4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:Verfahrensgang:, Entscheidungsgründe:, Verfahrensgang: Nachdem der BF wegen das Vergehen des gewerbsmäßigen Diebstahls und des Diebstahls im Rahmen einer kriminellen in Untersuchungshaft genommen wurde, forderte ihn das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Schreiben vom 28.02.2023 auf, sich zur deshalb beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbots zu äußern. Er kam dieser Aufforderung nicht nach. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen vom XXXX wurde der BF wegen gewerblichen Diebstahls gem. §§ 15, 127, 130 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen vom römisch 40 wurde der BF wegen gewerblichen Diebstahls gem. Paragraphen 15, 127, 130, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 16.06.2023 wurde gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ein Aufenthaltsverbot von 9 Jahren verhängt, kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und der Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung
2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 16.06.2023 wurde gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ein Aufenthaltsverbot von 9 Jahren verhängt, kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist in vollem Umfang Beschwerde erhoben. Am 14.07.2023 legte das BFA die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor, wo sie am 19.07.2023 einlangte. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.07.2023 (GZ: G304 2275326-1/2Z), wurde die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als unbegründet abgewiesen und damit die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Feststellungen: Der BF ist slowakischer Staatsangehöriger, ledig und hat keine Sorgepflichten. Er besitzt kein Vermögen. Im Bundesgebiet hat er abgesehen von seiner Mutter keine Familienangehörigen. Er war von 24.11.2020 bis 15.12.2020 mit Hauptwohnsitz gemeldet; einer Erwerbstätigkeit ging der BF nie nach. Er wurde bereits in der Slowakei und in der Bundesrepublik Deutschland mehrfach straffällig (ECRIS-Auszug, AS 100) und zwar:
GB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Wochen. mit Urteil vom römisch 40 , rk am 15.12.2023, wegen versuchter Körperverletzung
Paragraph 15, 83, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Wochen. ● mit Urteil vom XXXX , wegen das Verbrechen der versuchten schweren Körperverletzung (§§ 15, 84 Abs. 4 StGB) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr. mit Urteil vom römisch 40 , wegen das Verbrechen der versuchten schweren Körperverletzung (Paragraphen 15, 84, Absatz 4, StGB) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen vom XXXX wurde der BF für schuldig befunden, er habe im Februar 2023 gewerbsmäßig mit dem Vorsatz sich oder Dritte unrechtmäßig zu bereichern Verfügungsberechtigten einer Drogeriekette fremde bewegliche Sachen wegzunehmen versucht, und zwar zwei Parfüms im Wert von EUR 179,90,-, indem er diese in eine präparierte Tasche steckte und ohne zu bezahlen den Kassabereich passierte, wobei er vom Ladendetektiv beobachtet wurde. Als mildernd wertete das Landesgericht den Versuch und das reumütige Geständnis, als erschwerend seine neun
Abs 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen den BF als EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs 4 Z 8 FPG zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen einen EWR-Bürger, der den Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatte, ist zulässig, wenn aufgrund despersönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.
Abs 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit kann das Aufenthaltsverbot
bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren (§67 Abs 3 Z 1 FPG).
Paragraph 67, Absatz eins, FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen den BF als EWR-Bürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen einen EWR-Bürger, der den Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatte, ist zulässig, wenn aufgrund despersönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.
Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit kann das Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, Absatz 3, FPG auch unbefristet erlassen werden, so z.B. bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren (§67 Absatz 3, Ziffer eins, FPG). Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (siehe VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091).Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (siehe VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091). Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist
Abs 4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist
Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075). Hier hat sich der BF weder seit zehn Jahren im Bundesgebiet aufgehalten noch das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben (das einen fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Aufenthalt voraussetzt, siehe § 53 a NAG). Daher ist der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs 1 zweiter bis vierter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) anzuwenden.Hier hat sich der BF weder seit zehn Jahren im Bundesgebiet aufgehalten noch das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben (das einen fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Aufenthalt voraussetzt, siehe Paragraph 53, a NAG). Daher ist der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, zweiter bis vierter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) anzuwenden. Das persönliche Verhalten des BF stellt eine solche Gefahr dar, die Grundinteressen der Gesellschaft iSd Art 8 Abs 2 EMRK (an der Verteidigung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, der Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer und der Moral) berührt. Der BF hat durch den in Österreich abgeurteilten Diebstahl in gewerbsmäßiger Absicht zwar nur eine geringe Beute erzielt, trotzdem liegt aufgrund der Begehung in einem Einkaufsladen ein erheblicher Handlungs-und Gesinnungsunwert vor, der konsequent auch zur Verurteilung zu einer unbedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe führte. Die Wiederholungsgefahr ist insbesondere wegen seiner gravierenden einschlägigen Vorstrafenbelastung groß sowie aufgrund der Tatsache, dass der BF bereits zweimal während des Haftvollzugs in Österreich wegen versuchter Körperverletzung zu weiteren Freiheitsstrafen verurteilt wurde.Das persönliche Verhalten des BF stellt eine solche Gefahr dar, die Grundinteressen der Gesellschaft iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK (an der Verteidigung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, der Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer und der Moral) berührt. Der BF hat durch den in Österreich abgeurteilten Diebstahl in gewerbsmäßiger Absicht zwar nur eine geringe Beute erzielt, trotzdem liegt aufgrund der Begehung in einem Einkaufsladen ein erheblicher Handlungs-und Gesinnungsunwert vor, der konsequent auch zur Verurteilung zu einer unbedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe führte. Die Wiederholungsgefahr ist insbesondere wegen seiner gravierenden einschlägigen Vorstrafenbelastung groß sowie aufgrund der Tatsache, dass der BF bereits zweimal während des Haftvollzugs in Österreich wegen versuchter Körperverletzung zu weiteren Freiheitsstrafen verurteilt wurde. Die Vielzahl strafgerichtlicher Verurteilungen in europäischen Ländern (Slowakei und Deutschland) und die Wirkungslosigkeit sämtlicher Sanktionen führen dazu, dass für den BF keine positive Zukunftsprognose erstellt werden kann und weiterhin von einer maßgeblichen Gefährdung gesellschaftlicher Grundinteressen ausgegangen werden muss. Die in der Beschwerde vorgebrachte Reue und sein Ansinnen, in Zukunft nicht mehr straffällig werden zu wollen, stehen in Diskrepanz zu raschen Rückfällen in der Vergangenheit (siehe auch seine letzte strafgerichtliche Verurteilung des Landesgerichts vom XXXX ), sodass sich daraus keine maßgebliche Minderung der sich aus dem strafbaren Verhalten des BF ergebenden Gefährdung ableiten lässt, zumal der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat (siehe VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233).Die Vielzahl strafgerichtlicher Verurteilungen in europäischen Ländern (Slowakei und Deutschland) und die Wirkungslosigkeit sämtlicher Sanktionen führen dazu, dass für den BF keine positive Zukunftsprognose erstellt werden kann und weiterhin von einer maßgeblichen Gefährdung gesellschaftlicher Grundinteressen ausgegangen werden muss. Die in der Beschwerde vorgebrachte Reue und sein Ansinnen, in Zukunft nicht mehr straffällig werden zu wollen, stehen in Diskrepanz zu raschen Rückfällen in der Vergangenheit (siehe auch seine letzte strafgerichtliche Verurteilung des Landesgerichts vom römisch 40 ), sodass sich daraus keine maßgebliche Minderung der sich aus dem strafbaren Verhalten des BF ergebenden Gefährdung ableiten lässt, zumal der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat (siehe VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233). Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, dass im Bundesgebiet seine Mutter leben würde und ein Familienleben bestehe, so ist darauf hinzuweisen, dass der BF nur zu Begehung eines Eigentumsdeliktes einreiste und es ihm darauf ankam, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen über einen Zeitraum von zumindest mehreren Wochen ein fortlaufendes, im Jahresdurchschnitt betrachtet EUR 400,- pro Monat übersteigendes Einkommen zu verschaffen. Allfällige, während seines (vorwiegend auf die Anhaltung in einer Justizanstalt beschränkten) Aufenthalts geknüpfte Sozialkontakte begründen ein vergleichsweise geringes persönliches Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet. Eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit seinen gegenläufigen privaten Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG ergebenden Wertungen in Form einer Gesamtbetrachtung ergibt, dass der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in sein Privatleben verhältnismäßig ist, zumal ob seiner Herkunft Anknüpfungen zu der Slowakei bestehen, wo er auch sprachkundig ist. Allfällige, während seines (vorwiegend auf die Anhaltung in einer Justizanstalt beschränkten) Aufenthalts geknüpfte Sozialkontakte begründen ein vergleichsweise geringes persönliches Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet. Eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit seinen gegenläufigen privaten Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen in Form einer Gesamtbetrachtung ergibt, dass der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in sein Privatleben verhältnismäßig ist, zumal ob seiner Herkunft Anknüpfungen zu der Slowakei bestehen, wo er auch sprachkundig ist. Das Aufenthaltsverbot wurde somit dem Grunde nach zu Recht erlassen. Aufgrund der über viele Jahre ungeachtet aller Sanktionen fortgesetzten (Eigentums-) Delinquenz des BF und des Rückfalls trotz des wiederholten Vollzugs von Freiheitsstrafen ist auch die neunjährige Dauer nicht zu beanstanden. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher rechtskonform.Das Aufenthaltsverbot wurde somit dem Grunde nach zu Recht erlassen. Aufgrund der über viele Jahre ungeachtet aller Sanktionen fortgesetzten (Eigentums-) Delinquenz des BF und des Rückfalls trotz des wiederholten Vollzugs von Freiheitsstrafen ist auch die neunjährige Dauer nicht zu beanstanden. Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ist daher rechtskonform. Zu den Spruchpunkten II. und III. des angefochtenen Bescheids:Zu den Spruchpunkten römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheids:
Abs 3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Abs 3 BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist.
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.07.2023 (GZ: G304 2275326-1/2Z) wurde die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als unbegründet abgewiesen und somit der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Dies führte auch dazu, dass ihm kein Durchsetzungsaufschub zu erteilen war. Spruchpunkt II. und Spruchpunkt III. waren nicht korrekturbedürftig.Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.07.2023 (GZ: G304 2275326-1/2Z) wurde die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als unbegründet abgewiesen und somit der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Dies führte auch dazu, dass ihm kein Durchsetzungsaufschub zu erteilen war. Spruchpunkt römisch zwei. und Spruchpunkt römisch drei. waren nicht korrekturbedürftig. Da der relevante Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen geklärt erscheint und auch bei einem positiven Eindruck vom BF bei einer mündlichen Verhandlung keine Befristung oder gar ein Entfall des Aufenthaltsverbots möglich wäre, unterbleibt die beantragte Beschwerdeverhandlung
Da der relevante Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen geklärt erscheint und auch bei einem positiven Eindruck vom BF bei einer mündlichen Verhandlung keine Befristung oder gar ein Entfall des Aufenthaltsverbots möglich wäre, unterbleibt die beantragte Beschwerdeverhandlung
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen hatte. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen hatte. Zu B): Unzulässigkeit der Revision:
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist, und von der für den Fall zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist, und von der für den Fall zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G304.2275326.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.