RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.02.2024 GeschäftszahlL523 2273848-1 SpruchL523 2273848-1/8E, L523 2273848-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Das Arbeitsmarktservice Linz (AMS) hat dem Beschwerdeführer am 10.09.2021 eine Beschäftigung als Restaurantleiter bei der Firma XXXX am Standort Linz mit mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung via eAMS Konto verbindlich angeboten.
- Das Arbeitsmarktservice Linz (AMS) hat dem Beschwerdeführer am 10.09.2021 eine Beschäftigung als Restaurantleiter bei der Firma römisch 40 am Standort Linz mit mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung via eAMS Konto verbindlich angeboten.
- Der Beschwerdeführer hat sich per E-Mail beworben und ein Bewerbungsgespräch beim potentiellen Dienstgeber absolviert. Im Zuge dieses Vorstellungsgespräches bekam der Beschwerdeführer für die Stelle als Restaurantleiter eine Absage, ihm wurde aber mitgeteilt, dass er im Standort Ansfelden als Schichtleiter in Betracht käme und er sich dort vorstellen könne. Der Beschwerdeführer nahm daraufhin die angebotenen Vorstellungstermine nicht wahr.
- Am 21.10.2021 und am 16.11.2021 erhielt das AMS vom potentiellen Dienstgeber die Rückmeldung, dass der Beschwerdeführer alle weiteren Vorstellungstermine wegen Problemen mit dem Auto abgesagt habe. Der potentielle Dienstgeber gab an, dass er bereits seit 06.10.2021 erfolglos versuche, mit dem Beschwerdeführer einen Vorstellungstermin zu vereinbaren.
- Am 11.11.2021 hat das AMS mit einer als Bescheid bezeichneten Erledigung ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 01.10.2021 bis 11.11.2021 seinen Anspruch auf Notstandshilfe verloren habe. Am 12.11.2021 erhob der Beschwerdeführer ein Rechtsmittel gegen diesen Bescheid und führte hierzu insbesondere wie folgt aus: „Selbstverständlich war ich zum Vorstellungsgespräch bei der Firma XXXX als Restaurantleiter, bei Herrn XXXX , dem Area Manager. Unser Resümee war, das Restaurantleiter in diesem Betrieb wohl eine Überforderung für mich gewesen wäre. Deshalb schlug Herr XXXX vor, weiter im Gespräch zu bleiben mit der Aussicht den Food&Beverage Manger an der Autobahnraststätte bei XXXX zu stellen. Erwähnen möchte ich, das ich kein Fahrzeug besitze, doch in der Hoffnung dass ich zeitgerecht ein Auto erwerben kann, wenn ich einen Job bei der Firma XXXX bekomme. Ein Kollege von Herrn XXXX hat mit mir telefonisch für die darauf folgende Woche einen Gesprächstermin vereinbart. Für die Anfahrt hätte ich ein Fahrzeug gebracht, welches ich auch bereits über einen Freund leihen hätte können. Leider benötigte dieser Freund an diesem Tag seinen PKW dringend für berufliche Zwecke. Natürlich habe ich den Termin telefonisch abgesagt und einen neuen Termin vereinbart. Beim zweiten Mal war ich krank, möglicherweise zu diesem Zeitpunkt auch im Krankenstand. Leider habe ich in der letzten Zeit mehrere gesundheitliche Probleme, werde deswegen immer wieder von meinem Arzt in Krankenstand geschickt, auch im Moment bin ich in Krankenstand wegen diverser, teils wegen starken körperlichen und psychischen Unpässlichkeiten. Der Mitarbeiter von Herrn XXXX hat dann mit mir vereinbart, um einen neuen Termin zu finden, dass wir uns wieder kontaktieren, seitdem habe ich nicht mehr gehört habe mich dann auch nicht mehr bei XXXX gemeldet, da ich ohnehin krankheitsbedingt nicht in der Lage gewesen wäre. Ich möchte ausdrücklich festhalten, dass ich das Jobangebot nicht abgelehnt habe.“
- Am 11.11.2021 hat das AMS mit einer als Bescheid bezeichneten Erledigung ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 01.10.2021 bis 11.11.2021 seinen Anspruch auf Notstandshilfe verloren habe. Am 12.11.2021 erhob der Beschwerdeführer ein Rechtsmittel gegen diesen Bescheid und führte hierzu insbesondere wie folgt aus: „Selbstverständlich war ich zum Vorstellungsgespräch bei der Firma römisch 40 als Restaurantleiter, bei Herrn römisch 40 , dem Area Manager. Unser Resümee war, das Restaurantleiter in diesem Betrieb wohl eine Überforderung für mich gewesen wäre. Deshalb schlug Herr römisch 40 vor, weiter im Gespräch zu bleiben mit der Aussicht den Food&Beverage Manger an der Autobahnraststätte bei römisch 40 zu stellen. Erwähnen möchte ich, das ich kein Fahrzeug besitze, doch in der Hoffnung dass ich zeitgerecht ein Auto erwerben kann, wenn ich einen Job bei der Firma römisch 40 bekomme. Ein Kollege von Herrn römisch 40 hat mit mir telefonisch für die darauf folgende Woche einen Gesprächstermin vereinbart. Für die Anfahrt hätte ich ein Fahrzeug gebracht, welches ich auch bereits über einen Freund leihen hätte können. Leider benötigte dieser Freund an diesem Tag seinen PKW dringend für berufliche Zwecke. Natürlich habe ich den Termin telefonisch abgesagt und einen neuen Termin vereinbart. Beim zweiten Mal war ich krank, möglicherweise zu diesem Zeitpunkt auch im Krankenstand. Leider habe ich in der letzten Zeit mehrere gesundheitliche Probleme, werde deswegen immer wieder von meinem Arzt in Krankenstand geschickt, auch im Moment bin ich in Krankenstand wegen diverser, teils wegen starken körperlichen und psychischen Unpässlichkeiten. Der Mitarbeiter von Herrn römisch 40 hat dann mit mir vereinbart, um einen neuen Termin zu finden, dass wir uns wieder kontaktieren, seitdem habe ich nicht mehr gehört habe mich dann auch nicht mehr bei römisch 40 gemeldet, da ich ohnehin krankheitsbedingt nicht in der Lage gewesen wäre. Ich möchte ausdrücklich festhalten, dass ich das Jobangebot nicht abgelehnt habe.“
- Die Beschwerde wurde mittels Beschwerdevorentscheidung vom 30.11.2021 abgewiesen. Aufgrund des dagegen seitens des Beschwerdeführers erhobenen Rechtsmittels wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.05.2023, L525 2249374-1/14E, die Beschwerdevorentscheidung wegen Unzuständigkeit der Behörde behoben und die Beschwerde mangels eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes – aufgrund des Nichtvorliegens eines rechtswirksam erlassenen Bescheides – als unzulässig zurückgewiesen.
- Mit dem nunmehr gegenständlichen Bescheid des AMS vom 12.05.2023, GZ: XXXX wurde gemäß § 30 in Verbindung mit 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 01.10.2021 bis 11.11.2021 den Anspruch auf Notstandshilfe verloren habe. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mehrmals die Möglichkeit gehabt hätte, sich am Standort Ansfelden zu bewerben. Er habe diese Möglichkeiten aber nicht wahrgenommen und Vorstellungstermine immer wieder abgesagt.
- Mit dem nunmehr gegenständlichen Bescheid des AMS vom 12.05.2023, GZ: römisch 40 wurde gemäß Paragraph 30, in Verbindung mit 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 01.10.2021 bis 11.11.2021 den Anspruch auf Notstandshilfe verloren habe. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mehrmals die Möglichkeit gehabt hätte, sich am Standort Ansfelden zu bewerben. Er habe diese Möglichkeiten aber nicht wahrgenommen und Vorstellungstermine immer wieder abgesagt.
- Der Beschwerdeführer brachte gegen diesen Bescheid rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde ein. Er brachte diesbezüglich vor, dass er entgegen seiner Angaben gegenüber dem potentiellen Dienstgeber kein Fahrzeug habe und das geliehene Fahrzeug ihm am Bewerbungstag unvorhergesehen doch nicht zur Verfügung stand (Als Beweis hierfür wurde eine Stellungnahme seines Bekannten Herr XXXX vom 06.12.2021 beigelegt, welcher bescheinigte, dass er sein Auto am Vorstellungstag nicht verleihen konnte.). Zudem sei der Standort in Ansfelden unmittelbar an der Anfahrt zur Autobahn situiert und die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich. Alle weiteren Gesprächstermine habe der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen nicht wahrnehmen können (medizinische Befunde wurden der Beschwerde beigelegt). Schließlich sei dem Beschwerdeführer hinsichtlich des Vormerkgespräches auch nicht erkennbar gewesen, dass ein Dienstverhältnis in Aussicht gestellt worden sei. Alledem zufolge liege keine Arbeitsunwilligkeit vor und sei der Bescheid aufzuheben.
- Der Beschwerdeführer brachte gegen diesen Bescheid rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde ein. Er brachte diesbezüglich vor, dass er entgegen seiner Angaben gegenüber dem potentiellen Dienstgeber kein Fahrzeug habe und das geliehene Fahrzeug ihm am Bewerbungstag unvorhergesehen doch nicht zur Verfügung stand (Als Beweis hierfür wurde eine Stellungnahme seines Bekannten Herr römisch 40 vom 06.12.2021 beigelegt, welcher bescheinigte, dass er sein Auto am Vorstellungstag nicht verleihen konnte.). Zudem sei der Standort in Ansfelden unmittelbar an der Anfahrt zur Autobahn situiert und die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich. Alle weiteren Gesprächstermine habe der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen nicht wahrnehmen können (medizinische Befunde wurden der Beschwerde beigelegt). Schließlich sei dem Beschwerdeführer hinsichtlich des Vormerkgespräches auch nicht erkennbar gewesen, dass ein Dienstverhältnis in Aussicht gestellt worden sei. Alledem zufolge liege keine Arbeitsunwilligkeit vor und sei der Bescheid aufzuheben.
- Das Verfahren samt bezughabendem Akt wurde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen: Der Beschwerdeführer verfügt über Praxis im Bereich F&B Manager, Service und Restaurantleitung. Dem Beschwerdeführer wurde seitens des AMS Linz am 10.09.2021 eine Beschäftigung als Restaurantleiter bei der Firma XXXX am Standort Linz mit mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung via eAMS Konto verbindlich angeboten.Dem Beschwerdeführer wurde seitens des AMS Linz am 10.09.2021 eine Beschäftigung als Restaurantleiter bei der Firma römisch 40 am Standort Linz mit mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung via eAMS Konto verbindlich angeboten. Der Beschwerdeführer hat sich auf die angebotene Stelle beworben und auch ein Bewerbungsgespräch geführt. Im Zuge dessen und nach Abklärung der genauen Anforderungen, bekam er diese Stelle nicht. Ihm wurde aber noch bei diesem Termin mitgeteilt, dass er als Schichtleiter im Standort Ansfelden, möglicher Arbeitsbeginn ab Dezember 2021, in Betracht käme. Mit Einverständnis des Beschwerdeführers wurde daraufhin seine Bewerbung an den potentiellen Dienstgeber betreffend die Stelle als Schichtleiter weitergeleitet. Ab 06.10.2021 versuchte der potentielle Dienstgeber mehrmals bzw. jedenfalls zumindest zweimal erfolglos, mit dem Beschwerdeführer einen Vorstellungstermin zu vereinbaren. Der Beschwerdeführer sagte diese Termine mit der Begründung, dass er Probleme mit seinem Auto habe, ab. Ein Beschäftigungsverhältnis ist nicht zustande gekommen. Der Beschwerdeführer gibt an, zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt kein Fahrzeug besessen zu haben und daher mit einem Freund die Vereinbarung getroffen zu haben, dass er sich dessen PKW für den ersten Vorstellungstermin am Standort Ansfelden ausleihen könne, der Freund habe das Auto aber an diesem Tag dann doch selbst benötigt. Der Freund bestätigt diese Angaben. Hinsichtlich des weiteren vereinbarten Vorstellungstermines gibt der Beschwerdeführer an, dass er zu diesem Zeitpunkt bereits erkrankt war. Gegenteiliges kann nicht festgestellt werden. Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers: Mit ärztlichem Gesundheitszeugnis des Allgemeinmediziners vom 17.05.2021 wurde dem Beschwerdeführer attestiert, dass er derzeit körperlich eingeschränkt belastbar ist und nur eingeschränkte Verwendung bei schweren Hebe- und Tragetätigkeiten findet, sowie keine Eignung für häufige Beugetätigkeiten vorliegt. Mit lungenfachärztlicher Befundung vom 24.06.2021 wurde beim Beschwerdeführer XXXX festgestellt. Mit lungenfachärztlicher Befundung vom 24.06.2021 wurde beim Beschwerdeführer römisch 40 festgestellt. Von 17.08.2021 bis 07.09.2021 unterzog sich der Beschwerdeführer einem Kuraufenthalt. Ab 12.10.2021 war der Beschwerdeführer arbeitsunfähig erkrankt und bezog dieser in der Folge bis 29.10.2021 Krankengeld. Von 14.11.2021 bis 22.12.2021 war der Beschwerdeführer ebenfalls arbeitsunfähig erkrankt. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem vorliegenden Akteninhalt des Bundesverwaltungsgerichts.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem vorliegenden Akteninhalt des Bundesverwaltungsgerichts. Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt unter Punkt II. ergeben sich aus dem Akt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde samt Beilagen. Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind ausreichend geklärt und die relevanten Unterlagen – insbesondere der angefochtene Bescheid samt Beschwerde, die Stellungnahme des Beschwerdeführers, die Rückmeldungen des potentiellen Dienstgebers, die vorgelegten medizinischen Befunde, Krankenstandsbescheinigungen und der Bezugsverlauf – liegen im gegenständlichen Verfahrensakt ein. Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt unter Punkt römisch zwei. ergeben sich aus dem Akt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde samt Beilagen. Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind ausreichend geklärt und die relevanten Unterlagen – insbesondere der angefochtene Bescheid samt Beschwerde, die Stellungnahme des Beschwerdeführers, die Rückmeldungen des potentiellen Dienstgebers, die vorgelegten medizinischen Befunde, Krankenstandsbescheinigungen und der Bezugsverlauf – liegen im gegenständlichen Verfahrensakt ein. Anhand der vorliegenden Aktenlage ist das Bundesverwaltungsgericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer ein Stellenangebot als Restaurantleiter am Standort Linz der Firma XXXX am 10.09.2021 verbindlich übermittelt wurde, ergibt sich aus dem diesbezüglichen Schreiben des AMS. Es steht fest, dass der Beschwerdeführer daraufhin ein Bewerbungsgespräch mit dem potentiellen Dienstgeber absolvierte und beide in diesem Gespräch dahingehend übereinkamen, dass die Stelle als Restaurantleiter für ihn nicht in Betracht käme, allerdings jene als Schichtleiter im Standort Ansfelden. Weiters ist unstrittig und geht sowohl aus der Rückmeldung des potentiellen Dienstgebers (E-Mail vom 16.11.2021), als auch aus der Stellungnahme des Beschwerdeführers (E-Mail vom 12.11.2021) selbst hervor, dass der Beschwerdeführer zumindest zwei Vorstellungstermine absagte und der Beschwerdeführer seinen unbestrittenen Angaben (AMS Vermerk vom 21.10.2021) zufolge ab 06.10.2021 vergeblich versuchte, mit dem Beschwerdeführer einen Vorstellungstermin zu vereinbaren. Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer ein Stellenangebot als Restaurantleiter am Standort Linz der Firma römisch 40 am 10.09.2021 verbindlich übermittelt wurde, ergibt sich aus dem diesbezüglichen Schreiben des AMS. Es steht fest, dass der Beschwerdeführer daraufhin ein Bewerbungsgespräch mit dem potentiellen Dienstgeber absolvierte und beide in diesem Gespräch dahingehend übereinkamen, dass die Stelle als Restaurantleiter für ihn nicht in Betracht käme, allerdings jene als Schichtleiter im Standort Ansfelden. Weiters ist unstrittig und geht sowohl aus der Rückmeldung des potentiellen Dienstgebers (E-Mail vom 16.11.2021), als auch aus der Stellungnahme des Beschwerdeführers (E-Mail vom 12.11.2021) selbst hervor, dass der Beschwerdeführer zumindest zwei Vorstellungstermine absagte und der Beschwerdeführer seinen unbestrittenen Angaben (AMS Vermerk vom 21.10.2021) zufolge ab 06.10.2021 vergeblich versuchte, mit dem Beschwerdeführer einen Vorstellungstermin zu vereinbaren. Mit Schreiben vom 06.12.2021 bestätigt Herr XXXX die Angaben des Beschwerdeführers dahingehend, dass die Leihe des Autos zwecks Vorstellungsgespräch bei der Autobahnraststätte Ansfelden zwar vereinbart war, aber dann doch seitens Herrn XXXX nicht möglich war. Mit Schreiben vom 06.12.2021 bestätigt Herr römisch 40 die Angaben des Beschwerdeführers dahingehend, dass die Leihe des Autos zwecks Vorstellungsgespräch bei der Autobahnraststätte Ansfelden zwar vereinbart war, aber dann doch seitens Herrn römisch 40 nicht möglich war. Da sich der Beschwerdeführer bereits ab 12.10.2021 im mehrwöchigen Krankenstand befand, zwischen dem 06.10.2021 und dem 12.10.2021 im Regelfall die Tage des Wochenendes für die Vereinbarung eines Vorstellungstermines abzuziehen sind und insbesondere seitens des potentiellen Dienstgebers keine genauen Angaben zu den exakt datierten Vorstellungsterminen gemacht wurden, kann Gegenteiliges zu den Ausführungen des Beschwerdeführers, dass er zum weiteren Vorstellungstermin bereits erkrankt war, nicht festgestellt werden. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und dessen Krankengeldbezug sind durch die vorgelegten medizinischen Befunde, die Krankenstandsbescheinigung und den Bezugsverlauf erwiesen. IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgabe der Beschwerde:
- Anzuwendendes Recht Gemäß § 38 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz) sind die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden. Gemäß Paragraph 38, AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz) sind die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden. Nach § 33 Abs. 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 AlVG ist eine der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Notstandshilfe, dass der Arbeitslose arbeitswillig (§ 9 AlVG) ist.Nach Paragraph 33, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 2, AlVG ist eine der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Notstandshilfe, dass der Arbeitslose arbeitswillig (Paragraph 9, AlVG) ist. Gemäß § 9 Abs. 1 AlVG ist arbeitswillig, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AlVG ist arbeitswillig, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen. Gemäß § 9 Abs. 2 AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG verliert die arbeitslose Person, wenn sie sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren dieser Pflichtverletzung auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG verliert die arbeitslose Person, wenn sie sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren dieser Pflichtverletzung auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005).Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005). Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. VwGH 16.03.2016, Ra 2015/08/0100).Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht vergleiche VwGH 16.03.2016, Ra 2015/08/0100). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.06.2014, 2012/08/0187). Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251, uva).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 18.06.2014, 2012/08/0187). Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251, uva). Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß § 10 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß Paragraph 10, AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.
- Bezogen auf den Beschwerdeführer Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Sdoutz/Zechner, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092). Wenn eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (z.B. VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052). Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem AMS ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das AMS mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das AMS hat dann – erforderlichenfalls – darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097; 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215).Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Sdoutz/Zechner, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu Paragraph 9, AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092). Wenn eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (z.B. VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052). Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem AMS ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das AMS mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das AMS hat dann – erforderlichenfalls – darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097; 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215). Gegenständlich sind keine Hinweise hervorgekommen, dass die zugewiesene Beschäftigung dem Beschwerdeführet nicht zumutbar gewesen wäre. Gegen die Tätigkeit an sich wurden auch keine Bedenken vorgebracht, sodass bei der gegenständlichen Beschäftigung von der Zumutbarkeit auszugehen ist. Folglich muss nun beurteilt werden, ob das Nichtzustandekommen des zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses vom im verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt Arbeitslosen, sprich dem Beschwerdeführer, verschuldet wurde. Hierzu ist zunächst festzustellen, dass der Beschwerdeführer unstrittig den ersten Vorstellungstermin betreffend die verfahrensrelevante Stelle als Schichtleiter beim Standort Ansfelden mit der Begründung, Probleme mit dem Auto zu haben, abgesagt hat. Der Freund des Beschwerdeführers bestätigt die Angaben hinsichtlich der geplanten und dennoch letztlich nicht ermöglichten Leihe des KFZ. Auch war der potentielle Dienstgeber nach dieser Terminabsage weiterhin am Beschwerdeführer als möglichen Dienstnehmer interessiert, da dieser erneut unstrittig zumindest einen weiteren Vorstellungstermin vereinbarte und diese Absage des Termins damit letztlich nicht kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung war. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird hinsichtlich der thematisierten Vorstellungstermine auf die dementsprechenden Ausführungen in den Feststellungen und der Beweiswürdigung dieses Erkenntnisses verwiesen. Demzufolge ist bezüglich des weiteren Vorstellungstermines davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt bereits arbeitsunfähig erkrankt war. Da sich der Beschwerdeführer anschließend in einem mehrwöchigen Krankenstand befand, kann diesem auch eine seinerseits unterlassene neuerliche Kontaktaufnahme bzw. Terminvereinbarung mit dem potentiellen Dienstgeber nicht vorgeworfen werden. Alledem zufolge gelangt der erkennende Senat zur Auffassung, dass gegenständlich seitens des Beschwerdeführers keine Vereitelungshandlung gesetzt wurde. Der Beschwerde war daher Folge zu geben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.
- Entfall einer mündlichen Verhandlung: Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der Sachverhalt ist entsprechend der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderen Komplexität vor. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Der Sachverhalt ist entsprechend der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderen Komplexität vor. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und mitunter in diesem Erkenntnis zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und mitunter in diesem Erkenntnis zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L523.2273848.1.00