Obsah (11)
§ 42§ 1§ 9§ 3§ 24§ 11§ 4§ 12§ 27§ 25aArt. 133RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.02.2024 GeschäftszahlW227 2276801-1 Spruch, W227 2276801-1/23E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R
§ 42Schulunterrichtsgesetz i.V.m.
§§ 2 und 3 Externistenprüfungsverordnung zur Externistenreifeprüfung
§ 1Abs.
1 Z 4 Externistenprüfungsverordnung über folgende Schulart (Form, Fachrichtung) zugelassen:römisch zwei. römisch 40 , geboren am römisch 40 , wird aufgrund des Ansuchens vom 07.03.2023
Paragraph 42, Schulunterrichtsgesetz in Verbindung mit Paragraphen 2 und 3 Externistenprüfungsverordnung zur Externistenreifeprüfung
Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, Externistenprüfungsverordnung über folgende Schulart (Form, Fachrichtung) zugelassen: Schulart: Oberstufenrealgymnasium mit Bildnerischem Gestalten und Werkerziehung Prüfungsgebiete der schriftlichen Hauptprüfung: DeutschMathematikEnglischPrüfungsgebiete der schriftlichen Hauptprüfung: Deutsch, Mathematik, Englisch Prüfungsgebiete der mündlichen Hauptprüfung: DeutschEnglischBiologie und UmweltkundePrüfungsgebiete der mündlichen Hauptprüfung: Deutsch, Englisch, Biologie und Umweltkunde Themengebiet der vorwissenschaftlichen Arbeit: XXXX Themengebiet der vorwissenschaftlichen Arbeit: römisch 40 Stoffeinschränkungen aufgrund vorgelegter Zeugnisse der 9. – 12. Schulstufe
§ 9Abs.
1a und Abs. 2 Externistenprüfungsverordnung ist die Externistenreifeprüfung unter Anwendung der Prüfungsordnung für Reifeprüfungen an allgemeinbildenden höheren Schulen (AHS), BGBI. II Nr. 174/2012 i.d.g.F., abzulegen.
Paragraph 9, Absatz eins a und Absatz 2, Externistenprüfungsverordnung ist die Externistenreifeprüfung unter Anwendung der Prüfungsordnung für Reifeprüfungen an allgemeinbildenden höheren Schulen (AHS), BGBI. römisch zwei Nr. 174 aus 2012, i.d.g.F., abzulegen.
§ 3Abs.
8 Externistenprüfungsverordnung ist die Zulassung zur Hauptprüfung der Externistenreifeprüfung von der erfolgreichen Ablegung der in dieser Entscheidung festgelegten Zulassungsprüfungen abhängig.
Paragraph 3, Absatz 8, Externistenprüfungsverordnung ist die Zulassung zur Hauptprüfung der Externistenreifeprüfung von der erfolgreichen Ablegung der in dieser Entscheidung festgelegten Zulassungsprüfungen abhängig.
§ 9Abs.
3 unter Bedachtnahme auf § 4 Abs. 2 Externistenprüfungsverordnung sind folgende Zulassungsprüfungen:
Paragraph 9, Absatz 3, unter Bedachtnahme auf Paragraph 4, Absatz 2, Externistenprüfungsverordnung sind folgende Zulassungsprüfungen: □ ... angerechnet oder erlassen X ... noch abzulegen römisch zehn ... noch abzulegen Klasse
- Semester
- Religion □ □ □ □ □ □ □ □ Deutsch □ □ □ □ □ □ □ □ Englisch □ □ □ □ □ □ □ □ Ungarisch (
- lebende Fremdsprache) Xrömisch zehn Xrömisch zehn Xrömisch zehn Xrömisch zehn Xrömisch zehn Xrömisch zehn Xrömisch zehn Xrömisch zehn schriftl. u. mündl. Mathematik □ □ Xrömisch zehn Xrömisch zehn □ □ Xrömisch zehn Xrömisch zehn schriftl. u. mündl. Geografie und Wirtschaftskunde □ □ □ □ □ □ □ □ Geschichte und Sozialkunde/Politische Bildung □ □ □ □ □ □ □ □ Biologie und Umweltkunde □ □ □ □ □ □ □ □ Chemie □ □ □ □ □ □ □ □ Physik □ □ □ □ □ □ □ □ Informatik □ □ □ □ □ □ □ □ Psychologie und Philosophie □ □ □ □ □ □ □ □ Musikerziehung □ □ □ □ □ □ □ □ Bildnerische Erziehung □ □ □ □ □ □ □ □ Bildnerisches Gestalten und Werkerziehung Xrömisch zehn Xrömisch zehn Xrömisch zehn Xrömisch zehn Xrömisch zehn Xrömisch zehn Xrömisch zehn Xrömisch zehn mündl. u. prakt. Wahlpflichtfach 1: Englisch □ □ □ □ □ □ □ □ Wahlpflichtfach 2: Geografie und Wirtschaftskunde □ □ □ □ □ □ □ □ abzulegen.“ B) Die Revision ist nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe, Entscheidungsgründe I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Am
- März 2023 beantragte die eigenberechtigte Beschwerdeführerin die Zulassung zur Externistenprüfung über den Lehrplan einer AHS (Oberstufengymnasium mit Bildnerischem Gestalten und Werkerziehung). Diesem Ansuchen legte die Beschwerdeführerin unter anderem ein (negatives) Jahreszeugnis über die
- Klasse (
- Schulstufe) des Gymnasiums XXXX in XXXX Wien, XXXX , bei.
- Am
- März 2023 beantragte die eigenberechtigte Beschwerdeführerin die Zulassung zur Externistenprüfung über den Lehrplan einer AHS (Oberstufengymnasium mit Bildnerischem Gestalten und Werkerziehung). Diesem Ansuchen legte die Beschwerdeführerin unter anderem ein (negatives) Jahreszeugnis über die
- Klasse (
- Schulstufe) des Gymnasiums römisch 40 in römisch 40 Wien, römisch 40 , bei.
- Am selben Tag entschied der Vorsitzende der Externistenprüfungskommission der belangten Behörde am XXXX in XXXX Wien, XXXX (in der Folge: gegenständliche Schule), dass die Beschwerdeführerin zur Externistenprüfung (Reifeprüfung) über die beantragte Schulart in den Prüfungsgebieten „Deutsch“ (schriftlich und mündlich), „Englisch“ (schriftlich und mündlich), „Mathematik“ (schriftlich), „Biologie und Umweltkunde“ (mündlich) sowie zur Vorwissenschaftlichen Arbeit zum Themengebiet XXXX zugelassen werde.
- Am selben Tag entschied der Vorsitzende der Externistenprüfungskommission der belangten Behörde am römisch 40 in römisch 40 Wien, römisch 40 (in der Folge: gegenständliche Schule), dass die Beschwerdeführerin zur Externistenprüfung (Reifeprüfung) über die beantragte Schulart in den Prüfungsgebieten „Deutsch“ (schriftlich und mündlich), „Englisch“ (schriftlich und mündlich), „Mathematik“ (schriftlich), „Biologie und Umweltkunde“ (mündlich) sowie zur Vorwissenschaftlichen Arbeit zum Themengebiet römisch 40 zugelassen werde. Weiters sprach der Vorsitzende der Externistenprüfungskommission an der gegenständlichen Schule aus, dass die Beschwerdeführerin Zulassungsprüfungen in den Prüfungsgegenständen „Italienisch (zweite lebende Fremdsprache)“ über den im Lehrplan vorgesehenen Lehrstoff der
- Klasse, „Mathematik“ über den im Lehrplan vorgesehenen Lehrstoff der
- und
- Klasse sowie „Bildnerisches Gestalten und Werken“ über den im Lehrplan vorgesehenen Lehrstoff der 5., 6.,
- und
- Klasse abzulegen habe.
- Gegen diese Entscheidung erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Widerspruch, in welchem sie im Wesentlichen vorbringt: Der Widerspruch richte sich gegen die abzulegende Zulassungsprüfung im Prüfungsgegenstand „Italienisch (zweite lebende Fremdsprache)“. Sie beabsichtige diese Zulassungsprüfung im Prüfungsgegenstand „Ungarisch“ abzulegen. Da „Ungarisch“ Teil des Lehrplanes sei, stehe es der Beschwerdeführerin frei, diese Fremdsprache als Zulassungsprüfungsgegenstand zu wählen.
- Im von der belangten Behörde eingeholten pädagogischen Gutachten vom
- Mai 2023 führt die Schulqualitätsmanagerin (SQM) XXXX aus, dass für die gegenständliche Schule kein Fachprüfer für „Ungarisch“ ernannt sei. Seit dem Schuljahr 2022/2023 seien an allen drei „Externistenstandorten“ in Wien lediglich die Fremdsprachen „Englisch“, „Französisch“, „Italienisch“, „Russisch“, „Spanisch“ und „Latein/Griechisch“ wählbar.
- Im von der belangten Behörde eingeholten pädagogischen Gutachten vom
- Mai 2023 führt die Schulqualitätsmanagerin (SQM) römisch 40 aus, dass für die gegenständliche Schule kein Fachprüfer für „Ungarisch“ ernannt sei. Seit dem Schuljahr 2022 aus 2023, seien an allen drei „Externistenstandorten“ in Wien lediglich die Fremdsprachen „Englisch“, „Französisch“, „Italienisch“, „Russisch“, „Spanisch“ und „Latein/Griechisch“ wählbar.
- Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Widerspruch der Beschwerdeführerin ab, bestätigte die Entscheidung des Vorsitzenden der Externistenprüfungskommission an der gegenständlichen Schule und begründete dies im Wesentlichen wie folgt: An der gegenständlichen Schule stehe kein Prüfer für das Prüfungsgebiet „Ungarisch (zweite lebende Fremdsprache)“ zur Verfügung. In Wien werde „Ungarisch“ als zweite lebende Fremdsprache nicht angeboten. Das von der Beschwerdeführerin vorgelegte Zeugnis weise im Pflichtgegenstand „Italienisch“ in der
- Klasse (
- Schulstufe) die Beurteilung „Nicht genügend“ auf. Die Wahl der zweiten lebenden Fremdsprache beschränkte sich auf den gewählten Lehrplan, welcher an der gegenständlichen Schule unterrichtet werde. Im gegenständlich gewählten Lehrplan (Oberstufenrealgymnasium mit Bildnerischem Gestalten und Werkerziehung) finde sich „Ungarisch“ nicht als lebende Fremdsprache, weshalb der Beschwerdeführerin auch nicht die Möglichkeit zur Wahl dieses Prüfungsfaches offenstehe.
- In ihrer dagegen erhobenen Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor: Die belangte Behörde sei ausschließlich den Ausführungen der SQM gefolgt. Es sei unrichtig, dass die Ungarisch-Prüferin XXXX darüber informiert worden sei, dass „Ungarisch“ als zweite lebende Fremdsprache an keiner AHS in Wien und somit auch nicht mehr im Zuge der Externistenprüfung angeboten werde. Tatsächlich habe die Prüferin noch im Februar 2023 an der gegenständlichen Schule geprüft.Die belangte Behörde sei ausschließlich den Ausführungen der SQM gefolgt. Es sei unrichtig, dass die Ungarisch-Prüferin römisch 40 darüber informiert worden sei, dass „Ungarisch“ als zweite lebende Fremdsprache an keiner AHS in Wien und somit auch nicht mehr im Zuge der Externistenprüfung angeboten werde. Tatsächlich habe die Prüferin noch im Februar 2023 an der gegenständlichen Schule geprüft.
- Am
- September 2023 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid.
- Am
- November 2023 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht (unter anderem) eine Liste der Prüfer an der gegenständlichen Schule vor, aus welcher XXXX als „Externe Prüferin“ für das Prüfungsfach „Ungarisch“ hervorgeht.
- Am
- November 2023 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht (unter anderem) eine Liste der Prüfer an der gegenständlichen Schule vor, aus welcher römisch 40 als „Externe Prüferin“ für das Prüfungsfach „Ungarisch“ hervorgeht.
- Am
- Dezember 2023 erstattete die SQM XXXX dazu eine ergänzende Stellungnahme, in welcher sie ausführt:XXXX sei als „Externe Prüferin“ an der gegenständlichen Schule angegeben worden, da noch ausstehende Zulassungsbescheide mit dem Gegenstand „Ungarisch“ als zweite lebende Fremdsprache umgesetzt werden hätten müssen. Seit dem Schuljahr 2022/2023 sei das Angebot der zweiten lebenden Fremdsprachen gemeinsam mit den drei Externistenprüfungskommissionen dem Regelschulwesen angepasst worden. Im Reifeprüfungszeugnis werde bei den Fremdsprachen das jeweilige Level des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) – B2 für Englisch, B1 für die zweiten Fremdsprachen – ausgewiesen, was ausschließlich bei den standardisierten Aufgabenstellungen („Englisch“, „Französisch“, „Italienisch“, „Spanisch“ und „Latein“) attestiert werden könne.
- Am
- Dezember 2023 erstattete die SQM römisch 40 dazu eine ergänzende Stellungnahme, in welcher sie ausführt:, römisch 40 sei als „Externe Prüferin“ an der gegenständlichen Schule angegeben worden, da noch ausstehende Zulassungsbescheide mit dem Gegenstand „Ungarisch“ als zweite lebende Fremdsprache umgesetzt werden hätten müssen. Seit dem Schuljahr 2022 aus 2023, sei das Angebot der zweiten lebenden Fremdsprachen gemeinsam mit den drei Externistenprüfungskommissionen dem Regelschulwesen angepasst worden. Im Reifeprüfungszeugnis werde bei den Fremdsprachen das jeweilige Level des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) – B2 für Englisch, B1 für die zweiten Fremdsprachen – ausgewiesen, was ausschließlich bei den standardisierten Aufgabenstellungen („Englisch“, „Französisch“, „Italienisch“, „Spanisch“ und „Latein“) attestiert werden könne.
- Dazu nahm die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom
- Dezember 2023 wie folgt Stellung: Sie habe nie die Absicht bekundet, ihre Reifeprüfung im Fach „Ungarisch“ abzulegen. Vielmehr wolle sie lediglich die Zulassungsprüfung in „Ungarisch“ ablegen. Auch sei auf der Webseite des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung ersichtlich, dass die kompetenzorientierten Aufgabenstellungen für die Reifeprüfung (auch) in der Unterrichtssprache „Ungarisch“ zur Verfügung gestellt würden. Die Zulassungsprüfung sei zudem nach wie vor in „Bosnisch“, „Kroatisch“ und „Russisch“ möglich. Das Wiedner Gymnasium habe „Ungarisch“ noch im Frühjahr 2023 als Zulassungsprüfung angeboten. Auch habe XXXX noch im Dezember 2023 eine Zulassungsprüfung an der gegenständlichen Schule abgenommen.Sie habe nie die Absicht bekundet, ihre Reifeprüfung im Fach „Ungarisch“ abzulegen. Vielmehr wolle sie lediglich die Zulassungsprüfung in „Ungarisch“ ablegen. Auch sei auf der Webseite des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung ersichtlich, dass die kompetenzorientierten Aufgabenstellungen für die Reifeprüfung (auch) in der Unterrichtssprache „Ungarisch“ zur Verfügung gestellt würden. Die Zulassungsprüfung sei zudem nach wie vor in „Bosnisch“, „Kroatisch“ und „Russisch“ möglich. Das Wiedner Gymnasium habe „Ungarisch“ noch im Frühjahr 2023 als Zulassungsprüfung angeboten. Auch habe römisch 40 noch im Dezember 2023 eine Zulassungsprüfung an der gegenständlichen Schule abgenommen.
- Am
- Jänner 2024 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in welcher neben dem Wiedereinsetzungsantrag auch das inhaltliche Beschwerdeverfahren erörtert wurde.
- Mit Beschluss vom
- Februar 2024, Zl. W227 2276801-2, wies das Bundesverwaltungsgericht den Wiedereinsetzungsantrag vom
- September 2023 als unzulässig zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen Am
- März 2023 beantragte die Beschwerdeführerin die Zulassung zur Externistenprüfung über den Lehrplan einer AHS (Oberstufengymnasium mit Bildnerischem Gestalten und Werkerziehung). Am
- März 2023 ließ der Vorsitzende der Externistenprüfungskommission der belangten Behörde an der gegenständlichen Schule die Beschwerdeführerin zur Externistenprüfung (Reifeprüfung) über die beantragte Schulart in den Prüfungsgebieten „Deutsch“ (schriftlich und mündlich), „Englisch“ (schriftlich und mündlich), „Mathematik“ (schriftlich), „Biologie und Umweltkunde“ (mündlich) sowie zur Vorwissenschaftlichen Arbeit im Themengebiet XXXX unter der Voraussetzung der erfolgreichen Ablegung mehrerer Zulassungsprüfungen zu.XXXX steht als Prüferin für das Prüfungsfach „Ungarisch“ an der gegenständlichen Schule zur Verfügung.Am
- März 2023 ließ der Vorsitzende der Externistenprüfungskommission der belangten Behörde an der gegenständlichen Schule die Beschwerdeführerin zur Externistenprüfung (Reifeprüfung) über die beantragte Schulart in den Prüfungsgebieten „Deutsch“ (schriftlich und mündlich), „Englisch“ (schriftlich und mündlich), „Mathematik“ (schriftlich), „Biologie und Umweltkunde“ (mündlich) sowie zur Vorwissenschaftlichen Arbeit im Themengebiet römisch 40 unter der Voraussetzung der erfolgreichen Ablegung mehrerer Zulassungsprüfungen zu., römisch 40 steht als Prüferin für das Prüfungsfach „Ungarisch“ an der gegenständlichen Schule zur Verfügung.
- Beweiswürdigung Die Feststellungen zum bisherigen Verfahren beruhen auf der Aktenlage und sind unstrittig. Dass an der gegenständlichen Schule eine Prüferin für das Prüfungsfach „Ungarisch“ zur Verfügung steht, ergibt sich aus der – von der belangten Behörde – vorgelegten Prüferliste (OZl. 10) sowie aus dem „Themenkataloge ‚Reifeprüfung neu‘ (mündlich)“ (siehe http://wien.abendgymnasium.at/externisten/themenkataloge/, abgerufen am
- Februar 2024). Abgesehen davon bekräftige die Zeugin XXXX im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass sie über 18 Jahre lang als Prüferin von der belangten Behörde eingesetzt worden sei und zuletzt im Dezember 2023 noch eine Zulassungsprüfung an der gegenständlichen Schule abgenommen habe (siehe Verhandlungsniederschrift vom
- Jänner 2024, S. 3 f).Dass an der gegenständlichen Schule eine Prüferin für das Prüfungsfach „Ungarisch“ zur Verfügung steht, ergibt sich aus der – von der belangten Behörde – vorgelegten Prüferliste (OZl. 10) sowie aus dem „Themenkataloge ‚Reifeprüfung neu‘ (mündlich)“ (siehe http://wien.abendgymnasium.at/externisten/themenkataloge/, abgerufen am
- Februar 2024). Abgesehen davon bekräftige die Zeugin römisch 40 im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass sie über 18 Jahre lang als Prüferin von der belangten Behörde eingesetzt worden sei und zuletzt im Dezember 2023 noch eine Zulassungsprüfung an der gegenständlichen Schule abgenommen habe (siehe Verhandlungsniederschrift vom
- Jänner 2024, S. 3 f).
- Rechtliche Beurteilung 3.
- Zu Spruchpunkt A) 3.1.1.
§ 42Abs. 1 Schulunterrichtsgesetz (Sch
UG) können die mit dem Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Schulstufe oder einer Schulart (Form bzw. Fachrichtung einer Schulart) sowie die mit der erfolgreichen Ablegung einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlussprüfung verbundenen Berechtigungen auch ohne vorhergegangenen Schulbesuch durch die erfolgreiche Ablegung einer entsprechenden Externistenprüfung erworben werden. Für die Zulassung zur Ablegung einer Externistenprüfung ist der Vorsitzende der betreffenden Prüfungskommission zuständig (Abs. 5).3.1.1.
Paragraph 42, Absatz eins, Schulunterrichtsgesetz (SchUG) können die mit dem Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Schulstufe oder einer Schulart (Form bzw. Fachrichtung einer Schulart) sowie die mit der erfolgreichen Ablegung einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlussprüfung verbundenen Berechtigungen auch ohne vorhergegangenen Schulbesuch durch die erfolgreiche Ablegung einer entsprechenden Externistenprüfung erworben werden. Für die Zulassung zur Ablegung einer Externistenprüfung ist der Vorsitzende der betreffenden Prüfungskommission zuständig (Absatz 5,). Die maßgeblichen Bestimmungen der Externistenprüfungsverordnung, BGBl. Nr. 362/1979 i.d.F. BGBl. II Nr. 166/2023, lauten (auszugsweise):Die maßgeblichen Bestimmungen der Externistenprüfungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 362 aus 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 166 aus 2023,, lauten (auszugsweise): „Anwendungsbereich § 1.
(1)Diese Verordnung gilt für
- […]
- Externistenprüfungen, die einer Reifeprüfung, einer Reife- und Diplomprüfung, einer Diplomprüfung oder einer Abschlußprüfung entsprechen (im folgenden Externistenreifeprüfung, Externistenreife- und Diplomprüfung, Externistendiplomprüfung oder Externistenabschlußprüfung genannt)Paragraph eins,
(1)Diese Verordnung gilt für,
- […],
- Externistenprüfungen, die einer Reifeprüfung, einer Reife- und Diplomprüfung, einer Diplomprüfung oder einer Abschlußprüfung entsprechen (im folgenden Externistenreifeprüfung, Externistenreife- und Diplomprüfung, Externistendiplomprüfung oder Externistenabschlußprüfung genannt) im Bereich der vom Regelungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes erfassten Schulen.
(2)[…] Ansuchen um Zulassung zur Externistenprüfung § 2.
(1)Der Prüfungskandidat hat das Ansuchen um Zulassung zu einer Externistenprüfung schriftlich bei der Schule, an der die Prüfungskommission ihren Sitz hat, einzubringen. An der Schule müssen die für die gewählte Externistenprüfung erforderlichen Fachprüfer zur Verfügung stehen. Das Ansuchen hat zu enthalten:1. die Art der Externistenprüfung (§ 1);2. die Angabe der Schulart (Form, Fachrichtung);3. den in Betracht kommenden Lehrplan und bei Externistenprüfungen
§ 1Abs.
1 Z 4 die in Betracht kommende Prüfungsordnung;4. die gewählten Prüfungsgebietea) bei Externistenprüfungen
§ 1Abs.
1 Z 1 bis 4, sofern der Lehrplan alternative Pflichtgegenstände (einschließlich Wahlpflichtgegenstände), die Wahl zwischen mehreren Fremdsprachen oder die Unterrichtsgegenstände Religion und Ethik vorsieht,b. bei Externistenprüfungen
§ 1Abs.
1 Z 1 bis 3 bei Pflichtgegenständen mit Leistungsdifferenzierung unter Angabe des gewählten Leistungsniveaus, sofern dieses aus der Bezeichnung des Prüfungsgebietes nicht hervorgeht,c) bei Vorprüfungen
§ 9Abs.
4 im Rahmen von Externistenreifeprüfungen und Externistenreife- und Diplomprüfungen, sofern die entsprechende Vorprüfungsverordnung eine Wahlmöglichkeit vorsieht,d) bei Hauptprüfungen im Rahmen von Externistenreifeprüfungen, Externistenreife- und Diplomprüfungen, Externistendiplomprüfungen und Externistenabschlußprüfungen, sofern die entsprechenden Reifeprüfungs-, Reife- und Diplomprüfungs-, Diplomprüfungs- und Abschlußprüfungsverordnungen eine Wahlmöglichkeit vorsehen;
- im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache (mit dem auf die Ausbildungsdauer hinweisenden Zusatz)“ bei Hauptprüfungen im Rahmen von Externistenreifeprüfung, Externistenreife- und Diplomprüfung, Externistendiplomprüfung oder Externistenabschlussprüfung die gewählte Sprache;
- einen Themenvorschlag für die im Rahmen einer Externistenreifeprüfung, Externistenreife- und Diplomprüfung, Externistendiplomprüfung oder Externistenabschlussprüfung abzulegenden abschließenden Arbeit.Paragraph 2,
(1)Der Prüfungskandidat hat das Ansuchen um Zulassung zu einer Externistenprüfung schriftlich bei der Schule, an der die Prüfungskommission ihren Sitz hat, einzubringen. An der Schule müssen die für die gewählte Externistenprüfung erforderlichen Fachprüfer zur Verfügung stehen. Das Ansuchen hat zu enthalten:, 1. die Art der Externistenprüfung (Paragraph eins,);, 2. die Angabe der Schulart (Form, Fachrichtung);, 3. den in Betracht kommenden Lehrplan und bei Externistenprüfungen
Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, die in Betracht kommende Prüfungsordnung;, 4. die gewählten Prüfungsgebiete, a) bei Externistenprüfungen
Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 4, sofern der Lehrplan alternative Pflichtgegenstände (einschließlich Wahlpflichtgegenstände), die Wahl zwischen mehreren Fremdsprachen oder die Unterrichtsgegenstände Religion und Ethik vorsieht,, b. bei Externistenprüfungen
Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 bei Pflichtgegenständen mit Leistungsdifferenzierung unter Angabe des gewählten Leistungsniveaus, sofern dieses aus der Bezeichnung des Prüfungsgebietes nicht hervorgeht,, c) bei Vorprüfungen
Paragraph 9, Absatz 4, im Rahmen von Externistenreifeprüfungen und Externistenreife- und Diplomprüfungen, sofern die entsprechende Vorprüfungsverordnung eine Wahlmöglichkeit vorsieht,, d) bei Hauptprüfungen im Rahmen von Externistenreifeprüfungen, Externistenreife- und Diplomprüfungen, Externistendiplomprüfungen und Externistenabschlußprüfungen, sofern die entsprechenden Reifeprüfungs-, Reife- und Diplomprüfungs-, Diplomprüfungs- und Abschlußprüfungsverordnungen eine Wahlmöglichkeit vorsehen;,
- im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache (mit dem auf die Ausbildungsdauer hinweisenden Zusatz)“ bei Hauptprüfungen im Rahmen von Externistenreifeprüfung, Externistenreife- und Diplomprüfung, Externistendiplomprüfung oder Externistenabschlussprüfung die gewählte Sprache;,
- einen Themenvorschlag für die im Rahmen einer Externistenreifeprüfung, Externistenreife- und Diplomprüfung, Externistendiplomprüfung oder Externistenabschlussprüfung abzulegenden abschließenden Arbeit.
(1a)[…]
(5)Über das Ansuchen hat der Vorsitzende der Prüfungskommission zu entscheiden. […] Voraussetzung für die Zulassung zur Externistenprüfung § 3.
(1)[…]Paragraph 3,
(1)[…]
(8)Die Zulassung zur Hauptprüfung einer Externistenprüfung
§ 1Abs. 1 Z 4 ist von der erfolgreichen Ablegung aller in Betracht kommenden Zulassungsprüfungen (§ 9 Abs. 3) und Vorprüfungen (§ 9 Abs. 4) abhängig zu machen.
(8)Die Zulassung zur Hauptprüfung einer Externistenprüfung
Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, ist von der erfolgreichen Ablegung aller in Betracht kommenden Zulassungsprüfungen (Paragraph 9, Absatz 3,) und Vorprüfungen (Paragraph 9, Absatz 4,) abhängig zu machen.
(9)[…] Anrechnung eines Schulbesuches sowie von Prüfungen § 4.
(1)[…]Paragraph 4,
(1)[…]
(2)Prüfungskandidaten für eine Externistenprüfung
§ 1Abs.
1 Z. 4,1. die über einen das Prüfungsgebiet der Zulassungsprüfung
§ 9Abs.
3 bildenden Pflichtgegenstand ein Zeugnis oder eine Schulbesuchsbestätigung mit einer Beurteilung
§ 24Abs.
2 des Schulunterrichtsgesetzes einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule oder ein Externistenprüfungszeugnis vorweisen können, sind von der Ablegung der Zulassungsprüfung in diesem Bereich auf Ansuchen ganz oder zum Teil zu befreien, soweit damit der Nachweis der Beherrschung des entsprechenden Prüfungsstoffes gegeben ist,2. die eine Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlußprüfung oder eine entsprechende Externistenprüfung oder einzelne Prüfungsgebiete einer solchen Prüfung oder Externistenprüfung erfolgreich abgelegt haben, sind auf Ansuchen von Prüfungsgebieten, die auch Prüfungsgebiete dieser Prüfungen waren, zu befreien, wenna) das betreffende Prüfungsgebiet den gleichen Umfang hatte wie jenes, um dessen Entfall angesucht wird,
- b)die Durchführung der Prüfung im betreffenden Prüfungsgebiet bei beiden Prüfungen gleichartig ist,
- c)der Lehrstoff der Unterrichtsgegenstände, die das Prüfungsgebiet der bereits abgelegten Prüfung bilden, den Lehrstoff jener Unterrichtsgegenstände umfaßt, die das Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall angesucht wird,
- d)das Stundenausmaß der Unterrichtsgegenstände, die das Prüfungsgebiet der bereits abgelegten Prüfung bilden, mindestens drei Viertel des Stundenausmaßes jener Unterrichtsgegenstände beträgt, die das Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall angesucht wird unde) der Prüfungskandidat
§ 11Abs.
7 des Schulunterrichtsgesetzes von der Teilnahme an allen jenen Pflichtgegenständen befreit war, die das Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall angesucht wird oder der Prüfungskandidat im Bereich des Prüfungsgebietes keine Zulassungsprüfung abzulegen hat.
(2)Prüfungskandidaten für eine Externistenprüfung
Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4,,, 1. die über einen das Prüfungsgebiet der Zulassungsprüfung
Paragraph 9, Absatz 3, bildenden Pflichtgegenstand ein Zeugnis oder eine Schulbesuchsbestätigung mit einer Beurteilung
Paragraph 24, Absatz 2, des Schulunterrichtsgesetzes einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule oder ein Externistenprüfungszeugnis vorweisen können, sind von der Ablegung der Zulassungsprüfung in diesem Bereich auf Ansuchen ganz oder zum Teil zu befreien, soweit damit der Nachweis der Beherrschung des entsprechenden Prüfungsstoffes gegeben ist,, 2. die eine Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlußprüfung oder eine entsprechende Externistenprüfung oder einzelne Prüfungsgebiete einer solchen Prüfung oder Externistenprüfung erfolgreich abgelegt haben, sind auf Ansuchen von Prüfungsgebieten, die auch Prüfungsgebiete dieser Prüfungen waren, zu befreien, wenn,
- a)das betreffende Prüfungsgebiet den gleichen Umfang hatte wie jenes, um dessen Entfall angesucht wird,,
- b)die Durchführung der Prüfung im betreffenden Prüfungsgebiet bei beiden Prüfungen gleichartig ist,,
- c)der Lehrstoff der Unterrichtsgegenstände, die das Prüfungsgebiet der bereits abgelegten Prüfung bilden, den Lehrstoff jener Unterrichtsgegenstände umfaßt, die das Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall angesucht wird,,
- d)das Stundenausmaß der Unterrichtsgegenstände, die das Prüfungsgebiet der bereits abgelegten Prüfung bilden, mindestens drei Viertel des Stundenausmaßes jener Unterrichtsgegenstände beträgt, die das Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall angesucht wird und,
- e)der Prüfungskandidat
Paragraph 11, Absatz 7, des Schulunterrichtsgesetzes von der Teilnahme an allen jenen Pflichtgegenständen befreit war, die das Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall angesucht wird oder der Prüfungskandidat im Bereich des Prüfungsgebietes keine Zulassungsprüfung abzulegen hat. Eine Befreiung ist nur in dem Maß zulässig, als zumindest eine Teilprüfung der Hauptprüfung vor der zuständigen Prüfungskommission (§ 5) abzulegen ist. Bei lit. c und d ist jeweils der Lehrplan der betreffenden Schulart (Form, Fachrichtung) ab der 9. Schulstufe zu berücksichtigen. Eine Befreiung ist nur in dem Maß zulässig, als zumindest eine Teilprüfung der Hauptprüfung vor der zuständigen Prüfungskommission (Paragraph 5,) abzulegen ist. Bei Litera c und d ist jeweils der Lehrplan der betreffenden Schulart (Form, Fachrichtung) ab der 9. Schulstufe zu berücksichtigen. Prüfungskommissionen § 5.
(1)Die Externistenprüfungen sind vor Prüfungskommissionen abzulegen.Paragraph 5,
(1)Die Externistenprüfungen sind vor Prüfungskommissionen abzulegen.
(2)[…]2. für die einzelnen Prüfungsgebiete der Zulassungsprüfung
§ 9Abs.
3a) aus dem Schulleiter oder der Schulleiterin oder einem oder einer von ihm oder ihr zu bestellenden Abteilungsvorstand oder Abteilungsvorständin oder Lehrer oder Lehrerin als Vorsitzendem oder Vorsitzender undb) aus einem oder einer vom Schulleiter oder von der Schulleiterin aus dem Kreis jener Lehrer und Lehrerinnen, die den das Prüfungsgebiet umfassenden Unterrichtsgegenstand unterrichten, zu bestellenden Prüfer oder Prüferin;3. […]
(2)[…], 2. für die einzelnen Prüfungsgebiete der Zulassungsprüfung
Paragraph 9, Absatz 3,,
- a)aus dem Schulleiter oder der Schulleiterin oder einem oder einer von ihm oder ihr zu bestellenden Abteilungsvorstand oder Abteilungsvorständin oder Lehrer oder Lehrerin als Vorsitzendem oder Vorsitzender und,
- b)aus einem oder einer vom Schulleiter oder von der Schulleiterin aus dem Kreis jener Lehrer und Lehrerinnen, die den das Prüfungsgebiet umfassenden Unterrichtsgegenstand unterrichten, zu bestellenden Prüfer oder Prüferin;, 3. […] Prüfungsgebiete, Form und Dauer der Externistenreifeprüfung, der Externistenreife- und Diplomprüfung, der Externistendiplomprüfung und der Externistenabschlußprüfung § 9.
(1)Die Externistenreifeprüfungen, die Externistenreife- und Diplomprüfungen, die Externistendiplomprüfungen und die Externistenabschlußprüfungen (§ 1 Abs. 1 Z 4) bestehen aus Zulassungsprüfungen, allfälligen Vorprüfungen und der Hauptprüfung.Paragraph 9,
(1)Die Externistenreifeprüfungen, die Externistenreife- und Diplomprüfungen, die Externistendiplomprüfungen und die Externistenabschlußprüfungen (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4,) bestehen aus Zulassungsprüfungen, allfälligen Vorprüfungen und der Hauptprüfung.
(1a)Externistenreifeprüfungen, Externistenreife- und Diplomprüfungen, Externistendiplomprüfungen und Externistenabschlussprüfungen können nur über den Lehrstoff eines Lehrplanes und nach einer Prüfungsordnung abgelegt werden, die nicht länger als drei Jahre vor der Ablegung der Hauptprüfung nicht mehr anzuwenden sind. Hat ein Prüfungskandidat einen Teil der betreffenden Externistenprüfung nach einem länger als drei Jahre nicht mehr geltenden Lehrplan abgelegt, so hat er eine Prüfung über den durch den neuen Lehrplan gegenüber dem außer Kraft getretenen Lehrplan vorgesehenen zusätzlichen Lehrstoff abzulegen; dies gilt auch bei Anrechnungen
§ 4.
(1a)Externistenreifeprüfungen, Externistenreife- und Diplomprüfungen, Externistendiplomprüfungen und Externistenabschlussprüfungen können nur über den Lehrstoff eines Lehrplanes und nach einer Prüfungsordnung abgelegt werden, die nicht länger als drei Jahre vor der Ablegung der Hauptprüfung nicht mehr anzuwenden sind. Hat ein Prüfungskandidat einen Teil der betreffenden Externistenprüfung nach einem länger als drei Jahre nicht mehr geltenden Lehrplan abgelegt, so hat er eine Prüfung über den durch den neuen Lehrplan gegenüber dem außer Kraft getretenen Lehrplan vorgesehenen zusätzlichen Lehrstoff abzulegen; dies gilt auch bei Anrechnungen
Paragraph 4,
(2)Auf die Hauptprüfung sind die Bestimmungen über die Prüfungsgebiete der Verordnung über jene Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung bzw. Abschlußprüfung anzuwenden, der die Externistenprüfung entspricht; hiebei ist jene Fassung der betreffenden Verordnung anzuwenden, die gleichzeitig mit jenem Lehrplan in Geltung steht oder gestanden ist, über den der Prüfungskandidat die betreffende Externistenprüfung ablegt. Kommen für einen Lehrplan mehrere Prüfungsordnungen in Betracht, so ist die jüngere Prüfungsordnung anzuwenden. Nicht anzuwenden sind jene Bestimmungen der Prüfungsordnungen, die mit dem Schulbesuch im Zusammenhang stehen. Die Festsetzung der nicht vom Prüfungskandidaten zu wählenden Prüfungsgebiete im Rahmen einer Hauptprüfung
§ 1Abs.
1 Z 4 ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission vorzunehmen und dem Prüfungskandidaten zusammen mit der Zulassung zur ersten Zulassungsprüfung bekanntzugeben.
(2)Auf die Hauptprüfung sind die Bestimmungen über die Prüfungsgebiete der Verordnung über jene Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung bzw. Abschlußprüfung anzuwenden, der die Externistenprüfung entspricht; hiebei ist jene Fassung der betreffenden Verordnung anzuwenden, die gleichzeitig mit jenem Lehrplan in Geltung steht oder gestanden ist, über den der Prüfungskandidat die betreffende Externistenprüfung ablegt. Kommen für einen Lehrplan mehrere Prüfungsordnungen in Betracht, so ist die jüngere Prüfungsordnung anzuwenden. Nicht anzuwenden sind jene Bestimmungen der Prüfungsordnungen, die mit dem Schulbesuch im Zusammenhang stehen. Die Festsetzung der nicht vom Prüfungskandidaten zu wählenden Prüfungsgebiete im Rahmen einer Hauptprüfung
Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission vorzunehmen und dem Prüfungskandidaten zusammen mit der Zulassung zur ersten Zulassungsprüfung bekanntzugeben.
(3)Zulassungsprüfungen sind abzulegen
- über den im Lehrplan vorgeschriebenen Lehrstoff aller Pflichtgegenstände, die nicht ein Prüfungsgebiet der mündlichen Vorprüfung im Sinne des Abs. 4 oder des mündlichen Teiles der Hauptprüfung bilden, im Umfang aller Stufen ab der
- Schulstufe, wobei auf § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 4 Bedacht zu nehmen ist,
- […]“
(3)Zulassungsprüfungen sind abzulegen,
- über den im Lehrplan vorgeschriebenen Lehrstoff aller Pflichtgegenstände, die nicht ein Prüfungsgebiet der mündlichen Vorprüfung im Sinne des Absatz 4, oder des mündlichen Teiles der Hauptprüfung bilden, im Umfang aller Stufen ab der
- Schulstufe, wobei auf Paragraph eins, Absatz 2 und Paragraph 2, Absatz 4, Bedacht zu nehmen ist,,
- […]“ Die maßgeblichen Bestimmungen der Prüfungsordnung AHS, BGBl. II Nr. 174/2012 i.d.F. BGBl. II Nr. 362/2023, lauten (auszugsweise):Die maßgeblichen Bestimmungen der Prüfungsordnung AHS, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 362 aus 2023,, lauten (auszugsweise): „Prüfungsgebiete der Klausurprüfung § 12.
(1)Die Klausurprüfung umfasst, vorbehaltlich der Sonderbestimmungen des
- Abschnittes, bei drei Klausurarbeiten je eine schriftliche Klausurarbeit aus folgenden Prüfungsgebieten:
- „Deutsch“ (standardisiert),
- nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten, sofern in der Oberstufe mit insgesamt mindestens zehn Wochenstunden besucht (in den Sprachen Englisch, Französisch, Italienisch und Spanisch standardisiert):a) „Lebende Fremdsprache (achtjährig)“ oderb) „Lebende Fremdsprache (sechsjährig)“ oderc) „Lebende Fremdsprache (vierjährig)“ oderd) „Lebende Fremdsprache (dreijährig)“ und
- […] Paragraph 12,
(1)Die Klausurprüfung umfasst, vorbehaltlich der Sonderbestimmungen des
- Abschnittes, bei drei Klausurarbeiten je eine schriftliche Klausurarbeit aus folgenden Prüfungsgebieten:,
- „Deutsch“ (standardisiert),,
- nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten, sofern in der Oberstufe mit insgesamt mindestens zehn Wochenstunden besucht (in den Sprachen Englisch, Französisch, Italienisch und Spanisch standardisiert):, a) „Lebende Fremdsprache (achtjährig)“ oder, b) „Lebende Fremdsprache (sechsjährig)“ oder, c) „Lebende Fremdsprache (vierjährig)“ oder, d) „Lebende Fremdsprache (dreijährig)“ und,
- […] Aufgabenstellungen der nicht standardisierten Prüfungsgebiete § 14.
(1)Für die nicht standardisierten Prüfungsgebiete der Klausurprüfung haben die Prüferinnen und Prüfer eine Aufgabenstellung, die mindestens zwei voneinander unabhängige Aufgaben zu enthalten hat, auszuarbeiten und der zuständigen Schulbehörde als Vorschlag im Dienstweg zu übermitteln. Die vorgeschlagene Aufgabenstellung hat einen eindeutigen Arbeitsauftrag zu enthalten. Sie darf im Unterricht nicht so weit vorbereitet worden sein, dass ihre Bearbeitung keine selbstständige Leistung erfordert. In den Prüfungsgebieten
§ 12Abs. 1 Z 2 sind die Aufgabenstellungen in der betreffenden Fremdsprache abzufassen.Paragraph 14,
(1)Für die nicht standardisierten Prüfungsgebiete der Klausurprüfung haben die Prüferinnen und Prüfer eine Aufgabenstellung, die mindestens zwei voneinander unabhängige Aufgaben zu enthalten hat, auszuarbeiten und der zuständigen Schulbehörde als Vorschlag im Dienstweg zu übermitteln. Die vorgeschlagene Aufgabenstellung hat einen eindeutigen Arbeitsauftrag zu enthalten. Sie darf im Unterricht nicht so weit vorbereitet worden sein, dass ihre Bearbeitung keine selbstständige Leistung erfordert. In den Prüfungsgebieten
Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, sind die Aufgabenstellungen in der betreffenden Fremdsprache abzufassen.
(2)Dem Vorschlag
Abs. 1 sind die für die Bearbeitung zur Verfügung zu stellenden Hilfen und Hilfsmittel oder ein Hinweis auf deren erlaubte Verwendung bei der Prüfung anzuschließen. Dabei dürfen nur solche Hilfen oder Hilfsmittel zum Einsatz kommen, die im Unterricht gebraucht wurden und die keine Beeinträchtigung der Eigenständigkeit in der Erfüllung der Aufgaben darstellen. Dem Vorschlag sind darüber hinaus allfällige Texte, Übersetzungen, Beantwortungsdispositionen, Zusammenfassungen von Hörtexten, Ausarbeitungen usw. sowie die für die einzelnen Beurteilungsstufen relevanten Anforderungen und Erwartungen in der Bearbeitung und Lösung der Aufgaben anzuschließen.
(2)Dem Vorschlag
Absatz eins, sind die für die Bearbeitung zur Verfügung zu stellenden Hilfen und Hilfsmittel oder ein Hinweis auf deren erlaubte Verwendung bei der Prüfung anzuschließen. Dabei dürfen nur solche Hilfen oder Hilfsmittel zum Einsatz kommen, die im Unterricht gebraucht wurden und die keine Beeinträchtigung der Eigenständigkeit in der Erfüllung der Aufgaben darstellen. Dem Vorschlag sind darüber hinaus allfällige Texte, Übersetzungen, Beantwortungsdispositionen, Zusammenfassungen von Hörtexten, Ausarbeitungen usw. sowie die für die einzelnen Beurteilungsstufen relevanten Anforderungen und Erwartungen in der Bearbeitung und Lösung der Aufgaben anzuschließen.
(3)Bei mangelnder Eignung der vorgeschlagenen Aufgabenstellung oder der vorgesehenen Hilfen oder Hilfsmittel hat die zuständige Schulbehörde die Vorlage eines neuen Vorschlages oder einer Ergänzung des Vorschlages einzuholen. Die festgesetzte Aufgabenstellung ist der Schulleiterin oder dem Schulleiter unter Gewährleistung der Geheimhaltung bekannt zu geben. Nach Einlangen sind sie von der Schulleiterin oder vom Schulleiter bis zur Prüfung auf eine die Geheimhaltung gewährleistende Weise aufzubewahren. […] Inhalt und Umfang der Klausurarbeit in den Prüfungsgebieten „Lebende Fremdsprache (achtjährig)“, „Lebende Fremdsprache (sechsjährig)“, Lebende Fremdsprache (vierjährig)“ und „Lebende Fremdsprache (dreijährig)“ § 16.
(1)Im Rahmen der Klausurarbeit in den Prüfungsgebieten „Lebende Fremdsprache (achtjährig)“, „Lebende Fremdsprache (sechsjährig)“, „Lebende Fremdsprache (vierjährig)“ und „Lebende Fremdsprache (dreijährig)“ ist den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten eine Aufgabenstellung mit vier voneinander unabhängigen Aufgabenbereichen in der betreffenden Sprache schriftlich vorzulegen, wobei Hörtexte zwei Mal abzuspielen sind. Die Aufgabenbereiche, die in voneinander unabhängige Aufgaben gegliedert sein können, haben die rezeptiven Kompetenzen „Lese- und Hörverstehen“ sowie die produktiven Kompetenzen „Sprachverwendung im Kontext und Schreiben“ zu betreffen. Der Aufgabenbereich „Schreiben“ ist in mindestens zwei voneinander unabhängige schriftlich zu bearbeitende Teilaufgaben zu unterteilen. Die Vorlage und Bearbeitung der Aufgabenbereiche hat in der genannten Reihenfolge und in zeitlicher Abfolge voneinander getrennt zu erfolgen.Paragraph 16,
(1)Im Rahmen der Klausurarbeit in den Prüfungsgebieten „Lebende Fremdsprache (achtjährig)“, „Lebende Fremdsprache (sechsjährig)“, „Lebende Fremdsprache (vierjährig)“ und „Lebende Fremdsprache (dreijährig)“ ist den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten eine Aufgabenstellung mit vier voneinander unabhängigen Aufgabenbereichen in der betreffenden Sprache schriftlich vorzulegen, wobei Hörtexte zwei Mal abzuspielen sind. Die Aufgabenbereiche, die in voneinander unabhängige Aufgaben gegliedert sein können, haben die rezeptiven Kompetenzen „Lese- und Hörverstehen“ sowie die produktiven Kompetenzen „Sprachverwendung im Kontext und Schreiben“ zu betreffen. Der Aufgabenbereich „Schreiben“ ist in mindestens zwei voneinander unabhängige schriftlich zu bearbeitende Teilaufgaben zu unterteilen. Die Vorlage und Bearbeitung der Aufgabenbereiche hat in der genannten Reihenfolge und in zeitlicher Abfolge voneinander getrennt zu erfolgen.
(2)
den lehrplanmäßigen Anforderungen haben im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache (achtjährig)“ der Arbeitsumfang des Aufgabenbereiches „Schreibkompetenz“ zirka 650 Wörter (in den nicht standardisierten Fremdsprachen „Kroatisch“, „Slowenisch“, „Ungarisch“ und „Russisch“ zirka 550 Wörter) und die Arbeitszeit 270 Minuten zu betragen, wobei 60 Minuten auf den Aufgabenbereich „Leseverstehen“, maximal 45 Minuten auf den Aufgabenbereich „Hörverstehen“, 45 Minuten auf den Aufgabenbereich „Sprachverwendung im Kontext“ und 120 Minuten auf den Aufgabenbereich „Schreibkompetenz“ zu entfallen haben. Sofern für den Aufgabenbereich „Hörverstehen“ weniger als 45 Minuten vorgesehen werden, wird die die Dauer von 45 Minuten unterschreitende Zeit von der Gesamtarbeitszeit von 270 Minuten in Abzug gebracht.
(3)
den lehrplanmäßigen Anforderungen haben in den Prüfungsgebieten „Lebende Fremdsprache (sechsjährig)“, „Lebende Fremdsprache (vierjährig)“ und „Lebende Fremdsprache (dreijährig)“ der Arbeitsumfang des Aufgabenbereiches „Schreibkompetenz“ zirka 400 Wörter (in den nicht standardisierten Fremdsprachen „Kroatisch“, „Slowenisch“, „Ungarisch“ und „Russisch“ zirka 350 Wörter) und die Arbeitszeit 270 Minuten zu betragen, wobei 60 Minuten auf den Aufgabenbereich „Leseverstehen“, maximal 40 Minuten auf den Aufgabenbereich „Hörverstehen“, 45 Minuten auf den Aufgabenbereich „Sprachverwendung im Kontext“ und 125 Minuten auf den Aufgabenbereich „Schreibkompetenz“ zu entfallen haben. Sofern für den Aufgabenbereich „Hörverstehen“ weniger als 40 Minuten vorgesehen werden, wird die die Dauer von 40 Minuten unterschreitende Zeit von der Gesamtarbeitszeit von 270 Minuten in Abzug gebracht.
(4)[…] Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung § 27.
(1)Im Rahmen der mündlichen Prüfung können nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 mündliche Teilprüfungen aus folgenden Prüfungsgebieten gewählt werden:
- […]
- „Lebende Fremdsprache (achtjährig)“,
- „Lebende Fremdsprache (sechsjährig)“,
- „Lebende Fremdsprache (vierjährig)“,
- „Lebende Fremdsprache (dreijährig)“,
- „Wahlpflichtgegenstand lebende Fremdsprache“ im Ausmaß von mindestens sechs Wochenstunden in der Oberstufe,
- […]Paragraph 27,
(1)Im Rahmen der mündlichen Prüfung können nach Maßgabe der Absatz 2 und 3 mündliche Teilprüfungen aus folgenden Prüfungsgebieten gewählt werden:,
- […],
- „Lebende Fremdsprache (achtjährig)“,,
- „Lebende Fremdsprache (sechsjährig)“,,
- „Lebende Fremdsprache (vierjährig)“,,
- „Lebende Fremdsprache (dreijährig)“,,
- „Wahlpflichtgegenstand lebende Fremdsprache“ im Ausmaß von mindestens sechs Wochenstunden in der Oberstufe,,
- […] Themenbereiche der mündlichen Teilprüfungen § 28.
(1)[…]Paragraph 28,
(1)[…]
(2)Abweichend von Abs. 1 ist durch die Lehrerinnen- und Lehrerkonferenz für die angeführten Prüfungsgebiete folgende Anzahl an Themenbereichen festzulegen:
- [...]
- für „Lebende Fremdsprache (dreijährig)“ und den (schulautonomen) Pflicht-, Frei- oder Wahlpflichtgegenstand Lebende Fremdsprache im Ausmaß von sechs bis neun Wochenstunden je acht bis zwölf Themenbereiche,3a. für „Religion“ oder „Ethik“ je nach Lehrplan acht bis 18 Themenbereiche und
- für „Lebende Fremdsprache (vierjährig)“, „Latein (vierjährig)“ sowie „Griechisch“ je 14 Themenbereiche.
(2)Abweichend von Absatz eins, ist durch die Lehrerinnen- und Lehrerkonferenz für die angeführten Prüfungsgebiete folgende Anzahl an Themenbereichen festzulegen:,
- [...],
- für „Lebende Fremdsprache (dreijährig)“ und den (schulautonomen) Pflicht-, Frei- oder Wahlpflichtgegenstand Lebende Fremdsprache im Ausmaß von sechs bis neun Wochenstunden je acht bis zwölf Themenbereiche,, 3a. für „Religion“ oder „Ethik“ je nach Lehrplan acht bis 18 Themenbereiche und,
- für „Lebende Fremdsprache (vierjährig)“, „Latein (vierjährig)“ sowie „Griechisch“ je 14 Themenbereiche. […]“ Nach dem Lehrplan AHS BGBl. Nr. 88/1985 i.d.F. BGBl. II Nr. 239/2023, umfasst der Pflichtgegenstand „Zweite lebende Fremdsprache“ des Lehrplans des Oberstufenrealgymnasiums (mit Bildnerischem Gestalten und Werkerziehung) vier Stunden in der
- Klasse (
- Schulstufe) sowie (jeweils) drei Stunden in der 6.,
- und
- Klasse (10.,
- und
- Schulstufe), wobei „Ungarisch“ als lebende Fremdsprache vorgesehen ist.Nach dem Lehrplan AHS Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 239 aus 2023,, umfasst der Pflichtgegenstand „Zweite lebende Fremdsprache“ des Lehrplans des Oberstufenrealgymnasiums (mit Bildnerischem Gestalten und Werkerziehung) vier Stunden in der
- Klasse (
- Schulstufe) sowie (jeweils) drei Stunden in der 6.,
- und
- Klasse (10.,
- und
- Schulstufe), wobei „Ungarisch“ als lebende Fremdsprache vorgesehen ist. 3.1.
- Für den vorliegenden Fall bedeutet das: Strittig ist verfahrensgegenständlich lediglich die Frage, ob die Beschwerdeführerin ihre Zulassungsprüfung im Gegenstand „Ungarisch (zweite lebende Fremdsprache)“ anstatt „Italienisch (zweite lebende Fremdsprache)“ ablegen kann. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die (oben zitierte) Prüfungsordnung AHS im gegenständlichen Fall zur Anwendung kommt, weil nach § 9 Abs. 2 Externistenprüfungsverordnung auf die Hauptprüfung die Bestimmungen über die Prüfungsgebiete der Prüfungsordnung, der die Externistenprüfung entspricht, anzuwenden sind. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die (oben zitierte) Prüfungsordnung AHS im gegenständlichen Fall zur Anwendung kommt, weil nach Paragraph 9, Absatz 2, Externistenprüfungsverordnung auf die Hauptprüfung die Bestimmungen über die Prüfungsgebiete der Prüfungsordnung, der die Externistenprüfung entspricht, anzuwenden sind. Weiters ergibt sich aus § 12 Abs. 1 Z 2 i.V.m. § 16 Abs. 2 und 3 der Prüfungsordnung AHS, dass eine schriftliche Klausurarbeit (auch) in der nicht standardisierten (lebenden) Fremdsprache „Ungarisch“ abgelegt werden kann.
§ 27Abs.
1 Z 10 der Prüfungsordnung AHS ist zudem eine mündliche Prüfung (etwa) auch über einen „Wahlpflichtgegenstand lebende Fremdsprache“ möglich. Überdies findet sich „Ungarisch“ als zweite lebende Fremdsprache auch im Lehrplan der AHS. Demnach wäre die Ablegung der (mündlichen) Reifeprüfung im Prüfungsfach „Ungarisch“ selbst dann möglich, wenn dieses (lediglich) als „Wahlpflichtgegenstand lebende Fremdsprache“ angeboten werden würde. Weiters ergibt sich aus Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 2 und 3 der Prüfungsordnung AHS, dass eine schriftliche Klausurarbeit (auch) in der nicht standardisierten (lebenden) Fremdsprache „Ungarisch“ abgelegt werden kann.
Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 10, der Prüfungsordnung AHS ist zudem eine mündliche Prüfung (etwa) auch über einen „Wahlpflichtgegenstand lebende Fremdsprache“ möglich. Überdies findet sich „Ungarisch“ als zweite lebende Fremdsprache auch im Lehrplan der AHS. Demnach wäre die Ablegung der (mündlichen) Reifeprüfung im Prüfungsfach „Ungarisch“ selbst dann möglich, wenn dieses (lediglich) als „Wahlpflichtgegenstand lebende Fremdsprache“ angeboten werden würde. Daraus folgt, dass die Ablegung der Hauptprüfung der (Externisten-)Reifeprüfung im Prüfungsfach „Ungarisch (zweite lebende Fremdsprache)“ jedenfalls möglich ist. Gleiches hat demnach auch für eine Zulassungsprüfung zu gelten, welche nach § 9 Abs. 1 Externistenprüfungsverordnung Teil der Externistenreifeprüfung ist.Daraus folgt, dass die Ablegung der Hauptprüfung der (Externisten-)Reifeprüfung im Prüfungsfach „Ungarisch (zweite lebende Fremdsprache)“ jedenfalls möglich ist. Gleiches hat demnach auch für eine Zulassungsprüfung zu gelten, welche nach Paragraph 9, Absatz eins, Externistenprüfungsverordnung Teil der Externistenreifeprüfung ist. Da, wie oben festgestellt, an der gegenständlichen Schule eine Fachprüferin für „Ungarisch“ zur Verfügung steht und somit die Voraussetzung des § 2 Abs. 1 Externistenprüfungsverordnung erfüllt ist, ist der Beschwerde stattzugeben und die Beschwerdeführerin zur Zulassungsprüfung „Ungarisch (zweite lebende Fremdsprache)“ zuzulassen. Da, wie oben festgestellt, an der gegenständlichen Schule eine Fachprüferin für „Ungarisch“ zur Verfügung steht und somit die Voraussetzung des Paragraph 2, Absatz eins, Externistenprüfungsverordnung erfüllt ist, ist der Beschwerde stattzugeben und die Beschwerdeführerin zur Zulassungsprüfung „Ungarisch (zweite lebende Fremdsprache)“ zuzulassen.
§ 9Abs.
3 Z 1 Externistenprüfungsverordnung hat die Beschwerdeführerin ihre Zulassungsprüfung in „Ungarisch (zweite lebende Fremdsprache)“ jedoch über den gesamten im Lehrplan vorgeschriebenen Lehrstoff ab der 9. Schulstufe abzulegen.
Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer eins, Externistenprüfungsverordnung hat die Beschwerdeführerin ihre Zulassungsprüfung in „Ungarisch (zweite lebende Fremdsprache)“ jedoch über den gesamten im Lehrplan vorgeschriebenen Lehrstoff ab der 9. Schulstufe abzulegen. 3.2. Zu Spruchpunkt B) 3.2.1.
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.2.1.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.2. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass die Beschwerdeführerin ihre Zulassungsprüfung in „Ungarisch (zweite lebende Fremdsprache)“ über den gesamten Lehrstoff der
- Schulstufe ablegen kann, ergibt sich aus der eindeutigen Rechtslage (zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes siehe etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 28.02.2018, Ra 2017/04/0120).3.2.
- Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass die Beschwerdeführerin ihre Zulassungsprüfung in „Ungarisch (zweite lebende Fremdsprache)“ über den gesamten Lehrstoff der 9. Schulstufe ablegen kann, ergibt sich aus der eindeutigen Rechtslage (zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes siehe etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 28.02.2018, Ra 2017/04/0120). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W227.2276801.1.00