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{'item': 'W217 2279653-1'}

Obsah (14)Art. 133§ 2§ 6§ 19b§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 3§ 14§ 4§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.02.2024 GeschäftszahlW217 2279653-1 Spruch, W217 2279653-1/13 E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Rich

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Frau XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) begehrte am 30.03.2023 die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten. Beigelegt wurde ein Konvolut an medizinischen Befunden.
  2. Frau römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführerin) begehrte am 30.03.2023 die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten. Beigelegt wurde ein Konvolut an medizinischen Befunden.
  3. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 03.08.2023 wird von Dr.in XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, ausgeführt, dass folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als 6 Monate andauern werden, bei der BF bestehen:
  4. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 03.08.2023 wird von Dr.in römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, ausgeführt, dass folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als 6 Monate andauern werden, bei der BF bestehen: 1 Seronegative Spondylarthritis (Morbus Bechterew) mit axialer und peripherer Beteiligung (ED 05/2022) Seronegative Spondylarthritis (Morbus Bechterew) mit axialer und peripherer Beteiligung (ED 05 aus 2022,) Oberer Rahmensatz da therapeutisch schwer beeinflussbar, bei chronischen Rückenschmerzen und peripherer Beteiligung (Knie und Hüfte) unter multimodaler Schmerztherapie bei noch bestehenden Therapieoptionen und ohne maßgebliche funktionelle Einschränkungen, jedoch auch der undulierende, schubhafte Verlauf zu berücksichtigen ist 02.01.02 40% GdB Der Gesamtgrad der Behinderung wurde mit 40 % festgehalten.
  5. Mit Schreiben vom 04.08.2023 wurde der Beschwerdeführerin das Gutachten zur Kenntnisnahme und allfälliger Stellungnahme übermittelt. Nach Vorlage neuer Befunde und Einwendungen gegen die Höhe des Grades der Behinderung hielt die bereits befasste Sachverständige in ihrer Stellungnahme vom 28.08.2023 fest: „Antwort(en): Die AW ist mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahren nicht einverstanden und erhebt am 18.08.2023 Einspruch im Rahmen des Parteiengehörs. Bezüglich der Einwände darf auf das umfangreiche Schreiben der AW verwiesen werden - zusammenfassend befindet die AW das Ergebnis der Einschätzung als zu gering da sämtliche Therapien ausgeschöpft seien, eine hohe Krankheitsaktivität vorliege und ihre funktionellen Einschränkungen nicht entsprechend berücksichtigt worden wären, ebenso wären nur die aktuellen und nicht die weiter zurückliegenden Befunde gewürdigt worden. Nachgereichter Befund: 26.07.2023 OA Dr. XXXX , Facharzt für Rheumatologie 26.07.2023 OA Dr. römisch 40 , Facharzt für Rheumatologie KONTROLLE BEI AXIALER SPONDYLARTHRITIS MIT PERIPHERER BETEILIGUNG Bei Frau XXXX besteht ein seit mehreren Tagen ein erneuter Schub mit Schwellung und Schmerzen im Bereich des linken Knies. Die antiphlogistische Therapie mit Voltaren ist mir 150 mg bereits völlig ausgereizt. Bei Frau römisch 40 besteht ein seit mehreren Tagen ein erneuter Schub mit Schwellung und Schmerzen im Bereich des linken Knies. Die antiphlogistische Therapie mit Voltaren ist mir 150 mg bereits völlig ausgereizt. Klinischer Status: Knie links geschwollen und druckschmerzhaft, Beugedefizit bei ca. 30° Rheuma Status: BASDAI: 5.8 (Hohe Krankheitsaktivität) Diagnose: • M45 - Axiale Spondylarthritis Rheumatologische Diagnose: Therapie-refraktäre Axiale Spondylarthritis - HLA B27 positiv - Inflammatorischer Rückenschmerz - MRT: erosive SIG Arthropathie + Ödem - periphere Beteiligung: linkes Knie, linke Hüfte - bisherige Therapien: NSAR, ADA (gehäufte Infekte), IXE (sine effectu), SSZ (laufend, in erhöhter Dosierung LFP Erhöhung), CTZ (laufend) Zusammenfassung: Bei Fr. XXXX besteht eine Therapie-Refraktoren axiale Spondylarthritis mit peripherer Beteiligung, hoher Krankheitsaktivität und akutem Schub mit Schmerzen und Schwellung im Bereich des linken Knies. Bei Fr. römisch 40 besteht eine Therapie-Refraktoren axiale Spondylarthritis mit peripherer Beteiligung, hoher Krankheitsaktivität und akutem Schub mit Schmerzen und Schwellung im Bereich des linken Knies. Stellungnahme: Maßgeblich für die Einschätzung behinderungsrelevanter Leiden sind die bei der klinischen Untersuchung objektivierbaren Funktionseinschränkungen. Im Rahmen der ho am 02.08.2023 durchgeführten Untersuchung zeigte sich im Bereich der unteren Extremität der Zehenspitzen-, Fersen- und Einbeinstand bds mit Anhalten möglich, wobei die linke Seite diskret schwächer imponierte, das linke Kniegelenk schmerzhaft, die Beweglichkeitsprüfung daher etwas eingeschränkt, jedoch konnte das Knie aktiv bis 90° gebeugt werden und es fand sich lediglich ein minimales Streckdefizit; die großen Gelenke sonst altersentsprechend frei beweglich, die grobe Kraft links etwas reduziert; neurologisch keine Auffälligkeiten und symmetrische Muskelverhältnisse; die Wirbelsäule war im Bereich der LWS klopfdolent, Rotation und Seitwärtsneigung in allen Ebenen frei beweglich und der FBA im Stehen 0 cm nach rechts und ca. 5cm nach links (!) . Es zeigte sich ein sicheres, zügiges und hilfsmittelfreies Gangbild. Auch im mitgebrachten Befund des behandelnden Rheumatologen von 23.05.2023 wurde eine deutliche Besserung der Beschwerden auf Cimzia beschrieben, das Knie mache nur mehr bei endgradiger Flexion Probleme und der Rücken wäre in Ordnung, so dass Voltaren nur mehr fallweise benötigt werden würde. Hierin zeigt sich auch der der Krankheit innewohnende undulierende Verlauf (mit Zu- und Abnahme der Schmerzen und der funktionellen Beeinträchtigung) sehr gut. Diese wurden auch in der Bandbreite der gewählten Richtsatzposition berücksichtigt, sodass nach nochmaliger Durchsicht sämtlicher Befunde aus gutachterlicher Sicht derzeit keine höhere Einschätzung möglich ist.“
  6. Mit Bescheid vom 29.08.2023 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigen Behinderten abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass im Ermittlungsverfahren eine ärztliche Begutachtung zur Feststellung des Ausmaßes der Behinderung durchgeführt worden sei. Demnach betrage der Grad der Behinderung 40 v.H.Hierin zeigt sich auch der der Krankheit innewohnende undulierende Verlauf (mit Zu- und Abnahme der Schmerzen und der funktionellen Beeinträchtigung) sehr gut. Diese wurden auch in der Bandbreite der gewählten Richtsatzposition berücksichtigt, sodass nach nochmaliger Durchsicht sämtlicher Befunde aus gutachterlicher Sicht derzeit keine höhere Einschätzung möglich ist.“,
  7. Mit Bescheid vom 29.08.2023 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigen Behinderten abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass im Ermittlungsverfahren eine ärztliche Begutachtung zur Feststellung des Ausmaßes der Behinderung durchgeführt worden sei. Demnach betrage der Grad der Behinderung 40 v.H.
  8. Mit Schreiben vom 26.09.2023 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den Bescheid vom 29.08.
  9. Darin legte sie unter Vorlage neuer medizinischer Beweismittel ihre Einschränkungen im Alltag und Arbeitsleben aufgrund ihres schweren schubhaften, therapie-refraktären Krankheitsverlaufs nochmals dar.
  10. Am 16.10.2023 langte die Beschwerde samt Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  11. Dieses ersuchte in der Folge Frau Dr.in XXXX , Fachärztin für Innere Medizin und Ärztin für Allgemeinmedizin, um ein ergänzendes medizinisches Sachverständigengutachten.
  12. Dieses ersuchte in der Folge Frau Dr.in römisch 40 , Fachärztin für Innere Medizin und Ärztin für Allgemeinmedizin, um ein ergänzendes medizinisches Sachverständigengutachten. 7.
  13. Dieser hält in ihrem Gutachten aus dem Fachgebiet der Inneren Medizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 21.12.2023, fest: „Anamnese: Stellungnahme Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, 28.08.2023, ABL 20 ffStellungnahme Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, 28.08.2023, ABL 20 ff SVGA Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, 02.08.2023, ABL 11ff, GdB 40%SVGA Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, 02.08.2023, ABL 11ff, GdB 40% Relevante Befunde aus dem Akt: Befundbericht Dr. XXXX , FA für Rheumatologie, 28.08.2023, ABL 33ff:Befundbericht Dr. römisch 40 , FA für Rheumatologie, 28.08.2023, ABL 33ff: Kontrolle bei AxSPA mit peripherer Beteiligung anhaltende Beschwerden - keine Besserung, Beugedefizit im linken Knie weiterhin, TH Beginn mit ETX, Cimzia weiter - > Kontrolle in 3 MO Befundbericht Dr. XXXX , FA für Rheumatologie, 18.09.2023, ABL 32ff:Befundbericht Dr. römisch 40 , FA für Rheumatologie, 18.09.2023, ABL 32ff: Kontrolle bei Spondylarthropathie mit axialer und peripherer Beteiligung weiterhin Schubsymptomatik, MTX bis dato ohne erhoffte Wirkung, Laborkontrolle Befundbericht Dr. XXXX , FA für Rheumatologie, 26.07.2023, ABL 13 ff:Befundbericht Dr. römisch 40 , FA für Rheumatologie, 26.07.2023, ABL 13 ff: Kontrolle bei Axialer Spondylarthropathie mit peripherer Beteiligung Knie links geschwollen, druckschmerzhaft, Beugedefizit 300 Befundbericht BVAEB, Rehabilitation XXXX , 27.11.2023, (Befund wurde vorgelegt in der Ordination):Befundbericht BVAEB, Rehabilitation römisch 40 , 27.11.2023, (Befund wurde vorgelegt in der Ordination): Diagnose: Morbus Bechterew, Gonalgie links Rehabilitation wurde durchgeführt Aggravierung der Schmerzen im linken Kniegelenk, „Kurreaktion" Medikamente: Cimzia, Ebetrexat, Folsan, Voltaren Tramal Status: Größe: 160 cm Gewicht: 53 kg Kopf frei beweglich, Hirnnervenaustrittspunkte frei, Hörvermögen gut (Zimmerlautstärke), Sehvermögen: gut Herz: Herztöne rhythmisch, rein, nf Lunge: va, keine Rasselgeräusche, Lungenbasen verschieblich WS: im Lot, unauffällig, geringer DS über den ISG Gelenken OE: frei, Nacken und Schürzengriff möglich, grobe Kraft seitengleich UE: diskreter Gelenkserguss li Knie, keine Rötung, geringe Schwellung, Bandage in situ, im übrigen Gelenksstatus unauffällig, keine Beinödeme keine Beinödeme Muskulatur unauffällig Haut: Nävi vereinzelt, unauffällig Status psychicus: Klar, orientiert, Ductus ist kohärent Gangbild: unauffälliges Gangbild, Lagewechsel uneingeschränkt möglich Zusammenfassung: Frage
  14. und 2.) 1 Leiden Axiale Spondylarthritis mit axialer und peripherer Gelenksbeteiligung (Mb. Bechterew) Pos.Nr. 02.02.03 GdB 50% Unterer Rahmensatz bei dauerhaft notwendiger medikamentöser Therapie, nur mäßige Krankheitskontrolle trotz Therapieerweiterung, die Beschwerden im Knie mit dem Beugedefizit sind mit abgebildet. 1 Leiden, der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50% Frage 3.) Bezugnehmend auf die von der Pat. angegebenen Beschwerden wie auch im ABL 15-17 ausgeführt wird insofern Rücksicht genommen, als dass eine Einschätzung im höheren Rahmensatz erfolgt. Das Leiden wird voll inhaltlich in der Positionsnummer 02.02.03 im unteren Rahmensatz abgebildet und eingeschätzt. Der Erkrankungsverlauf ist generell als schubhaft anzusehen, derzeit mit geringer Krankheitskontrolle. Durch eine entsprechende medikamentöse und physikalische Therapie ist dennoch mit einer Erkrankungskontrolle pro futuro zu rechnen und einer Linderung der Beschwerden. Drüber hinaus kommen keine gesonderten Leiden zur Darstellung, die eine weitere Einschätzung in einem eigenständigen Leiden zulassen würden. Frage 4.) Die im Akt beigelegten und die neu vorgelegten Befunde (Rehabilitationsbericht der BVAEB) werden gesichtet und im Teil „relevante Befunde aus dem Akt" zitiert. Aus diesen Befunden leitet sich wie im Leiden 1 zusammengefasst, eine funktionelle Einschränkung aufgrund der Grunderkrankung ab. Die Befunde wurden bis inklusive 07/2023 im SVGA Dr. XXXX , erstellt am 02.08.2023, berücksichtigt. Die neu vorgelegten Befunde ABL 31-32 und ABL 33 konnten auch in der Stellungnahme Dr. XXXX vom 28.08.2023 nicht berücksichtigt werden, da noch nicht vorgelegt bzw. die fachärztlichen Untersuchungen erst später erfolgten.Die Befunde wurden bis inklusive 07 aus 2023, im SVGA Dr. römisch 40 , erstellt am 02.08.2023, berücksichtigt. Die neu vorgelegten Befunde ABL 31-32 und ABL 33 konnten auch in der Stellungnahme Dr. römisch 40 vom 28.08.2023 nicht berücksichtigt werden, da noch nicht vorgelegt bzw. die fachärztlichen Untersuchungen erst später erfolgten. Aus diesen Befunden leitet sich ein progredienter Verlauf trotz Therapie ab. Insbesondere wird dem zusätzlichen Beugedefizit im Kniegelenk bei akutem entzündlichen Ereignis Rechnung getragen. Dieses wird hier in der Beurteilung weiterhin berücksichtigt, aufgrund der funktionellen Verschlechterung allerdings höher eingeschätzt. Frage 5.) Aufgrund der aufgezeigten Aggravation der Beschwerden im Rahmen des schubhaften Krankheitsverlaufes, sowie der neuerlichen Therapieeskalation, wie in den Befunden Dr. XXXX beschrieben wird eine geänderte Beurteilung hier vorgenommen, insbesondere wird die Bewegungseinschränkung im linken Kniegelenk zusätzlich neu beurteilt und eingeschätzt und im Leiden 02.02.03 subsummiert, da von der Grunderkrankung ausgehend.Aufgrund der aufgezeigten Aggravation der Beschwerden im Rahmen des schubhaften Krankheitsverlaufes, sowie der neuerlichen Therapieeskalation, wie in den Befunden Dr. römisch 40 beschrieben wird eine geänderte Beurteilung hier vorgenommen, insbesondere wird die Bewegungseinschränkung im linken Kniegelenk zusätzlich neu beurteilt und eingeschätzt und im Leiden 02.02.03 subsummiert, da von der Grunderkrankung ausgehend. Frage 6.) Eine Nachuntersuchung ist indiziert, da eine Besserung durch konsequente Therapie zu erwarten ist und therapeutische Optionen nach wie vor bestehen, NU 12/2025.Eine Nachuntersuchung ist indiziert, da eine Besserung durch konsequente Therapie zu erwarten ist und therapeutische Optionen nach wie vor bestehen, NU 12 aus 2025,. Frage 7.) Der neu vorgelegte Befund wurde gesichtet und zitiert und dem Akt beigefügt. Eine abweichende Beurteilung ergibt sich aus dem vorgelegten Befund jedoch nicht.“
  15. Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde mit Schreiben vom 12.01.2024 das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen. Innerhalb offener Frist langten keine Einwendungen gegen das Gutachten ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  16. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe

§ 2Abs. 2 BEinst

G liegen nicht vor. Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe

Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG liegen nicht vor. Die Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Sie befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das

  1. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters.Die Beschwerdeführerin ist am römisch 40 geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Sie befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das
  2. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Die Beschwerdeführerin steht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Am 30.03.2023 begehrte die Beschwerdeführerin die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 v.H. Eine Besserung der Beschwerden ist zu erwarten.
  3. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus der Einsichtnahme im zentralen Melderegister sowie dem mit Stichtag 02.02.2024 eingeholten Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung. Die Feststellung, dass der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin 50 v.H beträgt, gründet auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin, Ärztin für Allgemeinmedizin. Darin wird schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt, dass Leiden 1 deshalb geändert wird, da aufgrund der aufgezeigten Aggravation der Beschwerden im Rahmen des schubhaften Krankheitsverlaufes, sowie der neuerlichen Therapieeskalation die Bewegungseinschränkung im linken Kniegelenk zusätzlich neu beurteilt und eingeschätzt und im Leiden 02.02.03 subsummiert wird, da diese von der Grunderkrankung ausgeht. Pos.Nr. 02.02 Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates der Anlage zur Einschätzungsverordnung lautet: „Es ist die resultierende Gesamtfunktionseinschränkung bei entzündlich rheumatischen Systemerkrankungen, degenerative rheumatischen Erkrankungen und systemischen Erkrankungen der Muskulatur einzuschätzen. Falls sie mit Lähmungserscheinungen einhergehen, sind sie entsprechend den funktionellen Defiziten nach Abschnitt
  4. „Neuromuskuläre Erkrankungen“ im Kapitel „Nervensystem“ zu beurteilen. 02.02.01 Mit funktionellen Auswirkungen geringen Grades 10 – 20 % Leichte Beschwerden mit geringer Bewegungs- und Belastungseinschränkung 02.02.02 Mit funktionellen Auswirkungen mittleren Grades 30 – 40 % Mäßige Funktionseinschränkungen, je nach Art und Umfang des Gelenkbefalls, geringe Krankheitsaktivität 02.02.03 Mit funktionellen Auswirkungen fortgeschrittenen Grades 50 – 70% 50 %: Dauernde erhebliche Funktionseinschränkungen, therapeutisch schwer beeinflussbare Krankheitsaktivität, Notwendigkeit einer über mindestens 6 Monate andauernden Therapie 70 %: Dauernde erhebliche Funktionseinschänkungen mit maßgeblichen Einschränkungen im Alltag und Arbeitsleben, therapeutisch schwer beeinflussbare Krankheitsaktivität, Gehbehinderung Die von der Sachverständigen getroffene Einstufung mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. ist sohin nicht zu beanstanden. Die Befristung bis 12/2025 wurde von der Sachverständigen nachvollziehbar mit einer erwarteten Besserung durch eine konsequente Therapie begründet, darüber hinaus bestehen nach wie vor therapeutische Optionen.Die Befristung bis 12 aus 2025, wurde von der Sachverständigen nachvollziehbar mit einer erwarteten Besserung durch eine konsequente Therapie begründet, darüber hinaus bestehen nach wie vor therapeutische Optionen. In diesem oben wiedergegebenen Gutachten wird auf die Art des Leidens der Beschwerdeführerin und dessen Ausmaß schlüssig, nachvollziehbar, widerspruchsfrei und umfassend eingegangen. Die getroffene Einschätzung entspricht den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des von ihm eingeholten Gutachtens; dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
  5. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 19bAbs. 1 BEinst

G entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.

Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu Spruchpunkt A) 1. Zur Entscheidung in der Sache

§ 2Abs. 1 BEinst

G sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

  1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
  2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
  3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

§ 2Abs. 2 BEinst

G gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, dieGemäß Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, behinderte Personen, die

  1. a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
  2. b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
  3. c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
  4. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
  5. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind.

§ 3BEinst

G ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Paragraph 3, BEinstG ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 14Abs. 1 BEinst

G gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHGemäß Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

  1. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  2. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  3. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
  4. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
  5. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

§ 4

des Opferfürsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;

  1. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
  2. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.

§ 14Abs. 2 BEinst

G hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. Frau Dr.in XXXX kam in ihrem Gutachten aus dem Fachgebiet der Inneren Medizin zum Ergebnis, dass der Grad der Behinderung für Leiden 1 (Axiale Spondylarthritis mit axialer und peripherer Gelenksbeteiligung (Mb. Bechterew)) mit 50 v.H. einzustufen ist. Sie berücksichtigte dabei die von der Beschwerdeführerin bereits in deren Stellungnahme vom 18.08.2023 angegebenen Beschwerden.Frau Dr.in römisch 40 kam in ihrem Gutachten aus dem Fachgebiet der Inneren Medizin zum Ergebnis, dass der Grad der Behinderung für Leiden 1 (Axiale Spondylarthritis mit axialer und peripherer Gelenksbeteiligung (Mb. Bechterew)) mit 50 v.H. einzustufen ist. Sie berücksichtigte dabei die von der Beschwerdeführerin bereits in deren Stellungnahme vom 18.08.2023 angegebenen Beschwerden. Im Beschwerdefall sind Ausschlussgründe

§ 2Abs. 2 BEinst

G nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin und steht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis.Im Beschwerdefall sind Ausschlussgründe

Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin und steht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben. 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG).

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK), BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall sind maßgebend für die Entscheidung die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigung und der daraus resultierende Gesamtgrad der Behinderung. Zur Klärung des Sachverhaltes holte das Bundesverwaltungsgericht ein ergänzendes Gutachten ein. Wie unter Punkt II.2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Im gegenständlichen Fall sind maßgebend für die Entscheidung die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigung und der daraus resultierende Gesamtgrad der Behinderung. Zur Klärung des Sachverhaltes holte das Bundesverwaltungsgericht ein ergänzendes Gutachten ein. Wie unter Punkt römisch zwei.2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter. (VfGH vom 09.06.2017, E 1162/2017)Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter. (VfGH vom 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern von Tatsachenfragen. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern von Tatsachenfragen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W217.2279653.1.00

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