4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Text, Entscheidungsgründe:, , Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom 11.01.2023 stellte die XXXX (im Folgenden als Beschwerdeführerin bezeichnet, den Antrag „auf bescheidmäßige Feststellung über die Zahlungsaufforderung vom 16.06.2023 unter detaillierter Angabe der Berechnungsgrundlage.“ Begründend führte sie aus, der von der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle XXXX (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet) eingeforderte Betrag sei nicht nachvollziehbar und könne nur anhand einer Berechnung unter Aufschlüsselung Kapital, Zinssatz sowie Beginn und Ende der Zinsberechnung nachvollzogen werden. Mit Schriftsatz vom 11.01.2023 stellte die römisch 40 (im Folgenden als Beschwerdeführerin bezeichnet, den Antrag „auf bescheidmäßige Feststellung über die Zahlungsaufforderung vom 16.06.2023 unter detaillierter Angabe der Berechnungsgrundlage.“ Begründend führte sie aus, der von der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle römisch 40 (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet) eingeforderte Betrag sei nicht nachvollziehbar und könne nur anhand einer Berechnung unter Aufschlüsselung Kapital, Zinssatz sowie Beginn und Ende der Zinsberechnung nachvollzogen werden. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.12.2023 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 11.10.2023 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Bei Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache sei von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen. Identität der Sache liege vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert habe und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren decke. Ein Feststellungsbescheid sei nicht zu erlassen, da sich seit den höchstgerichtlichen Entscheidungen weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert habe. Auch das Parteienbegehren decke sich im Wesentlichen mit dem früheren. Die XXXX habe bereits in der Revision an den Verwaltungsgerichtshof vorgebracht, dass die Verzugszinsenberechnung nicht nachvollziehbar dargestellt worden sei. Bei Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache sei von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen. Identität der Sache liege vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert habe und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren decke. Ein Feststellungsbescheid sei nicht zu erlassen, da sich seit den höchstgerichtlichen Entscheidungen weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert habe. Auch das Parteienbegehren decke sich im Wesentlichen mit dem früheren. Die römisch 40 habe bereits in der Revision an den Verwaltungsgerichtshof vorgebracht, dass die Verzugszinsenberechnung nicht nachvollziehbar dargestellt worden sei. Gegen diesen Bescheid wurde von der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin rechtzeitig und zulässig das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. , II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Bei der beschwerdeführenden XXXX wurden in den Zeiträumen 2006 – 2009, 2010 bis 2015 und 2015 – 2017 vier gemeinsame Prüfungen lohnabhängiger Abgaben (GPLA) durchgeführt und Beiträge nachverrechnet.Bei der beschwerdeführenden römisch 40 wurden in den Zeiträumen 2006 – 2009, 2010 bis 2015 und 2015 – 2017 vier gemeinsame Prüfungen lohnabhängiger Abgaben (GPLA) durchgeführt und Beiträge nachverrechnet. Mit Bescheiden der belangten Behörde jeweils vom 17.06.2011 wurde die Pflichtversicherung von drei Dienstnehmern der XXXX festgestellt, diese Entscheidungen wurden vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnissen vom 26.03.2019, GZ I401 2004895-1, und in der Folge vom Verwaltungsgerichtshof am 05.06.2019, Ra 2019/08/0091-4 bestätigt. Mit Bescheiden der belangten Behörde jeweils vom 17.06.2011 wurde die Pflichtversicherung von drei Dienstnehmern der römisch 40 festgestellt, diese Entscheidungen wurden vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnissen vom 26.03.2019, GZ I401 2004895-1, und in der Folge vom Verwaltungsgerichtshof am 05.06.2019, Ra 2019/08/0091-4 bestätigt. Eine im Rahmen der GPLA-Prüfungen festgestellte Kapitalschuld in Höhe von € 392.285,17 wurde von der Beschwerdeführerin zur Gänze beglichen. Offen sind derzeit Verzugszinsen, welche von der belangten Behörde mit einer Höhe von € 162.515,62 angenommen werden. Offen sind derzeit Verzugszinsen, welche von der belangten Behörde mit einer Höhe von , € 162.515,62 angenommen werden. Die Beschwerdeführerin stellte in den vergangenen Jahren mehrere Anträge auf Ratenzahlung bzw. Herabsetzung der Verzugszinsen. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.06.2021, GZ: XXXX , wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 19.04.2021 zur Herabsetzung der Verzugszinsen
2 ASVG auf € 24.000,00 nicht stattgegeben. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.02.2023, I412 2244955-1/8E abgewiesen und diese Entscheidung vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 08.05.2023, Ra 2023/08/0047-6 bestätigt.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.06.2021, GZ: römisch 40 , wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 19.04.2021 zur Herabsetzung der Verzugszinsen
Paragraph 59, Absatz 2, ASVG auf € 24.000,00 nicht stattgegeben. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.02.2023, I412 2244955-1/8E abgewiesen und diese Entscheidung vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 08.05.2023, Ra 2023/08/0047-6 bestätigt. Mit als „Nebengebührenmahnung“ bezeichneten Schreiben vom 16.06.2023 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass auf ihrem Konto € 162.515,62 an Nebengebühren (Verzugszinsen etc.) für diverse verspätet bezahlte Forderungen offen seien und ersuchte die Beschwerdeführerin, den ausgewiesenen Betrag bis spätestens 30.06.2023 zu überweisen. Mit Schriftsatz vom 11.01.2023 stellte die Beschwerdeführerin - erstmals - den Antrag auf bescheidmäßige Feststellung über die Zahlungsaufforderung vom 16.06.2023 unter detaillierter Angabe der Berechnungsgrundlage. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts und sind unstrittig. 3. Rechtliche Beurteilung:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Die belangte Behörde hat mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid den Antrag der Beschwerdeführerin vom 11.10.2023 auf bescheidmäßige Feststellung des im Schreiben vom 16.06.2023, XXXX angeführten Betrages von € 162.515,62 unter detaillierter Angabe der Berechnungsgrundlage, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Die belangte Behörde hat mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid den Antrag der Beschwerdeführerin vom 11.10.2023 auf bescheidmäßige Feststellung des im Schreiben vom 16.06.2023, römisch 40 angeführten Betrages von € 162.515,62 unter detaillierter Angabe der Berechnungsgrundlage, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der § 69 und § 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung
den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 28.01.2003, 2002/18/0295).
Paragraph 68, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraph 69 und Paragraph 71, die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung
den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 28.01.2003, 2002/18/0295). „Entschiedene Sache“ iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt nachträglich geändert haben und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. § 68 Abs. 1 AVG soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache verhindern (vgl. VwGH 17.02.2015, Ra2014/09/0029 mwN).„Entschiedene Sache“ iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt nachträglich geändert haben und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Paragraph 68, Absatz eins, AVG soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache verhindern vergleiche VwGH 17.02.2015, Ra2014/09/0029 mwN). „Sache“ des Beschwerdeverfahrens in einem Verfahren
AVG ist nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht jedoch der zurückgewiesene Antrag selbst. Das BVwG hat demnach entweder falls entschiedene Sache vorliegt die Beschwerde abzuweisen oder im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung den bekämpften Bescheid mit der Konsequenz ersatzlos zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung des BVwG, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. „Sache“ des Beschwerdeverfahrens in einem Verfahren
Paragraph 68, AVG ist nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht jedoch der zurückgewiesene Antrag selbst. Das BVwG hat demnach entweder falls entschiedene Sache vorliegt die Beschwerde abzuweisen oder im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung den bekämpften Bescheid mit der Konsequenz ersatzlos zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung des BVwG, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Das BVwG darf über den zugrundeliegenden Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden. Die belangte Behörde hat in der rechtlichen Beurteilung des bekämpften Bescheides ausgeführt, dass „ein Feststellungsbescheid nicht zu erlassen sei, weil sich seit den höchstgerichtlichen Entscheidungen weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert habe.“ Auch das Parteibegehren decke sich im Wesentlichen mit dem früheren. Die XXXX habe bereits in der Revision an den Verwaltungsgerichtshof vorgebracht, dass die Verzugszinsenberechnung nicht nachvollziehbar dargestellt worden sei. Die belangte Behörde hat in der rechtlichen Beurteilung des bekämpften Bescheides ausgeführt, dass „ein Feststellungsbescheid nicht zu erlassen sei, weil sich seit den höchstgerichtlichen Entscheidungen weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert habe.“ Auch das Parteibegehren decke sich im Wesentlichen mit dem früheren. Die römisch 40 habe bereits in der Revision an den Verwaltungsgerichtshof vorgebracht, dass die Verzugszinsenberechnung nicht nachvollziehbar dargestellt worden sei. Bei Anwendung des § 68 Abs. 1 AVG ist derjenige Bescheid als Vergleichsbescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt materiell in der Sache entschieden wurde (vgl. VwGH vom 16.7.2003, 2000/01/0440, mwN). Bei Anwendung des Paragraph 68, Absatz eins, AVG ist derjenige Bescheid als Vergleichsbescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt materiell in der Sache entschieden wurde vergleiche VwGH vom 16.7.2003, 2000/01/0440, mwN). Der bekämpften Erledigung ist nicht klar zu entnehmen, von welchem Vergleichsbescheid, mit dem zuletzt materiell in der Sache entschieden worden wäre, die belangte Behörde ausgeht. Den Ausführungen im bekämpften Bescheid folgend ist anzunehmen, dass die belangte Behörde „als Vergleichsbescheide“ die im Zusammenhang mit der Beschwerdeführerin bereits erlassenen Bescheide einerseits (ausschließlich) betreffend die „Versicherungspflicht der XXXX “ (gemeint wohl die Versicherungspflicht einzelner Dienstnehmer der XXXX ), welche vom VwGH am 05.09.2019, Ra 2019/08/0091-4, bestätigt wurde, bzw. zum anderen jenen Bescheid, mit dem über einen Antrag der Beschwerdeführerin auf Herabsetzung der Verzugszinsen ebenfalls nach Ausschöpfung des Instanzenzuges entschieden wurde, annimmt.Der bekämpften Erledigung ist nicht klar zu entnehmen, von welchem Vergleichsbescheid, mit dem zuletzt materiell in der Sache entschieden worden wäre, die belangte Behörde ausgeht. Den Ausführungen im bekämpften Bescheid folgend ist anzunehmen, dass die belangte Behörde „als Vergleichsbescheide“ die im Zusammenhang mit der Beschwerdeführerin bereits erlassenen Bescheide einerseits (ausschließlich) betreffend die „Versicherungspflicht der römisch 40 “ (gemeint wohl die Versicherungspflicht einzelner Dienstnehmer der römisch 40 ), welche vom VwGH am 05.09.2019, Ra 2019/08/0091-4, bestätigt wurde, bzw. zum anderen jenen Bescheid, mit dem über einen Antrag der Beschwerdeführerin auf Herabsetzung der Verzugszinsen ebenfalls nach Ausschöpfung des Instanzenzuges entschieden wurde, annimmt. Dass bereits eine bescheidmäßige Entscheidung über den im vorliegenden Verfahren gestellten Antrag auf Feststellung der Höhe der Verzugszinsen vorliegen würde, ist keinesfalls ersichtlich. Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob (insbesondere im Verfahren betreffend den Antrag der Beschwerdeführerin auf Herabsetzung der Verzugszinsen) von der belangten Behörde Äußerungen etwas zur Höhe dieser getätigt wurden. Wie bereits in der zuvor angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.02.2023, I412 2244955-1/8E ausdrücklich ausgeführt wurde, war Sache dieses Verfahrens (ausschließlich) der Antrag auf Herabsetzung der Verzugszinsen und nicht eine Verzugszinsenvorschreibung dem Grunde oder der Höhe nach. Dass darin ausgeführt wurde, dass die Höhe der von der belangten Behörde angenommenen Verzugszinsen auch nicht bestritten wurde, ist nicht als bescheidmäßiger Abspruch zu werten und wurde ausdrücklich darauf verwiesen, dass eben „keine entsprechenden Anträge gestellt wurden.“ Die vom Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich eingeschränkt angenommene „Sache des Verfahrens“ betreffend den Antrag auf Herabsetzung der Verzugszinsen wurde vom Verwaltungsgerichtshof in dessen Entscheidung vom 08.05.2023, Ra 2023/08/0047-6 auch dezidiert bestätigt. Der Verwaltungsgerichtshof führte darin aus: „In einem Verfahren über einen Antrag auf Herabsetzung der Verzugszinsen sind lediglich die Voraussetzungen des § 59 Abs. 2 ASVG zu prüfen. Bei der demnach vorzunehmenden Beurteilung einer Gefährdung der wirtschaftlichen Verhältnisse kann zwar die Höhe der Verzugszinsen eine Rolle spielen. Diese war aber im vorliegenden Verfahren nicht strittig. Weder im Antrag vom 19.04.2021 noch im darauffolgenden Schriftverkehr mit der ÖGK wurde der Gesamtbetrag der ausständigen Verzugszinsen in Frage gestellt (geschweige denn – sei es auch nur implizit – ein Feststellungsantrag gestellt). (…)“Die vom Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich eingeschränkt angenommene „Sache des Verfahrens“ betreffend den Antrag auf Herabsetzung der Verzugszinsen wurde vom Verwaltungsgerichtshof in dessen Entscheidung vom 08.05.2023, Ra 2023/08/0047-6 auch dezidiert bestätigt. Der Verwaltungsgerichtshof führte darin aus: „In einem Verfahren über einen Antrag auf Herabsetzung der Verzugszinsen sind lediglich die Voraussetzungen des Paragraph 59, Absatz 2, ASVG zu prüfen. Bei der demnach vorzunehmenden Beurteilung einer Gefährdung der wirtschaftlichen Verhältnisse kann zwar die Höhe der Verzugszinsen eine Rolle spielen. Diese war aber im vorliegenden Verfahren nicht strittig. Weder im Antrag vom 19.04.2021 noch im darauffolgenden Schriftverkehr mit der ÖGK wurde der Gesamtbetrag der ausständigen Verzugszinsen in Frage gestellt (geschweige denn – sei es auch nur implizit – ein Feststellungsantrag gestellt). (…)“ Fest steht, dass eine bereits in der Vergangenheit erfolgte bescheidmäßige Erledigung der belangten Behörde über den gestellten Antrag auf Feststellung der Verzugszinsen, welche als „Vergleichsbescheid“ heranzuziehen wäre, nicht vorliegt. Dass die von der belangten Behörde angenommene Höhe der Verzugszinsen im vorangehenden Verfahren, die nicht diese konkrete Angelegenheit spruchgemäß entschieden haben, nicht substantiiert bestritten wurden, kann keinesfalls zur Zurückweisung des hier gegenständlichen Antrages der Beschwerdeführerin mit der Begründung, es liege „entschiedene Sache“ vor, führen. Ebenfalls nicht beachtlich im Sinne einer „entschiedenen Sache“ ist, dass der Beschwerdeführerin im Wege der Korrespondenz mit der belangten Behörde von dieser diverse Kontoauszüge übermittelt wurden, um die Höhe der Verzugszinsen darzustellen. Eine "entschiedene Sache" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegt damit nicht vor.Eine "entschiedene Sache" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt damit nicht vor. Die belangte Behörde wird daher über den von der Beschwerdeführerin gestellten Antrag inhaltlich zu entscheiden haben und war der gegenständliche Bescheid ersatzlos zu beheben. 4. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Gegenständlich steht bereits auf Grund der Aktenlage fest, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war, sodass eine Verhandlung
GVG entfallen konnte.Gegenständlich steht bereits auf Grund der Aktenlage fest, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war, sodass eine Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen konnte. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:I412.2285250.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.