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{'item': 'G304 2275326-1'}

Obsah (7)Art. 133§ 18§ 15§ 67§ 70§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.02.2024 GeschäftszahlG304 2275326-1 Spruch, G304 2275326-1/10E EndERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat du

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:Verfahrensgang:, Entscheidungsgründe:, Verfahrensgang: Nachdem der BF wegen das Vergehen des gewerbsmäßigen Diebstahls und des Diebstahls im Rahmen einer kriminellen in Untersuchungshaft genommen wurde, forderte ihn das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Schreiben vom 28.02.2023 auf, sich zur deshalb beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbots zu äußern. Er kam dieser Aufforderung nicht nach. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen vom XXXX wurde der BF wegen gewerblichen Diebstahls gem. §§ 15, 127, 130 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen vom römisch 40 wurde der BF wegen gewerblichen Diebstahls gem. Paragraphen 15, 127, 130, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 16.06.2023 wurde gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ein Aufenthaltsverbot von 9 Jahren verhängt, kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und der Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 16.06.2023 wurde gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ein Aufenthaltsverbot von 9 Jahren verhängt, kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist in vollem Umfang Beschwerde erhoben. Am 14.07.2023 legte das BFA die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor, wo sie am 19.07.2023 einlangte. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.07.2023 (GZ: G304 2275326-1/2Z), wurde die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als unbegründet abgewiesen und damit die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Feststellungen: Der BF ist slowakischer Staatsangehöriger, ledig und hat keine Sorgepflichten. Er besitzt kein Vermögen. Im Bundesgebiet hat er abgesehen von seiner Mutter keine Familienangehörigen. Er war von 24.11.2020 bis 15.12.2020 mit Hauptwohnsitz gemeldet; einer Erwerbstätigkeit ging der BF nie nach. Er wurde bereits in der Slowakei und in der Bundesrepublik Deutschland mehrfach straffällig (ECRIS-Auszug, AS 100) und zwar:

  1. Verurteilung: XXXX , Urteil vom 16.02.2013 RK: 16.02.2013, AZ: XXXX , Delikt: Formen von schwerem Diebstahl ohne Anwendung von Gewalt oder Einsatz von Waffen oder ohne Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen, Freiheitsstrafe bedingt drei Monate auf 1 Jahr, Widerruf der Aussetzung der Strafe/Maßnahme 05.02.
  2. Verurteilung: römisch 40 , Urteil vom 16.02.2013 RK: 16.02.2013, AZ: römisch 40 , Delikt: Formen von schwerem Diebstahl ohne Anwendung von Gewalt oder Einsatz von Waffen oder ohne Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen, Freiheitsstrafe bedingt drei Monate auf 1 Jahr, Widerruf der Aussetzung der Strafe/Maßnahme 05.02.2014
  3. Verurteilung: XXXX , Urteil vom 17.04.2013 RK: 17.04.2013, AZ: XXXX , Delikt: Diebstahl, Strafe: Arbeitsstrafe 220 Std
  4. Verurteilung: römisch 40 , Urteil vom 17.04.2013 RK: 17.04.2013, AZ: römisch 40 , Delikt: Diebstahl, Strafe: Arbeitsstrafe 220 Std
  5. Verurteilung: XXXX , Urteil vom 24.05.2013 RK: 24.05.2013, AZ: XXXX , Delikt: Diebstahl, Strafe: Freiheitsstrafe unbedingt sechs Monate; vollzogen 22.11.
  6. Verurteilung: römisch 40 , Urteil vom 24.05.2013 RK: 24.05.2013, AZ: römisch 40 , Delikt: Diebstahl, Strafe: Freiheitsstrafe unbedingt sechs Monate; vollzogen 22.11.2013
  7. Verurteilung: XXXX , Urteil vom 07.02.2014 RK: 07.02.2014, AZ: XXXX , Delikt: Diebstahl, Strafe: Freiheitsstrafe unbedingt sechs Monate; vollzogen 06.08.
  8. Verurteilung: römisch 40 , Urteil vom 07.02.2014 RK: 07.02.2014, AZ: römisch 40 , Delikt: Diebstahl, Strafe: Freiheitsstrafe unbedingt sechs Monate; vollzogen 06.08.2014
  9. Verurteilung: XXXX , Urteil vom 02.04.2015 RK: 02.04.2015, AZ: XXXX , Delikt: Diebstahl, Strafe: Freiheitsstrafe zwei Jahre bedingt auf drei Jahre; widerrufen mit 14.04.
  10. Verurteilung: römisch 40 , Urteil vom 02.04.2015 RK: 02.04.2015, AZ: römisch 40 , Delikt: Diebstahl, Strafe: Freiheitsstrafe zwei Jahre bedingt auf drei Jahre; widerrufen mit 14.04.2016
  11. Verurteilung: XXXX , Urteil vom 03.10.2015 RK: 22.04.2016, AZ: XXXX , Delikt: Diebstahl, Strafe: Freiheitsstrafe unbedingt 1 Jahr, vollzogen 10.11.
  12. Verurteilung: römisch 40 , Urteil vom 03.10.2015 RK: 22.04.2016, AZ: römisch 40 , Delikt: Diebstahl, Strafe: Freiheitsstrafe unbedingt 1 Jahr, vollzogen 10.11.2018
  13. Verurteilung: XXXX , Urteil vom 22.12.2015 RK: 28.01.2016, AZ: XXXX , Delikt: Schädigung und Gefährdung des Betriebs einer gemeinnützigen Einrichtung, Sachbeschädigung, Strafe: Freiheitsstrafe unbedingt zwei Jahre vier Monate, vollzogen 10.11.2018, Auflage, sich in ärztliche Behandlung zu begeben oder sich einer anderen Art von Therapie zu unterziehen
  14. Verurteilung: römisch 40 , Urteil vom 22.12.2015 RK: 28.01.2016, AZ: römisch 40 , Delikt: Schädigung und Gefährdung des Betriebs einer gemeinnützigen Einrichtung, Sachbeschädigung, Strafe: Freiheitsstrafe unbedingt zwei Jahre vier Monate, vollzogen 10.11.2018, Auflage, sich in ärztliche Behandlung zu begeben oder sich einer anderen Art von Therapie zu unterziehen
  15. Verurteilung: XXXX , Urteil vom 25.11.2018 RK: 25.11.2018, AZ: XXXX , Delikt: Bedrohung, Strafe: Freiheitsstrafe unbedingt zwei 2 Jahre
  16. Verurteilung: römisch 40 , Urteil vom 25.11.2018 RK: 25.11.2018, AZ: römisch 40 , Delikt: Bedrohung, Strafe: Freiheitsstrafe unbedingt zwei 2 Jahre
  17. Verurteilung: Amtsgericht XXXX , Urteil vom 16.06.2021 RK: 16.06.2021, AZ: XXXX , Delikt: Diebstahl, Strafe: Geldstrafe 120 Tagessätze á EUR 8,00,-
  18. Verurteilung: Amtsgericht römisch 40 , Urteil vom 16.06.2021 RK: 16.06.2021, AZ: römisch 40 , Delikt: Diebstahl, Strafe: Geldstrafe 120 Tagessätze á EUR 8,00,-
  19. Verurteilung: XXXX , Urteil vom 18.11.2021 RK: 25.01.2022, AZ: XXXX , Delikt: Diebstahl, Strafe: Freiheitsstrafe unbedingt ein Jahr vier Monate, Meldeverpflichtung ein Jahr
  20. Verurteilung: römisch 40 , Urteil vom 18.11.2021 RK: 25.01.2022, AZ: römisch 40 , Delikt: Diebstahl, Strafe: Freiheitsstrafe unbedingt ein Jahr vier Monate, Meldeverpflichtung ein Jahr Er wurde in Österreich strafrechtlich verurteilt, und zwar ● mit Urteil vom XXXX , rk mit 28.03.2023, wegen gewerblichen Diebstahls gem. § 15, 127, 130 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten. mit Urteil vom römisch 40 , rk mit 28.03.2023, wegen gewerblichen Diebstahls gem. Paragraph 15, 127, 130, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten. ● mit Urteil vom XXXX , rk am 15.12.2023, wegen versuchter Körperverletzung

§ 15, 83 St

GB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Wochen. mit Urteil vom römisch 40 , rk am 15.12.2023, wegen versuchter Körperverletzung

Paragraph 15, 83, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Wochen. ● mit Urteil vom XXXX , wegen das Verbrechen der versuchten schweren Körperverletzung (§§ 15, 84 Abs. 4 StGB) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr. mit Urteil vom römisch 40 , wegen das Verbrechen der versuchten schweren Körperverletzung (Paragraphen 15, 84, Absatz 4, StGB) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen vom XXXX wurde der BF für schuldig befunden, er habe im Februar 2023 gewerbsmäßig mit dem Vorsatz sich oder Dritte unrechtmäßig zu bereichern Verfügungsberechtigten einer Drogeriekette fremde bewegliche Sachen wegzunehmen versucht, und zwar zwei Parfüms im Wert von EUR 179,90,-, indem er diese in eine präparierte Tasche steckte und ohne zu bezahlen den Kassabereich passierte, wobei er vom Ladendetektiv beobachtet wurde. Als mildernd wertete das Landesgericht den Versuch und das reumütige Geständnis, als erschwerend seine neun

(9)einschlägigen Vorstrafen und der äußerst rasche Rückfall. Das Landesgericht stellte zudem fest, dass es dem BF darauf ankam, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen über einen Zeitraum von zumindest mehreren Wochen ein fortlaufendes, im Jahresdurchschnitt betrachtet EUR 400,- pro Monat übersteigendes Einkommen zu verschaffen.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen vom römisch 40 wurde der BF für schuldig befunden, er habe im Februar 2023 gewerbsmäßig mit dem Vorsatz sich oder Dritte unrechtmäßig zu bereichern Verfügungsberechtigten einer Drogeriekette fremde bewegliche Sachen wegzunehmen versucht, und zwar zwei Parfüms im Wert von EUR 179,90,-, indem er diese in eine präparierte Tasche steckte und ohne zu bezahlen den Kassabereich passierte, wobei er vom Ladendetektiv beobachtet wurde. Als mildernd wertete das Landesgericht den Versuch und das reumütige Geständnis, als erschwerend seine neun
(9)einschlägigen Vorstrafen und der äußerst rasche Rückfall. Das Landesgericht stellte zudem fest, dass es dem BF darauf ankam, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen über einen Zeitraum von zumindest mehreren Wochen ein fortlaufendes, im Jahresdurchschnitt betrachtet EUR 400,- pro Monat übersteigendes Einkommen zu verschaffen. Mit Urteil des Bezirksgerichts vom XXXX wurde der BF für schuldig befunden, er habe im April 2023 in einem gemeinsamen Haftraum einem Mithäftling Faustschläge ins Gesicht und Fußtritte versetzt, wodurch der Mithäftling nicht verletzt wurde. Als mildernd wertete das Bezirksgericht sein Geständnis und den Versuch, als erschwerend seine Vorstrafe. Mit Urteil des Bezirksgerichts vom römisch 40 wurde der BF für schuldig befunden, er habe im April 2023 in einem gemeinsamen Haftraum einem Mithäftling Faustschläge ins Gesicht und Fußtritte versetzt, wodurch der Mithäftling nicht verletzt wurde. Als mildernd wertete das Bezirksgericht sein Geständnis und den Versuch, als erschwerend seine Vorstrafe. Mit Urteil des Landesgerichts vom XXXX wurde der BF für schuldig befunden, er habe im September 2023 in einem Haftraum einen Mithäftling schwer am Körper zu verletzen zu versucht, indem er mit einer Bastelschere auf diesen einstach, wodurch dieser eine blutende Wunde am Jochbein und im Bereich des Augenlids links und im Bereich der Periokularregion und oberflächliche Verletzungen an der Schulter bzw. am Oberarm erlitt. Als mildernd wertete das Landesgericht den Versuch, als erschwerend seine einschlägige Vorstrafe, die Tatbegehung in Haft und während offenem Vollzug.Mit Urteil des Landesgerichts vom römisch 40 wurde der BF für schuldig befunden, er habe im September 2023 in einem Haftraum einen Mithäftling schwer am Körper zu verletzen zu versucht, indem er mit einer Bastelschere auf diesen einstach, wodurch dieser eine blutende Wunde am Jochbein und im Bereich des Augenlids links und im Bereich der Periokularregion und oberflächliche Verletzungen an der Schulter bzw. am Oberarm erlitt. Als mildernd wertete das Landesgericht den Versuch, als erschwerend seine einschlägige Vorstrafe, die Tatbegehung in Haft und während offenem Vollzug. Es wird festgestellt, dass der BF die Straftaten begangen hat und diese Verhaltensweisen gesetzt hat. Seit 24.02.2023 verbüßt der BF in der Justizanstalt seine Haftstrafe (ZMR-Auszug). Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens, insbesondere aus den darin enthaltenen (gekürzten) Strafurteilen (Landesgericht bzw. Bezirksgericht), sowie aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR). Die Feststellungen zur Identität des BF, zu seinen familiären Verhältnissen folgen den Feststellungen in der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden gekürzten Urteilsausfertigung des Bezirksgerichts vom XXXX . Die Feststellungen zu seinen familiären Verhältnissen ergeben sich ebenso aus der gekürzten Urteilsausfertigung des Bezirksgerichts.Die Feststellungen zur Identität des BF, zu seinen familiären Verhältnissen folgen den Feststellungen in der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden gekürzten Urteilsausfertigung des Bezirksgerichts vom römisch 40 . Die Feststellungen zu seinen familiären Verhältnissen ergeben sich ebenso aus der gekürzten Urteilsausfertigung des Bezirksgerichts. Die Feststellung, dass der BF im Bundesgebiet keiner Erwerbstätigkeit nachging, geht aus einer Abfrage des Sozialversicherungsdatenauszuges hervor. Die Hauptwohnsitzmeldung des BF von 24.11.2020 bis 15.12.2020 ergibt sich aus dem Zentralen Melderegister. Die Feststellungen zu den von ihm begangenen Straftaten und zu seinen Verurteilungen basieren auf den vorgelegten (gekürzten) Strafurteilen (Bezirksgericht und Landesgericht) und dem Strafregister. Die Feststellungen zu seinen Vorstrafen im Ausland ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt enthaltenen ECRIS-Auszug. Dass der BF seit 24.02.2023 seine Haftstrafe verbüßt, geht aus dem Zentralen Melderegister hervor. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 67

Abs 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen den BF als EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs 4 Z 8 FPG zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen einen EWR-Bürger, der den Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatte, ist zulässig, wenn aufgrund despersönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.

§ 67

Abs 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit kann das Aufenthaltsverbot

§ 67Abs 3 FPG auch unbefristet erlassen werden, so z.B.

bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren (§67 Abs 3 Z 1 FPG).

Paragraph 67, Absatz eins, FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen den BF als EWR-Bürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen einen EWR-Bürger, der den Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatte, ist zulässig, wenn aufgrund despersönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.

Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit kann das Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, Absatz 3, FPG auch unbefristet erlassen werden, so z.B. bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren (§67 Absatz 3, Ziffer eins, FPG). Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (siehe VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091).Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (siehe VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091). Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist

§ 67

Abs 4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist

Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075). Hier hat sich der BF weder seit zehn Jahren im Bundesgebiet aufgehalten noch das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben (das einen fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Aufenthalt voraussetzt, siehe § 53 a NAG). Daher ist der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs 1 zweiter bis vierter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) anzuwenden.Hier hat sich der BF weder seit zehn Jahren im Bundesgebiet aufgehalten noch das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben (das einen fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Aufenthalt voraussetzt, siehe Paragraph 53, a NAG). Daher ist der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, zweiter bis vierter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) anzuwenden. Das persönliche Verhalten des BF stellt eine solche Gefahr dar, die Grundinteressen der Gesellschaft iSd Art 8 Abs 2 EMRK (an der Verteidigung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, der Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer und der Moral) berührt. Der BF hat durch den in Österreich abgeurteilten Diebstahl in gewerbsmäßiger Absicht zwar nur eine geringe Beute erzielt, trotzdem liegt aufgrund der Begehung in einem Einkaufsladen ein erheblicher Handlungs-und Gesinnungsunwert vor, der konsequent auch zur Verurteilung zu einer unbedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe führte. Die Wiederholungsgefahr ist insbesondere wegen seiner gravierenden einschlägigen Vorstrafenbelastung groß sowie aufgrund der Tatsache, dass der BF bereits zweimal während des Haftvollzugs in Österreich wegen versuchter Körperverletzung zu weiteren Freiheitsstrafen verurteilt wurde.Das persönliche Verhalten des BF stellt eine solche Gefahr dar, die Grundinteressen der Gesellschaft iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK (an der Verteidigung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, der Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer und der Moral) berührt. Der BF hat durch den in Österreich abgeurteilten Diebstahl in gewerbsmäßiger Absicht zwar nur eine geringe Beute erzielt, trotzdem liegt aufgrund der Begehung in einem Einkaufsladen ein erheblicher Handlungs-und Gesinnungsunwert vor, der konsequent auch zur Verurteilung zu einer unbedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe führte. Die Wiederholungsgefahr ist insbesondere wegen seiner gravierenden einschlägigen Vorstrafenbelastung groß sowie aufgrund der Tatsache, dass der BF bereits zweimal während des Haftvollzugs in Österreich wegen versuchter Körperverletzung zu weiteren Freiheitsstrafen verurteilt wurde. Die Vielzahl strafgerichtlicher Verurteilungen in europäischen Ländern (Slowakei und Deutschland) und die Wirkungslosigkeit sämtlicher Sanktionen führen dazu, dass für den BF keine positive Zukunftsprognose erstellt werden kann und weiterhin von einer maßgeblichen Gefährdung gesellschaftlicher Grundinteressen ausgegangen werden muss. Die in der Beschwerde vorgebrachte Reue und sein Ansinnen, in Zukunft nicht mehr straffällig werden zu wollen, stehen in Diskrepanz zu raschen Rückfällen in der Vergangenheit (siehe auch seine letzte strafgerichtliche Verurteilung des Landesgerichts vom XXXX ), sodass sich daraus keine maßgebliche Minderung der sich aus dem strafbaren Verhalten des BF ergebenden Gefährdung ableiten lässt, zumal der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat (siehe VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233).Die Vielzahl strafgerichtlicher Verurteilungen in europäischen Ländern (Slowakei und Deutschland) und die Wirkungslosigkeit sämtlicher Sanktionen führen dazu, dass für den BF keine positive Zukunftsprognose erstellt werden kann und weiterhin von einer maßgeblichen Gefährdung gesellschaftlicher Grundinteressen ausgegangen werden muss. Die in der Beschwerde vorgebrachte Reue und sein Ansinnen, in Zukunft nicht mehr straffällig werden zu wollen, stehen in Diskrepanz zu raschen Rückfällen in der Vergangenheit (siehe auch seine letzte strafgerichtliche Verurteilung des Landesgerichts vom römisch 40 ), sodass sich daraus keine maßgebliche Minderung der sich aus dem strafbaren Verhalten des BF ergebenden Gefährdung ableiten lässt, zumal der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat (siehe VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233). Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, dass im Bundesgebiet seine Mutter leben würde und ein Familienleben bestehe, so ist darauf hinzuweisen, dass der BF nur zu Begehung eines Eigentumsdeliktes einreiste und es ihm darauf ankam, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen über einen Zeitraum von zumindest mehreren Wochen ein fortlaufendes, im Jahresdurchschnitt betrachtet EUR 400,- pro Monat übersteigendes Einkommen zu verschaffen. Allfällige, während seines (vorwiegend auf die Anhaltung in einer Justizanstalt beschränkten) Aufenthalts geknüpfte Sozialkontakte begründen ein vergleichsweise geringes persönliches Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet. Eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit seinen gegenläufigen privaten Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG ergebenden Wertungen in Form einer Gesamtbetrachtung ergibt, dass der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in sein Privatleben verhältnismäßig ist, zumal ob seiner Herkunft Anknüpfungen zu der Slowakei bestehen, wo er auch sprachkundig ist. Allfällige, während seines (vorwiegend auf die Anhaltung in einer Justizanstalt beschränkten) Aufenthalts geknüpfte Sozialkontakte begründen ein vergleichsweise geringes persönliches Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet. Eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit seinen gegenläufigen privaten Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen in Form einer Gesamtbetrachtung ergibt, dass der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in sein Privatleben verhältnismäßig ist, zumal ob seiner Herkunft Anknüpfungen zu der Slowakei bestehen, wo er auch sprachkundig ist. Das Aufenthaltsverbot wurde somit dem Grunde nach zu Recht erlassen. Aufgrund der über viele Jahre ungeachtet aller Sanktionen fortgesetzten (Eigentums-) Delinquenz des BF und des Rückfalls trotz des wiederholten Vollzugs von Freiheitsstrafen ist auch die neunjährige Dauer nicht zu beanstanden. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher rechtskonform.Das Aufenthaltsverbot wurde somit dem Grunde nach zu Recht erlassen. Aufgrund der über viele Jahre ungeachtet aller Sanktionen fortgesetzten (Eigentums-) Delinquenz des BF und des Rückfalls trotz des wiederholten Vollzugs von Freiheitsstrafen ist auch die neunjährige Dauer nicht zu beanstanden. Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ist daher rechtskonform. Zu den Spruchpunkten II. und III. des angefochtenen Bescheids:Zu den Spruchpunkten römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheids:

§ 70

Abs 3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

§ 18

Abs 3 BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist.

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.07.2023 (GZ: G304 2275326-1/2Z) wurde die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als unbegründet abgewiesen und somit der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Dies führte auch dazu, dass ihm kein Durchsetzungsaufschub zu erteilen war. Spruchpunkt II. und Spruchpunkt III. waren nicht korrekturbedürftig.Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.07.2023 (GZ: G304 2275326-1/2Z) wurde die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als unbegründet abgewiesen und somit der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Dies führte auch dazu, dass ihm kein Durchsetzungsaufschub zu erteilen war. Spruchpunkt römisch zwei. und Spruchpunkt römisch drei. waren nicht korrekturbedürftig. Da der relevante Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen geklärt erscheint und auch bei einem positiven Eindruck vom BF bei einer mündlichen Verhandlung keine Befristung oder gar ein Entfall des Aufenthaltsverbots möglich wäre, unterbleibt die beantragte Beschwerdeverhandlung

§ 21Abs 7 BFA-VG.

Da der relevante Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen geklärt erscheint und auch bei einem positiven Eindruck vom BF bei einer mündlichen Verhandlung keine Befristung oder gar ein Entfall des Aufenthaltsverbots möglich wäre, unterbleibt die beantragte Beschwerdeverhandlung

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen hatte. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen hatte. Zu B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist, und von der für den Fall zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist, und von der für den Fall zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G304.2275326.1.00

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