RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.02.2024 GeschäftszahlW209 2285689-1 Spruch, W209 2285689-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 03.01.2024 verfügte das Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) die Einstellung des Notstandshilfebezuges des Beschwerdeführers für die Zeit von 22.12.2023 bis 02.01.2024 wegen Nichteinhaltung eines Kontrollmeldetermins gemäß § 49 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) (Spruchpunkt A) und schloss die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) aus (Spruchpunkt B).
- Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 03.01.2024 verfügte das Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) die Einstellung des Notstandshilfebezuges des Beschwerdeführers für die Zeit von 22.12.2023 bis 02.01.2024 wegen Nichteinhaltung eines Kontrollmeldetermins gemäß Paragraph 49, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) (Spruchpunkt A) und schloss die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) aus (Spruchpunkt B). Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wurde damit begründet, dass die Einhaltung von Kontrollmeldungen ein wesentliches Instrument der Arbeitsvermittlung sei und der raschen Integration in den Arbeitsmarkt diene, weshalb diese grundsätzlich einmal wöchentlich wahrzunehmen seien. Die im öffentlichen Interesse gelegene rasche Arbeitsmarktintegration gestalte sich umso schwieriger, je länger die arbeitslose Person der Vermittlungstätigkeit des AMS fernbleibe, indem sie vorgeschriebene Kontrollmeldungen ohne Vorliegen von triftigen Gründen nicht wahrnehme. Da im Zeitraum ab dem versäumten Kontrollmeldetermin bis zur Wiedermeldung (bzw. neuerlichen Antragstellung) dem AMS die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nicht möglich gewesen sei, stünde eine vorläufige Auszahlung der Leistung im Hinblick auf die dem Beschwerdeführer zuzurechnende Ursache der unterbliebenen Vermittlungs- und Betreuungsmöglichkeit in einem die Versichertengemeinschaft grob belastenden Missverhältnis. Eine aufschiebende Wirkung würde den aus generalpräventiver Sicht im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck, Leistungen bei Arbeitslosigkeit nur bei gleichzeitiger Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung zu gewähren, unterlaufen. Aus diesem Grund überwiege das öffentliche Interesse das mit der Beschwerde verfolgte Einzelinteresse.
- Dagegen richtet sich die vorliegende, binnen offener Rechtsmittelfrist erhobene Beschwerde, die im Wesentlichen damit begründet wird, dass den Beschwerdeführer aus näher genannten gesundheitlichen Gründen kein Verschulden an dem ihm zu Last gelegten Kontrollmeldeversäumnis treffe.
- Am 01.02.2024 einlangend legte die belangte Behörde die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über die Gewährung der aufschiebenden Wirkung vor und teilte mit, dass eine Beschwerdevorentscheidung noch nicht ergangen sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen Der Beschwerdeführer lebt seit 2015 in Österreich, wo er einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Seit dem Abschluss seines Asylverfahrens im Jahr 2018 war der Beschwerdeführer lediglich in den Zeiträumen 14.05.2019 bis 15.03.2020, 18.07.2020 bis 24.07.2020 sowie 15.10.2020 bis 03.11.2020 vollversichert beschäftigt. Ansonsten bezog der Beschwerdeführer überwiegend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung sowie zeitweise Krankengeld bzw. Sozialhilfe. Seit 08.12.2021 steht der Beschwerdeführer – mit kurzen Unterbrechungen – im Notstandshilfebezug, wobei sein Tagsatz derzeit EUR 38,20 beträgt. Im Dezember 2023 bezog der Beschwerdeführer Notstandshilfe iHv EUR 38,07 täglich. Seit 05.06.2023 geht der Beschwerdeführer auch einer geringfügigen Tätigkeit nach. Mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 05.04.2023, Zl. 24 E 1430/23f-2, wurde die Fahrnis- und Gehaltsexekution gegen den Beschwerdeführer bewilligt. Am 13.12.2023 wurde die Exekution gemäß § 39 Abs. 1 Z 6 EO wieder eingestellt.Mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom 05.04.2023, Zl. 24 E 1430/23f-2, wurde die Fahrnis- und Gehaltsexekution gegen den Beschwerdeführer bewilligt. Am 13.12.2023 wurde die Exekution gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 6, EO wieder eingestellt. Die Ehegattin des Beschwerdeführers und die vier gemeinsamen Kinder (geb. 2004, 2005, 2010 und 2017) beziehen Sozialhilfeleistungen. Am 22.12.2023 erschien der Beschwerdeführer nicht zum vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin, woraufhin die belangte Behörde mit dem verfahrensgegenständlichen – nicht rechtskräftigem – Bescheid vom 03.01.2024 die Leistung im Zeitraum 22.12.2023 bis 02.01.2024 eingestellt hat.
- Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus der Aktenlage sowie den von der belangten Behörde nachgereichten Beschlüssen des Bezirksgerichts XXXX vom 05.04.2023 und 13.12.2023.Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus der Aktenlage sowie den von der belangten Behörde nachgereichten Beschlüssen des Bezirksgerichts römisch 40 vom 05.04.2023 und 13.12.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Zu A) Gemäß § 13 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung.Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aufschiebende Wirkung. § 13 Abs. 2 zufolge VwGVG kann die aufschiebende Wirkung von der Behörde mit Bescheid ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.Paragraph 13, Absatz 2, zufolge VwGVG kann die aufschiebende Wirkung von der Behörde mit Bescheid ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Nach § 13 Abs. 5 VwGVG hat die Behörde die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 – sofern sie nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist – dem Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.Nach Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG hat die Behörde die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Absatz 2, – sofern sie nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist – dem Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Die Entscheidung über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung (vgl. VwGH 01.09.2014, Ra 2014/03/0028). § 13 Abs. 2 VwGVG ermöglicht es, den in der Praxis bestehenden Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Einbringung allenfalls unberechtigt empfangener Geldleistungen der Arbeitslosenversicherung zu begegnen und dem Interesse der Versichertengemeinschaft, die Einbringlichkeit von (vermeintlich) zu Unrecht gewährten Leistungen an den einzelnen Versicherten ohne Zuwarten auf eine rechtskräftige Entscheidung im Falle der Bekämpfung eines Bescheides zu berücksichtigen, indem die berührten öffentlichen Interessen mit den Interessen des Leistungsempfängers abgewogen werden. Stellt sich im Zuge dieser Interessenabwägung heraus, dass der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist, so kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde mit Bescheid ausschließen.Die Entscheidung über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung vergleiche VwGH 01.09.2014, Ra 2014/03/0028). Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ermöglicht es, den in der Praxis bestehenden Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Einbringung allenfalls unberechtigt empfangener Geldleistungen der Arbeitslosenversicherung zu begegnen und dem Interesse der Versichertengemeinschaft, die Einbringlichkeit von (vermeintlich) zu Unrecht gewährten Leistungen an den einzelnen Versicherten ohne Zuwarten auf eine rechtskräftige Entscheidung im Falle der Bekämpfung eines Bescheides zu berücksichtigen, indem die berührten öffentlichen Interessen mit den Interessen des Leistungsempfängers abgewogen werden. Stellt sich im Zuge dieser Interessenabwägung heraus, dass der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist, so kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde mit Bescheid ausschließen. Das Tatbestandsmerkmal „Gefahr im Verzug“ bringt zum Ausdruck, dass der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nur das Eintreten erheblicher Nachteile für eine Partei bzw. gravierender Nachteile für das öffentliche Wohl verhindern soll (vgl. Hengstschläger/Leeb, Rz 31 zu § 64 AVG; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, § 13 VwGVG K 12).Das Tatbestandsmerkmal „Gefahr im Verzug“ bringt zum Ausdruck, dass der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nur das Eintreten erheblicher Nachteile für eine Partei bzw. gravierender Nachteile für das öffentliche Wohl verhindern soll vergleiche Hengstschläger/Leeb, Rz 31 zu Paragraph 64, AVG; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, Paragraph 13, VwGVG K 12). Ein im öffentlichen Interesse gelegener Bedarf nach einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist im Allgemeinen insbesondere bei der Verhängung einer Sperrfrist mangels Arbeitswilligkeit gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG (iVm § 38 AlVG) gegeben, deren disziplinierender Zweck weitgehend verloren ginge, wenn sie erst Monate nach ihrer Verhängung in Kraft treten würde. Die Interessenabwägung kann vor allem dann zu Gunsten einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ausschlagen, wenn für den Fall einer vorläufigen Weitergewährung einer Leistung die Einbringlichkeit des Überbezuges gefährdet ist. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, hat das AMS zu ermitteln und gegebenenfalls auf Grund konkret festzustellender Tatsachen über die wirtschaftlichen Verhältnisse der betroffenen Partei festzustellen (Müller in Pfeil AlVG-Komm Rz 3f und 19 zu § 56) (vgl. VwGH 11.04.2018, Ro 2017/08/0033).Ein im öffentlichen Interesse gelegener Bedarf nach einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist im Allgemeinen insbesondere bei der Verhängung einer Sperrfrist mangels Arbeitswilligkeit gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG) gegeben, deren disziplinierender Zweck weitgehend verloren ginge, wenn sie erst Monate nach ihrer Verhängung in Kraft treten würde. Die Interessenabwägung kann vor allem dann zu Gunsten einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ausschlagen, wenn für den Fall einer vorläufigen Weitergewährung einer Leistung die Einbringlichkeit des Überbezuges gefährdet ist. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, hat das AMS zu ermitteln und gegebenenfalls auf Grund konkret festzustellender Tatsachen über die wirtschaftlichen Verhältnisse der betroffenen Partei festzustellen (Müller in Pfeil AlVG-Komm Rz 3f und 19 zu Paragraph 56,) vergleiche VwGH 11.04.2018, Ro 2017/08/0033). Dasselbe gilt nach Ansicht des erkennenden Senats auch im Falle der Einstellung des Arbeitslosengeldbezuges wegen Nichteinhaltung eines Kontrollmeldetermins gemäß § 49 AlVG, verfolgt die Regelung doch einen ähnlichen disziplinierenden Zweck, den Arbeitslosen anzuhalten, die Arbeitslosigkeit so schnell wie möglich zu beenden.Dasselbe gilt nach Ansicht des erkennenden Senats auch im Falle der Einstellung des Arbeitslosengeldbezuges wegen Nichteinhaltung eines Kontrollmeldetermins gemäß Paragraph 49, AlVG, verfolgt die Regelung doch einen ähnlichen disziplinierenden Zweck, den Arbeitslosen anzuhalten, die Arbeitslosigkeit so schnell wie möglich zu beenden. Im vorliegenden Fall begründete die belangte Behörde den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung daher zu Recht damit, dass das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug des Bescheides die mit der Beschwerde verfolgten Einzelinteressen überwiege. Aber auch das Tatbestandsmerkmal „Gefahr im Verzug“ liegt gegenständlich vor. Aufgrund des Akteninhalts liegen deutliche Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass die Einbringlichkeit des Überbezuges für den Fall einer vorläufigen Weitergewährung der Leistung im konkreten Fall gefährdet wäre: Die festgestellten wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers legen nahe, dass der Beschwerdeführer eine Rückzahlung ohne Gefährdung des eigenen Unterhalts bzw. des Unterhalts seiner Angehörigen nicht würde leisten können. So ist der Beschwerdeführer nach November 2020 keiner vollversicherten Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen. Wie sich aus dem Akt weiters ergibt, ist der Beschwerdeführer unterhaltspflichtig für seine Ehegattin und die vier gemeinsamen Kinder (geb. 2004, 2005, 2010 und 2017), die selbst Sozialhilfeleistungen beziehen. Auch in Anbetracht des Umstands, dass der Beschwerdeführer zusätzlich geringfügig erwerbstätig ist, ist angesichts seiner Verhältnisse nicht davon auszugehen, dass er in seiner Situation für die potentielle Rückforderung aufkommen könnte. Darüber hinaus zeigt auch das frühere Exekutionsverfahren im Jahr 2023, dass der Beschwerdeführer schon in der Vergangenheit in Zahlungsverzug geraten ist. Durch den Aufschub der Vollstreckung der angefochtenen Entscheidung könnte sohin ein nicht wiedergutzumachender erheblicher Nachteil für das AMS oder ein gravierender Nachteil für das öffentliche Wohl drohen. In seiner Beschwerde äußerte der Beschwerdeführer sich lediglich zur Versäumnis des Kontrollmeldetermins, brachte zur hier maßgeblichen Sache der Gewährung der aufschiebenden Wirkung aber nichts vor – insbesondere hat der Beschwerdeführer keine Tatsachen vorgebracht, die für die Einbringlichkeit einer künftigen Rückforderung sprechen. Im Hinblick auf die gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG unverzüglich und ohne weiteres Verfahren zu treffende Entscheidung scheiden ergänzende Erhebungen dazu durch das Verwaltungsgericht aus.Im Hinblick auf die gemäß Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG unverzüglich und ohne weiteres Verfahren zu treffende Entscheidung scheiden ergänzende Erhebungen dazu durch das Verwaltungsgericht aus. Da sich somit aus dem vorliegenden Sachverhalt ergibt, dass durch den Aufschub der Vollstreckung des gegenständlichen Bescheids ein unverhältnismäßiger Nachteil für die Versichertengemeinschaft droht, ist eine Einschränkung des rechtsstaatlichen Grundsatzes der faktischen Effizienz eines erhobenen Rechtsmittels gerechtfertigt. Damit war die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes B des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. Mit der gegenständlichen Entscheidung wird einer Entscheidung in der Hauptsache (Einstellung der Notstandshilfe) nicht vorgegriffen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W209.2285689.1.00