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{'item': 'W195 2281052-1'}

Obsah (20)§ 17Art. 133§§ 52§ 6§ 59Art. 130§ 53a§ 24§ 38§ 89c§ 34§ 49§ 43§§ 32§§ 30§ 31§ 28§ 36§ 35§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.02.2024 GeschäftszahlW195 2281052-1 Spruch, W195 2281052-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr.

§ 17Vw

GVG iVm § 53a Abs. 2 AVG mitrömisch eins. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG mit € 485,90 (inkl. USt.) bestimmt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.04.2023, GZ. XXXX , wurde die Antragstellerin vom Leiter der Gerichtsabteilung XXXX in der Beschwerdesache des XXXX

§§ 52Abs. 2 AVG, 17 Vw

GVG zur Sachverständigen aus dem Fachgebiet für Orthopädie und Traumatologie (Unfallchirurgie) bestellt und ihr, nach entsprechender Untersuchung des Beschwerdeführers, die Beantwortung von Fragen in einem schriftlich zu erstattenden Gutachten aufgetragen.1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.04.2023, GZ. römisch 40 , wurde die Antragstellerin vom Leiter der Gerichtsabteilung römisch 40 in der Beschwerdesache des römisch 40

Paragraphen 52, Absatz 2, AVG, 17 VwGVG zur Sachverständigen aus dem Fachgebiet für Orthopädie und Traumatologie (Unfallchirurgie) bestellt und ihr, nach entsprechender Untersuchung des Beschwerdeführers, die Beantwortung von Fragen in einem schriftlich zu erstattenden Gutachten aufgetragen. 2. Am 06.07.2023 (per E-Mail) bzw. am 10.07.2023 (im Postweg) langten das Gutachten (samt Krankengeschichte des Beschwerdeführers als Beilage) sowie die entsprechende Honorarnote beim Bundesverwaltungsgericht wie folgt ein: Mühewaltung gem. §§ 34 – 38 GebAGMühewaltung gem. Paragraphen 34, – 38 GebAG Anzahl bzw. Stunden á Betrag Aktenstudium, Tarif 7,60 bis 44,90 1 35,00 35,00 Anforderungsschreiben von Unterlagen vom behandelnden Spital 1 28,90 28,90 Briefe/Telephonate ans Gericht, Anwalt und Kläger 1 28,90 28,90 Gutachten § 34

(1)GebAG lt. Honorarordnung 12/2021 der ÖÄK Stundentarif á 356,-Gutachten Paragraph 34,
(1)GebAG lt. Honorarordnung 12 aus 2021, der ÖÄK Stundentarif á 356,- 1,5 356,00 534,00 Zeitversäumnis gem. §§ 32, 33 GebAGZeitversäumnis gem. Paragraphen 32, 33, GebAG Anfertigung von Aktenkopien oder Auszügen, inkl. Weg- und Richtzeiten 1 22,70 22,70 Digitalisieren der Krankengeschichte 1 22,70 22,70 Anfertigung von Gutachtenbeilagen 1 22,70 22,70 Postwege u/o Botengänge u/o Aktenrückstellung etc 1 22,70 22,70 Sonstige Kosten und Barauslagen, §§ 30, 31 GebAGSonstige Kosten und Barauslagen, Paragraphen 30, 31, GebAG Kopierkosten Aktenkopien /-Auszüge, OLG Wien, 12 R 57/91 12 0,44 5,28 Schreibgebühr Gutachten (Original á Seite 2,00 + 1 Exemplar 0,60) 13 2,60 33,80 Hinzuziehen einer Schreibkraft 1 15,90 15,90 Ordinationspauschale 1 20,00 20,00 Nachbefundung von angeforderten/mitgebrachten Röntgen 2 18,00 36,00 Aktenrücksendung Paket 1 7,34 7,34 ERV 1 12,00 12,00 Einschreibgebühr Ladung 1 3,50 3,50 Fahrtkosten, km-Geld gem. §§ 6, 12, 28 GebAGFahrtkosten, km-Geld gem. Paragraphen 6, 12, 28, GebAG Postwege u/o Botengänge u/o Aktenaufgabe etc 16 0,42 6,72 Summe netto € 858,14 20 % USt 20 € 171,63 SUMME, gerundet gem. § 39
(2)GebAG 20 % UStSUMME, gerundet gem. Paragraph 39,
(2)GebAG 20 % USt € 1.030,00
  1. Das Bundesverwaltungsgericht hielt der Antragstellerin sodann mit Schreiben vom 24.11.2023, GZ. W195 2281052-1/2Z, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen nach Zustellung, kurz zusammengefasst vor, dass die gegenständlich geltend gemachten Gebühren für Mühewaltung, Zeitversäumnis sowie sonstige Kosten und Fahrtkosten nicht im Einklang mit den Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG) verzeichnet worden seien und demnach nicht im beantragten Umfang zuerkannt werden können. Darüber hinaus wurde die Antragstellerin aufgefordert, zur Bescheinigung einzelner Gebührenansätze entsprechende Nachweise vorzulegen.
  2. Das Schreiben vom 24.11.2023 wurde der Antragstellerin nachweislich am 28.11.2023 persönlich zugestellt.
  3. In weiterer Folge langte seitens der Antragstellerin keine Stellungnahme oder korrigierte Honorarnote ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass die Antragstellerin zur Sachverständigen aus dem Fachgebiet für Orthopädie und Traumatologie (Unfallchirurgie) betreffend das Beschwerdeverfahren zur GZ. XXXX bestellt wurde und in diesem Zusammenhang am 06.07.2023 bzw. am 10.07.2023 ein schriftliches Gutachten an das Bundesverwaltungsgericht erstattete.Es wird von dem unter Punkt römisch eins. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass die Antragstellerin zur Sachverständigen aus dem Fachgebiet für Orthopädie und Traumatologie (Unfallchirurgie) betreffend das Beschwerdeverfahren zur GZ. römisch 40 bestellt wurde und in diesem Zusammenhang am 06.07.2023 bzw. am 10.07.2023 ein schriftliches Gutachten an das Bundesverwaltungsgericht erstattete.
  5. Beweiswürdigung Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichts zum Verfahren GZ. XXXX , der mit 06.07.2023 datierten Honorarnote, welche dem Bundesverwaltungsgericht am 06.07.2023 bzw. am 10.07.2023 übermittelt wurde sowie dem Akteninhalt.Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichts zum Verfahren GZ. römisch 40 , der mit 06.07.2023 datierten Honorarnote, welche dem Bundesverwaltungsgericht am 06.07.2023 bzw. am 10.07.2023 übermittelt wurde sowie dem Akteninhalt. ,
  6. Rechtliche Beurteilung:

§ 6Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. II.

§ 53aAbs. 1 AVG i

Vm § 17 VwGVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren nach den §§ 24 bis 37 und 43 bis 49 und 51 GebAG.

§ 53aAbs.

2 AVG ist die Gebühr von der Behörde, die die Sachverständige herangezogen hat, zu bestimmen.römisch zwei.

Paragraph 53 a, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren nach den Paragraphen 24 bis 37 und 43 bis 49 und 51 GebAG.

Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG ist die Gebühr von der Behörde, die die Sachverständige herangezogen hat, zu bestimmen.

§ 24Geb

AG umfasst die Gebühr der SachverständigenGemäß Paragraph 24, GebAG umfasst die Gebühr der Sachverständigen

  1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Befund- oder Beweisaufnahme, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;
  2. den Ersatz der Kosten für die Beiziehung von Hilfskräften und der sonstigen durch ihre Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren verursachten notwendigen Kosten;
  3. die Entschädigung für Zeitversäumnis;
  4. die Gebühr für Mühewaltung einschließlich der Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung und der Gebühr für Aktenstudium.

§ 38Abs. 1 Geb

AG hat die Sachverständige den Anspruch auf ihre Gebühr binnen vier Wochen nach Abschluss ihrer Tätigkeit bei sonstigem Verlust, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen.

Paragraph 38, Absatz eins, GebAG hat die Sachverständige den Anspruch auf ihre Gebühr binnen vier Wochen nach Abschluss ihrer Tätigkeit bei sonstigem Verlust, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen.

§ 89cAbs. 5a GOG i

Vm § 21 Abs. 6 BVwGG sind Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten und Übersetzungen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a GOG) verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Sachverständige oder den Sachverständigen verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs kann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist.

Paragraph 89 c, Absatz 5 a, GOG in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 6, BVwGG sind Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten und Übersetzungen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (Paragraph 89 a, GOG) verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Sachverständige oder den Sachverständigen verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs kann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist. Zu A) Zur geltend gemachten Gebühr für Mühewaltung Zur geltend gemachten Mühewaltung

§ 34Geb

AG für die Erstattung des GutachtensZur geltend gemachten Mühewaltung

Paragraph 34, GebAG für die Erstattung des Gutachtens

§ 34Abs. 1 und 2 Geb

AG steht die Gebühr für Mühewaltung den Sachverständigen für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens zu und deckt alle damit im Zusammenhang entstandenen Kosten, soweit dafür nicht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ein gesonderter Ersatz vorgesehen ist. Insoweit in anderen Vorschriften auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird, ist die Gebühr für Mühewaltung nach den Tarifen (§ 43 ff GebAG) dieses Bundesgesetzes zu bestimmen.

Paragraph 34, Absatz eins und 2 GebAG steht die Gebühr für Mühewaltung den Sachverständigen für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens zu und deckt alle damit im Zusammenhang entstandenen Kosten, soweit dafür nicht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ein gesonderter Ersatz vorgesehen ist. Insoweit in anderen Vorschriften auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird, ist die Gebühr für Mühewaltung nach den Tarifen (Paragraph 43, ff GebAG) dieses Bundesgesetzes zu bestimmen. Im, für das gegenständliche Verfahren

§ 17Vw

GVG anwendbaren § 53a Abs. 1 AVG, wird auf die Bestimmungen des GebAG dahingehend verwiesen, dass nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren haben, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 37, 43 bis 49 und 51 des Gebührenanspruchsgesetzes – GebAG, BGBl. Nr. 136/1975, sinngemäß anzuwenden.Im, für das gegenständliche Verfahren

Paragraph 17, VwGVG anwendbaren Paragraph 53 a, Absatz eins, AVG, wird auf die Bestimmungen des GebAG dahingehend verwiesen, dass nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren haben, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 37, 43 bis 49 und 51 des Gebührenanspruchsgesetzes – GebAG, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975,, sinngemäß anzuwenden. Aus diesem Grund ist die Gebühr für Mühewaltung im gegenständlichen Fall grundsätzlich nach den Tarifen der §§ 43 ff GebAG zu bestimmen.Aus diesem Grund ist die Gebühr für Mühewaltung im gegenständlichen Fall grundsätzlich nach den Tarifen der Paragraphen 43, ff GebAG zu bestimmen.

§ 49Abs. 2 Geb

AG gilt § 43 GebAG nur dann nicht, wenn es sich um eine wissenschaftliche Leistung handelt. In diesem Fall ist die Bestimmung der Gebühr in der vollen Höhe der außergerichtlichen Einkünfte (§ 34 Abs. 1) zulässig.

Paragraph 49, Absatz 2, GebAG gilt Paragraph 43, GebAG nur dann nicht, wenn es sich um eine wissenschaftliche Leistung handelt. In diesem Fall ist die Bestimmung der Gebühr in der vollen Höhe der außergerichtlichen Einkünfte (Paragraph 34, Absatz eins,) zulässig. Unter einer wissenschaftlichen Leistung im Sinne des § 49 Abs. 2 GebAG sind besonders schwierige, arbeitsintensive und umfangreiche Gutachten zu verstehen, die nach anerkannten wissenschaftlichen Methoden erarbeitet wurden und besonders ausführlich begründet sind (vgl. LG Salzburg, SV 2008/4, 205; OLG Wien, SV 2008/4, 200; OGH 4.9.1997, 2 Ob 236/97p, 237/97k, 238/97g, 253/97p SV 1997/4, 44; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 E 16 zu § 49 GebAG).Unter einer wissenschaftlichen Leistung im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2, GebAG sind besonders schwierige, arbeitsintensive und umfangreiche Gutachten zu verstehen, die nach anerkannten wissenschaftlichen Methoden erarbeitet wurden und besonders ausführlich begründet sind vergleiche LG Salzburg, SV 2008/4, 205; OLG Wien, SV 2008/4, 200; OGH 4.9.1997, 2 Ob 236/97p, 237/97k, 238/97g, 253/97p SV 1997/4, 44; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 E 16 zu Paragraph 49, GebAG). Eine wissenschaftliche Leistung erfordert eine Auseinandersetzung mit unterschiedlichen Lehrmeinungen, die Findung einer neuen Lösung, nicht aber bloß die Beurteilung auf Grund logischer Schlussfolgerungen unter Heranziehung langjähriger Erfahrungen aus einer höchst qualifizierten Tätigkeit als Sachverständiger (vgl. OLG Wien 30.3.1981, 17 R 57/8; OLG Linz 23.12.1993, 2 R 226/93 SV 1994/1, 35; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 E 29 zu § 49 GebAG). Dabei muss es notwendig sein, das Gutachten unter Zitierung von Lehrmeinungen oder Literaturhinweisen ausführlichst zu begründen (vgl. OLG Wien 14.2.1979, 34 R 34/79).Eine wissenschaftliche Leistung erfordert eine Auseinandersetzung mit unterschiedlichen Lehrmeinungen, die Findung einer neuen Lösung, nicht aber bloß die Beurteilung auf Grund logischer Schlussfolgerungen unter Heranziehung langjähriger Erfahrungen aus einer höchst qualifizierten Tätigkeit als Sachverständiger vergleiche OLG Wien 30.3.1981, 17 R 57/8; OLG Linz 23.12.1993, 2 R 226/93 SV 1994/1, 35; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 E 29 zu Paragraph 49, GebAG). Dabei muss es notwendig sein, das Gutachten unter Zitierung von Lehrmeinungen oder Literaturhinweisen ausführlichst zu begründen vergleiche OLG Wien 14.2.1979, 34 R 34/79). Eine wissenschaftliche Leistung liegt nur dann vor, wenn nach dem gerichtlichen Auftrag unter anderem wissenschaftliche Literatur im großen Umfang zu verwerten war, oder unter Auseinandersetzung unterschiedlicher Lehrmeinungen eine neue Lösung zu finden war. Auch ein fachlich besonders schwieriges psychiatrisches Gutachten eines höchst qualifizierten Sachverständigen, welches aber keine wissenschaftliche Leistung darstellt, bleibt eine in den Tarifen des § 43 genannte Leistung und ist daher zwingend und ausschließlich nach diesen Tarifen zu entlohnen (vgl. hiezu OLG Wien 8 Rs 3/09 SVSlg 59.979; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 E 31 zu § 49 GebAG).Eine wissenschaftliche Leistung liegt nur dann vor, wenn nach dem gerichtlichen Auftrag unter anderem wissenschaftliche Literatur im großen Umfang zu verwerten war, oder unter Auseinandersetzung unterschiedlicher Lehrmeinungen eine neue Lösung zu finden war. Auch ein fachlich besonders schwieriges psychiatrisches Gutachten eines höchst qualifizierten Sachverständigen, welches aber keine wissenschaftliche Leistung darstellt, bleibt eine in den Tarifen des Paragraph 43, genannte Leistung und ist daher zwingend und ausschließlich nach diesen Tarifen zu entlohnen vergleiche hiezu OLG Wien 8 Rs 3/09 SVSlg 59.979; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 E 31 zu Paragraph 49, GebAG). Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus dem Gutachten der Antragstellerin – trotz deren unbestrittener Fachkenntnis – weder eine besonders ausführliche Begründung, noch die Auseinandersetzung mit unterschiedlichen Lehrmeinungen, weshalb nicht von einer wissenschaftlichen Leistung im Sinne des § 49 Abs. 2 GebAG auszugehen ist und somit der Tarif des § 43 GebAG zur Anwendung gelangt. Aus diesem Grund ist die Gebühr für Mühewaltung im gegenständlichen Fall nach den Tarifen des § 43 ff GebAG zu bestimmen.Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus dem Gutachten der Antragstellerin – trotz deren unbestrittener Fachkenntnis – weder eine besonders ausführliche Begründung, noch die Auseinandersetzung mit unterschiedlichen Lehrmeinungen, weshalb nicht von einer wissenschaftlichen Leistung im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2, GebAG auszugehen ist und somit der Tarif des Paragraph 43, GebAG zur Anwendung gelangt. Aus diesem Grund ist die Gebühr für Mühewaltung im gegenständlichen Fall nach den Tarifen des Paragraph 43, ff GebAG zu bestimmen. Für die Sachverständigengruppe „Ärzte“ ist in § 43 GebAG ein Tarif vorgesehen worden, welcher als Pauschalabgeltung für – wie im gegenständlichen Fall – Befund und Gutachten, Mühewaltungsgesamtgebühren für dort beschriebene Leistungskataloge vorsieht.Für die Sachverständigengruppe „Ärzte“ ist in Paragraph 43, GebAG ein Tarif vorgesehen worden, welcher als Pauschalabgeltung für – wie im gegenständlichen Fall – Befund und Gutachten, Mühewaltungsgesamtgebühren für dort beschriebene Leistungskataloge vorsieht. § 43 Abs. 1 GebAG normiert in diesem Zusammenhang Folgendes:„§ 43

(1)Die Gebühr für Mühewaltung beträgtParagraph 43, Absatz eins, GebAG normiert in diesem Zusammenhang Folgendes:, „§ 43
(1)Die Gebühr für Mühewaltung beträgt 1. für die Untersuchung samt Befund und Gutachtena) bis
  1. c)[…]1. für die Untersuchung samt Befund und Gutachten,
  2. a)bis
  3. c)[…]
  4. d)bei einer besonders zeitaufwändigen körperlichen, neurologischen, psychiatrischen Untersuchung oder einer Untersuchung zur Beurteilung, ob eine psychisch kranke Person ohne Gefahr in anderer Weise als durch Unterbringung in einer Anstalt behandelt oder betreut werden kann, je mit eingehender Begründung des Gutachtens 116,20 Euro;
  5. e)bei einer besonders zeitaufwändigen körperlichen, neurologischen, psychiatrischen Untersuchung oder einer Untersuchung zur Beurteilung, ob eine psychisch kranke Person ohne Gefahr in anderer Weise als durch Unterbringung in einer Anstalt behandelt oder betreut werden kann, je mit besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzender oder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens 195,40 Euro […]“. Ein einheitlich in Auftrag gegebenes Gutachten ist nach § 43 Abs. 1 GebAG dann mehrfach zu honorieren, wenn nach dem erteilten Auftrag in Wahrheit mehrere Gutachten zu erstatten sind, die unabhängig voneinander bestehen können (vgl. OLG Graz SV 2010/4, 222).Ein einheitlich in Auftrag gegebenes Gutachten ist nach Paragraph 43, Absatz eins, GebAG dann mehrfach zu honorieren, wenn nach dem erteilten Auftrag in Wahrheit mehrere Gutachten zu erstatten sind, die unabhängig voneinander bestehen können vergleiche OLG Graz SV 2010/4, 222). Voraussetzung für eine mehrfache Honorierung ist dabei nach überwiegender Rechtsprechung, dass für die Begutachtung jeder Frage die der Sachverständigen eigenen Fachkenntnisse erforderlich sind, ein weitergehender Befund notwendig war und durch die Beantwortung der einen Frage nicht die weiteren vom Richter selbst gelöst werden können (LG Salzburg SV 2010/2, 91; LG Feldkirch SV 2010/4, 220; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 130f, 133f zu § 43 GebAG; Dokalik/Weber, Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher4 Rz 7 und 9 zu § 43 GebAG).Voraussetzung für eine mehrfache Honorierung ist dabei nach überwiegender Rechtsprechung, dass für die Begutachtung jeder Frage die der Sachverständigen eigenen Fachkenntnisse erforderlich sind, ein weitergehender Befund notwendig war und durch die Beantwortung der einen Frage nicht die weiteren vom Richter selbst gelöst werden können (LG Salzburg SV 2010/2, 91; LG Feldkirch SV 2010/4, 220; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 130f, 133f zu Paragraph 43, GebAG; Dokalik/Weber, Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher4 Rz 7 und 9 zu Paragraph 43, GebAG). Maßgeblich für die Frage, ob mehrere gutachterliche Stellungnahmen vorliegen, ist nicht rein formell danach zu beurteilen, wie viele Fragen der Gutachtensauftrag enthält bzw. in wie viele Fragestellungen die Sachverständige den Auftrag zerlegt, sondern zu wie vielen selbstständigen Themenkreisen die Sachverständige nach dem Inhalt des Gutachtensauftrags gutachterliche Aussagen zu machen hat (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 E 134 zu § 43 GebAG; Dokalik/Weber, Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher4 Rz 10 zu § 43 GebAG).Maßgeblich für die Frage, ob mehrere gutachterliche Stellungnahmen vorliegen, ist nicht rein formell danach zu beurteilen, wie viele Fragen der Gutachtensauftrag enthält bzw. in wie viele Fragestellungen die Sachverständige den Auftrag zerlegt, sondern zu wie vielen selbstständigen Themenkreisen die Sachverständige nach dem Inhalt des Gutachtensauftrags gutachterliche Aussagen zu machen hat (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 E 134 zu Paragraph 43, GebAG; Dokalik/Weber, Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher4 Rz 10 zu Paragraph 43, GebAG). Laut Bestellungsbeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.04.2023, GZ. XXXX , waren folgende Fragen von der Antragstellerin zu beantworten bzw. folgende Punkte näher zu erörtern:Laut Bestellungsbeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.04.2023, GZ. römisch 40 , waren folgende Fragen von der Antragstellerin zu beantworten bzw. folgende Punkte näher zu erörtern: 1. War der Unfall des Beschwerdeführers vom 14.08.2020 eine Folge der Verletzung, die er sich am 25.06.2020 zugezogen hat? 2. Hatte die am 26.06.2020 erlittene Verletzung eine Auswirkung auf die Schwere der am 14.08.2020 erlittenen Verletzung und damit auf die Dauer der daraus resultierenden Arbeitsunfähigkeit? In Zusammenschau mit dem von der Antragstellerin erstatteten Gutachten und den darin behandelten Themen ergaben sich aus der Fragestellung der Gerichtsabteilung XXXX insgesamt 2 Fragen bzw. Themenkomplexe, die im erstatteten Gutachten vom 06.07.2023 auch beantwortet wurden, sodass eine 2-fache Honorierung der Mühewaltung nach dem Tarif des § 43 GebAG zulässig ist.In Zusammenschau mit dem von der Antragstellerin erstatteten Gutachten und den darin behandelten Themen ergaben sich aus der Fragestellung der Gerichtsabteilung römisch 40 insgesamt 2 Fragen bzw. Themenkomplexe, die im erstatteten Gutachten vom 06.07.2023 auch beantwortet wurden, sodass eine 2-fache Honorierung der Mühewaltung nach dem Tarif des Paragraph 43, GebAG zulässig ist. Beinhalten die Leistungen des Sachverständigen eine besonders zeitaufwendige Ganzkörperuntersuchung und Einbeziehung mehrerer Nebenbefunde, sowie eine eingehende, alle Untersuchungsergebnisse berücksichtigende Begründung, so ist der Tarifsatz nach § 43 Abs. 1 Z 1 lit. d gerechtfertigt. Auf den Umfang des sorgfältig begründeten, zu allen relevanten Fragen Stellung nehmenden Gutachtens kommt es nicht an (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 E 54 zu § 43 GebAG).Beinhalten die Leistungen des Sachverständigen eine besonders zeitaufwendige Ganzkörperuntersuchung und Einbeziehung mehrerer Nebenbefunde, sowie eine eingehende, alle Untersuchungsergebnisse berücksichtigende Begründung, so ist der Tarifsatz nach Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, gerechtfertigt. Auf den Umfang des sorgfältig begründeten, zu allen relevanten Fragen Stellung nehmenden Gutachtens kommt es nicht an vergleiche Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 E 54 zu Paragraph 43, GebAG). Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen kann der Antragstellerin lediglich eine Gebühr für Mühewaltung nach dem Tarif des § 43 Abs. 1 Z 1 lit d in der Höhe von insgesamt € 232,40 zuerkannt werden.Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen kann der Antragstellerin lediglich eine Gebühr für Mühewaltung nach dem Tarif des Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, in der Höhe von insgesamt € 232,40 zuerkannt werden. Zur geltend gemachten Gebühr für „Briefe/Telephonate ans Gericht, Anwalt und Kläger“ Im Zusammenhang mit der von der Antragstellerin geltend gemachten Gebühr ist auf die ihr

§ 43Geb

AG gebührende Mühewaltungsgebühr zu verweisen, insbesondere darauf, dass der Gebührenanspruch nach § 43 GebAG sämtliche mit der Gutachtenserstattung verbundene typische Leistungen, also auch die ordnende, stoffsammelnde, konzeptive und ausarbeitende Tätigkeit umfasst. Eine darüberhinausgehende Mühewaltungsgebühr kann daher nur insoweit zuerkannt werden, als die Sachverständige über den typischen Umfang der im § 43 genannten Leistungen hinausgehende Leistungen zu erbringen hat (LGZ Wien, 42 R 564/09s EFSlg 128.907; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 7 und E 8 zu § 43 GebAG).Im Zusammenhang mit der von der Antragstellerin geltend gemachten Gebühr ist auf die ihr

Paragraph 43, GebAG gebührende Mühewaltungsgebühr zu verweisen, insbesondere darauf, dass der Gebührenanspruch nach Paragraph 43, GebAG sämtliche mit der Gutachtenserstattung verbundene typische Leistungen, also auch die ordnende, stoffsammelnde, konzeptive und ausarbeitende Tätigkeit umfasst. Eine darüberhinausgehende Mühewaltungsgebühr kann daher nur insoweit zuerkannt werden, als die Sachverständige über den typischen Umfang der im Paragraph 43, genannten Leistungen hinausgehende Leistungen zu erbringen hat (LGZ Wien, 42 R 564/09s EFSlg 128.907; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 7 und E 8 zu Paragraph 43, GebAG). Vor dem Hintergrund, wonach – abgesehen von der Ladung des Beschwerdeführers zur Befundaufnahme – dem aktenkundigen Verfahrensverlauf keine weitere Kommunikation (Briefe oder Telefonate) der Antragstellerin mit dem Beschwerdeführer, dessen Rechtsvertreter sowie dem Bundesverwaltungsgericht zu entnehmen ist und diese – unabhängig davon – ohnehin vom typischen Umfang einer Gutachtenserstattung umfasst wären (vgl. die obigen Ausführungen), kann der Antragstellerin die verzeichnete Gebühr an Mühewaltung für „Briefe/Telephonate ans Gericht, Anwalt und Kläger“ iHv € 28,90 im gegenständlichen Fall nicht zuerkannt werden. In diesem Zusammenhang ist zudem darauf hinzuweisen, dass die Antragstellerin von der, ihr im Rahmen des Schreibens des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.11.2023, GZ. W195 2281052-1/2Z, eingeräumten, Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung, binnen offener Frist keinen Gebrauch gemacht und sich demnach (auch) zum gegenständlich geltend gemachten Gebührenbestandteil nicht präzisierend geäußert hat.Vor dem Hintergrund, wonach – abgesehen von der Ladung des Beschwerdeführers zur Befundaufnahme – dem aktenkundigen Verfahrensverlauf keine weitere Kommunikation (Briefe oder Telefonate) der Antragstellerin mit dem Beschwerdeführer, dessen Rechtsvertreter sowie dem Bundesverwaltungsgericht zu entnehmen ist und diese – unabhängig davon – ohnehin vom typischen Umfang einer Gutachtenserstattung umfasst wären vergleiche die obigen Ausführungen), kann der Antragstellerin die verzeichnete Gebühr an Mühewaltung für „Briefe/Telephonate ans Gericht, Anwalt und Kläger“ iHv € 28,90 im gegenständlichen Fall nicht zuerkannt werden. In diesem Zusammenhang ist zudem darauf hinzuweisen, dass die Antragstellerin von der, ihr im Rahmen des Schreibens des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.11.2023, GZ. W195 2281052-1/2Z, eingeräumten, Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung, binnen offener Frist keinen Gebrauch gemacht und sich demnach (auch) zum gegenständlich geltend gemachten Gebührenbestandteil nicht präzisierend geäußert hat. Zur geltend gemachten Gebühr für Zeitversäumnis

§§ 32und 33 Geb

AGZur geltend gemachten Gebühr für Zeitversäumnis

Paragraphen 32 und 33 GebAG

§ 32Abs. 1 und 2 Z 1 Geb

AG hat die Sachverständige für die Zeit, die sie wegen ihrer Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb ihrer Wohnung oder ihrer gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muss, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von € 22,70 für jede, wenn auch nur begonnene Stunde. Der Anspruch auf Entschädigung durch Zeitversäumnis besteht so weit nicht, als die Sachverständige Anspruch auf eine Gebühr für Mühewaltung hat.

Paragraph 32, Absatz eins und 2 Ziffer eins, GebAG hat die Sachverständige für die Zeit, die sie wegen ihrer Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb ihrer Wohnung oder ihrer gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muss, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von € 22,70 für jede, wenn auch nur begonnene Stunde. Der Anspruch auf Entschädigung durch Zeitversäumnis besteht so weit nicht, als die Sachverständige Anspruch auf eine Gebühr für Mühewaltung hat. In der Honorarnote beantragt die Antragstellerin Gebühren

§ 32Geb

AG (jeweils für eine Stunde) für „Anfertigung von Aktenkopien /-Auszüge, OLG Wien 12 R 57/91“ iHv € 22,70, für „Digitalisieren der Krankengeschichte“ iHv € 22,70, für „Anfertigung von Gutachtenbeilagen“ iHv € 22,70 sowie für „Postwege u/o Botengänge u/o Aktenrückstellung etc“ iHv € 22,70.In der Honorarnote beantragt die Antragstellerin Gebühren

Paragraph 32, GebAG (jeweils für eine Stunde) für „Anfertigung von Aktenkopien /-Auszüge, OLG Wien 12 R 57/91“ iHv € 22,70, für „Digitalisieren der Krankengeschichte“ iHv € 22,70, für „Anfertigung von Gutachtenbeilagen“ iHv € 22,70 sowie für „Postwege u/o Botengänge u/o Aktenrückstellung etc“ iHv € 22,70. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der aktenkundige Verfahrensablauf lediglich auf eine nachvollziehbare Stunde Zeitversäumnis schließen lässt, welche sich aus der Postaufgabe des Gutachtens (samt Honorarnote und Beilagen) ergibt. Betreffend eine mögliche Vergütung von weiteren Stunden Zeitversäumnis wurde die Antragstellerin mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.11.2023, GZ. W195 2281052-1/2Z, aufgefordert darzulegen, aus welchen Umständen, im Zusammenhang mit den obigen Ausführungen, sich weitere Stunden Zeitversäumnis ergeben, welche aus einer Tätigkeit außerhalb der Wohnung oder gewöhnlichen Arbeitsstätte resultieren. Vor dem Hintergrund, wonach dazu binnen offener Frist keine Stellungnahme der Antragstellerin einlangte, kann dieser gegenständlich lediglich eine Gebühr für eine Stunde Zeitversäumnis zuerkannt werden. Zu den geltend gemachten Gebühren für sonstige Kosten

§§ 30, 31 Geb

AGZu den geltend gemachten Gebühren für sonstige Kosten

Paragraphen 30, 31, GebAG Zur geltend gemachten Gebühr für das Hinzuziehen einer Schreibkraft In der Schreibgebühr

§ 31Abs. 1 Z 3 Geb

AG sind die Kosten der zur Reinschrift des Gutachtens verwendeten Hilfskräfte und der hiezu erforderlichen Schreibmittel enthalten. Insoweit ist ein weiterer Ersatz der Kosten für Hilfskräfte nach § 30 unzulässig. Mit der Schreibgebühr ist daher auch der Aufwand für Schreibkräfte, Schreibmittel und Geräte abgegolten (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 61 und E 62 zu § 31).In der Schreibgebühr

Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG sind die Kosten der zur Reinschrift des Gutachtens verwendeten Hilfskräfte und der hiezu erforderlichen Schreibmittel enthalten. Insoweit ist ein weiterer Ersatz der Kosten für Hilfskräfte nach Paragraph 30, unzulässig. Mit der Schreibgebühr ist daher auch der Aufwand für Schreibkräfte, Schreibmittel und Geräte abgegolten (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 61 und E 62 zu Paragraph 31,). Vor dem Hintergrund, wonach der Antragstellerin die Schreibgebühr

§ 31Abs. 1 Z 3 Geb

AG für die Urschrift sowie auch (im beantragten Ausmaß) für die Kopie zuerkannt wird, kann die separate Honorierung des Hinzuziehens einer Schreibkraft nicht vergütet werden, da diese Kosten bereits in § 31 Abs. 1 Z 3 GebAG Deckung finden.Vor dem Hintergrund, wonach der Antragstellerin die Schreibgebühr

Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG für die Urschrift sowie auch (im beantragten Ausmaß) für die Kopie zuerkannt wird, kann die separate Honorierung des Hinzuziehens einer Schreibkraft nicht vergütet werden, da diese Kosten bereits in Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG Deckung finden. , Zur geltend gemachten Ordinationspauschale In ihrer Honorarnote macht die Antragstellerin als sonstige Kosten und Barauslagen iSd §§ 30, 31 GebAG eine „Ordinationspauschale“ iHv € 20,00 geltend. Es ist jedoch weder ihrem Gutachten noch ihrer Honorarnote zu entnehmen, aus welchen konkreten Tätigkeiten bzw. weiteren Posten sich diese Pauschale zusammensetzt. Auch im Zuge der ihr im Rahmen des Schreibens des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.11.2023, GZ. W195 2281052-1/2Z, eingeräumten, Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung, erfolgte binnen offener Frist keine konkretisierende Erläuterung des gegenständlichen Gebührenbestandteiles durch die Antragstellerin.In ihrer Honorarnote macht die Antragstellerin als sonstige Kosten und Barauslagen iSd Paragraphen 30, 31, GebAG eine „Ordinationspauschale“ iHv € 20,00 geltend. Es ist jedoch weder ihrem Gutachten noch ihrer Honorarnote zu entnehmen, aus welchen konkreten Tätigkeiten bzw. weiteren Posten sich diese Pauschale zusammensetzt. Auch im Zuge der ihr im Rahmen des Schreibens des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.11.2023, GZ. W195 2281052-1/2Z, eingeräumten, Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung, erfolgte binnen offener Frist keine konkretisierende Erläuterung des gegenständlichen Gebührenbestandteiles durch die Antragstellerin. Seitens des Bundesverwaltungsgerichts wird davon ausgegangen, dass mit der gegenständlich verzeichneten Ordinationspauschale ein Pauschalkostenbeitrag zu den Fixkosten des Ordinationsbetriebs der Antragstellerin verzeichnet wird. Mit der Gebühr für Mühewaltung […] sind auch die mit der Befundaufnahme und Gutachtenserstattung regelmäßig zusammenhängenden Büroarbeiten (Anlage und Führung des Handaktes, Terminkoordination, Herstellung von Kopien usw.) abgegolten (vgl. LGZ Wien 44 R 60/09p WR 1061; LGZ Wien 44 R 237/09t EfSlg 125.304; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 E 45 zu § 30 GebAG).Mit der Gebühr für Mühewaltung […] sind auch die mit der Befundaufnahme und Gutachtenserstattung regelmäßig zusammenhängenden Büroarbeiten (Anlage und Führung des Handaktes, Terminkoordination, Herstellung von Kopien usw.) abgegolten vergleiche LGZ Wien 44 R 60/09p WR 1061; LGZ Wien 44 R 237/09t EfSlg 125.304; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 E 45 zu Paragraph 30, GebAG). Kosten für Hilfskräfte zur Anlegung und Führung des Handaktes, Terminkoordination etc. rechtfertigen keine zusätzlichen Gebühren nach § 30. Diese Kosten, welche nach allgemeiner Lebenserfahrung nur einen geringen Aufwand verursachen, sind vielmehr als Fixkosten anzusehen, die typischerweise anfallen und daher mit der Gebühr für Mühewaltung abgegolten sind (vgl. LGZ Wien 42 R 536/11a EFSlg 132.600; LGZ Wien 44 R 165/12h EFSlg 136.591; OLG Wien 9 Rs 198/12x; LGZ Wien 44 R 402/12m WR 1153; OLG Wien 23 Bs 83/15x; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 E 46 zu § 30 GebAG). Kosten für Hilfskräfte zur Anlegung und Führung des Handaktes, Terminkoordination etc. rechtfertigen keine zusätzlichen Gebühren nach Paragraph 30, Diese Kosten, welche nach allgemeiner Lebenserfahrung nur einen geringen Aufwand verursachen, sind vielmehr als Fixkosten anzusehen, die typischerweise anfallen und daher mit der Gebühr für Mühewaltung abgegolten sind vergleiche LGZ Wien 42 R 536/11a EFSlg 132.600; LGZ Wien 44 R 165/12h EFSlg 136.591; OLG Wien 9 Rs 198/12x; LGZ Wien 44 R 402/12m WR 1153; OLG Wien 23 Bs 83/15x; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 E 46 zu Paragraph 30, GebAG). Kosten für Terminkoordination fallen in den Bereich Fixkosten, welche typischerweise in jeder Ordination anfallen und für welche der gerichtliche Auftrag zur Gutachtenserstattung nicht kausal sein kann (vgl. LGZ Wien 45 R 572/04g EFSlg 112.703; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 E 49 zu § 30 GebAG). Kosten für Terminkoordination fallen in den Bereich Fixkosten, welche typischerweise in jeder Ordination anfallen und für welche der gerichtliche Auftrag zur Gutachtenserstattung nicht kausal sein kann vergleiche LGZ Wien 45 R 572/04g EFSlg 112.703; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 E 49 zu Paragraph 30, GebAG). Vor dem Hintergrund obiger Ausführungen kann der Antragstellerin daher die verzeichnete „Ordinationspauschale“ iHv € 20,00 nicht zuerkannt werden. , Zu den geltend gemachten Fahrtkosten Zu den Reisekosten zählen grundsätzlich Fahrtkosten für Massenbeförderungsmittel im Sinne des § 7 GebAG.

§ 28Abs. 2 Geb

AG sind auch die Kosten für die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges dem Sachverständigen stets zu ersetzen. Als Ersatz dieser Kosten gebührt die nach der Reisegebührenvorschrift für Bundesbeamte hierfür vorgesehene Vergütung in Höhe von € 0,42 je Fahrkilometer (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, Anm. 1 und 2 zu § 28).Zu den Reisekosten zählen grundsätzlich Fahrtkosten für Massenbeförderungsmittel im Sinne des Paragraph 7, GebAG.

Paragraph 28, Absatz 2, GebAG sind auch die Kosten für die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges dem Sachverständigen stets zu ersetzen. Als Ersatz dieser Kosten gebührt die nach der Reisegebührenvorschrift für Bundesbeamte hierfür vorgesehene Vergütung in Höhe von € 0,42 je Fahrkilometer vergleiche Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, Anmerkung 1 und 2 zu Paragraph 28,). Dem Sachverständigen steht kein Anspruch auf Vergütung der Fahrtkosten für die Wegstrecke zwischen Ordination und Wohnung zu, außer er sucht seine Ordination nur zum Zweck der Befundaufnahme auf (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 2f zu § 27).Dem Sachverständigen steht kein Anspruch auf Vergütung der Fahrtkosten für die Wegstrecke zwischen Ordination und Wohnung zu, außer er sucht seine Ordination nur zum Zweck der Befundaufnahme auf vergleiche Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 2f zu Paragraph 27,). In ihrer Honorarnote macht die Antragstellerin Fahrkosten für 16 km á 0,42 € (in Summe € 6,72) geltend. Da in der gegenständlichen Honorarnote die Angabe eines konkreten Ausgangs- bzw. Zielpunktes fehlt, wurde die Antragstellerin mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.11.2023, GZ. W195 2281052-1/2Z, aufgefordert, die zurückgelegte Route, unter Darlegung der Relevanz für die Erstellung des Gutachtens, nachzureichen. Vor dem Hintergrund, wonach dazu seitens der Antragstellerin keine Stellungnahme abgegeben wurde kann – in Zusammenschau mit den obigen Ausführungen – der Antragstellerin gegenständlich kein Ersatz der geltend gemachten Fahrtkosten zuerkannt werden. Zur beantragten Gebühr für die elektronische Einbringung

§ 31Abs 1a Geb

AG gebührt dem Sachverständigen, wenn er sein Gutachten samt allfälligen Beilagen sowie seinen Gebührenantrag im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (§ 89a GOG) übermittelt, ein Betrag von insgesamt 12 Euro. Werden vom Sachverständigen im Rahmen der Erfüllung des Gutachtensauftrags darüber hinaus notwendigerweise weitere Unterlagen im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs an das Gericht übersandt, so hat der Sachverständige dafür jeweils Anspruch auf eine Gebühr von insgesamt 2,10 Euro; dies gilt nicht für weitere Übersendungen im Zusammenhang mit dem Gebührenbestimmungsantrag.

Paragraph 31, Absatz eins a, GebAG gebührt dem Sachverständigen, wenn er sein Gutachten samt allfälligen Beilagen sowie seinen Gebührenantrag im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (Paragraph 89 a, GOG) übermittelt, ein Betrag von insgesamt 12 Euro. Werden vom Sachverständigen im Rahmen der Erfüllung des Gutachtensauftrags darüber hinaus notwendigerweise weitere Unterlagen im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs an das Gericht übersandt, so hat der Sachverständige dafür jeweils Anspruch auf eine Gebühr von insgesamt 2,10 Euro; dies gilt nicht für weitere Übersendungen im Zusammenhang mit dem Gebührenbestimmungsantrag. Am Bundesverwaltungsgericht steht den Sachverständigen und Dolmetscherinnen und Dolmetschern für die elektronische Übermittlung ihrer Eingaben in diesem Zusammenhang der „ERV für alle“ zur Verfügung. Die Sachverständigen und Dolmetscher/innen haben, wenn sie ihre Gutachten bzw. Übersetzungen samt allfälligen Beilagen sowie ihren Gebührenantrag im Weg des ERV an das Gericht übermitteln, dafür Anspruch auf zusätzliche Gebühren. Mangels Übermittlung im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs kann die von der Antragstellerin geltend gemachte Gebühr von € 12,00 für die elektronische Einbringung von Gebührennote und Gutachten nicht zuerkannt werden. Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren: € Entschädigung Zeitversäumnis § 32 GebAGEntschädigung Zeitversäumnis Paragraph 32, GebAG 1 begonnene Stunde á 22,70 (Postweg, Botengänge, Aktenrückstellung) 22,70 Aktenstudium

§ 36Geb

AGAktenstudium

Paragraph 36, GebAG Für den ersten Band € 7,60 bis € 44,90 35,00 Mühewaltung

§ 43Abs. 1 Geb

AG (Befund und Gutachten)Mühewaltung

Paragraph 43, Absatz eins, GebAG (Befund und Gutachten) 2 Fragen bzw. Themenkomplexe á € 116,20

§ 43Abs.

1 Z 1 lit d 2 Fragen bzw. Themenkomplexe á € 116,20

Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, 232,40 2 Röntgenuntersuchungen á € 18,00

§ 43Abs.

1 Z 12 2 Röntgenuntersuchungen á € 18,00

Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 12, 36,00 Mühewaltung

§ 35Geb

AG Mühewaltung

Paragraph 35, GebAG Einholung von Krankenunterlagen (Anforderungsschreiben von Unterlagen vom behandelnden Spital) 28,90 Sonstige Kosten § 31 GebAGSonstige Kosten Paragraph 31, GebAG Kopierkosten Aktenkopien /-Auszüge 5,28 § 31 Abs. 1 Z 3: Schreibgebühr 14.648 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) Urschrift (á € 2,00/1.000 Zeichen) + Kopie (á € 0,60/1.000 Zeichen)Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3 :, Schreibgebühr 14.648 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) Urschrift (á € 2,00/1.000 Zeichen) + Kopie (á € 0,60/1.000 Zeichen) 33,80 Aktenrücksendung 7,34 Einschreibgebühr Ladung 3,50 Zwischensumme 404,92 20 % Umsatzsteuer (§ 31 Abs. 1 Z 6 GebAG)20 % Umsatzsteuer (Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 6, GebAG) 80,98 Gesamtsumme 485,90 Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent 485,90 Die Gebühr der Antragstellerin war daher mit € 485,90 (inkl. USt) zu bestimmen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zuständigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W195.2281052.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.