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{'item': 'W205 2280757-1'}

Obsah (16)§ 68§ 57Art. 133§ 3§ 8§ 10§ 52§ 46§ 55§ 40§ 9§ 46aArt. 8§ 50§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.02.2024 GeschäftszahlW205 2280757-1 Spruch, W205 2280757-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

§ 68AVG als unbegründet abgewiesen.römisch eins.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird

Paragraph 68, AVG als unbegründet abgewiesen. II. Im Übrigen wird die Beschwerde

§ 57, 10 Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Im Übrigen wird die Beschwerde

Paragraph 57, 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 52, 55, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Verfahren über den ersten Antrag auf internationalen Schutz (in Rechtskraft erwachsen): 1.
  2. Der Beschwerdeführer (künftig: BF), ein Staatsangehöriger Indiens, stellte nach unrechtmäßiger Einreise ins österreichische Bundesgebiet erstmals am 27.10.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er brachte bei der Erstbefragung am 27.10.2022 vor, er gehöre der Volksgruppe der Punjabi an, und sei Sikh. Er habe in Indien die Hauptschule besucht und als Security-Mitarbeiter gearbeitet. In Indien würden seine Eltern und vier Geschwister leben. Seine Wohnadresse sei in Punjab gelegen. Er habe vor einem Monat den Entschluss zur Ausreise gefasst und sei vor drei Wochen mit einem von indischen Behörden ausgestellten Reisepass ausgereist. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er an: „Wegen der Arbeitslosigkeit und der Armut“. Im Falle der Rückkehr befürchte er „die Armut“. Die Fragen, ob es konkrete Hinweise darauf gäbe, dass ihm bei Rückkehr unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohen würde oder ob er im Falle der Rückkehr mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hätte, verneinte er. 1.
  3. Am 24.02.2023 schienen hinsichtlich des Beschwerdeführers behördliche Meldungen von 23.11.2022 bis 09.12.2022 an einer Adresse in Graz und vom 19.01.2023 bis 10.02.2023 an einer Adresse in Wien auf (s. ZMR von diesem Tag im Erstakt). Als zeitlich nächste Meldeadresse scheint im ZMR eine Obdachlosenmeldung für Wien ab 30.08.2023 auf, zwischen 9.12.2022 und 21.08.2023 scheint auch kein Leistungsbezug (bzw. Anhaltspunkt für den aktuellen Aufenthalt des BF) in der Grundversorgung auf (aktuelle Auszüge). 1.
  4. Mit Bescheid vom 24.02.2023, 1331007205/223402054, (künftig: Erstbescheid), wies das Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) – ohne weitere Einvernahme - diesen ersten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 27.10.2022

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) ab. Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und weiters

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

§ 46FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V.).

Weiters wurde eine 14 Tage Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG gewährt (Spruchpunkt VI.). 1.3. Mit Bescheid vom 24.02.2023, 1331007205/223402054, (künftig: Erstbescheid), wies das Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) – ohne weitere Einvernahme - diesen ersten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 27.10.2022

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und weiters

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde eine 14 Tage Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend führte die belangte Behörde iW aus, der Beschwerdeführer habe Indien aufgrund von Armut und Arbeitslosigkeit, demnach aus rein wirtschaftlichen Gründen verlassen. Verfolgung durch staatliche Behörden habe er nicht vorgebracht. Auch seine Angaben zur eigenen Person betreffend Volksgruppenzugehörigkeit, Religion, Ausbildung, Berufstätigkeit, zu seinem familiären Umfeld in Indien, seinem Gesundheitszustand und dem Fehlen familiärer bzw. sozialer Anknüpfungspunkte in Österreich wurden der Entscheidung in sachverhaltsmäßiger Hinsicht zugrunde gelegt und bei der rechtlichen Würdigung eine asylrelevante Gefährdung sowie das Vorliegen subsidiärer Schutzgründe verneint. Bei der Beurteilung einer allfälligen allgemeinen Gefährdungslage stützte sich das BFA auf einen Auszug des aktuellen Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zu Indien vom November 2022 und leitete daraus ab, dass sich vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage in Indien kein Anhaltspunkt dafür ergebe, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geriete. Zur allgemeinen Lage in Indien wurden Feststellungen basierend auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation mit Stand 11.11.2022 getroffen. Dieser Erstbescheid wurde aufgrund dessen, dass der Beschwerdeführer an der letzten bekannten Zustelladresse nicht mehr aufhältig gewesen ist und auch eine neue Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden konnte,

§ 8Abs. 2 i

Vm 23 Abs. 2 ZustG mit Wirksamkeit 24.02.2023 im Akt ohne vorhergehenden Zustellversuch hinterlegt und der Zustellvorgang beurkundet. Der Erstbescheid blieb vom Beschwerdeführer unbekämpft.Dieser Erstbescheid wurde aufgrund dessen, dass der Beschwerdeführer an der letzten bekannten Zustelladresse nicht mehr aufhältig gewesen ist und auch eine neue Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden konnte,

Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit 23 Absatz 2, ZustG mit Wirksamkeit 24.02.2023 im Akt ohne vorhergehenden Zustellversuch hinterlegt und der Zustellvorgang beurkundet. Der Erstbescheid blieb vom Beschwerdeführer unbekämpft.

  1. Verfahren über den zweiten, hier verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz: 2.
  2. Am 21.08.2023 stellte der Beschwerdeführer während der Einvernahme nach Vorführung aufgrund eines Festnahmeauftrages

§ 40

BFA-VG vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes den hier verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz und es fand am selben Tag die Erstbefragung des Beschwerdeführers statt (AS 21ff). In dieser gab er an, Punjabi als Muttersprache zu sprechen, der Volksgruppe der Punjabi anzugehören und Sikh zu sein. Österreich habe er seit Beendigung des ersten Asylverfahrens nicht verlassen. Zum Fluchtgrund bzw. zur Rückkehrgefährdung befragt sagte der Beschwerdeführer folgendes aus:2.1. Am 21.08.2023 stellte der Beschwerdeführer während der Einvernahme nach Vorführung aufgrund eines Festnahmeauftrages

Paragraph 40, BFA-VG vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes den hier verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz und es fand am selben Tag die Erstbefragung des Beschwerdeführers statt (AS 21ff). In dieser gab er an, Punjabi als Muttersprache zu sprechen, der Volksgruppe der Punjabi anzugehören und Sikh zu sein. Österreich habe er seit Beendigung des ersten Asylverfahrens nicht verlassen. Zum Fluchtgrund bzw. zur Rückkehrgefährdung befragt sagte der Beschwerdeführer folgendes aus: „Meine alten Gründe sind nach wie vor aufrecht. Ich werde noch immer von meinem Bruder verfolgt. Das sind alle Gründe. Ich habe Angst um mein Leben.“ Die Frage, seit wann ihm die Änderung seiner Situation/seiner Fluchtgründe bekannt seien, beantwortete er mit: „Seit meiner Ausreise aus Indien“. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vom 04.10.2023 gab er iW an, gesund zu sein, keine neuen Beweismittel oder Dokumente zu haben, in Österreich keine Verwandten oder Personen, zu denen ein Abhängigkeitsverhältnis bestehe, zu haben. Er leben „nur mit Freunden zusammen“, arbeite seit ca. 7-8 Monaten als Zeitungszusteller und verdiene ca. 700-800 Euro im Monat. Er spreche Punjabi und Hindi, sei nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation, verstehe deutsch, spreche es aber nicht. Die weitere Einvernahme verlief iW wie folgt: „L: Sie haben während des ersten Verfahrens Ihre Mitwirkungspflicht verletzt, indem Sie der Behörde Ihre Meldeadresse nicht bekannt gegeben haben. Was können Sie dazu sagen? A: Aber jetzt bin ich ja gemeldet, das habe ich angegeben. L: Haben Sie Österreich – nach Rechtskraft Ihres letzten Verfahrens – verlassen? A: Nein. L: Wo haben Sie sich die ganze Zeit aufgehalten? A: In Wien. L: Ihr erstes Verfahren wurde mit Bescheid vom 24.02.2023 abgewiesen. Das Verfahren erwuchs mit 24.03.2023 in I. Instanz in Rechtskraft. Warum stellen Sie einen neuen Antrag?L: Ihr erstes Verfahren wurde mit Bescheid vom 24.02.2023 abgewiesen. Das Verfahren erwuchs mit 24.03.2023 in römisch eins. Instanz in Rechtskraft. Warum stellen Sie einen neuen Antrag? A: weil ich hier leben möchte. L: Haben Sich Ihre Fluchtgründe geändert? A: Nein. L: Aus dem ersten Asylverfahren ist ersichtlich, dass Sie lediglich wirtschaftliche Gründe für die Ausreise hatten. Im Gegenständlichen Verfahren geben Sie an, dass die gleichen Gründe aufrecht wären und Sie nach wie vor von Ihrem Bruder verfolgt werden. Des Weiteren hätten Sie Angst um ihr Leben. Erklären Sie bitte diesen Widerspruch! A: Ich habe beide Probleme. Die Armut und der zweite Grund ist, dass ich von meinem Bruder verfolgt werden. Er nimmt Drogen und verfolgt mich. L: Inwiefern sind Sie durch ihn in Indien gefährdet? A: Immer wenn er im Rausch ist, schlägt er nicht nur mich, sondern die ganze Familie. L: Seit wann bestehen diese Gründe? A: Seit längerem. Seit ca. 4 Jahren. Seit seiner Heirat ist er drogenabhängig. L: Was befürchten Sie jetzt im Falle der Rückkehr in Ihr Heimatland? A: Ich habe Angst von ihm getötet zu werden. L: Hat der Rest der Familie keine Angst getötet zu werden? A: Meine Eltern wohnen getrennt von ihm. Sie wohnen versteckt. Er weiß nicht, wo sie sind. L: Sie haben zusammen mit ihm gelebt? A: Früher haben wir alle gemeinsam gelebt. L: Im Grunde könnten Sie auch mit Ihren Eltern getrennt von ihm leben. A: Ja, aber sobald er den Aufenthaltsort kennt, kommt er und schlägt uns brutal. L: Haben Sie ihn angezeigt? Wurde er festgenommen? A: Nein. L: Warum nicht? A: Meine Eltern haben mir gesagt, ich soll das Land verlassen und in Sicherheit gehen. V: Sie haben eine Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes gem. § 29/3/4 AsylG 2005 übernommen, in welcher Ihnen mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt ist, Ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen da nach Ansicht der Behörde der Tatbestand der entschiedenen Sache vorliegt. Die Bedeutung des Begriffs „Entschiedene Sache“ wird erläutert. (….) Wollen Sie etwas angeben?V: Sie haben eine Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes gem. Paragraph 29 /, 3 /, 4, AsylG 2005 übernommen, in welcher Ihnen mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt ist, Ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen da nach Ansicht der Behörde der Tatbestand der entschiedenen Sache vorliegt. Die Bedeutung des Begriffs „Entschiedene Sache“ wird erläutert. (….) Wollen Sie etwas angeben? A: Aber Sie wissen ja, dass die Sikhs in Indien diskriminiert werden und dass es das Khalistan-Problem gibt. L: Was hat das jetzt mit Ihnen persönlich zu tun? A: Ich war ja auch bei Demonstrationen. L: Sind Sie dadurch persönlich gefährdet? A: Ja. L: Inwiefern sind Sie gefährdet? A: Was heißt das jetzt? L: Was befürchten Sie bei Ihrer Rückkehr? A: Es ist alles möglich. Ein indischer Führer wurde in Kanada von der indischen Regierung getötet. L: Sie hatten mehrfach die Möglichkeit mehrfach wahre und vollständige Angaben zu tätigen. Warum geben Sie diese Angaben erst jetzt an? A: Als ich im 8. Bezirk die Einvernahme hatte, habe ich das gesagt. L: Welche Probleme haben Sie als Sikh in Indien? A: Jeder Sikh möchte Khalistan gründen. (Anm.: Wiederholung der Frage) Immer wenn man zu Demonstrationen geht, führt die Polizei ein Verfahren mit falschem Inhalt ein. A: Jeder Sikh möchte Khalistan gründen. Anmerkung, Wiederholung der Frage) Immer wenn man zu Demonstrationen geht, führt die Polizei ein Verfahren mit falschem Inhalt ein. L: Wurden Sie von irgendjemanden persönlich bedroht? A: Nein, bedroht wurde ich nicht. L: Waren Sie in Indien in einer politischen Organisation tätig? A: Nein. L: Sie sind lediglich als Demonstrant mitgegangen? A: Ja. L: Sie haben schriftliche Länderinformationsblätter zu Indien erhalten. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben? A: Die Sikhs werden diskriminiert und es werden falsche Verfahren gegen Sie eingeleitet. L: Haben Sie noch Angehörige in Ihrer Heimat? A: Ja, ich habe meine gesamten Verwandten. Meine Eltern, meine Großmutter väterlicherseits, zwei Brüder die getrennt leben, zwei Schwägerinnen und eine Schwester. Alle sind verheiratet. Nachgefragt gebe ich an, dass die Großmutter mit meinen Eltern lebt. Sie hat früher mit uns gelebt. L: Haben Sie Kontakt zu den Angehörigen in Ihrer Heimat? A: Ja. L: Wovon leben Ihre Angehörigen in der Heimat? A: Ich arbeite als Zeitungszusteller. Dadurch unterstütze ich sie finanziell. Mein Vater arbeitet als Tageslöhner, sonst nichts. L: Wovon haben Sie in Indien gelebt, bevor Sie ausgereist sind? A: Ich habe als Kassierer gearbeitet. L: Ich beende jetzt die Befragung. Wollen Sie noch etwas hinzufügen? A: Nein.“ 2.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 21.08.2023 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und weiters

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

§ 46

FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.). 2.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 21.08.2023 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und weiters

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe im gegenständlichen Verfahren keinen Sachverhalt vorgebracht, welcher nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens Verfahrenszahl 223402054 entstanden sei. Vom Bundesamt könne insgesamt kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Die Begründung des neuerlichen Asylantrages reiche nicht aus, einen neuen gegenüber dem früheren Asylantrag wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen. Beweiswürdigend wird ua. ausgeführt: „Sie beziehen sich im gegenständlichen Verfahrensgang nach wie vor auf Rückkehrhindernisse, welche bereits im Kern in Ihrem Vorverfahren zur Sprache gebracht wurden, erweiterten die Bedrohungen in Indien nun aber damit, dass Ihr Bruder drogenabhängig sei und Sie verfolgen würde. Im Falle der Rückkehr hätten Sie Angst von ihm getötet zu werden. Bereits im Vorverfahren wurde festgestellt, dass Sie eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen in Ihrem Heimatland nicht glaubhaft machen konnten. Es konnte weder eine konkrete gegen Sie gerichtete asylrelevante Verfolgung festgestellt werden, noch sind im Verfahren Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung Ihrer Person in Indien aus asylrelevanten Gründen für wahrscheinlich erscheinen lassen, hätten. Wie bereits im ersten Asylverfahren, konnte auch im gegenständlichen Verfahren keine asylrelevante Verfolgung festgestellt werden. Sie beziehen sich zum einen auf die Armut und zum anderen auf private Familienprobleme, welche jedoch keine asylrelevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention aufweisen. Zudem ist hinsichtlich Ihrer Fluchtgründe im gegenständlichen Verfahren darauf zu verweisen, dass Sie sich auf Angaben stützen, welche Sie im Vorverfahren nicht angegeben haben. Sie bedienen sich somit eines gesteigerten Vorbringens. Es ist festzuhalten, dass im Hinblick auf Ihre vorgebrachten Fluchtgründe kein glaubhafter geänderter Sachverhalt dargestellt wurde, weswegen sich zum jetzigen Zeitpunkt auch hinsichtlich der im Erstverfahren getroffenen Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Indien ebenfalls keine Änderung ergeben hat und diese daher nach wie vor für zulässig erachtet wird. Im Sinne der Art. 40 Verfahren-RL haben Sie keine relevanten neuen Elemente oder Erkenntnisse vorgebracht, die eine positive Entscheidung im Verfahren ergeben würden, da eine asylrelevante Verfolgung in Indien nicht festgestellt werden konnte. Im Sinne der Artikel 40, Verfahren-RL haben Sie keine relevanten neuen Elemente oder Erkenntnisse vorgebracht, die eine positive Entscheidung im Verfahren ergeben würden, da eine asylrelevante Verfolgung in Indien nicht festgestellt werden konnte. Das Bundesamt kommt somit zur Erkenntnis, dass entschiedene Sache im Sinne von § 68 AVG vorliegt. Was die weiteren und

§ 8Asyl

G 2005 berücksichtigungswürdigen Aspekte betrifft, ist anzumerken, dass sich im gegenständlichen Verfahren ebenso kein Hinweis auf einen seit Rechtskraft Ihres Erstverfahrens entscheidungsrelevant geänderten Sachverhalt ergeben hat, weder im Hinblick auf Ihre persönliche Situation, noch im Hinblick auf die allgemeine Lage in Ihrem Heimatland.“ Das Bundesamt kommt somit zur Erkenntnis, dass entschiedene Sache im Sinne von Paragraph 68, AVG vorliegt. Was die weiteren und

Paragraph 8, AsylG 2005 berücksichtigungswürdigen Aspekte betrifft, ist anzumerken, dass sich im gegenständlichen Verfahren ebenso kein Hinweis auf einen seit Rechtskraft Ihres Erstverfahrens entscheidungsrelevant geänderten Sachverhalt ergeben hat, weder im Hinblick auf Ihre persönliche Situation, noch im Hinblick auf die allgemeine Lage in Ihrem Heimatland.“ Zur Lage in Indien wurde den Feststellungen das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes mit Stand vom Mai 2023 zugrunde gelegt. Dazu wird ausgeführt, weder aus dem Vorbringen Des BF im gegenständlichen Verfahren, noch aus den im Erstverfahren zugrunde gelegten Feststellungen zum Heimatland, unter Berücksichtigung von aktualisierten Versionen des im Erstverfahren verwendeten Quellenmaterials, ergeben sich Hinweise auf eine sich seit dem rechtskräftigen Abschluss des Erstverfahrens maßgeblich geänderte Lage in Heimatland des BF. Zum Privat –und Familienleben des BF stellte die Behörde unter Zugrundelegung des diesbezüglichen Vorbringens fest, es könne nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsverfestigung in Österreich bestehe, der BF verfüge in Österreich über keine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte, sein Aufenthalt in Österreich erstrecke sich über einen Zeitraum von Oktober 2022 bis in die Gegenwart, wobei seine Einreise nach Österreich illegal erfolgt sei. Er spreche muttersprachlich Punjabi, verfüge über beginnende Deutschkenntnisse. In Österreich sei er nicht Mitglied in Vereinen oder sonstigen Organisationen. In rechtlicher Würdigung führte das BFA aus, „dass die von Ihnen vorgebrachten Gründe für die neuerliche Antragstellung bereits zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Erstverfahrens bestanden haben und sich seither kein entscheidungsrelevant geänderter Sachverhalt im Sinne der vorstehenden Ausführungen zu §68 AVG ergeben hat. Da weder in der maßgeblichen Sachlage – und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in Ihrer Sphäre gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist – noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides des Bundesamtes vom 24.02.2023, VZ: 223402054 Ihrem neuerlichen Antrag sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten iSd § 3 AsylG, als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten iSd § 8 AsylG entgegen, weswegen das Bundesamt zu seiner Zurückweisung verpflichtet ist.“ Da weder in der maßgeblichen Sachlage – und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in Ihrer Sphäre gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist – noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides des Bundesamtes vom 24.02.2023, VZ: 223402054 Ihrem neuerlichen Antrag sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten iSd Paragraph 3, AsylG, als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten iSd Paragraph 8, AsylG entgegen, weswegen das Bundesamt zu seiner Zurückweisung verpflichtet ist.“ Zu den übrigen Spruchpunkten wird ausgeführt, dass die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G nicht vorlägen, hinsichtlich der Rückkehrentscheidung verneinte das BFA nach Abwägung der Interessen einen unzulässigen Eingriff in das von Art. 8 EMRK geschützte Recht des BF, führte an, dass die Abschiebung mangels Vorliegens einer Bedrohungssituation zulässig sei, sowie, dass

§ 55Abs.

1a FPG bei Zurückweisungen

§ 68

AVG keine Frist für die freiwillige Ausreise zuzuerkennen sei.Zu den übrigen Spruchpunkten wird ausgeführt, dass die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG nicht vorlägen, hinsichtlich der Rückkehrentscheidung verneinte das BFA nach Abwägung der Interessen einen unzulässigen Eingriff in das von Artikel 8, EMRK geschützte Recht des BF, führte an, dass die Abschiebung mangels Vorliegens einer Bedrohungssituation zulässig sei, sowie, dass

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bei Zurückweisungen

Paragraph 68, AVG keine Frist für die freiwillige Ausreise zuzuerkennen sei. 2.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde wegen unrichtiger Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Es wird im Wesentlichen vorgebracht, dass der BF in Indien einer Verfolgung aus religiösen/politischen Gründen unterliege und er wegen näher beschriebenen Vorfällen (politisches Engagement als Sikh, Verfolgung durch seinen Bruder) Angst um sein Leben habe. Im Rahmen des Erstverfahrens sei keine Einvernahme durchgeführt worden, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass es sich bei der Entscheidung des Verfahrens um eine entschiedene Sache handle. Da für die Entscheidung folglich nur die Erstbefragung als Entscheidungsgrundlage gedient habe, seien die Gründe, die der Beschwerdeführer Im Rahmen des zweiten Asylverfahrens bei der Erstbefragung (27.10.2022) und bei der einzigen Einvernahme, die stattgefunden habe, genannt habe, zu berücksichtigen. Wenn eine tatsächliche Prüfung der vorgebrachten Gründe stattgefunden hätte, hätte das Bundesamt angesichts seiner eigenen Länderberichte und der Situation in Indien, sowie der persönlichen Situation des Beschwerdeführers, feststellen müssen, dass eine inhaltliche Prüfung des Asylantrages spätestens im zweiten Asylverfahren nicht unterlassen werden könne. Gerade weil eine solche inhaltliche Prüfung im Rahmen des ersten Asylverfahrens nicht stattgefunden habe, hätte eine solche zumindest beim zweiten Asylverfahren durchgeführt werden müssen. Das Bundesamt irre, wenn es meine, die Beurteilung der Fluchtgründe des Beschwerdeführers würde sich erübrigen. Denn die Entscheidung des ersten Asylantrags ohne die Durchführung einer Einvernahme sei an sich schon fehlerhaft gewesen, da das Verfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Die konkrete Verfolgungsbefürchtung des Beschwerdeführers, die er im Rahmen seines ersten Asylverfahrens jedoch mangels Durchführung einer Einvernahme nicht darlegen habe können, bestehe nach wie vor. Diese habe er in der Einvernahme vom 27.10.2023 deutlich zum Ausdruck gebracht. Vom Bundesamt seien kaum Recherchen zu den vorgebrachten Fluchtgründen getätigt worden, eine nachvollziehbare Begründung, warum im Vorbringen des Beschwerdeführers kein glaubhafter Kern enthalten sei, sei dem Bescheid nicht zu entnehmen, zumal wie gesagt, zentrale Teile seines Vorbringens von der Behörde nicht in die Beurteilung seines Falles einbezogen wurden. Der Beschwerdeführer habe angegeben, inwieweit er durch die Situation in seinem Heimatland dazu gezwungen gewesen sei, nach Österreich zu flüchten, um hier einen Asylantrag stellen zu können und worin die entstandenen Verfolgungsmomente bestehen würden, die eine Beurteilung seiner Gefährdung, die bei der Entscheidung seines ersten Asylantrags mangels Einvernahme offensichtlich nicht stattgefunden habe, erforderlich mache. Aufgrund seiner Religion (Sikh) und der Teilnahme an regierungskritischen Demonstrationen, sei der Beschwerdeführer in Indien, wie in der Einvernahme angegeben, persönlich gefährdet. Seitens des Bundesamtes sei offensichtlich jedoch kein Interesse vorhanden, den relevanten Sachverhalt weder im Rahmen des ersten noch in dem des zweiten Asylverfahrens aufzuklären. Die vorgebrachte Bedrohung sei auch asylrelevant, da der indische Staat offensichtlich nicht in der Lage sei, den Beschwerdeführer ausreichend vor seinem Bruder oder vor den Konsequenzen seines politischen Engagements zu schützen. Die Tatsache, dass die Eltern des Beschwerdeführers versteckt vor dem Bruder leben müssten, um in Sicherheit sein zu können, betone die hohe Gefahr, die von diesem ausgehe. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass wenn der Bruder ihn oder seine Eltern finden würde, er und seine Eltern der Gefahr brutaler Gewalt ausgesetzt wären. Daher bestehe auch eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht. Die Schlussfolgerungen des Bundesamtes seien daher angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer die Anforderungen an ein glaubwürdiges Vorbringen erfülle, nicht nachvollziehbar. Auch die Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen Österreichs und dem Privat- und Familienleben des BF sei unrichtig. Der BF sei integrations- und arbeitswillig. Im Falle der Erteilung eines Aufenthaltstitels wäre er auf jeden Fall in der Lage, sich aus eigenem seinen Lebensunterhalt zu verdienen, ohne aus Leistungen des Staates angewiesen zu sein. Diesbezüglich finde sich jedoch keinerlei Beurteilung seitens des Bundesamtes. Der bloße Verweis auf die Aufenthaltsdauer des BF könne diese Tatsachen nicht entkräften und könne kein überzeugender Grund für die Ablehnung der Schützenswürdigkeit des Privat- und Familienlebens des BF sein. Zusammenfassend sei es dem BFA nicht gelungen, die Glaubwürdigkeit des BF zu widerlegen und seien die Sachverhaltsänderungen nicht in die Beweiswürdigung eingeflossen. Das Vorbringen des BF entspreche der Wahrheit, sei glaubwürdig, gründlich substantiiert, in sich konsistent und durch die Länderberichte belegt. Dem BF drohe in seiner Heimat aufgrund seines politischen Engagements Verfolgung iSd GFK und wäre ihm Asyl, allenfalls subsidiärer Schutz zu gewähren oder eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären gewesen. Es stelle auch eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar, dass die Behörde es verabsäumt habe, sich mit der konkreten Situation des BF und der aktuellen Situation in seinem Heimatland auseinanderzusetzen. Abschließend wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Der BF stammt aus dem Bundesstaat Punjab in Indien, gehört der Volksgruppe der Punjabi an und ist Sikh, er spricht jedenfalls Punjabi und Hindi. In seinem Herkunftsstaat besuchte er die Hauptschule und arbeitete als Security bzw. Kassierer. In Indien leben seine Eltern und vier Geschwister. Er selbst ist ledig und hat keine Kinder. Der BF reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 27.10.2022 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des BFA vom 24.02.2023 abgewiesen wurde. Unter einem wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Indien zulässig sei und eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise gesetzt. Da der BF zum Zeitpunkt der Zustellung am 24.02.2023 bereits seit 10.02.2023 (bis 30.08.2023) keine Meldeadresse aufwies, wurde der Erstbescheid mit Wirksamkeit 24.02.2023

§ 8Abs. 2 i

Vm § 23 ZustG im Akt hinterlegt und der Zustellvorgang beurkundet. Der Erstbescheid wurde in der Folge nicht bekämpft und erwuchs in Rechtskraft.Da der BF zum Zeitpunkt der Zustellung am 24.02.2023 bereits seit 10.02.2023 (bis 30.08.2023) keine Meldeadresse aufwies, wurde der Erstbescheid mit Wirksamkeit 24.02.2023

Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustG im Akt hinterlegt und der Zustellvorgang beurkundet. Der Erstbescheid wurde in der Folge nicht bekämpft und erwuchs in Rechtskraft. Der BF verblieb ungeachtet dessen im Bundesgebiert und stellte am 21.08.2023 den hier verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Ausgehend vom oben unter I. dargestellten und der Entscheidung zugrundegelegten Verfahrensgang wird festgestellt, dass weder hinsichtlich der individuellen Fluchtgründe oder der individuellen Situation des BF noch hinsichtlich der Sicherheits- und Versorgungslage in Indien seit Rechtskraft des Erstbescheides eine entscheidungswesentliche Änderung eingetreten ist. Ausgehend vom oben unter römisch eins. dargestellten und der Entscheidung zugrundegelegten Verfahrensgang wird festgestellt, dass weder hinsichtlich der individuellen Fluchtgründe oder der individuellen Situation des BF noch hinsichtlich der Sicherheits- und Versorgungslage in Indien seit Rechtskraft des Erstbescheides eine entscheidungswesentliche Änderung eingetreten ist. Die vom BFA getroffenen Feststellungen zur Lage in Indien werden der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Der BF hat keine hier lebenden Verwandten oder nennenswerten Bekanntenkreis, er arbeitet als Zeitungszusteller, hat in Österreich keine Kurse besucht. Er leidet an keinen behandlungsbedürftigen Erkrankungen und ist arbeitsfähig. Er verfügt über keine nennenswerten Deutschkenntnisse.

  1. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang geht aus dem angefochtenen Bescheid iZm den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakten hervor, er ist zudem unstrittig. Die Situation im Herkunftsstaat des BF ergibt sich aus den dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderinformationen der Staatendokumentation, die auf unbedenklichen Quellen basieren. Die Feststellungen zur individuellen Situation des BF (Familienstand, Aufenthalt der Familienangehörigen, Ausbildung und Berufstätigkeit in Indien, Gesundheitszustand, Berufstätigkeit, Integrationsmerkmale) stützen sich auf die eigenen Aussagen des BF in den vorangegangenen Verwaltungsverfahren. Dass eine Änderung der individuellen Fluchtgründe bzw. der Rückkehrgefährdung nicht eingetreten ist, ergibt sich aus den eigenen Aussagen des BF. Soweit er über den im Erstverfahren allein ins Treffen geführten Ausreisegrund von befürchteter Armut bzw. Arbeitslosigkeit in Indien hinausgehende Gründe (Bedrohung durch den Bruder und Bedrohung als Sikh) anführt, hätten diese zum einen schon zum Zeitpunkt der Ausreise des BF aus Indien bestanden (beim drogenabhängigen Bruder seit dessen Ehe vor 4 Jahren - AS 119, Teilnahme an Demonstrationen nach den Behauptungen des BF noch im Herkunftsstaat), zum anderen ist zur Bedrohung durch den drogenabhängigen Bruder anzumerken, dass den Ausführungen des BF in diesem Zusammenhang nicht schlüssig zu entnehmen ist, dass er sich einer solchen nicht durch Umzug in einen anderen Ort in Indien entziehen könnte. Was die erstmals in gegenständlichem Verfahren vorgebrachte „politische Verfolgung“ als Sikh betrifft, so ist seiner Schilderung, die im Übrigen erst nach Vorhalt, dass im gegenständlichen Fall entschiedene Sache vorliege, erfolgte, anzumerken, dass diese völlig allgemein gehalten war („Es ist alles möglich. Ein indischer Führer wurde in Kanada von der indischen Regierung getötet…….: Jeder Sikh möchte Khalistan gründen… Die Sikhs werden diskriminiert und es werden falsche Verfahren gegen Sie eingeleitet“…AS 121/122), wobei der BF letztlich auf die konkretisierende Frage, „Wurden Sie von irgendjemanden persönlich bedroht?“, ausdrücklich einräumte, „A: Nein, bedroht wurde ich nicht.“ (AS 121). Aus diesen eigenen Ausführungen ist - entgegen dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen – keinerlei konkrete Bedrohung des BF abzuleiten, selbst wenn es zutreffen sollte, dass der BF an einzelnen Demonstrationen teilgenommen haben sollte, welcher Teilnahme allerdings – da ein solches Vorbringen im Falle des tatsächlichen Zutreffens in einem früheren Verfahrensstadium erfolgt wäre und nicht erst nach oftmaligem Nachfragen im Zweitverfahren – ebenso wenig ein glaubhafter Kern zuzubilligen ist. Dass keine entscheidungswesentliche Lageänderung in Bezug auf den Herkunftsstaat eingetreten ist, ergibt sich aus dem Vergleich des von der Behörde zugrunde gelegten aktuellen Länderberichts vom Mai 2023 mit jenem des Vorverfahrens, eine Änderung der allgemeinen Lage in Indien wird vom BF auch nicht vorgebracht.
  2. Rechtliche Beurteilung:
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) Zur Beschwerdeabweisung: 3.
  4. Zur Zurückweisung wegen entschiedener Sache hinsichtlich des Asylausspruches und des Ausspruches über den Status des subsidiär Schutzberechtigten, Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides):3.
  5. Zur Zurückweisung wegen entschiedener Sache hinsichtlich des Asylausspruches und des Ausspruches über den Status des subsidiär Schutzberechtigten, Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):

§ 68Abs.

1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung

§ 68Abs.

2 bis 4 AVG findet.

Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung

Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (vgl. aus jüngerer Zeit zusammenfassend zu all dem: VwGH 21.06.2022, Ra 2020/19/0234, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt vergleiche aus jüngerer Zeit zusammenfassend zu all dem: VwGH 21.06.2022, Ra 2020/19/0234, mwN). In Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Relevanz zukommt (vgl. etwa VwGH 29.11.2021, Ra 2020/19/0412, mwN).In Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Relevanz zukommt vergleiche etwa VwGH 29.11.2021, Ra 2020/19/0412, mwN). In jenem Fall, in dem das BFA den verfahrenseinleitenden Antrag

§ 68Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat, ist insoweit „Sache des Beschwerdeverfahrens“ vor dem BVw

G die Frage, ob diese Zurückweisung zu Recht erfolgt ist. Das BVwG hat diesfalls zu prüfen, ob die Behörde auf Grund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen früheren Asylverfahren keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist. Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen (vgl. VwGH 23.9.2020, Ra 2020/14/0175, mwN).In jenem Fall, in dem das BFA den verfahrenseinleitenden Antrag

Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat, ist insoweit „Sache des Beschwerdeverfahrens“ vor dem BVwG die Frage, ob diese Zurückweisung zu Recht erfolgt ist. Das BVwG hat diesfalls zu prüfen, ob die Behörde auf Grund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen früheren Asylverfahren keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist. Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen vergleiche VwGH 23.9.2020, Ra 2020/14/0175, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat sich nach Einholung einer Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union (vgl. Urteil EuGH 9.9.2021, C 18/20) in seinem Erkenntnis vom

  1. Oktober 2021, Ro 2019/14/0006, des Näheren mit der Vereinbarkeit der asylrechtliche Folgeanträge betreffenden Rechtslage mit den unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) befasst. Danach darf ein Folgeantrag auf internationalen Schutz nicht allein deswegen wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden, weil der nunmehr vorgebrachte Sachverhalt von der Rechtskraft einer früheren Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz erfasst sei, ohne dass die Prüfung im Sinn des Art. 40 Abs. 2 und Abs. 3 Verfahrensrichtlinie vorgenommen worden wäre, ob „neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist“ (Rn 75).Der Verwaltungsgerichtshof hat sich nach Einholung einer Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union vergleiche Urteil EuGH 9.9.2021, C 18/20) in seinem Erkenntnis vom
  2. Oktober 2021, Ro 2019/14/0006, des Näheren mit der Vereinbarkeit der asylrechtliche Folgeanträge betreffenden Rechtslage mit den unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) befasst. Danach darf ein Folgeantrag auf internationalen Schutz nicht allein deswegen wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden, weil der nunmehr vorgebrachte Sachverhalt von der Rechtskraft einer früheren Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz erfasst sei, ohne dass die Prüfung im Sinn des Artikel 40, Absatz 2 und Absatz 3, Verfahrensrichtlinie vorgenommen worden wäre, ob „neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist“ (Rn 75). Kommt bei dieser Prüfung hervor, dass allenfalls entgegen den Behauptungen eines Antragstellers solche neuen Elemente oder Erkenntnisse nicht vorliegen oder vom Antragsteller gar nicht vorgebracht worden sind, so ist eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache weiterhin in einem Verfahren, in dem auch die Vorgaben des Kapitels II der Verfahrensrichtlinie zu beachten sind, statthaft. Das gilt auch dann, wenn zwar neue Elemente oder Erkenntnisse vorliegen, die Änderungen aber lediglich Umstände betreffen, die von vornherein zu keiner anderen Entscheidung in Bezug auf die Frage der Zuerkennung eines Schutzstatus führen können. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat nämlich in diesen Konstellationen keine Änderung erfahren (Rn. 76). Kommt bei dieser Prüfung hervor, dass allenfalls entgegen den Behauptungen eines Antragstellers solche neuen Elemente oder Erkenntnisse nicht vorliegen oder vom Antragsteller gar nicht vorgebracht worden sind, so ist eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache weiterhin in einem Verfahren, in dem auch die Vorgaben des Kapitels römisch zwei der Verfahrensrichtlinie zu beachten sind, statthaft. Das gilt auch dann, wenn zwar neue Elemente oder Erkenntnisse vorliegen, die Änderungen aber lediglich Umstände betreffen, die von vornherein zu keiner anderen Entscheidung in Bezug auf die Frage der Zuerkennung eines Schutzstatus führen können. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat nämlich in diesen Konstellationen keine Änderung erfahren (Rn. 76). Ergibt aber die Prüfung des im Folgeantrag erstatteten Vorbringens, dass neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, ist die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nicht statthaft. Dies gilt im Besonderen auch dann, wenn das Vorbringen schon in einem früheren Verfahren hätte erstattet werden können und den Antragsteller ein Verschulden daran trifft, den fraglichen Sachverhalt nicht schon im früheren Verfahren geltend gemacht zu haben (Rn. 78). Im vorliegenden Fall hat sich der Beschwerdeführer zur Begründung seines zweiten Antrages auf internationalen Schutz sowohl in der Asylfrage und der Frage betreffend die Zuerkennung des subsidiären Schutzes auf Umstände berufen, die dem Beschwerdeführer im Verfahren über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz einerseits bereits bekannt waren und andererseits nicht zur Schutzgewährung führen: Der Beschwerdeführer hat Österreich seit seiner ersten Einreise nicht verlassen. Er räumte im gegenständlichen Verfahren ausdrücklich ein bzw. es geht aus dem Vorbringen eindeutig hervor, dass die im Zweitverfahren geltend gemachten – weiteren - Gründe bereits im Herkunftsstaat vor seiner erstmaligen Ausreise bestanden und sich nicht geändert haben, der nunmehr behaupteten Verfolgung als Sikh wird darüber hinaus kein glaubwürdiger Kern beigemessen (s. dazu oben die Beweiswürdigung). Demnach liegen im Beschwerdefall keine neuen Elemente oder Erkenntnisse vor, die geeignet wären, erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beizutragen, dass dem Beschwerdeführer nunmehr der Asylstatus oder subsidiärer Schutz zuzuerkennen ist. Die Zurückweisung des Folgeantrages in Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides erweist sich daher als zutreffend, weswegen die Beschwerde hinsichtlich dieser Spruchpunkte als unbegründet abzuweisen war.Demnach liegen im Beschwerdefall keine neuen Elemente oder Erkenntnisse vor, die geeignet wären, erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beizutragen, dass dem Beschwerdeführer nunmehr der Asylstatus oder subsidiärer Schutz zuzuerkennen ist. Die Zurückweisung des Folgeantrages in Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides erweist sich daher als zutreffend, weswegen die Beschwerde hinsichtlich dieser Spruchpunkte als unbegründet abzuweisen war. Der Vollständigkeit halber ist dem Beschwerdevorbringen zu den gerügten Mängeln des Erstverfahrens (Unterbleiben einer weiteren Einvernahme nach Abwesenheit des BF) zu entgegnen, dass solche Mängel im Rechtsweg geltend zu machen sind und einer diesbezüglichen Aufrollung in einem Folgeverfahren die Rechtskraft der Entscheidung entgegensteht. Es ist aber an dieser Stelle zu betonen, dass der BF im gegenständlichen Verfahren ohnehin die Möglichkeit hatte, alle Gründe vorzubringen, diese aber keine andere Entscheidung in Bezug auf den Antrag auf internationalen Schutz erwarten lassen. 3.
  3. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides:3.
  4. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides: 3.2.1.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 sowie

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt wird.3.2.1.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 sowie

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird. Vorauszuschicken ist, dass das Bundesamt zu Recht davon ausgeht, dass auch die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 - soweit die sonstigen Voraussetzungen dafür vorliegen – mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden ist (siehe VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082).Vorauszuschicken ist, dass das Bundesamt zu Recht davon ausgeht, dass auch die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 - soweit die sonstigen Voraussetzungen dafür vorliegen – mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden ist (siehe VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082). Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des BF eingegriffen, so ist die Erlassung

§ 9Abs.

1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8. Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des BF eingegriffen, so ist die Erlassung

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des BF weder seit mindestens einem Jahr

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch der BF Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurde. Weder hat der BF das Vorliegen einer der Gründe des § 57 FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhalts im Ermittlungsverfahren hervor.Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des BF weder seit mindestens einem Jahr

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch der BF Opfer von Gewalt iSd Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, FPG wurde. Weder hat der BF das Vorliegen einer der Gründe des Paragraph 57, FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhalts im Ermittlungsverfahren hervor.

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die dort genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die dort genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423). Was einen allfälligen Eingriff in das Familienleben des BF betrifft, ist Folgendes festzuhalten: Der BF hat keine Verwandten oder sonstigen nahen Angehörigen in Österreich, sondern hat er hier lediglich Freundschaften geschlossen. Die Rückkehrentscheidung bildet daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des BF auf Schutz des Familienlebens. Seine Kernfamilie lebt im Herkunftsstaat. Die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen könnten daher allenfalls lediglich in das Privatleben des BF eingreifen. Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua. gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua. gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, weil - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, weil - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Im gegenständlichen Fall ist der BF erst im Oktober 2022 aus dem Herkunftsstaat abgereist und hat seinen 1. Antrag auf internationalen Schutz in Österreich am 27.10.2022 gestellt. Er hält sich daher etwas über ein Jahr in Österreich auf. In Hinblick auf den Umstand, dass der BF den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, zumal dort jedenfalls seine Eltern und Geschwister leben, der BF mit Punjabi die Landessprache beherrscht, und dort integriert war. Auch hat der BF weder Deutschkenntnisse noch umfangreiche soziale Kontakte im Verfahren vorgebracht oder gar belegt und es sind diese auch schon angesichts des erst kurzen Aufenthaltes (im Lichte der Einvernahmeverläufe der vorangegangenen Verwaltungsverfahren) nicht naheliegend. Der Umstand, dass der BF in Österreich nicht straffällig geworden ist, bewirkt keine Erhöhung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellen (VwGH 24.07.2002, Zl. 2002/18/0112). Das Bundesverwaltungsgericht vermag somit keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat zu erkennen. Insbesondere führt der oben angestellte Vergleich zwischen den Lebensverhältnissen des BF in Österreich mit jenen in Indien zu dem Schluss, dass die gesamte Kernfamilie des BF in Indien lebt, während er in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte hat. Den privaten Interessen des BF an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251).Den privaten Interessen des BF an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251). Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen des BF am Verbleib in Österreich. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Der diesbezügliche Einwand in der Beschwerde geht daher ins Leere. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Der diesbezügliche Einwand in der Beschwerde geht daher ins Leere. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG stellt sohin keine Verletzung des BF in seinem Recht auf Privat- und Familienleben

§ 9Abs. 2 BFA-VG i

Vm Art. 8 EMRK dar.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG stellt sohin keine Verletzung des BF in seinem Recht auf Privat- und Familienleben

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar. Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist

§ 52Abs.

9 FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung

§ 46leg.cit.

in einen bestimmten Staat zulässig ist.Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist

Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung

Paragraph 46, leg.cit. in einen bestimmten Staat zulässig ist. Die Abschiebung in einen Staat ist

§ 50Abs.

1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das

  1. bzw.
  2. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG
  3. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde bereits mit Bescheid des BFA verneint. Die Abschiebung in einen Staat ist

Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das

  1. bzw.
  2. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG
  3. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde bereits mit Bescheid des BFA verneint. Auch den im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen zur aktuellen Lage in Indien, welche der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge auch im vorliegenden Fall zu beachten sind (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119; 24.05.2016, Ra 2016/21/0101), ist keine den BF treffende Situation im angeführten Sinne zu entnehmen.Auch den im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen zur aktuellen Lage in Indien, welche der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge auch im vorliegenden Fall zu beachten sind vergleiche VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119; 24.05.2016, Ra 2016/21/0101), ist keine den BF treffende Situation im angeführten Sinne zu entnehmen. Auch lassen die Länderfeststellungen den Schluss nicht zu, dass die Sicherheitslage im Herkunftsstaat dergestalt wäre, dass jedermann mit vor dem Hintergrund von Art. 2 und 3 EMRK maßgeblichen Übergriffen zu rechnen hätte. Ferner ist die Versorgungslage im Herkunftsstaat an sich gewährleistet.Auch lassen die Länderfeststellungen den Schluss nicht zu, dass die Sicherheitslage im Herkunftsstaat dergestalt wäre, dass jedermann mit vor dem Hintergrund von Artikel 2 und 3 EMRK maßgeblichen Übergriffen zu rechnen hätte. Ferner ist die Versorgungslage im Herkunftsstaat an sich gewährleistet. Die Abschiebung in einen Staat ist

§ 50Abs.

2 FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestünde eine innerstaatliche Fluchtalternative. Dies entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde mit dem Bescheid des BFA verneint. Maßgebliche Änderungen des Sachverhalts haben sich weder in der Person des BF noch in der allgemeinen Lage in Indien ergeben.Die Abschiebung in einen Staat ist

Paragraph 50, Absatz 2, FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestünde eine innerstaatliche Fluchtalternative. Dies entspricht dem Tatbestand des Paragraph 3, AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde mit dem Bescheid des BFA verneint. Maßgebliche Änderungen des Sachverhalts haben sich weder in der Person des BF noch in der allgemeinen Lage in Indien ergeben. Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für Indien nicht.Die Abschiebung ist schließlich nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für Indien nicht. Die Abschiebung des BF nach Indien ist daher zulässig.

§ 55Abs.

1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung

§ 68AVG.

Da das Bundesamt den Antrag auf internationalen Schutz zu Recht zurückgewiesen hat, besteht auch zu Recht keine Frist für die freiwillige Ausreise.

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, AVG. Da das Bundesamt den Antrag auf internationalen Schutz zu Recht zurückgewiesen hat, besteht auch zu Recht keine Frist für die freiwillige Ausreise. 4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG abgesehen werden.4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG abgesehen werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die unter Spruchteil A angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Weiters liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche die unter Spruchteil A angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Weiters liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Aus den im gegenständlichen Erkenntnis enthaltenen Ausführungen geht hervor, dass das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere zum Vorliegen des Prozesshindernisses der entschiedenen Sache abgeht. Ebenso wird zu diesen Themenbereichen keine Rechtssache, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W205.2280757.1.00

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