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{'item': 'G304 2277886-1'}

Obsah (12)§ 55Art 133§ 57§ 10§ 52§ 18§ 38a§ 58§ 46a§ 9Art 8§ 46

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.02.2024 GeschäftszahlG304 2277886-1 Spruch, G304 2277886-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§ 55

FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“„

Paragraph 55, FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“ Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF) hält sich seit 07.03.2022 kontinuierlich im Bundesgebiet auf und beantragte am selbigen Tag internationalen Schutz. Bei seiner durchgeführten Erstbefragung am 07.03.2022 und bei der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am XXXX .2022 gab er im Rahmen der Befragung zu seinen Fluchtgründen und seinen Rückkehrbefürchtungen an, er habe sein Herkunftsland verlassen, zumal er mit seiner – zum damaligen Zeitpunkt in Deutschland lebenden - Partnerin und ihren am XXXX .2022 geborenen Sohn hätte gemeinsam leben wollen. Bei seiner durchgeführten Erstbefragung am 07.03.2022 und bei der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am römisch 40 .2022 gab er im Rahmen der Befragung zu seinen Fluchtgründen und seinen Rückkehrbefürchtungen an, er habe sein Herkunftsland verlassen, zumal er mit seiner – zum damaligen Zeitpunkt in Deutschland lebenden - Partnerin und ihren am römisch 40 .2022 geborenen Sohn hätte gemeinsam leben wollen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ausgesprochen, dass ihm ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G nicht erteilt werde (Spruchpunkt III.),

§ 10Abs 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52

Abs 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und

§ 52

Abs 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt V.).

§ 18

Abs 1 Z 1 BFA-VG wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.) und

§ 55

Abs 1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt VII.) Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, ausgesprochen, dass ihm ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt werde (Spruchpunkt römisch drei.),

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.) und

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch sieben.) Ausdrücklich gegen Spruchpunkt III., Spruchpunkt IV., Spruchpunkt V., Spruchpunkt VI. und Spruchpunkt VII. richtete sich die erhobene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Dies wird zusammengefasst damit begründet, dass die belangte Behörde seine sozialen und familiären Bindungen nicht ausreichend gewürdigt habe, wie etwa die Beziehung zu seiner Partnerin und deren gemeinsamen Sohn. Der BF habe außerdem eine von 11.07.2023 bis 10.07.2024 vom AMS ausgestellte Arbeitsbewilligung.Ausdrücklich gegen Spruchpunkt römisch drei., Spruchpunkt römisch vier., Spruchpunkt römisch fünf., Spruchpunkt römisch sechs. und Spruchpunkt römisch sieben. richtete sich die erhobene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Dies wird zusammengefasst damit begründet, dass die belangte Behörde seine sozialen und familiären Bindungen nicht ausreichend gewürdigt habe, wie etwa die Beziehung zu seiner Partnerin und deren gemeinsamen Sohn. Der BF habe außerdem eine von 11.07.2023 bis 10.07.2024 vom AMS ausgestellte Arbeitsbewilligung. Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte, sie als unbegründet abzuweisen. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.09.2023, GZ: G304 2277886-1/3Z, wurde der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung stattgegeben und somit die aufschiebende Wirkung zuerkannt. , Feststellungen: Der BF ist Staatsangehöriger von Serbien. Seine Muttersprache ist Serbisch und beherrscht er zudem auch die deutsche Sprache. Er bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben und hat zwei Kinder, im Alter von sieben und zwei Jahren. Für sein letztgeborenes Kind hat der BF mit einer italienischen Staatsangehörigen (im Folgenden: Partnerin) die gemeinsame Obsorge; ein gemeinsamer Haushalt liegt nicht vor. Er wurde am XXXX in Deutschland geboren und lebte dort gemeinsam mit seiner Mutter bis 2005, wo er erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Dieser wurde abgewiesen, das die Abschiebung zur Folge hatte. Anschließend hielt der BF sich für ein paar Jahre in Ungarn auf, ehe er nach Serbien reiste. In Serbien war der BF zuletzt als landwirtschaftlicher Arbeiter tätig. Er wurde am römisch 40 in Deutschland geboren und lebte dort gemeinsam mit seiner Mutter bis 2005, wo er erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Dieser wurde abgewiesen, das die Abschiebung zur Folge hatte. Anschließend hielt der BF sich für ein paar Jahre in Ungarn auf, ehe er nach Serbien reiste. In Serbien war der BF zuletzt als landwirtschaftlicher Arbeiter tätig. Im Herkunftsland leben nach wie vor Familienangehörige, nämlich seine Mutter, sein Bruder und seine Schwester, zu denen er auch regelmäßigen Kontakt hat. Der BF reiste zuletzt im Spätsommer 2021 aus Serbien aus und begab sich nach Deutschland, wo er bis zu seiner nunmehrigen Einreise nach Österreich lebte. Am 07.03.2022 stellte der BF im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Februar 2022 brachte seine Partnerin ihren Sohn zur Welt. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Sein letztes vollversichertes Dienstverhältnis im Bundesgebiet war von 23.05.2023 bis 07.06.2023 bei der Firma XXXX und von 21.08.2023 bis 30.11.2023 bei XXXX . Von 07.03.2022 bis 31.08.2022 bezog er Leistungen aus der Grundversorgung. Abgesehen von diesen Arbeitsverhältnissen hat sich der BF vom 29.08.2022 bis 16.09.2022 ehrenamtlich beim Gartenamt der Stadt XXXX engagiert. Weitere Integrationsmerkmale sind nicht aktenkundig.Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Sein letztes vollversichertes Dienstverhältnis im Bundesgebiet war von 23.05.2023 bis 07.06.2023 bei der Firma römisch 40 und von 21.08.2023 bis 30.11.2023 bei römisch 40 . Von 07.03.2022 bis 31.08.2022 bezog er Leistungen aus der Grundversorgung. Abgesehen von diesen Arbeitsverhältnissen hat sich der BF vom 29.08.2022 bis 16.09.2022 ehrenamtlich beim Gartenamt der Stadt römisch 40 engagiert. Weitere Integrationsmerkmale sind nicht aktenkundig. Mit Bescheid der Stadt XXXX vom 10.05.2023 wurde der Antrag des BF auf Erteilung einer Bewilligung nach dem NAG abgewiesen.Mit Bescheid der Stadt römisch 40 vom 10.05.2023 wurde der Antrag des BF auf Erteilung einer Bewilligung nach dem NAG abgewiesen. Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten, hingegen wurde gegen ihn am XXXX .2023 ein Betretungs- und Annäherungsverbot

§ 38a

SPG ausgesprochen, weil er seine Partnerin, die Mutter seines 2022 geborenen Sohnes, gefährdet hatte. Begründet wurde diese Wegweisung damit, der BF habe seine Partnerin mit dem Fuß im Bereich des Halses getreten sowie habe er sie mit dem Umbringen bedroht. Neben dem Betretungsverbot wurde mit Schreiben der Staatsanwaltschaft XXXX vom 17.01.2024 sowohl das BFA als auch das Bundesverwaltungsgericht darüber informiert, dass gegen den BF wegen §§ 15, 105 und 15, 83 StGB Anklage erhoben wurde.Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten, hingegen wurde gegen ihn am römisch 40 .2023 ein Betretungs- und Annäherungsverbot

Paragraph 38 a, SPG ausgesprochen, weil er seine Partnerin, die Mutter seines 2022 geborenen Sohnes, gefährdet hatte. Begründet wurde diese Wegweisung damit, der BF habe seine Partnerin mit dem Fuß im Bereich des Halses getreten sowie habe er sie mit dem Umbringen bedroht. Neben dem Betretungsverbot wurde mit Schreiben der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom 17.01.2024 sowohl das BFA als auch das Bundesverwaltungsgericht darüber informiert, dass gegen den BF wegen Paragraphen 15, 105 und 15, 83 StGB Anklage erhoben wurde. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Inhalt der Verwaltungsakten und des Gerichtsakts. Die Feststellungen basieren insbesondere auf den Angaben des BF bei seiner Erstbefragung, und bei der Einvernahme durch das BFA. Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit gehen aus seinem Personalausweis hervor, die dem Bundesverwaltungsgericht in Kopie vorliegen. Seine Religionszugehörigkeit gab er bei der Erstbefragung und vor dem BFA übereinstimmend an. Dass der BF Deutsch spricht, wird aufgrund der behördliche Einvernahme festgestellt, zumal diese in deutscher Sprache stattgefunden hat. Der BF bezeichnete Serbisch als seine Muttersprache was aufgrund seiner Herkunft plausibel ist. Das Verfahren hat keine Anhaltspunkte für gesundheitliche Probleme oder Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit der BF ergeben. Die Feststellungen zur früheren Erwerbstätigkeit in seinem Herkunftsstaat basieren auf seinen plausiblen Angaben dazu vor dem BFA, ebenso die Feststellungen zu seiner Herkunftsfamilie. Dass der BF mit seiner Partnerin nicht mehr im gemeinsamen Haushalt wohnt, wurde in der Beschwerde (AS 249) nicht bestritten bzw. wurde auch aufgrund des Betretungs- und Annährungsverbots vom XXXX .2023 festgestellt. Dass der BF mit seiner Partnerin nicht mehr im gemeinsamen Haushalt wohnt, wurde in der Beschwerde (AS 249) nicht bestritten bzw. wurde auch aufgrund des Betretungs- und Annährungsverbots vom römisch 40 .2023 festgestellt. Die Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaats werden anhand der Angaben des BF festgestellt, für die sowohl bei der Erstbefragung als auch bei der Einvernahme vor dem BFA erkennbar im Vordergrund stand, dass er in Österreich mit seiner Partnerin und deren Sohn zusammenleben möchte. Der BF gab in der behördlichen Einvernahme selbst an, er wisse, dass Serbien ein sicheres Herkunftsland sei und derzeit dort kein Krieg herrsche. Er habe Angst gehabt, getrennt von seiner Partnerin und seinem Sohn zu sein. Die Unbescholtenheit des BF geht aus dem Strafregister hervor. Seine Erwerbstätigkeit und sein ehrenamtliches Engagement gehen aus seinem Sozialversicherungsdatenauszug bzw. einem Schreiben der Stadt XXXX , worin dies bestätigt wurde, hervor. Die Unbescholtenheit des BF geht aus dem Strafregister hervor. Seine Erwerbstätigkeit und sein ehrenamtliches Engagement gehen aus seinem Sozialversicherungsdatenauszug bzw. einem Schreiben der Stadt römisch 40 , worin dies bestätigt wurde, hervor. , Rechtliche Beurteilung: Die Beschwerde richtet sich gegen Spruchpunkt III., Spruchpunkt IV., Spruchpunkt V., Spruchpunkt VI. und Spruchpunkt VII. und lässt die beiden Spruchpunkte I. und II. hinsichtlich Anträge auf internationalen Schutz unbekämpft.Die Beschwerde richtet sich gegen Spruchpunkt römisch drei., Spruchpunkt römisch vier., Spruchpunkt römisch fünf., Spruchpunkt römisch sechs. und Spruchpunkt römisch sieben. und lässt die beiden Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. hinsichtlich Anträge auf internationalen Schutz unbekämpft. Der BF bekämpft in der Beschwerde die nicht erteilte Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G, die gegen ihn erlassene Rückkehrentscheidung, die Abschiebung nach Serbien und die nicht erteilte Frist für die freiwillige Ausreise. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des Bescheides wurde bereits mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts stattgegeben und die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der BF bekämpft in der Beschwerde die nicht erteilte Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG, die gegen ihn erlassene Rückkehrentscheidung, die Abschiebung nach Serbien und die nicht erteilte Frist für die freiwillige Ausreise. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des Bescheides wurde bereits mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts stattgegeben und die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids: Wenn ein Antrag auf internationalen Schutz zurück- oder abgewiesen wird, der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ist

§ 58Abs 1 Asyl

G von Amts wegen die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“

§ 57Asyl

G zu prüfen.

§ 58Abs 3 Asyl

G ist darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.Wenn ein Antrag auf internationalen Schutz zurück- oder abgewiesen wird, der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ist

Paragraph 58, Absatz eins, AsylG von Amts wegen die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“

Paragraph 57, AsylG zu prüfen.

Paragraph 58, Absatz 3, AsylG ist darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ ist

§ 57Abs 1 Asyl

G Drittstaatsangehörigen, die sich im Bundesgebiet aufhalten, zu erteilen, wenn entweder der Aufenthalt

§ 46a

Abs 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, sofern sie keine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit sind und nicht wegen eines Verbrechens verurteilt wurden, oder zur Gewährleistung der Strafverfolgung oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von damit im Zusammenhang stehenden zivilrechtlichen Ansprüchen. Letztlich ist ein solcher Aufenthaltstitel auch Opfern von Gewalt zu erteilen, wenn eine einstweilige Verfügung nach § 382b EO („Schutz vor Gewalt in Wohnungen“) oder nach § 382e EO („Allgemeiner Schutz vor Gewalt“) erlassen wurde oder hätte erlassen werden können, wenn dies zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.Eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ ist

Paragraph 57, Absatz eins, AsylG Drittstaatsangehörigen, die sich im Bundesgebiet aufhalten, zu erteilen, wenn entweder der Aufenthalt

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, sofern sie keine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit sind und nicht wegen eines Verbrechens verurteilt wurden, oder zur Gewährleistung der Strafverfolgung oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von damit im Zusammenhang stehenden zivilrechtlichen Ansprüchen. Letztlich ist ein solcher Aufenthaltstitel auch Opfern von Gewalt zu erteilen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraph 382 b, EO („Schutz vor Gewalt in Wohnungen“) oder nach Paragraph 382 e, EO („Allgemeiner Schutz vor Gewalt“) erlassen wurde oder hätte erlassen werden können, wenn dies zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. Der Aufenthalt des BF in Österreich war zu keiner Zeit geduldet iSd § 46a FPG. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass er Zeuge oder Opfer strafbarer Handlungen oder Opfer von Gewalt wurde. Ein Aufenthaltstitel nach § 57 Abs 1 Z 3 AsylG aufgrund von Serbien erlittener Gewalt wäre nur dann zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich, wenn dort kein ausreichender staatlicher Schutz vor derartigen Bedrohungen bestünde (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0023). Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Abs 1 Asyl

G liegen daher nicht vor, sodass Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids bestätigt werden kann.Der Aufenthalt des BF in Österreich war zu keiner Zeit geduldet iSd Paragraph 46 a, FPG. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass er Zeuge oder Opfer strafbarer Handlungen oder Opfer von Gewalt wurde. Ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG aufgrund von Serbien erlittener Gewalt wäre nur dann zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich, wenn dort kein ausreichender staatlicher Schutz vor derartigen Bedrohungen bestünde vergleiche VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0023). Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, Absatz eins, AsylG liegen daher nicht vor, sodass Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids bestätigt werden kann. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids:

§ 10Abs 1 Z 3 Asyl

G und § 52 Abs 2 Z 2 FPG ist eine Entscheidung über die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit einer Rückkehrentscheidung

dem achten Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57nicht erteilt wird.

Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG ist eine Entscheidung über die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit einer Rückkehrentscheidung

dem achten Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Da die Rückkehrentscheidung in das Familienleben des BF eingreift, ist sie

§ 9

Abs 1 BFA-VG nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Da die Rückkehrentscheidung in das Familienleben des BF eingreift, ist sie

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Art 8

Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art 8 Abs 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind

§ 9

Abs 2 BFA-VG insbesondere Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen. Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist

§ 9

Abs 3 BFA-VG jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist nur dann von Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger und Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre. Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist nur dann von Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger und Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre. Die BF hält sich erst seit 07.03.2022 in Österreich auf. Das Gewicht des Familienlebens mit seiner in Österreich lebenden Partnerin und deren gemeinsames Kind wird schon dadurch relativiert, dass gegen den BF ein Betretungs- und Annäherungsverbot nach § 38a SPG ausgesprochen wurde und gegen ihn Anklage wegen Körperverletzung und Nötigung erhoben wurde, zumal er beschuldigt wird, dass er seine Partnerin körperlich verletzt haben soll. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass seine Partnerin eine gemeinsame Beziehung mit dem BF nicht anstrebt. Schließlich musste sich der BF seines unsicheren Aufenthaltsstatus iSd § 9 Abs 2 Z 8 BFA-VG bewusst sein, auch wenn man berücksichtigt, dass sein Aufenthalt aufgrund der vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung als Asylwerberin rechtmäßig war.Die BF hält sich erst seit 07.03.2022 in Österreich auf. Das Gewicht des Familienlebens mit seiner in Österreich lebenden Partnerin und deren gemeinsames Kind wird schon dadurch relativiert, dass gegen den BF ein Betretungs- und Annäherungsverbot nach Paragraph 38 a, SPG ausgesprochen wurde und gegen ihn Anklage wegen Körperverletzung und Nötigung erhoben wurde, zumal er beschuldigt wird, dass er seine Partnerin körperlich verletzt haben soll. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass seine Partnerin eine gemeinsame Beziehung mit dem BF nicht anstrebt. Schließlich musste sich der BF seines unsicheren Aufenthaltsstatus iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG bewusst sein, auch wenn man berücksichtigt, dass sein Aufenthalt aufgrund der vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung als Asylwerberin rechtmäßig war. Eine Trennung des BF von seinem im Februar 2022 geborenen Sohnes ist zwar (worauf die Beschwerde zu Recht hinweist) nicht schon wegen des Zustandekommens des Familienlebens während unsicheren Aufenthalts gerechtfertigt, wohl aber deshalb, weil dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aufgrund der von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung und den "Familiennachzug“ ein sehr großes Gewicht beizumessen ist (siehe VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134). Dies zeigt sich insbesondere daran, dass der BF seinen (erfolglosen) Asylantrag in erster Linie mit dem Wunsch, mit seiner Partnerin in Österreich zusammenzuleben, begründete. Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt nach der Rechtsprechung des VwGH für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu (siehe z.B. VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0191, und VwGH 15.03.2016, Ra 2016/19/0031). Abgesehen von zwei relativ kurzen und für nur wenige Monate dauernde Arbeitsverhältnisse und einer kurzen ehrenamtlichen Tätigkeit (18 Tage) liegen keine außergewöhnlichen Integrationsbemühungen vor, sodass im Ergebnis mit der Rückkehrentscheidung kein unverhältnismäßiger Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF verbunden ist. Er hat nach wie vor

§ 9

Abs 2 Z 5 BFA-VG relevante Bindungen zu seinem Herkunftsstaat, wo er bis vor kurzem noch lebte, sodass es ihm nach seiner Rückkehr trotz der schwierigen wirtschaftlichen Situation (allenfalls mit der Unterstützung seiner Kernfamilie, bestehend aus Mutter, Bruder und Schwester) möglich sein wird, dort seinen Lebensunterhalt zu erwirtschaften (siehe VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0284). Es ist dem BF zumutbar, das Familienleben mit seiner Partnerin – wobei dies aufgrund des ausgesprochenen Betretungs- und Annährungsverbotes zum jetzigen Zeitpunkt als unwahrscheinlich erachtet wird - wieder (wie vor der nunmehrigen Einreise in das Bundesgebiet) im Rahmen wechselseitiger Besuche und bei visumfreien Aufenthalten im Bundesgebiet aufrecht zu halten. Seine strafrechtliche Unbescholtenheit vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253). Er hat nach wie vor

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG relevante Bindungen zu seinem Herkunftsstaat, wo er bis vor kurzem noch lebte, sodass es ihm nach seiner Rückkehr trotz der schwierigen wirtschaftlichen Situation (allenfalls mit der Unterstützung seiner Kernfamilie, bestehend aus Mutter, Bruder und Schwester) möglich sein wird, dort seinen Lebensunterhalt zu erwirtschaften (siehe VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0284). Es ist dem BF zumutbar, das Familienleben mit seiner Partnerin – wobei dies aufgrund des ausgesprochenen Betretungs- und Annährungsverbotes zum jetzigen Zeitpunkt als unwahrscheinlich erachtet wird - wieder (wie vor der nunmehrigen Einreise in das Bundesgebiet) im Rahmen wechselseitiger Besuche und bei visumfreien Aufenthalten im Bundesgebiet aufrecht zu halten. Seine strafrechtliche Unbescholtenheit vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253). Dem Interesse des BF an einem Verbleib im Inland steht das große öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen und an einem geordneten Vollzug fremdenrechtlicher Vorschriften gegenüber, dem im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt und das grundsätzlich verlangt, dass Asylwerber nach negativer Erledigung ihres Antrags auf internationalen Schutz das Bundesgebiet wieder verlassen (siehe VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0062). Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist das BFA zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib überwiegt. Durch die Rückkehrentscheidung wird Art 8 EMRK somit im Ergebnis nicht verletzt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen oder wurden in der Beschwerde behauptet, die eine Rückkehrentscheidung (vorübergehend oder auf Dauer) unzulässig erscheinen ließen, sodass Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids nicht zu beanstanden ist. Dem Interesse des BF an einem Verbleib im Inland steht das große öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen und an einem geordneten Vollzug fremdenrechtlicher Vorschriften gegenüber, dem im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt und das grundsätzlich verlangt, dass Asylwerber nach negativer Erledigung ihres Antrags auf internationalen Schutz das Bundesgebiet wieder verlassen (siehe VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0062). Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist das BFA zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib überwiegt. Durch die Rückkehrentscheidung wird Artikel 8, EMRK somit im Ergebnis nicht verletzt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen oder wurden in der Beschwerde behauptet, die eine Rückkehrentscheidung (vorübergehend oder auf Dauer) unzulässig erscheinen ließen, sodass Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids nicht zu beanstanden ist. Zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheids:

§ 52

Abs 9 FPG hat das BFA gleichzeitig mit einer Rückkehrentscheidung festzustellen, dass die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46

FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Für diese Feststellung gilt der Maßstab des § 50 FPG (siehe VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Demnach ist die Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder Art 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Abs 1), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Abs 2) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Abs 3).

Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das BFA gleichzeitig mit einer Rückkehrentscheidung festzustellen, dass die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Für diese Feststellung gilt der Maßstab des Paragraph 50, FPG (siehe VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Demnach ist die Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Absatz eins,), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Absatz 2,) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Absatz 3,). Da keiner dieser Tatbestände hier erfüllt ist, ist die Abschiebung des BF nach Serbien zulässig, zumal kein anderer Staat als Zielstaat der Abschiebung in Betracht kommt. Wird in einem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz im Zusammenhang mit einer Rückkehrentscheidung eine amtswegige Feststellung nach § 52 Abs 9 FPG getroffen, so ist diese Feststellung, soweit sie sich auf den Herkunftsstaat bezieht, (wegen der inhaltlichen Übereinstimmung des Prüfungsmaßstabs) nur die Konsequenz der Nichtgewährung von Asyl und von subsidiärem Schutz. In dieser Konstellation kommt ihr demnach nur die Funktion zu, den Zielstaat der Abschiebung festzulegen (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234).Wird in einem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz im Zusammenhang mit einer Rückkehrentscheidung eine amtswegige Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG getroffen, so ist diese Feststellung, soweit sie sich auf den Herkunftsstaat bezieht, (wegen der inhaltlichen Übereinstimmung des Prüfungsmaßstabs) nur die Konsequenz der Nichtgewährung von Asyl und von subsidiärem Schutz. In dieser Konstellation kommt ihr demnach nur die Funktion zu, den Zielstaat der Abschiebung festzulegen (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234). Zu Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheids: Der Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht in Abänderung von Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht in Abänderung von Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

§ 55

Abs 1 FPG ist gleichzeitig mit einer Rückkehrentscheidung eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen. Entscheidungen, in denen der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, sind

§ 55Abs 1a FPG nicht mit einer Frist für die freiwillige Ausreise zu verbinden.

Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt

§ 55

Abs 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheids, sofern nicht besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Kommt es nach Vorlage der Beschwerde zu einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG, so hat dieses bei Bestätigung der Rückkehrentscheidung im Spruch seines Erkenntnisses eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 55 FPG K9).

Paragraph 55, Absatz eins, FPG ist gleichzeitig mit einer Rückkehrentscheidung eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen. Entscheidungen, in denen der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, sind

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG nicht mit einer Frist für die freiwillige Ausreise zu verbinden. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt

Paragraph 55, Absatz 3, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheids, sofern nicht besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Kommt es nach Vorlage der Beschwerde zu einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG, so hat dieses bei Bestätigung der Rückkehrentscheidung im Spruch seines Erkenntnisses eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Paragraph 55, FPG K9). Da hier der Beschwerde des BF die aufschiebende Wirkung

§ 18

Abs 5 FPG zuerkannt wurde, aber die Rückkehrentscheidung zu bestätigen war, ist eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen. Da keine besonderen Umstände vorgebracht wurden oder hervorgekommen sind, die einen längeren Zeitraum für die freiwillige Ausreise rechtfertigen würden, beträgt diese Frist entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Da hier der Beschwerde des BF die aufschiebende Wirkung

Paragraph 18, Absatz 5, FPG zuerkannt wurde, aber die Rückkehrentscheidung zu bestätigen war, ist eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen. Da keine besonderen Umstände vorgebracht wurden oder hervorgekommen sind, die einen längeren Zeitraum für die freiwillige Ausreise rechtfertigen würden, beträgt diese Frist entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. § 21 Abs 7 BFA-VG erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung selbst dann, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des BF sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (vgl. VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233). Dies ist hier der Fall, zumal auch in der Beschwerde kein ergänzendes Tatsachenvorbringen erstattet wird, das die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung notwendig machen würde. Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung selbst dann, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des BF sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben vergleiche VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233). Dies ist hier der Fall, zumal auch in der Beschwerde kein ergänzendes Tatsachenvorbringen erstattet wird, das die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung notwendig machen würde. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG bei der vorliegenden Einzelfallentscheidung an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG bei der vorliegenden Einzelfallentscheidung an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G304.2277886.1.00

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