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{'item': 'G314 2278274-1'}

Obsah (12)Art 133§ 55§ 66§ 70§ 74§ 51§ 54§ 8§ 9Art 8Art 9§ 53a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.02.2024 GeschäftszahlG314 2278274-1 Spruch, G314 2278274-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht beschließt (A) und er

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist jeweils

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF) wurde am XXXX 2021 auf Grund eines vom Amtsgericht XXXX ausgestellten Europäischen Haftbefehls in XXXX verhaftet. In der Folge wurde er bis zu seiner Übergabe an die deutschen Behörden am XXXX .2021 in der XXXX XXXX in Übergabehaft angehalten. Am XXXX .2021 stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz, der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Bescheid vom XXXX .2021 zurückgewiesen wurde. Gegen diese Entscheidung wurde kein Rechtsmittel erhoben. Ein vom BFA nach der Verhaftung des BF eingeleitetes Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme wurde im XXXX 2021 ohne Erlassung eines Bescheids eingestellt. Der Beschwerdeführer (BF) wurde am römisch 40 2021 auf Grund eines vom Amtsgericht römisch 40 ausgestellten Europäischen Haftbefehls in römisch 40 verhaftet. In der Folge wurde er bis zu seiner Übergabe an die deutschen Behörden am römisch 40 .2021 in der römisch 40 römisch 40 in Übergabehaft angehalten. Am römisch 40 .2021 stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz, der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Bescheid vom römisch 40 .2021 zurückgewiesen wurde. Gegen diese Entscheidung wurde kein Rechtsmittel erhoben. Ein vom BFA nach der Verhaftung des BF eingeleitetes Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme wurde im römisch 40 2021 ohne Erlassung eines Bescheids eingestellt. Mit Schreiben vom XXXX .2023 teilte die NAG-Behörde dem BFA

§ 55

Abs 3 NAG mit, dass der BF sich ohne unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Österreich aufhalte, und bat um Prüfung einer möglichen Aufenthaltsbeendigung Mit Schreiben vom römisch 40 .2023 teilte die NAG-Behörde dem BFA

Paragraph 55, Absatz 3, NAG mit, dass der BF sich ohne unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Österreich aufhalte, und bat um Prüfung einer möglichen Aufenthaltsbeendigung Das BFA verständigte den BF mit Schreiben vom XXXX .2023 davon und forderte ihn auf, sich zur deshalb beabsichtigten Erlassung einer Ausweisung zu äußern und Fragen zu seinem Aufenthalt in Österreich und zu seinem Privat- und Familienleben zu beantworten. Der BF erstattete entsprechende Stellungnahmen und legte diverse Urkunden vor. Das BFA verständigte den BF mit Schreiben vom römisch 40 .2023 davon und forderte ihn auf, sich zur deshalb beabsichtigten Erlassung einer Ausweisung zu äußern und Fragen zu seinem Aufenthalt in Österreich und zu seinem Privat- und Familienleben zu beantworten. Der BF erstattete entsprechende Stellungnahmen und legte diverse Urkunden vor. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der BF

§ 66Abs 1 FPG i

Vm § 55 Abs 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde ihm

§ 70Abs 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.).

Die Ausweisung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass er keine ausreichenden Existenzmittel habe und seit XXXX 2023 Mindestsicherung beziehe. Er halte sich seit weniger als zehn Jahren im Bundesgebiet auf und habe keine unionsrechtliches Recht auf Daueraufenthalt erworben. Da er nie durchgehend über ein Jahr im Bundesgebiet aufhältig gewesen sei und die Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Aufenthalt nicht erfülle, sei das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege (BGBl Nr. 258/1969; im Folgenden kurz Fürsorgeabkommen) nicht anwendbar. Da auch keine weitere Integration vorliege, sei die Ausweisung gerechtfertigt.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der BF

Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde ihm

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Ausweisung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass er keine ausreichenden Existenzmittel habe und seit römisch 40 2023 Mindestsicherung beziehe. Er halte sich seit weniger als zehn Jahren im Bundesgebiet auf und habe keine unionsrechtliches Recht auf Daueraufenthalt erworben. Da er nie durchgehend über ein Jahr im Bundesgebiet aufhältig gewesen sei und die Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Aufenthalt nicht erfülle, sei das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege Bundesgesetzblatt Nr. 258 aus 1969,; im Folgenden kurz Fürsorgeabkommen) nicht anwendbar. Da auch keine weitere Integration vorliege, sei die Ausweisung gerechtfertigt. Dagegen richtet sich die Beschwerde des (damals noch unvertretenen) BF, mit der er die Behebung des angefochtenen Bescheides anstrebt. Außerdem beantragt er die Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts XXXX über seine Beschwerde gegen die Abweisung seines Mindestsicherungsantrags. Der BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass er sich schon seit XXXX oder XXXX in XXXX aufhalte, jedoch nicht immer eine Wohnsitzmeldung vorgenommen habe. Er habe keinen Bezug mehr zu Deutschland. Die Vorwürfe, die zu seiner Auslieferung nach Deutschland geführt hätten, hätten sich als unzutreffend herausgestellt; er sei nach wie vor unbescholten. Er leide an Amyotropher Lateralsklerose (ALS) mit starken Schmerzen und deutlicher Bewegungseinschränkung, sodass er auf Basis des Fürsorgeabkommens schon aus Gründen der Menschlichkeit zum Aufenthalt berechtigt sei. Er könne krankheitsbedingt und aufgrund fehlender Finanzmittel nicht nach Deutschland zurückkehren. Er könne dort auch keinen ordentlichen Wohnsitz begründen, was Voraussetzung für den Bezug von Krankenbehandlungen sei. Er habe die Mindestsicherung lediglich aufgrund der Trennung von seiner ehemaligen Lebensgefährtin beantragt und bemühe sich, den österreichischen Staat möglichst wenig zu belasten. So erhalte er in einem Hotel kostenlos Kost und Logis im Austausch gegen Beratungsleistungen. Dagegen richtet sich die Beschwerde des (damals noch unvertretenen) BF, mit der er die Behebung des angefochtenen Bescheides anstrebt. Außerdem beantragt er die Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts römisch 40 über seine Beschwerde gegen die Abweisung seines Mindestsicherungsantrags. Der BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass er sich schon seit römisch 40 oder römisch 40 in römisch 40 aufhalte, jedoch nicht immer eine Wohnsitzmeldung vorgenommen habe. Er habe keinen Bezug mehr zu Deutschland. Die Vorwürfe, die zu seiner Auslieferung nach Deutschland geführt hätten, hätten sich als unzutreffend herausgestellt; er sei nach wie vor unbescholten. Er leide an Amyotropher Lateralsklerose (ALS) mit starken Schmerzen und deutlicher Bewegungseinschränkung, sodass er auf Basis des Fürsorgeabkommens schon aus Gründen der Menschlichkeit zum Aufenthalt berechtigt sei. Er könne krankheitsbedingt und aufgrund fehlender Finanzmittel nicht nach Deutschland zurückkehren. Er könne dort auch keinen ordentlichen Wohnsitz begründen, was Voraussetzung für den Bezug von Krankenbehandlungen sei. Er habe die Mindestsicherung lediglich aufgrund der Trennung von seiner ehemaligen Lebensgefährtin beantragt und bemühe sich, den österreichischen Staat möglichst wenig zu belasten. So erhalte er in einem Hotel kostenlos Kost und Logis im Austausch gegen Beratungsleistungen. Das BFA legte die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens samt einer Stellungnahme dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Am XXXX .2023 langte beim BFA eine vom im Kopf genannten Rechtsanwalt für den BF eingebrachte Beschwerde ein, die der zuvor eingebrachten inhaltlich entspricht und die am XXXX .2023 an das BVwG weitergeleitet wurde. Darin wird beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem BF ein Aufenthaltsrecht gewährt und die Ausweisung für unzulässig erklärt werde. Eventualiter wird ein Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag gestellt und weiters beantragt, „die belangte Behörde in den Ersatz der Kosten zu verfällen“. Am römisch 40 .2023 langte beim BFA eine vom im Kopf genannten Rechtsanwalt für den BF eingebrachte Beschwerde ein, die der zuvor eingebrachten inhaltlich entspricht und die am römisch 40 .2023 an das BVwG weitergeleitet wurde. Darin wird beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem BF ein Aufenthaltsrecht gewährt und die Ausweisung für unzulässig erklärt werde. Eventualiter wird ein Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag gestellt und weiters beantragt, „die belangte Behörde in den Ersatz der Kosten zu verfällen“. Am XXXX 2.2023 langte beim BVwG das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts XXXX vom XXXX ein, mit dem die Beschwerde des BF gegen die Abweisung seines Mindestsicherungsantrags als unbegründet abgewiesen wurde. Am römisch 40 2.2023 langte beim BVwG das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts römisch 40 vom römisch 40 ein, mit dem die Beschwerde des BF gegen die Abweisung seines Mindestsicherungsantrags als unbegründet abgewiesen wurde. Feststellungen: Der am XXXX in der deutschen Stadt XXXX geborene BF ist deutscher Staatsangehöriger. Er beherrscht die deutsche Sprache auf muttersprachlichem Niveau. Er ist ledig und kinderlos. Der am römisch 40 in der deutschen Stadt römisch 40 geborene BF ist deutscher Staatsangehöriger. Er beherrscht die deutsche Sprache auf muttersprachlichem Niveau. Er ist ledig und kinderlos. Der BF besuchte die Pflichtschule und das Gymnasium in Deutschland. Danach war er dort und in anderen Staaten erwerbstätig, seit XXXX ist er in Pension. Er weist in Deutschland zwischen XXXX und XXXX zahlreiche strafgerichtliche Verurteilungen zu Geldstrafen, aber auch zu (teils längeren) Freiheitsstrafen auf, vorwiegend wegen Betrugsdelikten. XXXX wurde er in Frankreich wegen Urkundenfälschung verurteilt. In Österreich ist er strafgerichtlich unbescholten. Der BF besuchte die Pflichtschule und das Gymnasium in Deutschland. Danach war er dort und in anderen Staaten erwerbstätig, seit römisch 40 ist er in Pension. Er weist in Deutschland zwischen römisch 40 und römisch 40 zahlreiche strafgerichtliche Verurteilungen zu Geldstrafen, aber auch zu (teils längeren) Freiheitsstrafen auf, vorwiegend wegen Betrugsdelikten. römisch 40 wurde er in Frankreich wegen Urkundenfälschung verurteilt. In Österreich ist er strafgerichtlich unbescholten. Ab XXXX oder XXXX hielt sich der BF fallweise immer wieder für kurze Zeit unangemeldet in Österreich auf, behielt jedoch zunächst seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland bei. Ab XXXX hielt er sich erstmals für längere Zeit kontinuierlich in Österreich auf, und zwar bis zu seiner Auslieferung nach Deutschland im XXXX . Dort wurde er mit dem Urteil des Amtsgerichts XXXX vom XXXX (rechtskräftig seit XXXX ) wegen Betrugsdelikten (Betrug und Missbrauch von Titeln in drei Fällen) zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt. Ab römisch 40 oder römisch 40 hielt sich der BF fallweise immer wieder für kurze Zeit unangemeldet in Österreich auf, behielt jedoch zunächst seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland bei. Ab römisch 40 hielt er sich erstmals für längere Zeit kontinuierlich in Österreich auf, und zwar bis zu seiner Auslieferung nach Deutschland im römisch 40 . Dort wurde er mit dem Urteil des Amtsgerichts römisch 40 vom römisch 40 (rechtskräftig seit römisch 40 ) wegen Betrugsdelikten (Betrug und Missbrauch von Titeln in drei Fällen) zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt. Zwischen XXXX und XXXX hielt sich der BF in Deutschland auf. Im XXXX wurde bei ihm ALS, eine nicht heilbare degenerative Erkrankung des motorischen Nervensystems, diagnostiziert, die in der Folge in Deutschland behandelt wurde. Er erhielt dort ab Anfang XXXX Pflegegeld bzw. ambulante Hilfe zur Pflege und hielt sich nach einem stationären Krankenhausaufenthalt in XXXX im XXXX in einer Sozialeinrichtung für betreutes Wohnen in XXXX , das in der Nähe der Grenze zu Österreich liegt, auf. Eine kausale Behandlung von ALS ist bislang nicht möglich. Im Verlauf der Erkrankung ist es beim BF bereits zu einer merklichen klinischen Verschlechterung gekommen, sodass er in seiner Mobilität bereits stark eingeschränkt ist. Zwischen römisch 40 und römisch 40 hielt sich der BF in Deutschland auf. Im römisch 40 wurde bei ihm ALS, eine nicht heilbare degenerative Erkrankung des motorischen Nervensystems, diagnostiziert, die in der Folge in Deutschland behandelt wurde. Er erhielt dort ab Anfang römisch 40 Pflegegeld bzw. ambulante Hilfe zur Pflege und hielt sich nach einem stationären Krankenhausaufenthalt in römisch 40 im römisch 40 in einer Sozialeinrichtung für betreutes Wohnen in römisch 40 , das in der Nähe der Grenze zu Österreich liegt, auf. Eine kausale Behandlung von ALS ist bislang nicht möglich. Im Verlauf der Erkrankung ist es beim BF bereits zu einer merklichen klinischen Verschlechterung gekommen, sodass er in seiner Mobilität bereits stark eingeschränkt ist. Ab XXXX übersiedelte der BF aus eigenem Antrieb und im Wissen um seine Erkrankung nach Österreich, wo er sich zunächst ohne Wohnsitzmeldung bei seiner damaligen Lebensgefährtin, die er kurz zuvor kennengelernt hatte, in XXXX aufhielt. Nach dem Ende der Lebensgemeinschaft im XXXX hielt er sich zunächst in einem Hotel in XXXX auf. Seit XXXX wohnt er in einem Hotel in XXXX , wo er unentgeltlich Beratungsleistungen erbringt und als Spesenersatz freie Kost und Logis erhält. Seit XXXX ist er wieder mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet. Da er keinen festen Wohnsitz mehr in Deutschland hat, erhält er seit XXXX kein Pflegegeld und keine ambulante Hilfe zur Pflege mehr. Er ist in Deutschland auch nicht mehr krankenversichert.Ab römisch 40 übersiedelte der BF aus eigenem Antrieb und im Wissen um seine Erkrankung nach Österreich, wo er sich zunächst ohne Wohnsitzmeldung bei seiner damaligen Lebensgefährtin, die er kurz zuvor kennengelernt hatte, in römisch 40 aufhielt. Nach dem Ende der Lebensgemeinschaft im römisch 40 hielt er sich zunächst in einem Hotel in römisch 40 auf. Seit römisch 40 wohnt er in einem Hotel in römisch 40 , wo er unentgeltlich Beratungsleistungen erbringt und als Spesenersatz freie Kost und Logis erhält. Seit römisch 40 ist er wieder mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet. Da er keinen festen Wohnsitz mehr in Deutschland hat, erhält er seit römisch 40 kein Pflegegeld und keine ambulante Hilfe zur Pflege mehr. Er ist in Deutschland auch nicht mehr krankenversichert. In Österreich war der BF nie erwerbstätig. Er bezieht eine Rente der gesetzlichen deutschen Rentenversicherung von ca. EUR 240 pro Monat, hat aber kein weiteres Einkommen und kein Vermögen. Er wird von einer karitativen Organisation in XXXX unterstütztIn Österreich war der BF nie erwerbstätig. Er bezieht eine Rente der gesetzlichen deutschen Rentenversicherung von ca. EUR 240 pro Monat, hat aber kein weiteres Einkommen und kein Vermögen. Er wird von einer karitativen Organisation in römisch 40 unterstützt Am XXXX beantragte der BF in Österreich die Gewährung von Mindestsicherungsleistungen (konkret für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs sowie Krankenhilfe). Aus diesem Grund wurden ihm im Zeitraum XXXX bis XXXX vorläufig eine monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts von EUR 10 sowie Beiträge zur Krankenversicherung gewährt. Er war in Österreich nur während dieses Zeitraums krankenversichert. Seither ist er nicht mehr krankenversichert. Mit Bescheid vom XXXX wurde der Mindestsicherungsantrag als unbegründet abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde des BF wurde mit dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts XXXX vom XXXX als unbegründet abgewiesen.Am römisch 40 beantragte der BF in Österreich die Gewährung von Mindestsicherungsleistungen (konkret für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs sowie Krankenhilfe). Aus diesem Grund wurden ihm im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 vorläufig eine monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts von EUR 10 sowie Beiträge zur Krankenversicherung gewährt. Er war in Österreich nur während dieses Zeitraums krankenversichert. Seither ist er nicht mehr krankenversichert. Mit Bescheid vom römisch 40 wurde der Mindestsicherungsantrag als unbegründet abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde des BF wurde mit dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts römisch 40 vom römisch 40 als unbegründet abgewiesen. Der BF hat weder einen gültigen Personalausweis noch einen gültigen Reisepass. Sein Personalausweis ist seit XXXX abgelaufen. Er hat in Österreich nie eine Anmeldebescheinigung beantragt. Er ist hier weder in einem Verein noch ehrenamtlich engagiert und hat auch sonst keine konkreten Integrationsschritte gesetzt.Der BF hat weder einen gültigen Personalausweis noch einen gültigen Reisepass. Sein Personalausweis ist seit römisch 40 abgelaufen. Er hat in Österreich nie eine Anmeldebescheinigung beantragt. Er ist hier weder in einem Verein noch ehrenamtlich engagiert und hat auch sonst keine konkreten Integrationsschritte gesetzt. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des Gerichtsaktes des BVwG. Die Feststellungen basieren insbesondere auf den Angaben des BF und den von ihm vorgelegten Unterlagen, auf den Informationen aufgrund von Abfragen im Zentralen Melderegister (ZMR), Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und Strafregister sowie auf Sozialversicherungsdaten. Name und Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Geburtsort des BF gehen aus seinem Personalausweis hervor, der dem BVwG in Kopie vorliegt, ebenso die Gültigkeitsdauer dieses Dokuments bis XXXX . Seine deutsche Erstsprache ist angesichts seiner Herkunft plausibel, zumal er seine Ausbildung in Deutschland absolviert hat. Er hat bei der Beschuldigtenvernehmung am XXXX gegenüber der Polizei angegeben, ledig zu sein und keine Sorgepflichten zu haben. Auch sonst sind keine Hinweise auf etwaige Kinder oder eine Eheschließung aktenkundig. Die Beziehung mit XXXX ist nach Angaben des BF selbst in der Stellungnahme vom XXXX mittlerweile beendet. Name und Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Geburtsort des BF gehen aus seinem Personalausweis hervor, der dem BVwG in Kopie vorliegt, ebenso die Gültigkeitsdauer dieses Dokuments bis römisch 40 . Seine deutsche Erstsprache ist angesichts seiner Herkunft plausibel, zumal er seine Ausbildung in Deutschland absolviert hat. Er hat bei der Beschuldigtenvernehmung am römisch 40 gegenüber der Polizei angegeben, ledig zu sein und keine Sorgepflichten zu haben. Auch sonst sind keine Hinweise auf etwaige Kinder oder eine Eheschließung aktenkundig. Die Beziehung mit römisch 40 ist nach Angaben des BF selbst in der Stellungnahme vom römisch 40 mittlerweile beendet. Ausbildung und Erwerbstätigkeit des BF werden anhand seiner Angaben bei der Beschuldigtenvernehmung festgestellt. Seine strafgerichtlichen Verurteilungen in Deutschland und Frankreich basieren auf dem ECRIS-Auszug. Da darin zahlreiche Verurteilungen aufscheinen, kann der Beschwerdebehauptung, er sei nach wie vor unbescholten, nicht gefolgt werden. Aus dem ECRIS-Auszug ergibt sich vielmehr, dass er zuletzt aufgrund der Vorwürfe, die zu seiner Auslieferung nach Deutschland im XXXX geführt haben, rechtskräftig zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Laut Strafregister ist er in Österreich unbescholten. Ausbildung und Erwerbstätigkeit des BF werden anhand seiner Angaben bei der Beschuldigtenvernehmung festgestellt. Seine strafgerichtlichen Verurteilungen in Deutschland und Frankreich basieren auf dem ECRIS-Auszug. Da darin zahlreiche Verurteilungen aufscheinen, kann der Beschwerdebehauptung, er sei nach wie vor unbescholten, nicht gefolgt werden. Aus dem ECRIS-Auszug ergibt sich vielmehr, dass er zuletzt aufgrund der Vorwürfe, die zu seiner Auslieferung nach Deutschland im römisch 40 geführt haben, rechtskräftig zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Laut Strafregister ist er in Österreich unbescholten. Der BF behauptet, sich seit XXXX bzw. seit XXXX in Österreich aufzuhalten. Aus dem ZMR ist erst ab XXXX eine Wohnsitzmeldung ersichtlich. Die Feststellung, dass sich der BF vor Mitte XXXX nicht durchgehend für längere Zeit in Österreich aufgehalten hat, ergibt sich nicht (wie er in der Beschwerde vermeint) aus einer „unglücklichen Formulierung“ des Oberlandesgerichts XXXX , sondern aus seinen eigenen, detaillierten und unmissverständlichen Angaben bei der Beschuldigtenvernehmung („Es war so, dass ich immer nur vorübergehend in Österreich war. Mein Aufenthalt in Österreich war immer wieder einmal eine Woche oder so. … Nachdem ich in Pension ging und die Dienstwohnung aufgeben musste, war ich dann kurzzeitig wieder in Deutschland … wohnhaft, zog aber im XXXX fix in die Wohnung … Wenn mir der Auszug aus dem Zentralen Melderegister vorgezeigt wird, dann ist dieser zu meinen Wohnsitzen in Österreich korrekt bzw. ist es richtig, dass ich seit XXXX meinen Hauptwohnsitz durchgehend in Österreich habe.“). Der BF behauptet, sich seit römisch 40 bzw. seit römisch 40 in Österreich aufzuhalten. Aus dem ZMR ist erst ab römisch 40 eine Wohnsitzmeldung ersichtlich. Die Feststellung, dass sich der BF vor Mitte römisch 40 nicht durchgehend für längere Zeit in Österreich aufgehalten hat, ergibt sich nicht (wie er in der Beschwerde vermeint) aus einer „unglücklichen Formulierung“ des Oberlandesgerichts römisch 40 , sondern aus seinen eigenen, detaillierten und unmissverständlichen Angaben bei der Beschuldigtenvernehmung („Es war so, dass ich immer nur vorübergehend in Österreich war. Mein Aufenthalt in Österreich war immer wieder einmal eine Woche oder so. … Nachdem ich in Pension ging und die Dienstwohnung aufgeben musste, war ich dann kurzzeitig wieder in Deutschland … wohnhaft, zog aber im römisch 40 fix in die Wohnung … Wenn mir der Auszug aus dem Zentralen Melderegister vorgezeigt wird, dann ist dieser zu meinen Wohnsitzen in Österreich korrekt bzw. ist es richtig, dass ich seit römisch 40 meinen Hauptwohnsitz durchgehend in Österreich habe.“). Der BF war zwar laut ZMR bis XXXX in Österreich mit Hauptwohnsitz gemeldet, hielt sich aber – wie die aktenkundige Auslieferung nach Deutschland belegt – nur bis XXXX hier auf und hat die Unterkunft, wo er von XXXX bis XXXX gemeldet war (ein Zimmer in einem Studentenheim) offenbar nie bezogen. Der BF war zwar laut ZMR bis römisch 40 in Österreich mit Hauptwohnsitz gemeldet, hielt sich aber – wie die aktenkundige Auslieferung nach Deutschland belegt – nur bis römisch 40 hier auf und hat die Unterkunft, wo er von römisch 40 bis römisch 40 gemeldet war (ein Zimmer in einem Studentenheim) offenbar nie bezogen. Der Aufenthalt des BF in Deutschland zwischen XXXX und XXXX ergibt sich aus den von ihm vorgelegten Urkunden. Laut dem Bescheid der Bezirksverwaltung des Bezirks XXXX vom XXXX hat er selbst bekanntgegeben, dass er am XXXX ins Ausland verzieht. Demzufolge wurde die Gewährung von Hilfe zur Pflege bzw. Pflegegeld mit XXXX eingestellt. Seiner nunmehr aufgestellten Behauptung, er habe sich bereits ab XXXX wieder im Inland aufgehalten, kann demgegenüber nicht gefolgt werden, zumal dafür keine urkundlichen Nachweise vorliegen. Die Bestätigung der ehemaligen Lebensgefährtin des BF, wonach er an ihrer Adresse wohnt, datiert erst vom XXXX , eine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet besteht laut ZMR erst wieder ab Ende XXXX .Der Aufenthalt des BF in Deutschland zwischen römisch 40 und römisch 40 ergibt sich aus den von ihm vorgelegten Urkunden. Laut dem Bescheid der Bezirksverwaltung des Bezirks römisch 40 vom römisch 40 hat er selbst bekanntgegeben, dass er am römisch 40 ins Ausland verzieht. Demzufolge wurde die Gewährung von Hilfe zur Pflege bzw. Pflegegeld mit römisch 40 eingestellt. Seiner nunmehr aufgestellten Behauptung, er habe sich bereits ab römisch 40 wieder im Inland aufgehalten, kann demgegenüber nicht gefolgt werden, zumal dafür keine urkundlichen Nachweise vorliegen. Die Bestätigung der ehemaligen Lebensgefährtin des BF, wonach er an ihrer Adresse wohnt, datiert erst vom römisch 40 , eine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet besteht laut ZMR erst wieder ab Ende römisch 40 . Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF basieren auf den von ihm vorgelegten ärztlichen Unterlagen in Zusammenschau mit den Feststellungen im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts XXXX . Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF basieren auf den von ihm vorgelegten ärztlichen Unterlagen in Zusammenschau mit den Feststellungen im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts römisch 40 . Ein konkreter äußerer Anlass dafür, dass der BF XXXX aus Deutschland nach Österreich übersiedelte, ist aus den Akten nicht nachvollziehbar. Es ist davon auszugehen, dass er dies aus eigenem Antrieb getan hat, um mit seiner damaligen Lebensgefährtin zusammenzuleben. Der BF gab in seiner Stellungnahme vom XXXX an, er habe diese „in der Rehab“, die dem Krankenhausaufenthalt im XXXX folgte, kennengelernt; die Bekanntschaft bestand demnach erst seit kurzem, als er zu ihr nach Österreich zog. Das vom BF angegebene Datum es Endes der Lebensgemeinschaft korrespondiert mit seinem Mindestsicherungsantrag. Seine Angaben zu seinem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet stimmen mit den Wohnsitzmeldungen laut ZMR überein, sodass ihnen gefolgt werden kann. Ein konkreter äußerer Anlass dafür, dass der BF römisch 40 aus Deutschland nach Österreich übersiedelte, ist aus den Akten nicht nachvollziehbar. Es ist davon auszugehen, dass er dies aus eigenem Antrieb getan hat, um mit seiner damaligen Lebensgefährtin zusammenzuleben. Der BF gab in seiner Stellungnahme vom römisch 40 an, er habe diese „in der Rehab“, die dem Krankenhausaufenthalt im römisch 40 folgte, kennengelernt; die Bekanntschaft bestand demnach erst seit kurzem, als er zu ihr nach Österreich zog. Das vom BF angegebene Datum es Endes der Lebensgemeinschaft korrespondiert mit seinem Mindestsicherungsantrag. Seine Angaben zu seinem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet stimmen mit den Wohnsitzmeldungen laut ZMR überein, sodass ihnen gefolgt werden kann. Für den BF scheinen in seinen Versicherungsdaten neben dem kurzfristigen Bezug von Leistungen der Mindestsicherung, die auch im Erkenntnis des Landsverwaltungsgerichts XXXX dokumentiert ist, keine Eintragungen auf. Die Beratung eines Hotels in XXXX gegen Kost und Logis als Spesenersatz ergeben sich aus dem entsprechenden, vom BF vorgelegten Bestätigungsschreiben. Der Bezug einer deutschen Rente ergibt sich einerseits aus dem Erkenntnis des Landsverwaltungsgerichts XXXX , andererseits aus dem vom BF vorgelegten Kontoauszug. Der vorläufige Bezug von Mindestsicherung und Krankenversicherung, die die Abweisung des Antrages vom XXXX und die Abweisung der Beschwerde des BF sind durch das Erkenntnis des Landsverwaltungsgerichts XXXX belegt.Für den BF scheinen in seinen Versicherungsdaten neben dem kurzfristigen Bezug von Leistungen der Mindestsicherung, die auch im Erkenntnis des Landsverwaltungsgerichts römisch 40 dokumentiert ist, keine Eintragungen auf. Die Beratung eines Hotels in römisch 40 gegen Kost und Logis als Spesenersatz ergeben sich aus dem entsprechenden, vom BF vorgelegten Bestätigungsschreiben. Der Bezug einer deutschen Rente ergibt sich einerseits aus dem Erkenntnis des Landsverwaltungsgerichts römisch 40 , andererseits aus dem vom BF vorgelegten Kontoauszug. Der vorläufige Bezug von Mindestsicherung und Krankenversicherung, die die Abweisung des Antrages vom römisch 40 und die Abweisung der Beschwerde des BF sind durch das Erkenntnis des Landsverwaltungsgerichts römisch 40 belegt. Es liegen keine Beweisergebnisse für etwaige Behandlungen des BF in Österreich vor, solche wurden von ihm auch im gesamten Verfahren nicht behauptet. Vielmehr finden sich im gesamten Akt ausschließlich Dokumente deutscher Institutionen. Aus dem vom BF vorgelegten Schreiben vom XXXX geht vielmehr hervor, dass er noch zu diesem Zeitpunkt, als er bereits wieder in Österreich wohnhaft war, an einer Ambulanz in XXXX vorsprach. Da in Österreich auch kein Krankenversicherungsschutz besteht, ergibt sich, dass die ALS-Erkrankung des BF bisher ausschließlich in Deutschland behandelt wurde.Es liegen keine Beweisergebnisse für etwaige Behandlungen des BF in Österreich vor, solche wurden von ihm auch im gesamten Verfahren nicht behauptet. Vielmehr finden sich im gesamten Akt ausschließlich Dokumente deutscher Institutionen. Aus dem vom BF vorgelegten Schreiben vom römisch 40 geht vielmehr hervor, dass er noch zu diesem Zeitpunkt, als er bereits wieder in Österreich wohnhaft war, an einer Ambulanz in römisch 40 vorsprach. Da in Österreich auch kein Krankenversicherungsschutz besteht, ergibt sich, dass die ALS-Erkrankung des BF bisher ausschließlich in Deutschland behandelt wurde. Es gibt keine aktenkundigen Anhaltspunkte für wesentliche finanzielle Mittel des BF (außer der deutschen Rente), die ihm einen längerfristigen Aufenthalt im Inland ohne Inanspruchnahme von staatlichen Leistungen ermöglichen würden. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Antrag auf Mindestsicherung. Der BF behauptet nicht, dass er die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung beantragt hätte. Dergleichen ergibt sich auch nicht aus dem IZR oder aus dem übrigen Akteninhalt. Die Unterstützung des BF durch die XXXX geht aus dem E-Mail ihres Obmanns vom XXXX hervor. Aus dem Umstand, dass er bereits ab XXXX von dieser Organisation „begleitet“ wurde, lassen sich keine Rückschlüsse auf die allfällige Kontinuität seiner Inlandsaufenthalte ziehen. Die Unterstützung des BF durch die römisch 40 geht aus dem E-Mail ihres Obmanns vom römisch 40 hervor. Aus dem Umstand, dass er bereits ab römisch 40 von dieser Organisation „begleitet“ wurde, lassen sich keine Rückschlüsse auf die allfällige Kontinuität seiner Inlandsaufenthalte ziehen. Es gibt keine Beweisergebnisse für über die Feststellungen hinausgehende Anbindungen des BF im Inland oder für weitere Integrationsbemühungen. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) Im Verwaltungsverfahren und im Bescheidbeschwerdeverfahren vor dem BVwG gilt

§ 74AVG i

Vm § 17 VwGVG der Grundsatz der Selbsttragung der Kosten (siehe Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 Rz 492, 951). Da die hier anzuwendenden Verwaltungsvorschriften keine entsprechenden Bestimmungen enthalten, besteht kein Kostenersatzanspruch des BF, sodass der darauf gerichtete Beschwerdeantrag zurückzuweisen istIm Verwaltungsverfahren und im Bescheidbeschwerdeverfahren vor dem BVwG gilt

Paragraph 74, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG der Grundsatz der Selbsttragung der Kosten (siehe Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 Rz 492, 951). Da die hier anzuwendenden Verwaltungsvorschriften keine entsprechenden Bestimmungen enthalten, besteht kein Kostenersatzanspruch des BF, sodass der darauf gerichtete Beschwerdeantrag zurückzuweisen ist Zu Spruchteil B) Als Staatsangehöriger der Bundesrepublik Deutschland ist der BF EWR-Bürger iSd § 2 Abs 4 Z 8 FPG.Als Staatsangehöriger der Bundesrepublik Deutschland ist der BF EWR-Bürger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. § 66 FPG („Ausweisung“) lautet: Paragraph 66, FPG („Ausweisung“) lautet: „

(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.„
(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2)Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3)Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.“

§ 51

Abs 1 NAG sind EWR-Bürger auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind (Z 1); für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen (Z 2), oder als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen (Z 3).

Paragraph 51, Absatz eins, NAG sind EWR-Bürger auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind (Ziffer eins,); für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen (Ziffer 2,), oder als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen (Ziffer 3,). § 55 NAG („Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechtes für mehr als drei Monate“) lautet:Paragraph 55, NAG („Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechtes für mehr als drei Monate“) lautet: „

(1)EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht

§§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind. „

(1)EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht

Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2)Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung

§§ 51

Abs 3 und 54 Abs 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.

(2)Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung

Paragraphen 51, Absatz 3 und 54 Absatz 6, oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.

(3)Besteht das Aufenthaltsrecht

§§ 51

, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs 2 oder § 54 Abs 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall

§ 54Abs 7.

Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist

§ 8VwGVG gehemmt.

(3)Besteht das Aufenthaltsrecht

Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall

Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist

Paragraph 8, VwGVG gehemmt.

(4)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(4)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (Paragraph 9, BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(5)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" quotenfrei zu erteilen.
(6)Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird."

§ 9

BFA-VG ist eine Ausweisung

§ 66

FPG, die in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingreift, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Art 8

Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art 8

Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Paragraph 9, BFA-VG ist eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG, die in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingreift, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind

§ 9

Abs 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind

, Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen. Nach Art 8 Abs 1 des Fürsorgeabkommens zwischen Deutschland und Österreich, das unmittelbar anwendbar ist (siehe VwGH 22.02.2017, Ro 2015/10/0051), darf der Aufenthaltsstaat einem Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei nicht allein aus dem Grunde der Hilfsbedürftigkeit den weiteren Aufenthalt versagen oder ihn rückschaffen, es sei denn, dass er sich noch nicht ein Jahr ununterbrochen erlaubt in seinem Hoheitsgebiet aufhält. Sprechen Gründe der Menschlichkeit gegen eine solche Maßnahme, so hat sie ohne Rücksicht auf die Dauer der Anwesenheit im Aufenthaltsstaat zu unterbleiben. Nach Artikel 8, Absatz eins, des Fürsorgeabkommens zwischen Deutschland und Österreich, das unmittelbar anwendbar ist (siehe VwGH 22.02.2017, Ro 2015/10/0051), darf der Aufenthaltsstaat einem Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei nicht allein aus dem Grunde der Hilfsbedürftigkeit den weiteren Aufenthalt versagen oder ihn rückschaffen, es sei denn, dass er sich noch nicht ein Jahr ununterbrochen erlaubt in seinem Hoheitsgebiet aufhält. Sprechen Gründe der Menschlichkeit gegen eine solche Maßnahme, so hat sie ohne Rücksicht auf die Dauer der Anwesenheit im Aufenthaltsstaat zu unterbleiben.

Art 9Abs 2 des Fürsorgeabkommens gilt Aufenthalt i

Sd Art 8 Abs 1 des Fürsorgeabkommens bei Abwesenheit bis zur Dauer eines Monates nicht als unterbrochen. Bei der Berechnung der Aufenthaltsdauer werden

Art 9

Abs 3 des Fürsorgeabkommens Zeiträume, in denen der Lebensunterhalt ganz oder teilweise aus Mitteln der Fürsorge des Aufenthaltsstaats gewährt wurde, nicht berücksichtigt.

Artikel 9, Absatz 2, des Fürsorgeabkommens gilt Aufenthalt i

Sd Artikel 8, Absatz eins, des Fürsorgeabkommens bei Abwesenheit bis zur Dauer eines Monates nicht als unterbrochen. Bei der Berechnung der Aufenthaltsdauer werden

Artikel 9

, Absatz 3, des Fürsorgeabkommens Zeiträume, in denen der Lebensunterhalt ganz oder teilweise aus Mitteln der Fürsorge des Aufenthaltsstaats gewährt wurde, nicht berücksichtigt. Einem deutschen Staatsangehörigen darf

Art 8

Abs 1 zweiter Satz des Fürsorgeabkommens auch nach einem kürzeren erlaubten Aufenthalt in Österreich der Aufenthalt nicht aus dem Grund der Hilfsbedürftigkeit verweigert werden, wenn Gründe der Menschlichkeit dagegen sprechen (siehe VwGH 22.10.2019, Ra 2018/10/0149). Dieser Ausnahmetatbestand erfordert, dass objektive, einer Nachprüfung zugängliche Umstände eine Gefährdung allgemein anerkannter Interessen des Aufenthaltswerbers besorgen lassen (vgl. VwGH 17.12.1990, 90/19/0326). Einem deutschen Staatsangehörigen darf

Artikel 8

, Absatz eins, zweiter Satz des Fürsorgeabkommens auch nach einem kürzeren erlaubten Aufenthalt in Österreich der Aufenthalt nicht aus dem Grund der Hilfsbedürftigkeit verweigert werden, wenn Gründe der Menschlichkeit dagegen sprechen (siehe VwGH 22.10.2019, Ra 2018/10/0149). Dieser Ausnahmetatbestand erfordert, dass objektive, einer Nachprüfung zugängliche Umstände eine Gefährdung allgemein anerkannter Interessen des Aufenthaltswerbers besorgen lassen vergleiche VwGH 17.12.1990, 90/19/0326). Sind die Voraussetzungen des Art 8 Abs 1 des Fürsorgeabkommens erfüllt, darf die Frage, ob der Aufenthalt des BF in Österreich rechtmäßig ist, nicht mit dem Argument der Hilfsbedürftigkeit verneint werden (siehe VwGH 22.10.2019, Ra 2018/10/0149, und VwGH 09.10.2001, 97/21/0546).Sind die Voraussetzungen des Artikel 8, Absatz eins, des Fürsorgeabkommens erfüllt, darf die Frage, ob der Aufenthalt des BF in Österreich rechtmäßig ist, nicht mit dem Argument der Hilfsbedürftigkeit verneint werden (siehe VwGH 22.10.2019, Ra 2018/10/0149, und VwGH 09.10.2001, 97/21/0546). Unter „Aufhalten“ iSd Fürsorgeabkommens ist nicht bloß ein „tatsächlicher“, sondern vielmehr ein „rechtmäßiger“ Aufenthalt zu verstehen. Daher erfasst das Abkommen nur solche deutsche Staatsangehörige, die sich rechtmäßig in Österreich aufhalten (vgl. VwGH 22.02.2017, Ro 2015/10/0051).Unter „Aufhalten“ iSd Fürsorgeabkommens ist nicht bloß ein „tatsächlicher“, sondern vielmehr ein „rechtmäßiger“ Aufenthalt zu verstehen. Daher erfasst das Abkommen nur solche deutsche Staatsangehörige, die sich rechtmäßig in Österreich aufhalten vergleiche VwGH 22.02.2017, Ro 2015/10/0051).

§ 53a

Abs 1 NAG erwerben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt, unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen

§§ 51

oder 52 NAG in der Regel nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird

§ 53a

Abs 2 NAG nicht unterbrochen von Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr (Z 1), Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten (Z 2) oder durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung (Z 3).

Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG erwerben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt, unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen

Paragraphen 51, oder 52 NAG in der Regel nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird

Paragraph 53 a, Absatz 2, NAG nicht unterbrochen von Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr (Ziffer eins,), Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten (Ziffer 2,) oder durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung (Ziffer 3,). Der BF hält sich erst seit XXXX (und damit seit weniger als fünf Jahren) wieder kontinuierlich in Österreich auf. Er hat weder das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben noch den einjährigen ununterbrochenen Mindestaufenthalt nach Art 8 Abs 1 des Fürsorgeabkommens erreicht. Er war im Bundesgebiet noch nie erwerbstätig und hatte nie ausreichende eigene Existenzmittel. Er war nur für wenige Monate aufgrund von (vorläufig gewährten) Mindestsicherungsleistungen krankenversichert, also während eines Zeitraums, in dem sein Lebensunterhalt ganz oder teilweise aus Mitteln der Fürsorge des Aufenthaltsstaats gewährt wurde. Es lag daher zu keiner Zeit ein rechtmäßiger Aufenthalt iSd § 51 NAG oder Art 2 Abs 1 und Art 8 Abs 1 des Fürsorgeabkommens vor. Der BF hat im Bundesgebiet nach dem Ende der Beziehung mit XXXX keine familiären oder wesentlichen sozialen Bindungen. Es liegen auch keine Hinweise auf eine tiefgehende Integration oder Verfestigung des Lebensmittelpunkts vor, weshalb eine Ausweisung keinen unverhältnismäßigen Eingriff in sein Privat- oder Familienleben darstellt.Der BF hält sich erst seit römisch 40 (und damit seit weniger als fünf Jahren) wieder kontinuierlich in Österreich auf. Er hat weder das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben noch den einjährigen ununterbrochenen Mindestaufenthalt nach Artikel 8, Absatz eins, des Fürsorgeabkommens erreicht. Er war im Bundesgebiet noch nie erwerbstätig und hatte nie ausreichende eigene Existenzmittel. Er war nur für wenige Monate aufgrund von (vorläufig gewährten) Mindestsicherungsleistungen krankenversichert, also während eines Zeitraums, in dem sein Lebensunterhalt ganz oder teilweise aus Mitteln der Fürsorge des Aufenthaltsstaats gewährt wurde. Es lag daher zu keiner Zeit ein rechtmäßiger Aufenthalt iSd Paragraph 51, NAG oder Artikel 2, Absatz eins und Artikel 8, Absatz eins, des Fürsorgeabkommens vor. Der BF hat im Bundesgebiet nach dem Ende der Beziehung mit römisch 40 keine familiären oder wesentlichen sozialen Bindungen. Es liegen auch keine Hinweise auf eine tiefgehende Integration oder Verfestigung des Lebensmittelpunkts vor, weshalb eine Ausweisung keinen unverhältnismäßigen Eingriff in sein Privat- oder Familienleben darstellt. Der BF leidet an einer schweren, fortschreitenden und nicht heilbaren Erkrankung. Er wurde deshalb in Deutschland medizinisch behandelt, erhielt Leistungen der Pflegeversicherung und wurde in einer Sozialeinrichtung betreut. Mit der Ausweisung ist daher keine Gefährdung seiner allgemein anerkannten Interessen in diesem Zusammenhang verbunden, zumal er nach dem Verlassen des österreichischen Bundesgebiets wieder (wie zuvor) in Deutschland behandelt und versorgt werden kann. Gründe der Menschlichkeit iSd Fürsorgeabkommens machen daher seine Ausweisung nicht unrechtmäßig, zumal er zuletzt in XXXX (und damit in der Nähe seines aktuellen Wohnorts) betreut wurde.Der BF leidet an einer schweren, fortschreitenden und nicht heilbaren Erkrankung. Er wurde deshalb in Deutschland medizinisch behandelt, erhielt Leistungen der Pflegeversicherung und wurde in einer Sozialeinrichtung betreut. Mit der Ausweisung ist daher keine Gefährdung seiner allgemein anerkannten Interessen in diesem Zusammenhang verbunden, zumal er nach dem Verlassen des österreichischen Bundesgebiets wieder (wie zuvor) in Deutschland behandelt und versorgt werden kann. Gründe der Menschlichkeit iSd Fürsorgeabkommens machen daher seine Ausweisung nicht unrechtmäßig, zumal er zuletzt in römisch 40 (und damit in der Nähe seines aktuellen Wohnorts) betreut wurde. Da weder nationale Normen noch eine bilaterale Vereinbarung einer Ausweisung des BF im Weg stehen, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen.Da weder nationale Normen noch eine bilaterale Vereinbarung einer Ausweisung des BF im Weg stehen, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen.

§ 70

Abs 3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung einer Ausweisung grundsätzlich von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen. Vor diesem gesetzlichen Hintergrund ist auch Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids nicht zu beanstanden. Im Ergebnis ist die Beschwerde daher insgesamt als unbegründet abzuweisen.

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung einer Ausweisung grundsätzlich von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen. Vor diesem gesetzlichen Hintergrund ist auch Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids nicht zu beanstanden. Im Ergebnis ist die Beschwerde daher insgesamt als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchteil C) Die Revision ist wegen der Einzelfallbezogenheit dieser Entscheidung, die keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG begründet, nicht zuzulassen, zumal sich das BVwG an der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs orientieren konnte.Die Revision ist wegen der Einzelfallbezogenheit dieser Entscheidung, die keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG begründet, nicht zuzulassen, zumal sich das BVwG an der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs orientieren konnte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G314.2278274.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.