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RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.02.2024 GeschäftszahlW227 2269899-2 Spruch, W227 2269899-2/4EIM NAMEN DER REPUBLIK!W227 2269899-2/4E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Vizerektors für Lehre und Studierende der Johannes Kepler Universität Linz vom

  1. April 2023, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des Vizerektors für Lehre und Studierende der Johannes Kepler Universität Linz vom
  2. April 2023, zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe, Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang
  3. Der Beschwerdeführer stellte am
  4. Oktober 2022 an der Johannes Kepler Universität Linz (in der Folge: JKU) den Antrag auf Genehmigung des individuellen Bachelorstudiums „Artificial Intelligence for Business“.
  5. Zu diesem Antrag nahm die Studienkommission „Wirtschaftsinformatik“ am
  6. Jänner 2023 zusammengefasst wie folgt Stellung: Das individuelle Studium sei vollkommen ungeeignet, um darauf vorzubereiten, eine Brückenfunktion für die Integration von Managementaufgaben und technischen Möglichkeiten mit Artificial Intelligence (in der Folge: AI) auszuüben. Die beabsichtigten Pflichtlehrveranstaltungen würden ausschließlich aus einer zusammenhanglosen Nebeneinanderstellung von Vorlesungen, Übungen und Kursen der zwei Bachelorstudien „Betriebswirtschaftslehre“ (in der Folge: BWL) und „AI“ an der JKU bestehen. Das Qualifikationsprofil umfasse lediglich den Erwerb von Wissen. So würden in den Pflichtlehrveranstaltungen Praktika und interdisziplinäre Projekte fehlen. Das beantragte individuelle Studium vermittle daher nur Wissen zu BWL und AI, aber keinerlei Wissen, Fertigkeiten oder Kompetenzen zur Ausübung der Brückenfunktion zwischen Management und AI-Technik. Das individuelle Studium sei vollkommen ungeeignet, um darauf vorzubereiten, eine , Brückenfunktion für die Integration von Managementaufgaben und technischen Möglichkeiten mit Artificial Intelligence (in der Folge: AI) auszuüben. Die beabsichtigten Pflichtlehrveranstaltungen würden ausschließlich aus einer zusammenhanglosen Nebeneinanderstellung von Vorlesungen, Übungen und Kursen der zwei Bachelorstudien „Betriebswirtschaftslehre“ (in der Folge: BWL) und „AI“ an der JKU bestehen. Das Qualifikationsprofil umfasse lediglich den Erwerb von Wissen. So würden in den Pflichtlehrveranstaltungen Praktika und interdisziplinäre Projekte fehlen. Das beantragte individuelle Studium vermittle daher nur Wissen zu BWL und AI, aber keinerlei Wissen, Fertigkeiten oder Kompetenzen zur Ausübung der Brückenfunktion zwischen Management und AI-Technik. Das wesentliche Qualifikationsziel der Brückenfunktion zwischen Management und AI-Technik könne hingegen bestmöglich durch das Bachelorstudium „Wirtschaftsinformatik“ abgedeckt werden, insbesondere durch die Wahl von Frei- und Wahlfächern sowie die Nutzung der Möglichkeit eines Fächertausches. Darüber hinaus könne eine umfassende, interdisziplinäre Kompetenz zu Management und AI nur durch eine Kombination von Bachelorstudium und weiterführendem Masterstudium erworben werden. Auch das Qualifikationsziel des individuellen Studiums zum Erwerb von erforderlichen Grundkenntnissen für eine wirtschaftliche und AI-technische Vertiefung im Rahmen eines Masterstudiengangs sei durch das Bachelorstudium „Wirtschaftsinformatik“ erfüllt, da dieses zur Zulassung für mehrere Masterstudien zu AI oder Wirtschaft an der JKU qualifiziere. Dieser Stellungnahme schlossen sich die Studienkommissionen „AI“ und „Betriebswirtschaft“ an.
  7. Dieser Stellungnahme entgegnete der Beschwerdeführer am
  8. März 2023 wie folgt: Das Ziel des individuellen Studiums sei „in keiner Weise irgendwelche Brückenfunktionen auszuführen, sondern eine ausreichende umfangreiche Wirtschafts- bzw. Finanzausbildung neben der AI zu erhalten“. Momentan müssten „Big-Tech Konzerne“ dies selbst in ihren Unternehmen machen. Ein Finanz-Verständnis zusammen mit einem grundsätzlichen BWL-Verständnis seien „dringend“ notwendig. Zudem entspreche die Verbindung von Vorlesungen aus zwei Bachelorstudien den gesetzlichen Voraussetzungen für ein individuelles Studium. Auch sei nicht erkennbar, inwiefern eine „Integration“ gegeben sein müsste. Vermutlich habe die JKU eine „Abneigung“ gegenüber Individualstudien, da diese einen höheren Arbeitsaufwand verursachen würden. Weiters habe das beantragte individuelle Studium nichts mit dem Studium „Wirtschaftsinformatik“ zu tun. Im Gegensatz zum Bachelorstudium „AI“ an der JKU biete das individuelle Studium die Möglichkeit, sich auch im Master in die Management-Richtung weiter zu entwickeln.
  9. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Genehmigungsantrag gemäß § 55 Universitätsgesetz 2002 (UG) ab und führte begründend im Wesentlichen aus:
  10. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Genehmigungsantrag gemäß Paragraph 55, Universitätsgesetz 2002 (UG) ab und führte begründend im Wesentlichen aus: Der Beschwerdeführer benötige das beantragte individuelle Studium nicht, um dem von ihm gewünschten Ausbildungsziel zu entsprechen. Vielmehr handle es sich beim individuellen Studium lediglich um eine „Verquickung“ der beiden bereits studierten Bachelorstudiengänge. Da der Beschwerdeführer das im individuellen Curriculum skizzierte Ausbildungsziel größtenteils durch Absolvierung der von ihm betriebenen Bachelorstudien erreichen könne bzw. bereits erreicht habe, fehle es an einem entsprechenden individuellen Ausbildungsbedarf. Der auf die Vermittlung von Al-bezogenen und betriebswirtschaftlichen Kenntnissen und Fähigkeiten fokussierende Ausbildungsbedarf verlange ein Qualifikationsprofil, welches durch Integration von Managementaufgaben einerseits und den technischen Möglichkeiten der AI anderseits darauf abziele, Studierende in der Fähigkeit zu schulen, unternehmerische Einsatzfelder von AI-Technologien erkennen sowie die Potenziale, Grenzen und Risiken zukünftiger AI-Entwicklungen bewerten zu können. Hingegen sollten nicht Übungen und Kurse aus zwei Bachelorstudien der JKU zur Vermittlung von AI-Entwicklerkenntnissen und betriebswirtschaftlichem Wissen unter besonderer Berücksichtigung des Finanzbereiches zusammenhanglos nebeneinander gestellt werden. Da der Beschwerdeführer ausdrücklich betont habe, eine derartige „Integration“ im Curriculum seines individuellen Studiums nicht zu benötigen, sei dies nicht Teil des Ausbildungsziels; im individuellen Curriculum werde schlichtweg in Abrede gestellt, einem beruflich oder wissenschaftlich motivierten Ausbildungsbedarf zu dienen. Das Qualifikationsprofil des beantragten individuellen Studiums leide auch an einem inhaltlichen Mangel und sei einem facheinschlägigen Studium nicht gleichwertig. So würden keine Ziele, Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen (Lernergebnisse), die im Rahmen des individuellen Studiums erworben werden würden und im Hinblick auf eine berufliche Tätigkeit oder eine weitere Ausbildung eingesetzt werden könnten, ausreichend differenzierend beschrieben. Demnach fehle es auch an einer Grundlage für die schlüssige Zuordnung von Lehrinhalten. Überdies sei § 55 UG so zu interpretieren, dass die Studierenden (lediglich) Studienfächer (damit gemeint: „thematische Einheiten, deren Inhalt und Methodik im Regelfall durch mehrere zusammenhängende Lehrveranstaltungen vermittelt wird“) und nicht bloß einzelne Lehrveranstaltungen aus verschiedenen Studien zu einem individuellen Studium verbinden könnten. Der Beschwerdeführer habe jedoch einzelne Lehrveranstaltungen bestehender Studienfächer bzw. Studienmodule weggelassen, weshalb sein individuelles Curriculum an einem weiteren inhaltlichen Mangel leide. Überdies sei Paragraph 55, UG so zu interpretieren, dass die Studierenden (lediglich) Studienfächer (damit gemeint: „thematische Einheiten, deren Inhalt und Methodik im Regelfall durch mehrere zusammenhängende Lehrveranstaltungen vermittelt wird“) und nicht bloß einzelne Lehrveranstaltungen aus verschiedenen Studien zu einem individuellen Studium verbinden könnten. Der Beschwerdeführer habe jedoch einzelne Lehrveranstaltungen bestehender Studienfächer bzw. Studienmodule weggelassen, weshalb sein individuelles Curriculum an einem weiteren inhaltlichen Mangel leide.
  11. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig die gegenständliche Beschwerde, in welcher er zusammengefasst vorbringt: Das beantragte individuelle Studium bestehe aus keiner Lehrveranstaltung des Bachelorstudiums „Wirtschaftsinformatik“, weshalb die Stellungnahme von einem „unzuständigen Organ“ erstattet worden sei. Die zuständigen Studienkommissionen „Betriebswirtschaft“ und „AI“ hätten sich hingegen gar nicht geäußert. Die Auslegung der belangten Behörde, dass lediglich eine Zusammenstellung von Modulen („Fächern“) möglich sei, erschwere die Zusammenstellung individueller Curricula und könne es unmöglich machen, auf 180 ECTS-Anrechnungspunkte zu kommen, da ein Studierender nicht die Möglichkeit habe, neue Kurse zu erstellen. Auch könne nicht von einer „Verquickung“ gesprochen werden. Vielmehr sei auf den Zeitpunkt der „ursprünglichen Antragstellung (Juli 2022)“ abzustellen. Zu diesem Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer 99 ECTS-Anrechnungspunkte im Bachelorstudium „AI“ und 27 ECTS-Anrechnungspunkten im Bachelorstudium „BWL“ absolviert. Weiters seien die Ausbildungsziele nicht durch die Bachelorstudien „AI“ und „Wirtschaftsinformatik“ ausreichend abgedeckt. Dazu benötige es ein weiteres „BWL“ Bachelorstudium mit Schwerpunkt „Finance“. So fehle es den Bachelorstudien „AI“ und „Wirtschaftsinformatik“ an „Finance-Kursen“, welche das Herzstück des individuellen Studiums seien. Ziel des individuellen Studiums sei es, den Studierenden AI-Kenntnisse mit ausreichendem BWL- und „Finance-Wissen“ zu vermitteln. Dazu bedürfe es keiner „Integration“. Überdies könnten solche „Finance-Kurse“ nicht im Rahmen der „Freien-Studienleistungen“ belegt werden, da diese aufbauend seien und ein BWL-Grundwissen voraussetzen würden. Aus dem individuellen Curriculum gehe hervor, wie Basiswissen bis hin zu vertiefendem Wissen zu Finanzthemen aufgebaut werden solle. Das Erfordernis der behaupteten „Integration von Managementaufgaben“ ergebe sich weder aus einer gesetzlichen Grundlage, noch aus der höchstgerichtlichen Rechtsprechung. Zudem sei keine sachliche Rechtfertigung ersichtlich, warum das studium irregulare „Der Wirtschaftsjurist“ damals zugelassen worden sei, das gegenständliche individuelle Studium hingegen nicht genehmigt werde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. Feststellungen Der Beschwerdeführer studiert seit dem Wintersemester 2020/2021 an der JKU und war im Wintersemester 2022/2023 (unter anderem) zu den Bachelorstudien „AI“ und „BWL“ zugelassen.Der Beschwerdeführer studiert seit dem Wintersemester 2020 aus 2021, an der JKU und war im Wintersemester 2022 aus 2023, (unter anderem) zu den Bachelorstudien „AI“ und „BWL“ zugelassen. Am
  13. Oktober 2022 stellte der Beschwerdeführer an der JKU den Antrag auf Genehmigung des individuellen Bachelorstudiums „AI for Business“. Dieses Studium dauert (laut dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Curriculum) sechs Semester, umfasst 180 ECTS-Anrechnungspunkte und setzt sich ausschließlich aus Fächern der Bachelorstudien „AI“ (111 ECTS-Anrechnungspunkte) und „BWL“ (69 ECTS-Anrechnungspunkte) an der JKU zusammen.
  14. Beweiswürdigung Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und sind unstrittig. Dass sich das individuelle Bachelorstudium „AI for Business“ ausschließlich aus Fächern der Bachelorstudien „AI“ und „BWL“ an der JKU zusammensetzt, ergibt sich aus dem Abgleich des vorgelegten Curriculums des individuellen Bachelorstudiums mit den Curricula der beiden (vorhandenen) Bachelorstudiengänge.
  15. Rechtliche Beurteilung 3.
  16. Zu Spruchpunkt A) 3.1.
  17. § 55 UG lautet: 3.1.
  18. Paragraph 55, UG lautet: „Individuelles Studium § 55.

(1)Fächer aus verschiedenen Diplom-, Bachelor- oder Masterstudien dürfen zu einem individuellen Bachelor- oder Masterstudium verbunden werden. Der Antrag auf Zulassung zu einem individuellen Studium ist an jener Universität einzubringen, an welcher der Schwerpunkt des geplanten Studiums liegen soll.Paragraph 55,
(1)Fächer aus verschiedenen Diplom-, Bachelor- oder Masterstudien dürfen zu einem individuellen Bachelor- oder Masterstudium verbunden werden. Der Antrag auf Zulassung zu einem individuellen Studium ist an jener Universität einzubringen, an welcher der Schwerpunkt des geplanten Studiums liegen soll.
(2)Der Antrag hat jedenfalls zu enthalten:
  1. die Bezeichnung des Studiums;
  2. ein Curriculum einschließlich Qualifikationsprofil;
  3. den Umfang in ECTS-Anrechnungspunkten;
  4. wenn das Studium an mehreren Universitäten durchgeführt werden soll, die Zuordnung der Fächer zu den beteiligten Universitäten.
(2)Der Antrag hat jedenfalls zu enthalten:,
  1. die Bezeichnung des Studiums;,
  2. ein Curriculum einschließlich Qualifikationsprofil;,
  3. den Umfang in ECTS-Anrechnungspunkten;,
  4. wenn das Studium an mehreren Universitäten durchgeführt werden soll, die Zuordnung der Fächer zu den beteiligten Universitäten.
(3)Der Antrag ist vom für die Organisation der Studien zuständigen Organ bescheidmäßig zu genehmigen, wenn das beantragte Studium einem facheinschlägigen Studium gleichwertig ist. In der Genehmigung ist der Zeitpunkt der Zulassung zum individuellen Studium festzulegen.
(4)Absolventinnen und Absolventen individueller Bachelorstudien ist vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ jener Universität, an welcher der Schwerpunkt des Studiums gelegen ist, der akademische Grad ‚Bachelor’, abgekürzt, ‚BA’, Absolventinnen und Absolventen individueller Diplomstudien ist der akademische Grad ‚Magistra’ bzw. ‚Magister‘, abgekürzt, jeweils ‚Mag.‘ zu verleihen, Absolventinnen und Absolventen individueller Masterstudien ist der akademische Grad ‚Master‘, abgekürzt, ‚MA‘ zu verleihen. Überwiegen in einem individuellen Diplom- oder Masterstudium die Fächer aus ingenieurwissenschaftlichen Studien, ist den Absolventinnen und Absolventen der akademische Grad ‚Diplom-Ingenieurin‘ bzw. ‚Diplom-Ingenieur‘, abgekürzt, jeweils ‚Dipl.-Ing.‘ oder ‚DI‘ zu verleihen.“ 3.1.
  1. § 55 UG räumt den Studierenden (nur) insoweit die Möglichkeit ein, ihr Studium individuell zu gestalten, als dadurch einem Ausbildungsziel entsprochen wird, dem andernfalls nicht oder nicht hinreichend Genüge getan werden könnte. Ebenso wie es Sinn und Zweck des seinerzeitigen studium irregulare war, dem – beruflich oder wissenschaftlich motivierten – individuellen Ausbildungsbedarf des Studierenden zu dienen, setzt die Einrichtung des individuellen Studiums grundlegend voraus, dass es zur Erreichung eines näher bestimmten Ausbildungszieles notwendig ist. Fehlt es an einem entsprechenden individuellen Ausbildungsbedarf, so mangelt es an einer grundlegenden Voraussetzung für ein individuelles Studium; für eine Genehmigung ist diesfalls kein Raum (vgl. VwGH 16.12.2002, 2002/10/0008; 21.01.2015, Ro 2014/10/0028 m.w.N.).3.1.
  2. Paragraph 55, UG räumt den Studierenden (nur) insoweit die Möglichkeit ein, ihr Studium individuell zu gestalten, als dadurch einem Ausbildungsziel entsprochen wird, dem andernfalls nicht oder nicht hinreichend Genüge getan werden könnte. Ebenso wie es Sinn und Zweck des seinerzeitigen studium irregulare war, dem – beruflich oder wissenschaftlich motivierten – individuellen Ausbildungsbedarf des Studierenden zu dienen, setzt die Einrichtung des individuellen Studiums grundlegend voraus, dass es zur Erreichung eines näher bestimmten Ausbildungszieles notwendig ist. Fehlt es an einem entsprechenden individuellen Ausbildungsbedarf, so mangelt es an einer grundlegenden Voraussetzung für ein individuelles Studium; für eine Genehmigung ist diesfalls kein Raum vergleiche VwGH 16.12.2002, 2002/10/0008; 21.01.2015, Ro 2014/10/0028 m.w.N.). Der Verwaltungsgerichtshof verneint etwa das Vorliegen dieser Voraussetzung in Bezug auf ein beantragtes individuelles Diplomstudium, bei welchem das Studium bloß aus einer „Verquickung“ von Fächern zweier Studienrichtungen besteht, die beide bereits studiert werden (vgl. wieder VwGH 16.12.2002, 2002/10/0008). Mit dieser Auslegung will der Verwaltungsgerichtshof offensichtlich einem Missbrauch der Regelungen über die Einrichtung individueller Studien entgegenwirken. Würde man § 55 UG nicht in diesem Sinn verstehen, wäre auch eine Umgehung anderer studienrechtlicher Regelungen – insbesondere jener über die Erlassung von Curricula – leicht möglich, wobei man nicht davon ausgehen kann, dass der Gesetzgeber Derartiges ermöglichen wollte (vgl. Perthold-Stoitzner in Perthold-Stoitzner, UG3.01 § 55 (Stand 1.12.2018, rdb.at).Der Verwaltungsgerichtshof verneint etwa das Vorliegen dieser Voraussetzung in Bezug auf ein beantragtes individuelles Diplomstudium, bei welchem das Studium bloß aus einer „Verquickung“ von Fächern zweier Studienrichtungen besteht, die beide bereits studiert werden vergleiche wieder VwGH 16.12.2002, 2002/10/0008). Mit dieser Auslegung will der Verwaltungsgerichtshof offensichtlich einem Missbrauch der Regelungen über die Einrichtung individueller Studien entgegenwirken. Würde man Paragraph 55, UG nicht in diesem Sinn verstehen, wäre auch eine Umgehung anderer studienrechtlicher Regelungen – insbesondere jener über die Erlassung von Curricula – leicht möglich, wobei man nicht davon ausgehen kann, dass der Gesetzgeber Derartiges ermöglichen wollte vergleiche Perthold-Stoitzner in Perthold-Stoitzner, UG3.01 Paragraph 55, (Stand 1.12.2018, rdb.at). 3.1.
  3. Für den vorliegenden Fall bedeutet das: Der Beschwerdeführer beantragte das individuelle Bachelorstudium „AI for Business“, welches bloß aus der „Verquickung“ von Fächern der Bachelorstudiengänge „AI“ und „BWL“, die beide zum Antragszeitpunkt ohnedies vom Beschwerdeführer studiert wurden, besteht. Der Beschwerdeführer benötigt daher keinesfalls das beantragte individuelle Bachelorstudium „AI for Business“, um die mit diesem Studium erzielbare Ausbildung zu erlangen. Schon deswegen mangelt es an einer grundlegenden Genehmigungsvoraussetzung, nämlich dem individuellen Ausbildungsbedarf, welcher durch ein bereits bestehendes Studium nicht abgedeckt werden kann (vgl. dazu wieder VwGH 16.12.2002, 2002/10/0008). Ob noch weitere Gründe für eine Abweisung des Genehmigungsantrages bestehen, kann damit dahingestellt bleiben.Der Beschwerdeführer benötigt daher keinesfalls das beantragte individuelle Bachelorstudium „AI for Business“, um die mit diesem Studium erzielbare Ausbildung zu erlangen. Schon deswegen mangelt es an einer grundlegenden Genehmigungsvoraussetzung, nämlich dem individuellen Ausbildungsbedarf, welcher durch ein bereits bestehendes Studium nicht abgedeckt werden kann vergleiche dazu wieder VwGH 16.12.2002, 2002/10/0008). Ob noch weitere Gründe für eine Abweisung des Genehmigungsantrages bestehen, kann damit dahingestellt bleiben. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. Eine Verhandlung (sie wurde nicht beantragt) konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,
  4. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Eine Verhandlung (sie wurde nicht beantragt) konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt vergleiche dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,
  5. Auflage [2018] Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). 3.
  6. Zu Spruchpunkt B) 3.2.
  7. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.
  8. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.
  9. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass hier der individuelle Ausbildungsbedarf nicht besteht und es damit an einer grundlegenden Genehmigungsvoraussetzung für ein individuelles Studium fehlt, entspricht der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.3.2.
  10. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass hier der individuelle Ausbildungsbedarf nicht besteht und es damit an einer grundlegenden Genehmigungsvoraussetzung für ein individuelles Studium fehlt, entspricht der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W227.2269899.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.