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{'item': 'W271 2262440-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.02.2024 GeschäftszahlW271 2262440-2 Spruch, W271 2262440-2/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B),

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer brachte am XXXX 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
  2. Der Beschwerdeführer brachte am römisch 40 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
  3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: BFA) vom XXXX 2022 zu Zl. XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 8 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Syrien zuerkannt.
  4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: BFA) vom römisch 40 2022 zu Zl. römisch 40 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Syrien zuerkannt.
  5. Die gegen die Versagung der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gerichtete Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit rechtskräftigem Erkenntnis vom XXXX 2023 zu W198 2262440-1/15E als unbegründet ab.
  6. Die gegen die Versagung der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gerichtete Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit rechtskräftigem Erkenntnis vom römisch 40 2023 zu W198 2262440-1/15E als unbegründet ab.
  7. Am XXXX .2023 beantragte der Beschwerdeführer die Ausstellung eines Fremdenpasses nach § 88 Abs. 2a FPG.
  8. Am römisch 40 .2023 beantragte der Beschwerdeführer die Ausstellung eines Fremdenpasses nach Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG.
  9. Mit Schreiben vom XXXX 2023 wurde der Beschwerdeführer vom BFA dazu aufgefordert, binnen vier Wochen eine Bestätigung der syrischen Botschaft vorzulegen, dass kein syrischer Reisepass ausgestellt wird. Mit Stellungnahme vom XXXX 2023 brachte der (unvertretene) Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass er Angst habe, sich an die syrische Botschaft zu wenden, weil der Kontakt mit der syrischen Botschaft ihn oder seine Angehörigen in Gefahr bringen könne und, dass Informationen, wie beispielsweise der Umstand, dass er in Österreich aufhältig und als politischer Flüchtling anerkannt sei, an die syrischen Sicherheits- und Geheimdienstbehörden oder an Dritte weitergegeben werden könnten. Dass die Angst nicht rein subjektiv, sondern auch objektiv begründet sei, decke sich auch mit den Länderberichten. Ein weiterer Grund keinen Reisepass bei der syrischen Botschaft zu beantragen, sei der hohe Preis (zirka € 900,--) und er wolle das syrische Unrechtsregime nicht finanzieren. Daher gebe es nachvollziehbare Gewissensgründe, aufgrund derer eine Kontaktaufnahme mit der syrischen Botschaft nicht möglich und unzumutbar sei. Zudem habe er Syrien illegal verlassen, was in Syrien eine Straftat darstelle. Daher sei ein Fremdenpass auszustellen.
  10. Mit Schreiben vom römisch 40 2023 wurde der Beschwerdeführer vom BFA dazu aufgefordert, binnen vier Wochen eine Bestätigung der syrischen Botschaft vorzulegen, dass kein syrischer Reisepass ausgestellt wird. Mit Stellungnahme vom römisch 40 2023 brachte der (unvertretene) Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass er Angst habe, sich an die syrische Botschaft zu wenden, weil der Kontakt mit der syrischen Botschaft ihn oder seine Angehörigen in Gefahr bringen könne und, dass Informationen, wie beispielsweise der Umstand, dass er in Österreich aufhältig und als politischer Flüchtling anerkannt sei, an die syrischen Sicherheits- und Geheimdienstbehörden oder an Dritte weitergegeben werden könnten. Dass die Angst nicht rein subjektiv, sondern auch objektiv begründet sei, decke sich auch mit den Länderberichten. Ein weiterer Grund keinen Reisepass bei der syrischen Botschaft zu beantragen, sei der hohe Preis (zirka € 900,--) und er wolle das syrische Unrechtsregime nicht finanzieren. Daher gebe es nachvollziehbare Gewissensgründe, aufgrund derer eine Kontaktaufnahme mit der syrischen Botschaft nicht möglich und unzumutbar sei. Zudem habe er Syrien illegal verlassen, was in Syrien eine Straftat darstelle. Daher sei ein Fremdenpass auszustellen. 6 Mit Bescheid vom XXXX 2023, Zl XXXX , wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 88 Abs. 2a Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF ab.6 Mit Bescheid vom römisch 40 2023, Zl römisch 40 , wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF ab. Begründend hielt das BFA im Wesentlichen fest, dass dem Antragsteller die Beschaffung eines syrischen Reisepasses von der syrischen Botschaft möglich und zumutbar sei, zumal bereits in seinem Asylverfahren in zweiter Instanz festgestellt worden sei, dass ihm in seinem Heimatland Syrien keine individuelle Verfolgung seitens des Staates drohe.
  11. In der dagegen eingebrachten Beschwerde vom XXXX .2023 führt er zusammengefasst aus, dass der Bescheid infolge Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung rechtswidrig sei. Er mache die syrische Botschaft dadurch auf seinen unerlaubten Auslandsaufenthalt aufmerksam und könne selbst wie auch seine in der Heimat verbliebene Familie (Eltern, drei Brüder, drei Schwestern) Probleme bekommen. Zudem sei seine rechtskräftige Ablehnung seines Asylantrags insofern irrelevant, als erst durch die Kontaktaufnahme mit der Botschaft eine asylrelevante Gefährdung geschaffen werde. Das Assad-Regime erachte jene als Verräter, die in Europa um Asyl ansuchen, daher sei er auch als ein solcher angesehen, da die Botschaft seinen Asylantrag und den gegenwärtigen Schutzstatus nicht verheimlichen könne; die Konsequenzen einer solchen Verräterschaft seien bei einer Rückkehr für ihn und für seine in Syrien verbliebenen Angehörigen gravierend, weil noch Teile seiner Familie in seiner Herkunftsregion wohnen würden. Nach der Rechtsprechung sei im Einzelfall zu prüfen, ob Personen mit subsidiären Schutz in Österreich die Kontaktaufnahme mit der syrischen Botschaft zugemutet werden könne. Zuletzt beantragt der Beschwerdeführer die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG mit einer fünfjährigen Gültigkeit.
  12. In der dagegen eingebrachten Beschwerde vom römisch 40 .2023 führt er zusammengefasst aus, dass der Bescheid infolge Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung rechtswidrig sei. Er mache die syrische Botschaft dadurch auf seinen unerlaubten Auslandsaufenthalt aufmerksam und könne selbst wie auch seine in der Heimat verbliebene Familie (Eltern, drei Brüder, drei Schwestern) Probleme bekommen. Zudem sei seine rechtskräftige Ablehnung seines Asylantrags insofern irrelevant, als erst durch die Kontaktaufnahme mit der Botschaft eine asylrelevante Gefährdung geschaffen werde. Das Assad-Regime erachte jene als Verräter, die in Europa um Asyl ansuchen, daher sei er auch als ein solcher angesehen, da die Botschaft seinen Asylantrag und den gegenwärtigen Schutzstatus nicht verheimlichen könne; die Konsequenzen einer solchen Verräterschaft seien bei einer Rückkehr für ihn und für seine in Syrien verbliebenen Angehörigen gravierend, weil noch Teile seiner Familie in seiner Herkunftsregion wohnen würden. Nach der Rechtsprechung sei im Einzelfall zu prüfen, ob Personen mit subsidiären Schutz in Österreich die Kontaktaufnahme mit der syrischen Botschaft zugemutet werden könne. Zuletzt beantragt der Beschwerdeführer die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG mit einer fünfjährigen Gültigkeit.
  13. Die Beschwerdevorlage des BFA langte fristgerecht am XXXX 2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  14. Die Beschwerdevorlage des BFA langte fristgerecht am römisch 40 2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  15. Feststellungen: 1.
  16. Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX
  17. Er ist syrischer Staatsangehöriger. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.1.
  18. Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40
  19. Er ist syrischer Staatsangehöriger. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Mit Bescheid des BFA vom XXXX 2022 zu Zl. XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen und ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Syrien zuerkannt.Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 2022 zu Zl. römisch 40 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen und ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Syrien zuerkannt. Mit rechtskräftigem Erkenntnis vom XXXX 2023, W198 2262440-1/15E wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten erhobene Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab. Das Bundesverwaltungsgericht stellte im Rahmen der Entscheidungsbegründung fest, dass der Beschwerdeführer seinen Wehrdienst in der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord und Ostsyrien“ noch nicht abgeleistet hat, er jedoch mit seinen 28 Jahren nicht mehr im wehrpflichtigen Alter ist und daher im Falle einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr besteht, zum „Wehrdienst“ in der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord und Ostsyrien“ von den XXXX zwangsrekrutiert zu werden. Weiters ist für männliche syrische Staatsbürger im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes für die syrische Armee von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend. Der Beschwerdeführer ist im wehrpflichtigen Alter, hat den Wehrdienst noch nicht abgeleistet und ist von diesem auch nicht befreit. Aufgrund seines damaligen Studiums wurden ihm Aufschübe vom Militärdienst in der syrischen Armee gewährt, wobei ihm der letzte Aufschub bis zum XXXX .2017 gewährt wurde. Die syrische Regierung hat im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, XXXX , im Gouvernement XXXX , keine Rekrutierungsmöglichkeit, weil es sich außerhalb der Regierungskontrolle befindet. Im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsgebiet besteht für den Beschwerdeführer nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, vom syrischen Regime zum Wehrdienst eingezogen zu werden. Folglich besteht auch keine Gefahr, durch das syrische Regime wegen einer Reservedienstverweigerung als oppositionell eingestuft zu werden. Aufgrund seiner illegalen Ausreise aus seinem Herkunftsstaat und der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz in Österreich droht dem Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung.Mit rechtskräftigem Erkenntnis vom römisch 40 2023, W198 2262440-1/15E wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten erhobene Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab. Das Bundesverwaltungsgericht stellte im Rahmen der Entscheidungsbegründung fest, dass der Beschwerdeführer seinen Wehrdienst in der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord und Ostsyrien“ noch nicht abgeleistet hat, er jedoch mit seinen 28 Jahren nicht mehr im wehrpflichtigen Alter ist und daher im Falle einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr besteht, zum „Wehrdienst“ in der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord und Ostsyrien“ von den römisch 40 zwangsrekrutiert zu werden. Weiters ist für männliche syrische Staatsbürger im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes für die syrische Armee von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend. Der Beschwerdeführer ist im wehrpflichtigen Alter, hat den Wehrdienst noch nicht abgeleistet und ist von diesem auch nicht befreit. Aufgrund seines damaligen Studiums wurden ihm Aufschübe vom Militärdienst in der syrischen Armee gewährt, wobei ihm der letzte Aufschub bis zum römisch 40 .2017 gewährt wurde. Die syrische Regierung hat im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, römisch 40 , im Gouvernement römisch 40 , keine Rekrutierungsmöglichkeit, weil es sich außerhalb der Regierungskontrolle befindet. Im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsgebiet besteht für den Beschwerdeführer nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, vom syrischen Regime zum Wehrdienst eingezogen zu werden. Folglich besteht auch keine Gefahr, durch das syrische Regime wegen einer Reservedienstverweigerung als oppositionell eingestuft zu werden. Aufgrund seiner illegalen Ausreise aus seinem Herkunftsstaat und der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz in Österreich droht dem Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung. 1.
  20. Es ist dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar, sich an die syrische Botschaft in Wien zu wenden und die Ausstellung eines Reisepasses zu beantragen. Eine damit verbundene Gefährdung des Beschwerdeführers und seiner in Syrien lebenden Angehörigen ist nicht anzunehmen. Konkrete Gründe für die Annahme, dass die Beantragung eines Reisepasses bei der syrischen Vertretungsbehörde in Wien zu Repressalien für den Beschwerdeführer oder seine in Syrien ( XXXX ) lebenden Angehörigen führen würden, liegen nicht vor, dies vor dem Hintergrund, dass das syrische Regime keine Zugriffsmöglichkeit auf den Herkunftsort, XXXX , des Beschwerdeführers hat und sich dort seine Familie bzw Angehörigen befinden. Der Beschwerdeführer hat keinen Nachweis erbracht, dass ihm durch die syrische Botschaft in Wien kein Reisepass ausgestellt wird.1.
  21. Es ist dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar, sich an die syrische Botschaft in Wien zu wenden und die Ausstellung eines Reisepasses zu beantragen. Eine damit verbundene Gefährdung des Beschwerdeführers und seiner in Syrien lebenden Angehörigen ist nicht anzunehmen. Konkrete Gründe für die Annahme, dass die Beantragung eines Reisepasses bei der syrischen Vertretungsbehörde in Wien zu Repressalien für den Beschwerdeführer oder seine in Syrien ( römisch 40 ) lebenden Angehörigen führen würden, liegen nicht vor, dies vor dem Hintergrund, dass das syrische Regime keine Zugriffsmöglichkeit auf den Herkunftsort, römisch 40 , des Beschwerdeführers hat und sich dort seine Familie bzw Angehörigen befinden. Der Beschwerdeführer hat keinen Nachweis erbracht, dass ihm durch die syrische Botschaft in Wien kein Reisepass ausgestellt wird. Der Beschwerdeführer hat (trotz Aufforderung seitens des BFA) nicht einmal den Versuch unternommen, einen Reisepass bei der syrischen Botschaft zu beantragen. Dem Beschwerdeführer droht aufgrund seines Aufenthaltes und seines Aufenthaltsstatus in Österreich weder individuell noch konkret Lebensgefahr, noch ein Eingriff in die körperliche Integrität durch den syrischen Staat.
  22. Beweiswürdigung: 2.
  23. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und dem Verfahrensakt des BVwG. Zur Person des Beschwerdeführers traf bereits das BVwG im Verfahren auf internationalen Schutz zu W198 2262440-1/15E entsprechende Feststellungen. Es bestehen daher keine Zweifel daran. Die Feststellungen zur Abweisung des Antrages auf Gewährung von Asyl gemäß § 3 AsylG 2005, auf Stattgabe des Antrages auf Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten konnten aufgrund einer Einsicht in das verfahrensabschließende Erkenntnis zum internationalen Schutz, sowie aus dem sonstigen Akteninhalt getroffen werden. Die Gründe für die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten (§ 3 AsylG 2005) ergeben sich aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX 2023, W198 2262440-1/15E.Die Feststellungen zur Abweisung des Antrages auf Gewährung von Asyl gemäß Paragraph 3, AsylG 2005, auf Stattgabe des Antrages auf Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten konnten aufgrund einer Einsicht in das verfahrensabschließende Erkenntnis zum internationalen Schutz, sowie aus dem sonstigen Akteninhalt getroffen werden. Die Gründe für die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten (Paragraph 3, AsylG 2005) ergeben sich aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 2023, W198 2262440-1/15E. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister. 2.
  24. In der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom XXXX 2023 und in der Beschwerde vom XXXX .2023 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er Angst habe, sich an seine Vertretungsbehörde (syrische Botschaft in Wien) zu wenden, weil Informationen an die syrischen Sicherheits- und Geheimdienstbehörden oder an Dritte weitergegeben werden könnten und er sich oder seine Angehörigen dadurch in Gefahr bringen könne. Jedoch wurde bereits im Erkenntnis des BVwG vom XXXX 2023 zum einen festgestellt, dass der Beschwerdeführer keiner konkreten Verfolgung durch das syrische Regime ausgesetzt ist. Zum anderen wurde in dem Erkenntnis auch festgestellt, dass sich der Herkunftsort des Beschwerdeführers, XXXX , im Gouvernement XXXX , unter XXXX Kontrolle befindet und weder der Beschwerdeführer noch seine Familie einer Gefahr durch das syrische Regime ausgesetzt ist, weil das syrische Regime keine Einflussmöglichkeit im Herkunftsort des Beschwerdeführers hat. Dass sich seine Familie im Herkunftsort des Beschwerdeführers befindet, wo das syrische Regime keine Einflussmöglichkeit hat (und daher keine Repressalien oder ähnliches zu befürchten hat) ergibt sich aus seinen eigenen Aussagen in der vorliegenden Beschwerde (vgl. Bescheidbeschwerde S. 3 und auch im Verfahren zu W194 22624401, VHS S. 9, „Wo lebt Ihre Familie (Eltern, Schwestern, Brüder) gegenwärtig? In XXXX “). Den Länderberichten ist zwar zu entnehmen, dass es im Selbstverwaltungsgebiet XXXX einzelne kleine Enklaven bzw. Sicherheitsquadrate gibt, welche von der syrischen Regierung kontrolliert werden. Eine solche Enklave befindet sich XXXX der Stadt XXXX . Der Herkunftsort des Beschwerdeführers XXXX befindet sich zwar in der Nähe der Stadt XXXX , jedoch südwestlich der Stadt und im eindeutig XXXX kontrollierten Bereich, was sich auch aus einer Nachschau auf der tagesaktuellen Karte zu Syrien ergibt (https://syria.liveuamap.com/de). Es besteht daher keine Zugriffsmöglichkeit der syrischen Regierung an seinem Herkunftsort. Deshalb war festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar ist, sich an die syrische Botschaft zu wenden und die Ausstellung eines Reisepasses zu beantragen und eben keine Gefahr für den Beschwerdeführer und seine in XXXX lebenden Angehörigen besteht.2.
  25. In der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom römisch 40 2023 und in der Beschwerde vom römisch 40 .2023 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er Angst habe, sich an seine Vertretungsbehörde (syrische Botschaft in Wien) zu wenden, weil Informationen an die syrischen Sicherheits- und Geheimdienstbehörden oder an Dritte weitergegeben werden könnten und er sich oder seine Angehörigen dadurch in Gefahr bringen könne. Jedoch wurde bereits im Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 2023 zum einen festgestellt, dass der Beschwerdeführer keiner konkreten Verfolgung durch das syrische Regime ausgesetzt ist. Zum anderen wurde in dem Erkenntnis auch festgestellt, dass sich der Herkunftsort des Beschwerdeführers, römisch 40 , im Gouvernement römisch 40 , unter römisch 40 Kontrolle befindet und weder der Beschwerdeführer noch seine Familie einer Gefahr durch das syrische Regime ausgesetzt ist, weil das syrische Regime keine Einflussmöglichkeit im Herkunftsort des Beschwerdeführers hat. Dass sich seine Familie im Herkunftsort des Beschwerdeführers befindet, wo das syrische Regime keine Einflussmöglichkeit hat (und daher keine Repressalien oder ähnliches zu befürchten hat) ergibt sich aus seinen eigenen Aussagen in der vorliegenden Beschwerde vergleiche Bescheidbeschwerde S. 3 und auch im Verfahren zu W194 22624401, VHS S. 9, „Wo lebt Ihre Familie (Eltern, Schwestern, Brüder) gegenwärtig? In römisch 40 “). Den Länderberichten ist zwar zu entnehmen, dass es im Selbstverwaltungsgebiet römisch 40 einzelne kleine Enklaven bzw. Sicherheitsquadrate gibt, welche von der syrischen Regierung kontrolliert werden. Eine solche Enklave befindet sich römisch 40 der Stadt römisch 40 . Der Herkunftsort des Beschwerdeführers römisch 40 befindet sich zwar in der Nähe der Stadt römisch 40 , jedoch südwestlich der Stadt und im eindeutig römisch 40 kontrollierten Bereich, was sich auch aus einer Nachschau auf der tagesaktuellen Karte zu Syrien ergibt (https://syria.liveuamap.com/de). Es besteht daher keine Zugriffsmöglichkeit der syrischen Regierung an seinem Herkunftsort. Deshalb war festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar ist, sich an die syrische Botschaft zu wenden und die Ausstellung eines Reisepasses zu beantragen und eben keine Gefahr für den Beschwerdeführer und seine in römisch 40 lebenden Angehörigen besteht. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer keinen Nachweis erbracht hat, dass ihm durch die syrische Botschaft in Wien kein Reisepass ausgestellt wird, ergibt sich daraus, dass das BFA dem Beschwerdeführer im Rahmen eines Verbesserungsauftrages vom XXXX 2023 die Möglichkeit eingeräumt hat, einen solchen nachzureichen, er jedoch im Rahmen seiner Stellungnahme vom XXXX .2023 dem nicht nachgekommen ist – weshalb auch festzustellen war – und da sich nichts Gegenteiliges gezeigt hat –, dass der Beschwerdeführer nicht einmal einen Versuch unternommen hat, einen Reisepass bei der syrischen Botschaft zu beantragen.Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer keinen Nachweis erbracht hat, dass ihm durch die syrische Botschaft in Wien kein Reisepass ausgestellt wird, ergibt sich daraus, dass das BFA dem Beschwerdeführer im Rahmen eines Verbesserungsauftrages vom römisch 40 2023 die Möglichkeit eingeräumt hat, einen solchen nachzureichen, er jedoch im Rahmen seiner Stellungnahme vom römisch 40 .2023 dem nicht nachgekommen ist – weshalb auch festzustellen war – und da sich nichts Gegenteiliges gezeigt hat –, dass der Beschwerdeführer nicht einmal einen Versuch unternommen hat, einen Reisepass bei der syrischen Botschaft zu beantragen. Weiters wird im Erkenntnis des BVwG vom XXXX 2023, W198 2262440-1/15E, die asylrelevante Verfolgung auch deshalb verneint, weil sich aus den Länderberichten nicht ergibt, dass jedem Rückkehrer, der unrechtmäßig ausgereist ist und im Ausland einen Asylantrag gestellt hat, automatisch eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und dieser deshalb asylrelevante Verfolgung zu befürchten hat, weshalb festgestellt wurde, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seines Aufenthaltes und seines Aufenthaltsstatus in Österreich weder individuell noch konkret Lebensgefahr, noch ein Eingriff in die körperliche Integrität durch den syrischen Staat droht.Weiters wird im Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 2023, W198 2262440-1/15E, die asylrelevante Verfolgung auch deshalb verneint, weil sich aus den Länderberichten nicht ergibt, dass jedem Rückkehrer, der unrechtmäßig ausgereist ist und im Ausland einen Asylantrag gestellt hat, automatisch eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und dieser deshalb asylrelevante Verfolgung zu befürchten hat, weshalb festgestellt wurde, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seines Aufenthaltes und seines Aufenthaltsstatus in Österreich weder individuell noch konkret Lebensgefahr, noch ein Eingriff in die körperliche Integrität durch den syrischen Staat droht. Somit war festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar ist, sich an die syrische Botschaft in Wien zu wenden.
  26. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.1 Gemäß § 5 Abs. 1a Z 3 FPG sowie § 3 Abs. 2 Z 5 BFA-VG obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem
  27. Hauptstück des FPG.3.1 Gemäß Paragraph 5, Absatz eins a, Ziffer 3, FPG sowie Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem
  28. Hauptstück des FPG. § 88 Fremdenpolizeigesetz 2005 lautet auszugsweise:Paragraph 88, Fremdenpolizeigesetz 2005 lautet auszugsweise: „Ausstellung von Fremdenpässen § 88

(1)Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden fürParagraph 88,
(1)Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für
  1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
  2. ausländische Staatsangehörige, die über ein befristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
  3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind;
  4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45, NAG) gegeben sind;
  5. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder
  6. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.
(2)Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
(2a)Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, das zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. […] “ Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2022 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Er fällt nicht unter den von § 88 Abs. 1 und 2 FPG umfassten Personenkreis.Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 2022 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Er fällt nicht unter den von Paragraph 88, Absatz eins und 2 FPG umfassten Personenkreis. Die Bestimmung des § 88 Abs. 2a FPG regelt die Ausstellung von Fremdenpässen an subsidiär Schutzberechtigte in Umsetzung von Art. 25 Abs. 2 Statusrichtlinie (RL 2004/83/EG), die vor dem Hintergrund einer Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten unter bestimmten Umständen einen (ansonsten nicht bestehenden) Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses vorsieht (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] § 88 FPG K7).Die Bestimmung des Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG regelt die Ausstellung von Fremdenpässen an subsidiär Schutzberechtigte in Umsetzung von Artikel 25, Absatz 2, Statusrichtlinie (RL 2004/83/EG), die vor dem Hintergrund einer Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten unter bestimmten Umständen einen (ansonsten nicht bestehenden) Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses vorsieht (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] Paragraph 88, FPG K7). Art. 25 Abs. 2 Statusrichtlinie sieht dazu vor, dass subsidiär Schutzberechtigten, die keine Reisedokumente ihres Herkunftsstaates erhalten können, durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat Reisedokumente auszustellen sind, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Diese Richtlinienbestimmung wird durch die Bestimmung des § 88 Abs. 2a FPG umgesetzt, indem subsidiär Schutzberechtigten nunmehr ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses eingeräumt wird, der nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschränkt werden kann. Humanitäre Gründe für die Anwesenheit in einem anderen Staat sind nicht mehr erforderlich (Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu BGBl. 2013/68).Artikel 25, Absatz 2, Statusrichtlinie sieht dazu vor, dass subsidiär Schutzberechtigten, die keine Reisedokumente ihres Herkunftsstaates erhalten können, durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat Reisedokumente auszustellen sind, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Diese Richtlinienbestimmung wird durch die Bestimmung des Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG umgesetzt, indem subsidiär Schutzberechtigten nunmehr ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses eingeräumt wird, der nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschränkt werden kann. Humanitäre Gründe für die Anwesenheit in einem anderen Staat sind nicht mehr erforderlich (Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu BGBl. 2013/68). Das in § 88 Abs. 2a FPG in Übereinstimmung mit Art. 25 Abs. 2 Statusrichtlinie vorgesehene Erfordernis, dass der Fremde nicht in der Lage ist, sich Reisedokumente seines Herkunftsstaates zu beschaffen, ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses einen massiven Eingriff in die Hoheitsrechte des Herkunftsstaats bedeutet, weshalb dem Gesetz die Prämisse zu Grunde liegt, dass Fremde sich zuerst an ihre Heimatvertretung hinsichtlich der Ausstellung eines Reisedokuments wenden müssen.Das in Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG in Übereinstimmung mit Artikel 25, Absatz 2, Statusrichtlinie vorgesehene Erfordernis, dass der Fremde nicht in der Lage ist, sich Reisedokumente seines Herkunftsstaates zu beschaffen, ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses einen massiven Eingriff in die Hoheitsrechte des Herkunftsstaats bedeutet, weshalb dem Gesetz die Prämisse zu Grunde liegt, dass Fremde sich zuerst an ihre Heimatvertretung hinsichtlich der Ausstellung eines Reisedokuments wenden müssen. Dem Fremden muss es konkret (tatsächlich) möglich sein, ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu erlangen. Dies ist jedenfalls dann nicht möglich, wenn dem Antragsteller die Ausstellung eines Reisedokuments seitens der Vertretungsbehörde tatsächlich verweigert wird (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] § 88 FPG K8 f). Dem gleichzuhalten sind Fälle, in denen sich die Antragstellung bei der Vertretungsbehörde als unzumutbar erweist (vgl. VfGH 11.06.2019, E 67-68/2019, zum Vorbringen der Unzumutbarkeit der Kontaktaufnahme mit der syrischen Vertretungsbehörde).Dem Fremden muss es konkret (tatsächlich) möglich sein, ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu erlangen. Dies ist jedenfalls dann nicht möglich, wenn dem Antragsteller die Ausstellung eines Reisedokuments seitens der Vertretungsbehörde tatsächlich verweigert wird (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] Paragraph 88, FPG K8 f). Dem gleichzuhalten sind Fälle, in denen sich die Antragstellung bei der Vertretungsbehörde als unzumutbar erweist vergleiche VfGH 11.06.2019, E 67-68/2019, zum Vorbringen der Unzumutbarkeit der Kontaktaufnahme mit der syrischen Vertretungsbehörde). 3.
  1. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, sich ein gültiges syrisches Reisedokument zu beschaffen: Der Beschwerdeführer hat als syrischer Staatsangehöriger die Möglichkeit, sich bei der syrischen Botschaft in Wien einen Reisepass ausstellen zu lassen. Wie festgestellt und in der Beweiswürdigung begründet, liegen keine konkreten Gründe vor, weshalb ihm dies nicht möglich oder unzumutbar ist. Der Beschwerdeführer hat insbesondere nicht behauptet, dass er bereits einen Versuch unternommen hat, bei der syrischen Botschaft die Ausstellung eines syrischen Reisedokumentes zu erwirken oder dass ihm die hierfür erforderlichen Dokumente fehlen würden. Da durch die Antragstellung bei der syrischen Botschaft in Wien weder der Beschwerdeführer noch seine in Syrien ( XXXX ) lebenden Angehörigen gefährdet werden bzw. Verfolgungshandlungen zu erwarten haben - mangels Zugriffsmöglichkeit des syrischen Regimes im Herkunftsort des Beschwerdeführers -, ist es dem Beschwerdeführer zumutbar, bei der syrischen Botschaft einen Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses zu stellen.Der Beschwerdeführer hat als syrischer Staatsangehöriger die Möglichkeit, sich bei der syrischen Botschaft in Wien einen Reisepass ausstellen zu lassen. Wie festgestellt und in der Beweiswürdigung begründet, liegen keine konkreten Gründe vor, weshalb ihm dies nicht möglich oder unzumutbar ist. Der Beschwerdeführer hat insbesondere nicht behauptet, dass er bereits einen Versuch unternommen hat, bei der syrischen Botschaft die Ausstellung eines syrischen Reisedokumentes zu erwirken oder dass ihm die hierfür erforderlichen Dokumente fehlen würden. Da durch die Antragstellung bei der syrischen Botschaft in Wien weder der Beschwerdeführer noch seine in Syrien ( römisch 40 ) lebenden Angehörigen gefährdet werden bzw. Verfolgungshandlungen zu erwarten haben - mangels Zugriffsmöglichkeit des syrischen Regimes im Herkunftsort des Beschwerdeführers -, ist es dem Beschwerdeführer zumutbar, bei der syrischen Botschaft einen Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses zu stellen. Es ist somit kein Grund ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer sich nicht in der syrischen Botschaft in Wien um einen syrischen Reisepass bemühen und diesen auch erhalten könnte, sodass der belangten Behörde beizupflichten ist, dass im vorliegenden Fall die Vorsprache bei den syrischen Behörden als zumutbar angesehen werden muss. Somit hat sich nicht ergeben, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, einen Reisepass seines Herkunftsstaates zu erlangen, weshalb die Tatbestandsvoraussetzungen des § 88 Abs. 2a FPG und Art. 25 Abs. 2 Statusrichtlinie nicht erfüllt sind und ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses nicht besteht.Somit hat sich nicht ergeben, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, einen Reisepass seines Herkunftsstaates zu erlangen, weshalb die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG und Artikel 25, Absatz 2, Statusrichtlinie nicht erfüllt sind und ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses nicht besteht. 3.
  2. Sollte dem Beschwerdeführer die Ausstellung eines Reisepasses durch die Vertretungsbehörden seines Herkunftsstaates künftig tatsächlich verweigert werden bzw. sollten sich konkrete Gründe ergeben, weshalb ihm die Erlangung eines Reisepasses nicht möglich ist, steht es ihm offen - unter Nachweis dieser Umstände - beim BFA neuerlich die Ausstellung eines Fremdenpasses zu beantragen. 3.
  3. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. 3.
  4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist. Die vorliegende Entscheidung verwertet ausschließlich Beweisergebnisse, die dem Beschwerdeführer aus dem vorangegangenen Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz sowie dem behördlichen Verfahren über den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses bekannt sind. Daraus ergaben sich keine strittigen Tatsachenfragen, die im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einer Klärung zuzuführen gewesen wären.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist. Die vorliegende Entscheidung verwertet ausschließlich Beweisergebnisse, die dem Beschwerdeführer aus dem vorangegangenen Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz sowie dem behördlichen Verfahren über den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses bekannt sind. Daraus ergaben sich keine strittigen Tatsachenfragen, die im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einer Klärung zuzuführen gewesen wären. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war und die Rechtslage klar und eindeutig ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W271.2262440.2.00

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