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{'item': 'W192 1244130-4'}

Obsah (12)§ 60Art 133§ 75§ 57§ 10§ 52§ 46§ 53§ 18§ 28§ 7§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.02.2024 GeschäftszahlW192 1244130-4 Spruch, W192 1244130-4/8E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter

§ 60Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.A) Die Beschwerde wird

Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

  1. Vorverfahren: 1.
  2. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Senegal, stellte am 21.01.2003 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.10.2003, Zl. 03 01.854 bzw. Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 14.09.2007, Zl. 244.130/0/8E-XII/37/03, rechtskräftig am 24.09.2007, abgewiesen wurde. 1.2.
  3. Am 22.12.2011 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Am 29.12.2011 gab er bei der Einvernahme durch einen Mitarbeiter des Bundesasylamtes an, er fühle sich körperlich und geistig in der Lage die Einvernahme durchzuführen. An den Gründen zum Verlassen des Herkunftslandes habe sich nichts geändert: Er habe immer nur wirtschaftliche Probleme gehabt und sei nach Europa gekommen, um zu arbeiten. Er habe zu Hause keine politischen oder sonstigen Probleme. Am 10.01.2012 fand eine neuerliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt statt. Der Beschwerdeführer gab an, er habe in Österreich und im Bereich der EU keine Verwandten. Er lebe auch nicht in einer Lebensgemeinschaft. Im Jahre 2005 habe man ihm eine Niere entfernt und er sei dann wieder untersucht worden. Die Ärzte hätten ihm jedoch so etwas wie eine „Verbindung“ eingesetzt und man hätte das im Befund nicht geschrieben. Befragt nach derzeitigen Problemen mit den Nieren gab der Beschwerdeführer an, er habe keine Probleme, es sei schon lange alles in Ordnung. Sein Problem sei nur, dass er noch immer diese „Verbindung“ in seinem Körper habe. Er glaube, die Ärzte wüssten jetzt immer über ihn Bescheid und könnten ihn mittels dieses Gerätes in seinem Körper überwachen. Er sei jetzt seit ca. 8 Jahren in Österreich und müsse nun hierblieben, weil ihm dieses Gerät eingesetzt worden wäre. Am 27.01.2012 erfolgte eine Einholung einer gutachterlichen Stellungname im Zulassungsverfahren, die ergab, dass beim Beschwerdeführer aus aktueller Sicht keine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung, jedoch sonstige psychische Krankheitssymptome in Form einer anhaltenden wahnhaften Störung, F. 22.0, vorliegen. Eine medikamentöse Behandlung wäre erforderlich, eine solche werde jedoch vom Asylwerber rigoros abgelehnt. Eine Verschlechterung bei Überstellung könne nicht ausgeschlossen werden, eine Suizidalität bestehe derzeit nicht. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.04.2012, Zl. 11 15.420 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet in den Senegal ausgewiesen. Der Bescheid stützte sich auf das Ergebnis einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation in Bezug auf die beim Beschwerdeführer festgestellte schizophrene Erkrankung (Verfolgungswahn). Demnach können wahnhafte Störungen und Schizophrenie im Senegal behandelt werden und sind entsprechende Medikamente dort auch erhältlich. Der Zugang zu entsprechender medizinischer Behandlung könne jedoch in entlegenen Gebieten sehr schwierig sein. Angegeben wurden Krankenhäuser bzw. medizinische Einrichtungen, welche entsprechende Behandlungsmöglichkeiten anbieten. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.05.2014, Zl. W161 1244130-2/10E als unbegründet abgewiesen.

§ 75Abs. 20 Asyl

G 2005 wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) zurückverwiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.05.2014, Zl. W161 1244130-2/10E als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) zurückverwiesen. 1.2.2. Mit „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ vom 07.05.2015 gewährte das BFA dem Beschwerdeführer die Möglichkeit, zu seinen persönlichen Verhältnissen eine Stellungnahme abzugeben. Mit Schriftsatz, eingelangt beim BFA am 19.05.2015, gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ab, in der er im Wesentlichen erklärte, 2003 nach Österreich gekommen zu sein und aufgrund der fehlenden Arbeitserlaubnis keine Anstellung und Unterkunft zu haben. Ihm sei bei einer vorgetäuschten Operation etwas implementiert worden und nun würden Ärzte sein System kontrollieren. Mit Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien, vom 15.09.2017, Zl. 248088700/171071051, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG 2005 erlassen. Es wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung

§ 46

FPG in den Senegal zulässig ist.

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde

§ 18Abs.

1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 18.09.2017 durch persönliche Ausfolgung gegen Übernahmebestätigung in der Justizanstalt Suben zugestellt.Mit Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien, vom 15.09.2017, Zl. 248088700/171071051, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen. Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung

Paragraph 46, FPG in den Senegal zulässig ist.

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 18.09.2017 durch persönliche Ausfolgung gegen Übernahmebestätigung in der Justizanstalt Suben zugestellt. Dagegen wurde fristgerecht mit Schriftsatz 29.09.2017 Beschwerde erhoben und eine Vollmacht für eine Vertretung durch den Verein Menschenrechte Österreich vom 21.09.2017 vorgelegt. Diese Vollmacht erstreckt sich ihrem Inhalt nach auf die Vertretung des Beschwerdeführers „in den Verfahren gem § 52 Abs. 1 BFA-VG (in der Fassung BGBl 2016/25) vor dem Bundesverwaltungsgericht“. Darin wurde auch ausdrücklich ausgeführt: „Die Vollmacht erlischt mit der Übermittlung des das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beendenden Erkenntnisses oder Beschlusses“.Dagegen wurde fristgerecht mit Schriftsatz 29.09.2017 Beschwerde erhoben und eine Vollmacht für eine Vertretung durch den Verein Menschenrechte Österreich vom 21.09.2017 vorgelegt. Diese Vollmacht erstreckt sich ihrem Inhalt nach auf die Vertretung des Beschwerdeführers „in den Verfahren gem Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG (in der Fassung BGBl 2016/25) vor dem Bundesverwaltungsgericht“. Darin wurde auch ausdrücklich ausgeführt: „Die Vollmacht erlischt mit der Übermittlung des das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beendenden Erkenntnisses oder Beschlusses“. Das Bundesverwaltungsgericht hat den Bescheid des BFA vom 15.09.2017 mit Beschluss vom 16.11.2017, Zl. I403 1244130-3/13E, behoben und die Angelegenheit

§ 28Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen: Das Bundesverwaltungsgericht hat den Bescheid des BFA vom 15.09.2017 mit Beschluss vom 16.11.2017, Zl. I403 1244130-3/13E, behoben und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen: Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.11.2017 wurde der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 20.11.2017 zugestellt. 1.2.3. Nach Einräumung von Parteiengehör und Durchführung einer Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid des BFA vom 13.11.2018, Zl. 248088700/1441374 ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG 2005 erlassen. Es wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung

§ 46

FPG in den Senegal zulässig ist (Spruchpunkt I.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt II.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde

§ 18Abs.

1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).1.2.3. Nach Einräumung von Parteiengehör und Durchführung einer Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid des BFA vom 13.11.2018, Zl. 248088700/1441374 ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen. Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung

Paragraph 46, FPG in den Senegal zulässig ist (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Dieser Bescheid weist als Anschreiben eine Zustellverfügung an den Verein Menschenrechte Österreich auf. Er wurde laut der vorliegenden Kopie eines Rückscheins am 20.11.2018 im Rahmen eines Zustellversuchs an den Verein Menschenrechte Österreich durch einen Bevollmächtigten für RSb-Briefe übernommen. Eine Zustellung an den Beschwerdeführer selbst wurde von der Behörde nicht unternommen. 2.1. Der Beschwerdeführer richtete mit Schreiben vom 14.06.2022, dem auch entsprechende Antragsformulare beigelegt waren, einen Antrag auf Verlängerung der Duldungskarte, eine Anregung auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes sowie einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 an das BFA, wobei diese Unterlagen laut Eingangsstempel am 24.06.2022 beim BFA, Regionaldirektion Wien, eingebracht worden. Im Verfahren über den beantragten Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 gab der Beschwerdeführer in weiterer Folge Stellungnahmen ab und reichte Bescheinigungsmittel nach.2.1. Der Beschwerdeführer richtete mit Schreiben vom 14.06.2022, dem auch entsprechende Antragsformulare beigelegt waren, einen Antrag auf Verlängerung der Duldungskarte, eine Anregung auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes sowie einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 an das BFA, wobei diese Unterlagen laut Eingangsstempel am 24.06.2022 beim BFA, Regionaldirektion Wien, eingebracht worden. Im Verfahren über den beantragten Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 gab der Beschwerdeführer in weiterer Folge Stellungnahmen ab und reichte Bescheinigungsmittel nach. 2.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag vom 14.06.2022 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besonderer Schutz nach § 57 AsylG 2005

§ 60Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 zurückgewiesen. Die Behörde gründete diese Entscheidung auf den Umstand, dass gegen den Beschwerdeführer seit 19.12.2018 eine rechtskräftige Rückkehrkehrentscheidung mit Einreiseverbot bestehe und dies einen absoluten Versagungsgrund nach § 60 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 darstelle.2.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag vom 14.06.2022 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besonderer Schutz nach Paragraph 57, AsylG 2005

Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 zurückgewiesen. Die Behörde gründete diese Entscheidung auf den Umstand, dass gegen den Beschwerdeführer seit 19.12.2018 eine rechtskräftige Rückkehrkehrentscheidung mit Einreiseverbot bestehe und dies einen absoluten Versagungsgrund nach Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 darstelle. Dieser Bescheid sowie ein Informationsblatt betreffend die Rechtsberatung für ein etwaiges Beschwerdeverfahren wurden vom Beschwerdeführer

einer jeweiligen handschriftlichen Übernahmebestätigung, welche beide nicht datiert waren, übernommen. Weiters wurde der Bescheid dem Beschwerdeführer mit RSa-Sendung am 02.11.2023 zugestellt. 2.

  1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit Schreiben vom 22.11.2023 am selben Tag bei der Behörde eingebracht Beschwerde, in der vorgebracht wurde, dass der Bescheid des BFA vom 13.11.2018 nie in Rechtskraft erwachsen sei, da der Verein Menschenrechte Österreich zum Zeitpunkt der Zustellung nicht Vertreter des Beschwerdeführers gewesen sei. 2.
  2. Eine entsprechende Beschwerdevorlage des BFA, Regionaldirektion Wien, mit Schreiben vom 28.11.2023 langte am 04.12.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Beim Bundesverwaltungsgericht wurde festgestellt, dass eine vollständige Vorlage Verwaltungsakts offenkundig nicht erfolgt war, da das Aktenkonvolut keinerlei Geschäftsstücke aus dem Zeitraum vom Dezember 2013 bis zum Februar 2022 enthielt. Nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht legte das BFA mit Schreiben der Regionaldirektion Wien vom 11.12.2023, mit Telefax der Regionaldirektion Wien vom 12.12.2023, mit Schreiben der Regionaldirektion Oberösterreich vom 13.12.2023 sowie mit Schreiben der Regionaldirektion Niederösterreich-Außenstelle Wiener Neustadt vom 18.12.2023 weitere Aktenbestandteile vor. In den vorgelegten Verwaltungsakten nicht enthalten waren der gegen den Bescheid des BFA vom 15.09.2017 gerichtete Beschwerdeschriftsatz sowie die damit verbundene Vollmachtsbekanntgabe durch den Verein Menschenrechte Österreich vom 21.09.
  3. Kopien dieser Aktenbestandteile waren jedoch beim Bundesverwaltungsgericht bei der Behandlung dieses Beschwerdeverfahrens unter Zl. I403 1244130-3 hergestellt und im Aktenverwaltungssystem abgelegt worden, sodass ihr Inhalt auf diese Weise festgestellt werden konnte.
  4. Beweiswürdigung Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt der Behörde, den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichts sowie aus dem Aktenverwaltungssystem des Bundesverwaltungsgerichts. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde § 60 Abs. 1 AsylG 2005 normiert, unter welchen Voraussetzungen einem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel jedenfalls nicht erteilt werden darf (absolute Versagungsgründe). Bei den Versagungsgründen handelt es sich im Wesentlichen um die bereits in § 11 Abs. 1 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 bekannten Gründe, welche wiederum jenen in § 10 Fremdengesetz 1997 entsprechen. Es wurde jedoch insoweit eine Harmonisierung zwischen den amtswegig zu erteilenden Aufenthaltstiteln und jenen, die auf Antrag zu erteilen sind, erreicht, indem nunmehr eine aufrechte Rückkehrentscheidung

§§ 52i

Vm 53 Abs. 2 oder 3 FPG einen absoluten Versagungsgrund für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 darstellt (§ 60 Abs. 1 Z 1 FPG).Paragraph 60, Absatz eins, AsylG 2005 normiert, unter welchen Voraussetzungen einem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel jedenfalls nicht erteilt werden darf (absolute Versagungsgründe). Bei den Versagungsgründen handelt es sich im Wesentlichen um die bereits in Paragraph 11, Absatz eins, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, bekannten Gründe, welche wiederum jenen in Paragraph 10, Fremdengesetz 1997 entsprechen. Es wurde jedoch insoweit eine Harmonisierung zwischen den amtswegig zu erteilenden Aufenthaltstiteln und jenen, die auf Antrag zu erteilen sind, erreicht, indem nunmehr eine aufrechte Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG einen absoluten Versagungsgrund für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 darstellt (Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, FPG). Die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 60 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist dergestalt einschränkend auszulegen, dass sie sich - wie die inhaltlich ähnliche Erteilungsvoraussetzung nach § 60 Abs. 3 Z 2 AsylG 2005 ausdrücklich - auf Aufenthaltstitel nach den §§ 56 und 57 AsylG 2005 beziehen kann (vgl. VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037). Die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist dergestalt einschränkend auszulegen, dass sie sich - wie die inhaltlich ähnliche Erteilungsvoraussetzung nach Paragraph 60, Absatz 3, Ziffer 2, AsylG 2005 ausdrücklich - auf Aufenthaltstitel nach den Paragraphen 56 und 57 AsylG 2005 beziehen kann vergleiche VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037). Im vorliegenden Fall ist die Behörde im angefochtenen Bescheid davon ausgegangen, dass sie gegen den Beschwerdeführer mit dem Bescheid vom 13.11.2018 gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gestützten Einreiseverbot – befristet auf die Dauer von zehn Jahren – erlassen hat und diese Entscheidung mit 19.12.2018 in Rechtskraft erwachsen ist.Im vorliegenden Fall ist die Behörde im angefochtenen Bescheid davon ausgegangen, dass sie gegen den Beschwerdeführer mit dem Bescheid vom 13.11.2018 gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gestützten Einreiseverbot – befristet auf die Dauer von zehn Jahren – erlassen hat und diese Entscheidung mit 19.12.2018 in Rechtskraft erwachsen ist. Dies ist allerdings nicht zutreffend. Die Behörde hat in der Zustellverfügung dieses Bescheids den Verein Menschenrechte Österreich als Zustellbevollmächtigten des Beschwerdeführers bezeichnet und auch einen Zustellversuch an einen Bevollmächtigten für RSb-Briefe unternommen. Nach dem klaren Wortlaut der dem Verein Menschenrechte mit der Urkunde vom 21.09.2017 (siehe oben I.1.2.2.) nur für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen den Bescheid vom 15.09.2017 erteilten Vollmacht ist diese mit der Übermittlung des diese Verfahren beendenden Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.11.2017 erloschen und lag somit zum Zeitpunkt der versuchten Zustellung des Bescheids des BFA vom 13.11.2018 nicht vor. Die Zustellverfügung war daher falsch.Dies ist allerdings nicht zutreffend. Die Behörde hat in der Zustellverfügung dieses Bescheids den Verein Menschenrechte Österreich als Zustellbevollmächtigten des Beschwerdeführers bezeichnet und auch einen Zustellversuch an einen Bevollmächtigten für RSb-Briefe unternommen. Nach dem klaren Wortlaut der dem Verein Menschenrechte mit der Urkunde vom 21.09.2017 (siehe oben römisch eins.1.2.2.) nur für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen den Bescheid vom 15.09.2017 erteilten Vollmacht ist diese mit der Übermittlung des diese Verfahren beendenden Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.11.2017 erloschen und lag somit zum Zeitpunkt der versuchten Zustellung des Bescheids des BFA vom 13.11.2018 nicht vor. Die Zustellverfügung war daher falsch.

§ 7Zust

G gilt - wenn im Verfahren der Zustellung Fehler unterlaufen - die Zustellung in dem Zeitpunkt als bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. "Empfänger" im Sinne dieser Bestimmung ist jedoch nicht die Person, für die das Dokument inhaltlich bestimmt ist, die es betrifft, sondern die Person, an die es die Behörde gerichtet hat, die in der Zustellverfügung von ihr als Empfänger angegeben worden ist ("formeller Empfängerbegriff"). Die fehlerhafte Bezeichnung einer Person als Empfänger in der Zustellverfügung kann nicht heilen (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2

(1998)1900 ff angeführten Nachweise zur Rechtsprechung; ferner Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltunsrecht5
(2009)356 f; Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrecht9
(2011)Rz 203/1, alle mwN).

Paragraph 7, ZustG gilt - wenn im Verfahren der Zustellung Fehler unterlaufen - die Zustellung in dem Zeitpunkt als bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. "Empfänger" im Sinne dieser Bestimmung ist jedoch nicht die Person, für die das Dokument inhaltlich bestimmt ist, die es betrifft, sondern die Person, an die es die Behörde gerichtet hat, die in der Zustellverfügung von ihr als Empfänger angegeben worden ist ("formeller Empfängerbegriff"). Die fehlerhafte Bezeichnung einer Person als Empfänger in der Zustellverfügung kann nicht heilen vergleiche die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2

(1998)1900 ff angeführten Nachweise zur Rechtsprechung; ferner Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltunsrecht5
(2009)356 f; Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrecht9
(2011)Rz 203/1, alle mwN). Da der Bescheid vom 13.11.2018 somit nicht zugestellt wurde, besteht gegen den Beschwerdeführer keine aufrechte Rückkehrentscheidung

§§ 52i

Vm 53 Abs. 2 oder 3 FPG und liegt der absolute Versagungsgrund nach § 60 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 nicht vor. Der angefochtene Bescheid ist somit zu beheben.Da der Bescheid vom 13.11.2018 somit nicht zugestellt wurde, besteht gegen den Beschwerdeführer keine aufrechte Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG und liegt der absolute Versagungsgrund nach Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht vor. Der angefochtene Bescheid ist somit zu beheben. Das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist somit weiterhin beim BFA anhängig und es wird in seinem Rahmen auch di Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 zu prüfen sein.Das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist somit weiterhin beim BFA anhängig und es wird in seinem Rahmen auch di Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 zu prüfen sein. Angesichts der im vorliegenden Fall gepflogenen Art der Aktenhaltung der Behörde erscheint dem Bundesverwaltungsgericht die Anregung angebracht, zur Fortsetzung des Verfahrens zweckmäßigerweise eine verantwortliche Durchsicht und Ordnung des Verwaltungsakts vorzunehmen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (§ 21 Abs. 7 BFA-VG; vgl. dazu etwa VwGH 10.08.2017, Ra 2016/20/0105, 0106, mwN) und bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG).Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG; vergleiche dazu etwa VwGH 10.08.2017, Ra 2016/20/0105, 0106, mwN) und bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W192.1244130.4.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.