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{'item': 'W195 2281774-1'}

Obsah (12)§ 17Art. 133§ 52§ 6§ 59Art. 130§ 53a§ 24§ 38§ 89c§ 43§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.02.2024 GeschäftszahlW195 2281774-1 Spruch, W195 2281774-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr.

§ 17Vw

GVG iVm § 53a Abs. 2 AVG mitrömisch eins. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG mit € 752,30 (inkl. USt.) bestimmt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.07.2023, GZ. XXXX , wurde die Antragstellerin vom Leiter der Gerichtsabteilung XXXX in der Beschwerdesache des XXXX

§ 52Abs. 2 AVG i

Vm § 17 VwGVG zur Sachverständigen aus dem Fachgebiet Psychiatrie bestellt und ihr, nach entsprechender Untersuchung des Beschwerdeführers, die Beantwortung von Fragen in einem schriftlich zu erstattenden Gutachten aufgetragen.1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.07.2023, GZ. römisch 40 , wurde die Antragstellerin vom Leiter der Gerichtsabteilung römisch 40 in der Beschwerdesache des römisch 40

Paragraph 52, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zur Sachverständigen aus dem Fachgebiet Psychiatrie bestellt und ihr, nach entsprechender Untersuchung des Beschwerdeführers, die Beantwortung von Fragen in einem schriftlich zu erstattenden Gutachten aufgetragen.

  1. Am 14.10.2023 langten beim Bundesverwaltungsgericht im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs das Gutachten der Antragstellerin vom 10.10.2023 sowie die zugehörige Gebührennote Nr. 99/2023 wie folgt ein:
  2. Am 14.10.2023 langten beim Bundesverwaltungsgericht im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs das Gutachten der Antragstellerin vom 10.10.2023 sowie die zugehörige Gebührennote Nr. 99 aus 2023, wie folgt ein: Aktenstudium, Studium der Doku. § 36Aktenstudium, Studium der Doku. Paragraph 36 € 44,90 Mühewaltung § 43

(1)Z. 1 e psychiatrisches Gutachten á € 195,40Mühewaltung Paragraph 43,
(1)Ziffer eins, e psychiatrisches Gutachten á € 195,40 1 Befundaufnahme € 195,40 Mühewaltung § 43
(1)Z. 1 e psychiatrisches Gutachten á € 116,20Mühewaltung Paragraph 43,
(1)Ziffer eins, e psychiatrisches Gutachten á € 116,20 3 Zusatzfragen € 348,60 Mühewaltung § 43
(1)Z. 1 d neurologisches Gutachtená € 116,20Mühewaltung Paragraph 43,
(1)Ziffer eins, d neurologisches Gutachten, á € 116,20 € 116,20 Psychiatrische Skalen, Diagnose-Prognose-Instrumente nach wissenschaftl. Standards wie ICF, AMDP, PCL-R, VRAG etc. 2 € 232,40 Schreibgebühr § 31 (Urschrift, Korrespondenz LK Mauer)Schreibgebühr Paragraph 31, (Urschrift, Korrespondenz LK Mauer) 13 S. á € 2 € 26,00 Sonstige Geb. § 31 tel., Fax, Porto, EDV, DES etc.Sonstige Geb. Paragraph 31, tel., Fax, Porto, EDV, DES etc. € 12,00 Summe netto € 975,50 USt 20 % € 195,10 Summe gerundet € 1.171,00 3. In der Folge übermittelte die Antragstellerin am 15.11.2023 – nach einem entsprechenden Überarbeitungsersuchen der Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichts – eine korrigierte Honorarnote im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs wie folgt: Aktenstudium, Studium der Doku. § 36Aktenstudium, Studium der Doku. Paragraph 36 € 44,90 Mühewaltung § 43
(1)Z. 1 e psychiatrisches Gutachten á € 195,40Mühewaltung Paragraph 43,
(1)Ziffer eins, e psychiatrisches Gutachten á € 195,40 1 Befundaufnahme € 195,40 Mühewaltung § 43
(1)Z. 1 e psychiatrisches Gutachten á 2x € 16,20 und 1x € 195,40Mühewaltung Paragraph 43,
(1)Ziffer eins, e psychiatrisches Gutachten á 2x € 16,20 und 1x € 195,40 3 Zusatzfragen € 427,80 Mühewaltung § 43
(1)Z. 1 d neurologisches Gutachtená € 116,20Mühewaltung Paragraph 43,
(1)Ziffer eins, d neurologisches Gutachten, á € 116,20 € 116,20 Psychiatrische Skalen, Diagnose-Prognose-Instrumente nach wissenschaftl. Standards wie ICF, AMDP, PCL-R, VRAG etc. 2 € 232,40 Schreibgebühr § 31 (Urschrift, Korrespondenz LK Mauer)Schreibgebühr Paragraph 31, (Urschrift, Korrespondenz LK Mauer) 13 S. á € 2 € 26,00 Sonstige Geb. § 31 tel., Fax, Porto, EDV, DES etc.Sonstige Geb. Paragraph 31, tel., Fax, Porto, EDV, DES etc. € 12,00 Summe netto € 1.054,70 USt 20 % € 210,94 Summe gerundet € 1.265,60
  1. Das Bundesverwaltungsgericht hielt der Antragstellerin sodann mit Schreiben vom 01.12.2023, GZ. W195 2281774-1/2Z, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen nach Zustellung, kurz zusammengefasst vor, dass die gegenständlich geltend gemachte Gebühr für Mühewaltung nicht im Einklang mit den Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG) verzeichnet und demnach nicht im beantragten Umfang zuerkannt werden könne. Darüber hinaus wurde die Antragstellerin aufgefordert, zur Bescheinigung einzelner geltend gemachter Gebührenbestandteile entsprechende Nachweise vorzulegen sowie die eingebrachte Honorarnote hinsichtlich eines fehlenden Rechnungslegungsmerkmales zu korrigieren.
  2. Das Schreiben vom 01.12.2023 wurde der Antragstellerin nachweislich am 05.12.2023 durch Hinterlegung zugestellt und dieser am 13.12.2023 persönlich ausgefolgt.
  3. In weiterer Folge langte seitens der Antragstellerin binnen offener Frist keine Stellungnahme oder korrigierte Honorarnote ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass die Antragstellerin zur Sachverständigen aus dem Fachgebiet Psychiatrie betreffend das Beschwerdeverfahren zur GZ. XXXX bestellt wurde und in diesem Zusammenhang am 14.10.2023 ein schriftliches Gutachten an das Bundesverwaltungsgericht erstattete.Es wird von dem unter Punkt römisch eins. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass die Antragstellerin zur Sachverständigen aus dem Fachgebiet Psychiatrie betreffend das Beschwerdeverfahren zur GZ. römisch 40 bestellt wurde und in diesem Zusammenhang am 14.10.2023 ein schriftliches Gutachten an das Bundesverwaltungsgericht erstattete.
  5. Beweiswürdigung Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zum Verfahren GZ. XXXX , der mit 10.10.2023 datierten Honorarnote, welche dem Bundesverwaltungsgericht am 14.10.2023 übermittelt wurde, der korrigierten Honorarnote vom 15.11.2023 sowie dem Akteninhalt.Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zum Verfahren GZ. römisch 40 , der mit 10.10.2023 datierten Honorarnote, welche dem Bundesverwaltungsgericht am 14.10.2023 übermittelt wurde, der korrigierten Honorarnote vom 15.11.2023 sowie dem Akteninhalt.
  6. Rechtliche Beurteilung:

§ 6Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. II.

§ 53aAbs. 1 AVG i

Vm § 17 VwGVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren nach den §§ 24 bis 37 und 43 bis 49 und 51 GebAG.

§ 53aAbs.

2 AVG ist die Gebühr von der Behörde, die die Sachverständige herangezogen hat, zu bestimmen.römisch zwei.

Paragraph 53 a, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren nach den Paragraphen 24 bis 37 und 43 bis 49 und 51 GebAG.

Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG ist die Gebühr von der Behörde, die die Sachverständige herangezogen hat, zu bestimmen.

§ 24Geb

AG umfasst die Gebühr der SachverständigenGemäß Paragraph 24, GebAG umfasst die Gebühr der Sachverständigen

  1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Befund- oder Beweisaufnahme, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;
  2. den Ersatz der Kosten für die Beiziehung von Hilfskräften und der sonstigen durch ihre Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren verursachten notwendigen Kosten;
  3. die Entschädigung für Zeitversäumnis;
  4. die Gebühr für Mühewaltung einschließlich der Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung und der Gebühr für Aktenstudium.

§ 38Abs. 1 Geb

AG hat die Sachverständige den Anspruch auf ihre Gebühr binnen vier Wochen nach Abschluss ihrer Tätigkeit bei sonstigem Verlust, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen.

Paragraph 38, Absatz eins, GebAG hat die Sachverständige den Anspruch auf ihre Gebühr binnen vier Wochen nach Abschluss ihrer Tätigkeit bei sonstigem Verlust, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen.

§ 89cAbs. 5a GOG i

Vm § 21 Abs. 6 BVwGG sind Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten und Übersetzungen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a GOG) verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Sachverständige oder den Sachverständigen verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs kann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist.

Paragraph 89 c, Absatz 5 a, GOG in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 6, BVwGG sind Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten und Übersetzungen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (Paragraph 89 a, GOG) verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Sachverständige oder den Sachverständigen verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs kann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist. Zu A) Zur geltend gemachten Gebühr für Mühewaltung Zur geltend gemachten Gebühr für Befund und Gutachten Für die Sachverständigengruppe „Ärzte“ ist in § 43 GebAG ein Tarif vorgesehen worden, welcher als Pauschalabgeltung für – wie im gegenständlichen Fall – Befund und Gutachten, Mühewaltungsgesamtgebühren für dort beschriebene Leistungskataloge vorsieht.Für die Sachverständigengruppe „Ärzte“ ist in Paragraph 43, GebAG ein Tarif vorgesehen worden, welcher als Pauschalabgeltung für – wie im gegenständlichen Fall – Befund und Gutachten, Mühewaltungsgesamtgebühren für dort beschriebene Leistungskataloge vorsieht. § 43 Abs. 1 GebAG normiert in diesem Zusammenhang Folgendes:„§ 43

(1)Die Gebühr für Mühewaltung beträgtParagraph 43, Absatz eins, GebAG normiert in diesem Zusammenhang Folgendes:, „§ 43
(1)Die Gebühr für Mühewaltung beträgt 1. für die Untersuchung samt Befund und Gutachtena) bis
  1. c)[…]1. für die Untersuchung samt Befund und Gutachten,
  2. a)bis
  3. c)[…]
  4. d)bei einer besonders zeitaufwändigen körperlichen, neurologischen, psychiatrischen Untersuchung oder einer Untersuchung zur Beurteilung, ob eine psychisch kranke Person ohne Gefahr in anderer Weise als durch Unterbringung in einer Anstalt behandelt oder betreut werden kann, je mit eingehender Begründung des Gutachtens 116,20 Euro;
  5. e)bei einer besonders zeitaufwändigen körperlichen, neurologischen, psychiatrischen Untersuchung oder einer Untersuchung zur Beurteilung, ob eine psychisch kranke Person ohne Gefahr in anderer Weise als durch Unterbringung in einer Anstalt behandelt oder betreut werden kann, je mit besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzender oder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens 195,40 Euro 2. bis 13. […].“ Ein einheitlich in Auftrag gegebenes Gutachten ist nach § 43 Abs. 1 GebAG dann mehrfach zu honorieren, wenn nach dem erteilten Auftrag in Wahrheit mehrere Gutachten zu erstatten sind, die unabhängig voneinander bestehen können (vgl. OLG Graz SV 2010/4, 222).Ein einheitlich in Auftrag gegebenes Gutachten ist nach Paragraph 43, Absatz eins, GebAG dann mehrfach zu honorieren, wenn nach dem erteilten Auftrag in Wahrheit mehrere Gutachten zu erstatten sind, die unabhängig voneinander bestehen können vergleiche OLG Graz SV 2010/4, 222). Voraussetzung für eine mehrfache Honorierung ist dabei nach überwiegender Rechtsprechung, dass für die Begutachtung jeder Frage die der Sachverständigen eigenen Fachkenntnisse erforderlich sind, ein weitergehender Befund notwendig war und durch die Beantwortung der einen Frage nicht die weiteren vom Richter selbst gelöst werden können (LG Salzburg SV 2010/2, 91; LG Feldkirch SV 2010/4, 220; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 130f, 133f zu § 43 GebAG; Dokalik/Weber, Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher4 Rz 7 und 9 zu § 43 GebAG).Voraussetzung für eine mehrfache Honorierung ist dabei nach überwiegender Rechtsprechung, dass für die Begutachtung jeder Frage die der Sachverständigen eigenen Fachkenntnisse erforderlich sind, ein weitergehender Befund notwendig war und durch die Beantwortung der einen Frage nicht die weiteren vom Richter selbst gelöst werden können (LG Salzburg SV 2010/2, 91; LG Feldkirch SV 2010/4, 220; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 130f, 133f zu Paragraph 43, GebAG; Dokalik/Weber, Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher4 Rz 7 und 9 zu Paragraph 43, GebAG). Maßgeblich für die Frage, ob mehrere gutachterliche Stellungnahmen vorliegen, ist nicht rein formell danach zu beurteilen, wie viele Fragen der Gutachtensauftrag enthält bzw. in wie viele Fragestellungen die Sachverständige den Auftrag zerlegt, sondern zu wie vielen selbstständigen Themenkreisen die Sachverständige nach dem Inhalt des Gutachtensauftrags gutachterliche Aussagen zu machen hat (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 E 134 zu § 43 GebAG; Dokalik/Weber, Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher4 Rz 10 zu § 43 GebAG).Maßgeblich für die Frage, ob mehrere gutachterliche Stellungnahmen vorliegen, ist nicht rein formell danach zu beurteilen, wie viele Fragen der Gutachtensauftrag enthält bzw. in wie viele Fragestellungen die Sachverständige den Auftrag zerlegt, sondern zu wie vielen selbstständigen Themenkreisen die Sachverständige nach dem Inhalt des Gutachtensauftrags gutachterliche Aussagen zu machen hat (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 E 134 zu Paragraph 43, GebAG; Dokalik/Weber, Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher4 Rz 10 zu Paragraph 43, GebAG). Laut Bestellungsbeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.07.2023, GZ. XXXX , waren folgende Fragen von der Antragstellerin zu beantworten:Laut Bestellungsbeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.07.2023, GZ. römisch 40 , waren folgende Fragen von der Antragstellerin zu beantworten: 1. In welchem psychischen Zustand befindet sich der Genannte (gemeint: der Beschwerdeführer)? 2. Liegt bei dem Genannten eine krankheitswertige, psychische Störung vor? Wenn ja, welche? Ist diese behandelbar, wenn ja, wie? 3. Ist der Genannte einvernahmefähig oder besteht diesbezüglich wegen einer krankheitswertigen psychischen Störung ein Hinweis oder Einschränkung? Bezugnehmend auf die Beantwortung der Fragen wurde im Gutachten zunächst auf den psychischen Zustand des Beschwerdeführers eingegangen und festgehalten, dass keine krankheitswertigen Störungen bestimmbar seien sowie dieser einvernahmefähig sei. In Zusammenschau mit dem von der Antragstellerin erstatteten Gutachten und den darin behandelten Themen ergeben sich sohin aus der Fragestellung der Gerichtsabteilung XXXX insgesamt 3 Fragen bzw. Themenkomplexe, die von der Antragstellerin im erstatteten Gutachten vom 10.10.2023 beantwortet wurden, sodass eine 3-fache Honorierung der Mühewaltung nach dem Tarif des § 43 GebAG zulässig ist.In Zusammenschau mit dem von der Antragstellerin erstatteten Gutachten und den darin behandelten Themen ergeben sich sohin aus der Fragestellung der Gerichtsabteilung römisch 40 insgesamt 3 Fragen bzw. Themenkomplexe, die von der Antragstellerin im erstatteten Gutachten vom 10.10.2023 beantwortet wurden, sodass eine 3-fache Honorierung der Mühewaltung nach dem Tarif des Paragraph 43, GebAG zulässig ist. Für die Abgrenzung zwischen den Gebührensätzen des § 43 Abs. 1 Z 1 lit d GebAG und lit e leg cit ist ausschließlich die Begründungsqualität (des Gutachtens) und nicht die fachliche Eignung der Sachverständigen entscheidend.Für die Abgrenzung zwischen den Gebührensätzen des Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, GebAG und Litera e, leg cit ist ausschließlich die Begründungsqualität (des Gutachtens) und nicht die fachliche Eignung der Sachverständigen entscheidend. Der Zuspruch nach § 43 Abs. 1 Z 1 lit e GebAG setzt voraus, dass sich die Sachverständige in ihrer eingehenden Gutachtensbegründung entweder mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzt oder dass die Begründung ausführliche und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet der Sachverständigen verlangt (vgl. 12 Os 2/10v = SV 2010/4, 218; Dokalik/Weber, Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher3 Rz 30 zu § 43 GebAG).Der Zuspruch nach Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e, GebAG setzt voraus, dass sich die Sachverständige in ihrer eingehenden Gutachtensbegründung entweder mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzt oder dass die Begründung ausführliche und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet der Sachverständigen verlangt vergleiche 12 Os 2/10v = SV 2010/4, 218; Dokalik/Weber, Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher3 Rz 30 zu Paragraph 43, GebAG). Die Gesetzesmaterialien führen in diesem Kontext Folgendes aus (vgl. ErläutRV 1554 BlgNR 18. GP, 15.): „Besonders wenn widersprüchliche Ergebnisse bei Befundaufnahmen vorliegen, ist es von großer Bedeutung, dass der Sachverständige darauf eingeht und sich mit ihnen ausführlich auseinandersetzt. Der damit verbundene Aufwand geht über jenen einer eingehenden Begründung hinaus und nähert sich jenem der bisher vorgesehenen „besonders ausführlichen wissenschaftlichen Begründung“, da genau erläutert werden muss, warum der Sachverständige letztlich auf die Maßgeblichkeit bestimmter Ergebnisse von Befundaufnahmen vertraut. Vor allem soll damit aber die Auseinandersetzung des Sachverständigen mit von den Parteien beigebrachten Befunden (Arztbestätigungen etc.) gefördert werden.“Die Gesetzesmaterialien führen in diesem Kontext Folgendes aus vergleiche ErläutRV 1554 BlgNR 18. GP, 15.): „Besonders wenn widersprüchliche Ergebnisse bei Befundaufnahmen vorliegen, ist es von großer Bedeutung, dass der Sachverständige darauf eingeht und sich mit ihnen ausführlich auseinandersetzt. Der damit verbundene Aufwand geht über jenen einer eingehenden Begründung hinaus und nähert sich jenem der bisher vorgesehenen „besonders ausführlichen wissenschaftlichen Begründung“, da genau erläutert werden muss, warum der Sachverständige letztlich auf die Maßgeblichkeit bestimmter Ergebnisse von Befundaufnahmen vertraut. Vor allem soll damit aber die Auseinandersetzung des Sachverständigen mit von den Parteien beigebrachten Befunden (Arztbestätigungen etc.) gefördert werden.“ Beinhalten die Leistungen der Sachverständigen eine besonders zeitaufwendige Ganzkörperuntersuchung und Einbeziehung mehrerer Nebenbefunde, sowie eine eingehende, alle Untersuchungsergebnisse berücksichtigende Begründung, so ist der Tarifsatz nach § 43 Abs. 1 Z 1 lit. d gerechtfertigt. Auf den Umfang des sorgfältig begründeten, zu allen relevanten Fragen Stellung nehmenden Gutachtens kommt es nicht an (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 E 54 zu § 43 GebAG).Beinhalten die Leistungen der Sachverständigen eine besonders zeitaufwendige Ganzkörperuntersuchung und Einbeziehung mehrerer Nebenbefunde, sowie eine eingehende, alle Untersuchungsergebnisse berücksichtigende Begründung, so ist der Tarifsatz nach Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, gerechtfertigt. Auf den Umfang des sorgfältig begründeten, zu allen relevanten Fragen Stellung nehmenden Gutachtens kommt es nicht an vergleiche Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 E 54 zu Paragraph 43, GebAG). Im gegenständlich erstatteten Gutachten setzt sich die Antragstellerin im Zusammenhang mit der Beantwortung der Frage, ob beim Beschwerdeführer eine krankheitswertige, psychische Störung vorliegt, mit Ergebnissen von (ärztlichen) Beweisaufnahmen ausführlich auseinander und widerlegt diese. Vor diesem Hintergrund ist im Hinblick auf die Beantwortung einer Frage bzw. eines Themenkreises die Verzeichnung des erhöhten Satzes

§ 43Abs. 1 Z 1 lit e Geb

AG iHv € 195,40 gerechtfertigt.Im gegenständlich erstatteten Gutachten setzt sich die Antragstellerin im Zusammenhang mit der Beantwortung der Frage, ob beim Beschwerdeführer eine krankheitswertige, psychische Störung vorliegt, mit Ergebnissen von (ärztlichen) Beweisaufnahmen ausführlich auseinander und widerlegt diese. Vor diesem Hintergrund ist im Hinblick auf die Beantwortung einer Frage bzw. eines Themenkreises die Verzeichnung des erhöhten Satzes

Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e, GebAG iHv € 195,40 gerechtfertigt. Für die Beantwortung der weiteren beiden laut Bestellungsbeschluss von der Antragstellerin in Ihrem Gutachten zu beantwortenden Fragen bzw. Themenkomplexe bedarf es keiner besonders eingehenden, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Beweisaufnahmen oder Vorgutachten ausführlich auseinandersetzenden Beantwortung, weshalb die Beantwortung dieser Fragen bzw. Themenkomplexe nach dem Tarif des § 43 Abs. 1 Z 1 lit d GebAG zu vergüten ist.Für die Beantwortung der weiteren beiden laut Bestellungsbeschluss von der Antragstellerin in Ihrem Gutachten zu beantwortenden Fragen bzw. Themenkomplexe bedarf es keiner besonders eingehenden, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Beweisaufnahmen oder Vorgutachten ausführlich auseinandersetzenden Beantwortung, weshalb die Beantwortung dieser Fragen bzw. Themenkomplexe nach dem Tarif des Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, GebAG zu vergüten ist. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen kann der Antragstellerin daher – neben der Gebühr für Mühewaltung betreffend eine neurologische Untersuchung in der Höhe von € 116,20 – eine Gebühr für Mühewaltung

§ 43Abs. 1 Z 1 lit d Geb

AG in der Höhe von € 232,40 sowie eine Gebühr für Mühewaltung

§ 43Abs. 1 Z 1 lit e Geb

AG in der Höhe von € 195,40 zuerkannt werden.Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen kann der Antragstellerin daher – neben der Gebühr für Mühewaltung betreffend eine neurologische Untersuchung in der Höhe von € 116,20 – eine Gebühr für Mühewaltung

Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, GebAG in der Höhe von € 232,40 sowie eine Gebühr für Mühewaltung

Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e, GebAG in der Höhe von € 195,40 zuerkannt werden. Zur geltend gemachten Gebühr für „Psychiatrische Skalen, Diagnose-Prognose-Instrumente nach wissenschaftl. Standards wie ICF, AMDP, PCL-R, VRAG etc.“ In ihren am 14.10.2023 bzw. am 15.11.2023 eingelangten Honorarnoten macht die Antragstellerin betreffend ihre gutachterliche Tätigkeit im Verfahren zur GZ. XXXX zudem eine Gebühr für „Psychiatrische Skalen, Diagnose-Prognose-Instrumente nach wissenschaftl. Standards wie ICF, AMDP, PCL-R, VRAG etc.“ idHv € 232,40 (= € 116,20 x 2) geltend.In ihren am 14.10.2023 bzw. am 15.11.2023 eingelangten Honorarnoten macht die Antragstellerin betreffend ihre gutachterliche Tätigkeit im Verfahren zur GZ. römisch 40 zudem eine Gebühr für „Psychiatrische Skalen, Diagnose-Prognose-Instrumente nach wissenschaftl. Standards wie ICF, AMDP, PCL-R, VRAG etc.“ idHv € 232,40 (= € 116,20 x 2) geltend. Psychodiagnostische Testverfahren sind vom Leistungskalkül einer „psychiatrischen Untersuchung“ nach § 43 Abs. 1 Z 1 lit. b, d und e nicht umfasst und daher mit diesen Tarifansätzen nicht mitabgegolten. Eine von einem in den §§ 43 bis 48 erfassten SV erbrachte Leistung, die in diesen Bestimmungen nicht angeführt ist, aber wegen ihrer Ähnlichkeit mit den dort angeführten Leistungen ihnen gleichgehalten werden kann, ist mit der für die nächstähnliche Leistung vorgesehenen Gebühr zu entlohnen (§ 49 Abs. 1). Je nach Umfang und Schwierigkeit der psychodiagnostischen Tests kommen die Tarifansätze der lit. b, d oder e des § 43 Abs. 1 Z 1 in Frage. Die Tarifstufe des § 43 Abs. 1 Z 1 lit. b wird nur im Fall einer kurzen, einfach zu erstellenden psychodiagnostischen Testuntersuchung in Betracht kommen. OGH 12 Os 22/10t, 12 Os 23/10i, SV 2010/2, 85 (Krammer) = RdM-LS 2010/61, 187 (Schütz); OLG Wien 21 Bs 24/10y SV 2010/4, 226; OLG Wien 17 Bs 153/10i; OLG Wien 22 Bs 168/10g; OLG Wien 17 Bs 147/10g; OLG Wien 17 Bs 182/10d; OLG Wien 21 Bs 163/10i; OLG Wien 20 Bs 216/10a; OLG Wien 20 Bs 166/10y; LGZ Wien 44 R 473/1Oz WR 1111; OGH 14 Os 140/11m SV 2012/4, 210 (Krammer); OLG Wien 32 Bs 2/15a SV 2015/1, 42 (Krammer) (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 E 61 zu § 43 GebAG).Psychodiagnostische Testverfahren sind vom Leistungskalkül einer „psychiatrischen Untersuchung“ nach Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, d und e nicht umfasst und daher mit diesen Tarifansätzen nicht mitabgegolten. Eine von einem in den Paragraphen 43 bis 48 erfassten SV erbrachte Leistung, die in diesen Bestimmungen nicht angeführt ist, aber wegen ihrer Ähnlichkeit mit den dort angeführten Leistungen ihnen gleichgehalten werden kann, ist mit der für die nächstähnliche Leistung vorgesehenen Gebühr zu entlohnen (Paragraph 49, Absatz eins,). Je nach Umfang und Schwierigkeit der psychodiagnostischen Tests kommen die Tarifansätze der Litera b, d, oder e des Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, in Frage. Die Tarifstufe des Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, wird nur im Fall einer kurzen, einfach zu erstellenden psychodiagnostischen Testuntersuchung in Betracht kommen. OGH 12 Os 22/10t, 12 Os 23/10i, SV 2010/2, 85 (Krammer) = RdM-LS 2010/61, 187 (Schütz); OLG Wien 21 Bs 24/10y SV 2010/4, 226; OLG Wien 17 Bs 153/10i; OLG Wien 22 Bs 168/10g; OLG Wien 17 Bs 147/10g; OLG Wien 17 Bs 182/10d; OLG Wien 21 Bs 163/10i; OLG Wien 20 Bs 216/10a; OLG Wien 20 Bs 166/10y; LGZ Wien 44 R 473/1Oz WR 1111; OGH 14 Os 140/11m SV 2012/4, 210 (Krammer); OLG Wien 32 Bs 2/15a SV 2015/1, 42 (Krammer) vergleiche Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 E 61 zu Paragraph 43, GebAG). In ihrem verfahrensgegenständlichen Gutachten vom 10.10.2023 führt die Antragstellerin als Grundlage des Gutachtens nachstehende Tätigkeiten an: Einsichtnahme in die übermittelten Schriftstücke des BVwG Wien, in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunde und Schriftstücke sowie persönliche neurologische Untersuchung und Exploration des Betroffenen, übersetzt aus der französischen Sprache. Dem Gutachten der Antragstellerin sind jedoch keine Hinweise zur Verwendung von psychiatrischen Skalen sowie von Diagnose-Prognose-Instrumenten nach wissenschaftlichen Standards wie ICF, AMDP, PCL-R, VRAG etc. zu entnehmen. Auch hat die Antragstellerin von der ihr mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.12.2023, GZ. W195 2281774-1/2Z, eingeräumten Möglichkeit, innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Zustellung, unter Angabe der Relevanz für die Erstellung des Gutachtens, darzulegen, inwiefern und in welchem Ausmaß sie im Zuge der Erstellung des Gutachtens psychiatrische Skalen sowie Diagnose-Prognose-Instrumente nach den genannten wissenschaftlichen Standards herangezogen habe, keinen Gebrauch gemacht und binnen offener Frist keine entsprechende Stellungnahme abgegeben. Demnach kann die geltend gemachte Gebühr nicht wie beantragt zuerkannt werden. Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren: € Aktenstudium § 36 GebAGAktenstudium Paragraph 36, GebAG 44,90 Mühewaltung

§ 43Abs. 1 Z 1 Geb

AG (Befund und Gutachten)Mühewaltung

Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG (Befund und Gutachten) 1 Frage bzw. Themenkomplex

§ 43Abs. 1 Z 1 lit e Geb

AG á € 195,40 (psychiatrisches Gutachten)1 Frage bzw. Themenkomplex

Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e, GebAG á € 195,40 (psychiatrisches Gutachten) 195,40 2 Fragen bzw. Themenkomplexe

§ 43Abs. 1 Z 1 lit d Geb

AG á € 116,20 (psychiatrisches Gutachten)2 Fragen bzw. Themenkomplexe

Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, GebAG á € 116,20 (psychiatrisches Gutachten) 232,40 1 Frage bzw. Themenkomplex

§ 43Abs. 1 Z 1 lit d Geb

AG á € 116,20 (neurologisches Gutachten)1 Frage bzw. Themenkomplex

Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, GebAG á € 116,20 (neurologisches Gutachten) 116,20 Sonstige Kosten § 31 GebAGSonstige Kosten Paragraph 31, GebAG Reinschreiben von Befund und Gutachten 13 S. á € 2,00 26,00 Übermittlung im Wege des ERV § 31 Abs. 1a GebAGÜbermittlung im Wege des ERV Paragraph 31, Absatz eins a, GebAG Übermittlung mittels ERV á € 12,00 12,00 Zwischensumme 626,90 20 % Umsatzsteuer (§ 31 Abs. 1 Z 6 GebAG)20 % Umsatzsteuer (Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 6, GebAG) 125,38 Gesamtsumme 752,28 Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent 752,30 Die Gebühr der Antragstellerin war daher mit € 752,30 (inkl. USt.) zu bestimmen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zuständigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W195.2281774.1.00

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