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{'item': 'G310 2281985-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.02.2024 GeschäftszahlG310 2281985-1 Spruch, G310 2281985-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde des rumänischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch SOMMERBAUER & DOHR Rechtsanwälte GesbR, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 18.10.2023, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde des rumänischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch SOMMERBAUER & DOHR Rechtsanwälte GesbR, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 18.10.2023, Zl. römisch 40 , zu Recht: A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF) wurde am XXXX .2023 einer Personskontrolle unterzogen und wies sich mit seinem bis XXXX .2031 gültigen rumänischen Reisepass aus. Die einschreitenden Polizeibeamten informierten das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), da ein unrechtmäßiger Aufenthalt vorliegen würde.Der Beschwerdeführer (BF) wurde am römisch 40 .2023 einer Personskontrolle unterzogen und wies sich mit seinem bis römisch 40 .2031 gültigen rumänischen Reisepass aus. Die einschreitenden Polizeibeamten informierten das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), da ein unrechtmäßiger Aufenthalt vorliegen würde. Mit dem Schreiben des BFA vom 26.08.2023 wurde der BF aufgefordert, sich zu der beabsichtigten Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu äußern und Fragen zu seinem Aufenthalt in Österreich und zu seinem Privat- und Familienleben zu beantworten. Eine Stellungnahme wurde nicht erstattet. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der BF gemäß § 66 Abs 1 FPG iVm § 55 Abs 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.). Ihm wurde gemäß § 70 Abs 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.). Die Ausweisung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass nicht nachgewiesen werden habe können, seit wann sich der BF tatsächlich im Bundesgebiet aufhalte. Es liege keine Wohnsitzmeldung und Anmeldung zur Sozialversicherung vor. Auch gehe der BF keiner Erwerbstätigkeit nach und verfüge nicht über ausreichende Existenzmittel. Es sei davon auszugehen, dass er sich seit mehr als drei Monaten in Österreich aufhalte. Weiters sei davon auszugehen, dass sich der Großteil seiner Familie in Rumänien aufhalte und die Bindungen zum Heimatstaat größer seien als zu Österreich.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der BF gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Ihm wurde gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Ausweisung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass nicht nachgewiesen werden habe können, seit wann sich der BF tatsächlich im Bundesgebiet aufhalte. Es liege keine Wohnsitzmeldung und Anmeldung zur Sozialversicherung vor. Auch gehe der BF keiner Erwerbstätigkeit nach und verfüge nicht über ausreichende Existenzmittel. Es sei davon auszugehen, dass er sich seit mehr als drei Monaten in Österreich aufhalte. Weiters sei davon auszugehen, dass sich der Großteil seiner Familie in Rumänien aufhalte und die Bindungen zum Heimatstaat größer seien als zu Österreich. Dagegen richtet sich die Beschwerde der BF mit den Anträgen eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und den Bescheid zu beheben bzw. allenfalls den Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen. Zusammengefasst wird ausgeführt, dass die seitens der belangten Behörde lediglich Vermutung angestellt worden seien. Es gebe keine Anhaltspunkte, dass sich der BF länger als drei Monate in Österreich aufhalte. Das BFA legte die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem Antrag vor, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Die Rechtsvertretung des BF wurde seitens des BVwG mit Schreiben vom 04.12.2023 aufgefordert, binnen einer Woche bekannt zu geben, wo sich der BF aufhält und ob er zwischenzeitlich das Bundesgebiet verlassen hat. Es wurde keine Antwort erstattet. Feststellungen: Der BF wurde am XXXX geboren und ist rumänischer Staatsbürger. Seine Muttersprache ist rumänisch. Er ist in Besitz eines gültigen rumänischen Reisepasses sowie eines in Deutschland ausgestellten Führerscheins. Der BF wurde am römisch 40 geboren und ist rumänischer Staatsbürger. Seine Muttersprache ist rumänisch. Er ist in Besitz eines gültigen rumänischen Reisepasses sowie eines in Deutschland ausgestellten Führerscheins. Eine Anmeldebescheinigung wurde von ihm nie beantragt. Es liegen keine Sozialversicherungszeiten in Österreich vor. Der BF ist strafgerichtlich unbescholten. Ihm sind keine Verstöße gegen die öffentliche Ordnung anzulasten. Abgesehen von den Zeiträumen von XXXX .2014 bis XXXX .2015 und von XXXX .2017 bis XXXX .2017 liegen keine Wohnsitzmeldungen des BF im Bundesgebiet vor. Abgesehen von den Zeiträumen von römisch 40 .2014 bis römisch 40 .2015 und von römisch 40 .2017 bis römisch 40 .2017 liegen keine Wohnsitzmeldungen des BF im Bundesgebiet vor. Zum Entscheidungszeitpunkt konnte nicht festgestellt werden, dass sich der BF im Bundesgebiet aufhält. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des Gerichtsaktes des BVwG. Die Feststellungen basieren auf den Angaben des BF in der Beschwerde sowie den Informationen aufgrund von Abfragen im Zentralen Melderegister (ZMR), Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und Strafregister sowie den Sozialversicherungsdaten. Die Feststellungen zur Identität (Name und Geburtsdatum) sowie zur Staatsangehörigkeit des BF beruhen auf den entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid und dem im Verwaltungsakt in Kopie aufliegenden rumänischen Reisepasses. Aufgrund der Herkunft des BF ist von entsprechenden Kenntnissen der rumänischen Sprache auszugehen. Die Feststellung der strafrechtlichen Unbescholtenheit des BF beruht auf dem Strafregister, in dem keine Verurteilungen aufscheinen. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem BF Verstöße gegen die öffentliche Ordnung anzulasten wären, sodass von deren Fehlen auszugehen ist. Der Umstand, dass nicht festgestellt werden konnte, dass sich der BF zum Entscheidungszeitpunkt des BVwG im Bundesgebiet aufhält, ergibt sich daraus, dass der BF weder über eine Wohnsitzmeldung verfügt noch eine sozialversicherte Erwerbstätigkeit ausübt. Auch sonst ist kein Hinweis darauf hervorgekommen, dass sich der BF zum Entscheidungszeitpunkt in Österreich aufhält. Der konkrete Aufenthaltsort des BF konnte nicht ermittelt werden. Rechtliche Beurteilung: § 66 FPG („Ausweisung“) lautet: Paragraph 66, FPG („Ausweisung“) lautet: „

(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.„
(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2)Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3)Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom
  1. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.“ Gemäß § 55 Abs 3 NAG hat die Behörde für den Fall, dass das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht besteht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs 2 oder § 54 Abs 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs
  2. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.Gemäß Paragraph 55, Absatz 3, NAG hat die Behörde für den Fall, dass das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52 und 54 nicht besteht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 8, VwGVG gehemmt. Eine Ausweisung gemäß § 66 FPG setzt einen Inlandsaufenthalt des Betroffenen zum Entscheidungszeitpunkt voraus (vgl. dazu VwGH vom 19.09.2019, Ro 2019/21/0011, Rz 12 mit Verweis auf VwGH vom 25.01.2018, Ra 2017/21/0237, mwN).Eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG setzt einen Inlandsaufenthalt des Betroffenen zum Entscheidungszeitpunkt voraus vergleiche dazu VwGH vom 19.09.2019, Ro 2019/21/0011, Rz 12 mit Verweis auf VwGH vom 25.01.2018, Ra 2017/21/0237, mwN). Ein Aufenthalt des BF im Bundesgebiet konnte zum Entscheidungszeitpunkt nicht festgestellt werden, sodass die Voraussetzungen für die Erlassung einer Ausweisung gemäß § 66 Abs 1 FPG zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr vorliegen (vgl. auch VwGH vom 30.01.2003, 2002/21/0168).Ein Aufenthalt des BF im Bundesgebiet konnte zum Entscheidungszeitpunkt nicht festgestellt werden, sodass die Voraussetzungen für die Erlassung einer Ausweisung gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr vorliegen vergleiche auch VwGH vom 30.01.2003, 2002/21/0168). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Da im vorliegenden Fall bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, entfällt die beantragte Beschwerdeverhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG.Da im vorliegenden Fall bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, entfällt die beantragte Beschwerdeverhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG. Die Revision war wegen der Einzelfallbezogenheit dieser Entscheidung, die keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG begründet, nicht zuzulassen.Die Revision war wegen der Einzelfallbezogenheit dieser Entscheidung, die keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG begründet, nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G310.2281985.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.