RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.02.2024 GeschäftszahlI411 2283536-1 Spruch, I411 2283536-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt nach Österreich ein und gab am 05.03.2022 im Zuge einer Amtshandlung an, XXXX zu heißen, am XXXX geboren und algerischer Staatsangehöriger zu sein.
- Der Beschwerdeführer reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt nach Österreich ein und gab am 05.03.2022 im Zuge einer Amtshandlung an, römisch 40 zu heißen, am römisch 40 geboren und algerischer Staatsangehöriger zu sein. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.04.2022, Zl. XXXX , wurde ihm kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist. Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt und es wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Ferner wurde gegen ihn ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.04.2022, Zl. römisch 40 , wurde ihm kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist. Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt und es wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Ferner wurde gegen ihn ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
- Am 18.04.2023 teilte Interpol Rabat mit, dass der Beschwerdeführer unter den Personendaten XXXX , geboren am XXXX in Casablanca, als marokkanischer Staatsangehöriger identifiziert worden sei.
- Am 18.04.2023 teilte Interpol Rabat mit, dass der Beschwerdeführer unter den Personendaten römisch 40 , geboren am römisch 40 in Casablanca, als marokkanischer Staatsangehöriger identifiziert worden sei.
- Mit Mandatsbescheid vom 23.11.2023, Zl. XXXX , verhängte das Bundesamt zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung über den Beschwerdeführer die Schubhaft. Die gegen den Schubhaftbescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 13.12.2023, GZ: L515 2262137-6, als unbegründet ab.
- Mit Mandatsbescheid vom 23.11.2023, Zl. römisch 40 , verhängte das Bundesamt zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung über den Beschwerdeführer die Schubhaft. Die gegen den Schubhaftbescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 13.12.2023, GZ: L515 2262137-6, als unbegründet ab.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24.11.2023 wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt I.), und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen (Spruchpunkt II.).
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24.11.2023 wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt römisch eins.), und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch zwei.).
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die im vollen Umfang erhobene Beschwerde vom 07.12.2023, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer am 29.11.2023 einen Asylantrag in Österreich gestellt habe und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht zulässig sei, bevor nicht über den Antrag auf Asyl abgesprochen wurde. Zugleich mit der Rückkehrentscheidung sei nämlich die Feststellung zu treffen, dass die Abschiebung in einen oder mehrere Staaten zulässig ist. Dies würde aber das Ergebnis des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz vorwegnehmen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zum Sachverhalt: Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger von Marokko. Er gelangte schlepperunterstützt über die sogenannte ,,Mittelmeerroute" nach Italien, von wo aus er zu einem unbekannten Zeitpunkt nach Österreich weiterreiste. Sowohl in Österreich und Italien trat er unter verschiedenen Identitäten und Staatsbürgerschaften auf, um aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu verhindern. Von der Republik Italien ist er zudem im Schengener Informationssystem ausgeschrieben worden. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.04.2022 wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem 2-jährigen Einreiseverbot erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer kein Rechtsmittel. Mit Mandatsbescheid vom 23.11.2023 verhängte das Bundesamt zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung über den Beschwerdeführer die Schubhaft. Die gegen den Schubhaftbescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 13.12.2023, GZ: L515 2262137-6, als unbegründet ab. Die beschwerdeführende Partei befand sich auch bereits in der Vergangenheit in Schubhaft, deren Zweck sie durch unkooperatives Verhalten vereitelte. Kurz nachdem mit dem Bescheid vom 24.11.2023 festgestellt worden war, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Marokko zulässig ist, stellte der Beschwerdeführer am 29.11.2023 aus dem Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz. Daraufhin wies das Bundesamt mit Bescheid vom 11.12.2023, Zl. XXXX , den Asylantrag des Beschwerdeführers vom 29.11.2023 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte ihm keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz und erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung ab. Gegen die Entscheidung vom 11.12.2023 brachte der Beschwerdeführer kein Rechtsmittel ein und ist diese somit in Rechtskraft erwachsen.Daraufhin wies das Bundesamt mit Bescheid vom 11.12.2023, Zl. römisch 40 , den Asylantrag des Beschwerdeführers vom 29.11.2023 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte ihm keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz und erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung ab. Gegen die Entscheidung vom 11.12.2023 brachte der Beschwerdeführer kein Rechtsmittel ein und ist diese somit in Rechtskraft erwachsen.
- Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
- Zum Sachverhalt: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem mündlich verkündeten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.12.2023, GZ: L515 2262137-6, und aus den zitierten Bescheiden des Bundesamtes vom 24.11.2023 und vom 11.12.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Zum Ausspruch, dass die Abschiebung nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.
- Zum Ausspruch, dass die Abschiebung nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): 3.1.
- Rechtslage Gemäß § 52 Abs 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 EMRK oder deren
- bzw
- ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder deren
- bzw
- ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Besteht gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung, so bedarf es bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7.,
- und
- Hauptstück des FPG oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß § 53 Abs 2 und 3 FPG hervorgekommen (§ 59 Abs 5 FPG).Besteht gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung, so bedarf es bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7.,
- und
- Hauptstück des FPG oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG hervorgekommen (Paragraph 59, Absatz 5, FPG). 3.1.
- Anwendung der Rechtslage auf den vorliegenden Fall Fallgegenständlich wurde mit dem angefochtenen Bescheid festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Marokko zulässig ist, ohne gleichzeitig eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Im konkreten Fall handelt es sich bei der Zulässigkeitsfeststellung um eine nachfolgende Verfahrenshandlung im Sinne des § 59 Abs 5 FPG, weshalb die neuerliche Erlassung einer Rückkehrentscheidung im angefochtenen Bescheid nicht erforderlich war. Bereits mit Bescheid vom 26.04.2022 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen.Im konkreten Fall handelt es sich bei der Zulässigkeitsfeststellung um eine nachfolgende Verfahrenshandlung im Sinne des Paragraph 59, Absatz 5, FPG, weshalb die neuerliche Erlassung einer Rückkehrentscheidung im angefochtenen Bescheid nicht erforderlich war. Bereits mit Bescheid vom 26.04.2022 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen. Soweit in der Beschwerde darauf hingewiesen wird, der Beschwerdeführer habe einen Asylantrag gestellt und mit der Feststellung über die Zulässigkeit der Abschiebung würde das Ergebnis des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz vorweggenommen werden, ist zu entgegnen, dass inzwischen mit dem Bescheid des Bundesamts vom 11.12.2023 der Asylantrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen worden ist. Wenn das Verwaltungsgericht in der Sache selbst entscheidet, hat es seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten. Allfällige Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts und der Rechtslage sind zu berücksichtigen. Da nunmehr eine negative Entscheidung über den Asylantrag des Beschwerdeführers getroffen worden ist, kann der angefochtene Bescheid zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr das Ergebnis des Asylverfahrens vorwegnehmen. Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist zudem ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse VwGH 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 – 0062). Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist zudem ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der zu treffenden Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen vergleiche dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse VwGH 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 – 0062). Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des § 50 Abs 2 FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt. Weiters steht keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte der Abschiebung entgegen. Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2, FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt. Weiters steht keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte der Abschiebung entgegen. Die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Marokko erfolgte insgesamt zu Recht. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war. 3.
- Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.
- Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides): Gemäß § 13 Abs 2 VwGVG kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid der Behörde ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides, oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung, wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid der Behörde ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides, oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung, wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Durch den sich über einen längeren Zeitraum sich erstreckenden unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet trotz aufrechtem Einreiseverbot, die Täuschung über seine Identität und die Verletzung der Ausreiseverpflichtung ist die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Der belangten Behörde kann deshalb nicht entgegengetreten werden, wenn sie von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen ausgegangen ist und den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung für notwendig hielt. In der Beschwerde werden auch keine Argumente ins Treffen geführt, dass für den Beschwerdeführer unverhältnismäßige Nachteile durch den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung verbunden wären. Die Beschwerde war daher ebenso hinsichtlich des Spruchpunkts II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen. Die Beschwerde war daher ebenso hinsichtlich des Spruchpunkts römisch zwei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
- Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Die vorgenannten Kriterien treffen im konkreten Fall zu. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage und weist die gebotene Aktualität auf. Das Beschwerdevorbringen führt zu keiner anderslautenden Entscheidung und es lagen keine strittigen Sachverhaltsfragen vor und waren auch keine Beweise aufzunehmen. Das Gericht musste sich auch keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im konkreten Fall war keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im konkreten Fall war keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:I411.2283536.1.00