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§ 53§ 55Art. 133§ 52§ 46§ 25RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.02.2024 GeschäftszahlL524 2185562-2 Spruch, L524 2185562-2/39E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 3 Z 1 FPG auf sieben Jahre herabgesetzt wird.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. wird insoweit stattgegeben, als das Einreiseverbot
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG auf sieben Jahre herabgesetzt wird. III.
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.römisch drei.
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, reiste im Jahr 2008 gemeinsam mit seiner Mutter in Österreich ein. Ihm wurde der von 27.01.2009 bis 26.01.2019 gültige Aufenthaltstitel „Daueraufenthaltskarte“ (Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers) erteilt. Am 22.01.2019 stellte der Beschwerdeführer einen Verlängerungsantrag. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 02.08.2017 wurde der Beschwerdeführer über die beabsichtigte Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme in Kenntnis gesetzt, wozu er eine Stellungnahme abgab. Mit Bescheid des BFA vom 05.01.2018, Zl. XXXX , wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
1 FPG samt befristetem Einreiseverbot erlassen. Der gegen den Bescheid des BFA vom 05.01.2018 erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.12.2020, L510 2185562-1/19E, stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 4 FPG hätte ergehen müssen. Da § 52 Abs. 4 FPG eine andere Prüfung vorsehe als die von der belangten Behörde herangezogenen § 52 Abs. 1 bzw. Abs. 5 FPG, habe die Prüfung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht fortgesetzt werden können.Mit Bescheid des BFA vom 05.01.2018, Zl. römisch 40 , wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, FPG samt befristetem Einreiseverbot erlassen. Der gegen den Bescheid des BFA vom 05.01.2018 erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.12.2020, L510 2185562-1/19E, stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 4, FPG hätte ergehen müssen. Da Paragraph 52, Absatz 4, FPG eine andere Prüfung vorsehe als die von der belangten Behörde herangezogenen Paragraph 52, Absatz eins, bzw. Absatz 5, FPG, habe die Prüfung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht fortgesetzt werden können. Am 05.03.2021 wurde der Beschwerdeführer vor dem BFA im Hinblick auf eine aufenthaltsbeendende Maßnahme niederschriftlich einvernommen. Mit Bescheid des BFA vom 24.01.2022, Zl. XXXX , wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs. 4 FPG i
Vm § 9 BFA-VG erlassen (Spruchpunkt I.).
§ 52Abs.
9 FPG wurde festgestellt, dass eine Abschiebung
§ 46
FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt II.).
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf zehn Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.).
§ 55Abs.
4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.). Mit Bescheid des BFA vom 24.01.2022, Zl. römisch 40 , wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass eine Abschiebung
Paragraph 46, FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf zehn Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.11.2022, L531 2185562-2/20E, wurde der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, als unzulässig zurückgewiesen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 19.12.2022 eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 27.09.2023 wurde das Verfahren der Gerichtsabteilung L531 abgenommen und der Gerichtsabteilung L524 zugewiesen. Auf Grund dessen wurde die Verhandlung
§ 25Abs. 7 Vw
GVG am 06.12.2023 vor dem Bundesverwaltungsgericht wiederholt. Der Beschwerdeführer nahm an dieser Verhandlung als Partei teil, die belangte Behörde entsandte keinen Vertreter. Die Mutter des Beschwerdeführers und deren Lebensgefährte wurden als Zeugen einvernommen. Auf Grund dessen wurde die Verhandlung
Paragraph 25, Absatz 7, VwGVG am 06.12.2023 vor dem Bundesverwaltungsgericht wiederholt. Der Beschwerdeführer nahm an dieser Verhandlung als Partei teil, die belangte Behörde entsandte keinen Vertreter. Die Mutter des Beschwerdeführers und deren Lebensgefährte wurden als Zeugen einvernommen. II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen: Der 24-jährige Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger, Moslem und kinderlos. Er wurde in XXXX in der Bundesrepublik Deutschland geboren. Der Beschwerdeführer spricht zumindest in Grundzügen Türkisch und Englisch. Der Beschwerdeführer leistete den Wehrdienst in der Türkei nicht ab.Der 24-jährige Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger, Moslem und kinderlos. Er wurde in römisch 40 in der Bundesrepublik Deutschland geboren. Der Beschwerdeführer spricht zumindest in Grundzügen Türkisch und Englisch. Der Beschwerdeführer leistete den Wehrdienst in der Türkei nicht ab. Der Vater des Beschwerdeführers lebt in der Türkei und der Beschwerdeführer verfügt über weitere verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte in der Türkei. Sollte der Kontakt zum in der Türkei lebenden Vater tatsächlich abgebrochen sein, läge dem kein nachhaltiges Zerwürfnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Vater zugrunde, welches eine neuerliche Kontaktaufnahme in jedem Fall ausschließen würde. Nach der Scheidung seiner Eltern übersiedelte der Beschwerdeführer im Vorschulalter gemeinsam mit seiner Mutter und seiner Schwester nach XXXX in der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Nach einem mehrjährigen dortigen Aufenthalt reiste der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Mutter und seiner Schwester ca. Mitte des Jahres 2008 im Alter von neun Jahren nach Österreich. Der Beschwerdeführer war seither rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig und niedergelassen. Zuletzt verfügte der Beschwerdeführer über einen bis 26.01.2019 gültigen Aufenthaltstitel „Daueraufenthaltskarte“ und stellte am 22.01.2019 einen Verlängerungsantrag. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer über einen Befreiungsschein verfügt. Dem Beschwerdeführer wurde vom türkischen Generalkonsulat in XXXX am 22.06.2018 ein türkisches Reisedokument ausgestellt.Nach der Scheidung seiner Eltern übersiedelte der Beschwerdeführer im Vorschulalter gemeinsam mit seiner Mutter und seiner Schwester nach römisch 40 in der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Nach einem mehrjährigen dortigen Aufenthalt reiste der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Mutter und seiner Schwester ca. Mitte des Jahres 2008 im Alter von neun Jahren nach Österreich. Der Beschwerdeführer war seither rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig und niedergelassen. Zuletzt verfügte der Beschwerdeführer über einen bis 26.01.2019 gültigen Aufenthaltstitel „Daueraufenthaltskarte“ und stellte am 22.01.2019 einen Verlängerungsantrag. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer über einen Befreiungsschein verfügt. Dem Beschwerdeführer wurde vom türkischen Generalkonsulat in römisch 40 am 22.06.2018 ein türkisches Reisedokument ausgestellt. Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner Einreise, abgesehen von einer urlaubsbedingten ca. zweiwöchigen Unterbrechung in Antalya als Kind im Alter von ca. sechs Jahren, durchgehend in Österreich auf. Der Beschwerdeführer besuchte den Kindergarten und im Anschluss drei Jahre die Volksschule im Kanton XXXX . Nach seiner Übersiedlung nach Österreich absolvierte er die
- Schulstufe der Volksschule in XXXX und besuchte eineinhalb Jahre ein Gymnasium in XXXX sowie nach einem Schulwechsel infolge schlechter Leistungen zwei Jahre eine Mittelschule in XXXX , welche er ohne Abschluss beendete. Im Schuljahr 2016/17 absolvierte er ein Jahr eine Berufsschule für den Lehrberuf des Bäckers. Diese Ausbildung beendete der Beschwerdeführer ebenso ohne Abschluss. Der Beschwerdeführer verfügt infolge seines langjährigen Aufenthalts, insbesondere des Schulbesuchs in der Schweizerischen Eidgenossenschaft und in Österreich, über Deutschkenntnisse auf muttersprachlichem Niveau. Der Beschwerdeführer besuchte den Kindergarten und im Anschluss drei Jahre die Volksschule im Kanton römisch 40 . Nach seiner Übersiedlung nach Österreich absolvierte er die
- Schulstufe der Volksschule in römisch 40 und besuchte eineinhalb Jahre ein Gymnasium in römisch 40 sowie nach einem Schulwechsel infolge schlechter Leistungen zwei Jahre eine Mittelschule in römisch 40 , welche er ohne Abschluss beendete. Im Schuljahr 2016/17 absolvierte er ein Jahr eine Berufsschule für den Lehrberuf des Bäckers. Diese Ausbildung beendete der Beschwerdeführer ebenso ohne Abschluss. Der Beschwerdeführer verfügt infolge seines langjährigen Aufenthalts, insbesondere des Schulbesuchs in der Schweizerischen Eidgenossenschaft und in Österreich, über Deutschkenntnisse auf muttersprachlichem Niveau. Der Beschwerdeführer war von 30.01.2018 bis 28.02.2018, von 19.10.2018 bis 23.10.2018, am 14.02.2023, von 17.02.2023 bis 18.04.2023 und von 08.05.2023 bis 15.05.2023 als Arbeiter bei verschiedenen Arbeitgebern beschäftigt. In den Zeiträumen ohne aufrechtes Beschäftigungsverhältnis von 01.06.2015 bis 21.06.2015, von 26.06.2015 bis 05.07.2015, von 08.07.2015 bis 12.07.2015, von 03.08.2015 bis 05.08.2015, von 09.03.2018 bis 09.04.2018, von 14.04.2018 bis 18.04.2018, von 21.04.2018 bis 23.04.2018, von 25.04.2018 bis 01.05.2018, von 08.05.2018 bis 12.07.2018, von 14.07.2018 bis 11.09.2018, von 24.11.2022 bis 05.02.2023, von 08.02.2023 bis 13.02.2023, von 16.05.2023 bis 11.06.2023 und von 17.10.2023 bis 14.01.2024 bezog der Beschwerdeführer Arbeitslosengeld und in den Zeiträumen von 12.09.2018 bis 14.10.2018, von 29.10.2018 bis 25.11.2018, von 04.01.2019 bis 13.03.2019, von 26.03.2019 bis 30.04.2019 und von 23.05.2019 bis 18.06.2019 Notstands- bzw. Überbrückungshilfe. Der Beschwerdeführer legte keine Unterstützungserklärungen vor. Er verfügt hier, abgesehen von seinem Schwager, über keine Freunde mehr. Der Beschwerdeführer war in der Vergangenheit im XXXX im Fußballnachwuchsbereich als Spieler aktiv. Aktuell ist er nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation in Österreich.Der Beschwerdeführer legte keine Unterstützungserklärungen vor. Er verfügt hier, abgesehen von seinem Schwager, über keine Freunde mehr. Der Beschwerdeführer war in der Vergangenheit im römisch 40 im Fußballnachwuchsbereich als Spieler aktiv. Aktuell ist er nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation in Österreich. Der Beschwerdeführer geht im Bundesgebiet aktuell weder ehrenamtlicher/gemeinnütziger Arbeit noch legaler Erwerbsarbeit nach. Er verfügt auf Grund seiner mehrjährigen Anhaltungen in Strafhaft weder über ein Einkommen noch Ersparnisse. Der Beschwerdeführer hat Schulden in der Höhe von ca. € 13.000,-- bis € 14.000,--. Der Beschwerdeführer verfügte für die Zeit nach seiner Haftentlassung über eine Einstellungszusage für eine Ausbildung in einem Friseurbetrieb, welche er nicht in Anspruch nahm. In Österreich lebt die Mutter des Beschwerdeführers. Diese erlangte bereits im Jahr 2002 die deutsche Staatsangehörigkeit. Der Lebensgefährte der Mutter wohnt in der Schweizerischen Eidgenossenschaft und die Schwester des Beschwerdeführers in XXXX in der Bundesrepublik Deutschland. Bei beiden Personen handelt es sich um österreichische Staatsangehörige. Eine Tante und ein Onkel des Beschwerdeführers sind ebenfalls in der Bundesrepublik Deutschland aufhältig. Eine weitere Tante und Cousinen des Beschwerdeführers leben in der Schweizerischen Eidgenossenschaft.In Österreich lebt die Mutter des Beschwerdeführers. Diese erlangte bereits im Jahr 2002 die deutsche Staatsangehörigkeit. Der Lebensgefährte der Mutter wohnt in der Schweizerischen Eidgenossenschaft und die Schwester des Beschwerdeführers in römisch 40 in der Bundesrepublik Deutschland. Bei beiden Personen handelt es sich um österreichische Staatsangehörige. Eine Tante und ein Onkel des Beschwerdeführers sind ebenfalls in der Bundesrepublik Deutschland aufhältig. Eine weitere Tante und Cousinen des Beschwerdeführers leben in der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Mutter in einem gemeinsamen Haushalt in deren Eigentumswohnung. Der Lebensgefährte der Mutter hält sich ebenfalls regelmäßig für längere Zeit in dieser Wohnung auf. Der Beschwerdeführer bestreitet seinen Lebensunterhalt mit Hilfe seiner Mutter, seines Schwagers und des Lebensgefährten seiner Mutter. Die Mutter verfügt über einen Behindertenpass (Grad der Behinderung: 70 %) und bezieht – abgesehen von Ruhestandsgenüssen aus der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft – seit 01.11.2023 eine österreichische Berufsunfähigkeitspension. Der Beschwerdeführer unterstützt seine Mutter bei der Haushaltsführung. Die Schwester des Beschwerdeführers kümmert sich ebenfalls – soweit dies auf Grund der räumlichen Trennung möglich ist – um die Mutter. Der Beschwerdeführer ging vor etwa 14 Monaten eine Beziehung zu einer deutschen Staatsangehörigen ein und ist mit ihr verlobt. Der Beschwerdeführer lebt mit ihr aber nicht in einem gemeinsamen Haushalt. Die beiden haben keine Kinder. Zwischen den beiden besteht kein finanzielles oder anderweitiges Abhängigkeitsverhältnis. Der Beschwerdeführer und seine Verlobte waren sich beim Eingehen der Beziehung und allen nachfolgenden Schritten des unsicheren Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers bewusst. Beim Beschwerdeführer wurde eine posttraumatische Belastungsstörung bzw. Depression mit Angststörung, eine Polytoxikomanie und eine Läsion des N. thoracicus longus diagnostiziert. Die psychischen Erkrankungen bzw. die Polytoxikomanie werden aktuell medikamentös mit Lyrica 2 x 300 mg und Dominal 80 abends sowie mit Hilfe regelmäßiger psychosozialer Beratung therapiert. Ferner beabsichtigt der Beschwerdeführer, sich einer stationären Suchtmitteltherapie zu unterziehen. Die Läsion wird in Form einer Heilgymnastik behandelt. Aktuelle ärztliche bzw. medizinische Befunde, welche eine Behandlung in Österreich erforderlich erscheinen lassen, hat der Beschwerdeführer nicht in Vorlage gebracht, weshalb von keiner schwerwiegenden Erkrankung oder Behandlungsbedürftigkeit auszugehen ist. Er befindet sich in einem arbeitsfähigen Zustand und Alter. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 24.03.2014, XXXX , wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 Z 4 StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB – Jugendstraftaten – zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je € 4,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Tagen) verurteilt. Ein Teil der Geldstrafe, und zwar 60 Tagessätze, wurde bedingt nachgesehen, wobei die Probezeit mit drei Jahren bestimmt wurde. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 12.02.2015 wurde der bedingt nachgesehene Teil der Geldstrafe widerrufen. Der Beschwerdeführer hat im Jänner 2014 in XXXX einen Polizeibeamten während oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben oder der Erfüllung seiner Pflichten am Körper verletzt, indem er ihm im Zuge seiner Beschuldigtenvernehmung einen Faustschlag ins Gesicht versetzte, wodurch dieser eine Prellung und Abschürfungen am rechten Jochbein erlitt. Ferner hat er eine fremde Sache beschädigt, wodurch ein € 3.000,-- nicht übersteigender Schaden herbeigeführt wurde, indem er die in der Polizeidienststelle befindlichen beiden Flachbildschirme auf dem Schreibpult des Polizeibeamten umstieß, wodurch eine Computertastatur beschädigt wurde und ein Schaden in Höhe von € 15,-- entstand. Bei der Strafzumessung wurden als mildernd die Unbescholtenheit und das Geständnis, als erschwerend das Zusammentreffen zweier Vergehen berücksichtigt.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 24.03.2014, römisch 40 , wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, Ziffer 4, StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB – Jugendstraftaten – zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je € 4,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Tagen) verurteilt. Ein Teil der Geldstrafe, und zwar 60 Tagessätze, wurde bedingt nachgesehen, wobei die Probezeit mit drei Jahren bestimmt wurde. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 12.02.2015 wurde der bedingt nachgesehene Teil der Geldstrafe widerrufen. Der Beschwerdeführer hat im Jänner 2014 in römisch 40 einen Polizeibeamten während oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben oder der Erfüllung seiner Pflichten am Körper verletzt, indem er ihm im Zuge seiner Beschuldigtenvernehmung einen Faustschlag ins Gesicht versetzte, wodurch dieser eine Prellung und Abschürfungen am rechten Jochbein erlitt. Ferner hat er eine fremde Sache beschädigt, wodurch ein € 3.000,-- nicht übersteigender Schaden herbeigeführt wurde, indem er die in der Polizeidienststelle befindlichen beiden Flachbildschirme auf dem Schreibpult des Polizeibeamten umstieß, wodurch eine Computertastatur beschädigt wurde und ein Schaden in Höhe von € 15,-- entstand. Bei der Strafzumessung wurden als mildernd die Unbescholtenheit und das Geständnis, als erschwerend das Zusammentreffen zweier Vergehen berücksichtigt. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 12.02.2015, XXXX , wegen des Verbrechens des Raubes nach §§ 15, 142 Abs. 1 StGB, des Verbrechens des schweren Raubes nach den §§ 142 Abs. 1, 143 zweiter Satz StGB, des Verbrechens des gewerbsmäßigen, teils räuberischen Diebstahls nach §§ 127, 130 erster Fall, 131 erster Fall StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB – Jugendstraftaten – zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Einer gegen das Urteil erhobenen Berufung wurde vom Oberlandesgericht XXXX mit Urteil vom 27.10.2015 keine Folge gegeben. Der Verurteilung lag folgendes Geschehen zugrunde:Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 12.02.2015, römisch 40 , wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, StGB, des Verbrechens des schweren Raubes nach den Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Satz StGB, des Verbrechens des gewerbsmäßigen, teils räuberischen Diebstahls nach Paragraphen 127, 130, erster Fall, 131 erster Fall StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB – Jugendstraftaten – zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Einer gegen das Urteil erhobenen Berufung wurde vom Oberlandesgericht römisch 40 mit Urteil vom 27.10.2015 keine Folge gegeben. Der Verurteilung lag folgendes Geschehen zugrunde: Der Beschwerdeführer hat mit Gewalt gegen eine Person oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben einem anderen eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz weggenommen oder abgenötigt bzw. zu […] II), […] IV)2) wegzunehmen oder abzunötigen versucht, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, wobei durch die zu […] IV)1) […] ausgeübte Gewalt jemand schwer verletzt wurde (§ 84 Abs. 1 StGB), und zwar […]Der Beschwerdeführer hat mit Gewalt gegen eine Person oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben einem anderen eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz weggenommen oder abgenötigt bzw. zu […] römisch zwei), […] römisch vier)2) wegzunehmen oder abzunötigen versucht, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, wobei durch die zu […] römisch vier)1) […] ausgeübte Gewalt jemand schwer verletzt wurde (Paragraph 84, Absatz eins, StGB), und zwar […] II) im Dezember 2013 in XXXX einem zu diesem Zeitpunkt erst 12-jährigen Opfer Bargeld in der Höhe von € 100,--, indem er diesem gegenüber äußerte, dass er ihn zusammenschlagen werde, wenn er ihm nicht € 100,-- übergebe, und ihn in weiterer Folge, als dieser seiner Forderung nicht nachkam, sondern stattdessen wegzulaufen versuchte, nachlief, ihm einen Schlag gegen den Hinterkopf versetzte, ihn am Kragen packte und in Richtung XXXX zerrte;römisch zwei) im Dezember 2013 in römisch 40 einem zu diesem Zeitpunkt erst 12-jährigen Opfer Bargeld in der Höhe von € 100,--, indem er diesem gegenüber äußerte, dass er ihn zusammenschlagen werde, wenn er ihm nicht € 100,-- übergebe, und ihn in weiterer Folge, als dieser seiner Forderung nicht nachkam, sondern stattdessen wegzulaufen versuchte, nachlief, ihm einen Schlag gegen den Hinterkopf versetzte, ihn am Kragen packte und in Richtung römisch 40 zerrte; IV) im Jänner 2014 mit zwei weiteren Tätern in XXXX in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken als Mittäter nach einem zuvor gemeinsam gefassten Tatplanrömisch vier) im Jänner 2014 mit zwei weiteren Tätern in römisch 40 in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken als Mittäter nach einem zuvor gemeinsam gefassten Tatplan 1) einem Opfer ein Mobiltelefon im Wert von € 400,--, indem der Beschwerdeführer ihn von hinten attackierte, ihm mehrere Faustschläge ins Gesicht versetzte und ihn aufforderte, ihm sein Geld und sein Mobiltelefon zu geben, er und einer der beiden anderen Täter ihn sodann mit Körperkraft zu Boden brachten und schließlich alle drei Täter auf den Kopf und den Oberkörper des am Boden Liegenden eintraten, wobei sie sein Mobiltelefon und sein Geld forderten und schließlich das mitgeführte Mobiltelefon sowie die Geldtasche des Opfers an sich nahmen und mit der Raubbeute flüchteten, wobei das Opfer durch die ausgeübte Gewalt einen im Wesentlichen geraden Nasenbeinbruch erlitt, Abschürfungen und Hämatome im Gesicht sowie Prellungen insbesondere im Bereich des Jochbeins und des Kiefergelenks, die mit einer mehr als vier Wochen anhaltenden schmerzhaften Fehlstellung des Mundes beim Öffnen verbunden waren; 2) einem Opfer aufzufindende Gegenstände unbekannten Wertes, indem einer der beiden anderen Täter es durch einen Tritt gegen dessen rechtes Bein zu Boden brachte, woraufhin es sich jedoch von seinem Angreifer befreien und trotz der vom dritten Täter sogleich aufgenommenen Verfolgung vom Tatort flüchten konnte, so dass die Tat beim Versuch blieb; V) im Jänner 2014 in XXXX römisch fünf) im Jänner 2014 in römisch 40 1) der Beschwerdeführer einem Opfer ein Mobiltelefon im Wert von ca. € 500,--, indem er es festhielt, ihm zwei Kopfstöße versetzte und ihm sodann sein mitgeführtes Mobiltelefon wegnahm; VI) der Beschwerdeführer und drei weitere Täter im Jänner 2014 in XXXX in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken als Mittäter nach einem zuvor gemeinsam gefassten Tatplan einem Opfer ein Mobiltelefon im Wert von € 550,--, eine Packung Zigarettentabak sowie Bargeld in Höhe von € 150,--, indem der Beschwerdeführer ihm einen im Müll aufgefundenen Milchshake-Becher von hinten gegen den Kopf warf und ihm, als er sich daraufhin umdrehte, mit der Faust ins Gesicht schlug, wodurch das Opfer zu Boden stürzte, wo es bewusstlos liegen blieb, woraufhin der Beschwerdeführer es noch ca. zweimal gegen den Kopf trat und mit zwei der anderen Täter aus der Hosentasche des am Boden liegenden wehrlosen Opfers die Geldtasche mit Bargeld, das Mobiltelefon und eine Packung Zigarettentabak wegnahm, während der dritte andere Täter sich im unmittelbaren Nahebereich zum Eingreifen bereit hielt und alle gemeinsam mit der Beute, die sie in der Folge untereinander aufteilten, vom Tatort flüchteten;römisch sechs) der Beschwerdeführer und drei weitere Täter im Jänner 2014 in römisch 40 in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken als Mittäter nach einem zuvor gemeinsam gefassten Tatplan einem Opfer ein Mobiltelefon im Wert von € 550,--, eine Packung Zigarettentabak sowie Bargeld in Höhe von € 150,--, indem der Beschwerdeführer ihm einen im Müll aufgefundenen Milchshake-Becher von hinten gegen den Kopf warf und ihm, als er sich daraufhin umdrehte, mit der Faust ins Gesicht schlug, wodurch das Opfer zu Boden stürzte, wo es bewusstlos liegen blieb, woraufhin der Beschwerdeführer es noch ca. zweimal gegen den Kopf trat und mit zwei der anderen Täter aus der Hosentasche des am Boden liegenden wehrlosen Opfers die Geldtasche mit Bargeld, das Mobiltelefon und eine Packung Zigarettentabak wegnahm, während der dritte andere Täter sich im unmittelbaren Nahebereich zum Eingreifen bereit hielt und alle gemeinsam mit der Beute, die sie in der Folge untereinander aufteilten, vom Tatort flüchteten; VIII) der Beschwerdeführer und zwei weitere Täter im Jänner 2014 in XXXX in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken als Mittäter einem Opfer ein Taschenmesser unbekannten Wertes, indem der Beschwerdeführer das Opfer mit beiden Händen an der Jacke im Brustbereich packte, es abtastete, ihm das Messer aus der vorderen Hosentasche zog und an den neben ihm zur Absicherung bereit stehenden weiteren Täter übergab, von welchem es ein ebenfalls eingriffsbereiter weiterer Täter unmittelbar danach übernahm;römisch acht) der Beschwerdeführer und zwei weitere Täter im Jänner 2014 in römisch 40 in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken als Mittäter einem Opfer ein Taschenmesser unbekannten Wertes, indem der Beschwerdeführer das Opfer mit beiden Händen an der Jacke im Brustbereich packte, es abtastete, ihm das Messer aus der vorderen Hosentasche zog und an den neben ihm zur Absicherung bereit stehenden weiteren Täter übergab, von welchem es ein ebenfalls eingriffsbereiter weiterer Täter unmittelbar danach übernahm; X) der Beschwerdeführer und ein weiterer Täter im September 2014 in XXXX in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken als Mittäterrömisch zehn) der Beschwerdeführer und ein weiterer Täter im September 2014 in römisch 40 in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken als Mittäter 1) einem Opfer eine Geldtasche mit Bargeld in Höhe von € 30,--; 2) einem weiteren Opfer eine geringe Menge an Münzgeld und Cannabiskraut, indem der andere Täter dem Opfer eine Ohrfeige versetzte und ihm danach die Geldtasche wegnahm, der Beschwerdeführer das Opfer mit beiden Händen festhielt, während der andere Täter ihm mit Anlauf einen Fußstoß gegen den Oberkörper versetzte, es durch mehrere Faustschläge zu Boden brachte und schließlich beide auf das Opfer eintraten und -schlugen, wobei der andere Täter ihm seine Geldtasche aus der Hosentasche zog und das darin befindliche Münzgeld an sich nahm und der Beschwerdeführer es aufforderte, ihnen das mitgeführte Cannabiskraut zu überlassen, was dieses schließlich auch tat. Ferner hat der Beschwerdeführer gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen in einem € 3.000,-- nicht übersteigenden Wert einem anderen mit dem Vorsatz weggenommen bzw. zu […] IV) 2) wegzunehmen versucht, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei […] der Beschwerdeführer bei dem zu […] II) angeführten Diebstahl auf frischer Tat betreten Gewalt gegen eine Person anwendete, um sich oder einem Dritten die weggenommene Sache zu erhalten, und zwar Ferner hat der Beschwerdeführer gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen in einem € 3.000,-- nicht übersteigenden Wert einem anderen mit dem Vorsatz weggenommen bzw. zu […] römisch vier) 2) wegzunehmen versucht, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei […] der Beschwerdeführer bei dem zu […] römisch zwei) angeführten Diebstahl auf frischer Tat betreten Gewalt gegen eine Person anwendete, um sich oder einem Dritten die weggenommene Sache zu erhalten, und zwar II) der Beschwerdeführer und zwei weitere Täter in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken als Mittäter im Februar 2014 in XXXX ein Mobiltelefon im Wert von € 650,-- einem Opfer, wobei der Beschwerdeführer bei seiner Betretung auf frischer Tat dem Opfer mit der Hand gegen den Kopf schlug;römisch zwei) der Beschwerdeführer und zwei weitere Täter in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken als Mittäter im Februar 2014 in römisch 40 ein Mobiltelefon im Wert von € 650,-- einem Opfer, wobei der Beschwerdeführer bei seiner Betretung auf frischer Tat dem Opfer mit der Hand gegen den Kopf schlug; III) der Beschwerdeführer und zwei weitere Täter in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken als Mittäter im Jänner 2014 in XXXX ein Mobiltelefon im Wert von € 180,-- einem Opfer, indem sie dieses unter dem Vorwand, ein dringendes Telefonat führen zu müssen, zur Übergabe seines Mobiltelefons an den Beschwerdeführer bewegten, der sich damit unter Vortäuschung eines Telefongesprächs vom Übergabeort entfernte, während die beiden anderen Täter das Opfer durch Verwicklung in ein Gespräch vom Tatgeschehen abzulenken versuchten;römisch drei) der Beschwerdeführer und zwei weitere Täter in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken als Mittäter im Jänner 2014 in römisch 40 ein Mobiltelefon im Wert von € 180,-- einem Opfer, indem sie dieses unter dem Vorwand, ein dringendes Telefonat führen zu müssen, zur Übergabe seines Mobiltelefons an den Beschwerdeführer bewegten, der sich damit unter Vortäuschung eines Telefongesprächs vom Übergabeort entfernte, während die beiden anderen Täter das Opfer durch Verwicklung in ein Gespräch vom Tatgeschehen abzulenken versuchten; IV) der Beschwerdeführerrömisch vier) der Beschwerdeführer 1) im Dezember 2013 in XXXX zwei Leberkäsesemmeln im Wert von € 4,78 Verfügungsberechtigten eines Supermarkts;1) im Dezember 2013 in römisch 40 zwei Leberkäsesemmeln im Wert von € 4,78 Verfügungsberechtigten eines Supermarkts; 2) im Jänner 2014 in XXXX Lebensmittel im Wert von € 3,49 Verfügungsberechtigten eines Supermarkts;2) im Jänner 2014 in römisch 40 Lebensmittel im Wert von € 3,49 Verfügungsberechtigten eines Supermarkts; 3) im Februar 2014 in XXXX ein Mobiltelefon im Wert von € 200,-- einem Opfer, indem er es unter Vorwand, dass der Akku seines eigenen Mobiltelefons leer sei, zur Überlassung des Mobiltelefons bewegte und in der Folge mit dem Telefon davonrannte;3) im Februar 2014 in römisch 40 ein Mobiltelefon im Wert von € 200,-- einem Opfer, indem er es unter Vorwand, dass der Akku seines eigenen Mobiltelefons leer sei, zur Überlassung des Mobiltelefons bewegte und in der Folge mit dem Telefon davonrannte; 4) im Februar 2014 in XXXX einen Schokoriegel im Wert von € 2,89 Verfügungsberechtigten eines Supermarkts;4) im Februar 2014 in römisch 40 einen Schokoriegel im Wert von € 2,89 Verfügungsberechtigten eines Supermarkts; 5) im Zeitraum von 03.03.2014 bis zum 29.09.2014 in XXXX , XXXX und anderen Orten in XXXX in zumindest sechs Angriffen insgesamt zumindest 50 Gramm Cannabiskraut im Wert von € 500,-- namentlich nicht bekannten Personen.5) im Zeitraum von 03.03.2014 bis zum 29.09.2014 in römisch 40 , römisch 40 und anderen Orten in römisch 40 in zumindest sechs Angriffen insgesamt zumindest 50 Gramm Cannabiskraut im Wert von € 500,-- namentlich nicht bekannten Personen. Der Beschwerdeführer hat des Weiteren in XXXX einen anderen am Körper verletzt und zwar im Dezember 2013 ein Opfer durch zumindest einen Faustschlag ins Gesicht, wodurch das Opfer eine Prellung des rechten Jochbeins und Hautabschürfungen im Bereich der Oberlippe erlitt und im Februar 2014 ein weiteres Opfer, indem er es mehrfach mit der Faust ins Gesicht schlug, wodurch es Nasenbluten, eine Platzwunde an der Lippe sowie Prellungen im Kopfbereich erlitt. Zudem in XXXX im Jänner 2014 mit einem weiteren Täter in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken als Mittäter einem Opfer, indem der Beschwerdeführer es mehrfach mit der Faust ins Gesicht schlug und der andere Täter ihm einen Tritt gegen den Kopfbereich versetzte, wodurch das Opfer zu Boden stürzte und Platzwunden im Gesicht sowie Prellungen im Kopf- und Oberschenkelbereich erlitt.Der Beschwerdeführer hat des Weiteren in römisch 40 einen anderen am Körper verletzt und zwar im Dezember 2013 ein Opfer durch zumindest einen Faustschlag ins Gesicht, wodurch das Opfer eine Prellung des rechten Jochbeins und Hautabschürfungen im Bereich der Oberlippe erlitt und im Februar 2014 ein weiteres Opfer, indem er es mehrfach mit der Faust ins Gesicht schlug, wodurch es Nasenbluten, eine Platzwunde an der Lippe sowie Prellungen im Kopfbereich erlitt. Zudem in römisch 40 im Jänner 2014 mit einem weiteren Täter in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken als Mittäter einem Opfer, indem der Beschwerdeführer es mehrfach mit der Faust ins Gesicht schlug und der andere Täter ihm einen Tritt gegen den Kopfbereich versetzte, wodurch das Opfer zu Boden stürzte und Platzwunden im Gesicht sowie Prellungen im Kopf- und Oberschenkelbereich erlitt. Bei der Strafzumessung wurden als mildernd das teilweise Geständnis, der Umstand, wonach ein Teil der Taten beim Versuch blieb und die teilweise Schadensgutmachung berücksichtigt. Erschwerend wirkte sich aus, dass mehrere Verbrechen (teilweise mit Vergehen) zusammentrafen und insbesondere das Verbrechen des Raubes wiederholt begangen wurde. Des Weiteren die Begehung strafbarer Handlungen mit Mittätern und die Begehung während anhängigem Verfahren. Der Beschwerdeführer zeigte auffallend wenig Einsicht in das Unrecht seiner Tat und eine hohe kriminelle Energie. Beim Beschwerdeführer kam diese mangelnde Einsicht auch dadurch zum Ausdruck, dass er nachdem er gegen gelindere Mittel aus der Untersuchungshaft entlassen worden war, neuerlich Straftaten beging und die ihm auferlegten Weisungen nicht einhielt. Erschwerend fiel zusätzlich eine Vorstrafe ins Gewicht und der Umstand, dass er bei den Gewalthandlungen innerhalb der Gruppe der Angeklagten als führend zu betrachten war. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 26.01.2016, XXXX , wegen des Vergehens des Betrugs nach § 146 StGB und wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB – Jugendstraftaten – zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je € 4,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 25 Tagen) verurteilt. Der Beschwerdeführer hat im August 2015 in XXXX mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, diesen unter Vorspiegelung der Tatsache, ihm Marihuana zu beschaffen zur Übergabe von € 100,-- verleitet, sohin zu einer Handlung, welche diesen am Vermögen schädigte und im September 2014 in XXXX ein weiteres Opfer durch Schläge gegen das Gesicht und gegen den Ellbogen, wodurch dieses eine Schwellung und ein Hämatom am rechten Unterarm erlitt, am Körper verletzt. Bei der Strafzumessung wurden als mildernd das Geständnis, als erschwerend zwei einschlägige Vorstrafen berücksichtigt.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 26.01.2016, römisch 40 , wegen des Vergehens des Betrugs nach Paragraph 146, StGB und wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB – Jugendstraftaten – zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je € 4,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 25 Tagen) verurteilt. Der Beschwerdeführer hat im August 2015 in römisch 40 mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, diesen unter Vorspiegelung der Tatsache, ihm Marihuana zu beschaffen zur Übergabe von € 100,-- verleitet, sohin zu einer Handlung, welche diesen am Vermögen schädigte und im September 2014 in römisch 40 ein weiteres Opfer durch Schläge gegen das Gesicht und gegen den Ellbogen, wodurch dieses eine Schwellung und ein Hämatom am rechten Unterarm erlitt, am Körper verletzt. Bei der Strafzumessung wurden als mildernd das Geständnis, als erschwerend zwei einschlägige Vorstrafen berücksichtigt. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 31.03.2017, XXXX , wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB – einer Jugendstraftat – zu einer Freiheitsstrafe von drei Wochen verurteilt. Der Beschwerdeführer und ein weiterer Täter haben im Juli 2016 in XXXX im bewussten und gewollten Zusammenwirken eine männliche Person am Körper verletzt, nämlich dieser durch Schläge eine Blutunterlaufung im Bereich des rechten Oberlides zugefügt. Bei der Strafzumessung wurden als mildernd das Geständnis, als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen und der Umstand, dass die strafbare Handlung in Haft begangen wurde, berücksichtigt.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 31.03.2017, römisch 40 , wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB – einer Jugendstraftat – zu einer Freiheitsstrafe von drei Wochen verurteilt. Der Beschwerdeführer und ein weiterer Täter haben im Juli 2016 in römisch 40 im bewussten und gewollten Zusammenwirken eine männliche Person am Körper verletzt, nämlich dieser durch Schläge eine Blutunterlaufung im Bereich des rechten Oberlides zugefügt. Bei der Strafzumessung wurden als mildernd das Geständnis, als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen und der Umstand, dass die strafbare Handlung in Haft begangen wurde, berücksichtigt. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 16.08.2019, XXXX , wegen des Verbrechens der versuchten schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs. 4 StGB, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §§ 15, 28a Abs. 1 zweiter und dritter Fall SMG in der Form der Bestimmungstäterschaft nach § 12 zweiter Fall StGB, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2 SMG, des Vergehens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 1 und 2 StGB und des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs. 1 StGB – als junger Erwachsener – zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 16.08.2019, römisch 40 , wegen des Verbrechens der versuchten schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 84, Absatz 4, StGB, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraphen 15, 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall SMG in der Form der Bestimmungstäterschaft nach Paragraph 12, zweiter Fall StGB, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall und Absatz 2, SMG, des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz eins und 2 StGB und des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraph 269, Absatz eins, StGB – als junger Erwachsener – zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt. Bei den diesen Verurteilungen zugrundeliegenden Taten hat der Beschwerdeführer im Jänner 2019 einer dritten Person als Mittäter im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem abgesondert Verfolgten eine schwere Körperverletzung zuzufügen versucht, indem der abgesondert Verfolgte der dritten Person einen Faustschlag ins Gesicht versetzte, so dass die dritte Person zu Boden ging, und ihr dann weiter mit den Fäusten ins Gesicht schlug und der Beschwerdeführer mehrfach mit dem Fuß in den Bereich des Gesichts trat, so dass die dritte Person eine Gehirnerschütterung und Abschürfungen und Hämatome im Gesichtsbereich erlitt. Ferner hat der Beschwerdeführer im Zeitraum Dezember 2018 bis Februar 2019 gemeinsam mit einem abgesondert Verfolgten im bewussten und gewollten Zusammenwirken eine Person zur Aus- und Einfuhr einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Suchtgiftmenge, nämlich von 150 Gramm Kokain (beinhaltend zumindest 82,68 Gramm Cocain bei 55,12 % Reinsubstanz) zu bestimmen versucht, indem sie diese mit dem Kauf des Suchtgifts in Bosnien und dessen Transport nach Österreich beauftragten und ihr dafür € 500,-- anzahlten. Im Zeitraum von Dezember 2018 bis Februar 2019 hat der Beschwerdeführer zudem eine die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigende Menge, nämlich 50 Gramm Kokain (beinhaltend zumindest 55,12 % Reinsubstanz), verschiedenen Abnehmern durch entgeltliche sowie unentgeltliche Übergabe überlassen und im Zeitraum von Ende 2018 bis 13.02.2019 Suchtgift erworben und besessen, wobei er die Straftaten ausschließlich zum persönlichen Gebrauch begangen hat, und zwar 20 Gramm Marihuana, 1 Gramm Speed (Amphetamin) und 50 Gramm Kokain konsumiert. Schließlich hat der Beschwerdeführer am 06.07.2017 in einer Justizanstalt dadurch, dass er mit dem ihn festhaltenden und sich ihm in den Weg stellenden Justizbeamten rangelte und diesem durch eine ruckartige Bewegung die linke Schulter nach hinten verdrehte, wodurch sich der Beamte ebendort eine Zerrung, verbunden mit einem Sehnenriss und damit einhergehender knapp achtmonatiger Berufsunfähigkeit, zuzog, Bei den diesen Verurteilungen zugrundeliegenden Taten hat der Beschwerdeführer im Jänner 2019 einer dritten Person als Mittäter im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem abgesondert Verfolgten eine schwere Körperverletzung zuzufügen versucht, indem der abgesondert Verfolgte der dritten Person einen Faustschlag ins Gesicht versetzte, so dass die dritte Person zu Boden ging, und ihr dann weiter mit den Fäusten ins Gesicht schlug und der Beschwerdeführer mehrfach mit dem Fuß in den Bereich des Gesichts trat, so dass die dritte Person eine Gehirnerschütterung und Abschürfungen und Hämatome im Gesichtsbereich erlitt. Ferner hat der Beschwerdeführer im Zeitraum Dezember 2018 bis Februar 2019 gemeinsam mit einem abgesondert Verfolgten im bewussten und gewollten Zusammenwirken eine Person zur Aus- und Einfuhr einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Suchtgiftmenge, nämlich von 150 Gramm Kokain (beinhaltend zumindest 82,68 Gramm Cocain bei 55,12 % Reinsubstanz) zu bestimmen versucht, indem sie diese mit dem Kauf des Suchtgifts in Bosnien und dessen Transport nach Österreich beauftragten und ihr dafür € 500,-- anzahlten. Im Zeitraum von Dezember 2018 bis Februar 2019 hat der Beschwerdeführer zudem eine die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigende Menge, nämlich 50 Gramm Kokain (beinhaltend zumindest 55,12 % Reinsubstanz), verschiedenen Abnehmern durch entgeltliche sowie unentgeltliche Übergabe überlassen und im Zeitraum von Ende 2018 bis 13.02.2019 Suchtgift erworben und besessen, wobei er die Straftaten ausschließlich zum persönlichen Gebrauch begangen hat, und zwar 20 Gramm Marihuana, 1 Gramm Speed (Amphetamin) und 50 Gramm Kokain konsumiert. Schließlich hat der Beschwerdeführer am 06.07.2017 in einer Justizanstalt dadurch, dass er mit dem ihn festhaltenden und sich ihm in den Weg stellenden Justizbeamten rangelte und diesem durch eine ruckartige Bewegung die linke Schulter nach hinten verdrehte, wodurch sich der Beamte ebendort eine Zerrung, verbunden mit einem Sehnenriss und damit einhergehender knapp achtmonatiger Berufsunfähigkeit, zuzog, a. diesen vorsätzlich am Körper misshandelt und dadurch zumindest fahrlässig eine schwere Körperverletzung bzw. Gesundheitsschädigung (§ 84 Abs. 1 StGB) herbeigeführt, wobei er die Körperverletzung überdies an einem Beamten während der Erfüllung seiner Pflichten beging;a. diesen vorsätzlich am Körper misshandelt und dadurch zumindest fahrlässig eine schwere Körperverletzung bzw. Gesundheitsschädigung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) herbeigeführt, wobei er die Körperverletzung überdies an einem Beamten während der Erfüllung seiner Pflichten beging; b. einen Beamten mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt zur Beendigung weiterer gefährlicher Angriffe gegen Mithäftlinge gehindert. Bei der Strafzumessung wurden als mildernd der teilweise Versuch, das Geständnis, das Alter unter 21 Jahren, der Umstand, wonach die Straftaten teilweise länger Zeit zurückliegen und die Provokation, als erschwerend das Zusammentreffen von mehreren Vergehen und Verbrechen, die Vorstrafen, der rasche Rückfall und die teilweise Begehung der Tat mit Mittätern berücksichtigt. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 17.06.2020, XXXX , wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1 und 2 StGB und wegen des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs. 1
- Fall StGB – als junger Erwachsener – zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Es handelt sich dabei um eine Zusatzstrafe unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts XXXX vom 16.08.2019.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 17.06.2020, römisch 40 , wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StGB und wegen des Verbrechens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins,
- Fall StGB – als junger Erwachsener – zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Es handelt sich dabei um eine Zusatzstrafe unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 16.08.
- Bei den diesen Verurteilungen zugrundeliegenden Taten hat der Beschwerdeführer (und ein weiterer Täter) in XXXX als Mittäter im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem weiteren Mittäter am 10/11.03.2019 Verfügungsberechtigten einer Mittelschule fremde bewegliche Sachen in einem € 5.000,-- nicht übersteigenden Gesamtwert, nämlich Bargeld in Höhe von € 1.400,-- und eine Digitalkamera, durch Einbruch mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem sie eine Kellertüre mit einem Flachwerkzeug aufbrachen sowie im Gebäudeinneren eine Glastüre einschlugen und Spinde aufbrachen. Ferner hat der Beschwerdeführer im Juni 2009 in XXXX zwei Personen der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, indem er bei seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung angab, dass diese die vorangehend angeführte Tat mit ihm begangen hätten, und sie dadurch einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit ein Jahr übersteigender Freiheitsstrafe bedrohten Handlung, nämlich des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1 und 2 StGB falsch verdächtigt, wobei er wusste, dass diese Verdächtigung falsch war. Bei der Strafzumessung wurde als mildernd gewertet, das Geständnis und das Alter unter 21 Jahren, als erschwerend die einschlägige Vorstrafenbelastung berücksichtigt.Bei den diesen Verurteilungen zugrundeliegenden Taten hat der Beschwerdeführer (und ein weiterer Täter) in römisch 40 als Mittäter im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem weiteren Mittäter am 10/11.03.2019 Verfügungsberechtigten einer Mittelschule fremde bewegliche Sachen in einem € 5.000,-- nicht übersteigenden Gesamtwert, nämlich Bargeld in Höhe von € 1.400,-- und eine Digitalkamera, durch Einbruch mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem sie eine Kellertüre mit einem Flachwerkzeug aufbrachen sowie im Gebäudeinneren eine Glastüre einschlugen und Spinde aufbrachen. Ferner hat der Beschwerdeführer im Juni 2009 in römisch 40 zwei Personen der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, indem er bei seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung angab, dass diese die vorangehend angeführte Tat mit ihm begangen hätten, und sie dadurch einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit ein Jahr übersteigender Freiheitsstrafe bedrohten Handlung, nämlich des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StGB falsch verdächtigt, wobei er wusste, dass diese Verdächtigung falsch war. Bei der Strafzumessung wurde als mildernd gewertet, das Geständnis und das Alter unter 21 Jahren, als erschwerend die einschlägige Vorstrafenbelastung berücksichtigt. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 06.10.2020, XXXX , wegen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 erster Fall StGB – als junger Erwachsener – zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Einer gegen das Urteil erhobenen Berufung wurde vom Oberlandesgericht XXXX mit Urteil vom 14.01.2021 keine Folge gegeben.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 06.10.2020, römisch 40 , wegen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, erster Fall StGB – als junger Erwachsener – zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Einer gegen das Urteil erhobenen Berufung wurde vom Oberlandesgericht römisch 40 mit Urteil vom 14.01.2021 keine Folge gegeben. Bei der dieser Verurteilung zugrundeliegenden Tat hat der Beschwerdeführer im Dezember 2019 in XXXX fünf Justizwachebeamte einer Justizanstalt mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich seiner Fixierung und Verbringung in den Haftraum, zu hindern versucht, indem er unter Einsatz seines Körpergewichts versuchte, sich aus deren Festhaltegriff loszuwinden. Bei der Strafzumessung wurden als mildernd das Geständnis, die verminderte Zurechnungsfähigkeit auf Grund des durch die erlittenen Verletzungen entstandenen und nachvollziehbaren aggressiven Gemütszustandes, die Schadenswiedergutmachung durch den Beschwerdeführer, der Umstand, dass es beim Versuch geblieben ist und dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Tat unter 21 Jahren war, als erschwerend der rasche Rückfall und die zahlreichen, teilweise einschlägigen Vorstrafen berücksichtigt.Bei der dieser Verurteilung zugrundeliegenden Tat hat der Beschwerdeführer im Dezember 2019 in römisch 40 fünf Justizwachebeamte einer Justizanstalt mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich seiner Fixierung und Verbringung in den Haftraum, zu hindern versucht, indem er unter Einsatz seines Körpergewichts versuchte, sich aus deren Festhaltegriff loszuwinden. Bei der Strafzumessung wurden als mildernd das Geständnis, die verminderte Zurechnungsfähigkeit auf Grund des durch die erlittenen Verletzungen entstandenen und nachvollziehbaren aggressiven Gemütszustandes, die Schadenswiedergutmachung durch den Beschwerdeführer, der Umstand, dass es beim Versuch geblieben ist und dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Tat unter 21 Jahren war, als erschwerend der rasche Rückfall und die zahlreichen, teilweise einschlägigen Vorstrafen berücksichtigt. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 28.04.2021, XXXX , wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 12, 84 Abs. 4 StGB und des Vergehens der Nötigung nach §§ 12, 105 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 26 Monaten verurteilt. Es handelt sich dabei um eine Zusatzstrafe unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts XXXX vom 06.10.2020.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 28.04.2021, römisch 40 , wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 12, 84, Absatz 4, StGB und des Vergehens der Nötigung nach Paragraphen 12, 105, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 26 Monaten verurteilt. Es handelt sich dabei um eine Zusatzstrafe unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 06.10.
- Bei den diesen Verurteilungen zugrundeliegenden Taten haben in XXXX im April 2020 der Beschwerdeführer und ein weiterer Täter als Mittäter im bewussten und gewollten Zusammenwirken ein Opfer dadurch, dass sie ihm Faustschläge gegen das Gesicht und den Oberkörper versetzten, am Körper verletzt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine schwere Körperverletzung der Person herbeigeführt, wodurch diese eine Orbitabodenfraktur rechts erlitt und im April 2021 der Beschwerdeführer und ein weiterer Täter als Mittäter im bewussten und gewollten Zusammenwirken ein Opfer durch gefährliche Drohung zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme von der Erstattung einer Anzeige bei der Kriminalpolizei, genötigt, indem sie zu jener Person sagten, dass sie jene nochmals schlagen würden, wenn diese mit den Beamten reden würde; sie würden sie finden, da sie im ganzen Gefängnis und auf jedem Stock Freunde hätten. Bei der Strafzumessung wurde als mildernd gewertet, die teilweise geständige Verantwortung, als erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens und eines Vergehens, die fünf einschlägigen Vorstrafen, die Begehungen der Tathandlungen während der Strafhaft sowie mit Mittätern, der rasche Rückfall nach der letzten Verurteilung sowie die Begehung während anhängigen Verfahrens.Bei den diesen Verurteilungen zugrundeliegenden Taten haben in römisch 40 im April 2020 der Beschwerdeführer und ein weiterer Täter als Mittäter im bewussten und gewollten Zusammenwirken ein Opfer dadurch, dass sie ihm Faustschläge gegen das Gesicht und den Oberkörper versetzten, am Körper verletzt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine schwere Körperverletzung der Person herbeigeführt, wodurch diese eine Orbitabodenfraktur rechts erlitt und im April 2021 der Beschwerdeführer und ein weiterer Täter als Mittäter im bewussten und gewollten Zusammenwirken ein Opfer durch gefährliche Drohung zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme von der Erstattung einer Anzeige bei der Kriminalpolizei, genötigt, indem sie zu jener Person sagten, dass sie jene nochmals schlagen würden, wenn diese mit den Beamten reden würde; sie würden sie finden, da sie im ganzen Gefängnis und auf jedem Stock Freunde hätten. Bei der Strafzumessung wurde als mildernd gewertet, die teilweise geständige Verantwortung, als erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens und eines Vergehens, die fünf einschlägigen Vorstrafen, die Begehungen der Tathandlungen während der Strafhaft sowie mit Mittätern, der rasche Rückfall nach der letzten Verurteilung sowie die Begehung während anhängigen Verfahrens. Der Beschwerdeführer trat in den letzten Jahren auch auf verwaltungsstrafrechtlicher Ebene in Erscheinung. So wurde er im Jahr 2019 verwaltungsstrafrechtlich wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 82 Abs. 2 StVO iVm § 99 Abs. 3 lit d StVO mit einer Geldstrafe von € 50,--, nach § 37 Abs. 1 StVO iVm § 1 Abs. 3 FSG mit einer Geldstrafe von € 200,-- und nach § 102 Abs. 1 KFG iVm § 36 lit a KFG mit einer Geldstrafe von € 100,--, rechtskräftig bestraft. Der Beschwerdeführer trat in den letzten Jahren auch auf verwaltungsstrafrechtlicher Ebene in Erscheinung. So wurde er im Jahr 2019 verwaltungsstrafrechtlich wegen einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 82, Absatz 2, StVO in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera d, StVO mit einer Geldstrafe von € 50,--, nach Paragraph 37, Absatz eins, StVO in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, FSG mit einer Geldstrafe von € 200,-- und nach Paragraph 102, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Paragraph 36, Litera a, KFG mit einer Geldstrafe von € 100,--, rechtskräftig bestraft. Der Beschwerdeführer befand sich von 05.02.2014 bis 03.03.2014, von 02.10.2014 bis 15.05.2015, von 21.08.2015 bis 26.01.2018 und von 07.06.2019 bis 21.11.2022 in Haft. Er wurde am 21.11.2022 bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren und Anordnung einer Bewährungshilfe aus der Freiheitsstrafe entlassen. Im Zuge der Verbüßung seiner Haftstrafen arbeitete der Beschwerdeführer immer wieder einige Tage oder Wochen etwa in der Bäckerei oder in der Anstaltsküche der Justizanstalt und war der Beschwerdeführer zudem auch einige Tage als Hausarbeiter tätig. Ferner nahm der Beschwerdeführer im Juni/Juli 2021 an der psychotherapeutischen Gewaltpräventionsgruppe und von 29.06.2021 bis 10.08.2021 an der psychotherapeutischen Drogentherapiegruppe teil. Der Beschwerdeführer stellte in Österreich keinen Antrag auf internationalen Schutz. Er brachte nicht substantiiert vor, nach einer Abschiebung in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt zu sein oder grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Zur Lage in der Türkei: Sicherheitslage Die Regierung sieht die Sicherheit des Staates durch mehrere Akteure gefährdet: namentlich durch die seitens der Türkei zur Terrororganisation erklärten Bewegung des islamischen Predigers Fethullah Gülen, durch die auch in der EU als Terrororganisation gelistete PKK, durch, aus türkischer Sicht, mit der PKK verbundene Organisationen, wie die YPG (Yekîneyên Parastina Gel - Volksverteidigungseinheiten vornehmlich der Kurden in Nordost-Syrien) in Syrien, durch den sogenannten Islamischen Staat (IS) (AA 28.7.2022, S. 4) und durch weitere terroristische Gruppierungen, wie die linksextremistische DHKP-C und die Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei (MLKP) (AA 3.6.2021, S. 16) sowie durch Instabilität in den Nachbarstaaten Syrien und Irak. Staatliches repressives Handeln wird häufig mit der "Terrorbekämpfung" begründet, verbunden mit erheblichen Einschränkungen von Grundfreiheiten, auch bei zivilgesellschaftlichem oder politischem Engagement ohne erkennbaren Terrorbezug (AA 28.7.2022, S. 4). Eine Gesetzesänderung vom Juli 2018 verleiht den Gouverneuren die Befugnis, bestimmte Rechte und Freiheiten für einen Zeitraum von bis zu 15 Tagen zum Schutz der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit einzuschränken, eine Befugnis, die zuvor nur im Falle eines ausgerufenen Notstands bestand (OSCE/ODIHR 15.5.2023, S. 5). Die Türkei musste von Sommer 2015 bis Ende 2017 eine der tödlichsten Serien terroristischer Anschläge ihrer Geschichte verkraften, vornehmlich durch die PKK und ihren mutmaßlichen Ableger, den TAK (Freiheitsfalken Kurdistans - Teyrêbazên Azadîya Kurdistan), den sog. IS und im geringen Ausmaß durch die DHKP-C (Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front - Devrimci Halk Kurtuluş Partisi- Cephesi – DHKP-C) (SDZ 29.6.2016; vgl. AJ 12.12.2016). Der Zusammenbruch des Friedensprozesses zwischen der türkischen Regierung und der PKK führte ab Juli 2015 zum erneuten Ausbruch massiver Gewalt im Südosten der Türkei. Hierdurch wiederum verschlechterte sich weiterhin die Bürgerrechtslage, insbesondere infolge eines sehr weit gefassten Anti-Terror-Gesetzes, vor allem für die kurdische Bevölkerung in den südöstlichen Gebieten der Türkei. Die neue Rechtslage diente als primäre Basis für Inhaftierungen und Einschränkungen von politischen Rechten. Es wurde zudem wiederholt von Folter und Vertreibungen von Kurden und Kurdinnen berichtet. Im Dezember 2016 warf Amnesty International der Türkei gar die Vertreibung der kurdischen Bevölkerung aus dem Südosten des Landes sowie eine Unverhältnismäßigkeit im Kampf gegen die PKK vor (BICC 12.2022, S. 33). Die Türkei musste von Sommer 2015 bis Ende 2017 eine der tödlichsten Serien terroristischer Anschläge ihrer Geschichte verkraften, vornehmlich durch die PKK und ihren mutmaßlichen Ableger, den TAK (Freiheitsfalken Kurdistans - Teyrêbazên Azadîya Kurdistan), den sog. IS und im geringen Ausmaß durch die DHKP-C (Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front - Devrimci Halk Kurtuluş Partisi- Cephesi – DHKP-C) (SDZ 29.6.2016; vergleiche AJ 12.12.2016). Der Zusammenbruch des Friedensprozesses zwischen der türkischen Regierung und der PKK führte ab Juli 2015 zum erneuten Ausbruch massiver Gewalt im Südosten der Türkei. Hierdurch wiederum verschlechterte sich weiterhin die Bürgerrechtslage, insbesondere infolge eines sehr weit gefassten Anti-Terror-Gesetzes, vor allem für die kurdische Bevölkerung in den südöstlichen Gebieten der Türkei. Die neue Rechtslage diente als primäre Basis für Inhaftierungen und Einschränkungen von politischen Rechten. Es wurde zudem wiederholt von Folter und Vertreibungen von Kurden und Kurdinnen berichtet. Im Dezember 2016 warf Amnesty International der Türkei gar die Vertreibung der kurdischen Bevölkerung aus dem Südosten des Landes sowie eine Unverhältnismäßigkeit im Kampf gegen die PKK vor (BICC 12.2022, S. 33). Nachdem die Gewalt in den Jahren 2015/2016 in den städtischen Gebieten der Südosttürkei ihren Höhepunkt erreicht hatte, sank das Gewaltniveau wieder (NL-MFA 18.3.2021, S. 12). Obschon die Zusammenstöße zwischen dem Militär und der PKK in den ländlichen Gebieten im Osten und Südosten der Türkei ebenfalls stark zurückgegangen sind (HRW 12.1.2023), kommt es dennoch mit einiger Regelmäßigkeit zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen den türkischen Streitkräften und der PKK in den abgelegenen Berggebieten im Südosten des Landes (NL-MFA 2.3.2022, S. 13), was die dortige Lage weiterhin als sehr besorgniserregend erscheinen lässt (EC 12.10.2022, S. 5, 17). Allerdings wurde die Fähigkeit der PKK (und der TAK), in der Türkei zu operieren, durch laufende groß angelegte Anti-Terror-Operationen im kurdischen Südosten sowie durch die allgemein verstärkte Präsenz von Militäreinheiten der Regierung erheblich beeinträchtigt (Crisis24, 24.11.2022). Nachdem die Gewalt in den Jahren 2015 aus 2016, in den städtischen Gebieten der Südosttürkei ihren Höhepunkt erreicht hatte, sank das Gewaltniveau wieder (NL-MFA 18.3.2021, S. 12). Obschon die Zusammenstöße zwischen dem Militär und der PKK in den ländlichen Gebieten im Osten und Südosten der Türkei ebenfalls stark zurückgegangen sind (HRW 12.1.2023), kommt es dennoch mit einiger Regelmäßigkeit zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen den türkischen Streitkräften und der PKK in den abgelegenen Berggebieten im Südosten des Landes (NL-MFA 2.3.2022, S. 13), was die dortige Lage weiterhin als sehr besorgniserregend erscheinen lässt (EC 12.10.2022, S. 5, 17). Allerdings wurde die Fähigkeit der PKK (und der TAK), in der Türkei zu operieren, durch laufende groß angelegte Anti-Terror-Operationen im kurdischen Südosten sowie durch die allgemein verstärkte Präsenz von Militäreinheiten der Regierung erheblich beeinträchtigt (Crisis24, 24.11.2022). Gelegentliche bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen den Sicherheitskräften einerseits und der PKK und mit ihr verbündeten Organisationen andererseits führen zu Verletzten und Toten unter den Sicherheitskräften, PKK-Kämpfern, aber auch unter der Zivilbevölkerung. Diesbezüglich gibt es glaubwürdige Hinweise, dass die Regierung im Zusammenhang mit ihrem Kampf gegen die PKK zum Tod von Zivilisten beigetragen hat, auch wenn deren Zahl in den letzten Jahren stetig abnahm (USDOS 20.3.2023, S. 3, 29). In den Grenzgebieten ist die Sicherheitslage durch wiederkehrende Terrorakte der PKK prekärer (EC 12.10.2022, S. 17). Die häufigen Anschläge der PKK richten sich hauptsächlich gegen die Sicherheitskräfte, können aber auch Zivilpersonen treffen. Die Sicherheitskräfte unterhalten zahlreiche Straßencheckpoints und sperren ihre Operationsgebiete vor militärischen Operationen weiträumig ab. Die bewaffneten Konflikte in Syrien und Irak können sich auf die angrenzenden türkischen Gebiete auswirken, zum Beispiel durch vereinzelte Granaten- und Raketenbeschüsse aus dem Kriegsgebiet (EDA 16.5.2023), denn die Türkei konzentriert ihre militärische Kampagne gegen die PKK unter anderem mit Drohnenangriffen in der irakischen Region Kurdistan, wo sich PKK-Stützpunkte befinden, und zunehmend im Nordosten Syriens gegen die kurdisch geführten, von den USA und Großbritannien unterstützten Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) (HRW 12.1.2023). Die türkischen Luftangriffe, die angeblich auf die Bekämpfung der PKK in Syrien und im Irak abzielen, haben auch Opfer unter der Zivilbevölkerung gefordert (USDOS 20.3.2023, S.29). Umgekehrt sind wiederholt Anschläge gegen zivile Ziele verübt worden. Das Risiko von Entführungen durch terroristische Gruppierungen aus Syrien kann im Grenzgebiet nicht ausgeschlossen werden (EDA 16.5.2023). Angaben der türkischen Menschenrechtsvereinigung (İHD) zufolge kamen 2021 346 Personen, innerhalb und außerhalb [Anmerkung: Grenzgebiete zu Irak und Syrien] der Türkei bei bewaffneten Auseinandersetzungen ums Leben, davon mindestens 69 Angehörige der Sicherheitskräfte 275 bewaffnete Militante und acht Zivilisten (İHD 6.11.2022, S. 40). Die International Crisis Group (ICG) zählte seit dem Wiederaufflammen der Kämpfe 2015 6.561 Tote (4.310 PKK-Kämpfer, 1.414 Sicherheitskräfte - in der Mehrzahl Soldaten [983], aber auch 304 Polizisten und 127 sog. Dorfschützer - 611 Zivilisten und 226 nicht-zuordenbare Personen) im Zeitraum 20.7.2015 bis 3.3.
- Betroffen waren insbesondere die Provinzen, Şırnak (1.185 Tote), Hakkâri (929 Tote), Diyarbakır (667 Tote), Mardin
(444), die zentralanatolische Provinz Tunceli/Dersim
(293)[Anm.: kurdisch-alevitisches Kernland] und Van (248 Tote), wobei 1.479 Opfer in diesem Zeitrahmen auf irakischem Territorium vermerkt wurden. Im Jahr 2022 wurden 434 Todesopfer (2021: 392, 2020: 396) registriert, was einem Zuwachs von mehr als 10 % im Vergleich zu den beiden Vorjahren ausmacht (ICG 3.3.2023). Im unmittelbaren Grenzgebiet der Türkei zu Syrien und dem Irak, in den Provinzen Hatay, Gaziantep, Kilis, Şanlıurfa, Mardin, Şırnak und Hakkâri, besteht erhebliche Gefahren durch angrenzende Auseinandersetzungen (AA 12.5.2023; vgl. EDA 16.5.2023). Zu den türkischen Provinzen mit dem höchsten Potenzial für PKK/TAK-Aktivitäten gehören nebst den genannten auch Bingöl, Diyarbakir, Siirt und Tunceli/Dersim (Crisis24, 24.11.2022). Die Behörden verhängen Ausgangssperren von unterschiedlicher Dauer in bestimmten städtischen und ländlichen Regionen und errichten in einigen Gebieten spezielle Sicherheitszonen, um die Operationen gegen die PKK zu erleichtern, die den Zugang für Besucher und in einigen Fällen auch für Einwohner einschränkten. Teile der Provinz Hakkâri und ländliche Teile der Provinz Tunceli/Dersim blieben die meiste Zeit des Jahres
(2022)"besondere Sicherheitszonen". Die Bewohner dieser Gebiete berichteten, dass sie gelegentlich nur sehr wenig Zeit hatten, ihre Häuser zu verlassen, bevor die Sicherheitsoperationen gegen die PKK begannen (USDOS 20.3.2023, S. 29).Im unmittelbaren Grenzgebiet der Türkei zu Syrien und dem Irak, in den Provinzen Hatay, Gaziantep, Kilis, Şanlıurfa, Mardin, Şırnak und Hakkâri, besteht erhebliche Gefahren durch angrenzende Auseinandersetzungen (AA 12.5.2023; vergleiche EDA 16.5.2023). Zu den türkischen Provinzen mit dem höchsten Potenzial für PKK/TAK-Aktivitäten gehören nebst den genannten auch Bingöl, Diyarbakir, Siirt und Tunceli/Dersim (Crisis24, 24.11.2022). Die Behörden verhängen Ausgangssperren von unterschiedlicher Dauer in bestimmten städtischen und ländlichen Regionen und errichten in einigen Gebieten spezielle Sicherheitszonen, um die Operationen gegen die PKK zu erleichtern, die den Zugang für Besucher und in einigen Fällen auch für Einwohner einschränkten. Teile der Provinz Hakkâri und ländliche Teile der Provinz Tunceli/Dersim blieben die meiste Zeit des Jahres
(2022)"besondere Sicherheitszonen". Die Bewohner dieser Gebiete berichteten, dass sie gelegentlich nur sehr wenig Zeit hatten, ihre Häuser zu verlassen, bevor die Sicherheitsoperationen gegen die PKK begannen (USDOS 20.3.2023, S. 29). Die Operationen der türkischen Sicherheitskräfte - einschließlich Drohnenangriffe - wurden in den ersten sieben Monaten des Jahres 2022 im Nordirak, in Nordsyrien sowie in geringerem Umfang im Südosten der Türkei fortgesetzt (im April 2022 die sog. Operation "Claw Lock"). Ziele waren auch PKK-Führungskader (ICG 7.2022; vgl. ICG 5.2022). Pro-kurdische, regierungskritische Medien berichteten im Juni 2022 von mehrtägigen Bombardements in ländlichen Gebirgsregionen der Provinz Tunceli/Dersim [Zentralanatolien] im Zuge des Anti-Terrorkampfes, wobei der Zugang zu einigen Dörfern gesperrt wurde und mehrere Hektar Nutzwald abbrannten (Bianet 14.6.2022). Bei einer bemerkenswerten Eskalation wurden am 20.7.2022 in der Provinz Dohuk [aka Duhok] in der autonomen Region Kurdistan im Irak neun Touristen durch Artilleriebeschuss getötet und mehr als 20 verletzt. Die irakischen und kurdischen Regionalbehörden machten die Türkei für den Angriff verantwortlich und gaben scharfe und kritische Erklärungen ab, während Ankara diese Behauptungen zurückwies und die PKK dafür verantwortlich machte (ICG 7.2022). Im Zuge der Eskalation in Nordsyrien begann das türkische Militär mit Angriffen auf kurdisch geführte Kräfte, die sich zu Angriffen auf Armeeeinrichtungen in türkischen Grenzprovinzen bekannten, bei denen mehrere türkische Soldaten getötet wurden. Das Militär setzte auch seine Operationen gegen die PKK im Irak und im Südosten der Türkei fort. Im Nordirak wurden nach Angaben des Verteidigungsministeriums vom 27.8.2022 neun PKK-Kämpfer getötet (ICG 8.2022). Auch im September und Oktober 2022 stand das irakisch-kurdische Dohuk im Fokus türkischer Militäroperationen. So kamen am 11.9.2022 bei Zusammenstößen mit der PKK vier türkische Soldaten ums Leben und am
- Oktober ein weiterer (ICG 9.2022, ICG 10.2022). Im Südosten der Türkei startete das Militär am 8.8.2022 eine neue Anti-PKK-Operation in ländlichen Gebieten der Provinz Bitlis. Innenminister Süleyman Soylu erklärte am 19.8.2022, dass sich nur noch 124 PKK-Mitglieder innerhalb der Landesgrenzen aufhielten (ICG 8.2022). Nach einem Bombenanschlag in Istanbul begann das Militär am 20.11.2022 mit der "Operation Klauenschwert", bei der Luftangriffe in Nordsyrien und im Irak gegen zahlreiche mutmaßliche PKK- und YPG-Ziele durchgeführt wurden. Am nächsten Tag kündigte Präsident Erdoğan mögliche Bodenangriffe in beiden Ländern an. Die grenzüberschreitenden Vergeltungsangriffe aus Nordsyrien nahmen zu: Bei einem Raketenangriff am 21.11.2022 wurden in der Provinz Gaziantep drei Zivilisten getötet (ICG 11.2022). Auch im Dezember 2022 hielten die türkischen Militäraktionen gegen die PKK bzw. YPG in Nordsyrien und dem Nordirak an, obgleich mit geringerer Intensität als im Vormonat (ICG 12.2022). Gleiches galt für den Jänner 2023, wobei sich die Militäroperationen in der Türkei gegen die PKK auf die Provinzen Diyarbakır, Bingöl, Muş und Batman konzentrierten, bei gleichzeitigen Luftangriffen auf deren Stellungen im Nordirak und Syrien (ICG 1.2023).Die Operationen der türkischen Sicherheitskräfte - einschließlich Drohnenangriffe - wurden in den ersten sieben Monaten des Jahres 2022 im Nordirak, in Nordsyrien sowie in geringerem Umfang im Südosten der Türkei fortgesetzt (im April 2022 die sog. Operation "Claw Lock"). Ziele waren auch PKK-Führungskader (ICG 7.2022; vergleiche ICG 5.2022). Pro-kurdische, regierungskritische Medien berichteten im Juni 2022 von mehrtägigen Bombardements in ländlichen Gebirgsregionen der Provinz Tunceli/Dersim [Zentralanatolien] im Zuge des Anti-Terrorkampfes, wobei der Zugang zu einigen Dörfern gesperrt wurde und mehrere Hektar Nutzwald abbrannten (Bianet 14.6.2022). Bei einer bemerkenswerten Eskalation wurden am 20.7.2022 in der Provinz Dohuk [aka Duhok] in der autonomen Region Kurdistan im Irak neun Touristen durch Artilleriebeschuss getötet und mehr als 20 verletzt. Die irakischen und kurdischen Regionalbehörden machten die Türkei für den Angriff verantwortlich und gaben scharfe und kritische Erklärungen ab, während Ankara diese Behauptungen zurückwies und die PKK dafür verantwortlich machte (ICG 7.2022). Im Zuge der Eskalation in Nordsyrien begann das türkische Militär mit Angriffen auf kurdisch geführte Kräfte, die sich zu Angriffen auf Armeeeinrichtungen in türkischen Grenzprovinzen bekannten, bei denen mehrere türkische Soldaten getötet wurden. Das Militär setzte auch seine Operationen gegen die PKK im Irak und im Südosten der Türkei fort. Im Nordirak wurden nach Angaben des Verteidigungsministeriums vom 27.8.2022 neun PKK-Kämpfer getötet (ICG 8.2022). Auch im September und Oktober 2022 stand das irakisch-kurdische Dohuk im Fokus türkischer Militäroperationen. So kamen am 11.9.2022 bei Zusammenstößen mit der PKK vier türkische Soldaten ums Leben und am
- Oktober ein weiterer (ICG 9.2022, ICG 10.2022). Im Südosten der Türkei startete das Militär am 8.8.2022 eine neue Anti-PKK-Operation in ländlichen Gebieten der Provinz Bitlis. Innenminister Süleyman Soylu erklärte am 19.8.2022, dass sich nur noch 124 PKK-Mitglieder innerhalb der Landesgrenzen aufhielten (ICG 8.2022). Nach einem Bombenanschlag in Istanbul begann das Militär am 20.11.2022 mit der "Operation Klauenschwert", bei der Luftangriffe in Nordsyrien und im Irak gegen zahlreiche mutmaßliche PKK- und YPG-Ziele durchgeführt wurden. Am nächsten Tag kündigte Präsident Erdoğan mögliche Bodenangriffe in beiden Ländern an. Die grenzüberschreitenden Vergeltungsangriffe aus Nordsyrien nahmen zu: Bei einem Raketenangriff am 21.11.2022 wurden in der Provinz Gaziantep drei Zivilisten getötet (ICG 11.2022). Auch im Dezember 2022 hielten die türkischen Militäraktionen gegen die PKK bzw. YPG in Nordsyrien und dem Nordirak an, obgleich mit geringerer Intensität als im Vormonat (ICG 12.2022). Gleiches galt für den Jänner 2023, wobei sich die Militäroperationen in der Türkei gegen die PKK auf die Provinzen Diyarbakır, Bingöl, Muş und Batman konzentrierten, bei gleichzeitigen Luftangriffen auf deren Stellungen im Nordirak und Syrien (ICG 1.2023). Die Operationen der Sicherheitskräfte gegen Zellen/Akteure des sog. IS (Daesh) wurden intensiviert. Die Polizei nahm zumindest 125 Personen mit angeblichen IS-Verbindungen fest, zumeist Ausländer (ICG 8.2022, ICG 7.2022), gefolgt von weiteren 90 Festnahmen im Oktober (ICG 10.2022) und rund ebenso vielen im November (ICG 11.2022) sowie 85 im Dezember 2022 (ICG 12.2022). Auch 2023 wurden die Verhaftungen vermeintlicher IS-Anhänger bzw. IS-Mitglieder fortgesetzt: - Von Jänner bis April wurde seitens der Behörden die Festnahme von in Summe rund 420 Personen vermeldet (ICG 4.2022). 2022 kam es wieder zu vereinzelten Anschlägen, vermeintlich der PKK, auch in urbanen Zonen. - Bei einem Bombenanschlag in Bursa auf einen Gefängnisbus im April 2022 wurde ein Justizmitarbeiter getötet (SDZ 20.4.2022). Dieser tödliche Bombenanschlag, ohne dass sich die PKK unmittelbar dazu bekannte, hatte die Furcht vor einer erneuten Terrorkampagne der PKK aufkommen lassen. Die Anschläge erfolgten zwei Tage, nachdem das türkische Militär seine jüngste Offensive gegen PKK-Stützpunkte im Nordirak gestartet hatte (AM 20.4.2022). Innenminister Soylu sah allerdings die Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei (MLKP), die er als mit der PKK verbunden betrachtet, hinter dem Anschlag von Bursa (HDN 22.4.2022). In der südlichen Provinz Mersin eröffneten zwei PKK-Kämpfer am
- September das Feuer auf ein Polizeigebäude, wobei ein Polizist ums Leben kam, und töteten sich anschließend selbst, indem sie Bomben zündeten (YR 30.9.2022; vgl. ICG 9.2022, Arab News 28.9.2022). Experten sahen hinter dem Anschlag von Mersin einen wohldurchdachten Plan von ortskundigen PKK-Kämpfern (Arab News 28.9.2022). Der wohl schwerwiegendste Anschlag ereignete sich am 13.11.2022, als mitten auf der Istiklal-Straße, einer belebten Einkaufsstraße im Zentrum Istanbuls, eine Bombe mindestens sechs Menschen tötete und 81 verletzte. Eine mutmaßliche Attentäterin sowie 40 weitere Personen wurden unter dem Verdacht der Komplizenschaft festgenommen. Die mutmaßliche Attentäterin soll aus der syrischen Stadt Afrin in die Türkei auf illegalem Wege eingereist sein und den Anschlag im Auftrag der syrischen Volksverteidigungseinheiten - YPG verübt haben, die Gebiete im Norden Syriens kontrolliert. Die Frau soll den türkischen Behörden gestanden haben, dass sie von der PKK trainiert wurde. Die PKK erklärte, dass sie mit dem Anschlag nichts zu tun hätte (DW 14.11.2022; vgl. HDN 14.11.2022). Die PKK erklärte, dass sie weder direkt auf Zivilisten ziele noch derartige Aktionen billige (AM 14.11.2022). Die YPG wies eine Verantwortung für den Anschlag ebenfalls zurück (ANHA 14.11.2022; vgl. AM 14.11.2022). 17 Verdächtige, darunter die mutmaßliche Attentäterin, wurden am 18.11.2022 per Gerichtsbeschluss in Arrest genommen. Den Verdächtigen wurde "Zerstörung der Einheit und Integrität des Staates", "vorsätzliche Tötung", "vorsätzlicher Mordversuch" und "vorsätzliche Beihilfe zum Mord" vorgeworfen (Anadolu 18.11.2022).2022 kam es wieder zu vereinzelten Anschlägen, vermeintlich der PKK, auch in urbanen Zonen. - Bei einem Bombenanschlag in Bursa auf einen Gefängnisbus im April 2022 wurde ein Justizmitarbeiter getötet (SDZ 20.4.2022). Dieser tödliche Bombenanschlag, ohne dass sich die PKK unmittelbar dazu bekannte, hatte die Furcht vor einer erneuten Terrorkampagne der PKK aufkommen lassen. Die Anschläge erfolgten zwei Tage, nachdem das türkische Militär seine jüngste Offensive gegen PKK-Stützpunkte im Nordirak gestartet hatte (AM 20.4.2022). Innenminister Soylu sah allerdings die Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei (MLKP), die er als mit der PKK verbunden betrachtet, hinter dem Anschlag von Bursa (HDN 22.4.2022). In der südlichen Provinz Mersin eröffneten zwei PKK-Kämpfer am
- September das Feuer auf ein Polizeigebäude, wobei ein Polizist ums Leben kam, und töteten sich anschließend selbst, indem sie Bomben zündeten (YR 30.9.2022; vergleiche ICG 9.2022, Arab News 28.9.2022). Experten sahen hinter dem Anschlag von Mersin einen wohldurchdachten Plan von ortskundigen PKK-Kämpfern (Arab News 28.9.2022). Der wohl schwerwiegendste Anschlag ereignete sich am 13.11.2022, als mitten auf der Istiklal-Straße, einer belebten Einkaufsstraße im Zentrum Istanbuls, eine Bombe mindestens sechs Menschen tötete und 81 verletzte. Eine mutmaßliche Attentäterin sowie 40 weitere Personen wurden unter dem Verdacht der Komplizenschaft festgenommen. Die mutmaßliche Attentäterin soll aus der syrischen Stadt Afrin in die Türkei auf illegalem Wege eingereist sein und den Anschlag im Auftrag der syrischen Volksverteidigungseinheiten - YPG verübt haben, die Gebiete im Norden Syriens kontrolliert. Die Frau soll den türkischen Behörden gestanden haben, dass sie von der PKK trainiert wurde. Die PKK erklärte, dass sie mit dem Anschlag nichts zu tun hätte (DW 14.11.2022; vergleiche HDN 14.11.2022). Die PKK erklärte, dass sie weder direkt auf Zivilisten ziele noch derartige Aktionen billige (AM 14.11.2022). Die YPG wies eine Verantwortung für den Anschlag ebenfalls zurück (ANHA 14.11.2022; vergleiche AM 14.11.2022). 17 Verdächtige, darunter die mutmaßliche Attentäterin, wurden am 18.11.2022 per Gerichtsbeschluss in Arrest genommen. Den Verdächtigen wurde "Zerstörung der Einheit und Integrität des Staates", "vorsätzliche Tötung", "vorsätzlicher Mordversuch" und "vorsätzliche Beihilfe zum Mord" vorgeworfen (Anadolu 18.11.2022). Das türkische Parlament stimmte am 26.10.2021 einem Gesetzentwurf zu, das Mandat für grenzüberschreitende Militäroperationen, sowohl im Irak als auch in Syrien, um weitere zwei Jahre zu verlängern. Anders als in den Jahren zuvor stimmte nebst der pro-kurdischen HDP auch die größte Oppositionspartei, die säkular-republikanische CHP, erstmals gegen eine Verlängerung des Mandats (Anadolu 26.10.2021; vgl. Duvar 26.10.2021). Laut türkischem Innenminister hatten mit Ende November 2022 116 Personen infolge von Überzeugungsarbeit der Behörden 2022 freiwillig ihre Waffen niedergelegt (Anadolu 30.11.2022).Das türkische Parlament stimmte am 26.10.2021 einem Gesetzentwurf zu, das Mandat für grenzüberschreitende Militäroperationen, sowohl im Irak als auch in Syrien, um weitere zwei Jahre zu verlängern. Anders als in den Jahren zuvor stimmte nebst der pro-kurdischen HDP auch die größte Oppositionspartei, die säkular-republikanische CHP, erstmals gegen eine Verlängerung des Mandats (Anadolu 26.10.2021; vergleiche Duvar 26.10.2021). Laut türkischem Innenminister hatten mit Ende November 2022 116 Personen infolge von Überzeugungsarbeit der Behörden 2022 freiwillig ihre Waffen niedergelegt (Anadolu 30.11.2022). Am 9.2.2023 trat der zwei Tage zuvor von Staatspräsident Erdoğan verkündete Ausnahmezustand nach Bewilligung durch die Regierung zur Beschleunigung der Rettungs- und Hilfsmaßnahmen in den von den Erdbeben betroffenen Provinzen der Türkei in Kraft, vorerst für drei Monate. Von den Erdbeben der Stärke 7,7 und 7,6 sowie Nachbeben, deren Zentrum in der Provinz Kahramanmaras lag, waren 13 Mio. Menschen in zehn Provinzen, darunter Adana, Adiyaman, Diyarbakir, Gaziantep, Hatay, Kilis, Malatya, Osmaniye und Sanliurfa, betroffen (BAMF 13.2.2023, S. 12; vgl. UNHCR 9.2.2023). Die Behörden hatten auf zentraler und provinzieller Ebene den Katastrophenschutzplan (TAMP) aktiviert. Für das Land wurde der Notstand der Stufe 4 ausgerufen, was einen Aufruf zur internationalen Hilfe nach sich zog, die sich zunächst auf Unterstützung bei der Suche und Rettung konzentrierte (UNHCR 9.2.2023).Am 9.2.2023 trat der zwei Tage zuvor von Staatspräsident Erdoğan verkündete Ausnahmezustand nach Bewilligung durch die Regierung zur Beschleunigung der Rettungs- und Hilfsmaßnahmen in den von den Erdbeben betroffenen Provinzen der Türkei in Kraft, vorerst für drei Monate. Von den Erdbeben der Stärke 7,7 und 7,6 sowie Nachbeben, deren Zentrum in der Provinz Kahramanmaras lag, waren 13 Mio. Menschen in zehn Provinzen, darunter Adana, Adiyaman, Diyarbakir, Gaziantep, Hatay, Kilis, Malatya, Osmaniye und Sanliurfa, betroffen (BAMF 13.2.2023, S. 12; vergleiche UNHCR 9.2.2023). Die Behörden hatten auf zentraler und provinzieller Ebene den Katastrophenschutzplan (TAMP) aktiviert. Für das Land wurde der Notstand der Stufe 4 ausgerufen, was einen Aufruf zur internationalen Hilfe nach sich zog, die sich zunächst auf Unterstützung bei der Suche und Rettung konzentrierte (UNHCR 9.2.2023). Ebenfalls am 9.2.2023 verkündete der Ko-Vorsitzenden des Exekutivrats der KCK [Anm.: Die Union der Gemeinschaften Kurdistans - Koma Civakên Kurdistan ist die kurdische Dachorganisation unter Führung der PKK.], Cemil Bayık, angesichts des Erdbebens in der Türkei und Syriens via der PKK-nahen Nachrichtenagentur ANF News einen einseitigen Waffenstillstand: "Wir rufen alle unsere Streitkräfte, die Militäraktionen durchführen, auf, alle Militäraktionen in der Türkei, in Großstädten und Städten einzustellen. Darüber hinaus haben wir beschlossen, keine Maßnahmen zu ergreifen, es sei denn, der türkische Staat greift uns an. Unsere Entscheidung wird so lange gültig sein, bis der Schmerz unseres Volkes gelindert und seine Wunden geheilt sind." (ANF 9.2.2023; vgl. France24 10.2.2023). Nachdem die PKK im Februar 2023 angesichts des Erdbebens zugesagt hatte, "militärische Aktionen in der Türkei einzustellen", behaupteten türkische Sicherheitskräfte, im März in den Provinzen Mardin, Tunceli, Şırnak, Şanlıurfa und Konya zahlreiche PKK-Kämpfer getötet und gefangen genommen zu haben (ICG 3.2023). Obschon sich die PKK Ende März 2023 erneut zu einem einseitigen Waffenstillstand bis zu den Wahlen am
- Mai verpflichtet hatte, führte das Militär Operationen in den Provinzen Van, Iğdır, Şırnak und Diyarbakır sowie in Nordsyrien und Irak durch (ICG 4.2023).Ebenfalls am 9.2.2023 verkündete der Ko-Vorsitzenden des Exekutivrats der KCK [Anm.: Die Union der Gemeinschaften Kurdistans - Koma Civakên Kurdistan ist die kurdische Dachorganisation unter Führung der PKK.], Cemil Bayık, angesichts des Erdbebens in der Türkei und Syriens via der PKK-nahen Nachrichtenagentur ANF News einen einseitigen Waffenstillstand: "Wir rufen alle unsere Streitkräfte, die Militäraktionen durchführen, auf, alle Militäraktionen in der Türkei, in Großstädten und Städten einzustellen. Darüber hinaus haben wir beschlossen, keine Maßnahmen zu ergreifen, es sei denn, der türkische Staat greift uns an. Unsere Entscheidung wird so lange gültig sein, bis der Schmerz unseres Volkes gelindert und seine Wunden geheilt sind." (ANF 9.2.2023; vergleiche France24 10.2.2023). Nachdem die PKK im Februar 2023 angesichts des Erdbebens zugesagt hatte, "militärische Aktionen in der Türkei einzustellen", behaupteten türkische Sicherheitskräfte, im März in den Provinzen Mardin, Tunceli, Şırnak, Şanlıurfa und Konya zahlreiche PKK-Kämpfer getötet und gefangen genommen zu haben (ICG 3.2023). Obschon sich die PKK Ende März 2023 erneut zu einem einseitigen Waffenstillstand bis zu den Wahlen am
- Mai verpflichtet hatte, führte das Militär Operationen in den Provinzen Van, Iğdır, Şırnak und Diyarbakır sowie in Nordsyrien und Irak durch (ICG 4.2023). Wehrdienst In den Artikeln 2, 25 und 26 des türkischen Wehrdienstgesetzes heißt es, dass jeder Mann in der Türkei zur Einberufung verpflichtet ist und sich ab dem
- Jänner des Jahres, in dem er zwanzig Jahre alt wird, anmelden muss. Der Militärdienst gilt nicht für Frauen. Wehrpflichtiger bleibt man bis zum
- Jänner des Jahres, in dem man 41 wird. Im Falle einer Mobilmachung können Männer bis zu ihrem
- Lebensjahr zum Militärdienst einberufen werden (NL-MFA 11.7.2019). Eine Entbindung von der Wehrpflicht aus Gewissensgründen besteht nicht (PMRT-OSCE 13.6.2022, S. 19). Mit dem Gesetz Nr. 7179 vom Juni 2019 wurde der Wehrdienst auf sechs Monate verkürzt (ÖB 30.11.2022, S. 18). Dem Staatspräsidenten obliegt es, die Dauer festzulegen. Allerdings dürfen die sechs Monate nicht unterschritten werden (HDN 25.6.2019). Selbiges Gesetz sieht nun die Möglichkeit des Freikaufs vom Wehrdienst für alle Wehrpflichtigen vor. Nach dem Freikauf aus dem Wehrdienst muss lediglich eine Grundausbildung von 21 Tagen abgeleistet werden (ÖB 30.11.2022, S. 18). Die Höhe der im Hinblick auf den Freikauf zu bezahlenden Summe wird jedes Jahr im Jänner und Juli entsprechend dem monatlichen Koeffizienten für Beamte neu festgelegt (RN 14.1.2023). Betrug die Summe im Sommer 2022 noch 80.064,72 Lira (ca. 4.400 Euro) (ÖB 30.11.2022, S. 18), wurde diese im Jänner 2023
dem Rundschreiben des Finanzministeriums für den Zeitraum Jänner bis Juli auf 104.000,84 Lira festgelegt (4.876 Euro - laut Wechselkurs vom 24.4.2023) (RN 14.1.2023). Die Ableistung eines Grundwehrdienstes oder Wehrersatzdienstes außerhalb der Türkei wird nicht anerkannt. Im Ausland lebende türkische/doppelte Staatsangehörige sind bis zum Ende des
- Lebensjahres verpflichtet, den Wehrdienst abzuleisten oder diesen mittels Antrag beim zuständigen türkischen Konsulat bis zum Ende des
- Lebensjahres aufschieben zu lassen (Artikel 38). Die Aufschiebung wird bei denjenigen annulliert, von denen angenommen wird, dass sie die Bedingungen nicht erfüllen, z. B. mehr als die Hälfte eines Kalenderjahres in der Türkei verbracht haben und eine Begründung für eine Aufschiebung nicht mehr besteht, sowie denjenigen, die auf ihr Freikaufrecht verzichten. Sie haben wie die in der Türkei Wohnhaften die Möglichkeit, sich gegen Bezahlung von der Wehrpflicht freizukaufen. Sie müssen dann lediglich eine Fernausbildung absolvieren. Für im Ausland lebende türkische Staatsbürger gilt als Voraussetzung, dass sie seit mindestens drei Jahren im Ausland arbeiten, exklusive der Zeit, die sie im Inland verbracht haben. Dies gilt auch für Doppelstaatsbürger - für sie gilt ebenfalls die türkische Wehrpflicht - jedoch auch ohne Arbeitsverhältnis als Bedingung (ÖB 30.11.2022, S. 18f.). Männer, die sich freiwillig zur Teilnahme an den Streitkräften melden, können dies ab dem Alter von 18 Jahren tun (NL-MFA 11.7.2019). Die türkischen Gesetze und Verordnungen sehen nur für Kranke bzw. für Personen, welche geistig oder körperlich nicht in der Lage sind, den Militärdienst zu absolvieren, sowie für Wehrpflichtige, deren Bruder, während des Militärdienstes im Kampf gestorben ist, eine Ausnahme vom Militärdienst vor (PMRT-OSCE 13.6.2022, S. 18; vgl. NL-MFA 11.7.2019). Darüber hinaus ist es in der Praxis möglich, eine Ausnahmeregelung zu erhalten, indem man erklärt, dass man homosexuell ist. Die Verschiebung des Militärdienstes kann auf Grundlage des Gesetzes Nr.1111/Art. 35, erfolgen: Ein diesbezüglicher Antrag kann aus Gründen der Unentbehrlichkeit für jemanden eingereicht werden, der für die Regierung, die (Verteidigungs-)Industrie oder als Berufssportler arbeitet; wenn die Person noch studiert (Universitäten übermitteln eine standardisierte Aufschiebung für ihre Studenten); wenn die Person im Ausland arbeitet; und bei schlechter Gesundheit (mit ärztlicher Bestätigung). Eine Verschiebung des Militärdienstes kann auch wegen Inhaftierung beantragt werden. In der Regel wird eine Verschiebung um ein Jahr gewährt. Diese kann bei Vorlage der richtigen Unterlagen um ein Jahr verlängert werden. Das türkische Wehrgesetz erlaubt es Studenten, die zum Militärdienst einberufen werden, zunächst ihre Universitätsausbildung (bis zu dem Jahr, in dem sie 30 Jahre alt werden) oder ihre Postdoc-Ausbildung und Forschung (bis zu dem Jahr, in dem sie 36 Jahre alt werden) abzuschließen (NL-MFA 11.7.2019). Der Einsatzort für den Wehrdienst wird durch das Los bestimmt (ÖB 30.11.2022, S. 18). Die Armee hat vor einigen Jahren den Einsatz von Wehrpflichtigen im Kampf eingestellt (NL-MFA 11.7.2019).Die Ableistung eines Grundwehrdienstes oder Wehrersatzdienstes außerhalb der Türkei wird nicht anerkannt. Im Ausland lebende türkische/doppelte Staatsangehörige sind bis zum Ende des
- Lebensjahres verpflichtet, den Wehrdienst abzuleisten oder diesen mittels Antrag beim zuständigen türkischen Konsulat bis zum Ende des
- Lebensjahres aufschieben zu lassen (Artikel 38). Die Aufschiebung wird bei denjenigen annulliert, von denen angenommen wird, dass sie die Bedingungen nicht erfüllen, z. B. mehr als die Hälfte eines Kalenderjahres in der Türkei verbracht haben und eine Begründung für eine Aufschiebung nicht mehr besteht, sowie denjenigen, die auf ihr Freikaufrecht verzichten. Sie haben wie die in der Türkei Wohnhaften die Möglichkeit, sich gegen Bezahlung von der Wehrpflicht freizukaufen. Sie müssen dann lediglich eine Fernausbildung absolvieren. Für im Ausland lebende türkische Staatsbürger gilt als Voraussetzung, dass sie seit mindestens drei Jahren im Ausland arbeiten, exklusive der Zeit, die sie im Inland verbracht haben. Dies gilt auch für Doppelstaatsbürger - für sie gilt ebenfalls die türkische Wehrpflicht - jedoch auch ohne Arbeitsverhältnis als Bedingung (ÖB 30.11.2022, S. 18f.). Männer, die sich freiwillig zur Teilnahme an den Streitkräften melden, können dies ab dem Alter von 18 Jahren tun (NL-MFA 11.7.2019). Die türkischen Gesetze und Verordnungen sehen nur für Kranke bzw. für Personen, welche geistig oder körperlich nicht in der Lage sind, den Militärdienst zu absolvieren, sowie für Wehrpflichtige, deren Bruder, während des Militärdienstes im Kampf gestorben ist, eine Ausnahme vom Militärdienst vor (PMRT-OSCE 13.6.2022, S. 18; vergleiche NL-MFA 11.7.2019). Darüber hinaus ist es in der Praxis möglich, eine Ausnahmeregelung zu erhalten, indem man erklärt, dass man homosexuell ist. Die Verschiebung des Militärdienstes kann auf Grundlage des Gesetzes Nr.1111/"Art". 35, erfolgen: Ein diesbezüglicher Antrag kann aus Gründen der Unentbehrlichkeit für jemanden eingereicht werden, der für die Regierung, die (Verteidigungs-)Industrie oder als Berufssportler arbeitet; wenn die Person noch studiert (Universitäten übermitteln eine standardisierte Aufschiebung für ihre Studenten); wenn die Person im Ausland arbeitet; und bei schlechter Gesundheit (mit ärztlicher Bestätigung). Eine Verschiebung des Militärdienstes kann auch wegen Inhaftierung beantragt werden. In der Regel wird eine Verschiebung um ein Jahr gewährt. Diese kann bei Vorlage der richtigen Unterlagen um ein Jahr verlängert werden. Das türkische Wehrgesetz erlaubt es Studenten, die zum Militärdienst einberufen werden, zunächst ihre Universitätsausbildung (bis zu dem Jahr, in dem sie 30 Jahre alt werden) oder ihre Postdoc-Ausbildung und Forschung (bis zu dem Jahr, in dem sie 36 Jahre alt werden) abzuschließen (NL-MFA 11.7.2019). Der Einsatzort für den Wehrdienst wird durch das Los bestimmt (ÖB 30.11.2022, S. 18). Die Armee hat vor einigen Jahren den Einsatz von Wehrpflichtigen im Kampf eingestellt (NL-MFA 11.7.2019). Nebst Personen, die sich dem Militärdienst entziehen, und Deserteuren (DFAT 10.9.2020) sind u. a. auch jene im Ausland lebenden Staatsbürger von der Freikaufsoption ausgeschlossen, die eine Aufenthalts- oder Arbeitserlaubnis infolge eines Asylantrages erhalten haben (ÖB 30.11.2022, S. 19). Einige Wehrpflichtige sind Berichten zufolge schweren Schikanen, körperlichen Misshandlungen und Folter ausgesetzt, die mitunter zum Tod oder Selbstmord führen. Menschenrechtsgruppen berichten über verdächtige Todesfälle beim Militär, insbesondere unter Wehrpflichtigen, die der alevitischen und kurdischen Minderheit angehören. Die Regierung hat solche Vorfälle nicht systematisch untersucht und gibt auch keine Daten darüber heraus (USDOS 20.3.2023, S. 8). Die türkische Menschenrechtsvereinigung (İHD) vermeldete für das Jahr 2021 mindestens 22 Todesfälle während der Dienstausübung (İHD 6.11.2022, S. 9) Wehrersatzdienst/Wehrdienstverweigerung/Desertion Das türkische Recht sieht die Möglichkeit eines Ersatzdienstes für Wehrdienstverweigerer nicht vor (AA 28.7.2022, S. 13, vgl. NL-MFA 11.7.2019, DFAT 10.9.2020), trotz deutlicher Mahnungen des Ministerkomitees des Europarats (AA 28.7.2022, S. 13). Eine Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen ist nicht möglich und wird mit einer Haftstrafe geahndet. Danach muss der Wehrdienst nachgeholt werden (ÖB 30.11.2022, S. 18). Strafen werden solange ausgesprochen, solange sich der Wehrpflichtige der Ableistung des Militärdienstes entzieht. Die Strafe steigt, je länger man sich dem Dienst entzieht (DFAT 10.9.2020). Das Gesetz unterscheidet zwischen drei Arten der Umgehung des Militärdienstes: Umgehung der Registrierung/Sichtung (yoklama kaçağı) (VB 11.10.2022), Nichtmeldung für den tatsächlichen Dienst (bakaya) und Desertion (firar) (NL-MFA 11.7.2019). In der Türkei werden Wehrdienstverweigerung und Desertion als zwei verschiedene Arten von Straftaten angesehen und als solche bestraft. Desertion wird mit einer Freiheitsstrafe von einem bis drei Jahren geahndet (NL-MFA 2.3.2022, S. 62). Seit Änderung von Art. 63 des türkischen Militärstrafgesetzbuches ist nunmehr bei unentschuldigtem Nichtantritt oder Fernbleiben vom Wehrdienst statt einer Freiheitsstrafe zunächst eine Verwaltungsstrafe zu verhängen. Subsidiär bleiben aber Haftstrafen bis zu sechs Monaten möglich (AA 28.7.2022, S. 13; vgl. DFAT 10.9.2020). Wer seinen Wehrdienst trotz Vorladung nicht ableistet, gilt als Deserteur. Soldaten und Appellflüchtige werden mit Ordnungsgeldern bestraft. Soldaten die sich selbst stellen, werden mit fünf, und diejenigen, die aufgegriffen mit zehn Lira pro Tag bestraft. - Werden die Deserteure zur Erfüllung ihres Wehrdienstes aufgegriffen, werden sie unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden, zur nächsten Militärdienststelle gebracht. Aber selbst wenn Deserteure ausfindig gemacht werden, können sie nicht zum Militärdienst gezwungen werden. In der Praxis sieht es so aus, dass Deserteure einen Bericht unterschreiben und freigelassen werden (VB 1.3.2023). Das türkische Recht sieht die Möglichkeit eines Ersatzdienstes für Wehrdienstverweigerer nicht vor (AA 28.7.2022, S. 13, vergleiche NL-MFA 11.7.2019, DFAT 10.9.2020), trotz deutlicher Mahnungen des Ministerkomitees des Europarats (AA 28.7.2022, S. 13). Eine Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen ist nicht möglich und wird mit einer Haftstrafe geahndet. Danach muss der Wehrdienst nachgeholt werden (ÖB 30.11.2022, S. 18). Strafen werden solange ausgesprochen, solange sich der Wehrpflichtige der Ableistung des Militärdienstes entzieht. Die Strafe steigt, je länger man sich dem Dienst entzieht (DFAT 10.9.2020). Das Gesetz unterscheidet zwischen drei Arten der Umgehung des Militärdienstes: Umgehung der Registrierung/Sichtung (yoklama kaçağı) (VB 11.10.2022), Nichtmeldung für den tatsächlichen Dienst (bakaya) und Desertion (firar) (NL-MFA 11.7.2019). In der Türkei werden Wehrdienstverweigerung und Desertion als zwei verschiedene Arten von Straftaten angesehen und als solche bestraft. Desertion wird mit einer Freiheitsstrafe von einem bis drei Jahren geahndet (NL-MFA 2.3.2022, S. 62). Seit Änderung von Artikel 63, des türkischen Militärstrafgesetzbuches ist nunmehr bei unentschuldigtem Nichtantritt oder Fernbleiben vom Wehrdienst statt einer Freiheitsstrafe zunächst eine Verwaltungsstrafe zu verhängen. Subsidiär bleiben aber Haftstrafen bis zu sechs Monaten möglich (AA 28.7.2022, S. 13; vergleiche DFAT 10.9.2020). Wer seinen Wehrdienst trotz Vorladung nicht ableistet, gilt als Deserteur. Soldaten und Appellflüchtige werden mit Ordnungsgeldern bestraft. Soldaten die sich selbst stellen, werden mit fünf, und diejenigen, die aufgegriffen mit zehn Lira pro Tag bestraft. - Werden die Deserteure zur Erfüllung ihres Wehrdienstes aufgegriffen, werden sie unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden, zur nächsten Militärdienststelle gebracht. Aber selbst wenn Deserteure ausfindig gemacht werden, können sie nicht zum Militärdienst gezwungen werden. In der Praxis sieht es so aus, dass Deserteure einen Bericht unterschreiben und freigelassen werden (VB 1.3.2023). Die türkischen Behörden gehen aktiv gegen Wehrdienstverweigerer und Deserteure vor (NL-MFA 2.3.2022, S. 63). Das Verteidigungsministerium leitet nach Art. 26 die Daten der Wehrdienstverweigerer an das Innenministerium weiter, damit sie verhaftet und zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet werden können (NL-MFA 2.3.2022, S. 63; vgl. AA 28.7.2022, S. 13). Sie werden dann als Wehrdienstverweigerer bzw. Deserteure in der Datenbank des Genel Bilgi Toplama Sistemi (Allgemeines Informationssammlungssystem, GBT) registriert, zu der die Justizbehörden und der Sicherheitsapparat, einschließlich Polizei und Gendarmerie, Zugang haben. Die Registrierung im GBT schränkt die Bewegungsfreiheit von Wehrdienstverweigerern und Deserteuren stark ein. So laufen sie beispielsweise Gefahr, bei einer Passkontrolle, einer routinemäßigen Identitätskontrolle auf der Straße oder in öffentlichen Verkehrsmitteln oder sogar durch das Einchecken in einem Hotel (Personalien von Hotelgästen werden obligatorisch an die örtliche Polizei weitergeleitet) festgenommen zu werden. Wehrdienstverweigerern und Deserteuren werden manchmal auch folgende Rechte und Leistungen verweigert: Beantragung eines Reisepasses und eines Führerscheins, Heiraten, Erhalt einer Bankkontonummer und einer Mehrwertsteuernummer und Anzeige einer Straftat bei den Behörden (NL-MFA 2.3.2022, S. 63).Die türkischen Behörden gehen aktiv gegen Wehrdienstverweigerer und Deserteure vor (NL-MFA 2.3.2022, S. 63). Das Verteidigungsministerium leitet nach Artikel 26, die Daten der Wehrdienstverweigerer an das Innenministerium weiter, damit sie verhaftet und zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet werden können (NL-MFA 2.3.2022, S. 63; vergleiche AA 28.7.2022, S. 13). Sie werden dann als Wehrdienstverweigerer bzw. Deserteure in der Datenbank des Genel Bilgi Toplama Sistemi (Allgemeines Informationssammlungssystem, GBT) registriert, zu der die Justizbehörden und der Sicherheitsapparat, einschließlich Polizei und Gendarmerie, Zugang haben. Die Registrierung im GBT schränkt die Bewegungsfreiheit von Wehrdienstverweigerern und Deserteuren stark ein. So laufen sie beispielsweise Gefahr, bei einer Passkontrolle, einer routinemäßigen Identitätskontrolle auf der Straße oder in öffentlichen Verkehrsmitteln oder sogar durch das Einchecken in einem Hotel (Personalien von Hotelgästen werden obligatorisch an die örtliche Polizei weitergeleitet) festgenommen zu werden. Wehrdienstverweigerern und Deserteuren werden manchmal auch folgende Rechte und Leistungen verweigert: Beantragung eines Reisepasses und eines Führerscheins, Heiraten, Erhalt einer Bankkontonummer und einer Mehrwertsteuernummer und Anzeige einer Straftat bei den Behörden (NL-MFA 2.3.2022, S. 63). Die Nichtzahlung von Geldstrafen kann theoretisch zur Beschlagnahme von Vermögenswerten und zur Einbehaltung von Gehältern und Renten führen. In der Praxis gibt es sehr viele Wehrpflichtige, welche der Wehrpflicht entfliehen, und der Staat ist in den meisten Fällen nicht in der Lage, diese weiterzuverfolgen (DFAT 10.9.2020). Die Verjährungsfrist beträgt bis zu acht Jahren, falls die Tat mit Freiheitsstrafe bedroht ist. Suchvermerke für Wehrdienstflüchtige werden seit Ende 2004 nicht mehr im Personenstandsregister eingetragen (AA 28.7.2022, S. 13). Der EGMR hat die Türkei bereits in einigen Fällen im Zusammenhang mit der Nichtanerkennung von Gewissensgründen für Wehrdienstverweigerung verurteilt (ÖB 30.11.2022, S. 18). Der Europarat, insbesondere dessen Ministerkomitee kritisiert die wiederholten Verurteilungen und Inhaftierungen von Kriegsdienstverweigerern wegen Verweigerung des Wehrdienstes; das Fehlen eines wirksamen und zugänglichen Verfahrens zur Feststellung des Status als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen und das Fehlen einer Alternative zum obligatorischen Militärdienst in der Türkei (CoE 27.9.2021, S. 3). Allgemeine Menschenrechtslage Der innerstaatliche rechtliche Rahmen sieht Garantien zum Schutz der Menschenrechte vor (ÖB 30.11.2022, S. 30; vgl. EC 12.10.2022, S. 6, 30).
der türkischen Verfassung besitzt jede Person mit ihrer Persönlichkeit verbundene unantastbare, unübertragbare, unverzichtbare Grundrechte und Grundfreiheiten. Diese können nur aus den in den betreffenden Bestimmungen aufgeführten Gründen und nur durch Gesetze beschränkt werden. Zentrale Rechtfertigung für die Einschränkung der Grund- und Freiheitsrechte bleibt der Kampf gegen den Terrorismus (ÖB 30.11.2022, S. 30). Im Rahmen der 2018 verabschiedeten umfassenden Anti-Terrorgesetze schränkte die Regierung unter Beeinträchtigung Rechtsstaatlichkeit die Menschenrechte und Grundfreiheiten weiter ein. In der Praxis sind die meisten Einschränkungen der Grundrechte auf den weit ausgelegten Terrorismusbegriff in der Anti-Terror-Gesetzgebung sowie einzelne Artikel des türkischen Strafgesetzbuches, wie z. B. die Beleidigung des Staatsoberhauptes, zurückzuführen. Diese Bestimmungen werden extensiv herangezogen (USDOS 20.3.2023, S. 1, 21; vgl. ÖB 30.11.2022, S. 30).Der innerstaatliche rechtliche Rahmen sieht Garantien zum Schutz der Menschenrechte vor (ÖB 30.11.2022, S. 30; vergleiche EC 12.10.2022, S. 6, 30).
der türkischen Verfassung besitzt jede Person mit ihrer Persönlichkeit verbundene unantastbare, unübertragbare, unverzichtbare Grundrechte und Grundfreiheiten. Diese können nur aus den in den betreffenden Bestimmungen aufgeführten Gründen und nur durch Gesetze beschränkt werden. Zentrale Rechtfertigung für die Einschränkung der Grund- und Freiheitsrechte bleibt der Kampf gegen den Terrorismus (ÖB 30.11.2022, S. 30). Im Rahmen der 2018 verabschiedeten umfassenden Anti-Terrorgesetze schränkte die Regierung unter Beeinträchtigung Rechtsstaatlichkeit die Menschenrechte und Grundfreiheiten weiter ein. In der Praxis sind die meisten Einschränkungen der Grundrechte auf den weit ausgelegten Terrorismusbegriff in der Anti-Terror-Gesetzgebung sowie einzelne Artikel des türkischen Strafgesetzbuches, wie z. B. die Beleidigung des Staatsoberhauptes, zurückzuführen. Diese Bestimmungen werden extensiv herangezogen (USDOS 20.3.2023, S. 1, 21; vergleiche ÖB 30.11.2022, S. 30). Grundversorgung/Wirtschaft Das starke Wirtschaftswachstum des Vorjahres mit 11,4 % hat sich 2022 halbiert. Die Wachstumsaussichten für 2023 haben sich auch infolge der Erdbebenkatastrophe eingetrübt, aktuell (Stand April 2023) wird mit einem Wachstum von 2,8 % des BIP gerechnet (WKO 4.2023, S. 4). Denn in wichtigen Absatzmärkten der türkischen Exporteure wie der Europäischen Union und den USA wird 2023 ein Konjunkturabschwung erwartet. Die reale Kaufkraft ist gesunken. Die positiven Effekte auf den Konsum durch die deutliche Senkung des Leitzinses seit September 2021 von 19 auf 9 % werden durch die horrende Inflation gedämpft. Die Konsumentenpreise legten im Oktober 2022 um durchschnittlich 86 % zu. Die meisten Unternehmen reagieren mit Gehaltserhöhungen, die die Einbußen aber nur abfedern. Neben der Inflation führt der stark schwankende Wechselkurs der türkischen Lira (TL) zu hoher Unsicherheit. Die Bevölkerung flüchtet in Gold, Devisen, Aktien, Kryptowährung, Grundstücke oder Immobilien. Die Verschuldung der Bevölkerung ist bereits hoch. Die Auslandsschulden sowohl der Unternehmen als auch des Staates geben Anlass zur Sorge. Die Währungsreserven sind niedrig und die Banken verfügen über geringe Einlagen (GTAI 30.11.2022). Während die offizielle Inflationsrate Ende 2022 bei rund 85 % lag, bezifferte das unabhängige Wirtschaftsinstitut "Ena Grup" die Teuerung bei knapp über 170 % (FR 23.12.2022). Besonders waren Lebensmittel von der Preissteigerung betroffen (Duvar 23.10.2022; vgl. AM 3.11.2022). Umfragen zeigten, dass die Türken die Inflation weit höher einschätzten, als die offiziellen Daten wiedergeben (Duvar 23.10.2022). Die Talfahrt der türkischen Lira setzte sich auch 2022 fort. Erhielt man im März 2021 für einen Euro noch 8,8 Lira, so stand der Wechselkurs im März 2023 bei 21,16 Lira für 1 Euro (WKO 4.2023, S. 4).Das starke Wirtschaftswachstum des Vorjahres mit 11,4 % hat sich 2022 halbiert. Die Wachstumsaussichten für 2023 haben sich auch infolge der Erdbebenkatastrophe eingetrübt, aktuell (Stand April 2023) wird mit einem Wachstum von 2,8 % des BIP gerechnet (WKO 4.2023, S. 4). Denn in wichtigen Absatzmärkten der türkischen Exporteure wie der Europäischen Union und den USA wird 2023 ein Konjunkturabschwung erwartet. Die reale Kaufkraft ist gesunken. Die positiven Effekte auf den Konsum durch die deutliche Senkung des Leitzinses seit September 2021 von 19 auf 9 % werden durch die horrende Inflation gedämpft. Die Konsumentenpreise legten im Oktober 2022 um durchschnittlich 86 % zu. Die meisten Unternehmen reagieren mit Gehaltserhöhungen, die die Einbußen aber nur abfedern. Neben der Inflation führt der stark schwankende Wechselkurs der türkischen Lira (TL) zu hoher Unsicherheit. Die Bevölkerung flüchtet in Gold, Devisen, Aktien, Kryptowährung, Grundstücke oder Immobilien. Die Verschuldung der Bevölkerung ist bereits hoch. Die Auslandsschulden sowohl der Unternehmen als auch des Staates geben Anlass zur Sorge. Die Währungsreserven sind niedrig und die Banken verfügen über geringe Einlagen (GTAI 30.11.2022). Während die offizielle Inflationsrate Ende 2022 bei rund 85 % lag, bezifferte das unabhängige Wirtschaftsinstitut "Ena Grup" die Teuerung bei knapp über 170 % (FR 23.12.2022). Besonders waren Lebensmittel von der Preissteigerung betroffen (Duvar 23.10.2022; vergleiche AM 3.11.2022). Umfragen zeigten, dass die Türken die Inflation weit höher einschätzten, als die offiziellen Daten wiedergeben (Duvar 23.10.2022). Die Talfahrt der türkischen Lira setzte sich auch 2022 fort. Erhielt man im März 2021 für einen Euro noch 8,8 Lira, so stand der Wechselkurs im März 2023 bei 21,16 Lira für 1 Euro (WKO 4.2023, S. 4). Die Arbeitslosigkeit im Land ist hoch (GTAI 30.11.2022), obschon sie 2022 leicht zurückging war. Im November 2022 verzeichnete das Statistikamt 10,2 % statt 12 %
(2021)Arbeitslose und 17,8 % Jugendarbeitslosigkeit (2021: 21,4 %). Die Erwerbstätigenquote lag bei 54,1 % (WKO 4.2023, S. 5). Die Internationale Arbeitsorganisation (ILO) ging für 2023 in ihrer Berechnung von einer Arbeitslosenrate bei den über 15-Jährigen von 9,9 % aus, wobei sie bei Frauen mit 12,5 % etwas, und besonders in der Altersgruppe der 15 bis 24-Jährigen mit 18,8 % deutlich höher ausfiel (ILO 2023). Eine immer größere Abwanderung junger, desillusionierter Türken, die sagen, dass sie ihr Land vorerst aufgegeben haben, zeichnet sich ab (FP 27.1.2023). Eine Umfrage der Konrad-Adenauer-Stiftung vom Sommer 2021 unter über 3.200 türkischen Jugendlichen ergab, dass fast 73 % "gerne in einem anderen Land leben würden". 62,8 % der Befragten sahen ihre Zukunft in der Türkei nicht positiv (KAS 15.2.2022). Laut einer in den türkischen Medien zitierten Studie des internationalen Meinungsforschungsinstituts IPSOS befanden sich im Juni 2022 90 % der Einwohner in einer Wirtschaftskrise bzw. kämpften darum, über die Runden zu kommen, da sich die Lebensmittel- und Treibstoffpreise in den letzten Monaten mehr als verdoppelt hatten. Alleinig 37 % gaben an, dass sie "sehr schwer" über die Runden kommen (TM 8.6.2022). Unter Berufung auf das Welternährungsprogramm (World Food Programme-WFP) der Vereinten Nationen berichteten Medien ebenfalls Anfang Juni 2022, dass 14,8 der 82,3 Millionen Einwohner der Türkei unter unzureichender Nahrungsmittelversorgung litten, wobei allein innerhalb der letzten drei Monate zusätzlich 410.000 Personen hinzukamen, welche hiervon betroffen waren (GCT 8.6.2022; vgl. Duvar 7.6.2022, TM 7.6.2022).Laut einer in den türkischen Medien zitierten Studie des internationalen Meinungsforschungsinstituts IPSOS befanden sich im Juni 2022 90 % der Einwohner in einer Wirtschaftskrise bzw. kämpften darum, über die Runden zu kommen, da sich die Lebensmittel- und Treibstoffpreise in den letzten Monaten mehr als verdoppelt hatten. Alleinig 37 % gaben an, dass sie "sehr schwer" über die Runden kommen (TM 8.6.2022). Unter Berufung auf das Welternährungsprogramm (World Food Programme-WFP) der Vereinten Nationen berichteten Medien ebenfalls Anfang Juni 2022, dass 14,8 der 82,3 Millionen Einwohner der Türkei unter unzureichender Nahrungsmittelversorgung litten, wobei allein innerhalb der letzten drei Monate zusätzlich 410.000 Personen hinzukamen, welche hiervon betroffen waren (GCT 8.6.2022; vergleiche Duvar 7.6.2022, TM 7.6.2022). Die Armutsgrenze in der Türkei ist im Jänner 2023 auf 28.875 Lira [Anm.: 1 Euro war Ende April 2023 fast 21,5 Lira wert.] ge stiegen, mehr als das Dreifache des Mindestlohns (8.506 Lira), wie Daten des Türkischen Gewerkschaftsbundes (Türk-İş) zeigen. - Die Armutsgrenze gibt an, wie viel Geld eine vierköpfige Familie benötigt, um sich ausreichend und gesund zu ernähren, und deckt auch die Ausgaben für Grundbedürfnisse wie Kleidung, Miete, Strom, Wasser, Verkehr, Bildung und Gesundheit ab. - Die Hungerschwelle, die den Mindestbetrag angibt, der erforderlich ist, um eine vierköpfige Familie im Monat vor dem Hungertod zu bewahren, lag im Jänner 2023 bei 8.864 Lira. Damit lag der Mindestlohn bereits im Jänner 2023 unter der Hungerschwelle für eine vierköpfige Familie (Duvar 30.1.2023). Präsident Erdoğan hat den Mindestlohn ab dem 1.1.2023 auf 8.500 Türkische Lira netto von zuvor 5.500 TL angehoben. Allerdings kritisierten sowohl die Gewerkschaften als auch die Opposition die Anhebung als zu gering, auch weil 60 % aller Arbeitenden nur den Mindestlohn verdienen (FR 23.12.2022). Mit der Steigerung um rund 55 % ist die Mindestlohnerhöhung weit unter der offiziell verkündeten Inflationsrate von rund 84 %. Private Unternehmen sind allerdings nicht verpflichtet, eine Lohnerhöhung von 55 % durchzuführen, solange die Löhne nicht unter dem Mindestlohn liegen. Laut inoffiziellen Quellen beträgt die tatsächliche Inflation sogar über 170 %. Laut dem türkischen Arbeitnehmerbund betragen aber die durchschnittlichen Lebenserhaltungskosten einer Familie mit zwei Kindern durchschnittlich 25.365 Lira, und die Lebenserhaltungskosten für eine einzelne Person machen 10.170 Lira aus. Diese Zahlen variieren jedoch auch stark nach dem Standort. In Metropolen wie Istanbul, Ankara oder Izmir sind die erwähnten Zahlen weniger realistisch, da hier die Lebenshaltungskosten noch höher geschätzt werden (WKO 10.3.2023). Die Krise bedeutet für viele Türken Schwierigkeiten zu haben, sich Lebensmittel im eigenen Land leisten zu können. Der normale Bürger kann sich inzwischen Milch- und Fleischprodukte nicht mehr leisten: Diese werden nicht mehr für jeden zu haben sein, so Semsi Bayraktar, Präsident des Türkischen Verbandes der Landwirtschaftskammer. Die Türkei befindet sich mit 69 % an fünfter Stelle auf der Liste der globalen Lebensmittel-Inflation (DW 13.4.2023). Die Ausgaben für Sozialleistungen betragen lediglich 12,1 % des BIP. In vielen Fällen sorgen großfamiliäre Strukturen für die Sicherung der Grundversorgung (ÖB 30.11.2022, S. 41). In Zeiten wirtschaftlicher Not wird die Großfamilie zur wichtigsten Auffangstation. Gerade die Angehörigen der ärmeren Schichten, die zuletzt aus ihren Dörfern in die Großstädte zogen, reaktivieren nun ihre Beziehungen in ihren Herkunftsdörfern. In den dreimonatigen Sommerferien kehren sie in ihre Dörfer zurück, wo zumeist ein Teil der Familie eine kleine Subsistenzwirtschaft aufrechterhalten hat (Standard 25.7.2022). NGOs, die Bedürftigen helfen, finden sich vereinzelt nur in Großstädten (ÖB 30.11.2022, S. 41). Sozialbeihilfen/-versicherung Sozialleistungen für Bedürftige werden auf der Grundlage der Gesetze Nr. 3294, über den Förderungsfonds für Soziale Hilfe und Solidarität und Nr. 5263, zur Organisation und den Aufgaben der Generaldirektion für Soziale Hilfe und Solidarität, gewährt (AA 28.7.2022, S. 21). Die Hilfeleistungen werden von den in 81 Provinzen und 850 Kreisstädten vertretenen 973 Einrichtungen der Stiftung für Soziale Hilfe und Solidarität (Sosyal Yardımlaşma ve Dayanişma Vakfi) ausgeführt, die den Gouverneuren unterstellt sind (AA 14.6.2019). Anspruchsberechtigt sind bedürftige Staatsangehörige, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der sozialen Sicherheit ein Einkommen oder eine Zuwendung beziehen, sowie Personen, die gemeinnützig tätig und produktiv werden können (AA 28.7.2022, S. 21). Sozialhilfe im österreichischen Sinne gibt es keine. Auf Initiative des Ministeriums für Familie und Sozialpolitik gibt es aber 43 Sozialprogramme
(2019), welche an bestimmte Bedingungen gekoppelt sind, die nicht immer erfüllt werden können, wie z. B. Sachspenden: Nahrungsmittel, Schulbücher, Heizmaterialien etc.; Kindergeld: einmalige Zahlung, die sich nach der Anzahl der Kinder richtet und 300 TL für das erste, 400 TL für das zweite, 600 TL für das dritte Kind beträgt; für hilfsbedürftige Familien mit Mehrlingen: Kindergeld für die Dauer von 24 Monaten über monatlich 150 TL, wenn das pro Kopf Einkommen der Familie 1.416 TL nicht übersteigt; finanzielle Unterstützung für Schwangere: sog. "Milchgeld" in einmaliger Höhe von 315 TL (bei geleisteten Sozialversicherungsabgaben durch den Ehepartner oder vorherige Erwerbstätigkeit der Mutter selbst); Wohnprogramme; Einkommen für Behinderte und Altersschwache zwischen 1.124 TL und 1.687 TL je nach Grad der Behinderung. Zudem existiert eine Unterstützung in der Höhe von 3.340 TL für Personen, die sich um Schwerbehinderte zu Hause kümmern (Grad der Behinderung von mindestens 50 % sowie Nachweis der Erforderlichkeit von Unterstützung im Alltag). Witwenunterstützung: Jede Witwe hatte 2022 monatlich Anspruch auf 875 TL (Auszahlung alle zwei Monate) aus dem Sozialhilfe- und Solidaritätsfonds der Regierung. Der Maximalbetrag für die Witwenrente beträgt mittlerweile 18.975 TL. Zudem gibt es die Witwenrente, die sich nach dem Monatseinkommen des verstorbenen Ehepartners richtet (maximal 75 % des Bruttomonatsgehalts des verstorbenen Ehepartners, jedoch maximal 4.500 TL) (ÖB 30.11.2022, S. 42). Das Sozialversicherungssystem besteht aus zwei Hauptzweigen, nämlich der langfristigen Versicherung (Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversicherung) und der kurzfristigen Versicherung (Berufsunfälle, berufsbedingte und andere Krankheiten, Mutterschaftsurlaub) (SGK 2016a). Das türkische Sozialversicherungssystem finanziert sich nach der Allokationsmethode durch Prämien und Beiträge, die von den Arbeitgebern, den Arbeitnehmern und dem Staat geleistet werden. Für die arbeitsplatzbezogene Unfall- und Krankenversicherung inklusive Mutterschaft bezahlt der unselbstständig Erwerbstätige nichts, der Arbeitgeber 2 %; für die Invaliditäts- und Pensionsversicherung beläuft sich der Arbeitnehmeranteil auf 9 % und der Arbeitgeberanteil auf 11 %. Der Beitrag zur allgemeinen Krankenversicherung beträgt für die Arbeitnehmer 5 % und für die Arbeitgeber 7,5 % (vom Bruttogehalt). Bei der Arbeitslosenversicherung zahlen die Beschäftigten 1 % vom Bruttolohn (bis zu einem Maximum) und die Arbeitgeber 2 %, ergänzt um einen Beitrag des Staates in der Höhe von 1 % des Bruttolohnes (bis zu einem Maximumwert) (SGK 2016b; vgl. SSA 9.2018).Das Sozialversicherungssystem besteht aus zwei Hauptzweigen, nämlich der langfristigen Versicherung (Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversicherung) und der kurzfristigen Versicherung (Berufsunfälle, berufsbedingte und andere Krankheiten, Mutterschaftsurlaub) (SGK 2016a). Das türkische Sozialversicherungssystem finanziert sich nach der Allokationsmethode durch Prämien und Beiträge, die von den Arbeitgebern, den Arbeitnehmern und dem Staat geleistet werden. Für die arbeitsplatzbezogene Unfall- und Krankenversicherung inklusive Mutterschaft bezahlt der unselbstständig Erwerbstätige nichts, der Arbeitgeber 2 %; für die Invaliditäts- und Pensionsversicherung beläuft sich der Arbeitnehmeranteil auf 9 % und der Arbeitgeberanteil auf 11 %. Der Beitrag zur allgemeinen Krankenversicherung beträgt für die Arbeitnehmer 5 % und für die Arbeitgeber 7,5 % (vom Bruttogehalt). Bei der Arbeitslosenversicherung zahlen die Beschäftigten 1 % vom Bruttolohn (bis zu einem Maximum) und die Arbeitgeber 2 %, ergänzt um einen Beitrag des Staates in der Höhe von 1 % des Bruttolohnes (bis zu einem Maximumwert) (SGK 2016b; vergleiche SSA 9.2018). Arbeitslosenunterstützung Im Falle von Arbeitslosigkeit gibt es für alle Arbeiter und Arbeiterinnen Unterstützung, auch für diejenigen, die in der Landwirtschaft, Forstwirtschaft, in staatlichen und in privaten Sektoren tätig sind (IOM 2019). Arbeitslosengeld wird maximal zehn Monate lang ausbezahlt, wenn zuvor eine ununterbrochene, angemeldete Beschäftigung von mindestens 120 Tagen bestanden hat und nachgewiesen werden kann. Die Höhe des Arbeitslosengeldes richtet sich nach dem Durchschnittsverdienst der letzten vier Monate und beträgt 40 % des Durchschnittslohns der letzten vier Monate, maximal jedoch 80 % des Bruttomindestlohns. Die Leistungsdauer richtet sich danach, wie viele Tage lang der Arbeitnehmer in den letzten drei Jahren Beiträge entrichtet hat (İŞKUR 2022; vgl. ÖB 30