahren gem § 52 Abs. 1 BFA-VG (in der Fassung BGBl 2016/25) vor dem Bundesverwaltungsgericht“. Darin wurde auch ausdrücklich ausgeführt: „Die Vollmacht erlischt mit der Übermittlung des das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beendenden Erkenntnisses oder Beschlusses“.Dagegen wurde fristgerecht mit Schriftsatz 29.09.2017 Beschwerde erhoben und eine Vollmacht für eine Vertretung durch den Verein Menschenrechte Österreich vom 21.09.2017 vorgelegt. Diese Vollmacht erstreckt sich ihrem Inhalt nach auf die Vertretung des Beschwerdeführers „in den Verfahren gem Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG (in der Fassung BGBl 2016/25) vor dem Bundesverwaltungsgericht“. Darin wurde auch ausdrücklich ausgeführt: „Die Vollmacht erlischt mit der Übermittlung des das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beendenden Erkenntnisses oder Beschlusses“. Das Bundesverwaltungsgericht hat den Bescheid des BFA vom 15.09.2017 mit Beschluss vom 16.11.2017, Zl. I403 1244130-3/13E, behoben und die Angelegenheit
GVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen: Das Bundesverwaltungsgericht hat den Bescheid des BFA vom 15.09.2017 mit Beschluss vom 16.11.2017, Zl. I403 1244130-3/13E, behoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen: Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.11.2017 wurde der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 20.11.2017 zugestellt. 1.2.3. Nach Einräumung von Parteiengehör und Durchführung einer Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid des BFA vom 13.11.2018, Zl. 248088700/1441374 ein Aufenthaltstitel
G 2005 nicht erteilt.
G 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG 2005 erlassen. Es wurde
9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung
FPG in den Senegal zulässig ist (Spruchpunkt I.).
Vm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt II.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde
1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).1.2.3. Nach Einräumung von Parteiengehör und Durchführung einer Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid des BFA vom 13.11.2018, Zl. 248088700/1441374 ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen. Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung
Paragraph 46, FPG in den Senegal zulässig ist (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Dieser Bescheid weist als Anschreiben eine Zustellverfügung an den Verein Menschenrechte Österreich auf. Er wurde laut der vorliegenden Kopie eines Rückscheins am 20.11.2018 im Rahmen eines Zustellversuchs an den Verein Menschenrechte Österreich durch einen Bevollmächtigten für RSb-Briefe übernommen. Eine Zustellung an den Beschwerdeführer selbst wurde von der Behörde nicht unternommen. 2.1. Der Beschwerdeführer richtete mit Schreiben vom 14.06.2022, dem auch entsprechende Antragsformulare beigelegt waren, einen Antrag auf Verlängerung der Duldungskarte, eine Anregung auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes sowie einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
G 2005 an das BFA, wobei diese Unterlagen laut Eingangsstempel am 24.06.2022 beim BFA, Regionaldirektion Wien, eingebracht worden. Im Verfahren über den beantragten Aufenthaltstitel
G 2005 gab der Beschwerdeführer in weiterer Folge Stellungnahmen ab und reichte Bescheinigungsmittel nach.2.1. Der Beschwerdeführer richtete mit Schreiben vom 14.06.2022, dem auch entsprechende Antragsformulare beigelegt waren, einen Antrag auf Verlängerung der Duldungskarte, eine Anregung auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes sowie einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 an das BFA, wobei diese Unterlagen laut Eingangsstempel am 24.06.2022 beim BFA, Regionaldirektion Wien, eingebracht worden. Im Verfahren über den beantragten Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG 2005 gab der Beschwerdeführer in weiterer Folge Stellungnahmen ab und reichte Bescheinigungsmittel nach. 2.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag vom 14.06.2022 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besonderer Schutz nach § 57 AsylG 2005
G 2005 zurückgewiesen. Die Behörde gründete diese Entscheidung auf den Umstand, dass gegen den Beschwerdeführer seit 19.12.2018 eine rechtskräftige Rückkehrkehrentscheidung mit Einreiseverbot bestehe und dies einen absoluten Versagungsgrund nach § 60 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 darstelle.2.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag vom 14.06.2022 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besonderer Schutz nach Paragraph 57, AsylG 2005
Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 zurückgewiesen. Die Behörde gründete diese Entscheidung auf den Umstand, dass gegen den Beschwerdeführer seit 19.12.2018 eine rechtskräftige Rückkehrkehrentscheidung mit Einreiseverbot bestehe und dies einen absoluten Versagungsgrund nach Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 darstelle. Dieser Bescheid sowie ein Informationsblatt betreffend die Rechtsberatung für ein etwaiges Beschwerdeverfahren wurden vom Beschwerdeführer
einer jeweiligen handschriftlichen Übernahmebestätigung, welche beide nicht datiert waren, übernommen. Weiters wurde der Bescheid dem Beschwerdeführer mit RSa-Sendung am 02.11.2023 zugestellt. 2.
Vm 53 Abs. 2 oder 3 FPG einen absoluten Versagungsgrund für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 darstellt (§ 60 Abs. 1 Z 1 FPG).Paragraph 60, Absatz eins, AsylG 2005 normiert, unter welchen Voraussetzungen einem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel jedenfalls nicht erteilt werden darf (absolute Versagungsgründe). Bei den Versagungsgründen handelt es sich im Wesentlichen um die bereits in Paragraph 11, Absatz eins, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, bekannten Gründe, welche wiederum jenen in Paragraph 10, Fremdengesetz 1997 entsprechen. Es wurde jedoch insoweit eine Harmonisierung zwischen den amtswegig zu erteilenden Aufenthaltstiteln und jenen, die auf Antrag zu erteilen sind, erreicht, indem nunmehr eine aufrechte Rückkehrentscheidung
Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG einen absoluten Versagungsgrund für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 darstellt (Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, FPG). Die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 60 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist dergestalt einschränkend auszulegen, dass sie sich - wie die inhaltlich ähnliche Erteilungsvoraussetzung nach § 60 Abs. 3 Z 2 AsylG 2005 ausdrücklich - auf Aufenthaltstitel nach den §§ 56 und 57 AsylG 2005 beziehen kann (vgl. VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037). Die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist dergestalt einschränkend auszulegen, dass sie sich - wie die inhaltlich ähnliche Erteilungsvoraussetzung nach Paragraph 60, Absatz 3, Ziffer 2, AsylG 2005 ausdrücklich - auf Aufenthaltstitel nach den Paragraphen 56 und 57 AsylG 2005 beziehen kann vergleiche VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037). Im vorliegenden Fall ist die Behörde im angefochtenen Bescheid davon ausgegangen, dass sie gegen den Beschwerdeführer mit dem Bescheid vom 13.11.2018 gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gestützten Einreiseverbot – befristet auf die Dauer von zehn Jahren – erlassen hat und diese Entscheidung mit 19.12.2018 in Rechtskraft erwachsen ist.Im vorliegenden Fall ist die Behörde im angefochtenen Bescheid davon ausgegangen, dass sie gegen den Beschwerdeführer mit dem Bescheid vom 13.11.2018 gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gestützten Einreiseverbot – befristet auf die Dauer von zehn Jahren – erlassen hat und diese Entscheidung mit 19.12.2018 in Rechtskraft erwachsen ist. Dies ist allerdings nicht zutreffend. Die Behörde hat in der Zustellverfügung dieses Bescheids den Verein Menschenrechte Österreich als Zustellbevollmächtigten des Beschwerdeführers bezeichnet und auch einen Zustellversuch an einen Bevollmächtigten für RSb-Briefe unternommen. Nach dem klaren Wortlaut der dem Verein Menschenrechte mit der Urkunde vom 21.09.2017 (siehe oben I.1.2.2.) nur für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen den Bescheid vom 15.09.2017 erteilten Vollmacht ist diese mit der Übermittlung des diese Verfahren beendenden Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.11.2017 erloschen und lag somit zum Zeitpunkt der versuchten Zustellung des Bescheids des BFA vom 13.11.2018 nicht vor. Die Zustellverfügung war daher falsch.Dies ist allerdings nicht zutreffend. Die Behörde hat in der Zustellverfügung dieses Bescheids den Verein Menschenrechte Österreich als Zustellbevollmächtigten des Beschwerdeführers bezeichnet und auch einen Zustellversuch an einen Bevollmächtigten für RSb-Briefe unternommen. Nach dem klaren Wortlaut der dem Verein Menschenrechte mit der Urkunde vom 21.09.2017 (siehe oben römisch eins.1.2.2.) nur für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen den Bescheid vom 15.09.2017 erteilten Vollmacht ist diese mit der Übermittlung des diese Verfahren beendenden Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.11.2017 erloschen und lag somit zum Zeitpunkt der versuchten Zustellung des Bescheids des BFA vom 13.11.2018 nicht vor. Die Zustellverfügung war daher falsch.
G gilt - wenn im Verfahren der Zustellung Fehler unterlaufen - die Zustellung in dem Zeitpunkt als bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. "Empfänger" im Sinne dieser Bestimmung ist jedoch nicht die Person, für die das Dokument inhaltlich bestimmt ist, die es betrifft, sondern die Person, an die es die Behörde gerichtet hat, die in der Zustellverfügung von ihr als Empfänger angegeben worden ist ("formeller Empfängerbegriff"). Die fehlerhafte Bezeichnung einer Person als Empfänger in der Zustellverfügung kann nicht heilen (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2
Paragraph 7, ZustG gilt - wenn im Verfahren der Zustellung Fehler unterlaufen - die Zustellung in dem Zeitpunkt als bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. "Empfänger" im Sinne dieser Bestimmung ist jedoch nicht die Person, für die das Dokument inhaltlich bestimmt ist, die es betrifft, sondern die Person, an die es die Behörde gerichtet hat, die in der Zustellverfügung von ihr als Empfänger angegeben worden ist ("formeller Empfängerbegriff"). Die fehlerhafte Bezeichnung einer Person als Empfänger in der Zustellverfügung kann nicht heilen vergleiche die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2
Vm 53 Abs. 2 oder 3 FPG und liegt der absolute Versagungsgrund nach § 60 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 nicht vor. Der angefochtene Bescheid ist somit zu beheben.Da der Bescheid vom 13.11.2018 somit nicht zugestellt wurde, besteht gegen den Beschwerdeführer keine aufrechte Rückkehrentscheidung
Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG und liegt der absolute Versagungsgrund nach Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht vor. Der angefochtene Bescheid ist somit zu beheben. Das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist somit weiterhin beim BFA anhängig und es wird in seinem Rahmen auch di Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 zu prüfen sein.Das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist somit weiterhin beim BFA anhängig und es wird in seinem Rahmen auch di Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 zu prüfen sein. Angesichts der im vorliegenden Fall gepflogenen Art der Aktenhaltung der Behörde erscheint dem Bundesverwaltungsgericht die Anregung angebracht, zur Fortsetzung des Verfahrens zweckmäßigerweise eine verantwortliche Durchsicht und Ordnung des Verwaltungsakts vorzunehmen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (§ 21 Abs. 7 BFA-VG; vgl. dazu etwa VwGH 10.08.2017, Ra 2016/20/0105, 0106, mwN) und bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG).Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG; vergleiche dazu etwa VwGH 10.08.2017, Ra 2016/20/0105, 0106, mwN) und bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W192.1244130.4.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.