RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.02.2024 GeschäftszahlW237 2284990-1 Spruch, W237 2284990-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid vom 07.11.2023 stellte das Arbeitsmarktservice Wien Hietzinger Kai (im Folgenden: AMS) fest, dass dem Beschwerdeführer ab 23.10.2023 Arbeitslosengeld gebühre. Begründend führte das AMS aus, dass er den Antrag auf Arbeitslosengeld an diesem Tag gestellt und erfolgreich geltend gemacht habe.
- Der Beschwerdeführer erhob am 13.11.2023 gegen diesen Bescheid Beschwerde. In dieser führte er im Wesentlichen aus, dass er seit 17.07.2023 arbeitslos gemeldet sei und seither sämtliche Beratungen des AMS angenommen, Veranstaltungen besucht und Bewerbungen verschickt habe. Ihm sei mitgeteilt worden, dass durch den Urlaubsanspruch aus seinem vorangehenden Dienstverhältnis seine Arbeitslosigkeit erst mit 01.10.2023 beginne. Seitens des AMS habe er trotz mehrmaliger Telefonate keine professionelle und aufklärende Beratung erhalten. Die nunmehrige Anweisung des Arbeitslosengelds erst ab 23.10.2023 sei armutsgefährdend, weil unterhalb der Schwelle der Mindestsicherung; zudem gehöre er dem Kreis begünstigter Behinderter an. Die Nichtauszahlung des Arbeitslosengelds bis zum 23.10.2023 dürfe nicht zu seinen Lasten gehen.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 04.01.2024 wies das AMS die Beschwerde ab. Begründend hielt es unter Verweis auf die maßgeblichen Rechtsgrundlagen fest, dass Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erst dann gewährt werden könnten, wenn sie beantragt seien. Der Beschwerdeführer habe sich am 29.06.2023 persönlich beim AMS arbeitslos gemeldet und Arbeitslosengeld beantragt. Für den Zeitraum von 01.07.2023 bis 30.09.2023 habe ihm eine Urlaubsersatzleistung aus seiner vorangehenden Beschäftigung gebührt. Mit Bescheid vom 16.08.2023 sei das Ruhen des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum von 01.07.2023 bis 30.09.2023 wegen des Bestehens eines Anspruchs auf Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt ausgesprochen worden. Am Ende dieses Bescheids sei der auffällige Hinweis enthalten gewesen, dass eine Weitergewährung des Arbeitslosengelds nur möglich sei, wenn nach Wegfall des Ruhenstatbestands neuerlich ein Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt werde. Nach Kontakten mit dem AMS im Oktober 2023 habe der Beschwerdeführer am 23.10.2023 über sein eAMS-Konto einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt. Nach den klaren gesetzlichen Normen sei ihm erst ab diesem Tag Arbeitslosengeld zuzuerkennen. Das AMS habe aufgrund der gesetzlichen Bestimmung und der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Möglichkeit, eine verspätete Antragstellung zu „reparieren“; der Gesetzeswortlaut und die dazu ergangene Judikatur ließen keinen Spielraum für Kulanzlösungen.
- Am 18.01.2024 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und brachte ergänzend im Wesentlichen vor, dass er erstmals als arbeitslos gemeldet und nicht davon ausgegangen sei, einen neuerlichen Antrag stellen zu müssen. Für ihn sei eine durchgehende Arbeitslosigkeit seit Anfang Juli 2023 gegeben. Sein Berater beim AMS sei seiner Aufklärungspflicht nicht nachgekommen; als Laie habe der Beschwerdeführer nicht davon ausgehen müssen, einen neuen Antrag bei Vorliegen durchgehender Arbeitslosigkeit zu stellen. Das AMS legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsakts am 23.01.2024 vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer war für mehrere Jahre bis inklusive 30.06.2023 bei einem näher genannten Unternehmen vollversicherungspflichtig beschäftigt. Von 01.07.2023 bis 30.09.2023 bezog er eine Urlaubsersatzleistung. Am 29.06.2023 meldete sich der Beschwerdeführer persönlich beim AMS als arbeitslos und beantragte mittels eigenhändig ausgefüllten Formulars Arbeitslosengeld. Mit Bescheid vom 16.08.2023 stellte das AMS fest, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld wegen des Bestehens der Urlaubsersatzleistung von 01.07.2023 bis 30.09.2023 ruhe. In dem Bescheid ist nach der Rechtsmittelbelehrung ein – mit der in Sperrschrift gehaltenen Überschrift „A C H T U N G :“ eingeleiteter – Vermerk enthalten, dass eine Weitergewährung des Arbeitslosengelds nur möglich sei, wenn der Beschwerdeführer nach Wegfall des Ruhenstatbestands neuerlich einen Antrag auf Arbeitslosengeld stelle. Nach Erhalt dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer dagegen kein Rechtsmittel. Der Beschwerdeführer meldete sich – nach mehrmaligen Kontakten mit seinem Betreuer beim AMS im Oktober 2023 – mittels elektronischen Formulars am 19.10.2023 (erneut) arbeitslos. Am selben Tag teilte der AMS-Betreuer dem Beschwerdeführer schriftlich mit, dass dieser nach wie vor einen neuen Antrag auf Arbeitslosengeld stellen müsse, damit ihm selbiges angewiesen werden könne. Am 23.10.2023 übermittelte der Beschwerdeführer dem AMS über sein eAMS-Konto einen Antrag auf Arbeitslosengeld mit Geltendmachung am selben Tag. Seit diesem Tag bezieht der Beschwerdeführer Arbeitslosengeld.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich zur Gänze aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, in dem auch die Übersichten über den Bezug des Beschwerdeführers von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung sowie der Bescheid des AMS vom 16.08.2023 aufliegen. Der festgestellte Sachverhalt ist unstrittig.
- Rechtliche Beurteilung: Der angefochtene Bescheid datiert auf den 07.11.
- Die der belangten Behörde am 13.11.2023 über das eAMS-Konto übermittelte Beschwerde ist somit gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG rechtzeitig.Der angefochtene Bescheid datiert auf den 07.11.
- Die der belangten Behörde am 13.11.2023 über das eAMS-Konto übermittelte Beschwerde ist somit gemäß Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz VwGVG rechtzeitig. Das AMS erließ daraufhin innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist von zehn Wochen (§ 56 Abs. 2 AlVG) die auf den 04.01.2024 datierende und – ausweislich des im Akt aufliegenden Rückscheins in Kopie – am 09.01.2024 zugestellte Beschwerdevorentscheidung im Sinne des § 14 Abs. 1 VwGVG, in der es die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid abwies. Der Vorlageantrag des Beschwerdeführers vom 18.01.2024 erfolgte rechtzeitig innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 15 Abs. 1 VwGVG.Das AMS erließ daraufhin innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist von zehn Wochen (Paragraph 56, Absatz 2, AlVG) die auf den 04.01.2024 datierende und – ausweislich des im Akt aufliegenden Rückscheins in Kopie – am 09.01.2024 zugestellte Beschwerdevorentscheidung im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG, in der es die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid abwies. Der Vorlageantrag des Beschwerdeführers vom 18.01.2024 erfolgte rechtzeitig innerhalb der zweiwöchigen Frist des Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG. Durch den Vorlageantrag trat die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft. Das Rechtsmittel, über welches nunmehr zu entscheiden ist, bleibt aber die Beschwerde (der Vorlageantrag richtet sich nämlich nur darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird, mag er auch eine [zusätzliche] Begründung enthalten). Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet – und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss –, bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber – außer im (hier nicht vorliegenden) Fall einer Zurückweisung der Beschwerde – nur die an die Stelle des Ausgangsbescheids getretene Beschwerdevorentscheidung (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Durch den Vorlageantrag trat die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft. Das Rechtsmittel, über welches nunmehr zu entscheiden ist, bleibt aber die Beschwerde (der Vorlageantrag richtet sich nämlich nur darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird, mag er auch eine [zusätzliche] Begründung enthalten). Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet – und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss –, bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber – außer im (hier nicht vorliegenden) Fall einer Zurückweisung der Beschwerde – nur die an die Stelle des Ausgangsbescheids getretene Beschwerdevorentscheidung vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Zu A) 3.
- Die im vorliegenden Fall maßgebliche Bestimmung des Arbeitslosenversicherungs-gesetzes 1977 (AlVG) lautet: „Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld § 46.
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.Paragraph 46,
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.
(2)–
(5)[…]
(6)Hat die arbeitslose Person den Eintritt eines Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestandes wie zB die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag mitgeteilt, so wird der Bezug von Arbeitslosengeld ab diesem Tag unterbrochen. Tritt der Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestand nicht ein, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach der Unterbrechung, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
(7)Ist der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt und überschreitet die Unterbrechung oder das Ruhen den Zeitraum von 62 Tagen nicht, so ist von der regionalen Geschäftsstelle ohne gesonderte Geltendmachung und ohne Wiedermeldung über den Anspruch zu entscheiden. Die arbeitslose Person ist in diesem Fall im Sinne des § 50 Abs. 1 verpflichtet, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis oder sonstige maßgebende Änderungen, die im Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum eintreten, der regionalen Geschäftsstelle zu melden. In allen übrigen Fällen ist der Anspruch neuerlich geltend zu machen.“
(7)Ist der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt und überschreitet die Unterbrechung oder das Ruhen den Zeitraum von 62 Tagen nicht, so ist von der regionalen Geschäftsstelle ohne gesonderte Geltendmachung und ohne Wiedermeldung über den Anspruch zu entscheiden. Die arbeitslose Person ist in diesem Fall im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, verpflichtet, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis oder sonstige maßgebende Änderungen, die im Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum eintreten, der regionalen Geschäftsstelle zu melden. In allen übrigen Fällen ist der Anspruch neuerlich geltend zu machen.“ 3.
- Soweit das AMS dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid Arbeitslosengeld ab dem 23.10.2023 zuerkannte, ohne den davorliegenden Teil des Anspruchs formell abzuweisen, ist festzuhalten, dass in der Begründung des Bescheids ausgeführt wird, der Beschwerdeführer habe – erst – am 23.10.2023 den Antrag auf Arbeitslosengeld beim AMS gestellt (weshalb ihm dieses erst ab diesem Tag gebühre). Der Spruch des angefochtenen Bescheids ist daher im Sinne einer Abweisung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 01.10.2023 (also dem ersten Tag nach Ende des Anspruchs auf Urlaubsersatzleistung) bis 22.10.2023 zu verstehen (vgl. VwGH 23.10.2002, 2002/08/0041; 22.02.2012, 2010/08/0103).3.
- Soweit das AMS dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid Arbeitslosengeld ab dem 23.10.2023 zuerkannte, ohne den davorliegenden Teil des Anspruchs formell abzuweisen, ist festzuhalten, dass in der Begründung des Bescheids ausgeführt wird, der Beschwerdeführer habe – erst – am 23.10.2023 den Antrag auf Arbeitslosengeld beim AMS gestellt (weshalb ihm dieses erst ab diesem Tag gebühre). Der Spruch des angefochtenen Bescheids ist daher im Sinne einer Abweisung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 01.10.2023 (also dem ersten Tag nach Ende des Anspruchs auf Urlaubsersatzleistung) bis 22.10.2023 zu verstehen vergleiche VwGH 23.10.2002, 2002/08/0041; 22.02.2012, 2010/08/0103). 3.
- Dies erfolgte auch zu Recht: 3.3.
- § 46 AlVG stellt eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder unterlassener fristgerechter Antragstellungen dar. Diese abschließende Normierung lässt es nicht zu, die Folgen einer (auch irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung (bzw. Wiedermeldung) nachträglich zu sanieren, zumal selbst ein Arbeitsloser, der auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, prinzipiell nur auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen ist (vgl. in diesem Zusammenhang aber die der zuständigen Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingeräumte Ermächtigungsbefugnis nach § 17 Abs. 4 AlVG, auf deren Ausübung jedoch ebenfalls kein Rechtsanspruch besteht). Die formalisierte Antragstellung im Sinne des § 46 AlVG, der eine abschließende Regelung enthält, schließt also selbst eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus (vgl. VwGH 23.05.2007, 2006/08/0330; 22.12.2009, 2007/08/0245; 22.02.2012, 2010/08/0103).3.3.
- Paragraph 46, AlVG stellt eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder unterlassener fristgerechter Antragstellungen dar. Diese abschließende Normierung lässt es nicht zu, die Folgen einer (auch irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung (bzw. Wiedermeldung) nachträglich zu sanieren, zumal selbst ein Arbeitsloser, der auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, prinzipiell nur auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen ist vergleiche in diesem Zusammenhang aber die der zuständigen Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingeräumte Ermächtigungsbefugnis nach Paragraph 17, Absatz 4, AlVG, auf deren Ausübung jedoch ebenfalls kein Rechtsanspruch besteht). Die formalisierte Antragstellung im Sinne des Paragraph 46, AlVG, der eine abschließende Regelung enthält, schließt also selbst eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus vergleiche VwGH 23.05.2007, 2006/08/0330; 22.12.2009, 2007/08/0245; 22.02.2012, 2010/08/0103). 3.3.
- § 46 Abs. 7 letzter Satz AlVG sieht vor, dass der Antrag auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung „neuerlich geltend zu machen“ ist, wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum die Dauer von 62 Tagen übersteigt.3.3.
- Paragraph 46, Absatz 7, letzter Satz AlVG sieht vor, dass der Antrag auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung „neuerlich geltend zu machen“ ist, wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum die Dauer von 62 Tagen übersteigt. Dies war vorliegend der Fall: Der Beschwerdeführer bezog für die Dauer von 92 Tagen eine Urlaubsersatzleistung und hätte – ungeachtet der Stellung seines Antrags auf Arbeitslosengeld bereits am 29.06.2023 – neuerlich einen Antrag stellen müssen (dies wurde ihm vom AMS im Bescheid vom 16.08.2023 auch ausdrücklich mitgeteilt). Eine solche neuerliche Antragstellung hätte nach dem klaren Wortlaut des § 46 Abs. 7 AlVG nur dann unterbleiben können, wenn er die Urlaubsersatzleistung höchstens 62 Tage bezogen hätte.Dies war vorliegend der Fall: Der Beschwerdeführer bezog für die Dauer von 92 Tagen eine Urlaubsersatzleistung und hätte – ungeachtet der Stellung seines Antrags auf Arbeitslosengeld bereits am 29.06.2023 – neuerlich einen Antrag stellen müssen (dies wurde ihm vom AMS im Bescheid vom 16.08.2023 auch ausdrücklich mitgeteilt). Eine solche neuerliche Antragstellung hätte nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 46, Absatz 7, AlVG nur dann unterbleiben können, wenn er die Urlaubsersatzleistung höchstens 62 Tage bezogen hätte. 3.3.
- Angesichts dieser klaren Rechtlage erging der das Arbeitslosengeld erst ab dem 23.10.2023 – also dem Tag der neuerlichen Antragstellung und Geltendmachung – zuerkennende (bzw. den Anspruch zwischen 01.
- und 22.10.2023 abweisende) Bescheid der belangten Behörde zu Recht. Nachsichts- oder Kulanzmöglichkeiten sieht das Gesetz nicht vor. 3.3.
- Die Beschwerde ist daher abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. 3.
- Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt (s. Pkt. II.1) wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten und warf er mit seinem Beschwerdevorbringen lediglich rechtliche Fragen auf. 3.
- Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt (s. Pkt. römisch zwei.1) wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten und warf er mit seinem Beschwerdevorbringen lediglich rechtliche Fragen auf. Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um "civil rights" iSd Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall liegen jedoch angesichts der obigen Ausführungen keine entscheidungserheblichen widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft (vgl. zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Auch wurde eine solche Verhandlung vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen.Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um "civil rights" iSd Artikel 6, EMRK vergleiche VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall liegen jedoch angesichts der obigen Ausführungen keine entscheidungserheblichen widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft vergleiche zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Auch wurde eine solche Verhandlung vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen. Zu B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 46 AlVG (unter der Begründung zu Spruchteil A auszugsweise zitiert) ist im Lichte des Falles klar und kohärent.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 46, AlVG (unter der Begründung zu Spruchteil A auszugsweise zitiert) ist im Lichte des Falles klar und kohärent. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W237.2284990.1.00