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{'item': 'W266 2278412-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.02.2024 GeschäftszahlW266 2278412-1 Spruch, , W266 2278412-1/9E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 25.01.2024 MÜNDLICH VERKÜNDETEN BESCHLUSSES BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan WAGNER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Andreas KARWAS und Mag. Reinhold WIPFEL als Beisitzer betreffend die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Jugendliche II vom 13.07.2023, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 08.09.2023 WF XXXX betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 01.06.2023 bis zum 12.07.2023, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan WAGNER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Andreas KARWAS und Mag. Reinhold WIPFEL als Beisitzer betreffend die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Jugendliche römisch zwei vom 13.07.2023, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 08.09.2023 WF römisch 40 betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 01.06.2023 bis zum 12.07.2023, beschlossen: A) Das Verfahren wird eingestellt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text, Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Beschlusses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Beschlusses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Beschlusses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Beschlusses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 25.01.2024 verkündeten Beschlusses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da durch die hierzu Berechtigten auf die Einbringung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof am 25.01.2024 ausdrücklich verzichtet wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 25.01.2024 verkündeten Beschlusses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da durch die hierzu Berechtigten auf die Einbringung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof am 25.01.2024 ausdrücklich verzichtet wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W266.2278412.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.