RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.02.2024 GeschäftszahlL516 2195992-2 Spruch, L516 2195992-2/3ZL516 2195992-2/3Z, BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb XXXX , StA Pakistan, vertreten durch Mag.a Carolin SEIFRIEDSBERGER, Rechtsanwältin, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.01.2024, Zahl 1164707904-232466272:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb römisch 40 , StA Pakistan, vertreten durch Mag.a Carolin SEIFRIEDSBERGER, Rechtsanwältin, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.01.2024, Zahl 1164707904-232466272: A) Der Beschwerde wird gemäß § 17 Abs 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. A) Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextBegründung:, Begründung: Der Beschwerdeführer brachte nach seiner Überstellung aus den Niederlanden in Österreich am 29.11.2023 den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz ein. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies diesen Folgeantrag mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 10.01.2024 (I.) hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie (II.) hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Das BFA erteilte unter einem (III.) keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG, erließ (IV.) eine Rückkehrentscheidung § 52 Abs 2 Z 2 FPG, stellte (V.) fest, dass die Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei und sprach (VI.) aus, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs 1a FPG bestehe.Der Beschwerdeführer brachte nach seiner Überstellung aus den Niederlanden in Österreich am 29.11.2023 den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz ein. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies diesen Folgeantrag mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 10.01.2024 (römisch eins.) hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie (römisch zwei.) hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Das BFA erteilte unter einem (römisch drei.) keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG, erließ (römisch vier.) eine Rückkehrentscheidung Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, stellte (römisch fünf.) fest, dass die Abschiebung nach Pakistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei und sprach (römisch sechs.) aus, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Bescheid wird zur Gänze angefochten.
- Sachverhaltsfeststellungen [regelmäßige Beweismittel-Abkürzungen: S=Seite; VA1=Verwaltungsakt des BFA zum ersten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz; VA2=Verwaltungsakt des BFA zum gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz; AS=Aktenseite des jeweiligen Verwaltungsaktes des BFA; NS=Niederschrift; EB=Erstbefragung; EV=Einvernahme vor dem BFA; OZ=Ordnungszahl des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichtes; ZMR=Zentrales Melderegister; IZR=Zentrales Fremdenregister; GVS= Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich] 1.1 Zum ersten Antrag auf internationalen Schutz Der Beschwerdeführer stellte am 20.08.2017 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher im Rechtsmittelweg vom Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 07.12.2022, L525 2195992-1/8E, zur Gänze abgewiesen wurde; gleichzeitig wurde kein Aufenthaltstitel erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Pakistan zulässig sei. Jene Entscheidung wurde der damaligen Vertretung im elektronischen Rechtsverkehr am 09.12.2022 übermittelt und damit mit Zustellzeitpunkt 12.12.2022 rechtskräftig (§ 21 Abs 8 BVwGG).Der Beschwerdeführer stellte am 20.08.2017 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher im Rechtsmittelweg vom Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 07.12.2022, L525 2195992-1/8E, zur Gänze abgewiesen wurde; gleichzeitig wurde kein Aufenthaltstitel erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Pakistan zulässig sei. Jene Entscheidung wurde der damaligen Vertretung im elektronischen Rechtsverkehr am 09.12.2022 übermittelt und damit mit Zustellzeitpunkt 12.12.2022 rechtskräftig (Paragraph 21, Absatz 8, BVwGG). Der Beschwerdeführer begründete seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz vom 20.08.2017 zusammengefasst im Wesentlichen damit, dass er ein Angehöriger der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya sei, er für seine Glaubensgemeinschaft als Jugendleiter und Sekretär für die Spendensammlung tätig gewesen sei, er seine Religion auch öffentlich ausgeübt habe und vor seiner Ausreise in Rabwah gelebt habe. Er habe ursprünglich in einem Dorf im Distrikt XXXX in der Provinz Punjab gelebt und sei Holzhändler gewesen. Ein Lehrer namens XXXX sei gegen den Beschwerdeführer gewesen, da dieser der Ahmadiyya angehöre, und habe jeden aufgefordert, nicht vom Beschwerdeführer zu kaufen. Der Lehrer sei sehr zornig gewesen, weil der Beschwerdeführer jemanden aus dessen Kaste zum Glauben der Ahmadiyya gebracht habe. Der Lehrer habe eine andere Person engagiert, um Informationen über den Beschwerdeführer zu sammeln. Diese Person namens XXXX habe dann einem Kunden namens XXXX verraten, dass der Beschwerdeführer ein Angehöriger der Ahmadiyya sei. Jener XXXX habe den Beschwerdeführer gefragt, ob der Beschwerdeführer ein Ahmadiyya sei und der Beschwerdeführer habe dies zugegeben. Der Beschwerdeführer sei dann von XXXX und dessen Leuten zusammengeschlagen worden. Aufgrund dieses Vorfalles habe der Beschwerdeführer anschließend sein Holz sehr billig verkauft, seine Familie sei nach Rabwah gezogen, und der Beschwerdeführer sei nach Bulgarien geflohen. Er sei nach jenem Vorfall noch ungefähr einen Monat und 10 Tage in Pakistan geblieben, ehe er Pakistan 2016 verlassen habe. Im Jahr 2012 sei auch ein Onkel aufgrund dessen Glaubenszugehörigkeit erschossen worden. Die Ehegattin und die Tochter des Beschwerdeführers würden ebenso wie sein Vater und seine Geschwister – bis auf einen in Malaysia aufhältigen Bruder – weiterhin in Rabwah leben.Der Beschwerdeführer begründete seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz vom 20.08.2017 zusammengefasst im Wesentlichen damit, dass er ein Angehöriger der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya sei, er für seine Glaubensgemeinschaft als Jugendleiter und Sekretär für die Spendensammlung tätig gewesen sei, er seine Religion auch öffentlich ausgeübt habe und vor seiner Ausreise in Rabwah gelebt habe. Er habe ursprünglich in einem Dorf im Distrikt römisch 40 in der Provinz Punjab gelebt und sei Holzhändler gewesen. Ein Lehrer namens römisch 40 sei gegen den Beschwerdeführer gewesen, da dieser der Ahmadiyya angehöre, und habe jeden aufgefordert, nicht vom Beschwerdeführer zu kaufen. Der Lehrer sei sehr zornig gewesen, weil der Beschwerdeführer jemanden aus dessen Kaste zum Glauben der Ahmadiyya gebracht habe. Der Lehrer habe eine andere Person engagiert, um Informationen über den Beschwerdeführer zu sammeln. Diese Person namens römisch 40 habe dann einem Kunden namens römisch 40 verraten, dass der Beschwerdeführer ein Angehöriger der Ahmadiyya sei. Jener römisch 40 habe den Beschwerdeführer gefragt, ob der Beschwerdeführer ein Ahmadiyya sei und der Beschwerdeführer habe dies zugegeben. Der Beschwerdeführer sei dann von römisch 40 und dessen Leuten zusammengeschlagen worden. Aufgrund dieses Vorfalles habe der Beschwerdeführer anschließend sein Holz sehr billig verkauft, seine Familie sei nach Rabwah gezogen, und der Beschwerdeführer sei nach Bulgarien geflohen. Er sei nach jenem Vorfall noch ungefähr einen Monat und 10 Tage in Pakistan geblieben, ehe er Pakistan 2016 verlassen habe. Im Jahr 2012 sei auch ein Onkel aufgrund dessen Glaubenszugehörigkeit erschossen worden. Die Ehegattin und die Tochter des Beschwerdeführers würden ebenso wie sein Vater und seine Geschwister – bis auf einen in Malaysia aufhältigen Bruder – weiterhin in Rabwah leben. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete – zusammengefasst – im ersten Verfahren den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Übergriff auf seine Person und die damit in Zusammenhang stehende Schilderung des Beschwerdeführers mit nährerer Begründung als nicht glaubhaft. Das Bundesverrwaltungsgericht erkannte auch keinen Zusammenhang zwischen dem Tod des Onkels im Jahr 2012 und der Ausreise des Beschwerdeführers im Jahr
- Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass der Beschwerdeführer sonst keine Bedrohung vorgebracht hat, auch keine Bedrohung in Rabwah, und dass die Familieangehörigen des Beschwerdeführers nach wie vor in Rabwah leben. Das Bundesverwaltungsgericht gelangte zu der Feststellung, dass ein Leben und eine Religionsausübung in Rabwah für den Beschwerdeführer möglichl ist und der Beschwerdeführer keine herausragende Stellung in seiner Glaubensgemeinschaft eingenommen hat, er insbesondere kein Geistlicher ist. Das Bundesverwaltungsgericht gelangte zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer in Pakistan niemals asylrelevante – die Schwelle von Verfolgung erreichende – Verfolgung oder Bedrohung zu gewärtigen hatte, dies auch für seine weiterhin dort lebenden Familienangehörigen gelte, und der Beschwerdeführer eine ihm im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat – konkret nach Rabwah – mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende asylrelevante Verfolgung aufgrund seiner Religion nicht glaubhaft machen konnte. Das Bundesverwaltungsgericht stellte auch fest, dass auch kein Sachverhalt im Sinne der Art 2 und 3 EMRK vorliege und eine Rückkehrentscheidung im Falle des Beschwerdeführers keine Verletzung des Art 8 EMRK darstelle (Erkenntnis BVwG 07.12.2022, L525 2195992-1/8E).Das Bundesverwaltungsgericht erachtete – zusammengefasst – im ersten Verfahren den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Übergriff auf seine Person und die damit in Zusammenhang stehende Schilderung des Beschwerdeführers mit nährerer Begründung als nicht glaubhaft. Das Bundesverrwaltungsgericht erkannte auch keinen Zusammenhang zwischen dem Tod des Onkels im Jahr 2012 und der Ausreise des Beschwerdeführers im Jahr
- Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass der Beschwerdeführer sonst keine Bedrohung vorgebracht hat, auch keine Bedrohung in Rabwah, und dass die Familieangehörigen des Beschwerdeführers nach wie vor in Rabwah leben. Das Bundesverwaltungsgericht gelangte zu der Feststellung, dass ein Leben und eine Religionsausübung in Rabwah für den Beschwerdeführer möglichl ist und der Beschwerdeführer keine herausragende Stellung in seiner Glaubensgemeinschaft eingenommen hat, er insbesondere kein Geistlicher ist. Das Bundesverwaltungsgericht gelangte zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer in Pakistan niemals asylrelevante – die Schwelle von Verfolgung erreichende – Verfolgung oder Bedrohung zu gewärtigen hatte, dies auch für seine weiterhin dort lebenden Familienangehörigen gelte, und der Beschwerdeführer eine ihm im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat – konkret nach Rabwah – mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende asylrelevante Verfolgung aufgrund seiner Religion nicht glaubhaft machen konnte. Das Bundesverwaltungsgericht stellte auch fest, dass auch kein Sachverhalt im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK vorliege und eine Rückkehrentscheidung im Falle des Beschwerdeführers keine Verletzung des Artikel 8, EMRK darstelle (Erkenntnis BVwG 07.12.2022, L525 2195992-1/8E). Eine vom Beschwerdeführer gegen jene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes erhobvene außerordentliche Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 23.02.2023, Ra 2023/14/0029-8 zurückgewiesen. 1.2 Verlassen des Bundesgebietes und Rücküberstellung aus den Niederlanden Der Beschwerdführer verließ Österreich nach Abschluss seines Asylverfahrens, stellte am 24.03.2023 in den Niederlanden einen (weiteren) Antrag auf internationalen Schutz und wurde am 27.11.2023 von den Niederlanden nach Österreich rücküberstellt. (Eurodac-Treffer (VA2 AS 43); VA2 AS 57) 1.3 Zum gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz vom 29.11.2023 Zum verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag vom 29.11.2023 führte der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung selben Tag aus, er halte seine alten Fluchtgründe aufrecht. Seine Tochter sei 8 Jahre alt und besuche die Schule. Seine Tochter sei verfolgt und seine Ehefrau bedroht worden. Seine Ehefrau sei von Mitglieder der „Tariqelabaek“ aufgefordert worden, ihm zu sagen, dass er nach Pakistan zurückkommen solle. Dies sei ihm seit Jänner 2023 bekannt. (NS EB 29.11.2023 S 3, 4) In einer schriftlichen Stellungnahme vom 19.12.2023 brachte der Beschwerdeführer – zusammengefasst – vor, dass er bereits im Erstverfahren angegeben habe, ein aktiver Verkünder seines Glaubens gewesen zu sein. Er habe in XXXX eine Person namens XXXX kennengelernt und er habe diesem XXXX den Glauben der Ahmadiyya näher gebracht. Er habe jenen auch im Juni 2016 nach Rabwah in die Zentrale eingeladen und es habe Gespräche mit Ahmadiyaa Gelehrten gegeben. Der Beschwerdeführer selbst habe im August 2016 Pakistan verlassen. Jener XXXX habe sich dann im März 2018 offiziell zum Ahmadiyya Glauben bekannt und schließlich am 22.06.2018 mit der Schwester des Beschwerdeführers die Ehe geschlossen. Die Schwester des Beschwerdeführers und XXXX hätten dann in Rabwah gelebt. Da aufgrund seines „Ahmadi-Seins“ immenser Druck seitens der Mullah der TLP auf jenem gewesen sei, sei jener bis 2020 nie zurück in dessen Dorf gegangen. Als jener dann seine Familie im Jahr 2020 besucht habe, habe jener einen starken Druck erlebt. Jener Druck sei sehr groß gewesen und die Kleriker und die Gesellschaft in seinem Dorf hätten den XXXX wieder zurückbekehrt. XXXX habe sich insgeheim der fundamentalistischen Organisation TLP angeschlossen und sei weiter von jenen unter Druck gesetzt worden, sodass jener sogar anfing, immer mehr zum Feind der Ahmadiyya und der Familie seiner Frau zu werden. XXXX habe dann dessen Frau und Kinder gezwungen, ihren Glauben zu verlassen; er habe sie geschlagen und bedrohte sie, dass er sie töten würde, wenn sie nicht den Islam anerkennen würden; er habe sie auch aufgefordet, mit ihm in sein Dorf zu gehen. Seine Frau – die Schwester des Beschwerdeführers – habe sich jedoch gewehrt und habe die Trennung gefordert. XXXX sei in sein Dorf und nach zwei Monaten wieder zurückgekehrt, um die Familie zu schikanieren und zu bedrohen. XXXX habe dabei immer wieder betont, dass jener und die TLP hinter dem Beschwerdeführer her seien und diesen suchen würden, ihn jagen würden, sobald sie erfahren hätten, dass er wieder in Pakistan sei. Dies sei so für zwei Jahre – von Oktober 2020 bis November 2022 – gegangen. Als die Drohungen ernst geworden seien und jener nun auch dessen Intention bekannt gegeben habe, dass jener sonst den Sohn von ihr nehmen würde, tauchte die Schwester des Beschwerdeführers mit ihrem Sohn unter und sie sei im November 2022 nach Sargodha gezogen, wo sie ungefähr 6 Monate gelebt habe, und danach sei sie nach Lahore gegangen. In jener Zeit sei XXXX mehrmals nach Rabwah gekommen, um sie zu suchen. Die Ehefrau des Beschwerderführers habe diese Situation ebenfalls miterlebt und habe deshalb ein Anzeige bei der Polizei (FIR) gestellt. XXXX und die TLP hätten zudem bereits zuvor zwei Cousinen des Beschwerderführers und deren Ehegatten, die einst genauso wie jener XXXX zum Glauben der Ahmadiyya konvertiert seien, mit Drohungen auf dieselbe Art und Weise unter Druck gesetzt und diese zum Ausstieg aus der Ahmadiyya-Gemeinschaft gezwungen, wozu der Beschwerdeführer Fotos vorlege. Dies habe sich im Juli 2022 ereignet. Aufrund dieser Ereignisse seien die Schwester und die Ehefrau des Beschwerdeführers um ihr Leben besorgt und noch immer massiver psychischer Verfolgung ausgesetzt. Der Beschwerdeführer könne ebensowenig nach Pakistan, da er sonst ebenfalls aufgesucht und ermordet werde. Die Daten des Beschwerdeführers und die Daten seiner Schwester würden in verschiedenen Netzwerken der TLP mit dem Aufruf zirkulieren, nach ihnen zu suchen. Dies habe der Beschwerdeführer erfahren, als er auf Facebook einen gewissen XXXX angeschrieben habe, der gewusst habe, dass nach dem Beschwerdeführer gesucht werde. Des Weiteren sei der Beschwerdeführer mehrmals direkt von XXXX kontaktiert und bedroht worden und jener habe gesagt, dass er die Frau und die Tochter des Beschwerdeführers aufsuchen und ihnen Schaden zufügen würde, wenn der Beschwerdeführer nicht zurückkomme. Jener gebe dem Beschwerdeführer die Schuld für alles und die TLP ziele auf den Beschwerdeführer ab, da er der Grund gewesen sei, XXXX zum Ahmadiyya-Glauben zu führen. (Stellungnahme 19.12.2023 (VA2 AS 143-147)In einer schriftlichen Stellungnahme vom 19.12.2023 brachte der Beschwerdeführer – zusammengefasst – vor, dass er bereits im Erstverfahren angegeben habe, ein aktiver Verkünder seines Glaubens gewesen zu sein. Er habe in römisch 40 eine Person namens römisch 40 kennengelernt und er habe diesem römisch 40 den Glauben der Ahmadiyya näher gebracht. Er habe jenen auch im Juni 2016 nach Rabwah in die Zentrale eingeladen und es habe Gespräche mit Ahmadiyaa Gelehrten gegeben. Der Beschwerdeführer selbst habe im August 2016 Pakistan verlassen. Jener römisch 40 habe sich dann im März 2018 offiziell zum Ahmadiyya Glauben bekannt und schließlich am 22.06.2018 mit der Schwester des Beschwerdeführers die Ehe geschlossen. Die Schwester des Beschwerdeführers und römisch 40 hätten dann in Rabwah gelebt. Da aufgrund seines „Ahmadi-Seins“ immenser Druck seitens der Mullah der TLP auf jenem gewesen sei, sei jener bis 2020 nie zurück in dessen Dorf gegangen. Als jener dann seine Familie im Jahr 2020 besucht habe, habe jener einen starken Druck erlebt. Jener Druck sei sehr groß gewesen und die Kleriker und die Gesellschaft in seinem Dorf hätten den römisch 40 wieder zurückbekehrt. römisch 40 habe sich insgeheim der fundamentalistischen Organisation TLP angeschlossen und sei weiter von jenen unter Druck gesetzt worden, sodass jener sogar anfing, immer mehr zum Feind der Ahmadiyya und der Familie seiner Frau zu werden. römisch 40 habe dann dessen Frau und Kinder gezwungen, ihren Glauben zu verlassen; er habe sie geschlagen und bedrohte sie, dass er sie töten würde, wenn sie nicht den Islam anerkennen würden; er habe sie auch aufgefordet, mit ihm in sein Dorf zu gehen. Seine Frau – die Schwester des Beschwerdeführers – habe sich jedoch gewehrt und habe die Trennung gefordert. römisch 40 sei in sein Dorf und nach zwei Monaten wieder zurückgekehrt, um die Familie zu schikanieren und zu bedrohen. römisch 40 habe dabei immer wieder betont, dass jener und die TLP hinter dem Beschwerdeführer her seien und diesen suchen würden, ihn jagen würden, sobald sie erfahren hätten, dass er wieder in Pakistan sei. Dies sei so für zwei Jahre – von Oktober 2020 bis November 2022 – gegangen. Als die Drohungen ernst geworden seien und jener nun auch dessen Intention bekannt gegeben habe, dass jener sonst den Sohn von ihr nehmen würde, tauchte die Schwester des Beschwerdeführers mit ihrem Sohn unter und sie sei im November 2022 nach Sargodha gezogen, wo sie ungefähr 6 Monate gelebt habe, und danach sei sie nach Lahore gegangen. In jener Zeit sei römisch 40 mehrmals nach Rabwah gekommen, um sie zu suchen. Die Ehefrau des Beschwerderführers habe diese Situation ebenfalls miterlebt und habe deshalb ein Anzeige bei der Polizei (FIR) gestellt. römisch 40 und die TLP hätten zudem bereits zuvor zwei Cousinen des Beschwerderführers und deren Ehegatten, die einst genauso wie jener römisch 40 zum Glauben der Ahmadiyya konvertiert seien, mit Drohungen auf dieselbe Art und Weise unter Druck gesetzt und diese zum Ausstieg aus der Ahmadiyya-Gemeinschaft gezwungen, wozu der Beschwerdeführer Fotos vorlege. Dies habe sich im Juli 2022 ereignet. Aufrund dieser Ereignisse seien die Schwester und die Ehefrau des Beschwerdeführers um ihr Leben besorgt und noch immer massiver psychischer Verfolgung ausgesetzt. Der Beschwerdeführer könne ebensowenig nach Pakistan, da er sonst ebenfalls aufgesucht und ermordet werde. Die Daten des Beschwerdeführers und die Daten seiner Schwester würden in verschiedenen Netzwerken der TLP mit dem Aufruf zirkulieren, nach ihnen zu suchen. Dies habe der Beschwerdeführer erfahren, als er auf Facebook einen gewissen römisch 40 angeschrieben habe, der gewusst habe, dass nach dem Beschwerdeführer gesucht werde. Des Weiteren sei der Beschwerdeführer mehrmals direkt von römisch 40 kontaktiert und bedroht worden und jener habe gesagt, dass er die Frau und die Tochter des Beschwerdeführers aufsuchen und ihnen Schaden zufügen würde, wenn der Beschwerdeführer nicht zurückkomme. Jener gebe dem Beschwerdeführer die Schuld für alles und die TLP ziele auf den Beschwerdeführer ab, da er der Grund gewesen sei, römisch 40 zum Ahmadiyya-Glauben zu führen. (Stellungnahme 19.12.2023 (VA2 AS 143-147) Bei der Einvernahme vor dem BFA am 21.12.2023 machte der Beschwerdeführer nach Befragung des BFA persönlich Angaben zu der von ihm vorgebrachten Bedrohung und Verfolgung seiner Frau, seiner Kinder, seiner Schwester und zur Person des XXXX . (NS EV 21.12.2023 7 ff)Bei der Einvernahme vor dem BFA am 21.12.2023 machte der Beschwerdeführer nach Befragung des BFA persönlich Angaben zu der von ihm vorgebrachten Bedrohung und Verfolgung seiner Frau, seiner Kinder, seiner Schwester und zur Person des römisch 40 . (NS EV 21.12.2023 7 ff) 1.4 Nichtzulassung des Verfahrens Das Verfahren zum Antrag vom 29.11.2023 wurde vom BFA nicht zugelassen. (VA2 AS 61; IZR) 1.5 Begründung des BFA Das BFA erachtete das neue Vorbringen im Rahmen der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides als nicht glaubhaft und begründete dies – zusammengefasst – damit, dass der Beschwerdeführer nun ein Vorbringen erstattet habe, das bereits im Vorverfahren als nicht glaubhaft erachtet worden sei und er dieses nun dahingehend erweitert habe, dass nun seine Frau und seine Tochter in großer Gefahr seien und von der Tehreek-e-Labbaik (TLP) verfolgt werden würden. Die Angaben des Beschwerdeführers zur Bedrohung sei ebenso widersprüchlich und es sei nicht plausibel, warum er diese Angaben nicht bereits schon bei seiner mündlichen Verhandlung im Vorverfahren erstattet habe, da ihm dieser Sachverhalt zu jenem Zeitpunkt bereits bewusst gewesen sein müsste. (BFA Bescheid 10.01.2024 S 63 ff) 1.6 Beschwerde Die Beschwerde tritt unter anderem den einzelnen beweiswürdigenden Argumenten des BFA zum Teil nicht unkronkret entgegen und erhebt konkret artikulierte Einwände gegen die Niederschrift vom 21.12.2023 und das Ermittlungsverfahren des BFA. (Beschwerde 24.01.2024)
- Beweiswürdigung 2.
- Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den vom BFA vorgelegten und unverdächtigen Verwaltungsverfahrensakten zu den Anträgen des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz und aus dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes zum gegenwärtigen Beschwerdeverfahren, konkret aus den in den Akten befindlichen Niederschriften und aus dem angefochtenen Bescheid, wobei zu den jeweiligen Feststellungen die entsprechenden konkreten Beweisquellen angeführt sind.
- Rechtliche Beurteilung Zu A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (§ 17 BFA-VG)Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (Paragraph 17, BFA-VG) 3.1 In der Beschwerde wird unter anderem der Beweiswürdigung des BFA zum Teil nicht unkonkret entgegengetreten, sodass eine ergänzende Beweiswürdigung und damit nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 03.10.2017, Ra 2016/07/0002) zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des Beschwerdeführers erforderlich erscheint. Es kann daher gegenwärtig nicht ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in den in Aussicht genommenen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Bestimmungen der EMRK bedeuten würde, weshalb gemäß § 17 Abs 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist.3.1 In der Beschwerde wird unter anderem der Beweiswürdigung des BFA zum Teil nicht unkonkret entgegengetreten, sodass eine ergänzende Beweiswürdigung und damit nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 03.10.2017, Ra 2016/07/0002) zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des Beschwerdeführers erforderlich erscheint. Es kann daher gegenwärtig nicht ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in den in Aussicht genommenen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Bestimmungen der EMRK bedeuten würde, weshalb gemäß Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist. 3.2 Es wird daher gemäß § 17 Abs 1 BFA-VG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.3.2 Es wird daher gemäß Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
- Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG entfallen.
- Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG entfallen. Zu B) Revision
- Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die Rechtslage durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist.
- Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L516.2195992.2.00