← Österreich

{'item': 'W237 2284380-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.02.2024 GeschäftszahlW237 2284380-2 Spruch, W237 2284380-2/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe über ihr eAMS-Konto vom 19.10.2023 eine näher begründete Beschwerde gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Mistelbach (in der Folge: AMS) vom 18.10.2023, mit dem es gemäß § 38 iVm § 10 AlVG den Verlust des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf Notstandshilfebezug für die Dauer von acht Wochen von 15.
  2. bis 09.11.2023 aussprach und gemäß § 10 Abs. 3 AlVG keine Nachsicht erteilte.
  3. Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe über ihr eAMS-Konto vom 19.10.2023 eine näher begründete Beschwerde gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Mistelbach (in der Folge: AMS) vom 18.10.2023, mit dem es gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG den Verlust des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf Notstandshilfebezug für die Dauer von acht Wochen von 15.
  4. bis 09.11.2023 aussprach und gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AlVG keine Nachsicht erteilte. Mit Bescheid vom 27.10.2023 schloss das AMS dieser Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung aus, weil eine diesbezüglich vorzunehmende Interessenabwägung zu Ungunsten der Beschwerdeführerin ausfalle. Mit Bescheid vom 27.10.2023 schloss das AMS dieser Beschwerde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG die aufschiebende Wirkung aus, weil eine diesbezüglich vorzunehmende Interessenabwägung zu Ungunsten der Beschwerdeführerin ausfalle.
  5. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid mit E-Mail vom 02.11.2023 Beschwerde. Diese legte das AMS dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss des Verwaltungsakts (erst) am 16.01.2024 vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: 1.
  7. Die eine 16-jährige Tochter alleinerziehende Beschwerdeführerin bezieht seit Juni 2014 – gehäuft unterbrochen durch Krankengeldbezug und vollversicherungspflichtige Dienstverhältnisse von lediglich kurzer Dauer – Notstandshilfe. In den Jahren 2021 und 2022 wurde über die Beschwerdeführerin jeweils einmal eine Sanktion nach § 10 AlVG verhängt und ihr für sechs

(2021)bzw. acht
(2022)Wochen die Notstandshilfe gesperrt.1.1. Die eine 16-jährige Tochter alleinerziehende Beschwerdeführerin bezieht seit Juni 2014 – gehäuft unterbrochen durch Krankengeldbezug und vollversicherungspflichtige Dienstverhältnisse von lediglich kurzer Dauer – Notstandshilfe. In den Jahren 2021 und 2022 wurde über die Beschwerdeführerin jeweils einmal eine Sanktion nach Paragraph 10, AlVG verhängt und ihr für sechs
(2021)bzw. acht
(2022)Wochen die Notstandshilfe gesperrt. Die Beschwerdeführerin leidet unter wiederkehrenden Panikattacken, Depression, Angststörung, Spannungskopfschmerzen, Diabetes und physischen Beschwerden des Bewegungsapparats (ausstrahlende Schmerzen in Hals- und Lendenwirbelsäule, zweimalige Bandscheibenvorfälle). Sie verfügt über keine nennenswerten Barmittel; ihr Kontostand bewegte sich zuletzt im einstelligen Eurobereich. Weiters bedient sie derzeit im Rahmen von gegen sie geführten Exekutionen Schulden bei mehreren Gläubigern mittels Ratenzahlungen. 1.
  1. Mit Bescheid vom 18.10.2023 sprach das AMS gegenüber der Beschwerdeführerin den Verlust der Notstandshilfe für die Dauer von acht Wochen von 15.
  2. bis 09.11.2023 aus, weil eine mögliche Arbeitsaufnahme für die ihr zugewiesene zumutbare Stelle als Küchengehilfin in einem näher genannten Gasthaus durch ihr Verschulden nicht zustande gekommen sei. Das AMS sah den Anspruchsverlust zudem weder ganz noch teilweise nach. Mit E-Mail-Eingaben vom
  3. und 20.10.2023 erhob die Beschwerdeführerin dagegen Beschwerde und führte begründend aus, dass sie die ihr zugewiesene Beschäftigung als Küchenhilfskraft aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen kaum ausüben könnte. Dies habe sie beim Vorstellungsgespräch entsprechend kommuniziert, worauf die dieses Gespräch führende Dame gemeint habe, dass die Beschwerdeführerin für die zu besetzende Stelle ungeeignet sei. Sie lebe mit ihrer Tochter „von Monat zu Monat“, habe keine Ersparnisse und sei mittellos. Die wiederholten Sperren der Notstandshilfe verschlechterten ihren psychischen Zustand. 1.
  4. In einem an die Ombudsstelle des Arbeitsmarktservice Niederösterreich gerichteten E-Mail vom 27.10.2023 hielt die Beschwerdeführerin unter anderem fest, dass eine schulische Sprachreise ihrer Tochter nach XXXX für den 18.11.2023 vorgesehen sei; diese könne sie jedoch nicht bezahlen. Überhaupt könne sie nichts bezahlen, ihr fehle Geld für Sprit und sie habe unbeglichene Rechnungen.1.
  5. In einem an die Ombudsstelle des Arbeitsmarktservice Niederösterreich gerichteten E-Mail vom 27.10.2023 hielt die Beschwerdeführerin unter anderem fest, dass eine schulische Sprachreise ihrer Tochter nach römisch 40 für den 18.11.2023 vorgesehen sei; diese könne sie jedoch nicht bezahlen. Überhaupt könne sie nichts bezahlen, ihr fehle Geld für Sprit und sie habe unbeglichene Rechnungen. 1.
  6. Im Zuge des Beschwerdevorverfahrens schloss das AMS mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.10.2023 der genannten Beschwerde die aufschiebende Wirkung aus. Begründend hält es fest, dass die Beschwerdeführerin bereits seit November 2013 im Leistungsbezug der Arbeitslosenversicherung stehe, sohin Langzeitarbeitslosigkeit vorliege. Seit ihrer zuletzt erworbenen Anwartschaft seien wiederholt Sanktionen gemäß § 10 AlVG verhängt worden. Aktuell würden mehrere Exekutionen gegen sie geführt werden, was die Einbringlichkeit der Rückforderung bei vorläufiger Anweisung der Leistung als deutlich gefährdet erscheinen lasse. Die aufschiebende Wirkung „würde daher den aus generalpräventiven Gründen im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck unterlaufen“. Insgesamt diene dieses Vorgehen dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Aus diesem Grund wiege im vorliegenden Fall das öffentliche Interesse gegenüber dem mit der Beschwerde verfolgten Einzelinteresse schwerer.1.
  7. Im Zuge des Beschwerdevorverfahrens schloss das AMS mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.10.2023 der genannten Beschwerde die aufschiebende Wirkung aus. Begründend hält es fest, dass die Beschwerdeführerin bereits seit November 2013 im Leistungsbezug der Arbeitslosenversicherung stehe, sohin Langzeitarbeitslosigkeit vorliege. Seit ihrer zuletzt erworbenen Anwartschaft seien wiederholt Sanktionen gemäß Paragraph 10, AlVG verhängt worden. Aktuell würden mehrere Exekutionen gegen sie geführt werden, was die Einbringlichkeit der Rückforderung bei vorläufiger Anweisung der Leistung als deutlich gefährdet erscheinen lasse. Die aufschiebende Wirkung „würde daher den aus generalpräventiven Gründen im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck unterlaufen“. Insgesamt diene dieses Vorgehen dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Aus diesem Grund wiege im vorliegenden Fall das öffentliche Interesse gegenüber dem mit der Beschwerde verfolgten Einzelinteresse schwerer. Nach Erhalt dieses Bescheids entgegnete die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 02.11.2023 (neben sonstigem Vorbringen zur inhaltlichen Beschwerdesache), dass es für sie als Alleinerzieherin um ihre Existenz gehe. Sie habe zwar Schulden, aber diese zahle sie „langsam und kleinweise zurück“, sofern sie Geld zur Verfügung habe; dies sei derzeit aber nicht der Fall. Sie sei verzweifelt und psychisch extrem belastet. 1.
  8. Mit näher begründeter Beschwerdevorentscheidung vom 29.12.2023 wies das AMS die Beschwerde gegen den Bescheid vom 18.10.2023 ab.
  9. Beweiswürdigung: Die Feststellungen sind unstrittig und ergeben sich zweifelsfrei aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. Die Feststellungen zum Bezug der Notstandshilfe in den letzten Jahren bzw. zu den Unterbrechungen derselben fußen auf einer im Verwaltungsakt aufliegenden Darstellung des Bezugsverlaufs. Die Beschwerdeführerin gab ihren Familienstand und ihre festgestellte finanzielle Lage im Rahmen ihrer Schriftsätze im Verfahren selbst an. Soweit das AMS im angefochtenen Bescheid auf „mehrere Exekutionen“ Bezug nahm, trat die Beschwerdeführerin dem in ihren nachfolgenden Eingaben nicht entgegen.
  10. Rechtliche Beurteilung: Der Bescheid vom 27.10.2023 wurde der Beschwerdeführerin ausweislich des im Akt in Kopie aufliegenden Rückscheins am 31.10.2023 durch persönliche Übernahme zugestellt. Dass ihr E-Mail vom 02.11.2023 als Beschwerde gegen diesen Bescheid zu werten ist, ergibt sich hinreichend klar aus dem gegenstandsbezogenen Inhalt des Schriftsatzes und dem zeitlichen Zusammenhang. Die Beschwerde – die dem Bundesverwaltungsgericht erst am 16.01.2024 vorgelegt wurde – ist gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG rechtzeitig.Der Bescheid vom 27.10.2023 wurde der Beschwerdeführerin ausweislich des im Akt in Kopie aufliegenden Rückscheins am 31.10.2023 durch persönliche Übernahme zugestellt. Dass ihr E-Mail vom 02.11.2023 als Beschwerde gegen diesen Bescheid zu werten ist, ergibt sich hinreichend klar aus dem gegenstandsbezogenen Inhalt des Schriftsatzes und dem zeitlichen Zusammenhang. Die Beschwerde – die dem Bundesverwaltungsgericht erst am 16.01.2024 vorgelegt wurde – ist gemäß Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz VwGVG rechtzeitig. Zu A) 3.
  11. Nach dem im vorliegenden Fall anzuwendenden § 13 Abs. 1 VwGVG (zur Aufhebung des § 56 Abs. 3 AlVG idF des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, BGBl. I Nr. 71/2013, vgl. VfGH 02.12.2014, G 74/2014) hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung.3.
  12. Nach dem im vorliegenden Fall anzuwendenden Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG (zur Aufhebung des Paragraph 56, Absatz 3, AlVG in der Fassung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2013,, vergleiche VfGH 02.12.2014, G 74 aus 2014,) hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aufschiebende Wirkung. Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG (vgl. § 64 Abs. 2 AVG) kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheids wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG vergleiche Paragraph 64, Absatz 2, AVG) kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheids wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG hat die Beschwerde gegen einen Bescheid, der die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen hat, keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.Gemäß Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG hat die Beschwerde gegen einen Bescheid, der die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen hat, keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen. 3.
  13. Die Entscheidung über Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung (VwGH 01.09.2014, Ra 2014/03/0028). Die vom Verfassungsgerichtshof im o.a. Erkenntnis aufgezeigten Rechtsschutzdefizite bestehen bei der hier anzuwendenden Regelung nicht. § 13 Abs. 2 VwGVG ermöglicht es, den in der Praxis bestehenden Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Einbringung allenfalls unberechtigt empfangener Geldleistungen zu begegnen und das Interesse der Versichertengemeinschaft, die Einbringlichkeit von (vermeintlich) zu Unrecht gewährten Leistungen an den einzelnen Versicherten ohne Zuwarten auf eine rechtskräftige Entscheidung im Falle der Bekämpfung eines Bescheides sicherzustellen, zu berücksichtigen, indem die berührten öffentlichen Interessen mit den Interessen des Leistungsempfängers abgewogen werden. Stellt sich im Zuge dieser Interessenabwägung heraus, dass der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheids wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist, so kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde mit Bescheid ausschließen.3.
  14. Die Entscheidung über Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung (VwGH 01.09.2014, Ra 2014/03/0028). Die vom Verfassungsgerichtshof im o.a. Erkenntnis aufgezeigten Rechtsschutzdefizite bestehen bei der hier anzuwendenden Regelung nicht. Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ermöglicht es, den in der Praxis bestehenden Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Einbringung allenfalls unberechtigt empfangener Geldleistungen zu begegnen und das Interesse der Versichertengemeinschaft, die Einbringlichkeit von (vermeintlich) zu Unrecht gewährten Leistungen an den einzelnen Versicherten ohne Zuwarten auf eine rechtskräftige Entscheidung im Falle der Bekämpfung eines Bescheides sicherzustellen, zu berücksichtigen, indem die berührten öffentlichen Interessen mit den Interessen des Leistungsempfängers abgewogen werden. Stellt sich im Zuge dieser Interessenabwägung heraus, dass der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheids wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist, so kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde mit Bescheid ausschließen. Das Tatbestandsmerkmal „Gefahr im Verzug“ bringt zum Ausdruck, dass die Bestimmung (der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung) nur das Eintreten erheblicher Nachteile für eine Partei bzw. gravierender Nachteile für das öffentliche Wohl verhindern soll (vgl. Hengstschläger/Leeb, § 64 AVG, Rz 31; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², § 13 VwGVG, K 12).Das Tatbestandsmerkmal „Gefahr im Verzug“ bringt zum Ausdruck, dass die Bestimmung (der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung) nur das Eintreten erheblicher Nachteile für eine Partei bzw. gravierender Nachteile für das öffentliche Wohl verhindern soll vergleiche Hengstschläger/Leeb, Paragraph 64, AVG, Rz 31; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², Paragraph 13, VwGVG, K 12). Um die vom Gesetzgeber außerdem geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können (vgl. zur Interessenabwägung nach § 30 Abs. 2 VwGG VwGH 14.02.2014, Ro 2014/02/0053), hat ein Notstandshilfebezieher insbesondere die nicht ohne weiteres erkennbaren Umstände, die sein Interesse an einer Weitergewährung untermauern, sowie die in seiner Sphäre liegenden Umstände, die entgegen entsprechender Feststellungen des AMS für die Einbringlichkeit einer künftigen Rückforderung sprechen, spätestens in der Begründung (§ 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG) seiner Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darzutun und zu bescheinigen, zumal das Verwaltungsgericht gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden hat.Um die vom Gesetzgeber außerdem geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können vergleiche zur Interessenabwägung nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG VwGH 14.02.2014, Ro 2014/02/0053), hat ein Notstandshilfebezieher insbesondere die nicht ohne weiteres erkennbaren Umstände, die sein Interesse an einer Weitergewährung untermauern, sowie die in seiner Sphäre liegenden Umstände, die entgegen entsprechender Feststellungen des AMS für die Einbringlichkeit einer künftigen Rückforderung sprechen, spätestens in der Begründung (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG) seiner Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darzutun und zu bescheinigen, zumal das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden hat. Ein im öffentlichen Interesse gelegener Bedarf nach einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist im Allgemeinen insbesondere bei der Verhängung einer Sperrfrist mangels Arbeitswilligkeit gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG (iVm § 38 AlVG) gegeben, deren disziplinierender Zweck weitgehend verloren ginge, wenn sie erst Monate nach ihrer Verhängung in Kraft treten würde. Die Interessenabwägung kann vor allem dann zu Gunsten einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ausschlagen, wenn für den Fall einer vorläufigen Weitergewährung einer Leistung die Einbringlichkeit des Überbezuges gefährdet ist. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, hat das AMS zu ermitteln und gegebenenfalls auf Grund konkret festzustellender Tatsachen über die wirtschaftlichen Verhältnisse der betroffenen Partei festzustellen (Müller in Pfeil [Hrsg.], AlVG-Komm, § 56, Rz 3f und 19). Wirkt der Notstandshilfebezieher an den Feststellungen über die Einbringlichkeit nicht mit, kann von einer Gefährdung derselben ausgegangen werden (Müller in Pfeil [Hrsg.], AlVG-Komm, § 56, Rz 19). Eine maßgebliche Gefährdung der Einbringlichkeit des Überbezugs wäre allerdings dann nicht anzunehmen, wenn die prima facie beurteilten Erfolgsaussichten der Beschwerde eine Rückforderung der weiter gezahlten Notstandshilfe unwahrscheinlich machen (vgl. dazu grundlegend VwGH 11.04.2018, Ro 2017/08/0033).Ein im öffentlichen Interesse gelegener Bedarf nach einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist im Allgemeinen insbesondere bei der Verhängung einer Sperrfrist mangels Arbeitswilligkeit gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG) gegeben, deren disziplinierender Zweck weitgehend verloren ginge, wenn sie erst Monate nach ihrer Verhängung in Kraft treten würde. Die Interessenabwägung kann vor allem dann zu Gunsten einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ausschlagen, wenn für den Fall einer vorläufigen Weitergewährung einer Leistung die Einbringlichkeit des Überbezuges gefährdet ist. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, hat das AMS zu ermitteln und gegebenenfalls auf Grund konkret festzustellender Tatsachen über die wirtschaftlichen Verhältnisse der betroffenen Partei festzustellen (Müller in Pfeil [Hrsg.], AlVG-Komm, Paragraph 56,, Rz 3f und 19). Wirkt der Notstandshilfebezieher an den Feststellungen über die Einbringlichkeit nicht mit, kann von einer Gefährdung derselben ausgegangen werden (Müller in Pfeil [Hrsg.], AlVG-Komm, Paragraph 56,, Rz 19). Eine maßgebliche Gefährdung der Einbringlichkeit des Überbezugs wäre allerdings dann nicht anzunehmen, wenn die prima facie beurteilten Erfolgsaussichten der Beschwerde eine Rückforderung der weiter gezahlten Notstandshilfe unwahrscheinlich machen vergleiche dazu grundlegend VwGH 11.04.2018, Ro 2017/08/0033). 3.
  15. Im vorliegenden Fall ist zunächst festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin (die zum Entscheidungszeitpunkt bereits wieder im Bezug von Notstandshilfe steht) kein ausreichend substantiiertes Vorbringen dazu erstattete, inwiefern sie der sofortige Vollzug des Bescheids vom 18.10.2023 über den Verlust der Notstandshilfe für die Dauer von acht Wochen unverhältnismäßig hart treffen würde. Die Beschwerdeführerin verwies in diesem Zusammenhang zwar darauf, dass sie alleinerziehend sei, unter mehreren Krankheitsbildern leide, über keine Barmittel verfüge und sich ihr Kontostand lediglich im einstelligen Bereich bewege (was auch entsprechend festgestellt wurde). Sie zeigte aber – schon mangels schlüssiger Darlegung ihrer finanziellen Situation in ihrer Gesamtheit – nicht ansatzweise näher auf, für welche konkreten Ausgaben die gesperrte Summe an Notstandshilfe unabdingbar benötigt wird. Ihr bloß pauschaler Verweis auf eine Existenzgefährdung und fehlenden Sprit für ihren PKW vermag daran nichts zu ändern. Insofern unterließ die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 02.11.2023 – die sich überdies größtenteils auf ein (ergänzendes) Vorbringen zu ihrer Beschwerde gegen den die Bezugssperre an sich verfügenden Bescheid vom 18.10.2023 beschränkt – eine mit Blick auf den Zeitraum der Bezugssperre hinreichende Substantiierung, welche konkreten wirtschaftlichen, finanziellen und/oder rechtlichen Nachteile für sie mit der Durchsetzbarkeit des angefochtenen Bescheids verbunden wären, um die Abwägung mit dem auf der anderen Seite bestehenden öffentlichen Interesse am Hintanhalten einer ungerechtfertigten Auszahlung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und damit der Risikotragung der Zurückforderung vorzunehmen (anders zB BVwG 11.02.2021, W262 2239353-1). Soweit die Beschwerdeführerin (bloß in ihrem Schreiben an die Ombudsstelle des Arbeitsmarktservice Niederösterreich) eine für sie nicht bezahlbare Sprachreise ihrer Tochter nach XXXX am 18.11.2023 – und damit unmittelbar nach Ende des Zeitraums der Bezugssperre – als einzigen hinreichend konkret dargelegten finanziellen Nachteil vorbrachte, ist festzuhalten, dass diese Unbill erstens in Ansehung der erläuterten öffentlichen Interessen eine nur geringe Gewichtung einnimmt und zweitens keine Veranlassung zur Annahme bietet, die Beschwerdeführerin würde in eine schlechterdings unverhältnismäßige Notlage geraten, wenn ihr die Notstandshilfe für die Dauer von acht Wochen nicht ausbezahlt wird. Soweit die Beschwerdeführerin (bloß in ihrem Schreiben an die Ombudsstelle des Arbeitsmarktservice Niederösterreich) eine für sie nicht bezahlbare Sprachreise ihrer Tochter nach römisch 40 am 18.11.2023 – und damit unmittelbar nach Ende des Zeitraums der Bezugssperre – als einzigen hinreichend konkret dargelegten finanziellen Nachteil vorbrachte, ist festzuhalten, dass diese Unbill erstens in Ansehung der erläuterten öffentlichen Interessen eine nur geringe Gewichtung einnimmt und zweitens keine Veranlassung zur Annahme bietet, die Beschwerdeführerin würde in eine schlechterdings unverhältnismäßige Notlage geraten, wenn ihr die Notstandshilfe für die Dauer von acht Wochen nicht ausbezahlt wird. Zudem ist unter Berücksichtigung des bisherigen Verfahrens und der bereits die Beschwerde gegen den Bescheid vom 18.10.2023 unter näherer Begründung vollinhaltlich abweisenden Beschwerdevorentscheidung prima facie nicht ersichtlich, dass die Beschwerde gegen die Verhängung der Sperrfrist wahrscheinlich Erfolg haben wird, zumal in den vergangenen drei Jahren bereits zwei Bezugssperren wegen einer Sanktion im Sinne des § 10 AlVG gegenüber der Beschwerdeführerin rechtskräftig verhängt wurden. Schließlich kann dem AMS auch – in Ermangelung eines entsprechenden Vorbringens der Beschwerdeführerin – nicht entgegengetreten werden, wenn es die Einbringlichkeit des Rückforderungsanspruchs angesichts der gegen die langzeitarbeitslose Beschwerdeführerin betriebenen Exekutionen in Zweifel zieht. Zudem ist unter Berücksichtigung des bisherigen Verfahrens und der bereits die Beschwerde gegen den Bescheid vom 18.10.2023 unter näherer Begründung vollinhaltlich abweisenden Beschwerdevorentscheidung prima facie nicht ersichtlich, dass die Beschwerde gegen die Verhängung der Sperrfrist wahrscheinlich Erfolg haben wird, zumal in den vergangenen drei Jahren bereits zwei Bezugssperren wegen einer Sanktion im Sinne des Paragraph 10, AlVG gegenüber der Beschwerdeführerin rechtskräftig verhängt wurden. Schließlich kann dem AMS auch – in Ermangelung eines entsprechenden Vorbringens der Beschwerdeführerin – nicht entgegengetreten werden, wenn es die Einbringlichkeit des Rückforderungsanspruchs angesichts der gegen die langzeitarbeitslose Beschwerdeführerin betriebenen Exekutionen in Zweifel zieht. Eine Abwägung der Interessen der Beschwerdeführerin an der Weiterzahlung der Notstandshilfe mit den öffentlichen Interessen an der Wirksamkeit von Maßnahmen iSd § 10 Abs. 1 AlVG und an der Einbringlichkeit von Rückforderungsansprüchen ergibt somit ein Überwiegen der öffentlichen Interessen. Angesichts der im vorliegenden Fall gegebenen Umstände ist auch von einem so gravierenden Nachteil für die berührten öffentlichen Interessen auszugehen, dass Gefahr im Verzug vorliegt (insoweit vergleichbar VwGH 11.04.2018, Ro 2017/08/0033).Eine Abwägung der Interessen der Beschwerdeführerin an der Weiterzahlung der Notstandshilfe mit den öffentlichen Interessen an der Wirksamkeit von Maßnahmen iSd Paragraph 10, Absatz eins, AlVG und an der Einbringlichkeit von Rückforderungsansprüchen ergibt somit ein Überwiegen der öffentlichen Interessen. Angesichts der im vorliegenden Fall gegebenen Umstände ist auch von einem so gravierenden Nachteil für die berührten öffentlichen Interessen auszugehen, dass Gefahr im Verzug vorliegt (insoweit vergleichbar VwGH 11.04.2018, Ro 2017/08/0033). 3.
  16. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Zu B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zur Frage des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen den Verlust von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung wegen Vereitelungshandlungen im Sinne des § 10 AlVG ist einheitliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorhanden, die auch auszugsweise in der Begründung zu Spruchteil A zitiert wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zur Frage des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen den Verlust von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung wegen Vereitelungshandlungen im Sinne des Paragraph 10, AlVG ist einheitliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorhanden, die auch auszugsweise in der Begründung zu Spruchteil A zitiert wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W237.2284380.2.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.