4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid der Bildungsdirektion für Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde), zugestellt am 18.12.2023, wurde in Bezug auf die von der Mutter XXXX (im Folgenden: Erstbeschwerdeführerin oder BF1) gesetzlich vertretene minderjährige Tochter XXXX (im Folgenden: Zweitbeschwerdeführerin oder BF2) die Anzeige zur Teilnahme am häuslichen Unterricht
PflG im Schuljahr 2023/24 untersagt (Spruchpunkt 1.), angeordnet, dass die Schülerin ihre restliche Schulpflicht mit Beginn des Schuljahres 2023/2024 in einer öffentlichen Schule oder in einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen habe (Spruchpunkt 2.), dass die Schülerin im Schuljahr 2023/24 die dritte Schulstufe zu besuchen habe (Spruchpunkt 3.), sowie die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde
GVG ausgeschlossen (Spruchpunkt 4.).Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid der Bildungsdirektion für Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde), zugestellt am 18.12.2023, wurde in Bezug auf die von der Mutter römisch 40 (im Folgenden: Erstbeschwerdeführerin oder BF1) gesetzlich vertretene minderjährige Tochter römisch 40 (im Folgenden: Zweitbeschwerdeführerin oder BF2) die Anzeige zur Teilnahme am häuslichen Unterricht
Paragraph 11, Absatz 4 und Absatz 6, Ziffer 6, SchPflG im Schuljahr 2023/24 untersagt (Spruchpunkt 1.), angeordnet, dass die Schülerin ihre restliche Schulpflicht mit Beginn des Schuljahres 2023 aus 2024, in einer öffentlichen Schule oder in einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen habe (Spruchpunkt 2.), dass die Schülerin im Schuljahr 2023/24 die dritte Schulstufe zu besuchen habe (Spruchpunkt 3.), sowie die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt 4.). Mit dem am 27.12.2023 bei der belangten Behörde eingebrachten und mit 18.12.2023 datierten Schriftsatz der beschwerdeführenden Parteien (Postaufgabe am 21.12.2023) wurde Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid in vollem Umfang erhoben. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 15.01.2024 von der belangten Behörde vorgelegt, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen. Die vorliegende Rechtssache wurde der zuständigen Gerichtsabteilung der BVwG Außenstelle Graz zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
PflG), BGBl. Nr. 76/1985 (WV) in der geltenden Fassung, besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.
Paragraph eins, Absatz eins, Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG), Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985, (WV) in der geltenden Fassung, besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.
PflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.
Paragraph 2, Absatz eins, SchPflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.
PflG dauert die allgemeine Schulpflicht neun Schuljahre.
Paragraph 3, SchPflG dauert die allgemeine Schulpflicht neun Schuljahre.
PflG sind unter den in den §§ 5 bis 10 genannten Schulen öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen zu verstehen.
Paragraph 4, SchPflG sind unter den in den Paragraphen 5 bis 10 genannten Schulen öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen zu verstehen.
PflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.
Paragraph 5, Absatz eins, SchPflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.
PflG kann die allgemeine Schulpflicht ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule – ausgenommen die Polytechnische Schule – mindestens gleichwertig ist.
Paragraph 11, Absatz 2, SchPflG kann die allgemeine Schulpflicht ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im Paragraph 5, genannten Schule – ausgenommen die Polytechnische Schule – mindestens gleichwertig ist.
PflG haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion anzuzeigen. Die Anzeige hatGemäß Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Teilnahme ihres Kindes an einem im Absatz eins, oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion anzuzeigen. Die Anzeige hat 1. jeweils bis eine Woche nach dem Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres zu erfolgen und 2. jedenfalls die folgenden Angaben und Urkunden zu enthalten:
PflG ist der zureichende Erfolg eines im Abs. 1 oder 2 genannten Unterrichtes jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, wenn die Schülerinnen und Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Bei Teilnahme am häuslichen Unterricht
Abs. 2 hat ein Reflexionsgespräch über den Leistungsstand bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien stattzufinden, wobei ein Rechtfertigungsgrund
Gemäß Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG ist der zureichende Erfolg eines im Absatz eins, oder 2 genannten Unterrichtes jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in Paragraph 5, genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, wenn die Schülerinnen und Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Bei Teilnahme am häuslichen Unterricht
Absatz 2, hat ein Reflexionsgespräch über den Leistungsstand bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien stattzufinden, wobei ein Rechtfertigungsgrund
Paragraph 9, Absatz 3, diese Frist hemmt. Das Reflexionsgespräch ist
Abs. 3 Z 2 lit. d der Lehrplan einer allgemeinbildenden höheren Schule angegeben wurde, an einer Schule dieser Schulart, und
Absatz 3, Ziffer 2, Litera d, der Lehrplan einer allgemeinbildenden höheren Schule angegeben wurde, an einer Schule dieser Schulart, und
Abs. 3 Z 2 lit. d angegebene Lehrplan geführt wird,
Absatz 3, Ziffer 2, Litera d, angegebene Lehrplan geführt wird, durchzuführen. Wenn das Kind
Z 1 vor Ablauf dieser Frist aus dem Sprengel dieser Schule verzogen ist und bei Reflexionsgesprächen
Z 2, hat das Reflexionsgespräch mit zumindest einem Mitglied der Prüfungskommission
Abs. 5 zu erfolgen.Wenn das Kind
Ziffer eins, vor Ablauf dieser Frist aus dem Sprengel dieser Schule verzogen ist und bei Reflexionsgesprächen
Ziffer 2,, hat das Reflexionsgespräch mit zumindest einem Mitglied der Prüfungskommission
Absatz 5, zu erfolgen.
PflG muss die Prüfung des zureichenden Erfolges
Abs. 4 erster Satz an einer Schule im örtlichen Zuständigkeitsbereich jener Schulbehörde abgelegt werden, die für die Einhaltung der Schulpflicht zuständig ist. Die Schulbehörden haben mit Verordnung
4 des Schulunterrichtsgesetzes zumindest zwei Prüfungskommissionen einzurichten.
Paragraph 11, Absatz 5, SchPflG muss die Prüfung des zureichenden Erfolges
Absatz 4, erster Satz an einer Schule im örtlichen Zuständigkeitsbereich jener Schulbehörde abgelegt werden, die für die Einhaltung der Schulpflicht zuständig ist. Die Schulbehörden haben mit Verordnung
Paragraph 42, Absatz 4, des Schulunterrichtsgesetzes zumindest zwei Prüfungskommissionen einzurichten.
PflG hat die Bildungsdirektion die Teilnahme an einem solchen Unterricht zu untersagen und anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat, wennGemäß Paragraph 11, Absatz 6, SchPflG hat die Bildungsdirektion die Teilnahme an einem solchen Unterricht zu untersagen und anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, zu erfüllen hat, wenn
Abs. 2a eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist, oder2.
Absatz 2 a, eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist, oder 3. das Reflexionsgespräch
Abs. 4 nicht durchgeführt wurde, oder3. das Reflexionsgespräch
Absatz 4, nicht durchgeführt wurde, oder 4. eine Prüfung aufgrund der Bestimmung
6 letzter Satz des Schulunterrichtsgesetzes vor dem Ende des Unterrichtsjahres, für welche der häusliche Unterricht angezeigt wurde, nicht möglich ist, oder4. eine Prüfung aufgrund der Bestimmung
Paragraph 42, Absatz 6, letzter Satz des Schulunterrichtsgesetzes vor dem Ende des Unterrichtsjahres, für welche der häusliche Unterricht angezeigt wurde, nicht möglich ist, oder 5. Umstände hervortreten, aufgrund welcher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Teilnahme am häuslichen Unterricht
Abs. 2 dem Besuch einer öffentlichen Schule nicht mindestens gleichwertig ist, oder5. Umstände hervortreten, aufgrund welcher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Teilnahme am häuslichen Unterricht
Absatz 2, dem Besuch einer öffentlichen Schule nicht mindestens gleichwertig ist, oder 6. der Nachweis des zureichenden Erfolges vor dem Ende des Unterrichtsjahres nicht erbracht wurde. Treten Umstände hervor, die eine Gefährdung des Kindeswohls befürchten lassen, so sind, wenn nicht
Nr. 631/1975 vorzugehen ist, die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung oder die Kinder- und Jugendhilfe zu informieren.Treten Umstände hervor, die eine Gefährdung des Kindeswohls befürchten lassen, so sind, wenn nicht
Paragraph 78, der Strafprozessordnung 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, vorzugehen ist, die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung oder die Kinder- und Jugendhilfe zu informieren. Die Neuformulierung und -strukturierung der Untersagungsgründe und Gründe für die Anordnung des Unterrichts an einer Schule
Es sollen alle Gründe in einer Bestimmung zusammengefasst werden. § 11 Abs. 6 Z 6 stellt darauf ab, dass zum Ende des Unterrichtsjahres der Nachweis des Erfolges nicht erbracht wird. Ein Verfehlen des Nachweises muss jedenfalls einen Schulbesuch an einer Schule
zur Folge haben, selbst wenn bei einer allfälligen Wiederholung einzelner Prüfungen ein positives Ergebnis erreicht wird. Das Ergebnis einer Wiederholung kann nur eine Auswirkung auf die Schulstufe, in welcher der Schüler die Schule zu besuchen hat, zur Folge haben (siehe Erläuterungen RV 1956 BlgNR 27. GP).Die Neuformulierung und -strukturierung der Untersagungsgründe und Gründe für die Anordnung des Unterrichts an einer Schule
Paragraph 5, soll der Rechtsklarheit und –sicherheit dienen. Es sollen alle Gründe in einer Bestimmung zusammengefasst werden. Paragraph 11, Absatz 6, Ziffer 6, stellt darauf ab, dass zum Ende des Unterrichtsjahres der Nachweis des Erfolges nicht erbracht wird. Ein Verfehlen des Nachweises muss jedenfalls einen Schulbesuch an einer Schule
Paragraph 5, zur Folge haben, selbst wenn bei einer allfälligen Wiederholung einzelner Prüfungen ein positives Ergebnis erreicht wird. Das Ergebnis einer Wiederholung kann nur eine Auswirkung auf die Schulstufe, in welcher der Schüler die Schule zu besuchen hat, zur Folge haben (siehe Erläuterungen Regierungsvorlage 1956 BlgNR 27. GP).
UG), BGBl. Nr. 472/1986 (WV) in der geltenden Fassung, gelten die Bestimmungen über die Ablegung von Externistenprüfungen auch für die auf Grund der §§ 11 Abs. 4, 13 Abs. 3 und § 22 Abs. 4 des Schulpflichtgesetzes 1985 abzulegenden Prüfungen zum Nachweis des zureichenden Erfolges des Besuches von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht oder häuslichen Unterrichtes sowie des Besuches von im Ausland gelegenen Schulen. Externistenprüfungen auf Grund § 11 Abs. 4 des Schulpflichtgesetzes 1985 dürfen nach
6 Schulpflichtgesetz 1985 angeordnetem Schulbesuch bis zum Ende der beiden ersten Wochen des Schuljahres einmal wiederholt werden, wobei die Schülerin oder der Schüler bis zur Ablegung der Prüfung oder Entscheidung über einen Widerspruch gegen die Entscheidung, dass diese Prüfung nicht bestanden wurde, berechtigt ist, am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe teilzunehmen.
Paragraph 42, Absatz 14, Schulunterrichtsgesetz (SchUG), Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986, (WV) in der geltenden Fassung, gelten die Bestimmungen über die Ablegung von Externistenprüfungen auch für die auf Grund der Paragraphen 11, Absatz 4, 13, Absatz 3 und Paragraph 22, Absatz 4, des Schulpflichtgesetzes 1985 abzulegenden Prüfungen zum Nachweis des zureichenden Erfolges des Besuches von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht oder häuslichen Unterrichtes sowie des Besuches von im Ausland gelegenen Schulen. Externistenprüfungen auf Grund Paragraph 11, Absatz 4, des Schulpflichtgesetzes 1985 dürfen nach
Paragraph 11, Absatz 6, Schulpflichtgesetz 1985 angeordnetem Schulbesuch bis zum Ende der beiden ersten Wochen des Schuljahres einmal wiederholt werden, wobei die Schülerin oder der Schüler bis zur Ablegung der Prüfung oder Entscheidung über einen Widerspruch gegen die Entscheidung, dass diese Prüfung nicht bestanden wurde, berechtigt ist, am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe teilzunehmen. Die Anwendung dieser Rechtslage auf den festgestellten Sachverhalt ergibt Folgendes: Mit dem angefochtenen Bescheid vom 26.07.2023 wurde die Teilnahme der BF2 am häuslichen Unterricht im Schuljahr 2023/24
Vm. § 11 Abs. 6 Z 6 SchPflG untersagt und in weiterer Folge angeordnet, dass die BF2 ihre restliche Schulpflicht mit Beginn des Schuljahres 2023/24 in einer öffentlichen Schule oder in einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen, sowie dass die BF2 im Schuljahr 2023/2024 die dritte Schulstufe zu besuchen habe; schließlich wurde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde ausgeschlossen.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 26.07.2023 wurde die Teilnahme der BF2 am häuslichen Unterricht im Schuljahr 2023/24
Paragraph 11, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 6, Ziffer 6, SchPflG untersagt und in weiterer Folge angeordnet, dass die BF2 ihre restliche Schulpflicht mit Beginn des Schuljahres 2023/24 in einer öffentlichen Schule oder in einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen, sowie dass die BF2 im Schuljahr 2023 aus 2024, die dritte Schulstufe zu besuchen habe; schließlich wurde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde ausgeschlossen. Begründet wurde dies von der belangten Behörde auf das Wesentliche zusammengefasst damit, dass der Bildungsdirektion innerhalb der vorgesehenen Frist kein Externistenprüfungs-Zeugnis für das Schuljahr 2022/23, in dem sich die BF2 im häuslichen Unterricht befunden habe, übermittelt worden sei. In einem Telefonat sei dem Schulqualitätsmanager vom Erziehungsberechtigten der BF2 am 21.07.2023 mitgeteilt worden, dass diese nicht zur Externistenprüfung angetreten sei. Daher habe die belangte Behörde, wie dies auch im „Genehmigungschreiben“ der Bildungsdirektion für Steiermark vom 08.07.2022 den beschwerdeführenden Parteien mitgeteilt worden sei, die (weitere) Teilnahme der BF2 am häuslichen Unterricht zu untersagen und die Erfüllung der Schulpflicht der BF2 im Sinne des § 5 SchPflG anzuordnen gehabt. Die BF2 habe erneut die dritte Schulstufe zu besuchen, da in Ermangelung der Ablegung der Externistenprüfung über diese Schulstufe keine Berechtigung zum Besuch der nächsthöheren Schulstufe vorliege.Begründet wurde dies von der belangten Behörde auf das Wesentliche zusammengefasst damit, dass der Bildungsdirektion innerhalb der vorgesehenen Frist kein Externistenprüfungs-Zeugnis für das Schuljahr 2022/23, in dem sich die BF2 im häuslichen Unterricht befunden habe, übermittelt worden sei. In einem Telefonat sei dem Schulqualitätsmanager vom Erziehungsberechtigten der BF2 am 21.07.2023 mitgeteilt worden, dass diese nicht zur Externistenprüfung angetreten sei. Daher habe die belangte Behörde, wie dies auch im „Genehmigungschreiben“ der Bildungsdirektion für Steiermark vom 08.07.2022 den beschwerdeführenden Parteien mitgeteilt worden sei, die (weitere) Teilnahme der BF2 am häuslichen Unterricht zu untersagen und die Erfüllung der Schulpflicht der BF2 im Sinne des Paragraph 5, SchPflG anzuordnen gehabt. Die BF2 habe erneut die dritte Schulstufe zu besuchen, da in Ermangelung der Ablegung der Externistenprüfung über diese Schulstufe keine Berechtigung zum Besuch der nächsthöheren Schulstufe vorliege. In der Beschwerde wurde auf das Wesentliche zusammengefasst vorgebracht, dass die Externistenprüfung in der aktuellen Form nicht mit den Anforderungen der Eltern hinsichtlich einer selbstbestimmten Bildung für ihre Kinder kompatibel sei. Davon ausgehend wurde weitwendig und ausführlich auf Lehren und Konzepte von sie beeinflussenden Wissenschaftlern und Pädagogen und auf das Verständnis der Eltern von „selbstbestimmter Bildung“ Bezug genommen. In rechtlicher Hinsicht wurde ausgeführt, dass ihnen
GG sowie Art. 2 des 1. ZPEMRK und Art. 8 EMRK sowie aufgrund der Entscheidung des VfGH vom 22.06.1954, Zl. KII-6/54, das Grundrecht auf häuslichen Unterricht ohne Gesetzesvorbehalt zustehe. Der häusliche Unterricht
GG liege außerhalb des Bereichs des Bildungs- und Erziehungswesens (Art. 14 B-VG) und sei somit eine Angelegenheit der Privatsphäre der Familien. Überdies habe die belangte Behörde ohne gesetzliche Grundlage gehandelt bzw. die gesetzlichen Bestimmungen über ihren Sinngehalt hinaus interpretiert. Dies betreffe insbesondere die Modalitäten und Durchführung der Externistenprüfung. Der Gesetzgeber habe es in § 11 Abs. 4 SchPflG unterlassen, festzulegen, was unter „Gleichwertigkeit“ zu verstehen sei und nach welchen Kriterien eine „Gleichwertigkeit“ festzustellen sei. Der in § 11 Abs. 4 SchPflG vorgesehene Nachweis des zureichenden Erfolges, der lediglich ein Mal jährlich unter diskriminierenden und den Gleichheitsgrundsatz verletzenden Bedingungen erfolge, lasse keine Rückschlüsse zu, ob tatsächlich eine Gleichwertigkeit vorliege, weil eben konkrete Regelungen zur Gleichwertigkeit und zur Feststellung der Gleichwertigkeit fehlen würden. Darüber hinaus sei das Schulunterrichtsgesetz (SchUG)
dessen § 1 für Menschen im häuslichen Unterricht nicht anwendbar und § 42 Abs. 2 SchUG sei lediglich als „Kann-Bestimmung“ gefasst, somit könne der Gesetzgeber auch andere Nachweise als die Externistenprüfung zulassen. Zudem werde der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung angefochten, da die Behörde
GVG im Bescheid weder zwingende öffentliche Interessen angeführt, noch eine Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit den Interessen des Beschwerdeführers, insbesondere der Gefährdung des Kindeswohls
Z 4, 6, 7, 8, 10, 11 und 12 ABGB vorgenommen habe, noch ausführt aus welchen Gründen der Ausschluss wegen Gefahr in Verzug dringend geboten sei. Der angefochtene Bescheid sei daher aufzuheben.In rechtlicher Hinsicht wurde ausgeführt, dass ihnen
GG sowie Artikel 2, des 1. ZPEMRK und Artikel 8, EMRK sowie aufgrund der Entscheidung des VfGH vom 22.06.1954, Zl. KII-6/54, das Grundrecht auf häuslichen Unterricht ohne Gesetzesvorbehalt zustehe. Der häusliche Unterricht
GG liege außerhalb des Bereichs des Bildungs- und Erziehungswesens (Artikel 14, B-VG) und sei somit eine Angelegenheit der Privatsphäre der Familien. Überdies habe die belangte Behörde ohne gesetzliche Grundlage gehandelt bzw. die gesetzlichen Bestimmungen über ihren Sinngehalt hinaus interpretiert. Dies betreffe insbesondere die Modalitäten und Durchführung der Externistenprüfung. Der Gesetzgeber habe es in Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG unterlassen, festzulegen, was unter „Gleichwertigkeit“ zu verstehen sei und nach welchen Kriterien eine „Gleichwertigkeit“ festzustellen sei. Der in Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG vorgesehene Nachweis des zureichenden Erfolges, der lediglich ein Mal jährlich unter diskriminierenden und den Gleichheitsgrundsatz verletzenden Bedingungen erfolge, lasse keine Rückschlüsse zu, ob tatsächlich eine Gleichwertigkeit vorliege, weil eben konkrete Regelungen zur Gleichwertigkeit und zur Feststellung der Gleichwertigkeit fehlen würden. Darüber hinaus sei das Schulunterrichtsgesetz (SchUG)
dessen Paragraph eins, für Menschen im häuslichen Unterricht nicht anwendbar und Paragraph 42, Absatz 2, SchUG sei lediglich als „Kann-Bestimmung“ gefasst, somit könne der Gesetzgeber auch andere Nachweise als die Externistenprüfung zulassen. Zudem werde der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung angefochten, da die Behörde
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG im Bescheid weder zwingende öffentliche Interessen angeführt, noch eine Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit den Interessen des Beschwerdeführers, insbesondere der Gefährdung des Kindeswohls
Paragraph 138, Ziffer 4, 6, 7, 8, 10, 11 und 12 ABGB vorgenommen habe, noch ausführt aus welchen Gründen der Ausschluss wegen Gefahr in Verzug dringend geboten sei. Der angefochtene Bescheid sei daher aufzuheben. 3.1.1. Zur Untersagung der Teilnahme am häuslichen Unterricht: Die belangte Behörde hat die Untersagung der Teilnahme der BF2 am häuslichen Unterricht im Schuljahr 2023/24 auf den Tatbestand des § 11 Abs. 4 iVm. § 11 Abs. 6 Z 6 SchPflG gestützt.Die belangte Behörde hat die Untersagung der Teilnahme der BF2 am häuslichen Unterricht im Schuljahr 2023/24 auf den Tatbestand des Paragraph 11, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 6, Ziffer 6, SchPflG gestützt. Ausdrücklich und zwingend ist in § 11 Abs. 6 Z 6 SchPflG angeordnet, dass die Teilnahme am häuslichen Unterricht zu untersagen ist, wenn der Nachweis des zureichenden Erfolges vor dem Ende des Unterrichtsjahres nicht erbracht wurde.Ausdrücklich und zwingend ist in Paragraph 11, Absatz 6, Ziffer 6, SchPflG angeordnet, dass die Teilnahme am häuslichen Unterricht zu untersagen ist, wenn der Nachweis des zureichenden Erfolges vor dem Ende des Unterrichtsjahres nicht erbracht wurde. Hinsichtlich der in der Beschwerde vorgebrachten verfassungsrechtlichen und sonstigen rechtlichen Bedenken an der Untersagung des häuslichen Unterrichts, am Erfordernis zur Ablegung der Externistenprüfung und zum Vorbringen, wonach der häusliche Unterricht vom Gesetzgeber ohne Beschränkungen eingeräumt worden sei, wird auf die dazu bereits ergangene Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts verwiesen. So hat der der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits ausdrücklich ausgesprochen, dass bei einer Untersagung der Teilnahme am häuslichen Unterricht mangels Ablegung einer Externistenprüfung keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte vorliegt (siehe VfGH 10.03.2015, E 1993/2014).So hat der der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits ausdrücklich ausgesprochen, dass bei einer Untersagung der Teilnahme am häuslichen Unterricht mangels Ablegung einer Externistenprüfung keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte vorliegt (siehe VfGH 10.03.2015, E 1993 aus 2014,). Die Freiheit des häuslichen Unterrichts
GG beschränkt nicht die in Art. 14 Abs. 7a B-VG verankerte Schulpflicht und kann daher entsprechenden Regelungen, die der Sicherung des Ausbildungserfolges von schulpflichtigen Schülerinnen und Schülern dienen, nicht entgegengehalten werden. Art. 17 Abs. 3 StGG garantiert nicht die Möglichkeit, die Schulpflicht durch häuslichen Unterricht zu erfüllen. Zudem führt die Änderung des § 11 durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. I 232/2021 aus verfassungsrechtlicher Sicht zu keinem anderen Ergebnis (siehe VfGH 29.11.2022, E 2766/2022; 06.03.2019, G 377/2018; 10.03.2015, E 1993/2014).Die Freiheit des häuslichen Unterrichts
GG beschränkt nicht die in Artikel 14, Absatz 7 a, B-VG verankerte Schulpflicht und kann daher entsprechenden Regelungen, die der Sicherung des Ausbildungserfolges von schulpflichtigen Schülerinnen und Schülern dienen, nicht entgegengehalten werden. Artikel 17, Absatz 3, StGG garantiert nicht die Möglichkeit, die Schulpflicht durch häuslichen Unterricht zu erfüllen. Zudem führt die Änderung des Paragraph 11, durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 232 aus 2021, aus verfassungsrechtlicher Sicht zu keinem anderen Ergebnis (siehe VfGH 29.11.2022, E 2766 aus 2022,; 06.03.2019, G 377 aus 2018,; 10.03.2015, E 1993 aus 2014,). Es ist dem Gesetzgeber im Grunde des Art. 17 StGG verwehrt, die Erteilung häuslichen Unterrichts irgendwelchen Beschränkungen zu unterwerfen (vgl. das Erkenntnis des VfGH vom 22.06.1954, VfSlg. 2670/1954). Die Regelungen des Schulpflichtgesetzes beziehen sich daher ausschließlich auf die Frage, ob ein Kind durch die Teilnahme am häuslichen Unterricht bereits seine Schulpflicht erfüllt, oder ob es dazu des Besuches einer allgemeinen Pflichtschule bedarf (VwGH 29.01.2009, 2008/10/0332).Es ist dem Gesetzgeber im Grunde des Artikel 17, StGG verwehrt, die Erteilung häuslichen Unterrichts irgendwelchen Beschränkungen zu unterwerfen vergleiche das Erkenntnis des VfGH vom 22.06.1954, VfSlg. 2670 aus 1954,). Die Regelungen des Schulpflichtgesetzes beziehen sich daher ausschließlich auf die Frage, ob ein Kind durch die Teilnahme am häuslichen Unterricht bereits seine Schulpflicht erfüllt, oder ob es dazu des Besuches einer allgemeinen Pflichtschule bedarf (VwGH 29.01.2009, 2008/10/0332). Die Novelle BGBl. I Nr. 232/2021 zum Schulpflichtgesetz 1985 hat an dem Erfordernis des Nachweises des zureichenden Erfolges (u.a.) des häuslichen Unterrichtes durch eine Prüfung an einer in § 5 genannten Schule nichts geändert (vgl. § 11 Abs. 4 erster Satz, in dem durch die genannte Gesetzesnovelle lediglich der Zeitraum für die Ablegung dieser Prüfung mit „zwischen dem
PflG die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten verpflichtet sind, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs. 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen.Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass
Paragraph 24, Absatz eins, erster Satz SchPflG die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten verpflichtet sind, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der Paragraphen 11, 13 und 22 Absatz 4, für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Im Ergebnis wurde mit dem Vorbringen in der Beschwerde eine dem Bescheid anzulastende Rechtswidrigkeit nicht aufgezeigt. Die belangte Behörde hat in Spruchpunkt
UG ist ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit „Befriedigend“ beurteilt wurde.
Paragraph 25, Absatz eins, SchUG ist ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit „Befriedigend“ beurteilt wurde.
UG ist einem Zeugnis im Sinne der vorstehenden Absätze die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung über den zureichenden Erfolg der Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht im Sinne des Schulpflichtgesetzes 1985 gleichzuhalten.
Paragraph 25, Absatz 7, SchUG ist einem Zeugnis im Sinne der vorstehenden Absätze die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung über den zureichenden Erfolg der Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht im Sinne des Schulpflichtgesetzes 1985 gleichzuhalten. In der Beschwerde wurden keine gesonderten Gründe vorgebracht wurden, weshalb die fehlende Aufstiegsberechtigung der BF2 in die nächste (4.) Schulstufe rechtswidrig sein sollte (vgl. § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG).In der Beschwerde wurden keine gesonderten Gründe vorgebracht wurden, weshalb die fehlende Aufstiegsberechtigung der BF2 in die nächste (4.) Schulstufe rechtswidrig sein sollte vergleiche Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG). Da die BF2 die dritte Schulstufe im Schuljahr 2022/23 mangels Ablegung der Externistenprüfung nicht erfolgreich abgeschlossen hat, ist sie auch nicht zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, weshalb auch die in Spruchpunkt 3. getroffene Anordnung der belangten Behörde nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde hat sich somit auch hinsichtlich Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheides als unbegründet erwiesen. 3.1.4. Zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde: Hinsichtlich des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde
GVG (Spruchpunkt 4. des angefochtenen Bescheides) ist festzuhalten, dass in der Beschwerde keine Gründe vorgebracht wurden, aus denen sich der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der gegenständlichen Beschwerde als rechtswidrig erweisen würde (vgl. § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG), weshalb – auch aufgrund der vorliegenden abschließenden Entscheidung in der Sache – nicht näher darauf einzugehen war.Hinsichtlich des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG (Spruchpunkt
GVG zur Gänze abzuweisen (Spruchpunkt A.).Da sich die vorliegende Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid insgesamt als unbegründet erwiesen hat, war die Beschwerde
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG zur Gänze abzuweisen (Spruchpunkt A.). 3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Eine mündliche Verhandlung konnte
GVG entfallen, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Das Schulrecht ist überdies weder vom Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK noch von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VfGH 10.03.2015, E 1993/2014; sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127).Eine mündliche Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Das Schulrecht ist überdies weder vom Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK noch von Artikel 47, GRC erfasst vergleiche VfGH 10.03.2015, E 1993 aus 2014,; sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127). 3.4. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):
GG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
§ Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Paragraph Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G301.2284346.1.00
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