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{'item': 'W248 2245552-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.02.2024 GeschäftszahlW248 2245552-1 Spruch, W248 2245552-1/71E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Matthias W. NEUBAUER und die Richterin Mag. Katharina DAVID als Beisitzerin sowie den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER als Beisitzer über die Beschwerden ● der Umweltorganisation XXXX , vertreten durch XXXX , (Erstbeschwerdeführerin, BF1), der Umweltorganisation römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , (Erstbeschwerdeführerin, BF1), ● der Bürgerinitiative XXXX , vertreten durch XXXX , (Zweitbeschwerdeführerin, BF2) und der Bürgerinitiative römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , (Zweitbeschwerdeführerin, BF2) und ● der Bürgerinitiative XXXX , Sprecher XXXX , vertreten durch den Rechtsanwalt Mag. Wolfram SCHACHINGER (Drittbeschwerdeführerin, BF3) der Bürgerinitiative römisch 40 , Sprecher römisch 40 , vertreten durch den Rechtsanwalt Mag. Wolfram SCHACHINGER (Drittbeschwerdeführerin, BF3) gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom XXXX , betreffend die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb des Vorhabens XXXX Schnellstraße, Abschnitt Knoten XXXX gemäß § 24f Abs. 6 iVm. Abs. 5 iVm. § 24 Abs. 3 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000 unter Mitanwendung des Wiener Naturschutzgesetzes und des Wiener Baumschutzgesetzes nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom römisch 40 , betreffend die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb des Vorhabens römisch 40 Schnellstraße, Abschnitt Knoten römisch 40 gemäß Paragraph 24 f, Absatz 6, in Verbindung mit Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 3, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000 unter Mitanwendung des Wiener Naturschutzgesetzes und des Wiener Baumschutzgesetzes nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 zu Recht erkannt: A) I. Den Beschwerden wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert:römisch eins. Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert: I.

  1. Folgende Auflagen des angefochtenen Bescheides werden geändert und lauten wie folgt:römisch eins.
  2. Folgende Auflagen des angefochtenen Bescheides werden geändert und lauten wie folgt: Auflage II.3) lautet:Auflage römisch zwei.3) lautet: „Von der Antragstellerin ist eine ökologische Aufsicht und eine Umweltbaubegleitung nach dem Stand der Technik (RVS 04.05.11 Umweltbauaufsicht und Umweltbaubegleitung) rechtzeitig vor Beginn der Ausführungsphase bzw. abgestimmt auf den Bauablauf spätestens 1 Monat vor Baubeginn einzurichten. Die personellen Voraussetzungen der ökologischen Aufsicht und der Umweltbaubegleitung müssen den Anforderungen der RVS 04.05.11 Umweltbauaufsicht und Umweltbaubegleitung entsprechen. Die ökologische Aufsicht und die Umweltbaubegleitung haben ihre Tätigkeiten gemäß RVS 04.05.11 Umweltbauaufsicht und Umweltbaubegleitung auszuführen. Die ökologische Aufsicht hat aus Personen in der erforderlichen Anzahl zu bestehen, die eine fachliche Qualifikation für die betreffenden Schutzgüter und Maßnahmen haben. Eine Liste der bestellten Personen inklusive eines Nachweises ihrer Qualifikation ist spätestens 2 Wochen nach Rechtskraft der Bewilligung dem Magistrat der Stadt Wien - Umweltschutz zu übermitteln.“ Auflage II.6) lautet:Auflage römisch zwei.6) lautet: „Die Umsetzung der CEF-Maßnahmen zur Schonung geschützter Arten hat vor Baubeginn zu erfolgen. Ein Nachweis über die erfolgreiche Umsetzung der Maßnahmen ist spätestens 3 Monate vor Baubeginn der Naturschutzbehörde vorzulegen.“ Auflage II.8) lautet:Auflage römisch zwei.8) lautet: „Für alle Maßnahmen zur Vermeidung von Verbotsverletzungen durch das Vorhaben (S1_M11, S1_M13, S1_M16, S1_M17, S1_M18 (Ersatzlebensraum), S1_M6 (Leiteinrichtung), S1_M27 (Abplankung), S1_M34 (Umsiedlungsmaßnahme), S1_35 (Verhinderung Wiederbesiedlung)) ist rechtzeitig vor Inangriffnahme der Maßnahme, spätestens 3 Monate vor Baubeginn, der Naturschutzbehörde eine Ausführungsplanung vorzulegen, die die auf dem Stand des Wissens geplante Maßnahme beschreibt und Methoden der vorgesehenen Erfolgskontrolle beinhaltet. Für die Maßnahme S1_M11 (Gestaltung der Grünbrücke) ist anschließend an die Anwuchspflege und dreijährige Entwicklungspflege eine jährliche Pflege (zweimalige Mahd, erforderlichenfalls Rückschnitt von Gehölzen) auf Bestandsdauer der Straße vorzunehmen.“ Auflage II.12) lautet:Auflage römisch zwei.12) lautet: „Spätestens 3 Monate vor Umsetzung der Maßnahmen zur Anlage von Lebensräumen für die Zauneidechse ist der Naturschutzbehörde eine Ausführungsplanung mit Verortung der Flächen, Nachweis der Verfügbarkeit der Flächen und detaillierter Ablaufplanung vorzulegen.“ Auflage II.17) lautet:Auflage römisch zwei.17) lautet: „Der beanspruchte Grund ist im Kalenderjahr vor dem Oberbodenabschub auf Lebensspuren des Feuerfalters, besonders auf Ampferpflanzen mit Fraßspuren oder Raupen, abzusuchen. Im Falle des Auffindens von Ampferpflanzen mit Lebensspuren des Feuerfalters sind diese unter fachkundiger Anleitung zu bergen und für einen ungestörten Ablauf des Lebenszyklus der Individuen zu sorgen. Über die Umsetzung der Maßnahme ist der Naturschutzbehörde ein Bericht vorzulegen.“ Auflage II.19) lautet:Auflage römisch zwei.19) lautet: „Der beanspruchte Grund ist vor dem Oberbodenabschub bei feuchter Witterung auf Vorkommen der Wiener Schnirkelschnecke und der Kartäuserschnecke abzusuchen. Gefundene lebende Exemplare sind fachkundig zu bergen und in einen geeigneten Lebensraum im Umfeld des Vorhabens zu verbringen. Über die Umsetzung der Maßnahme ist der Naturschutzbehörde ein Bericht vorzulegen.“ Auflage II.21) lautet:Auflage römisch zwei.21) lautet: „Um den Verlust an Brutplätzen von Neuntöter, Nachtigall und anderen Buschbrütern zu vermeiden, sind Ersatzpflanzungen von entsprechenden Strauchgruppen (Maßnahmen S1_M8, S1_M12, S1_14, S1_M15) im Sinne von CEF-Maßnahmen rechtzeitig vor dem Eintreten der Wirkung, also mindestens zwei Saisonen vor dem Baubeginn, vorzunehmen. Dafür sind ausreichend große Sträucher (mind. 1,5 m Höhe) zu verwenden, um eine Nutzung durch Buschbrüter innerhalb von zwei Jahren zu gewährleisten. Ergänzungen von Hecken oder Strauchgruppen sind zulässig.“ Auflage II.26) lautet:Auflage römisch zwei.26) lautet: „Sollten - unmittelbar vor dem Abziehen des Oberbodens - weitere streng geschützte oder geschützte Arten auf dem Baufeld gefunden werden, sind von der Umweltbaubegleitung entsprechende Schutzmaßnahmen zu treffen (wie etwa bei Amphibien Anwendung der Zaun-Kübel-Methode). Diese sind vorher rechtzeitig der Naturschutzbehörde bekanntzugeben.“ Auflage II.28) lautet:Auflage römisch zwei.28) lautet: „Zur Sicherstellung der Zielsetzungen der Maßnahmenplanung ist hinsichtlich der beantragten Grünbrücke für die Fachbereiche „Pflanzen und deren Lebensräume" sowie „Landschaft und landschaftsgebundene Erholung" (Schutzgüter „Landschaftsgestalt" und „Erholungswirkung der Landschaft" nach dem Wiener Naturschutzgesetz) auf Bestandsdauer der Straße ein entsprechendes Monitoring (Erfolgskontrolle) durchzuführen, Das Monitoring umfasst die regelmäßige Beobachtung der Umweltmaßnahmen, um die Wirksamkeit der Umweltmaßnahmen (Zielerfüllung) beurteilen und gegebenenfalls in die Entwicklung steuernd eingreifen zu können. Zur Beweissicherung sind Aufnahmen des Zustandes der Ausgleichsflächen nach Umsetzung der Umweltmaßnahmen durchzuführen. Bei Feststellung von Defiziten sind gegensteuernde Maßnahmen zu entwickeln und umzusetzen. Die Ergebnisse sind der Naturschutzbehörde nach jedem Beobachtungs-/Aufnahmedurchlauf vorzulegen.“ Auflage II.30) lautet:Auflage römisch zwei.30) lautet: „Über die Eignung der im Rahmen von CEF-Maßnahmen und als Ersatzlebensraum angelegten Flächen ist der Naturschutzbehörde im
  3. Jahr, im
  4. Jahr und im
  5. Jahr nach Herstellung bzw. Durchführung der Maßnahme anhand einer Kartierung der betroffenen Arten ein fachlicher Bericht vorzulegen. Gegebenenfalls sind aufgrund der Monitoringergebnisse Anpassungen (z.B. hinsichtlich Lage, Größe und Pflege der Ersatzlebensräume) vorzunehmen und der Behörde bekanntzugeben.“ Auflage II.34) lautet:Auflage römisch zwei.34) lautet: „Die Nutzung der Grünbrücke durch Feldhamster, Zauneidechse, Ringelnatter, Wechselkröte, Wr. Schnirkelschnecke und Kartäuserschnecke ist zu prüfen und der Naturschutzbehörde bis zum fünften Jahr nach Betriebsbeginn nachzuweisen. Gelingen keine Nachweise, sind weitere Maßnahmen zur Verbesserung der Nutzungsbedingungen zu setzen. Am Ende des
  6. Jahres nach Betriebsbeginn ist der Behörde ein Bericht über die Wirkung der Grünbrücke und gegebenenfalls über die weiteren Maßnahmen vorzulegen.“ Auflage II.35) lautet:Auflage römisch zwei.35) lautet: „Kleintierdurchlässe sind zweimal jährlich auf ihre Funktionsfähigkeit zu überprüfen. Material, das die Passage erschwert, wie Holz, Reisig, Müll oder Schwemmgut, sind zu entfernen. Die Nutzung der Kleintierdurchlässe durch Hamster, Ringelnatter, Zauneidechsen und Wechselkröte ist zu prüfen und der Naturschutzbehörde bis zum fünften Jahr nach Betriebsbeginn nachzuweisen. Gelingen keine Nachweise, sind weitere Maßnahmen zur Verbesserung der Nutzungsbedingungen zu setzen. Am Ende des
  7. Jahres nach Betriebsbeginn ist der Behörde ein Bericht über die Wirkung der Kleintierdurchlässe und gegebenenfalls über die weiteren Maßnahmen vorzulegen.“ Auflage II.37) lautet:Auflage römisch zwei.37) lautet: „Über die Eignung der vorgesehenen Ersatzlebensräume für die Feldlerche und für das Rebhuhn ist der Naturschutzbehörde im zweiten Jahr nach Anlage der Fläche und im
  8. Jahr, im
  9. Jahr und im
  10. Jahr nach Inbetriebnahme des Vorhabens anhand von Revierkartierungen der Feldlerche und des Rebhuhns ein fachlicher Bericht vorzulegen. Gegebenenfalls sind aufgrund der Monitoringergebnisse Anpassungen (z. B. hinsichtlich Lage, Größe und Pflege der Ersatzlebensräume) vorzunehmen und der Behörde bekanntzugeben.“ I.
  11. Folgende Auflagen werden neu in die Genehmigung aufgenommen:römisch eins.
  12. Folgende Auflagen werden neu in die Genehmigung aufgenommen: Nach der Auflage II.10) werden nach der Überschrift „Zur Zauneidechse“ folgende Maßnahmen eingefügt:Nach der Auflage römisch zwei.10) werden nach der Überschrift „Zur Zauneidechse“ folgende Maßnahmen eingefügt: II.11a)römisch zwei.11a) „Um die Tötung von Zauneidechsen möglichst weitgehend zu vermeiden, ist eine Ausführungsplanung auszuarbeiten und der Behörde spätestens 2,5 Jahre vor Baubeginn vorzulegen. Gegebenenfalls ist in diesem Konzept zwischen Bereichen zu differenzieren, in denen eine Vergrämung zweckmäßig ist und zwischen Bereichen, in denen ein Abfangen und gezieltes Übersiedeln besser geeignet ist. Die Vergrämung durch Auflegen von Planen kann nur dann als Maßnahme berücksichtigt werden, wenn der Behörde spätestens mit der Ausführungsplanung auch ein Wirkungsnachweis (anhand markierter oder telemetrierter Individuen) vorgelegt wird. Angaben dazu, über welche Strecken Zauneidechsen unter Planen gelenkt werden können, sind zu recherchieren und in der Planung zu berücksichtigen.“ II.11b)römisch zwei.11b) „Auf Flächen, die unmittelbar an geeignete (neu angelegte oder aufgewertete) Ersatzlebensräume angrenzen und die maximal 20 m breit sind, genügt das Entfernen geeigneter Strukturen im Winter (November bis Februar). Dieses umfasst das Schlägern von Gehölzen, das (händische) Entfernen von oberirdischen Verstecken (Totholz, Steine etc.) und das Mähen der Vegetation (mit Abtransport des Mähgutes). Falls dafür ein Wirkungsnachweis vorliegt, ist das zusätzliche Auflegen von Planen als unterstützende Maßnahmen sinnvoll.“ II.11c)römisch zwei.11c) „Auf Flächen ohne Gehölzbewuchs ist ein zeitlich gestaffeltes Vorgehen in mehreren jeweils 20 m breiten Streifen möglich. Bei gestaffeltem Vorgehen muss zwischen der Mahd auf angrenzenden Streifen jeweils ein Zeitraum von mindestens drei Wochen innerhalb der Aktivitätszeit der Zauneidechse liegen, um den Tieren ein Abwandern aus dem ersten Streifen zu ermöglichen, bevor die Strukturen im zweiten Streifen entfernt werden. Die bereits bearbeiteten Streifen sind dabei mit dem jeweils neuen Streifen mitzumähen und in der Folge einmal pro Monat zu mähen, um ein Rückwandern der Eidechsen zu vermeiden. Insgesamt darf bei dieser Vorgangsweise eine Gesamtbreite von 100 m innerhalb eines Jahres nicht überschritten werden.“ II.11d)römisch zwei.11d) „Auf sämtlichen Flächen, die nicht unmittelbar an geeignete Ersatzlebensräume angrenzen, müssen die Zauneidechsen gefangen und jeweils am selben Tag auf den Zielflächen freigelassen werden. Eine Vorbereitung der Fläche durch das Entfernen geeigneter Strukturen im Winter auf insgesamt bis zu 50 % der Fläche und das Ausbringen künstlicher Strukturen („Schlangenbretter“), um den Fangerfolg zu erhöhen, sind zulässig. Die Entfernung der Strukturen muss in jeweils nicht mehr als 20 m breiten Streifen erfolgen. Sofern eine Fläche an einen außerhalb des Baufeldes gelegenen Zauneidechsen-Lebensraum angrenzt, ist ein mindestens 50 cm hoher Amphibienzaun zu errichten, um während der Fangperiode ein Einwandern von Zauneidechsen zu vermeiden.“ II.11e)römisch zwei.11e) „Das Fangen muss auf jeder Fläche an mindestens 10 Terminen jeweils vollflächig und bei geeignetem Wetter erfolgen, wobei sich die Termine über den gesamten Zeitraum vom Erwachen aus dem Winterschlaf bis Ende August erstrecken müssen. Mindestens 6 Fangtermine müssen dabei in den Zeitraum März bis Mitte Mai fallen. Alle am Abfangen beteiligten Personen müssen nachweislich über mehrjährige feldherpetologische Erfahrung verfügen. Jene Person, die das Fangen und Umsiedeln leitet, muss nachweislich über Erfahrung im Umsiedeln von Reptilien verfügen.“ II.11f)römisch zwei.11f) „Nach diesen 10 Fangterminen sind von der ökologischen Bauaufsicht im September drei vollflächige Kontrollen durchzuführen. Wenn dabei noch Zauneidechsen angetroffen werden, so ist im Folgejahr neuerlich gemäß der Auflagen II.11d) und II. 11e) vorzugehen.“„Nach diesen 10 Fangterminen sind von der ökologischen Bauaufsicht im September drei vollflächige Kontrollen durchzuführen. Wenn dabei noch Zauneidechsen angetroffen werden, so ist im Folgejahr neuerlich gemäß der Auflagen römisch zwei.11d) und römisch zwei. 11e) vorzugehen.“ II.11g)römisch zwei.11g) „Von der Grünbrücke im Süden bis zu den bestehenden Vorkommen der Zauneidechse am Bahnhof XXXX im Norden muss entlang der alten XXXX ein geschlossener Korridor für die Zauneidechse sowie für strukturgebundene Fledermäuse eingerichtet und auf Bestandsdauer der Straße für beide Schutzgüter durchgängig gehalten werden. Dazu sind insbesondere Bereiche, die aufgrund eines zu dichten (Gehölz-)Bewuchses für die Zauneidechse nicht mehr ausreichend passierbar sind, zu identifizieren und freizuschneiden. Ein Teil des Gehölzmaterials ist zu Asthaufen aufzuschlichten, um Versteckmöglichkeiten zu schaffen. Ebenso sind Bereiche zu identifizieren, die aufgrund von Lücken in der Gehölzvegetation von Fledermäusen weniger gut genutzt werden können. Je nach Gegebenheiten und unter Berücksichtigung der Ansprüche der Zauneidechse sind diese Lücken durch Gehölzpflanzungen oder durch Ersatzstrukturen zu schließen. Die ehemalige Eisenbahnbrücke über die XXXX Straße ist mit einem Lärm- und Blendschutz auszustatten.“„Von der Grünbrücke im Süden bis zu den bestehenden Vorkommen der Zauneidechse am Bahnhof römisch 40 im Norden muss entlang der alten römisch 40 ein geschlossener Korridor für die Zauneidechse sowie für strukturgebundene Fledermäuse eingerichtet und auf Bestandsdauer der Straße für beide Schutzgüter durchgängig gehalten werden. Dazu sind insbesondere Bereiche, die aufgrund eines zu dichten (Gehölz-)Bewuchses für die Zauneidechse nicht mehr ausreichend passierbar sind, zu identifizieren und freizuschneiden. Ein Teil des Gehölzmaterials ist zu Asthaufen aufzuschlichten, um Versteckmöglichkeiten zu schaffen. Ebenso sind Bereiche zu identifizieren, die aufgrund von Lücken in der Gehölzvegetation von Fledermäusen weniger gut genutzt werden können. Je nach Gegebenheiten und unter Berücksichtigung der Ansprüche der Zauneidechse sind diese Lücken durch Gehölzpflanzungen oder durch Ersatzstrukturen zu schließen. Die ehemalige Eisenbahnbrücke über die römisch 40 Straße ist mit einem Lärm- und Blendschutz auszustatten.“ II.11h)römisch zwei.11h) „Für die Zauneidechse müssen nördlich der XXXX auf der gesamten Länge und südlich der XXXX zwischen der XXXX und der Grünbrücke geschlossene Korridore in West-Ost-Richtung eingerichtet und auf Bestandsdauer der Straße für die Zauneidechse durchgängig gehalten werden. Die Mindestbreite und die Ausgestaltung (Vegetation und Strukturen) der Korridore müssen auf der gesamten Länge den fachlichen Empfehlungen für Dauerlebensraum der Art entsprechen. Dazu ist in einem ersten Schritt der Planungsstand genau zu analysieren. Insbesondere sind mögliche Lücken in der derzeitigen Planung sowie mögliche Gefahrenstellen (z. B. Straßenquerungen) zu identifizieren und in der Folge zu beseitigen. Am Ende jedes Projektjahres ist der Naturschutzbehörde ein Bericht vorzulegen.“„Für die Zauneidechse müssen nördlich der römisch 40 auf der gesamten Länge und südlich der römisch 40 zwischen der römisch 40 und der Grünbrücke geschlossene Korridore in West-Ost-Richtung eingerichtet und auf Bestandsdauer der Straße für die Zauneidechse durchgängig gehalten werden. Die Mindestbreite und die Ausgestaltung (Vegetation und Strukturen) der Korridore müssen auf der gesamten Länge den fachlichen Empfehlungen für Dauerlebensraum der Art entsprechen. Dazu ist in einem ersten Schritt der Planungsstand genau zu analysieren. Insbesondere sind mögliche Lücken in der derzeitigen Planung sowie mögliche Gefahrenstellen (z. B. Straßenquerungen) zu identifizieren und in der Folge zu beseitigen. Am Ende jedes Projektjahres ist der Naturschutzbehörde ein Bericht vorzulegen.“ Nach der Auflage II.25) werden zum Punkt „Zu Fledermäusen:“ folgende Maßnahmen eingefügt:Nach der Auflage römisch zwei.25) werden zum Punkt „Zu Fledermäusen:“ folgende Maßnahmen eingefügt: II.25a)römisch zwei.25a) „Bis spätestens Baubeginn ist der Behörde eine Ausführungsplanung aller für Fledermäuse relevanten Leiteinrichtungen (Lärmschutzwände, Lärmschutzwälle, Wildschutzzäune, Gehölzpflanzungen, Grünbrücken) unter Berücksichtigung der einschlägigen fachlichen Empfehlungen (z. B. Brinkmann et al. 2012, Elmeros et al. 2016, Lugon et al. 2017; falls bereits verfügbar: RVS 04.03.16 „Fledermausschutz an Verkehrswegen“) vorzulegen. Darin sind insbesondere sämtliche möglichen Gefahrenpunkte zu identifizieren: Solche Gefahrenpunkte sind z. B. Anfang und Ende von Leiteinrichtungen, die Einbindung und Ausgestaltung von (Grün-)Brücken, Übergänge von einem Leitelement zu einem anderen (z. B. Lärmschutzwand zu Lärmschutzwall) oder Höhenänderungen von Leitelementen. Für jeden identifizierten Gefahrenpunkt sind geeignete Maßnahmen zu beschreiben, mit denen verhindert wird, dass Fledermäuse in den Bereich des fließenden Verkehrs gelangen. (Brinkmann R., Biedermann M., Bontadina F., Dietz M., Hintemann G., Karst I., Schmidt C., & Schorcht W.

(2012): Planung und Gestaltung von Querungshilfen für Fledermäuse. – Eine Arbeitshilfe für Straßenbauvorhaben im Freistaat Sachsen. Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, 116 Seiten; Elmeros M., Moller J. D., Dekker J., Garin I., Chirstensen M. & Baagoe H. J.
(2016): Bat Mitigation Measures on Roads - A Guideline. Conference of European Directors of Roads (CEDR), Brussels. 52 pp.; Lugon A., Eicher C. & Bontadina F.
(2017): Fledermausschutz bei der Planung, Gestaltung und Sanierung von Verkehrsinfrastrukturen - Arbeitsgrundlage. Im Auftrag von BAFU und ASTRA. 78 S.)“(Brinkmann R., Biedermann M., Bontadina F., Dietz M., Hintemann G., Karst römisch eins., Schmidt C., & Schorcht W.
(2012): Planung und Gestaltung von Querungshilfen für Fledermäuse. – Eine Arbeitshilfe für Straßenbauvorhaben im Freistaat Sachsen. Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, 116 Seiten; Elmeros M., Moller J. D., Dekker J., Garin römisch eins., Chirstensen M. & Baagoe H. J.
(2016): Bat Mitigation Measures on Roads - A Guideline. Conference of European Directors of Roads (CEDR), Brussels. 52 pp.; Lugon A., Eicher C. & Bontadina F.
(2017): Fledermausschutz bei der Planung, Gestaltung und Sanierung von Verkehrsinfrastrukturen - Arbeitsgrundlage. Im Auftrag von BAFU und ASTRA. 78 S.)“ II.25b)römisch zwei.25b) „Rechtzeitig vor der Verkehrsfreigabe müssen die Leiteinrichtungen und Querungshilfen durch die ökologische Bauaufsicht in Begleitung einer Person mit nachgewiesener Qualifikation im Bereich des Fledermausschutzes kontrolliert werden. Dazu muss die gesamte Strecke nördlich und südlich der XXXX abgegangen werden. Etwaige Mängel sind planlich und fotografisch zu dokumentieren und bis spätestens ein Monat vor der geplanten Verkehrsfreigabe zu beheben. Gleichzeitig ist der Behörde ein Bericht über die Kontrolle, ihr Ergebnis und etwaige Maßnahmen vorzulegen.“„Rechtzeitig vor der Verkehrsfreigabe müssen die Leiteinrichtungen und Querungshilfen durch die ökologische Bauaufsicht in Begleitung einer Person mit nachgewiesener Qualifikation im Bereich des Fledermausschutzes kontrolliert werden. Dazu muss die gesamte Strecke nördlich und südlich der römisch 40 abgegangen werden. Etwaige Mängel sind planlich und fotografisch zu dokumentieren und bis spätestens ein Monat vor der geplanten Verkehrsfreigabe zu beheben. Gleichzeitig ist der Behörde ein Bericht über die Kontrolle, ihr Ergebnis und etwaige Maßnahmen vorzulegen.“ II.25c)römisch zwei.25c) „Die inneren Straßenböschungen (der Bereich zwischen Fahrbahn und Lärmschutzwand bzw. Wildschutzzaun) sind dauerhaft gehölzfrei zu halten, um keine für Fledermäuse attraktiven Strukturen im Gefahrenbereich zu schaffen.“ II.25d)römisch zwei.25d) „Im ersten, dritten, fünften und zehnten Jahr nach der Verkehrsfreigabe ist durch ein geeignetes Monitoring festzustellen, ob die Leiteinrichtungen ihre Funktion wie geplant erfüllen. Dazu ist neben der Erfassung der Fledermausaktivität v. a. die Registrierung der konkreten Flugwege erforderlich, und zwar unter Einsatz von Methoden, die tatsächlich die Flugwege und ein mögliches Einfliegen in den Bereich des fließenden Verkehrs erkennen lassen. Dazu kommen aus heutiger Sicht Nachtsichtgeräte, Wärmebildkameras oder Telemetrie in Frage. (Ein bloßes Messen der Fledermausaktivität an mehreren Stellen erfüllt das Erforderlich nicht.) Etwaige Mängel in der Funktion der Leiteinrichtungen sind umgehend zu beheben. Der Behörde ist jeweils bis Jahresende ein Bericht über die Kontrolle, ihr Ergebnis und etwaige Maßnahmen vorzulegen.“ II.25e)römisch zwei.25e) „Sollte die XXXX früher errichtet werden als der Verwirklichungsabschnitt XXXX der XXXX , so ist entlang der XXXX ein Monitoring der Fledermausmortalität durchzuführen:„Sollte die römisch 40 früher errichtet werden als der Verwirklichungsabschnitt römisch 40 der römisch 40 , so ist entlang der römisch 40 ein Monitoring der Fledermausmortalität durchzuführen: - Mit der Untersuchung ist ein Forschungsinstitut oder Planungsbüro zu beauftragen, das mit der Methodik der Kollisionsopfersuche nachweislich Erfahrung hat. - Untersuchungen sind im ersten, vierten und zehnten Jahr nach Verkehrsfreigabe durchzuführen. - In jedem Untersuchungsjahr erfolgt die Suche nach Verkehrsopfern im Zeitraum von 15. Juli bis 15. Oktober einmal pro Woche, jeweils am frühen Morgen, sobald es für eine Suche hell genug ist. - Auffindwahrscheinlichkeit und Verweildauer von Kollisionsopfern müssen ermittelt werden; in diesen und anderen methodischen Aspekten sind die Erkenntnisse und Methoden von Grünkorn et al.
(2009)sowie Santos et al.
(2011)zu berücksichtigen. Zumindest stichprobenhaft sind zur Kontrolle der Auffindwahrscheinlichkeit dazu ausgebildete Hunde einzusetzen. (Grünkorn, T., Diederichs A., Diederichs, B., Poszig, D. & G. Nehls
(2009): Wie viele Vögel kollidieren mit Windenergieanlagen? Natur und Landschaft 84
(7): 309 - 314; Santos S.M., Carvalho F. & Mira A.
(2011): How Long Do the Dead Survive on the Road? Carcass Persistence Probability and Implications for Road-Kill Monitoring Surveys. PLoS ONE 6
(9): e
  1. doi:10.1371/journal.pone.0025383) - Die Suche erfolgt ausschließlich innerhalb der Lärmschutzwände/Wildschutzzäune. Anfang Juli sind diese Bereiche in Absprache mit dem Untersuchungsleiter bzw. der Untersuchungsleiterin erforderlichenfalls (abschnittweise) zu mähen oder zu häckseln, um das Auffinden von Kollisionsopfern zu erleichtern. Bei Bedarf ist zu einem späteren Zeitpunkt noch ein weiteres Mal zu mähen oder zu häckseln. - Sämtliche Totfunde aller Fledermaus- und Vogelarten sind mittels GPS exakt zu verorten und fotographisch zu dokumentieren. Todesursache und Todeszeitpunkt sind fachkundig einzuschätzen. Die getöteten Individuen müssen eingesammelt und zumindest bis zum fünften Jahr nach Projektabschluss tiefgekühlt aufbewahrt werden. - Am Ende jedes Projektjahres ist der Naturschutzbehörde ein Bericht vorzulegen, aus dem die Methodik, die absoluten Zahlen der Totfunde, die Lage der Totfunde (etwaige räumliche Häufungen) und die berechneten Kollisionsraten hervorgehen müssen. - Die erhobenen Originaldaten müssen einschließlich der relevanten methodischen Informationen und der Randbedingungen (Charakterisierung der Abschnitte hinsichtlich Verkehrsstärke, Nivelette, Beleuchtung, Art der begrenzenden Wildtier-Leiteinrichtung, Ergebnisse der Funktionskontrolle der Leiteinrichtungen etc.) auf Anfrage für wissenschaftliche Analysen durch Forschungseinrichtungen oder Fachplaner zur Verfügung gestellt werden.“ II.25f)römisch zwei.25f) „Um die Wirksamkeit der vier Waldflächen S1_M8, S1_M12, S1_M14 und S1_15 für Fledermäuse zu verbessern, ist es erforderlich, die Flächen nicht zur Gänze mit Bäumen zu bepflanzen. Vielmehr müssen zumindest Schneisen oder Lichtungen in einer Größe, die eine maschinelle Pflege erlaubt, freigelassen werden, um die strukturelle Vielfalt und dadurch die Attraktivität sowohl für verschiedene Insekten als auch für Fledermäuse zu erhöhen. Sofern dies mit etwaigen forstrechtlichen Auflagen vereinbar ist, sollten jeweils höchstens zwei Drittel jeder Maßnahmenfläche mit Gehölzen bepflanzt werden.“ II.25g)römisch zwei.25g) „Die Nutzung der vier Maßnahmenflächen S1_M8, S1_M12, S1_M14 und S1_15 durch Fledermäuse ist im Jahr vor Baubeginn sowie im 5.,
  2. und
  3. Jahr nach Verkehrsfreigabe zu dokumentieren. Dazu muss jeweils während mindestens fünf Zeiträumen zwischen April und Oktober jeweils für drei Nächte eine automatische Aufzeichnung der Rufaktivität an mindestens zwei Punkten pro Maßnahmenfläche erfolgen, und zwar stets an sämtlichen Punkten gleichzeitig. Parallel und gleichzeitig dazu sind mit gleicher Methodik mindestens vier weitere Punkte zu untersuchen, an denen kein Eingriff im Zuge der Errichtung der XXXX erfolgt und die als Vergleichspunkte dienen können. Diese Punkte müssen sich über denselben Entfernungsbereich von der Trasse verteilen wie die Erhebungspunkte auf den genannten Maßnahmenflächen.“„Die Nutzung der vier Maßnahmenflächen S1_M8, S1_M12, S1_M14 und S1_15 durch Fledermäuse ist im Jahr vor Baubeginn sowie im 5.,
  4. und
  5. Jahr nach Verkehrsfreigabe zu dokumentieren. Dazu muss jeweils während mindestens fünf Zeiträumen zwischen April und Oktober jeweils für drei Nächte eine automatische Aufzeichnung der Rufaktivität an mindestens zwei Punkten pro Maßnahmenfläche erfolgen, und zwar stets an sämtlichen Punkten gleichzeitig. Parallel und gleichzeitig dazu sind mit gleicher Methodik mindestens vier weitere Punkte zu untersuchen, an denen kein Eingriff im Zuge der Errichtung der römisch 40 erfolgt und die als Vergleichspunkte dienen können. Diese Punkte müssen sich über denselben Entfernungsbereich von der Trasse verteilen wie die Erhebungspunkte auf den genannten Maßnahmenflächen.“ II. Die im Bescheid im Spruchpunkt II. vorgeschriebenen Auflagen 4), 5), 11), 15), 18), 27) und 38) entfallen.römisch zwei. Die im Bescheid im Spruchpunkt römisch zwei. vorgeschriebenen Auflagen 4), 5), 11), 15), 18), 27) und 38) entfallen. III. Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen.römisch drei. Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen. IV. Die von der Projektwerberin während des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Nachreichungenrömisch vier. Die von der Projektwerberin während des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Nachreichungen o „Präzisierung Umsiedlungs- und Vergrämungsmaßnahmen“ von September 2021 o „Avifauna 2022“ von November 2022 o „Fauna 2022“ von November 2022 o „Maßnahmenplan 2022“ von November 2022 o „Beschwerdeverfahren Naturschutzbescheid Wien - Naturschutzfachliche Nachbesserung der Projektunterlagen“ von November 2022 o „Beschwerdeverfahren Naturschutzbescheid Wien - Naturschutzfachliche Nachbesserung der Projektunterlagen“ von April 2023 o „Beschwerdeverfahren Naturschutzbescheid Wien - Naturschutzfachliche Ergänzung und Korrektur der Projektunterlagen – Kompassdokument Wien“ von April 2023“ o „Ausnahmebewilligung“ vorgelegt am XXXX o „Ausnahmebewilligung“ vorgelegt am römisch 40 bilden einen untrennbaren Bestandteil dieses Erkenntnisses. Die Genehmigung des Vorhabens erfolgt auf Grundlage dieser Projektunterlagen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
  6. Verfahrensgang: 1.
  7. Behördliches Verfahren: 1.1.
  8. Teilkonzentriertes UVP-Genehmigungsverfahren für das Vorhaben " XXXX Schnellstraße, Abschnitt Knoten XXXX “:1.1.
  9. Teilkonzentriertes UVP-Genehmigungsverfahren für das Vorhaben " römisch 40 Schnellstraße, Abschnitt Knoten römisch 40 “: Mit Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom XXXX , GZ. XXXX wurde der XXXX , vertreten durch die XXXX , nach Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung und des teilkonzentrierten Genehmigungsverfahrens die Genehmigung nach dem dritten Abschnitt des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000) gemäß § 24 Abs. 1 UVP-G 2000 für das Vorhaben „ XXXX Schnellstraße, Abschnitt Knoten XXXX “ erteilt.Mit Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom römisch 40 , GZ. römisch 40 wurde der römisch 40 , vertreten durch die römisch 40 , nach Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung und des teilkonzentrierten Genehmigungsverfahrens die Genehmigung nach dem dritten Abschnitt des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000) gemäß Paragraph 24, Absatz eins, UVP-G 2000 für das Vorhaben „ römisch 40 Schnellstraße, Abschnitt Knoten römisch 40 “ erteilt. Das aufgrund von Beschwerden gegen diesen Bescheid durchgeführte Beschwerdeverfahren wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom XXXX , XXXX , rechtskräftig abgeschlossen.Das aufgrund von Beschwerden gegen diesen Bescheid durchgeführte Beschwerdeverfahren wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom römisch 40 , römisch 40 , rechtskräftig abgeschlossen. Die dagegen erhobenen außerordentlichen Revisionen wurden vom Verwaltungsgerichtshof mit VwGH 22.12.2020, Ra 2020/06/0199-0239 zurückgewiesen. 1.1.
  10. Antrag der Konsenswerberin Die XXXX (im Folgenden: Konsenswerberin) stellte mit Schreiben vom XXXX den Antrag, die naturschutzrechtliche Genehmigung für den im Land Wien liegenden Abschnitt des Vorhabens „ XXXX Schnellstraße, Abschnitt Knoten XXXX “ nach dem Wiener Naturschutzgesetz und dem Wiener Baumschutzgesetz gemäß § 24 Abs. 3 UVP-G zu erteilen.Die römisch 40 (im Folgenden: Konsenswerberin) stellte mit Schreiben vom römisch 40 den Antrag, die naturschutzrechtliche Genehmigung für den im Land Wien liegenden Abschnitt des Vorhabens „ römisch 40 Schnellstraße, Abschnitt Knoten römisch 40 “ nach dem Wiener Naturschutzgesetz und dem Wiener Baumschutzgesetz gemäß Paragraph 24, Absatz 3, UVP-G zu erteilen. Mit Edikt vom XXXX wurden der Antrag der Konsenswerberin, samt Einreichunterlagen sowie die dazu eingeholten Gutachten und Stellungnahmen im Großverfahren in den Tageszeitungen „Kurier“, „Standard“ sowie im Amtsblatt der Wiener Zeitung und im Internet kundgemacht.Mit Edikt vom römisch 40 wurden der Antrag der Konsenswerberin, samt Einreichunterlagen sowie die dazu eingeholten Gutachten und Stellungnahmen im Großverfahren in den Tageszeitungen „Kurier“, „Standard“ sowie im Amtsblatt der Wiener Zeitung und im Internet kundgemacht. Der Antrag, die Projektunterlagen sowie die im Verfahren eingeholten Fachgutachten der Sachverständigen wurden ab dem XXXX bis einschließlich XXXX beim Amt der Wiener Landesregierung, Stadt Wien – Umweltschutz, während der jeweiligen Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt.Der Antrag, die Projektunterlagen sowie die im Verfahren eingeholten Fachgutachten der Sachverständigen wurden ab dem römisch 40 bis einschließlich römisch 40 beim Amt der Wiener Landesregierung, Stadt Wien – Umweltschutz, während der jeweiligen Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt. 1.1.
  11. Bescheid Mit Bescheid der Wiener Landesregierung vom XXXX , wurde der Konsenswerberin die naturschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb des Vorhabens „ XXXX Schnellstraße, Abschnitt Knoten XXXX “ gemäß § 24f Abs. 6 iVm. Abs. 5 iVm. § 24 Abs. 3 UVP-G 2000, unter Mitanwendung des Wiener Naturschutzgesetzes und des Wiener Baumschutzgesetzes erteilt.Mit Bescheid der Wiener Landesregierung vom römisch 40 , wurde der Konsenswerberin die naturschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb des Vorhabens „ römisch 40 Schnellstraße, Abschnitt Knoten römisch 40 “ gemäß Paragraph 24 f, Absatz 6, in Verbindung mit Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 3, UVP-G 2000, unter Mitanwendung des Wiener Naturschutzgesetzes und des Wiener Baumschutzgesetzes erteilt. Der Bescheid wurde mit Edikt vom XXXX kundgemacht.Der Bescheid wurde mit Edikt vom römisch 40 kundgemacht. 1.1.
  12. Beschwerden Dagegen haben die Umweltorganisation XXXX mit Eingabe vom XXXX , die Bürgerinitiative XXXX mit Eingabe vom XXXX sowie die Bürgerinitiative XXXX mit Eingabe vom XXXX Beschwerde erhoben. Die BF1 und die BF2 erhoben idente Beschwerden.Dagegen haben die Umweltorganisation römisch 40 mit Eingabe vom römisch 40 , die Bürgerinitiative römisch 40 mit Eingabe vom römisch 40 sowie die Bürgerinitiative römisch 40 mit Eingabe vom römisch 40 Beschwerde erhoben. Die BF1 und die BF2 erhoben idente Beschwerden. In den Beschwerden wird zusammengefasst Folgendes vorgebracht: 1.1.4.
  13. Verfahrensrechtliche Einwendungen: Die BF1 und die BF2 brachten vor, dass kein hinreichendes Ermittlungsverfahren stattgefunden habe, da kein Sachverständiger für „Lärm“ hinzugezogen worden sei und keine mündliche Verhandlung stattgefunden habe. Der Bescheid sei zudem mit einem Begründungsmangel behaftet, da nur standardisierte Phrasen verwendet worden seien und das Gutachten des Privatsachverständigen XXXX nicht berücksichtigt worden sei. Es hätte eine artenschutzrechtliche Ausnahmebewilligung gemäß § 11 Wr. NSchG iVm. Art. 16 FFH-RL erteilt werden müssen. Weiters würden die Standards aus dem UVP-Verfahren XXXX gefordert. Die Projektunterlagen seien unvollständig und die Maßnahmen unzureichend, da Maßnahmen und Monitoring betreffend Fledermäuse, zusätzliche Ausgleichsflächen für Rebhuhn und Feldlerche, eine größere Anzahl an Kleintierdurchlässen sowie eine Optimierung der Lage und Ausgestaltung der Grünbrücke fehlen würden.Die BF1 und die BF2 brachten vor, dass kein hinreichendes Ermittlungsverfahren stattgefunden habe, da kein Sachverständiger für „Lärm“ hinzugezogen worden sei und keine mündliche Verhandlung stattgefunden habe. Der Bescheid sei zudem mit einem Begründungsmangel behaftet, da nur standardisierte Phrasen verwendet worden seien und das Gutachten des Privatsachverständigen römisch 40 nicht berücksichtigt worden sei. Es hätte eine artenschutzrechtliche Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 11, Wr. NSchG in Verbindung mit Artikel 16, FFH-RL erteilt werden müssen. Weiters würden die Standards aus dem UVP-Verfahren römisch 40 gefordert. Die Projektunterlagen seien unvollständig und die Maßnahmen unzureichend, da Maßnahmen und Monitoring betreffend Fledermäuse, zusätzliche Ausgleichsflächen für Rebhuhn und Feldlerche, eine größere Anzahl an Kleintierdurchlässen sowie eine Optimierung der Lage und Ausgestaltung der Grünbrücke fehlen würden. Die BF3 brachte ebenfalls vor, dass eine artenschutzrechtliche Bewilligung erforderlich gewesen wäre sowie, dass die CEF-Maßnahmen lediglich von einer Bewilligung entbinden würden, wenn dies ausdrücklich im Gesetz normiert wäre, was nicht der Fall sei. Weiters habe keine Interessenabwägung gemäß § 11 Abs. 2 Z 5 Wr. NSchG stattgefunden. Die Entscheidung widerspreche außerdem der Konzentrationsbestimmung nach dem UVP-G. Dass Bewilligungen auf einen späteren Zeitpunkt verschoben würden, sei unzulässig. Beispielsweise sei die Auflage
  14. des angefochtenen Bescheides unzulässig, da demnach erst drei Monate vor Beginn der Arbeiten geprüft würde, ob Verbotsverletzungen vorliegen würden.Die BF3 brachte ebenfalls vor, dass eine artenschutzrechtliche Bewilligung erforderlich gewesen wäre sowie, dass die CEF-Maßnahmen lediglich von einer Bewilligung entbinden würden, wenn dies ausdrücklich im Gesetz normiert wäre, was nicht der Fall sei. Weiters habe keine Interessenabwägung gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 5, Wr. NSchG stattgefunden. Die Entscheidung widerspreche außerdem der Konzentrationsbestimmung nach dem UVP-G. Dass Bewilligungen auf einen späteren Zeitpunkt verschoben würden, sei unzulässig. Beispielsweise sei die Auflage
  15. des angefochtenen Bescheides unzulässig, da demnach erst drei Monate vor Beginn der Arbeiten geprüft würde, ob Verbotsverletzungen vorliegen würden. 1.1.4.
  16. Einwendungen betreffend Lärmwirkungen, Artenschutz, Verbotstatbestände: Die BF1 und BF2 brachten vor, dass die Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Feldhamster und Zauneidechse zerstört würden. Es werde angezweifelt, dass das Vergrämen von Heuschrecken möglich sei, sodass von einem Verstoß gegen das Tötungsverbot ausgegangen werde. Für das Vergrämen der Zauneidechse gebe es Anhaltspunkte, dass Vermeidungsmaßnahmen problematisch seien, da diese selbst Verbotstatbestände auslösen könnten. Von der Behörde seien lärmempfindliche Tierarten, wie etwa die Zwergdommel und der Drosselrohrsänger sowie das Rebhuhn, die Feldlerche und die Fledermaus nicht bzw. nicht ausreichend untersucht und dokumentiert worden. Zum Rebhuhn und der Feldlerche wurde vorgebracht, dass die Effektdistanzen berücksichtigt werden müssten. Der Flächenbedarf an Ausgleichsflächen müsse anhand der Feldlerchen- und Rebhuhndichte pro ha ermittelt werden. Konkret würden die Maßnahmen S1_M13, S1_M19 und S1_M17 für das Rebhuhn innerhalb der Effektdistanz von 300m liegen und seien daher ungeeignet. Für die Feldlerche liege die Maßnahme S1_M17 innerhalb der Effektdistanz von 500m. Zu den Fledermäusen monierten die BF1 und die BF2 insbesondere die Kollisionsgefahr sowie die Beeinträchtigung durch Lärm und Licht. Um das Kollisionsrisiko zu vermindern, müssten Schutzmaßnahmen in Form von Zäunen und Kollisionsschutzwänden geschaffen werden. Der negative Einfluss von Straßen auf Fledermäuse reiche bis 1,6 km ins Hinterland. Die Maßnahmen würden nicht ausreichen, um insbesondere die Beeinträchtigung durch Lärm zu kompensieren. Konkret seien die Maßnahmen S1_M19 und S1_M11 als Leitstruktur ungeeignet und könnten die Maßnahmen S1_M14, M15, M17 und M18 mangels Kenntnis des Hintergrundlärms (Ist-Zustand) nicht geprüft werden. Auch die Querungshilfe sei insbesondere für das Große Mausohr, die Mückenfledermaus, die Rauhautfledermaus und die Weißrandfledermaus ungeeignet, da notwendige Gehölzbewüchse als Leitelemente fehlen würden. Weiters würden Planken und Ränder an der Brücke fehlen. Das geplante Vorhaben quere eine wichtige Flugroute an der Grenze zu Niederösterreich, sodass an dieser Stelle eine Querungshilfe oder Schutzeinrichtungen geschaffen werden müssten. Der Große Abendsegler sei besonders durch das Vorhaben gefährdet. Ein ausreichendes Monitoring sowie fledermausspezifische Ausgleichsmaßnahmen seien erforderlich, jedoch aktuell nicht vorgesehen. Die BF3 erhob lediglich verfahrensrechtliche Einwendungen. 1.1.
  17. Beschwerdeanträge Die BF1 und BF2 beantragten, das Bundesverwaltungsgericht möge den bekämpften Bescheid aufheben, und den Genehmigungsantrag abweisen, in eventu den Bescheid aufheben, und den Genehmigungsantrag zurückweisen, in eventu den Bescheid aufheben und die Sache samt Belehrung über erforderliche weitere Ermittlungen bzw. Verfahrensschritte zur neuerlichen Entscheidung an die tatsächlich zuständige Behörde in der ersten Instanz zurückverweisen, in eventu, sofern das Bundesverwaltungsgericht sich nicht in der Lage sehe, den vorhergehenden Anträgen unmittelbar stattzugeben, das Ermittlungsverfahren ergänzen und jedenfalls eine mündliche Verhandlung gemäß §24 Abs. 3 VwGVG anberaumen.Die BF1 und BF2 beantragten, das Bundesverwaltungsgericht möge den bekämpften Bescheid aufheben, und den Genehmigungsantrag abweisen, in eventu den Bescheid aufheben, und den Genehmigungsantrag zurückweisen, in eventu den Bescheid aufheben und die Sache samt Belehrung über erforderliche weitere Ermittlungen bzw. Verfahrensschritte zur neuerlichen Entscheidung an die tatsächlich zuständige Behörde in der ersten Instanz zurückverweisen, in eventu, sofern das Bundesverwaltungsgericht sich nicht in der Lage sehe, den vorhergehenden Anträgen unmittelbar stattzugeben, das Ermittlungsverfahren ergänzen und jedenfalls eine mündliche Verhandlung gemäß §24 Absatz 3, VwGVG anberaumen. Die BF3 beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen und den angefochtenen Bescheid aufheben. In eventu beantragte die BF3, den angefochtenen Bescheid aufgrund der behaupteten Rechtswidrigkeiten aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückzuverweisen. 1.1.
  18. Beschwerdevorlage und Beschwerdebeantwortung Die belangte Behörde legte am XXXX , mit Schreiben vom XXXX , den Akt des zugrundeliegenden Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor und sah von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung sowie von der Beschwerdemitteilung ab.Die belangte Behörde legte am römisch 40 , mit Schreiben vom römisch 40 , den Akt des zugrundeliegenden Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor und sah von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung sowie von der Beschwerdemitteilung ab. Die Konsenswerberin erstattete mit Schriftsatz vom XXXX eine Stellungnahme zu den Beschwerden und beantragte, sämtliche Beschwerden abzuweisen.Die Konsenswerberin erstattete mit Schriftsatz vom römisch 40 eine Stellungnahme zu den Beschwerden und beantragte, sämtliche Beschwerden abzuweisen. 1.
  19. Beschwerdeverfahren 1.2.
  20. Sachverständigenbestellung Vom Bundesverwaltungsgericht wurden mit Beschlüssen vom 12.10.2021 XXXX zum nichtamtlichen Sachverständigen für den Fachbereich „Naturschutz“ und XXXX zum nichtamtlichen Sachverständigen für den Fachbereich „Lärm“ bestellt.Vom Bundesverwaltungsgericht wurden mit Beschlüssen vom 12.10.2021 römisch 40 zum nichtamtlichen Sachverständigen für den Fachbereich „Naturschutz“ und römisch 40 zum nichtamtlichen Sachverständigen für den Fachbereich „Lärm“ bestellt. 1.2.
  21. Verbindung der Verfahren Mit verfahrensleitendem Beschluss vom XXXX wurde das gegenständliche Verfahren gemäß § 17 VwGVG iVm. § 39 Abs. 2 AVG mit dem Verfahren XXXX verbunden.Mit verfahrensleitendem Beschluss vom römisch 40 wurde das gegenständliche Verfahren gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG mit dem Verfahren römisch 40 verbunden. 1.2.
  22. Gutachten, Urkundenvorlagen und sonstige Stellungnahmen bis zur mündlichen Verhandlung Mit Schreiben vom XXXX übermittelte die Konsenswerberin die Beilage „Präzisierung der Umsiedlungs- und Vergrämungsmaßnahmen von geschützten Arten“.Mit Schreiben vom römisch 40 übermittelte die Konsenswerberin die Beilage „Präzisierung der Umsiedlungs- und Vergrämungsmaßnahmen von geschützten Arten“. Am XXXX übermittelte der Sachverständige für „Naturschutz“ den ersten Teil seines Gutachtens und führte aus, dass die vorliegenden Untersuchungsergebnisse für alle relevanten Tiergruppen veraltet und/oder methodisch unzulänglich seien, sodass das Vorhaben auf Grundlage dieser Ergebnisse nicht abschließend beurteilbar sei.Am römisch 40 übermittelte der Sachverständige für „Naturschutz“ den ersten Teil seines Gutachtens und führte aus, dass die vorliegenden Untersuchungsergebnisse für alle relevanten Tiergruppen veraltet und/oder methodisch unzulänglich seien, sodass das Vorhaben auf Grundlage dieser Ergebnisse nicht abschließend beurteilbar sei. Mit verfahrensleitender Anordnung vom XXXX wurde der Konsenswerberin aufgrund der gutachterlichen Stellungnahme des Sachverständigen für „Naturschutz“ aufgetragen, die Projektunterlagen nachzubessern und folgende Unterlagen vorzulegen:Mit verfahrensleitender Anordnung vom römisch 40 wurde der Konsenswerberin aufgrund der gutachterlichen Stellungnahme des Sachverständigen für „Naturschutz“ aufgetragen, die Projektunterlagen nachzubessern und folgende Unterlagen vorzulegen: ● Eine zielgerichtete Aktualisierung und Analyse der Vorkommensdaten aller Tiergruppen in einem abgestuften Umfang, der sich jeweils nach dem Beitrag der betreffenden Gruppe zu Maßnahmenplanung und Beurteilung des Vorhabens bemisst; sowie ● ein detailliertes Maßnahmenkonzept auf Basis aktueller Erhebungsergebnisse, das Ausgleichsflächen für Vögel, CEF-Maßnahmen für die anderen Tiergruppen (sofern möglich), ein Leit- und Querungssystem für alle relevanten Tiergruppen auf dem Stand der Technik, einen Zeitplan für sämtliche Maßnahmen und ein Monitoring zum Maßnahmenkonzept (z. B. Erfolgskontrolle des Leit- und Querungssystems) beinhaltet; ● erforderlichenfalls eine Erhebung der Grundlagendaten, die für ein artenschutzrechtliches Ausnahmeverfahren erforderlich sind, insbesondere Erhaltungszustand der lokalen Population(en) sowie Daten für die Eingriffsbewertung auf Ebene der lokalen Population und der biogeographischen Region. Mit Schreiben vom XXXX übermittelte die Konsenswerberin die Beilage „Aktualisierung faunistische Bestandsdaten 2022, Vorabinformation Methode der ergänzenden Erhebungen vom XXXX “.Mit Schreiben vom römisch 40 übermittelte die Konsenswerberin die Beilage „Aktualisierung faunistische Bestandsdaten 2022, Vorabinformation Methode der ergänzenden Erhebungen vom römisch 40 “. Am XXXX nahm der Sachverständige für „Naturschutz“ zur Nachreichung der Konsenswerberin Stellung und sprach diverse Empfehlungen betreffend die Erfassungszeitpunkte für Fledermäuse sowie die erforderliche Anzahl an Begehungen des Baufeldes betreffend den Feldhamster aus.Am römisch 40 nahm der Sachverständige für „Naturschutz“ zur Nachreichung der Konsenswerberin Stellung und sprach diverse Empfehlungen betreffend die Erfassungszeitpunkte für Fledermäuse sowie die erforderliche Anzahl an Begehungen des Baufeldes betreffend den Feldhamster aus. Mit Schreiben vom XXXX übermittelte die Konsenswerberin drei CDs beinhaltend die Naturschutzfachliche Nachbesserung der Projektunterlagen (Bericht), einen Kartierungsplan Fauna 2022, einen Kartierungsplan Avifauna 2022 sowie den Maßnahmenplan 2022.Mit Schreiben vom römisch 40 übermittelte die Konsenswerberin drei CDs beinhaltend die Naturschutzfachliche Nachbesserung der Projektunterlagen (Bericht), einen Kartierungsplan Fauna 2022, einen Kartierungsplan Avifauna 2022 sowie den Maßnahmenplan
  23. Weiters nahm die Konsenswerberin zur gutachterlichen Stellungnahme des Sachverständigen für „Naturschutz“ vom XXXX Stellung.Weiters nahm die Konsenswerberin zur gutachterlichen Stellungnahme des Sachverständigen für „Naturschutz“ vom römisch 40 Stellung. Am XXXX nahmen die beiden Sachverständigen für „Naturschutz“ aus den verbundenen Verfahren zur Nachreichung der Konsenswerberin gemeinsam Stellung und führten aus, dass teilweise noch Lücken in den Erhebungen, Ungenauigkeiten in der Dokumentation der Methodik und Fehler in der Nachreichung der Konsenswerberin enthalten seien und sprachen die Empfehlung aus, der Projektwerberin eine weitere Ergänzung bzw. Korrektur aufzutragen. Dieser Empfehlung folgte das Bundesverwaltungsgericht.Am römisch 40 nahmen die beiden Sachverständigen für „Naturschutz“ aus den verbundenen Verfahren zur Nachreichung der Konsenswerberin gemeinsam Stellung und führten aus, dass teilweise noch Lücken in den Erhebungen, Ungenauigkeiten in der Dokumentation der Methodik und Fehler in der Nachreichung der Konsenswerberin enthalten seien und sprachen die Empfehlung aus, der Projektwerberin eine weitere Ergänzung bzw. Korrektur aufzutragen. Dieser Empfehlung folgte das Bundesverwaltungsgericht. Am XXXX übermittelte der Sachverständige für „Lärm“ sein Gutachten.Am römisch 40 übermittelte der Sachverständige für „Lärm“ sein Gutachten. Mit Schreiben vom XXXX übermittelte die Konsenswerberin die Nachreichung „ XXXX Naturschutzfachliche Nachbesserung – Bericht Wien“ und „ XXXX Kompassdokument Wien“, woraufhin keine weiteren Empfehlungen des Sachverständigen für „Naturschutz“ mehr erfolgten.Mit Schreiben vom römisch 40 übermittelte die Konsenswerberin die Nachreichung „ römisch 40 Naturschutzfachliche Nachbesserung – Bericht Wien“ und „ römisch 40 Kompassdokument Wien“, woraufhin keine weiteren Empfehlungen des Sachverständigen für „Naturschutz“ mehr erfolgten. Am XXXX übermittelte der Sachverständige für „Naturschutz“ den zweiten Teil seines Gutachtens.Am römisch 40 übermittelte der Sachverständige für „Naturschutz“ den zweiten Teil seines Gutachtens. Am XXXX übermittelte die Konsenswerberin eine Stellungnahme zum zweiten Teil des Gutachtens des Sachverständigen für „Naturschutz“ und beantragte ergänzend in eventu die Erteilung einer Ausnahmebewilligung für das verfahrensgegenständliche Projekt gemäß § 11 Abs. 2 Z 5 Wr NSchG, für den Fall, dass das Gericht von der Erfüllung eines Verbotstatbestandes nach § 10 Wr. NSchG ausgehe.Am römisch 40 übermittelte die Konsenswerberin eine Stellungnahme zum zweiten Teil des Gutachtens des Sachverständigen für „Naturschutz“ und beantragte ergänzend in eventu die Erteilung einer Ausnahmebewilligung für das verfahrensgegenständliche Projekt gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 5, Wr NSchG, für den Fall, dass das Gericht von der Erfüllung eines Verbotstatbestandes nach Paragraph 10, Wr. NSchG ausgehe. Mit Schriftsatz vom XXXX nahm die BF1 Stellung und legte fachliche Stellungnahmen der Privatsachverständigen XXXX und XXXX vor. Die BF1 beantragte zusätzliche schalltechnische Erhebungen und konsolidierte konsistente Darstellungen sowie die Berücksichtigung größerer Immissionspunkthöhen als 1,5m. Weiters werde dringend beantragt, eine Untersuchung mittels Dauermonitoring aufzutragen, welche bereits den September und Oktober abdecken müsse, sodass der Abendseglerzug vollständig erfasst werden könne. Die Maßnahmenplanung dürfe nicht in wesentlichen Teilen in künftig zu erstellende Detailkonzepte ausgelagert werden. Weiters müssten die Schutzgüter Girlitz und Bluthänfling hinsichtlich Maßnahmen und weiterer Erhebungen berücksichtigt werden. Art. 9 Abs. 1 der Vogelschutz-Richtlinie sei anzuwenden.Mit Schriftsatz vom römisch 40 nahm die BF1 Stellung und legte fachliche Stellungnahmen der Privatsachverständigen römisch 40 und römisch 40 vor. Die BF1 beantragte zusätzliche schalltechnische Erhebungen und konsolidierte konsistente Darstellungen sowie die Berücksichtigung größerer Immissionspunkthöhen als 1,5m. Weiters werde dringend beantragt, eine Untersuchung mittels Dauermonitoring aufzutragen, welche bereits den September und Oktober abdecken müsse, sodass der Abendseglerzug vollständig erfasst werden könne. Die Maßnahmenplanung dürfe nicht in wesentlichen Teilen in künftig zu erstellende Detailkonzepte ausgelagert werden. Weiters müssten die Schutzgüter Girlitz und Bluthänfling hinsichtlich Maßnahmen und weiterer Erhebungen berücksichtigt werden. Artikel 9, Absatz eins, der Vogelschutz-Richtlinie sei anzuwenden. Die fachliche Stellungnahme von XXXX bezog sich hauptsächlich auf den in Niederösterreich gelegenen Vorhabensabschnitt.Die fachliche Stellungnahme von römisch 40 bezog sich hauptsächlich auf den in Niederösterreich gelegenen Vorhabensabschnitt. XXXX führte in seiner fachlichen Stellungnahme vom XXXX aus, dass zwei der Maßnahmenvorschläge des Sachverständigen für „Naturschutz“ auf künftig zu erstellenden Detailkonzepten beruhen würden, wodurch diese der gutachterlichen Beurteilung entzogen und auf ein späteres Verfahren ausgelagert würden. Betreffend die Fledermäuse, insbesondere die Abendsegler, seien nach wie vor methodische Mängel bei der Erhebung festzustellen, wodurch der Sachverständige für „Naturschutz“ zu einer falschen Schlussfolgerung gelangt sei dahingehend, dass die Flugroute an der Landesgrenze als weniger bedeutend einzustufen sei. Artenübergreifend sei von einer unzureichenden Vorgangsweise der Konsenswerberin auszugehen, sodass umfassende und adäquate Untersuchungen sowie die Einrichtung eines Dauermonitorings betreffend den Abendseglerzug nachzufordern seien. Hinsichtlich der Feldhamster müssten trotz des aktuellen Nichtvorkommens Maßnahmen vor Baubeginn vorgeschrieben werden, um ein mögliches künftiges Auftreten von Verbotstatbeständen zu vermeiden. Betreffend die Heuschrecken seien die gutachterlichen Stellungnahmen des Sachverständigen für „Naturschutz“ widersprüchlich, da geänderte naturschutzfachliche Einschätzungen rechtliche Festlegungen nicht außer Kraft setzen könnten. Zu den lärmempfindlichen Vögeln sei anzumerken, dass die Lärmkarte für eine Immissionspunkthöhe von 1,5m erstellt worden sei und keine Aussage für 10m erlaube. römisch 40 führte in seiner fachlichen Stellungnahme vom römisch 40 aus, dass zwei der Maßnahmenvorschläge des Sachverständigen für „Naturschutz“ auf künftig zu erstellenden Detailkonzepten beruhen würden, wodurch diese der gutachterlichen Beurteilung entzogen und auf ein späteres Verfahren ausgelagert würden. Betreffend die Fledermäuse, insbesondere die Abendsegler, seien nach wie vor methodische Mängel bei der Erhebung festzustellen, wodurch der Sachverständige für „Naturschutz“ zu einer falschen Schlussfolgerung gelangt sei dahingehend, dass die Flugroute an der Landesgrenze als weniger bedeutend einzustufen sei. Artenübergreifend sei von einer unzureichenden Vorgangsweise der Konsenswerberin auszugehen, sodass umfassende und adäquate Untersuchungen sowie die Einrichtung eines Dauermonitorings betreffend den Abendseglerzug nachzufordern seien. Hinsichtlich der Feldhamster müssten trotz des aktuellen Nichtvorkommens Maßnahmen vor Baubeginn vorgeschrieben werden, um ein mögliches künftiges Auftreten von Verbotstatbeständen zu vermeiden. Betreffend die Heuschrecken seien die gutachterlichen Stellungnahmen des Sachverständigen für „Naturschutz“ widersprüchlich, da geänderte naturschutzfachliche Einschätzungen rechtliche Festlegungen nicht außer Kraft setzen könnten. Zu den lärmempfindlichen Vögeln sei anzumerken, dass die Lärmkarte für eine Immissionspunkthöhe von 1,5m erstellt worden sei und keine Aussage für 10m erlaube. Mit Schriftsatz vom XXXX nahm die Konsenswerberin Stellung und übermittelte das Dokument „Ausnahmebewilligung“.Mit Schriftsatz vom römisch 40 nahm die Konsenswerberin Stellung und übermittelte das Dokument „Ausnahmebewilligung“. 1.2.
  24. Mündliche Verhandlung Die von den gerichtlich bestellten Sachverständigen erstellten fachlichen Stellungnahmen zu den Fachbereichen wurden den Parteien rechtzeitig vorab zur mündlichen Verhandlung übermittelt. Am XXXX wurde am Hauptsitz des Bundesverwaltungsgerichtes die mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt und wurden im Wesentlichen die einzelnen Fachgutachten sowie Sach- und Rechtsfragen erörtert. Allen Verfahrensparteien wurde die Möglichkeit zur ausführlichen Stellungnahme und zur eingehenden Befragung der gerichtlich bestellten Sachverständigen gewährt.Am römisch 40 wurde am Hauptsitz des Bundesverwaltungsgerichtes die mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt und wurden im Wesentlichen die einzelnen Fachgutachten sowie Sach- und Rechtsfragen erörtert. Allen Verfahrensparteien wurde die Möglichkeit zur ausführlichen Stellungnahme und zur eingehenden Befragung der gerichtlich bestellten Sachverständigen gewährt. Mit verfahrensleitendem Beschluss wurde am Ende der mündlichen Verhandlung das gegenständliche Verfahren vom Verfahren XXXX betreffend den in Niederösterreich gelegenen Vorhabensabschnitt gemäß § 17 VwGVG iVm. § 39 Abs. 2 AVG getrennt.Mit verfahrensleitendem Beschluss wurde am Ende der mündlichen Verhandlung das gegenständliche Verfahren vom Verfahren römisch 40 betreffend den in Niederösterreich gelegenen Vorhabensabschnitt gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG getrennt. Den Beschwerdeführern wurde eine Frist für eine schriftliche Stellungnahme zur beantragten Ausnahmebewilligung bis zum XXXX gewährt.Den Beschwerdeführern wurde eine Frist für eine schriftliche Stellungnahme zur beantragten Ausnahmebewilligung bis zum römisch 40 gewährt. 1.2.
  25. Weiteres Verfahren nach der mündlichen Verhandlung Mit Schriftsatz vom XXXX um 17:45 Uhr nahm die BF1 Stellung und führte aus, dass die öffentlichen Interessen der Gesundheit und der öffentlichen Sicherheit dem Projekt nicht zuzurechnen seien. Die Verkehrsuntersuchung sei aus dem Jahr 2016 und daher veraltet. Die Nichtprüfung von Standortalternativen setze diese Voraussetzung für eine Ausnahmebewilligung außer Kraft. Die Raumwiderstandsanalyse sei kein adäquates Tool für eine Alternativenprüfung. Die BF1 äußerte zudem auch verfahrensrechtliche Bedenken und warf Fragen betreffend die Kompetenzverteilung auf.Mit Schriftsatz vom römisch 40 um 17:45 Uhr nahm die BF1 Stellung und führte aus, dass die öffentlichen Interessen der Gesundheit und der öffentlichen Sicherheit dem Projekt nicht zuzurechnen seien. Die Verkehrsuntersuchung sei aus dem Jahr 2016 und daher veraltet. Die Nichtprüfung von Standortalternativen setze diese Voraussetzung für eine Ausnahmebewilligung außer Kraft. Die Raumwiderstandsanalyse sei kein adäquates Tool für eine Alternativenprüfung. Die BF1 äußerte zudem auch verfahrensrechtliche Bedenken und warf Fragen betreffend die Kompetenzverteilung auf. Zum Erhaltungszustand wurde ausgeführt, dass die Zauneidechse nicht im günstigen Erhaltungszustand sei und auch nach Umsetzung des Vorhabens nicht in einem solchen verbleibe, wodurch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nicht gegeben seien. Die BF1 beantragte, die Erteilung der Ausnahmebewilligung zu versagen und den Genehmigungsantrag für das Wiener Naturschutzverfahren abzuweisen, sowie in eventu der Konsenswerberin die Ergänzung der Unterlagen aufzutragen. Mit Schreiben vom XXXX übermittelte die Konsenswerberin eine Stellungnahme zur Stellungnahme der BF1 vom XXXX und führte aus, dass das gegenständliche Verfahren aus ihrer Sicht entscheidungsreif sei. Die Stellungnahme wurde am XXXX an die Parteien übermittelt XXXX .Mit Schreiben vom römisch 40 übermittelte die Konsenswerberin eine Stellungnahme zur Stellungnahme der BF1 vom römisch 40 und führte aus, dass das gegenständliche Verfahren aus ihrer Sicht entscheidungsreif sei. Die Stellungnahme wurde am römisch 40 an die Parteien übermittelt römisch 40 . Am XXXX übermittelte der Sachverständige für „Naturschutz“ eine fachliche Stellungnahme zur artenschutzrechtlichen Alternativenprüfung. Darin bekräftigte er im Wesentlichen seine bisherigen Aussagen und führte sie fachlich näher aus. Die Übermittlung der Äußerung des Sachverständigen an die Verfahrensparteien erfolgte am XXXX .Am römisch 40 übermittelte der Sachverständige für „Naturschutz“ eine fachliche Stellungnahme zur artenschutzrechtlichen Alternativenprüfung. Darin bekräftigte er im Wesentlichen seine bisherigen Aussagen und führte sie fachlich näher aus. Die Übermittlung der Äußerung des Sachverständigen an die Verfahrensparteien erfolgte am römisch 40 . II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  26. Feststellungen und Beweiswürdigung: Die folgenden Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Einreichprojekt, dem angefochtenen Bescheid, den eingebrachten Beschwerden und Stellungnahmen, den Nachreichungen, den Gutachten im Beschwerde- und UVP-Verfahren sowie der mündlichen Verhandlung. 2.
  27. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerden und zur Beschwerdelegitimation: Der angefochtene Bescheid vom XXXX wurde am XXXX auf der Homepage der Stadt Wien kundgemacht.Der angefochtene Bescheid vom römisch 40 wurde am römisch 40 auf der Homepage der Stadt Wien kundgemacht. Die BF1 als gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisation sowie die BF2 und die BF3 als gemäß § 19 Abs. 4 UVP-G 2000 gebildete Bürgerinitiativen beteiligten sich bereits im UVP-Genehmigungsverfahren, das zum Genehmigungsbescheid des Bundesministers für Verkehr, Infrastruktur und Technologie GZ XXXX geführt hat (Beschwerdeverfahren XXXX ), und erhoben auch im gegenständlichen Verfahren während des verwaltungsbehördlichen Verfahrens Einwendungen.Die BF1 als gemäß Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisation sowie die BF2 und die BF3 als gemäß Paragraph 19, Absatz 4, UVP-G 2000 gebildete Bürgerinitiativen beteiligten sich bereits im UVP-Genehmigungsverfahren, das zum Genehmigungsbescheid des Bundesministers für Verkehr, Infrastruktur und Technologie GZ römisch 40 geführt hat (Beschwerdeverfahren römisch 40 ), und erhoben auch im gegenständlichen Verfahren während des verwaltungsbehördlichen Verfahrens Einwendungen. Sämtliche Beschwerden wurden vor dem XXXX erhoben.Sämtliche Beschwerden wurden vor dem römisch 40 erhoben. Diese Feststellungen ergeben sich aus dem gegenständlichen Verfahrensakt, aus S. 63 des angefochtenen Bescheides sowie aus dem Behördenakt des (damaligen) BMVIT zu GZ XXXX (Beschwerdeakt des Bundesverwaltungsgerichtes XXXX ).Diese Feststellungen ergeben sich aus dem gegenständlichen Verfahrensakt, aus S. 63 des angefochtenen Bescheides sowie aus dem Behördenakt des (damaligen) BMVIT zu GZ römisch 40 (Beschwerdeakt des Bundesverwaltungsgerichtes römisch 40 ). 2.
  28. Zum Vorhaben: 2.2.
  29. Allgemeines: Die Konsenswerberin beabsichtigt die Errichtung und den Betrieb des Vorhabens „ XXXX Schnellstraße, Abschnitt Knoten XXXX “.Die Konsenswerberin beabsichtigt die Errichtung und den Betrieb des Vorhabens „ römisch 40 Schnellstraße, Abschnitt Knoten römisch 40 “. Die XXXX springt von der geplanten " XXXX Schnellstraße, Abschnitt XXXX " beim Knoten bei XXXX ab, verläuft danach parallel zur Bahnstrecke XXXX in Richtung Westen und führt bis zur Anschlussstelle XXXX im Bereich XXXX /Höhe XXXX , wo das Vorhaben XXXX der XXXX (bei Trassen-km 4,5) anschließt.Die römisch 40 springt von der geplanten " römisch 40 Schnellstraße, Abschnitt römisch 40 " beim Knoten bei römisch 40 ab, verläuft danach parallel zur Bahnstrecke römisch 40 in Richtung Westen und führt bis zur Anschlussstelle römisch 40 im Bereich römisch 40 /Höhe römisch 40 , wo das Vorhaben römisch 40 der römisch 40 (bei Trassen-km 4,5) anschließt. Zur Anbindung der XXXX an das bestehende Wiener Straßennetz sind insgesamt drei Anschlussstellen vorgesehen. Die Anschlussstelle XXXX verknüpft den XXXX südlich der Bahn mit der XXXX und mit dem XXXX nördlich der XXXX . Für die Verwirklichung dieser Anschlussstelle werden die XXXX , der XXXX und die XXXX verlegt. Über die beiden Anschlussstellen XXXX und XXXX ist die Anbindung an das Stadterweiterungsgebiet XXXX vorgesehen. Bei der Anschlussstelle XXXX gehören vier Parallelrampen und bei der Anschlussstelle XXXX die beiden Rampen östlich des Überführungsbauwerks über die XXXX zum beschwerdegegenständlichen Vorhaben. Östlich der Anschlussstelle XXXX bei der XXXX ist eine Grünbrücke über die XXXX und die Bahnstrecke geplant.Zur Anbindung der römisch 40 an das bestehende Wiener Straßennetz sind insgesamt drei Anschlussstellen vorgesehen. Die Anschlussstelle römisch 40 verknüpft den römisch 40 südlich der Bahn mit der römisch 40 und mit dem römisch 40 nördlich der römisch 40 . Für die Verwirklichung dieser Anschlussstelle werden die römisch 40 , der römisch 40 und die römisch 40 verlegt. Über die beiden Anschlussstellen römisch 40 und römisch 40 ist die Anbindung an das Stadterweiterungsgebiet römisch 40 vorgesehen. Bei der Anschlussstelle römisch 40 gehören vier Parallelrampen und bei der Anschlussstelle römisch 40 die beiden Rampen östlich des Überführungsbauwerks über die römisch 40 zum beschwerdegegenständlichen Vorhaben. Östlich der Anschlussstelle römisch 40 bei der römisch 40 ist eine Grünbrücke über die römisch 40 und die Bahnstrecke geplant. Die Gesamtlänge der Trasse der XXXX vom Knoten bei XXXX bis Wien/ XXXX , Höhe XXXX ) beträgt 4,73 km.Die Gesamtlänge der Trasse der römisch 40 vom Knoten bei römisch 40 bis Wien/ römisch 40 , Höhe römisch 40 ) beträgt 4,73 km. Ziel des Vorhabens ist die Herstellung einer Straße mit 28m Kronenbreite und rund 4,7 km Länge samt Anschlussstellen und Begleitflächen auf einer Trasse, die im Wesentlichen der bestehenden XXXX , kurz XXXX folgt.Ziel des Vorhabens ist die Herstellung einer Straße mit 28m Kronenbreite und rund 4,7 km Länge samt Anschlussstellen und Begleitflächen auf einer Trasse, die im Wesentlichen der bestehenden römisch 40 , kurz römisch 40 folgt. Das Vorhaben XXXX , Abschnitt Knoten XXXX - Ast XXXX verbindet den XXXX Wiener Gemeindebezirk XXXX mit der geplanten XXXX . Es liegt zum Großteil im Bundesland Wien sowie in seinem XXXX Abschnitt im Land Niederösterreich.Das Vorhaben römisch 40 , Abschnitt Knoten römisch 40 - Ast römisch 40 verbindet den römisch 40 Wiener Gemeindebezirk römisch 40 mit der geplanten römisch 40 . Es liegt zum Großteil im Bundesland Wien sowie in seinem römisch 40 Abschnitt im Land Niederösterreich. Mit Erkenntnis vom XXXX wurde das gegenständliche Vorhaben nach dem UVP-G 2000 rechtskräftig genehmigt.Mit Erkenntnis vom römisch 40 wurde das gegenständliche Vorhaben nach dem UVP-G 2000 rechtskräftig genehmigt. Diese Vorhabensbeschreibung ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid sowie aus dem UVP-Genehmigungsverfahren und wurde von keiner Partei bestritten. 2.2.
  30. Öffentliches Interesse: Am geplanten Vorhaben besteht ein übergeordnetes öffentliches Interesse. Dies ergibt sich bereits aus dem UVP-Genehmigungsverfahren sowie aus der Aufnahme des gegenständlichen Straßenbauvorhabens in das Bundesstraßengesetz 1971 (siehe Erkenntnis XXXX Punkt 2.2, Verzeichnis 2 des Bundesstraßengesetzes 1971).Am geplanten Vorhaben besteht ein übergeordnetes öffentliches Interesse. Dies ergibt sich bereits aus dem UVP-Genehmigungsverfahren sowie aus der Aufnahme des gegenständlichen Straßenbauvorhabens in das Bundesstraßengesetz 1971 (siehe Erkenntnis römisch 40 Punkt 2.2, Verzeichnis 2 des Bundesstraßengesetzes 1971). Das Vorhaben verfolgt folgende Projektziele: ● Verbesserung der Erreichbarkeit der XXXX und der Region, Verbesserung der Erreichbarkeit der römisch 40 und der Region, ● Erschließung der bestehenden und neuen Siedlungsgebiete, ● Anbindung des Stadterweiterungsgebietes XXXX an das hochrangige Straßennetz, Anbindung des Stadterweiterungsgebietes römisch 40 an das hochrangige Straßennetz, ● Sicherung und Stärkung des Wirtschaftsstandortes, ● Bündelung und gezielte Verteilung des Verkehrs über das hochrangige Straßennetz, ● Entlastung in den umgebenden Siedlungsbereichen und Straßenzügen, ● Sicherstellung der Wohnqualität in Bezug auf Lärm und Schadstoffemissionen, ● Erhöhung der Verkehrssicherheit durch Verbesserung der Verkehrsqualität im hoch und nachrangigen Straßennetz). Das Vorhaben, welches als langfristiges Projekt konzipiert ist, ist geeignet, sämtliche Projektziele zu erfüllen, womit das Erfordernis des Vorhabens begründet wird. Die Projektziele des gegenständlichen Vorhabens ergeben sich aus der Präsentation der Konsenswerberin in der mündlichen Verhandlung und decken sich mit den Projektzielen im UVP-Genehmigungsverfahren (siehe Präsentation der Konsenswerberin Folie 2, Erkenntnis XXXX S. 32).Das Vorhaben, welches als langfristiges Projekt konzipiert ist, ist geeignet, sämtliche Projektziele zu erfüllen, womit das Erfordernis des Vorhabens begründet wird. Die Projektziele des gegenständlichen Vorhabens ergeben sich aus der Präsentation der Konsenswerberin in der mündlichen Verhandlung und decken sich mit den Projektzielen im UVP-Genehmigungsverfahren (siehe Präsentation der Konsenswerberin Folie 2, Erkenntnis römisch 40 S. 32). Die Feststellung der Eignung des gegenständlichen Vorhabens zur Erreichung sämtlicher Projektziele stützt sich insbesondere auf die Umweltverträglichkeitserklärung, Einlage 9-1.1 „Siedlungsraum – Sach- und Kulturgüter“, Kapitel 8 „Auswirkungen auf die Entwicklung des Raumes“ im UVP-Genehmigungsverfahren, woraus sich ergibt, dass das Vorhaben mit den überregionalen, regionalen und örtlichen Entwicklungszielen vereinbar und zum Teil auch ausdrücklich vorgesehen ist (vgl. auch Umweltverträglichkeitserklärung, Einlage WU-9.1 „Siedlungsraum“, Kapitel 2 Auswirkungen auf die Entwicklung des Raumes, Unterpunkt 2.2: „Die XXXX ist ebenso wie die XXXX für die Erschließung des Siedlungsgebietes in der XXXX erforderlich. Dementsprechend wurde das Schnellstraßenprojekt bei den Planungen zum Städtebauprojekt bereits berücksichtigt. Es ist daher durch das vorliegende Projekt von einer sehr hohen Zielerfüllung betreffend die Planungen der XXXX auszugehen“).“ Aus der Verkehrsuntersuchung aus 06/2016 ist zu entnehmen, dass das gegenständliche Vorhaben auch einen Betrag für die Erhöhung der Verkehrssicherheit leisten kann, da es zu einer Reduktion der Anzahl der Unfälle mit Personenschäden führen werde. Gegenüber dem Bestand 2012 würde sich die Anzahl der Unfälle mit Personenschaden im Nullplanfall 0.D.2 2023 von 580 auf 924 (+ 59%) erhöhen. Mit Realisierung des gegenständlichen Vorhabens gemeinsam mit dem Vorhaben XXXX wäre die Anzahl der Unfälle mit Personenschaden im Jahr 2030 mit 859 niedriger (- 7%) als im Nullplanfall (siehe Verkehrsuntersuchung aus Juni 2016, Einlage 2-2.1 im Verfahren XXXX , S. 210). Auch die Entlastung der stark belasteten Teile des untergeordneten Straßennetzes der XXXX , ergibt sich aus dem UVP-Genehmigungsverfahren (siehe Erkenntnis XXXX S. 37 - 39).Die Feststellung der Eignung des gegenständlichen Vorhabens zur Erreichung sämtlicher Projektziele stützt sich insbesondere auf die Umweltverträglichkeitserklärung, Einlage 9-1.1 „Siedlungsraum – Sach- und Kulturgüter“, Kapitel 8 „Auswirkungen auf die Entwicklung des Raumes“ im UVP-Genehmigungsverfahren, woraus sich ergibt, dass das Vorhaben mit den überregionalen, regionalen und örtlichen Entwicklungszielen vereinbar und zum Teil auch ausdrücklich vorgesehen ist vergleiche auch Umweltverträglichkeitserklärung, Einlage WU-9.1 „Siedlungsraum“, Kapitel 2 Auswirkungen auf die Entwicklung des Raumes, Unterpunkt 2.2: „Die römisch 40 ist ebenso wie die römisch 40 für die Erschließung des Siedlungsgebietes in der römisch 40 erforderlich. Dementsprechend wurde das Schnellstraßenprojekt bei den Planungen zum Städtebauprojekt bereits berücksichtigt. Es ist daher durch das vorliegende Projekt von einer sehr hohen Zielerfüllung betreffend die Planungen der römisch 40 auszugehen“).“ Aus der Verkehrsuntersuchung aus 06 aus 2016, ist zu entnehmen, dass das gegenständliche Vorhaben auch einen Betrag für die Erhöhung der Verkehrssicherheit leisten kann, da es zu einer Reduktion der Anzahl der Unfälle mit Personenschäden führen werde. Gegenüber dem Bestand 2012 würde sich die Anzahl der Unfälle mit Personenschaden im Nullplanfall 0.D.2 2023 von 580 auf 924 (+ 59%) erhöhen. Mit Realisierung des gegenständlichen Vorhabens gemeinsam mit dem Vorhaben römisch 40 wäre die Anzahl der Unfälle mit Personenschaden im Jahr 2030 mit 859 niedriger (- 7%) als im Nullplanfall (siehe Verkehrsuntersuchung aus Juni 2016, Einlage 2-2.1 im Verfahren römisch 40 , S. 210). Auch die Entlastung der stark belasteten Teile des untergeordneten Straßennetzes der römisch 40 , ergibt sich aus dem UVP-Genehmigungsverfahren (siehe Erkenntnis römisch 40 S. 37 - 39). 2.2.
  31. Alternativen: Es stehen keine anderen zufriedenstellenden Lösungen zur projektierten Auswahltrasse zur Verfügung. Standortalternativen wurden nicht geprüft, da die Trasse bereits rechtskräftig im UVP-Genehmigungsverfahren festgelegt wurde (siehe Erkenntnis XXXX , S. 33).Standortalternativen wurden nicht geprüft, da die Trasse bereits rechtskräftig im UVP-Genehmigungsverfahren festgelegt wurde (siehe Erkenntnis römisch 40 , S. 33). Bei der Ausführungsvariante als Tunnelbauwerk würde die Trasse ausgehend vom XXXX -Knoten in XXXX höhenmäßig abgesenkt und im weiteren Trassenverlauf als Tunnel in offener Bauweise errichtet werden. Zur Anbindung an die XXXX müsste die Trasse wieder auf das Bestandsniveau zurückgeführt werden. Der Tunnel würde eine lichte Höhe von etwa 6m (Lichtraumprofil), der Fahrbahnaufbau, die Bodenplatte sowie die Tunneldecke eine Gesamthöhe von etwa 1,5m aufweisen. Weiters würde der Tunnel mit mindestens einem Meter Erdmaterial überschüttet werden. Die Gesamtaushubtiefe würde sich damit auf etwa 8,5m belaufen. Die Flächenbeanspruchung während der Bauphase entspräche in etwa jener der Auswahlvariante. Die Vorteile dieser Ausführungsvariante wären geringere Umweltwirkungen (Wirkfaktoren Lärm, Luft etc.) in der Betriebsphase durch eine bessere “Abschirmung” im Vergleich zur Trassenführung in freier Strecke, eine bessere optische Integration in die Landschaft sowie (teilweise) Nachnutzungsmöglichkeiten der Fläche über dem Tunnelbauwerk. Als Nachteile sind ein erhöhtes Bauvolumen, spezielle technische Herausforderungen aufgrund benachbarter Infrastrukturprojekte, ein erhöhter Flächenverbrauch im Endzustand, ein Anstieg der Aushubkubaturen und der Massenbewegungen, eine längere Bauphase und dadurch eine längerfristige Beeinträchtigung relevanter Schutzgüter (Mensch, Tiere, Pflanzen etc.), erhöhte Baukosten, ein Anstieg der Emissionen und dadurch erhöhte Beeinträchtigungen während der Bauphase (Wirkfaktoren Lärm, Luft, Erschütterungen etc.), eine erhöhte Beeinträchtigung des Schutzgutes Grundwasser, ein erhöhtes Verkehrssicherheitsrisiko im Betrieb (Unfallrisiko, Unfallschwere, eingeschränkte Rettungs- und Bergungsmöglichkeiten), erhöhte Betriebskosten sowie ein erhöhter betrieblicher Erhaltungs- und baulicher Instandsetzungsaufwand zu nennen.Bei der Ausführungsvariante als Tunnelbauwerk würde die Trasse ausgehend vom römisch 40 -Knoten in römisch 40 höhenmäßig abgesenkt und im weiteren Trassenverlauf als Tunnel in offener Bauweise errichtet werden. Zur Anbindung an die römisch 40 müsste die Trasse wieder auf das Bestandsniveau zurückgeführt werden. Der Tunnel würde eine lichte Höhe von etwa 6m (Lichtraumprofil), der Fahrbahnaufbau, die Bodenplatte sowie die Tunneldecke eine Gesamthöhe von etwa 1,5m aufweisen. Weiters würde der Tunnel mit mindestens einem Meter Erdmaterial überschüttet werden. Die Gesamtaushubtiefe würde sich damit auf etwa 8,5m belaufen. Die Flächenbeanspruchung während der Bauphase entspräche in etwa jener der Auswahlvariante. Die Vorteile dieser Ausführungsvariante wären geringere Umweltwirkungen (Wirkfaktoren Lärm, Luft etc.) in der Betriebsphase durch eine bessere “Abschirmung” im Vergleich zur Trassenführung in freier Strecke, eine bessere optische Integration in die Landschaft sowie (teilweise) Nachnutzungsmöglichkeiten der Fläche über dem Tunnelbauwerk. Als Nachteile sind ein erhöhtes Bauvolumen, spezielle technische Herausforderungen aufgrund benachbarter Infrastrukturprojekte, ein erhöhter Flächenverbrauch im Endzustand, ein Anstieg der Aushubkubaturen und der Massenbewegungen, eine längere Bauphase und dadurch eine längerfristige Beeinträchtigung relevanter Schutzgüter (Mensch, Tiere, Pflanzen etc.), erhöhte Baukosten, ein Anstieg der Emissionen und dadurch erhöhte Beeinträchtigungen während der Bauphase (Wirkfaktoren Lärm, Luft, Erschütterungen etc.), eine erhöhte Beeinträchtigung des Schutzgutes Grundwasser, ein erhöhtes Verkehrssicherheitsrisiko im Betrieb (Unfallrisiko, Unfallschwere, eingeschränkte Rettungs- und Bergungsmöglichkeiten), erhöhte Betriebskosten sowie ein erhöhter betrieblicher Erhaltungs- und baulicher Instandsetzungsaufwand zu nennen. Die Tunnelvariante stellt auch aus naturschutzfachlicher Sicht keine „andere zufriedenstellende Lösung“ zur Auswahlvariante dar, zumal die Beeinträchtigungen auf die relevanten naturschutzrechtlichen Schutzgüter zumindest gleichbleiben würden (siehe Dokument „Ausnahmebewilligung“ S. 32 - 33). Diese Variante wurde sowohl vom Sachverständigen für „Naturschutz“ als auch von der BF1 als nicht zweckmäßig und nicht zumutbar erachtet (siehe Stellungnahme der BF1 vom XXXX , S.4; Stellungnahme des SV für Naturschutz zur artenschutzrechtlichen Alternativenprüfung, S. 4).Die Tunnelvariante stellt auch aus naturschutzfachlicher Sicht keine „andere zufriedenstellende Lösung“ zur Auswahlvariante dar, zumal die Beeinträchtigungen auf die relevanten naturschutzrechtlichen Schutzgüter zumindest gleichbleiben würden (siehe Dokument „Ausnahmebewilligung“ S. 32 - 33). Diese Variante wurde sowohl vom Sachverständigen für „Naturschutz“ als auch von der BF1 als nicht zweckmäßig und nicht zumutbar erachtet (siehe Stellungnahme der BF1 vom römisch 40 , S.4; Stellungnahme des SV für Naturschutz zur artenschutzrechtlichen Alternativenprüfung, S. 4). Bei der Ausführungsvariante als Brückenbauwerk würde die Trasse auf nahezu gesamter Länge in Höhenlage als durchgängiges Brückenobjekt in Stahlbetonbauweise errichtet werden. Die Brückenhöhe (Brückenunterkante) würde sich auf etwa 5m belaufen. Der Querschnitt der Brücke würde eine vergleichbare Breite wie die Auswahlvariante aufweisen. Auf der Gesamtlänge des Vorhabens wären etwa 730 Einzelpfeiler zu errichten. Die Flächenbeanspruchung in der Bau- und Betriebsphase würde in etwa jener der Auswahlvariante entsprechen. Die Vorteile dieser Ausführungsvariante wären teilweise Nachnutzungsmöglichkeiten der Fläche unter dem Brückenbauwerk (z.B. als Lagermöglichkeiten) und eine allfällige Positionierung von betrieblichen Anlageteilen unter der Brücke. Als Nachteile entstünden ein erhöhtes Bauvolumen, spezielle technische Herausforderungen aufgrund benachbarter Infrastrukturprojekte, ein Anstieg der benötigten Baumaterialien, eine längere Bauphase und dadurch eine längerfristige Beeinträchtigung relevanter Schutzgüter (Mensch, Tiere, Pflanzen etc.), erhöhte Baukosten, ein Anstieg der Emissionen und dadurch eine erhöhte Beeinträchtigung während der Bauphase (Wirkfaktoren Lärm, Luft, Erschütterungen etc.), eine erhöhte Beeinträchtigung des Schutzgutes Grundwasser, eine schlechtere (optische) Integration in die Landschaft sowie ein erhöhter betrieblicher Erhaltungs- und baulicher Instandsetzungsaufwand. Die Brückenvariante stellt aus naturschutzfachlicher Sicht keine „andere zufriedenstellende Lösung“ zur Auswahlvariante dar, zumal die Beeinträchtigungen auf die relevanten naturschutzrechtlichen Schutzgüter zumindest gleichbleiben würden (siehe Dokument „Ausnahmebewilligung“ S. 34 - 35). Diese Variante wurde sowohl vom Sachverständigen für „Naturschutz“ als auch von der BF1 als nicht zweckmäßig und nicht zumutbar erachtet (siehe Stellungnahme der BF1 vom XXXX , S.4; Stellungnahme zur artenschutzrechtlichen Alternativenprüfung des SV für Naturschutz S. 4).Die Brückenvariante stellt aus naturschutzfachlicher Sicht keine „andere zufriedenstellende Lösung“ zur Auswahlvariante dar, zumal die Beeinträchtigungen auf die relevanten naturschutzrechtlichen Schutzgüter zumindest gleichbleiben würden (siehe Dokument „Ausnahmebewilligung“ S. 34 - 35). Diese Variante wurde sowohl vom Sachverständigen für „Naturschutz“ als auch von der BF1 als nicht zweckmäßig und nicht zumutbar erachtet (siehe Stellungnahme der BF1 vom römisch 40 , S.4; Stellungnahme zur artenschutzrechtlichen Alternativenprüfung des SV für Naturschutz S. 4). Bei der Ausführungsvariante als 1+1 Querschnitt würde die Trasse nicht als 2+2 Querschnitt (2 Fahrstreifen je Richtungsfahrbahn und Pannenstreifen), sondern mit bloß einem Fahrstreifen je Richtungsfahrbahn und Pannenstreifen ausgeführt werden. Damit könnte die Kronenbreite der Straße von etwa 28m auf etwa 21m reduziert werden. Die Vorteile wären ein geringeres Bauvolumen und dadurch geringere Baukosten, eine Reduktion der LKW-Fahrten in der Bauphase, eine kürzere Bauphase, ein geringerer Flächenverbrauch in der Bau- und Betriebsphase, eine Senkung der Emissionen in der Bau- und Betriebsphase (Wirkfaktoren Lärm, Luft, Erschütterungen etc.) sowie ein geringerer betrieblicher Erhaltungs- und baulicher Instandsetzungsaufwand. Aufgrund der prognostizierten Verkehrszahlen (rd. 27.000 Kfz/24h im Abschnitt ASt XXXX und ASt XXXX gemäß UVP-Maßnahmenplanfall) könnte mit dieser Ausführungsvariante die geforderte verkehrliche Leistungsfähigkeit nicht gewährleistet werden, zudem würde das Vorhaben aufgrund der 1+1 Ausführung eine „Engstelle“ darstellen. Es würde zusätzlich zu unerwünschten Verkehrsverlagerungen ins untergeordnete Straßennetz kommen und ein erhöhtes Verkehrssicherheitsrisiko aufgrund erhöhter verkehrlicher Auslastungsgrade bestehen.Bei der Ausführungsvariante als 1+1 Querschnitt würde die Trasse nicht als 2+2 Querschnitt (2 Fahrstreifen je Richtungsfahrbahn und Pannenstreifen), sondern mit bloß einem Fahrstreifen je Richtungsfahrbahn und Pannenstreifen ausgeführt werden. Damit könnte die Kronenbreite der Straße von etwa 28m auf etwa 21m reduziert werden. Die Vorteile wären ein geringeres Bauvolumen und dadurch geringere Baukosten, eine Reduktion der LKW-Fahrten in der Bauphase, eine kürzere Bauphase, ein geringerer Flächenverbrauch in der Bau- und Betriebsphase, eine Senkung der Emissionen in der Bau- und Betriebsphase (Wirkfaktoren Lärm, Luft, Erschütterungen etc.) sowie ein geringerer betrieblicher Erhaltungs- und baulicher Instandsetzungsaufwand. Aufgrund der prognostizierten Verkehrszahlen (rd. 27.000 Kfz/24h im Abschnitt ASt römisch 40 und ASt römisch 40 gemäß UVP-Maßnahmenplanfall) könnte mit dieser Ausführungsvariante die geforderte verkehrliche Leistungsfähigkeit nicht gewährleistet werden, zudem würde das Vorhaben aufgrund der 1+1 Ausführung eine „Engstelle“ darstellen. Es würde zusätzlich zu unerwünschten Verkehrsverlagerungen ins untergeordnete Straßennetz kommen und ein erhöhtes Verkehrssicherheitsrisiko aufgrund erhöhter verkehrlicher Auslastungsgrade bestehen. Bei der Ausführungsvariante ohne Pannenstreifen würde die Trasse als 2+2 Querschnitt (2 Fahrstreifen je Richtungsfahrbahn), jedoch ohne Pannenstreifen ausgeführt werden. Damit könnte die Kronenbreite der Straße von etwa 28m auf etwa 22m reduziert werden. Als Kompensation müssten zusätzliche Pannenbuchten errichtet werden. Die Vorteile wären ein geringeres Bauvolumen und dadurch geringere Baukosten, eine Reduktion der LKW-Fahrten in der Bauphase, eine kürzere Bauphase, ein geringerer Flächenverbrauch in der Bau- und Betriebsphase, eine Senkung der Emissionen in der Bau- und Betriebsphase (Wirkfaktoren Lärm, Luft, Erschütterungen etc.) sowie ein geringerer betrieblicher Erhaltungs- und baulicher Instandsetzungsaufwand. Mit dieser Variante könnte die Konsenswerberin allerdings die Vorgaben aus der RVS 03.03.31 nicht einhalten. Es käme zu einem erhöhten Verkehrssicherheits- und Staurisiko aufgrund nicht vorhandener Abstellmöglichkeiten im Pannenfall sowie zu eingeschränkten Rettungs- und Bergungsmöglichkeiten durch die deutlich eingeschränkte Möglichkeit zur Bildung einer Rettungsgasse. Trotz des verminderten Flächenverbrauchs würden bei beiden schmäleren Ausführungsvarianten die Lebensräume von Heuschrecken und Zauneidechsen sowohl in der Bau-, als auch in der Betriebsphase im selben Ausmaß verloren gehen, und die Tötung von Individuen der Zauneidechse und diverser Heuschreckenarten könnte nicht vermieden werden. Die Minderung des Eingriffsausmaßes würde sich hinsichtlich der beanspruchten Fläche im einstelligen Prozentbereich bewegen, auch die Trennwirkungen würden unverändert bleiben. Dies ergibt sich aus den Ausführungen der Konsenswerberin und des Sachverständigen für „Naturschutz“ (siehe Dokument „Ausnahmebewilligung“ S. 35 - 36; Stellungnahme zur artenschutzrechtlichen Alternativenprüfung des SV für Naturschutz S. 4). Mit der Ausführungsvariante 1+1 Querschnitt könnten zudem mehrere Projektziele (Bündelung und gezielte Verteilung des Verkehrs über das hochrangige Straßennetz, Sicherstellung der Wohnqualität in Bezug auf Lärm und Schadstoffemissionen, Erhöhung der Verkehrssicherheit durch Verbesserung der Verkehrsqualität im hoch und nachrangigen Straßennetz) nicht bzw. schlechter erreicht werden. Bei der Variante ohne Pannenstreifen wäre die Verkehrssicherheit eingeschränkt, sodass ebenfalls mindestens ein Projektziel nicht erreicht werden könnte. Daher ergibt sich, dass es sich bei den Ausführungsvarianten mit 1+1 Querschnitt unter Berücksichtigung der sehr geringfügigen Minderung des Eingriffsausmaßes auf die naturschutzrechtlichen Schutzgüter um keine „anderen zufriedenstellenden Lösungen“ handelt. Als Konzeptalternative (genannt „Systemalternative“) wurde von der Konsenswerberin der öffentliche Verkehr genannt. Hinsichtlich der geplanten Errichtung einer Bundesstraße handelt es sich somit um die Nullplanvariante, die ebenfalls keine „andere zufriedenstellende Lösung“ darstellt, da mit der Nullplanvariante keines der Projektziele erfüllt werden könnte. Die Angaben zu den Ausführungsvarianten und der Konzeptalternative ergeben sich aus den vorgelegten Unterlagen der Konsenswerberin zur Alternativenprüfung (siehe Dokument „Ausnahmebewilligung“ [Konzeptalternative S. 25; Ausführung als Tunnelbauwerk S. 26 - 27, 32 - 33; Ausführung als Brückenbauwerk S. 28 - 29, 34 - 35; Ausführung als 1+1 Querschnitt S. 29 - 30, 35 - 36; Ausführung ohne Pannenstreifen S. 31 - 32, 36]). Die Angaben der Konsenswerberin waren insbesondere hinsichtlich der geprüften Ausführungsalternativen ausreichend, um glaubhaft und schlüssig darlegen zu können, dass keine anderen zufriedenstellenden Lösungen für die ausgewählte Trassenvariante bestehen. Dies wurde vom Sachverständigen für „Naturschutz“ betreffend die naturschutzrechtlichen Schutzgüter bestätigt, zumal keine der Ausführungsvarianten eine tatsächliche Verbesserung für die Zauneidechse oder die betroffenen Heuschreckenarten darstellen würde (siehe Stellungnahme zur artenschutzrechtlichen Alternativenprüfung des SV für Naturschutz S. 3 - 5). 2.
  32. Zur Vollständigkeit der Projektunterlagen: Das gegenständliche Vorhaben wurde einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen und rechtskräftig genehmigt. Für das gegenständliche teilkonzentrierte naturschutzrechtliche Verfahren standen daher nicht nur die Einreichunterlagen für die naturschutzrechtliche Einreichung, welche bei der belangten Behörde eingereicht wurden, sondern ebenfalls jene des UVP-Genehmigungsverfahrens zur Verfügung. Trotz der Fülle an Projektunterlagen wurden seitens des Sachverständigen für „Naturschutz“ diverse Mängel insbesondere betreffend die Bestandserhebungen sowie die konkreten Maßnahmenkonzepte festgestellt. Die daraufhin von der Konsenswerberin vorgelegten Nachreichungen von November 2022 und April 2023 umfassten detaillierte und umfassende Angaben zur Methodik, zum Ist-Zustand samt Auswirkungen sowie zur Maßnahmenplanung. Weiters wurden Pläne mit den im Projektgebiet festgestellten Tierarten samt Fledermaus-Flugrouten sowie mit den projektierten Maßnahmen vorgelegt. Diese Feststellungen ergeben sich aus den Nachreichungen der Konsenswerberin im gegenständlichen Verfahren von November 2022 und April
  33. Die geforderten Nachreichungen konnten den Forderungen bzw. Vorschlägen des Sachverständigen entsprechen, sodass die Projektunterlagen nunmehr vollständig sind. Die umfangreichen Nachreichungen der Konsenswerberin waren ebenfalls geeignet, um das gegenständliche Vorhaben umfassend bewerten zu können. Diese Feststellungen ergeben sich schlüssig und nachvollziehbar aus den fachlichen Stellungnahmen vom XXXX und vom XXXX sowie aus den Gutachten des Sachverständigen für „Naturschutz“ Teil 1 vom XXXX und Teil 2 vom XXXX .Diese Feststellungen ergeben sich schlüssig und nachvollziehbar aus den fachlichen Stellungnahmen vom römisch 40 und vom römisch 40 sowie aus den Gutachten des Sachverständigen für „Naturschutz“ Teil 1 vom römisch 40 und Teil 2 vom römisch 40 . 2.
  34. Zu den Maßnahmen: Im angefochtenen Bescheid wurden einige Nebenbestimmungen vorgeschrieben, die im Beschwerdeverfahren einer nochmaligen Überprüfung durch die Sachverständigen unterzogen wurden. Zur Kritik der BF1 und der BF2, dass einige der im angefochtenen Bescheid enthaltenen Maßnahmen nicht ausreichend bzw. nicht hinreichend bestimmt seien, ist darauf zu verweisen, dass diese Ansicht vom Sachverständigen für „Naturschutz“ in seinem Gutachten Teil 1 geteilt wurde. In der mündlichen Verhandlung wurde eine umfassende Diskussion zu den Maßnahmen geführt und vom Sachverständigen für „Naturschutz“ detailliert und ausführlich ausgeführt, worin seiner Meinung nach die Unbestimmtheit einiger Auflagen begründet liege. Konkrete Auflagen, welche dem Bestimmtheitsgebot entsprächen, wurden vom Sachverständigen vorgeschlagen (siehe Präsentation – Änderung der Auflagen des SV für „Naturschutz“). Da die Projektunterlagen im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bereits vollständig und geeignet waren, um das Vorhaben seitens der Sachverständigen abschließend beurteilen und bewerten zu können, sind „Detailplanungen“ und die Erstellung von “Detailkonzepten“ nicht mehr erforderlich, sondern es wird richtigerweise nur noch punktuell eine „Ausführungsplanung“ durchzuführen sein. Die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens steht nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens fest, und die geforderten, zu späteren Zeitpunkten vorzulegenden (Ausführungs-)Planungen dienen lediglich der näheren Ausgestaltung der bereits in der Umweltverträglichkeitserklärung, im angefochtenen Bescheid und in der gegenständlichen Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen. Somit waren in den Auflagen II.8), II.11a), II.12) und II.25a) die noch im angefochtenen Bescheid gebrauchten Begriffe „Detailplanung“ bzw. „Detailkonzept“ durch „Ausführungsplanung“ zu ersetzen.Somit waren in den Auflagen römisch zwei.8), römisch zwei.11a), römisch zwei.12) und römisch zwei.25a) die noch im angefochtenen Bescheid gebrauchten Begriffe „Detailplanung“ bzw. „Detailkonzept“ durch „Ausführungsplanung“ zu ersetzen. Die Auflagen sind verständlich, erforderlich und hinreichend bestimmt, womit ein hohes Schutzniveau, insbesondere durch die Angleichung der gegenständlichen Auflagen an Auflagen von angrenzenden Vorhaben, erreicht wird. Durch die zu erfüllenden Monitoringvorgaben ist ebenfalls ein hohes Maß an Sorgfalt gewährleistet. Diese Feststellungen ergeben sich aus den schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des im Verfahren bestellten Sachverständigen für „Naturschutz“. Betreffend die Begrifflichkeiten „Detailplanung/Detailkonzept“ wird auf die Diskussion in der mündlichen Verhandlung verwiesen (siehe S. 25, 27 - 28 der Verhandlungsschrift). Die in der mündlichen Verhandlung von der BF1 geäußerte Kritik an den Monitoringmaßnahmen ist nicht nachvollziehbar, zumal in Erinnerung gerufen wird, dass es in der Natur eines Monitorings liegt, dass damit die Einhaltung der Maßnahmen kontrolliert und bereits umgesetzte Maßnahmen im Hinblick auf die damit verbundene Zielerreichung abgeglichen werden können. Monitoringmaßnahmen erfüllen den wichtigen Zweck der Nachkontrolle, um etwaige Mängel oder eine unzureichende Zielerreichung feststellen und eventuell zusätzliche Maßnahmen ergreifen bzw. vorschreiben zu können. Dass Maßnahmen vor ihrer Umsetzung derart geplant sind, dass, wie von der BF1 gefordert, eine im Voraus hundertprozentige Erfolgsgarantie gegeben ist, wäre zwar wünschenswert, liegt jedoch völlig außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung und stellt sich daher als unrealistisch dar (siehe S. 24 der Verhandlungsschrift). Die Auflage II.3) des angefochtenen Bescheides war aufgrund der unpräzisen Verwendung der Begriffe „Umweltbaubegleitung“ und „ökologische Aufsicht“ dahingehend zu ändern, dass die fehlerhafte Aufzählung gestrichen wird, zumal sich deren Aufgaben ohnehin aus der RVS 04.05.11 ergeben.Die Auflage römisch zwei.3) des angefochtenen Bescheides war aufgrund der unpräzisen Verwendung der Begriffe „Umweltbaubegleitung“ und „ökologische Aufsicht“ dahingehend zu ändern, dass die fehlerhafte Aufzählung gestrichen wird, zumal sich deren Aufgaben ohnehin aus der RVS 04.05.11 ergeben. Ebenfalls war die Auflage II.26) dahingehend zu korrigieren, dass statt „ökologische Aufsicht“, „Umweltbaubegleitung“ einzufügen war, da das Setzen von Maßnahmen Aufgabe der „Umweltbaubegleitung“ ist und die Aufgabe der „ökologische Aufsicht“ in der Überwachung der Umsetzung der Maßnahmen besteht.Ebenfalls war die Auflage römisch zwei.26) dahingehend zu korrigieren, dass statt „ökologische Aufsicht“, „Umweltbaubegleitung“ einzufügen war, da das Setzen von Maßnahmen Aufgabe der „Umweltbaubegleitung“ ist und die Aufgabe der „ökologische Aufsicht“ in der Überwachung der Umsetzung der Maßnahmen besteht. Die Auflage II.6) war abzuändern, da sinnvollerweise nicht ein Nachweis der Kontrolle, sondern ein Nachweis über die erfolgreiche Umsetzung der Maßnahmen vorzulegen ist.Die Auflage römisch zwei.6) war abzuändern, da sinnvollerweise nicht ein Nachweis der Kontrolle, sondern ein Nachweis über die erfolgreiche Umsetzung der Maßnahmen vorzulegen ist. In den Auflagen II.17), II.19), II.21), II.30) und II.37) wurde die geforderte Vorlage eines Detailkonzeptes bzw. die geforderte Abstimmung mit der Behörde gestrichen, da aus naturschutzfachlicher Sicht diesbezüglich keine Notwendigkeit besteht. Demnach konnte auch die Auflage II.38) entfallen.In den Auflagen römisch zwei.17), römisch zwei.19), römisch zwei.21), römisch zwei.30) und römisch zwei.37) wurde die geforderte Vorlage eines Detailkonzeptes bzw. die geforderte Abstimmung mit der Behörde gestrichen, da aus naturschutzfachlicher Sicht diesbezüglich keine Notwendigkeit besteht. Demnach konnte auch die Auflage römisch zwei.38) entfallen. Da betreffend die Auflagen II.34) und II.35) eine neuerliche Beurteilung der Maßnahmen zum Austausch lokaler Populationen nicht geboten ist, war der entsprechende Absatz zu streichen.Da betreffend die Auflagen römisch zwei.34) und römisch zwei.35) eine neuerliche Beurteilung der Maßnahmen zum Austausch lokaler Populationen nicht geboten ist, war der entsprechende Absatz zu streichen. Die Auflagen II.17), II.19) und II.28) waren aus naturschutzfachlicher Sicht mit zeitlichen Angaben bzw. mit erforderlichen Witterungsbedingungen zu ergänzen.Die Auflagen römisch zwei.17), römisch zwei.19) und römisch zwei.28) waren aus naturschutzfachlicher Sicht mit zeitlichen Angaben bzw. mit erforderlichen Witterungsbedingungen zu ergänzen. Da die Auflagen II.15) und II.18) des angefochtenen Bescheides nicht für die Einhaltung der Genehmigungskriterien erforderlich sind, waren diese zu streichen.Da die Auflagen römisch zwei.15) und römisch zwei.18) des angefochtenen Bescheides nicht für die Einhaltung der Genehmigungskriterien erforderlich sind, waren diese zu streichen. Die Auflagen II.4), II.5) und II.27) wurden durch die zusätzlichen Auflagenvorschläge des Sachverständigen für „Naturschutz“ obsolet und können daher entfallen.Die Auflagen römisch zwei.4), römisch zwei.5) und römisch zwei.27) wurden durch die zusätzlichen Auflagenvorschläge des Sachverständigen für „Naturschutz“ obsolet und können daher entfallen. Die angeführten Auflagenänderungen ergeben sich aus der schlüssigen und nachvollziehbaren Darstellung des Sachverständigen für „Naturschutz“ in der mündlichen Verhandlung (siehe Präsentation „Änderung von Auflagen“ des SV für „Naturschutz“). Zu den konkreten Auflagen hinsichtlich der betroffenen Tierarten wird auf die Feststellungen in Punkt 2.
  35. verwiesen. 2.
  36. Zum Fehlen einer artenschutzrechtlichen Ausnahmebewilligung: Die Beschwerdeführer monierten, dass aufgrund der Erfüllung von Verbotstatbeständen die Prüfung einer artenschutzrechtlichen Ausnahmebewilligung samt Interessenabwägung von der belangten Behörde durchgeführt hätte werden müssen. Diese Ansicht wurde vom Sachverständigen für „Naturschutz“ geteilt, sodass die Prüfung, ob eine Ausnahmebewilligung erteilt werden könne, im gerichtlichen Beschwerdeverfahren nachgeholt wurde (siehe Gutachten Teil 2 des SV für „Naturschutz“ S.45 - 47). 2.
  37. Zur Auswirkungsbeurteilung des Lärmes, zu den verwendeten Lärmindices und zur Vollständigkeit der Rasterlärmkarten: Rasterlärmkarten sind im nicht bebauten Bereich gut geeignet, um die Lärmbelastung mittels Isophonenkarten darzustellen. Die Lärmkarten WU-3.3 für den Planfall 1.C.2 2025 und WU-4.3 für den Planfall 1.D.2 2023 wurden für die Betrachtung der Auswirkungen des gegenständlichen Vorhabens herangezogen und vom Sachverständigen für „Lärm“ ausreichend geprüft und als schlüssig, plausibel und nachvollziehbar beurteilt. Bei der Beurteilung der Lärmkarten ist die Verwendung von definierten Lärmindices von wesentlicher Bedeutung. Nach derzeitigem Stand der Technik wird bei der Angabe von Straßenverkehrslärm für die Beurteilung von Belästigungen auf Menschen abgestellt. Für das Schutzgut „Mensch“ sind die nach der europäischen Umgebungslärmrichtlinie 2002/49/EG für Österreich mit Bundes-Umgebungslärmschutzverordnung (BGBl. II 144/2006) klar definierten Lärmindices zu verwenden. Für das Schutzgut „Vögel“ werden in der Literatur die Beurteilungspegel für den Zeitraum Tag und Nacht verwendet. Wesentlich ist hierbei, dass der gemäß der europäischen Umgebungslärmrichtlinie zu verwendende Lden, welcher sich aus den Pegeln für die Tagesabschnitte Tag von 06:00 - 19:00 (Lday), Abend von 19:00 - 22:00 (Levening), Nacht (Lnight) 22:00 - 06:00 errechnet, keine anwendbare Grundlage darstellt, um Auswirkungen auf Vögel und Fledermäuse zu beurteilen, da der Lden die unterschiedlichen Belästigungswirkungen auf Menschen enthält. Für das Schutzgut „Vögel“ liegen in der Literatur Wirkungsbeziehungen für Beurteilungspegel für den Zeitraum Tag und Nacht vor. Als Fachliteratur wurde vorranging die Arbeitshilfe Garniel & Mierwald 2010 verwendet. Bei dem in der Literatur angeführten kritischen Beurteilungspegel von 52 dB tags handelt es sich um den LAeq im Zeitraum tags (Lday 06:00 - 19:00), welcher für die Bewertung herangezogen wird. In älterer Literatur kann sich die Bezeichnung LTag oder LAeq auch auf andere Zeitabschnitte beziehen, da im deutschsprachigen Raum der schalltechnische Tag von 06:00 - 22:00, die übrigen Zeiten als Nacht definiert wurden. Für den Beurteilungspegel LTag (06:00 - 22:00) darf der Beurteilungspegel Lday (06:00 - 19:00) gleichwertig verwendet werden, da er den niedrigeren Levening (19:00 - 22:00) nicht beinhaltet, wodurch grundsätzlich keine Gefahr einer Unterschätzung der Exposition von Tieren durch Lärm besteht. Die Lärmindices werden für den Durchschnitt aller Kalendertage eines Jahres ermittelt. Festzuhalten ist weiters, dass bei den Schallberechnungen für das Schutzgut „Mensch“, durch die in Österreich gängige anrainerfreundliche Praxis, durchgehend schallbegünstigende Bedingungen bei den Berechnungen angenommen werden, was ebenfalls dem Schutzgut „Tier“ zu Gute kommt, sodass jene Berechnungen jedenfalls auf der sicheren Seite liegen.Bei der Beurteilung der Lärmkarten ist die Verwendung von definierten Lärmindices von wesentlicher Bedeutung. Nach derzeitigem Stand der Technik wird bei der Angabe von Straßenverkehrslärm für die Beurteilung von Belästigungen auf Menschen abgestellt. Für das Schutzgut „Mensch“ sind die nach der europäischen Umgebungslärmrichtlinie 2002/49/EG für Österreich mit Bundes-Umgebungslärmschutzverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 144 aus 2006,) klar definierten Lärmindices zu verwenden. Für das Schutzgut „Vögel“ werden in der Literatur die Beurteilungspegel für den Zeitraum Tag und Nacht verwendet. Wesentlich ist hierbei, dass der gemäß der europäischen Umgebungslärmrichtlinie zu verwendende Lden, welcher sich aus den Pegeln für die Tagesabschnitte Tag von 06:00 - 19:00 (Lday), Abend von 19:00 - 22:00 (Levening), Nacht (Lnight) 22:00 - 06:00 errechnet, keine anwendbare Grundlage darstellt, um Auswirkungen auf Vögel und Fledermäuse zu beurteilen, da der Lden die unterschiedlichen Belästigungswirkungen auf Menschen enthält. Für das Schutzgut „Vögel“ liegen in der Literatur Wirkungsbeziehungen für Beurteilungspegel für den Zeitraum Tag und Nacht vor. Als Fachliteratur wurde vorranging die Arbeitshilfe Garniel & Mierwald 2010 verwendet. Bei dem in der Literatur angeführten kritischen Beurteilungspegel von 52 dB tags handelt es sich um den LAeq im Zeitraum tags (Lday 06:00 - 19:00), welcher für die Bewertung herangezogen wird. In älterer Literatur kann sich die Bezeichnung LTag oder LAeq auch auf andere Zeitabschnitte beziehen, da im deutschsprachigen Raum der schalltechnische Tag von 06:00 - 22:00, die übrigen Zeiten als Nacht definiert wurden. Für den Beurteilungspegel LTag (06:00 - 22:00) darf der Beurteilungspegel Lday (06:00 - 19:00) gleichwertig verwendet werden, da er den niedrigeren Levening (19:00 - 22:00) nicht beinhaltet, wodurch grundsätzlich keine Gefahr einer Unterschätzung der Exposition von Tieren durch Lärm besteht. Die Lärmindices werden für den Durchschnitt aller Kalendertage eines Jahres ermittelt. Festzuhalten ist weiters, dass bei den Schallberechnungen für das Schutzgut „Mensch“, durch die in Österreich gängige anrainerfreundliche Praxis, durchgehend schallbegünstigende Bedingungen bei den Berechnungen angenommen werden, was ebenfalls dem Schutzgut „Tier“ zu Gute kommt, sodass jene Berechnungen jedenfalls auf der sicheren Seite liegen. Diese Feststellungen ergeben sich aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des schalltechnischen Sachverständigen vom XXXX sowie aus dem Gutachten Teil 2 des Sachverständigen für „Naturschutz“ vom XXXX .Diese Feststellungen ergeben sich aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des schalltechnischen Sachverständigen vom römisch 40 sowie aus dem Gutachten Teil 2 des Sachverständigen für „Naturschutz“ vom römisch 40 . Die Darstellung von Rasterlärmkarten mit 1,5m Immissionspunkthöhe ist für die Auswirkungsbeurteilung auf das Schutzgut „Tier“ ausreichend, sodass weder Schnittlärmkarten, noch Rasterlärmkarten in 10m Höhe nachzufordern waren. Diese Feststellungen ergeben sich schlüssig und nachvollziehbar aus den Gutachten Teil 2 des Sachverständigen für „Naturschutz“ vom XXXX .Diese Feststellungen ergeben sich schlüssig und nachvollziehbar aus den Gutachten Teil 2 des Sachverständigen für „Naturschutz“ vom römisch 40 . 2.
  38. Auswirkungen auf Tiere und deren Lebensräume: Zu den verwendeten Einreichunterlagen zur UVP (UVE Fachbeitrag Tiere und deren Lebensräume, Einreichprojekt 2014, März 2016, nach Verbesserungsauftrag) ist festzuhalten, dass das gesamte Vorhaben in 5 Teilräume gegliedert wurde. Davon befinden sich die Teilräume 3 XXXX , 4 (Acker- und Siedlungsgebiet XXXX ) und 5 (Teiche XXXX und Landschaftsschutzgebiet) in Wien.Zu den verwendeten Einreichunterlagen zur UVP (UVE Fachbeitrag Tiere und deren Lebensräume, Einreichprojekt 2014, März 2016, nach Verbesserungsauftrag) ist festzuhalten, dass das gesamte Vorhaben in 5 Teilräume gegliedert wurde. Davon befinden sich die Teilräume 3 römisch 40 , 4 (Acker- und Siedlungsgebiet römisch 40 ) und 5 (Teiche römisch 40 und Landschaftsschutzgebiet) in Wien. Festgehalten wird weiters, dass der Sachverständigen für „Naturschutz“ des gegenständlichen Verfahrens seinen Befund mit dem Sachverständigen für „Naturschutz – Tiere und deren Lebensräume“ des in Niederösterreich gelegenen Vorhabensabschnitts, welcher im naturschutzrechtlichen Verfahren zu XXXX bestellt wurde, koordiniert und abgeglichen hat, sodass die vorgeschlagenen Maßnahmen weder voneinander abweichen, noch einander widersprechen.Festgehalten wird weiters, dass der Sachverständigen für „Naturschutz“ des gegenständlichen Verfahrens seinen Befund mit dem Sachverständigen für „Naturschutz – Tiere und deren Lebensräume“ des in Niederösterreich gelegenen Vorhabensabschnitts, welcher im naturschutzrechtlichen Verfahren zu römisch 40 bestellt wurde, koordiniert und abgeglichen hat, sodass die vorgeschlagenen Maßnahmen weder voneinander abweichen, noch einander widersprechen. 2.7.
  39. Zwergdommel und Drosselrohrsänger: Durch die Errichtung und den Betrieb des Vorhabens werden weder Nester noch Eier der Zwergdommel oder des Drosselrohrsängers zerstört, beschädigt oder entfernt. Es kommt zu keinen Tötungen von Individuen oder sonstigen absichtlichen Störungen, auch nicht während der Brut- und Aufzuchtszeit. In der Wiener Naturschutzverordnung ist die „Zwergrohrdommel“ (Ixobrychus minutus), auch „Zwergdommel“ genannt, im Abschnitt
  40. Punkt 1.
  41. Tierarten, Unterpunkt
  42. Vögel als streng geschützte Art sowie als „prioritär bedeutend“ in der Kategorie A (Lebensraumschutz im gesamten Stadtgebiet) gelistet. Der Drosselrohrsänger (Acrocephalus arundinaceus) wird in der Wiener Naturschutzverordnung nicht namentlich genannt und ist daher nicht als „prioritär bedeutend“ eingestuft. Die Art fällt jedoch unter die Auffangklausel im
  43. Abschnitt Punkt 1.
  44. Tierarten, Unterpunkt
  45. Vögel „alle weiteren Arten“ und ist daher ebenfalls in der Kategorie A streng geschützt. Im Jahr 2012 wurde mindestens ein Brutbrutpaar der Zwergrohrdommel sowie drei Reviere des Drosselrohrsängers in Teilraum 5 in der XXXX festgestellt. Beide Arten wurden im Zuge der Bestandserhebung im Jahr 2022 im Vorhabensgebiet nicht mehr nachgewiesen.Im Jahr 2012 wurde mindestens ein Brutbrutpaar der Zwergrohrdommel sowie drei Reviere des Drosselrohrsängers in Teilraum 5 in der römisch 40 festgestellt. Beide Arten wurden im Zuge der Bestandserhebung im Jahr 2022 im Vorhabensgebiet nicht mehr nachgewiesen. Die Feststellungen zum Vorkommen der Zwergdommel und des Drosselrohrsängers ergeben sich aus den in den Akten vorhandenen Bestandsplänen (siehe UVE Fachbereich Tiere und deren Lebensräume 2016, S. 157, Nachreichung November 2022 S. 14, Nachreichung April 2023, S. 16). Auch aus dem letzten Bestanderhebungsplan aus 2022 geht hervor, dass keine Vorkommen der genannten Arten in dem in Wien befindlichen Vorhabensabschnitt verzeichnet wurden. Aufgrund der Eignung der XXXX kann eine Besiedelung durch die beiden Arten jederzeit erfolgen. Die Feststellung zum Potential der Besiedelung der XXXX ergibt sich aus den Angaben der Konsenswerberin in der UVE sowie aus den Berichten zu den Nachbesserungen.Aufgrund der Eignung der römisch 40 kann eine Besiedelung durch die beiden Arten jederzeit erfolgen. Die Feststellung zum Potential der Besiedelung der römisch 40 ergibt sich aus den Angaben der Konsenswerberin in der UVE sowie aus den Berichten zu den Nachbesserungen. Durch die Errichtung des Vorhabens kommt es auch in Bezug auf eine mögliche künftige (Wieder-)Besiedelung der XXXX durch die Zwergdommel oder den Drosselrohrsänger zu keiner vorhabensbedingten Erhöhung des Umgebungslärms in einem für die Brutplatzwahl relevanten Ausmaß.Durch die Errichtung des Vorhabens kommt es auch in Bezug auf eine mögliche künftige (Wieder-)Besiedelung der römisch 40 durch die Zwergdommel oder den Drosselrohrsänger zu keiner vorhabensbedingten Erhöhung des Umgebungslärms in einem für die Brutplatzwahl relevanten Ausmaß. Diese Feststellung ergibt sich aus den Ausführungen der Sachverständigen für „Naturschutz“ und für „Lärm“ in ihren Gutachten sowie aus ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung. In Garniel & Mierwald
(2010), Tab. 3, S. 12, wird für die Zwergdommel ein kritischer Schallpegel von 52 dB(A)tags in 10 m Höhe als jener Schallimmissionswert angegeben, ab dem eine Beeinträchtigung der Habitateignung zu erwarten ist. Um die Herkunft der Angaben in Garniel & Mierwald
(2010)zu klären, wurde im UVP-Genehmigungsverfahren durch den Sachverständigen für „Naturschutz“ eine Stellungnahme der Autoren dieser Publikation eingeholt. Gemäß telefonischer Mitteilung und Mitteilung per Mail vom 18.07.2019 an den Sachverständigen des Bundesverwaltungsgerichtes wurden von den Autoren bestätigt, dass keine empirischen Belege für eine Lärmempfindlichkeit der Zwergdommel ab 52 dB(A) vorlägen. Es wurde mitgeteilt, dass der Wert 52 dB(A) in Garniel & Mierwald
(2010)von einer Untersuchung an der Rohrdommel „Botaurus stellaris“ (nicht Zwergdommel „Ixobrychus minutus“) übertragen worden sei. „Die 52 dB(A) wurde durch Auswertung der Schallpegel an 47 Rohrdommel-Reviermittelpunkte an Straßen ermittelt. Nur an 2 der 47 Reviere wurde der Pegel 52 dB(A)tags überschritten. Unter 52 dB(A)tags zeigte sich kein signifikanter Zusammenhang zwischen Verkehrslärmbelastung und Revierabstand zur Straße.“ (siehe S. 130 der Gutachterlichen Aussagen vom 17.09.2019 zu den Beschwerden im UVP-Genehmigungsverfahren in Bezug auf A. Garniel im E-Mail 18.07.2019). Somit konnte die Wirksamkeit einer 52 dB-Isophone als begrenzend für ein Brutvorkommen oder Brutgeschehen der Zwergdommel nicht belegt werden (siehe S. 130 der Gutachterlichen Aussagen vom 17.09.2019 zu den Beschwerden im UVP-Genehmigungsverfahren). Die in der Literatur verwendete Bezugshöhe von 10m ist zumindest betreffend die Zwergdommel nicht maßgeblich. Diese Feststellung ergibt sich aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen für „Naturschutz“ in seinem Gutachten Teil 2 sowie in der mündlichen Verhandlung. Die hauptsächlich den in Niederösterreich liegenden Vorhabensabschnitt betreffende Diskussion in der mündlichen Verhandlung brachte zutage, dass die Verwendung der Bezugshöhe in 10m Höhe für die Zwergdommel in Garniel & Mierwald
(2010)unzureichend begründet ist, zumal in Garniel et al.
(2007)beim gleichen Pegel eine Bezugshöhe von 1,5m verwendet wurde. Eine wissenschaftliche Erklärung, weshalb die Bezugshöhe auf 10m gesetzt wurde, gibt es nicht. Daraus ergibt sich schlüssig, dass für die Zwergdommel die Bezugshöhe von 1,5m heranzuziehen ist. Aus den verwendeten Rasterlärmkarten, die vom Sachverständigen für „Lärm“ geprüft und für die Verwendung als geeignet betrachtet wurden, ergibt sich, dass der für Vögel verwendete Lärmindex Lday für die XXXX bei ≤ 51dB liegt. Der Sachverständige für „Lärm“ konnte nachvollziehbar darlegen, dass dieses Ergebnis mittels zweier verschiedener Berechnungsansätze ermittelt werden konnte sowie, dass die Lärmbelastung trotz einer Toleranz von 1 dB für die durchgeführte Interpolation nicht über 52db liege (siehe Gutachten des SV für „Lärm“ vom XXXX , S. 5).Aus den verwendeten Rasterlärmkarten, die vom Sachverständigen für „Lärm“ geprüft und für die Verwendung als geeignet betrachtet wurden, ergibt sich, dass der für Vögel verwendete Lärmindex Lday für die römisch 40 bei ≤ 51dB liegt. Der Sachverständige für „Lärm“ konnte nachvollziehbar darlegen, dass dieses Ergebnis mittels zweier verschiedener Berechnungsansätze ermittelt werden konnte sowie, dass die Lärmbelastung trotz einer Toleranz von 1 dB für die durchgeführte Interpolation nicht über 52db liege (siehe Gutachten des SV für „Lärm“ vom römisch 40 , S. 5). Da der Drosselrohrsänger nicht sehr lärmempfindlich ist und der berechnete Lday für die XXXX ohnehin 52dB nicht übersteigt, ist nicht ersichtlich, weshalb es zu negativen Auswirkungen aufgrund des geplanten Vorhabens kommen sollte.Da der Drosselrohrsänger nicht sehr lärmempfindlich ist und der berechnete Lday für die römisch 40 ohnehin 52dB nicht übersteigt, ist nicht ersichtlich, weshalb es zu negativen Auswirkungen aufgrund des geplanten Vorhabens kommen sollte. Daraus ergibt sich schlüssig, dass es zu keiner Erhöhung des Umgebungslärms in einem für die Brutplatzwahl relevanten Ausmaß für die Arten Zwergdommel und Drosselrohrsänger kommt und das Vorhaben somit einer (Wieder-)Besiedelung nicht entgegensteht. Der Vorwurf der BF1, dass die lärmempfindlichen Vögel nicht ausreichend untersucht worden wären, bestätigte sich nicht. Es waren sohin keine zusätzlichen Maßnahmen vorzuschreiben. 2.7.
  1. Rebhuhn und Feldlerche: Durch die Errichtung und den Betrieb des Vorhabens werden weder Nester noch Eier der Feldlerche (Alauda arvensis) zerstört, beschädigt oder entfernt. Es kommt zu keinen Tötungen von Individuen oder sonstigen absichtlichen Störungen, auch nicht während der Brut- und Aufzuchtszeit. Es sind keine nachteiligen Auswirkungen des Vorhabens auf das Rebhuhn (Perdix perdix) zu erwarten. Im Teilraum 3 wurden im Jahr 2012 1 - 2 Reviere der Feldlerche und etwa zwei Individuen des Rebhuhns kartiert. Im Teilraum 4 wurde die Feldlerche als weit verbreitete Art festgestellt, mit Brutvorkommen auf den offenen Ackerschlägen rund um das XXXX an der XXXX , nordwestlich des XXXX , rund um den XXXX sowie westlich der XXXX . Es wurden ebenfalls 2 Individuen des Rebhuhns im Teilraum 4 gesichtet. Im Teilraum 5 wurde die Feldlerche auf nicht bewässerten Äckern nördlich der XXXX gesichtet, und mindestens zwei Individuen des Rebhuhns konnten im Randbereich des Landschaftsschutzgebietes beobachtet werden.Im Teilraum 3 wurden im Jahr 2012 1 - 2 Reviere der Feldlerche und etwa zwei Individuen des Rebhuhns kartiert. Im Teilraum 4 wurde die Feldlerche als weit verbreitete Art festgestellt, mit Brutvorkommen auf den offenen Ackerschlägen rund um das römisch 40 an der römisch 40 , nordwestlich des römisch 40 , rund um den römisch 40 sowie westlich der römisch 40 . Es wurden ebenfalls 2 Individuen des Rebhuhns im Teilraum 4 gesichtet. Im Teilraum 5 wurde die Feldlerche auf nicht bewässerten Äckern nördlich der römisch 40 gesichtet, und mindestens zwei Individuen des Rebhuhns konnten im Randbereich des Landschaftsschutzgebietes beobachtet werden. Die aktuellen Bestandserhebungen aus 2022 haben ergeben, dass die Feldlerche die Offenlandlebensräume im Vorhabensgebiet in ähnlicher Dichte besiedelt. Die projektierte und bereits hergestellte Brachfläche CEF_S1_M07 wurde bereits kurz nach deren Ausgestaltung von der Feldlerche besiedelt. Das Rebhuhn wurde ebenfalls in ähnlicher Dichte wie im Jahr 2012 auch im Jahr 2022 in den Teilräumen 3 - 5 gesichtet und kartiert, wobei weder die Feldlerche noch das Rebhuhn vollständig erfasst wurden. Die Feststellungen zum Vorkommen der Feldlerche und des Rebhuhns ergeben sich aus den in den Akten vorhandenen Bestandsplänen (siehe UVE Fachbereich Tiere und deren Lebensräume 2016, S. 77, 115 - 116, 132 - 134, 155 - 157, Nachreichung April 2023, S. 15 - 16). Für die Feldlerche ergibt sich aus der schlüssigen und nachvollziehbaren Berechnung des Sachverständigen für „Naturschutz“ unter Heranziehung der einschlägigen Fachliteratur sowie unter Berücksichtigung der Mängel in der Bestandserhebung ein Verlust von 7 Revieren. Um den Verlust auszugleichen, berechnete der Sachverständige einen Bedarf von 4,9 ha Wiesen oder Brachen, wobei diese Flächen mehr als 500m von der Trasse entfernt sein müssten. Die von der Konsenswerberin projektierten Maßnahmenflächen CEF_S1_M04 und CEF_S1_M05 erreichen zusammen eine Größe 7,39 ha und erfüllen die Voraussetzung eines ausreichenden Abstandes. Auch die Maßnahmenfläche CEF_S1_M03, mit einer Größe von 2,05 ha, welche als Ausgleichsmaßnahme für das Rebhuhn fungieren soll, wird zu einem großen Teil auch der Feldlerche zugute kommen. Daraus ergibt sich, dass die Konsenswerberin ungefähr das doppelte Ausmaß der vom Sachverständigen für erforderlich erachteten Maßnahmenfläche für die Feldlerche vorgesehen hat. Das Rebhuhn ist im Bereich XXXX /südlich XXXX durch das gegenständliche Vorhaben betroffen, sodass mit der Aufgabe des Habitats zu rechnen ist.Das Rebhuhn ist im Bereich römisch 40 /südlich römisch 40 durch das gegenständliche Vorhaben betroffen, sodass mit der Aufgabe des Habitats zu rechnen ist. Die für das Rebhuhn projektierte Maßnahmenfläche CEF_S1_M03 stellt eine geeignete Fläche dar, um die negativen Auswirkungen des Vorhabens auf das Rebhuhn zu verhindern. Weiters sind die für die Feldlerche projektierten Maßnahmenflächen CEF_S1_M04 und CEF_S1_M05 ebenfalls für das Rebhuhn wirksam, sodass auch unter Berücksichtigung der unzureichenden Bestandserfassung ein entsprechender Ausgleich der vorhabensbedingten Beeinträchtigungen sichergestellt ist. Die Feststellungen zu den Beeinträchtigungen ergeben sich aus der Nachbesserung der Konsenswerberin aus April 2023, wobei für den Sachverständige für „Naturschutz“ lediglich die Angaben zum Rebhuhn nachvollziehbar waren. Der Sachverständige führte unter Anwendung der gängigen Fachliteratur schlüssig und nachvollziehbar aus, weshalb die Angaben der Konsenswerberin betreffend die Feldlerche für ihn nicht schlüssig waren. Aus seinem Gutachten Teil 2 ergibt sich deutlich, dass selbst unter Berücksichtigung der unzureichenden Kartierung das von ihm berechnete erforderliche Ausmaß an Ausgleichsflächen von der Konsenswerberin durch die projektierten Ausgleichsflächen weit übererfüllt wird. Durch die Auflage 6) ist zudem sichergestellt, dass die Umsetzung sämtlicher CEF-Maßnahmen vor Baubeginn zu erfolgen hat. Diesbezüglich wird weiters auf die unveränderten Auflagen 22) und 23) des angefochtenen Bescheides verwiesen. Durch das in Auflage 37) geforderte Monitoring wird zudem die Eignung der Ersatzlebensräume für die Feldlerche und das Rebhuhn überwacht, sodass ein hohes Schutzniveau für die Arten Feldlerche und Rebhuhn gegeben ist. Aufgrund der projektierten und geeigneten CEF-Maßnahmen für die Arten Feldlerche und Rebhuhn kommt es daher weder zu Zerstörungen, Beschädigungen oder Entfernungen von Nestern oder zu sonstigen Störungen. Die Unsicherheiten bei den Bestandszahlen sowohl bei der Feldlerche als auch beim Rebhuhn wurden bei der Berechnung des Bedarfs an Ausgleichsflächen berücksichtigt, sodass der Forderung der BF1 und BF2 nach einer erneuten Berechnung der notwendigen Größen der Ausgleichsflächen durch den Sachverständigen für „Naturschutz“ entsprochen wurde. 2.7.
  2. Feldhamster: Aus den Bestandserhebungen aus dem Jahr 2012 ist ersichtlich, dass in sämtlichen Teilräumen Baue festgestellt wurden, die dem Feldhamster zugeordnet wurden. Die Bestandserhebungen aus dem Jahr 2022 ergaben allerdings keinen Nachweis des Vorkommens des Feldhamsters. Die dem Feldhamster ursprünglich zugeordneten Erdlöcher wurden von Mäusen bewohnt. Die Feststellungen zum (Nicht-)Vorkommen des Feldhamsters ergeben sich aus den in den Akten vorhandenen Bestandsplänen (siehe UVE Fachbereich Tiere und deren Lebensräume 2016, S. 113, 129, 152, Nachreichung November 2022 S. 13, Nachreichung April 2023, S. 15). Der Sachverständige für „Naturschutz“ führte betreffend die Erfassung des Feldhamsters aus, dass die von der Konsenswerberin angewendeten Methoden hinsichtlich der Suche nach Baueingängen etablierte Standardmethoden darstellen. Zudem gewährleiste das Absuchen der g

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