RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.02.2024 GeschäftszahlW278 2285523-1 Spruch, W278 2285523-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Domini
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung, Begründung I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit der als „Bescheid“ bezeichneten Erledigung vom 03.01.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AslyG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für 1 Jahr erteilt (§ 8 Abs. 4 AsylG) (Spruchpunkt II. und III.).Mit der als „Bescheid“ bezeichneten Erledigung vom 03.01.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AslyG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für 1 Jahr erteilt (Paragraph 8, Absatz 4, AsylG) (Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei.). Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde an das BVwG erhoben und Spruchpunkt I der Erledigung angefochten.Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde an das BVwG erhoben und Spruchpunkt römisch eins der Erledigung angefochten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Festgestellt wird der oben dargelegte Verfahrensgang. Die Erledigung enthielt in der Urschrift als Fertigungsklausel den Hinweis auf eine Fertigung „Für den Direktor des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl“ sowie einen vorgedruckten Namen, sonst jedoch keine weiteren Zusätze. Insbesondere fehlt es an einer Unterschrift, einem sonstigen Hinweis auf eine erfolgte (allenfalls elektronische) Genehmigung oder an einer Beglaubigung der Kanzlei.
- Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere der darin aufliegenden Urschrift der Erledigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.01.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zur Zurückweisung der Beschwerde: Gem. § 18 Abs. 3 muss jede schriftliche Erledigung durch die Unterschrift – bzw. bei elektronisch erstellten Erledigungen durch ein Verfahren zum Nachweis der Identität des Genehmigenden und der Authentizität der Erledigung – genehmigt und einem bestimmten Organwalter zurechenbar sein. Andernfalls kommt eine Erledigung selbst dann nicht zustande wenn ihre Ausfertigung allen Anforderungen des § 18 Abs. 4 AVG genügt. Der Zulässigkeit der Beschwerde steht dann das Fehlen eines erstbehördlichen Bescheides entgegen (vgl. VwGH 24.10.2017 Ra 2016/10/0079). Gem. Paragraph 18, Absatz 3, muss jede schriftliche Erledigung durch die Unterschrift – bzw. bei elektronisch erstellten Erledigungen durch ein Verfahren zum Nachweis der Identität des Genehmigenden und der Authentizität der Erledigung – genehmigt und einem bestimmten Organwalter zurechenbar sein. Andernfalls kommt eine Erledigung selbst dann nicht zustande wenn ihre Ausfertigung allen Anforderungen des Paragraph 18, Absatz 4, AVG genügt. Der Zulässigkeit der Beschwerde steht dann das Fehlen eines erstbehördlichen Bescheides entgegen vergleiche VwGH 24.10.2017 Ra 2016/10/0079). Ausgehend von den Sachverhaltsfeststellungen weist die Erledigung vom 03.01.2024 im Original weder die Unterschrift der genehmigenden Person noch einen sonstigen Hinweis auf eine erfolgte Genehmigung (z.B. Beglaubigungsvermerk) auf. Im vorliegenden Fall erfolgte somit keine iSd § 18 Abs. 3 AVG dokumentierte Genehmigung der Erledigung vom 03.01.2024, sodass diese nichtig ist. Die Modalität der Ausfertigung an den BF spielt nach der gerade zitierten Judikatur für die Frage der Nichtigkeit keine Rolle mehr. Die Zulässigkeit einer Beschwerde vor dem VwG setzt wie oben ausgeführt einen wirksam erlassenen Bescheid voraus. Ein solcher liegt hier nicht vor. Die Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen.Ausgehend von den Sachverhaltsfeststellungen weist die Erledigung vom 03.01.2024 im Original weder die Unterschrift der genehmigenden Person noch einen sonstigen Hinweis auf eine erfolgte Genehmigung (z.B. Beglaubigungsvermerk) auf. Im vorliegenden Fall erfolgte somit keine iSd Paragraph 18, Absatz 3, AVG dokumentierte Genehmigung der Erledigung vom 03.01.2024, sodass diese nichtig ist. Die Modalität der Ausfertigung an den BF spielt nach der gerade zitierten Judikatur für die Frage der Nichtigkeit keine Rolle mehr. Die Zulässigkeit einer Beschwerde vor dem VwG setzt wie oben ausgeführt einen wirksam erlassenen Bescheid voraus. Ein solcher liegt hier nicht vor. Die Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen. Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der Beschwerdestattgabe auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verfahrensbestimmung des § 18 AVG und § 28 VwGVG stützen, die unter der Begründung zu Spruchteil A auszugsweise wiedergegeben ist.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der Beschwerdestattgabe auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verfahrensbestimmung des Paragraph 18, AVG und Paragraph 28, VwGVG stützen, die unter der Begründung zu Spruchteil A auszugsweise wiedergegeben ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W278.2285523.1.00