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{'item': 'L510 2283490-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.02.2024 GeschäftszahlL510 2283490-2 Spruch, L510 2283490-2/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERL

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Das BFA hielt folgenden Verfahrensgang fest: „Sie haben den Herkunftsstaat im Oktober 2021 verlassen und sich in weiterer Folge unrechtmäßig in das Gebiet der Mitgliedsstaaten begeben um schließlich am 01.11.2021 im Bundesgebiet um internationalen Schutz anzusuchen. Ab dem 21.11.2021 entzogen Sie sich Ihrem Asylverfahren und wurden aufgrund Ihres unbekannten Aufenthaltes von der Grundversorgung abgemeldet. Mit rechtskräftigem Bescheid (RK mit 26.01.2022) des Bundesamtes vom 28.12.2021, GZ: XXXX , wurde Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 01.11.2021 vollinhaltlich abgewiesen. Eine Rückkehrentscheidung wurde erlassen.Mit rechtskräftigem Bescheid (RK mit 26.01.2022) des Bundesamtes vom 28.12.2021, GZ: römisch 40 , wurde Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 01.11.2021 vollinhaltlich abgewiesen. Eine Rückkehrentscheidung wurde erlassen. Mit rechtkräftigem Bescheid (RK mit 20.05.2022) des Bundesamtes vom 06.04.2022, Zahl XXXX , wurde gegen Sie eine mit einem auf zwei Jahre befristeten Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung erlassen. Den Schengenraum haben Sie seit Erlassung dieser Rückkehrentscheidung nicht verlassen. Über ein sonstiges Aufenthaltsrecht verfügen Sie nicht.Mit rechtkräftigem Bescheid (RK mit 20.05.2022) des Bundesamtes vom 06.04.2022, Zahl römisch 40 , wurde gegen Sie eine mit einem auf zwei Jahre befristeten Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung erlassen. Den Schengenraum haben Sie seit Erlassung dieser Rückkehrentscheidung nicht verlassen. Über ein sonstiges Aufenthaltsrecht verfügen Sie nicht. Am 02.08.2023 stellten Sie einen Antrag auf internationalen Schutz in der Tschechischen Republik. Dieser Antrag war nach Ihrer erfolgten Rücküberstellung am 09.11.2023 durch das Bundesamt zu bearbeiten. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 09.11.2023, GZ XXXX , wurde über die Sie gemäß § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG, die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Zum Entscheidungszeitpunkt ist die Schubhaft in aufrechtem Vollzug.Mit Bescheid des Bundesamtes vom 09.11.2023, GZ römisch 40 , wurde über die Sie gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG, die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Zum Entscheidungszeitpunkt ist die Schubhaft in aufrechtem Vollzug. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 21.11.2023, GZ: XXXX , wurde Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 02.08.2023 vollinhaltlich abgewiesen. Eine neuerliche Rückkehrentscheidung wurde nicht erlassen.Mit Bescheid des Bundesamtes vom 21.11.2023, GZ: römisch 40 , wurde Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 02.08.2023 vollinhaltlich abgewiesen. Eine neuerliche Rückkehrentscheidung wurde nicht erlassen. Ihr gegen die Entscheidung vom 21.11.2023 erhobenes Rechtsmittel wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.01.2024 (RK ebd.), GZ L510 2283490 1/8E, als unbegründet abgewiesen. Am 25.01.2024 beantragten Sie – aus dem Stande der Schubhaft – neuerlich internationalen Schutz. Im Zuge der durchgeführten Erstbefragung erstatteten Sie folgenede Vorbringen: „Ich kann nicht in die Türkei zurück. Es besteht Lebensgefahr für mich wenn ich dorthin zurückgehe. Ich habe bei meiner ersten Vernehmung nichts gesagt, weil ich meinen Vater nicht schlecht darstellen wollte. Jedoch kommt die Morddrohung gegen mich direkt von meinem Vater. Es wurde innerhalb meiner Familie die Entscheidung getroffen, dass ich ein 14-jähriges Mädchen heiraten muss. Mein Vater und meine Onkels haben das entschieden. Mit meiner Flucht habe ich meiner Familie große Schande bereitet. Ich bin auch wehrdienstpflichtig in der Türkei, ich möchte das jedoch nicht, da ich sonst direkt in Kriegsgebiet geschickt werden würde. Es erwarten mich große Probleme bei meiner Rückkehr, deswegen möchte ich in Österreich bleiben.“„Ich kann nicht in die Türkei zurück. Es besteht Lebensgefahr für mich wenn ich dorthin zurückgehe. Ich habe bei meiner ersten Vernehmung nichts gesagt, weil ich meinen Vater nicht schlecht darstellen wollte. Jedoch kommt die Morddrohung gegen mich direkt von meinem Vater. Es wurde innerhalb meiner Familie die Entscheidung getroffen, dass ich ein 14-jähriges Mädchen heiraten muss. Mein Vater und meine Onkels haben das entschieden. Mit meiner Flucht habe ich meiner Familie große Schande bereitet. Ich bin auch wehrdienstpflichtig in der Türkei, ich möchte das jedoch nicht, da ich sonst direkt in Kriegsgebiet geschickt werden würde. Es erwarten mich große Probleme bei meiner Rückkehr, deswegen möchte ich in Österreich bleiben.“, Mit Verfahrensanordnungen vom 26.01.2024 wurde Ihnen mitgeteilt, dass das Bundesamt beabsichtigt Ihren Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und Ihren faktischen Abschiebeschutz aufzuheben. Unter einem wurden Ihnen das für das gegenständliche Verfahren relevante Berichtsmaterial übermittelt und Ihr Einvernahmetermin für den heutigen Tag bekannt gegeben. Im Rahmen des heute gewährten Parteiengehöres wurden Sie durch den zur Entscheidung in Ihrem Verfahren berufenen Organwalter des Bundesamtes niederschriftlich einvernommen…“ Diese Einvernahme gestaltete sich wie folgt: „… Der Gegenstand der Amtshandlung wird erörtert. LA: Sie hatten bereits vor der Amtshandlung Gelegenheit mit D zu sprechen. Außerdem wurde Ihnen bisher alles übersetzt. Wie ist die Verständigung mit D bisher verlaufen? VP: Ich verstehe alles. Meine Muttersprache ist zwar Kurmanji, aber Türkisch kann ich gleich gut. Sonst spreche ich auch noch ein paar Worte Deutsch. LA: Sollte dem mal nicht so sein und es zu Verständigungsschwierigkeiten kommen, sind Sie jederzeit aufgefordert rückzufragen. Haben Sie das verstanden? VP: Ja. LA: Verfügen Sie über einen rechtsfreundlichen Vertreter oder einen Zustellbevollmächtigten? VP: Nein. LA weist VP ausdrücklich auf die Folgen einer unwahren Aussage und den Umstand, dass den Angaben im Zulassungsverfahren verstärkte Glaubwürdigkeit zukommt hin. LA: Haben Sie das verstanden? VP: Ja. LA: Liegen Befangenheitsgründe gegen die Beteiligten vor oder bestehen sonstige Gründe, die gegen die Durchführung dieser Einvernahme sprechen? VP: Nein. LA: Wie fühlen Sie sich psychisch und physisch? VP: Es geht mir gut. LA: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? VP: Ich bin gesund und nehme (nachgefragt) keine Medikamente. LA: Wie verstehen Sie D? VP: Sehr gut. LA: Haben Sie bei Ihrer Erstbefragung und im übrigen Verfahren bis dato die Wahrheit gesagt? VP: Ja. LA: Wurden Ihnen Ihre Angaben aus der Erstbefragung rückübersetzt? VP: Ja. LA: Wurde Ihnen dabei das rückübersetzt was Sie angegeben haben? VP: Ja. LA stellt fest, dass an VP bereits am 26.01.2024 eine Verfahrensanordnung ausgefolgt wurde mit welcher mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt ist den gegenständlichen Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sowie den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben. Eine Zuweisung an einen Rechtsberater war daher gesetzlich nicht vorgesehen. LA: Möchten Sie heute irgendwelche Beweismittel vorlegen? VP: Ich habe nichts. LA: Sie wurden bereits mehrfach einvernommen. Ich werde daher anhand der Aktenlage Feststellungen treffen. Bitte unterbrechen Sie mich sofort, wenn sich etwa geändert haben oder nicht stimmen sollten. Haben Sie das verstanden? VP: Ja. LA: Sie heißen XXXX und sind am XXXX geboren.LA: Sie heißen römisch 40 und sind am römisch 40 geboren. Sie sind türkischer Staatsangehöriger, gehören der Volksgruppe der Kurden an und bekennen sich zum sunnitisch muslimischen Glauben. Sie sprechen neben Ihrer kurdischen (Kurmanji) Muttersprache auch Türkisch. Sie sind ledig, kinderlos und habe keine Sorgepflichten. Sie wurden in XXXX geboren und verbrachten dort den größten Teil Ihres bisherigen Leben bis zu Ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat im Oktober
  2. Ihre Eltern und Ihre vier Geschwister sowie weitere Verwandte leben nach wie vor dort. Abgesehen von XXXX lebten Sie auch fünf Jahre in Istanbul, vier Monate in Antalya und zwei Monate in Izmir.Sie wurden in römisch 40 geboren und verbrachten dort den größten Teil Ihres bisherigen Leben bis zu Ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat im Oktober
  3. Ihre Eltern und Ihre vier Geschwister sowie weitere Verwandte leben nach wie vor dort. Abgesehen von römisch 40 lebten Sie auch fünf Jahre in Istanbul, vier Monate in Antalya und zwei Monate in Izmir. Sie besuchten im Herkunftsstaat für acht Jahre eine Grundschule. Danach waren Sie als Hilfskraft in diversen Restaurant arbeitstätig und verdienten damit Ihren Lebensunterhalt. Sie sind gesund und arbeitsfähig. Sie haben den Herkunftsstaat im Oktober 2021 verlassen und sich in weiterer Folge unrechtmäßig in das Gebiet der Mitgliedsstaaten begeben um schließlich am 01.11.2021 im Bundesgebiet um internationalen Schutz anzusuchen. Ab dem 21.11.2021 entzogen Sie sich Ihrem Asylverfahren und wurden aufgrund Ihres unbekannten Aufenthaltes von der Grundversorgung abgemeldet. Sie hielten sich größtenteils im Nahebereich der Stadt Graz im Untergrund verborgen auf und gingen der Schwarzarbeit nach. Mit rechtskräftigem Bescheid (RK mit 26.01.2022) des Bundesamtes vom 28.12.2021, GZ: XXXX , wurde Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 01.11.2021 vollinhaltlich abgewiesen. Eine Rückkehrentscheidung wurde erlassen.Mit rechtskräftigem Bescheid (RK mit 26.01.2022) des Bundesamtes vom 28.12.2021, GZ: römisch 40 , wurde Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 01.11.2021 vollinhaltlich abgewiesen. Eine Rückkehrentscheidung wurde erlassen. Mit rechtkräftigem Bescheid (RK mit 20.05.2022) des Bundesamtes vom 06.04.2022, Zahl XXXX , wurde gegen Sie eine mit einem auf zwei Jahre befristeten Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung erlassen. Den Schengenraum haben Sie seit Erlassung dieser Rückkehrentscheidung nicht verlassen. Über ein sonstiges Aufenthaltsrecht verfügen Sie nicht.Mit rechtkräftigem Bescheid (RK mit 20.05.2022) des Bundesamtes vom 06.04.2022, Zahl römisch 40 , wurde gegen Sie eine mit einem auf zwei Jahre befristeten Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung erlassen. Den Schengenraum haben Sie seit Erlassung dieser Rückkehrentscheidung nicht verlassen. Über ein sonstiges Aufenthaltsrecht verfügen Sie nicht. Am 02.08.2023 stellten Sie einen Antrag auf internationalen Schutz in der Tschechischen Republik. Dieser Antrag war nach Ihrer erfolgten Rücküberstellung am 09.11.2023 durch das Bundesamt zu bearbeiten. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 09.11.2023, GZ XXXX , wurde über die Sie gemäß § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG, die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Zum Entscheidungszeitpunkt ist die Schubhaft in aufrechtem Vollzug.Mit Bescheid des Bundesamtes vom 09.11.2023, GZ römisch 40 , wurde über die Sie gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG, die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Zum Entscheidungszeitpunkt ist die Schubhaft in aufrechtem Vollzug. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 21.11.2023, GZ: XXXX , wurde Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 02.08.2023 vollinhaltlich abgewiesen. Eine neuerliche Rückkehrentscheidung wurde nicht erlassen.Mit Bescheid des Bundesamtes vom 21.11.2023, GZ: römisch 40 , wurde Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 02.08.2023 vollinhaltlich abgewiesen. Eine neuerliche Rückkehrentscheidung wurde nicht erlassen. Ihr gegen die Entscheidung vom 21.11.2023 erhobenes Rechtsmittel wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.01.2024 (RK ebd.), GZ L510 2283490 1/8E, als unbegründet abgewiesen. Sie verfügen über keine Familienangehörigen, Verwandte oder sonstige enge Bezugspersonen im Bundesgebiet oder in den Mitgliedstaaten, zu welchen ein besonderes Naheverhältnis besteht. Sie sind unbescholten, sprechen rudimentär Deutsch, haben hier keine Schul- oder Berufsausbildung absolviert, gehen keiner Beschäftigung nach, sind nicht Mitglied in irgendeinem Verein und bekleiden kein Ehrenamt. VP: Ja das stimmt alles. LA: Warum sind Sie Ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht nachgekommen? VP: Ich kann nicht in die Türkei zurück. LA: Warum können Sie nicht in die Türkei zurück? VP: Wegen meiner Probleme dort. LA: Bitte schildern Sie mir Ihre Probleme. Sie haben nun ja aus dem Stande der Schubhaft am 25.01.2024 einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Schildern Sie diese Gründe bitte nachvollziehbar und mit allen Details, sodass sich das Bundesamt ein umfassendes Bild machen kann. Dabei handelt es sich um eine freie Erzählung. Nehmen Sie sich dafür alle Zeit, die Sie benötigen. VP: Erstens steht der Wehrdienst an und ich muss einrücken. Zweitens habe ich Probleme mit der PKK. Ich habe die Wahl zwischen Wehrdienst und Guerilla-Kampf in den Bergen. Das ist die Qual der Wahl und sehr belastend. Deshalb habe ich das Land verlassen und bin nach Europa gekommen. Was ich nicht genau angeführt habe bei meinen früheren Befragungen ist, dass meine Großfamilie die PKK unterstützt, aber ich selbst nicht. LA: Das ist alles sehr allgemein oberflächlich und vage. Möchten Sie näher ins Detail gehen? VP: Wo soll ich anfangen? LA: Am Anfang. Erzählen Sie! VP: Ich war in der Türkei. Mein Vater und andere Verwandte haben der PKK geholfen. Sie haben sich für die PKK eingesetzt. Wenn sie etwas zu sagen hatten, haben sie für die PKK ausgesagt. Sie haben sie ständig unterstützt. Es gibt Familienmitglieder meines Vaters mütterlicherheits, die seit Jahren in den Bergen kämpft. Sie sind gegen den türkischen Staat. Weil ich auch zu dieser Familie gehöre, werde ich automatisch als Nichttürke bezeichnet und es wird angenommen, dass ich die PKK unterstütze. Aber das ist nicht meine Einstellung. Ein Teil meiner Familie mütterlicherseits unterstützt die PKK nicht, aber die meines Vaters. LA: Haben Sie noch was vergessen, was Sie gerne sagen möchten? VP: Ich bin etwas durcheinander, weil ich in Haft bin. LA: In der Erstbefragung steht zu lesen, dass ihr Vater Sie töten will, weil Sie einer arrangierten Ehe nicht zugestimmt haben. Möchten Sie sich dazu äußern? VP: Ich habe nur Kontakt mit meiner Mutter. Mit meinem Vater spreche ich nicht. Das letzte mal habe ich bei einem Besuch eines Cousins hier im Gefängnis erfahren, dass ich mit meiner Cousine in der Türkei verheiratet werden soll, sobald ich in der Türkei ankomme. LA: In der Erstbefragung sagten Sie, dass Ihr Vater Sie ermorden lassen will. Was macht das für einen Sinn, wenn Sie vorher zur Heirat gezwungen werden? VP: Wie Sie sich vorstellen können, habe ich Probleme mit meinem Vater, weil ich nicht einverstanden bin, wie er denkt. Er hat auch meine Mutter schlecht behandelt. Er hat uns auch dafür verantwortlich gemacht, dass mein Bruder an Krebs gestorben ist. Als meine Mutter wieder schwanger war, hat er sie geschlagen. Deshalb habe ich meine Waffe gegen meinen Vater erhoben, es war eine große Pistole. Dann ist mein Bruder auf die Welt gekommen, er ist an den Armen behindert. Ich nehme an das ist weil mein Vater die Mutter geschlagen hat. Meine Mutter wollte sich dann von ihm trennen, das haben wir unterstützt. Wir wollten nicht, dass jemand der die PKK unterstützt in unserer Familie ist. LA wiederholt die Frage. VP: Ich will diese Hochzeit nicht. Das ist ein 14 jähriges Mädchen. Ich habe dann auch noch das Problem mit dem Wehrdienst. LA: Also, will Sie Ihr Vater nun töten lassen oder nicht? VP: Ja. LA: Seit wann wissen Sie, dass Ihr Vater Sie ermorden lassen will? VP: Seit ich ihm die Waffe entgegen gehalten habe. LA: Wann war das? VP: Ich weiß nicht genau, da war meine Mutter schwanger. Das dürfte so 5 Jahre her sein. LA: Sie haben also jahrelang mit jemandem zusammem gelebt, der Sie töten möchte? VP: Ja. Damals ging das noch, weil mein Großvater noch gelebt hat. Da konnte ich noch dort bleiben. LA: In der EB steht, dass Sie erst vor einem Monat erfahren haben, dass Ihr Vater Sie töten möchten. Das passt mit dem was Sie heute sagen überhaupt nicht zusammen. Möchten Sie sich dazu äußern? VP: Ich habe gesagt, dass ich die Information bekommen habe, dass ich meine Cousine heiraten muss. Sie sagten, dass ich Sie einerseits nicht unterstütze bei der PKK und anderseits auch nicht heiraten möchte. Auch sind Sie gegen den Wehrdienst, ich müsste dafür ebenfalls erklären. LA: In der Erstbefragung sagten Sie, dass Sie bei Ihrer ersten Vernehmung nichts von den Mordplänen Ihres Vaters erzählen wollten, weil Sie Ihren Vater nicht schlecht darstellen wollten. Ihre erste Vernehmung war im Juli
  4. Einerseits sagen Sie erst vor einem Monat davon erfahren zu haben, anderseits wussten Sie es scheinbar schon im Juli
  5. Möchten Sie sich dazu äußern? VP: Damit ich das alles vergessen konnte. Ich wollte ein neues Leben beginnen und mit dem altern aufhören. Was ich damit meint war, dass die dort sind und ich hier bin und kein Problem habe. Aber wenn ich zurück muss, dann sind die Probleme wieder da. LA: Sie wissen also, dass Ihr Vater Sie töten lassen will und trotzdem wollten Sie ihn nicht schlecht machen? Das ist wenig überzeugend! VP: Mein Vater kümmert sich ja um meine Familie in der Türkei. Ich bin das älteste Kind und befinde mich gerade in Europa. Solange ich mich selbst in Europa befinde, erlebe ich selbst keine Probleme. Warum sollte ich ihn also schlecht machen, wenn ich sowieso weg bin? LA: Im zweiten Verfahren haben Sie sehr ausführlich geschildert, wie Ihnen Ihr Vater bei der Flucht geholfen hat und es eigentlich seine Entscheidung war Sie nach Europa zu schicken. Möchten Sie sich dazu äußern? VP: Ja das ist richtig. Er hat mir geholfen, er ist ja gezwungen mir zu helfen. LA: Also er will Sie töten und ist auf der anderen Seite gezwungen Ihnen zu helfen? VP: Ja genau. Denn wenn er mich tötet, dann landet er im Gefängnis und die Familie ist komplett zerstört. Ich habe ja meinen Großvater erwähnt, dieser hat darauf gedrängt, dass er mir hilft. Wenn ich jetzt zu den Behörden gehen würde und sagen würde, dass mein Vater und seine Familie die PKK unterstützen, dann wissen sie was ihnen blüht. LA: Dem lässt sich aber entnehmen, dass Ihr Vater Sie nicht töten wird. VP: Im Moment ja, aber es kann sich eine Situation ergeben, wo er dazu gezwungen sein wird oder ich gezwungen sein werde ihn zu töten. Sofern ich hier bleibe gibt es keine Probleme, aber wenn ich zurückgeschickt werde, dann werden diese Probleme auf mich zukommen. LA: Warum haben Sie das dann nicht schon im ersten Asylverfahren vorgebracht? VP: Ich hatte Angst, dass meine Aussagen irgendwie in die Türkei durchsickern und meine Familie das mitbekommt. Es ist eine gefährliche Situation. Familienmitglieder von mir sind mitten in der PKK. LA: Warum haben Sie das dann nicht schon im zweiten Asylverfahren vorgebracht? VP: Die gleichen Gründe. LA: Noch im zweiten Asylverfahren seien Ihre Eltern bedroht worden, weil diese Sie gerade nicht zur PKK in die Berge schicken wollten. Das passt mit den heutigen Angaben überhaupt nicht zusammen. VP: Für mich ist das kein Widerspruch. Ich habe ja vorhin gesagt, dass meine Familie gezwungen war, mich ins Ausland zu schicken. Ich habe auch gesagt, dass meine Familie vs bei der PKK dabei ist. Die PKK hat gefragt ob ich den Wehrdienst leisten werde. Mein Vater sagte, dass ich den Wehrdienst nicht machen werde. Das zählt in der Türkei als Straftat. Die Lösung war das Land zu verlassen. LA: Zusammengefasst erzählen mir nun also, dass so gut wie alle Angaben im ersten und zweiten Asylverfahren gelogen waren? VP: Nein nicht gelogen. Ich konnte ja nichts machen, ich hatte ja wirklich finanziell Schwierigkeiten. Ich konnte mich nicht weiterbilden, aufgrund meiner kurdischen Zugehörigkeit. Meine familiäre Situaion war ja so, dass ich gespalten war, so quasi zwischen zwei Stühlen stand. Dasselbe erlebt jetzt mein Bruder, der 17 Jahre als ist. LA: Das ist wenig überzeugend und erklärt nicht, wieso Sie im ersten Verfahren nur wirtschaftliche Gründe nennen würden. VP: Bei der ersten Sache bin ich endlich in Europa angekommen. Ich hatte keine Ahnung was mich erwartet. Ich wollte nicht zur Sprache bringen, dass meine Familie bei der PKK ist. LA: Warum sollte sich Ihnen nun glauben? VP: Ich bin seit 6 Monaten in Haft und die Situation ist so wie ich sie schildere. LA: Im zweiten Verfahren sagten Sie such kein Wort, dass Ihre Famiie bei der PKK seien. Da waren es die Nachbarn und Ihre Familie sei als brave Bürger ständig vorgeladen worden? VP: Ja. Wir sind eine Großfamilie. Die Nachbarn gehören auch dazu. LA: Erklärt aber nicht, dass Sie Ihren Vater in dem Zusammenhang mit keinem Wort erwähnen. VP: Ich habe das vorher doch schon gesagt. Stellen Sie sich vor Sie haben ein Papier vor sich, dass sie in die Türkei zurück müssen. Ich wollte nicht, dass das Papier in der Türkei ankommt. LA: Im Zuge der Verhandlung vom 29.11.2023 legten Sie dar zwei Jahre lang in Graz im Untergrund gelebt zu haben und der Schwarzarbeit nachgegangen zu sein. Wieso sollte das jemand machen, der Schutz braucht und Anspruch auf Grundversorgung hatte? VP: Ich habe bei Gericht gesagt, dass ich ständig unter Angst gelebt habe und damit einen Fehler gemacht habe. Aber das ist nunmal passiert, da kann ich auch nichts ändern. Wenn ich die Zeit zurückdrehen könnte, dann würde ich das machen. LA: Auch das Bundesverwaltungsgericht geht in seinem Erkenntnis vom 29.11.2023 anlässlich einer von Ihnen erhobenen Schubhaftbeschwerde von einer völligen Vertrauensunwürdigkeit Ihrer Person aus. Möchten Sie sich dazu äußern? VP: Das ist mir neu. Das kann sein, dass das dort steht, aber das ist auf Deutsch. LA: Möchten Sie hinsichtlich Ihres Vorbringens betreffend den von Ihnen möglicherweise abzuleistenden Wehrdientes noch etwas angeben? VP: Was soll ich dazu noch sagen? LA: Alles was wichtig ist und was Sie gerne im Verfahren berücksichtigt hätten. VP: Ich fürchte mich einfach davor. LA: Das was Sie in diesem Verfaren vorbringen, Wehrdienst ausgenommen, steht den Vorbringen aus den ersten beiden Asylverfahren völlig entgegen. Möchten Sie sich dazu äußern? VP: Das war wie gesagt alles gelogen. Heute habe ich die Wahrheit erzählt. LA: Gibt es abseits der geäußerten Gründe auch andere Gründe, die gegen eine Rückkehr in den Herkunftsstaat sprechen? VP: Nein. LA: Haben Sie also meine Fragen nach Ihren Asylgründen und Ihren Rückkehrhindernissen abschließend beantwortet? VP: Ja. LA: Warum können Sie nicht anderswo in der Türkei leben? Was ist mit Istanbul? VP: Ich habe es dort nur mit Mühe und Not geschafft. So einfach ist es alleine dort nicht, über die Runden zu kommen. Aufgrund meiner Herkunft ist es noch schwieriger eine Arbeit zu bekommen. Nicht zu vergessen ist auch, dass ich den Wehrdienst antreten muss. Was kann jemand in so einer Situation noch machen? LA: Ihr heutiges Vorbringen ist nicht ident mit jenem des ersten und zweiten Asylverfahrens, zumal Gründe vorgebracht wurden, welche in diesen Asylverfahren nicht vorgebracht wurden. Diesen Angaben fehlt jedoch jeglicher glaubhafte Kern. Ferner käme diesen Gründen auch bei Zubilligung eines glaubhaften Kerns keine asylrechtliche Relevanz zu, weil Sie nach Ansicht des Bundesamtes problemlos (etwa) in Istanbul leben können. Der Wehrdienst wiederum unterliegt der entschiedenen Sache. Möchten Sie sich dazu äußern? VP: Ich verstehe. LA: Was bezwecken Sie mit dem gegenständlichen Antrag? VP: Ich will leben und nicht in den Tod geschickt werden. LA: Haben Sie sich schon mit der Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr beschäftigt und wünschen Sie dazu Informationen? VP: Nein. LA: Unter welchen Umständen würden Sie freiwillig in die Türkei zurückkehren? VP: Ich werde niemals freiwillig zurückkehren. LA: Sie sind aber zur Ausreise verpflichtet. Warum halten Sie sich nicht an die Gesetze und behördlichen Entscheidungen in Österreich? VP: Weil ich dort sterben werde. LA: Ihnen wurde am 26.01.2024 das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Türkei ausgefolgt. Möchten Sie dazu Stellung nehmen? VP: Nein. LA: Möchten Sie etwas zu Protokoll geben, was noch nicht zur Sprache gekommen ist? VP: Nein. LA: Das Protokoll wird Ihnen nun rückübersetzt. Passen Sie bitte gut auf und melden Sie sich, sofern es Unstimmigkeiten bei der Protokollierung gibt. VP: In Ordnung. Die Niederschrift wird von 10:00 bis 10:15 durch D in die Sprache Türkisch rückübersetzt. LA: Hat Ihnen D die Niederschrift rückübersetzt? VP: Ja. LA: Wie haben Sie D während der Rückübersetzung verstanden? VP: Sehr gut. LA: Hat D das rückübersetzt was Sie gesagt haben? VP: Ja.“ Im Folgenden verkündete das Bundesamt mündlich den Bescheid mit dem der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs 2 iVm § 22 Abs 10 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, aufgehoben wurde.Im Folgenden verkündete das Bundesamt mündlich den Bescheid mit dem der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, aufgehoben wurde. Am 05.02.2024 langte der Verwaltungsakt bei der zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG, zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes, ein. , II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: Das BFA traf folgende Feststellungen: „…Sie sind türkischer Staatsangehöriger, gehören der Volksgruppe der Kurden an und bekennen sich zum muslimischen Glauben. Sie sprechen neben Ihrer kurdischen (Kurmanji) Muttersprache auch Türkisch. Sie sind ledig, kinderlos und habe keine Sorgepflichten. Sie wurden in XXXX geboren und verbrachten dort den größten Teil Ihres bisherigen Leben bis zu Ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat im Oktober
  7. Ihre Eltern und Ihre vier Geschwister sowie weitere Verwandte leben nach wie vor dort. Abgesehen von XXXX lebten Sie auch fünf Jahre in Istanbul, vier Monate in Antalya und zwei Monate in Izmir.Sie wurden in römisch 40 geboren und verbrachten dort den größten Teil Ihres bisherigen Leben bis zu Ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat im Oktober
  8. Ihre Eltern und Ihre vier Geschwister sowie weitere Verwandte leben nach wie vor dort. Abgesehen von römisch 40 lebten Sie auch fünf Jahre in Istanbul, vier Monate in Antalya und zwei Monate in Izmir. Sie besuchten im Herkunftsstaat für acht Jahre eine Grundschule. Danach waren Sie als Hilfskraft in diversen Restaurant arbeitstätig und verdienten damit Ihren Lebensunterhalt. Sie sind gesund und arbeitsfähig. Sie haben den Herkunftsstaat im Oktober 2021 verlassen und sich in weiterer Folge unrechtmäßig in das Gebiet der Mitgliedsstaaten begeben um schließlich am 01.11.2021 im Bundesgebiet um internationalen Schutz anzusuchen. Ab dem 21.11.2021 entzogen Sie sich Ihrem Asylverfahren und wurden aufgrund Ihres unbekannten Aufenthaltes von der Grundversorgung abgemeldet. Sie hielten sich größtenteils im Nahebereich der Stadt Graz im Untergrund verborgen auf und gingen der Schwarzarbeit nach. Mit rechtskräftigem Bescheid (RK mit 26.01.2022) des Bundesamtes vom 28.12.2021, GZ: XXXX , wurde Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 01.11.2021 vollinhaltlich abgewiesen. Eine Rückkehrentscheidung wurde erlassen.Mit rechtskräftigem Bescheid (RK mit 26.01.2022) des Bundesamtes vom 28.12.2021, GZ: römisch 40 , wurde Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 01.11.2021 vollinhaltlich abgewiesen. Eine Rückkehrentscheidung wurde erlassen. Mit rechtkräftigem Bescheid (RK mit 20.05.2022) des Bundesamtes vom 06.04.2022, Zahl XXXX , wurde gegen Sie eine mit einem auf zwei Jahre befristeten Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung erlassen. Den Schengenraum haben Sie seit Erlassung dieser Rückkehrentscheidung nicht verlassen. Über ein sonstiges Aufenthaltsrecht verfügen Sie nicht.Mit rechtkräftigem Bescheid (RK mit 20.05.2022) des Bundesamtes vom 06.04.2022, Zahl römisch 40 , wurde gegen Sie eine mit einem auf zwei Jahre befristeten Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung erlassen. Den Schengenraum haben Sie seit Erlassung dieser Rückkehrentscheidung nicht verlassen. Über ein sonstiges Aufenthaltsrecht verfügen Sie nicht. Am 02.08.2023 stellten Sie einen Antrag auf internationalen Schutz in der Tschechischen Republik. Dieser Antrag war nach Ihrer erfolgten Rücküberstellung am 09.11.2023 durch das Bundesamt zu bearbeiten. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 09.11.2023, GZ XXXX , wurde über die Sie gemäß § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG, die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Zum Entscheidungszeitpunkt ist die Schubhaft in aufrechtem Vollzug.Mit Bescheid des Bundesamtes vom 09.11.2023, GZ römisch 40 , wurde über die Sie gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG, die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Zum Entscheidungszeitpunkt ist die Schubhaft in aufrechtem Vollzug. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 21.11.2023, GZ: XXXX , wurde Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 02.08.2023 vollinhaltlich abgewiesen. Eine neuerliche Rückkehrentscheidung wurde nicht erlassen.Mit Bescheid des Bundesamtes vom 21.11.2023, GZ: römisch 40 , wurde Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 02.08.2023 vollinhaltlich abgewiesen. Eine neuerliche Rückkehrentscheidung wurde nicht erlassen. Ihr gegen die Entscheidung vom 21.11.2023 erhobenes Rechtsmittel wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.01.2024 (RK ebd.), GZ L510 2283490 1/8E, als unbegründet abgewiesen. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz vom 25.01.2024 wird voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. In Bezug auf die allgemeine Lage in der Türkei haben sich seit der Rechtskraft der letzten Entscheidung (05.01.2024) über Ihren Antrag auf internationalen Schutz keine Anhaltspunkte einer wesentlichen Änderung ergeben. Sie verfügen über keine Familienangehörigen, (enge) Verwandte oder sonstige (enge) Bezugspersonen im Bundesgebiet oder in den Mitgliedstaaten. Sie sind unbescholten, nicht selbsterhaltungsfähig, sprechen rudimentär Deutsch, haben hier keine Schul- oder Berufsausbildung absolviert, gehen keiner Beschäftigung nach, sind nicht Mitglied in irgendeinem Verein und bekleiden kein Ehrenamt…“ Den Feststellungen des BFA wird seitens des BVwG nicht entgegen getreten. Zu den Gründen für die Anträge auf internationalen Schutz sowie zur voraussichtlichen Entscheidung im nunmehrigen Verfahren: Das BFA legte folgend dar: „Im rechtskräftig abgeschlossenen ersten Asylverfahren tauchten Sie unter und entzogen sich dem behördlichen Verfahren. Jemand der Verfolgung im Herkunftsstaat zu befürchten hat, würde sich jedoch den Behörden des Staates, bei welchen er um Schutz angesucht hat, zur Verfügung halten um einen möglichst positiven Eindruck zu hinterlassen. Ein Abtauchen in den Untergrund um dort der Schwarzarbeit nachzugehen und in weiterer Folge ein Absetzen in einen anderen Mitgliedsstaat, spricht deutlich gegen den Bedarf einer Schutznotwendigkeit. Festzuhalten ist überdies, dass Sie im ersten Verfahren keine über wirtschaftliche Gründe hinausgehenden Ausreisemotive geltend machten. Im Zuge Ihres rechtskräftig abgeschlossenen zweiten Asylverfahrens steigerten Sie Ihr Fluchtvorbringen und führt an, dass Sie in der Türkei unterdrückt und verfolgt werden würden. Ihre Familie würde wöchentlich von den Behörden vorgeladen und nach Ihnen befragt. Auch gäbe es in Ihrer Gemeinde sehr viele Menschen, welche sowohl die HDP als auch die PKK unterstützen würden und würden diese Menschen Ihre Familie unter Druck setzen. Zusätzlich würde eine benachbarte Familie versuchen, Sie für die PKK zu rekrutieren. Außerdem müssten Sie Ihren Wehrdienst ableisten und würden in Kampfgebiete geschickt werden. Diesem Vorbringen wurde die Glaubwürdigkeit und hinsichtlich des Wehrdienstvorbringens die Relevanz abgesprochen. Im gegenständlichen Asylverfahren erklärten Sie nunmehr, dass Sie seitens Ihres Vaters bedroht seien und dieser Mitglied der PKK sei. Dieser beabsichtigte Sie umzubringen, weil Sie dem Wunsch der Familie eine arrangierte Ehe einzugehen nicht nachgekommen seien (Erstebfragung). Darüber hinaus seien Sie von der gesamten Familie väterlicherseits bedroht, da alle Familienmitglieder Anhänger der PKK seien und schließlich würden Sie (nachwievor) die Einziehung zum Wehrdienst fürchten. In Ihrer heutigen Befragung gaben Sie unumwunden zu, dass sämtliche bisherigen Angaben Ihrerseits Lügen seien. Sie versuchten Ihre Angaben dahingehend zu relativieren, dass Sie sich nicht ausgekannt hätten und neu im Land gewesen seien. Ihre heutigen Angaben stehem in diametralem Widerspruch zu Ihren Ausführungen im zweiten Asylverfahren. Ihre diesbezüglichen Erklärungsversuche, stellen nach Ansicht des Bundesamtes Schutzbehauptungen dar. Ein derart massiver Widerspruch im Kern des Fluchtvorbringens ist bereits für sich allein geeignet, die Glaubwürdigkeit des gesamten Fluchtvorbringens in Zweifel zu ziehen (AsylGH 21.01.2013, C15 430.798-1/2012). Nachvollziehbar ist der Umstand insbesondere deshalb nicht, weil Sie auch im Rahmen der heutigen Einvernahme nicht in der Lage waren, schlüssig darzulegen, warum Sie Ihre nunmehrigen Gründe (größtenteils) nicht bereits im Zuge der ersten beiden Verfahren zu Protokoll gegeben haben. Auch vermochten Sie keine guten Gründe zu nennen, warum Sie gegenüber dem Bundesamt bislang regelhaft falsch aussagten. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, dass jemand in Ihrer Situation eine Person schützen wollen würde, die ihm nach dem Leben trachtet. Dass Sie einerseits angaben von den „neuen Gründen“ erst vor zwei bis drei Wochen durch einen Cousin erfahren zu haben (Erstebfragung S. 4) und kurz zuvor in der selben Befragung davon sprachen, dass Sie im ersten Asylverfahren diesbezüglich nichts gesagt hätten, um Ihren Vater vor Unehre zu schützen (S. 3), stellt einen Widerspruch in sich dar, welcher nicht aufzulösen ist und ausschließlich zu Lasten Ihrer Glaubwürdigkeit ausgelegt werden kann. Auch, dass Sie jahrelang mit Ihrem Vater, der Sie töten wollen würde, im selben Haushalt leben ist an „Lebensfremde“ nicht zu überbieten. Dass dieser sich allein vom Wunsch Ihres Großvaters abhalten hätte lassen, wenn er Sie töten wollen würde, ist wenig überzeugend. Ihr nunmehriges Vorbringen ist daher als (neuerlich) massiv gesteigert zu qualifizieren. So wie das Bundesamt geht auch der VwGH geht davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH 7.6.2000, 2000/01/0250). Es liegt in der Natur der Sache, dass die vom Asylwerber geltend gemachte Furcht nicht bloß behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden muss. Dabei steht die Vernehmung des Asylwerbers als wichtigstes Beweismittel zur Verfügung. Im Rahmen der Beweiswürdigung ist grundsätzlich den Angaben des Asylwerbers bei seiner ersten Befragung im Verwaltungsverfahren größere Glaubwürdigkeit zuzumessen als späterem Vorbringen. Erfahrungsgemäß machen nämlich Asylwerber gerade bei der ersten Befragung spontan jene Angaben, die der Wahrheit am nächsten kommen. Als glaubwürdig können Fluchtgründe im allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder gar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen und wenn er maßgebliche Tatsachen erst spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt. Die erkennende Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber gleichbleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängen, dass sie bloß der Asylerlangung dienen sollen, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen (AsylGH, 7.4.2009, D12 219.513-4/2009/2E; VwGH 06.3.1996, 95/20/0650). Schießlich ist festzhalten, dass auch das Bundesverwaltungsgericht sich kürzlich in einer durchgeführten Schubhaftverhandlung ein Bild von Ihrer Person machte und zu der Erkenntnis gelangte, dass von einer „völligen Vertrauensunwürdigkeit Ihrer Person“ auszugehen ist. Inhaltlich ist zu Ihrem Vorbringen auszuführen, dass dieses vollkommen vage und oberflächlich geschildert war und jegliche Details vermissen lässt, welches bei tatsächlich erlebten Umständen zu Protokoll gegeben worden wären. Sie ergingen sich in kurzen Stehsätzen, sodass Sie dem einvernehmenden und zur Entscheidung berufenen Organwalter den Eindruck einer bloßen Konstruktion vermittelten. Auch ein bei der Einvernahme gewonnener unmittelbarer Eindruck von der Glaubwürdigkeit des Vernommenen muss in der Bescheidbegründung in einer nach dem Prüfmaßstab des Verwaltungsgerichtshofes objektiv nachvollziehbaren Art und Weise seinen Niederschlag finden (VwGH 16.5.2007, 2007/01/0151). Die zahllosen Widersprüche zu Ihren in den Vorverfahren aufgestellten Behauptungen, vermochten Sie nicht schlüssig zu entkräften. Im Übrigen mangelt es Ihrem gesamten Vorbringen an der nötigen Relevanz, zumal selbst bei einer tatsächlichen Bedrohung durch Privatpersonen das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auch verneint werden müsste, da sich aus dem Akteninhalt keinerlei Hinweise ergeben, wonach der Staat Türkei in Ihrem Fall nicht schutzwillig und schutzfähig wäre. Darüber hinaus bestünde für Sie auch eine innerstaatliche Relokationsalternative vorliegt. Es steht Ihnen frei, sich an einem anderen Ort in der Türkei - konkret bspw. Istanbul – niederzulassen. Sie gaben hierzu lediglich an, dass Sie es dort nur mit „Mühe und Not geschafft“ hätten und es nicht einfach sei dort über die Runden zu kommen. Das Bundesamt kann nicht erkennen, dass Ihnen aus individuellen Erwägungen ein Aufsuchen Istanbuls, wo Sie doch bereits fünf Jahre dort zubrachten, zumutbar wäre. Ein nachvollziehbares Vorbringen hierzu wurde nicht erstattet. Sie sind jung, gesund und arbeitsfähig, verfügen über eine fundierte Schulbildung und Arbeitserfahrung. Im Falle Ihrer Rückkehr werden Sie durch die Aufnahme einer Tätigkeit, selbst wenn es sich dabei um eine Hilfstätigkeit handelt, Ihren Lebensunterhalt bestreiten können. Zur Sicherheitslage in Istanbul ist auszuführen, dass diese nach der Quellenlage stabil ist. Schließlich ergibt sich aus der unbestritten gebliebenen Quellenlage, dass Istanbul für Sie auf dem Luftweg auch sicher erreichbar wäre.“Im Übrigen mangelt es Ihrem gesamten Vorbringen an der nötigen Relevanz, zumal selbst bei einer tatsächlichen Bedrohung durch Privatpersonen das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auch verneint werden müsste, da sich aus dem Akteninhalt keinerlei Hinweise ergeben, wonach der Staat Türkei in Ihrem Fall nicht schutzwillig und schutzfähig wäre. Darüber hinaus bestünde für Sie auch eine innerstaatliche Relokationsalternative vorliegt. Es steht Ihnen frei, sich an einem anderen Ort in der Türkei - konkret bspw. Istanbul – niederzulassen. Sie gaben hierzu lediglich an, dass Sie es dort nur mit „Mühe und Not geschafft“ hätten und es nicht einfach sei dort über die Runden zu kommen. Das Bundesamt kann nicht erkennen, dass Ihnen aus individuellen Erwägungen ein Aufsuchen Istanbuls, wo Sie doch bereits fünf Jahre dort zubrachten, zumutbar wäre. Ein nachvollziehbares Vorbringen hierzu wurde nicht erstattet. Sie sind jung, gesund und arbeitsfähig, verfügen über eine fundierte Schulbildung und Arbeitserfahrung. Im Falle Ihrer Rückkehr werden Sie durch die Aufnahme einer Tätigkeit, selbst wenn es sich dabei um eine Hilfstätigkeit handelt, Ihren Lebensunterhalt bestreiten können. Zur Sicherheitslage in Istanbul ist auszuführen, dass diese nach der Quellenlage stabil ist. Schließlich ergibt sich aus der unbestritten gebliebenen Quellenlage, dass Istanbul für Sie auf dem Luftweg auch sicher erreichbar wäre.“, Dem BFA wird diesbezüglich nicht entgegen getreten. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht wesentlich geändert. Der AS hat keinen glaubhaften asylrelevanten Sachverhalt vorgebracht, welcher nach Rechtskraft des Erstverfahrens (§ 3 und § 8 rechtskräftig samt Rückkehrentscheidung) entstanden ist und ist ein solcher auch nicht aus der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ersichtlich. Dem BFA wird diesbezüglich nicht entgegen getreten. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht wesentlich geändert. Der AS hat keinen glaubhaften asylrelevanten Sachverhalt vorgebracht, welcher nach Rechtskraft des Erstverfahrens (Paragraph 3 und Paragraph 8, rechtskräftig samt Rückkehrentscheidung) entstanden ist und ist ein solcher auch nicht aus der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ersichtlich. Der AS ist gesund und im arbeitsfähigen Alter und die elementare Grundversorgung im Herkunftsland ist gewährleistet. Es liegen familiäre Anknüpfungspunkte vor. Der neue Antrag auf internationalen Schutz wird voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Zur Gefährdungssituation bei einer Abschiebung: Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände konnte nicht festgestellt werden, dass die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in die Türkei eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den AS als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände konnte nicht festgestellt werden, dass die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in die Türkei eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den AS als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei: Das BFA legte seiner Entscheidung aktuelle Berichte zur abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei zugrunde.
  9. Beweiswürdigung: Das BVwG hat aus dem vorgelegten Verwaltungsakt Beweis erhoben, der folgende Beweismittel beinhaltet: • Bescheid des Bundesamtes vom 28.12.2021, GZ: XXXX • Bescheid des Bundesamtes vom 28.12.2021, GZ: römisch 40 • Bescheid des Bundesamtes vom 06.04.2022, Zahl XXXX • Bescheid des Bundesamtes vom 06.04.2022, Zahl römisch 40 • Rechtskräftiger Bescheid des Bundesamtes vom 09.11.2023, GZ XXXX • Rechtskräftiger Bescheid des Bundesamtes vom 09.11.2023, GZ römisch 40 • Rechtskräftiger Bescheid des Bundesamtes vom 21.11.2023, GZ: XXXX • Rechtskräftiger Bescheid des Bundesamtes vom 21.11.2023, GZ: römisch 40 • Rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.11.2023, GZ W117 2282017-1/10Z • Rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.01.2024, GZ L510 2283490 1/8E • Erstbefragung vom 25.01.2024 • Niederschriftliche Einvernahme vom heutigen Tage • Einsichtnahme in Melde-, Fremden- und Strafregister sowie die Datenbanken des Hauptverbandes der Sozialversicherungstärger und der Grundversorgung. • Länderfeststellung der Staatendokumentation zur Lage in der Türkei vom 20.06.2023 • Ferner: Der gesamte Akteninhalt zu Ihrer IFA-Zahl Seitens des BVwG wird den Darlegungen des BFA nicht entgegengetreten. Es entspricht der Richtigkeit, dass der AS mit seinem nunmehrigen Vorbringen einerseits zum Teil an jenen Sachverhalt anknüpft, welcher bereits im Vorverfahren rechtskräftig für Unglaubhaft festgestellt wurde, andererseits aufgrund der vom BFA dargelegten Widersprüche als nicht glaubwürdig im Verfahren zu würdigen war und somit nicht von einem glaubhaften Kern des gegenständlichen Vorbringens auszugehen war. Betreffend die Feststellungen zur Gefährdungssituation stellte das Bundesamt dar, dass die Lage im Herkunftsstaat, bezogen auf das individuelle Vorbringen seit der Entscheidung über den vorherigen Antrag auf internationalen Schutz, im Wesentlichen unverändert geblieben ist. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert. Es wurde auch darauf hingewiesen, dass der AS im Zuge des nunmehrigen Verfahrens keine neu entstandenen Beweismittel vorgelegt hat, die zu einem abweichenden Verfahrensergebnis führen könnten. Aufgrund der Feststellungen zur Lage im Herkunftsland in Verbindung mit dem Vorbringen drohe keine Verletzung wie in § 12a Abs. 2 Z. 3 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, beschrieben. Der neue Antrag auf internationalen Schutz werde voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.Betreffend die Feststellungen zur Gefährdungssituation stellte das Bundesamt dar, dass die Lage im Herkunftsstaat, bezogen auf das individuelle Vorbringen seit der Entscheidung über den vorherigen Antrag auf internationalen Schutz, im Wesentlichen unverändert geblieben ist. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert. Es wurde auch darauf hingewiesen, dass der AS im Zuge des nunmehrigen Verfahrens keine neu entstandenen Beweismittel vorgelegt hat, die zu einem abweichenden Verfahrensergebnis führen könnten. Aufgrund der Feststellungen zur Lage im Herkunftsland in Verbindung mit dem Vorbringen drohe keine Verletzung wie in Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, beschrieben. Der neue Antrag auf internationalen Schutz werde voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Nach Ansicht des BVwG kann der diesbezüglichen Beurteilung des Bundesamtes nicht entgegengetreten werden. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage und ist die darauf resultierende Beweiswürdigung bzw. Prognose schlüssig. Betreffend die Feststellungen in Bezug auf Art 8 EMRK führte das BFA an, dass seit der Rechtskraft der letzten Entscheidung (05.01.2024) über den Antrag auf internationalen Schutz keine Anhaltspunkte einer wesentlichen Änderung hervorgekommen sind. Betreffend die Feststellungen in Bezug auf Artikel 8, EMRK führte das BFA an, dass seit der Rechtskraft der letzten Entscheidung (05.01.2024) über den Antrag auf internationalen Schutz keine Anhaltspunkte einer wesentlichen Änderung hervorgekommen sind. Der AS verfügt über keine Familienangehörigen, (enge) Verwandte oder sonstige (enge) Bezugspersonen im Bundesgebiet oder in den Mitgliedstaaten. Er ist unbescholten, nicht selbsterhaltungsfähig, spricht rudimentär Deutsch, hat hier keine Schul- oder Berufsausbildung absolviert, geht keiner Beschäftigung nach, ist nicht Mitglied in irgendeinem Verein und bekleidet kein Ehrenamt. Diesbezüglich ist dem BFA beizupflichten. Seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung kamen keine Umstände zu Tage, aus welchen sich wesentlich andere Feststellungen ergeben hätten. Diesbezüglich ist dem BFA beizupflichten. Seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung kamen keine Umstände zu Tage, aus welchen sich wesentlich andere Feststellungen ergeben hätten. , Zur Lage in seinem Herkunftsstaat legte das Bundesamt dar, dass sich die Feststellungen aus den unbedenklichen objektiven Zusammenstellungen und Auskünften der österreichischen Staatendokumentation ergeben würden. Dem wird seitens des BVwG beigetreten. Im Zuge der Einvernahme hatte der AS zudem die Möglichkeit, eine Stellungnahme zu den Länderinformationsblättern abzugeben, wovon jedoch Abstand genommen wurde.
  10. Rechtliche Beurteilung: Zu A) § 12 a Abs. 2 AsylG normiert, dass, wenn ein Fremder einen Folgeantrag stellt und kein Fall des Absatz 1 vorliegt, das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben kann, wennParagraph 12, a Absatz 2, AsylG normiert, dass, wenn ein Fremder einen Folgeantrag stellt und kein Fall des Absatz 1 vorliegt, das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben kann, wenn
  11. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung oder Ausweisung besteht,
  12. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist, und
  13. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
  14. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG ergehen solche Entscheidungen des Bundesamtes betreffend die Aufhebung des Abschiebeschutzes gem. § 12a Abs. 2 AsylG mündlich in Bescheidform.Gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG ergehen solche Entscheidungen des Bundesamtes betreffend die Aufhebung des Abschiebeschutzes gem. Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG mündlich in Bescheidform. § 22 BFA-VG lautet:Paragraph 22, BFA-VG lautet: Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes

(1)Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes,
(1)Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(2)Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(2)Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(3)Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.
(3)Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden. Daraus folgt: Im konkreten Fall liegt ein Folgeantrag iSd § 2 Abs. 1 Z. 23 AsylG vor. Darunter ist ein jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weitere Antrag zu verstehen. Das Vorverfahren wurde mit GZ: L510 2283490-1/8E am 05.01.2024 rechtskräftig abgeschlossen und der nunmehrige Antrag danach gestellt. Im konkreten Fall liegt ein Folgeantrag iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG vor. Darunter ist ein jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weitere Antrag zu verstehen. Das Vorverfahren wurde mit GZ: L510 2283490-1/8E am 05.01.2024 rechtskräftig abgeschlossen und der nunmehrige Antrag danach gestellt. Die mit 06.04.2022 verhängte Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot sind aufrecht (RK 20.05.2022). Dies wurde auch im Verfahren nicht bestritten. Der AS verfügt über kein sonstiges Aufenthaltsrecht. Sein nunmehriger Antrag auf internationalen Schutz ist voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, da kein neuer Sachverhalt vorgebracht wurde und sich dieser auf die schon im Erstverfahren behandelten Fluchtgründe bezog, bzw. das Vorbringen keinen Glaubhaften Kern hatte. Die Beschwerde gegen die verhängte Schubhaft wurde vom BVwG mit mündlich verkündeten Erkenntnis vom 09.11.2022, GZ: W117 2282017-1, ebenfalls bereits als unbegründet abgewiesen. Auch hat sich die allgemeine Lage im Herkunftsstaat, auch unter Berücksichtigung aktuellster, als notorisch zu erachtender Lageentwicklung, nicht entscheidungswesentlich nachteilig geändert. Eine maßgebliche Integration in Österreich liegt nicht vor. Es ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Antragstellers im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet deutlich überwiegt und daher durch eine Abschiebung eine Verletzung des Art 8 EMRK nicht vorliegt.Es ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Antragstellers im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet deutlich überwiegt und daher durch eine Abschiebung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt., Im vorliegenden Fall konnten auch seitens des Antragstellers keine akut existenzbedrohenden Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung in die Türkei belegt werden, respektive die Notwendigkeit weitere Erhebungen seitens des Bundesverwaltungsgerichts. Es ergaben sich aus der Aktenlage keine Hinweise auf das Vorliegen schwerer Erkrankungen. Bereits im Vorverfahren wurde festgestellt, dass bei einer Rückkehr bzw. Abschiebung in das Herkunftsland keine Verletzung der hier maßgeblichen Rechtsgüter droht. Da sich die allgemeine Lage wie auch die persönlichen Verhältnisse und der gesundheitliche Zustand seit der letzten Entscheidung nicht entscheidungswesentlich geändert haben, kann davon ausgegangen werden, dass eine Abschiebung in den Herkunftsstaat Türkei für ihn zu keiner Bedrohung der angeführten Rechtsgüter führen wird. Die Feststellung der Zulässigkeit der in Rechtskraft erwachsenen Rückkehrentscheidung ist nach wie vor nicht anzuzweifeln. Aufgrund der Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat in Verbindung mit dem Vorbringen kann somit davon ausgegangen werden, dass keine Verletzung wie in § 12a Abs. 2 Z 3 beschrieben, droht. Aufgrund der Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat in Verbindung mit dem Vorbringen kann somit davon ausgegangen werden, dass keine Verletzung wie in Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, beschrieben, droht. Es liegen somit alle Voraussetzungen für eine Aufhebung des Abschiebeschutzes vor, sodass die Rechtmäßigkeit derselben zu bestätigen war. Gem. § 22 Abs 1 BFA-VG konnte eine Verhandlung entfallen. Auf Grund der Aktenlage ergaben sich keine konkreten Anhaltspunkte, dass dessen ungeachtet eine Verhandlung zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlich wäre.Gem. Paragraph 22, Absatz eins, BFA-VG konnte eine Verhandlung entfallen. Auf Grund der Aktenlage ergaben sich keine konkreten Anhaltspunkte, dass dessen ungeachtet eine Verhandlung zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlich wäre. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L510.2283490.2.00

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