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{'item': 'G310 2256012-1'}

Obsah (6)§ 67Art 133§ 70§ 18§ 21§ 9

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.02.2024 GeschäftszahlG310 2256012-1 Spruch, G310 2256012-1/18E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§ 67

Abs 1 und 2 FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.„I.

Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. B) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF) wurde am XXXX .2022 verhaftet und am XXXX .2022 in Untersuchungshaft genommen. Mit dem Urteil des Landesgerichts für XXXX vom XXXX .2022 wurde gegen ihn eine zweijährige Freiheitsstrafe verhängtDer Beschwerdeführer (BF) wurde am römisch 40 .2022 verhaftet und am römisch 40 .2022 in Untersuchungshaft genommen. Mit dem Urteil des Landesgerichts für römisch 40 vom römisch 40 .2022 wurde gegen ihn eine zweijährige Freiheitsstrafe verhängt Mit Schreiben vom 07.01.2022 forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den BF auf, sich zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbots zu äußern und Fragen zu seinem Aufenthalt in Österreich sowie zu seinem Privat- und Familienleben zu beantworten. Der BF reagierte auf dieses Schreiben nicht. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erließ das BFA gegen den BF

§ 67

Abs 1 und 2 FPG ein achtjähriges Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.), erteilte

§ 70

Abs 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II.) und erkannte einer Beschwerde

§ 18

Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt III.), wobei in der slowakischen Übersetzung hingegen ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von vier Jahren genannt ist und in der Bescheidbegründung von einem einjährigen Aufenthaltsverbot die Rede ist. Der Bescheid wurde im Wesentlichen mit den Straftaten des BF begründet. Er sei lediglich zur Begehung von Straftaten in das Bundesgebiet eingereist. Auch die strafgerichtlichen Verurteilungen in seiner Heimat und der rasche Rückfall würden für eine tatsächliche und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit sprechen. Angesicht seiner finanziellen Situation sei von einer negativen Zukunftsprognose auszugehen. Er habe keine relevanten privaten oder familiären Bindungen im Bundesgebiet. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erließ das BFA gegen den BF

Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein achtjähriges Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins.), erteilte

Paragraph 70, Absatz 3, FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt römisch zwei.) und erkannte einer Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch drei.), wobei in der slowakischen Übersetzung hingegen ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von vier Jahren genannt ist und in der Bescheidbegründung von einem einjährigen Aufenthaltsverbot die Rede ist. Der Bescheid wurde im Wesentlichen mit den Straftaten des BF begründet. Er sei lediglich zur Begehung von Straftaten in das Bundesgebiet eingereist. Auch die strafgerichtlichen Verurteilungen in seiner Heimat und der rasche Rückfall würden für eine tatsächliche und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit sprechen. Angesicht seiner finanziellen Situation sei von einer negativen Zukunftsprognose auszugehen. Er habe keine relevanten privaten oder familiären Bindungen im Bundesgebiet. Mit seiner Beschwerde beantragt der BF neben der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung die ersatzlose Behebung dieses Bescheids, hilfsweise die Reduktion der Dauer des Aufenthaltsverbots, und regt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an. Auch stellte er einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag. Der BF habe aus einer Notsituation heraus gehandelt, da er die Begräbniskosten für die Bestattung seiner Mutter sehr hoch gewesen seien. Auch sein Vater sei mittlerweile verstorben. Seine nächsten Angehörigen leben in der Slowakei. Nach seiner Entlassung möchte er einen ordentlichen Lebenswandel führen. Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens mit dem Antrag vor, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Mit Erkenntnis des BVwG vom 03.10.2022, G310 2256012-1/4E, wurde der angefochtene Bescheid wegen seines unbestimmten Inhalts behoben. Dagegen erhob das BFA eine außerordentlichen Revision des BFA und wurde das angefochtene Erkenntnis mit Urteil des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) vom 30.11.2023, RA 2022/21/0214-13, behoben, da die oben beschriebene Unbestimmtheit des Bescheids nicht die Behebung des Aufenthaltsverbots rechtfertigt. Am 31.01.2024 langten der Schubhaftbescheid des BFA vom 06.12.2023, der Zustellnachweis, der Entlassungsschein, die Genehmigung der freiwilligen Ausreise unterstützt durch die BBU GmbH sowie die Mitteilung der BBU GmbH, dass die Ausreise nicht bestätigt werden kann beim BVwG ein. Am selben Tag erfolgte die Vorlage des Beschlusses des Landesgerichts für XXXX vom XXXX .2023, XXXX , über die bedingte Entlassung des BF am 04.12.2023 aus dem Vollzug der Freiheitsstrafe. Am 31.01.2024 langten der Schubhaftbescheid des BFA vom 06.12.2023, der Zustellnachweis, der Entlassungsschein, die Genehmigung der freiwilligen Ausreise unterstützt durch die BBU GmbH sowie die Mitteilung der BBU GmbH, dass die Ausreise nicht bestätigt werden kann beim BVwG ein. Am selben Tag erfolgte die Vorlage des Beschlusses des Landesgerichts für römisch 40 vom römisch 40 .2023, römisch 40 , über die bedingte Entlassung des BF am 04.12.2023 aus dem Vollzug der Freiheitsstrafe. Mit Schreiben vom 31.01.2024 legte die BBU GmbH die Vertretungs- und Zustellvollmacht zurück. Feststellungen: Der BF ist ein am XXXX im Bratislava geborener slowakischer Staatsangehöriger. Er besitzt einen bis XXXX .2031 gültigen slowakischen Personalausweis. Seine Muttersprache ist Slowakisch und hat er sich in der Haft Kenntnisse der deutschen Sprache angeeignet. Seine Schulausbildung hat der BF mit der Matura abgeschlossen und war danach als Musiker tätig. Zuletzt arbeitete er auf Baustellen und war in Bratislava wohnhaft.Der BF ist ein am römisch 40 im Bratislava geborener slowakischer Staatsangehöriger. Er besitzt einen bis römisch 40 .2031 gültigen slowakischen Personalausweis. Seine Muttersprache ist Slowakisch und hat er sich in der Haft Kenntnisse der deutschen Sprache angeeignet. Seine Schulausbildung hat der BF mit der Matura abgeschlossen und war danach als Musiker tätig. Zuletzt arbeitete er auf Baustellen und war in Bratislava wohnhaft. Der BF ist ledig und für eine volljährige Tochter unterhaltspflichtig. Mangels Einkommen wird der Unterhalt vom Staat vorgestreckt und vom BF eingefordert, weswegen er Schulden in der Höhe von ca. 5.000,00 EUR aufweist. Die Tochter lebt im gemeinsamen Haushalt mit der Kindesmutter und hat der BF Kontakt zu seinem Kind. Er war bisher in Österreich nicht erwerbstätig und verfügt – außerhalb von Justizanstalten – über keinen Wohnsitz im Bundesgebiet. Eine Anmeldebescheinigung wurde ihm nicht ausgestellt; er hat dies auch nie beantragt. Der BF hat in Österreich abgesehen von Cousins und Cousinen keine Bezugspersonen; er ist hier weder beruflich noch sozial integriert. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu diesen Verwandten besteht nicht. Er ist gesund und arbeitsfähig. Der BF weist in der Slowakei acht Vorstrafen auf: am XXXX .1996 wurde wegen Betrug und Diebstahl eine Freiheitsstrafe verhängt; am XXXX .1998 und am XXXX .1999 eine weitere Freiheitstrafe, abermals wegen Diebstahl. Am XXXX .1999 wurde erneut unter anderem wegen Diebstahl eine Freiheitsstrafe verhängt, wie auch am XXXX .

  1. Am XXXX .2008 erfolgte eine Verurteilung wegen Betrugsdelikten zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Jahren und sechs Monaten, wobei die Entlassung am XXXX .2020 erfolgte. Am XXXX .2021 wurde der BF wegen Fahren unter dem Einfluss von Alkohol oder Betäubungsmittel verurteilt. Schließlich folgte am XXXX .2021 erneut eine Verurteilung zu einer viermonatigen Freiheitsstrafe wegen Diebstahl. Der BF weist in der Slowakei acht Vorstrafen auf: am römisch 40 .1996 wurde wegen Betrug und Diebstahl eine Freiheitsstrafe verhängt; am römisch 40 .1998 und am römisch 40 .1999 eine weitere Freiheitstrafe, abermals wegen Diebstahl. Am römisch 40 .1999 wurde erneut unter anderem wegen Diebstahl eine Freiheitsstrafe verhängt, wie auch am römisch 40 .
  2. Am römisch 40 .2008 erfolgte eine Verurteilung wegen Betrugsdelikten zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Jahren und sechs Monaten, wobei die Entlassung am römisch 40 .2020 erfolgte. Am römisch 40 .2021 wurde der BF wegen Fahren unter dem Einfluss von Alkohol oder Betäubungsmittel verurteilt. Schließlich folgte am römisch 40 .2021 erneut eine Verurteilung zu einer viermonatigen Freiheitsstrafe wegen Diebstahl. Anfang 2022 setzte der BF sein straffälliges Verhalten in Österreich fort, um - seinen Angaben zufolge - das Begräbnis seiner Mutter finanzieren zu können, was schlussendlich zu seiner Festnahme und seiner Verurteilung in Österreich führte. Mit Urteil des Landesgerichts für XXXX vom XXXX .2022, XXXX , wurde er wegen der Vergehen des Diebstahls teils durch Einbruch nach §§ 127m 129 Abs 1 Z 1 und 3, 15 StGB, der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 1 StGB, der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 3 StGB, der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB und der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 1 StGB zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei die Voraussetzungen der Strafverschärfung bei Rückfall nach § 39 Abs 1 StGB vorlagen, weil der BF zuletzt die über ihn am XXXX 2008 verhängte Freiheitstrafe bis zum XXXX .2020 verbüßt hat und am XXXX .2021 neuerlich wegen Diebstahls zu einer viermonatigen unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden war, die er bis zum XXXX .2021 zu verbüßen hatte. Anfang 2022 setzte der BF sein straffälliges Verhalten in Österreich fort, um - seinen Angaben zufolge - das Begräbnis seiner Mutter finanzieren zu können, was schlussendlich zu seiner Festnahme und seiner Verurteilung in Österreich führte. Mit Urteil des Landesgerichts für römisch 40 vom römisch 40 .2022, römisch 40 , wurde er wegen der Vergehen des Diebstahls teils durch Einbruch nach Paragraphen 127 m, 129 Absatz eins, Ziffer eins und 3, 15 StGB, der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz eins, StGB, der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB, der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB und der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz eins, StGB zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei die Voraussetzungen der Strafverschärfung bei Rückfall nach Paragraph 39, Absatz eins, StGB vorlagen, weil der BF zuletzt die über ihn am römisch 40 2008 verhängte Freiheitstrafe bis zum römisch 40 .2020 verbüßt hat und am römisch 40 .2021 neuerlich wegen Diebstahls zu einer viermonatigen unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden war, die er bis zum römisch 40 .2021 zu verbüßen hatte. Der Verurteilung in Österreich lag zugrunde, dass er zwischen XXXX .2022 und XXXX .2022 gemeinsam mit einem Mittäter mehrere (Einbruchs)Diebstähle beging und sich XXXX .2022 zwei Bankomatkarten mit dem Vorsatz, sich durch deren Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig zu bereichern bzw. die Verwendung im Rechtsverkehr zu verhindern, verschafft hat. Weiters hat er am XXXX .2022 die bei den (Einbruchs)Diebstählen erlangten Urkunden unterdrückt sowie zu einem unbekannten Zeitpunkt vor dem XXXX .2022 gefälschte CoVid-19-Bescheinigungen hergestellt, mit dem Vorsatz, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder eine Tatsache zu gebraucht werden. Der Verurteilung in Österreich lag zugrunde, dass er zwischen römisch 40 .2022 und römisch 40 .2022 gemeinsam mit einem Mittäter mehrere (Einbruchs)Diebstähle beging und sich römisch 40 .2022 zwei Bankomatkarten mit dem Vorsatz, sich durch deren Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig zu bereichern bzw. die Verwendung im Rechtsverkehr zu verhindern, verschafft hat. Weiters hat er am römisch 40 .2022 die bei den (Einbruchs)Diebstählen erlangten Urkunden unterdrückt sowie zu einem unbekannten Zeitpunkt vor dem römisch 40 .2022 gefälschte CoVid-19-Bescheinigungen hergestellt, mit dem Vorsatz, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder eine Tatsache zu gebraucht werden. Bei der Strafbemessung wurden das umfassende Geständnis, die teilweise Sicherstellung der Beute und Urkunden sowie der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben war, als mildernd berücksichtigt; erschwerend wirkten sich fünf über die Strafverschärfung bei Rückfall hinausgehende einschlägigen Vorstrafen in der Slowakei, die Tatbegehung während offener Probezeit und das Zusammentreffen von einer Vielzahl von Vergehen aus. Das errechnete Strafende war am XXXX .
  3. Mit Beschluss des Landesgerichts für XXXX vom XXXX 2023, XXXX , wurde der zuletzt in der Justizanstalt XXXX befindliche BF am XXXX 2023 bedingt aus der Freiheitsstrafe entlassen.Das errechnete Strafende war am römisch 40 .
  4. Mit Beschluss des Landesgerichts für römisch 40 vom römisch 40 2023, römisch 40 , wurde der zuletzt in der Justizanstalt römisch 40 befindliche BF am römisch 40 2023 bedingt aus der Freiheitsstrafe entlassen. Mit Bescheid des BFA vom 06.12.
  5. Zl. 1292511310/232496546, wurde über den BF die Schubhaft verhängt, aus welcher er am XXXX .2023 zum Zwecke der freiwilligen Ausreise entlassen und an die BBU GmbH übergeben wurde. Eine Bestätigung, dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung nachgekommen ist, liegt nicht vor. Sein derzeitiger Aufenthaltsort ist nicht bekannt.Mit Bescheid des BFA vom 06.12.
  6. Zl. 1292511310/232496546, wurde über den BF die Schubhaft verhängt, aus welcher er am römisch 40 .2023 zum Zwecke der freiwilligen Ausreise entlassen und an die BBU GmbH übergeben wurde. Eine Bestätigung, dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung nachgekommen ist, liegt nicht vor. Sein derzeitiger Aufenthaltsort ist nicht bekannt. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahrens, insbesondere aus dem Strafurteil, dem slowakischen ECRIS-Auszug, dem Vorbringen des BF vor dem BFA am 04.12.2023 und in der Beschwerde, sowie aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR). Geburtsname, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit des BF gehen aus seinem slowakischen Personalausweis hervor, ebenso sein Geburtsort. Die Sprachkenntnisse des BF ergeben sich aus dem Strafurteil, zumal der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht für XXXX eine Dolmetscherin für Slowakisch beigezogen wurde, sowie aus seinen Angaben vor dem BFA anlässlich seiner am 04.12.2023 erfolgten niederschriftlichen Einvernahme. Geburtsname, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit des BF gehen aus seinem slowakischen Personalausweis hervor, ebenso sein Geburtsort. Die Sprachkenntnisse des BF ergeben sich aus dem Strafurteil, zumal der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht für römisch 40 eine Dolmetscherin für Slowakisch beigezogen wurde, sowie aus seinen Angaben vor dem BFA anlässlich seiner am 04.12.2023 erfolgten niederschriftlichen Einvernahme. Die familiären Verhältnisse des BF ergeben sich ebenfalls aus seinen Angaben vor dem BFA am 04.12.2023, dem Strafurteil, den Ausführungen in der Beschwerde sowie aus dem Personalblatt der Polizeiinspektion XXXX vom 05.01.
  7. Darin ist auch die letzte Wohnadresse des BF in Bratislava dokumentiert.Die familiären Verhältnisse des BF ergeben sich ebenfalls aus seinen Angaben vor dem BFA am 04.12.2023, dem Strafurteil, den Ausführungen in der Beschwerde sowie aus dem Personalblatt der Polizeiinspektion römisch 40 vom 05.01.
  8. Darin ist auch die letzte Wohnadresse des BF in Bratislava dokumentiert. Eine soziale oder berufliche Integration des BF in Österreich wird in der Beschwerde nicht behauptet und lässt sich auch den Verwaltungsakten nicht entnehmen. Aus dem ZMR geht hervor, dass der BF in Österreich nur in Justizanstalten gemeldet war. Es gibt keine aktenkundigen Hinweise auf die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung oder auf eine entsprechende Antragstellung, zumal dies nicht im IZR dokumentiert ist. Im Sozialversicherungsdatenauszug sind keine Beschäftigungszeiten des BF in Österreich gespeichert. Die Feststellungen zu den vom BF begangenen Straftaten, zu seinen Verurteilungen in der Slowakei und in Österreich sowie zu den Strafbemessungsgründen der Verurteilung in Österreich basieren auf dem Strafregister, dem ECRIS-Auszug und dem Urteil des Landesgerichts für XXXX . Der Beschluss über die bedingte Entlassung, der Bescheid über die Verhängung der Schubhaft, die Entlassungsbestätigung, das Genehmigungsschreiben für die freiwillige Ausreise wie auch das Schreiben der BBU GmbH, wonach keine Bestätigung über die erfolgte Ausreise vorgelegt werden kann, liegen im Gerichtsakt auf. Die Feststellungen zu den vom BF begangenen Straftaten, zu seinen Verurteilungen in der Slowakei und in Österreich sowie zu den Strafbemessungsgründen der Verurteilung in Österreich basieren auf dem Strafregister, dem ECRIS-Auszug und dem Urteil des Landesgerichts für römisch 40 . Der Beschluss über die bedingte Entlassung, der Bescheid über die Verhängung der Schubhaft, die Entlassungsbestätigung, das Genehmigungsschreiben für die freiwillige Ausreise wie auch das Schreiben der BBU GmbH, wonach keine Bestätigung über die erfolgte Ausreise vorgelegt werden kann, liegen im Gerichtsakt auf. Mangels anderslautender Beweisergebnisse ist von einem allgemein guten Gesundheitszustand des BF auszugehen. Auch der Beschwerde sind keine schwerwiegenden Gesundheitsprobleme zu entnehmen. Dies wird auch durch die Tatsache untermauert, dass er vor seiner Inhaftierung auf Baustellen erwerbstätig war, er in der Justizanstalt diverse Tätigkeiten ausführte und er vorhat, nach seiner Entlassung erneut eine Arbeitsstelle zu finden. Seine Arbeitsfähigkeit folgt daraus sowie aus seinem erwerbsfähigen Alter. Rechtliche Beurteilung: Die Vorgangsweise des BFA, den BF nicht persönlich zu den Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots zu vernehmen, sondern ihn aufzufordern, sich schriftlich zu äußern und konkrete, entscheidungswesentliche Fragen zu beantworten, ist hier nicht zu beanstanden. Parteiengehör kann von der Behörde grundsätzlich auch in schriftlicher Form gewährt werden. Außerdem hatte der BF die Möglichkeit, in der Beschwerde zulässiges Neuvorbringen zu erstatten.

§ 67Abs 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen den BF als EWR-Bürger i

Sd § 2 Abs 4 Z 8 FPG zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.

§ 67

Abs 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit kann das Aufenthaltsverbot

§ 67Abs 3 FPG auch unbefristet erlassen werden, so z.B.

bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren (§ 67 Abs 3 Z 1 FPG).

Paragraph 67, Absatz eins, FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen den BF als EWR-Bürger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.

Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit kann das Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, Absatz 3, FPG auch unbefristet erlassen werden, so z.B. bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren (Paragraph 67, Absatz 3, Ziffer eins, FPG). Der BF hielt sich seit weniger als zehn Jahren kontinuierlich im Bundesgebiet auf und hatte mangels eines fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Inlandsaufenthalts auch noch nicht das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben, zumal er sich erst seit Anfang 2022 in Österreich aufhielt und unmittelbar nach seiner Einreise straffällig wurde. Für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist daher der in § 67 Abs 1 Satz 2 bis 4 FPG normierte Gefährdungsmaßstab („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) maßgeblich. Der BF hielt sich seit weniger als zehn Jahren kontinuierlich im Bundesgebiet auf und hatte mangels eines fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Inlandsaufenthalts auch noch nicht das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben, zumal er sich erst seit Anfang 2022 in Österreich aufhielt und unmittelbar nach seiner Einreise straffällig wurde. Für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist daher der in Paragraph 67, Absatz eins, Satz 2 bis 4 FPG normierte Gefährdungsmaßstab („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) maßgeblich. Das persönliche Verhalten des BF stellt eine solche Gefahr dar, die Grundinteressen der Gesellschaft iSd Art 8 Abs 2 EMRK (an der Verteidigung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, der Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer und der Moral) berührt. Der BF hat in Österreich innerhalb kurzer Zeit mehrere (Einbruchs)diebstähle begangen und dabei erlangte unbare Zahlungsmittel und Urkunden unterdrückt. Aufgrund der massiven Vorstrafenbelastung in seinem Herkunftsstaat wurde er deshalb zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt.Das persönliche Verhalten des BF stellt eine solche Gefahr dar, die Grundinteressen der Gesellschaft iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK (an der Verteidigung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, der Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer und der Moral) berührt. Der BF hat in Österreich innerhalb kurzer Zeit mehrere (Einbruchs)diebstähle begangen und dabei erlangte unbare Zahlungsmittel und Urkunden unterdrückt. Aufgrund der massiven Vorstrafenbelastung in seinem Herkunftsstaat wurde er deshalb zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Der kriminelle Werdegang des finanziell angeschlagenen BF, den bislang keine der verhängten strafgerichtlichen Sanktionen von weiteren Straftaten abhielt und der seinen Hang zu Vermögensdelinquenz auch in Österreich weiter auslebte, lässt einen weiteren Rückfall konkret befürchten. Die in der Beschwerde bekundete Reue und den Wunsch nach einem zukünftig ordentlichen Lebenswandel wird er durch einen längeren Zeitraum des Wohlverhaltens in Freiheit nach der Haftentlassung untermauern müssen, zumal sein Vorleben in der Slowakei in Zusammenschau mit der Verurteilung in Österreich derzeit noch ein anderes Bild zeichnen. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit in der Vergangenheit manifestiert hat. Da sich der BF nach Verhängung mehrerer, teilweise langer Freiheitsstrafen in der Slowakei nunmehr in Österreich bis XXXX 2023 in Strafhaft befand, kommt ein solcher Beobachtungszeitraum im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Daher ist noch nicht von einer Minderung oder gar einem Wegfall der durch seine strafgerichtlichen Verurteilungen indizierten Gefährlichkeit auszugehen. Die erhebliche Wiederholungsgefahr zeigt sich nicht zuletzt daran, dass er im Rückfall nach einschlägigen Verurteilungen in der Slowakei in Österreich mehrere (Einbruchs)Diebstähle innerhalb weniger Tage beging. Da sich der BF nach Verhängung mehrerer, teilweise langer Freiheitsstrafen in der Slowakei nunmehr in Österreich bis römisch 40 2023 in Strafhaft befand, kommt ein solcher Beobachtungszeitraum im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Daher ist noch nicht von einer Minderung oder gar einem Wegfall der durch seine strafgerichtlichen Verurteilungen indizierten Gefährlichkeit auszugehen. Die erhebliche Wiederholungsgefahr zeigt sich nicht zuletzt daran, dass er im Rückfall nach einschlägigen Verurteilungen in der Slowakei in Österreich mehrere (Einbruchs)Diebstähle innerhalb weniger Tage beging. Der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF ist verhältnismäßig. Er ist ein gesunder, alleinstehender Mann ohne relevante familiäre oder berufliche Kontakte oder anderweitige Bindungen in Österreich. Aufgrund des überaus belasteten Vorlebens des BF, der Wirkungslosigkeit der bisherigen Sanktionen und der wiederholten Tathandlungen in Österreich ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots dem Grunde nach nicht zu beanstanden. Da der BF in Österreich erstmals strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und er nach dem letzten Strafvollzug das Bundesgebiet freiwillig verlassen hat, ist ein mit fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot ausreichend, um der von ihm ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung wirksam zu begegnen. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist dahingehend abzuändern.Aufgrund des überaus belasteten Vorlebens des BF, der Wirkungslosigkeit der bisherigen Sanktionen und der wiederholten Tathandlungen in Österreich ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots dem Grunde nach nicht zu beanstanden. Da der BF in Österreich erstmals strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und er nach dem letzten Strafvollzug das Bundesgebiet freiwillig verlassen hat, ist ein mit fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot ausreichend, um der von ihm ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung wirksam zu begegnen. Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids ist dahingehend abzuändern.

§ 70

Abs 3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

§ 18

Abs 3 BFA-VG kann einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

§ 18Abs 5 BFA-VG hat das BVw

G der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen. Solche Gründe gehen hier weder aus den vorgelegten Verwaltungsakten noch aus der Beschwerde hervor, zumal sich der BF nur zur Begehung von Straftaten in Österreich aufhält und zuvor in der Slowakei lebte, wo er mehrfach vorbestraft ist, sodass keine Verletzung von Art 8 EMRK durch die Rückkehr in seinen Herkunftsstaat zu befürchten ist. Solche Gründe gehen hier weder aus den vorgelegten Verwaltungsakten noch aus der Beschwerde hervor, zumal sich der BF nur zur Begehung von Straftaten in Österreich aufhält und zuvor in der Slowakei lebte, wo er mehrfach vorbestraft ist, sodass keine Verletzung von Artikel 8, EMRK durch die Rückkehr in seinen Herkunftsstaat zu befürchten ist. Gegenständlich war die sofortige Ausreise des BF nach seiner Haftentlassung im Interesse der öffentlichen Ordnung erforderlich. Angesichts seiner massiven Vorstrafenbelastung in Zusammenschau mit dem einschlägigen Rückfall im Bundesgebiet ergibt sich in Anbetracht seiner finanziellen Situation eine erhebliche Wiederholungsgefahr, sodass die Aufenthaltsbeendigung nach der Entlassung aus der Strafhaft – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten war. Weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes

§ 70

Abs 3 FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 18

Abs 3 BFA-VG sind somit zu beanstanden, sodass die Beschwerde in Bezug auf die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheids unbegründet ist.Weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes

Paragraph 70, Absatz 3, FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG sind somit zu beanstanden, sodass die Beschwerde in Bezug auf die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheids unbegründet ist. Die beantragte Beschwerdeverhandlung entfällt

§ 21

Abs 7 BFA-VG, weil der relevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und den im Rahmen der Beweiswürdigung erwähnten Auszügen aus diversen öffentlichen Registern geklärt werden konnte und auch bei einem positiven Eindruck vom BF bei einer mündlichen Verhandlung eine gänzliche Aufhebung des Aufenthaltsverbots nicht denkbar ist.Die beantragte Beschwerdeverhandlung entfällt

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, weil der relevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und den im Rahmen der Beweiswürdigung erwähnten Auszügen aus diversen öffentlichen Registern geklärt werden konnte und auch bei einem positiven Eindruck vom BF bei einer mündlichen Verhandlung eine gänzliche Aufhebung des Aufenthaltsverbots nicht denkbar ist. Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose, die Interessenabwägung

§ 9BFA-VG und die Bemessung der Dauer eines Aufenthaltsverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (siehe Vw

GH 14.02.2022, Ra 2019/19/0186). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüberhinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war. Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose, die Interessenabwägung

Paragraph 9, BFA-VG und die Bemessung der Dauer eines Aufenthaltsverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (siehe VwGH 14.02.2022, Ra 2019/19/0186). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüberhinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G310.2256012.1.00

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