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{'item': 'I413 2282503-1'}

Obsah (11)Art. 133§ 6§ 40§ 41§ 42§ 45§ 1§ 2§ 3§ 4§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.02.2024 GeschäftszahlI413 2282503-1 Spruch, I413 2282503-1/11E SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 29.01.2024 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENN

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit dem am 22.05.2023 elektronisch und am 24.05.2023 physisch eingelangten Antrag beantragte die gesetzliche Vertreterin der mj. Beschwerdeführerin für diese die Ausstellung eines Behindertenpasses und die Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass.
  2. Nach Aufnahme von Gutachten wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses als unbegründet ab, weil mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung des Behindertenpasses nicht vorliegen.
  3. Gegen diesen der mj. Beschwerdeführerin am 17.11.2023 zugestellten Bescheid erhob sie die am 22.11.2023 versendete Beschwerde. Zusammengefasst wird eine Stellungnahme eines Universitätsprofessors der Medizinuniversität Innsbruck vorgelegt und ausgeführt, dass Autoimmunerkrankungen sich gegenseitig beeinflussen würden und man es nicht ausschließen könne, in wie weit eine Beeinflussung gehe. Was man nicht hundertprozentig ausschließen könne, könne auch nicht als unmöglich befunden werden. Hierzu werden zu Neurodermitis und Vitiligo links der Sites www.sciencedirect.com und jamanetwork.com angeführt sowie Kopien aus der Fachliteratur vorgelegt. Es wird vorgebracht, dass aufgrund dieser Erkenntnisse nicht auszuschließen sei, dass das "Leiden 1" durch das "Leiden 3" beeinflusst wird und sich somit der Grad der Behinderung um eine Stufe auf 50 % erhöhe. Weiters sei "Leiden 4" ebenfalls eine Autoimmunerkrankung sei und nicht mit hundertprozentiger Sicherheit ausgeschlossen werden könne, dass es "Leiden 1" beeinflusse. Außerdem wurde der letzte Arztbrief der Kindernotaufnahme vorgelegt.
  4. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt am 11.12.2023 dem Bundesverwaltungsgericht vor.
  5. Am 20.12.2023 beauftragte das Bundesverwaltungsgericht die Amtssachverständige Dr.in XXXX , Befund und Gutachten zu den im verfahrensleitenden Beschluss vom 20.12.2023 näher ausgeführten Fragestellungen (Beweisthema) schriftlich zu erstatten. Der Amtssachverständigen wurden neben der Beschwerde auch alle vorgelegten medizinischen Unterlagen und Stellungnahmen sowie Gutachten vorgelegt.
  6. Am 20.12.2023 beauftragte das Bundesverwaltungsgericht die Amtssachverständige Dr.in römisch 40 , Befund und Gutachten zu den im verfahrensleitenden Beschluss vom 20.12.2023 näher ausgeführten Fragestellungen (Beweisthema) schriftlich zu erstatten. Der Amtssachverständigen wurden neben der Beschwerde auch alle vorgelegten medizinischen Unterlagen und Stellungnahmen sowie Gutachten vorgelegt.
  7. Am 05.01.2024 langte das Gutachten der Amtssachverständigen beim Bundesverwaltungsgericht ein, welches den Parteien am 08.01.2024 zur Kenntnis gebracht und diesen die Möglichkeit, eine Stellungnahme abzugeben, eingeräumt wurde.
  8. Am 09.01.2024 wurden die mj Beschwerdeführerin und ihre gesetzliche Vertretung sowie die belangte Behörde zur mündlichen Verhandlung am 29.01.2024 geladen. Die Ladung wurde der mj Beschwerdeführerin und ihrer gesetzliche Vertretung am 12.01.2024 zugestellt.
  9. Am 26.01.2024 übermittelte die nunmehr rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin eine Stellungnahme, welche im Bundesverwaltungsgericht in der Einlaufstelle in Wien einlangte und im Bundesverwaltungsgericht-Außenstelle Innsbruck am Tag der mündlichen Verhandlung (während diese stattfand) physisch einlangte.
  10. Am 29.01.2024 fand die mündliche Verhandlung statt, an der die gesetzliche Vertreterin der mj Beschwerdeführerin, nicht aber diese selbst, sowie deren rechtsfreundlicher Vertreter teilnahmen. Die belangte Behörde blieb der mündlichen Verhandlung ebenfalls fern. In dieser mündlichen Verhandlung trug der rechtsfreundliche Vertreter die Stellungnahme vom 25.01.2024 vor, legte die dort bezeichneten Urkunden vor und stellte verschiedene Beweisanträge. Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage und Einvernahme der gesetzlichen Vertreterin der mj Beschwerdeführerin wurde das Ermittlungsverfahren geschlossen und – nach nicht öffentlicher Beratung durch den Senat – das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet.
  11. Mit dem am 06.02.2024 eingelangten Schriftsatz beantragte die mj Beschwerdeführerin die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch einen

§ 6BVw

GG iVm § 45 Abs 3 und 4 BBG gebildeten Senat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch einen

Paragraph 6, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3 und 4 BBG gebildeten Senat erwogen:

  1. Feststellungen: Die 2011 geborene mj Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin und in XXXX wohnhaft. Die 2011 geborene mj Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin und in römisch 40 wohnhaft. Sie weist folgende Funktionseinschränkungen auf, die voraussichtlich sechs Monate übersteigen:
  2. Asthma bronchiale bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten
  3. Lebensjahr, leichtes Asthma bronchiale bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten
  4. Lebensjahr - Leichtes Asthma Atopisches Asthma bronchiale, infekt-, pollen- sowie anstrengunggetriggert. Unter inhalativer Dauertherapie zeigte sich zuletzt am 15.2.2023 eine normale Lungenfunktion, die Patientin betreibt viel Sport (Fußballtraining 1 x/Woche, Skifahren, Radfahren), bei körperlicher Anstrengung anamnestisch immer wieder Husten und Kurzatmigkeit, ein Notfallspray wird jedoch nicht verwendet, nach einer kurzen Pause käme es rasch wieder zum Sistieren der Symptomatik. Einschließlich allergischer Rhinokonjunktivitis mit systemischen und lokalen Antihistaminika bei Bedarf. Aufgrund der nötigen Dauerinhalationstherapie oberer RS, Pos.Nr. 06.04.02 der EVO, mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 40 v.H.,
  5. Herzmuskelerkrankungen, Herzmuskelerkrankung leichter Ausprägung. Bei guter körperlicher Leistungsfähigkeit (Patientin betreibt viel Sport) sowie strukturell und funktionell unauffälligem Herz (FS 34%) besteht in den Wachphasen zeitweise ein erstgradiger AV-Block, sehr selten auch ein fehlender QRS-Komplex im Sinne eines AV-Block Grad II Typ Wenckebach sowie im Schlaf eine großteils verlängerte PQ-Zeit (AV-Block Grad I) und intermittierend ein AV Block Grad II Typ Wenckebach und vereinzelt über wenige Schläge ein AV-Block Grad II Typ Mobitz mit 2:1 Überleitung. Die Ursache dieser Rhythmusstörung ist vermutlich vasovagal, es besteht kein Hinweis auf eine pathologische Erkrankung des AV-Knotens, es besteht auch keine Indikation für eine Schrittmacherimplantation. Bisher sind auch noch nie Synkopen aufgetreten, lediglich Schwindelepisoden, die als vasovagal zu interpretieren sind, wiederholte Ergometrien in den letzten 3 Jahren waren stets unauffällig. Aufgrund der nötigen kardialen Kontrollen Wahl dieser RSP mit unterem RS., Pos.Nr. 05.02.
  6. der EVO, mit einem GdB von 30 v.H.,
  7. Hauterkrankungen, Entzündliche, exanthematische, toxische, allergische, infektiöse, immunologische bzw. autoimmunologische, nicht entzündliche Erkrankungen und gutartige Neubildungen der Haut, Narben, Fehlbildungen und Pigmentstörungen sichtbarer Schleimhäute und der Hautanhangsgebilde; Mittelschwere, ausgedehnte Formen Neurodermitis mit gut gepflegter Haut, unter zweimal täglicher Basispflege kommt es anamnestisch ca. alle 2 Monate zu einem leichten Schub mit Juckreiz vor allem im Bereich der Beugeseiten der Arme und Beine, dann Anwendung von Cortison lokal. Aufgrund des längerdauernden Bestehens und der noch nötigen lokalen Cortisontherapie Wahl dieser RSP, da leichte Schübe mit nötiger lokaler Cortisontherapie nur mehr selten auftreten unterster RS. Einschließlich Vitiligo., Pos. Nr. 01.01.
  8. der EVO, mit einem GdB von 20 v.H.,
  9. Endokrine Störung, Endokrine Störungen leichten Grades. Hashimoto-Thyreoiditis, unter Substitutionstherapie stabil und gut eingestellt. Unterster RS., Pos.Nr. 09.01.
  10. der EVO, mit einem GdB von 10 v.H.,
  11. Chronisches Schmerzsyndrom, Chronisches Schmerzsyndrom - leichte Verlaufsform. Kopfschmerzen, am ehesten vom Spannungstyp. Paracetamol bei Bedarf. Unterer RS., Pos.Nr. 04.11.
  12. der EVO, mit einem GdB von 10 v.H.
  13. Asthma bronchiale bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten
  14. Lebensjahr, leichtes Asthma bronchiale bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten
  15. Lebensjahr - Leichtes Asthma Atopisches Asthma bronchiale, infekt-, pollen- sowie anstrengunggetriggert. Unter inhalativer Dauertherapie zeigte sich zuletzt am 15.2.2023 eine normale Lungenfunktion, die Patientin betreibt viel Sport (Fußballtraining 1 x/Woche, Skifahren, Radfahren), bei körperlicher Anstrengung anamnestisch immer wieder Husten und Kurzatmigkeit, ein Notfallspray wird jedoch nicht verwendet, nach einer kurzen Pause käme es rasch wieder zum Sistieren der Symptomatik. Einschließlich allergischer Rhinokonjunktivitis mit systemischen und lokalen Antihistaminika bei Bedarf. Aufgrund der nötigen Dauerinhalationstherapie oberer RS, Pos.Nr. 06.04.02 der EVO, mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 40 v.H., ,
  16. Herzmuskelerkrankungen, Herzmuskelerkrankung leichter Ausprägung. Bei guter körperlicher Leistungsfähigkeit (Patientin betreibt viel Sport) sowie strukturell und funktionell unauffälligem Herz (FS 34%) besteht in den Wachphasen zeitweise ein erstgradiger AV-Block, sehr selten auch ein fehlender QRS-Komplex im Sinne eines AV-Block Grad römisch zwei Typ Wenckebach sowie im Schlaf eine großteils verlängerte PQ-Zeit (AV-Block Grad römisch eins) und intermittierend ein AV Block Grad römisch zwei Typ Wenckebach und vereinzelt über wenige Schläge ein AV-Block Grad römisch zwei Typ Mobitz mit 2:1 Überleitung. Die Ursache dieser Rhythmusstörung ist vermutlich vasovagal, es besteht kein Hinweis auf eine pathologische Erkrankung des AV-Knotens, es besteht auch keine Indikation für eine Schrittmacherimplantation. Bisher sind auch noch nie Synkopen aufgetreten, lediglich Schwindelepisoden, die als vasovagal zu interpretieren sind, wiederholte Ergometrien in den letzten 3 Jahren waren stets unauffällig. Aufgrund der nötigen kardialen Kontrollen Wahl dieser RSP mit unterem RS., Pos.Nr. 05.02.
  17. der EVO, mit einem GdB von 30 v.H., ,
  18. Hauterkrankungen, Entzündliche, exanthematische, toxische, allergische, infektiöse, immunologische bzw. autoimmunologische, nicht entzündliche Erkrankungen und gutartige Neubildungen der Haut, Narben, Fehlbildungen und Pigmentstörungen sichtbarer Schleimhäute und der Hautanhangsgebilde; Mittelschwere, ausgedehnte Formen Neurodermitis mit gut gepflegter Haut, unter zweimal täglicher Basispflege kommt es anamnestisch ca. alle 2 Monate zu einem leichten Schub mit Juckreiz vor allem im Bereich der Beugeseiten der Arme und Beine, dann Anwendung von Cortison lokal. Aufgrund des längerdauernden Bestehens und der noch nötigen lokalen Cortisontherapie Wahl dieser RSP, da leichte Schübe mit nötiger lokaler Cortisontherapie nur mehr selten auftreten unterster RS. Einschließlich Vitiligo., Pos. Nr. 01.01.
  19. der EVO, mit einem GdB von 20 v.H., ,
  20. Endokrine Störung, Endokrine Störungen leichten Grades. Hashimoto-Thyreoiditis, unter Substitutionstherapie stabil und gut eingestellt. Unterster RS., Pos.Nr. 09.01.
  21. der EVO, mit einem GdB von 10 v.H., ,
  22. Chronisches Schmerzsyndrom, Chronisches Schmerzsyndrom - leichte Verlaufsform. Kopfschmerzen, am ehesten vom Spannungstyp. Paracetamol bei Bedarf. Unterer RS., Pos.Nr. 04.11.
  23. der EVO, mit einem GdB von 10 v.H. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 v.H.
  24. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Verwaltungsakt, in die dort einliegenden medizinischen Unterlagen und Gutachten, durch Einsicht in die Beschwerde, durch Aufnahme eines ergänzenden Gutachtens und durch Befragung der gesetzlichen Vertreterin der mj Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung und durch Einsicht in die in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen. Die Feststellungen zur Person der mj Beschwerdeführerin ergeben sich zweifelsfrei aus dem Verwaltungsakt und wurden in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Die festgestellten Funktionseinschränkungen ergeben sich zweifelsfrei aufgrund der vorgelegten medizinischen Unterlagen und der auf dieser Basis erstatteten Gutachten der Amtssachverständigen, Dr.in XXXX , einer Fachärztin für Kinder- und Jugendheilkunde und Ärztin für Allgemeinmedizin. Dass die mj Beschwerdeführerin an den festgestellten Funktionseinschränkungen leidet, ist unstrittig; strittig ist lediglich die Frage des Gesamtgrades der Behinderung. Die festgestellten Funktionseinschränkungen ergeben sich zweifelsfrei aufgrund der vorgelegten medizinischen Unterlagen und der auf dieser Basis erstatteten Gutachten der Amtssachverständigen, Dr.in römisch 40 , einer Fachärztin für Kinder- und Jugendheilkunde und Ärztin für Allgemeinmedizin. Dass die mj Beschwerdeführerin an den festgestellten Funktionseinschränkungen leidet, ist unstrittig; strittig ist lediglich die Frage des Gesamtgrades der Behinderung. Dass der Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H. beträgt, ergibt sich aus den nachvollziehbaren Ausführungen der Amtssachverständigen, wonach das führende Leiden (Asthma bronchiale) nicht aufgrund einer negativen wechselseitigen Leidensbeeinflussung durch die Herzmuskelerkrankung erhöht wird, weil keine kardial bedingte Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit bei der mj Beschwerdeführerin vorliegt, was sich auch aus den Aussagen der gesetzlichen Vertreterin der mj Beschwerdeführerin und dem von ihr in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck ergibt. Die mj Beschwerdeführerin betreibt viel Sport, wovon der erkennende Senat aufgrund der Ausführungen der Amtssachverständigen in ihren Gutachten vom 03.11.2023 und vom 03.08.2023 überzeugt ist. Wenn die gesetzliche Vertreterin der mj. Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung plötzlich jegliche Sportausübung verneint, erscheint dies im Lichte der vorgelegten Befunde, die von keiner dramatischen gesundheitlichen Verschlechterung der mj Beschwerdeführerin Auskunft geben – die Tatsache, dass ein sportliches Mädchen innert weniger Monate keinen Sport mehr ausüben kann, wäre selbst Spezialisten, die nicht den Gesamtzustand eines Menschen, sondern nur ein spezifisches Leiden im Fokus haben, sicher nicht verborgen geblieben – Auskunft geben. Auch die Amtssachverständige, der sämtliche zum Gutachtenszeitpunkt vorgelegten und vorliegenden medizinischen Unterlagen, Befunde und Literarturstellen bekannt waren, vermerkte diesbezüglich keine Änderungen. Da die zur mündlichen Verhandlung geladene, aber wegen einer Schularbeit nicht erschienene mj. Beschwerdeführerin nicht persönlich befragt werden konnte, liegt eine Unterlassung der Mitwirkungspflicht an der Aufklärung der maßgeblichen Sachverhalts seitens der mj. Beschwerdeführerin vor. Die Verhinderung durch eine Schularbeit war kein unvorhergesehenes Ereignis, sondern vor dem Termin der mündlichen Verhandlung bereits bekannt, zumal Schularbeitstermine im ersten Semester spätestens vier Wochen, im zweiten Semester zwei Wochen nach Beginn des Semesters bekannt zu geben sind. Daher wäre es bei Erhalt der am 12.01.2024 zugestellten Ladung möglich und zumutbar gewesen, eine Vertagungsbitte an das Bundesverwaltungsgericht zu richten, der dieses auch aufgrund der Schularbeit nachgekommen wäre. Indem die mj Beschwerdeführerin jedoch nicht erschien und sich erst in der mündlichen Verhandlung entschuldigen ließ, liegt eine Unterlassung dieser Mitwirkungspflicht vor, zumal die Frage betreffend die Sportausübung wie auch des Gesundheitszustandes die Mitwirkung der mj Beschwerdeführerin erforderlich ist und die mangelnde Mitwirkung nur dahingehend gewürdigt werden kann, dass sich keine Änderungen im Sportverhalten und der gesundheitlichen Verfassung ergeben haben, was – hinsichtlich der gesundheitlichen Verfassung – auch durch die zuletzt vorgelegten medizinischen Unterlagen auch hervorgeht. Mangels Mitwirkung der mj Beschwerdeführerin und aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen kam der Senat zur Überzeugung, dass die Aussage der gesetzlichen Vertreterin der mj Beschwerdeführerin, diese könne keinen Sport mehr ausüben, nicht zutrifft. Zudem liegt keine Befreiung vom Turnunterricht vor, was ein weiterer Hinweis dafür ist, dass Bewegung und Sport durchgeführt werden kann. Dass untertags anamnestisch Schwindelepisoden auftreten, ergibt sich aus dieser Aussage und aus den aufgenommenen Gutachten. Diese sind nach den Ausführungen der Amtssachverständigen als vasovagal bedingt zu interpretieren. Dass diese Ausführungen fachlich nicht zutreffen, wurde, von der mj. Beschwerdeführerin bzw ihrer gesetzlichen Vertreterin nicht auf demselben fachlichen Niveau bestritten, sodass der Senat von der Richtigkeit dieser Ausführungen der Amtssachverständigen überzeugt ist. Dass die mj Beschwerdeführerin an einer Hauterkrankung leidet, steht unstrittig fest. Die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente sprechen aber nicht für eine negative wechselseitige Beeinflussung mit dem Hauptleiden. Dies führt die Amtssachverständige in ihrem Gutachten überzeugend aus. Sie führt aus, dass das Asthma bronchiale, die Neurodermitis und die Vitiligo Autoimmunerkrankungen sind, was jedoch nicht zwingend eine negative wechselseitige Leidensbeeinflussung mit sich bringen muss.

diesen Ausführungen besteht eine Assoziation, dh, diese Krankheiten treten häufig gemeinsam auf. Diese Ausführungen sind überzeugend, zumal sie auch nicht durch die vorgelegten medizinischen Unterlagen, Stellungnahmen und Literaturausschnitte widerlegt oder relativiert werden. Die Amtssachverständige führt weiter aus, dass das Asthma bronchiale durch die Neurodermitis und die Vitiligo nicht verschlechtert wird und daher keine negative wechselseitige Leidensbeeinflussung zwischen dem Asthma bronchiale und der Neurodermitis sowie der Vitiligo besteht. Wenn in der vorgelegten E-Mail des Univ-Prof. XXXX dieser behauptet, die wechselseitig verschlechternde Interaktion zwischen Asthma und atopischem Ekzem sei anzunehmen, ist festzuhalten, dass diese Behauptung ohne jegliche medizinische Begründung steht. Eine bloße Schlussfolgerung, die ohne Befund, auf den sie sich stützt und ohne eine Begründung, warum diese Schlussfolgerung sich aus diesem Befund ergibt, steht, hat keine Gutachtensqualität und vermag bereits deshalb nicht ein begründetes, auf einem Befund basierendes Gutachten, wie die im Administrativverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstatteten Gutachten der Amtssachverständigen, zu entkräften. Diese Stellungnahme des Univ-Prof. XXXX erweist sich nicht auf demselben fachlichen Niveau wie das aufgenommene Gutachten und die Vorgutachten der Amtssachverständigen. Hieran ändert auch nichts, dass es sich beim Verfasser um einen Universitätsprofessor an der Universitätsklinik für Dermatologie und Venerologie der Medizinuniversität Innsbruck handelt. Dagegen hat sich die Amtssachverständige mit dieser Frage der möglichen negativen wechselseitigen Beeinflussung der Autoimmunerkrankungen auseinandergesetzt und begründet, warum keine negative wechselseitige Beeinflussung der Leiden vorliegt. Im vorgelegten Arztbrief vom 02.10.2023, wonach eine Prädisposition zwischen Asthma bronchiale und atopischem Ekzem besteht, wird eine wechselseitig negative Beeinflussung dieser Leiden im Übrigen von Univ-Prof. XXXX nicht dargelegt und geht eine solche ebenfalls aus dem Arztbrief nicht hervor. Dass keine wechselseitig negative Beeinflussung dieser Leiden gegeben ist, ist der Senat somit überzeugt, zumal die Ausführungen der Amtssachverständigen nicht mit einem anderslautenden Befund oder mit einer fachkundigen Stellungnahme widerlegt werden. Die E-Mail vom 19.04.2024 des Univ-Prof. XXXX stellt – wie oben dargelegt – keine fachlich begründete Äußerung dar, sondern nur eine Vermutung, welche nicht geeignet ist, die Ausführungen der fachlich kompetenten Amtssachverständigen zu widerlegen. Daher ist der Senat auch zur Überzeugung gelangt, dass medizinisch eine Erhöhung des GdB des führenden Leidens (Asthma bronchiale) durch die weiteren Leiden der Neurodermitis sowie der Vitiligo nicht zu rechtfertigen ist, zumal, wie die Amtssachverständige nachvollziehbar ausführt, in keinem der zahlreichen eingebrachten Befunde jemals dokumentiert worden ist, dass sich das Asthma bronchiale durch die Hauterkrankung verschlechtert hätte. Zudem ist aufgrund der Ausführungen der Amtssachverständigen und mangels Mitwirkung der mj Beschwerdeführerin an der Sachverhaltsfeststellung davon auszugehen, dass die therapeutischen Möglichkeiten der Linderung des führenden Leidens noch nicht ausgeschöpft sind und mit einer Verringerung des Grades der Behinderung in der Zukunft noch zu rechnen ist. Dem Beweisantrag, einen Beweis durch einen Allergologen aufzunehmen ist nicht nachzukommen, da die Einschätzung der Leiden eines Kindes durch eine Fachärztin für Kinderheilkunde und Ärztin für Allgemeinmedizin erfolgen kann, keine Zweifel an der fachlichen Kompetenz der Amtssachverständigen bestehen oder geäußert worden sind. Der Verweis, es würde einen Allergologen benötigen, genügt nicht, um die fachliche Kompetenz der Amtssachverständigen in Frage zu stellen oder die Notwendigkeit einer weiteren Begutachtung aufzuzeigen. Zudem bestehen auch keine Zweifel an der Richtigkeit der Einschätzung. Es wäre allenfalls an der mj. Beschwerdeführerin oder ihrer gesetzlichen Vertretung gelegen, durch entsprechende fachliche (begründete) Stellungnahmen (auch eines Allergologen) die Grundlagen zur Einschätzung oder einer anderen Einschätzung nach der EVO vorzulegen. Dass der Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H. beträgt, ergibt sich aus den nachvollziehbaren Ausführungen der Amtssachverständigen, wonach das führende Leiden (Asthma bronchiale) nicht aufgrund einer negativen wechselseitigen Leidensbeeinflussung durch die Herzmuskelerkrankung erhöht wird, weil keine kardial bedingte Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit bei der mj Beschwerdeführerin vorliegt, was sich auch aus den Aussagen der gesetzlichen Vertreterin der mj Beschwerdeführerin und dem von ihr in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck ergibt. Die mj Beschwerdeführerin betreibt viel Sport, wovon der erkennende Senat aufgrund der Ausführungen der Amtssachverständigen in ihren Gutachten vom 03.11.2023 und vom 03.08.2023 überzeugt ist. Wenn die gesetzliche Vertreterin der mj. Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung plötzlich jegliche Sportausübung verneint, erscheint dies im Lichte der vorgelegten Befunde, die von keiner dramatischen gesundheitlichen Verschlechterung der mj Beschwerdeführerin Auskunft geben – die Tatsache, dass ein sportliches Mädchen innert weniger Monate keinen Sport mehr ausüben kann, wäre selbst Spezialisten, die nicht den Gesamtzustand eines Menschen, sondern nur ein spezifisches Leiden im Fokus haben, sicher nicht verborgen geblieben – Auskunft geben. Auch die Amtssachverständige, der sämtliche zum Gutachtenszeitpunkt vorgelegten und vorliegenden medizinischen Unterlagen, Befunde und Literarturstellen bekannt waren, vermerkte diesbezüglich keine Änderungen. Da die zur mündlichen Verhandlung geladene, aber wegen einer Schularbeit nicht erschienene mj. Beschwerdeführerin nicht persönlich befragt werden konnte, liegt eine Unterlassung der Mitwirkungspflicht an der Aufklärung der maßgeblichen Sachverhalts seitens der mj. Beschwerdeführerin vor. Die Verhinderung durch eine Schularbeit war kein unvorhergesehenes Ereignis, sondern vor dem Termin der mündlichen Verhandlung bereits bekannt, zumal Schularbeitstermine im ersten Semester spätestens vier Wochen, im zweiten Semester zwei Wochen nach Beginn des Semesters bekannt zu geben sind. Daher wäre es bei Erhalt der am 12.01.2024 zugestellten Ladung möglich und zumutbar gewesen, eine Vertagungsbitte an das Bundesverwaltungsgericht zu richten, der dieses auch aufgrund der Schularbeit nachgekommen wäre. Indem die mj Beschwerdeführerin jedoch nicht erschien und sich erst in der mündlichen Verhandlung entschuldigen ließ, liegt eine Unterlassung dieser Mitwirkungspflicht vor, zumal die Frage betreffend die Sportausübung wie auch des Gesundheitszustandes die Mitwirkung der mj Beschwerdeführerin erforderlich ist und die mangelnde Mitwirkung nur dahingehend gewürdigt werden kann, dass sich keine Änderungen im Sportverhalten und der gesundheitlichen Verfassung ergeben haben, was – hinsichtlich der gesundheitlichen Verfassung – auch durch die zuletzt vorgelegten medizinischen Unterlagen auch hervorgeht. Mangels Mitwirkung der mj Beschwerdeführerin und aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen kam der Senat zur Überzeugung, dass die Aussage der gesetzlichen Vertreterin der mj Beschwerdeführerin, diese könne keinen Sport mehr ausüben, nicht zutrifft. Zudem liegt keine Befreiung vom Turnunterricht vor, was ein weiterer Hinweis dafür ist, dass Bewegung und Sport durchgeführt werden kann. Dass untertags anamnestisch Schwindelepisoden auftreten, ergibt sich aus dieser Aussage und aus den aufgenommenen Gutachten. Diese sind nach den Ausführungen der Amtssachverständigen als vasovagal bedingt zu interpretieren. Dass diese Ausführungen fachlich nicht zutreffen, wurde, von der mj. Beschwerdeführerin bzw ihrer gesetzlichen Vertreterin nicht auf demselben fachlichen Niveau bestritten, sodass der Senat von der Richtigkeit dieser Ausführungen der Amtssachverständigen überzeugt ist. Dass die mj Beschwerdeführerin an einer Hauterkrankung leidet, steht unstrittig fest. Die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente sprechen aber nicht für eine negative wechselseitige Beeinflussung mit dem Hauptleiden. Dies führt die Amtssachverständige in ihrem Gutachten überzeugend aus. Sie führt aus, dass das Asthma bronchiale, die Neurodermitis und die Vitiligo Autoimmunerkrankungen sind, was jedoch nicht zwingend eine negative wechselseitige Leidensbeeinflussung mit sich bringen muss.

diesen Ausführungen besteht eine Assoziation, dh, diese Krankheiten treten häufig gemeinsam auf. Diese Ausführungen sind überzeugend, zumal sie auch nicht durch die vorgelegten medizinischen Unterlagen, Stellungnahmen und Literaturausschnitte widerlegt oder relativiert werden. Die Amtssachverständige führt weiter aus, dass das Asthma bronchiale durch die Neurodermitis und die Vitiligo nicht verschlechtert wird und daher keine negative wechselseitige Leidensbeeinflussung zwischen dem Asthma bronchiale und der Neurodermitis sowie der Vitiligo besteht. Wenn in der vorgelegten E-Mail des Univ-Prof. römisch 40 dieser behauptet, die wechselseitig verschlechternde Interaktion zwischen Asthma und atopischem Ekzem sei anzunehmen, ist festzuhalten, dass diese Behauptung ohne jegliche medizinische Begründung steht. Eine bloße Schlussfolgerung, die ohne Befund, auf den sie sich stützt und ohne eine Begründung, warum diese Schlussfolgerung sich aus diesem Befund ergibt, steht, hat keine Gutachtensqualität und vermag bereits deshalb nicht ein begründetes, auf einem Befund basierendes Gutachten, wie die im Administrativverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstatteten Gutachten der Amtssachverständigen, zu entkräften. Diese Stellungnahme des Univ-Prof. römisch 40 erweist sich nicht auf demselben fachlichen Niveau wie das aufgenommene Gutachten und die Vorgutachten der Amtssachverständigen. Hieran ändert auch nichts, dass es sich beim Verfasser um einen Universitätsprofessor an der Universitätsklinik für Dermatologie und Venerologie der Medizinuniversität Innsbruck handelt. Dagegen hat sich die Amtssachverständige mit dieser Frage der möglichen negativen wechselseitigen Beeinflussung der Autoimmunerkrankungen auseinandergesetzt und begründet, warum keine negative wechselseitige Beeinflussung der Leiden vorliegt. Im vorgelegten Arztbrief vom 02.10.2023, wonach eine Prädisposition zwischen Asthma bronchiale und atopischem Ekzem besteht, wird eine wechselseitig negative Beeinflussung dieser Leiden im Übrigen von Univ-Prof. römisch 40 nicht dargelegt und geht eine solche ebenfalls aus dem Arztbrief nicht hervor. Dass keine wechselseitig negative Beeinflussung dieser Leiden gegeben ist, ist der Senat somit überzeugt, zumal die Ausführungen der Amtssachverständigen nicht mit einem anderslautenden Befund oder mit einer fachkundigen Stellungnahme widerlegt werden. Die E-Mail vom 19.04.2024 des Univ-Prof. römisch 40 stellt – wie oben dargelegt – keine fachlich begründete Äußerung dar, sondern nur eine Vermutung, welche nicht geeignet ist, die Ausführungen der fachlich kompetenten Amtssachverständigen zu widerlegen. Daher ist der Senat auch zur Überzeugung gelangt, dass medizinisch eine Erhöhung des GdB des führenden Leidens (Asthma bronchiale) durch die weiteren Leiden der Neurodermitis sowie der Vitiligo nicht zu rechtfertigen ist, zumal, wie die Amtssachverständige nachvollziehbar ausführt, in keinem der zahlreichen eingebrachten Befunde jemals dokumentiert worden ist, dass sich das Asthma bronchiale durch die Hauterkrankung verschlechtert hätte. Zudem ist aufgrund der Ausführungen der Amtssachverständigen und mangels Mitwirkung der mj Beschwerdeführerin an der Sachverhaltsfeststellung davon auszugehen, dass die therapeutischen Möglichkeiten der Linderung des führenden Leidens noch nicht ausgeschöpft sind und mit einer Verringerung des Grades der Behinderung in der Zukunft noch zu rechnen ist. Dem Beweisantrag, einen Beweis durch einen Allergologen aufzunehmen ist nicht nachzukommen, da die Einschätzung der Leiden eines Kindes durch eine Fachärztin für Kinderheilkunde und Ärztin für Allgemeinmedizin erfolgen kann, keine Zweifel an der fachlichen Kompetenz der Amtssachverständigen bestehen oder geäußert worden sind. Der Verweis, es würde einen Allergologen benötigen, genügt nicht, um die fachliche Kompetenz der Amtssachverständigen in Frage zu stellen oder die Notwendigkeit einer weiteren Begutachtung aufzuzeigen. Zudem bestehen auch keine Zweifel an der Richtigkeit der Einschätzung. Es wäre allenfalls an der mj. Beschwerdeführerin oder ihrer gesetzlichen Vertretung gelegen, durch entsprechende fachliche (begründete) Stellungnahmen (auch eines Allergologen) die Grundlagen zur Einschätzung oder einer anderen Einschätzung nach der EVO vorzulegen. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.1.

§ 40Abs 1 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl Nr 283/1990 id

F BGBl I Nr 185/2022, (BBG) ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn

(1)ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
(2)sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
(3)sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
(4)für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
(5)sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes angehören.3.1.

Paragraph 40, Absatz eins, des Bundesbehindertengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 283 aus 1990, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 185 aus 2022,, (BBG) ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn

(1)ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
(2)sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
(3)sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
(4)für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
(5)sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes angehören.

§ 40Abs 2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs.

1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

Paragraph 40, Absatz 2, BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41

Abs 1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl II Nr 261/2010 idF BGBl II Nr 251/2012, [EVO]) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

(1)nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
(2)zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
(3)ein Fall des § 40 Abs 2 vorliegt.

Paragraph 41, Absatz eins, BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 251 aus 2012,, [EVO]) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

(1)nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
(2)zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
(3)ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.

§ 42

Abs 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Abs 2 leg cit ist der Behindertenpaß unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Absatz 2, leg cit ist der Behindertenpaß unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

§ 45

Abs 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Ein Bescheid ist

§ 45

Abs 2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Ein Bescheid ist

Paragraph 45, Absatz 2, BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3, BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. 3.

  1. Auf Antrag ist ein Behindertenpass vom Sozialministeriumservice auszustellen, wenn ein Grad der Behinderung von mindestens 50 % erreicht wird (§ 40 Abs 1 BBG). Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen hat nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und in wieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl § 3 EVO, sowie die auf dieser Rechtslage übertragene Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088, 22.01.2013, 2011/11/0209 mit weiteren Nachweisen).3.
  2. Auf Antrag ist ein Behindertenpass vom Sozialministeriumservice auszustellen, wenn ein Grad der Behinderung von mindestens 50 % erreicht wird (Paragraph 40, Absatz eins, BBG). Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen hat nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und in wieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist vergleiche Paragraph 3, EVO, sowie die auf dieser Rechtslage übertragene Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088, 22.01.2013, 2011/11/0209 mit weiteren Nachweisen).

§ 1

EVO ist unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Paragraph eins, EVO ist unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 2

Abs 1 EVO sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung. Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen (§ 2 Abs 2 EVO).

§ 2

Abs 3 EVO ist der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.

Paragraph 2, Absatz eins, EVO sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung. Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen (Paragraph 2, Absatz 2, EVO).

Paragraph 2, Absatz 3, EVO ist der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.

§ 3

Abs 1 EVO ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

§ 3

Abs 2 EVO ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.

Paragraph 3, Absatz eins, EVO ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

Paragraph 3, Absatz 2, EVO ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.

§ 3

Abs 3 EVO liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn --sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, --zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.

Paragraph 3, Absatz 3, EVO liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn --sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, --zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.

§ 3

Abs 4 EVO ist eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.

Paragraph 3, Absatz 4, EVO ist eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.

§ 4

Abs 1 EVO bildet die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.

Paragraph 4, Absatz eins, EVO bildet die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.

§ 4

Abs 2 EVO hat das Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.

Paragraph 4, Absatz 2, EVO hat das Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten. 3.3. Durch das eingeholte Gutachten vom 28.12.2023 – wie auch durch die im Administrativverfahren aufgenommenen Gutachten vom 03.11.2023 und vom 03.08.2023 – wurde bei der mj. Beschwerdeführerin ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. objektiviert. Diesem durch die Aufnahme eines Sachverständigenbeweises ermittelten Ergebnis entspricht auch das Ergebnis der mündlichen Verhandlung am 29.01.2024, an der die mj. Beschwerdeführerin nicht teilgenommen hat und damit ihre Mitwirkungspflicht an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts verletzt hat, zumal es ihr zumutbar und möglich gewesen wäre, sich im Vorfeld der mündlichen Verhandlung rechtzeitig zu entschuldigen, zumal der Entschuldigungsgrund – eine Schularbeit – zweifellos vor der mündlichen Verhandlung bereits bekannt war. Ungeachtet dessen besteht aufgrund des von der Vertreterin der mj Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks und den dort ergänzend vorgelegten Unterlagen kein Zweifel, dass der Gesamtgrad der Behinderung von der Amtssachverständigen zutreffend ermittelt wurde. Der Einwand der gesetzlichen Vertreterin der mj. Beschwerdeführerin, es würden sich die verschiedenen Autoimmunerkrankungen wechselseitig negativ beeinflussen, ist aufgrund der vorgelegten Unterlagen nicht plausibel. Die Einwände gegen das Gutachten der Amtssachverständigen, einer erfahrenen Fachärztin für Kinder- und Jugendheilkunde sowie Ärztin für Allgemeinmedizin begegneten die mj. Beschwerdeführerin und ihre gesetzliche Vertreterin nicht auf demselben fachlichen Niveau, da eine unbegründete Behauptung, dass "eine wechselseitige verschlechternde Interakton zwischen Asthma und atopischem Exzem […] anzunehmen" sei, nicht das fachlich fundiert begründete Gutachten der Amtssachverständigen zu entkräften vermag. Hieran ändert auch nichts, dass der Absender dieser E-Mail vom 19.01.2024 ein Universitätsprofessor an der Universitätsklinik für Dermatologie und Venerologie der Medizinuniversität Innsbruck ist. Auch die sonst zur Widerlegung der Gutachten der Amtssachverständigen vorgelegten Unterlagen vermögen nicht darzulegen, dass eine wechselseitige negative Beeinflussung der Autoimmunerkrankungen der mj Beschwerdeführerin gegeben ist und zu einer Erhöhung des Grades der Behinderung des Hauptleidens führt. Nach § 3 Abs 3 EVO kommt es auf eine wechselseitige negative Funktionsbeeinträchtigung an, die geeignet ist, den Grad der Behinderung zu erhöhen. Dies ist im konkreten Fall nicht gegeben. Der Einwand der gesetzlichen Vertreterin der mj. Beschwerdeführerin, es würden sich die verschiedenen Autoimmunerkrankungen wechselseitig negativ beeinflussen, ist aufgrund der vorgelegten Unterlagen nicht plausibel. Die Einwände gegen das Gutachten der Amtssachverständigen, einer erfahrenen Fachärztin für Kinder- und Jugendheilkunde sowie Ärztin für Allgemeinmedizin begegneten die mj. Beschwerdeführerin und ihre gesetzliche Vertreterin nicht auf demselben fachlichen Niveau, da eine unbegründete Behauptung, dass "eine wechselseitige verschlechternde Interakton zwischen Asthma und atopischem Exzem […] anzunehmen" sei, nicht das fachlich fundiert begründete Gutachten der Amtssachverständigen zu entkräften vermag. Hieran ändert auch nichts, dass der Absender dieser E-Mail vom 19.01.2024 ein Universitätsprofessor an der Universitätsklinik für Dermatologie und Venerologie der Medizinuniversität Innsbruck ist. Auch die sonst zur Widerlegung der Gutachten der Amtssachverständigen vorgelegten Unterlagen vermögen nicht darzulegen, dass eine wechselseitige negative Beeinflussung der Autoimmunerkrankungen der mj Beschwerdeführerin gegeben ist und zu einer Erhöhung des Grades der Behinderung des Hauptleidens führt. Nach Paragraph 3, Absatz 3, EVO kommt es auf eine wechselseitige negative Funktionsbeeinträchtigung an, die geeignet ist, den Grad der Behinderung zu erhöhen. Dies ist im konkreten Fall nicht gegeben. Das Neuerungsverbot verbietet es zudem, eine nach dem Abschluss des Administrativverfahrens behauptete Verschlechterung des Gesundheitszustandes der mj. Beschwerdeführerin zu berücksichtigen. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und war abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es liegen sohin keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgeblich sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Hierbei handelt es sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorzunehmen war und nicht reversibel ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:I413.2282503.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.