GVG abgewiesen.römisch vier. Die Anträge auf Ersatz der Aufwendungen werden
Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem am 23.10.2023 beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) eingebrachten und mit demselben Tag datierten Schriftsatz erhoben die Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF1) und der Zweitbeschwerdeführer (im Folgenden: BF2) durch ihre bevollmächtigte Rechtsvertreterin (im Folgenden: RV) eine gemeinsame Maßnahmenbeschwerde
1 Z 2 B-VG gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, konkret gegen die Abnahme (Sicherstellung)
BFA-VG 1.) des philippinischen Reisepasses der BF1, 2.) des Visums C vom XXXX .2023 der BF1, 3.) der Bescheinigung über den Familienstand der BF1 und 4.) der Bescheinigung über den „freien“ Familienstand des BF2, sowie gegen die Festnahme und Anhaltung der BF1 von 15:00 Uhr bis 21:30 Uhr am XXXX 2023 zu GZ: XXXX . Als belangte Behörde, der die angefochtenen Maßnahmen zuzurechnen seien, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) bezeichnet. Nach Darlegung der Gründe zur behaupteten Rechtswidrigkeit der angefochtenen Maßnahmen wurde beantragt, das BVwG möge eine mündliche Verhandlung zur Beweisaufnahme durchführen und in weiterer Folge die angefochtenen Maßnahmen für rechtswidrig erklären, der belangten Behörde – in eventu auch der Landespolizeidirektion Steiermark – die Rückgabe der sichergestellten Urkunden an die beschwerdeführenden Parteien auftragen, sowie den Bund als Rechtsträger der belangten Behörde den Ersatz der Kosten für die Beschwerde
den dafür durch Rechtsvorschriften des Bundes festgesetzten Sätzen an die beschwerdeführenden Parteien auftragen.Mit dem am 23.10.2023 beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) eingebrachten und mit demselben Tag datierten Schriftsatz erhoben die Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF1) und der Zweitbeschwerdeführer (im Folgenden: BF2) durch ihre bevollmächtigte Rechtsvertreterin (im Folgenden: Regierungsvorlage eine gemeinsame Maßnahmenbeschwerde
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, konkret gegen die Abnahme (Sicherstellung)
Paragraph 39, BFA-VG 1.) des philippinischen Reisepasses der BF1, 2.) des Visums C vom römisch 40 .2023 der BF1, 3.) der Bescheinigung über den Familienstand der BF1 und 4.) der Bescheinigung über den „freien“ Familienstand des BF2, sowie gegen die Festnahme und Anhaltung der BF1 von 15:00 Uhr bis 21:30 Uhr am römisch 40 2023 zu GZ: römisch 40 . Als belangte Behörde, der die angefochtenen Maßnahmen zuzurechnen seien, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) bezeichnet. Nach Darlegung der Gründe zur behaupteten Rechtswidrigkeit der angefochtenen Maßnahmen wurde beantragt, das BVwG möge eine mündliche Verhandlung zur Beweisaufnahme durchführen und in weiterer Folge die angefochtenen Maßnahmen für rechtswidrig erklären, der belangten Behörde – in eventu auch der Landespolizeidirektion Steiermark – die Rückgabe der sichergestellten Urkunden an die beschwerdeführenden Parteien auftragen, sowie den Bund als Rechtsträger der belangten Behörde den Ersatz der Kosten für die Beschwerde
den dafür durch Rechtsvorschriften des Bundes festgesetzten Sätzen an die beschwerdeführenden Parteien auftragen. Auf Grund der gerichtlichen Anordnung vom 25.10.2023 wurden am 16.11.2023 der zuständigen BVwG Außenstelle Graz von der belangten Behörde (BFA Regionaldirektion Steiermark – XXXX ) die Bezug habenden Verwaltungsakten übermittelt und unter einem eine mit 14.11.2023 datierte Stellungnahme zur gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde erstattet.Auf Grund der gerichtlichen Anordnung vom 25.10.2023 wurden am 16.11.2023 der zuständigen BVwG Außenstelle Graz von der belangten Behörde (BFA Regionaldirektion Steiermark – römisch 40 ) die Bezug habenden Verwaltungsakten übermittelt und unter einem eine mit 14.11.2023 datierte Stellungnahme zur gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde erstattet. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 17.01.2024 in der Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher die beschwerdeführenden Parteien im Beisein ihrer gemeinsamen Rechtsvertreterin sowie ein bevollmächtigter Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Nach Schluss der Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet. Mit dem am 30.01.2024 (mehrfach) eingebrachten Schriftsatz beantragte die belangte Behörde die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
BFA-VG sämtliche von der BF1 dem Standesamt XXXX vorgelegte Dokumente sicherzustellen.Am römisch 40 .2023, 11:32 Uhr, erging mit E-Mail der belangten Behörde an die Polizeiinspektion römisch 40 ein Festnahmeauftrag in Bezug auf die BF1 sowie der Auftrag, die BF1 anschließend in das PAZ römisch 40 zu überstellen und
Paragraph 39, BFA-VG sämtliche von der BF1 dem Standesamt römisch 40 vorgelegte Dokumente sicherzustellen. Am Vormittag des XXXX .2023 fand in der Polizeiinspektion XXXX eine einsatztaktische Vorbereitung der bevorstehenden fremdenrechtlichen Amtshandlung statt, im Zuge derer vor allem zweckdienliche Informationen über die beschwerdeführenden Parteien erhoben wurden. Da der einsatzleitende Polizeibeamte aufgrund der gewonnenen Ermittlungsergebnisse die tatsächliche Notwendigkeit einer Festnahme in Zweifel zog, zumal keine Anhaltspunkte für eine konkrete Fluchtgefahr oder eine „Scheinehe“ erkannt werden konnten, wandte sich dieser telefonisch an den zuständigen Referenten in der BFA XXXX , ob es nicht eine andere Möglichkeit als eine Festnahme der BF1 gebe. Der zuständige BFA-Referent gab jedoch die Anweisung, dass an der Festnahme festgehalten werde, wobei er rechtfertigend wiederum auf die „Falschangabe“ der BF1 bei der Visa-Beantragung (gemeint: die Nichtangabe des Zwecks einer Eheschließung bzw. Niederlassung in Österreich) hinwies.Am Vormittag des römisch 40 .2023 fand in der Polizeiinspektion römisch 40 eine einsatztaktische Vorbereitung der bevorstehenden fremdenrechtlichen Amtshandlung statt, im Zuge derer vor allem zweckdienliche Informationen über die beschwerdeführenden Parteien erhoben wurden. Da der einsatzleitende Polizeibeamte aufgrund der gewonnenen Ermittlungsergebnisse die tatsächliche Notwendigkeit einer Festnahme in Zweifel zog, zumal keine Anhaltspunkte für eine konkrete Fluchtgefahr oder eine „Scheinehe“ erkannt werden konnten, wandte sich dieser telefonisch an den zuständigen Referenten in der BFA römisch 40 , ob es nicht eine andere Möglichkeit als eine Festnahme der BF1 gebe. Der zuständige BFA-Referent gab jedoch die Anweisung, dass an der Festnahme festgehalten werde, wobei er rechtfertigend wiederum auf die „Falschangabe“ der BF1 bei der Visa-Beantragung (gemeint: die Nichtangabe des Zwecks einer Eheschließung bzw. Niederlassung in Österreich) hinwies. Am XXXX .2023, um etwa 14:50 Uhr, trafen die BF1 und der BF2 in Begleitung mehrerer Hochzeitsgäste vor dem Gebäude des Standesamtes XXXX ein, um dort wie vereinbart um 15:00 Uhr die Ehe zu schließen. Noch vor Betreten des Gebäudes des Standesamtes kurz vor 15:00 Uhr wurde die BF1 von nicht-uniformierten Beamten der Bundespolizei, die sich sofort gegenüber den beschwerdeführenden Parteien als solche auswiesen, davon in Kenntnis gesetzt, dass im Auftrag der belangten Behörde die geplante Eheschließung aufgrund von Problemen mit ihrem Visum nicht stattfinden könne und sie mit ihnen auf die Polizeiinspektion XXXX kommen müsse.Am römisch 40 .2023, um etwa 14:50 Uhr, trafen die BF1 und der BF2 in Begleitung mehrerer Hochzeitsgäste vor dem Gebäude des Standesamtes römisch 40 ein, um dort wie vereinbart um 15:00 Uhr die Ehe zu schließen. Noch vor Betreten des Gebäudes des Standesamtes kurz vor 15:00 Uhr wurde die BF1 von nicht-uniformierten Beamten der Bundespolizei, die sich sofort gegenüber den beschwerdeführenden Parteien als solche auswiesen, davon in Kenntnis gesetzt, dass im Auftrag der belangten Behörde die geplante Eheschließung aufgrund von Problemen mit ihrem Visum nicht stattfinden könne und sie mit ihnen auf die Polizeiinspektion römisch 40 kommen müsse. Noch vor der polizeilichen Amtshandlung waren dem einsatzleitenden Polizeibeamten von der zuständigen Standesbeamtin – wie von ihr bereits vorab mit dem zuständigen BFA-Referenten vereinbart – ein Umschlag mit Kopien jener Dokumente, die für die beabsichtigte Eheschließung von den beschwerdeführenden Parteien vorgelegt worden waren, ausgehändigt worden. Die von den beschwerdeführenden Parteien zum Zweck der Eheschließung vorgelegten Originaldokumente, darunter die in der Beschwerde bezeichneten Bestätigungen der BF1 und des BF2 über ihren jeweiligen „freien“ (ledigen) Familienstand, verblieben allerdings beim Standesamt und wurden von den amtshandelnden Polizeibeamten nicht abgenommen. Nach Darlegung der Sachlage wurde der BF1, die mit einem weißen Brautkleid bekleidet war, vom einsatzleitenden Polizeibeamten gestattet, mit der Mutter des BF2 in die nahe gelegene – nur etwa fünf Fahrminuten entfernte – Wohnung zu fahren, um sich dort umzuziehen und ihren dort befindlichen Reisepass zu holen. Dies erfolgte ohne polizeiliche Begleitung, da nach Ansicht des einsatzleitenden Polizeibeamten aufgrund der Ermittlungsergebnisse der Einsatzvorbereitung und des im Zuge der Amtshandlung unmittelbar gewonnenen Eindrucks bei der BF1 eine konkrete Fluchtgefahr oder sonst eine Gefahr, dass sich die BF1 der weiteren Amtshandlung entziehen oder widersetzen könnte, als nicht wahrscheinlich angesehen wurde. Dieser Aufforderung kam die BF1 dann auch anstandslos nach und sie begab sich – nunmehr mit Jeans und Jacke bekleidet – nach einem kurzen Aufenthalt in der Wohnung, wie vorher mit dem einsatzleitenden Polizeibeamten vereinbart, gemeinsam mit dem BF2 zur Polizeiinspektion XXXX .Nach Darlegung der Sachlage wurde der BF1, die mit einem weißen Brautkleid bekleidet war, vom einsatzleitenden Polizeibeamten gestattet, mit der Mutter des BF2 in die nahe gelegene – nur etwa fünf Fahrminuten entfernte – Wohnung zu fahren, um sich dort umzuziehen und ihren dort befindlichen Reisepass zu holen. Dies erfolgte ohne polizeiliche Begleitung, da nach Ansicht des einsatzleitenden Polizeibeamten aufgrund der Ermittlungsergebnisse der Einsatzvorbereitung und des im Zuge der Amtshandlung unmittelbar gewonnenen Eindrucks bei der BF1 eine konkrete Fluchtgefahr oder sonst eine Gefahr, dass sich die BF1 der weiteren Amtshandlung entziehen oder widersetzen könnte, als nicht wahrscheinlich angesehen wurde. Dieser Aufforderung kam die BF1 dann auch anstandslos nach und sie begab sich – nunmehr mit Jeans und Jacke bekleidet – nach einem kurzen Aufenthalt in der Wohnung, wie vorher mit dem einsatzleitenden Polizeibeamten vereinbart, gemeinsam mit dem BF2 zur Polizeiinspektion römisch 40 . Dort wurde vom einsatzleitenden Polizeibeamten schließlich – nach nochmaliger telefonischer Rücksprache beim zuständigen BFA-Referenten – der von der BF1 eben aus der Wohnung mitgebrachte philippinische Reisepass abgenommen und sichergestellt. Der BF1 wurde sodann vom einsatzleitenden Polizeibeamten auf Englisch mitgeteilt, dass sie nunmehr festgenommen werde. Die Festnahme der BF1 durch Organe der Bundespolizei erfolgte demnach am XXXX .2023 um ca. 15:15 Uhr auf der Polizeiinspektion XXXX . Dabei wurde der BF1, die sich auch weiterhin völlig kooperativ zeigte, auch ein in englischer Sprache verfasstes Informationsblatt über die Festnahme ausgehändigt. Die Festnahme erfolgte in Vollziehung des Festnahmeauftrages des BFA vom XXXX .2023, der auf § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG gestützt und damit begründet wurde, dass die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel
1 FPG vorliegen und die Vorführung vor das BFA nicht aus anderen Gründen erfolge; es bestehe der begründete Verdacht der beabsichtigten Aufenthaltsehe(schließung) am XXXX .2023 um 15:00 Uhr.Dort wurde vom einsatzleitenden Polizeibeamten schließlich – nach nochmaliger telefonischer Rücksprache beim zuständigen BFA-Referenten – der von der BF1 eben aus der Wohnung mitgebrachte philippinische Reisepass abgenommen und sichergestellt. Der BF1 wurde sodann vom einsatzleitenden Polizeibeamten auf Englisch mitgeteilt, dass sie nunmehr festgenommen werde. Die Festnahme der BF1 durch Organe der Bundespolizei erfolgte demnach am römisch 40 .2023 um ca. 15:15 Uhr auf der Polizeiinspektion römisch 40 . Dabei wurde der BF1, die sich auch weiterhin völlig kooperativ zeigte, auch ein in englischer Sprache verfasstes Informationsblatt über die Festnahme ausgehändigt. Die Festnahme erfolgte in Vollziehung des Festnahmeauftrages des BFA vom römisch 40 .2023, der auf Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG gestützt und damit begründet wurde, dass die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel
Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und die Vorführung vor das BFA nicht aus anderen Gründen erfolge; es bestehe der begründete Verdacht der beabsichtigten Aufenthaltsehe(schließung) am römisch 40 .2023 um 15:00 Uhr. Im Anschluss daran wurde die BF1 auf ausdrücklichen Auftrag seitens des zuständigen BFA-Referenten zum Zweck der behördlichen Einvernahme von XXXX in das Polizeianhaltezentrum (PAZ) XXXX verbracht, wobei es dem BF2 vom einsatzleitenden Polizeibeamten – entgegen der üblichen Praxis – sogar gestattet wurde, als „Vertrauensperson“ gemeinsam mit der BF1 und den Polizeibeamten mitzufahren. Die BF1 wurde in weiterer Folge nach ihrem Eintreffen um 18:25 Uhr im PAZ XXXX angehalten und dort nach Vornahme einer Personsdurchsuchung in eine Zelle verbracht. In der Zeit von 18:45 Uhr bis 21:20 Uhr fand eine niederschriftliche Einvernahme der BF1 durch einen zuständigen BFA-Referenten statt, an der auch der BF2 als Vertrauensperson teilnahm. Unmittelbar nach Schluss der Einvernahme wurde vom BFA-Referenten jedoch die sofortige Freilassung der BF1 angeordnet und die Anhaltung der BF1 beendet.Im Anschluss daran wurde die BF1 auf ausdrücklichen Auftrag seitens des zuständigen BFA-Referenten zum Zweck der behördlichen Einvernahme von römisch 40 in das Polizeianhaltezentrum (PAZ) römisch 40 verbracht, wobei es dem BF2 vom einsatzleitenden Polizeibeamten – entgegen der üblichen Praxis – sogar gestattet wurde, als „Vertrauensperson“ gemeinsam mit der BF1 und den Polizeibeamten mitzufahren. Die BF1 wurde in weiterer Folge nach ihrem Eintreffen um 18:25 Uhr im PAZ römisch 40 angehalten und dort nach Vornahme einer Personsdurchsuchung in eine Zelle verbracht. In der Zeit von 18:45 Uhr bis 21:20 Uhr fand eine niederschriftliche Einvernahme der BF1 durch einen zuständigen BFA-Referenten statt, an der auch der BF2 als Vertrauensperson teilnahm. Unmittelbar nach Schluss der Einvernahme wurde vom BFA-Referenten jedoch die sofortige Freilassung der BF1 angeordnet und die Anhaltung der BF1 beendet. Der philippinische Reisepass der BF1 wurde einige Tage später von der belangten Behörde im Wege der Rechtsvertreterin an die BF1 retourniert. Die beschwerdeführenden Parteien haben schließlich am XXXX .2023 vor dem Standesamt XXXX die Ehe geschlossen.Die beschwerdeführenden Parteien haben schließlich am römisch 40 .2023 vor dem Standesamt römisch 40 die Ehe geschlossen.
1 Z 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt
dem
dem
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt
dem
dem
1 erster Satz BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, Gegenstände und Dokumente, die für ein Verfahren vor dem Bundesamt oder für eine Abschiebung
FPG als Beweismittel benötigt werden, vorläufig sicherzustellen.
Paragraph 39, Absatz eins, erster Satz BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, Gegenstände und Dokumente, die für ein Verfahren vor dem Bundesamt oder für eine Abschiebung
Paragraph 46, FPG als Beweismittel benötigt werden, vorläufig sicherzustellen.
1 Z 1 und Z 2 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1) und unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2).
1a BFA-VG gelten für Beschwerden
Abs. 1 die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,) und unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,).
Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden
Absatz eins, die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung, ist in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG jene Behörde die belangte Behörde, der die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt zuzurechnen ist.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der geltenden Fassung, ist in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG jene Behörde die belangte Behörde, der die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt zuzurechnen ist. Die gegenständliche Beschwerde richtet sich gegen die dem BFA als belangte Behörde zurechenbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der Bundespolizei in Form der Abnahme (Sicherstellung) von näher bezeichneten Dokumenten sowie in Form der Festnahme und Anhaltung der BF1 auf Grund eines vom BFA erlassenen Festnahmeauftrages nach § 34 iVm. § 40 BFA-VG. Die gegenständliche Beschwerde richtet sich gegen die dem BFA als belangte Behörde zurechenbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der Bundespolizei in Form der Abnahme (Sicherstellung) von näher bezeichneten Dokumenten sowie in Form der Festnahme und Anhaltung der BF1 auf Grund eines vom BFA erlassenen Festnahmeauftrages nach Paragraph 34, in Verbindung mit Paragraph 40, BFA-VG. Die Stellung des BFA als – alleinige – belangte Behörde im gegenständlichen Verfahren wurde vom BFA auch in der Verhandlung nicht bestritten. Die Beschwerde stützt sich somit zutreffend auf § 7 Abs. 1 Z 3 und § 22a Abs. 1 Z 1 und 2 BFA-VG und ist daher zulässig.Die Beschwerde stützt sich somit zutreffend auf Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 BFA-VG und ist daher zulässig. 3.2. Zur Sache: Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH liegt ein Verwaltungsakt in Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt dann vor, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar – d.h. ohne vorangegangenen Bescheid – in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen. Das ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Es muss ein Verhalten vorliegen, das als „Zwangsgewalt“, zumindest aber als – spezifisch verstandene – Ausübung von „Befehlsgewalt“ gedeutet werden kann. Als unverzichtbares Merkmal eines Verwaltungsaktes in Form eines Befehls gilt, dass dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion droht (siehe VwGH 29.09.2009, 2008/18/0687, mwN; 01.03.2016, Ra 2016/18/0008). Prozessgegenstand des Verfahrens über die Maßnahmenbeschwerde ist die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes, welche vom erkennenden Gericht aufgrund der Sachlage und Rechtslage zu beurteilen ist, die im Zeitpunkt der Setzung des Verwaltungsaktes bestand, weshalb nur solche Sachverhaltselemente zu berücksichtigen sind, welche der Behörde zum Zeitpunkt der Anordnung bei Anwendung der im Hinblick auf den Zeitfaktor zumutbaren Sorgfalt bekannt sein mussten (sog. „ex-ante Sicht des handelnden Organs“, siehe dazu VwGH 06.08.1998, 96/07/0053). Besteht eine Amtshandlung aus mehreren selbständigen Akten, so liegt nicht nur „ein Verwaltungsakt“ vor, sondern sie sind als getrennt zu behandelnde Verwaltungsakte zu qualifizieren (VwGH 22.10.2002, 2000/01/0389). Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen (§ 28 Abs. 6 VwGVG).Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen (Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG). 3.2.1. Zur Festnahme und Anhaltung der Erstbeschwerdeführerin:
FrBVG), BGBl. Nr. 684/1988 in der geltenden Fassung, hat jedermann das Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit).
FrBVG darf niemand aus anderen als den in diesem Bundesverfassungsgesetz genannten Gründen oder auf eine andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden.
FrBVG darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.
Artikel eins, Absatz eins, des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrBVG), Bundesgesetzblatt Nr. 684 aus 1988, in der geltenden Fassung, hat jedermann das Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit).
Artikel eins, Absatz 2, PersFrBVG darf niemand aus anderen als den in diesem Bundesverfassungsgesetz genannten Gründen oder auf eine andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden.
FrBVG darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.
1 lit. f der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 in der geltenden Fassung, hat jedermann ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen unter anderem auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.
, Absatz eins, Litera f, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, in der geltenden Fassung, hat jedermann ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen unter anderem auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist. In der gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde werden die vom BFA als belangte Behörde angeordnete und in ihrem Auftrag von Organen der Bundespolizei (als Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes) am XXXX .2023 vorgenommene Festnahme und Anhaltung der BF1 als solche wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit bekämpft. Die konkreten Modalitäten der Durchsetzung der Festnahme und der weiteren Anhaltung, welche allenfalls der zuständigen Landespolizeidirektion als belangter Behörde zuzurechnen wären (vgl. VwGH 17.11.2016, Ro 2016/21/0016), wurden ausdrücklich nicht in Beschwerde gezogen.In der gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde werden die vom BFA als belangte Behörde angeordnete und in ihrem Auftrag von Organen der Bundespolizei (als Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes) am römisch 40 .2023 vorgenommene Festnahme und Anhaltung der BF1 als solche wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit bekämpft. Die konkreten Modalitäten der Durchsetzung der Festnahme und der weiteren Anhaltung, welche allenfalls der zuständigen Landespolizeidirektion als belangter Behörde zuzurechnen wären vergleiche VwGH 17.11.2016, Ro 2016/21/0016), wurden ausdrücklich nicht in Beschwerde gezogen.
1 BFA-VG kann das Bundesamt die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser Auflagen
2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt (Z 1) oder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 2).
Paragraph 34, Absatz eins, BFA-VG kann das Bundesamt die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser Auflagen
Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt (Ziffer eins,) oder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Ziffer 2,).
3 BFA-VG kann vom BFA ein Festnahmeauftrag gegen einen Fremden auch dann erlassen werden, wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel
1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt (Z 1), wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 52 Abs. 8 und 70 Abs. 1 FPG) nicht nachgekommen ist (Z 2) oder wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll (Z 3) oder wenn eine aufgrund eines Bescheides
2b FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung
2b FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung
2a FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat (Z 4).
Paragraph 34, Absatz 3, BFA-VG kann vom BFA ein Festnahmeauftrag gegen einen Fremden auch dann erlassen werden, wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel
Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt (Ziffer eins,), wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (Paragraphen 52, Absatz 8 und 70 Absatz eins, FPG) nicht nachgekommen ist (Ziffer 2,) oder wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46, FPG) erlassen werden soll (Ziffer 3,) oder wenn eine aufgrund eines Bescheides
Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung
Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung
Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat (Ziffer 4,).
5 BFA-VG ergeht der Festnahmeauftrag des BFA in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden.
Paragraph 34, Absatz 5, BFA-VG ergeht der Festnahmeauftrag des BFA in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden.
1 Z 1 BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das BFA festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht.
Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das BFA festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag (Paragraph 34,) besteht.
erster Satz BFA-VG obliegt der Vollzug der Anhaltung eines Fremden
BFA-VG und der Abschiebung eines Fremden
FPG der Landespolizeidirektion, in deren Sprengel sich der Fremde aufhält.
BFA-VG haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes das BFA bei der Erfüllung seiner Aufgaben, insbesondere durch Wahrnehmung der ihnen
bis 47 BFA-VG eingeräumten Aufgaben und Befugnisse, zu unterstützen.
Paragraph 5, erster Satz BFA-VG obliegt der Vollzug der Anhaltung eines Fremden
Paragraph 40, BFA-VG und der Abschiebung eines Fremden
Paragraph 46, FPG der Landespolizeidirektion, in deren Sprengel sich der Fremde aufhält.
Paragraph 6, BFA-VG haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes das BFA bei der Erfüllung seiner Aufgaben, insbesondere durch Wahrnehmung der ihnen
Paragraphen 36 bis 47 BFA-VG eingeräumten Aufgaben und Befugnisse, zu unterstützen. Die Anwendung dieser Rechtslage auf den festgestellten Sachverhalt ergibt Folgendes: Die von Beamten der Bundespolizei am XXXX .2023 um ca. 15:15 Uhr auf der Polizeiinspektion XXXX vollzogene Festnahme der BF1 erfolgte aufgrund des Festnahmeauftrages des BFA vom XXXX .2023. Dieser wurde auf § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG gestützt und damit begründet, dass die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel
1 FPG vorliegen und die Vorführung vor das BFA nicht aus anderen Gründen erfolge; es bestehe der begründete Verdacht der beabsichtigten Aufenthaltsehe(schließung) am XXXX .2023 um 15:00 Uhr.Die von Beamten der Bundespolizei am römisch 40 .2023 um ca. 15:15 Uhr auf der Polizeiinspektion römisch 40 vollzogene Festnahme der BF1 erfolgte aufgrund des Festnahmeauftrages des BFA vom römisch 40 .2023. Dieser wurde auf Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG gestützt und damit begründet, dass die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel
Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und die Vorführung vor das BFA nicht aus anderen Gründen erfolge; es bestehe der begründete Verdacht der beabsichtigten Aufenthaltsehe(schließung) am römisch 40 .2023 um 15:00 Uhr. In der Beschwerde und gleichermaßen in der mündlichen Verhandlung wurde die Rechtswidrigkeit der Festnahme und der weiteren Anhaltung der BF1 wegen Verletzung ihres Rechts auf persönliche Freiheit im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass die BF1 zum Zeitpunkt der Festnahme rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig gewesen sei; sie habe über einen gültigen Reisepass und ein gültiges Visum C verfügt, und die Dauer des erlaubten Aufenthalts zum Zeitpunkt der geplanten Eheschließung sei nicht überschritten gewesen. Überdies habe die BF1 sehr wohl die Absicht gehabt, noch zeitgerecht vor Ablauf der erlaubten Aufenthaltsdauer wieder auf die Philippinen zurückzukehren. Die belangte Behörde ist in ihrer Stellungnahme zur vorliegenden Maßnahmenbeschwerde und in der mündlichen Verhandlung dieser Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme und der weiteren Anhaltung zur Gänze entgegengetreten und hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass die BF1 bei der Visum-Antragstellung bei der ÖB Manila bewusst verschwiegen habe, dass der eigentliche Zweck der Reise und des Aufenthalts in Österreich eine Eheschließung mit einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten kroatischen Staatsangehörigen und eine weitere Niederlassung in Österreich gewesen sei. Dadurch seien die Einreise und der Aufenthalt der BF1 in Österreich letztlich auch rechtswidrig gewesen. Überdies habe sich die BF1 aufgrund dieses Verhaltens nach Ansicht des zuständigen BFA-Referenten als vertrauensunwürdig und unzuverlässig erwiesen. Was den von der belangten Behörde ihrem Festnahmeauftrag zugrunde gelegten Festnahmegrund des § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG anbelangt, ist festzuhalten, dass die Verhängung der Schubhaft oder eines gelinderen Mittels immer das Vorliegen eines Sicherungsbedarfs wegen Fluchtgefahr voraussetzt, somit also fallgegenständlich die begründete Annahme, dass sich die BF1 etwa einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme durch Flucht oder Untertauchen entziehen könnte. Der belangten Behörde ist hier vorzuwerfen, dass sie weder in ihrer Stellungnahme noch in der Verhandlung hinreichend dargelegt hat, aufgrund welcher konkreten Umstände bzw. aufgrund welcher bis dahin geführter Ermittlungen sich gerade im Hinblick auf das bislang von der BF1 gezeigte Verhalten ein solcher Sicherungsbedarf wegen Fluchtgefahr ergeben hätte. So blieb die belangte Behörde auch bis zuletzt eine schlüssige Erklärung schuldig, weshalb bei der BF1, die sich etwa zwecks Visumerteilung stets im Einklang mit den geltenden Einreisebestimmungen an die ÖB Manila gewandt hatte und der auch bislang kein Verstoß gegen fremdenrechtliche Bestimmungen vorzuwerfen war, in einer Gesamtbetrachtung aller Umstände von einer mangelnden Vertrauenswürdigkeit oder Unzuverlässigkeit oder sonst von einem persönlichen Fehlverhalten ausgegangen werden könnte.Was den von der belangten Behörde ihrem Festnahmeauftrag zugrunde gelegten Festnahmegrund des Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG anbelangt, ist festzuhalten, dass die Verhängung der Schubhaft oder eines gelinderen Mittels immer das Vorliegen eines Sicherungsbedarfs wegen Fluchtgefahr voraussetzt, somit also fallgegenständlich die begründete Annahme, dass sich die BF1 etwa einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme durch Flucht oder Untertauchen entziehen könnte. Der belangten Behörde ist hier vorzuwerfen, dass sie weder in ihrer Stellungnahme noch in der Verhandlung hinreichend dargelegt hat, aufgrund welcher konkreten Umstände bzw. aufgrund welcher bis dahin geführter Ermittlungen sich gerade im Hinblick auf das bislang von der BF1 gezeigte Verhalten ein solcher Sicherungsbedarf wegen Fluchtgefahr ergeben hätte. So blieb die belangte Behörde auch bis zuletzt eine schlüssige Erklärung schuldig, weshalb bei der BF1, die sich etwa zwecks Visumerteilung stets im Einklang mit den geltenden Einreisebestimmungen an die ÖB Manila gewandt hatte und der auch bislang kein Verstoß gegen fremdenrechtliche Bestimmungen vorzuwerfen war, in einer Gesamtbetrachtung aller Umstände von einer mangelnden Vertrauenswürdigkeit oder Unzuverlässigkeit oder sonst von einem persönlichen Fehlverhalten ausgegangen werden könnte. Wie die belangte Behörde sowohl in ihrer Stellungnahme zur gegenständlichen Beschwerde als auch durch den in der Verhandlung anwesenden Behördenvertreter vorgebracht hat, habe sich für die belangte Behörde aufgrund der beabsichtigten Eheschließung der BF1 mit dem BF2 am XXXX .2023 und des Fehlens einer ausdrücklichen Erklärung vor der ÖB Manila über die beabsichtige Eheschließung und allfällige Niederlassung der Verdacht einer Umgehungshandlung der einschlägigen Visa-Bestimmungen sowie des NAG erhärtet, weshalb von ein Festnahmeauftrag samt einer Sicherstellunganordnung erlassen worden sei. Andere Gründe für die angeordnete Festnahme wurden nicht vorgebracht.Wie die belangte Behörde sowohl in ihrer Stellungnahme zur gegenständlichen Beschwerde als auch durch den in der Verhandlung anwesenden Behördenvertreter vorgebracht hat, habe sich für die belangte Behörde aufgrund der beabsichtigten Eheschließung der BF1 mit dem BF2 am römisch 40 .2023 und des Fehlens einer ausdrücklichen Erklärung vor der ÖB Manila über die beabsichtige Eheschließung und allfällige Niederlassung der Verdacht einer Umgehungshandlung der einschlägigen Visa-Bestimmungen sowie des NAG erhärtet, weshalb von ein Festnahmeauftrag samt einer Sicherstellunganordnung erlassen worden sei. Andere Gründe für die angeordnete Festnahme wurden nicht vorgebracht. Diese Argumentation der belangten Behörde zur Rechtfertigung der Festnahme der BF1 hat sich letztlich aber als widersprüchlich erwiesen: Einerseits sollte die Festnahme dem Festnahmeauftrag zufolge zur Verhängung der Schubhaft bzw. eines gelinderen Mittels und nicht aus anderen Gründen erfolgen, weil eine Aufenthaltsehe(schließung) vermutet werde. Andererseits wurde in der Stellungnahme und in der Verhandlung eingewandt, dass die BF1 bei der ÖB Manila nicht den eigentlichen Reisezweck, nämlich die Eheschließung, angegeben habe, weshalb sie Visa-Vorschriften und auch das NAG umgangen habe. So habe die BF1, wie sich aus deren Angaben in der Einvernahme vom XXXX .2023 im PAZ XXXX ergeben habe, spätestens seit Sommer 2023 eine Niederlassungsabsicht im Bundesgebiet verfolgt. Die BF sei entgegen den Bedingungen des für sie ausgestellten Einreisetitels in das Bundesgebiet eingereist und habe sich in weiterer Folge entgegen diesen Bedingungen im Bundesgebiet aufgehalten. Demnach sei der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet entgegen sämtlicher Ausführungen in der Beschwerde
Einerseits sollte die Festnahme dem Festnahmeauftrag zufolge zur Verhängung der Schubhaft bzw. eines gelinderen Mittels und nicht aus anderen Gründen erfolgen, weil eine Aufenthaltsehe(schließung) vermutet werde. Andererseits wurde in der Stellungnahme und in der Verhandlung eingewandt, dass die BF1 bei der ÖB Manila nicht den eigentlichen Reisezweck, nämlich die Eheschließung, angegeben habe, weshalb sie Visa-Vorschriften und auch das NAG umgangen habe. So habe die BF1, wie sich aus deren Angaben in der Einvernahme vom römisch 40 .2023 im PAZ römisch 40 ergeben habe, spätestens seit Sommer 2023 eine Niederlassungsabsicht im Bundesgebiet verfolgt. Die BF sei entgegen den Bedingungen des für sie ausgestellten Einreisetitels in das Bundesgebiet eingereist und habe sich in weiterer Folge entgegen diesen Bedingungen im Bundesgebiet aufgehalten. Demnach sei der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet entgegen sämtlicher Ausführungen in der Beschwerde
Paragraph 31, FPG als unrechtmäßig zu qualifizieren gewesen. Hier ist der belangten Behörde entgegenzuhalten, dass der Festnahmeauftrag aber nicht etwa auf § 34 Abs. 1 Z 2 BFA-VG wegen unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet, sondern auf den Tatbestand des § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG (zur Anordnung der Schubhaft oder eines gelinderen Mittels) gestützt wurde.Hier ist der belangten Behörde entgegenzuhalten, dass der Festnahmeauftrag aber nicht etwa auf Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG wegen unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet, sondern auf den Tatbestand des Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG (zur Anordnung der Schubhaft oder eines gelinderen Mittels) gestützt wurde. Die belangte Behörde übersieht hier auch, dass sich die BF1 gerade zum Zweck einer legalen Einreise stets vorschriftsgemäß an die ÖB Manila gewandt und schon bei ihrem vorherigen Aufenthalt in Österreich die zulässige Aufenthaltsdauer nicht überschritten hat; so ist sie zeitgerecht wieder auf die Philippinen zurückgekehrt. Auch für ihre neuerliche Reise nach Österreich hat sie bei der ÖB Manila ein Visum C beantragt. Würde man der Ansicht der belangten Behörde folgen, dann wäre bei der BF1 jedoch „begründet von einer Unzuverlässigkeit“ auszugehen gewesen. Diese Ansicht kann schon aus dem Grund nicht nachvollzogen werden, als die BF1 sich sehr wohl stets darum gekümmert hat, dass ihre Einreise und ihr weiterer Aufenthalt in Österreich legal sind. Zusammenfassend war somit festzuhalten, dass der BF1 lediglich der Umstand vorgeworfen werden hätte können, dass sie bei der ÖB Manila bei der letzten Beantragung eines Visums – im Antragsformular – nicht ausdrücklich angegeben hatte, dass sie während ihres beabsichtigen Aufenthalts in Österreich nicht nur Familienangehörige oder Freunde besuchen, sondern auch ihren Verlobten heiraten wolle. Die belangte Behörde legte aber schließlich auch in der Verhandlung nicht dar, welche konkreten „einschlägigen Visa-Bestimmungen“ von der BF1 umgangen worden seien bzw. auf welche Rechtsgrundlage sich die Annahme der rechtswidrigen Einreise bzw. eines weiteren rechtswidrigen Aufenthalts trotz des Vorliegens eines gültigen Visum C im gesamten relevanten Zeitraum stützen würde. Weder dem Visakodex noch dem Schengener Grenzkodex ist eine dahingehende „einschlägige Bestimmung“ zu entnehmen, wonach im Zuge der Beantragung des Visums vor der zuständigen Konsularbehörde mittels des einheitlichen Antragsformulars für die Erteilung eines Schengen-Visums (siehe Art. 11 und Anhang I Visakodex) das Unterlassen der Bekanntgabe einer geplanten Eheschließung als – einzigen oder weiteren – Zweck der Reise (neben der Angabe: „Besuch von Familienangehörigen oder Freunden“) gleichsam eine (nachträgliche) „Ungültigkeit“ des erteilten Visums der Kategorie C bzw. die unmittelbare Rechtsfolge der Rechtswidrigkeit des darauf gestützten kurzfristigen Aufenthalts während des Gültigkeitszeitraums des Visums nach sich ziehen würde (zum Verfahren betreffend Annullierung und Aufhebung eines Visums siehe Art. 34 Visakodex). So wurde das der BF1 erteilte Visum von Behördenseite weder annulliert noch aufgehoben.Weder dem Visakodex noch dem Schengener Grenzkodex ist eine dahingehende „einschlägige Bestimmung“ zu entnehmen, wonach im Zuge der Beantragung des Visums vor der zuständigen Konsularbehörde mittels des einheitlichen Antragsformulars für die Erteilung eines Schengen-Visums (siehe Artikel 11 und Anhang römisch eins Visakodex) das Unterlassen der Bekanntgabe einer geplanten Eheschließung als – einzigen oder weiteren – Zweck der Reise (neben der Angabe: „Besuch von Familienangehörigen oder Freunden“) gleichsam eine (nachträgliche) „Ungültigkeit“ des erteilten Visums der Kategorie C bzw. die unmittelbare Rechtsfolge der Rechtswidrigkeit des darauf gestützten kurzfristigen Aufenthalts während des Gültigkeitszeitraums des Visums nach sich ziehen würde (zum Verfahren betreffend Annullierung und Aufhebung eines Visums siehe Artikel 34, Visakodex). So wurde das der BF1 erteilte Visum von Behördenseite weder annulliert noch aufgehoben. Anhaltspunkte dahingehend, dass die BF1 bei der Antragstellung die Eheschließungsabsicht bewusst als „Reisezweck“ verschwiegen und dadurch die ÖB Manila über Tatsachen arglistig täuschen habe wollen (vgl. Art. 34 Abs. 1 Visakodex), haben sich in einer Gesamtwürdigung des Verhaltens der BF1 und des BF2 nicht einmal ansatzweise ergeben. Es haben sich im Übrigen auch keine Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass die Erteilung eines Visums C durch die ÖB Manila jedenfalls nicht erfolgt wäre, wenn die BF1 ausdrücklich angegeben hätte, dass sie in Österreich auch ihren Verlobten – einen kroatischen Unionsbürger – heiraten wolle.Anhaltspunkte dahingehend, dass die BF1 bei der Antragstellung die Eheschließungsabsicht bewusst als „Reisezweck“ verschwiegen und dadurch die ÖB Manila über Tatsachen arglistig täuschen habe wollen vergleiche Artikel 34, Absatz eins, Visakodex), haben sich in einer Gesamtwürdigung des Verhaltens der BF1 und des BF2 nicht einmal ansatzweise ergeben. Es haben sich im Übrigen auch keine Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass die Erteilung eines Visums C durch die ÖB Manila jedenfalls nicht erfolgt wäre, wenn die BF1 ausdrücklich angegeben hätte, dass sie in Österreich auch ihren Verlobten – einen kroatischen Unionsbürger – heiraten wolle. Wie der BF2 in der Verhandlung anhand seiner E-Mail-Korrespondenz mit der ÖB Manila bereits im Juli 2023, also noch vor Ausstellung des letzten Visums C für die BF1, nachweisen konnte, hat er sich bei der ÖB Manila sehr wohl ausdrücklich auch über die Voraussetzungen einer Eheschließung in Österreich und einer sog. „Überbeglaubigung“ der dafür notwendigen Urkunden informiert hat (wörtlich: „I just want to inquire about the legalizations of important papers that is one of the requirments for marriage in Austria”). Die ÖB Manila hat dem BF2 dahingehend auch eine Antwort per E-Mail übermittelt, insbesondere auch, dass seit 01.06.2023 eine Überbeglaubigung von ab diesem Zeitpunkt mit Apostille beglaubigten Dokumenten nicht mehr erforderlich sei. Dem Einwand des Behördenvertreters in der Verhandlung, wonach er die Auskunft zu seiner Anfrage an die ÖB Manila jedoch von einem anderen Mitarbeiter der ÖB Manila erhalten habe, als jener, der dem BF2 per E-Mail eine Antwort zukommen lassen habe, vermag daran auch nichts zu ändern, da es außer Streit steht, dass der BF2 eine offizielle Antwort eines bei der ÖB Manila akkreditierten Bediensteten (Attaché adj.) erhalten hat. Letztlich war der belangten Behörde vorzuwerfen, dass sie trotz ihres schon ganz zu Beginn entstandenen Verdachts der Schließung einer „Aufenthaltsehe“ dahingehend dann aber doch keine weiteren Ermittlungen geführt hat, da etwa auch eine dahingehende Einvernahme des BF2 gänzlich unterblieb, was für eine Klärung des Sachverhalts an sich zweckdienlich wäre. In Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände hat sich somit ergeben, dass die Voraussetzungen für die Festnahme der BF1 schon aufgrund des in unzulässiger Weise auf § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG gestützten Festnahmeauftrages nicht vorgelegen sind.In Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände hat sich somit ergeben, dass die Voraussetzungen für die Festnahme der BF1 schon aufgrund des in unzulässiger Weise auf Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG gestützten Festnahmeauftrages nicht vorgelegen sind. Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung der Sachlage und Rechtslage zum jeweils relevanten Zeitpunkt der Setzung der bekämpften Maßnahmen haben sich daher die Festnahme der BF1 am XXXX .2023 um ca. 15:15 Uhr in der Polizeiinspektion XXXX und ihre weitere Anhaltung im PAZ XXXX bis 21:20 Uhr als rechtswidrig erwiesen.Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung der Sachlage und Rechtslage zum jeweils relevanten Zeitpunkt der Setzung der bekämpften Maßnahmen haben sich daher die Festnahme der BF1 am römisch 40 .2023 um ca. 15:15 Uhr in der Polizeiinspektion römisch 40 und ihre weitere Anhaltung im PAZ römisch 40 bis 21:20 Uhr als rechtswidrig erwiesen. Da die BF1 wurde durch diese Maßnahmen der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt in ihrem Recht auf persönliche Freiheit verletzt wurde, war der Beschwerde insoweit stattzugeben und waren diese Maßnahmen spruchgemäß für rechtswidrig zu erklären (Spruchpunkt A.I.). 3.2.2. Zur Abnahme (Sicherstellung) des philippinischen Reisepasses: Da sich bereits die Festnahme der BF1 als rechtswidrig erwiesen hat und andere Gründe für die Zulässigkeit einer Abnahme bzw. Sicherstellung im Sinne des § 39 BFA-VG von der belangten Behörde nicht dargelegt wurden, erweist sich gleichermaßen auch die unmittelbar vor der Festnahme vollzogene Abnahme des philippinischen Reisepasses der BF1 samt des darin befindlichen Visums C als rechtswidrig.Da sich bereits die Festnahme der BF1 als rechtswidrig erwiesen hat und andere Gründe für die Zulässigkeit einer Abnahme bzw. Sicherstellung im Sinne des Paragraph 39, BFA-VG von der belangten Behörde nicht dargelegt wurden, erweist sich gleichermaßen auch die unmittelbar vor der Festnahme vollzogene Abnahme des philippinischen Reisepasses der BF1 samt des darin befindlichen Visums C als rechtswidrig. Der Beschwerde war daher auch insoweit stattzugeben und die Abnahme (Sicherstellung) dieses Dokuments spruchgemäß für rechtswidrig zu erklären (Spruchpunkt A.II.). 3.2.3. Zur behaupteten Abnahme weiterer in der Beschwerde bezeichneter Dokumente: Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde konnte hingegen in der Verhandlung nicht festgestellt werden, dass ein weiteres Dokument der BF1, nämlich das in der Beschwerde näher als (philippinische) „Bescheinigung über den Familienstand (1. BF)“ bezeichnete Dokument, und auch die (kroatische) „Bescheinigung über den freien Familienstand“ des BF2 von den Organen der Bundespolizei tatsächlich abgenommen und sichergestellt worden wären. Vielmehr hat sich ergeben, dass dem einsatzleitenden Polizeibeamten von der zuständigen Standesbeamtin – noch vor Vornahme der Amtshandlung gegenüber den beschwerdeführenden Parteien – bloß ein Umschlag mit darin befindlichen Dokumentenkopien, die nach vorangegangener Rücksprache mit dem zuständigen BFA-Referenten für das BFA bestimmt gewesen waren, ausgehändigt wurde. Die Originaldokumente sind jedoch – wie im Fall einer Eheschließung vorgesehen – beim Standesamt verblieben und den Beamten der Bundespolizei nicht zum Zweck einer Sicherstellung übergeben worden. Da eine Abnahme bzw. Sicherstellung dieser näher bezeichneten Dokumente nicht stattgefunden hat, hat sich das dahingehende Beschwerdevorbringen als unbegründet erwiesen, weshalb die Beschwerde insoweit abzuweisen war (Spruchpunkt A.III.). 3.3. Zum Aufwandersatz (Spruchpunkt A.IV.):
1a BFA-VG gelten für Beschwerden
1 BFA-VG die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe sinngemäß, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe sinngemäß, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Den Ersatz von Aufwendungen im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) regelt § 35 VwGVG, wonach die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei hat. Als Aufwendungen gelten die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.Den Ersatz von Aufwendungen im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) regelt Paragraph 35, VwGVG, wonach die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei hat. Als Aufwendungen gelten die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand. Die Höhe der in solchen Verfahren vor den Verwaltungsgerichten als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge ist in der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, geregelt.Die Höhe der in solchen Verfahren vor den Verwaltungsgerichten als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge ist in der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, geregelt.
GVG ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
Paragraph 35, Absatz 7, VwGVG ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. Da im Hinblick auf die nur teilweise Stattgebung der Beschwerde weder die beschwerdeführenden Parteien noch die belangte Behörde als gänzlich obsiegende bzw. als gänzlich unterlegene Partei anzusehen waren, steht auch keiner Verfahrenspartei der beantragte Ersatz der Aufwendungen zu, da im Einklang mit § 35 VwGVG ein Kostenersatz bei nur teilweisem Obsiegen nicht in Frage kommt.Da im Hinblick auf die nur teilweise Stattgebung der Beschwerde weder die beschwerdeführenden Parteien noch die belangte Behörde als gänzlich obsiegende bzw. als gänzlich unterlegene Partei anzusehen waren, steht auch keiner Verfahrenspartei der beantragte Ersatz der Aufwendungen zu, da im Einklang mit Paragraph 35, VwGVG ein Kostenersatz bei nur teilweisem Obsiegen nicht in Frage kommt. Die entsprechenden Anträge auf Ersatz der Aufwendungen waren daher
GVG abzuweisen (Spruchpunkt A.IV.).Die entsprechenden Anträge auf Ersatz der Aufwendungen waren daher
Paragraph 35, VwGVG abzuweisen (Spruchpunkt A.IV.). 3.4. Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen angesichts der in der rechtlichen Beurteilung angeführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen angesichts der in der rechtlichen Beurteilung angeführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G301.2280125.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.