RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.02.2024 GeschäftszahlW202 2225437-1 Spruch, W202 2225437-1/44E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard Schlaffer als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehöriger von Serbien, gegen die Spruchpunkte I., II., III. und IV. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.10.2019, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.01.2024 zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard Schlaffer als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehöriger von Serbien, gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei., römisch drei. und römisch vier. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.10.2019, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.01.2024 zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und die Spruchpunkte I., II., III. und IV. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.A) Der Beschwerde wird stattgegeben und die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei., römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang
- Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) wurde am XXXX in Österreich geboren und ist in Österreich aufgewachsen. Er hielt sich bis dato rechtmäßig im Bundesgebiet auf.
- Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) wurde am römisch 40 in Österreich geboren und ist in Österreich aufgewachsen. Er hielt sich bis dato rechtmäßig im Bundesgebiet auf.
- Der BF wurde am 09.01.2014 erstmalig von einem österreichischen Bezirksgericht verurteilt. Er wurde wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften (§§ 27 Abs. 2 iVm Abs. 1 Z 1 erster, zweiter und achter Fall SMG) zu einer Freiheitsstrafe von drei Wochen, welche ihm unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt (Jugendstraftat).
- Der BF wurde am 09.01.2014 erstmalig von einem österreichischen Bezirksgericht verurteilt. Er wurde wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften (Paragraphen 27, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer eins, erster, zweiter und achter Fall SMG) zu einer Freiheitsstrafe von drei Wochen, welche ihm unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt (Jugendstraftat).
- Mit Urteil eines Bezirksgerichts vom 26.02.2015 wurde der BF wegen des Vergehens der Sachbeschädigung (§ 125 StGB) zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 4,00 Euro, insgesamt 160,00 Euro, im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen verurteilt (Jugendstraftat).
- Mit Urteil eines Bezirksgerichts vom 26.02.2015 wurde der BF wegen des Vergehens der Sachbeschädigung (Paragraph 125, StGB) zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 4,00 Euro, insgesamt 160,00 Euro, im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen verurteilt (Jugendstraftat).
- Mit Urteil eines Landesgerichts als Schöffengericht vom 23.02.2016 wurde der BF wegen des Verbrechens des Raubes (§ 142 StGB), des Vergehens der Urkundenunterdrückung (§ 229 Abs. 1 StGB), des Vergehens der dauernden Sachentziehung (§ 135 Abs. 1 StGB), des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel (§ 241e Abs. 3 StGB) und des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung (§ 88 Abs. 1 StGB) unter Bedachtnahme auf das Urteil des Bezirksgerichtes vom 26.02.2015 zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 11 Monaten und 10 Tagen, bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt (Jugendstraftat).
- Mit Urteil eines Landesgerichts als Schöffengericht vom 23.02.2016 wurde der BF wegen des Verbrechens des Raubes (Paragraph 142, StGB), des Vergehens der Urkundenunterdrückung (Paragraph 229, Absatz eins, StGB), des Vergehens der dauernden Sachentziehung (Paragraph 135, Absatz eins, StGB), des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel (Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB) und des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung (Paragraph 88, Absatz eins, StGB) unter Bedachtnahme auf das Urteil des Bezirksgerichtes vom 26.02.2015 zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 11 Monaten und 10 Tagen, bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt (Jugendstraftat).
- Mit Urteil eines Landesgerichts als Jugendschöffengericht vom 18.09.2017 wurde der BF wegen der Verbrechen der absichtlich schweren Körperverletzung (§ 87 Abs. 1 StGB), des Vergehens der Körperverletzung (§§ 15 Abs. 1, 83 Abs. 1 StGB), des Verbrechens der schweren Körperverletzung (§§ 15 Abs. 1, 84 Abs. 4 StGB), des Vergehens der Körperverletzung (§ 83 Abs. 1 StGB), des Vergehens der Sachbeschädigung (§ 125 StGB), des Vergehens der Körperverletzung (§ 83 Abs. 1 StGB) und des Vergehens der Nötigung (§§ 15 Abs. 1, 105 Abs. 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Von einem Widerruf der mit Urteilen vom 09.01.2014 und 23.02.2016 bedingten Nachsichten wurde abgesehen und die Probezeit der mit Urteil vom 23.02.2016 bedingten Nachsicht auf 5 Jahre verlängert.
- Mit Urteil eines Landesgerichts als Jugendschöffengericht vom 18.09.2017 wurde der BF wegen der Verbrechen der absichtlich schweren Körperverletzung (Paragraph 87, Absatz eins, StGB), des Vergehens der Körperverletzung (Paragraphen 15, Absatz eins, 83, Absatz eins, StGB), des Verbrechens der schweren Körperverletzung (Paragraphen 15, Absatz eins, 84, Absatz 4, StGB), des Vergehens der Körperverletzung (Paragraph 83, Absatz eins, StGB), des Vergehens der Sachbeschädigung (Paragraph 125, StGB), des Vergehens der Körperverletzung (Paragraph 83, Absatz eins, StGB) und des Vergehens der Nötigung (Paragraphen 15, Absatz eins, 105, Absatz eins, StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Von einem Widerruf der mit Urteilen vom 09.01.2014 und 23.02.2016 bedingten Nachsichten wurde abgesehen und die Probezeit der mit Urteil vom 23.02.2016 bedingten Nachsicht auf 5 Jahre verlängert.
- Mit Urteil eines Landesgerichts vom 18.05.2018 wurde der BF wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel (§ 28 Abs. 1 SMG), des Verbrechens des Suchtgifthandels (§§ 28a Abs. 1,
- und
- Fall SMG), des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgift (§§ 27 Abs. 1 Z 1,
- und
- Fall und Abs. 2 SMG), des Vergehens der versuchten Nötigung (§§ 15 Abs. 1, 105 Abs. 1 StGB), des Vergehens der Körperverletzung (§ 83 Abs. 1 StGB) und des Verbrechens der schweren Körperverletzung (§§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 4 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt. Aus Anlass dieses Urteils wurde von einem Widerruf der mit Urteil vom 23.02.2016 verhängten Zusatzfreiheitsstrafe von 11 Monaten und 10 Tagen abgesehen. Die bedingte Nachsicht der mit Urteil vom 09.01.2014 verhängten Freiheitsstrafe von 3 Wochen wurde widerrufen.
- Mit Urteil eines Landesgerichts vom 18.05.2018 wurde der BF wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel (Paragraph 28, Absatz eins, SMG), des Verbrechens des Suchtgifthandels (Paragraphen 28 a, Absatz eins, 5 und 6, Fall SMG), des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgift (Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, eins und 2, Fall und Absatz 2, SMG), des Vergehens der versuchten Nötigung (Paragraphen 15, Absatz eins, 105, Absatz eins, StGB), des Vergehens der Körperverletzung (Paragraph 83, Absatz eins, StGB) und des Verbrechens der schweren Körperverletzung (Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 4, StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt. Aus Anlass dieses Urteils wurde von einem Widerruf der mit Urteil vom 23.02.2016 verhängten Zusatzfreiheitsstrafe von 11 Monaten und 10 Tagen abgesehen. Die bedingte Nachsicht der mit Urteil vom 09.01.2014 verhängten Freiheitsstrafe von 3 Wochen wurde widerrufen.
- Mit Beschluss eines Landesgerichts vom 14.02.2019 wurde die bedingte Entlassung des BF aus der unbedingten Freiheitsstrafe mit 26.03.2019 unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren und Anordnung von Bewährungshilfe angeordnet.
- Am 25.03.2019 informierte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) den BF im Zuge eines Parteiengehörs über die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots. Dem BF wurde die Möglichkeit eingeräumt, binnen zweiwöchiger Frist eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
- Am 03.04.2019 langte die Stellungnahme des BF beim Bundesamt ein.
- Mit Urteil eines Landesgerichts als Schöffengericht vom 07.08.2019 wurde der BF wegen des Vergehens der Nötigung (§ 105 Abs. 1 StGB) und der Vergehen der falschen Beweisaussage als Bestimmungstäter (§§ 12
- Fall, 288 Abs. 1 und 4 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt. Vom Widerruf der mit Urteilen eines Landesgerichts vom 23.02.2016 und 18.09.2017 gewährten bedingten Strafnachsichten und vom Widerruf der mit Beschluss eines Landesgerichts vom 14.02.2019 gewährten bedingten Entlassung wurde abgesehen. Die Probezeit hinsichtlich des Urteils vom 18.09.2017 und des Beschlusses vom 14.02.2019 wurde jedoch auf 5 Jahre verlängert.
- Mit Urteil eines Landesgerichts als Schöffengericht vom 07.08.2019 wurde der BF wegen des Vergehens der Nötigung (Paragraph 105, Absatz eins, StGB) und der Vergehen der falschen Beweisaussage als Bestimmungstäter (Paragraphen 12,
- Fall, 288 Absatz eins und 4 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt. Vom Widerruf der mit Urteilen eines Landesgerichts vom 23.02.2016 und 18.09.2017 gewährten bedingten Strafnachsichten und vom Widerruf der mit Beschluss eines Landesgerichts vom 14.02.2019 gewährten bedingten Entlassung wurde abgesehen. Die Probezeit hinsichtlich des Urteils vom 18.09.2017 und des Beschlusses vom 14.02.2019 wurde jedoch auf 5 Jahre verlängert.
- Am 19.08.2019 wurde der BF vom Bundesamt zu einer ergänzenden Stellungnahme aufgefordert.
- Mit Schriftsatz vom 02.09.2019 erfolgte eine Stellungnahme sowie eine Vollmachtsbekanntgabe durch den BF.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 02.10.2019 wurde gegen den BF gemäß § 52 Abs. 4 FPG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt II.), gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 02.10.2019 wurde gegen den BF gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.), gegen den BF gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.).
- Mit Schriftsatz vom 04.11.2019 erhob der BF innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und stellte den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Dabei führte er im Wesentlichen aus, dass er unverzüglich nach seiner bedingten Haftentlassung einen Arbeitsplatz gefunden habe. Daraus zeige sich, dass er sich nach seiner Haftentlassung ernstlich bemüht habe, sein Verhalten zu verändern und sich rechtstreu zu verhalten. Zudem wurde im Wesentlichen auf die familiären, sozialen und beruflichen Anknüpfungspunkte des BF in Österreich sowie auf den Umstand, dass der BF zu seinen Verwandten im Ausland keinerlei Verbindung habe, verwiesen.
- Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.11.2019 wurde der Antrag des BF auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides wurde Folge gegeben, dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Begründend wurde ausgeführt, dass sich im Rahmen einer Grobprüfung ergeben habe, dass mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung die Gefahr einer Verletzung von Art. 8 EMRK nicht von vornherein ausgeschlossen werden könne, zumal der BF sein ganzes Leben im Inland verbracht habe und eine Trennung von seiner Familie während des Beschwerdeverfahrens nicht verhältnismäßig sei.
- Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.11.2019 wurde der Antrag des BF auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides wurde Folge gegeben, dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Begründend wurde ausgeführt, dass sich im Rahmen einer Grobprüfung ergeben habe, dass mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung die Gefahr einer Verletzung von Artikel 8, EMRK nicht von vornherein ausgeschlossen werden könne, zumal der BF sein ganzes Leben im Inland verbracht habe und eine Trennung von seiner Familie während des Beschwerdeverfahrens nicht verhältnismäßig sei.
- Mit Beschluss eines Landesgerichts vom 17.12.2019 wurde die bedingte Entlassung des BF aus der unbedingten Freiheitsstrafe mit 16.03.2020 unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren und Anordnung von Bewährungshilfe angeordnet.
- Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 25.06.2020 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung G310 abgenommen und der Gerichtsabteilung W283 zugewiesen.
- Am 07.07.2021 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in welcher der BF ausführlich zu seiner Identität, seiner Herkunft und Situation im Herkunftsstaat, seinen persönlichen Lebensumständen sowie zu seiner Straffälligkeit und Integration in Österreich befragt wurde. Die Mutter des BF wurde zur Beurteilung seines Gesinnungswandels als Zeugin einvernommen.
- Mit Bescheid einer Bezirkshauptmannschaft als zuständige Waffenbehörde vom 06.09.2021 wurde dem BF der Besitz von Waffen und Munition verboten.
- Mit Urteil eines Landesgerichts als (Jugend)Schöffengericht vom 03.11.2021 wurde der BF als Zweitangeklagter wegen des Vergehens der Nötigung (§ 105 Abs. 1 StGB) als Beteiligter (Beitragstäter) im Sinne des § 12 dritter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. Vom Widerruf der bedingten Strafnachsichten zu den Urteilen eines Landesgerichts vom 23.02.2016 und vom 18.09.2017 wurde abgesehen. Vom Widerruf der bedingten Entlassung laut Beschluss vom 14.02.2019 wurde abgesehen. Die bedingte Entlassung laut Beschluss des Landesgerichts vom 17.12.2019 wurde widerrufen und angeordnet, dass der Strafrest von drei Monaten zu vollziehen sei.
- Mit Urteil eines Landesgerichts als (Jugend)Schöffengericht vom 03.11.2021 wurde der BF als Zweitangeklagter wegen des Vergehens der Nötigung (Paragraph 105, Absatz eins, StGB) als Beteiligter (Beitragstäter) im Sinne des Paragraph 12, dritter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. Vom Widerruf der bedingten Strafnachsichten zu den Urteilen eines Landesgerichts vom 23.02.2016 und vom 18.09.2017 wurde abgesehen. Vom Widerruf der bedingten Entlassung laut Beschluss vom 14.02.2019 wurde abgesehen. Die bedingte Entlassung laut Beschluss des Landesgerichts vom 17.12.2019 wurde widerrufen und angeordnet, dass der Strafrest von drei Monaten zu vollziehen sei.
- Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 25.01.2022 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W283 abgenommen und der Gerichtsabteilung W202 zugewiesen.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.05.2022, W202 2225437-1/29E, wurde die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II., III. und IV. des Bescheides des Bundesamtes vom 02.10.2019 als unbegründet abgewiesen.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.05.2022, W202 2225437-1/29E, wurde die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei., römisch drei. und römisch vier. des Bescheides des Bundesamtes vom 02.10.2019 als unbegründet abgewiesen.
- Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.11.2023, Ra 2022/21/0133-16, wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.05.2022, W202 2225437-1/29E, wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
- Am 30.01.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine weitere mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in welcher der BF ausführlich zu seiner Straffälligkeit und seinem Leben in Österreich befragt wurde. Das Bundesamt nahm nicht an der Verhandlung teil. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers Der BF führt den Namen XXXX , wurde am XXXX geboren und ist Staatsangehöriger von Serbien. Seine Identität steht aufgrund der Vorlage eines biometrischen serbischen Reisepasses fest. Der BF wurde in Österreich geboren, ist hier aufgewachsen, hat sich Zeit seines Lebens in Österreich aufgehalten und spricht fließend Deutsch. Der BF führt den Namen römisch 40 , wurde am römisch 40 geboren und ist Staatsangehöriger von Serbien. Seine Identität steht aufgrund der Vorlage eines biometrischen serbischen Reisepasses fest. Der BF wurde in Österreich geboren, ist hier aufgewachsen, hat sich Zeit seines Lebens in Österreich aufgehalten und spricht fließend Deutsch. Der BF verfügt über einen bis zum 11.12.2025 gültigen serbischen Reisepass (AS 105). Ihm wurde am 06.08.2002 der unbefristete Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung Familiengemeinschaft - ausgenommen unselbstständiger Erwerb“ erteilt, zuletzt stellte er am 10.03.2021 einen Verlängerungsantrag betreffend die Aufenthaltsberechtigung „Daueraufenthalt EU“. Der BF besuchte in Österreich ein Jahr die Vorschule, vier Jahre die Volksschule, drei Jahre die Hauptschule und ein Jahr die polytechnische Schule. Zudem absolvierte er einen einjährigen Metallbaukurs und ein Jahr die Berufsschule. Im Sommer 2020 absolvierte der BF einen Kurs als Staplerfahrer. Der BF legte eine Stellungnahme des Vereins Neustart vom 07.06.2021 vor, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass der Verlauf der Betreuung positiv sei und von einer günstigen Prognose auszugehen sei. Der BF ist seit dem 24.04.2023 als Lagermitarbeiter tätig. Zuvor war er nur fallweise berufstätig und bezog über längere Zeiträume Arbeitslosengeld sowie Notstandshilfe/Überbrückungshilfe. Die Eltern, Großeltern, Schwester sowie Tanten, Cousinen und Neffen des BF leben in Österreich. Zu seinem Vater hat der BF nicht viel Kontakt. Die engsten Bezugspersonen des BF sind seine Mutter, seine Schwester und seine Cousine. Der BF wohnt bei seiner Mutter. Der BF verfügt im Herkunftsstaat über keine wesentlichen familiären Anknüpfungspunkte. Es lebt lediglich seine Großmutter väterlicherseits in Serbien, zu welcher er jedoch keinen Kontakt unterhält. 1.
- Zur Straffälligkeit des Beschwerdeführers Der BF ist mehrfach strafrechtlich bescholten: 1) Mit Urteil eines Bezirksgerichts vom 09.01.2014 wurde der BF wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften (§§ 27 Abs. 2 iVm Abs. 1 Z 1 erster, zweiter und achter Fall SMG) zu einer Freiheitsstrafe von drei Wochen, welche ihm unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt (Jugendstraftat).1) Mit Urteil eines Bezirksgerichts vom 09.01.2014 wurde der BF wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften (Paragraphen 27, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer eins, erster, zweiter und achter Fall SMG) zu einer Freiheitsstrafe von drei Wochen, welche ihm unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt (Jugendstraftat). Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF innerhalb eines Zeitraums von etwa acht Monaten vorschriftswidrig eine unbekannte Menge Marihuana (Cannabiskraut) und Haschisch (Cannabisharz) erworben und teils bis zum Eigenkonsum und teils bis zur Weitergabe an eine unbekannte Person besessen hat. Zudem hat er innerhalb eines Zeitraums von vier Tagen vorschriftswidrig 1 Gramm Cannabis zum Preis von 10,00 Euro von einer unbekannten Person erworben und bis zum Eigenkonsum besessen, wobei er die Straftat ausschließlich zum persönlichen Gebrauch begangen hat. Bei der Strafbemessung wurden das Geständnis und die Unbescholtenheit als mildernd gewertet. Als erschwerend wurde die mehrfache Tatbegehung gewertet. 2) Mit Urteil eines Bezirksgerichts vom 26.02.2015 wurde der BF wegen des Vergehens der Sachbeschädigung (§ 125 StGB) zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 4,00 Euro, insgesamt 160,00 Euro, im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen verurteilt (Jugendstraftat).2) Mit Urteil eines Bezirksgerichts vom 26.02.2015 wurde der BF wegen des Vergehens der Sachbeschädigung (Paragraph 125, StGB) zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 4,00 Euro, insgesamt 160,00 Euro, im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen verurteilt (Jugendstraftat). Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem Mittäter eine Fensterglasscheibe durch Dagegenschlagen beschädigt hat, wodurch ein Schaden in Höhe von 354,00 Euro entstanden ist. Bei der Strafbemessung wurde das Geständnis des BF als mildernd und kein Umstand als erschwerend gewertet. 3) Mit Urteil eines Landesgerichts als Schöffengericht vom 23.02.2016 wurde der BF wegen des Verbrechens des Raubes (§ 142 StGB), des Vergehens der Urkundenunterdrückung (§ 229 Abs. 1 StGB), des Vergehens der dauernden Sachentziehung (§ 135 Abs. 1 StGB), des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel (§ 241e Abs. 3 StGB) und des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung (§ 88 Abs. 1 StGB) unter Bedachtnahme auf das Urteil des Bezirksgerichtes vom 26.02.2015 zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 11 Monaten und 10 Tagen, bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt (Jugendstraftat).3) Mit Urteil eines Landesgerichts als Schöffengericht vom 23.02.2016 wurde der BF wegen des Verbrechens des Raubes (Paragraph 142, StGB), des Vergehens der Urkundenunterdrückung (Paragraph 229, Absatz eins, StGB), des Vergehens der dauernden Sachentziehung (Paragraph 135, Absatz eins, StGB), des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel (Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB) und des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung (Paragraph 88, Absatz eins, StGB) unter Bedachtnahme auf das Urteil des Bezirksgerichtes vom 26.02.2015 zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 11 Monaten und 10 Tagen, bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt (Jugendstraftat). Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF gemeinsam mit einem Mittäter eine Geldbörse an sich genommen und einer Person 20,00 Euro weggenommen hat, indem ein Mittäter dieser Person die Kapuze über den Kopf gezogen und sie zu Boden gedrückt hat und sie am Boden fixierte. Weiters hat der BF gemeinsam mit dem Mittäter eine Urkunde, über die er nicht verfügen darf, nämlich den Führerschein der ausgeraubten Person, unterdrückt. Weiters warfen der BF und sein Mittäter die Geldbörse in den Mistkübel, sodass diese der ausgeraubten Person dauernd entzogen wurde. Zudem hat der BF andere Personen fahrlässig am Körper verletzt, indem er unter Außerachtlassung der im Straßenverkehr gebotenen Sorgfaltspflicht aufgrund einer dem Straßenverlauf nicht angepassten Geschwindigkeit mit seinem Fahrzeug ins Schleudern geriet, von der Straße abkam und gegen einen Baum stieß. Eine Person erlitt dadurch multipte Prellungen am Körper, eine Gehirnerschütterung, eine Rissquetschwunde an der Stirn und eine Zerrung der Halswirbelsäule. Eine Person erlitt Abschürfungen am Kopf und am Knie und eine Zerrung der Halswirbelsäule. Eine weitere Person erlitt Prellungen an der Schulter und am Ellenbogen sowie eine Zerrung im Rückenbereich. Bei der Strafbemessung wurden das Geständnis, die Schadensgutmachung und die eigene schwere Verletzung des BF als mildernd gewertet. Als erschwerend wurden die Vorstrafen sowie das Zusammentreffen strafbarer Handlungen (Vergehen und Verbrechen) gewertet. 4) Mit Urteil eines Landesgerichts als Jugendschöffengericht vom 18.09.2017 wurde der BF wegen der Verbrechen der absichtlich schweren Körperverletzung (§ 87 Abs. 1 StGB), des Vergehens der Körperverletzung (§§ 15 Abs. 1, 83 Abs. 1 StGB), des Verbrechens der schweren Körperverletzung (§§ 15 Abs. 1, 84 Abs. 4 StGB), des Vergehens der Körperverletzung (§ 83 Abs. 1 StGB), des Vergehens der Sachbeschädigung (§ 125 StGB), des Vergehens der Körperverletzung (§ 83 Abs. 1 StGB) und des Vergehens der Nötigung (§§ 15 Abs. 1, 105 Abs. 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Von einem Widerruf der mit Urteilen vom 09.01.2014 und 23.02.2016 bedingten Nachsichten wurde abgesehen und die Probezeit der mit Urteil vom 23.02.2016 bedingten Nachsicht auf 5 Jahre verlängert.4) Mit Urteil eines Landesgerichts als Jugendschöffengericht vom 18.09.2017 wurde der BF wegen der Verbrechen der absichtlich schweren Körperverletzung (Paragraph 87, Absatz eins, StGB), des Vergehens der Körperverletzung (Paragraphen 15, Absatz eins, 83, Absatz eins, StGB), des Verbrechens der schweren Körperverletzung (Paragraphen 15, Absatz eins, 84, Absatz 4, StGB), des Vergehens der Körperverletzung (Paragraph 83, Absatz eins, StGB), des Vergehens der Sachbeschädigung (Paragraph 125, StGB), des Vergehens der Körperverletzung (Paragraph 83, Absatz eins, StGB) und des Vergehens der Nötigung (Paragraphen 15, Absatz eins, 105, Absatz eins, StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Von einem Widerruf der mit Urteilen vom 09.01.2014 und 23.02.2016 bedingten Nachsichten wurde abgesehen und die Probezeit der mit Urteil vom 23.02.2016 bedingten Nachsicht auf 5 Jahre verlängert. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF teils alleine und teils gemeinsam mit einem Mittäter Personen absichtlich eine schwere Körperverletzung zugefügt hat bzw. dies versucht hat. So hat der BF gemeinsam mit zwei Mittätern einer Person Faustschläge ins Gesicht versetzt und ihm einen Stehtisch gegen den Rücken gestoßen. Dadurch stürzte die Person zu Boden und in der Folge traten alle drei Täter mit den Füßen gegen den Kopf des am Boden liegenden Opfers, wodurch dieses einen Nasenbeinbruch, eine Kopfprellung, Blutergüsse an beiden Augen sowie am gesamten Körper, Schnittverletzungen und Abschürfungen am Knie sowie an der Hand erlitt. Weiters hat der BF gemeinsam mit zwei Mittätern einer Person einen Faustschlag ins Gesicht versetzt, wodurch diese zu Boden stürzte und die Täter zu dritt auf diese Person mit den Füßen eintraten, wodurch diese Person einen Jochbeinbruch, einen Riss in der rechten Augenhöhle sowie in Hämatom am Auge erlitt. Weiters warf der BF gemeinsam mit zwei Mittätern Sessel und Tische gegen mehrere Personen. Gemeinsam mit einem Mittäter hat der BF zudem versucht, eine Person schwer am Körper zu verletzen, indem der Mittäter ihr von hinten mit der Faust einen Schlag gegen die linke Gesichtshälfte und einen weiteren Faustschlag ins Gesicht versetzte und der BF ihr einen Fußtritt ins Gesicht und zumindest sechs Faustschläge ins Gesicht versetzte, wodurch die Person eine Kopfprellung, eine Prellung des Unterkiefers und Abschürfungen an beiden Unterarmen erlitt. Zudem hat der BF eine Person durch einen Faustschlag ins Gesicht vorsätzlich am Körper verletzt, indem er ihr eine Jochbeinprellung sowie einen Bluterguss am Auge zufügte. Weiters hat der BF gemeinsam mit zwei Mittätern mit Tischen und Gartensesseln eines Lokals herumgeworfen, wodurch dem Lokalbesitzer ein Schaden in Höhe von zumindest 1.188,00 Euro entstanden ist. Zudem haben der BF und die Mittäter die Hose und das Hemd eines der Opfer beschädigt, wodurch ein Schaden in Höhe von 130,00 Euro entstand. Weiters hat der BF eine Person durch das Versetzen von zumindest drei Faustschlägen ins Gesicht am Körper verletzt, wobei Folge davon ein Nasenbeinbruch, ein Hämatom an der Augenhöhle, eine Prellung des Unterkiefers sowie eine Verletzung des Zahnes (Abbrechen eines Stückes des rechten Schneidezahns) war. Weiters hat der BF versucht, die Person mit den Worten „sobald du die Polizei einschaltest, verfolge ich dich und bring dich um, ich werde dir das Leben zur Hölle machen", sohin durch gefährliche Drohung, mit zumindest einer Verletzung am Körper zur Abstandnahme von einer Anzeigeerstattung zu nötigen. Bei der Strafbemessung wurde das zur Wahrheitsfindung beitragende, reumütige Geständnis als mildernd gewertet. Das Zusammentreffen von drei Verbrechen mit fünf Vergehen und das einschlägig belastete Vorleben wurden als erschwerend gewertet. 5) Mit Urteil eines Landesgerichts vom 18.05.2018 wurde der BF wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel (§ 28 Abs. 1 SMG), des Verbrechens des Suchtgifthandels (§§ 28a Abs. 1,
- und
- Fall SMG), des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgift (§§ 27 Abs. 1 Z 1,
- und
- Fall und Abs. 2 SMG), des Vergehens der versuchten Nötigung (§§ 15 Abs. 1, 105 Abs. 1 StGB), des Vergehens der Körperverletzung (§ 83 Abs. 1 StGB) und des Verbrechens der schweren Körperverletzung (§§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 4 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt. Aus Anlass dieses Urteils wurde von einem Widerruf der mit Urteil vom 23.02.2016 verhängten Zusatzfreiheitsstrafe von 11 Monaten und 10 Tagen abgesehen. Die bedingte Nachsicht der mit Urteil vom 09.01.2014 verhängten Freiheitsstrafe von 3 Wochen wurde widerrufen.5) Mit Urteil eines Landesgerichts vom 18.05.2018 wurde der BF wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel (Paragraph 28, Absatz eins, SMG), des Verbrechens des Suchtgifthandels (Paragraphen 28 a, Absatz eins, 5 und 6, Fall SMG), des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgift (Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, eins und 2, Fall und Absatz 2, SMG), des Vergehens der versuchten Nötigung (Paragraphen 15, Absatz eins, 105, Absatz eins, StGB), des Vergehens der Körperverletzung (Paragraph 83, Absatz eins, StGB) und des Verbrechens der schweren Körperverletzung (Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 4, StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt. Aus Anlass dieses Urteils wurde von einem Widerruf der mit Urteil vom 23.02.2016 verhängten Zusatzfreiheitsstrafe von 11 Monaten und 10 Tagen abgesehen. Die bedingte Nachsicht der mit Urteil vom 09.01.2014 verhängten Freiheitsstrafe von 3 Wochen wurde widerrufen. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge, nämlich zumindest 600 Gramm Cannabiskraut, mit dem Vorsatz erworben und befördert hat, dass es in Verkehr gesetzt werde, indem er gemeinsam mit zwei Mittätern 1.000 Gramm Cannabiskraut kaufte und an einen näher bezeichneten Ort transportierte. Der BF setzte dabei etwa 300 bis 400 Gramm des Suchtgifts in Verkehr. Weiters hat der BF Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge anderen überlassen bzw. Suchtmittel vermittelt, indem er zumindest 1,000 Gramm Cannabiskraut an bekannte Abnehmer sowie unbekannte Abnehmer weitergab bzw. zumindest 420 Gramm Cannabiskraut an einen Abnehmer vermittelte sowie unbekannte Mengen Kokain an einen Abnehmer vermittelte und dadurch teilweise Minderjährigen den Gebrauch von Suchtgift ermöglicht hat, wobei er selbst zwei Jahre älter als der Minderjährige war. Weiters hat der BF Suchtgift erworben und besessen, nämlich Cannabiskraut und Kokain, wobei er die Taten ausschließlich zu seinem persönlichen Gebrauch begangen hat. Zudem hat der BF eine Person durch die Worte „er wäre sonst weg und auch alle anderen die ihn verraten", sohin durch Drohung mit einer Verletzung am Körper, zur Abstandnahme von einer Anzeigeerstattung zu nötigen versucht. Weiters hat der BF Personen teils schwer am Körper verletzt. Er versetzte einer Person Faustschläge und Tritte und verletzte diese in Form von mehrfachen Prellungen und Schürfwunden am Körper. Einer Person versetzte er Faustschläge und Fußtritte ins Gesicht und verletzte diese in Form von mehrfachen Prellungen und Rissquetschwunden am Körper. Einer weiteren Person hat der BF, wenn auch nur fahrlässig, eine an sich schwere Körperverletzung zugefügt, indem er der Person zumindest einen Schlag mit einer Bierflasche ins Gesicht versetzte, wodurch diese zu Boden stürzte und neben einer Schädelprellung und mehrfachen Rissquetschwunden im Gesicht eine dislozierte Fraktur des Nasenbeines erlitt. Bei der Strafbemessung wurden das Geständnis, das Alter unter 21 Jahren bei der Tatbegehung, der Umstand, dass die Taten teilweise beim Versuch blieben, und die teilweise Sicherstellung des tatverfangenen Suchgifts als mildernd gewertet. Als erschwerend wurden die drei einschlägigen Vorverurteilungen, der rasche Rückfall und das Zusammentreffen von Verbrechen und von Verbrechen und Vergehen gewertet. 6) Mit Urteil eines Landesgerichts als Schöffengericht vom 07.08.2019 wurde der BF wegen des Vergehens der Nötigung (§ 105 Abs. 1 StGB) und der Vergehen der falschen Beweisaussage als Bestimmungstäter (§§ 12
- Fall, 288 Abs. 1 und 4 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt. Vom Widerruf der mit Urteilen eines Landesgerichts vom 23.02.2016 und 18.09.2017 gewährten bedingten Strafnachsichten und vom Widerruf der mit Beschluss eines Landesgerichts vom 14.02.2019 gewährten bedingten Entlassung wurde abgesehen. Die Probezeit hinsichtlich des Urteils vom 18.09.2017 und des Beschlusses vom 14.02.2019 wurde jedoch auf 5 Jahre verlängert.6) Mit Urteil eines Landesgerichts als Schöffengericht vom 07.08.2019 wurde der BF wegen des Vergehens der Nötigung (Paragraph 105, Absatz eins, StGB) und der Vergehen der falschen Beweisaussage als Bestimmungstäter (Paragraphen 12,
- Fall, 288 Absatz eins und 4 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt. Vom Widerruf der mit Urteilen eines Landesgerichts vom 23.02.2016 und 18.09.2017 gewährten bedingten Strafnachsichten und vom Widerruf der mit Beschluss eines Landesgerichts vom 14.02.2019 gewährten bedingten Entlassung wurde abgesehen. Die Probezeit hinsichtlich des Urteils vom 18.09.2017 und des Beschlusses vom 14.02.2019 wurde jedoch auf 5 Jahre verlängert. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF eine Person durch Gewalt zu einer Handlung, nämlich zum Stehenbleiben bzw. Ausweichen, genötigt hat, indem er gezielt mit seinem Fahrzeug auf diese Person zufuhr. Weiters hat der BF zwei Personen jeweils dazu bestimmt, als Zeugen bei ihrer förmlichen Vernehmung zur Sache in einem Ermittlungsverfahren gegen den BF wegen versuchter absichtlicher schwerer Körperverletzung vor Beamten einer Polizeiinspektion falsch auszusagen. Der BF forderte diese auf, gegenüber den Polizeibeamten anzugeben, dass sie ihn zum Treffen mit der vom BF genötigten Person begleitet hätten, dass diese Person auf den BF losgegangen sei und ihm mehrere Faustschläge versetzt hätte, sowie dass kein PKW im Spiel gewesen sei. Bei der Strafbemessung wurde kein Umstand als mildernd gewertet. Als erschwerend wurden die vier einschlägigen Verurteilungen, das Zusammentreffen von drei Vergehen und der äußerst rasche Rückfall in Hinblick auf die letzte Verurteilung vom 18.05.2018 gewertet.
- Mit Urteil eines Landesgerichts als (Jugend)Schöffengericht vom 03.11.2021 wurde der BF als Zweitangeklagter wegen des Vergehens der Nötigung (§ 105 Abs. 1 StGB) als Beteiligter (Beitragstäter) im Sinne des § 12 dritter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. Vom Widerruf der bedingten Strafnachsichten zu den Urteilen eines Landesgerichts vom 23.02.2016 und vom 18.09.2017 wurde abgesehen. Vom Widerruf der bedingten Entlassung laut Beschluss vom 14.02.2019 wurde abgesehen. Die bedingte Entlassung laut Beschluss des Landesgerichts vom 17.12.2019 wurde widerrufen und angeordnet, dass der Strafrest von drei Monaten zu vollziehen sei. Als mildernd wurde kein Umstand gewertet. Erschwerend wurden zwei einschlägige Vorstrafen, die nach Abzug jener zwei Verurteilungen verbleiben, welche die Anwendbarkeit des § 39 Abs. 1 StGB begründen, sowie die Tatbegehung trotz mehrerer offener Probezeiten.
- Mit Urteil eines Landesgerichts als (Jugend)Schöffengericht vom 03.11.2021 wurde der BF als Zweitangeklagter wegen des Vergehens der Nötigung (Paragraph 105, Absatz eins, StGB) als Beteiligter (Beitragstäter) im Sinne des Paragraph 12, dritter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. Vom Widerruf der bedingten Strafnachsichten zu den Urteilen eines Landesgerichts vom 23.02.2016 und vom 18.09.2017 wurde abgesehen. Vom Widerruf der bedingten Entlassung laut Beschluss vom 14.02.2019 wurde abgesehen. Die bedingte Entlassung laut Beschluss des Landesgerichts vom 17.12.2019 wurde widerrufen und angeordnet, dass der Strafrest von drei Monaten zu vollziehen sei. Als mildernd wurde kein Umstand gewertet. Erschwerend wurden zwei einschlägige Vorstrafen, die nach Abzug jener zwei Verurteilungen verbleiben, welche die Anwendbarkeit des Paragraph 39, Absatz eins, StGB begründen, sowie die Tatbegehung trotz mehrerer offener Probezeiten. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF zur Nötigung einer Person zu einer Handlung, nämlich zur Bezahlung von Geldschulden bei dem Erstangeklagten, unter Einsatz von Gewalt und/oder gefährlicher Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper, dadurch beigetragen hat, dass er sich einer vorherigen Absprache entsprechend in unmittelbarer Nähe des Tatgeschehens positioniert hat, um einerseits die Umgebung zu beobachten und Aufpasserdienste zu leisten und andererseits bei Bedarf einzuschreiten, in das Tatgeschehen einzugreifen, entweder selbst tätig zu werden oder die Tatausführung des unmittelbaren Täters sonstwie zu fördern.
- Beweiswürdigung 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des BF gründen sich auf den Inhalt des Verwaltungsaktes bzw. der im Akt einliegenden Kopie des serbischen Reisepasses des BF (AS 105) in Zusammenschau mit den Daten im Zentralen Fremdenregister. Die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Inhalt der entsprechenden Verwaltungs- und Gerichtsakten. Die Feststellungen über die Dauer des legalen Aufenthaltes des BF in Österreich ergeben sich aus dessen Angaben (AS 107; VH-Protokoll 07.07.2021), welche mit den Daten im Zentralen Melderegister und im Zentralen Fremdenregister zu seiner Person abrufbaren Daten im Einklang stehen. Dass der BF sehr gut Deutsch spricht, ergibt sich aus dem Umstand, dass die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 30.01.2024 ohne Unterstützung durch einen Dolmetscher durchgeführt werden konnte. Aus den Angaben des BF im gesamten Verfahren (vgl. insb. AS 108; AS 225-226; AS 392; VH-Protokoll 07.07.2021, S 6 und S 20; VH-Protokoll 30.01.2024, S 3 f), ergeben sich die Feststellungen zum Familienleben des BF in Österreich. Aus den Angaben des BF im gesamten Verfahren vergleiche insb. AS 108; AS 225-226; AS 392; VH-Protokoll 07.07.2021, S 6 und S 20; VH-Protokoll 30.01.2024, S 3 f), ergeben sich die Feststellungen zum Familienleben des BF in Österreich. Die Feststellungen zu den geringen Anknüpfungspunkten des BF in Serbien beruhen auf seinen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. VH-Protokoll 07.07.2021, S 8-10; VH-Protokoll 30.01.2024, S 4). Die Feststellungen zu den geringen Anknüpfungspunkten des BF in Serbien beruhen auf seinen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht vergleiche VH-Protokoll 07.07.2021, S 8-10; VH-Protokoll 30.01.2024, S 4). Die Feststellungen zur Schul- und Berufsbildung des BF beruhen ebenso auf seinen Angaben im Verfahren (vgl. AS 107; VH-Protokoll 07.07.2021, S 6; VH-Protokoll 30.01.2024, S 2). Dass der BF einen Staplerkurs absolviert hat, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. VH-Protokoll 07.07.2021, S 21) und der im Akt einliegenden Stellungnahme des Vereins Neustart vom 07.06.
- Die Feststellungen zur Schul- und Berufsbildung des BF beruhen ebenso auf seinen Angaben im Verfahren vergleiche AS 107; VH-Protokoll 07.07.2021, S 6; VH-Protokoll 30.01.2024, S 2). Dass der BF einen Staplerkurs absolviert hat, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht vergleiche VH-Protokoll 07.07.2021, S 21) und der im Akt einliegenden Stellungnahme des Vereins Neustart vom 07.06.
- Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit des BF sowie zum Bezug des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe/Überbrückungshilfe ergeben sich aus einem AJ-Web Auszug vom 24.01.2024, der vorgelegten Bestätigung sowie seinen eigenen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 30.01.
- 2.
- Zur Straffälligkeit des Beschwerdeführers Die Feststellungen hinsichtlich der strafrechtlichen Bescholtenheit des BF stützen sich auf den eingeholten Strafregisterauszug sowie die im Verwaltungsakt einliegenden Urteile.
- Rechtliche Beurteilung Zu Spruchteil A) Stattgabe der Beschwerde Gem. § 52 Abs. 5 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.Gem. Paragraph 52, Absatz 5, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde. Gem. § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wennGem. Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
- ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
- der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt. Rechtlich folgt daraus: Dem BF wurde im Jahr 2002 ein unbefristeter Aufenthaltstitel (Niederlassungsbewilligung Familieneigenschaft – ausgenommen unselbstständiger Erwerb) erteilt. Dieser gilt gemäß § 81 Abs 2 NAG iVm § 11 Abs 3 NAG-DV als „Daueraufenthalt – EG“. Aus diesem Grund ist die Zulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF am Maßstab des § 52 Abs. 5 FPG zu prüfen. Dem BF wurde im Jahr 2002 ein unbefristeter Aufenthaltstitel (Niederlassungsbewilligung Familieneigenschaft – ausgenommen unselbstständiger Erwerb) erteilt. Dieser gilt gemäß Paragraph 81, Absatz 2, NAG in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 3, NAG-DV als „Daueraufenthalt – EG“. Aus diesem Grund ist die Zulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF am Maßstab des Paragraph 52, Absatz 5, FPG zu prüfen. Der BF erfüllt ohne Zweifel § 53 Abs. 1 Z 3 FPG, da er mit Urteil eines Landesgerichts vom 07.08.2019 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt worden ist. In diesem Zusammenhang ist zudem darauf hinzuweisen, dass im Strafregister des BF insgesamt sechs Verurteilungen aufscheinen, wobei es sich bei der dritten Verurteilung um eine Zusatzstrafe handelt. Dieser Umstand rechtfertigt somit die Annahme, dass der BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.Der BF erfüllt ohne Zweifel Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 3, FPG, da er mit Urteil eines Landesgerichts vom 07.08.2019 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt worden ist. In diesem Zusammenhang ist zudem darauf hinzuweisen, dass im Strafregister des BF insgesamt sechs Verurteilungen aufscheinen, wobei es sich bei der dritten Verurteilung um eine Zusatzstrafe handelt. Dieser Umstand rechtfertigt somit die Annahme, dass der BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 3 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230). Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 3, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an vergleiche VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230). Im vorliegenden Fall war zu berücksichtigen, dass der BF seit 2013 kontinuierlich schwerwiegende Straftaten insbesondere im Bereich der Suchtmittelkriminalität sowie Gewalt- bzw. Körperverletzungsdelikte sowie mehrere auf derselben schädlichen Neigung beruhende Vergehen (Nötigung) begangen hat. Den festgestellten Verurteilungen lagen vielfach gleiche Tathandlungen zugrunde, auf die diesbezüglich anschaulichen Feststellungen zu den Verurteilungen wird in diesem Zusammenhang verwiesen. An der Verhinderung von Suchtgift- und Gewaltdelikten besteht jedenfalls ein sehr hohes öffentliches Interesse. Der Verwaltungsgerichtshof hat insbesondere in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. VwGH 26.05.2021, Ra 2021/01/0159; VwGH 08.07.2020, Ra 2019/14/0272, mwN; vgl. auch die Rechtsprechung des EGMR, der Drogenhandel als Plage ["scourge"] bezeichnet und daher hartes Vorgehen nationaler Behörden dagegen billigt, jüngst EGMR 15.10.2020, Akbay u.a./Deutschland, 40495/15, Z 110).An der Verhinderung von Suchtgift- und Gewaltdelikten besteht jedenfalls ein sehr hohes öffentliches Interesse. Der Verwaltungsgerichtshof hat insbesondere in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht vergleiche VwGH 26.05.2021, Ra 2021/01/0159; VwGH 08.07.2020, Ra 2019/14/0272, mwN; vergleiche auch die Rechtsprechung des EGMR, der Drogenhandel als Plage ["scourge"] bezeichnet und daher hartes Vorgehen nationaler Behörden dagegen billigt, jüngst EGMR 15.10.2020, Akbay u.a./Deutschland, 40495/15, Ziffer 110,). Insofern ist bei Berücksichtigung der vom BF begangenen Straftaten die Annahme gerechtfertigt, dass er bei einem weiteren Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Im Hinblick auf die zu erstellende Gefährdungsprognose des BF ist auszuführen, dass aufgrund der vorliegenden Umstände von einer negativen Prognose bezüglich seines künftigen Wohlverhaltens ausgegangen werden muss: Der BF zeigte seine kriminelle Energie anhand der kontinuierlichen Tatbegehungen über einen mehrjährigen Zeitraum, in dem es nie zu einem Gesinnungswandel gekommen ist. Die im Strafregister aufscheinenden sieben rechtskräftigen Verurteilungen des BF liegen jeweils ungefähr ein Jahr auseinander. So ist auch aus den Strafurteilsausfertigungen zu den letzten Verurteilungen des BF ersichtlich, dass die Gerichte die raschen Rückfälle des BF hervorhoben und dies bei der Strafbemessung als erschwerend werteten. Aus diesem Fehlverhalten des BF ergibt sich unzweifelhaft, dass die vom Staat getroffenen Maßnahmen keine Wirkung zeigten, da der BF trotz mehrfacher Verurteilungen immer wieder straffällig wurde. Schließlich ist festzuhalten, dass ein Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden – etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall – manifestiert hat (vgl. zum Ganzen VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006; VwGH 26.01.2021, Ra 2020/14/0491, mwN). Schließlich ist festzuhalten, dass ein Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden – etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall – manifestiert hat vergleiche zum Ganzen VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006; VwGH 26.01.2021, Ra 2020/14/0491, mwN). Die vom BF ausgehende Gefährlichkeit manifestiert sich durch seine raschen Rückfälle innerhalb seiner Probezeiten. Aufgrund seiner zahlreichen Verurteilungen kann gegenwärtig noch kein Wegfall der vom BF ausgehenden Gefährdung angenommen werden, selbst wenn er im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 30.01.2024 angegeben hat, sich von seinem kriminellen Umfeld entfernt bzw. die drohende aufenthaltsbeendende Maßnahme als abschreckend empfunden zu haben und zukünftig ein Leben fernab der Kriminalität führen zu wollen. Zusammengefasst ist daher festzuhalten, dass das Gesamtverhalten des BF die Annahme rechtfertigt, dass sein Verbleib im Bundesgebiet eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellen würde, weshalb die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF gem. § 52 Abs. 5 FPG grundsätzlich zulässig ist. Zusammengefasst ist daher festzuhalten, dass das Gesamtverhalten des BF die Annahme rechtfertigt, dass sein Verbleib im Bundesgebiet eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellen würde, weshalb die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF gem. Paragraph 52, Absatz 5, FPG grundsätzlich zulässig ist. Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (§ 9 Abs. 2 BFA-VG).Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG). Bis zum Inkrafttreten des Fremdenrechtsänderungsgesetz 2018 (FrÄG 2018) mit BGBl. I Nr. 56/2018 verhinderte § 9 Abs. 4 BFA-VG die Erlassung von Rückehrentscheidungen gegenüber Fremden, die in Österreich geboren und langjährig rechtmäßig aufhältig waren. § 9 Abs. 4 BFA-VG wurde mit dieser Novelle aufgehoben und trat am 31.08.2018 außer Kraft. Da der BF in Österreich geboren wurde und langjährig rechtmäßig niedergelassen ist, wäre er zweifellos in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung gefallen.Bis zum Inkrafttreten des Fremdenrechtsänderungsgesetz 2018 (FrÄG 2018) mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, verhinderte Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG die Erlassung von Rückehrentscheidungen gegenüber Fremden, die in Österreich geboren und langjährig rechtmäßig aufhältig waren. Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG wurde mit dieser Novelle aufgehoben und trat am 31.08.2018 außer Kraft. Da der BF in Österreich geboren wurde und langjährig rechtmäßig niedergelassen ist, wäre er zweifellos in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung gefallen. Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch festgehalten (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0238; siehe zuletzt auch VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0276-8), dass ungeachtet des Außerkrafttretens des § 9 Abs. 4 BFA-VG die Wertungen dieser ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG weiter beachtlich seien (vgl. VwGH 16.05.2019, Ra 2019/21/0121, Rn. 9, mit dem Hinweis auf VwGH 25.09.2018, Ra 2018/21/0152, Rn. 20), ohne dass es aber einer ins Detail gehenden Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anwendung des ehemaligen § 9 Abs. 4 BFA-VG bedürfe (siehe neuerlich VwGH 25.09.2018, Ra 2018/21/0152, Rn. 20). Es ist also weiterhin darauf Bedacht zu nehmen, dass für die Fälle des bisherigen § 9 Abs. 4 BFA-VG allgemein unterstellt wurde, diesfalls habe die Interessenabwägung - trotz einer vom Fremden ausgehenden Gefährdung - regelmäßig zu seinen Gunsten auszugehen und eine aufenthaltsbeendende Maßnahme dürfe in diesen Konstellationen grundsätzlich nicht erlassen werden. Durch die Aufhebung dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber erkennbar nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen einen fallbezogenen Spielraum einräumen (vgl. dazu noch einmal RV 189 BlgNR
- GP 27, wo diesbezüglich von "gravierender Straffälligkeit" bzw. "schwerer Straffälligkeit" gesprochen wird). Dazu zählen jedenfalls die schon bisher in § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG normierten Ausnahmen bei Erfüllung der Einreiseverbotstatbestände nach den Z 6, 7 und 8 des § 53 Abs. 3 FPG, aber auch andere Formen gravierender Straffälligkeit (siehe zu solchen Fällen der Sache nach zuletzt VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0232, betreffend Vergewaltigung, und VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0207, betreffend grenzüberschreitenden Kokainschmuggel).Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch festgehalten vergleiche VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0238; siehe zuletzt auch VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0276-8), dass ungeachtet des Außerkrafttretens des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG die Wertungen dieser ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG weiter beachtlich seien vergleiche VwGH 16.05.2019, Ra 2019/21/0121, Rn. 9, mit dem Hinweis auf VwGH 25.09.2018, Ra 2018/21/0152, Rn. 20), ohne dass es aber einer ins Detail gehenden Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anwendung des ehemaligen Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG bedürfe (siehe neuerlich VwGH 25.09.2018, Ra 2018/21/0152, Rn. 20). Es ist also weiterhin darauf Bedacht zu nehmen, dass für die Fälle des bisherigen Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG allgemein unterstellt wurde, diesfalls habe die Interessenabwägung - trotz einer vom Fremden ausgehenden Gefährdung - regelmäßig zu seinen Gunsten auszugehen und eine aufenthaltsbeendende Maßnahme dürfe in diesen Konstellationen grundsätzlich nicht erlassen werden. Durch die Aufhebung dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber erkennbar nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen einen fallbezogenen Spielraum einräumen vergleiche dazu noch einmal Regierungsvorlage 189 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 27, wo diesbezüglich von "gravierender Straffälligkeit" bzw. "schwerer Straffälligkeit" gesprochen wird). Dazu zählen jedenfalls die schon bisher in Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG normierten Ausnahmen bei Erfüllung der Einreiseverbotstatbestände nach den Ziffer 6, 7 und 8 des Paragraph 53, Absatz 3, FPG, aber auch andere Formen gravierender Straffälligkeit (siehe zu solchen Fällen der Sache nach zuletzt VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0232, betreffend Vergewaltigung, und VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0207, betreffend grenzüberschreitenden Kokainschmuggel). Selbst wenn das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass der BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellt, ist in Anbetracht der zuvor zitierten Judikatur nicht ersichtlich, dass die seitens des BF begangenen Straftaten derart gravierend sind, dass sie die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF im Hinblick auf die Bestimmung des ehemaligen § 9 Abs. 4 BFA-VG rechtfertigen würden(vgl. VwGH 30.11.2023, Ra 2022/21/0133).Selbst wenn das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass der BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellt, ist in Anbetracht der zuvor zitierten Judikatur nicht ersichtlich, dass die seitens des BF begangenen Straftaten derart gravierend sind, dass sie die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF im Hinblick auf die Bestimmung des ehemaligen Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG rechtfertigen würden(vgl. VwGH 30.11.2023, Ra 2022/21/0133). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der BF den überwiegenden Teil der von ihm begangenen Straftaten im Alter unter 21 Jahren begangen hat, die den Verurteilungen durch das LG XXXX vom 18.09.2017 und vom 18.05.2018 zugrunde liegenden Tatzeiträume (2016 und 2017) zum Entscheidungszeitpunkt bereits mehrere Jahre zurückliegen, die letzten vom BF im Alter von über 21 Jahren begangenen Straftaten keine Suchtmittel- und Körperverletzungsdelikte betreffen, der BF sich seither wohlverhalten und im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 30.01.2024 angegeben hat, sich von seinem kriminellen Umfeld entfernt bzw. die drohende aufenthaltsbeendende Maßnahme als abschreckend empfunden zu haben und zukünftig ein Leben fernab der Kriminalität führen zu wollen, er seit April 2023 einer Arbeit nachgeht (vgl. VwGH 30.11.2023, Ra 2022/21/0133, Rn. 21).In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der BF den überwiegenden Teil der von ihm begangenen Straftaten im Alter unter 21 Jahren begangen hat, die den Verurteilungen durch das LG römisch 40 vom 18.09.2017 und vom 18.05.2018 zugrunde liegenden Tatzeiträume (2016 und 2017) zum Entscheidungszeitpunkt bereits mehrere Jahre zurückliegen, die letzten vom BF im Alter von über 21 Jahren begangenen Straftaten keine Suchtmittel- und Körperverletzungsdelikte betreffen, der BF sich seither wohlverhalten und im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 30.01.2024 angegeben hat, sich von seinem kriminellen Umfeld entfernt bzw. die drohende aufenthaltsbeendende Maßnahme als abschreckend empfunden zu haben und zukünftig ein Leben fernab der Kriminalität führen zu wollen, er seit April 2023 einer Arbeit nachgeht vergleiche VwGH 30.11.2023, Ra 2022/21/0133, Rn. 21). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen dem BF erweist sich daher im Hinblick auf § 9 BFA-VG als unzulässig. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen dem BF erweist sich daher im Hinblick auf Paragraph 9, BFA-VG als unzulässig. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher stattzugeben und dieser ersatzlos zu beheben. Aufgrund dessen verlieren die Spruchpunkte II., III. und IV. des angefochtenen Bescheides ihre rechtliche Grundlage, weshalb diese ebenfalls ersatzlos aufzuheben sind.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher stattzugeben und dieser ersatzlos zu beheben. Aufgrund dessen verlieren die Spruchpunkte römisch zwei., römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides ihre rechtliche Grundlage, weshalb diese ebenfalls ersatzlos aufzuheben sind. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde im Rahmen der rechtlichen Beurteilung wiedergegeben. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde im Rahmen der rechtlichen Beurteilung wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W202.2225437.1.00