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{'item': 'W208 2273883-1'}

Obsah (6)§ 28Art 133§ 3§ 8Artikel 4Artikel 15

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.02.2024 GeschäftszahlW208 2273883-1 Spruch, W208 2273883-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

§ 28Abs 2 Vw

GVG iVm § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen. A) Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die beschwerdeführende Partei (bP), ein syrischer Staatsbürger, Araber und Sunnit, stellte nach illegaler Einreise am 24.10.2021 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der am nächsten Tag durchgeführten Erstbefragung in der Muttersprache „Arabisch“ gab die bP zu den Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass sie das Heimatland wegen des Bürgerkriegszustandes, wegen einer Hungersnot und wegen Armut verlassen habe. Bei einer allfälligen Rückkehr habe sie Angst vor Armut und Hungersnot (AS 13). Die korrekte Rückübersetzung und die Verständlichkeit wurden bestätigt (AS 15).
  2. Am 16.03.2023 erfolgte die niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) in arabischer Sprache (AS 65). Zu den Fluchtgründen gab sie nunmehr – nachdem sie behauptet hatte, der Dolmetscher bei der Ersteinvernahme habe alles falsch übersetzt (AS 68) – zusammengefasst an, dass sie im Heimatland wegen terroristischer Organisationen, von denen man getötet werde, nicht in Sicherheit leben könne. Das Haus sei vom syrischen Regime gestürmt worden, weil sie 2012 an Demonstrationen teilgenommen habe (AS 71). Als Beweis wurde ein Strafregisterauszug vorgelegt, der sich nach einer kriminaltechnischen Untersuchung als Totalfälschung erwies (AS 359). Weiters gab sie an, sie würde auch vom IS und von den Kurden getötet werden (AS 74). Die Übersetzung wurde laut der Niederschrift einwandfrei verstanden und gab es keine Einwendungen gegen die Rückübersetzung (AS 77).
  3. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA (AS 111), zugestellt am 12.05.2023, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

§ 3Abs 1 i

Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 Asyl

G wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigen zuerkannt (Spruchpunkt II.) und

§ 8Abs 4 Asyl

G eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.). Begründung für die Abweisung war, dass die Heimatregion der bP unter Kontrolle der Kurden stünde und ihr dort keine Verfolgung durch die Kurden drohe. Auch vom syrischen Regime drohe keine Verfolgung, weil sie bereits 46 Jahre alt und Reservist sei, die nur als einfacher Soldat Wachdienst geleistet habe. Sie werde auch nicht von sonstige Behörden gesucht oder vom IS verfolgt. 3. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA (AS 111), zugestellt am 12.05.2023, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigen zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründung für die Abweisung war, dass die Heimatregion der bP unter Kontrolle der Kurden stünde und ihr dort keine Verfolgung durch die Kurden drohe. Auch vom syrischen Regime drohe keine Verfolgung, weil sie bereits 46 Jahre alt und Reservist sei, die nur als einfacher Soldat Wachdienst geleistet habe. Sie werde auch nicht von sonstige Behörden gesucht oder vom IS verfolgt.

  1. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde mit Schriftsatz vom 30.05.2023 am 07.06.2023 Beschwerde (AS 381) erhoben.
  2. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides wurde mit Schriftsatz vom 30.05.2023 am 07.06.2023 Beschwerde (AS 381) erhoben.
  3. Die Beschwerde sowie die Verwaltungsakten sind am 21.06.2023 beim BVwG eingelangt (OZ 1)., welches am 05.02.2024 eine Verhandlung durchführte (OZ 7). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
  4. Feststellungen: 1.
  5. Zur Person der bP Die bP ist ein körperlich und geistig gesunder, 47 Jahre alter Mann, Staatsangehörige Syriens und gehört der Volksgruppe der Araber an. Sie ist Sunnit. Die bP stammt aus dem Dorf AL XXXX in der Nähe der Stadt AL XXXX östlich des EUPHRAT in der Provinz DEIR EZ-ZOR. Die bP stammt aus dem Dorf AL römisch 40 in der Nähe der Stadt AL römisch 40 östlich des EUPHRAT in der Provinz DEIR EZ-ZOR. Von 2000 bis 2002 hat die bP ihren Militärdienst in der syrischen Armee als Sportler und fallweise als Wachsoldat abgeleistet (VHS 8). Danach war sie in der Landwirtschaft des Clans und als Maler tätig, die auch Regierungsaufträge erhielt (AS 70). Die Felder gibt es noch, sie werden aber derzeit aber aufgrund der Sicherheitslage nicht bearbeitet (VHS 11). AL XXXX hat sie Ende 2016/Anfang 2017 verlassen und ging mit ihrer Familie (Ehefrau und drei Kinder, geb 2011, 2012, 2014) nach IDLIB, in eine Gegend namens XXXX , wo sie sich rund 1 Jahr aufhielt. 2018 reiste sich mit der Familie weiter nach XXXX in der TÜRKEI. Dort verblieb die bP bis zu Ihrer Ausreise nach Europa und wurde nach der Ausreise der bP sein viertes Kind in der TÜRKEI

(2020)geboren (VHS 7). AL römisch 40 hat sie Ende 2016/Anfang 2017 verlassen und ging mit ihrer Familie (Ehefrau und drei Kinder, geb 2011, 2012, 2014) nach IDLIB, in eine Gegend namens römisch 40 , wo sie sich rund 1 Jahr aufhielt. 2018 reiste sich mit der Familie weiter nach römisch 40 in der TÜRKEI. Dort verblieb die bP bis zu Ihrer Ausreise nach Europa und wurde nach der Ausreise der bP sein viertes Kind in der TÜRKEI
(2020)geboren (VHS 7). Die Ehefrau (traditionelle Heirat 2005, registriert am 22.09.2008 – VHS 5) sowie die vier Kinder, lebten zum Zeitpunkt der Ausreise der bP aus der TÜRKEI, in der TÜRKEI. Sie gingen dann zurück nach SYRIEN (weil die TÜRKEI Druck ausgeübt hat). Seitdem wohnen sie im Ort AL XXXX , bei einem Onkel mütterlicherseits, der für sie sorgt. Der Ort liegt ebenfalls in DEIR EZ-ZOR, aber westlich des EUPHRAT. Die Ehefrau (traditionelle Heirat 2005, registriert am 22.09.2008 – VHS 5) sowie die vier Kinder, lebten zum Zeitpunkt der Ausreise der bP aus der TÜRKEI, in der TÜRKEI. Sie gingen dann zurück nach SYRIEN (weil die TÜRKEI Druck ausgeübt hat). Seitdem wohnen sie im Ort AL römisch 40 , bei einem Onkel mütterlicherseits, der für sie sorgt. Der Ort liegt ebenfalls in DEIR EZ-ZOR, aber westlich des EUPHRAT. Vor rund vier Monaten (September/Oktober 2023) wurde einer der Söhne der bP in DAMASKUS an den Beinen operiert und pendelt die Familie seitdem zwischen AL XXXX und DAMASKUS zur Physiotherapie (VHS 5). Vor rund vier Monaten (September/Oktober 2023) wurde einer der Söhne der bP in DAMASKUS an den Beinen operiert und pendelt die Familie seitdem zwischen AL römisch 40 und DAMASKUS zur Physiotherapie (VHS 5). Die Eltern sind verstorben und vier Geschwister (drei Brüder, eine Schwester) der bP leben in SYRIEN. Ein Bruder lebte noch im März 2023 im Heimatort und ging von dort aufgrund von Kämpfen der arabischen Stämme mit den Kurden und anderer Akteure, an die türkisch-syrische Grenze in ein Flüchtlingslager (VHS 11). Zwei weitere Brüder leben schon länger in der Provinz ALEPPO in der Nähe der Stadt XXXX (in der Nähe der türkischen Grenze), die von den Rebellen (der ehemaligen FSA) kontrolliert wird (AS 69). Zwei weitere Brüder leben schon länger in der Provinz ALEPPO in der Nähe der Stadt römisch 40 (in der Nähe der türkischen Grenze), die von den Rebellen (der ehemaligen FSA) kontrolliert wird (AS 69). Die bP ist in Österreich subsidiär schutzberechtigt und strafrechtlich unbescholten. Eine Anzeige wegen Vorlage einer gefälschten Urkunde (Syrischer Strafregisterauszug) ist anhängig. Die Einvernahmen der Polizei haben sich verzögert, weil die bP für ein Begräbnis von WIEN über die TÜRKEI nach ERBIL (IRAK) geflogen ist, um an einem Begräbnis teilzunehmen (VHS 6, 15). Sie sind aber, nach den Angaben der bP, mittlerweile erfolgt. 1.
  1. Zu den Fluchtgründen Die asylrechtliche Heimatregion der bP liegt im östlichen Teil des Gouvernements DEIR EZ-ZOR direkt am EUPHRAT (Ostufer) und befand sich zum Zeitpunkt als die bP diese verlassen hat unter Kontrolle des IS (VHS 8), bis sie von der kurdisch geführten SDF [Anm.: Syrian Democratic Forces - Syrische Demokratischen Kräfte der selbsternannten Selbstverwaltungsregion, auch Autonomous Administration of North and East Syria – AANES) wieder unter Kontrolle gebracht und den IS vertrieben wurde. Das Gebiet ist aber immer noch Kampfzone und liegt direkt an der Grenze der Kontrollgebiete des syrischen Regimes und der AANES. Auch ausländische Akteure kämpfen dort auf beiden Seiten, weil es in der Nähe Ölfelder gibt (AS 11). Die syrischen Regimekräfte befinden sich auf der westlichen Seite des EUPHRAT. Sie kontrollieren auch das Gebiet (AL XXXX ), wo sich jetzt die Familie der bP befindet. Die syrischen Regimekräfte befinden sich auf der westlichen Seite des EUPHRAT. Sie kontrollieren auch das Gebiet (AL römisch 40 ), wo sich jetzt die Familie der bP befindet. Der bP droht in der Herkunftsregion, in concreto im Heimatort, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine reale Gefahr als Reservist zum Militärdienst bei der syrischen Armee eingezogen zu werden. Er hat das wehrdienstpflichtige Alter bereits überschritten und war nur als einfacher Soldat (VHS 8) tätig, zudem ist das Gebiet derzeit unter der Kontrolle der AANES und deren Verbündeter. Es besteht auch keine Gefahr, dass der bP durch das syrische Regime wegen Demonstrationsteilnahmen im Jahr 2012-2013 eine oppositionsnahe Einstellung bzw Gesinnung unterstellt werden könnte. Die bP hat noch bis 2012 Regierungsaufträge als Maler von Regime erhalten und ist nicht glaubhaft, dass sie tatsächlich so an Demonstrationen teilgenommen hat, dass sie den syrischen Behörden aufgefallen ist. Ihre Familie und ein Teil der Verwandten lebt unbehelligt im Kontrollgebiet des syrischen Regimes und nimmt in DAMASKUS auch Gesundheitsleistungen des Regimes entgegen. Es ist nicht glaubhaft, dass die bP am Ende ihres Militärdienstes, der 2002 begonnen hatte, verhaftet und für 2,5 Jahre (Angabe bei der BDB – VHS 69) oder 6 Monate (Angabe beim BVwG – VHS 8) ins Gefängnis gesteckt wurde. Die bP war in Syrien nicht politisch tätig und ist nicht Mitglied einer oppositionellen Gruppierung. Auch eine Zwangsrekrutierung oder Verfolgung durch kurdische Milizen ist nicht zu befürchten. Bereits aufgrund ihres Alters ist eine allfällige Einberufung nicht mehr wahrscheinlich und hat er sich auf seinem Weg in Richtung der türkische Grenze unbehelligt durch das Gebiet der den IS bekämpfenden Kurden bewegt. Sie hat auch nie behauptet, dass diesbezügliche Rekrutierungsversuche erfolgt seien. Der bP droht auch nicht die Gefahr, einer Zwangsrekrutierung oder konkreten Verfolgung durch andere Gruppierungen (insb dem IS) ausgesetzt zu sein. Der bP ist ein sicheres Erreichen ihrer Herkunftsregion möglich. Der bP drohen weder beim Grenzübertritt auf syrisches Staatsgebiet noch bei der Weiterreise in die Heimatregion, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgungshandlungen seitens syrischer Behörden, der Kurden oder anderer oppositioneller Kräfte. Ihr droht auch keine Gefahr, aufgrund der illegalen Ausreise oder der gegenständlichen Asylantragstellung in Österreich mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht zu werden. Der bP droht in SYRIEN daher aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung keine Verfolgung. Sie hat die Heimatregion wegen der kriegerischen Auseinandersetzung zwischen dem IS und den Kurden verlassen und kann jetzt nicht dorthin zurück, weil der Ort direkt an der Frontlinie liegt und es dort weiterhin Kämpfe verschiedenster Akteure gibt. 1.
  2. Zur maßgeblichen Situation in SYRIEN und der Heimatregion der BF - ALEPPO 1.3.
  3. Aus dem ins Verfahren eingeführten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien, (COI-CMS) https://staatendokumentation.at bzw https://ecoi.net, ergibt sich wie folgt (Auszug – abgefragt am 02.02.2024): Sicherheitslage Letzte Änderung 23.01.2022 15:41 Grundsätzlich ist festzuhalten, dass Dynamiken, wie sie durch die letzte türkische Offensive im Nordosten ausgelöst wurden, es erschweren, verlässliche fundamentale Aussagen zu treffen oder Trends einzuschätzen. Hinzu kommt ein Informationsdefizit. Obwohl der Syrien-Konflikt einer der am besten dokumentierten Konflikte aller Zeiten ist, über den seit Jahren in den Medien ausführlich berichtet wird, bleiben eine Reihe grundlegender Fragen unbeantwortet. Angesichts der Komplexität des Konflikts ist es selbst für die Menschen vor Ort in Syrien oft unmöglich, sich ein Gesamtbild von allen Aspekten zu machen. Das Phänomen des Propagandakrieges existiert auf allen Seiten und wird von allen Kriegsparteien und deren Unterstützern bewusst und bewusst genutzt, so dass Internet, Social Media und andere Medien aufgrund der Verzerrungen der Darstellungen nur bedingt zur Informationsbeschaffung geeignet sind. Darüber hinaus sind offiziell verfügbare Quellen (Berichte, Analysen, etc.) aufgrund von Entwicklungen vor Ort oft schnell veraltet (ÖB 1.10.2021). Die militärische Intervention Russlands und die Luftunterstützung für Assads Streitkräfte sowie die deutlich ausgeweitete indirekte Bodenintervention des Iran in Form des Einsatzes ausländischer Milizen haben den Zusammenbruch des syrischen Regimes im Jahr 2015 verhindert (KAS 4.12.2018b). Mitte 2016 kontrollierte die syrische Regierung etwa ein Drittel des syrischen Territoriums, einschließlich der "wichtigsten" Städte im Westen, in denen die Mehrheit der Syrer lebt (Reuters 13.4.2016). Durch massive syrische und russische Luftangriffe und die Intervention des Iran oder der vom Iran unterstützten Milizen hat das syrische Regime inzwischen alle Teile des Landes mit Ausnahme von Teilen des Nordwestens, Nordens und Nordostens von der bewaffneten Opposition zurückerobert. Trotz umfangreicher militärischer Erfolge des syrischen Regimes und seiner Unterstützer sind Teile Syriens nach wie vor von Kämpfen betroffen. Seit März 2020 wurden die Kampfhandlungen in mehreren Frontgebieten reduziert, aber fortgesetzt (AA 4.12.2020). Die Zunahme der Kämpfe und die Rückkehr der Gewalt in den letzten Monaten geben jedoch Anlass zur Besorgnis, so der UN-Menschenrechtsrat (UNHRC) - die Kämpfe und die Gewalt haben im Nordwesten, Nordosten und Süden des Landes zugenommen, wie aus dem Bericht hervorgeht, der den Zeitraum vom
  4. Juli 2020 bis zum
  5. Juni 2021 abdeckt (UNHRC 14.9.2021). Mittlerweile leben wieder 66% der Bevölkerung im staatlich kontrollierten Gebiet (ÖB 1.10.2021). Die faktische Kontrollüberzeugung des syrischen Regimes ist von Gebiet zu Gebiet sehr unterschiedlich. Die übrigen Gebiete, die nicht oder nur teilweise unter der Kontrolle des syrischen Regimes stehen, sind: Im Nordwesten werden Teile der Gouvernements Lattakia, Idlib und Aleppo von der bewaffneten Oppositionsgruppe Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) kontrolliert, die von den Vereinten Nationen als Terrororganisation eingestuft wird, und von bewaffneten Gruppen, die der Türkei nahestehen. Gebiete im Norden und Nordosten entlang der Grenze zur Türkei werden von der Türkei und bewaffneten Gruppen in ihrer Nähe kontrolliert. Andere Gebiete im Norden und Nordosten Syriens werden von den kurdisch dominierten Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) und sporadisch vom syrischen Regime kontrolliert. Das Assad-Regime hat wiederholt öffentlich erklärt, dass die militärische Rückeroberung aller Gebiete sein erklärtes Ziel bleibt (AA 4.12.2020). Die Intensität des Konflikts hat weiter abgenommen; Doch die Sicherheitslage bleibt volatil und instabil. Dies gilt auch für die von der Regierung kontrollierten Gebiete (ÖB 1.10.2021) oder vermeintlich friedlichere Landesteile im äußersten Westen Syriens und die Hauptstadt Damaskus (AA 19.5.2020). Selbst in den Teilen des Landes, in denen die Kämpfe inzwischen eingestellt wurden, besteht nach wie vor ein hohes Risiko, Opfer von Gewalt und Übergriffen zu werden (AA 4.12.2020). 43% der besiedelten Gebiete Syriens sind mit Minen und Blindgängern verseucht. Besonders betroffen sind weiterhin die Großstädte Aleppo, Raqqa, Homs, Dara'a und Deir ez-Zour sowie zahlreiche Vororte von Damaskus (AA 4.12.2020). Es gab Detonationen von Blindgängern (DIS/DRC 2.2019). In Orten wie Aleppo, Dara'a, dem ländlichen Damaskus, Idlib, Raqqa und den Gouvernements Deir ez-Zour führt das Vorhandensein von Sprengstoffgefahren zu Verletzungen und Todesfällen, schränkt den sicheren Zugang zu Dienstleistungen ein und behindert die Lieferung humanitärer Hilfe. Im Juni 2020 lebten 11,5 Millionen Menschen in den 2.562 Gemeinden, die in den letzten zwei Jahren eine Kontamination mit explosiven Gefahren gemeldet haben (UNMAS 6.2020). Der sogenannte Islamische Staat (IS) hat im Sommer 2014 weite Teile Syriens und des Irak unter seine Kontrolle gebracht (FAZ 10.3.2019). Ende März 2019 wurde Baghouz, die letzte Bastion des IS, von der Opposition, den Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) erobert (DZ 24.3.2019). Im Oktober 2019 wurde der Gründer und Anführer des IS, Abu Bakr Al-Baghdadi, bei einem Einsatz der US-Spezialkräfte im Nordwesten Syriens getötet (AA 19.5.2020). Obwohl der IS besiegt ist, hat er immer noch militärische Einheiten in den Wüstengebieten Syriens und des Iraks versteckt (DZ 24.3.2019) und ist im Untergrund aktiv (AA 4.12.2020). Nachdem der IS seine territoriale Kontrolle in Syrien verloren hatte, verlagerte er seine Strategie auf einen zunehmend robusten Aufstand, indem er gezielte Angriffe wie Bombenanschläge am Straßenrand, Hit-and-Run-Angriffe und Morde durch Kämpfer durchführte, die in Stammesgemeinschaften eingebettet waren (DIS 29.6.2020). Sowohl im Irak als auch in Syrien (FAZ 10.3.2019), sowohl in einigen syrischen Städten als auch im ländlichen Syrien, insbesondere in den von der Regierung gehaltenen Gebieten, sind ISIS-Schläferzellen weiterhin aktiv (DIS 29.6.2020). Mehr als 20.000 IS-Kämpfer sollen im Untergrund auf eine Gelegenheit zur Rückkehr warten (FAZ 22.3.2019). Generell nimmt die Präsenz des IS in Syrien wieder zu, auch in Teilen des Landes, die vom Regime kontrolliert werden. Jüngste Berichte sprechen von Angriffen in Damaskus, Idlib, Homs sowie im Süden und Südwesten des Landes und in der zentralsyrischen Wüste. Der Schwerpunkt der Angriffe liegt im Nordosten des Landes (AA 4.12.2020). Mitte 2020 waren vor allem lokale Behörden und Personen, die mit den Behörden kollaborieren oder als Kollaborateure wahrgenommen werden, sowie Kräfte und Gruppen, die gegen den IS kämpfen (DIS 29.6.2020). Der IS profitierte von einem Sicherheitsvakuum, das die verschiedenen militärischen Kräfte hinterlassen hatten, die ihre Aktivitäten aufgrund der COVID-19-Pandemie reduzierten (USDOS 30.3.2021). Nachdem der ehemalige US-Präsident Donald Trump Anfang Oktober 2019 erneut den Abzug der US-Truppen aus dem syrisch-türkischen Grenzgebiet angekündigt hatte, startete die Türkei am
  6. Oktober 2019 eine Luft- und Bodenoffensive im Nordosten Syriens ("Operation Friedensquelle") (CNN 11.10.2019; vgl. AA 19.5.2020). Der Abzug der US-Streitkräfte aus Nordsyrien, die türkische Offensive und die anschließende Schwächung der kurdischen Sicherheitskräfte weckten Befürchtungen vor einem Wiedererstarken des IS (DS 13.10.2019; vgl. DS 17.10.2019). Allerdings haben die Entwicklungen im Nordosten noch nicht [Anm.: Stand September 2021] zu dem befürchteten flächendeckenden Wiedererstarken des IS geführt (ÖB 1.10.2021). Die USA patrouillieren seit dem
  7. Oktober 2019 (AA 4.12.2020) weiterhin in weiten Teilen des Nordostens.Nachdem der ehemalige US-Präsident Donald Trump Anfang Oktober 2019 erneut den Abzug der US-Truppen aus dem syrisch-türkischen Grenzgebiet angekündigt hatte, startete die Türkei am
  8. Oktober 2019 eine Luft- und Bodenoffensive im Nordosten Syriens ("Operation Friedensquelle") (CNN 11.10.2019; vergleiche AA 19.5.2020). Der Abzug der US-Streitkräfte aus Nordsyrien, die türkische Offensive und die anschließende Schwächung der kurdischen Sicherheitskräfte weckten Befürchtungen vor einem Wiedererstarken des IS (DS 13.10.2019; vergleiche DS 17.10.2019). Allerdings haben die Entwicklungen im Nordosten noch nicht [Anm.: Stand September 2021] zu dem befürchteten flächendeckenden Wiedererstarken des IS geführt (ÖB 1.10.2021). Die USA patrouillieren seit dem
  9. Oktober 2019 (AA 4.12.2020) weiterhin in weiten Teilen des Nordostens. Die Nichtregierungsorganisation Syrian Network for Human Rights (SNHR) versucht, die Zahl der zivilen Todesopfer zu erfassen. Die getöteten Kämpfer sind in dem Bericht nicht enthalten, mit Ausnahme der Zahl der durch Folter getöteten Personen, zu denen auch Zivilisten und Kombattanten gehören. Es wird auch betont, dass die Organisation in vielen Fällen die Vorfälle nicht dokumentieren konnte, insbesondere bei "Massakern", bei denen Städte und Dörfer vollständig abgeriegelt wurden. Die hohe Zahl solcher Berichte deutet darauf hin, dass die tatsächliche Zahl der zivilen Opfer weitaus höher ist als die unten angegebenen. Darüber hinaus hängen die Möglichkeiten der Dokumentation ziviler Opfer auch von der jeweiligen Konfliktpartei ab, die ein Gebiet kontrolliert (SNHR 1.1.2020; vgl. SNHR 1.1.2021).Die Nichtregierungsorganisation Syrian Network for Human Rights (SNHR) versucht, die Zahl der zivilen Todesopfer zu erfassen. Die getöteten Kämpfer sind in dem Bericht nicht enthalten, mit Ausnahme der Zahl der durch Folter getöteten Personen, zu denen auch Zivilisten und Kombattanten gehören. Es wird auch betont, dass die Organisation in vielen Fällen die Vorfälle nicht dokumentieren konnte, insbesondere bei "Massakern", bei denen Städte und Dörfer vollständig abgeriegelt wurden. Die hohe Zahl solcher Berichte deutet darauf hin, dass die tatsächliche Zahl der zivilen Opfer weitaus höher ist als die unten angegebenen. Darüber hinaus hängen die Möglichkeiten der Dokumentation ziviler Opfer auch von der jeweiligen Konfliktpartei ab, die ein Gebiet kontrolliert (SNHR 1.1.2020; vergleiche SNHR 1.1.2021). Die folgende Grafik zeigt die Zahl der zivilen Opfer, die von der SNHR im Jahr 2021 von den Konfliktparteien in Syrien getötet wurden, wobei die SNHR insgesamt 1.271 getötete Zivilisten zählt, darunter 299 Kinder und 134 Frauen (SNHR 1.1.2022): Provinz Deir ez-Zour / Syrisch-irakische Grenzregion Letzte Änderung 23.01.2022 16:03 Nach Kämpfen mit der Nusra-Front und gegnerischen arabischen Stämmen gelang es dem sogenannten Islamischen Staat (IS) im Juli 2014, die Provinz Deir ez-Zour fast vollständig einzunehmen. Im Jahr 2017 führte die syrische Armee mit Unterstützung Russlands und des Irans große Militäroperationen durch, die zur Rückeroberung der Stadt Deir ez-Zour führten. Bis Ende 2017 hatte der IS den größten Teil seiner territorialen Kontrolle auf der Westseite des Euphrat verloren. Auf der östlichen Seite des Flusses lieferten sich die Demokratischen Kräfte Syriens (SDF) bis Anfang 2019 heftige Kämpfe mit der Gruppe, als der IS auf ein kleines Stück Land nahe der syrisch-irakischen Grenze beschränkt war (EASO 5.2020). Im März 2019 wurde das letzte vom IS gehaltene Gebiet im Dorf Baghouz von den SDF erobert (EASO 5.2020; vgl. DZ 24.3.2019). In den Wochen zuvor hatten sich bereits Tausende IS-Kämpfer den SDF-Truppen ergeben. Gleichzeitig haben mehr als 70.000 Geflüchtete aus der Region im kurdisch kontrollierten Lager Al-Hol Zuflucht gefunden, wo Hilfsorganisationen von einer dramatischen humanitären Lage berichten (DZ 24.3.2019).Nach Kämpfen mit der Nusra-Front und gegnerischen arabischen Stämmen gelang es dem sogenannten Islamischen Staat (IS) im Juli 2014, die Provinz Deir ez-Zour fast vollständig einzunehmen. Im Jahr 2017 führte die syrische Armee mit Unterstützung Russlands und des Irans große Militäroperationen durch, die zur Rückeroberung der Stadt Deir ez-Zour führten. Bis Ende 2017 hatte der IS den größten Teil seiner territorialen Kontrolle auf der Westseite des Euphrat verloren. Auf der östlichen Seite des Flusses lieferten sich die Demokratischen Kräfte Syriens (SDF) bis Anfang 2019 heftige Kämpfe mit der Gruppe, als der IS auf ein kleines Stück Land nahe der syrisch-irakischen Grenze beschränkt war (EASO 5.2020). Im März 2019 wurde das letzte vom IS gehaltene Gebiet im Dorf Baghouz von den SDF erobert (EASO 5.2020; vergleiche DZ 24.3.2019). In den Wochen zuvor hatten sich bereits Tausende IS-Kämpfer den SDF-Truppen ergeben. Gleichzeitig haben mehr als 70.000 Geflüchtete aus der Region im kurdisch kontrollierten Lager Al-Hol Zuflucht gefunden, wo Hilfsorganisationen von einer dramatischen humanitären Lage berichten (DZ 24.3.2019). Das Gouvernement Deir ez-Zour ist grob in zwei Kontrollbereiche unterteilt. Der westliche Teil des Gouvernements wird - hauptsächlich die Gebiete westlich des Euphrat - von der syrischen Regierung und ihren iranischen und russischen Verbündeten kontrolliert. Dieses Gebiet umfasst die Großstädte (Stadt Deir ez-Zour, Mayadin und Al-Bukamal) und die logistische Route, die die von der Regierung kontrollierten Gebiete mit der syrisch-irakischen Grenze verbindet. Der östliche Teil des Gouvernements – die meisten Gebiete östlich des Euphrats – wird von den kurdisch dominierten Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) und ihren Verbündeten in der US-geführten Koalition kontrolliert (JfS 6.1.2021). Die wichtigsten Ölfelder Syriens befinden sich im von den SDF kontrollierten östlichen Teil des Gouvernements Deir ez-Zour, wo hauptsächlich US-Truppen präsent sind (WI 17.8.2017, EASO 7.2021). Die Bemühungen der Regierung, die Kontrolle über die vom IS im Jahr 2017 zurückeroberten Gebiete vor Ort zu erlangen, sind begrenzt, was der lokalen regierungstreuen Miliz National Defense Force (NDF) freie Hand gab und zu Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen führte, einschließlich Plünderungen und Zwangsaneignung von zivilem Eigentum (WI 4.9.2020). Das vom Regime gehaltene Deir ez-Zor wird von einem komplizierten Geflecht lokaler und nicht-lokaler Sicherheitskräfte bewacht, von denen viele auch eine wichtige soziale und wirtschaftliche Rolle in ihren Städten spielen. Stammesmilizen, die mit den lokalen Nationalen Verteidigungskräften (NDF) verbündet sind, Mukhabarat-Offiziere und ihre Milizen, Freiwillige der Republikanischen Garde und der Syrisch-Arabischen Armee (SAA) und Wehrpflichtige aus dem Westen sowie eine Vielzahl ausländischer und syrischer Milizen, die unter anderem mit dem Iran verbündet sind, besetzen Außenposten und regieren Städte im gesamten Gouvernement. Die Spannungen zwischen den lokalen Sicherheitskräften und der von Damaskus befehligten SAA haben in den Jahren nach der Befreiung der Provinz vom IS stetig zugenommen (MEI 19.4.2021). Nach März 2019 ist die Präsenz der GoS in den westlichen Teilen des Gouvernements Deir ez-Zour begrenzt geblieben, was zu einem iranisch-russischen Wettbewerb um Ressourcen und Land geführt hat (WI 4.9.2020). Obwohl der IS zerschlagen ist, hat er immer noch Kämpfer in den Wüstenregionen Syriens und des Irak versteckt (DZ 24.3.2019; vgl. AM 17.6.2021, DIS 29.6.2020), die nach wie vor eine Bedrohung darstellen (FAZ 22.3.2019; vgl. AA 4.12.2020). ISIS-Schläferzellen sind in Syrien aktiv, sowohl in syrischen Städten als auch in ländlichen Gebieten, insbesondere in von der Regierung kontrollierten Gebieten (DIS 29.6.2020). Generell nimmt die Präsenz des IS in Syrien wieder zu (AA 4.12.2020; vgl. AM 17.6.2021). Der Großraum Deir ez-Zour gilt als Kerngebiet der IS-Aktivitäten in Syrien, insbesondere die Gebiete südlich von Bosaira in Richtung Diban (BBC 27.10.2019). Das Tal des Mittleren Euphrat und die Wüstengebiete im Gouvernement Deir ez-Zour werden als IS-Unterstützungszone bezeichnet, die seine Mitglieder nutzen können, um Sicherheitsoperationen zu umgehen und Waffen, Ausrüstung und Personal über die syrisch-irakische Grenze zu bringen (USDOD 3.11.2020). Der IS nutzt die Gebiete der syrischen Wüste im Gouvernement Deir ez-Zour als sicheren Hafen und Stützpunkt für Angriffe auf GoS- und SDF-Kräfte (UNSC 3.2.2021; vgl. AM 29.12.2021) sowie auf iranische Milizen und russische Streitkräfte. Darüber hinaus wurden auch Angriffe auf Arbeiter der Ölfelder von Deir ez-Zour gemeldet (AM 29.12.2021).Obwohl der IS zerschlagen ist, hat er immer noch Kämpfer in den Wüstenregionen Syriens und des Irak versteckt (DZ 24.3.2019; vergleiche AM 17.6.2021, DIS 29.6.2020), die nach wie vor eine Bedrohung darstellen (FAZ 22.3.2019; vergleiche AA 4.12.2020). ISIS-Schläferzellen sind in Syrien aktiv, sowohl in syrischen Städten als auch in ländlichen Gebieten, insbesondere in von der Regierung kontrollierten Gebieten (DIS 29.6.2020). Generell nimmt die Präsenz des IS in Syrien wieder zu (AA 4.12.2020; vergleiche AM 17.6.2021). Der Großraum Deir ez-Zour gilt als Kerngebiet der IS-Aktivitäten in Syrien, insbesondere die Gebiete südlich von Bosaira in Richtung Diban (BBC 27.10.2019). Das Tal des Mittleren Euphrat und die Wüstengebiete im Gouvernement Deir ez-Zour werden als IS-Unterstützungszone bezeichnet, die seine Mitglieder nutzen können, um Sicherheitsoperationen zu umgehen und Waffen, Ausrüstung und Personal über die syrisch-irakische Grenze zu bringen (USDOD 3.11.2020). Der IS nutzt die Gebiete der syrischen Wüste im Gouvernement Deir ez-Zour als sicheren Hafen und Stützpunkt für Angriffe auf GoS- und SDF-Kräfte (UNSC 3.2.2021; vergleiche AM 29.12.2021) sowie auf iranische Milizen und russische Streitkräfte. Darüber hinaus wurden auch Angriffe auf Arbeiter der Ölfelder von Deir ez-Zour gemeldet (AM 29.12.2021). Die Sicherheitslage in Deir ez-Zour ist geprägt von Angriffen des IS auf Regierungstruppen und zuletzt heftigen Kämpfen mit ihnen (NPA 13.11.2021, Asharq 30.8.2021, USDOS 16.12.2021) sowie Angriffen des IS auf die SDF und Operationen der SDF gegen ISIS, teilweise mit Unterstützung von US-Streitkräften (MEMO 29.12.2021, K24 23.9.2021, BAMF 20.12.2021, USDOD 4.
  10. 2021); Stammesproteste in den von den SDF kontrollierten Teilen von Deir ez-Zour (AM 30.5.2021; vgl. AM 22.2.2021); sowie durch Sicherheitsvorfälle mit Iran-Bezug (vor allem US-amerikanische und israelische Luftangriffe) in den von der syrischen Regierung kontrollierten Teilen des Gouvernements (AnA 13.1.2021, ACLED 13.10.2021, AC 18.5.2021; vgl. EASO 7.2021).Die Sicherheitslage in Deir ez-Zour ist geprägt von Angriffen des IS auf Regierungstruppen und zuletzt heftigen Kämpfen mit ihnen (NPA 13.11.2021, Asharq 30.8.2021, USDOS 16.12.2021) sowie Angriffen des IS auf die SDF und Operationen der SDF gegen ISIS, teilweise mit Unterstützung von US-Streitkräften (MEMO 29.12.2021, K24 23.9.2021, BAMF 20.12.2021, USDOD 4.
  11. 2021); Stammesproteste in den von den SDF kontrollierten Teilen von Deir ez-Zour (AM 30.5.2021; vergleiche AM 22.2.2021); sowie durch Sicherheitsvorfälle mit Iran-Bezug (vor allem US-amerikanische und israelische Luftangriffe) in den von der syrischen Regierung kontrollierten Teilen des Gouvernements (AnA 13.1.2021, ACLED 13.10.2021, AC 18.5.2021; vergleiche EASO 7.2021). Korruption Letzte Änderung 2022-01-24 12:46 Im Korruptionswahrnehmungsindex 2020 von Transparency International belegt Syrien mit 14 (von 100) Punkten (0=hochgradig korrupt, 100=sehr sauber) den
  12. Platz von 180 untersuchten Ländern (je höher der Rang, desto schlechter) (TI 28.1.2021). Korruption war bereits vor dem Bürgerkrieg weit verbreitet und beeinflusste den Alltag der Syrer*innen (FH 1.2017) und hat sich in den Konfliktjahren deutlich verschärft (BS 29.4.2020). Der Machtmissbrauch der syrischen Behörden war einer der Hauptgründe für den Aufstand im Jahr
  13. Die wachsende Gesetzlosigkeit, die Syrien während des Krieges heimsuchte, die florierende Kriegswirtschaft und die Herabsetzung der Gehälter der syrischen Staats- und Regimeangestellten erhöhten die Anreize und Möglichkeiten für Korruption (NLI 4.6.2021). Obwohl das Gesetz strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vorsieht, hat das Regime das Gesetz nicht wirksam umgesetzt. Beamte waren häufig ungestraft an korrupten Praktiken beteiligt. Korruption ist nach wie vor ein allgegenwärtiges Problem bei der Polizei, den Sicherheitsdiensten, den Migrationsbehörden und im gesamten Regime (USDOS 30.3.2021). Mitglieder und Verbündete des Regimes sollen einen Großteil der syrischen Wirtschaft besitzen oder kontrollieren. Der Bürgerkrieg hat neue Möglichkeiten für Korruption in der Regierung, bei loyalistischen Streitkräften und im Privatsektor geschaffen. Die Regierung sicherte sich auch die Loyalität, indem sie bestimmte Unternehmen bevorzugte und vorteilhafte Aufträge usw. auch an ausländische Verbündete wie Russland oder den Iran vergab. Selbst grundlegende staatliche Dienstleistungen und humanitäre Hilfe hängen von der demonstrierten Loyalität der Bevölkerung gegenüber dem Assad-Regime ab. Personen in staatlichem Gebiet, die versuchen, offizielle Korruption aufzudecken oder zu kritisieren, z. B. in sozialen Medien, müssen mit Repressalien rechnen, einschließlich Entlassung und Inhaftierung (FH 2021). Die Mitgliedschaft in der Baʿath-Partei oder enge familiäre Beziehungen zu einem prominenten Parteimitglied oder einem mächtigen Regimefunktionär tragen zum wirtschaftlichen, sozialen und bildungspolitischen Aufstieg bei. Partei- oder Regimeverbindungen erleichtern den Zugang zu besseren Schulen, den Zugang zu lukrativen Arbeitsplätzen und den Aufstieg und die Macht innerhalb der Regierung, des Militärs und der Sicherheitsdienste. Das Regime behielt bestimmte wichtige Positionen, wie z.B. Gouverneursposten in den Provinzen, ausschließlich Mitgliedern der Baʿath-Partei vor (USDOS 30.3.2021). Als Governance-Instrument zur Gewinnung von Unterstützung hat Korruption noch mehr an Bedeutung gewonnen (BS 29.4.2020). Die mit der COVID-19-Pandemie verbundenen Bewegungseinschränkungen schufen im Jahr 2020 noch mehr Möglichkeiten für Korruption, da diejenigen, die es sich leisten konnten, Bestechungsgelder an Beamte und Sicherheitskräfte zahlten, um die Regeln zu umgehen (FH 2021). In der syrischen Armee gibt es eine Tradition der Bestechung von höherrangigen Offizieren (FIS 14.12.2018), etwa um eine bessere Position oder einfachere Aufgaben zu erhalten, um den Einsatz an der Front zu vermeiden oder um den Militärdienst selbst zu vermeiden (FIS 14.12.2018; vgl. DIS 5.2020).Die mit der COVID-19-Pandemie verbundenen Bewegungseinschränkungen schufen im Jahr 2020 noch mehr Möglichkeiten für Korruption, da diejenigen, die es sich leisten konnten, Bestechungsgelder an Beamte und Sicherheitskräfte zahlten, um die Regeln zu umgehen (FH 2021). In der syrischen Armee gibt es eine Tradition der Bestechung von höherrangigen Offizieren (FIS 14.12.2018), etwa um eine bessere Position oder einfachere Aufgaben zu erhalten, um den Einsatz an der Front zu vermeiden oder um den Militärdienst selbst zu vermeiden (FIS 14.12.2018; vergleiche DIS 5.2020). Die syrischen Streitkräfte - Militär- und Reservedienst Letzte Änderung 2022-01-24 12:47 Für männliche syrische Staatsbürger im Alter zwischen 18 und 42 Jahren ist ein zweijähriger Militärdienst gesetzlich vorgeschrieben (ÖB 29.9.2020).

Artikel 4Buchstabe b des Gesetzesdekrets Nr.

30 von 2007 gilt dies ab dem

  1. Januar des Jahres, in dem das
  2. Lebensjahr vollendet wird, bis zur Überschreitung des
  3. Lebensjahres (PAR 12.5.2007). Befreiungen von der Wehrpflicht gibt es für Studenten, Staatsbedienstete, aus medizinischen Gründen und für Männer, die die einzigen Söhne einer Familie sind. Insbesondere die Befreiungen für Studierende sind immer schwieriger zu beantragen und werden von Fall zu Fall neu festgelegt. In jüngster Zeit häufen sich auch Berichte über die Einberufung von Männern, die die einzigen Söhne einer Familie sind. Es ist zu beobachten, dass die syrische Regierung weniger von Alawiten und Christen Gebrauch macht. Die vom Präsidenten im März 2020 und Mai 2021 erlassenen allgemeinen Amnestien umfassten einen Verzicht auf die Bestrafung von Straftaten nach dem Militärstrafgesetzbuch, einschließlich Fahnenflucht; die Wehrpflicht bleibt unberührt (ÖB 1.10.2021). Darüber hinaus besteht die Möglichkeit des freiwilligen Wehrdienstes. Frauen können auch freiwilligen Militärdienst leisten (CIA 17.8.2021; vgl. FIS 14.12.2018). Palästinensische Flüchtlinge mit dauerhaftem Wohnsitz in Syrien unterliegen ebenfalls der Wehrpflicht, dienen aber in der Regel in der Palästinensischen Befreiungsarmee (PLA) unter palästinensischen Offizieren. Die Volksbefreiungsarmee ist jedoch de facto Teil der syrischen Armee (AA 13.11.2018; vgl. FIS 14.12.2018). Wie andere Syrerinnen und Syrer sind auch Binnenvertriebene zum Militärdienst verpflichtet und werden rekrutiert (FIS 14.12.2018). Die syrische Regierung arbeitet daran, Milizen zu demobilisieren oder in ihre regulären Streitkräfte zu integrieren, während sie weiterhin aktive Militäroperationen durchführt (CIA 17.8.2021).Darüber hinaus besteht die Möglichkeit des freiwilligen Wehrdienstes. Frauen können auch freiwilligen Militärdienst leisten (CIA 17.8.2021; vergleiche FIS 14.12.2018). Palästinensische Flüchtlinge mit dauerhaftem Wohnsitz in Syrien unterliegen ebenfalls der Wehrpflicht, dienen aber in der Regel in der Palästinensischen Befreiungsarmee (PLA) unter palästinensischen Offizieren. Die Volksbefreiungsarmee ist jedoch de facto Teil der syrischen Armee (AA 13.11.2018; vergleiche FIS 14.12.2018). Wie andere Syrerinnen und Syrer sind auch Binnenvertriebene zum Militärdienst verpflichtet und werden rekrutiert (FIS 14.12.2018). Die syrische Regierung arbeitet daran, Milizen zu demobilisieren oder in ihre regulären Streitkräfte zu integrieren, während sie weiterhin aktive Militäroperationen durchführt (CIA 17.8.2021). Wehrpflicht Wenn neue Rekruten einberufen werden, verschickt die Regierung Wehrdienstbescheide an Männer, die das Wehrdienstalter erreicht haben, und fordert sie auf, sich zum Militärdienst zu melden. Die Namen der einberufenen Männer werden in einer zentralen Datenbank erfasst. Männer, die sich beispielsweise im Libanon aufhalten, können vor ihrer Rückkehr nach Syrien bei Zahlung von Bestechungsgeldern prüfen, ob ihr Name in der Datenbank steht (DIS 5.2020). Laut Gesetz werden junge Männer in Syrien im Alter von 17 Jahren einberufen, um ihr Wehrbuch abzuholen und sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Mit 18 Jahren wird man zum Militärdienst einberufen. Wenn die ärztliche Untersuchung ein gesundheitliches Problem ergibt, wird eine Person entweder vom Militärdienst befreit oder muss ihn durch Aktivitäten absolvieren, die nicht mit der Teilnahme an Kampfübungen oder -einsätzen verbunden sind. Ist eine Person körperlich fit, wird sie entsprechend ihrer schulischen oder beruflichen Ausbildung eingesetzt. Die Rekruten müssen eine 45-tägige militärische Grundausbildung absolvieren. Männer mit niedrigerem Bildungsniveau werden oft in der Infanterie eingesetzt, während Männer mit höherer Bildung oft in prestigeträchtigeren Positionen eingesetzt werden. Gebildetere Personen werden daher auch eher in Positionen gebracht, in denen sie über andere berichten oder diese bestrafen müssen (STDOK 8.2017). Vor 2011 betrug die Dauer der Wehrpflicht eineinhalb bis zweieinhalb Jahre. Seit 2011 dienen die meisten Reservisten und Militärangehörigen auf unbestimmte Zeit (NMFA 6.2021), da die syrische Regierung die Entwaffnung von Rekruten gestoppt hat (DIS 5.2020; vgl. ÖB 7.2019). Nachdem die Regierung 2018 große Teile des Territoriums von bewaffneten Gegnern zurückerobert hatte, begann sie mit der Entlassung der ältesten Rekrutenklassen, die seit 2011 im Dienst waren. Viele Männer leisten ihren Wehrdienst jedoch über die Pflichtzeit hinaus weiter ab (DIS 5.2020, vgl. NMFA 6.2021).Vor 2011 betrug die Dauer der Wehrpflicht eineinhalb bis zweieinhalb Jahre. Seit 2011 dienen die meisten Reservisten und Militärangehörigen auf unbestimmte Zeit (NMFA 6.2021), da die syrische Regierung die Entwaffnung von Rekruten gestoppt hat (DIS 5.2020; vergleiche ÖB 7.2019). Nachdem die Regierung 2018 große Teile des Territoriums von bewaffneten Gegnern zurückerobert hatte, begann sie mit der Entlassung der ältesten Rekrutenklassen, die seit 2011 im Dienst waren. Viele Männer leisten ihren Wehrdienst jedoch über die Pflichtzeit hinaus weiter ab (DIS 5.2020, vergleiche NMFA 6.2021).

Artikel 15des Dekrets Nr.

30 von 2007 bleibt ein Syrer, der sich gegen den Militärdienst als Berufssoldat entscheidet, am Ende der Wehrpflicht Reservist und kann bis zum Alter von 42 Jahren in den aktiven Dienst eingezogen werden (TIMEP 22.8.2019; vgl. STDOK 8.2017). Es gibt Einzelberichte, dass die Altersgrenze für den Reservedienst angehoben wird, wenn die betreffende Person über besondere Qualifikationen verfügt (z.B. Ärzte, Panzerfahrer, Luftwaffenangehörige, Artilleriespezialisten und Kampfgerätepioniere). Die Behörden rekrutieren vor allem Männer bis 27 Jahre, während sich ältere Menschen eher auf Ausnahmen berufen. Dennoch wurden die Altersgrenzen von Fall zu Fall angehoben und je nach Rang auch Männer bis zum Alter von 55 oder sogar 62 Jahren eingezogen oder Männer konnten nach Vollendung des 42. Lebensjahres nicht mehr aus der Armee ausscheiden (ÖB 29.9.2020; vgl. FIS 14.12.2018; vgl. NMFA 5.2020). Experten zufolge hängt die Altersgrenze eher von den lokalen Entwicklungen und den Mobilisierungsbemühungen der Regierung ab als von der allgemeinen Wehrpflicht. Generell hat die Willkür in Syrien im Verlauf des Konflikts zugenommen (FIS 14.12.2018). Einige Quellen berichten, dass ihnen nach 2016 bzw. 2018 keine Fälle bekannt sind, in denen Personen über 42 Jahre eingestellt wurden. Anderen Quellen zufolge gab es jedoch Fälle, in denen über 42-jährige Rückkehrer aus dem Libanon und Jordanien als Reservisten eingezogen wurden, aber keine Fälle von Zwangsrekrutierung (DIS 5.2020).

Artikel 15des Dekrets Nr.

30 von 2007 bleibt ein Syrer, der sich gegen den Militärdienst als Berufssoldat entscheidet, am Ende der Wehrpflicht Reservist und kann bis zum Alter von 42 Jahren in den aktiven Dienst eingezogen werden (TIMEP 22.8.2019; vergleiche STDOK 8.2017). Es gibt Einzelberichte, dass die Altersgrenze für den Reservedienst angehoben wird, wenn die betreffende Person über besondere Qualifikationen verfügt (z.B. Ärzte, Panzerfahrer, Luftwaffenangehörige, Artilleriespezialisten und Kampfgerätepioniere). Die Behörden rekrutieren vor allem Männer bis 27 Jahre, während sich ältere Menschen eher auf Ausnahmen berufen. Dennoch wurden die Altersgrenzen von Fall zu Fall angehoben und je nach Rang auch Männer bis zum Alter von 55 oder sogar 62 Jahren eingezogen oder Männer konnten nach Vollendung des

  1. Lebensjahres nicht mehr aus der Armee ausscheiden (ÖB 29.9.2020; vergleiche FIS 14.12.2018; vergleiche NMFA 5.2020). Experten zufolge hängt die Altersgrenze eher von den lokalen Entwicklungen und den Mobilisierungsbemühungen der Regierung ab als von der allgemeinen Wehrpflicht. Generell hat die Willkür in Syrien im Verlauf des Konflikts zugenommen (FIS 14.12.2018). Einige Quellen berichten, dass ihnen nach 2016 bzw. 2018 keine Fälle bekannt sind, in denen Personen über 42 Jahre eingestellt wurden. Anderen Quellen zufolge gab es jedoch Fälle, in denen über 42-jährige Rückkehrer aus dem Libanon und Jordanien als Reservisten eingezogen wurden, aber keine Fälle von Zwangsrekrutierung (DIS 5.2020). Die syrische Armee ist aufgrund von Verlusten, Desertion und Überlaufen zu den Rebellen mit einem gravierenden Mangel an Soldaten konfrontiert (TIMEP 6.12.2018). Die syrische Regierung hat das syrische Wehrdienstgesetz während des Konflikts mehrfach geändert, um die Zahl der Rekruten zu erhöhen (DIS 10.2019). Glaubwürdige Berichte sprechen auch von Zwangsrekrutierung junger Männer durch die syrischen Streitkräfte direkt in Kampfgebieten. Der Personalbedarf des syrischen Militärs ist nach wie vor hoch, seit Dezember 2018 haben sich die Rekrutierungsbemühungen dadurch sogar intensiviert (AA 4.12.2020). Während das Abkommen vom November 2019 zwischen den mehrheitlich kurdischen Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) und der syrischen Regierung die Stationierung syrischer Streitkräfte in ehemals kurdisch kontrollierten Gebieten vorsieht, hat die syrische Regierung in diesen Gebieten aufgrund mangelnder Verwaltungskompetenz noch keine Wehrpflicht wieder eingeführt (DIS 5.2020). [Anmerkung: Zum Militärdienst in SDF-Einheiten siehe Abschnitt Militär- und Reservedienst und Rekrutierung - "Nordostsyrien".] Rekrutierung und Verfolgung Die Regierung hat Zweigstellen für die Rekrutierung in Gebieten eingerichtet, die früher unter der Kontrolle von Oppositionskräften standen, wie z. B. Ost-Ghouta. Wehrdienstentzieher und Deserteure können sich in diesen Rekrutierungszentren melden, um nicht mehr von den Sicherheitskräften gesucht zu werden. In ehemaligen Oppositionsgebieten werden Namenslisten von Personen, die zur Rekrutierung gesucht werden, an Kontrollpunkten an lokale Behörden und Sicherheitskräfte verteilt (DIS 5.2020). Unbestätigten Berichten zufolge wird der Verfassungsschutz innerhalb kurzer Zeit informiert, wenn die Gründe für eine Verschiebung nicht mehr vorliegen und diese auch digital geprüft. Früher mussten die Studierenden den Status ihres Studiums selbst an das Militär melden, jetzt wird der Status der Studierenden aktiv überwacht. Generell werden die Universitäten nun strenger beaufsichtigt und sind verpflichtet, das Militär über die An- oder Abwesenheit von Studierenden zu informieren (STDOK 8.2017). Berichten zufolge wurden trotz einer Ausnahmegenehmigung gelegentlich Studierende an Checkpoints rekrutiert (FIS 14.12.2018). Das "Herausfiltern" von Militärstraftätern ist im Rahmen von Straßenkontrollen oder an einem der zahlreichen Kontrollpunkte weit verbreitet (FIS 14.12.2018). Zum Beispiel führt die Militärpolizei in Homs stichprobenartige und unvorhersehbare Straßenkontrollen durch. Diese intensiven Kontrollen erhöhen das Risiko einer Verhaftung für Kriegsdienstverweigerer (EB 3.6.2020). Die Rekrutierung findet auch in Büros statt, etwa wenn junge Männer Dokumente erneuern wollen, und an Universitäten, Krankenhäusern oder Grenzübergängen, wo die Beamten Zugriff auf die zentrale Datenbank mit den Namen der zum Militärdienst gesuchten Männer haben. Einer Quelle zufolge befürchten auch Männer im wehrfähigen Alter, die per Gesetz vom Militärdienst befreit sind oder eine befristete Amnestie vom Militärdienst in Anspruch nehmen wollen, an der Grenze eingezogen zu werden (DIS 5.2020). Während einige Quellen davon ausgehen, dass vor allem in ehemals oppositionellen Gebieten (z.B. ländliches Damaskus, Aleppo, Dara'a und Homs) nach wie vor Rekrutierungen mittels Hausdurchsuchungen stattfindet (DIS 5.2020; vgl. EB 3.6.2020), berichten andere Quellen, dass die Regierung nun weitgehend darauf verzichtet, um erneute Aufstände zu vermeiden. Darüber hinaus rekrutieren die syrischen Streitkräfte in Lagern für Binnenvertriebene (DIS 5.2020).Das "Herausfiltern" von Militärstraftätern ist im Rahmen von Straßenkontrollen oder an einem der zahlreichen Kontrollpunkte weit verbreitet (FIS 14.12.2018). Zum Beispiel führt die Militärpolizei in Homs stichprobenartige und unvorhersehbare Straßenkontrollen durch. Diese intensiven Kontrollen erhöhen das Risiko einer Verhaftung für Kriegsdienstverweigerer (EB 3.6.2020). Die Rekrutierung findet auch in Büros statt, etwa wenn junge Männer Dokumente erneuern wollen, und an Universitäten, Krankenhäusern oder Grenzübergängen, wo die Beamten Zugriff auf die zentrale Datenbank mit den Namen der zum Militärdienst gesuchten Männer haben. Einer Quelle zufolge befürchten auch Männer im wehrfähigen Alter, die per Gesetz vom Militärdienst befreit sind oder eine befristete Amnestie vom Militärdienst in Anspruch nehmen wollen, an der Grenze eingezogen zu werden (DIS 5.2020). Während einige Quellen davon ausgehen, dass vor allem in ehemals oppositionellen Gebieten (z.B. ländliches Damaskus, Aleppo, Dara'a und Homs) nach wie vor Rekrutierungen mittels Hausdurchsuchungen stattfindet (DIS 5.2020; vergleiche EB 3.6.2020), berichten andere Quellen, dass die Regierung nun weitgehend darauf verzichtet, um erneute Aufstände zu vermeiden. Darüber hinaus rekrutieren die syrischen Streitkräfte in Lagern für Binnenvertriebene (DIS 5.2020). Mitte Oktober 2018 berichteten regierungsnahe Medien, dass etwa 800.000 Mann für den Reservedienst nicht mehr gesucht würden. Eine Reihe von Syrern kehrte daraufhin nach Syrien zurück, einige von ihnen ließen ihren Militärdienststatus durch Verwandte in der Heimat überprüfen und stellten sicher, dass sie tatsächlich nicht mehr erwünscht waren. Zumindest ein Teil der Rückkehrer wurde wenige Wochen später eingezogen, nachdem das Verteidigungsministerium im Dezember 2018 neue Entwürfe von Listen für den Reservedienst veröffentlicht und damit die vorherige Entscheidung aufgehoben hatte. Nach Angaben der International Crisis Group sind die Gründe für diese Verkettung von Ereignissen jedoch schwer zu ermitteln (ICG 13.2.2020). Freistellung, Stundung und Reservisten Letzte Änderung 2022-01-24 12:47 Das syrische Wehrdienstgesetz sieht vor, dass bestimmte Personengruppen, wie z.B. der einzige Sohn einer Familie, aus medizinischen Gründen wehrunfähige Personen (DIS 5.2020; vgl. FIS 14.12.2018), einige Staatsbedienstete (FIS 14.12.2018) und Personen, die eine Befreiungsgebühr zahlen, vom Militärdienst befreit sind. Einige Studierende und Personen mit bestimmten Abschlüssen sowie Personen mit vorübergehenden Erkrankungen können den Militärdienst aufschieben, die Bestimmungen müssen jedoch jedes Jahr erneuert werden (DIS 5.2020). In der Theorie gelten diese Ausnahmen noch, aber in der Praxis gibt es mittlerweile mehr Einschränkungen und es ist nicht klar, wie das Gesetz tatsächlich umgesetzt wird (FIS 14.12.2018). Je länger der Konflikt andauert, desto schwieriger scheint es, einen Aufschub zu erreichen (STDOK 8.2017; vgl. FIS 14.12.2018). Die Gefahr der Willkür ist immer gegeben (STDOK 8.2017; vgl. DRC/DIS 8.2017).Das syrische Wehrdienstgesetz sieht vor, dass bestimmte Personengruppen, wie z.B. der einzige Sohn einer Familie, aus medizinischen Gründen wehrunfähige Personen (DIS 5.2020; vergleiche FIS 14.12.2018), einige Staatsbedienstete (FIS 14.12.2018) und Personen, die eine Befreiungsgebühr zahlen, vom Militärdienst befreit sind. Einige Studierende und Personen mit bestimmten Abschlüssen sowie Personen mit vorübergehenden Erkrankungen können den Militärdienst aufschieben, die Bestimmungen müssen jedoch jedes Jahr erneuert werden (DIS 5.2020). In der Theorie gelten diese Ausnahmen noch, aber in der Praxis gibt es mittlerweile mehr Einschränkungen und es ist nicht klar, wie das Gesetz tatsächlich umgesetzt wird (FIS 14.12.2018). Je länger der Konflikt andauert, desto schwieriger scheint es, einen Aufschub zu erreichen (STDOK 8.2017; vergleiche FIS 14.12.2018). Die Gefahr der Willkür ist immer gegeben (STDOK 8.2017; vergleiche DRC/DIS 8.2017). Rechtslage Das syrische Wehrdienstgesetz erlaubt es syrischen Männern und registrierten Palästinensern aus Syrien im wehrpflichtigen Alter (18-42 Jahre), die sich im Ausland aufhalten, eine Gebühr ("badal an-naqdi") zu entrichten, um von der Wehrpflicht befreit zu werden und nicht wieder einberufen zu werden. Vor November 2020 konnten Syrerinnen und Syrer, die vier Jahre in Folge im Ausland lebten, 8.000 US-Dollar zahlen, um vom Militärdienst befreit zu werden (NMFA 6.2021, vgl. DIS 5.2020; vgl. EB 9.2.2019), wobei weitere Verwaltungsgebühren zu entrichten sind (EB 9.2.2019). Im November 2020 wurde die Dauer des Auslandsaufenthalts auf ein Jahr reduziert und die Buyout-Summe auf 10.000 USD erhöht. Wer zwei, drei und vier Jahre oder länger im Ausland ist, muss 9.000 US-Dollar, 8.000 US-Dollar bzw. 7.000 US-Dollar zahlen, um eine Befreiung zu erhalten. Diejenigen, die außerhalb Syriens leben und als Reservisten einberufen werden, können gegen Zahlung von 5.000 USD eine Ausnahmegenehmigung erhalten (NMFA 6.2021). Für außerhalb Syriens geborene und wehrpflichtige Syrerinnen und Syrer, die bis zum
  2. Lebensjahr im Ausland gelebt haben, gilt bis zum
  3. Lebensjahr eine Freistellung von 2.500 US-Dollar (DIS 5.2020; vgl. AA 13.11.2018). Ein Aufenthalt von bis zu drei Monaten in Syrien gilt nicht als Unterbrechung des Aufenthalts im Ausland. Für jedes Jahr, in dem ein Wehrpflichtiger weder eine Befreiungsgebühr zahlt noch den Wehrdienst aufschiebt oder sich zum Militärdienst meldet, werden zusätzliche Gebühren erhoben. Eine Quelle berichtet, dass Männer, die Syrien illegal verlassen haben, auch gegen Zahlung einer Gebühr von 8.000 US-Dollar vom Militärdienst befreit werden können (DIS 5.2020). Diese Männer müssen jedoch zunächst ihren rechtlichen Status mit einer syrischen Auslandsvertretung klären (DIS 10.2019). Aus dem Auswärtigen Amt ist dagegen nicht bekannt, ob diese Regelung auch für syrische Männer gilt, die seit Beginn des Bürgerkriegs ins Ausland geflohen sind (AA 13.11.2018). Informationen über das Verfahren in den Botschaften finden Sie auf den Websites und Facebook-Seiten der syrischen Botschaften in Ländern wie Deutschland, Ägypten, Libanon und der Russischen Föderation. Bevor diese Summe ausgezahlt werden kann, setzt sich die syrische Botschaft mit dem Verteidigungsministerium in Verbindung, um die Genehmigung einzuholen, indem festgestellt wird, ob die betreffende Person berechtigt ist, ihren obligatorischen Militärdienst freizukaufen (NMFA 5.2020). Offiziell ist dieser Prozess relativ einfach, aber in Wirklichkeit dauert er lange und es müssen viele zusätzliche Kosten bezahlt werden, einschließlich Bestechungsgelder an die Bürokratie. Zum Beispiel werden junge Männer, die mit der Opposition in Verbindung gebracht wurden, aber aus wohlhabenden Familien stammen, wahrscheinlich mehr bezahlen müssen, um ihre Akte im Voraus zu löschen (Balanche, 13.12.2021).Das syrische Wehrdienstgesetz erlaubt es syrischen Männern und registrierten Palästinensern aus Syrien im wehrpflichtigen Alter (18-42 Jahre), die sich im Ausland aufhalten, eine Gebühr ("badal an-naqdi") zu entrichten, um von der Wehrpflicht befreit zu werden und nicht wieder einberufen zu werden. Vor November 2020 konnten Syrerinnen und Syrer, die vier Jahre in Folge im Ausland lebten, 8.000 US-Dollar zahlen, um vom Militärdienst befreit zu werden (NMFA 6.2021, vergleiche DIS 5.2020; vergleiche EB 9.2.2019), wobei weitere Verwaltungsgebühren zu entrichten sind (EB 9.2.2019). Im November 2020 wurde die Dauer des Auslandsaufenthalts auf ein Jahr reduziert und die Buyout-Summe auf 10.000 USD erhöht. Wer zwei, drei und vier Jahre oder länger im Ausland ist, muss 9.000 US-Dollar, 8.000 US-Dollar bzw. 7.000 US-Dollar zahlen, um eine Befreiung zu erhalten. Diejenigen, die außerhalb Syriens leben und als Reservisten einberufen werden, können gegen Zahlung von 5.000 USD eine Ausnahmegenehmigung erhalten (NMFA 6.2021). Für außerhalb Syriens geborene und wehrpflichtige Syrerinnen und Syrer, die bis zum
  4. Lebensjahr im Ausland gelebt haben, gilt bis zum
  5. Lebensjahr eine Freistellung von 2.500 US-Dollar (DIS 5.2020; vergleiche AA 13.11.2018). Ein Aufenthalt von bis zu drei Monaten in Syrien gilt nicht als Unterbrechung des Aufenthalts im Ausland. Für jedes Jahr, in dem ein Wehrpflichtiger weder eine Befreiungsgebühr zahlt noch den Wehrdienst aufschiebt oder sich zum Militärdienst meldet, werden zusätzliche Gebühren erhoben. Eine Quelle berichtet, dass Männer, die Syrien illegal verlassen haben, auch gegen Zahlung einer Gebühr von 8.000 US-Dollar vom Militärdienst befreit werden können (DIS 5.2020). Diese Männer müssen jedoch zunächst ihren rechtlichen Status mit einer syrischen Auslandsvertretung klären (DIS 10.2019). Aus dem Auswärtigen Amt ist dagegen nicht bekannt, ob diese Regelung auch für syrische Männer gilt, die seit Beginn des Bürgerkriegs ins Ausland geflohen sind (AA 13.11.2018). Informationen über das Verfahren in den Botschaften finden Sie auf den Websites und Facebook-Seiten der syrischen Botschaften in Ländern wie Deutschland, Ägypten, Libanon und der Russischen Föderation. Bevor diese Summe ausgezahlt werden kann, setzt sich die syrische Botschaft mit dem Verteidigungsministerium in Verbindung, um die Genehmigung einzuholen, indem festgestellt wird, ob die betreffende Person berechtigt ist, ihren obligatorischen Militärdienst freizukaufen (NMFA 5.2020). Offiziell ist dieser Prozess relativ einfach, aber in Wirklichkeit dauert er lange und es müssen viele zusätzliche Kosten bezahlt werden, einschließlich Bestechungsgelder an die Bürokratie. Zum Beispiel werden junge Männer, die mit der Opposition in Verbindung gebracht wurden, aber aus wohlhabenden Familien stammen, wahrscheinlich mehr bezahlen müssen, um ihre Akte im Voraus zu löschen (Balanche, 13.12.2021). […] Gesetzliche Änderungen in den letzten Jahren Im November 2017 verabschiedete das syrische Parlament eine Änderung der Artikel 74 und 97 des Militärdienstgesetzes. Die Novelle besagt, dass diejenigen, die das Höchstalter für den Militärdienst überschritten haben und den Militärdienst nicht abgeschlossen haben, aber nicht aus rechtlichen Gründen vom Militärdienst befreit sind, eine Entschädigung von 8.000 USD oder den Gegenwert in SYP zahlen müssen. Diese Zahlung muss innerhalb von drei Monaten nach Erreichen der Altersgrenze erfolgen. Wenn diese Zahlung nicht geleistet wird, wird eine einjährige Gefängnisstrafe und eine Zahlung von 200 USD für jedes Jahr gezahlt, um das die Zahlung verzögert wird. Der Betrag darf 2.000 USD oder den Gegenwert in SYP nicht überschreiten. Darüber hinaus kann das bewegliche und unbewegliche Vermögen der Person, die sich weigert, den Betrag zu zahlen, eingezogen werden (SANA 8.11.2017; vgl. SLJ 10.11.2017; PAR 15.11.2017).Im November 2017 verabschiedete das syrische Parlament eine Änderung der Artikel 74 und 97 des Militärdienstgesetzes. Die Novelle besagt, dass diejenigen, die das Höchstalter für den Militärdienst überschritten haben und den Militärdienst nicht abgeschlossen haben, aber nicht aus rechtlichen Gründen vom Militärdienst befreit sind, eine Entschädigung von 8.000 USD oder den Gegenwert in SYP zahlen müssen. Diese Zahlung muss innerhalb von drei Monaten nach Erreichen der Altersgrenze erfolgen. Wenn diese Zahlung nicht geleistet wird, wird eine einjährige Gefängnisstrafe und eine Zahlung von 200 USD für jedes Jahr gezahlt, um das die Zahlung verzögert wird. Der Betrag darf 2.000 USD oder den Gegenwert in SYP nicht überschreiten. Darüber hinaus kann das bewegliche und unbewegliche Vermögen der Person, die sich weigert, den Betrag zu zahlen, eingezogen werden (SANA 8.11.2017; vergleiche SLJ 10.11.2017; PAR 15.11.2017). Seit einer Novelle des Wehrpflichtgesetzes im Juli 2019 ist der Aufschub des Wehrdienstes nur noch bis zur Vollendung des
  6. Lebensjahres möglich und kann durch Anordnung des Oberbefehlshabers beendet werden (ÖB 29.9.2020). Es gibt Beispiele, in denen sich Männer durch die Zahlung von Bestechungsgeldern vom Militärdienst freigekauft haben, aber das kann nicht als einheitliche Praxis angesehen werden. So war es vor dem Konflikt üblich, sich vom Militärdienst freizukaufen, was die Einzelnen aber nicht davor schützte, trotzdem eingezogen zu werden, manchmal sogar Jahre später (STDOK 8.2017). Eine Quelle berichtet zudem, dass Grenzschutzbeamte von Rückkehrern Bestechungsgelder verlangen könnten, obwohl sie eine Freistellungsgebühr entrichtet hätten (DIS 5.2020). Im November 2020 erließ das Armeekommando der syrischen Regierung zwei Verwaltungsdekrete, mit denen der Militärdienst für bestimmte Klassen von Offizieren und Ärzten, die bis Januar 2021 zwei bzw. siebeneinhalb Jahre als Reservisten gedient haben, effektiv beendet wird. Nur wenige Reservisten werden von den Dekreten profitieren, die wahrscheinlich in erster Linie dazu dienen, das Image des Regimes aufzupolieren, um Anreize für Rückführungen zu schaffen. Die Demobilisierung wird keinen signifikanten Effekt erzielen (COAR 24.11.2020). Nichtstaatliche bewaffnete Gruppen (regierungsfreundlich und regierungsfeindlich) Letzte Änderung 24.01.2022 12:55 Einige Quellen berichten, dass die Rekrutierung von regierungstreuen Milizen in der Regel auf freiwilliger Basis erfolgt. Oft schließen sich Menschen aus finanziellen Gründen den Nationalen Verteidigungskräften (NDF) oder anderen regierungsnahen Gruppen an (FIS 14.12.2018; vgl. DRC/DIS 8.2017). Andere Quellen berichten von der Zwangsrekrutierung von Kindern im Alter von sechs Jahren durch Milizen, die für die Regierung kämpfen, wie die Hisbollah oder die NDF (auch bekannt als "Shabiha") (USDOS 1.7.2021). In vielen Fällen haben sich die regierungstreuen bewaffneten Gruppen lokal organisiert, wobei Gemeinschaftswerte wie Ehre und Gemeinschaftsverteidigung eine zentrale Rolle spielten. Der soziale Druck, sich den regierungstreuen bewaffneten Gruppen anzuschließen, beruht oft auf der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religionsgemeinschaft. Ein weiterer Hauptgrund für den Beitritt zu diesen Gruppen ist, dass sie den Militärdienst in der Armee umgehen können. Die Mitglieder können so ihre Arbeit in ihren eigenen Gemeinden oder in der Nähe ihrer lokalen Gemeinschaften ausüben und nicht in Gebieten mit direkten Feindseligkeiten. Die syrische Armee hat jedoch begonnen, diese Milizen in ihre eigenen Strukturen zu integrieren (FIS 14.12.2018), indem sie Milizionäre im wehrpflichtigen Alter zwingt, der syrischen Armee beizutreten (MEI 18.7.2019). Dies kann dazu führen, dass eine Rekrutierung durch die Armee oder der Einsatz an einer weit entfernten Front durch den Dienst in einer lokalen Miliz nicht mehr vermieden werden kann (FIS 14.12.2018). Laufende Bemühungen, Milizen in die syrische Armee zu integrieren, stoßen auf erheblichen Widerstand, unter anderem aufgrund der deutlich höheren Bezahlung bzw. des Einkommens der Milizangehörigen im Vergleich zu Angehörigen der syrischen Armee (MEI 18.7.2019). Regierungsnahe Milizen haben sich auch an der Zwangsrekrutierung gesuchter Kriegsdienstverweigerer beteiligt (FIS 14.12.2018).Einige Quellen berichten, dass die Rekrutierung von regierungstreuen Milizen in der Regel auf freiwilliger Basis erfolgt. Oft schließen sich Menschen aus finanziellen Gründen den Nationalen Verteidigungskräften (NDF) oder anderen regierungsnahen Gruppen an (FIS 14.12.2018; vergleiche DRC/DIS 8.2017). Andere Quellen berichten von der Zwangsrekrutierung von Kindern im Alter von sechs Jahren durch Milizen, die für die Regierung kämpfen, wie die Hisbollah oder die NDF (auch bekannt als "Shabiha") (USDOS 1.7.2021). In vielen Fällen haben sich die regierungstreuen bewaffneten Gruppen lokal organisiert, wobei Gemeinschaftswerte wie Ehre und Gemeinschaftsverteidigung eine zentrale Rolle spielten. Der soziale Druck, sich den regierungstreuen bewaffneten Gruppen anzuschließen, beruht oft auf der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religionsgemeinschaft. Ein weiterer Hauptgrund für den Beitritt zu diesen Gruppen ist, dass sie den Militärdienst in der Armee umgehen können. Die Mitglieder können so ihre Arbeit in ihren eigenen Gemeinden oder in der Nähe ihrer lokalen Gemeinschaften ausüben und nicht in Gebieten mit direkten Feindseligkeiten. Die syrische Armee hat jedoch begonnen, diese Milizen in ihre eigenen Strukturen zu integrieren (FIS 14.12.2018), indem sie Milizionäre im wehrpflichtigen Alter zwingt, der syrischen Armee beizutreten (MEI 18.7.2019). Dies kann dazu führen, dass eine Rekrutierung durch die Armee oder der Einsatz an einer weit entfernten Front durch den Dienst in einer lokalen Miliz nicht mehr vermieden werden kann (FIS 14.12.2018). Laufende Bemühungen, Milizen in die syrische Armee zu integrieren, stoßen auf erheblichen Widerstand, unter anderem aufgrund der deutlich höheren Bezahlung bzw. des Einkommens der Milizangehörigen im Vergleich zu Angehörigen der syrischen Armee (MEI 18.7.2019). Regierungsnahe Milizen haben sich auch an der Zwangsrekrutierung gesuchter Kriegsdienstverweigerer beteiligt (FIS 14.12.2018). Auch bei den Oppositionsmilizen in Syrien ist die Grenze zwischen Zwangsrekrutierung und freiwilliger Rekrutierung nicht klar. Der Zwang und der soziale Druck, sich den Milizen anzuschließen, sind in den von Oppositionsgruppen gehaltenen Gebieten hoch. In Idlib beispielsweise, wo es zahlreiche Gruppen gibt, ist der Druck, sich einer bewaffneten Gruppe anzuschließen, groß, und auch die Bezahlung kann eine Motivation sein, sich einer Gruppe anzuschließen (STDOK 8.2017). Anders als die Regierung und die SDF (Demokratische Kräfte Syriens) verhängen bewaffnete Oppositionsgruppen wie SNA (Syrische Nationalarmee) und HTS (Hay'at Tahrir ash-Sham) keine Wehrpflicht für Zivilisten in den von ihnen kontrollierten Gebieten (NMFA 6.2021). Nordostsyrien Letzte Änderung 24.01.2022 12:55 Gesetz über die Wehrpflicht Die von der kurdischen PYD dominierte Autonome Verwaltung Nord- und Ostsyriens (AANES) hat 2014 das sogenannte "Selbstverteidigungspflicht"-Gesetz verabschiedet, das vorsieht, dass jede Familie einen "Freiwilligen" zwischen 18 und 30 Jahren stellen muss, der sechs Monate lang in der YPG dient (NMFA 7.2019; vgl. EB 12.7.2019). Dieser Zeitraum wurde später im Rahmen der im Januar 2016 verabschiedeten Änderungen auf neun Monate geändert. Nach Angaben verschiedener Menschenrechtsorganisationen wird dieses Gesetz auch mit Gewalt durchgesetzt. Seit 2019 hat sie eine ähnliche Form wie die Dienstpflicht der syrischen Regierung. Auch Zwangsrekrutierungen von Jungen und Mädchen sollen vorkommen (AA 4.12.2021, vgl. EB 12.7.2019, UNHCR 3.11.2017).Die von der kurdischen PYD dominierte Autonome Verwaltung Nord- und Ostsyriens (AANES) hat 2014 das sogenannte "Selbstverteidigungspflicht"-Gesetz verabschiedet, das vorsieht, dass jede Familie einen "Freiwilligen" zwischen 18 und 30 Jahren stellen muss, der sechs Monate lang in der YPG dient (NMFA 7.2019; vergleiche EB 12.7.2019). Dieser Zeitraum wurde später im Rahmen der im Januar 2016 verabschiedeten Änderungen auf neun Monate geändert. Nach Angaben verschiedener Menschenrechtsorganisationen wird dieses Gesetz auch mit Gewalt durchgesetzt. Seit 2019 hat sie eine ähnliche Form wie die Dienstpflicht der syrischen Regierung. Auch Zwangsrekrutierungen von Jungen und Mädchen sollen vorkommen (AA 4.12.2021, vergleiche EB 12.7.2019, UNHCR 3.11.2017). Es wurden auch mehrere Fälle von willkürlichen Verhaftungen zur Rekrutierung dokumentiert, obwohl die Ausbildung verschoben wurde oder einige Jugendliche aus medizinischen oder anderen Gründen vom Militärdienst befreit waren. Sogar einige der Beschäftigten im Bildungssektor sind von diesen Verhaftungen und Zwangsrekrutierungen nicht ausgenommen, obwohl sie im Besitz von Dokumenten für eine Befreiung sind (EB 12.7.2019). Die Sanktionen für Wehrdienstverweigerung ähneln denen im von der Regierung kontrollierten Teil und umfassen Gefängnisstrafen und eine Verlängerung des Militärdienstes. An Kontrollpunkten gibt es Kontrollen von potentiellen Wehrpflichtigen und auch Durchsuchungen. Laut der Österreichischen Botschaft Damaskus sollen die autonomen Behörden eine Ablehnung nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Weltanschauung sehen (ÖB 29.9.2020). Nach Angaben des UNHCR kann die Weigerung, sich der YPG anzuschließen, schwerwiegende Folgen haben, darunter Entführungen, Freiheitsentzug und Misshandlungen von Menschen in Gefangenschaft sowie Zwangsrekrutierung, da die Weigerung zu kämpfen Berichten zufolge als Ausdruck der Unterstützung für den sogenannten Islamischen Staat oder als Opposition gegen die PYD/YPG wahrgenommen werden könnte (UNHCR 3.11.2017). […] Proteste gegen Wehrpflicht Das Gesetz stößt auf starke Ablehnung bei Bürgern, die in den von den SDF kontrollierten Gebieten leben, die mehrere Demonstrationen gegen die Zwangsrekrutierungsoperationen abgehalten haben, insbesondere von jungen Männern, die die vom Regime kontrollierten Gebiete verlassen hatten, um vor ihrem obligatorischen Militärdienst zu fliehen (EB 12.7.2021). Im Jahr 2021 hat die Wehrpflicht vor allem in den östlichen ländlichen Gouvernements Deir ez-Zour und Raqqa zu Protesten geführt. Die Lehrer haben sich insbesondere gegen die Einberufungskampagnen der Demokratischen Kräfte Syriens (SDF) gewehrt. Bei den Protesten im Mai 2021 wurden auch die unzureichende Erbringung von Dienstleistungen und die Korruption oder Unfähigkeit von Einrichtungen der Autonomen Verwaltung kritisiert. Sechs bis acht Menschen wurden am
  7. Juni 2021 in Menbij bei einem Protest getötet, der durch eine Reihe von Razzien ausgelöst wurde, die von den SDF auf der Suche nach Männern im wehrpflichtigen Alter durchgeführt wurden. Am
  8. Juni haben die SDF, der Militärrat von Menbij und der Zivilrat von Menbij eine deeskalierende Vereinbarung mit Stammesvertretern und lokalen Honoratioren getroffen, die den Stopp der Einberufungskampagne, die Freilassung von Personen, die während der Proteste festgenommen wurden, und die Bildung eines Untersuchungsausschusses beinhaltet, um diejenigen, die Demonstranten erschossen haben, zur Rechenschaft zu ziehen (COAR 7.6.2021). Freizügigkeit und Binnenvertriebene Freizügigkeit innerhalb Syriens Letzte Änderung 2022-01-24 13:32 Das Regime, Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) und andere bewaffnete Gruppen schränkten die Bewegungsfreiheit und den Reiseverkehr im Inland ein und richteten Sicherheitskontrollpunkte ein, um solche Reisen in den von ihnen kontrollierten Regionen zu überwachen (USDOS 30.3.2021). Die Bewegungsfreiheit der syrischen Bevölkerung wird auch durch aktive Feindseligkeiten eingeschränkt (UNSC 23.10.2018), wie z.B. Belagerungen, die zu Einschränkungen in der Versorgung der betroffenen Gebiete und damit zu Unterernährung, Hunger und Todesfällen führen (USDOS 30.3.2021). Seit der zweiten Jahreshälfte 2018 wurden jedoch weitaus weniger Gebiete belagert, da die Regierung und unterstützende ausländische Einheiten die Kontrolle über die meisten Gebiete im Süden und in der Mitte des Landes zurückgewonnen haben (SHRC 24.1.2019). Vom
  9. Juni bis zum
  10. September 2021 wurde Dara'a al-Balad von der syrischen Regierung und russischen Streitkräften belagert. Die Hauptstraßen, die Dara'a al-Balad, die Hälfte der Stadt Dara'a, die noch teilweise unter der Kontrolle versöhnter Oppositioneller steht, mit anderen Teilen der Stadt und mit den Außenbezirken verbinden, wurden gekappt (COAR 5.7.2021). Die Rückeroberung von Gebieten, die zuvor von Rebellen gehalten wurden, durch die Regierung hat es ermöglicht, einige wichtige Verkehrswege wieder zu öffnen. Dies hat den Waren- und Personenverkehr in den von der Regierung kontrollierten Gebieten erleichtert. Die Bedingungen sind nach wie vor schwierig (Reuters 27.9.2018). Syriens Infrastruktur hat unter dem Chaos des Krieges erheblich gelitten. In den Städten und an den Hauptverkehrsstraßen Syriens gibt es zahlreiche militärische Checkpoints, die von syrischen Sicherheitskräften und bewaffneten Milizen betrieben werden. Sie führen umfangreiche und oft willkürliche Kontrollen durch, manchmal in Kombination mit Aufforderungen zu Geldzahlungen. Landstraßen und Autobahnen können vorübergehend gesperrt werden. Das Reisen innerhalb des Landes ist aufgrund der Kämpfe vielerorts nach wie vor sehr gefährlich. Die komplexen militärischen Auseinandersetzungen betreffen weiterhin zahlreiche Städte und Regionen (AA 1.8.2021). Berichten zufolge hat sich die Bewegungsfreiheit in der Stadt Damaskus seit Mai 2018 und der Rückeroberung der von der Opposition gehaltenen Gebiete durch die Regierung verbessert. Seitdem gibt es in der Stadt weniger Checkpoints. Die Checkpoints sind mit verschiedenen Sicherheitsbehörden besetzt. Personen können beim Passieren von Kontrollpunkten überprüft werden, wenn sie aus von der Opposition kontrollierten Gebieten stammen oder dort leben oder wenn sie Verbindungen zu Oppositionsgruppen haben. Männer im wehrfähigen Alter unterliegen zudem zusätzlichen Kontrollen hinsichtlich des Status ihres Wehrdienstes. Ähnelt der eigene Name dem Namen einer gesuchten Person, kann dies zu Problemen an Kontrollpunkten führen (DIS/DRC 2.2019). Die Behandlung von Menschen an Checkpoints kann sehr unterschiedlich sein (DIS 9.2019) und willkürlich sein. Die mangelnde Rechtsstaatlichkeit und die generell zunehmende Willkür in Syrien im Zuge des Konflikts sorgen auch an den Checkpoints für Probleme (FIS 14.12.2018). Laut Human Rights Watch wird Personen, die aus den vom sogenannten IS gehaltenen Gebieten fliehen, der Zugang zu kurdisch kontrollierten Gebieten verwehrt, wenn sie keinen kurdischen Sponsor haben (HRW 1.8.2018). Teilen der syrischen Bevölkerung, insbesondere Rückkehrer*innen und Menschen in vom Regime zurückeroberten Gebieten, fehlt nach wie vor der Zugang zu Personen- und Personenstandsdokumenten, die für den Alltag, Dienstleistungen und die Bewegungsfreiheit notwendig sind (AA 19.5.2020). […] Ein- und Ausreise, Situation an den Grenzübergängen Letzte Änderung 2022-01-24 16:21 Die syrische Regierung kann die Ausstellung von Pässen oder anderen wichtigen Dokumenten aufgrund der politischen Ansichten des Antragstellers, seiner Verbindung zu Oppositionsgruppen oder seiner Verbindungen zu geografischen Gebieten, in denen die Opposition dominierte, verweigern. Auch das syrische Regime verlangt ein Ausreisevisum und schließt regelmäßig den Flughafen und die Grenzübergänge von Damaskus, angeblich aus Sicherheitsgründen (USDOS 30.3.2021). Die Behandlung von Menschen, die nach Syrien einreisen, hängt stark vom Einzelfall ab, und es gibt keine verlässlichen Erkenntnisse über den genauen Wissensstand der syrischen Behörden. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die syrischen Geheimdienste über etwaige politische Aktivitäten im Exil informiert sind, und auch von bestehenden "schwarzen Listen" zu Regimegegnern ist immer wieder die Rede. Seit 1.8.2020 ist – mangels Fremdwährung – ein Umtauschzwang von 100 USD pro Person zu dem von der Regierung festgelegten Wechselkurs bei der Wiedereinreise eingeführt (ÖB 1.10.2021). Insbesondere in der Provinz Idlib ist die Lage nach wie vor instabil und die Kämpfe sind in einigen Gebieten immer noch heftig. Es gibt Flüchtlingsbewegungen in die Nachbarländer. Grenzen sind teilweise für den Personenverkehr gesperrt oder können ohne Vorankündigung kurzfristig geschlossen werden, so dass eine Ausreise aus Syrien unmöglich ist (AA 1.8.2021). Die Regierung hat die Ausreise von Oppositionellen konsequent verboten. Berichten zufolge erfuhren viele Bürger erst von dem Reiseverbot, als die Behörden sie an der Ausreise hinderten. Berichten zufolge verhängte das Regime Reiseverbote ohne Erklärung oder explizite Nennung der Dauer (USDOS 30.3.2021). Minderjährige Kinder dürfen ohne schriftliche Zustimmung des Vaters nicht ins Ausland reisen, auch wenn sie von ihrer Mutter begleitet werden (STDOK 8.2017). Es gibt auch ein Gesetz, das es Ehemännern erlaubt, ihren Frauen das Reisen zu verbieten (USDOS 30.3.2021). Einige Palästinenser, die in Syrien leben, benötigen eine Genehmigung, um Syrien legal zu verlassen, und müssen sich je nach ihrem rechtlichen Status in Syrien weiteren Sicherheitsüberprüfungen unterziehen (STDOK 8.2017). Infolge der COVID-19-Pandemie wurden der Flughafen Damaskus und die Grenzen zu den Nachbarländern geschlossen. Im Land wurden mehrere Maßnahmen ergriffen, um die Ausbreitung der Pandemie einzudämmen, darunter Ausgangssperren. Reisen zwischen den Provinzen waren weitestgehend verboten (AA 19.5.2020). Die Beschränkungen für Reisen ins Ausland und für die Einreise nach Syrien wurden jedoch bereits gelockert. Der Flugbetrieb am internationalen Flughafen Damaskus wurde wieder aufgenommen (BMEIA 19.8.2020). Es gibt jedoch verschärfte Einreisekontrollen, Gesundheitschecks und Einreiseverbote (AA 19.8.2020). Die Beschränkungen für Reisen zwischen Städten und Umland wurden wieder aufgehoben (FES 7.2020). Binnenvertriebene und Flüchtlinge Letzte Änderung 2022-01-24 16:23 Im Jahr 2020 registrierte UNOCHA rund 1,8 Millionen Binnenvertriebene in Syrien. Im Gegensatz dazu kehrten in diesem Jahr rund 450.000 Binnenvertriebene zurück (UNOCHA 8.2.2020). Die Gesamtzahl der Binnenvertriebenen im Jahr 2020 beträgt 6,6 Millionen (CIA 22.9.2021). Die meisten Binnenvertriebenen suchten Zuflucht in Aufnahmegemeinschaften oder in Sammelzentren, verlassenen Gebäuden oder informellen Lagern (USDOS 30.3.2021). Die Verschiebung der Frontlinien und die daraus resultierenden Veränderungen des Sicherheitsumfelds haben wiederholte Vertreibungen zur Norm gemacht, da Binnenvertriebene ihre Zufluchtsorte verlassen, um während der Kampfpausen nach Hause zurückzukehren, nur um dann wieder zu fliehen, wenn sie wieder aufgenommen werden, oder weiter zu ziehen, wenn der Konflikt sie einholt (IDMC o.D.). Die Regierung nutzte weiterhin das Gesetz Nr. 10, um regierungstreue Personen zu belohnen und Hürden für Flüchtlinge und Binnenvertriebene zu schaffen, damit sie ihr Eigentum beanspruchen oder in ihre Heimat zurückkehren können (USDOS 12.5.2021). 1.3.
  11. Den UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen;
  12. Aktualisierte Fassung – März 2021, (HCR/PC/SYR/2021/02), ist zu entnehmen (Auszug): […] Die Annahme, dass eine Person eine bestimmte politische Meinung hat oder eine bestimmte Konfliktpartei unterstützt, basiert oft auf wenig mehr als der physischen Anwesenheit dieser Person in einem bestimmten Gebiet (oder auf ihrer Abstammung aus einem bestimmten Gebiet) oder auf ihrem ethnischen oder religiösen Hintergrund. In solchen Fällen ist die Verletzungsgefahr schwerwiegend und real und keineswegs durch den Umstand gemindert, dass die betreffende Person möglicherweise nicht individuell und gezielt angegriffen würde. UNHCR bleibt bei seiner Einschätzung, dass Syrer und Personen, die früher ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Syrien hatten und unter die nachfolgend genannten Risikoprofile fallen, wahrscheinlich internationalen Flüchtlingsschutz benötigen
  13. Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Mitglieder politischer Oppositionsparteien; Demonstrierende; Aktivisten aus der Zivilgesellschaft und politische Aktivisten; (ehemalige) Mitglieder oppositioneller lokaler Räte; Journalisten und Bürgerjournalisten aus der Zivilbevölkerung; Mitarbeiter humanitärer Hilfsorganisationen und Freiwillige der Zivilverteidigung; Ärzte und sonstige medizinische Fachkräfte; Verteidiger der Menschenrechte; Hochschulangestellte; Personen, die als Mitglieder bewaffneter, regierungsfeindlicher Gruppen angesehen werden; und Zivilpersonen (insbesondere Männer und Jungen im kampffähigen Alter) aus derzeit oder ehemals von der Opposition kontrollierten Gebieten;
  14. Wehrdienstentzieher und Deserteure der syrischen Streitkräfte; […]
  15. Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zu den Syrian Democratic Forces (SDF) / Volksschutzeinheiten (YPG), der Partei der Demokratischen Union (PYD) und den Institutionen der Autonomieverwaltung stehen, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Mitglieder kurdischer Oppositionsparteien, Journalisten und Bürgerjournalisten aus der Zivilbevölkerung, Mitarbeiter humanitärer Hilfsorganisationen, Aktivisten und Mitglieder der Zivilgesellschaft, Demonstrierende; Personen, bei denen aufgrund ihrer ethnischen Herkunft und/oder familiären Beziehungen eine Verbindung zum Islamischen Staat im Irak und in Syrien (ISIS) angenommen wird; und Personen, bei denen aufgrund ihrer ethnischen Herkunft und/oder familiären Beziehungen eine Verbindung zur Türkei oder zur Syrischen Nationalen Armee (SNA) angenommen wird; […] (Seite 10)
  16. Personen, die tatsächliche oder vermeintliche Gegner von Hay’at Tahrir Al-Sham (HTS) und bewaffneten regierungsfeindlichen Gruppen sind und sich in Idlib und angrenzenden Gegenden in Gebieten aufhalten, die de facto unter Kontrolle dieser Gruppen stehen, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf politische Aktivisten und Menschenrechtsaktivisten, Mitarbeiter humanitärer Hilfsorganisationen, medizinische Fachkräfte sowie Journalisten und Bürgerjournalisten aus der Zivilbevölkerung;
  17. Personen, die tatsächliche oder vermeintliche Gegner bewaffneter, mit der SNA verbundener Gruppen sind, in den von diesen Gruppen de facto kontrollierten Gebieten, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (AANES) und den SDF/PYD/YPG sowie den Kurden im weiteren Sinne verbunden sind; sowie Journalisten und Aktivisten;
  18. Personen, die tatsächliche oder vermeintliche Gegner von ISIS in Gebieten sind, in denen ISIS weiterhin präsent ist oder Einfluss ausübt, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Zivilpersonen, die tatsächlich oder vermeintlich die Regierung oder die SDF/AANES unterstützen, z. B. Stammesführer, örtliche Bürgermeister, Mitglieder lokaler Räte sowie Kollaborateure; […] (Seite 11) 1.3.
  19. In den EUAA - European Union Agency for Asylum Leitlinien zu Syrien (Verfolger; Flüchtlingsstatus; subsidiärer Schutz; Schutzakteure; interne Schutzalternative; Ausschlussgründe) https://www.ecoi.net/en/file/local/2086796/2023_Country_Guidance_Syria.pdf vom Februar 2023 ist angeführt (Auszug – Seite 146): General information Deir Ez-Zor governorate is located in eastern Syria. The governorate has an international border with Iraq to the east, and internal borders with Homs to the south, with Raqqa to the west and with Hasaka to the north. The Euphrates River passes through the governorate, dividing it into two parts. Deir Ez-Zor is administratively divided into three districts: Deir Ez-Zor, Al-Mayadin, and Al-Bukamal (alternatively Albu Kamal, Abu Kamal). As of February 2022, UNOCHA estimated the population of Deir Ez-Zor governorate to be of 1 107 720 inhabitants. Background of the conflict Since the beginning of the conflict in Syria, Deir Ez-Zor governorate witnessed anti-government protests. The Arab tribes in the governorate showed a division of affiliation. Some factions joined the SDF, others were aligned with GoS forces, and the rest pledged allegiance to ISIL. The GoS and its allies had captured most of the areas west of the Euphrates River from ISIL by the end of
  20. The SDF and the US-led coalition captured the last ISIL-held territorial enclave on the eastern side of the river in March
  21. [Security 2021, 2.9] Actors: control and presence Deir Ez-Zor governorate was roughly divided into two areas of control. The western part of the governorate, mainly the areas west of the Euphrates River, was controlled by the GoS and its Iranian and Russian allies. This area covers the major cities of Deir Ez-Zor city, al-Mayadin and al-Bukamal, and the logistical route connecting GoS-controlled areas to the Syrian-Iraqi border. The southern part of the GoS-controlled area was ‘increasingly dominated’ by Iranian-backed armed groups associated to the IRGC. Iranian-backed Afghan and Pakistani Shia forces and militias were also present. There was significant Russian presence in the al-Mayadin district and control over areas of Deir Ez-Zor city. The eastern part of the governorate, most of the areas east of the Euphrates River, were controlled by the Kurdish-led SDF. The US-led Coalition against ISIL reinforced its presence on the eastern side of the river. ISIL in Syria has its centre in the desert, al-Badia, south of the Euphrates River, where militants are brought together and trained prior to being dispatched to Syria or Iraq. Eastern Deir Ez-Zor is described as an ISIL stronghold where the group has an active presence and continued to exert its influence on the local population [Security 2022, 1.4.6, p. 37]. ISIL’s reach in the governorate reportedly increased in
  22. Nature of violence and examples of incidents The majority of ISIL attacks and activity in Syria documented during the reference period took place in Deir Ez-Zor governorate. Along with counterterrorism operation in response to ISIL activity, it contributed to a particularly volatile security situation in the governorate. One source noted that, because of the militants’ ability to easily cross SDF- and GoS-controlled areas, security in Deir Ez-Zor governorate in 2021 and 2022 was the same or worse than in
  23. In April and May 2021, there were numerous killings in the governorate, often attributed to ISIL-activity. For example, unknown gunmen on motor bikes killed a religious official in the GOS-controlled western countryside and two aid-workers were shot and killed in SDF-controlled Busaray by unknown attackers. ISIL also targeted oil fields, both in GoS-and controlled areas. Ten workers were killed in an IED attack on a transport bus on their way home from Kharata oil field in December
  24. By the turn of the year 2021/22, a general trend of ISIL gaining ground in Deir Ez-Zor, either by staging attacks on the SDF and civilians, by imposing taxes on the local population or by kidnapping and exacting ransom from people, was observed. ISIL cells reportedly carried out an average of 10 to 15 attacks on GoS forces per month, many of them in rural western Deir Ez-Zor. In the northeast ISIL regularly targeted or killed AANES representatives. ISIL attacks, including against civilians, were also reported in the period August to October
  25. Counter-terrorism operations against ISIL by the SDF, sometimes together with the US-led Coalition against ISIL, mainly took place in Deir Ez-Zor governorate. In December 2021, such a joint military operation reportedly resulted in both military and civilian causalities. It was noted that SDF-raids backed by US-led Coalition airpower often cause harm to civilians, including wrongful arrests, due to faulty intelligence. Cases of enforced disappearances, kidnapping and civilians being killed were also reported. [Targeting 2022, 3.1, pp. 49-51] Members of the NDF reportedly clashed with members of Liwa al-Quds in Deir Ez-Zor city during the reference period. In another incident, different factions within the NDF clashed with each other, causing several injuries. Israeli and US airstrikes, targeting Iranian interest and Iran-affiliate militias near the town of Masyaf as well as along the Syrian-Iraqi border, were also reported. Protests against the Kurdish authorities erupted on several occasions across SDF-controlled areas during the reference period but were not met with violent crackdown by security forces. In December 2021, protests turned violent in the city of Busayra after reports of mass arrests and alleged executions of local men at the hands of the SDF. Incidents: data ACLED recorded 1 177 security incidents (average of 16.9 security incidents per week) in Deir Ez-Zor governorate in the period from 1 April 2021 to 31 July
  26. The majority of the reported incidents were coded as ‘battles’

(437), while 402 incidents were coded as ‘violence against civilians’ and 338 as ‘explosions/remote violence’. In the period 1 August – 31 October 2022, 222 security incidents were recorded in Deir Ez-Zor representing an average of 17.6 security incidents per week. Geographical scope Security incidents were recorded in all districts during the reference period, with significantly higher numbers being documented in Deir Ez-Zor district. Civilian fatalities: data The SNHR recorded 142 civilian fatalities in Deir Ez-Zor in the nine months between April and December
  1. In January – October 2022, the SNHR recorded 104 civilian fatalities. This represented nine civilian fatalities per 100 000 inhabitants for the first ten months of
  2. Displacement As of February 2022, the number of IDPs in Deir Ez-Zor governorate was stated to be 39
  3. COMMON ANALYSIS: SYRIA | FEBRUARY 2023 149 UNOCHA recorded approximately 1 000 IDP movements from Deir Ez-Zor governorate in 2021, 2 000 IDP movements within the governorate as well as 700 movements to the governorate. In the first six months of 2022, UNOCHA registered 1 510 IDP movements from the governorate, the majority being within the governorate, and 1 564 IDP arrivals to the governorate. In 2021, approximately 8 000 IDP movements were recorded to the governorate, as well as 3 000 IDP movements within the governate. In the first six months of 2022, 6 673 IDP returns to the governorate were registered by UNOCHA, as well as 4 914 IDP returns within the governorate and 4 927 IDP returns from the governorate. Further impact on civilians The physical capital loss of Deir Ez-Zor governorate represents 6.8 % of all the damage inflicted on Syrian physical capital, between 2011–
  4. Deir Ez-Zor is considered one of Syria’s most affected governorates with regard to explosive ordnance contamination. A source reported that between December 2012 and May 2021, 39 951 explosive munitions were deployed in the governorate, resulting in an estimated contamination of between 4000 and 12 000 pieces of unexploded ordnance. From September 2021 to April 2022, 392 deaths and 232 injuries in connection with landmine incidents were reported. Deir Ez-Zor governorate was roughly divided into two areas of control. The western part of the governorate, mainly the areas west of the Euphrates River, was controlled by the GoS and its Iranian and Russian allies. This area covers the major cities of Deir Ez-Zor city, al-Mayadin and al-Bukamal, and the logistical route connecting GoS-controlled areas to the Syrian-Iraqi border. The southern part of the GoS-controlled area was ‘increasingly dominated’ by Iranian-backed armed groups associated to the IRGC. Iranian-backed Afghan and Pakistani Shia forces and militias were also present. There was significant Russian presence in the al-Mayadin district and control over areas of Deir Ez-Zor city. The eastern part of the governorate, most of the areas east of the Euphrates River, were controlled by the Kurdish-led SDF. The US-led Coalition against ISIL reinforced its presence on the eastern side of the river. ISIL in Syria has its centre in the desert, al-Badia, south of the Euphrates River, where militants are brought together and trained prior to being dispatched to Syria or Iraq. Eastern Deir Ez-Zor is described as an ISIL stronghold where the group has an active presence and continued to exert its influence on the local population [Security 2022, 1.4.6, p. 37]. ISIL’s reach in the governorate reportedly increased in
  5. Nature of violence and examples of incidents The majority of ISIL attacks and activity in Syria documented during the reference period took place in Deir Ez-Zor governorate. Along with counterterrorism operation in response to ISIL activity, it contributed to a particularly volatile security situation in the governorate. One source noted that, because of the militants’ ability to easily cross SDF- and GoS-controlled areas, security in Deir Ez-Zor governorate in 2021 and 2022 was the same or worse than in
  6. In April and May 2021, there were numerous killings in the governorate, often attributed to ISIL-activity. For example, unknown gunmen on motor bikes killed a religious official in the GOS-controlled western countryside and two aid-workers were shot and killed in SDF-controlled Busaray by unknown attackers. ISIL also targeted oil fields, both in GoS-and controlled areas. Ten workers were killed in an IED attack on a transport bus on their way home from Kharata oil field in December
  7. By the turn of the year 2021/22, a general trend of ISIL gaining ground in Deir Ez-Zor, either by staging attacks on the SDF and civilians, by imposing taxes on the local population or by kidnapping and exacting ransom from people, was observed. ISIL cells reportedly carried out an average of 10 to 15 attacks on GoS forces per month, many of them in rural western Deir Ez-Zor. In the northeast ISIL regularly targeted or killed AANES representatives. ISIL attacks, including against civilians, were also reported in the period August to October
  8. Counter-terrorism operations against ISIL by the SDF, sometimes together with the US-led Coalition against ISIL, mainly took place in Deir Ez-Zor governorate. In December 2021, such a joint military operation reportedly resulted in both military and civilian causalities. römisch eins t was noted that SDF-raids backed by US-led Coalition airpower often cause harm to civilians, including wrongful arrests, due to faulty intelligence. Cases of enforced disappearances, kidnapping and civilians being killed were also reported. [Targeting 2022, 3.1, pp. 49-51] Members of the NDF reportedly clashed with members of Liwa al-Quds in Deir Ez-Zor city during the reference period. In another incident, different factions within the NDF clashed with each other, causing several injuries. Israeli and US airstrikes, targeting Iranian interest and Iran-affiliate militias near the town of Masyaf as well as along the Syrian-Iraqi border, were also reported. Protests against the Kurdish authorities erupted on several occasions across SDF-controlled areas during the reference period but were not met with violent crackdown by security forces. In December 2021, protests turned violent in the city of Busayra after reports of mass arrests and alleged executions of local men at the hands of the SDF. Incidents: data ACLED recorded 1 177 security incidents (average of 16.9 security incidents per week) in Deir Ez-Zor governorate in the period from 1 April 2021 to 31 July
  9. The majority of the reported incidents were coded as ‘battles’
(437), while 402 incidents were coded as ‘violence against civilians’ and 338 as ‘explosions/remote violence’. In the period 1 August – 31 October 2022, 222 security incidents were recorded in Deir Ez-Zor representing an average of 17.6 security incidents per week. Geographical scope Security incidents were recorded in all districts during the reference period, with significantly higher numbers being documented in Deir Ez-Zor district. Civilian fatalities: data The SNHR recorded 142 civilian fatalities in Deir Ez-Zor in the nine months between April and December
  1. In January – October 2022, the SNHR recorded 104 civilian fatalities. This represented nine civilian fatalities per 100 000 inhabitants for the first ten months of
  2. Displacement As of February 2022, the number of IDPs in Deir Ez-Zor governorate was stated to be 39
  3. COMMON ANALYSIS: SYRIA | FEBRUARY 2023 149 UNOCHA recorded approximately 1 000 IDP movements from Deir Ez-Zor governorate in 2021, 2 000 IDP movements within the governorate as well as 700 movements to the governorate. In the first six months of 2022, UNOCHA registered 1 510 IDP movements from the governorate, the majority being within the governorate, and 1 564 IDP arrivals to the governorate. In 2021, approximately 8 000 IDP movements were recorded to the governorate, as well as 3 000 IDP movements within the governate. In the first six months of 2022, 6 673 IDP returns to the governorate were registered by UNOCHA, as well as 4 914 IDP returns within the governorate and 4 927 IDP returns from the governorate. Further impact on civilians The physical capital loss of Deir Ez-Zor governorate represents 6.8 % of all the damage inflicted on Syrian physical capital, between 2011–
  4. Deir Ez-Zor is considered one of Syria’s most affected governorates with regard to explosive ordnance contamination. A source reported that between December 2012 and May 2021, 39 951 explosive munitions were deployed in the governorate, resulting in an estimated contamination of between 4000 and 12 000 pieces of unexploded ordnance. From September 2021 to April 2022, 392 deaths and 232 injuries in connection with landmine incidents were reported. Looking at the indicators, it can be concluded that in the governorate of Deir Ez-Zor, indiscriminate violence reaches such a high level that substantial grounds are shown for believing that a civilian, returned to the governorate, would, solely on account of their presence on its territory, face a real risk of being subject to the serious threat referred to in Article 15(c) QD. Daraus und aus den Angaben der bP ergibt sich, dass die Heimatregion der bP zuerst im Einflussbereich des Regimes war, sodann vom IS erobert und später von den Kurden wieder vom IS zurückerobert wurde. Der BF hat bis 2012 noch Regierungsaufträge als Maler wahrgenommen und blieb in der Zeit von 2012 bis Ende 2016/Anfang 2017, wo die Regierung die Kontrolle an die Opposition und später an den IS verloren hatte, im Heimatdorf. Erst dann begab sie sich in die Provinz IDLIB und von dort (nach einem Jahr Aufenthalt in der syrischen Grenzregion) in die TÜRKEI. Zum Zeitpunkt des Verlassens ihres Heimatortes, war dieser unter Kontrolle des IS (AS 74, VHS 8). Es wird in der Heimatregion der bP immer noch durch verschiedene Akteure gekämpft und ist die Sicherheitslage äußert volatil. 1.3.
  5. Im Themenbericht der Staatendokumentation Syrien –https://www.ecoi.net/en/file/local/2100231/2023-10-25_COI_CMS_Themenberichte_Syrien_-_Grenz%C3%BCberg%C3%A4nge%2C_Version_1-00c9.pdf ist angeführt: (Seite 35): Der einzige offizielle Grenzübergang zwischen dem Irak und Syrien, der sich auf syrischer Seite unter Kontrolle der syrischen Regierungskräfte und auf irakischer Seite unter Kontrolle der föderalen irakischen Behörden befindet, liegt in der Nähe der Städte al-Bukamal (Provinz Deir ez-Zor, Syrien) und al-Qa’im (Provinz al-Anbar, Irak) (AJ 30.9.2019; vgl. SWP/Azizi/Çevik 12.10.2022). Auf irakischer Seite wird er auch Husaybah-Grenzübergang genannt. Nachdem der Islamische Staat (IS) mit seiner Machtübernahme in al-Bukamal ab Juni 2014 zwischenzeitlich die irakisch-syrische Grenze an dieser Stelle aufhob, eroberten die syrischen Regierungskräfte al-Bukamal (NPA 6.3.2022) und die irakischen Regierungskräfte al-Qa’im Ende 2017 wieder zurück. 2019 wurde der Grenzübergang wieder eröffnet (AJ 30.9.2019). Anfang 2023 schlossen der Irak und Syrien ein neues Handelsabkommen, welches den syrischen Warenverkehr über den Grenzübergang al-Bukamal/al-Qa’im erleichtert (Haaretz 3.2.2023). Während die Grenze offiziell unter der Kontrolle der irakischen und syrischen Behörden steht, sind pro-iranische Milizen auf beiden Seiten der Grenze präsent (Haaretz 3.2.2023; vgl. Arabiya 9.11.2022). Auf der syrischen Seite heben beispielsweise pro-iranische Milizen und die Revolutionsgarden gemeinsam mit Kämpfern der libanesischen Hisbollah Gebühren von den Passant:innen ein (Haaretz 3.2.2023). Auch wenn der Einfluss pro-iranischer Milizen in den Irak reicht, insbesondere entlang der Grenzregionen, befindet sich der Grenzübergang al-Qa’im laut einer von der Wissenschafterin Dastan Jasim befragten Quelle seit seiner Wiedereröffnung 2019 auf irakischer Seite jedoch zunehmend unter staatlicher Kontrolle (Jasim/STDOK 10.10.2023). Die Kontrolle über den Grenzübergang hat für Iran geostrategische Bedeutung (Haaretz 3.2.2023; vgl. ASP 9.11.2021). Beispielsweise im Jänner 2023 (MEMO 31.1.2023) und November 2022 (JPOST 9.11.2022) wurde von Drohnenangriffen auf Konvois berichtet, nachdem diese die Grenze nach Syrien überquert hatten (MEMO 31.1.2023; vgl. JPOST 9.11.2022), wobei vermutet wird, dass der Konvoi im November 2022 Waffen transportiert hatte. Eine Hisbollah- nahe Nachrichtenseite machte Israel für den Angriff verantwortlich (JPOST 9.11.2022).(Seite 35): Der einzige offizielle Grenzübergang zwischen dem Irak und Syrien, der sich auf syrischer Seite unter Kontrolle der syrischen Regierungskräfte und auf irakischer Seite unter Kontrolle der föderalen irakischen Behörden befindet, liegt in der Nähe der Städte al-Bukamal (Provinz Deir ez-Zor, Syrien) und al-Qa’im (Provinz al-Anbar, Irak) (AJ 30.9.2019; vergleiche SWP/Azizi/Çevik 12.10.2022). Auf irakischer Seite wird er auch Husaybah-Grenzübergang genannt. Nachdem der Islamische Staat (IS) mit seiner Machtübernahme in al-Bukamal ab Juni 2014 zwischenzeitlich die irakisch-syrische Grenze an dieser Stelle aufhob, eroberten die syrischen Regierungskräfte al-Bukamal (NPA 6.3.2022) und die irakischen Regierungskräfte al-Qa’im Ende 2017 wieder zurück. 2019 wurde der Grenzübergang wieder eröffnet (AJ 30.9.2019). Anfang 2023 schlossen der Irak und Syrien ein neues Handelsabkommen, welches den syrischen Warenverkehr über den Grenzübergang al-Bukamal/al-Qa’im erleichtert (Haaretz 3.2.2023). Während die Grenze offiziell unter der Kontrolle der irakischen und syrischen Behörden steht, sind pro-iranische Milizen auf beiden Seiten der Grenze präsent (Haaretz 3.2.2023; vergleiche Arabiya 9.11.2022). Auf der syrischen Seite heben beispielsweise pro-iranische Milizen und die Revolutionsgarden gemeinsam mit Kämpfern der libanesischen Hisbollah Gebühren von den Passant:innen ein (Haaretz 3.2.2023). Auch wenn der Einfluss pro-iranischer Milizen in den Irak reicht, insbesondere entlang der Grenzregionen, befindet sich der Grenzübergang al-Qa’im laut einer von der Wissenschafterin Dastan Jasim befragten Quelle seit seiner Wiedereröffnung 2019 auf irakischer Seite jedoch zunehmend unter staatlicher Kontrolle (Jasim/STDOK 10.10.2023). Die Kontrolle über den Grenzübergang hat für Iran geostrategische Bedeutung (Haaretz 3.2.2023; vergleiche ASP 9.11.2021). Beispielsweise im Jänner 2023 (MEMO 31.1.2023) und November 2022 (JPOST 9.11.2022) wurde von Drohnenangriffen auf Konvois berichtet, nachdem diese die Grenze nach Syrien überquert hatten (MEMO 31.1.2023; vergleiche JPOST 9.11.2022), wobei vermutet wird, dass der Konvoi im November 2022 Waffen transportiert hatte. Eine Hisbollah- nahe Nachrichtenseite machte Israel für den Angriff verantwortlich (JPOST 9.11.2022). 1.3.
  6. Zusammengefasst ergibt sich, dass der bP (aufgrund ihres Profil) eine sichere Einreise auf dem Landweg über ERBIL und den IRAK aber auch auf dem Luftweg über einen vom syrischen Regime kontrollierten Flughafen (zB DAMASKUS, QAMISHLI, AL-HASAKAH) möglich ist.
  7. Beweiswürdigung: 2.
  8. Zu den Feststellungen zur Person Die Feststellungen zur Identität und des Alters gründen sich auf die diesbezüglich unstrittigen Angaben desselben sowie die folgenden ins gegenständlichen Verfahren eingebrachte Dokumente: Personalausweis des BF ausgestellt am 28.12.2010 in XXXX (AS 69), welcher von der Kriminalpolizei als echt klassifiziert wurde (AS 101). Die Feststellungen zur Identität und des Alters gründen sich auf die diesbezüglich unstrittigen Angaben desselben sowie die folgenden ins gegenständlichen Verfahren eingebrachte Dokumente: Personalausweis des BF ausgestellt am 28.12.2010 in römisch 40 (AS 69), welcher von der Kriminalpolizei als echt klassifiziert wurde (AS 101). Die Feststellungen zum Familienstand, zur Ehefrau und den Geburtsdaten/orte der 4 Kinder basieren auf den dazu glaubhaften und im Kern gleichbleibenden Aussagen der bP selbst (VHS 7 und AS 7, 69). Die Feststellungen zum Herkunftsort bzw Aufenthaltsorten in Syrien, der Volksgruppenzugehörigkeit, der Sprachkenntnisse, des Vermögensstandes sowie der Berufstätigkeit der bP basieren auf den diesbezüglich glaubhaften und im Wesentlichen gleichbleibenden Angaben der bP sowie des direkt von ihm gewonnenen Eindrucks im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG. Soweit sie in der Verhandlung vor dem BVwG, die Angaben zu den Regierungsaufträgen Schulen auszumalen (AS 70), insofern relativiert hat, dass es nur eine Schule gewesen sei (VHS 9), war das nicht glaubhaft, gab sie beim BFA doch an, es seien „Schulen und Wohnhäuser“ in der Stadt DEIR EZ-ZOR, im Heimatort und in den Nachbarorten gewesen und hat sie bei der Rückübersetzung diese Angaben bestätigt. Sie sagte, sie habe das 10 Jahre lang vor der Revolution gemacht (AS 70). Das zeigt, dass die bP kein angespanntes Verhältnis zum Regime hatte. Die Feststellungen zum Militärdienst basieren auf den Angaben der bP dazu (VHS 8, AS 69), wobei sich diese hinsichtlich dessen Endes in einem wesentlichen Punkt widersprachen (dazu unten, bei der Fluchtgeschichte). In der Verhandlung vor dem BVwG gab die bP an: „Erzählen Sie mir von ihrem Wehrdienst? bP: Ich wurde in die Sportabteilung eingeteilt. Ich betreibe gerne Sport. In der Früh sind wir um 6:00 Uhr rausgegangen um zu laufen und Sport zu machen. Wir sind ein oder zwei Stunden gelaufen und haben dann gefrühstückt. Danach haben wir Sport gemacht, Fußball gespielt. Während des Wehrdienstes gab es ein Problem, aufgrund dessen ich durch das Regime für 6 Monate inhaftiert wurde. Das Problem bezog sich nicht auf mich persönlich, sondern auf einen Freund von mir, der mit mir im selben Zimmer lebte. Nach sechs Monaten kam ich unschuldig wieder frei, ich hatte nichts verbrochen. Manchmal war ich auch als Wache eingeteilt. Ich hielt etwa eine Stunde lang Wache. An welchen Waffen wurden Sie ausgebildet? bP: Ich habe nicht trainiert. Ich war lediglich in der Sportabteilung. Aber wenn Sie Wache hielten, mussten Sie doch eine Waffe dafür gehabt haben. bP: Wir bekamen manchmal ein Gewehr. Dieses jedoch nur für ca. eine Stunde. Ich konnte es auch nicht bedienen. Mein Fokus lag auf dem Sport. Hauptsächlich zuständig für die Bewachung des Stützpunktes war die die Militärpolizei. Wir wurden nur gelegentlich als Wachposten eingesetzt.“ Dass der Dolmetscher in der Ersteinvernahme falsch übersetzt hat bzw die Daten falsch aufgenommen wurden, wie von der bP beim BFA behauptet (AS 68), ist nicht glaubhaft, weil sie selbst, die dort gemachten Angaben in späteren Einvernahmen – mit Ausnahme der immer wieder gesteigerten Fluchtgründe – alle bestätigt hat. Die Antworten waren bei der Ersteinvernahme zwar kurz aber schlüssig und wurde mit ihrer Unterschrift, der des Dolmetschers und des einvernehmenden Beamten bestätigt, dass alles verstanden und die Niederschrift rückübersetzt wurde (AS 15). Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister und die Feststellung zur Anzeige, wegen Vorlage einer gefälschten Urkunde (Strafregister wegen Demonstrationsteilnahmen), ergibt sich aus dem Ergebnis der Urkundenüberprüfung durch die Kriminalpolizei, welche zum Ergebnis kommt, dass eine „Totalfälschung“ vorliegt (AS 104) und der Vorlage dieses Auszuges in der Einvernahme beim BFA (AS 67, 73). Der subsidiäre Schutz ergibt sich aus dem vorliegenden Bescheid bzw der unverändert volatilen Sicherheitslage in SYRIEN, insb in der Provinz DEIR EZ-ZOR gem EUAA. Die genannte Anzeige wegen Vorlage einer gefälschten Urkunde und das deswegen nach ihm sogar gefahndet wurde, findet sich im Akt (OZ 4) und wurde von der bP auch bestätigt (VHS 5). 2.
  9. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen Die Feststellungen zur Herkunftsregion, der Kontrolle darüber und zu den weiteren Aufenthaltsorten der bP bzw deren Familienangehörigen, stützen sich auf die Einsicht in die genannten Länderberichte die dort abgebildeten Karten, welche die Kontroll- und Einflussgebiete verschiedener Akteure in SYRIEN darstellen, und die tagesaktuelle Nachschau auf der Website https://syria.liveuamap.com/ (abgerufen am 02.02.2024). Die bP hat diese durch ihre Angaben auch bestätigt. Die Feststellungen zu nichtvorhanden politischen Aktivitäten der bP, stützen sich auf die diesbezüglich klaren Angaben der bP (AS 73, VHS 8) und die nicht glaubhaften, weil nur vagen und oberflächlichen Angaben zu Demonstrationsteilnahmen. Sie hat in der Erstbefragung lediglich angeführt, dass sie wegen „Krieg, der Hungersnot und der Armut“ SYRIEN verlassen hat (AS 13). Dass sie bei dieser Befragung Angst gehabt oder den Dolmetscher nicht verstanden habe bzw dieser falsch übersetzt hat, dafür gibt es keine Anhaltspunkte. Erst bei der Befragung durch das BFA brachte sie unkonkret vor, ihr Leben sei durch „terroristische Organisationen“ gefährdet (AS 71). Erst auf Nachfrage, gab sie an, sie werde von der „Militärischen Sicherheit“ gesucht, weil sie 2012 öfter an Demonstrationen teilgenommen habe (AS 72). Relativierte diese Angaben, dann aber insofern, dass sie sagte, dass es bis zur Ausreise „keine Vorfälle“ gegeben habe. Um dann aber doch wieder anzuführen, ihr Haus in der „Wüste“, sei „vom syrischen Regime gestürmt“ worden (AS 71). Sie habe „sie“ (gemeint die Beamten der Militärischen Sicherheit) kommen sehen, ihr sei nichts passiert, sie sei vorher ausgereist (AS 72). Lt. Google Maps befindet sich der Heimatort in der Nähe des Flusses in einem grünen Bereich und nicht in der Wüste und hat die bP ihren Heimatort erst 2016/2017 verlassen. Das hat die bP in der Verhandlung vor dem BVwG auch bestätigt (VHS 12, 7).Erst bei der Befragung durch das BFA brachte sie unkonkret vor, ihr Leben sei durch „terroristische Organisationen“ gefährdet (AS 71). Erst auf Nachfrage, gab sie an, sie werde von der „Militärischen Sicherheit“ gesucht, weil sie 2012 öfter an Demonstrationen teilgenommen habe (AS 72). Relativierte diese Angaben, dann aber insofern, dass sie sagte, dass es bis zur Ausreise „keine Vorfälle“ gegeben habe. Um dann aber doch wieder anzuführen, ihr Haus in der „Wüste“, sei „vom syrischen Regime gestürmt“ worden (AS 71). Sie habe „sie“ (gemeint die Beamten der Militärischen Sicherheit) kommen sehen, ihr sei nichts passiert, sie sei vorher ausgereist (AS 72). Lt. Google Maps befindet sich der Heimatort in der Nähe des Flusses in einem grünen Bereich und nicht in der Wüste und hat die bP ihren Heimatort erst 2016 aus 2017, verlassen. Das hat die bP in der Verhandlung vor dem BVwG auch bestätigt (VHS 12, 7). Die Erstürmung wurde hingegen beim BVwG nicht mehr erwähnt, sondern sprach sie vom Bezirksvorsteher und von einem Mann des Geheimdienstes, der sich aber nicht als solcher zu erkennen gegeben hätte (VHS 9): „Wann haben Sie aufgehört auf Demos zu gehen? bP: Es ging ca. vom 01.05.2012 bis
  10. Ich habe keinen Sinn mehr darin gesehen. Hat sich jemand aus Ihrer Verwandtschaft politisch geäußert oder betätigt? bP: Die meisten sind auf Demos gegangen. Das Regime war nämlich sehr streng. Es wurden sogar die friedlichen Demos angegriffen. Sind Sie bei diesen Demos irgendwann einmal identifiziert worden oder wurde Ihr Name aufgenommen? bP: Es gab dort Leute, die zum Regime gehörten und die Namen von Demonstrierenden aufgenommen, Fotos gemacht und diese ihnen dann geschickt haben. Es kam auch der Bezirksvorsteher zu mir. Er meinte, dass ich zur Militärsicherheitsbehörde müsse. Ich hätte damals nämlich zum Reservedienst eingezogen werden sollen. Sind Sie persönlich bei so einer Demo identifiziert worden? bP: Ja. Wie ist das abgelaufen? bP: Es kam einer von deren Geheimdiensten. Er konnte sich zwar nicht zu erkennen geben, da man ihn sonst getötet hätte. Ich wusste aber, dass er zum Regime gehörte. Es kam eine Patrouille zu mir nach Hause, ich war aber nicht da. Wissen Sie noch wann das war, in welchem Jahr und Monat? bP: Das war ca.
  11. Das war um den
  12. oder 02.05.
  13. Es kam eine ganze Fahrzeugpatrouille. Man fuhr bei jedem vorbei, der auf der Liste stand. Hatte das dann irgendwelche Konsequenzen für Sie? bP (lächelt): Ich war ja nicht zu Hause. Ich hätte ja zum Reservedienste eingezogen werden sollen. In diesem Fall hätte ich aber mit einem kriminellen Regime kämpfen müssen, welches Unschuldige tötet. Ich möchte weder töten, noch getötet werden.“ Hier vermischt die bP ihre oberflächlichen Angaben zu den Demonstrationen und bringt nunmehr neu und erstmals vor, dass sie vom Bezirksvorsteher aufgesucht worden sei, weil sie zum Reservedienst eingezogen werden hätte sollen. Was wiederum eine völlige Neuerung zu den bisherigen Angaben darstellt und auch von den bei der BDB getätigten Angaben abweicht. Das ist daher nicht glaubhaft. Sofern die bP angibt sie sei gleich anschließend an ihren Militärdienst für 2,5 Jahre in Haft gewesen, weil sie ein Problem beim Militär gehabt habe (AS 69), hat sie beim BVwG nunmehr nur mehr von 6 Monaten gesprochen (VHS 8). Eine Haft ist nicht glaubhaft. Dagegen spricht, dass sie selbst angegeben hat, 10 Jahre nach dem Militär bis 2012 als Maler im Auftrag des Regimes Schulen und Wohnhäuser ausgemalt zu haben (AS 70). Das bedeutet, dass sie 2002 den Militärdienst beendet hat und eben nicht erst
  14. Als ehemaliger Häftling hätte sie auch wohl kaum Regierungsaufträge erhalten. Schließlich hat sich auch der Strafregisterauszug, wo ihr „Gefährdung der Stabilität und Sicherheit des Landes sowie die Teilnahme an Demonstrationen“ vorgeworfen wurde (AS 73), als Totalfälschung herausgestellt (AS 102). Das bestätigt wiederum, die schon in anderen Verfahren gemachte Erfahrung und Angaben in den Länderberichten, dass aufgrund der allgegenwärtige Korruption in Syrien, jede Urkunde gegen entsprechende Bezahlung beschafft werden kann. Dass sie, wie sie angibt, überhaupt kein Interesse an einer Fälschung gehabt habe (VHS 5), ist nicht nachvollziehbar, würde sie damit doch bescheinigen können, dass sie im Focus des syrischen Regimes stand. Was aber tatsächlich nicht der Fall war und ist. Das BVwG geht daher davon aus, dass die bP bis zu dem Zeitpunkt wo ihr Heimatdorf vom IS übernommen wurde, keinerlei Probleme mit dem Regime hatte, ganz im Gegenteil. Danach hat sie auch noch unter dem Regime des IS gelebt, bis sie die Kämpfe bei der Rückeroberung ihrer Heimatregion vertrieben haben (VHS 10): „Das heißt, Sie haben von 2011 bis 2016 unter dem IS Regime dort gelebt. bP: Der IS kam zunächst für eine Dauer von ca. ein bis zwei Jahren. Sie waren sehr streng und sehr schlecht. Sie waren schlimmer als das Regime. Deshalb bin ich von dort weg. Ich hatte Angst. Es gab Kämpfe. Ich hatte schließlich Kinder. Wann war der genaue Zeitraum, als der IS in Ihrem Heimatdorf war? bP: Ca. 2015 oder 2016, genau weiß ich es nicht mehr. Ich war nur kurze Zeit dort und bin dann von dort weggegangen. Mein zweiter Sohn TAHA hat nämlich wegen des Beschusses ein Nervenleiden erlitten und war teilweise gelähmt. Dies wegen der Angst. Er konnte nachts nicht schlafen und schrie.“ Es ist vor dem festgestellten Hintergrund nicht nachvollziehbar, wieso der bP durch die syrische Regierung eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden sollte, weil sie vor den Kämpfen mit den IS-Milizen die Herkunftsregion verlassen hat. Dass die bP dorthin derzeit nicht zurückkehren kann, weil der Ort unmittelbar an der Front zwischen Kurden und der Regierungstruppen liegt und die Lage unsicher ist, ist nachvollziehbar. Eine Verfolgung durch die Kurden oder die Regierung liegt hingegen nicht vor. Die Familie der bP hält sich – nach ihrer Rückkehr aus der TTÜRKEI – sogar wieder im Regierungsgebiet auf und hat auch keine Scheu von ihrem dzt Aufenthaltsort in DEIR E-ZOR regelmäßig nach DAMASKUS zu reisen und dort Operationen und Therapien für den Sohn machen zu lassen. Die bP hat keinerlei Angaben gemacht, dass ihre Familienangehörigen durch das Regime in irgendeiner Weise bedroht würden. Insgesamt gesehen, weist der Inhalt des Vorbringens betreffend der Teilnahme an Demonstrationen bzw der Verfolgung durch das Regime deswegen und ihrer mit dem Militärdienst im Zusammenhang stehenden Festnahme, nicht jene Qualitätsmerkmale auf, die für eine erlebnisfundierte und damit objektiv glaubhafte Aussage erforderlich sind. Bei einem selbsterlebten Ereignis, wie einer Haft oder eines Überfalles auf das Haus, ist zu erwarten, dass zumindest die für die für sie emotionalen Umstände (etwa die eigene Rolle und Aktivität im Geschehen, die am Kerngeschehen beteiligten Personen) im Gedächtnis haften geblieben und widerspruchsfrei, plausibel, bildhaft und detailreich wiedergegeben werden können. Das war nicht der Fall. Die bP hat von 2000 – 2002 den Militärdienst in der syrischen Armee als einfacher Wachsoldat abgeleistet und sie verfügt über keine besondere Bildung (nur 7 Jahre Grundschule) oder besondere militärische Ausbildungen und/oder Fähigkeiten (Sie hat nur stundenweise ein Gewehr bei fallweisen Wachen getragen und konnte nicht damit umgehen – VHS 8.). Sie befindet sich bereits deutlich über der Altersgrenze von 42 Jahren für den Militärdienst in der syrischen Armee und von 24 Jahren bei den Kurden. Nach den Länderberichten werden von der syrischen Regierungsarmee vornehmlich Männer bis zu einem Alter von 27 Jahren zum Reservedienst einberufen, während Ältere sich eher auf Ausnahmen berufen können. Es ist unwahrscheinlich, dass die syrischen Militärbehörden gerade die bP (abermals) zum Militärdienst einberufen würden. Es liegen zwar laut Länderinformationsbericht einzelne Berichte vor, denen zufolge die Altersgrenze für den Reservedienst erhöht wird, wenn die betreffende Person über besondere Qualifikationen verfügt (das gilt z.B. für Ärzte, Panzerfahrer, Luftwaffenpersonal, Artilleriespezialisten und Ingenieure für Kampfausrüstung). Manche Personen werden wieder zum aktiven Dienst einberufen, andere wiederum nicht, was von vielen verschiedenen Faktoren abhängt. Es handelt sich beim diesbezüglichen Vorbringen der bP um ein sogenanntes „gesteigertes“ und somit wenig glaubhaftes Vorbringen. Es erscheint nicht nachvollziehbar, warum die bP im gesamten erstinstanzlichen Verfahren eine drohende Zwangsrekrutierung als Reservesoldat nicht vorgebracht hat, sondern erst in der Verhandlung vor dem BVwG. Ebenso wenig nachvollziehbar sind aber auch die Ausführung des BFA in ihrem Bescheid dazu (vgl Seite 207).Es handelt sich beim diesbezüglichen Vorbringen der bP um ein sogenanntes „gesteigertes“ und somit wenig glaubhaftes Vorbringen. Es erscheint nicht nachvollziehbar, warum die bP im gesamten erstinstanzlichen Verfahren eine drohende Zwangsrekrutierung als Reservesoldat nicht vorgebracht hat, sondern erst in der Verhandlung vor dem BVwG. Ebenso wenig nachvollziehbar sind aber auch die Ausführung des BFA in ihrem Bescheid dazu vergleiche Seite 207). Erst beim BVwG sprach die bP davon als Soldat gezwungen zu werden entweder Unschuldige töten zu müssen oder selbst getötet zu werden (VHS 10) bzw dass sie zum Reservedienst eingezogen werden hätte sollen (VHS 9). Eine konkrete Verfolgungsgefahr durch die Kurden erwähnte sie beim BVwG ebenfalls nicht. Sie sprach nur allgemein von Stammeskämpfen arabischer Stämme, nicht jedoch, dass ihr Clan darin involviert wäre (VHS 11). Sie hat sich auch 2016/2017 mit seiner gesamten Familie durch das Kurdengebiet in die syrisch-türkische Grenzregion begeben, obwohl es Kämpfe zwischen dem IS und den Kurden gab (VHS 7). Das hätte sie nicht getan, wäre sie von einer der Streitparteien konkret verfolgt gewesen, dann hätte sie sich vielmehr ins Gebiet des Regimes begeben. Eine konkrete Verfolgungsgefahr durch die Kurden erwähnte sie beim BVwG ebenfall

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