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§ 269§ 125§ 105§ 87§ 83RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.02.2024 GeschäftszahlW220 2177407-3 Spruch, W220 2177407-3/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
§ 269(1) St
GBParagraph 15, StGB Paragraph 269,
(1)StGB Datum der (letzten) Tat 13.08.2017 Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe, Probezeit 3 Jahre Jugendstraftat 02) LG XXXX vom 30.05.2018 RK 30.05.201802) LG römisch 40 vom 30.05.2018 RK 30.05.2018 § 107
(1)StGBParagraph 107,
(1)StGB §
§ 125St
GBParagraph 15, StGB Paragraph 125, StGB §
§ 105(1) St
GBParagraph 15, StGB Paragraph 105,
(1)StGB Datum der (letzten) Tat 01.05.2018 Freiheitsstrafe 4 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Unter Einbeziehung des Schuldspruches von LG XXXX RK 22.03.2018Unter Einbeziehung des Schuldspruches von LG römisch 40 RK 22.03.2018 Junge(
- r)Erwachsene(
- r)zu LG XXXX RK 30.05.2018zu LG römisch 40 RK 30.05.2018 Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre LG XXXX vom 25.02.2019LG römisch 40 vom 25.02.2019 03) LG XXXX vom 25.02.2019 RK 27.05.201903) LG römisch 40 vom 25.02.2019 RK 27.05.2019 §
§ 87(1) St
GBParagraph 15, StGB Paragraph 87,
(1)StGB Datum der (letzten) Tat 30.06.2018 Freiheitsstrafe 4 Jahre Junge(
- r)Erwachsene(
- r)04) LG XXXX vom 17.09.2019 RK 23.01.202004) LG römisch 40 vom 17.09.2019 RK 23.01.2020 § 105
(1)StGBParagraph 105,
(1)StGB Datum der (letzten) Tat 27.05.2019 Freiheitsstrafe 4 Monate Junge(
- r)Erwachsene(
- r)zu LG XXXX RK 23.01.2020zu LG römisch 40 RK 23.01.2020 zu LG XXXX RK 27.05.2019zu LG römisch 40 RK 27.05.2019 Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 22.05.2021, bedingt, Probezeit 3 Jahre Anordnung der Bewährungshilfe LG INNSBRUCK 023 BE 6/2021s vom 26.03.2021 zu LG XXXX RK 23.01.2020zu LG römisch 40 RK 23.01.2020 zu LG XXXX RK 27.05.2019zu LG römisch 40 RK 27.05.2019 Zuständigkeit gemäß § 179 Abs. 1 STVG übernommenZuständigkeit gemäß Paragraph 179, Absatz eins, STVG übernommen LG XXXX vom 08.11.2021LG römisch 40 vom 08.11.2021 zu LG XXXX RK 23.01.2020zu LG römisch 40 RK 23.01.2020 zu LG XXXX RK 27.05.2019zu LG römisch 40 RK 27.05.2019 Aufhebung der Bewährungshilfe LG XXXX vom 10.11.2023LG römisch 40 vom 10.11.2023 05) BG XXXX vom 15.06.2020 RK 19.06.202005) BG römisch 40 vom 15.06.2020 RK 19.06.2020 § 83
(1)StGBParagraph 83,
(1)StGB Datum der (letzten) Tat 28.07.2019 Freiheitsstrafe 5 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG XXXX RK 23.01.2020Zusatzstrafe gemäß Paragraphen 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG römisch 40 RK 23.01.2020 Junge(
- r)Erwachsene(
- r)zu BG XXXX RK 19.06.2020zu BG römisch 40 RK 19.06.2020 Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre BG XXXX vom 25.05.2023BG römisch 40 vom 25.05.2023 06) LG XXXX vom 22.07.2022 RK 27.07.202206) LG römisch 40 vom 22.07.2022 RK 27.07.2022 § 83
(2)StGBParagraph 83,
(2)StGB §
§ 105(1) St
GBParagraph 15, StGB Paragraph 105,
(1)StGB §
§ 83(1) St
GBParagraph 15, StGB Paragraph 83,
(1)StGB § 125 StGBParagraph 125, StGB Datum der (letzten) Tat 06.02.2022 Freiheitsstrafe 9 Monate Vollzugsdatum 08.03.2023 07) BG XXXX vom 25.05.2023 RK 13.10.202307) BG römisch 40 vom 25.05.2023 RK 13.10.2023 § 83
(1)StGBParagraph 83,
(1)StGB Datum der (letzten) Tat 25.12.2022 Freiheitsstrafe 9 Monate 1.
- Zum Verfahrensgang: Am 01.11.2015 stellte der Beschwerdeführer durch seine gesetzlichen Vertreter einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.10.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 01.11.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.). Schließlich wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.10.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 01.11.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Schließlich wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch vier.). Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.08.2018 wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I), festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt II.), ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.), festgestellt, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab 02.07.2018 verloren hat (Spruchpunkt IV.), die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid aberkannt (Spruchpunkt V.) und festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.08.2018 wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins), festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.), ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.), festgestellt, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab 02.07.2018 verloren hat (Spruchpunkt römisch vier.), die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch sechs.). Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.12.2020 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 19.10.2017 als unbegründet abgewiesen und die Beschwerde gegen den Bescheid vom 10.08.2018 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. Am 31.03.2021 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.05.2021 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 31.03.2021 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.05.2021 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 31.03.2021 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Am 14.03.2023 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag nach § 46a Abs. 4 FPG auf Ausstellung einer Duldungskarte gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 FPG.Am 14.03.2023 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag nach Paragraph 46 a, Absatz 4, FPG auf Ausstellung einer Duldungskarte gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, FPG. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.07.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 14.03.2023 gemäß § 46a Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1 Z 1 FPG abgewiesen (Spruchpunkt I.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.07.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 14.03.2023 gemäß Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer eins, FPG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). 1.
- Zur Möglichkeit einer Abschiebung: Die afghanische Botschaft in Wien stellt derzeit keine neuen Reisepässe oder Ersatzreisedokumente (Heimreisezertifikate) aus. Daher ist eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gegenwärtig faktisch nicht möglich.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus einer Einsichtnahme in den Akteninhalt, insbesondere auch in das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.12.2020 ( XXXX ).2.
- Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus einer Einsichtnahme in den Akteninhalt, insbesondere auch in das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.12.2020 ( römisch 40 ). 2.
- Die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus einer Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich. 2.
- Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt. 2.
- Dass von der afghanischen Botschaft in Wien keine weiteren Reisepässe ausgestellt werden, ergibt sich aus einer gerichtsinternen Recherche. Auf der Website der afghanischen Botschaft in Wien ist eine Meldung vom 23.06.2023 ersichtlich, wonach aufgrund aktueller Ereignisse neue Reisepässe und Tazkiras nicht ausgestellt werden: „Kindly note that due to recent development in the country, we no longer issue new passports and new Tazkira“ (https://afghanistan-vienna.com/important-announcement/; abgerufen am 16.01.2024). Ein ähnlicher Hinweis findet sich auf der Informationsseite der afghanischen Botschaft betreffend Neuanträge auf Ausstellung eines Reisepasses (https://afghanistan-vienna.com/new-passport/; abgerufen am 16.01.2024). Dies steht im Einklang mit den einschlägigen Länderberichten. Aus dem Bericht „Focus Afghanistan: Identitäts- und Zivilstandsdokumente“ des Staatsekretariats für Migration [Schweiz] vom 15.12.2022 (aktualisiert am 12.04.2023) ergibt sich, dass die afghanischen Auslandsvertretungen seit der Taliban-Machtübernahme nicht mehr in der Lage sind, Reisepässe auszustellen. Dies liege daran, dass die meisten Auslandsvertretungen die Taliban nicht als legitime Machthaber in Afghanistan anerkennen und deshalb zu deren de facto-Behörden keine Kontakte haben, die zur Ausstellung von Dokumenten notwendig wären (Bericht abrufbar auf: https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/international-rueckkehr/herkunftslaender.html). Aus dieser Faktenlage steht für das erkennende Gericht auch mit ausreichender Sicherheit fest, dass die afghanische Botschaft in Wien zudem nicht in der Lage ist, Ersatzreisedokumente (Heimreisezertifikate) auszustellen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) 3.
- Zum Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete: 3.1.
- § 46a FPG lautet unter der Überschrift „Duldung“:3.1.
- Paragraph 46 a, FPG lautet unter der Überschrift „Duldung“: „
(1)Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange
- deren Abschiebung gemäß §§ 50, 51 oder 52 Abs. 9 Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;
- deren Abschiebung gemäß Paragraphen 50, 51, oder 52 Absatz 9, Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;
- deren Abschiebung gemäß §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist;
- deren Abschiebung gemäß Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist;
- deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder
- die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;
- die Rückkehrentscheidung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist; es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß § 61 weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß Paragraph 61, weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.
(2)Die Duldung gemäß Abs. 1 Z 3 kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. § 56 gilt sinngemäß.
(2)Die Duldung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Paragraph 56, gilt sinngemäß.
(3)Vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) liegen jedenfalls vor, wenn er
- seine Identität verschleiert,
- einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder
- an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.
(4)Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen „Republik Österreich“ und „Karte für Geduldete“, weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
(4)Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen „Republik Österreich“ und „Karte für Geduldete“, weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
(5)Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Karte ist zu entziehen, wenn
(5)Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Karte ist zu entziehen, wenn
- deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist;
- die Voraussetzungen der Duldung im Sinne des Abs. 1 nicht oder nicht mehr vorliegen;
- die Voraussetzungen der Duldung im Sinne des Absatz eins, nicht oder nicht mehr vorliegen;
- das Lichtbild auf der Karte den Inhaber nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt oder
- andere amtliche Eintragungen auf der Karte unlesbar geworden sind. Der Fremde hat die Karte unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen, wenn die Karte entzogen wurde oder Umstände vorliegen, die eine Entziehung rechtfertigen würden. Wurde die Karte entzogen oder ist diese vorzulegen, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und das Bundesamt ermächtigt, die Karte abzunehmen. Von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes abgenommene Karten sind unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen.
(6)Der Aufenthalt des Fremden gilt mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet.“
(6)Der Aufenthalt des Fremden gilt mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet.“ 3.1.
- Der Beschwerdeführer stützte seinen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte vom 14.03.2023 – entgegen der Ausführung in der Beschwerdeschrift (Seite 2 der Beschwerdeschrift vom 11.08.2023) – auf eine Duldung nach § 46a Abs. 1 Z 1 FPG.3.1.
- Der Beschwerdeführer stützte seinen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte vom 14.03.2023 – entgegen der Ausführung in der Beschwerdeschrift (Seite 2 der Beschwerdeschrift vom 11.08.2023) – auf eine Duldung nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, FPG. § 46a Abs. 1 Z 1 FPG bezieht sich [ebenso wie die Z 2 und Z 4] auf eine Unabschiebbarkeit eines Fremden aus rechtlichen Gründen.Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, FPG bezieht sich [ebenso wie die Ziffer 2 und Ziffer 4 ], auf eine Unabschiebbarkeit eines Fremden aus rechtlichen Gründen. Geht es hinsichtlich der behaupteten Verletzung von (insbesondere) Art. 3 MRK [dasselbe muss auch für eine Verletzung des Art. 2 EMRK sowie der Zusatzprotokollen Nr. 6 bzw. Nr. 13 gelten] nicht um den Herkunftsstaat des Fremden, sondern um einen Drittstaat, in den dieser Fremde abgeschoben werden könnte, so steht dem Fremden der Feststellungsantrag nach § 51 Abs. 1 FPG in Verbindung mit § 50 FPG zur Verfügung. Gemäß der ausdrücklichen Anordnung des § 51 Abs. 2 FPG gilt ein auf den Herkunftsstaat bezogener Antrag nach § 51 Abs. 1 FPG als Antrag auf internationalen Schutz; diesfalls ist gemäß den Bestimmungen des AsylG 2005 zu verfahren. Der von § 46a Abs. 1 Z 1 FPG erfasste Fall (Duldung eines Fremden, dessen Abschiebung gemäß § 50 FPG und § 51 FPG unzulässig ist) kann daher nur eintreten, wenn ein Abschiebehindernis in Bezug auf einen Drittstaat zur Debatte steht (VwGH 28.08.2014, 2013/21/0218).Geht es hinsichtlich der behaupteten Verletzung von (insbesondere) Artikel 3, MRK [dasselbe muss auch für eine Verletzung des Artikel 2, EMRK sowie der Zusatzprotokollen Nr. 6 bzw. Nr. 13 gelten] nicht um den Herkunftsstaat des Fremden, sondern um einen Drittstaat, in den dieser Fremde abgeschoben werden könnte, so steht dem Fremden der Feststellungsantrag nach Paragraph 51, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 50, FPG zur Verfügung. Gemäß der ausdrücklichen Anordnung des Paragraph 51, Absatz 2, FPG gilt ein auf den Herkunftsstaat bezogener Antrag nach Paragraph 51, Absatz eins, FPG als Antrag auf internationalen Schutz; diesfalls ist gemäß den Bestimmungen des AsylG 2005 zu verfahren. Der von Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erfasste Fall (Duldung eines Fremden, dessen Abschiebung gemäß Paragraph 50, FPG und Paragraph 51, FPG unzulässig ist) kann daher nur eintreten, wenn ein Abschiebehindernis in Bezug auf einen Drittstaat zur Debatte steht (VwGH 28.08.2014, 2013/21/0218). Sohin stellt sich die Frage, ob die Lage in Afghanistan – dem Herkunftsstaat des Beschwerdeführers – (etwa im Zusammenhang mit der Machtübernahme der Taliban im August 2021) dahingehend ausgestaltet ist, dass eine Abschiebung eine Verletzung der Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder dessen Zusatzprotokollen Nr. 6 bzw. Nr. 13 bedeuten würde, fallgegenständlich nicht (vergleiche dazu aber etwa VwGH 20.06.2022 Ra 2022/18/0004 und VfGH 24.09.2021, E 3047/2021), da diese im Rahmen eines Verfahrens auf internationalen Schutz zu klären ist. Gegebenenfalls ist einem Fremden, sofern sein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, nach § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Einer Duldung des inländischen Aufenthalts dieses Fremden bedarf es nicht.Sohin stellt sich die Frage, ob die Lage in Afghanistan – dem Herkunftsstaat des Beschwerdeführers – (etwa im Zusammenhang mit der Machtübernahme der Taliban im August 2021) dahingehend ausgestaltet ist, dass eine Abschiebung eine Verletzung der Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder dessen Zusatzprotokollen Nr. 6 bzw. Nr. 13 bedeuten würde, fallgegenständlich nicht (vergleiche dazu aber etwa VwGH 20.06.2022 Ra 2022/18/0004 und VfGH 24.09.2021, E 3047 aus 2021,), da diese im Rahmen eines Verfahrens auf internationalen Schutz zu klären ist. Gegebenenfalls ist einem Fremden, sofern sein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Einer Duldung des inländischen Aufenthalts dieses Fremden bedarf es nicht. Verwirklicht der Fremde einen Ausschlussgrund, hat – so die Regelung des § 8 Abs. 3a AsylG 2005 – ungeachtet dessen, dass die Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK [bzw. des Art. 2 EMRK oder der Zusatzprotokollen Nr. 6 bzw. Nr. 13] bedeuten würde, die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu unterbleiben. Diesfalls ist die Abweisung in Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass (insbesondere) eine Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK [bzw. des Art. 2 EMRK oder der Zusatzprotokollen Nr. 6 bzw. Nr. 13] bedeuten würde. Hieran knüpft nun § 46a Abs. 1 Z 2 FPG an, der für eine solche Konstellation, in der ein Fremder mangels subsidiären Schutzes auch keine befristete Aufenthaltsberechtigung erhält, den Status eines Geduldeten vorsieht (VwGH 28.08.2014, 2013/21/0218, Punkt 4.1.).Verwirklicht der Fremde einen Ausschlussgrund, hat – so die Regelung des Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 – ungeachtet dessen, dass die Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK [bzw. des Artikel 2, EMRK oder der Zusatzprotokollen Nr. 6 bzw. Nr. 13] bedeuten würde, die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu unterbleiben. Diesfalls ist die Abweisung in Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass (insbesondere) eine Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK [bzw. des Artikel 2, EMRK oder der Zusatzprotokollen Nr. 6 bzw. Nr. 13] bedeuten würde. Hieran knüpft nun Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG an, der für eine solche Konstellation, in der ein Fremder mangels subsidiären Schutzes auch keine befristete Aufenthaltsberechtigung erhält, den Status eines Geduldeten vorsieht (VwGH 28.08.2014, 2013/21/0218, Punkt 4.1.). Zusammengefasst läuft ein Antrag nach § 46a Abs. 1 Z 1 FPG, dann ins Leere, wenn der Fremde die Unzulässigkeit der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat behauptet. In diesem Fall hat der Fremde derartige Gründe durch einen Antrag auf internationalen Schutz (bzw. nach § 51 Abs. 2 FPG) geltend zu machen. Diesfalls ist gemäß den Bestimmungen des AsylG 2005 zu verfahren, was gegebenenfalls zur Anwendung des Abs. 1 Z 2 FPG führen kann (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 46a FPG 2005, Stand 01.03.2016, rdb.at). Sohin ist dem Antrag des Beschwerdeführers gestützt auf eine Duldung nach § 46a Abs. 1 Z 1 FPG kein Erfolg beschieden.Zusammengefasst läuft ein Antrag nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, FPG, dann ins Leere, wenn der Fremde die Unzulässigkeit der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat behauptet. In diesem Fall hat der Fremde derartige Gründe durch einen Antrag auf internationalen Schutz (bzw. nach Paragraph 51, Absatz 2, FPG) geltend zu machen. Diesfalls ist gemäß den Bestimmungen des AsylG 2005 zu verfahren, was gegebenenfalls zur Anwendung des Absatz eins, Ziffer 2, FPG führen kann (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht Paragraph 46 a, FPG 2005, Stand 01.03.2016, rdb.at). Sohin ist dem Antrag des Beschwerdeführers gestützt auf eine Duldung nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, FPG kein Erfolg beschieden. 3.1.
- Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Verwaltungsgericht grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden und somit nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war. Wenn das Verwaltungsgericht in der Sache selbst entscheidet, hat es seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten; allfällige Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts und der Rechtslage sind also zu berücksichtigen. Die Prüfbefugnis der Verwaltungsgerichte ist jedoch keine unbegrenzte. Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die "Sache" des bekämpften Bescheides. "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist jedoch nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des (bescheidmäßigen) Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. VwGH 29.08.2019, Ra 2018/19/0629).3.1.
- Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Verwaltungsgericht grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden und somit nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war. Wenn das Verwaltungsgericht in der Sache selbst entscheidet, hat es seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten; allfällige Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts und der Rechtslage sind also zu berücksichtigen. Die Prüfbefugnis der Verwaltungsgerichte ist jedoch keine unbegrenzte. Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die "Sache" des bekämpften Bescheides. "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist jedoch nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des (bescheidmäßigen) Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat vergleiche VwGH 29.08.2019, Ra 2018/19/0629). Die „Sache“ des verfahrensgegenständlichen Bescheides war generell die Ausstellung einer Duldungskarte. Deshalb kann das Bundesverwaltungsgericht seine Prüfung auch auf Grundlage der übrigen Rechtsgrundlagen – auf die die Ausstellung einer Duldungskarte grundsätzlich gestützt werden kann – durchführen, ohne dabei den Beschwerdegegenstand zu überschreiten. 3.1.
- § 46a Abs. 1 Z 3 FPG bezieht sich auf eine faktische Unabschiebbarkeit eines Fremden.3.1.
- Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG bezieht sich auf eine faktische Unabschiebbarkeit eines Fremden. Wie bereits festgestellt und ausführlich in der Beweiswürdigung erläutert, stellt die afghanische Botschaft in Wien gegenwärtig keine Reisepässe oder Heimreisezertifikate aus, weshalb eine Abschiebung aus tatsächlichen Gründen unmöglich erscheint. Insoweit das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Verletzung der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers monierte (Seiten 3 und 6 des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.07.2023 zur Zl. XXXX ), so ist darauf zu verweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine kausale Verknüpfung zwischen den Handlungen bzw. Unterlassungen des Fremden mit den Gründen für die Unmöglichkeit der Abschiebung gefordert wird (VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0331, mwN). (Anna Caroline Riedler, Rechtsfragen der Duldung gemäß § 46a FPG, migraLex 2020, 71).Insoweit das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Verletzung der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers monierte (Seiten 3 und 6 des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.07.2023 zur Zl. römisch 40 ), so ist darauf zu verweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine kausale Verknüpfung zwischen den Handlungen bzw. Unterlassungen des Fremden mit den Gründen für die Unmöglichkeit der Abschiebung gefordert wird (VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0331, mwN). (Anna Caroline Riedler, Rechtsfragen der Duldung gemäß Paragraph 46 a, FPG, migraLex 2020, 71). Da die Gründe für die generell vorherrschende faktische Unabschiebbarkeit von Fremden aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan nicht in der Sphäre des Beschwerdeführers – sondern in der Sphäre der afghanischen Vertretungsbehörden – liegen, kann eine etwaige Verletzung der Mitwirkungspflicht seitens des Beschwerdeführers auch nicht kausal dafür sein. Daher ist der Aufenthalt des Beschwerdeführers nach § 46a Abs. 1 Z 3 FPG zu dulden.Daher ist der Aufenthalt des Beschwerdeführers nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG zu dulden. 3.1.
- Gemäß § 31 Abs. 1a Z 3 FPG ist mit einer Duldung zwar kein rechtmäßiger Aufenthalt verbunden, der betroffene Fremde darf aber wegen dieses unrechtmäßigen Aufenthalts gemäß § 120 Abs. 5 Z 2 FPG nicht bestraft werden und hat unter anderem gemäß § 46a Abs. 4 FPG Anspruch auf Ausstellung einer seine Identität dokumentierenden Karte für Geduldete (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 9, E4, S 716).3.1.
- Gemäß Paragraph 31, Absatz eins a, Ziffer 3, FPG ist mit einer Duldung zwar kein rechtmäßiger Aufenthalt verbunden, der betroffene Fremde darf aber wegen dieses unrechtmäßigen Aufenthalts gemäß Paragraph 120, Absatz 5, Ziffer 2, FPG nicht bestraft werden und hat unter anderem gemäß Paragraph 46 a, Absatz 4, FPG Anspruch auf Ausstellung einer seine Identität dokumentierenden Karte für Geduldete (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 9,, E4, S 716). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat daher dem Beschwerdeführer gemäß § 46a Abs. 4 FPG eine Karte für Geduldete auszustellen.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat daher dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 46 a, Absatz 4, FPG eine Karte für Geduldete auszustellen. 3.
- Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Aus dem Akteninhalt ist die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar. Mit der Beschwerde wurde nichts weiteres Entscheidungsrelevantes oder Substantiiertes vorgebracht. Dem Bundesverwaltungsgericht liegt sohin kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre. Zu Spruchteil B) 3.
- Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W220.2177407.3.00