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{'item': 'W195 2281762-1'}

Obsah (14)§ 17Art. 133§ 52§ 6§ 58Art. 130§ 53a§ 38§ 24§ 89c§ 36§ 31§ 43§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.02.2024 GeschäftszahlW195 2281762-1 Spruch, W195 2281762-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr.

§ 17Vw

GVG iVm § 53a Abs. 2 AVG mit römisch eins. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG mit € 1.103,30 (inkl. USt) bestimmt. II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.römisch zwei. Das Mehrbegehren wird abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.06.2023, GZ. XXXX , wurde die Antragstellerin vom Leiter der Gerichtsabteilung XXXX in der Beschwerdesache des XXXX , geb. XXXX ,

§ 52Abs. 2 AVG i

Vm § 17 VwGVG zur Sachverständigen auf dem Fachgebiet der Psychiatrie und Neurologie bestellt und ihr, nach entsprechender Untersuchung des Beschwerdeführers, die Beantwortung von Fragen in einem Gutachten aufgetragen. Das Gutachten war schriftlich zu erstatten. 1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.06.2023, GZ. römisch 40 , wurde die Antragstellerin vom Leiter der Gerichtsabteilung römisch 40 in der Beschwerdesache des römisch 40 , geb. römisch 40 ,

Paragraph 52, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zur Sachverständigen auf dem Fachgebiet der Psychiatrie und Neurologie bestellt und ihr, nach entsprechender Untersuchung des Beschwerdeführers, die Beantwortung von Fragen in einem Gutachten aufgetragen. Das Gutachten war schriftlich zu erstatten.

  1. Am 31.08.2023 langte im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) das Gutachten samt der dazugehörenden Honorarnote beim Bundesverwaltungsgericht - wie folgt - ein: Gebührennote – Nr. 1/2023 Gebührennote – Nr. 1 aus 2023, §43 Gebühr für Aktenstudium € 44,90(ausführliche neurolog. und psychiatr. Unters.) € 390,80§43 Gebühr für Aktenstudium € 44,90, (ausführliche neurolog. und psychiatr. Unters.) € 390,80 Ausführl. Begründung Gutachten (Fragenbeantw. 11 Fragen, 1.Fr.59,10.-, weitere 39,70) € 456,10 § 31 Abs. 5 Telefongebühren (Telefonat 2xDolmetsch), Paragraph 31, Absatz 5 T, e, l, e, f, o, n, g, e, b, ü, h, r, e, n, (Telefonat 2xDolmetsch), und Kopien (für Handarchiv) € 8.- §31 Abs. 3 11 Urschriften (á € 2,00) € 22.-§31 Absatz 3 1, eins, Urschriften (á € 2,00) € 22.- §31 Abs. 3 Elektronische Einbringung € 12.-§31 Absatz 3 E, l, e, k, t, r, o, n, i, s, c, h, e, Einbringung € 12.- § 32 Abs. 1 resp. § 33 Zeitversäumnis Paragraph 32, Absatz eins, resp. Paragraph 33, Zeitversäumnis (Untersuchung außerhalb der Ord.Zeiten) € 22,70 Zwischensumme € 956,50 Umsatzsteuer 20% € 172,78 Gesamtsumme € 1147,80 „Ich beantrage die Gebühr von € 1148,- vor Rechtskraft des Beschlusses auf mein Konto […] zu überweisen. […]“
  2. Das Bundesverwaltungsgericht hielt der Antragstellerin sodann mit Schreiben vom 13.12.2023, nachweislich zugestellt am 18.12.2023, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen kurz zusammengefasst vor, dass die von ihr verzeichnete Schreibgebühr überhöht sei und für das Aktenstudium lediglich ein Betrag in Höhe von € 9,99 zuerkannt werden könne. Zudem wurde die Antragstellerin darauf hingewiesen, dass Gebührenbeträge (lediglich) auf volle 10 Cent zu runden seien und daher ein auf volle Euro gerundeter Betrag nicht zuerkannt werden könne.
  3. In weiterer Folge langte keine Stellungnahme bzw. korrigierte Honorarnote der Antragstellerin ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass die Antragstellerin im Rahmen des Verfahrens zur GZ. XXXX als Sachverständige auf dem Fachgebiet der Psychiatrie und Neurologie bestellt wurde und in diesem Zusammenhang ein schriftliches Gutachten zu erstatten hatte. Das Gutachten samt Honorarnote wurde am 31.08.2023 im Wege des ERV eingebracht.Es wird von dem unter Punkt römisch eins. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass die Antragstellerin im Rahmen des Verfahrens zur GZ. römisch 40 als Sachverständige auf dem Fachgebiet der Psychiatrie und Neurologie bestellt wurde und in diesem Zusammenhang ein schriftliches Gutachten zu erstatten hatte. Das Gutachten samt Honorarnote wurde am 31.08.2023 im Wege des ERV eingebracht.
  5. Beweiswürdigung: Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichts zum Verfahren GZ. XXXX , dem Bestellungsbeschluss vom 20.06.2023, GZ. XXXX , dem Gebührenantrag vom 31.08.2023, der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 13.12.2023, GZ. W195 2281762-1/2Z, und dem Akteninhalt. Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichts zum Verfahren GZ. römisch 40 , dem Bestellungsbeschluss vom 20.06.2023, GZ. römisch 40 , dem Gebührenantrag vom 31.08.2023, der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 13.12.2023, GZ. W195 2281762-1/2Z, und dem Akteninhalt.
  6. Rechtliche Beurteilung:

§ 6Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idg

F, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 53aAbs.

1 AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren im Umfang der sinngemäß anzuwendenden §§ 24 bis 37 und 43 bis 49 und 51 GebAG. Die Gebühr ist

§ 38Geb

AG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.

Paragraph 53 a, Absatz eins, AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren im Umfang der sinngemäß anzuwendenden Paragraphen 24 bis 37 und 43 bis 49 und 51 GebAG. Die Gebühr ist

Paragraph 38, GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.

§ 24Geb

AG umfasst die Gebühr des Sachverständigen

Paragraph 24, GebAG umfasst die Gebühr des Sachverständigen

  1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Befund- oder Beweisaufnahme, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;
  2. den Ersatz der Kosten für die Beiziehung von Hilfskräften und der sonstigen durch seine Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren verursachten notwendigen Kosten;
  3. die Entschädigung für Zeitversäumnis;
  4. die Gebühr für Mühewaltung einschließlich der Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung und der Gebühr für Aktenstudium.

§ 89cAbs. 5a Gerichtsorganisationsgesetz - GOG i

Vm § 21 Abs. 6 BVwGG sind Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten und Übersetzungen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a GOG) verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die Sachverständige bzw. den Sachverständigen im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Sachverständige bzw. den Sachverständigen verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs kann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist.

Paragraph 89 c, Absatz 5 a, Gerichtsorganisationsgesetz - GOG in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 6, BVwGG sind Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten und Übersetzungen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (Paragraph 89 a, GOG) verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die Sachverständige bzw. den Sachverständigen im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Sachverständige bzw. den Sachverständigen verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs kann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist. Zu A) Zur geltend gemachten Gebühr für das Aktenstudium

§ 36Geb

AG gebührt der bzw. dem Sachverständigen für das Studium des ersten Aktenbandes je nach Schwierigkeit und Umfang der Akten ein Betrag von € 7,60 bis € 44,90, für das Studium jedes weiteren Aktenbandes jeweils bis zu € 39,70 mehr.

Paragraph 36, GebAG gebührt der bzw. dem Sachverständigen für das Studium des ersten Aktenbandes je nach Schwierigkeit und Umfang der Akten ein Betrag von € 7,60 bis € 44,90, für das Studium jedes weiteren Aktenbandes jeweils bis zu € 39,70 mehr. Bei der Gebühr für das Aktenstudium handelt es sich um eine Rahmengebühr. Ihre Höhe richtet sich nach Schwierigkeit und Umfang des Aktes. Die jeweiligen Höchstgebühren nach § 36 GebAG kommen nur in Betracht, wenn ein vollständiger Aktenband mit rund 500 Seiten zu studieren ist. Bei geringerer Stärke vermindert sich die Gebühr entsprechend, sofern nicht das Aktenstudium selbst Schwierigkeiten bereitet (vgl. LGZ Wien 45 R 43/11y EFSlg 132.621; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 3, E 17 zu § 36 GebAG).Bei der Gebühr für das Aktenstudium handelt es sich um eine Rahmengebühr. Ihre Höhe richtet sich nach Schwierigkeit und Umfang des Aktes. Die jeweiligen Höchstgebühren nach Paragraph 36, GebAG kommen nur in Betracht, wenn ein vollständiger Aktenband mit rund 500 Seiten zu studieren ist. Bei geringerer Stärke vermindert sich die Gebühr entsprechend, sofern nicht das Aktenstudium selbst Schwierigkeiten bereitet vergleiche LGZ Wien 45 R 43/11y EFSlg 132.621; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 3, E 17 zu Paragraph 36, GebAG). Nimmt man den äußersten Umfang eines Gerichtsaktes mit 500 Seiten an, so ergibt sich die Formel (G = Gebühr, S = Seitenzahl) für den ersten Aktenband: (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, Anm. 3 zu § 36 GebAG).Nimmt man den äußersten Umfang eines Gerichtsaktes mit 500 Seiten an, so ergibt sich die Formel (G = Gebühr, S = Seitenzahl) für den ersten Aktenband: ris-attachment://hauptdokument.img1is.png (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, Anmerkung 3 zu Paragraph 36, GebAG). Die Schwierigkeit wird nicht immer schon dann vorliegen, wenn der Gegenstand schwieriger ist, weil der Begriff der Schwierigkeit ein relativer, auf das Wissen des jeweiligen Sachverständigen abgestellter ist. Diese Schwierigkeit zu meistern, gehört nicht zum Lesen der Akten, sondern zur spezifischen Aufgabe des Sachverständigen. Das Kriterium der Schwierigkeit des Aktenstudiums richtet sich daher nicht nach der Schwierigkeit der Materie, die im Rahmen der Mühewaltung abzugelten ist, sondern danach, ob besondere Schwierigkeiten beim Lesen des Aktes, etwa durch schlechte Entzifferbarkeit oder eine Fülle von Informationen auf geringem Raum vorlagen (vgl. LGZ Wien 44 R 676/05w EFSlg 115.671; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 24f zu § 36 GebAG).Die Schwierigkeit wird nicht immer schon dann vorliegen, wenn der Gegenstand schwieriger ist, weil der Begriff der Schwierigkeit ein relativer, auf das Wissen des jeweiligen Sachverständigen abgestellter ist. Diese Schwierigkeit zu meistern, gehört nicht zum Lesen der Akten, sondern zur spezifischen Aufgabe des Sachverständigen. Das Kriterium der Schwierigkeit des Aktenstudiums richtet sich daher nicht nach der Schwierigkeit der Materie, die im Rahmen der Mühewaltung abzugelten ist, sondern danach, ob besondere Schwierigkeiten beim Lesen des Aktes, etwa durch schlechte Entzifferbarkeit oder eine Fülle von Informationen auf geringem Raum vorlagen vergleiche LGZ Wien 44 R 676/05w EFSlg 115.671; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 24f zu Paragraph 36, GebAG). Ermittlungen des Bundesverwaltungsgerichtes haben ergeben, dass der Antragstellerin seitens des Bundesverwaltungsgerichts mit dem Bestellungsbeschluss vom 20.06.2023, GZ. XXXX sowie mit E-Mail vom 04.08.2023, XXXX , für die Erstattung ihres Gutachtens Unterlagen im Ausmaß von 33 Seiten (insgesamt 8 Seiten Niederschrift der Erstbefragung vor der Landespolizeidirektion Burgenland, 9 Seiten Niederschrift der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, 4 Seiten Verhandlungsniederschrift vom 05.05.2023, 12 Seiten Verhandlungsniederschrift vom 05.06.2023) übermittelt wurden.Ermittlungen des Bundesverwaltungsgerichtes haben ergeben, dass der Antragstellerin seitens des Bundesverwaltungsgerichts mit dem Bestellungsbeschluss vom 20.06.2023, GZ. römisch 40 sowie mit E-Mail vom 04.08.2023, römisch 40 , für die Erstattung ihres Gutachtens Unterlagen im Ausmaß von 33 Seiten (insgesamt 8 Seiten Niederschrift der Erstbefragung vor der Landespolizeidirektion Burgenland, 9 Seiten Niederschrift der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, 4 Seiten Verhandlungsniederschrift vom 05.05.2023, 12 Seiten Verhandlungsniederschrift vom 05.06.2023) übermittelt wurden. Von der Antragstellerin waren somit 33 Seiten zu lesen, die übersichtlich, strukturiert und leicht zu entziffern waren, somit keine Schwierigkeit im Sinne der obigen Ausführungen aufweisen. Unter Heranziehung der Formel : beträgt daher die Gebühr für das Aktenstudium der übermittelten Aktenbestandteile

§ 36Abs. 1 Geb

AG gerundet € 9,99.Von der Antragstellerin waren somit 33 Seiten zu lesen, die übersichtlich, strukturiert und leicht zu entziffern waren, somit keine Schwierigkeit im Sinne der obigen Ausführungen aufweisen. Unter Heranziehung der Formel : ris-attachment://hauptdokument.img2is.png beträgt daher die Gebühr für das Aktenstudium der übermittelten Aktenbestandteile

Paragraph 36, Absatz eins, GebAG gerundet € 9,99. Vor diesem Hintergrund ist der Antragstellerin für das Aktenstudium

§ 36Abs. 1 Geb

AG ein Betrag in Höhe von € 9,99 zuzuerkennen.Vor diesem Hintergrund ist der Antragstellerin für das Aktenstudium

Paragraph 36, Absatz eins, GebAG ein Betrag in Höhe von € 9,99 zuzuerkennen. Zu den beantragten sonstigen Kosten iSd § 31 Abs. 1 Z 3 GebAG Zu den beantragten sonstigen Kosten iSd Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG

§ 31Abs. 1 Z 3 Geb

AG sind den Sachverständigen ausschließlich folgende mit der Erfüllung ihres jeweiligen Gutachtensauftrags notwendigerweise verbundene variable Kosten, nicht aber Fixkosten zu ersetzen: die Kosten für die Übertragung bzw. das Reinschreiben von Befund und Gutachten einschließlich der Beilagen hierzu sowie der von den Sachverständigen im Zuge ihrer Tätigkeit auszufertigenden Schriftstücke, wobei bei ausschließlich aus Text bestehenden Schriftstücken für je 1 000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) der Urschrift ein Betrag von 2 Euro und für je 1 000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) einer Ausfertigung ein Betrag von 60 Cent zu ersetzen sind; in den übrigen Fällen gebührt ein Betrag von 2 Euro für jede volle Seite der Urschrift und von 60 Cent für jede volle Seite einer Ausfertigung; diesfalls gilt eine Seite als voll, wenn sie mindestens 25 Zeilen mit durchschnittlich mindestens 40 Schriftzeichen enthält; bei geringerem Umfang ist die Gebühr für den entsprechenden Teil zu bestimmen; mit diesen Kosten sind auch die hierfür verwendeten Schreibkräfte, Schreibmittel und Geräte abgegolten.

Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG sind den Sachverständigen ausschließlich folgende mit der Erfüllung ihres jeweiligen Gutachtensauftrags notwendigerweise verbundene variable Kosten, nicht aber Fixkosten zu ersetzen: die Kosten für die Übertragung bzw. das Reinschreiben von Befund und Gutachten einschließlich der Beilagen hierzu sowie der von den Sachverständigen im Zuge ihrer Tätigkeit auszufertigenden Schriftstücke, wobei bei ausschließlich aus Text bestehenden Schriftstücken für je 1 000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) der Urschrift ein Betrag von 2 Euro und für je 1 000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) einer Ausfertigung ein Betrag von 60 Cent zu ersetzen sind; in den übrigen Fällen gebührt ein Betrag von 2 Euro für jede volle Seite der Urschrift und von 60 Cent für jede volle Seite einer Ausfertigung; diesfalls gilt eine Seite als voll, wenn sie mindestens 25 Zeilen mit durchschnittlich mindestens 40 Schriftzeichen enthält; bei geringerem Umfang ist die Gebühr für den entsprechenden Teil zu bestimmen; mit diesen Kosten sind auch die hierfür verwendeten Schreibkräfte, Schreibmittel und Geräte abgegolten. Das von der Antragstellerin erstattete Gutachten umfasst 11 Seiten und besteht ausschließlich aus Text, weshalb die hierauf entfallende Schreibgebühr im Sinne der obigen Ausführungen für je 1 000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) mit einem Betrag von € 2 zu berechnen ist. Eine Zählung der Zeichen hat dabei ergeben, dass das Gutachten vom 31.08.2023 9.910 Zeichen (ohne Leerzeichen) enthält. Die Schreibgebühr für die Urschrift errechnet sich sohin mit einem Betrag in Höhe von € 19,82 (9.910 / 1.000 x 2 = 19,82). Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgenden Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren: € Aktenstudium

§ 36Geb

AGAktenstudium

Paragraph 36, GebAG 9,99 Mühewaltung

§ 43(Befund und Gutachten)

Mühewaltung

Paragraph 43, (Befund und Gutachten) 11 Fragen bzw. Themenkomplexe 846,90 Sonstige Kosten

§ 31Geb

AGSonstige Kosten

Paragraph 31, GebAG Urschriften 9.910 Zeichen (ohne Leerzeichen) 19,82 Material- und Telefonkosten (Telefonat 2x Dolmetsch; Kopien Handarchiv) 8,00 Zeitversäumnis (Untersuchung außerhalb Ordinationszeiten) 22,70 Elektronische Einbringung 12,00 Zwischensumme 919,41 20 % USt. 183,88 Gesamtsumme 1.103,29 Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent 1.103,30 Die Gebühr der Antragstellerin war daher mit € 1.103,30 (inkl. USt) zu bestimmen. Das Mehrbegehren war abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W195.2281762.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.