Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird
Paragraph 68, AVG als unbegründet abgewiesen. II. Im Übrigen wird die Beschwerde
G iVm § 9 BFA-VG und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Im Übrigen wird die Beschwerde
Paragraph 57, 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 52, 55, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) ab. Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und weiters
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Weiters wurde eine 14 Tage Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers
1 bis 3 FPG gewährt (Spruchpunkt VI.). 1.3. Mit Bescheid vom 24.02.2023, 1331007205/223402054, (künftig: Erstbescheid), wies das Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) – ohne weitere Einvernahme - diesen ersten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 27.10.2022
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und weiters
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde eine 14 Tage Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend führte die belangte Behörde iW aus, der Beschwerdeführer habe Indien aufgrund von Armut und Arbeitslosigkeit, demnach aus rein wirtschaftlichen Gründen verlassen. Verfolgung durch staatliche Behörden habe er nicht vorgebracht. Auch seine Angaben zur eigenen Person betreffend Volksgruppenzugehörigkeit, Religion, Ausbildung, Berufstätigkeit, zu seinem familiären Umfeld in Indien, seinem Gesundheitszustand und dem Fehlen familiärer bzw. sozialer Anknüpfungspunkte in Österreich wurden der Entscheidung in sachverhaltsmäßiger Hinsicht zugrunde gelegt und bei der rechtlichen Würdigung eine asylrelevante Gefährdung sowie das Vorliegen subsidiärer Schutzgründe verneint. Bei der Beurteilung einer allfälligen allgemeinen Gefährdungslage stützte sich das BFA auf einen Auszug des aktuellen Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zu Indien vom November 2022 und leitete daraus ab, dass sich vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage in Indien kein Anhaltspunkt dafür ergebe, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geriete. Zur allgemeinen Lage in Indien wurden Feststellungen basierend auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation mit Stand 11.11.2022 getroffen. Dieser Erstbescheid wurde aufgrund dessen, dass der Beschwerdeführer an der letzten bekannten Zustelladresse nicht mehr aufhältig gewesen ist und auch eine neue Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden konnte,
Vm 23 Abs. 2 ZustG mit Wirksamkeit 24.02.2023 im Akt ohne vorhergehenden Zustellversuch hinterlegt und der Zustellvorgang beurkundet. Der Erstbescheid blieb vom Beschwerdeführer unbekämpft.Dieser Erstbescheid wurde aufgrund dessen, dass der Beschwerdeführer an der letzten bekannten Zustelladresse nicht mehr aufhältig gewesen ist und auch eine neue Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden konnte,
Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit 23 Absatz 2, ZustG mit Wirksamkeit 24.02.2023 im Akt ohne vorhergehenden Zustellversuch hinterlegt und der Zustellvorgang beurkundet. Der Erstbescheid blieb vom Beschwerdeführer unbekämpft.
BFA-VG vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes den hier verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz und es fand am selben Tag die Erstbefragung des Beschwerdeführers statt (AS 21ff). In dieser gab er an, Punjabi als Muttersprache zu sprechen, der Volksgruppe der Punjabi anzugehören und Sikh zu sein. Österreich habe er seit Beendigung des ersten Asylverfahrens nicht verlassen. Zum Fluchtgrund bzw. zur Rückkehrgefährdung befragt sagte der Beschwerdeführer folgendes aus:2.1. Am 21.08.2023 stellte der Beschwerdeführer während der Einvernahme nach Vorführung aufgrund eines Festnahmeauftrages
Paragraph 40, BFA-VG vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes den hier verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz und es fand am selben Tag die Erstbefragung des Beschwerdeführers statt (AS 21ff). In dieser gab er an, Punjabi als Muttersprache zu sprechen, der Volksgruppe der Punjabi anzugehören und Sikh zu sein. Österreich habe er seit Beendigung des ersten Asylverfahrens nicht verlassen. Zum Fluchtgrund bzw. zur Rückkehrgefährdung befragt sagte der Beschwerdeführer folgendes aus: „Meine alten Gründe sind nach wie vor aufrecht. Ich werde noch immer von meinem Bruder verfolgt. Das sind alle Gründe. Ich habe Angst um mein Leben.“ Die Frage, seit wann ihm die Änderung seiner Situation/seiner Fluchtgründe bekannt seien, beantwortete er mit: „Seit meiner Ausreise aus Indien“. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vom 04.10.2023 gab er iW an, gesund zu sein, keine neuen Beweismittel oder Dokumente zu haben, in Österreich keine Verwandten oder Personen, zu denen ein Abhängigkeitsverhältnis bestehe, zu haben. Er leben „nur mit Freunden zusammen“, arbeite seit ca. 7-8 Monaten als Zeitungszusteller und verdiene ca. 700-800 Euro im Monat. Er spreche Punjabi und Hindi, sei nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation, verstehe deutsch, spreche es aber nicht. Die weitere Einvernahme verlief iW wie folgt: „L: Sie haben während des ersten Verfahrens Ihre Mitwirkungspflicht verletzt, indem Sie der Behörde Ihre Meldeadresse nicht bekannt gegeben haben. Was können Sie dazu sagen? A: Aber jetzt bin ich ja gemeldet, das habe ich angegeben. L: Haben Sie Österreich – nach Rechtskraft Ihres letzten Verfahrens – verlassen? A: Nein. L: Wo haben Sie sich die ganze Zeit aufgehalten? A: In Wien. L: Ihr erstes Verfahren wurde mit Bescheid vom 24.02.2023 abgewiesen. Das Verfahren erwuchs mit 24.03.2023 in I. Instanz in Rechtskraft. Warum stellen Sie einen neuen Antrag?L: Ihr erstes Verfahren wurde mit Bescheid vom 24.02.2023 abgewiesen. Das Verfahren erwuchs mit 24.03.2023 in römisch eins. Instanz in Rechtskraft. Warum stellen Sie einen neuen Antrag? A: weil ich hier leben möchte. L: Haben Sich Ihre Fluchtgründe geändert? A: Nein. L: Aus dem ersten Asylverfahren ist ersichtlich, dass Sie lediglich wirtschaftliche Gründe für die Ausreise hatten. Im Gegenständlichen Verfahren geben Sie an, dass die gleichen Gründe aufrecht wären und Sie nach wie vor von Ihrem Bruder verfolgt werden. Des Weiteren hätten Sie Angst um ihr Leben. Erklären Sie bitte diesen Widerspruch! A: Ich habe beide Probleme. Die Armut und der zweite Grund ist, dass ich von meinem Bruder verfolgt werden. Er nimmt Drogen und verfolgt mich. L: Inwiefern sind Sie durch ihn in Indien gefährdet? A: Immer wenn er im Rausch ist, schlägt er nicht nur mich, sondern die ganze Familie. L: Seit wann bestehen diese Gründe? A: Seit längerem. Seit ca. 4 Jahren. Seit seiner Heirat ist er drogenabhängig. L: Was befürchten Sie jetzt im Falle der Rückkehr in Ihr Heimatland? A: Ich habe Angst von ihm getötet zu werden. L: Hat der Rest der Familie keine Angst getötet zu werden? A: Meine Eltern wohnen getrennt von ihm. Sie wohnen versteckt. Er weiß nicht, wo sie sind. L: Sie haben zusammen mit ihm gelebt? A: Früher haben wir alle gemeinsam gelebt. L: Im Grunde könnten Sie auch mit Ihren Eltern getrennt von ihm leben. A: Ja, aber sobald er den Aufenthaltsort kennt, kommt er und schlägt uns brutal. L: Haben Sie ihn angezeigt? Wurde er festgenommen? A: Nein. L: Warum nicht? A: Meine Eltern haben mir gesagt, ich soll das Land verlassen und in Sicherheit gehen. V: Sie haben eine Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes gem. § 29/3/4 AsylG 2005 übernommen, in welcher Ihnen mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt ist, Ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen da nach Ansicht der Behörde der Tatbestand der entschiedenen Sache vorliegt. Die Bedeutung des Begriffs „Entschiedene Sache“ wird erläutert. (….) Wollen Sie etwas angeben?V: Sie haben eine Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes gem. Paragraph 29 /, 3 /, 4, AsylG 2005 übernommen, in welcher Ihnen mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt ist, Ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen da nach Ansicht der Behörde der Tatbestand der entschiedenen Sache vorliegt. Die Bedeutung des Begriffs „Entschiedene Sache“ wird erläutert. (….) Wollen Sie etwas angeben? A: Aber Sie wissen ja, dass die Sikhs in Indien diskriminiert werden und dass es das Khalistan-Problem gibt. L: Was hat das jetzt mit Ihnen persönlich zu tun? A: Ich war ja auch bei Demonstrationen. L: Sind Sie dadurch persönlich gefährdet? A: Ja. L: Inwiefern sind Sie gefährdet? A: Was heißt das jetzt? L: Was befürchten Sie bei Ihrer Rückkehr? A: Es ist alles möglich. Ein indischer Führer wurde in Kanada von der indischen Regierung getötet. L: Sie hatten mehrfach die Möglichkeit mehrfach wahre und vollständige Angaben zu tätigen. Warum geben Sie diese Angaben erst jetzt an? A: Als ich im 8. Bezirk die Einvernahme hatte, habe ich das gesagt. L: Welche Probleme haben Sie als Sikh in Indien? A: Jeder Sikh möchte Khalistan gründen. (Anm.: Wiederholung der Frage) Immer wenn man zu Demonstrationen geht, führt die Polizei ein Verfahren mit falschem Inhalt ein. A: Jeder Sikh möchte Khalistan gründen. Anmerkung, Wiederholung der Frage) Immer wenn man zu Demonstrationen geht, führt die Polizei ein Verfahren mit falschem Inhalt ein. L: Wurden Sie von irgendjemanden persönlich bedroht? A: Nein, bedroht wurde ich nicht. L: Waren Sie in Indien in einer politischen Organisation tätig? A: Nein. L: Sie sind lediglich als Demonstrant mitgegangen? A: Ja. L: Sie haben schriftliche Länderinformationsblätter zu Indien erhalten. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben? A: Die Sikhs werden diskriminiert und es werden falsche Verfahren gegen Sie eingeleitet. L: Haben Sie noch Angehörige in Ihrer Heimat? A: Ja, ich habe meine gesamten Verwandten. Meine Eltern, meine Großmutter väterlicherseits, zwei Brüder die getrennt leben, zwei Schwägerinnen und eine Schwester. Alle sind verheiratet. Nachgefragt gebe ich an, dass die Großmutter mit meinen Eltern lebt. Sie hat früher mit uns gelebt. L: Haben Sie Kontakt zu den Angehörigen in Ihrer Heimat? A: Ja. L: Wovon leben Ihre Angehörigen in der Heimat? A: Ich arbeite als Zeitungszusteller. Dadurch unterstütze ich sie finanziell. Mein Vater arbeitet als Tageslöhner, sonst nichts. L: Wovon haben Sie in Indien gelebt, bevor Sie ausgereist sind? A: Ich habe als Kassierer gearbeitet. L: Ich beende jetzt die Befragung. Wollen Sie noch etwas hinzufügen? A: Nein.“ 2.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 21.08.2023 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und weiters
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF
FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V.).
1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.). 2.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 21.08.2023 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und weiters
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF
Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe im gegenständlichen Verfahren keinen Sachverhalt vorgebracht, welcher nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens Verfahrenszahl 223402054 entstanden sei. Vom Bundesamt könne insgesamt kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Die Begründung des neuerlichen Asylantrages reiche nicht aus, einen neuen gegenüber dem früheren Asylantrag wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen. Beweiswürdigend wird ua. ausgeführt: „Sie beziehen sich im gegenständlichen Verfahrensgang nach wie vor auf Rückkehrhindernisse, welche bereits im Kern in Ihrem Vorverfahren zur Sprache gebracht wurden, erweiterten die Bedrohungen in Indien nun aber damit, dass Ihr Bruder drogenabhängig sei und Sie verfolgen würde. Im Falle der Rückkehr hätten Sie Angst von ihm getötet zu werden. Bereits im Vorverfahren wurde festgestellt, dass Sie eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen in Ihrem Heimatland nicht glaubhaft machen konnten. Es konnte weder eine konkrete gegen Sie gerichtete asylrelevante Verfolgung festgestellt werden, noch sind im Verfahren Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung Ihrer Person in Indien aus asylrelevanten Gründen für wahrscheinlich erscheinen lassen, hätten. Wie bereits im ersten Asylverfahren, konnte auch im gegenständlichen Verfahren keine asylrelevante Verfolgung festgestellt werden. Sie beziehen sich zum einen auf die Armut und zum anderen auf private Familienprobleme, welche jedoch keine asylrelevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention aufweisen. Zudem ist hinsichtlich Ihrer Fluchtgründe im gegenständlichen Verfahren darauf zu verweisen, dass Sie sich auf Angaben stützen, welche Sie im Vorverfahren nicht angegeben haben. Sie bedienen sich somit eines gesteigerten Vorbringens. Es ist festzuhalten, dass im Hinblick auf Ihre vorgebrachten Fluchtgründe kein glaubhafter geänderter Sachverhalt dargestellt wurde, weswegen sich zum jetzigen Zeitpunkt auch hinsichtlich der im Erstverfahren getroffenen Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Indien ebenfalls keine Änderung ergeben hat und diese daher nach wie vor für zulässig erachtet wird. Im Sinne der Art. 40 Verfahren-RL haben Sie keine relevanten neuen Elemente oder Erkenntnisse vorgebracht, die eine positive Entscheidung im Verfahren ergeben würden, da eine asylrelevante Verfolgung in Indien nicht festgestellt werden konnte. Im Sinne der Artikel 40, Verfahren-RL haben Sie keine relevanten neuen Elemente oder Erkenntnisse vorgebracht, die eine positive Entscheidung im Verfahren ergeben würden, da eine asylrelevante Verfolgung in Indien nicht festgestellt werden konnte. Das Bundesamt kommt somit zur Erkenntnis, dass entschiedene Sache im Sinne von § 68 AVG vorliegt. Was die weiteren und
G 2005 berücksichtigungswürdigen Aspekte betrifft, ist anzumerken, dass sich im gegenständlichen Verfahren ebenso kein Hinweis auf einen seit Rechtskraft Ihres Erstverfahrens entscheidungsrelevant geänderten Sachverhalt ergeben hat, weder im Hinblick auf Ihre persönliche Situation, noch im Hinblick auf die allgemeine Lage in Ihrem Heimatland.“ Das Bundesamt kommt somit zur Erkenntnis, dass entschiedene Sache im Sinne von Paragraph 68, AVG vorliegt. Was die weiteren und
Paragraph 8, AsylG 2005 berücksichtigungswürdigen Aspekte betrifft, ist anzumerken, dass sich im gegenständlichen Verfahren ebenso kein Hinweis auf einen seit Rechtskraft Ihres Erstverfahrens entscheidungsrelevant geänderten Sachverhalt ergeben hat, weder im Hinblick auf Ihre persönliche Situation, noch im Hinblick auf die allgemeine Lage in Ihrem Heimatland.“ Zur Lage in Indien wurde den Feststellungen das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes mit Stand vom Mai 2023 zugrunde gelegt. Dazu wird ausgeführt, weder aus dem Vorbringen Des BF im gegenständlichen Verfahren, noch aus den im Erstverfahren zugrunde gelegten Feststellungen zum Heimatland, unter Berücksichtigung von aktualisierten Versionen des im Erstverfahren verwendeten Quellenmaterials, ergeben sich Hinweise auf eine sich seit dem rechtskräftigen Abschluss des Erstverfahrens maßgeblich geänderte Lage in Heimatland des BF. Zum Privat –und Familienleben des BF stellte die Behörde unter Zugrundelegung des diesbezüglichen Vorbringens fest, es könne nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsverfestigung in Österreich bestehe, der BF verfüge in Österreich über keine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte, sein Aufenthalt in Österreich erstrecke sich über einen Zeitraum von Oktober 2022 bis in die Gegenwart, wobei seine Einreise nach Österreich illegal erfolgt sei. Er spreche muttersprachlich Punjabi, verfüge über beginnende Deutschkenntnisse. In Österreich sei er nicht Mitglied in Vereinen oder sonstigen Organisationen. In rechtlicher Würdigung führte das BFA aus, „dass die von Ihnen vorgebrachten Gründe für die neuerliche Antragstellung bereits zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Erstverfahrens bestanden haben und sich seither kein entscheidungsrelevant geänderter Sachverhalt im Sinne der vorstehenden Ausführungen zu §68 AVG ergeben hat. Da weder in der maßgeblichen Sachlage – und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in Ihrer Sphäre gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist – noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides des Bundesamtes vom 24.02.2023, VZ: 223402054 Ihrem neuerlichen Antrag sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten iSd § 3 AsylG, als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten iSd § 8 AsylG entgegen, weswegen das Bundesamt zu seiner Zurückweisung verpflichtet ist.“ Da weder in der maßgeblichen Sachlage – und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in Ihrer Sphäre gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist – noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides des Bundesamtes vom 24.02.2023, VZ: 223402054 Ihrem neuerlichen Antrag sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten iSd Paragraph 3, AsylG, als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten iSd Paragraph 8, AsylG entgegen, weswegen das Bundesamt zu seiner Zurückweisung verpflichtet ist.“ Zu den übrigen Spruchpunkten wird ausgeführt, dass die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel
G nicht vorlägen, hinsichtlich der Rückkehrentscheidung verneinte das BFA nach Abwägung der Interessen einen unzulässigen Eingriff in das von Art. 8 EMRK geschützte Recht des BF, führte an, dass die Abschiebung mangels Vorliegens einer Bedrohungssituation zulässig sei, sowie, dass
1a FPG bei Zurückweisungen
AVG keine Frist für die freiwillige Ausreise zuzuerkennen sei.Zu den übrigen Spruchpunkten wird ausgeführt, dass die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG nicht vorlägen, hinsichtlich der Rückkehrentscheidung verneinte das BFA nach Abwägung der Interessen einen unzulässigen Eingriff in das von Artikel 8, EMRK geschützte Recht des BF, führte an, dass die Abschiebung mangels Vorliegens einer Bedrohungssituation zulässig sei, sowie, dass
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bei Zurückweisungen
Paragraph 68, AVG keine Frist für die freiwillige Ausreise zuzuerkennen sei. 2.
Vm § 23 ZustG im Akt hinterlegt und der Zustellvorgang beurkundet. Der Erstbescheid wurde in der Folge nicht bekämpft und erwuchs in Rechtskraft.Da der BF zum Zeitpunkt der Zustellung am 24.02.2023 bereits seit 10.02.2023 (bis 30.08.2023) keine Meldeadresse aufwies, wurde der Erstbescheid mit Wirksamkeit 24.02.2023
Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustG im Akt hinterlegt und der Zustellvorgang beurkundet. Der Erstbescheid wurde in der Folge nicht bekämpft und erwuchs in Rechtskraft. Der BF verblieb ungeachtet dessen im Bundesgebiert und stellte am 21.08.2023 den hier verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Ausgehend vom oben unter I. dargestellten und der Entscheidung zugrundegelegten Verfahrensgang wird festgestellt, dass weder hinsichtlich der individuellen Fluchtgründe oder der individuellen Situation des BF noch hinsichtlich der Sicherheits- und Versorgungslage in Indien seit Rechtskraft des Erstbescheides eine entscheidungswesentliche Änderung eingetreten ist. Ausgehend vom oben unter römisch eins. dargestellten und der Entscheidung zugrundegelegten Verfahrensgang wird festgestellt, dass weder hinsichtlich der individuellen Fluchtgründe oder der individuellen Situation des BF noch hinsichtlich der Sicherheits- und Versorgungslage in Indien seit Rechtskraft des Erstbescheides eine entscheidungswesentliche Änderung eingetreten ist. Die vom BFA getroffenen Feststellungen zur Lage in Indien werden der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Der BF hat keine hier lebenden Verwandten oder nennenswerten Bekanntenkreis, er arbeitet als Zeitungszusteller, hat in Österreich keine Kurse besucht. Er leidet an keinen behandlungsbedürftigen Erkrankungen und ist arbeitsfähig. Er verfügt über keine nennenswerten Deutschkenntnisse.
1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung
2 bis 4 AVG findet.
Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung
Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (vgl. aus jüngerer Zeit zusammenfassend zu all dem: VwGH 21.06.2022, Ra 2020/19/0234, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt vergleiche aus jüngerer Zeit zusammenfassend zu all dem: VwGH 21.06.2022, Ra 2020/19/0234, mwN). In Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Relevanz zukommt (vgl. etwa VwGH 29.11.2021, Ra 2020/19/0412, mwN).In Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Relevanz zukommt vergleiche etwa VwGH 29.11.2021, Ra 2020/19/0412, mwN). In jenem Fall, in dem das BFA den verfahrenseinleitenden Antrag
G die Frage, ob diese Zurückweisung zu Recht erfolgt ist. Das BVwG hat diesfalls zu prüfen, ob die Behörde auf Grund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen früheren Asylverfahren keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist. Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen (vgl. VwGH 23.9.2020, Ra 2020/14/0175, mwN).In jenem Fall, in dem das BFA den verfahrenseinleitenden Antrag
Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat, ist insoweit „Sache des Beschwerdeverfahrens“ vor dem BVwG die Frage, ob diese Zurückweisung zu Recht erfolgt ist. Das BVwG hat diesfalls zu prüfen, ob die Behörde auf Grund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen früheren Asylverfahren keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist. Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen vergleiche VwGH 23.9.2020, Ra 2020/14/0175, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat sich nach Einholung einer Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union (vgl. Urteil EuGH 9.9.2021, C 18/20) in seinem Erkenntnis vom
G 2005 sowie
2 Z 2 FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
G 2005 nicht erteilt wird.3.2.1.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 sowie
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird. Vorauszuschicken ist, dass das Bundesamt zu Recht davon ausgeht, dass auch die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz
G 2005 - soweit die sonstigen Voraussetzungen dafür vorliegen – mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden ist (siehe VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082).Vorauszuschicken ist, dass das Bundesamt zu Recht davon ausgeht, dass auch die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 - soweit die sonstigen Voraussetzungen dafür vorliegen – mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden ist (siehe VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082). Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des BF eingegriffen, so ist die Erlassung
1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8. Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des BF eingegriffen, so ist die Erlassung
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des BF weder seit mindestens einem Jahr
1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch der BF Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurde. Weder hat der BF das Vorliegen einer der Gründe des § 57 FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhalts im Ermittlungsverfahren hervor.Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des BF weder seit mindestens einem Jahr
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch der BF Opfer von Gewalt iSd Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, FPG wurde. Weder hat der BF das Vorliegen einer der Gründe des Paragraph 57, FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhalts im Ermittlungsverfahren hervor.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die dort genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die dort genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423). Was einen allfälligen Eingriff in das Familienleben des BF betrifft, ist Folgendes festzuhalten: Der BF hat keine Verwandten oder sonstigen nahen Angehörigen in Österreich, sondern hat er hier lediglich Freundschaften geschlossen. Die Rückkehrentscheidung bildet daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des BF auf Schutz des Familienlebens. Seine Kernfamilie lebt im Herkunftsstaat. Die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen könnten daher allenfalls lediglich in das Privatleben des BF eingreifen. Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua. gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua. gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, weil - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, weil - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Im gegenständlichen Fall ist der BF erst im Oktober 2022 aus dem Herkunftsstaat abgereist und hat seinen 1. Antrag auf internationalen Schutz in Österreich am 27.10.2022 gestellt. Er hält sich daher etwas über ein Jahr in Österreich auf. In Hinblick auf den Umstand, dass der BF den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, zumal dort jedenfalls seine Eltern und Geschwister leben, der BF mit Punjabi die Landessprache beherrscht, und dort integriert war. Auch hat der BF weder Deutschkenntnisse noch umfangreiche soziale Kontakte im Verfahren vorgebracht oder gar belegt und es sind diese auch schon angesichts des erst kurzen Aufenthaltes (im Lichte der Einvernahmeverläufe der vorangegangenen Verwaltungsverfahren) nicht naheliegend. Der Umstand, dass der BF in Österreich nicht straffällig geworden ist, bewirkt keine Erhöhung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellen (VwGH 24.07.2002, Zl. 2002/18/0112). Das Bundesverwaltungsgericht vermag somit keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat zu erkennen. Insbesondere führt der oben angestellte Vergleich zwischen den Lebensverhältnissen des BF in Österreich mit jenen in Indien zu dem Schluss, dass die gesamte Kernfamilie des BF in Indien lebt, während er in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte hat. Den privaten Interessen des BF an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251).Den privaten Interessen des BF an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251). Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen des BF am Verbleib in Österreich. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Der diesbezügliche Einwand in der Beschwerde geht daher ins Leere. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Der diesbezügliche Einwand in der Beschwerde geht daher ins Leere. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
FPG stellt sohin keine Verletzung des BF in seinem Recht auf Privat- und Familienleben
Vm Art. 8 EMRK dar.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG stellt sohin keine Verletzung des BF in seinem Recht auf Privat- und Familienleben
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar. Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist
9 FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung
in einen bestimmten Staat zulässig ist.Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist
Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung
Paragraph 46, leg.cit. in einen bestimmten Staat zulässig ist. Die Abschiebung in einen Staat ist
1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das
Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das
2 FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestünde eine innerstaatliche Fluchtalternative. Dies entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde mit dem Bescheid des BFA verneint. Maßgebliche Änderungen des Sachverhalts haben sich weder in der Person des BF noch in der allgemeinen Lage in Indien ergeben.Die Abschiebung in einen Staat ist
Paragraph 50, Absatz 2, FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestünde eine innerstaatliche Fluchtalternative. Dies entspricht dem Tatbestand des Paragraph 3, AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde mit dem Bescheid des BFA verneint. Maßgebliche Änderungen des Sachverhalts haben sich weder in der Person des BF noch in der allgemeinen Lage in Indien ergeben. Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für Indien nicht.Die Abschiebung ist schließlich nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für Indien nicht. Die Abschiebung des BF nach Indien ist daher zulässig.
1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung
Da das Bundesamt den Antrag auf internationalen Schutz zu Recht zurückgewiesen hat, besteht auch zu Recht keine Frist für die freiwillige Ausreise.
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, AVG. Da das Bundesamt den Antrag auf internationalen Schutz zu Recht zurückgewiesen hat, besteht auch zu Recht keine Frist für die freiwillige Ausreise. 4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Vm § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG abgesehen werden.4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG abgesehen werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die unter Spruchteil A angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Weiters liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche die unter Spruchteil A angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Weiters liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Aus den im gegenständlichen Erkenntnis enthaltenen Ausführungen geht hervor, dass das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere zum Vorliegen des Prozesshindernisses der entschiedenen Sache abgeht. Ebenso wird zu diesen Themenbereichen keine Rechtssache, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W205.2280757.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.