GVG iVm § 53a Abs. 2 AVG mitrömisch eins. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG mit € 752,30 (inkl. USt.) bestimmt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.07.2023, GZ. XXXX , wurde die Antragstellerin vom Leiter der Gerichtsabteilung XXXX in der Beschwerdesache des XXXX
Vm § 17 VwGVG zur Sachverständigen aus dem Fachgebiet Psychiatrie bestellt und ihr, nach entsprechender Untersuchung des Beschwerdeführers, die Beantwortung von Fragen in einem schriftlich zu erstattenden Gutachten aufgetragen.1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.07.2023, GZ. römisch 40 , wurde die Antragstellerin vom Leiter der Gerichtsabteilung römisch 40 in der Beschwerdesache des römisch 40
Paragraph 52, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zur Sachverständigen aus dem Fachgebiet Psychiatrie bestellt und ihr, nach entsprechender Untersuchung des Beschwerdeführers, die Beantwortung von Fragen in einem schriftlich zu erstattenden Gutachten aufgetragen.
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. II.
Vm § 17 VwGVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren nach den §§ 24 bis 37 und 43 bis 49 und 51 GebAG.
2 AVG ist die Gebühr von der Behörde, die die Sachverständige herangezogen hat, zu bestimmen.römisch zwei.
Paragraph 53 a, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren nach den Paragraphen 24 bis 37 und 43 bis 49 und 51 GebAG.
Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG ist die Gebühr von der Behörde, die die Sachverständige herangezogen hat, zu bestimmen.
AG umfasst die Gebühr der SachverständigenGemäß Paragraph 24, GebAG umfasst die Gebühr der Sachverständigen
AG hat die Sachverständige den Anspruch auf ihre Gebühr binnen vier Wochen nach Abschluss ihrer Tätigkeit bei sonstigem Verlust, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen.
Paragraph 38, Absatz eins, GebAG hat die Sachverständige den Anspruch auf ihre Gebühr binnen vier Wochen nach Abschluss ihrer Tätigkeit bei sonstigem Verlust, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen.
Vm § 21 Abs. 6 BVwGG sind Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten und Übersetzungen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a GOG) verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Sachverständige oder den Sachverständigen verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs kann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist.
Paragraph 89 c, Absatz 5 a, GOG in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 6, BVwGG sind Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten und Übersetzungen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (Paragraph 89 a, GOG) verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Sachverständige oder den Sachverständigen verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs kann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist. Zu A) Zur geltend gemachten Gebühr für Mühewaltung Zur geltend gemachten Gebühr für Befund und Gutachten Für die Sachverständigengruppe „Ärzte“ ist in § 43 GebAG ein Tarif vorgesehen worden, welcher als Pauschalabgeltung für – wie im gegenständlichen Fall – Befund und Gutachten, Mühewaltungsgesamtgebühren für dort beschriebene Leistungskataloge vorsieht.Für die Sachverständigengruppe „Ärzte“ ist in Paragraph 43, GebAG ein Tarif vorgesehen worden, welcher als Pauschalabgeltung für – wie im gegenständlichen Fall – Befund und Gutachten, Mühewaltungsgesamtgebühren für dort beschriebene Leistungskataloge vorsieht. § 43 Abs. 1 GebAG normiert in diesem Zusammenhang Folgendes:„§ 43
AG iHv € 195,40 gerechtfertigt.Im gegenständlich erstatteten Gutachten setzt sich die Antragstellerin im Zusammenhang mit der Beantwortung der Frage, ob beim Beschwerdeführer eine krankheitswertige, psychische Störung vorliegt, mit Ergebnissen von (ärztlichen) Beweisaufnahmen ausführlich auseinander und widerlegt diese. Vor diesem Hintergrund ist im Hinblick auf die Beantwortung einer Frage bzw. eines Themenkreises die Verzeichnung des erhöhten Satzes
Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e, GebAG iHv € 195,40 gerechtfertigt. Für die Beantwortung der weiteren beiden laut Bestellungsbeschluss von der Antragstellerin in Ihrem Gutachten zu beantwortenden Fragen bzw. Themenkomplexe bedarf es keiner besonders eingehenden, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Beweisaufnahmen oder Vorgutachten ausführlich auseinandersetzenden Beantwortung, weshalb die Beantwortung dieser Fragen bzw. Themenkomplexe nach dem Tarif des § 43 Abs. 1 Z 1 lit d GebAG zu vergüten ist.Für die Beantwortung der weiteren beiden laut Bestellungsbeschluss von der Antragstellerin in Ihrem Gutachten zu beantwortenden Fragen bzw. Themenkomplexe bedarf es keiner besonders eingehenden, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Beweisaufnahmen oder Vorgutachten ausführlich auseinandersetzenden Beantwortung, weshalb die Beantwortung dieser Fragen bzw. Themenkomplexe nach dem Tarif des Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, GebAG zu vergüten ist. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen kann der Antragstellerin daher – neben der Gebühr für Mühewaltung betreffend eine neurologische Untersuchung in der Höhe von € 116,20 – eine Gebühr für Mühewaltung
AG in der Höhe von € 232,40 sowie eine Gebühr für Mühewaltung
AG in der Höhe von € 195,40 zuerkannt werden.Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen kann der Antragstellerin daher – neben der Gebühr für Mühewaltung betreffend eine neurologische Untersuchung in der Höhe von € 116,20 – eine Gebühr für Mühewaltung
Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, GebAG in der Höhe von € 232,40 sowie eine Gebühr für Mühewaltung
Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e, GebAG in der Höhe von € 195,40 zuerkannt werden. Zur geltend gemachten Gebühr für „Psychiatrische Skalen, Diagnose-Prognose-Instrumente nach wissenschaftl. Standards wie ICF, AMDP, PCL-R, VRAG etc.“ In ihren am 14.10.2023 bzw. am 15.11.2023 eingelangten Honorarnoten macht die Antragstellerin betreffend ihre gutachterliche Tätigkeit im Verfahren zur GZ. XXXX zudem eine Gebühr für „Psychiatrische Skalen, Diagnose-Prognose-Instrumente nach wissenschaftl. Standards wie ICF, AMDP, PCL-R, VRAG etc.“ idHv € 232,40 (= € 116,20 x 2) geltend.In ihren am 14.10.2023 bzw. am 15.11.2023 eingelangten Honorarnoten macht die Antragstellerin betreffend ihre gutachterliche Tätigkeit im Verfahren zur GZ. römisch 40 zudem eine Gebühr für „Psychiatrische Skalen, Diagnose-Prognose-Instrumente nach wissenschaftl. Standards wie ICF, AMDP, PCL-R, VRAG etc.“ idHv € 232,40 (= € 116,20 x 2) geltend. Psychodiagnostische Testverfahren sind vom Leistungskalkül einer „psychiatrischen Untersuchung“ nach § 43 Abs. 1 Z 1 lit. b, d und e nicht umfasst und daher mit diesen Tarifansätzen nicht mitabgegolten. Eine von einem in den §§ 43 bis 48 erfassten SV erbrachte Leistung, die in diesen Bestimmungen nicht angeführt ist, aber wegen ihrer Ähnlichkeit mit den dort angeführten Leistungen ihnen gleichgehalten werden kann, ist mit der für die nächstähnliche Leistung vorgesehenen Gebühr zu entlohnen (§ 49 Abs. 1). Je nach Umfang und Schwierigkeit der psychodiagnostischen Tests kommen die Tarifansätze der lit. b, d oder e des § 43 Abs. 1 Z 1 in Frage. Die Tarifstufe des § 43 Abs. 1 Z 1 lit. b wird nur im Fall einer kurzen, einfach zu erstellenden psychodiagnostischen Testuntersuchung in Betracht kommen. OGH 12 Os 22/10t, 12 Os 23/10i, SV 2010/2, 85 (Krammer) = RdM-LS 2010/61, 187 (Schütz); OLG Wien 21 Bs 24/10y SV 2010/4, 226; OLG Wien 17 Bs 153/10i; OLG Wien 22 Bs 168/10g; OLG Wien 17 Bs 147/10g; OLG Wien 17 Bs 182/10d; OLG Wien 21 Bs 163/10i; OLG Wien 20 Bs 216/10a; OLG Wien 20 Bs 166/10y; LGZ Wien 44 R 473/1Oz WR 1111; OGH 14 Os 140/11m SV 2012/4, 210 (Krammer); OLG Wien 32 Bs 2/15a SV 2015/1, 42 (Krammer) (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 E 61 zu § 43 GebAG).Psychodiagnostische Testverfahren sind vom Leistungskalkül einer „psychiatrischen Untersuchung“ nach Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, d und e nicht umfasst und daher mit diesen Tarifansätzen nicht mitabgegolten. Eine von einem in den Paragraphen 43 bis 48 erfassten SV erbrachte Leistung, die in diesen Bestimmungen nicht angeführt ist, aber wegen ihrer Ähnlichkeit mit den dort angeführten Leistungen ihnen gleichgehalten werden kann, ist mit der für die nächstähnliche Leistung vorgesehenen Gebühr zu entlohnen (Paragraph 49, Absatz eins,). Je nach Umfang und Schwierigkeit der psychodiagnostischen Tests kommen die Tarifansätze der Litera b, d, oder e des Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, in Frage. Die Tarifstufe des Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, wird nur im Fall einer kurzen, einfach zu erstellenden psychodiagnostischen Testuntersuchung in Betracht kommen. OGH 12 Os 22/10t, 12 Os 23/10i, SV 2010/2, 85 (Krammer) = RdM-LS 2010/61, 187 (Schütz); OLG Wien 21 Bs 24/10y SV 2010/4, 226; OLG Wien 17 Bs 153/10i; OLG Wien 22 Bs 168/10g; OLG Wien 17 Bs 147/10g; OLG Wien 17 Bs 182/10d; OLG Wien 21 Bs 163/10i; OLG Wien 20 Bs 216/10a; OLG Wien 20 Bs 166/10y; LGZ Wien 44 R 473/1Oz WR 1111; OGH 14 Os 140/11m SV 2012/4, 210 (Krammer); OLG Wien 32 Bs 2/15a SV 2015/1, 42 (Krammer) vergleiche Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 E 61 zu Paragraph 43, GebAG). In ihrem verfahrensgegenständlichen Gutachten vom 10.10.2023 führt die Antragstellerin als Grundlage des Gutachtens nachstehende Tätigkeiten an: Einsichtnahme in die übermittelten Schriftstücke des BVwG Wien, in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunde und Schriftstücke sowie persönliche neurologische Untersuchung und Exploration des Betroffenen, übersetzt aus der französischen Sprache. Dem Gutachten der Antragstellerin sind jedoch keine Hinweise zur Verwendung von psychiatrischen Skalen sowie von Diagnose-Prognose-Instrumenten nach wissenschaftlichen Standards wie ICF, AMDP, PCL-R, VRAG etc. zu entnehmen. Auch hat die Antragstellerin von der ihr mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.12.2023, GZ. W195 2281774-1/2Z, eingeräumten Möglichkeit, innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Zustellung, unter Angabe der Relevanz für die Erstellung des Gutachtens, darzulegen, inwiefern und in welchem Ausmaß sie im Zuge der Erstellung des Gutachtens psychiatrische Skalen sowie Diagnose-Prognose-Instrumente nach den genannten wissenschaftlichen Standards herangezogen habe, keinen Gebrauch gemacht und binnen offener Frist keine entsprechende Stellungnahme abgegeben. Demnach kann die geltend gemachte Gebühr nicht wie beantragt zuerkannt werden. Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren: € Aktenstudium § 36 GebAGAktenstudium Paragraph 36, GebAG 44,90 Mühewaltung
AG (Befund und Gutachten)Mühewaltung
Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG (Befund und Gutachten) 1 Frage bzw. Themenkomplex
AG á € 195,40 (psychiatrisches Gutachten)1 Frage bzw. Themenkomplex
Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e, GebAG á € 195,40 (psychiatrisches Gutachten) 195,40 2 Fragen bzw. Themenkomplexe
AG á € 116,20 (psychiatrisches Gutachten)2 Fragen bzw. Themenkomplexe
Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, GebAG á € 116,20 (psychiatrisches Gutachten) 232,40 1 Frage bzw. Themenkomplex
AG á € 116,20 (neurologisches Gutachten)1 Frage bzw. Themenkomplex
Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, GebAG á € 116,20 (neurologisches Gutachten) 116,20 Sonstige Kosten § 31 GebAGSonstige Kosten Paragraph 31, GebAG Reinschreiben von Befund und Gutachten 13 S. á € 2,00 26,00 Übermittlung im Wege des ERV § 31 Abs. 1a GebAGÜbermittlung im Wege des ERV Paragraph 31, Absatz eins a, GebAG Übermittlung mittels ERV á € 12,00 12,00 Zwischensumme 626,90 20 % Umsatzsteuer (§ 31 Abs. 1 Z 6 GebAG)20 % Umsatzsteuer (Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 6, GebAG) 125,38 Gesamtsumme 752,28 Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent 752,30 Die Gebühr der Antragstellerin war daher mit € 752,30 (inkl. USt.) zu bestimmen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zuständigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W195.2281774.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.