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{'item': 'W203 2104400-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.02.2024 GeschäftszahlW203 2104400-2 Spruch, W203 2104400-2/31E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF), ein syrischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 20.10.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Mit Bescheid vom 07.03.2015 wurde dem BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA oder belangte Behörde) der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 07.03.2016 erteilt. Begründet wurde die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten damit, dass – wenngleich im Falle des BF keine asylrelevante Verfolgung vorliegen würde – sich Syrien in einer „schwierigen Phase“ befinde, im individuellen Falle des BF die Kriterien für eine ausweglose Lage vorlägen und dem BF die Lebensgrundlage in seinem Heimatstaat entzogen sei. Mit Schreiben vom 18.03.2015 erhob der BF gegen Spruchpunkt I. des Bescheides Beschwerde, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.06.2016 als unbegründet abgewiesen wurde.Mit Schreiben vom 18.03.2015 erhob der BF gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides Beschwerde, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.06.2016 als unbegründet abgewiesen wurde.
  3. Mit Bescheid des BFA vom 24.02.2016 wurde dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 07.03.2018 erteilt, welche in weiterer Folge mit Bescheid vom 05.03.2018 bis zum 07.03.2020 verlängert wurde.
  4. Am 14.02.2019 wurde der BF mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien wegen 1) des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach § 287 Abs. 1 StGB iVm § 125, §§ 15, 269 Abs. 1 erster Fall StGB, 2) des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 erster Fall StGB, 3a) des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 2 und Abs. 4 StGB und 3b) des Vergehens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, wovon 11 Monate unter der Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, rechtskräftig verurteilt. Für die Strafbemessungsgründe wurden der bisherige ordentliche Lebenswandel des BF und dass es teilweise beim Versuch geblieben ist als mildernd sowie das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit zwei Vergehen als erschwerend gewertet.
  5. Am 14.02.2019 wurde der BF mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien wegen 1) des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach Paragraph 287, Absatz eins, StGB in Verbindung mit Paragraph 125,, Paragraphen 15, 269, Absatz eins, erster Fall StGB, 2) des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, erster Fall StGB, 3a) des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 2 und Absatz 4, StGB und 3b) des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, wovon 11 Monate unter der Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, rechtskräftig verurteilt. Für die Strafbemessungsgründe wurden der bisherige ordentliche Lebenswandel des BF und dass es teilweise beim Versuch geblieben ist als mildernd sowie das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit zwei Vergehen als erschwerend gewertet.
  6. Mit Bescheid des BFA vom 03.04.2019, Zl. 1038699308 – 180935179 / BMI-BFA_STM_AST_01 (im Folgenden: angefochtener Bescheid), wurde dem BF gemäß § 9 Abs. 2 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und ihm die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gegen diesen eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien unzulässig sei (Spruchpunkt V.).
  7. Mit Bescheid des BFA vom 03.04.2019, Zl. 1038699308 – 180935179 / BMI-BFA_STM_AST_01 (im Folgenden: angefochtener Bescheid), wurde dem BF gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gegen diesen eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien unzulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Zu den Gründen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde ausgeführt, dass der BF wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung (§ 84 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, wovon 11 Monate unter der Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt ausgesprochen worden seien, verurteilt worden sei. Es sei dem BF daher gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen gewesen. Weiters sei eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien aufgrund der anhaltend volatilen Lage in Syrien zum jetzigen Zeitpunkt unzulässig.Zu den Gründen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde ausgeführt, dass der BF wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung (Paragraph 84, StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, wovon 11 Monate unter der Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt ausgesprochen worden seien, verurteilt worden sei. Es sei dem BF daher gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen gewesen. Weiters sei eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien aufgrund der anhaltend volatilen Lage in Syrien zum jetzigen Zeitpunkt unzulässig.
  8. Am 02.05.2019 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. – IV. des angefochtenen Bescheides und führte im Wesentlichen aus, dass die gegenständlichen Straftaten keine Verbrechen gemäß § 17 StGB darstellen würden und der Aberkennungstatbestand des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG nicht erfüllt sei.
  9. Am 02.05.2019 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. – römisch vier. des angefochtenen Bescheides und führte im Wesentlichen aus, dass die gegenständlichen Straftaten keine Verbrechen gemäß Paragraph 17, StGB darstellen würden und der Aberkennungstatbestand des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG nicht erfüllt sei.
  10. Am 07.05.2019 wurde die gegenständliche Beschwerde – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt, wo diese am 09.05.2019 einlangte. Die belangte Behörde beantragte die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
  11. Am 07.06.2022 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die arabische Sprache, des Rechtsvertreters des BF und des BF eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der BF eingehend zu seinen persönlichen Verhältnissen, seiner strafrechtlichen Verurteilung und dem Tathergang befragt wurde.
  12. Mit Erkenntnis vom 23.06.2022, Zl. W203 2104400-2/15E, wies das Bundesverwaltungs-gericht die Beschwerde als unbegründet ab. Begründend führte es auf das Wesentlichste zusammengefasst aus, dass die vom BF begangene Straftat vor dem Hintergrund, dass der BF zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt wurde, wobei vier Monate unbedingt ausgesprochen wurden, er keinerlei reumütiges Verhalten zeigte oder Verantwortung für die begangene Straftat übernahm, in Zusammenschau mit der Tatsache, dass seiner Verurteilung zugrunde lag, dass er sich in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand versetzt hatte und durch wiederholtes Schlagen mit geballten Fäusten sowie Treten und Beißen zwei Justizwachebeamte an seiner Festnahme und der Verbringung in die Justizanstalt hindern wollte, was bei einem der Justizwachebeamten zu einer länger als 24 Tage dauernden Berufsunfähigkeit führte, ein „schweres Verbrechen“ darstellt. Die belangte Behörde habe dem BF darüber hinaus zu Recht keinen Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, da keine der gesetzlichen Voraussetzungen für dessen Erteilung vorlagen. Hinsichtlich der erlassenen Rückkehrentscheidung führte das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst aus, dass – da der BF einerseits über kein Familienleben in Österreich verfüge und andererseits aufgrund seiner nicht erfolgten integrativen Leistungen auch kein Eingriff in das Privatleben des BF feststellbar gewesen sei – die privaten Interessen des BF am Verbleib im österreichischen Bundesgebiet nicht die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung bzw. einem geordneten Fremdenwesen überwiegen haben können. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung durch die belangte Behörde sei daher nicht unverhältnismäßig, sondern als geboten anzusprechen gewesen.
  13. Gegen die Abweisung der Beschwerde betreffend Spruchpunkt IV. des Bescheides der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 29.09.2022 eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften.
  14. Gegen die Abweisung der Beschwerde betreffend Spruchpunkt römisch vier. des Bescheides der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 29.09.2022 eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften.
  15. Mit Beschluss vom 19.01.2023, Zl. Ra 2022/20/0226-15, setzte der Verwaltungsgerichtshof das Revisionsverfahren bis zur Entscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-663/21 über das mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.10.2021, Zl. Ra 2021/20/0246, vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen aus.
  16. Mit Erkenntnis vom 25.07.2023, Zl. Ra 2022/20/0226-18, hob der Verwaltungsgerichtshof das angefochtene Erkenntnis insoweit, als die Beschwerde des Revisionswerbers gegen Spruchpunkt IV. des Bescheides der belangten Behörde abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts auf.
  17. Mit Erkenntnis vom 25.07.2023, Zl. Ra 2022/20/0226-18, hob der Verwaltungsgerichtshof das angefochtene Erkenntnis insoweit, als die Beschwerde des Revisionswerbers gegen Spruchpunkt römisch vier. des Bescheides der belangten Behörde abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts auf. Begründend führte er sinngemäß und zusammengefasst aus, dass er in seinem Erkenntnis vom 25.07.2023, Zl. Ra 2021/20/0246 im Lichte der unionsrechtlichen Vorgaben klargestellt hat, dass der eindeutige Wortlaut des § 8 Abs. 3a sowie des § 9 Abs. 2 AsylG 2005, wonach die nach einer dieser Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, einer unionsrechtskonformen Interpretation nicht zugänglich ist. Die angeführten unionsrechtlichen Vorgaben verlangen nämlich im Gegenteil, dass in einer solchen Situation die Erlassung einer Rückkehrentscheidung unterbleibt, weshalb die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auch im verfahrensgegenständlichen Fall nicht im Einklang mit der Rechtslage stand. Begründend führte er sinngemäß und zusammengefasst aus, dass er in seinem Erkenntnis vom 25.07.2023, Zl. Ra 2021/20/0246 im Lichte der unionsrechtlichen Vorgaben klargestellt hat, dass der eindeutige Wortlaut des Paragraph 8, Absatz 3 a, sowie des Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005, wonach die nach einer dieser Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, einer unionsrechtskonformen Interpretation nicht zugänglich ist. Die angeführten unionsrechtlichen Vorgaben verlangen nämlich im Gegenteil, dass in einer solchen Situation die Erlassung einer Rückkehrentscheidung unterbleibt, weshalb die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auch im verfahrensgegenständlichen Fall nicht im Einklang mit der Rechtslage stand. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  18. Feststellungen: 1.
  19. Auf die Feststellungen des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.06.2022, Zl. W203 2104400-2/15E, wird verwiesen. 1.
  20. Die Spruchpunkte I., II. und III. des angefochtenen Bescheids, wonach dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 AsylG von Amts wegen aberkannt, die ihm erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs 4 AsylG entzogen und kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG erteilt wurde, sind in Rechtskraft erwachsen.1.
  21. Die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheids, wonach dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG von Amts wegen aberkannt, die ihm erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen und kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG erteilt wurde, sind in Rechtskraft erwachsen. Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien gemäß § 8 Abs 3a AsylG iVm § 9 Abs 2 AsylG und § 52 Abs 9 FPG unzulässig ist, ist ebenfalls in Rechtskraft erwachsen. Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheids, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG und Paragraph 52, Absatz 9, FPG unzulässig ist, ist ebenfalls in Rechtskraft erwachsen.
  22. Beweiswürdigung: 2.
  23. Auf die Beweiswürdigung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.06.2022, Zl. W203 2104400-2/15E, wird verwiesen. 2.
  24. Die Feststellung, dass die Spruchpunkte I., II. und III. des angefochtenen Bescheides in Rechtskraft erwachsen sind, beruht auf dem Umstand, dass der Beschwerdeführer das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.06.2022, mit dem seine Bescheidbeschwerde zur Gänze abgewiesen wurde, im Zuge der Erhebung der außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich nur insoweit angefochten hat, als damit die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides abgewiesen wurde. Die Feststellung, dass auch Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids in Rechtskraft erwachsen ist, beruht auf dem Umstand, dass dieser von der Bescheidbeschwerde unberührt blieb. 2.
  25. Die Feststellung, dass die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides in Rechtskraft erwachsen sind, beruht auf dem Umstand, dass der Beschwerdeführer das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.06.2022, mit dem seine Bescheidbeschwerde zur Gänze abgewiesen wurde, im Zuge der Erhebung der außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich nur insoweit angefochten hat, als damit die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides abgewiesen wurde. Die Feststellung, dass auch Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheids in Rechtskraft erwachsen ist, beruht auf dem Umstand, dass dieser von der Bescheidbeschwerde unberührt blieb.
  26. Rechtliche Beurteilung: 3.
  27. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.
  28. Zu Spruchpunkt A) (ersatzlose Behebung von Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids)3.
  29. Zu Spruchpunkt A) (ersatzlose Behebung von Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids) Vorweg ist festzuhalten, dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ausschließlich die Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids) ist, da der VwGH das Erkenntnis des BVwG vom 23.06.2022 insoweit, als die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des Bescheides abgewiesen wurde, aufgehoben hat und somit über die Beschwerde nur mehr in diesem Umfang zu entscheiden ist. Vorweg ist festzuhalten, dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ausschließlich die Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids) ist, da der VwGH das Erkenntnis des BVwG vom 23.06.2022 insoweit, als die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des Bescheides abgewiesen wurde, aufgehoben hat und somit über die Beschwerde nur mehr in diesem Umfang zu entscheiden ist. 3.2.
  30. Zu den maßgeblichen Rechtsvorschriften: Die für das gegenständliche Verfahren relevanten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 – AsylG 2005) lauten auszugsweise wie folgt: § 8 Abs 3a AsylG lautet: Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG lautet: „Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.“„Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.“ § 9 Abs 2 AsylG lautet: Paragraph 9, Absatz 2, AsylG lautet: „Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn„Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
  31. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
  32. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
  33. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
  34. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
  35. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht. In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.“In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.“ § 10 Abs. 1 AsylG lautet auszugsweise wie folgt: Paragraph 10, Absatz eins, AsylG lautet auszugsweise wie folgt: „

(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem
  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
  2. […]
  3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
  4. […] und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.“und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird.“ § 52 des Bundesgesetzes über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG) lautet auszugweise wie folgt: Paragraph 52, des Bundesgesetzes über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG) lautet auszugweise wie folgt: „
(1)[…]
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
  1. […]
  2. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
  3. […] und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3)
(8)[…]
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. […]“ 3.2.
  1. Der VwGH stellte im Lichte der unionsrechtlichen Vorgaben (vgl. EuGH 06.07.2023, C-663/21) in seinem Erkenntnis vom 25.07.2023, Zl. Ra 2021/20/0246, in den Rz 106 ff klar, dass der eindeutige Wortlaut des § 8 Abs. 3a sowie des § 9 Abs. 2 AsylG 2005, wonach die nach einer dieser Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, einer unionsrechtskonformen Interpretation nicht zugänglich ist. Die angeführten unionsrechtlichen Vorgaben verlangen nämlich im Gegenteil, dass in einer solchen Situation die Erlassung einer Rückkehrentscheidung unterbleibt. 3.2.
  2. Der VwGH stellte im Lichte der unionsrechtlichen Vorgaben vergleiche EuGH 06.07.2023, C-663/21) in seinem Erkenntnis vom 25.07.2023, Zl. Ra 2021/20/0246, in den Rz 106 ff klar, dass der eindeutige Wortlaut des Paragraph 8, Absatz 3 a, sowie des Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005, wonach die nach einer dieser Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, einer unionsrechtskonformen Interpretation nicht zugänglich ist. Die angeführten unionsrechtlichen Vorgaben verlangen nämlich im Gegenteil, dass in einer solchen Situation die Erlassung einer Rückkehrentscheidung unterbleibt. Es ist daher in Anbetracht des dem Unionsrecht zukommenden Vorranges geboten, künftig die in § 8 Abs. 3a zweiter Satz und § 9 Abs. 2 zweiter Satz AsylG 2005 enthaltene – den Rechtsunterworfenen ausschließlich belastende – Anordnung, die vorsieht, dass die gemäß diesen Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, unangewendet zu lassen, um eine den unionsrechtlichen Vorgaben entsprechende Rechtslage herzustellen.Es ist daher in Anbetracht des dem Unionsrecht zukommenden Vorranges geboten, künftig die in Paragraph 8, Absatz 3 a, zweiter Satz und Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Satz AsylG 2005 enthaltene – den Rechtsunterworfenen ausschließlich belastende – Anordnung, die vorsieht, dass die gemäß diesen Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, unangewendet zu lassen, um eine den unionsrechtlichen Vorgaben entsprechende Rechtslage herzustellen. 3.2.
  3. Vor dem Hintergrund des zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes folgt für den verfahrensgegenständlichen Fall, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer zu unterbleiben hatte, weil im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien nicht zulässig war. Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides war daher ersatzlos zu beheben. 3.2.
  4. Vor dem Hintergrund des zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes folgt für den verfahrensgegenständlichen Fall, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer zu unterbleiben hatte, weil im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien nicht zulässig war. Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides war daher ersatzlos zu beheben. 3.2.
  5. Eine (neuerliche) Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2018)§ 24 VwGVG Anm. 13, mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).3.2.4. Eine (neuerliche) Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt vergleiche etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2018)Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 13, mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). 3.2.
  1. Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden. 3.
  2. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision: 3.3.
  3. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.
  4. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.3.2.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. das unter Punkt 3.2.2. zitierte Erkenntnis des VwGH vom 25.07.2023, Zl. Ra 2021/20/0246); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.3.3.2.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche das unter Punkt 3.2.

  1. zitierte Erkenntnis des VwGH vom 25.07.2023, Zl. Ra 2021/20/0246); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. 3.3.
  2. Es war daher gemäß Spruchpunkt B) zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W203.2104400.2.00

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