RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.02.2024 GeschäftszahlW239 2250461-2 Spruch, W239 2250461-2/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin, eine afghanische Staatsangehörige, stellte im österreichischen Bundesgebiet am 06.03.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu ihrer Person liegen zu Griechenland zwei EURODAC-Treffer vor; einer der Kategorie 2 (erkennungsdienstliche Behandlung) vom 09.02.2020 und einer der Kategorie 1 (Asylantragstellung) vom 10.02.
- Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 07.03.2021 brachte die Beschwerdeführerin unter anderem vor, dass sich ihr Bruder in Österreich aufhalte und sie bei ihm bleiben wolle. Zuletzt habe sich die Beschwerdeführerin ein Jahr lang in Griechenland aufgehalten, dann sei sie legal mit dem Flugzeug über die Schweiz nach Österreich gekommen. In Griechenland habe sie einen Asylantrag stellen müssen und es sei ihr Asyl gewährt worden. Sie besitze eine griechische Asylkarte und könne auch ihren afghanischen Reisepass vorlegen. Zur Situation in Griechenland führte sie aus: „In Moria im Lager kam es zu einem Brand, bei dem viele meiner Sachen verbrannt sind. Es war sehr unruhig und gefährlich im Lager. (…) Ich möchte nicht zurück, weil die Situation für Migranten sehr schlecht ist. Nach dem Brand in Moria wurden viele Migranten aus dem Lager geworfen und nicht weiter unterstützt.“
- Am 10.03.2021 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein auf Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) gestütztes Informationsersuchen an Griechenland.
- Am 10.03.2021 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein auf Artikel 34, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) gestütztes Informationsersuchen an Griechenland. Nach mehreren Urgenzschreiben am 15.04.2021, am 04.05.2021, am 25.05.2021 und am 11.06.2021 gab die griechische Behörde letztlich mit Schreiben vom 08.07.2021 bekannt, dass die Beschwerdeführerin am 10.02.2020 in Griechenland um Asyl angesucht habe. Mit Entscheidung der griechischen Behörde vom 16.04.2020 sei ihr der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden. Ihre Aufenthaltsberechtigungskarte (Residence Permit Card - RPC) habe sie nicht erhalten (AS 63: „The applicant has not received her residence permit.“). Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA am 27.07.2021 gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, sich psychisch und physisch zur Durchführung der Einvernahme in der Lage zu fühlen. Ihr asylberechtigter Bruder lebe in Österreich. Dieser habe sie finanziell unterstützt, als sie in Griechenland gelebt habe. Der beabsichtigten Vorgehensweise, ihren Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, da ihr in Griechenland der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden sei, hielt die Beschwerdeführerin entgegen, dass sie nicht dorthin zurückwolle. Konkret führte sie unter anderem aus, dass es für sie als junge Frau es sehr schwierig gewesen sei, in Moria [Anm.: Flüchtlingslager im Landesinneren der griechischen Insel Lesbos] alleine zu leben. Sie habe Angst gehabt, alleine in einem Zelt im Wald zu leben. Sie habe dort keinerlei Sicherheiten gehabt und habe nicht einmal zur Toilette gehen könne, ohne belästigt zu werden. Sie sei von Männern verfolgt worden und auch bestohlen worden. Zudem habe man versucht, sie mehrmals zu vergewaltigen. Sie sei zur Polizei gegangen, aber diese habe nichts unternommen. Einmal hätten zwei Männer sie auf der Straße mit einem Messer bedroht; zum Glück sei zufällig jemand mit einem Fahrrad vorbei gekommen und die Männer seien geflüchtet. Nach dem Brand in Moria, bei dem auch alle ihre Dokumente vernichtet worden seien, sei sie drei Tage lang ohne Essen und Wasser sowie ohne Unterkunft in Griechenland aufhältig gewesen. In der Folge habe sich die Beschwerdeführerin Geld ausgeliehen und sei nach Athen gereist, wo sie zunächst in einem Park übernachtet habe. Dann habe sie gemeinsam mit einer anderen jungen Frau bei einem älteren Mann zur Untermiete gelebt. In weiterer Folge schilderte die Beschwerdeführerin in ihrer freien Erzählung detailliert, dass sie von ihrem Vermieter in Athen vergewaltigt worden sei. Kurz zuvor sei ihre Mitbewohnerin, die ebenfalls in der Wohnung des Vermieters gelebt habe, plötzlich spurlos verschwunden; von da an habe die Beschwerdeführerin große Angst gehabt, auch, weil der Vermieter ihr gesagt habe, sie solle nicht mehr nach der Mitbewohnerin suchen. Die Beschwerdeführerin sei nach der Vergewaltigung zur Polizei gegangen, aber die Polizei habe mangels Beweise nichts unternommen. Danach habe sie bei HELIOS um Hilfe gebeten, aber auch dort hätte man nicht sofort eine Unterkunft für sie gehabt. Eine weitere Asylunterkunft sei überfüllt gewesen. Die Beschwerdeführerin habe mehrfach um Hilfe gebeten. Sie habe insgesamt einen Monat in Moria und einen Monat in Athen Unterstützung erhalten; sonst nicht. Manchmal habe man vor der Kirche gratis Essen verteilt. Sie habe von diesem Essen und von der Unterstützung ihres Bruders gelebt. Auf ihre ID-Karte habe sie fünf Monate lang warten müssen und sie habe 500 EUR dafür bezahlen müssen. Sie sei bemüht gewesen, eine Arbeit zu finden, aber es sei dort unmöglich gewesen, einen Job zu finden.
- In einer Stellungnahme vom 04.08.2021 wiederholte die Beschwerdeführerin, dass sie in Athen Opfer sexueller Gewalt geworden sei und dass es ihr psychisch nicht gut gehe. Sie leide unter Panikattacken, welche zur Bewusstlosigkeit führen würden. Es wurde auf die katastrophale Situation schutzberechtigter Rückkehrer in Griechenland verwiesen und festgehalten, dass der Beschwerdeführerin bei einer Rückführung nach Griechenland eine Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK drohe. In einer ergänzenden Stellungnahme vom 30.09.2021 wurde auf aktuelle Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes verwiesen.
- In einer Stellungnahme vom 04.08.2021 wiederholte die Beschwerdeführerin, dass sie in Athen Opfer sexueller Gewalt geworden sei und dass es ihr psychisch nicht gut gehe. Sie leide unter Panikattacken, welche zur Bewusstlosigkeit führen würden. Es wurde auf die katastrophale Situation schutzberechtigter Rückkehrer in Griechenland verwiesen und festgehalten, dass der Beschwerdeführerin bei einer Rückführung nach Griechenland eine Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK drohe. In einer ergänzenden Stellungnahme vom 30.09.2021 wurde auf aktuelle Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes verwiesen.
- Mit Bescheid des BFA vom 03.12.2021 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die Beschwerdeführerin nach Griechenland zurückzubegeben habe (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt II.) sowie die Außerlandesbringung nach § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Griechenland gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).
- Mit Bescheid des BFA vom 03.12.2021 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die Beschwerdeführerin nach Griechenland zurückzubegeben habe (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie die Außerlandesbringung nach Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Griechenland gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Dem Bescheid des BFA lagen Länderinformationen der Staatendokumentation zu Griechenland aus dem COI-CMS (Version 2, Datum der Veröffentlichung: 28.05.2021) zugrunde.
- Dagegen erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch eine Mitarbeiterin der Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.01.2022, Zl. W235 2250461-1/6Z, wurde der Beschwerde gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.01.2022, Zl. W235 2250461-1/6Z, wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 17, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
- Mit Stellungnahme vom 22.03.2022 wurde unter anderem auf das Erkenntnis des VwGH vom 25.01.2022, Ra 2021/18/0085, verwiesen.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.05.2022, Zl. W243 2250461-1/12E, wurde der Beschwerde gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Dem BFA wurde - unter Verweis auf rezente höchstgerichtliche Judikatur, und zwar auf VfGH vom 25.06.2021, E 599/2021-12; VfGH vom 15.12.2021, E 3242/2021-15; VwGH vom 25.01.2022, Ra 2021/18/0085-11 - aufgetragen, im fortgesetzten Verfahren die konkrete Rückkehrsituation der Beschwerdeführerin als Schutzberechtigte in Griechenland näher zu prüfen. Des Weiteren bedürfe es im fortgesetzten Verfahren einer Abklärung zum aktuell bestehenden Angebot an Programmen, die Integrationsmaßnahmen für Schutzberechtigte anbieten, und zu deren Umfang.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.05.2022, Zl. W243 2250461-1/12E, wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Dem BFA wurde - unter Verweis auf rezente höchstgerichtliche Judikatur, und zwar auf VfGH vom 25.06.2021, E 599/2021-12; VfGH vom 15.12.2021, E 3242/2021-15; VwGH vom 25.01.2022, Ra 2021/18/0085-11 - aufgetragen, im fortgesetzten Verfahren die konkrete Rückkehrsituation der Beschwerdeführerin als Schutzberechtigte in Griechenland näher zu prüfen. Des Weiteren bedürfe es im fortgesetzten Verfahren einer Abklärung zum aktuell bestehenden Angebot an Programmen, die Integrationsmaßnahmen für Schutzberechtigte anbieten, und zu deren Umfang.
- Am 01.09.2022 fand eine weitere Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem BFA statt. Zu Beginn gab sie über Nachfrage an, dass es ihr gut gehe. Früher habe sie öfter an Panikattacken gelitten, nun komme das seltener vor. Sie würde nicht sagen, dass sie geheilt sei, aber es gehe ihr hier auf jeden Fall besser. In weiterer Folge erstattete die Beschwerdeführerin ein detailliertes Vorbringen zu ihren Integrationsbemühungen in Österreich und legte dazu diverse Unterlagen vor, die zum Akt genommen wurden. Hinsichtlich ihres Voraufenthalts in Griechenland erklärte die Beschwerdeführerin, bereits bei der letzten Einvernahme alles umfassend dargelegt zu haben, was ihr dort widerfahren sei. Von einem IOM-, FILOXENIA- oder ESTIA-Programm habe sie nie gehört. Sie kenne nur HELIOS; an dieses Programm habe sie sich mehrfach gewandt. Man habe ihr nicht geholfen. Man habe ihr maximal angeboten, dass sie in einem Park schlafen könne. Man habe ihr gesagt, dass sie in einem Zelt schlafen könne, es habe keine sonstige Unterstützung gegeben. Sie habe nie irgendwelche Integrationsmaßnahmen in Anspruch genommen, weil sie ein solches Angebot nicht bekommen habe, obwohl sie sich von ihrer Seite her darum bemüht habe. Nachgefragt, ob sie in Griechenland eine Sozialversicherungsnummer gehabt habe, schilderte sie, dass man auf die Identitätsdokumente, die sie in Athen erhalten habe, irgendeine Nummer draufgeschrieben habe. Nachgefragt, ob sie eine Residence Permit Card (RPC) erhalten habe, antwortete die Beschwerdeführerin, dass sie nicht wisse, was das sei. Sie habe noch nie davon gehört; sie kenne keine Residence Permit Card (RPC).
- Mit Bescheid des BFA vom 22.09.2022 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz abermals gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde ihr nicht erteilt (Spruchpunkt II.). Festgestellt wurde jedoch, dass die Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG auf Dauer unzulässig sei gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG. Gemäß §§ 54 iVm 55 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt III.).
- Mit Bescheid des BFA vom 22.09.2022 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz abermals gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ihr nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Festgestellt wurde jedoch, dass die Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG auf Dauer unzulässig sei gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG. Gemäß Paragraphen 54, in Verbindung mit 55 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Dem Bescheid des BFA lagen Länderinformationen der Staatendokumentation zu Griechenland aus dem COI-CMS (Version 2, Datum der Veröffentlichung: 28.05.2021) zugrunde; diese liegen mittlerweile in einer aktualisierten Version vor (Version 6, Datum der Veröffentlichung: 31.01.2024). Das BFA stellte unter anderem fest, dass die Beschwerdeführerin in Griechenland bereits einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, sowie, dass ihr dort internationaler Schutz gewährt worden sei, und, dass ihr eine Aufenthaltsberechtigung erteilt worden sei. Aus welchen Gründen das BFA zu dieser Annahme kam, ist dem Bescheid nicht zu entnehmen; letztlich ist die Feststellung aktenwidrig (vgl. dazu den konträren Wortlaut des Antwortschreibens Griechenlands vom 08.07.2021). Des Weiteren stellte das BFA fest, dass die Beschwerdeführerin - aufgrund näher dargelegter Umstände - über ein schützenswertes Privatleben in Österreich verfüge.Das BFA stellte unter anderem fest, dass die Beschwerdeführerin in Griechenland bereits einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, sowie, dass ihr dort internationaler Schutz gewährt worden sei, und, dass ihr eine Aufenthaltsberechtigung erteilt worden sei. Aus welchen Gründen das BFA zu dieser Annahme kam, ist dem Bescheid nicht zu entnehmen; letztlich ist die Feststellung aktenwidrig vergleiche dazu den konträren Wortlaut des Antwortschreibens Griechenlands vom 08.07.2021). Des Weiteren stellte das BFA fest, dass die Beschwerdeführerin - aufgrund näher dargelegter Umstände - über ein schützenswertes Privatleben in Österreich verfüge. Rechtlich führte das BFA zu Spruchpunkt I. lapidar aus: „Wie vorne festgestellt, wurde Ihnen in Griechenland internationaler Schutz gewährt. Es besteht kein Grund, daran zu zweifeln, dass Griechenland seine sich aus der Genfer Flüchtlingskonvention und der Statusrichtlinie ergebenden Verpflichtungen nicht erfüllt. Es ist daher davon auszugehen, dass Sie dort Schutz vor Verfolgung gefunden haben. Auch muss nochmals angeführt werden, dass Ihnen im Bundesgebiet ein Aufenthaltstitel erteilt wurde und sich demnach die Frage einer allfälligen Rückkehr nach Griechenland nicht stellt.“Rechtlich führte das BFA zu Spruchpunkt römisch eins. lapidar aus: „Wie vorne festgestellt, wurde Ihnen in Griechenland internationaler Schutz gewährt. Es besteht kein Grund, daran zu zweifeln, dass Griechenland seine sich aus der Genfer Flüchtlingskonvention und der Statusrichtlinie ergebenden Verpflichtungen nicht erfüllt. Es ist daher davon auszugehen, dass Sie dort Schutz vor Verfolgung gefunden haben. Auch muss nochmals angeführt werden, dass Ihnen im Bundesgebiet ein Aufenthaltstitel erteilt wurde und sich demnach die Frage einer allfälligen Rückkehr nach Griechenland nicht stellt.“
- Gegen Spruchpunkt I erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch eine Mitarbeiterin der Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, fristgerecht Beschwerde. Einmal mehr wurde zusammengefasst darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführerin in Griechenland im Flüchtlingslager Moria als alleinstehende Frau sexualisierte Gewalt und mehrere Übergriffe erlebt habe. Anschließend habe sie in Athen eine Vergewaltigung überlebt. Sie sei besonders vulnerabel. Sie habe als Asylberechtigte keinen Zugang zu Sozialhilfe oder Integrationsmaßnahmen gehabt, sei auf sich alleine gestellt gewesen, habe weder genügend Nahrung noch eine Unterkunft gehabt und sei gezwungen gewesen, auf der Straße oder in prekären, meist illegalen Wohnverhältnissen zu leben. Obwohl sie grundsätzlich erwerbsfähig sei, sei es ihr nicht möglich gewesen, eine Beschäftigung zu finden und werde ihr dies auch künftig aufgrund bürokratischer Hürden nicht möglich sein. Wie sich den herangezogenen Länderberichten entnehmen lasse, sei für den Erhalt von Leistungen generell das Vorliegen einer Residence Permit Card (RPC), einer Steuernummer sowie einer Sozialversicherungsnummer erforderlich. Eine Residence Permit Card (RPC) habe die Beschwerdeführerin nicht gehabt; ihr sei zwar in Athen irgendeine Nummer gegeben worden, jedoch jedenfalls nicht zwei, weshalb sie maximal eine der drei Voraussetzungen erfülle. Den Länderberichten sei auch zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr ohne diese drei Erfordernisse keinen Zugang zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse haben werde. Die Erlebnisse in Griechenland hätten bei der Beschwerdeführerin zu psychischen Problemen geführt; sie habe Panikattacken, bis hin zur Bewusstlosigkeit. Die Überstellung der Beschwerdeführerin nach Griechenland stelle eine Verletzung von Art. 3 EMRK dar.
- Gegen Spruchpunkt römisch eins erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch eine Mitarbeiterin der Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, fristgerecht Beschwerde. Einmal mehr wurde zusammengefasst darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführerin in Griechenland im Flüchtlingslager Moria als alleinstehende Frau sexualisierte Gewalt und mehrere Übergriffe erlebt habe. Anschließend habe sie in Athen eine Vergewaltigung überlebt. Sie sei besonders vulnerabel. Sie habe als Asylberechtigte keinen Zugang zu Sozialhilfe oder Integrationsmaßnahmen gehabt, sei auf sich alleine gestellt gewesen, habe weder genügend Nahrung noch eine Unterkunft gehabt und sei gezwungen gewesen, auf der Straße oder in prekären, meist illegalen Wohnverhältnissen zu leben. Obwohl sie grundsätzlich erwerbsfähig sei, sei es ihr nicht möglich gewesen, eine Beschäftigung zu finden und werde ihr dies auch künftig aufgrund bürokratischer Hürden nicht möglich sein. Wie sich den herangezogenen Länderberichten entnehmen lasse, sei für den Erhalt von Leistungen generell das Vorliegen einer Residence Permit Card (RPC), einer Steuernummer sowie einer Sozialversicherungsnummer erforderlich. Eine Residence Permit Card (RPC) habe die Beschwerdeführerin nicht gehabt; ihr sei zwar in Athen irgendeine Nummer gegeben worden, jedoch jedenfalls nicht zwei, weshalb sie maximal eine der drei Voraussetzungen erfülle. Den Länderberichten sei auch zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr ohne diese drei Erfordernisse keinen Zugang zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse haben werde. Die Erlebnisse in Griechenland hätten bei der Beschwerdeführerin zu psychischen Problemen geführt; sie habe Panikattacken, bis hin zur Bewusstlosigkeit. Die Überstellung der Beschwerdeführerin nach Griechenland stelle eine Verletzung von Artikel 3, EMRK dar.
- Am 23.05.2023 gab die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH ihre Adressänderung bekannt, sowie, dass das Vertretungsverhältnis weiter bestehe (OZ 4), allerdings ohne Zustellvollmacht; am 18.12.2023 wurde eine weitere Stellungnahme eingebracht (OZ 5). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Festgestellt wird der eben dargelegte Verfahrensgang. Insbesondere wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin in Griechenland am 10.02.2020 um internationalen Schutz angesucht hat und ihr am 16.04.2020 der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde. Eine Residence Permit Card (RPC) hat sie nicht erhalten. Zum konkreten Voraufenthalt der Beschwerdeführerin in Griechenland wird festgestellt, dass sie dort als alleinstehende junge Frau Opfer sexualisierter Gewalt wurde, zumal sie im Flüchtlingslager Moria mehrfach sexuell belästig und in Athen von ihrem Vermieter vergewaltigt wurde. Sie war mit äußerst prekären Lebensumständen und Wohnverhältnissen konfrontiert, sowohl auf der Insel Lesbos als auch in Athen, und hatte weder Zugang zum Arbeitsmarkt noch Zugang zu Sozialleistungen oder zu Integrationsmaßnahmen. Zur Lage von Schutzberechtigten in Griechenland wird anhand der Länderinformationen der Staatendokumentation zu Griechenland aus dem COI-CMS (Version 6, Datum der Veröffentlichung: 31.01.2024; Anmerkung: das Kapitel „Schutzberechtigte“ ist wortident mit jenem der Version 5, Datum der Veröffentlichung: 16.01.2023) festgestellt: Schutzberechtigte Im Jahr 2021 wurden 16.588 Personen in erster Instanz internationaler Schutz gewährt (AIDA 5.2022). Ein Monat nach der Statuszuerkennung endet die finanzielle Unterstützung für Asylwerber. Für vulnerable Personen kann die Frist bis auf drei Monate verlängert werden (SEM 31.10.2022). Mit Zuerkennung des Flüchtlingsstatus sind Schutzberechtigte griechischen Staatsbürgern gleichgestellt und und haben rechtlich unter den gleichen Bedingungen Zugang zu Sozialleistungen wie griechische Bürger (AIDA 5.2022; vgl. SEM 31.10.2022). Administrative und bürokratische Hindernisse, das Fehlen geeigneter staatlicher Maßnahmen, die ineffektive Umsetzung der Gesetze und die Auswirkungen der Wirtschaftskrise behindern jedoch Schutzberechtigte bei der Ausübung ihrer Rechte (AIDA 5.2022).Ein Monat nach der Statuszuerkennung endet die finanzielle Unterstützung für Asylwerber. Für vulnerable Personen kann die Frist bis auf drei Monate verlängert werden (SEM 31.10.2022). Mit Zuerkennung des Flüchtlingsstatus sind Schutzberechtigte griechischen Staatsbürgern gleichgestellt und und haben rechtlich unter den gleichen Bedingungen Zugang zu Sozialleistungen wie griechische Bürger (AIDA 5.2022; vergleiche SEM 31.10.2022). Administrative und bürokratische Hindernisse, das Fehlen geeigneter staatlicher Maßnahmen, die ineffektive Umsetzung der Gesetze und die Auswirkungen der Wirtschaftskrise behindern jedoch Schutzberechtigte bei der Ausübung ihrer Rechte (AIDA 5.2022). Aufenthaltserlaubnis (ADET) (auch Residence Permit Card - RPC genannt) Ein positiver Asylbescheid alleine berechtigt noch nicht zu einer Aufenthaltserlaubnis (ADET). Dazu wird ein ADET-Bescheid der zuständigen regionalen Asylbehörde (RAO) oder der Autonomous Asylum Unit (AAU) benötigt, dieser darf nicht älter als sechs Monate sein (SFH 3.8.2022). Beim ADET-Bescheid handelt es sich um einen Bescheid des zuständigen Regionalbüros der Asylbehörde, durch den die Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis angewiesen wird. Er wird nicht immer zusammen mit dem Anerkennungsbescheid zugestellt. In diesem Fall müssen Schutzberechtigte einen Termin beim zuständigen Regionalbüro vereinbaren, um sich den ADET-Bescheid aushändigen zu lassen (ProAsyl/RSA 4.2021). Mit dem Asylbescheid und dem Ansuchen kann man per E-Mail einen Fingerabdruck-Termin beantragen. Die Antwort hierauf dauert zwischen zwei Wochen und zwei Monaten, COVID-bedingt möglicherweise aber auch länger. Nach Abnahme der Fingerabdrücke kann es bis zum tatsächlichen Erhalt der RPC nochmals drei bis acht Monate dauern. Die Ausstellung der RPC erfolgt durch die griechische Polizei (VB 7.4.2022). Die Gültigkeit der RPC beträgt für anerkannte Flüchtlinge drei Jahre und für subsidiär Schutzberechtigte ein Jahr (um zwei weitere Jahre verlängerbar) und geht durch Ausreise und spätere Wiedereinreise nach Griechenland nicht verloren (SFH 3.8.2022; vgl. AIDA 5.2022). Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis muss 30 Tage vor deren Ablauf beantragt werden, ansonsten droht seit September 2021 eine Strafe von 100 Euro. Bei der Ausstellung oder Verlängerung von Aufenthaltserlaubnissen kommt es zu großen Verzögerungen, teilweise von über einem Jahr. Grund dafür sind Arbeitsrückstände und das langsame Verfahren. Für die Dauer der Verlängerung erhalten die betroffenen Personen kein Dokument, das ihren Status belegen könnte. Hinzu kommt, dass die Aufenthaltserlaubnis auf das Datum des ADET-Bescheides ausgestellt wird, im Fall der einjährigen Bewilligungen für subsidiär schutzberechtigte Personen ist die Bewilligung bei deren Erteilung deshalb oftmals bereits abgelaufen. Die Aufenthaltserlaubnis ist Voraussetzung für die Erlangung einer Sozialversicherungsnummer und weiterer Sozialleistungen, aber auch für den Erhalt finanzieller Unterstützung, einer Wohnung, einer legalen Beschäftigung, eines Führerscheins und einer Steuernummer, weiters für die Teilnahme an Integrationskursen, für den Kauf von Fahrzeugen, für Auslandsreisen, für die Anmeldung einer gewerblichen oder geschäftlichen Tätigkeit und – abhängig vom jeweiligen Bankangestellten – oftmals auch für die Eröffnung eines Bankkontos (SFH 3.8.2022; vgl. VB 7.4.2022).Die Gültigkeit der RPC beträgt für anerkannte Flüchtlinge drei Jahre und für subsidiär Schutzberechtigte ein Jahr (um zwei weitere Jahre verlängerbar) und geht durch Ausreise und spätere Wiedereinreise nach Griechenland nicht verloren (SFH 3.8.2022; vergleiche AIDA 5.2022). Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis muss 30 Tage vor deren Ablauf beantragt werden, ansonsten droht seit September 2021 eine Strafe von 100 Euro. Bei der Ausstellung oder Verlängerung von Aufenthaltserlaubnissen kommt es zu großen Verzögerungen, teilweise von über einem Jahr. Grund dafür sind Arbeitsrückstände und das langsame Verfahren. Für die Dauer der Verlängerung erhalten die betroffenen Personen kein Dokument, das ihren Status belegen könnte. Hinzu kommt, dass die Aufenthaltserlaubnis auf das Datum des ADET-Bescheides ausgestellt wird, im Fall der einjährigen Bewilligungen für subsidiär schutzberechtigte Personen ist die Bewilligung bei deren Erteilung deshalb oftmals bereits abgelaufen. Die Aufenthaltserlaubnis ist Voraussetzung für die Erlangung einer Sozialversicherungsnummer und weiterer Sozialleistungen, aber auch für den Erhalt finanzieller Unterstützung, einer Wohnung, einer legalen Beschäftigung, eines Führerscheins und einer Steuernummer, weiters für die Teilnahme an Integrationskursen, für den Kauf von Fahrzeugen, für Auslandsreisen, für die Anmeldung einer gewerblichen oder geschäftlichen Tätigkeit und – abhängig vom jeweiligen Bankangestellten – oftmals auch für die Eröffnung eines Bankkontos (SFH 3.8.2022; vergleiche VB 7.4.2022). Reisedokument Anerkannte Flüchtlinge haben das Recht auf ein Reisedokument (Gültigkeit für Erwachsene fünf Jahre, für Minderjährige drei Jahre und verlängerbar). Das gilt auch für subsidiär Schutzberechtigte (für drei Jahre gültig und verlängerbar), wenn sie einen Nachweis ihrer diplomatischen Vertretung vorlegen können, dass es ihnen nicht möglich ist, einen nationalen Reisepass zu erhalten. Diese Voraussetzung ist für viele äußerst schwierig zu erfüllen und überdies von der diplomatischen Vertretung des Herkunftslandes abhängig (AIDA 5.2022). Um ein Reisedokument beantragen zu können, bestehen folgende Voraussetzungen: • Wenn die Schutzberechtigten in einem Camp oder in einer anderen staatlichen Unterkunft untergebracht und dort registriert sind, können sie unmittelbar nach Erhalt des positiven Asylbescheides parallel die Residence Permit Card (RPC), auch Aufenthaltserlaubnis (ADET) genannt, und ein Reisedokument beantragen. Sie werden hierbei aktiv vom Management des Camps bzw. der Unterkunft unterstützt (VB 7.4.2022). • Wenn anerkannte Schutzberechtigte hingegen nicht in einem Lager oder einer staatlichen Einrichtung untergebracht und registriert sind, ist für Beantragung eines Reisedokumentes eine RPC erforderlich (VB 7.4.2022). Das Ausstellungsdatum des Asylbescheids darf nicht länger als sechs Monate zurückliegen; andernfalls muss beim Asylservice eine Neuausstellung des Bescheides erwirkt werden. Der Asylbescheid und die RPC müssen eingescannt und bei der Fremdenpolizei online eingegeben werden (VB 7.4.2022). Die Gebühr hierfür beträgt etwa 84 Euro für Erwachsene und 73 Euro für Minderjährige (AIDA 5.2022). Danach muss wiederum per E-Mail um einen Fingerabdruck-Termin angesucht werden (Wartezeit: eine Woche bis zwei Monate). Die Ausfolgung eines Reisedokuments erfolgt dann nach drei bis acht Monaten (COVID-bedingt auch länger) durch die griechische Polizei. Fast alle anerkannten Flüchtlinge suchen um ein Reisedokument an. Syrische Schutzberechtigte werden hierbei in der Praxis bevorzugt behandelt; für andere Nationalitäten kann das Prozedere Monate dauern (VB 7.4.2022; vgl. AIDA 5.2022).Das Ausstellungsdatum des Asylbescheids darf nicht länger als sechs Monate zurückliegen; andernfalls muss beim Asylservice eine Neuausstellung des Bescheides erwirkt werden. Der Asylbescheid und die RPC müssen eingescannt und bei der Fremdenpolizei online eingegeben werden (VB 7.4.2022). Die Gebühr hierfür beträgt etwa 84 Euro für Erwachsene und 73 Euro für Minderjährige (AIDA 5.2022). Danach muss wiederum per E-Mail um einen Fingerabdruck-Termin angesucht werden (Wartezeit: eine Woche bis zwei Monate). Die Ausfolgung eines Reisedokuments erfolgt dann nach drei bis acht Monaten (COVID-bedingt auch länger) durch die griechische Polizei. Fast alle anerkannten Flüchtlinge suchen um ein Reisedokument an. Syrische Schutzberechtigte werden hierbei in der Praxis bevorzugt behandelt; für andere Nationalitäten kann das Prozedere Monate dauern (VB 7.4.2022; vergleiche AIDA 5.2022). Steueridentifikationsnummer (AFM) Die Steueridentifikationsnummer (AFM) ist Voraussetzung für die Eröffnung eines Bankkontos, die Anmietung von Immobilien, den Erhalt der Sozialversicherungsnummer (AMKA) und den Zugang zum Arbeitsmarkt sowie zur Sozialhilfe. In der Praxis ist die Ausstellung der AFM mit erheblichen Verzögerungen verbunden. Um die AFM erhalten zu können, muss darüber hinaus der Wohnsitz durch eine vom Aufnahmezentrum ausgestellte Bestätigung, eine Stromrechnung oder eine Kopie eines auf ihren Namen abgeschlossenen Mietvertrags nachgewiesen werden. Dementsprechend können Personen mit internationalem Schutzstatus, die keine Wohnsitzbescheinigung besitzen und/oder obdachlos sind, keine AFM erhalten und infolgedessen keine Steuererklärung abgeben oder eine steuerliche Freigabebescheinigung bekommen. Nach einer Regelung, die Ende Dezember 2020 in Kraft getreten ist, erhalten neue Asylwerber nach der Antragstellung automatisch eine AFM. In diesem Fall soll die Asylbehörde des AFM-Erteilungsverfahren online abschließen und dem Antragsteller eine AFM-Zertifikat ausstellen (RSA/Pro Asyl 3.2022; vgl. AIDA 5.2022).Die Steueridentifikationsnummer (AFM) ist Voraussetzung für die Eröffnung eines Bankkontos, die Anmietung von Immobilien, den Erhalt der Sozialversicherungsnummer (AMKA) und den Zugang zum Arbeitsmarkt sowie zur Sozialhilfe. In der Praxis ist die Ausstellung der AFM mit erheblichen Verzögerungen verbunden. Um die AFM erhalten zu können, muss darüber hinaus der Wohnsitz durch eine vom Aufnahmezentrum ausgestellte Bestätigung, eine Stromrechnung oder eine Kopie eines auf ihren Namen abgeschlossenen Mietvertrags nachgewiesen werden. Dementsprechend können Personen mit internationalem Schutzstatus, die keine Wohnsitzbescheinigung besitzen und/oder obdachlos sind, keine AFM erhalten und infolgedessen keine Steuererklärung abgeben oder eine steuerliche Freigabebescheinigung bekommen. Nach einer Regelung, die Ende Dezember 2020 in Kraft getreten ist, erhalten neue Asylwerber nach der Antragstellung automatisch eine AFM. In diesem Fall soll die Asylbehörde des AFM-Erteilungsverfahren online abschließen und dem Antragsteller eine AFM-Zertifikat ausstellen (RSA/Pro Asyl 3.2022; vergleiche AIDA 5.2022). Sozialversicherungsnummer (AMKA) Die Sozialversicherungsnummer ist Voraussetzung für den Zugang zu Gesundheitsversorgung und zum Arbeitsmarkt sowie zu Sozialleistungen. Sie kann von international Schutzberechtigten bei jedem Bürgerservicezentrum (KEP) unter Vorlage einer Aufenthaltserlaubnis, einer Korrespondenzadresse und einer Steueridentifikationsnummer (AFM) beantragt werden (RSA/Pro Asyl 3.2022; vgl. SFH 3.8.2022). Die für Asylwerber ausgestellte vorläufige Sozialversicherungsnummer (PAAYPA) ist innerhalb eines Monats nach Erhalt der Aufenthaltserlaubnis (ADET) in die AMKA umzumelden. Die Ummeldung der AMKA erfolgt nicht automatisch, sondern Schutzberechtigte müssen das persönlich beim Bürgerservicezentrum (KEP) erledigen (RSA/Pro Asyl 3.2022; vgl. CT o.D., IM 30.5.2022). Die bürokratischen Hürden und langen Wartezeiten für die Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis (ADET) wirken sich auch auf die Ausstellung der AMKA aus (AIDA 5.2022).Die Sozialversicherungsnummer ist Voraussetzung für den Zugang zu Gesundheitsversorgung und zum Arbeitsmarkt sowie zu Sozialleistungen. Sie kann von international Schutzberechtigten bei jedem Bürgerservicezentrum (KEP) unter Vorlage einer Aufenthaltserlaubnis, einer Korrespondenzadresse und einer Steueridentifikationsnummer (AFM) beantragt werden (RSA/Pro Asyl 3.2022; vergleiche SFH 3.8.2022). Die für Asylwerber ausgestellte vorläufige Sozialversicherungsnummer (PAAYPA) ist innerhalb eines Monats nach Erhalt der Aufenthaltserlaubnis (ADET) in die AMKA umzumelden. Die Ummeldung der AMKA erfolgt nicht automatisch, sondern Schutzberechtigte müssen das persönlich beim Bürgerservicezentrum (KEP) erledigen (RSA/Pro Asyl 3.2022; vergleiche CT o.D., IM 30.5.2022). Die bürokratischen Hürden und langen Wartezeiten für die Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis (ADET) wirken sich auch auf die Ausstellung der AMKA aus (AIDA 5.2022). Wohnmöglichkeiten Schutzberechtigte haben unter denselben Bedingungen Zugang zum Wohnungsmarkt wie alle sich legal im Land aufhaltenden Drittstaatsangehörigen und sind berechtigt, eine Wohnung anzumieten. Nach Ausfolgung des Asylbescheides erhält der Asylberechtigte eine SMS-Mitteilung, dass er nun vom Cash Card Programm für Asylwerber abgemeldet wird und dass er die zur Verfügung gestellte Unterkunft (einschließlich Hotels und Wohnungen) spätestens 30 Tage nach Schutzzuerkennung (UMA innerhalb von 30 Tagen nach Erreichen der Volljährigkeit) verlassen muss (SEM 24.10.2022; vgl. VB 7.4.2022; AIDA 5.2022; CoE-ECRI 29.9.2022). Nur Schwangere ab dem siebten Schwangerschaftsmonat bekommen inkl. Familie einen Aufschub von zwei Monaten. Der Verbleib mehrerer Tausend Menschen in diversen Camps und Flüchtlingsunterkünften wurde von der griechischen Regierung aufgrund fehlender Alternativen und der auch für Griechen schwierigen Situation zunächst toleriert. Die Versorgung dieser in den Unterkünften noch geduldeten Flüchtlinge wird zum größten Teil von NGOs und Freiwilligen übernommen, wobei offensichtlich die jeweiligen Camp- oder Sitemanager eher willkürlich über Verfügbarkeit und Vergabe entscheiden (VB 7.4.2022).Schutzberechtigte haben unter denselben Bedingungen Zugang zum Wohnungsmarkt wie alle sich legal im Land aufhaltenden Drittstaatsangehörigen und sind berechtigt, eine Wohnung anzumieten. Nach Ausfolgung des Asylbescheides erhält der Asylberechtigte eine SMS-Mitteilung, dass er nun vom Cash Card Programm für Asylwerber abgemeldet wird und dass er die zur Verfügung gestellte Unterkunft (einschließlich Hotels und Wohnungen) spätestens 30 Tage nach Schutzzuerkennung (UMA innerhalb von 30 Tagen nach Erreichen der Volljährigkeit) verlassen muss (SEM 24.10.2022; vergleiche VB 7.4.2022; AIDA 5.2022; CoE-ECRI 29.9.2022). Nur Schwangere ab dem siebten Schwangerschaftsmonat bekommen inkl. Familie einen Aufschub von zwei Monaten. Der Verbleib mehrerer Tausend Menschen in diversen Camps und Flüchtlingsunterkünften wurde von der griechischen Regierung aufgrund fehlender Alternativen und der auch für Griechen schwierigen Situation zunächst toleriert. Die Versorgung dieser in den Unterkünften noch geduldeten Flüchtlinge wird zum größten Teil von NGOs und Freiwilligen übernommen, wobei offensichtlich die jeweiligen Camp- oder Sitemanager eher willkürlich über Verfügbarkeit und Vergabe entscheiden (VB 7.4.2022). Schutzberechtigte werden beim Übergang von einem Aufnahmezentrum für Asylwerber in eine reguläre Unterkunft in der Praxis jedoch weiterhin mit verschiedenen, vor allem bürokratischen, Herausforderungen konfrontiert (AIDA 5.2022). Für das Anmieten einer Wohnung benötigen Personen mit internationalem Schutzstatus eine Identitätskarte oder Aufenthaltserlaubnis, die persönliche Steuernummer (AFM), den persönlichen Code für die Steuerplattform TAXISnet (SEM 24.10.2022). Die Steuernummer ist wiederum Voraussetzung für die Eröffnung eines Bankkontos, welches benötigt wird, um ein Mietverhältnis einzugehen (SFH 3.8.2022). Ohne Aufenthaltserlaubnis, eine legale Unterkunft zu finden, ist nahezu unmöglich. Da z. B. bei Arbeitssuche, Bankkontoeröffnung, Beantragung der AMKA usw. oftmals ein Wohnungsnachweis erforderlich ist, werden oft Mietverträge für Flüchtlinge gegen Bezahlung (300-600 Euro) temporär verliehen: d. h., der Mieter wird angemeldet, ein Mietvertrag ausgestellt und nach kurzer Zeit wieder aufgelöst (VB 7.4.2022). Die staatliche Wohnbeihilfe bekommt man erst, wenn man per Steuererklärung einen Wohnsitz über mehr als 5 Jahre in Griechenland nachweisen kann (VB 7.4.2022; vgl. ADIA 5.2022; SEM 24.10.2022). Der Beitrag liegt momentan bei 70 Euro für die begünstigte Person und bei 35 Euro für jedes weitere Mitglied des Haushalts. Bei Alleinerziehenden werden für das erste Kind ebenfalls 70 Euro gewährt. Der Beitrag für einen Haushalt liegt unabhängig von der Haushaltsgröße bei maximal 210 Euro pro Monat. Alle Mitglieder des Haushaltes müssen den legalen und ständigen Wohnsitz in Griechenland haben und das Wohngeld muss alle sechs Monate neu beantragt werden (SEM 24.10.2022).Die staatliche Wohnbeihilfe bekommt man erst, wenn man per Steuererklärung einen Wohnsitz über mehr als 5 Jahre in Griechenland nachweisen kann (VB 7.4.2022; vergleiche ADIA 5.2022; SEM 24.10.2022). Der Beitrag liegt momentan bei 70 Euro für die begünstigte Person und bei 35 Euro für jedes weitere Mitglied des Haushalts. Bei Alleinerziehenden werden für das erste Kind ebenfalls 70 Euro gewährt. Der Beitrag für einen Haushalt liegt unabhängig von der Haushaltsgröße bei maximal 210 Euro pro Monat. Alle Mitglieder des Haushaltes müssen den legalen und ständigen Wohnsitz in Griechenland haben und das Wohngeld muss alle sechs Monate neu beantragt werden (SEM 24.10.2022). Zudem findet eine Wohnung in der Praxis nur, wer einen festen Job hat (ProAsyl/RSA 4.2021). Dabei ist zu berücksichtigen, dass Griechenland mit 11,6 % die zweithöchste Arbeitslosenrate in der EU verzeichnet (Statista 11.2022). Weitere Schwierigkeiten bedeutet die Sprachbarriere bei der Kommunikation mit den Vermietern, Diskriminierung und Mangel an leistbaren Wohnmöglichkeiten. Die Mieten sind vor allem in Athen in den vergangenen beiden Jahren um bis zu 30 % gestiegen. Neben der Miete müssen die Betroffenen auch die Nebenkosten und andere Ausgaben decken. Die Zuschüsse reichen daher zur Begleichung der Miete oftmals nicht aus (CoE-ECRI 22.9.2022; vgl. RSA/Pro Asyl 3.2022; ProAsyl 4.2021; EUAA 2022).Zudem findet eine Wohnung in der Praxis nur, wer einen festen Job hat (ProAsyl/RSA 4.2021). Dabei ist zu berücksichtigen, dass Griechenland mit 11,6 % die zweithöchste Arbeitslosenrate in der EU verzeichnet (Statista 11.2022). Weitere Schwierigkeiten bedeutet die Sprachbarriere bei der Kommunikation mit den Vermietern, Diskriminierung und Mangel an leistbaren Wohnmöglichkeiten. Die Mieten sind vor allem in Athen in den vergangenen beiden Jahren um bis zu 30 % gestiegen. Neben der Miete müssen die Betroffenen auch die Nebenkosten und andere Ausgaben decken. Die Zuschüsse reichen daher zur Begleichung der Miete oftmals nicht aus (CoE-ECRI 22.9.2022; vergleiche RSA/Pro Asyl 3.2022; ProAsyl 4.2021; EUAA 2022). Spezifische Wohnangebote für Personen mit internationalem Schutzstatus gibt es von staatlicher Seite nicht (AIDA 5.2022; vgl. VB 7.4.2022; RSA/Pro Asyl 3.2022).Spezifische Wohnangebote für Personen mit internationalem Schutzstatus gibt es von staatlicher Seite nicht (AIDA 5.2022; vergleiche VB 7.4.2022; RSA/Pro Asyl 3.2022). In Griechenland gibt es nur begrenzte Unterbringungsmöglichkeiten für Obdachlose. In diesen Unterkünften können Schutzberechtigte einen Platz beantragen. Die Zahl der Unterkünfte ist jedoch nicht ausreichend (VB 7.4.2022; vgl. AIDA 5.2022) und sie sind stets überfüllt. Erfahrungsgemäß bleiben Schutzberechtigte, die über keine finanziellen Mittel verfügen, um eine Wohnung zu mieten, entweder obdachlos oder wohnen in verlassenen Häusern oder überfüllten Wohnungen in Untermiete oder sie kehren in die Lager zurück und leben dort als unregistrierte Bewohner. Eine kürzlich durchgeführte Studie ergab, dass 18 von 64 Personen mit internationalem Schutzstatus obdachlos sind oder sich in prekären Wohnverhältnissen befinden; 14 von 64 sind unmittelbar von Obdachlosigkeit bedroht. Insgesamt 32 von 64, also 50 % aller Schutzberechtigten leben unter schlechten Wohnbedingungen (AIDA 5.2022; vgl. RSA/Pro Asyl 3.2022).In Griechenland gibt es nur begrenzte Unterbringungsmöglichkeiten für Obdachlose. In diesen Unterkünften können Schutzberechtigte einen Platz beantragen. Die Zahl der Unterkünfte ist jedoch nicht ausreichend (VB 7.4.2022; vergleiche AIDA 5.2022) und sie sind stets überfüllt. Erfahrungsgemäß bleiben Schutzberechtigte, die über keine finanziellen Mittel verfügen, um eine Wohnung zu mieten, entweder obdachlos oder wohnen in verlassenen Häusern oder überfüllten Wohnungen in Untermiete oder sie kehren in die Lager zurück und leben dort als unregistrierte Bewohner. Eine kürzlich durchgeführte Studie ergab, dass 18 von 64 Personen mit internationalem Schutzstatus obdachlos sind oder sich in prekären Wohnverhältnissen befinden; 14 von 64 sind unmittelbar von Obdachlosigkeit bedroht. Insgesamt 32 von 64, also 50 % aller Schutzberechtigten leben unter schlechten Wohnbedingungen (AIDA 5.2022; vergleiche RSA/Pro Asyl 3.2022). Dass trotz dieses Umstandes Obdachlosigkeit unter Flüchtlingen in Athen kein augenscheinliches Massenphänomen darstellt, ist auf die Bildung von eigenen Strukturen und Vernetzungen innerhalb der jeweiligen Nationalitäten zurückzuführen, über die auf informelle Möglichkeiten zurückgegriffen werden kann (VB 7.4.2022). Im Folgenden werden die Unterbringungsmöglichkeiten für Schutzberechtigte näher beschrieben. ESTIA II ProgrammESTIA römisch zwei Programm Das ESTIA II Programm wurde formell am 31.12.2022 eingestellt (IOM 12.1.2023).Das ESTIA römisch zwei Programm wurde formell am 31.12.2022 eingestellt (IOM 12.1.2023). Das von der Europäischen Kommission finanzierte ESTIA-Programm war ein Unterbringungsprogramm, das von den griechischen Behörden in Kooperation mit NGOs durchgeführt wurde (IOM 12.1.2023). Das Programm wandte sich an Asylwerber und deren Familien, sowie an international Schutzberechtigte (ACCORD 26.8.2021). Außer der Unterbringungskomponente bot das Programm durch seine Bargeldkomponente („Cash Assistance Programme“) zusätzliche finanzielle Unterstützung (UNHCR o.D.a). Das griechische Migrationsministerium bestand auf dem im Februar 2022 angekündigten Ende des ESTIA II Unterbringungsprogramms im Dezember 2022, obwohl sich die Europäische Kommission verpflichtet hatte, die Finanzierung bis 2027 fortzusetzen. Obwohl der Großteil der im Rahmen des ESTIA II untergebrachten Personen schrittweise in sogenannte Langzeitunterbringungszentren landesweit übersiedelt wurde, bleibt noch ein geringer Teil der Betroffenen in den Wohnungen (einschließlich Vulnerable) während vom Staat in dieser Hinsicht eine Gesamtlösung ausgearbeitet wird. Viele Akteure fordern die Fortsetzung des Programms (MGG 4.1.2022; vgl. IOM 12.1.2023; MGG 16.12.2022; RSA 22.12.2022; vgl. Fenix 6.10.2022; IM 23.12.2022; IRC 9.2022;).Das griechische Migrationsministerium bestand auf dem im Februar 2022 angekündigten Ende des ESTIA römisch zwei Unterbringungsprogramms im Dezember 2022, obwohl sich die Europäische Kommission verpflichtet hatte, die Finanzierung bis 2027 fortzusetzen. Obwohl der Großteil der im Rahmen des ESTIA römisch zwei untergebrachten Personen schrittweise in sogenannte Langzeitunterbringungszentren landesweit übersiedelt wurde, bleibt noch ein geringer Teil der Betroffenen in den Wohnungen (einschließlich Vulnerable) während vom Staat in dieser Hinsicht eine Gesamtlösung ausgearbeitet wird. Viele Akteure fordern die Fortsetzung des Programms (MGG 4.1.2022; vergleiche IOM 12.1.2023; MGG 16.12.2022; RSA 22.12.2022; vergleiche Fenix 6.10.2022; IM 23.12.2022; IRC 9.2022;). Das Unterbringungsprogramm, namens Filoxenia wurde ebenfalls eingestellt (RSA 22.12.2022; vgl. Fenix 6.10.2022; IM 23.12.2022).Das Unterbringungsprogramm, namens Filoxenia wurde ebenfalls eingestellt (RSA 22.12.2022; vergleiche Fenix 6.10.2022; IM 23.12.2022). Das von IOM betriebene Projekt Harmonizing Protection Practices in Greece (HARP) lief Ende Dezember 2022 aus (IOM o.D.). HELIOS Das Unterbringungsprogramm HELIOS ist das einzige aktuell in Griechenland existierende offizielle Integrationsprogramm für international Schutzberechtigte mit festem Wohnsitz. Die Laufzeit endet – vorbehaltlich einer neuerlichen Verlängerung – am
- Jänner
- Derzeit laufen Gespräche mit den griechischen Behörden über die Sicherstellung der ununterbrochenen Fortsetzung des Projekts (IOM 12.1.2023; vgl. IOM o.D.). Das Projekt unter der Leitung von IOM, seit Jänner 2022 vom Ministerium für Migration und Asyl finanziert, bietet für Schutzberechtigte die Möglichkeit auf Wohnbeihilfe sowie Unterstützung bei der Wohnungssuche und den Formalitäten (SEM 24.10.2022; vgl. CoE-ECRI 9.2022). Bis zum
- Dezember 2022 nahmen 42.572 Begünstigte an dem Programm teil, von denen mehr als 20.800 Schutzberechtigte eine Mietbeihilfe für die Anmietung einer eigenen Wohnung erhalten haben (IOM 12.1.2023).Das Unterbringungsprogramm HELIOS ist das einzige aktuell in Griechenland existierende offizielle Integrationsprogramm für international Schutzberechtigte mit festem Wohnsitz. Die Laufzeit endet – vorbehaltlich einer neuerlichen Verlängerung – am
- Jänner
- Derzeit laufen Gespräche mit den griechischen Behörden über die Sicherstellung der ununterbrochenen Fortsetzung des Projekts (IOM 12.1.2023; vergleiche IOM o.D.). Das Projekt unter der Leitung von IOM, seit Jänner 2022 vom Ministerium für Migration und Asyl finanziert, bietet für Schutzberechtigte die Möglichkeit auf Wohnbeihilfe sowie Unterstützung bei der Wohnungssuche und den Formalitäten (SEM 24.10.2022; vergleiche CoE-ECRI 9.2022). Bis zum
- Dezember 2022 nahmen 42.572 Begünstigte an dem Programm teil, von denen mehr als 20.800 Schutzberechtigte eine Mietbeihilfe für die Anmietung einer eigenen Wohnung erhalten haben (IOM 12.1.2023). Voraussetzungen für den Zugang zu den Fördermaßnahmen von HELIOS ist ein positiver Asylbescheid, ausgestellt nach dem
- Januar 2018 und die Antragsteller müssen zum Zeitpunkt der Statuszuerkennung in einer Unterkunft des griechischen Empfangssystems (Reception and Identification Centers RIC, etc.) oder in Unterkünften von Schutzprogrammen von Behörden oder NGOs für vulnerable Personen (Opfer von Gewalt, Minderjährige, LGBTQI+-Fälle, S-GBV-Überlebende etc) gelebt haben (SEM 24.10.2022; vgl. RSA/Pro Asyl 3.2022; IOM 12.1.2023).Voraussetzungen für den Zugang zu den Fördermaßnahmen von HELIOS ist ein positiver Asylbescheid, ausgestellt nach dem
- Januar 2018 und die Antragsteller müssen zum Zeitpunkt der Statuszuerkennung in einer Unterkunft des griechischen Empfangssystems (Reception and Identification Centers RIC, etc.) oder in Unterkünften von Schutzprogrammen von Behörden oder NGOs für vulnerable Personen (Opfer von Gewalt, Minderjährige, LGBTQI+-Fälle, S-GBV-Überlebende etc) gelebt haben (SEM 24.10.2022; vergleiche RSA/Pro Asyl 3.2022; IOM 12.1.2023). Auch Personen, die die Zulassungskriterien nicht erfüllen, können sich bewerben. Ihre Anträge werden im direkten Austausch mit HELIOS-Mitarbeitenden ad hoc geprüft. HELIOS berücksichtigt Anträge aus allen vulnerablen Gruppen und behandelt Anträge von alleinstehenden Frauen, Müttern und unbegleiteten Minderjährigen sowie Familien, älteren Menschen und Menschen mit Behinderung prioritär. Personen mit internationalem Schutzstatus, die bereits aus anderer Quelle Mietunterstützung bezogen haben oder beziehen, kommen für HELIOS nicht infrage. Zum Zeitpunkt der Gewährung des internationalen Schutzstatus noch minderjährige Personen können sich ab dem Moment der Volljährigkeit bei HELIOS bewerben (SEM 24.10.2022; IOM 12.1.2023). Für etwaige Rückkehrer aus dem Ausland ist die Teilnahme offiziell zwar nicht möglich, praktisch allerdings werden Aus- bzw. Wiedereinreise nicht überprüft. Erfolgen Rückkehr und Antrag innerhalb eines Jahres nach Erlangen des positiven Asylbescheides, ist eine Teilnahme an HELIOS nach wie vor möglich (VB 12.5.2022). Die Nutznießer erhalten für zwölf Monate Unterstützung durch HELIOS bei den Wohnkosten (SEM 24.10.2022). Neben Integrationskursen bietet HELIOS weitere auf die Bedürfnisse der Begünstigten zugeschnittene Unterstützung an: beispielsweise Vermittlung psychosozialer Hilfe, Beratung vor Behördengängen, individuelle Beratung für den Einstieg in den Arbeitsmarkt, was je nach Fall eine Kostenübernahme für das Erlangen von Zertifikaten, die die Chancen auf eine Anstellung verbessern, und die Kostenübernahme für Übersetzungen von Dokumenten und dringende medizinische Abklärungen für die Arbeitssuche beinhalten kann. Die Arbeitsmarktmaßnahmen können Begünstigte ab dem Moment der Einschreibung in HELIOS in Anspruch nehmen (SEM 24.10.2022; vgl. IOM o.D.b; IOM 12.1.2023).Neben Integrationskursen bietet HELIOS weitere auf die Bedürfnisse der Begünstigten zugeschnittene Unterstützung an: beispielsweise Vermittlung psychosozialer Hilfe, Beratung vor Behördengängen, individuelle Beratung für den Einstieg in den Arbeitsmarkt, was je nach Fall eine Kostenübernahme für das Erlangen von Zertifikaten, die die Chancen auf eine Anstellung verbessern, und die Kostenübernahme für Übersetzungen von Dokumenten und dringende medizinische Abklärungen für die Arbeitssuche beinhalten kann. Die Arbeitsmarktmaßnahmen können Begünstigte ab dem Moment der Einschreibung in HELIOS in Anspruch nehmen (SEM 24.10.2022; vergleiche IOM o.D.b; IOM 12.1.2023). Migrantenintegrationszentren (KEM) Migrantenintegrationszentren (KEM) fungieren als Zweigstellen der Gemeinschaftszentren in den Gemeinden und sind in folgenden Gemeinden verfügbar: Athen, Piräus, Kallithea, Thessaloniki, Kordelio Evosmos, Thiva, Lamia, Andravida Killini, Iraklio und Lesvos. In den KEMs bieten interkulturelle Mediatoren, Sozialarbeiter, Rechtsberater und Psychologen Asylwerbern, legal aufhältigen Drittstaatsangehörigen und Personen mit internationalem Schutzstatus (Inhabern des ADET-Aufenthaltstitels) unter anderem Information und Beratung; Kurse der griechischen Sprache und Kultur und Hilfe beim Zugang zum Arbeitsmarkt durch Kooperation mit den lokalen Akteuren (IOM 12.1.2023; vgl. HR o.D.).Migrantenintegrationszentren (KEM) fungieren als Zweigstellen der Gemeinschaftszentren in den Gemeinden und sind in folgenden Gemeinden verfügbar: Athen, Piräus, Kallithea, Thessaloniki, Kordelio Evosmos, Thiva, Lamia, Andravida Killini, Iraklio und Lesvos. In den KEMs bieten interkulturelle Mediatoren, Sozialarbeiter, Rechtsberater und Psychologen Asylwerbern, legal aufhältigen Drittstaatsangehörigen und Personen mit internationalem Schutzstatus (Inhabern des ADET-Aufenthaltstitels) unter anderem Information und Beratung; Kurse der griechischen Sprache und Kultur und Hilfe beim Zugang zum Arbeitsmarkt durch Kooperation mit den lokalen Akteuren (IOM 12.1.2023; vergleiche HR o.D.). NGOs/Gemeinden Médecins du Monde betreibt in Athen eine Nachtunterkunft für in Griechenland lebende Personen über 18 Jahren. Hier können bis zu 55 Personen pro Nacht untergebracht werden. Médecins du Monde bietet in Zusammenarbeit mit öffentlichen Diensten und anderen NGOs auch soziale Unterstützung und Beratung sowie Waschgelegenheiten, Nahrung und Kontakte zu Wohnangeboten (SEM 24.10.2022; MDM o.D.). Seit Juni 2022 stellt die Afghan Migrants & Refugees Community in Greece für ihre Landsleute in einer Notunterkunft zwölf Betten zur Verfügung. Diese sind nur für afghanische Staatsangehörige mit internationalem Schutzstatus in Notsituationen bestimmt. Hier wird ihnen ein vorübergehendes Zuhause gegeben, während man ihnen hilft, ihre Wohn- und Arbeitssituation zu regeln. Unter ihnen sind auch vulnerable Personen wie Opfer von Menschenhandel oder Personen, die aus anderen europäischen Staaten nach Griechenland zurückgeschickt wurden (SEM 24.10.2022). Frauen mit einem internationalen Schutzstatus in Griechenland, die Opfer von Gewalt oder von Missbrauch wurden, haben Zugang zu den spezifisch für Opfer von Gewalt und Opfer von Missbrauch eingerichteten Unterkünften des National Centre for Social Solidarity (EKKA). Dabei gibt es eine Unterkunft für Notunterbringung, die zurzeit aber nicht in Betrieb ist, sowie je eine Unterkunft in Attika und Thessaloniki, mit je rund 25 Plätzen für Frauen mit ihren Kindern. Die Frauen profitieren von Beratungsangeboten, Sprachkursen, Hilfe bei der Arbeitssuche sowie für Angebote für ihre Kinder. Auch für diese Unterkunft sind wie für andere EKKA-Unterkünfte medizinische Abklärungen für die Zulassung notwendig. Bei akuter Gefährdung der betroffenen Frauen werden diese Abklärungen aber erst nach dem Eintritt in die Unterkunft gemacht (SEM 24.10.2022; vgl. IOM 12.1.2023; EKKA o.D.).Frauen mit einem internationalen Schutzstatus in Griechenland, die Opfer von Gewalt oder von Missbrauch wurden, haben Zugang zu den spezifisch für Opfer von Gewalt und Opfer von Missbrauch eingerichteten Unterkünften des National Centre for Social Solidarity (EKKA). Dabei gibt es eine Unterkunft für Notunterbringung, die zurzeit aber nicht in Betrieb ist, sowie je eine Unterkunft in Attika und Thessaloniki, mit je rund 25 Plätzen für Frauen mit ihren Kindern. Die Frauen profitieren von Beratungsangeboten, Sprachkursen, Hilfe bei der Arbeitssuche sowie für Angebote für ihre Kinder. Auch für diese Unterkunft sind wie für andere EKKA-Unterkünfte medizinische Abklärungen für die Zulassung notwendig. Bei akuter Gefährdung der betroffenen Frauen werden diese Abklärungen aber erst nach dem Eintritt in die Unterkunft gemacht (SEM 24.10.2022; vergleiche IOM 12.1.2023; EKKA o.D.). Die Organisation Safe Place International bietet in ihrer Unterkunft in Athen Flüchtlingen der LGBTQIA+ Gemeinschaft eine Unterkunft für maximal ein Jahr. Untergebracht werden können 52 Personen in 14 Wohngemeinschaften (SEM 24.10.2022). Für Personen mit psychischen Erkrankungen existierten 2018 rund 485 Wohneinrichtungen in griechischen Gemeinden, die seit ungefähr 20 Jahren in Betrieb sind und die im Rahmen der Psychargos-Reform des griechischen Psychiatriewesens eingerichtet wurden. Dabei wurden die wenigen großen Psychiatriespitäler aufgelöst und lokale Einrichtungen gegründet, die die Patienten behandeln. Diese Einrichtungen dienen der Unterbringung von Personen mit psychischen Erkrankungen, haben aber vor allem therapeutische Ziele: die Rehabilitation, Integration oder Reintegration in die Gesellschaft und das Arbeitsleben. 2018 erhielten rund 3.800 Personen mit psychischen Erkrankungen in solchen betreuten Wohnheimen, geschützten Wohneinrichtungen und betreuten Wohnungen Unterkunft, Pflege und Schutz (SEM 24.10.2022). Obdachlosenunterkünfte Für Obdachlose existieren nachts geöffnete Unterkünfte, Übergangswohnheime und unterstütze Wohnungen. Zuständig für Angebote für Obdachlose ist jeweils das Zentrum für soziale Dienste der entsprechenden Gemeinde. Im Winter werden je nach Witterungsverhältnissen gesetzlich vorgeschriebene zusätzliche Kälteschutzräume bereitgestellt. Ebenso waren im Hitzesommer 2022 in Athen tagsüber gekühlte Räume in Betrieb, um Schutz vor der Hitze zu verschaffen (SEM 24.10.2022). Darüber hinaus gibt es noch Tageszentren und staatliche Migrant Integration Centers (MIC). Migrantenorganisationen spielen eine wichtige Rolle als Anlaufstellen für ihre Landsleute und stellen Informationen bereit, bieten Dienstleistungen und Hilfe an (SEM 24.10.2022; vgl. IOM 12.1.2023; MGG o.D.). Darüber hinaus sind Straßensozialarbeiter verschiedener Institutionen (z. B. KYADA, Lighthouse Relief, Street Lawyering durch HumanRights 360 und Steps, Praksis) von hoher Bedeutung für den Kontakt zu und die Betreuung von Obdachlosen (SEM 24.10.2022).Für Obdachlose existieren nachts geöffnete Unterkünfte, Übergangswohnheime und unterstütze Wohnungen. Zuständig für Angebote für Obdachlose ist jeweils das Zentrum für soziale Dienste der entsprechenden Gemeinde. Im Winter werden je nach Witterungsverhältnissen gesetzlich vorgeschriebene zusätzliche Kälteschutzräume bereitgestellt. Ebenso waren im Hitzesommer 2022 in Athen tagsüber gekühlte Räume in Betrieb, um Schutz vor der Hitze zu verschaffen (SEM 24.10.2022). Darüber hinaus gibt es noch Tageszentren und staatliche Migrant Integration Centers (MIC). Migrantenorganisationen spielen eine wichtige Rolle als Anlaufstellen für ihre Landsleute und stellen Informationen bereit, bieten Dienstleistungen und Hilfe an (SEM 24.10.2022; vergleiche IOM 12.1.2023; MGG o.D.). Darüber hinaus sind Straßensozialarbeiter verschiedener Institutionen (z. B. KYADA, Lighthouse Relief, Street Lawyering durch HumanRights 360 und Steps, Praksis) von hoher Bedeutung für den Kontakt zu und die Betreuung von Obdachlosen (SEM 24.10.2022). Das National Centre for Social Solidarity (EKKA) des Ministeriums für Arbeit und Soziale Angelegenheiten bietet eine Unterkunft im Rentis Shelter für selbstständige Einzelpersonen, Paare, Familien, selbstständige Senioren und selbstständige Personen mit einer Behinderung ohne speziellen medizinischen Pflegebedarf, die obdachlos oder in unzureichenden Unterkünften leben, keine finanziellen Ressourcen, Besitz oder familiäre Beziehungen haben, um ihre Wohnbedürfnisse und lebenswichtigen Bedürfnisse zu decken und die einem erhöhten Risiko ausgesetzt sind, auf der Straße schlafen zu müssen (SEM 24.10.2022). EKKA bietet zudem im Kareas Social Shelter vorübergehende Unterbringung für rund 50 Personen an. Ausgerichtet ist diese Unterbringung insbesondere auf selbstständig lebende Einzelpersonen, die obdachlos sind oder die aufgrund von Vulnerabilität in unsicheren Verhältnissen leben. Familien können unter gewissen Bedingungen zugelassen werden, sind aber aktuell nicht die Mehrheit der Bewohner der Unterkunft. Kareas bietet neben Unterkunft auch psychologische und administrative Unterstützung sowie Vermittlung und Begleitung für den Zugang zu z. B. Gesundheits-, Sozial- und Finanzleistungen für Flüchtlinge. Es können Personen mit psychischen und gesundheitlichen Problemen in Zusammenarbeit mit den Behörden auch in für sie geeignete Einrichtungen wie psychologische Einrichtungen oder Kliniken vermittelt werden (SEM 24.10.2022; vgl. EKKA o.D.).Das National Centre for Social Solidarity (EKKA) des Ministeriums für Arbeit und Soziale Angelegenheiten bietet eine Unterkunft im Rentis Shelter für selbstständige Einzelpersonen, Paare, Familien, selbstständige Senioren und selbstständige Personen mit einer Behinderung ohne speziellen medizinischen Pflegebedarf, die obdachlos oder in unzureichenden Unterkünften leben, keine finanziellen Ressourcen, Besitz oder familiäre Beziehungen haben, um ihre Wohnbedürfnisse und lebenswichtigen Bedürfnisse zu decken und die einem erhöhten Risiko ausgesetzt sind, auf der Straße schlafen zu müssen (SEM 24.10.2022). EKKA bietet zudem im Kareas Social Shelter vorübergehende Unterbringung für rund 50 Personen an. Ausgerichtet ist diese Unterbringung insbesondere auf selbstständig lebende Einzelpersonen, die obdachlos sind oder die aufgrund von Vulnerabilität in unsicheren Verhältnissen leben. Familien können unter gewissen Bedingungen zugelassen werden, sind aber aktuell nicht die Mehrheit der Bewohner der Unterkunft. Kareas bietet neben Unterkunft auch psychologische und administrative Unterstützung sowie Vermittlung und Begleitung für den Zugang zu z. B. Gesundheits-, Sozial- und Finanzleistungen für Flüchtlinge. Es können Personen mit psychischen und gesundheitlichen Problemen in Zusammenarbeit mit den Behörden auch in für sie geeignete Einrichtungen wie psychologische Einrichtungen oder Kliniken vermittelt werden (SEM 24.10.2022; vergleiche EKKA o.D.). Die Stadtverwaltung von Athen bietet in ihrem Aufnahme- und Solidaritätszentrum von KYADA mehr als 300 Obdachlosen im Zentrum von Athen einen Schlafplatz. Zur Unterkunft gehören Angebote wie ein Tageszentrum, Waschgelegenheiten, Waschmaschinen, Internetzugang und Verpflegung. Dieses Zentrum steht allen legal in Griechenland lebenden Personen offen, die von Obdachlosigkeit betroffen sind. Nicht zugelassen sind lediglich Asylsuchende. Das Zentrum bietet in einem Hostel auch eine nicht spezifizierte Anzahl Plätze für einen längeren Aufenthalt mit dem Ziel der Reintegration in die Gesellschaft an, so auch in Zusammenarbeit mit dem Programm „Wohnen und Arbeiten für Obdachlose“ (SEM 24.10.2022; TM 16.5.2022). Die Stadtverwaltung von Athen betreibt mit Hestia eine Obdachlosenunterkunft für bis zu 52 ältere Personen in Athen (SEM 24.10.2022). Die Gemeinde Athen bietet zwei neue Einrichtungen für obdachlose Drogenabhängige betrieben von der Organization Against Drugs (OKANA) mit bis zu 90 Schlafplätzen an (SEM 24.10.2022; vgl. OKANA o.D.).Die Gemeinde Athen bietet zwei neue Einrichtungen für obdachlose Drogenabhängige betrieben von der Organization Against Drugs (OKANA) mit bis zu 90 Schlafplätzen an (SEM 24.10.2022; vergleiche OKANA o.D.). Darüber hinaus können Personen mit internationalem Schutzstatus am Programm Wohnen und Arbeiten für Obdachlose teilnehmen. Zielgruppe des Programms sind Personen und Familien, die in Übergangsunterkünften und Wohnheimen für Obdachlose untergebracht sind, in ungeeigneten Unterkünften oder auf der Straße leben. Außerdem Frauen, die in Wohnheimen für Frauen, die Opfer von Gewalt wurden, untergebracht sind, Personen, die in Wohnheimen vermittelt durch Sozialämter leben sowie Personen, die in von sozialen Rehabilitationszentren zertifizierten Behandlungsprogrammen für abhängige Personen leben. Im Rahmen des zweijährigen Programms wird den Begünstigten ein Plan zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt erstellt und bei der Suche einer adäquaten und leistbaren Unterkunft geholfen, die sie nach Ablauf des Programms mit den dann zur Verfügung stehenden Sozialhilfeinstrumenten auch bezahlen können. Nach erfolgreichem Durchlaufen des zweijährigen Programms können Personen für weitere zwei Jahre Wohngeld beantragen (SEM 24.10.2022). Unterstützungsprogramme und Integrationsmaßnahmen Sprach- und Integrationskurse verschiedenster Anbieter wird etwa von GCR-Pyxida (www.gcr.gr/en/pyxida-multicultural-centre-en), NGO APOSTOLI (https://mkoapostoli.com/en/activities/education/greek- language- greek- zivilisation/) und dem griechischen Roten Kreuz (https://communityengagementhub.org/wp) sowie von IOM und deren Partnern im Rahmen des HELIOS-Programms angeboten (IOM 12.1.2023). Der vom Ministerium für Migration und Asyl angebotene „Helpdesk für soziale Integration“ unterstützt Personen mit internationalem Schutz bei der Beantwortung von zur sozialen Integration wie beispielsweise zu Griechisch-Sprachkursen, zu Arbeitsberatung, Wohnungssuche, Erteilung einer Steueridentifikationsnummer (ΑΦΜ, Sozialversicherungsnummer Nummer (AMKA) uvm. (IOM 12.1.2023; vgl. HR o.D.).Der vom Ministerium für Migration und Asyl angebotene „Helpdesk für soziale Integration“ unterstützt Personen mit internationalem Schutz bei der Beantwortung von zur sozialen Integration wie beispielsweise zu Griechisch-Sprachkursen, zu Arbeitsberatung, Wohnungssuche, Erteilung einer Steueridentifikationsnummer (ΑΦΜ, Sozialversicherungsnummer Nummer (AMKA) uvm. (IOM 12.1.2023; vergleiche HR o.D.). Die Organisation für Sozialleistungen (OPEKA) bietet Sozialleistungen für Personen mit internationalem Schutz. Weitere Einzelheiten sind unter folgenden Internet-Adressen abrufbar: https://opeka.gr, https://ec.europa.eu/social/main.jsp?catId=1112&intPageId=4560&langId=de(IOM 12.1.2023). Auch die tägliche Lebenshaltung stellt viele Schutzberechtigte vor große Probleme. Da sie griechischen Staatsbürgern gleichgestellt sind, gibt es von offizieller Seite kaum Unterstützung. Einige NGOs in Athen (wie etwa KHORA, Network for Refugees, Hope Cafe etc.) stellen kostenlos Essen zur Verfügung. Einige Gemeinden in Griechenland bieten anerkannten Schutzberechtigten auf freiwilliger Basis bzw. mittels Abkommen mit der griechischen Regierung monatliche Unterstützung für Essenszuteilungen an (nur Essen, kein Geld). Voraussetzungen hierfür sind das Vorliegen von RPC, AMKA-Nummer, Steuernummer, Bankkonto, Mietvertrag und Telefonvertrag für eine gültige SIM-Karte. Diese Voraussetzungen sind mit bürokratischem und zeitlichem Aufwand verbunden. Somit kommen nur sehr wenige Berechtigte in den Genuss derartiger Unterstützungsleistungen (VB 7.4.2022). Medizinische Versorgung Schutzberechtigte haben grundsätzlich in gleichem Maße Zugang zu medizinischer Versorgung wie griechische Staatsangehörige. Trotz grundsätzlich günstiger rechtlicher Rahmenbedingungen wird der tatsächliche Zugang zu Gesundheitsdiensten in der Praxis durch einen erheblichen Mangel an Ressourcen und Kapazitäten sowohl für Ausländer als auch für die einheimische Bevölkerung behindert. Dieser Mangel ist auf die Sparpolitik und im Fall von fremdsprachigen Personen auf das Fehlen geeigneter Kulturmittler zurückzuführen (AIDA 5.2022; vgl. RSA/Pro Asyl 3.2022).Schutzberechtigte haben grundsätzlich in gleichem Maße Zugang zu medizinischer Versorgung wie griechische Staatsangehörige. Trotz grundsätzlich günstiger rechtlicher Rahmenbedingungen wird der tatsächliche Zugang zu Gesundheitsdiensten in der Praxis durch einen erheblichen Mangel an Ressourcen und Kapazitäten sowohl für Ausländer als auch für die einheimische Bevölkerung behindert. Dieser Mangel ist auf die Sparpolitik und im Fall von fremdsprachigen Personen auf das Fehlen geeigneter Kulturmittler zurückzuführen (AIDA 5.2022; vergleiche RSA/Pro Asyl 3.2022). Darüber hinaus bestehen administrative Hindernisse bei der Erteilung der Sozialversicherungsnummer (AMKA). Wer über keine Sozialversicherungsnummer verfügt, hat im Krankheitsfall keinen Zugang zur öffentlichen Gesundheitsversorgung. Ärztliche Untersuchungen und Behandlung sowie Medikamente müssen privat bezahlt werden. Seit März 2022 können selbstständig tätige Ärzte auch Personen ohne AMKA keine Medikamente oder Behandlungen mehr verschreiben, dies ist nur noch Ärzten aus öffentlichen Gesundheitseinrichtungen und in Aufnahmezentren möglich (AIDA 5.2022; vgl. RSA/Pro Asyl 3.2022; UNHCR o.D.b).Darüber hinaus bestehen administrative Hindernisse bei der Erteilung der Sozialversicherungsnummer (AMKA). Wer über keine Sozialversicherungsnummer verfügt, hat im Krankheitsfall keinen Zugang zur öffentlichen Gesundheitsversorgung. Ärztliche Untersuchungen und Behandlung sowie Medikamente müssen privat bezahlt werden. Seit März 2022 können selbstständig tätige Ärzte auch Personen ohne AMKA keine Medikamente oder Behandlungen mehr verschreiben, dies ist nur noch Ärzten aus öffentlichen Gesundheitseinrichtungen und in Aufnahmezentren möglich (AIDA 5.2022; vergleiche RSA/Pro Asyl 3.2022; UNHCR o.D.b). Die Wartefrist in einer öffentlichen Gesundheitseinrichtung (Krankenhäuser oder medizinische Zentren) variiert zwischen mehreren Wochen und mehreren Monaten je nach medizinischem Fachgebiet oder der erforderlichen medizinischen Untersuchung, die auf die massiven Einsparungen am Gesundheitspersonal in den Jahren der Wirtschaftskrise zurückzuführen sind. Neben den staatlichen Angeboten gibt es noch von NGOs (z.B. PRAKSIS, Doctors of the World, Medecins Sans Frontieres, Hellenisches Rotes Kreuz, Solidarity Now) betriebene medizinische Zentren und Polikliniken, die unter anderem für Schutzberechtigte medizinische Leistungen anbieten (UNHCR o.D.b; vgl. AI 4.2020).Die Wartefrist in einer öffentlichen Gesundheitseinrichtung (Krankenhäuser oder medizinische Zentren) variiert zwischen mehreren Wochen und mehreren Monaten je nach medizinischem Fachgebiet oder der erforderlichen medizinischen Untersuchung, die auf die massiven Einsparungen am Gesundheitspersonal in den Jahren der Wirtschaftskrise zurückzuführen sind. Neben den staatlichen Angeboten gibt es noch von NGOs (z.B. PRAKSIS, Doctors of the World, Medecins Sans Frontieres, Hellenisches Rotes Kreuz, Solidarity Now) betriebene medizinische Zentren und Polikliniken, die unter anderem für Schutzberechtigte medizinische Leistungen anbieten (UNHCR o.D.b; vergleiche AI 4.2020). Betreffend der COVID-19-Impfung kann Berichten zufolge davon ausgegangen werden, dass Personen mit internationalem Schutzstatus ebenso wie griechische Staatsbürger Anspruch auf die Impfungen haben, sofern sie eine Sozialversicherungsnummer (AMKA) haben und im griechischen Steuererklärungssystem (TAXISNET) registriert sind (AIDA 5.2022; vgl. UNHCR o.D.b).Betreffend der COVID-19-Impfung kann Berichten zufolge davon ausgegangen werden, dass Personen mit internationalem Schutzstatus ebenso wie griechische Staatsbürger Anspruch auf die Impfungen haben, sofern sie eine Sozialversicherungsnummer (AMKA) haben und im griechischen Steuererklärungssystem (TAXISNET) registriert sind (AIDA 5.2022; vergleiche UNHCR o.D.b). Psychologische und psychiatrische Angebote für Asylsuchende und Schutzberechtigte fehlen gänzlich. Dies wurde im März 2021 auch von der Kommission für mentale Gesundheit des Gesundheitsministeriums bemängelt. Es existieren keine speziellen Behandlungsmöglichkeiten für Folteropfer (SFH 3.8.2022). Laut geltender Gesetzgebung sind alle öffentlichen medizinischen Einrichtungen verpflichtet, in Notfällen auch ohne Vorlage einer Sozialversicherungsnummer (AMKA) oder einer PAAYPA kostenlos medizinische Erstversorgung zu leisten und die erforderlichen Medikamente abzugeben (refugee.info 11.4.2022). Für den Bezug von Medikamenten ist ein Rezept eines Arztes einer öffentlichen Gesundheitseinrichtung erforderlich. Rezepte werden über das Online-Portal https://www.e-prescription.gr elektronisch ausgestellt und können unter Angabe der AMKA dann in jeder Apotheke eingelöst werden (AI 4.2020). Handgeschriebene Rezepte werden nur von Sozialapotheken entgegengenommen. Ohne AMKA können Rezepte in der Krankenhausapotheke jenes Spitals, wo der betreffende Arzt praktiziert, eingelöst werden (UNHCR 4.3.2021). Die Kosten für verschreibungsfreie Medikamente müssen zur Gänze vom Patienten getragen werden; für verschreibungspflichtige Medikamente sind entsprechende Zuzahlungen erforderlich (WHO 2018). Bildung Erwachsene Schutzberechtigte haben unter denselben Bedingungen das Recht auf Zugang zum Bildungssystem und zu Ausbildungsprogrammen wie legal aufhältige Drittstaatsangehörige. Von Universitäten, Organisationen der Zivilgesellschaft und Berufsbildungszentren wird eine Reihe von Griechisch-Kursen für die Berufsausbildung angeboten. Laut UNHCR profitieren die meisten Flüchtlinge jedoch nicht von solchen Sprachkursen und Integrationsprogrammen. Ein vom Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) finanziertes Pilotprogramm für Griechisch-Kurse wurde in das HELIOS-Projekt aufgenommen. Außerdem organisiert die Stadtverwaltung von Athen regelmäßig Griechisch- und IT-Kurse für Flüchtlinge (AIDA 5.2022). Darüber hinaus gibt es die sogenannten Schulen der zweiten Chance, die ursprünglich für die Reintegration in die Schule von griechischen Schulverweigerern konzipiert wurden (CoE-ECRI 29.9.2022). Minderjährige, die internationalen Schutz genießen, sind verpflichtet, die Schulen der Primär- und Sekundarstufe des öffentlichen Bildungssystems wie Staatsangehörige zu besuchen. Die Zahl der Kinder mit internationalem Schutzstatus, die an einer formalen Ausbildung teilnehmen, ist nicht bekannt (AIDA 5.2022). Für Minderjährige gibt es diverse Unterstützungsmaßnahmen (z.B. Sprachunterricht, Vorbereitungs- und Förderklassen, Bildungsbeauftragte für Flüchtlinge usw.), um deren Integration ins griechische Bildungssystem zu erleichtern (CoE-ECRI 29.9.2022). Sozialleistungen Schutzberechtigte haben rechtlich unter den gleichen Bedingungen Zugang zu Sozialleistungen wie griechische Bürger (SEM 24.10.2022; vgl. AIDA 5.2022). Allerdings bestehen in der Praxis Schwierigkeiten beim Zugang zu Sozialleistungen, die vor allem auf bürokratische Hürden zurückzuführen sind. Dokumente wie Familienstandsurkunden, Geburtsurkunden oder Diplome können oft von den Schutzberechtigten nicht beigebracht werden. Zudem wird sogar berichtet, dass einzelne Beamte sich weigern, die vorgesehenen Leistungen zu gewähren, was wiederum dem Grundsatz der Gleichbehandlung nach griechischem und EU-Recht widerspricht (AIDA 5.2022; vgl. IRC 9.2022).Schutzberechtigte haben rechtlich unter den gleichen Bedingungen Zugang zu Sozialleistungen wie griechische Bürger (SEM 24.10.2022; vergleiche AIDA 5.2022). Allerdings bestehen in der Praxis Schwierigkeiten beim Zugang zu Sozialleistungen, die vor allem auf bürokratische Hürden zurückzuführen sind. Dokumente wie Familienstandsurkunden, Geburtsurkunden oder Diplome können oft von den Schutzberechtigten nicht beigebracht werden. Zudem wird sogar berichtet, dass einzelne Beamte sich weigern, die vorgesehenen Leistungen zu gewähren, was wiederum dem Grundsatz der Gleichbehandlung nach griechischem und EU-Recht widerspricht (AIDA 5.2022; vergleiche IRC 9.2022). Das Garantierte Mindesteinkommen (EEE) ist die einzige beitragsunabhängige staatliche Sozialleistung, abgesehen von der Unterstützungsleistung für Menschen mit Behinderung, die keine Bedingungen bezüglich der Länge des vorgängigen legalen und dauerhaften Aufenthaltes in Griechenland stellt. Für den Antrag müssen diverse Unterlagen eingereicht werden. Das EEE bietet neben der finanziellen Einkommensunterstützung berufliche Integration (Teilnahme an Berufsbildungs-, Arbeits- und Bildungsprogrammen) und soziale Dienstleistungen (je nach Bedürfnis kostenlose medizinische Versorgung für Nichtversicherte, Überweisung und Integration in Strukturen und Dienste der sozialen Betreuung, Einbeziehung in Programme und soziale Strukturen zur Armutsbekämpfung sowie die Abgabe von Lebensmitteln und materiellen Gütern. Für EEE-Begünstigte gilt ein Sozialtarif für die Elektrizitäts- und Wasserversorgung und ein Sozialtarif der Gemeinden und kommunalen Unternehmen). Es werden Beiträge von maximal 200 Euro pro Monat für Einpersonenhaushalte mit schrittweisen Erhöhungen je nach Zusammensetzung des Haushaltes bezahlt. Maximal beträgt das EEE monatlich 900 Euro pro Haushalt (SEM 24.10.2022; vgl. AIDA 5.2022).Das Garantierte Mindesteinkommen (EEE) ist die einzige beitragsunabhängige staatliche Sozialleistung, abgesehen von der Unterstützungsleistung für Menschen mit Behinderung, die keine Bedingungen bezüglich der Länge des vorgängigen legalen und dauerhaften Aufenthaltes in Griechenland stellt. Für den Antrag müssen diverse Unterlagen eingereicht werden. Das EEE bietet neben der finanziellen Einkommensunterstützung berufliche Integration (Teilnahme an Berufsbildungs-, Arbeits- und Bildungsprogrammen) und soziale Dienstleistungen (je nach Bedürfnis kostenlose medizinische Versorgung für Nichtversicherte, Überweisung und Integration in Strukturen und Dienste der sozialen Betreuung, Einbeziehung in Programme und soziale Strukturen zur Armutsbekämpfung sowie die Abgabe von Lebensmitteln und materiellen Gütern. Für EEE-Begünstigte gilt ein Sozialtarif für die Elektrizitäts- und Wasserversorgung und ein Sozialtarif der Gemeinden und kommunalen Unternehmen). Es werden Beiträge von maximal 200 Euro pro Monat für Einpersonenhaushalte mit schrittweisen Erhöhungen je nach Zusammensetzung des Haushaltes bezahlt. Maximal beträgt das EEE monatlich 900 Euro pro Haushalt (SEM 24.10.2022; vergleiche AIDA 5.2022). Neben den staatlichen Angeboten für Bezieher des garantierten Mindesteinkommens (EEE) über den Europäischen Hilfefonds für bedürftige Personen (TEBA) existieren Angebote verschiedener Organisation für Grundversorgung, darunter Angebote wie kostenlose Mahlzeiten, Abgabe von Nahrungsmitteln, Kleidung, Babybedarf, Möglichkeiten, zu duschen, Wäsche zu waschen sowie beheizte Räume für Obdachlose im Winter (SEM 24.10.2022). Die Leistung des EEE steht auch Obdachlosen offen, sofern sie als solche beim Sozialdienst der Gemeinde registriert sind. Personen, die im Programm „Wohnen und Arbeiten für Obdachlose“ integriert sind und keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, werden auf Antrag automatisch für das EEE zugelassen (SEM 24.10.2022). Die weiteren beitragsunabhängigen staatlichen Sozialleistungen (einmalige Geburtshilfe, Kinderzulagen, staatliche Wohnbeihilfe, Sozialleistungen für Personen über 65 Jahre, Programm „Wohnen und Arbeiten für Obdachlose“) verlangen einen legalen und dauerhaften Aufenthalt von mehreren Jahren (SEM 24.10.2022; vgl. AIDA 5.2022).Die weiteren beitragsunabhängigen staatlichen Sozialleistungen (einmalige Geburtshilfe, Kinderzulagen, staatliche Wohnbeihilfe, Sozialleistungen für Personen über 65 Jahre, Programm „Wohnen und Arbeiten für Obdachlose“) verlangen einen legalen und dauerhaften Aufenthalt von mehreren Jahren (SEM 24.10.2022; vergleiche AIDA 5.2022). Zugang zum Arbeitsmarkt Schutzberechtigte und deren Familienangehörige mit gültiger Aufenthaltserlaubnis haben unter denselben Bedingungen wie griechische Staatsangehörige Zugang zu einer Beschäftigung im Angestelltenverhältnis, zur Erbringung von Dienstleistungen oder Arbeit sowie das Recht, eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben. Wichtig für eine legale Beschäftigung ist der Nachweis einer gültigen Aufenthaltserlaubnis (ADET). Allenfalls ist darauf zu achten, dass diese rechtzeitig verlängert wird. Darüber hinaus wird für eine legale Anstellung eine Steueridentifikationsnummer (AFM) sowie eine Sozialversicherungsnummer (AMKA) benötigt. Eine Arbeitserlaubnis („work permit“) ist nach einer Gesetzesänderung nicht mehr notwendig (UNHCR o.D.c; vgl. AIDA 5.2022).Schutzberechtigte und deren Familienangehörige mit gültiger Aufenthaltserlaubnis haben unter denselben Bedingungen wie griechische Staatsangehörige Zugang zu einer Beschäftigung im Angestelltenverhältnis, zur Erbringung von Dienstleistungen oder Arbeit sowie das Recht, eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben. Wichtig für eine legale Beschäftigung ist der Nachweis einer gültigen Aufenthaltserlaubnis (ADET). Allenfalls ist darauf zu achten, dass diese rechtzeitig verlängert wird. Darüber hinaus wird für eine legale Anstellung eine Steueridentifikationsnummer (AFM) sowie eine Sozialversicherungsnummer (AMKA) benötigt. Eine Arbeitserlaubnis („work permit“) ist nach einer Gesetzesänderung nicht mehr notwendig (UNHCR o.D.c; vergleiche AIDA 5.2022). Eine weitere Voraussetzung beim Zugang zum Arbeitsmarkt ist ein gemeldeter Wohnsitz. Wenn der Schutzberechtigte in einer offenen Unterkunft, einer Wohnung oder einer Aufnahmeeinrichtung einer NGO oder eines anderen Akteurs wie z. B. einer Gemeinde wohnt, kann er von der die Unterkunft verwaltenden Stelle eine Bescheinigung zum Nachweis der Adresse anfordern. Bei Beherbergung durch eine griechische Person oder einen anderen Migranten oder anerkannten Flüchtling muss der Schutzberechtigte von eben dieser Person eine offizielle, schriftliche Beherbergungsbestätigung vorlegen, die zudem die Steuernummer und die in einem Bürgerzentrum beglaubigte Unterschrift des Unterkunftsgebers enthält. Außerdem muss der Vermieter nachweisen können, dass er selbst Eigentümer oder Mieter der bewohnten Immobilie ist (UNHCR o.D.c). Ein zusätzliches Kriterium ist das Vorliegen einer Sozialversicherungsnummer (AMKA). Diese ist auch erforderlich, um versichert zu sein und von den Sozialversicherungsbestimmungen für Arbeitsunfall, Mutterschaft, Krankheit, Behinderung, Arbeitslosigkeit und Familienpflichten zu profitieren. Die ΑΜΚΑ sichert die Rechte des Schutzberechtigten in Bezug auf Arbeit und Rente und erleichtert auch den Zugang zu Krankenhaus- und pharmazeutischer Versorgung. Den Antrag auf eine AMKA kann in einem AMKA-Büro der Sozialversicherungsanstalt oder in einem Bürgerservicezentrum (KEP) gestellt werden. An manchen Orten wird die AMKA schnell an Asylbewerber vergeben, an anderen Orten verlangen die Behörden zusätzliche Unterlagen (UNHCR o.D.c). Offiziellen Statistiken zufolge waren im Jahr 2020 16,3 % der Griechen und 29,1 % der Personen mit Migrationshintergrund außerhalb der Europäischen Union arbeitslos. Schutzsuchende können ab sechs Monaten nach Einbringung eines Asylantrags eine Beschäftigung nachgehen. IOM führt eine Kompetenzanalyse durch und hilft dabei, die Betroffenen mit potenziellen Arbeitgebern zu vernetzen (CoE-ECRI 29.9.2022). Berichten zufolge finden Schutzberechtigte in der Regel über ihre sozialen Netzwerke Arbeit, auch wenn staatliche Unterstützung verfügbar ist (EUAA 2022). In Regionen, in denen die lokale Wirtschaft auf dem Tourismus oder der Landwirtschaft basiert, herrscht oft ein Arbeitskräftemangel, sodass Flüchtlinge gute Chancen haben, in diesen Bereichen eine Beschäftigung zu finden (CoE-ECRI 29.9.2022). Jedoch verhindern hohe Arbeitslosenquoten und Wettbewerb mit griechischsprachigen Arbeitnehmern die Integration der Schutzberechtigten in den Arbeitsmarkt. Drittstaatsangehörige sind in den einschlägigen statistischen Daten zur Arbeitslosigkeit nach wie vor überrepräsentiert. Am größten sind die Chancen, Arbeit in der Schattenwirtschaft zu finden. Dies verwehrt den Schutzberechtigten aber den Zugang zu sozialer Sicherheit und setzt sie einer noch größeren Unsicherheit und Gefährdung aus. Die überwiegende Mehrheit der Personen, die internationalen Schutz erhalten, ist daher zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse auf die Verteilung von Nahrungsmitteln, anderen Gütern und finanzielle Unterstützung angewiesen (AIDA 5.2022). Quellen: - AI - Amnesty International (4.2020): Resuscitation required. The Greek Health System after a decade of austerity, https://www.amnesty.org/en/wp-content/uploads/2021/05/EUR2521762020ENGLISH.pdf, Zugriff 12.1.2023 - AIDA - Asylum Information Database (5.2022): Greek Council for Refugees (GCR) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Greece: 2021, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/05/AIDA-GR_2021update.pdf, Zugriff 12.1.2023 - ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation (26.8.2021): Griechenland: Versorgungslage und Unterstützungsleistungen für (nach Griechenland zurückgekehrte) Personen mit internationalem Schutzstatus, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059042/a-11601-1-mit+Anhang.pdf, Zugriff 12.1.2023 - CHEERING - Center for Health Equity, Education, and Research in Greece (o.D.): FAQ: AMKA/PAAYPA, https://cheering.eu/faq-amka-paaypa/, Zugriff 12.1.2023 - CoE-ECRI - Council of Europe - European Commission against Racism and Intolerance (22.9.2022): ECRI Report on Greece (sixth monitoring cycle), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079085/GRC-CbC-VI-2022-028-ENG-color.pdfZugriff 12.1.2023 - EKKA - Ministry of Labour and Social Affairs [Griechenenland] (o.D.): Shelters, https://www.ekka.org.gr/index.php/en/domes-ypiresies-en/ksenones-en, Zugriff 12.1.2023 - EUAA - European Agency for Asylum
(2022): Asylum Report 2022, https://euaa.europa.eu/asylum-report-2022, Zugriff 12.1.2023 - Fenix (6.12.2022): Closure of ESTIA II: a political choice behind its closure, https://www.fenixaid.org/articles/closure-of-estia-ii-a-political-choice-behind-its-closure, Zugriff 12.1.2023 - HR - Ministry of Migration and Asylum Griechenland [Griechenland] (o.D.): Helpdesk,https://migration.gov.gr/en/migration-%20policy/integration/draseis-koinonikis-entaxis-se-ethniko-epipedo/helpdesk-entaxis-dikaioychon-%20diethnoys-prostasias/, Zugriff 12.1.2023 - IOM - International Organization for Migration (o.D.a.): Harmonizing protection practices in Greece, https://greece.iom.int/harmonizing-protection-practices-greece, Zugriff 12.1.2023 - IOM - International Organization for Migration (o.D.b.): Hellenic Integration Support for Beneficiaries of International Protection and Temporary Protection (HELIOS), https://greece.iom.int/hellenic-integration-support-beneficiaries-international-protection-and-temporary-protection-helios, Zugriff 12.1.2023 - IOM - International Organization for Migration (12.1.2023): Information on the situation for migrants in Greece, übermittelt per email vom 12.1.2023, liegt bei der Staatendokumention auf, Zugriff 12.1.2023 - IRC - International Rescue Committee (9.2022): Afghans in Greece, a story of strength, resilience and survival, https://eu.rescue.org/sites/default/files/2022-09/IRC_Hellas_Afghans_in_Greece_EN_0.pdf, Zugriff 12.1.2023 - MDM - Médecins du Monde (o.D.): Night Shelter, https://mdmgreece.gr/en/missions/in-greece/implemented-programs/night-shelter/, Zugriff 12.1.2023 - MGG – Ministry of Migration and Asylum [Griechenland] (4.1.2023): Ολοκληρώθηκε το πρόγραμμα φιλοξενίας αιτούντων άσυλο σε αστικά διαμερίσματα «ΕΣΤΙΑ», https://migration.gov.gr/en/oloklirothike-to-programma-filoxenias-aitoynton-asylo-se-astika-diamerismata-estia/, Zugriff 12.1.2023 - MGG – Ministry of Migration and Asylum [Griechenland] (16.12.2022): Μηταράκης: Η δουλειά μας στο μεταναστευτικό, βοηθά στα εθνικά θέματα, https://migration.gov.gr/mitarakis-i-doyleia-mas-sto-metanasteytiko-voitha-sta-ethnika-themata/, Zugriff 12.1.2023 - MGG – Ministry of Migration and Asylum [Griechenland] (o.D.): Migration Integration Centers, https://migration.gov.gr/en/migration-policy/integration/draseis-koinonikis-entaxis-se-ethniko-epipedo/kentra-entaxis-metanaston/, Zugriff 12.1.2023 - OECD – Organisation for Economic Cooperation and Development (28.11.2019): Greece: Country Health Profile 2019, https://www.oecd-ilibrary.org/social-issues-migration-health/greece-country-health-profile-2019_d87da56a-en, Zugriff 12.1.2023 - OKANA – Organisation Against Drugs (o.D.): About us, https://www.okana.gr/el/about-us, Zugriff 12.1.2023 - ProAsyl/RSA – Pro Asyl / Refugee Support Aegean (RSA) (4.2021): Zur aktuellen Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, https://www.proasyl.de/wp-content/uploads/Stellungnahme-International-Schutzberechtigt-Griechenland-PRO-ASYL_RSA-April-2021.pdf, Zugriff 12.1.2023 - refugee.info (11.4.2022): Health care without a social security number (PAAYPA or AMKA) – About PAMKA for COVID-19?, https://greece.refugee.info/en- us/articles/4985632313623, Zugriff 12.1.2023 - RSA – Refugee Support Aegean (22.12.2022): On the termination of the ESTIA II housing programme for asylum applicants, https://rsaegean.org/en/termination-of-the-estia-ii-for-asylum-applicants/, Zugriff 12.1.2023- RSA – Refugee Support Aegean (22.12.2022): On the termination of the ESTIA römisch zwei housing programme for asylum applicants, https://rsaegean.org/en/termination-of-the-estia-ii-for-asylum-applicants/, Zugriff 12.1.2023 - RSA/Pro Asyl – Refugee Support Aegean / Pro Asyl (3.2022): Beneficiaries of international protection in Greece Access to documents and socio-economic rights, https://rsaegean.org/wp-content/uploads/2022/03/2022-03_RSA_BIP_EN.pdf, Zugriff 12.1.2023 - SEM – Schweizerische Eidgenossenschaft – Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (31.10.2022): Notiz Griechenland – Garantiertes Mindesteinkommen (EEE), Bericht der SEM per E-Mail - SEM – Schweizerische Eidgenossenschaft – Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (24.10.2022): Notiz Griechenland – Unterbringungsmöglichkeiten für Personen mit internationalem Schutzstatus, Bericht der SEM per E-Mail - SFH – Schweizerische Flüchtlingshilfe (3.8.2022): Griechenland als sicherer Drittstaat, https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Juristische_Themenpapiere/220803_Juristische_Analyse_GR_DE.pdf, Zugriff 12.1.2023 - Statista (10.2022): EU-weite Erwerbslosigkeit liegt im November 2022 bei 6,0%, https://www.destatis.de/Europa/DE/Thema/Bevoelkerung-Arbeit-Soziales/Arbeitsmarkt/EUArbeitsmarktMonat.html, Zugriff 12.1.2023 - TM – The mayor (16.5.2022): Melina Daskalaki: Our mission is to promote the social reintegration of homeless individuals, https://www.themayor.eu/en/a/view/melina-daskalaki-our-mission-is-to-promote-the-social-reintegration-of-homeless-individuals-10438, Zugriff 12.1.2023 - UNHCR – The UN Refugee Agency (o.D.a): Living in Greece, https://help.unhcr.org/greece/living-in-greece/, Zugriff 12.21.2023 - UNHCR – The UN Refugee Agency (o.D.b): Access to healthcare, https://help.unhcr.org/greece/living-in-greece/access-to-healthcare/, Zugriff 12.1.2023 - UNHCR – The UN Refugee Agency (o.D.c): Access to employment, https://help.unhcr.org/greece/living-in-greece/access-to-employment/, Zugriff 12.1.2023 - UNHCR – The UN Refugee Agency (6.4.2021): Greece launches national tracing and protection mechanism for unaccompanied children in precarious conditions, https://www.unhcr.org/gr/en/18899-greece-launches-national-tracing-and-protection-mechanism-for-unaccompanied-children-in-precarious-conditions.html, Zugriff 12.1.2023 - VB des BM.I Griechenland [Österreich] (12.5.2022): Bericht des VB, per E-Mail - VB des BM.I Griechenland [Österreich] (7.4.2022): Bericht des VB, per E-Mail - WHO – World Health Organization
(2019): Monitoring and documenting systemic and health effects of health reforms in Greece, https://www.euro.who.int/__data/assets/pdf_file/0011/394526/Monitoring-Documenting_Greece_eng.pdf, Zugriff 12.1.2023 - WHO – World Health Organization
(2018): Medicines Reimbursement Policies in Europe, https: //www.euro.who.int/__data/assets/pdf_file/0011/376625/pharmaceutical-reimbursement-eng.pdf, Zugriff 12.1.2023
- Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Dass der Beschwerdeführerin in Griechenland am 10.02.2020 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt wurde, lässt sich dem Schreiben Griechenlands vom 08.07.2021 entnehmen (AS 63). Aus eben diesem Schreiben in Zusammenschau mit den Aussagen der Beschwerdeführerin vor dem BFA (AS 349) ergibt sich auch zweifelsfrei, dass die Beschwerdeführerin keine Residence Permit Card (RPC) erhalten hat. Die gegenteilige Feststellung des BFA ist aktenwidrig. Die Feststellungen zum konkreten Voraufenthalt der Beschwerdeführerin in Griechenland basieren in erster Linie auf ihren umfassenden und glaubwürdigen Schilderungen vor dem BFA am 27.07.2021 sowie ergänzend am 01.09.
- Das detaillierte Vorbringen findet Deckung in den herangezogenen Länderberichten, wonach Schutzberechtigte in Griechenland zwar in rechtlicher Hinsicht griechischen Staatsbürgern gleichgestellt sind, sie faktisch jedoch auf besondere Schwierigkeiten stoßen können, die auf ihre herausfordernde Situation als Fremde mit geringen Kenntnissen der Landessprache, administrative und bürokratische Hindernisse, das Fehlen geeigneter staatlicher Maßnahmen, die ineffektive Umsetzung der Gesetze sowie die wirtschaftliche Lage, die - wie allgemein bekannt ist - in Griechenland besonders angespannt ist, zurückzuführen sein können. Zudem steht Schutzberechtigten in Griechenland der Zugang zu finanzieller Unterstützung, Wohnraum, legaler Beschäftigung sowie zu einer Sozialversicherungsnummer, die wiederum Voraussetzung für den Zugang zur Gesundheitsversorgung ist, nur dann offen, wenn sie im Besitz einer Residence Permit Card (RPC) sind. Im konkreten Fall war die Beschwerdeführerin nie in Besitz einer solchen Karte, sodass ihre Schilderungen, wonach sie in Griechenland keinen Zugang zu finanzieller Unterstützung, zu Wohnraum oder zu Integrationsmaßnahmen und legaler Beschäftigung hatte, durchwegs plausibel sind. Die Feststellungen zur Lage von Schutzberechtigten in Griechenland resultieren aus den umfangreichen und durch ausreichend aktuelle Quellen belegten Länderinformationen der Staatendokumentation aus dem COI-CMS (Version 6, Datum der Veröffentlichung: 31.01.2024). Sofern dort Berichte älteren Datums zitiert sind, muss davon ausgegangen werden, dass sich bis dato keine Änderung ergeben hat. Die Berichte gehen jedenfalls auf alle entscheidungsrelevanten Fragen hinsichtlich der (in der Praxis oftmals problematischen) Versorgung von Schutzberechtigten in Griechenland ein; die Staatendokumentation, welche sich für die Zusammenstellung der Länderinformationen verantwortlich zeigt, ist zur Objektivität verpflichtet. Soweit dem angefochtenen Bescheid des BFA eine (noch) ältere Version der nunmehr herangezogenen Länderinformationen aus dem COI-CMS zugrunde lag (nämlich die Version 2, Datum der Veröffentlichung: 28.05.2021), ist festzuhalten, dass die nunmehr aktuellere Version der Länderberichte ein ähnliches Bild der Situation von Schutzberechtigten in Griechenland zeigt; eine wesentliche Besserung der Lage ist den nunmehr herangezogenen Berichten nicht zu entnehmen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgabe der Beschwerde: Die maßgebliche Bestimmung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lautet: „§ 4a
(1)Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat.“ § 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I 70/2015 lautet:Paragraph 21, Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2015, lautet: „§ 21
(3)Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.“ Vorweg ist festzuhalten, dass das BFA - vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellung, dass die Beschwerdeführerin in Griechenland aufgrund einer dort erfolgten Asylantragstellung bereits internationalen Schutz genießt - zutreffend davon ausgegangen ist, dass grundsätzlich § 4a AsylG 2005 zur Anwendung kommt. Ihr gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz ist grundsätzlich gemäß § 4a AsylG 2005 zurückzuweisen, wenn sie in Griechenland Schutz vor Verfolgung gefunden hat, was bedingt, dass ihr dort auch keine Verletzung ihrer Rechte gemäß Art. 3 EMRK droht.Vorweg ist festzuhalten, dass das BFA - vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellung, dass die Beschwerdeführerin in Griechenland aufgrund einer dort erfolgten Asylantragstellung bereits internationalen Schutz genießt - zutreffend davon ausgegangen ist, dass grundsätzlich Paragraph 4 a, AsylG 2005 zur Anwendung kommt. Ihr gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz ist grundsätzlich gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 zurückzuweisen, wenn sie in Griechenland Schutz vor Verfolgung gefunden hat, was bedingt, dass ihr dort auch keine Verletzung ihrer Rechte gemäß Artikel 3, EMRK droht. Diese gebotene Prüfung, ob die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr nach Griechenland der Gefahr der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, kann - entgegen der vom BFA im angefochtenen Bescheid vertretenen Ansicht - nicht allein deshalb unterbleiben, weil der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel erteilt wurde und sie daher ohnehin nicht zur Rückkehr nach Griechenland verpflichtet wäre. Im Zulassungsverfahren ist nämlich vorrangig zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin im Zielstaat einer unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Die Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels kommt demgegenüber in weiterer Folge erst dann in Betracht, wenn eine drohende Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK zu verneinen ist.Diese gebotene Prüfung, ob die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr nach Griechenland der Gefahr der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre, kann - entgegen der vom BFA im angefochtenen Bescheid vertretenen Ansicht - nicht allein deshalb unterbleiben, weil der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel erteilt wurde und sie daher ohnehin nicht zur Rückkehr nach Griechenland verpflichtet wäre. Im Zulassungsverfahren ist nämlich vorrangig zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin im Zielstaat einer unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Die Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels kommt demgegenüber in weiterer Folge erst dann in Betracht, wenn eine drohende Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK zu verneinen ist. Nach der Rechtsprechung des EuGH zu Art. 33 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juni 2013 zum gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Asylverfahrensrichtlinie), hat eine Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz, weil bereits von einem anderen Mitgliedstaat internationaler Schutz gewährt worden ist, zu unterbleiben, wenn die Lebensverhältnisse, die die antragstellende Partei in dem anderen Mitgliedstaat als anerkannter Flüchtling erwarten würde, sie der ernsthaften Gefahr aussetzten, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC zu erfahren (vgl. EuGH vom 13.11.2019, Rs C-540/17 u.a., Hamed u.a, Rz 43; ferner bereits EuGH vom 19.03.2019, Rs C-297/17 u.a., Ibrahim u.a., Rz 101; VwGH vom 24.11.2022, Ra 2022/18/0163, Rz 11).Nach der Rechtsprechung des EuGH zu Artikel 33, Absatz 2, Litera a, der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juni 2013 zum gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Asylverfahrensrichtlinie), hat eine Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz, weil bereits von einem anderen Mitgliedstaat internationaler Schutz gewährt worden ist, zu unterbleiben, wenn die Lebensverhältnisse, die die antragstellende Partei in dem anderen Mitgliedstaat als anerkannter Flüchtling erwarten würde, sie der ernsthaften Gefahr aussetzten, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC zu erfahren vergleiche EuGH vom 13.11.2019, Rs C-540/17 u.a., Hamed u.a, Rz 43; ferner bereits EuGH vom 19.03.2019, Rs C-297/17 u.a., Ibrahim u.a., Rz 101; VwGH vom 24.11.2022, Ra 2022/18/0163, Rz 11). In den Urteilen vom 19.03.2019, Rs C-163/17, Jawo, und Rs C-297/17 ua, Ibrahim, leitet der EuGH aus dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten ab, im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems müsse die Vermutung gelten, dass die Behandlung der Personen, die internationalen Schutz beantragen, in jedem einzelnen Mitgliedstaat im Einklang mit den Erfordernissen der Charta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK stehe (Jawo Rz 80, Ibrahim Rz 85). Im Einzelnen könne diese Sicherheitsvermutung widerlegt werden. Hinsichtlich des diesbezüglichen Prüfungsumfanges hält der EuGH fest, es müsse „auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte“ gewürdigt werden, „ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen“, die einer Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz entgegenstünden (Jawo Rz 90, Ibrahim Rz 88), wobei diese Schwachstellen nur dann im Hinblick auf Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK relevant seien, wenn sie eine „besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit“ erreichen würden (Jawo Rz 92, Ibrahim Rz 90). Die Schwelle der Erheblichkeit sieht der EuGH nur im Falle „extremer materieller Not“ für die zu überstellende Person erreicht, die unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen einträte; dies sei zu unterscheiden von (bloß) „großer Armut oder einer starken Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betroffenen Person“ (Jawo Rz 93).Im Einzelnen könne diese Sicherheitsvermutung widerlegt werden. Hinsichtlich des diesbezüglichen Prüfungsumfanges hält der EuGH fest, es müsse „auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte“ gewürdigt werden, „ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen“, die einer Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz entgegenstünden (Jawo Rz 90, Ibrahim Rz 88), wobei diese Schwachstellen nur dann im Hinblick auf Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK relevant seien, wenn sie eine „besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit“ erreichen würden (Jawo Rz 92, Ibrahim Rz 90). Die Schwelle der Erheblichkeit sieht der EuGH nur im Falle „extremer materieller Not“ für die zu überstellende Person erreicht, die unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen einträte; dies sei zu unterscheiden von (bloß) „großer Armut oder einer starken Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betroffenen Person“ (Jawo Rz 93). Unter Zugrundelegung der eben dargelegten Judikatur des EuGH verwies der Verfassungsgerichtshof im Fall geplanten Überstellungen Schutzberechtigter nach Griechenland darauf, dass es einerseits Feststellungen dazu bedürfe, ob dort die von Art. 34 der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) geforderten, über die Inländergleichbehandlung hinausgehenden, Integrationsmaßnahmen angeboten würden. Andererseits müsse aus den herangezogenen Feststellungen hervorgehen, ob und inwieweit für Schutzberechtigte im Falle ihrer Rückkehr nach Griechenland zumindest in der ersten Zeit Zugang zu einer Unterkunft, zu Nahrungsmitteln und zu sanitären Einrichtungen sichergestellt sei (VfGH vom 25.06.2021, E 599/2021-12, sowie VfGH vom 15.12.2021, E 3242/2021-15).Unter Zugrundelegung der eben dargelegten Judikatur des EuGH verwies der Verfassungsgerichtshof im Fall geplanten Überstellungen Schutzberechtigter nach Griechenland darauf, dass es einerseits Feststellungen dazu bedürfe, ob dort die von Artikel 34, der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) geforderten, über die Inländergleichbehandlung hinausgehenden, Integrationsmaßnahmen angeboten würden. Andererseits müsse aus den herangezogenen Feststellungen hervorgehen, ob und inwieweit für Schutzberechtigte im Falle ihrer Rückkehr nach Griechenland zumindest in der ersten Zeit Zugang zu einer Unterkunft, zu Nahrungsmitteln und zu sanitären Einrichtungen sichergestellt sei (VfGH vom 25.06.2021, E 599/2021-12, sowie VfGH vom 15.12.2021, E 3242/2021-15). Im selben Sinne entschied der Verwaltungsgerichtshof (VwGH vom 25.01.2022, Ra 2021/18/0085-11), wobei er hervorhob, dass bisherige Vorerfahrungen etwa der Umstand, in Griechenland zuvor „untergebracht und grundsätzlich versorgt“ worden zu sein, alleine noch keine Rückschlüsse darauf zuließen, welche konkrete Situation Schutzberechtigte bei einer Rückkehr nach Griechenland vorfänden (Rz 18). Auch wenn sich die eben zitierten Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes auf ältere Länderinformationen der Staatendokumentation zu Griechenland (Stand: 04.10.2019, letzte eingefügte Kurzinformation: 19.03.2020) beziehen, ergeben sich aus den dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderinformationen der Staatendokumentation betreffend Griechenland aus dem COI-CMS (Version 2, Datum der Veröffentlichung: 28.05.2021) ähnliche Schwierigkeiten für Schutzberechtigte beim Zugang zu Unterkunft, Arbeit, Sozialleistungen, medizinischer Versorgung und Integrationsprogrammen. Auch die nunmehr aktuellen Länderinformationen der Staatendokumentation betreffend Griechenland aus dem COI-CMS (Version 6, Datum der Veröffentlichung: 31.01.2024) zeigen ein gleichbleibend schwieriges Bild für Schutzberechtigte in Griechenland. Unverändert heißt es in den Berichten, dass Schutzberechtigte mit der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus griechischen Staatsbürgern gleichgestellt sind und damit ihr Recht auf staatliche Unterstützung verlieren. Weiter geht aus den Länderberichten hervor, dass der Erhalt finanzieller Unterstützung, einer Wohnung, einer legalen Beschäftigung, eines Führerscheins und einer Steuer- bzw. Sozialversicherungsnummer (an den Erhalt einer Steuer- bzw. Sozialversicherungsnummer ist wiederum die Inanspruchnahme weiterer Rechte geknüpft) und die Ausübung zahlreicher weiterer Rechte eine Residence Permit Card (RPC) voraussetzen, wobei deren Gültigkeit für subsidiär Schutzberechtigte ein Jahr beträgt und diese um zwei Jahre verlängert werden kann. Schutzberechtigte, die während des Asylverfahrens in einem Flüchtlingslager oder in einer anderen Unterkunft untergebracht waren, sind seit Juni 2020 verpflichtet, diese innerhalb von 30 Tagen nach Schutzzuerkennung zu verlassen. Eine Verlängerung ist nur in außergewöhnlichen Fällen möglich. Staatliche Sozialleistungen zur Wohnungsunterstützung setzen einen mindestens fünfjährigen Wohnsitz in Griechenland voraus, der per Steuererklärung nachzuweisen ist. Eigene Unterbringungsmöglichkeiten für anerkannte Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte bestehen nicht. Hinzu kommt, dass Personen, die keine Unterkunft haben und nicht das nötige Geld besitzen, eine solche zu mieten, oft in überfüllten Wohnungen oder verlassenen Häusern ohne Zugang zu Strom oder Wasser leben oder obdachlos werden und Unterbringungseinrichtungen für Obdachlose nur begrenzt vorhanden sind. Die Gewährung von Mietzuschüssen an Schutzberechtigte ist nur im Rahmen des Integrationsprogrammes HELIOS möglich, dessen Inanspruchnahme einen festen Wohnsitz bereits voraussetzt. Zu HELIOS heißt es in den Länderberichten, dass die Laufzeit des Programms - vorbehaltlich einer neuerlichen Verlängerung - am 31.01.2023 endet. Einer Nachschau auf der offiziellen Homepage des Programms vom heutigen Tag lässt sich entnehmen, dass das Programm nunmehr bis 30.06.2024 verlängert werden konnte. Vor dem Hintergrund der aktuell verfügbaren Berichtslage, die mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihren konkreten (negativen) Erfahrungen in Griechenland durchaus in Einklang zu bringen ist, lässt sich somit - wie sich auch aus der oben angeführten höchstgerichtlichen Judikatur ergibt -, nicht ohne weiteres nachvollziehbar ableiten, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Griechenland keiner realen Gefahr einer Art. 3 EMRK verletzenden Behandlung ausgesetzt wäre.Vor dem Hintergrund der aktuell verfügbaren Berichtslage, die mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihren konkreten (negativen) Erfahrungen in Griechenland durchaus in Einklang zu bringen ist, lässt sich somit - wie sich auch aus der oben angeführten höchstgerichtlichen Judikatur ergibt -, nicht ohne weiteres nachvollziehbar ableiten, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Griechenland keiner realen Gefahr einer Artikel 3, EMRK verletzenden Behandlung ausgesetzt wäre. Soweit das BFA in der angefochtenen Entscheidung wörtlich ausführt, „es besteht kein Grund, daran zu zweifeln, dass Griechenland seine sich aus der Genfer Flüchtlingskonvention und der Statusrichtlinie ergebenden Verpflichtungen nicht erfüllt“, wird dabei das detaillierte und wiederholte und somit als glaubwürdig anzusehende individuelle Vorbringen der Beschwerdeführerin völlig außer Acht gelassen. Die Beschwerdeführerin hat ausdrücklich dargelegt, dass sie als alleinstehende junge Frau weder im Flüchtlingslager Moria noch in Athen eine für sie sichere Unterkunft finden konnte; im Gegenteil war sie mit äußerst prekären Lebensumständen und Wohnverhältnissen konfrontiert, was dazu führte, dass sie mehrfach Opfer sexualisierter Gewalt wurde. Sie berichtete nachvollziehbar, nach dem Brand im Flüchtlingslager Moria drei Tage lang ohne Essen und Wasser sowie ohne Unterkunft gewesen zu sein und auch in Athen zu Beginn obdachlos gewesen zu sein und keinerlei Hilfestellung bei der Unterkunftssuche - auch nicht durch das Programm HELIOS - erhalten zu haben. Ebenso berichtete sie, keinen Zugang zu Sozialleistungen oder Integrationsmaßnahmen bekommen zu haben, was sich aus dem Umstand heraus erklärt, dass sie niemals in Besitz einer Residence Permit Card (RPC) war. Vor diesem individuellen Hintergrund bestehen sehr wohl Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin in Griechenland in einer Situation extremer Not gewesen ist und auch im Falle ihrer Rückkehr nach Griechenland nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, dass sie erneut in eine derartige Lage geraten würde. Zu ergänzen ist, dass bereits in einer Vielzahl von ähnlich gelagerten Fällen - im Einklang mit der oben angeführten höchstgerichtlichen Judikatur - jeweils behebende Entscheidungen des Bundesverwaltungsgericht ergangen sind und seither keine neue Erkenntnislage bezüglich einer anderen als der oben angeführten Situation für Schutzberechtigte in Griechenland vorliegt, sodass zu befürchten ist, dass die Beschwerdeführerin nach einer Rückkehr nicht in der Lage wäre, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen und sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen erneut - wie bereits vormals (!) - in einer Situation extremer materieller Not befände (vgl. EuGH 19.03.2019, Rs C-297/17 ua, Ibrahim).Zu ergänzen ist, dass bereits in einer Vielzahl von ähnlich gelagerten Fällen - im Einklang mit der oben angeführten höchstgerichtlichen Judikatur - jeweils behebende Entscheidungen des Bundesverwaltungsgericht ergangen sind und seither keine neue Erkenntnislage bezüglich einer anderen als der oben angeführten Situation für Schutzberechtigte in Griechenland vorliegt, sodass zu befürchten ist, dass die Beschwerdeführerin nach einer Rückkehr nicht in der Lage wäre, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen und sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen erneut - wie bereits vormals (!) - in einer Situation extremer materieller Not befände vergleiche EuGH 19.03.2019, Rs C-297/17 ua, Ibrahim). Somit war spruchgemäß zu entscheiden. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG unterbleiben, zumal sämtliche verfahrenswesentliche Abklärungen eindeutig aus dem vorliegenden Verwaltungsakt beantwortet werden konnten.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG unterbleiben, zumal sämtliche verfahrenswesentliche Abklärungen eindeutig aus dem vorliegenden Verwaltungsakt beantwortet werden konnten. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W239.2250461.2.00