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{'item': 'W131 2269071-1'}

Obsah (4)§ 3Art 133§ 8§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.02.2024 GeschäftszahlW131 2269071-1 Spruch, W131 2269071-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

§ 3Abs 1 Asyl

G 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids wird stattgegeben und römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs 5 Asyl

G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Nach Einreise in das Bundesgebiet stellte der Beschwerdeführer (=Bf) am 14.11.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Im Rahmen der Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 15.11.2021 gab der Bf an, dass er Syrien aufgrund des ihm drohenden Militärdiensts verlassen habe. Er wolle nicht kämpfen.
  2. Im Rahmen der am 07.02.2023 von der belangten Behörde durchgeführten Einvernahme brachte der Bf zu seinen Fluchtgründen befragt im Wesentlichen vor, dass er zum Militärdienst für die syrische Regierung einberufen worden sei. Er wolle jedoch nicht kämpfen.
  3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Bf auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs 1 i

Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) ab. Sie erkannte ihm

§ 8Abs 1 Asyl

G 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm

§ 8Abs 4 Asyl

G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt II. und III.).3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Bf auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) ab. Sie erkannte ihm

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei.).

  1. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheids richtete sich die binnen offener Frist erhobene Beschwerde, in welcher der Bf ua vorbrachte, dass er es ablehne, den Wehrdienst für die syrische Regierung zu leisten und ihm bei Rückkehr nach Syrien daher Verfolgung aufgrund einer ihm – unterstellten – oppositionellen politischen Gesinnung drohe.
  2. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheids richtete sich die binnen offener Frist erhobene Beschwerde, in welcher der Bf ua vorbrachte, dass er es ablehne, den Wehrdienst für die syrische Regierung zu leisten und ihm bei Rückkehr nach Syrien daher Verfolgung aufgrund einer ihm – unterstellten – oppositionellen politischen Gesinnung drohe.
  3. Mit Schreiben vom 17.03.2023 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den dazugehörigen Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
  4. Am 21.11.2023 fand am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch statt, an welcher auch der Bf in Begleitung seiner Rechtsvertreterin teilnahm. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: 1.
  6. Zur Person des Bf und seines bisherigen Aufenthalts in Österreich Der Bf ist Staatsbürger der Arabischen Republik Syrien und wurde dort am XXXX im Gouvernement Aleppo, in der Stadt Aleppo geboren und lebte dort auch bis zu seiner Ausreise aus Syrien. Er gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Bf ist Arabisch. Der Bf ist Staatsbürger der Arabischen Republik Syrien und wurde dort am römisch 40 im Gouvernement Aleppo, in der Stadt Aleppo geboren und lebte dort auch bis zu seiner Ausreise aus Syrien. Er gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Bf ist Arabisch. Der Bf ist volljährig, gesund und arbeitsfähig. Er verfügt über eine sechsjährige Schulbildung und über Arbeitserfahrung in einer Fensterfabrik. Der Bf ist verheiratet. Er hat keine Kinder. 1.
  7. Zur individuellen Verfolgungs- oder Bedrohungssituation des Bf Der Bf hat seinen Militärdienst für die syrische Regierung bislang nicht geleistet. Er verfügt über einen Einberufungsbefehl. Der Bf lehnt die Ableistung des Militärdiensts für die syrische Regierung aus Gewissensgründen ab. Der Bf steht der syrischen Regierung und insbesondere auch dem syrischen Präsidenten ablehnend gegenüber und bezeichnet diese als Verbrecher und Rassisten. Für den Bf besteht daher im Fall seiner Rückkehr die reale Gefahr von der syrischen Regierung wegen seiner auch durch die Verweigerung des Militärdienstes verstärkt zum Ausdruck kommenden oppositionellen politischen Gesinnung getötet bzw inhaftiert, gefoltert oder sonst nachhaltig menschenrechtswidrig behandelt zu werden. 1.
  8. Zur Lage im Herkunftsstaat Unter Bezugnahme auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (Gesamtaktualisierung 17.07.2023, Version 9) werden auszugsweise folgende entscheidungsrelevanten die Person des Bf individuell betreffende Feststellungen zur Lage in Syrien getroffen: 1.3.
  9. Wehrdienstverweigerung / Desertion […] In Syrien besteht keine Möglichkeit der legalen Wehrdienstverweigerung. Auch die Möglichkeit eines (zivilen) Ersatzdiensts gibt es nicht. Es gibt in Syrien keine reguläre oder gefahrlose Möglichkeit, sich dem Militärdienst durch Wegzug in andere Landesteile zu entziehen. Beim Versuch, sich dem Militärdienst durch Flucht in andere Landesteile, die nicht unter Kontrolle des Regimes stehen, zu entziehen, müssten Wehrpflichtige zahlreiche militärische und paramilitärische Kontrollstellen passieren, mit dem Risiko einer zwangsweisen Einziehung, entweder durch die syrischen Streitkräfte, Geheimdienste oder regimetreue Milizen. Männern im wehrpflichtigen Alter ist die Ausreise verboten. Der Reisepass wird ihnen vorenthalten und Ausnahmen werden nur mit Genehmigung des Rekrutierungsbüros, welches bescheinigt, dass der Wehrdienst geleistet wurde, gewährt (AA 29.3.2023). […] Manche Experten gehen davon aus, dass Wehrdienstverweigerung vom Regime als Nähe zur Opposition gesehen wird. Bereits vor 2011 war es ein Verbrechen, den Wehrdienst zu verweigern. Nachdem sich im Zuge des Konflikts der Bedarf an Soldaten erhöht hat, wird Wehrdienstverweigerung im besten Fall als Feigheit betrachtet und im schlimmsten im Rahmen des Militärverratsgesetzes (qanun al-khiana al-wataniya) behandelt. In letzterem Fall kann es zur Verurteilung vor einem Feldgericht und Exekution kommen oder zur Inhaftierung in einem Militärgefängnis. Ob die Entrichtung einer „Befreiungsgebühr“ wirklich dazu führt, dass man nicht eingezogen wird, hängt vom Profil der Person ab. Dabei sind junge, sunnitische Männer im wehrfähigen Alter am stärksten im Verdacht der Behörden, aber sogar aus Regimesicht untadelige Personen wurden oft verhaftet (Üngör 15.12.2021). Loyalität ist hier ein entscheidender Faktor: Wer sich dem Wehrdienst entzogen hat, hat sich als illoyal erwiesen (Khaddour 24.12.2021). […] Wehrdienstentzug wird

dem Militärstrafgesetzbuch bestraft. In Art. 98-99 ist festgehalten, dass mit einer Haftstrafe von einem bis sechs Monaten in Friedenszeiten und bis zu fünf Jahren in Kriegszeiten bestraft wird, wer sich der Einberufung entzieht (AA 29.3.2023; vgl. Rechtsexperte 14.9.2022). Neben anderen Personengruppen sind regelmäßig auch Deserteure (DIS 5.2020) und Wehrdienstverweigerer Ziel des umfassenden Anti-Terror-Gesetzes (Dekret Nr. 19/2012) der syrischen Regierung (AA 4.12.2020; vgl. DIS 5.2020).Wehrdienstentzug wird

dem Militärstrafgesetzbuch bestraft. In Artikel 98 -, 99, ist festgehalten, dass mit einer Haftstrafe von einem bis sechs Monaten in Friedenszeiten und bis zu fünf Jahren in Kriegszeiten bestraft wird, wer sich der Einberufung entzieht (AA 29.3.2023; vergleiche Rechtsexperte 14.9.2022). Neben anderen Personengruppen sind regelmäßig auch Deserteure (DIS 5.2020) und Wehrdienstverweigerer Ziel des umfassenden Anti-Terror-Gesetzes (Dekret Nr. 19 aus 2012,) der syrischen Regierung (AA 4.12.2020; vergleiche DIS 5.2020). Es gibt verschiedene Meinungen darüber, ob Wehrdienstpflichtige zurzeit sofort eingezogen, oder zuerst inhaftiert und dann eingezogen werden: Laut Balanche ist der Bedarf an Soldaten weiterhin hoch genug, dass man wahrscheinlich nicht inhaftiert, sondern mit mangelhafter oder ohne Ausbildung direkt an die Front geschickt wird (Balanche 13.12.2021). Die Strafe für das Sich-Entziehen vom Wehrdienst ist oft Haft und im Zuge dessen auch Folter. Während vor ein paar Jahren Wehrdienstverweigerer bei Checkpoints meist vor Ort verhaftet und zur Bestrafung direkt an die Front geschickt wurden (als „Kanonenfutter“), werden Wehrdienstverweigerer derzeit laut Uğur Üngör wahrscheinlich zuerst verhaftet. Seit die aktivsten Kampfgebiete sich beruhigt haben, kann das Regime es sich wieder leisten, Leute zu inhaftieren (Gefängnis bedeutet immer auch Folter, Wehrdienstverweigerer würden hier genauso behandelt wie andere Inhaftierte oder sogar schlechter). […] Auch nach der Einberufung ist davon auszugehen, dass Wehrdienstverweigerer in der Armee unmenschliche Behandlung erfahren werden (Üngör 15.12.2021). […] 1.3.2. Allgemeine Menschenrechtslage Die Menschenrechtslage in Syrien wird weiterhin - auch bei Wahrnehmung regionaler Unterschiede - vom deutschen Auswärtigen Amt als ’katastrophal’ eingestuft (AA 29.3.2023). Von allen Akteuren agiert das Regime am meisten mit gewaltsamer Repression. […] Die United Nations Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic geht davon, dass die syrische Regierung weiterhin Morde, Folter und Misshandlungen begeht, die sich gegen Personen in Haft richten, darunter auch Praktiken, welche zum Tod in der Haft führen. Hinzukommen willkürliche Haft und Verschwindenlassen. Die UN-Kommission sieht hierin ein Muster von Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen. Im Berichtszeitraum wurden auch Fälle umfassender Verletzungen von Prozessrechten und des Rechts auf ein faires Verfahren im syrischen Justizstrafsystem dokumentiert (UNCOI 7.2.2023). Das deutsche Auswärtige Amt nennt in Bezug auf die beiden vorhergehenden Berichte [Anm.: vor dem Bericht vom 7.2.2023] der UN-Kommission gezielte als auch wahllose Tötungen, nicht zuletzt durch völkerrechtswidrige Angriffe des Regimes und seiner Verbündeten auf die syrische Zivilbevölkerung in Form von Artilleriebeschuss und Luftschlägen. Hinzukommen: Folter, willkürliche und ungesetzliche Inhaftierungen und Verschwindenlassen, kollektive Bestrafungen vermeintlicher Mitwissender und Familienangehöriger, sexualisierte Gewalt sowie willkürliche Eingriffe in die Eigentumsrechte, unter anderem von Geflüchteten. Nach Einschätzung der UN-Kommission liegt die Verantwortung für die - in absoluten Zahlen betrachtet - große Mehrzahl der Menschenrechtsverletzungen bei Kräften des syrischen Regimes, welche Militär, Sicherheits- und Geheimdienste und in den National Defense Forces (NDF) organisierte Milizen umfassen (AA 29.3.2023, vgl. UNCOI 8.2.2022, UNCOI 17.8.2022). Mit dem Regime verbündete paramilitärische Gruppen begehen Berichten zufolge häufig Menschenrechtsverletzungen, darunter Massaker, willkürliches Töten, Entführungen von Zivilisten, sexuelle Gewalt und ungesetzliche Haft. Das deutsche Auswärtige Amt nennt in Bezug auf die beiden vorhergehenden Berichte [Anm.: vor dem Bericht vom 7.2.2023] der UN-Kommission gezielte als auch wahllose Tötungen, nicht zuletzt durch völkerrechtswidrige Angriffe des Regimes und seiner Verbündeten auf die syrische Zivilbevölkerung in Form von Artilleriebeschuss und Luftschlägen. Hinzukommen: Folter, willkürliche und ungesetzliche Inhaftierungen und Verschwindenlassen, kollektive Bestrafungen vermeintlicher Mitwissender und Familienangehöriger, sexualisierte Gewalt sowie willkürliche Eingriffe in die Eigentumsrechte, unter anderem von Geflüchteten. Nach Einschätzung der UN-Kommission liegt die Verantwortung für die - in absoluten Zahlen betrachtet - große Mehrzahl der Menschenrechtsverletzungen bei Kräften des syrischen Regimes, welche Militär, Sicherheits- und Geheimdienste und in den National Defense Forces (NDF) organisierte Milizen umfassen (AA 29.3.2023, vergleiche UNCOI 8.2.2022, UNCOI 17.8.2022). Mit dem Regime verbündete paramilitärische Gruppen begehen Berichten zufolge häufig Menschenrechtsverletzungen, darunter Massaker, willkürliches Töten, Entführungen von Zivilisten, sexuelle Gewalt und ungesetzliche Haft. […] Das Regime wurde durch den Erfolg seiner von Russland und Iran unterstützten Kampagnen so gefestigt, dass es keinen Willen zeigt, integrative oder versöhnende demokratische Prozesse einzuleiten. Dies zeigt sich am Fehlen freier und fairer Wahlen sowie in den gewaltsamen Maßnahmen zur Unterdrückung der Rede- und Versammlungsfreiheit (BS 29.4.2020). […] Weiterhin besteht laut deutschem Auswärtigem Amt in keinem Teil des Landes in umfassender, langfristiger und verlässlicher Schutz für verfolgte Personen und Rückkehrende. Es gibt keine Rechtssicherheit oder Schutz vor politischer Verfolgung, willkürlicher Verhaftung und Folter. Die Gefahr, Opfer staatlicher Repression und Willkür zu werden, bleibt für Einzelne unvorhersehbar. Auch erschienen Berichte über erneute Vertreibung, Sanktionen bzw. Repressionen, bis hin zu einer unmittelbaren Gefährdung für Leib und Leben von Rückkehrenden. […] Personen, die unter dem Verdacht stehen, sich oppositionell zu engagieren oder als regimekritisch wahrgenommen werden, unterliegen einem besonders hohen Folterrisiko. Daneben sind zahllose Fälle dokumentiert, in denen Familienmitglieder, nicht selten Frauen oder Kinder, oder auch Nachbarn als vermeintliche Mitwisser oder für vermeintliche Verbrechen anderer inhaftiert und gefoltert werden. Solche Kollektivhaft wird Berichten zufolge in einigen Fällen auch angewendet, wenn vom Regime als feindlich angesehene Personen Zuflucht im Ausland gesucht haben (AA 29.3.2023). Außerdem sind Fälle von verhafteten Personen wegen ihres Kontakts zu Verwandten oder Freunden in von der Opposition kontrollierten Gebieten bekannt, bzw. wegen des Reisens zwischen den Gebieten der Regierung und anderer Organisationen. Es gibt auch Beispiele für Verhaftungen zwecks Rekrutierung (SNHR 17.1.2023). Nach Angaben des Syrian Network for Human Rights (SNHR) sind seit März 2011 fast 15.000 Menschen an den Folgen von Folter gestorben, die meisten von ihnen durch syrische Regierungstruppen (HRW 13.1.2022). Die Methoden der Folter, des Verschwindenlassens und der schlechten Bedingungen in den Haftanstalten sind keine Neuerung der letzten Jahre seit Ausbruch des Konflikts, sondern waren bereits zuvor gängige Praxis der unterschiedlichen Nachrichtendienste und Sicherheitsbehörden in Syrien (SHRC 1.2019). […] Willkürliche Verhaftungen blieben eine gezielte Vergeltungsmaßnahme ua für Kritik am Regime. Dieses macht in diesen Fällen wie auch bei Verhaftungen von Wehrdienstverweigerern regelmäßig Gebrauch von der umfassenden Anti-Terror-Gesetzgebung (Dekret Nr. 19/2012) (AA 29.11.2021). Die Anti-Terror-Gesetze werden unverändert auch dazu verwendet, gegen in Syrien und im Ausland lebende Regimegegner und -gegnerinnen ohne Zugang zu einem Rechtsbeistand und auch in Abwesenheit höchste Strafen zu verhängen. (AA 29.3.20223)Willkürliche Verhaftungen blieben eine gezielte Vergeltungsmaßnahme ua für Kritik am Regime. Dieses macht in diesen Fällen wie auch bei Verhaftungen von Wehrdienstverweigerern regelmäßig Gebrauch von der umfassenden Anti-Terror-Gesetzgebung (Dekret Nr. 19 aus 2012,) (AA 29.11.2021). Die Anti-Terror-Gesetze werden unverändert auch dazu verwendet, gegen in Syrien und im Ausland lebende Regimegegner und -gegnerinnen ohne Zugang zu einem Rechtsbeistand und auch in Abwesenheit höchste Strafen zu verhängen. (AA 29.3.20223) […] Am 28.3.2022 erließ die syrische Regierung das Gesetz Nr. 15, welches Teile des Strafgesetzbuches novelliert und unter anderem den Artikel 287 erweitert, der einen Zusatz bezüglich der Schädigung des Ansehens Syriens im Ausland beinhaltet. SNHR erklärt in einer Analyse zum Gesetz Nr. 15, dass das Gesetz früher diejenigen bestraft hatte, die angebliche falsche oder übertriebene Nachrichten im Ausland verbreitet hätten, die das Ansehen des Staates oder seine finanzielle Position untergraben würden.

der Änderung ist nun jede Person strafbar, die jegliches Ansehen des Staates untergräbt, sei es finanziell, sozial, kulturell, historisch oder anderweitig. Vorgesehen ist eine Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und drei Jahren. […]

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts der belangten Behörde und des Verfahrensakts des Bundesverwaltungsgerichts. 2.
  3. Die Feststellungen hinsichtlich der Person des Bf beruhen auf den diesbezüglichen gleichlautendenden und insoweit glaubhaften Aussagen des Bf während des gesamten Verfahrens. 2.
  4. Die Feststellung, dass der Bf seinen Militärdienst für die syrische Regierung bislang nicht geleistet hat beruhen auf dessen übereinstimmenden Angaben im Rahmen der Erstbefragung, der behördlichen Einvernahme, seiner Beschwerde sowie der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl AS 8, 125 Beschwerde S 2 sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht [VHS], S 3) sowie den im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen.2.
  5. Die Feststellung, dass der Bf seinen Militärdienst für die syrische Regierung bislang nicht geleistet hat beruhen auf dessen übereinstimmenden Angaben im Rahmen der Erstbefragung, der behördlichen Einvernahme, seiner Beschwerde sowie der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vergleiche AS 8, 125 Beschwerde S 2 sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht [VHS], S 3) sowie den im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen. Bereits in seiner behördlichen Einvernahme gab der Bf auch an, dass er die Ableistung des Militärdiensts für die syrische Regierung ablehne, weil er nicht an diesem Krieg teilhaben wolle (AS 128). Dies bekräftigte der Bf auch in seiner Beschwerde, in welcher er insbesondere darlegte, dass er den Wehrdienst ablehne, weil er dabei die Waffe gegen das eigene Volk richten und an Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen teilnehmen müsse (Beschwerde S 3, 12f). Er wolle nicht kämpfen und niemanden töten (vgl Beschwerde S 15). Zur Möglichkeit des Freikaufens führte der Bf aus, dass er das syrische Regime und dessen Krieg nicht mit finanziellen Mitteln unterstützen wolle (vgl Beschwerde S 14). Bereits in seiner behördlichen Einvernahme gab der Bf auch an, dass er die Ableistung des Militärdiensts für die syrische Regierung ablehne, weil er nicht an diesem Krieg teilhaben wolle (AS 128). Dies bekräftigte der Bf auch in seiner Beschwerde, in welcher er insbesondere darlegte, dass er den Wehrdienst ablehne, weil er dabei die Waffe gegen das eigene Volk richten und an Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen teilnehmen müsse (Beschwerde S 3, 12f). Er wolle nicht kämpfen und niemanden töten vergleiche Beschwerde S 15). Zur Möglichkeit des Freikaufens führte der Bf aus, dass er das syrische Regime und dessen Krieg nicht mit finanziellen Mitteln unterstützen wolle vergleiche Beschwerde S 14). Doch insbesondere in seiner Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht vermochte der Bf authentisch und durch sein spontanes Aussageverhalten überzeugend darlegen, dass er der syrischen Regierung ablehnend gegenübersteht. So legte er dar, dass er den Wehrdienst nicht ableisten wolle, weil er bei diesem, wenn er der syrischen Regierung diene, zum Verbrecher gemacht werde. Auf Nachfrage des erkennenden Richters gab er an, dass er, wenn er im Rahmen des Militärdienstes an die Front geschickt werde, sein Gegenüber bekämpfen und töten müsse. Dies würde ihn zum Verbrecher machen. Grundsätzlich befürworte er es auch, sein Heimatland zu verteidigen. In Syrien sei die Situation jedoch anders gelagert, weil dort ein Bürgerkrieg herrsche und man seinen Bruder oder Cousin umbringen müsse (vgl VHS S 3f). Weiters führte der Bf im Rahmend der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht aus, dass es sich bei der syrischen Regierung um ein verbrecherisches und rassistisches Regime handle, dass das Volk ermorde. Auch Präsident Bashar al-Assad sei ein Verbrecher und Rassist. Diesem sei das Volk egal. Nach Ansicht des Bf müsse der Präsident entmachtet werden (vgl VHS S 4f). Doch insbesondere in seiner Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht vermochte der Bf authentisch und durch sein spontanes Aussageverhalten überzeugend darlegen, dass er der syrischen Regierung ablehnend gegenübersteht. So legte er dar, dass er den Wehrdienst nicht ableisten wolle, weil er bei diesem, wenn er der syrischen Regierung diene, zum Verbrecher gemacht werde. Auf Nachfrage des erkennenden Richters gab er an, dass er, wenn er im Rahmen des Militärdienstes an die Front geschickt werde, sein Gegenüber bekämpfen und töten müsse. Dies würde ihn zum Verbrecher machen. Grundsätzlich befürworte er es auch, sein Heimatland zu verteidigen. In Syrien sei die Situation jedoch anders gelagert, weil dort ein Bürgerkrieg herrsche und man seinen Bruder oder Cousin umbringen müsse vergleiche VHS S 3f). Weiters führte der Bf im Rahmend der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht aus, dass es sich bei der syrischen Regierung um ein verbrecherisches und rassistisches Regime handle, dass das Volk ermorde. Auch Präsident Bashar al-Assad sei ein Verbrecher und Rassist. Diesem sei das Volk egal. Nach Ansicht des Bf müsse der Präsident entmachtet werden vergleiche VHS S 4f). Es ist festzuhalten, dass die Angaben des Bf bezüglich seiner der syrischen Regierung entgegenstehenden bzw ablehnend gegenüberstehenden – politischen – Haltung auch der festgestellten Länderberichtslage betreffend die Klassifizierung von Oppositionellen durch die syrische Regierung entsprechen. Vor diesem Hintergrund erweisen sich die Rückkehrbefürchtungen des Bf als plausibel. 2.
  6. Die Feststellungen zur Lage in Syrien ergeben sich aus den zitierten Quellen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der unter Pkt 1.
  7. angeführten Erkenntnisquelle sowie des Umstandes, dass dieser Bericht auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruht und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbietet, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
  8. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgabe der Beschwerde 3.1.
  9. § 3 Abs 1 AsylG 2005 verweist auf den Flüchtlingsbegriff (drohende Verfolgung im Herkunftsstaat) iSd Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK (VwGH 24.06.2010, 2007/01/1199).3.1.
  10. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 verweist auf den Flüchtlingsbegriff (drohende Verfolgung im Herkunftsstaat) iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK (VwGH 24.06.2010, 2007/01/1199). „Flüchtling“ iSd Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Lands zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Lands seines gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. (VwGH 25.03.1999, 98/20/0431 uva).„Flüchtling“ iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Lands zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Lands seines gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. (VwGH 25.03.1999, 98/20/0431 uva).

§ 3Abs 1 Asyl

G 2005 liegt es am Bf, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 liegt es am Bf, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlands bzw des Lands seines vorigen Aufenthalts befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183). Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 30.04.2019, Ra 2018/14/0354, Rz 11; 03.05.2018, Ra 2017/19/0476, Rz 8).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt vergleiche VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlands bzw des Lands seines vorigen Aufenthalts befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183). Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 30.04.2019, Ra 2018/14/0354, Rz 11; 03.05.2018, Ra 2017/19/0476, Rz 8). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kommt einer, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung durch Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen nur Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Auch eine auf keinen Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (VwGH 18.11.2019, Ra 2019/18/0362; 26.09.2019, Ra 2019/19/0390; 20.05.2019, Ra 2019/20/0071).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kommt einer, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung durch Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen nur Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Auch eine auf keinen Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (VwGH 18.11.2019, Ra 2019/18/0362; 26.09.2019, Ra 2019/19/0390; 20.05.2019, Ra 2019/20/0071). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0119, Rz 13; 16.11.2016, Ra 2016/18/0233, Rz 12).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird vergleiche VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0119, Rz 13; 16.11.2016, Ra 2016/18/0233, Rz 12). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 26.06.2018, Ra 2018/20/0307; VwGH 25.09.2018, Ra 2017/01/0203; VwGH 27.06.2019, Ra 2018/14/0274). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach, eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, 92/01/0792; VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaats offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog „inländische Fluchtalternative“ vor. Der Begriff „inländische Fluchtalternative“ trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, 98/01/0503 und 98/01/0648).Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaats offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog „inländische Fluchtalternative“ vor. Der Begriff „inländische Fluchtalternative“ trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, 98/01/0503 und 98/01/0648). Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht vergleiche VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). 3.1.2. Anhand des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die vom Bf behauptete Furcht, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, begründet ist: Wie festgestellt wurde lehnt der aus dem syrischen Regierungsgebiet stammende Bf die syrische Regierung und deren Regierungshandlungen strikt ab. Aus diesem Grund verweigert er auch den Wehrdienst. Aus den oben zitierten Länderberichten ergibt sich klar, dass die syrische Regierung ihre Herrschaft mit Gewalt durchsetzt und legitimiert und gewaltsamen Maßnahmen zur Unterdrückung der Rede- und Versammlungsfreiheit setzt Personen, die unter dem Verdacht stehen, sich oppositionell zu engagieren oder als regimekritisch wahrgenommen werden, unterliegen einem besonders hohen Folterrisiko. Es gibt keine Rechtssicherheit oder Schutz vor politischer Verfolgung, willkürlicher Verhaftung und Folter. Willkürliche Verhaftungen sind eine gezielte Vergeltungsmaßnahme für Kritik am Regime, welches dabei – wie auch bei Verhaftungen von Wehrdienstverweigerern – regelmäßig von der umfassenden Anti-Terror-Gesetzgebung Gebrauch macht. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass die syrische Regierung im Jahr 2022 die Schädigung des Ansehens Syriens im Ausland als eigenen Straftatbestand im von ihr novellierten Strafgesetzbuch etablierte, wodurch jede Person strafbar ist, welche jegliches Ansehen des Staates untergräbt, sei es finanziell, sozial, kulturell, historisch oder anderweitig. Insbesondere wird jedoch auch die Wehrdienstverweigerung des Bf als Nähe zur Opposition betrachtet und stellte es bereits vor 2011 ein Verbrechen dar, den Wehrdienst zu verweigern, welches auch im Rahmen des Militärverratsgesetzes behandelt werden kann. Bei diesem kommt es durchaus zur Verurteilung vor einem Feldgericht und Exekution oder zur Inhaftierung in einem Militärgefängnis. Hinsichtlich der Situation in den Gefängnissen ist aus den festgestellten Länderberichten ersichtlich, dass eine Inhaftierung mit Folter und Misshandlungen gleichzusetzen ist. Darunter finden sich auch Praktiken, die zum Tod in der Haft führen können. Den Strafen – eben auch jener für den Wehrdienstentzug – fehlt sohin jegliche Verhältnismäßigkeit. Auch die rechtlich unverbindlichen UNHCR-Richtlinien (= UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 6. aktualisierte Fassung), welchen aber nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs besondere Beachtung zu schenken ist (s etwa VwGH 08.08.2017, Ra 2017/19/0118, zur „Indizwirkung“ solcher Dokumente), zeigen auf, dass die syrische Regierung in den von ihr kontrollierten Gebieten weiterhin gewaltsam gegen tatsächlich oder vermeintlich abweichende politische Meinungen vorgeht, um diese zu unterdrücken oder zu bestrafen. Bei der Einstufung, was als abweichende politische Meinung betrachtet wird, wendet die Regierung sehr weite Kriterien an. So führen jegliche Art oder Form von Kritik, Widerstand oder unzureichender Loyalität gegenüber der Regierung regelmäßig zu schweren Vergeltungsmaßnahmen für die betreffende Person. Zu den Personen, denen regelmäßig regierungsfeindliche Gesinnung unterstellt wird, zählen etwa Zivilpersonen (insbesondere Männer und Jungen im kampffähigen Alter) aus oder in derzeit oder ehemals von der Opposition kontrollierten Gebieten, Wehrdienstentzieher und Desserteure und auch Demonstrierende (vgl UNHCR Richtlinien, S 101ff).Auch die rechtlich unverbindlichen UNHCR-Richtlinien (= UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 6. aktualisierte Fassung), welchen aber nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs besondere Beachtung zu schenken ist (s etwa VwGH 08.08.2017, Ra 2017/19/0118, zur „Indizwirkung“ solcher Dokumente), zeigen auf, dass die syrische Regierung in den von ihr kontrollierten Gebieten weiterhin gewaltsam gegen tatsächlich oder vermeintlich abweichende politische Meinungen vorgeht, um diese zu unterdrücken oder zu bestrafen. Bei der Einstufung, was als abweichende politische Meinung betrachtet wird, wendet die Regierung sehr weite Kriterien an. So führen jegliche Art oder Form von Kritik, Widerstand oder unzureichender Loyalität gegenüber der Regierung regelmäßig zu schweren Vergeltungsmaßnahmen für die betreffende Person. Zu den Personen, denen regelmäßig regierungsfeindliche Gesinnung unterstellt wird, zählen etwa Zivilpersonen (insbesondere Männer und Jungen im kampffähigen Alter) aus oder in derzeit oder ehemals von der Opposition kontrollierten Gebieten, Wehrdienstentzieher und Desserteure und auch Demonstrierende vergleiche UNHCR Richtlinien, S 101ff). Es ist daher von einer Situation auszugehen, in der der Bf einem erhöhten Sicherheitsrisiko ausgesetzt ist und dem Bf eine asylrelevante Verfolgung wie Tod, Folter, Haft unter schlechten Bedingungen oder sonst erheblich nachteilige Behandlung wegen seiner Einstellung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht. Nachdem dem Bf bereits von der belangten Behörde der Status des subsidiärer Schutzberechtigten zuerkannt worden war, war konform mit diesem Bescheidausspruch auch keine innerstaatliche Fluchtalternative iSd § 11 AsylG 2005 zu prüfen.Nachdem dem Bf bereits von der belangten Behörde der Status des subsidiärer Schutzberechtigten zuerkannt worden war, war konform mit diesem Bescheidausspruch auch keine innerstaatliche Fluchtalternative iSd Paragraph 11, AsylG 2005 zu prüfen. Das Vorliegen einer der in Art 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe ist nicht hervorgekommen.Das Vorliegen einer der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe ist nicht hervorgekommen. 3.1.3. Der Beschwerde war daher stattzugeben und dem Bf

§ 3Abs 1 Asyl

G 2005 der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen.

§ 3Abs 5 Asyl

G 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Bf damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.3.1.3. Der Beschwerde war daher stattzugeben und dem Bf

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Bf damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die zu Spruchpunkt A zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die zu Spruchpunkt A zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W131.2269071.1.00

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