Obsah (15)
§ 53Art. 133§ 3§ 8§ 10§ 75§ 57§ 52§ 46§ 55§ 68§ 18§ 13§§ 220§ 61RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.02.2024 GeschäftszahlL532 1438285-6 SpruchL532 1438285-6/33E, L532 1438285-6/33E I. IM NAMEN DER REPUBLIK!römisch eins. IM NAMEN DER R
§ 53Absatz 1 i
Vm Absatz 3 Ziffer 5 und Ziffer 9 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wird gegen Sie ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen.“„
Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 5 und Ziffer 9 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wird gegen Sie ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen.“ B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
II. BESCHLUSSrömisch zwei. BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Georg WILD-NAHODIL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch Dr. Max KAPFERER, Dr. Thomas LECHNER und Dr. Martin DELLASEGA, RAe in 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.07.2023, Zl. XXXX , beschlossen: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Georg WILD-NAHODIL als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch Dr. Max KAPFERER, Dr. Thomas LECHNER und Dr. Martin DELLASEGA, RAe in 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.07.2023, Zl. römisch 40 , beschlossen: A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. I. römisch eins. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Zu den Vorverfahren: 1.
- Der Beschwerdeführer (i.d.F. „BF“), ein türkischer Staatsangehöriger, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 25.05.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
- Der Beschwerdeführer in der Fassung „BF“), ein türkischer Staatsangehöriger, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 25.05.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.1.
- Zu den Gründen seiner Ausreise führte der BF in der Erstbefragung am 25.05.2012 und in den niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt, der Vorgängerbehörde des – nunmehr belangten - Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (i.d.F. „BFA“), am 12.02.2013 und 25.04.2013 im Wesentlichen aus, er habe die Türkei im Jahr 2012 verlassen, um einem möglichen zukünftigen Strafantritt im Hinblick auf seine zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftige, weil einem Rechtsmittelverfahren unterliegende, Verurteilung zu sechs Jahren und drei Monaten unbedingter Haft wegen Mitgliedschaft in der terroristischen Organisation PKK zu entgehen. Der BF sei während seiner Inhaftierung im Rahmen der U-Haft zwischen 2008 und Mai 2011 gefoltert worden und habe hierdurch schwerwiegende Verletzungen davongetragen. Er sei auch zu Unrecht verurteilt worden; wegen seiner kurdischen Abstammung und Mitgliedschaft bei der BDP unterliege er in der Türkei einer politisch bzw. rassistisch motivierten Verfahrensführung bzw. Inkrimination. 1.1.
- Zu den Gründen seiner Ausreise führte der BF in der Erstbefragung am 25.05.2012 und in den niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt, der Vorgängerbehörde des – nunmehr belangten - Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in der Fassung „BFA“), am 12.02.2013 und 25.04.2013 im Wesentlichen aus, er habe die Türkei im Jahr 2012 verlassen, um einem möglichen zukünftigen Strafantritt im Hinblick auf seine zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftige, weil einem Rechtsmittelverfahren unterliegende, Verurteilung zu sechs Jahren und drei Monaten unbedingter Haft wegen Mitgliedschaft in der terroristischen Organisation PKK zu entgehen. Der BF sei während seiner Inhaftierung im Rahmen der U-Haft zwischen 2008 und Mai 2011 gefoltert worden und habe hierdurch schwerwiegende Verletzungen davongetragen. Er sei auch zu Unrecht verurteilt worden; wegen seiner kurdischen Abstammung und Mitgliedschaft bei der BDP unterliege er in der Türkei einer politisch bzw. rassistisch motivierten Verfahrensführung bzw. Inkrimination. 1.1.
- Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.09.2013, Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 Asyl
G (Spruchpunkt I.) als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei
§ 8Abs. 1 Asyl
G abgewiesen (Spruchpunkt II.).
§ 10Abs. 1 Z. 2 Asyl
G wurde seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgesprochen (Spruchpunkt III.).1.1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.09.2013, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgesprochen (Spruchpunkt römisch drei.). 1.1.3. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (i.d.F. „BVwG“) mit Erkenntnis vom 12.05.2016, Zl. L515 1438285-1/29E, hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II.
§§ 3und 8 Asyl
G als unbegründet ab, unter einem wurde der Spruchpunkt III. behoben und das Verfahren
§ 75Abs. 19 und 20 Asyl
G zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückverwiesen.1.1.3. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht in der Fassung „BVwG“) mit Erkenntnis vom 12.05.2016, Zl. L515 1438285-1/29E, hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.
Paragraphen 3 und 8 AsylG als unbegründet ab, unter einem wurde der Spruchpunkt römisch drei. behoben und das Verfahren
Paragraph 75, Absatz 19 und 20 AsylG zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückverwiesen. In Stattgebung einer vom BF dagegen eingebrachten ao. Revision wurde diese Entscheidung mit Erkenntnis des VwGH vom 20.12.2016, Zl. Ra 2016/01/0126-8, aufgehoben. Begründend wurde ausgeführt, es seien insbesondere für die Beurteilung der Asylrelevanz einer staatlichen Strafverfolgung die Feststellungen erforderlich, aufgrund welchen von den türkischen Gerichten als erwiesen angenommenen tatsächlichen Verhaltens das türkische Strafgericht von der Erfüllung welcher Straftatbestände (einschließlich ihrer Strafdrohung) ausging und welche Sanktion dafür jeweils verhängt wurde. Erst diese Feststellungen können eine Grundlage für die Beurteilung, ob den verhängten Sanktionen für die verwirklichten Straftatbestände jede Verhältnismäßigkeit fehlte, darstellen. Entsprechende Feststellungen habe das BVwG nicht getroffen. Am 02.11.2017 führte das BVwG eine mündliche Verhandlung durch, in der der BF zu seinem bisherigen Vorbringen gehört und ihm die Möglichkeit der Vorlage von Beweismitteln geboten wurde sowie vom Gericht ergänzende länderkundliche Informationen als Beweismittel herangezogen wurden. Der BF legte wiederum ein handschriftliches Schreiben eines Freundes vor, welches Drohungen gegen ihn über Facebook wiedergeben würde. 1.1.4. Mit Erkenntnis des BVwG vom 27.07.2018, Zl. L502 1438285-1/69E, wurde die Beschwerde des BF zu den Spruchpunkten I. und II. mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass diese folgendermaßen zu lauten haben:1.1.4. Mit Erkenntnis des BVwG vom 27.07.2018, Zl. L502 1438285-1/69E, wurde die Beschwerde des BF zu den Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei. mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass diese folgendermaßen zu lauten haben: „I. Der Antrag auf internationalen Schutz von XXXX wird bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 3 Z. 2 i
Vm § 6 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 2 AsylG abgewiesen.“„I. Der Antrag auf internationalen Schutz von römisch 40 wird bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, AsylG abgewiesen.“ „II. Der Antrag auf internationalen Schutz von XXXX wird bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8Abs. 3a i
Vm § 9 Abs. 2 Z. 1 AsylG abgewiesen.“„II. Der Antrag auf internationalen Schutz von römisch 40 wird bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG abgewiesen.“ In Erledigung der Beschwerde wurde Spruchpunkt III. behoben und das Verfahren
§ 75Abs. 19 und 20 Asyl
G zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückverwiesen. In Erledigung der Beschwerde wurde Spruchpunkt römisch drei. behoben und das Verfahren
Paragraph 75, Absatz 19 und 20 AsylG zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückverwiesen. 1.2. Mit Bescheid des BFA vom 05.03.2019, Zl. XXXX , wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G nicht erteilt (Spruchpunkt I.).
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des BF in die Türkei
§ 46
FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).1.2. Mit Bescheid des BFA vom 05.03.2019, Zl. römisch 40 , wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des BF in die Türkei
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.). 1.2.
- Mit Erkenntnis des BVwG vom 15.02.2023, Zl. L510 1438285-2/33E, wurde der gegen den Bescheid des BFA vom 05.03.2019 eingebrachten Beschwerde stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF gegenständlich einen (erneuten) Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe und bereits niederschriftlich einvernommen worden sei. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz sei jedoch nicht zulässig, weshalb die Rückkehrentscheidung und daran anknüpfend auch die darauf aufbauenden Spruchpunkte zu beheben gewesen seien. 1.
- Der BF brachte am 05.12.2019 beim BVwG einen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des BVwG vom 27.07.2018 abgeschlossenen Verfahrens ein. Der BF sützte seinen Antrag im Wesentlichen darauf, dass einem – mit dem Antrag in Vorlage gebrachten – Zeitungsartikel zu entnehmen sei, dass ein türkischer Rechtsanwalt, der für das deutsche Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) Erhebungen zu behaupteten Verurteilungen türkischstämmiger Asylwerber in Deutschland angestellt habe, im September 2019 verhaftet worden sei, und dass dabei sensible Daten von 47 Asylwerbern in Deutschland in die Hände der türkischen Sicherheitsbehörden geraten sein sollen. Angesichts dieses ihm am 22.11.2019 bekannt gewordenen neuen Beweismittels befürchte der BF, dass auch seine Angaben im Asylverfahren dem türkischen Geheimdienst bekannt gegeben worden sind, zumal auch im wiederaufzunehmenden Verfahren in den Jahren 2016 und 2017 ein Vertrauensanwalt zu Ermittlungen hinsichtlich des Antragstellers in der Türkei beauftragt worden sei. Außerdem stehe nunmehr fest, dass nicht mehr von einem den rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechendem Strafverfahren in der Türkei ausgegangen werden könne. Der beigebrachte Zeitungsartikel stelle ein neues Beweismittel dar, welches im Verfahren ohne Verschulden des BF nicht geltend gemacht werden konnte, und hätte dieses nach Ansicht des BF voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anderslautenden Bescheid herbeigeführt. 1.3.
- Mit Erkenntnis des BVwG vom 07.01.2020, Zl. L502 1438285-3/2E, wurde der Antrag des BF als unbegründet abgewiesen. Begründend führte es an, dass es sich bei den vom BF geltend gemachten Umständen um erst nach Abschluss des Verfahrens (Anm.: am 27.07.2018) entstandene Tatsachen handle und diese somit keinen tauglichen, von der Rechtskraft der wiederaufzunehmenden Entscheidung nicht bereits umfassten Grund für die Wiederaufnahme darstellen würden. 1.3.
- Mit Erkenntnis des BVwG vom 07.01.2020, Zl. L502 1438285-3/2E, wurde der Antrag des BF als unbegründet abgewiesen. Begründend führte es an, dass es sich bei den vom BF geltend gemachten Umständen um erst nach Abschluss des Verfahrens Anmerkung, am 27.07.2018) entstandene Tatsachen handle und diese somit keinen tauglichen, von der Rechtskraft der wiederaufzunehmenden Entscheidung nicht bereits umfassten Grund für die Wiederaufnahme darstellen würden. 1.
- Am 22.06.2020 stellte der BF neuerlich einen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des BVwG vom 27.07.2018 abgeschlossenen Verfahrens, wobei er diesmal einen Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 09.06.2020 vorlegte, in dem die Auslieferung des BF an die türkischen Behörden zur Strafverfolgung aufgrund des türkischen Auslieferungsersuchens vom 05.09.2019 für unzulässig erklärt wurde. Gegen den BF sei seitens der Staatsanwaltschaft Istanbul Anklage wegen Verstößen gegen Art. 7 Abs. 2 des türkischen Strafgesetzes über die Bekämpfung des Terrorismus erhoben worden. Die dem BF angelasteten Tathandlungen hätten sich im Tatzeitraum 31.01.2018 bis 13.09.2018 ereignet. Am 26.02.2019 sei diesbezüglich in der Türkei ein nationaler und am 08.03.2019 ein internationaler Haftbefehl gegen den BF ergangen. 1.
- Am 22.06.2020 stellte der BF neuerlich einen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des BVwG vom 27.07.2018 abgeschlossenen Verfahrens, wobei er diesmal einen Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 09.06.2020 vorlegte, in dem die Auslieferung des BF an die türkischen Behörden zur Strafverfolgung aufgrund des türkischen Auslieferungsersuchens vom 05.09.2019 für unzulässig erklärt wurde. Gegen den BF sei seitens der Staatsanwaltschaft Istanbul Anklage wegen Verstößen gegen Artikel 7, Absatz 2, des türkischen Strafgesetzes über die Bekämpfung des Terrorismus erhoben worden. Die dem BF angelasteten Tathandlungen hätten sich im Tatzeitraum 31.01.2018 bis 13.09.2018 ereignet. Am 26.02.2019 sei diesbezüglich in der Türkei ein nationaler und am 08.03.2019 ein internationaler Haftbefehl gegen den BF ergangen. 1.4.
- Mit Beschluss des BVwG vom 23.07.2020, Zl. L502 1438285-4/3E, wurde der Antrag vom 22.06.2020 als unzulässig, weil verspätet zurückgewiesen.
- Zum gegenständlichen Verfahren: 2.
- Am 25.08.2020 stellte der BF gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. 2.1.
- Dazu wurde er am selben Tag von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer niederschriftlichen Erstbefragung unterzogen, wo er im Wesentlichen vorbrachte, dass die türkische Regierung einen „Auslieferungsbescheid“ für ihn ausgestellt habe, weil er in der Türkei politisch verfolgt werde. Das Landesgericht Innsbruck wolle ihn daher nicht zurück in die Türkei schicken, weshalb er einen neuen Asylantrag brauche. Geflüchtet sei er, weil er aufgrund der HDP drei Jahre ins Gefängnis gekommen sei. Als er entlassen worden sei, wäre er nochmal sechs Jahre und sechs Monate ins Gefängnis gekommen. Wenn er zurückmüsse, werde er von der türkischen Regierung getötet. 2.1.
- Am 06.02.2023 wurde der BF in der Justizanstalt XXXX von einem Organwalter des BFA niederschriftlich einvernommen und brachte er zusammengefasst vor, dass er den nunmehrigen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, weil mittlerweile der Prozess in der Türkei beendet sei und er zu sieben Jahre und sechs Monate Haftstrafe verurteilt worden sei. Es seien neue Klagen gegen ihn eingereicht worden und es gebe einen Haftbefehl gegen ihn. Zuletzt seien Polizisten im März 2022 bei seiner Familie gewesen und hätten den BF verhaften wollen. Im Oktober oder November 2019 habe es in Tirol eine Demonstration gegen den Einmarsch der Türkei in Syrien gegeben. Ein Mann und eine Frau hätten die Demonstranten mit dem Handy aufgezeichnet. Der BF habe dem Mann das Handy weggenommen und der Polizei übergeben. Diese habe das Handy dem Eigentümer aber wieder zurückgegeben und seien die Aufnahmen in allen türkischen Sendungen veröffentlicht worden. Der BF sei gezeigt, mit seinem Namen erwähnt und als Terrorist bezeichnet worden. Dies sei ein Indiz dafür, dass er in der Türkei verhaftet und wegen Terrorismus beschuldigt werden würde. Nach diesen Ereignissen sei seine Schwester zur Polizei bestellt und befragt worden, wo sich der BF aufhalte. Sie habe Angst gehabt und angegeben, keinen Kontakt zu ihm zu haben. Der BF habe in der Türkei auch die Schule abbrechen müssen, weil er Kurdisch gesprochen habe. Anschließend sei er von türkischen Soldaten gefoltert und geschlagen worden. In deren Augen sei er ein Terrorist gewesen, obwohl er noch ein Kind gewesen sei.2.1.
- Am 06.02.2023 wurde der BF in der Justizanstalt römisch 40 von einem Organwalter des BFA niederschriftlich einvernommen und brachte er zusammengefasst vor, dass er den nunmehrigen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, weil mittlerweile der Prozess in der Türkei beendet sei und er zu sieben Jahre und sechs Monate Haftstrafe verurteilt worden sei. Es seien neue Klagen gegen ihn eingereicht worden und es gebe einen Haftbefehl gegen ihn. Zuletzt seien Polizisten im März 2022 bei seiner Familie gewesen und hätten den BF verhaften wollen. Im Oktober oder November 2019 habe es in Tirol eine Demonstration gegen den Einmarsch der Türkei in Syrien gegeben. Ein Mann und eine Frau hätten die Demonstranten mit dem Handy aufgezeichnet. Der BF habe dem Mann das Handy weggenommen und der Polizei übergeben. Diese habe das Handy dem Eigentümer aber wieder zurückgegeben und seien die Aufnahmen in allen türkischen Sendungen veröffentlicht worden. Der BF sei gezeigt, mit seinem Namen erwähnt und als Terrorist bezeichnet worden. Dies sei ein Indiz dafür, dass er in der Türkei verhaftet und wegen Terrorismus beschuldigt werden würde. Nach diesen Ereignissen sei seine Schwester zur Polizei bestellt und befragt worden, wo sich der BF aufhalte. Sie habe Angst gehabt und angegeben, keinen Kontakt zu ihm zu haben. Der BF habe in der Türkei auch die Schule abbrechen müssen, weil er Kurdisch gesprochen habe. Anschließend sei er von türkischen Soldaten gefoltert und geschlagen worden. In deren Augen sei er ein Terrorist gewesen, obwohl er noch ein Kind gewesen sei. 2.1.
- Mit Bescheid des BFA vom 24.02.2023, Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten
§ 68Abs.
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Ein Aufenthaltstitel wurde
§ 57Asyl
G nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde wider den BF eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen.
§ 52Abs.
9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF
§ 46FPG in die Türkei zulässig sei.
Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde
§ 18Abs.
1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
§ 55Abs.
1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt.
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 3 Z 5 FPG wurde gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen.
§ 13Abs. 2 Asyl
G wurde festgestellt, dass der BF das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 17.06.2020 verloren hat.2.1.3. Mit Bescheid des BFA vom 24.02.2023, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel wurde
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde wider den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF
Paragraph 46, FPG in die Türkei zulässig sei. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt.
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG wurde gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen.
Paragraph 13, Absatz 2, AsylG wurde festgestellt, dass der BF das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 17.06.2020 verloren hat. Beweiswürdigend stützte sich das BFA darauf, dass sich der BF auf ein Fortbestehen der im ersten Asylverfahren vorgebrachten Verfolgung gestützt habe und er die Teilnahme an einer Demonstration in Tirol sowie weitere Festnahmeversuche in der Türkei nicht glaubhaft vorgebracht habe. Somit würden die erstmals im gegenständlichen Verfahren vorgebrachten Antragsgründe keinen glaubhaften Kern aufweisen. 2.1.
- Der in weiterer Folge dagegen erhobenen Beschwerde des BF gab das BVwG mit Erkenntnis vom 07.06.2023, Zl. L507 1438285-5/4E, statt und wurde der angefochtene Bescheid vom 24.02.2023 aufgehoben. Begründend führte das BVwG aus, das BFA habe in der Beweiswürdigung zum „glaubhaften Kern“ das Auslieferungsansuchen der türkischen Behörden vom 05.09.2019 aufgrund der gegen den BF in der Türkei erhobenen Anklagen wegen Aktivitäten, die unter Art. 7 Abs. 2 des türkischen Strafgesetzes Nr. 3713 über die Bekämpfung des Terrorismus (wegen Veröffentlichungen des BF in den sozialen Medien) zu subsumieren wären, nicht berücksichtigt.Begründend führte das BVwG aus, das BFA habe in der Beweiswürdigung zum „glaubhaften Kern“ das Auslieferungsansuchen der türkischen Behörden vom 05.09.2019 aufgrund der gegen den BF in der Türkei erhobenen Anklagen wegen Aktivitäten, die unter Artikel 7, Absatz 2, des türkischen Strafgesetzes Nr. 3713 über die Bekämpfung des Terrorismus (wegen Veröffentlichungen des BF in den sozialen Medien) zu subsumieren wären, nicht berücksichtigt. 2.
- Mit gegenständlich angefochtenem und im Spruch ersichtlichen Bescheid des BFA vom 04.07.2023, Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 3 Z 2 i
Vm § 2 Z 13 iVm § 6 Abs. 1 Z 3 u. 4 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G 2005 wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und wider ihn
§ 10Abs. 1 Z. 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z. 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie
§ 52Abs.
9 FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des BF in die Türkei
§ 46FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt V.).
Einer Beschwerde wurde
§ 18Abs.
1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).
§ 55Abs.
1a FPG 2005 bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VII.). Gegen den BF wurde
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 3 Z 1 und 9 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.).
„§ 13 Abs. 2 Ziffer“ AsylG wurde festgestellt, dass der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 17.06.2020 verloren habe (Spruchpunkt IX.). Mit Informationsblatt vom selben Tag wurde dem BF ein Rechtsberater gem. § 52 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. 2.2. Mit gegenständlich angefochtenem und im Spruch ersichtlichen Bescheid des BFA vom 04.07.2023, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 13, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, u. 4 AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und wider ihn
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie
Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des BF in die Türkei
Paragraph 46, FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde wurde
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG 2005 bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sieben.). Gegen den BF wurde
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins und 9 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht.).
„§ 13 Absatz 2, Ziffer“ AsylG wurde festgestellt, dass der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 17.06.2020 verloren habe (Spruchpunkt römisch neun.). Mit Informationsblatt vom selben Tag wurde dem BF ein Rechtsberater gem. Paragraph 52, BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. 2.2.
- Das Bundesamt gelangte im Wesentlichen zur Erkenntnis, dass hinsichtlich der Gründe für die Zuerkennung des Status eines asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten eine (gegenüber dem abgeschlossenen Erstverfahren neue) aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation für die Person des BF nicht glaubhaft gemacht worden sei. Maßgeblich für diese Einschätzung war aus behördlicher Sicht der Umstand, dass der BF Kernelemente seines (neuen) Vorbringens, namentlich in Bezug auf die angebliche Teilnahme an Demonstrationen in Innsbruck im Jahr 2019, eine angeblich daraus resultierende Medienpräsenz in türkischen Medien und einen vermeintlich erfolglosen Festnahmeversuch in der Türkei, samt anschließender Befragung der Schwester, im Verfahren gesteigert dargestellt habe. Wenig nachvollziehbar sei auch, dass er seit der beschriebenen Demonstrationsteilnahme fast ein Jahr zugewartet habe, um ein entsprechendes Vorbringen in einem neuen Asylverfahren zu erstatten. Ferner habe der BF bezüglich der angeblichen Festnahmeversuche bei seiner Familie keine nähere zeitliche Einordnung vornehmen können, was den Gesamteindruck mangelnder Glaubwürdigkeit bzw. die Annahme eines konstruierten Fluchtvorbringens abrunden würde. Das BFA schloss sich bezüglich des Erstverfahrens vollumfänglich den Ausführungen des BVwG im Erkenntnis vom 27.07.2018, Zl. L502 1438285-1/69E, an und ergänzte diese punktuell um eigene Erwägungen. Das BFA nahm einerseits – vordergründig auf Ebene der Beweiswürdigung – eine inhaltliche Prüfung seiner Fluchtgründe vor und stützte sein Ergebnis andererseits – auf rechtlicher Ebene – auf die Verwirklichung der Ausschlussgründe nach § 6 Abs. 1 Z 3 und Z 4 AsylG. Aus letztgenanntem Grund sei auch keine positive Zukunftsprognose für den BF erschließbar und die Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbots erforderlich. Das BFA nahm einerseits – vordergründig auf Ebene der Beweiswürdigung – eine inhaltliche Prüfung seiner Fluchtgründe vor und stützte sein Ergebnis andererseits – auf rechtlicher Ebene – auf die Verwirklichung der Ausschlussgründe nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, AsylG. Aus letztgenanntem Grund sei auch keine positive Zukunftsprognose für den BF erschließbar und die Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbots erforderlich. 2.2.
- Gegen den dem BF am 17.07.2023 zugestellten Bescheid des Bundesamtes richtet sich die am 14.08.2023, sohin fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das BVwG. Es wurden Verfahrensfehler und eine inhaltliche Rechtswidrigkeit der behördlichen Entscheidung moniert. Konkret sei der Beweiswürdigung des BFA entgegenzusetzen, dass gegen den BF ein internationaler Haftbefehl vorliege und dies ein einschlägiges politisches Interesse beim BF, welches auch in Form der geschilderten Demonstrationsteilnahmen zur Entfaltung gekommen sei, belege. Die Feststellung, wonach dem BF in seiner konkreten profilierten Ausprägung im Falle einer Rückkehr in die Türkei weder die Todesstrafe noch eine Haftstrafe unter unmenschlichen Bedingungen, Folter oder unmenschliche Behandlung drohe, könne durch die Länderberichte nicht gedeckt werden. Weiters würde die Annahme des BFA, der BF sei – wie ihm seitens türkischer Strafverfolgungsbehörden unterstellt werde – aktiv und in führender Poistion an der Mitgliederanwerbung der PKK beteiligt gewesen und unterhalte ein Naheverhältnis zur PKK, einer substantiierten Tatsachengrundlage entbehren. Tatsächlich sei der BF nie Mitglied der PKK oder einer sonstigen Terrororganisation gewesen, sondern habe sich nur für die Rechte der Kurden eingesetzt und kurdische Parteien unterstützt. Weiters sei auch die Feststellung, wonach der BF in Zusammenhang mit den bisherigen strafgerichtlichen Verurteilungen einer den Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens genügenden Verfahrensführung sowie verhältnismäßigen Bestrafung unterworfen gewesen wäre, vor dem Hintergrund der einschlägigen Länderinformationen zur gewillkürten und grundlosen Inkrimination politisch missliebiger Personen in der Türkei nicht tragfähig. Da gegen den BF in der Türkei am 26.02.2019 ein nationaler sowie am 08.03.2019 ein internationaler Haftbefehl aufgrund von auf Facebook (in Österreich) getätigten Handlungen im Zeitraum Jänner bis September 2018 erlassen worden seien, sei unzweifelhaft, dass dem BF in der Türkei eine Verfolgung aufgrund seiner politischen Gesinnung drohe. Zudem würden sich sämtliche Äußerungen des BF auf Facebook in Österreich nicht als strafbar darstellen und von der Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt sein. In der Türkei würde man dem BF diese Aktivitäten als Terrorpropaganda auslegen und ihn keinem fairen Verfahren unterziehen. Entgegen der behördlichen Rechtsansicht gehe vom BF auch keine gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die Gemeinschaft aus. Der BF sei schuldeinsichtig („hat vor, […] nie wieder Dinge zu machen, die gegen die Gesetze verstoßen“) und setze sich aktiv mit dem Unwert seiner verwirklichten Straftat auseinander („fünfmonatige Psychotherapie“). 2.2.
- Am 21.09.2023 beraumte das BVwG für den 30.10.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung an. Mit der Ladung wurde der BF auch umfassend auf seine Mitwirkungsverpflichtung im Beschwerdeverfahren hingewiesen und er zudem auch konkret aufgefordert, insbesondere seine persönlichen Fluchtgründe und sonstigen Rückkehrbefürchtungen durch geeignete Unterlagen bzw. Bescheinigungsmittel glaubhaft zu machen, wobei eine demonstrative Aufzählung von grundsätzlich als geeignet erscheinenden Unterlagen erfolgte. Zugleich mit der Ladung wurden dem BF ergänzend Berichte zur aktuellen Lage in der Türkei übermittelt bzw. namhaft gemacht, welche das BVwG in die Entscheidung miteinbezieht. Eine schriftliche Stellungnahmefrist bis zum Verhandlungstermin oder eine Stellungnahmemöglichkeit in der Verhandlung wurden dazu eingeräumt. 2.2.
- Am 25.10.2023 (OZ 14) legte der BF über seine Rechtsvertretung dem BVwG einen übersetzten Auszug aus einem Schriftsstück des Strafgerichts von Istanbul zum Nachweis dafür vor, dass er nach wie vor nach dem „Terrorparagraphen“ verfolgt werde. Unter einem äußerte sich der BF auch zum ihm im Rahmen der Ladung zur mündlichen Verhandlung übermittelten Länderinformationsblatt. In Anknüpfung an sein bisheriges Vorbringen legte er dar, dass die Rechtsstaatlichkeit in der Türkei fortgesetzt ausgehöhlt werde und die Justiz in der Türkei nicht mehr unabhängig und unparteilich sei. In Fällen von Terrorismus würden grundlegende Garantien für ein faires Verfahren verletzt. Personen, denen – wie dem BF – eine Verbrindung zur PKK nachgesagt werde, seien zielgerichtet Folterhandlungen in türkischen Gefängnisanstalten ausgesetzt. Da auch bereits das LG Innsbruck die Auslieferung in die Türkei wegen fehlender Grundrechtsgarantien und drohender Menschenrechtsverletzungen rechtskräftig verweigert habe und eine strafrechtliche Verfolgung wegen Postings, die von der Meinungsfreiheit gedeckt sein würden, als bedenklich angesehen habe, seien die Rückkehrbefürchtungen des BF begründet. 2.2.
- Am 30.10.2023 wurde vor dem BVwG die beantragte mündliche Verhandlung im Beisein des BF, seiner rechtsfreundlichen Vertretung, eines Vertreters der belangten Behörde (via Zoom) sowie eines Dolmetschers für die Sprachen Kurdisch bzw. Türkisch durchgeführt. Die mündliche Verhandlung gestaltete sich wie folgt: „[…] RI: Wollen Sie ergänzende Beweismittel vorlegen? RV: Nein. Regierungsvorlage, Nein. RI: Mit der Ladung wurde Ihnen das aktuelle Länderinformationsblatt übermittelt. Haben Sie eine diesbezügliche schriftliche Stellungnahme vorbereitet oder möchten Sie am Ende der Verhandlung mündlich zum Länderinformationsblatt Stellung beziehen? RV: Ich wollte kurz fragen, ob die Stellungnahme von letzter Woche schon eingelangt ist. Regierungsvorlage, Ich wollte kurz fragen, ob die Stellungnahme von letzter Woche schon eingelangt ist. RI: Es lange am 27.10.2023 eine Stellungnahme hg. ein. RV: Das ist die Stellungnahme zum LiB.Regierungsvorlage, Das ist die Stellungnahme zum LiB. RI: Gibt es neue Beweismittel seitens des BehV? BehV: Keine neuen Beweismittel. RI: Ich habe von der JA XXXX eine Besucherliste sowie eine Stellungnahme zum Verhalten in Haft beigeschafft. Diese wird dem RV und dem BehV zwecks Studium und allfälliger Stellungnahme ausgefolgt. Gibt es Ihrerseits Stellungnahmen?RI: Ich habe von der JA römisch 40 eine Besucherliste sowie eine Stellungnahme zum Verhalten in Haft beigeschafft. Diese wird dem Regierungsvorlage und dem BehV zwecks Studium und allfälliger Stellungnahme ausgefolgt. Gibt es Ihrerseits Stellungnahmen? RV: Keine Stellungnahme. Regierungsvorlage, Keine Stellungnahme. BehV: Keine Stellungnahme. RI: Haben sich seit der letzten Einvernahme beim Bundesamt neue Umstände in Bezug auf Ihre Integration in Österreich (z. B. Deutschkenntnisse, Fortbildung, Erwerbstätigkeit) ergeben? BF: Ich habe keine Einwände, gegen das, was ich in den zwei Jahren gemacht habe. Im Jänner 2022 gab es eine Diskussion. RV wiederholt die Frage des RI.Regierungsvorlage wiederholt die Frage des RI. BF: In Österreich hat sich nichts geändert, in der Türkei schon. RI: Seit wann halten Sie sich durchgehend in Österreich auf? BF: Seit
- Oder 25.05.
- RI: Haben Sie einen Deutschkurs abgeschlossen? Wenn ja, welches Zertifikat haben Sie zuletzt erworben? BF: Ich habe einen Deutschkurs A2 gemacht, die Prüfung jedoch nicht geschafft. Beim Schreiben bin ich gescheitert. Da ich die Schule nicht besucht habe, ist es schwierig für mich, zu schreiben. Ich habe einen Staplerkurs gemacht, diesen habe ich nicht bestanden. Ich habe nur den Kurs besucht. RI: Besuchen Sie in Haft Therapiemaßnahmen oder anderes? BF: Es dauert immer noch. RI: Welche Therapiemaßnahmen besuchen Sie? BF: Therapie über Terror und über Sexualität. Diese Therapien dauern immer noch. RI: Eine Sexualtherapie kann ich aufgrund Ihres Deliktes nachvollziehen, aber was ist eine Terrortherapie? BF: Es gibt einen Verein namens „Derad“. Über das Vorgehen der PKK und dergleichen, da habe ich eine Therapie besucht, wegen der islamischen Bewegung. Über alles was verboten ist, habe ich Therapien bekommen, über den Islam und islamischen Extremismus und die PKK. RI: Gehen Sie im Gefängnis einer Erwerbstätigkeit nach? BF: Ich habe Unterlagen darüber. Ich habe über Textilien, ich arbeite auch. Ich habe gelernt, wie man Fische fängt. Da wird ein Gerät in das Wasser geworfen. RV: Ich habe mir die vom BF übergebenen Schriftstücke kurz gesichtet und würde diese nicht als Beweis vorlegen. Es handelt sich um Kontoauszüge, wo z.B. ersichtlich ist, wann er sein Telefonguthaben aufgeladen hat oder Leihgebühren für den Fernseher entrichtet hat. Man sieht darin auch die Einnahmen aus der Erwerbstätigkeit in Haft. Regierungsvorlage, Ich habe mir die vom BF übergebenen Schriftstücke kurz gesichtet und würde diese nicht als Beweis vorlegen. Es handelt sich um Kontoauszüge, wo z.B. ersichtlich ist, wann er sein Telefonguthaben aufgeladen hat oder Leihgebühren für den Fernseher entrichtet hat. Man sieht darin auch die Einnahmen aus der Erwerbstätigkeit in Haft. RI: Reinigen Sie Textilgegenstände? BF: Mit einer Maschine werden Textilien hergestellt. RI: Haben Sie in Österreich Familienangehörige oder Verwandte? BF: Zwei Söhne, eine Schwiegertochter und viele Freunde habe ich hier. RI: Über welches Aufenthaltsrecht verfügen Ihre beiden Söhne? BF: Sie sind Asylwerber. Sie arbeiten zwar, haben aber kein abgeschlossenes Verfahren. RI: Haben Sie Angehörige in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union? BF: Ich war hier, bin dann nach Schweden. RI wiederholt die Frage und erläutert diese. BF: Die ganzen Verwandten leben in Schweden. RI: Welche Verwandte haben Sie in Schweden? BF: Meine Schwester, mein Bruder, Cousins. Sie alle leben in Schweden. RI: Wie verbringen Sie üblicherweise Ihr Leben und Ihre Freizeit in Österreich? BF: Im Asylcamp habe ich gearbeitet. Wenn meine Arbeit fertig war, habe ich dann Sozialarbeit bekommen, war dann beschäftigt für einen Verein für das Asylcamp. Sechs Monate habe ich im Asylheim gearbeitet. Das war Sozialarbeit. Ich habe versucht über das AMS eine Stelle zu bekommen. Diese habe ich nicht bekommen, da ich nicht anerkannt war. RI: Verfügen Sie in Österreich über einen Freundeskreis? BF: Ja, ich habe viele Freunde. RI: Was können Sie mir über Ihre Freunde in Österreich erzählen? BF: Ich habe viele Freunde in XXXX . Wir sind mittlerweile so eng befreundet, wie eine Familie. Einer meiner besten Freunde heißt XXXX . BF: Ich habe viele Freunde in römisch 40 . Wir sind mittlerweile so eng befreundet, wie eine Familie. Einer meiner besten Freunde heißt römisch 40 . RI: Sind Ihre Freunde mehr Österreicher, aufenthaltsberechtigte Fremde oder Asylwerber? BF: Es gibt Österreicher, Kurden, Türken, Bosnier, Spanier. RI: Führen Sie in Österreich eine Beziehung? BF: Ja, ich habe eine Freundin gehabt. Nachdem ich festgenommen wurde, sind wir auseinander gegangen. RI: Sind Sie in Österreich in Vereinen oder ehrenamtlich aktiv? BF: In kurdischen Vereinen habe ich kulturelle Tätigkeiten durchgeführt. Das war ehrenamtlich. Bei der österreichischen Behörde habe ich Sozialarbeit geleistet. Bei der XXXX war ich tätig. BF: In kurdischen Vereinen habe ich kulturelle Tätigkeiten durchgeführt. Das war ehrenamtlich. Bei der österreichischen Behörde habe ich Sozialarbeit geleistet. Bei der römisch 40 war ich tätig. RI: Was haben Sie für die XXXX gemacht?RI: Was haben Sie für die römisch 40 gemacht? BF: Bei Festivitäten haben wir Stände aufgebaut, ich habe bei diesen Ständen gearbeitet. Solche Beschäftigungen habe ich halt gemacht. RI: Was würden Sie in Österreich machen, wenn Sie hier bleiben könnten? BF: An erster Stelle werde ich versuchen eine Beschäftigung zu finden, damit ich arbeiten kann. Ich will niemanden zur Last fallen. Ich werde versuchen, dass ich die Familie zusammenführe. RI: Sind Sie gesund und arbeitsfähig? BF: Ich bin gesund, ich kann arbeiten. Als Hauptberuf möchte ich Bäcker werden. Ich möchte auch dort arbeiten. RI: Sind Sie derzeit wegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung in Österreich in medizinischer Behandlung oder nehmen Medikamente? BF: Mit der Niere und den Ohren habe ich Probleme. Die Probleme mit den Nieren habe ich durch Folter bekommen. Die Probleme mit den Ohren habe ich durch Schläge türkischer Beamter bekommen. Eine Niere habe ich verloren. Ich habe auch noch immer Spuren von der Folter am ganzen Körper. RI: Sind Sie in Österreich bisher straffällig geworden (Verwaltungsübertretung, gerichtliche Verurteilung oder derzeitig anhängiges Verfahren)? BF: Nein, nur durch eine Tat bin ich vor Gericht gestanden, deshalb bin ich auch heute hier. RI: Was sagen Sie zur Verurteilung des LG Innsbruck vom 18.10.2019 wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Jahren? BF: Ja, das ist richtig. Es war weder eine Vergewaltigung noch eine Belästigung. Sie hat mich nach Hause mitgenommen und mich dann angezeigt. Sie hat mir versprochen, dass sie mir hilft. Danach hat sie mich angezeigt. Sie hat Alkohol gebracht, hat mir auch Alkohol angeboten. Wir haben auch zusammen Alkohol getrunken. Sie hat mir angeboten, ich soll den nächsten Tag wieder zu ihr kommen. Dann hat sie mich angezeigt. RI: Können Sie sich erklären, warum Sie angezeigt wurden, wenn Sie nichts gemacht haben? BF: Ich habe eigentlich mit ihr nichts vorgehabt. Sie hat mich mitgenommen, hat mir Alkoholangeboten. Ich habe gesagt, dass ich sowas nicht vorhabe. Sie hat es einfach getan. Am nächsten Tag wurde ich von ihr angezeigt. Ich bin aufgestanden, wollte gehen. Sie hat es nichts zugelassen. Sie sagte mir, ich solle eine Dusche nehmen und mich waschen. Dann ist es halt passiert. Sie hat mir gesagt, sie geht morgen nach Landeck jemanden besuchen. Es gibt eine Weihnachtsfeier. Am nächsten Tag könne ich wieder zu ihr kommen. Dann hat sie inzwischen die Anzeige erstattet. Ich habe weder was Schlechtes gesagt, sie schlecht behandelt oder irgendetwas schlechtes gemacht. Sie hat alles selbst organisiert. RI wiederholt die Frage. BF: Ich weiß es selbst nicht, warum. Ich habe auch Zeugen für meine Unbescholtenheit gehabt. RI: Laut Mail des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 14.09.2020 wurde Ihnen das Strafurteil am 28.07.2020 ausgehändigt und Sie hätten binnen eines Monats Ihre Strafe antreten müssen. Der letzte Tag dieser Frist wäre der 28.08.2020 gewesen. (AS 290) Sie kamen dieser Aufforderung zum Strafantritt aber nicht nach. Können Sie mir erklären, warum? BF: Vom Gericht selbst habe ich nichts bekommen. Ich habe damals vom Staat einen Anwalt gehabt, er hat alles bekommen. Als ich es erfahren habe, war es zu spät. Dann bin ich selbst zu einem Anwalt gegangen, damit er für mich etwas unternehmen kann. Es ging aber nicht mehr, die Zeit war schon vorbei. RI: Die folgende Frage wird (ohne Dolmetscher) auf Deutsch gestellt und die Antwort wortwörtlich protokolliert: RI: „Sprechen Sie Deutsch?“ BF: Ja. RI: „Mit wem unterhalten Sie sich auf Deutsch?“ BF: Ja. Deutsch. Akustisch. RI wiederholt die Frage. BF: Auf wen unterhalten Deutsch. Die weitere Befragung erfolgt wieder mit Dolmetscher. RI: Gibt es zu diesem Fragenkomplex (Integration, Leben in Österreich) Fragen des RV? RV: Keine Fragen. Regierungsvorlage, Keine Fragen. RI: Gibt es zu diesem Fragenkomplex (Integration, Leben in Österreich) Fragen des BehV? BehV: Derzeit keine Fragen. RI: Welche Ausbildung haben Sie im Herkunftsstaat genossen? BF: In die Schule bin ich nicht gegangen. Als ich im Gefängnis war, habe ich versucht, die Volksschulprüfung zu machen. Das habe ich geschafft. Ich habe dann den Schneiderberuf erlernt. RI: Welche Berufserfahrung haben Sie im Herkunftsstaat gesammelt? BF: Ich habe auch gearbeitet, habe 8 Jahre Berufserfahrung. Nachgefragt gebe ich an, als Schneider die Berufserfahrung erworben zu haben. RI: Wie würden Sie Ihre eigene wirtschaftliche Lage in der Türkei einschätzen? BF: Normale Schicht, weder zu hoch, noch zu niedrig. Mittelschicht würde ich sagen. RI: Wer von Ihrer Familie bzw. Ihrer Verwandtschaft lebt noch im Herkunftsstaat und wo? BF: Meine Familie lebt derzeit in Istanbul, sie mussten dorthin flüchten. Die anderen Verwandten leben im Kurdengebiet in der Provinz Mardin. RI: Welche Familienangehörige haben Sie noch genau in der Türkei? BF: Mein Onkel mütterlicherseits und auch väterlicherseits, ebenso Tanten und Cousinen von beiden Seiten. RI: Haben Sie seit der Ausreise Kontakt mit Familienangehörigen oder Verwandten in Ihrem Herkunftsstaat? Wann zuletzt und mit wem? BF: Ja, habe ich. Nachgefragt gebe ich an, dass ich mit allen Kontakt habe. Ich halte diesen Kontakt mit allen aufrecht. RI: Wie geht es Ihren Angehörigen im Herkunftsstaat? BF: Ich habe viele Verwandte, ersten, zweiten und dritten Grades. RI wiederholt und erläutert die Frage. BF: Alle haben Probleme. Es gibt keinen, der nicht im Gefängnis war. RI: Wie finanzieren Ihre Angehörigen im Herkunftsstaat deren Leben? BF: Diejenigen, die im Kurdengebiet leben, die arbeiten in der Landwirtschaft. Diejenigen, die in Istanbul leben, die arbeiten in der Baubranche, auf Baustellen oder in Textilherstellungsfirmen. RI: Wie würden Sie die wirtschaftliche Lage Ihrer Familie einschätzen? BF: Diejenigen, die arbeiten können, die verdienen nicht schlecht. Manche verdienen mehr, manche weniger. Diejenigen, die ein bisschen Land besitzen, denen geht es besser jenen, die kein Land besitzen. Mütterlicherseits haben sie mehr Land, denen geht es daher besser, als jenen väterlicherseits. RI: Verfügen Ihre Angehörigen im Herkunftsstaat über eigene Wohnungen oder Häuser? Wie kann ich mir die Wohnsituation Ihrer Angehörigen im Herkunftsstaat vorstellen? BF: Manche haben ein eigenes Haus, manche haben eine Wohnung. RI: Sind das Eigentumswohnungen oder Eigentumshäuser, oder sind es Mietobjekte? BF: Alle sind im Eigentum. RI: Wo haben Sie vor Ihrer Ausreise gewohnt? BF: Vorher haben wir im Kurdengebiet gelebt, in Kurdistan. Nachdem wir Repressionen des türkischen Staates ausgeliefert waren, zogen wir nach Istanbul, damit wir unsere Spur verwischen. RI: Wie lange waren Sie vor Ihrer Ausreise in Istanbul wohnhaft? BF: 1997 sind wir nach Istanbul umgezogen. Nachgefragt gebe ich an, dass ich bis zu meiner Ausreise in Istanbul gelebt habe. RI: Ist das Haus oder die Wohnung wo sie gelebt haben, noch im Besitz Ihrer Familie? BF: Die Familie hat zwei Wohnungen und diese sind im Familienbesitz. RI: Können Sie mir Ihre Adresse im Heimatland bekanntgeben? BF: Ja, das kann ich. XXXX , Istanbul. BF: Ja, das kann ich. römisch 40 , Istanbul. RI: Von welchem Ort im Heimatland haben Sie Ihre Ausreise begonnen? BF: Von Istanbul bin ich ausgereist. RI: Wann war die Ausreise? BF: Für meine Flucht reiste ich 2012 aus. Vorher hatte ich Ausweise, als ich noch im Kurdengebiet war. RI: Über welche Länder und mit welchen Transportmitteln kamen Sie nach Österreich? BF: Ich habe keine Ahnung durch welche Länder ich nach Österreich gekommen bin. RI: Erfolgte die Ausreise aus der Türkei legal oder illegal? BF: Illegal. RI: Gibt es zu diesem Fragenkomplex (persönlicher und familiärer Hintergrund, Reiseroute) Fragen des RV? RV: Keine Fragen. Regierungsvorlage, Keine Fragen. RI: Gibt es zu diesem Fragenkomplex (persönlicher und familiärer Hintergrund, Reiseroute) Fragen des BehV? BehV: Keine Fragen. Die Verhandlung wird um 10:53 für ca. 10 Minuten unterbrochen. Fortsetzung um 11:05 Uhr. RI: Haben Sie gegenüber der Polizei und dem BFA wahrheitsgemäß und vollständig ausgesagt, wurde alles richtig protokolliert und rückübersetzt? BF: Ich möchte jetzt die Verhandlung auf Türkisch weiterführen. RI wiederholt die Frage. BF: Ich habe die Wahrheit gesagt. Nachgefragt gebe ich an, dass alles protokolliert wurde und auch rückübersetzt wurde. RI: Wie empfanden Sie die Einvernahmesituation beim BFA? BF: Es war in Ordnung. RI: Ich weise daraufhin, dass die alten Asylgründe bereits rechtskräftig abgehandelt wurden. Was war entscheidend dafür, dass Sie einen Asylfolgeantrag gestellt haben? BF: Der Dolmetscher war Kurde der Kurdisch-Sorani sprach. Ich habe ihn damals nicht richtig verstanden. RI wiederholt und erläutert die Frage. BF: Darf ich sie bitten, dass Sie die Frage noch einmal stellen. RI wiederholt die Frage. BF: Ich habe alles belegt, was meine Vergangenheit betrifft, was mir passiert ist. Es hat sehr lange gedauert, es ist immer noch nicht entschieden. Das war alles, ansonsten war alles in Ordnung. RI wiederholt die Frage abermals und erläutert diese. BF: Ich bin Kurde. Die Kurden haben keine Rechte in der Türkei. Ich bin gefoltert worden, ich bin eingesperrt worden. Fast alle Familienmitglieder sind auf diese Art und Weise behandelt worden. Deshalb musste ich einen Ortswechsel durchführen. Sie haben uns trotzdem gefunden und ausfindig gemacht. Ich habe gesehen, dass ich dort keine Zukunft habe. Mein Leben war in Gefahr, deshalb bin ich nach Österreich gekommen und habe um Asyl angesucht, dass ich diese Repressionen hinter mir lasse. RI: Gab es ab 2018 Vorfälle, oder haben Sie von Verfolgungshandlungen gegen Sie in der Türkei erfahren? BF: Ich wurde über Facebook bedroht. Mir wurde geschrieben, dass ich geköpft werde, ich solle nicht glauben, dass ich in Österreich um Asyl angesucht habe und deshalb in Sicherheit bin. Ich bin dann zur Polizei gegangen mit dieser Drohung. Ich habe das Schreiben gezeigt, wie ich bedroht wurde. Die deutschen Türken haben mir diese Drohbriefe per Facebook geschrieben. Die Polizei hat gesagt, dass sie sich darum gekümmert, aber bis jetzt habe ich keine Antwort erhalten. RI: Wann waren diese Drohschreiben? BF: 2017/2018,
- Man hat ein Video veröffentlich im türkischen Fernsehen, als die türkische Armee Rovanja besetzt hat, das syrische Kurdengebiet. Wir haben ein Meeting veranstaltet, dass die Türken diese Vorhaben nicht teilen und es war auch genehmigt. Wir haben dagegen protestiert. Es war im türkischen Fernsehen, man hat es alles verkehrt interpretiert. Sie haben so getan, dass ich das alles getan habe. BF: 2017 aus 2018,,
- Man hat ein Video veröffentlich im türkischen Fernsehen, als die türkische Armee Rovanja besetzt hat, das syrische Kurdengebiet. Wir haben ein Meeting veranstaltet, dass die Türken diese Vorhaben nicht teilen und es war auch genehmigt. Wir haben dagegen protestiert. Es war im türkischen Fernsehen, man hat es alles verkehrt interpretiert. Sie haben so getan, dass ich das alles getan habe. RI: War es deutsche und österreichische Türken, die Sie bedroht haben? BF: Ein Erdogan-Anhänger in Innsbruck hat mich aufgenommen. Ich habe versucht, habe sein Handy genommen und habe es der Polizei übergeben. Dann habe ich gesehen, dass ein Video im türkischen Fernsehen ausgestrahlt wird. Sie haben ein Video gezeigt und haben gesagt, ein kurdischer Terrorist hat unsere Leute angegriffen. RI: Wann war die Demo? BF: Das war
- An den genauen Monat kann ich mich nicht erinnern. Ich glaube es war November oder Oktober. RI: Wann gab es diesen Fernsehbericht? BF: Am gleichen Abend, wurde es im türkischen Fernsehen ausgestrahlt. Ein Afghane der türkisch verstand, hat sich diese Nachricht angesehen und mir gesagt, dass das türkische Fernsehen das Video über mich ausgestrahlt hat. Ich habe dann dieses Video heruntergeladen und habe mich selbst angesehen, was sie überhaupt als letzte Nachricht ausgestrahlt haben. Ich habe es mir angesehen. RI: Welcher Sender war dies? BF: Am türkischen Fernsehen. Auf welchen Kanal, kann ich jetzt nicht sagen. RI: Gab es noch weitere aktuelle, nach dem Erkenntnis vom Juli 2018, verwirklichte Verfolgungshandlungen? BF: Darüber wurde eine Verhandlung einberufen. Man hat dann beschlossen, mich über Interpol von der österreichischen Regierung zurückzufordern, damit ich in die Türkei zurückgeschickt werde. Mir wurde gesagt, dass ich vom österreichischen Staat nicht ausgeliefert werde. RI: Was können Sie mir noch über dieses Auslieferungsverfahren erzählen und die Grundlage des Auslieferungsverfahrens erzählen? BF: Durch diese Auslieferungsantrag, dass ich in die Türkei zurückgestellt wurde, wurde eine Verhandlung einberufen. In dieser wurde entschieden, dass ich nicht ausgeliefert werde. RI: Gibt es aktuelle Strafverfolgungshandlungen durch die türkische Justiz gegen Ihre Person? BF: Ich habe noch immer einen Haftbefehl, landesweit in der Türkei. Wenn sie mich irgendwo erwischen, dann werde ich festgenommen. Ich habe noch offene Verfahren in der Türkei und einen Haftbefehl. RI: Welche Verfahren sind noch offen? BF: Die offenen Verfahren, ich werde als Separatist dargestellt, dass ich versuche die Türkei zu spalten. Entsprechend gibt es auch einen Haftbefehl. Meine Schwester lebt in Schweden. Ein Cousin von mir ist durch den Einmarsch der Türkei ins syrische Kurdengebiet, er wurde umgebracht. Meine Schwester hat die diesbezügliche Nachricht geliked, weshalb sie nicht mehr in die Türkei einreisen darf. RI: Wie haben Sie sich auf der Demonstration in Österreich genau verhalten? BF: Ich habe nichts in der Hand gehabt. Ich bin nur dort gestanden und ich wurde dann aufgenommen. Dieses Video habe ich auch der Polizei übergeben. RI: Haben Sie Parolen oder vergleichbares gerufen? BF: Nein, das habe ich nicht gemacht. Ich habe nur gesehen, dass ich von jemanden aufgenommen wurde. Ich ging hin und habe ihm sein Handy weggenommen. RI: Das Auslieferungsversuchen von der Türkei war bezüglich der Postings auf Facebook und nicht wegen der Demonstrationsteilnahme. Was können Sie mir darüber erzählen? BF: Ich habe nur normale Fotos veröffentlicht. Die Folterungen, die man mit den Kurden gemacht hat, die habe ich veröffentlicht. In den Gebieten, Cizre und Silopi, wo die Kurden gefoltert wurden, diese Fotos habe ich veröffentlicht. RI: Sie haben im erstinstanzlichen Verfahren angegeben, dass Ihre Schwester wegen Ihnen aufgesucht wurde. Wann wurde Ihre Schwester von den türkischen Sicherheitskräften aufgesucht? BF: 2012, nach dem fünftägigen Aufenthalt in Österreich, bin ich nach Schweden zu meiner Schwester gefahren. Ca. sechs Monate war ich in Schweden. Ich wollte dortbleiben. Man hat mir gesagt, sie haben in Österreich um Asyl angesucht und müsste dorthin. Man hat mich dann zurückgeschickt. RV formuliert die Frage noch einmal.Regierungsvorlage formuliert die Frage noch einmal. BF: Meine Schwester, die in der Provinz Mersin lebt, wurde von den türkischen Sicherheitskräften aufgesucht und zwar am 18.10.
- Vor sechs Monaten waren sie auch bei meiner Schwester. Meine Schwester hat die Menschenrechtsorganisation „ XXXX “ aufgesucht und hat gesagt, sie werde von türkischen Polizisten belästigt, über Sachen, über die sie keine Ahnung hat. Wenn sie über meinen Bruder irgendwas wissen wollen, sollen sie Vater und Mutter meines Bruders fragen. Mein Vater wurde immer wieder festgenommen und misshandelt. BF: Meine Schwester, die in der Provinz Mersin lebt, wurde von den türkischen Sicherheitskräften aufgesucht und zwar am 18.10.
- Vor sechs Monaten waren sie auch bei meiner Schwester. Meine Schwester hat die Menschenrechtsorganisation „ römisch 40 “ aufgesucht und hat gesagt, sie werde von türkischen Polizisten belästigt, über Sachen, über die sie keine Ahnung hat. Wenn sie über meinen Bruder irgendwas wissen wollen, sollen sie Vater und Mutter meines Bruders fragen. Mein Vater wurde immer wieder festgenommen und misshandelt. RI: Ich habe sie gefragt, welche Verwandten Sie in der Türkei haben. Sie haben nur Onkel, Tanten und Cousinen erwähnt. Die Schwester in der Türkei haben sie nicht erwähnt, nur, dass Sie eine Schwester in Schweden haben. Wie kommt es dazu? BF: Wenn sie wollen, kann ich namentlich alle nennen. RI: Warum erwähnten Sie alle anderen Verwandten, aber die wesentlichen, Ihre Schwester, gaben Sie nicht an? BF: Ich habe über meine Verwandten gesprochen. Meine Schwester ist ja auch eine Verwandte. Ich kann alle namentlich nennen. RV: Er erwähnte schon, dass er Verwandte ersten Grades in der Türkei hat.Regierungsvorlage, Er erwähnte schon, dass er Verwandte ersten Grades in der Türkei hat. BF: Ersten Grades alle, die zu meiner Familie gehören. Zweiten Grades sind Onkel und Tanten. Dritten Grades die anderen. RI erinnert den BFD an die Mitwirkungspflicht und ersucht darum, auf konkrete Fragen konkret zu antworten. RI: Können Sie Beweise für Ihr Vorbringen vorlegen? RV: Ich habe bereits mit der OZ 14 alles vorgelegt und übersetzen lassen, was den BF direkt betrifft. Man sieht allerdings 13 Seiten, ich habe das wesentliche übersetzen lassen und vorgelegt. Regierungsvorlage, Ich habe bereits mit der OZ 14 alles vorgelegt und übersetzen lassen, was den BF direkt betrifft. Man sieht allerdings 13 Seiten, ich habe das wesentliche übersetzen lassen und vorgelegt. RI: Gibt es sonst noch Gründe, außer jenen, die schon vorgebracht haben, weshalb sie nicht in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren könnten? BF: Mein Leben ist sowieso in Gefahr. Ich werde sofort festgenommen, eingesperrt, ich würde eine Strafe für mehrere Jahre bekommen und gefoltert werden. Wahrscheinlich werde ich auch umgebracht, dass passiert in den Gefängnissen sehr oft, allein schon wegen meiner Mitgliedschaft bei einer kurdischen Organisation oder Partei. Sie Strafen fangen bei 7 Jahren an. Ich bin Mitglied einer kurdischen Partei. RI: Ihre Probleme sind hauptsächlich deswegen, dass sie wegen Ihrer Teilnahme bei den Demonstrationen bedroht werden und wegen Ihrer Beiträge in den sozialen Medien von der türkischen Justiz gesucht werden? BF: Was die sozialen Medien betrifft, die Verhandlungen sind noch nicht abgeschlossen. Ich habe eine unbedingte 6jährige Haftstrafe. In vier verschiedenen Verhandlungen wird jeweils eine 10jährige Haftstrafe verlangt. Mindestens 12 Jahre habe ich schon, die beschlossen ist, dass ich ins Gefängnis muss. RI wiederholt und erläutert die Frage. BF: Was ich veröffentlich habe. RI unterbricht BF: Ja oder nein. BF: Ja. RI: Im Akt liegt ein Rückkehrberatungsprotokoll vom 09.04.2021 (AS 353) auf. Sie erklärten in diesem Gespräch, Sie seien nicht rückkehrwillig, begründeten dies aber damit, dass Sie Familie in Österreich hätten, nicht mit einer allfälligen Rückkehrgefährdung. Warum? BF: Nein, ich habe gesagt, dass ich festgenommen werde, wenn ich zurückgeschickt werde, dass mein Leben in Gefahr ist. Ich habe alles gesagt. RI VORHALT AS 353: BF: Das dürfte ein Missverständnis sein. Das habe ich nicht erwähnt. Ich wurde aber gefragt, ich werde vor Gericht gestellt, höchstwahrscheinlich werden sie mich zurückschicken. Ich habe damals alles gesagt, was ich hier gesagt habe. Warum es so geschrieben wurde, verstehe ich nicht. RI: Gibt es zu diesem Fragenkomplex (Fluchtvorbringen) Fragen des RV? RV: Nein. Regierungsvorlage, Nein. RV: Ich habe nur später eine Stellungnahme abzugeben. Regierungsvorlage, Ich habe nur später eine Stellungnahme abzugeben. RI: Gibt es zu diesem Fragenkomplex (Fluchtvorbringen) Fragen des BehV? BehV: Ja. BehV: Sie haben heute behauptet, dass die Demo ins Innsbruck im Oktober oder September 2019 stattgefunden hat. Der Asylantrag wurde erst im August 2020 gestellt. Warum? BF: 2012 habe ich das erste Mal um Asyl angesucht. Das zweite Mal wurden mir die Fingerabdrücke abgenommen, das war im August 2020, da habe ich das zweite Mal um Asyl angesucht, weil man mir sagte, ich solle das tun. BehV: Sie haben den Kern des Fluchtvorbringens, die Demonstrationen und die Festnahme des Vaters sowie der Schwester, bei der Erstbefragung nicht erwähnt. Warum? BF: Mein Vater ist festgenommen worden. Von der Verhaftung meiner Schwester habe ich nichts gesagt. BehV: Warum haben sie bei der Einvernahme vor dem BFA im Februar 2022 keine Festnahmen Ihres Vaters erwähnt, sondern erstmals am heutigen Tag? BF: Das stimmt nicht, ich habe es schon erwähnt, dass mein Vater festgenommen worden ist. BehV: Wann wurde Ihre Schwester von den türkischen Sicherheitskräften zum ersten Mal wegen Ihrer Person aufgesucht? BF: Das erste Mal 2020 waren sie bei ihr. BehV: Keine weiteren Fragen. RI: Möchten Sie Beweisanträge stellen? RV: Keine Beweisanträge, nur ein Vorbringen. Regierungsvorlage, Keine Beweisanträge, nur ein Vorbringen. BehV: Keine Beweisanträge. RV: Der BF kam im Mai, Juni 2020 in Kenntnis, dass der türkische Staat seine Auslieferung begehrte, da er rund 50 Mal Bilder, welche die terroristische Organisation PKK bewarben, geteilt haben solle. Der BF gab im Auslieferungsverfahren an, dass es nicht der Wahrheit entspreche. Das LG Innsbruck hat zu XXXX am 09.06.2020 die Auslieferung an die türkischen Behörden zur Strafverfolgung abgelehnt. Mit diesem Beschluss versuchte der BF, dass bereits rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren wieder aufzunehmen. Das BVwG hat zu L502 1438285-4 mit Beschluss vom 23.07.2020 festgestellt, dass das Auslieferungsersuchen nicht Gegenstand der Wiederaufnahme sein kann, sondern der BF einen neuen Asylantrag stellen müsse. Der BF hat am 25.08.2020 den gegenständlichen Folgeantrag gestellt und auf dieses Verfahren des BVwG insbesondere auf den Beschluss des BVwG und des LG Innsbruck verwiesen. Er sagte bei der Erstbefragung, aktueller Bescheid Seite 11/236, „Aufgrund des negativen Bescheides des Erstantrages sagte das BVwG, ich brauche einen neuen Asylantrag“. Das BFA hat den gesetzlichen Auftrag, durch geeignete Fragestellung den wahren Sachverhalt zu ermitteln und festzustellen. Anders als das BVwG in der heutigen Verhandlung, hat das BFA keinerlei Fragen oder Ermittlungen hinsichtlich des Auslieferungsverfahren angestellt. Wie heute in der Einvernahme erneut offenkundig wurde, ist der BF eher schwerfällig und man muss Fragen mehrmals wiederholen, bis man zum Ergebnis gelangt. In Kenntnis des Beschlusses des BVwG als auch des LG Innsbruck, hätte das BFA sich amtswegig mit dem Auslieferungsverfahren beschäftigen müssen. Insbesondere, da die türkischen Behörden die Facebook-Aktivitäten unter Art. 7, Abs. 2 des türkischen Gesetzes über die Bekämpfung des Terrorismus subsumiert haben, wogegen diese in Österreich nicht einmal unter § 282 Abs. 2 StGB zu subsumieren, sondern als Meinungsfreiheit komplett straffrei ist. Wie das LiB darauf hinweist, werden diese Bestimmungen der Antiterrorgesetzgebung zur Unterdrückung der Menschenrechte von politzischen Gegnern angewendet (LiB Seite 57). Personen, die nach dem Terrorparagraphen gesucht werden, sind prioritäre Ziele von Folter in Haft (LiB Seite 72). Der BF ist durch Verfolgung wegen freier Meinungsäußerung unter Heranziehung des Terrorparagraphen ein klassischer Fall von asylrelevanter Verfolgung, aufgrund unterstellter, feindlicher politischer Gesinnung. Dem BF wird Asyl zuzuerkennen sein. Auf die übrigen Anträge wird verwiesen. Regierungsvorlage, Der BF kam im Mai, Juni 2020 in Kenntnis, dass der türkische Staat seine Auslieferung begehrte, da er rund 50 Mal Bilder, welche die terroristische Organisation PKK bewarben, geteilt haben solle. Der BF gab im Auslieferungsverfahren an, dass es nicht der Wahrheit entspreche. Das LG Innsbruck hat zu römisch 40 am 09.06.2020 die Auslieferung an die türkischen Behörden zur Strafverfolgung abgelehnt. Mit diesem Beschluss versuchte der BF, dass bereits rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren wieder aufzunehmen. Das BVwG hat zu L502 1438285-4 mit Beschluss vom 23.07.2020 festgestellt, dass das Auslieferungsersuchen nicht Gegenstand der Wiederaufnahme sein kann, sondern der BF einen neuen Asylantrag stellen müsse. Der BF hat am 25.08.2020 den gegenständlichen Folgeantrag gestellt und auf dieses Verfahren des BVwG insbesondere auf den Beschluss des BVwG und des LG Innsbruck verwiesen. Er sagte bei der Erstbefragung, aktueller Bescheid Seite 11/236, „Aufgrund des negativen Bescheides des Erstantrages sagte das BVwG, ich brauche einen neuen Asylantrag“. Das BFA hat den gesetzlichen Auftrag, durch geeignete Fragestellung den wahren Sachverhalt zu ermitteln und festzustellen. Anders als das BVwG in der heutigen Verhandlung, hat das BFA keinerlei Fragen oder Ermittlungen hinsichtlich des Auslieferungsverfahren angestellt. Wie heute in der Einvernahme erneut offenkundig wurde, ist der BF eher schwerfällig und man muss Fragen mehrmals wiederholen, bis man zum Ergebnis gelangt. In Kenntnis des Beschlusses des BVwG als auch des LG Innsbruck, hätte das BFA sich amtswegig mit dem Auslieferungsverfahren beschäftigen müssen. Insbesondere, da die türkischen Behörden die Facebook-Aktivitäten unter Artikel 7,, Absatz 2, des türkischen Gesetzes über die Bekämpfung des Terrorismus subsumiert haben, wogegen diese in Österreich nicht einmal unter Paragraph 282, Absatz 2, StGB zu subsumieren, sondern als Meinungsfreiheit komplett straffrei ist. Wie das LiB darauf hinweist, werden diese Bestimmungen der Antiterrorgesetzgebung zur Unterdrückung der Menschenrechte von politzischen Gegnern angewendet (LiB Seite 57). Personen, die nach dem Terrorparagraphen gesucht werden, sind prioritäre Ziele von Folter in Haft (LiB Seite 72). Der BF ist durch Verfolgung wegen freier Meinungsäußerung unter Heranziehung des Terrorparagraphen ein klassischer Fall von asylrelevanter Verfolgung, aufgrund unterstellter, feindlicher politischer Gesinnung. Dem BF wird Asyl zuzuerkennen sein. Auf die übrigen Anträge wird verwiesen. BehV: Ich wollte festhalten, dass der BF im Laufe des Verfahrens widersprüchliche Angaben zu seinen Ausreisegründen machte und sein Fluchtverbringen steigerte bzw. in wesentlichen Gründen abänderte. Der BF hinterließ bei Gesamtbetrachtung keinen glaubwürdigen Eindruck und konnte dieser eine wie auch immer geartete Bedrohung nicht glaubhaft machen. Zum Auslieferungsverfahren: Eine Auseinandersetzung mit den Haftbedingungen in der Türkei hat durch das LG Innsbruck zu keinem Zeitpunkt stattgefunden. Weiters übernimmt der BF auch keine Verantwortung zu seiner rechtskräftigen Verurteilung aus Oktober
- Er verharmlost seine Taten und daher kann keine positive Zukunftsprognose erstellt werden. Es liegt keine sprachliche und berufliche Integration des BF vor, wie man in der heutigen Einvernahme bemerkt hat. Es wird beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Verständigung mit Dolmetscher: RI: Haben Sie den Dolmetscher gut verstanden? BF: Ja. RI: Gab es in der Verhandlung sonst irgendwelche Probleme mit dem Dolmetscher? BF: Es gab keine Probleme. Die Akustik war nicht ganz eindeutig.“ 2.2.
- Mit hg. Schreiben vom 30.10.2023 (OZ 16) wurde der BF ersucht, die ausständigen Unterlagen in Betreff des zur OZ 14 (auszugsweise) übermittelten Beweismittels dem BVwG darzureichen. 2.2.6.
- Dieser Aufforderung kam der BF mit Eingabe vom 07.11.2023 (OZ 18) nach. Das entsprechende Schriftstück wurde einer amtlichen Übersetzung zugeführt und dem BF anschließend im Wege einer formellen Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zum Parteiengehör übermittelt (OZ 24). 2.2.6.
- Mit Schriftsatz vom 22.11.2023 (OZ 25) erstattete der BF nachstehende Stellungnahme: „Auf S. 12 wird ersichtlich, dass XXXX seit 30.01.2019 per Haftbefehl gesucht wird. Die türkischen Behörden haben Österreich im Auslieferungsverfahren zu XXXX mitgeteilt, dass der nationale Haftbefehl am 26.02.2019 erlassen worden wäre, dies wegen der Online Aktivitäten des Bf, die in der Türkei unter Art 7 Abs 2 des türkischen Gesetzes Nr 3713 über die Bekämpfung des Terrorismus zu subsumieren seien (Beilage 1, S. 2f). In zum Parteiengehör gewährter Übersetzung wird auf S. 12 ausgeführt, dass der Bf nicht nur wegen Online Aktivitäten verfolgt wird, sondern ua wegen unbefugten Besitzen oder Ändern von gefährlichen Substanzen, Teilnahme an Versammlungen oder Demonstrationen unter Mitführung von Waffen oder durch Verschleiern der eigenen Identität, die Mitgliedschaft in bewaffneten terroristischen Organisationen, Beschädigung öffentlichen Eigentums, Durchführung von terroristischer Propaganda, Körperverletzung, Vorsätzliche Brandstiftung, Beschädigung von Eigentum.„Auf S. 12 wird ersichtlich, dass römisch 40 seit 30.01.2019 per Haftbefehl gesucht wird. Die türkischen Behörden haben Österreich im Auslieferungsverfahren zu römisch 40 mitgeteilt, dass der nationale Haftbefehl am 26.02.2019 erlassen worden wäre, dies wegen der Online Aktivitäten des Bf, die in der Türkei unter Artikel 7, Absatz 2, des türkischen Gesetzes Nr 3713 über die Bekämpfung des Terrorismus zu subsumieren seien (Beilage 1, S. 2f). In zum Parteiengehör gewährter Übersetzung wird auf S. 12 ausgeführt, dass der Bf nicht nur wegen Online Aktivitäten verfolgt wird, sondern ua wegen unbefugten Besitzen oder Ändern von gefährlichen Substanzen, Teilnahme an Versammlungen oder Demonstrationen unter Mitführung von Waffen oder durch Verschleiern der eigenen Identität, die Mitgliedschaft in bewaffneten terroristischen Organisationen, Beschädigung öffentlichen Eigentums, Durchführung von terroristischer Propaganda, Körperverletzung, Vorsätzliche Brandstiftung, Beschädigung von Eigentum. Die Anklage wurde, wie auf S. 14 des Dokuments ersichtlich ist, von der türkischen Staatsanwaltschaft erst am 21.02.2020 mit der Nummer XXXX erhoben, dies mehrere Jahre nachdem der Bf bereits die Türkei verlassen hatte. Auffallend in diesem Prozess ist, wieviele Rechtsanwälte sich versuchen zu entschuldigen und dem Prozess fernzubleiben S. 15ff.Die Anklage wurde, wie auf S. 14 des Dokuments ersichtlich ist, von der türkischen Staatsanwaltschaft erst am 21.02.2020 mit der Nummer römisch 40 erhoben, dies mehrere Jahre nachdem der Bf bereits die Türkei verlassen hatte. Auffallend in diesem Prozess ist, wieviele Rechtsanwälte sich versuchen zu entschuldigen und dem Prozess fernzubleiben S. 15ff. Das vorliegende Schriftstück passt somit ins Bild des Länderinformationsblattes wonach in Fällen von Terrorismus werden grundlegende Garantien für ein faires Verfahren missachtet werden und der Rechtsstaat ausgehöhlt ist (LIB S. 54). Laut dem LIB dienen die Bestimmungen des Antiterrorprozess nach freiem Ermessen zur Unterdrückung der Menschenrechte von politischen Gegnern (LIB S. 57). Durch seine politische Aktivität in der Türkei für eine legitime Partei ist der Bf ein Paradebeispiel politischer Verfolgung unter Anwendung des Terrorparagraphen. Auch muss berücksichtigt werden, dass der Bf in der Türkei offiziell wegen zahlreicher Verbrechen beschuldigt wird, die Türkei jedoch nur versuchte ihn wegen angeblicher Online Aktivitäten auf Facebook auszuliefern. Dass der türkische Staat im Auslieferungsantrag den kompletten Umfang des Auslieferungsbegehren verschwiegen hat, ist ebenfalls ein Indiz politisch motivierter Verfolgung. Wie bereits mit Stellungnahme zur Verhandlungsvorbereitung ausgeführt, werden in der Türkei in Haftzentren, als auch in Gefängnissen Personen gefoltert. (LIB S. 72). In Verbindung mit der bestätigten strafrechtlichen Verfolgung, als auch des Auslieferungsersuchens der Türkei steht eine Inhaftierung nach Rückkehr in die Türkei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fest, sohin auch die reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung in Form von Folter unterworfen zu werden.“ 2.2.
- Mit Note des BVwG vom 21.12.2023 (OZ 27) wurde der BF zur weiteren Mitwirkung im Beschwerdeverfahren durch schriftliche Äußerung und Vorlage von Bescheinigungsmitteln aufgefordert. Dabei wurde er vom Beweisergebnis verständigt, wonach eine vorläufige Sichtung samt Übersetzung der seitens des BF zur OZ 23 dargereichten Unterlagen in Zusammenschau mit seiner dazu eingebrachten Stellungnahme vom 22.11.2023 (OZ 25) Anhaltspunkte für die Annahme liefere, dass gegen ihn in der Türkei nicht nur wegen Online-Aktivitäten ermittelt werde, sondern auch wegen unbefugten Besitzens oder Änderns von gefährlichen Substanzen, Teilnahme an Versammlungen oder Demonstrationen unter Mitführung von Waffen oder durch Verschleiern der eigenen Identität, Mitgliedschaft in bewaffneten terroristischen Organisationen, Beschädigung öffentlichen Eigentums, Durchführung von terroristischer Propaganda, Körperverletzung, Vorsätzlicher Brandstiftung und Beschädigung von Eigentum (vgl. Beilage zur OZ 23, S. 13). Gleichzeitig erfolgte ein Vorhalt, wonach aufgrund seiner Einlassung und der Vielzahl an in den Beweisstücken (OZ 23 u. 25) beim Namen ausgewiesenen Angeklagten/Beschwerdeführern auch die Schlussfolgerung zumindest denkmöglich erscheine, dass es sich bei den inkriminierten Straftatbeständen um eine kumulativ-pauschale Auflistung der im Verfahren ganzheitlich aufzuklärenden Anklagesätze/Straftaten handle, die inkriminierten Delikte sohin – sofern diese (über sein bisheriges Kernvorbringen hinausgehend) andere Tatbestände als terroristische Propaganda bzw. Art. 7 Abs. 2 des türkischen Gesetzes Nr. 3713 über die Bekämpfung des Terrorismus umfassen würden – nicht zwingend dem BF ad personam zuzuordnen seien. 2.2.
- Mit Note des BVwG vom 21.12.2023 (OZ 27) wurde der BF zur weiteren Mitwirkung im Beschwerdeverfahren durch schriftliche Äußerung und Vorlage von Bescheinigungsmitteln aufgefordert. Dabei wurde er vom Beweisergebnis verständigt, wonach eine vorläufige Sichtung samt Übersetzung der seitens des BF zur OZ 23 dargereichten Unterlagen in Zusammenschau mit seiner dazu eingebrachten Stellungnahme vom 22.11.2023 (OZ 25) Anhaltspunkte für die Annahme liefere, dass gegen ihn in der Türkei nicht nur wegen Online-Aktivitäten ermittelt werde, sondern auch wegen unbefugten Besitzens oder Änderns von gefährlichen Substanzen, Teilnahme an Versammlungen oder Demonstrationen unter Mitführung von Waffen oder durch Verschleiern der eigenen Identität, Mitgliedschaft in bewaffneten terroristischen Organisationen, Beschädigung öffentlichen Eigentums, Durchführung von terroristischer Propaganda, Körperverletzung, Vorsätzlicher Brandstiftung und Beschädigung von Eigentum vergleiche Beilage zur OZ 23, S. 13). Gleichzeitig erfolgte ein Vorhalt, wonach aufgrund seiner Einlassung und der Vielzahl an in den Beweisstücken (OZ 23 u. 25) beim Namen ausgewiesenen Angeklagten/Beschwerdeführern auch die Schlussfolgerung zumindest denkmöglich erscheine, dass es sich bei den inkriminierten Straftatbeständen um eine kumulativ-pauschale Auflistung der im Verfahren ganzheitlich aufzuklärenden Anklagesätze/Straftaten handle, die inkriminierten Delikte sohin – sofern diese (über sein bisheriges Kernvorbringen hinausgehend) andere Tatbestände als terroristische Propaganda bzw. Artikel 7, Absatz 2, des türkischen Gesetzes Nr. 3713 über die Bekämpfung des Terrorismus umfassen würden – nicht zwingend dem BF ad personam zuzuordnen seien. 2.2.7.
- Am 18.01.2024 (OZ 28) langte dazu die Stellungnahme des BF beim BVwG ein, in der er zusammengefasst vorbrachte, sich lediglich auf die Verfolgung durch den türkischen Staat wegen seiner angeblichen Online-Aktivitäten vom 31.01.2018 – 13.09.2018 zu berufen. Der BF bzw. die Vertretung habe sich zwischenzeitig in sein e-Devlet eingeloggt, woraus ersichtlich geworden sei, dass gegen den BF insgesamt drei Gerichtsverfahren nach dem „Terrorparagraphen“ anhängig seien. Nähere Angaben seien in Ansehung dessen, dass in der Türkei einschlägige Fälle mit PKK-Bezug als „geheim“ eingestuft würden und Akteneinsicht verweigert werde, nicht möglich. Im Übrigen wiederholte der BF sein bisheriges Vorbringen, wonach ihm in der Türkei in Zusammenhang mit den inkriminierten Online-Sachverhalten eine unangemessene Bestrafung drohe. Zur Vorlage dargereicht wurden beschwerdeführerseitig die entsprechenden Auszüge aus dem e-Devlet sowie ein (übersetzter) türkischer Strafregisterauszug. 2.2.7.
- Die e-Devlet-Auszüge wurden in der Folge einer Übersetzung zugeführt (OZ 30). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die Identität des BF steht fest. Der BF führt den Namen XXXX und wurde am XXXX geboren. Er ist türkischer Staatsangehöriger, gehört der kurdischen Volksgruppe an und ist islamisch-sunnitischen Glaubens. Er beherrscht die Sprachen Kurdisch und Türkisch. Der BF ist verheiratet und Vater von fünf Kindern (allesamt ehelich und volljährig). Der BF stammt aus XXXX , Provinz Mardin, wo er geboren und aufgewachsen ist und bis 1997 mit seinen Eltern und Geschwistern lebte. Danach verzog der BF mit seiner Familie nach Istanbul. Dort bewohnte er im Familienverband bis zu seiner Ausreise im Mai 2012 eine Wohnung, die sich im Eigentum seiner Eltern befand bzw. nach wie vor befindet. Der BF genoss eigenen Angaben zufolge im Herkunftsstaat keine Schulbildung. Er sammelte über einen Zeitraum von zumindest acht Jahren Berufserfahrung als Landwirt (in XXXX ) und Schneider (in Istanbul). 1.
- Die Identität des BF steht fest. Der BF führt den Namen römisch 40 und wurde am römisch 40 geboren. Er ist türkischer Staatsangehöriger, gehört der kurdischen Volksgruppe an und ist islamisch-sunnitischen Glaubens. Er beherrscht die Sprachen Kurdisch und Türkisch. Der BF ist verheiratet und Vater von fünf Kindern (allesamt ehelich und volljährig). Der BF stammt aus römisch 40 , Provinz Mardin, wo er geboren und aufgewachsen ist und bis 1997 mit seinen Eltern und Geschwistern lebte. Danach verzog der BF mit seiner Familie nach Istanbul. Dort bewohnte er im Familienverband bis zu seiner Ausreise im Mai 2012 eine Wohnung, die sich im Eigentum seiner Eltern befand bzw. nach wie vor befindet. Der BF genoss eigenen Angaben zufolge im Herkunftsstaat keine Schulbildung. Er sammelte über einen Zeitraum von zumindest acht Jahren Berufserfahrung als Landwirt (in römisch 40 ) und Schneider (in Istanbul). 1.
- Die Eltern des BF, acht Schwestern, drei Brüder, seine Ehefrau und drei Töchter sowie mehrere Angehörige entfernteren Grades leben in der Türkei. Der Großteil hiervon ist erwerbstätig und verfügt über Immobilien in der Türkei in Form von Eigentumshäusern und -wohnungen. Die Familie des BF gehört der finanziellen Mittelschicht in der Türkei an. Der BF hat regelmäßig Kontakt zu seinen Angehörigen in der Türkei. 1.
- Mit Urteil des
- Schwurgerichts Istanbul vom 30.12.2011 wurde der BF wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation (PKK)
§§ 220Abs. 6, 314 Abs. 3, 314 Abs. 2, 6 u. 53 Abs. 1 bis 3, 58 Abs. 9, t
StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten und wegen Propaganda für eine Terrororganisation (in vier Tathandlungen)
§ 61t
StGB iVm § 7 Abs. 2 Gesetz Nr. 3713, §§ 62 Abs. 11, 53 Abs. 1 bis 3 und 63 tStGB zu jeweils zehn Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. 1.
- Mit Urteil des
- Schwurgerichts Istanbul vom 30.12.2011 wurde der BF wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation (PKK)
Paragraphen 220, Absatz 6, 314, Absatz 3, 314, Absatz 2, 6, u. 53 Absatz eins bis 3, 58 Absatz 9,, tStGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten und wegen Propaganda für eine Terrororganisation (in vier Tathandlungen)
Paragraph 61, tStGB in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 2, Gesetz Nr. 3713, Paragraphen 62, Absatz 11, 53, Absatz eins bis 3 und 63 tStGB zu jeweils zehn Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Für vier weitere strafbare Handlungen erklärte sich das Gericht als unzuständig, von weiteren Anklagepunkten wurde der BF freigesprochen. Festgehalten wird, dass die Untersuchungshaft von 12.08.2008 bis 20.05.2011
§ 53t
StGB der Haftzeit angerechnet wurde. Für vier weitere strafbare Handlungen erklärte sich das Gericht als unzuständig, von weiteren Anklagepunkten wurde der BF freigesprochen. Festgehalten wird, dass die Untersuchungshaft von 12.08.2008 bis 20.05.2011
Paragraph 53, tStGB der Haftzeit angerechnet wurde. Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF am 04.02.2007 an einer Veranstaltung der (Anm.: pro-kurdischen Partei) DTP teilgenommen und dabei Parolen zu Gunsten der Terrororganisation (PKK) gerufen, bei einer von der Organisation DEM-DER organisierten illegalen Versammlung teilgenommen und die Gruppe angeleitet sowie Parolen zu Gunsten der PKK gerufen, an gewalttätigen Aktionen der Gruppe gegen die Polizei unter Verwendung von Molotowcocktails und Steinen teilgenommen und bei einer „
- Mai-Versammlung“ Symbole der PKK getragen und mit vermummtem Gesicht Propaganda für die PKK gemacht hat. Am 11.11.2005 und am 20.11.2005 hat er eine Gruppe angeleitet, die im Auftrag der PKK eine Demonstration organisierte, bei der Flaggen der PKK und Bilder des PKK-Führers Öcalan getragen wurden, und gegen die Polizei Molotowcocktails, Schlagstöcke und Steine eingesetzt und eine Straßensperre errichtet hat.Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF am 04.02.2007 an einer Veranstaltung der Anmerkung, pro-kurdischen Partei) DTP teilgenommen und dabei Parolen zu Gunsten der Terrororganisation (PKK) gerufen, bei einer von der Organisation DEM-DER organisierten illegalen Versammlung teilgenommen und die Gruppe angeleitet sowie Parolen zu Gunsten der PKK gerufen, an gewalttätigen Aktionen der Gruppe gegen die Polizei unter Verwendung von Molotowcocktails und Steinen teilgenommen und bei einer „
- Mai-Versammlung“ Symbole der PKK getragen und mit vermummtem Gesicht Propaganda für die PKK gemacht hat. Am 11.11.2005 und am 20.11.2005 hat er eine Gruppe angeleitet, die im Auftrag der PKK eine Demonstration organisierte, bei der Flaggen der PKK und Bilder des PKK-Führers Öcalan getragen wurden, und gegen die Polizei Molotowcocktails, Schlagstöcke und Steine eingesetzt und eine Straßensperre errichtet hat. Der als erwiesen angenommene Sachverhalt stützt sich auf das Ergebnis umfangreicher Telefonabhörmaßnahmen, aus denen sich auch ergab, dass der BF aktiv und in führender Position an der Mitgliederanwerbung der PKK beteiligt und „für die Umsetzung der bewaffneten Kämpfe der Partei zuständig“ war. Der BF selbst bestritt im Rahmen des Beweisverfahrens sowohl die abgehörten Telefonate als auch den Umstand, dass er die auf den von ihm vorgelegten Fotos von Versammlungen aufscheinende Person sei. In einer Entscheidung des Kassationsgerichtshofs vom 15.01.2014 wurde das Urteil vom 30.12.2011 im Rechtsmittelweg überprüft. Dabei wurde festgestellt, dass die Tathandlungen der Propaganda für eine Terrororganisation teilweise bereits verjährt waren und wurde die erstinstanzliche Entscheidung in diesem Umfang aufgehoben, hinsichtlich dreier weiterer Tathandlungen in diesem Sinne wurde „für die Aufschiebung der Strafverfolgung“ entschieden. Mit Urteil des
- Schwurgerichts Istanbul vom 30.04.2014 wurde hinsichtlich dieser drei Sachverhalte entschieden, dass der Strafaufschub unter Auflage einer Probezeit von drei Jahren gewährt wird. Vor der
- Kammer des Strafgerichts Istanbul/Kücükcekmece wurden am 27.06.2012 und am 08.02.2013 zwei Verhandlungen gegen den BF als Beschuldigten in Abwesenheit wegen der Vorwürfe der nicht bewaffneten Teilnahme an unerlaubten Versammlungen und Protestmärschen, des Nichtentfernens vom Ort trotz Verwarnung und der Teilnahme an Versammlungen und Protestmärschen mit einer Waffe oder anderen Mitteln durchgeführt. In einem hierzu vorgelegten Strafregisterauszug vom 08.05.2013 wurde zwar angeführt, dass ein „begründetes Urteil ergangen“ sei, da der BF aber weder einen aktuellen Strafregisterauszug noch eine Urteilsabschrift vorlegte, konnten dazu keine weiteren Feststellungen getroffen werden. Mit Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 09.06.2020, GZ. XXXX , wurde die Auslieferung des BF an die türkischen Behörden zur Strafverfolgung aufgrund des türkischen Auslieferungsersuchen vom 05.09.2019, GZ. XXXX , für unzulässig erklärt. Die Staatsanwaltschaft Innsbruck habe sich am 14.04.2020 zum Auslieferungsersuchen zusammenfassend dahingehend geäußert, dass gegenständlich wohl insbesondere die Hinderungsgründe der §§ 11 Abs. 1, 16 Abs. 1 ARGH zu prüfen seien. Dabei müsse zunächst der mutmaßlich durchgehende Aufenthalt des Betroffenen in Österreich berücksichtigt werden, weiters sei zu prüfen, ob der Sachverhalt überhaupt unter den Strafbestimmungen österreichischen Rechts subsumierbar sei. Das Landesgericht führte in seiner Begründung weiter aus, dass der BF sich nach eigenen Angaben im inkriminierten Tatzeitraum Jänner bis September 2018 durchgehend in Österreich aufgehalten habe. Dies lasse sich auch durch entsprechende Meldedaten aus dem Zentralen Melderegister stützen. Diesbezüglich sei auch weder durch die Republik Türkei dargetan worden, noch ergäben sich sonstige Anzeichen dafür, dass eine allfällige Tathandlung außerhalb Österreichs erfolgt sei. In diesem Sinne sei daher jedenfalls von einer Begehung im österreichischen Hoheitsgebiet auszugehen. Dies sei auch schlüssig und gut vereinbar mit dem gegenständlichen Sachverhaltskomplex, welcher rein aus im Medium „Internet“ getätigten Handlungen bestehe. Damit sei schon nach Artikel 7 Abs. 1 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens eine Auslieferung seiner Person nicht zulässig und daher spruchgemäß zu entscheiden. Sonstige Gründe, welche gegen eine Auslieferung sprechen würden, wurden vom Landesgericht Innsbruck nicht ins Treffen geführt.Mit Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 09.06.2020, GZ. römisch 40 , wurde die Auslieferung des BF an die türkischen Behörden zur Strafverfolgung aufgrund des türkischen Auslieferungsersuchen vom 05.09.2019, GZ. römisch 40 , für unzulässig erklärt. Die Staatsanwaltschaft Innsbruck habe sich am 14.04.2020 zum Auslieferungsersuchen zusammenfassend dahingehend geäußert, dass gegenständlich wohl insbesondere die Hinderungsgründe der Paragraphen 11, Absatz eins, 16, Absatz eins, ARGH zu prüfen seien. Dabei müsse zunächst der mutmaßlich durchgehende Aufenthalt des Betroffenen in Österreich berücksichtigt werden, weiters sei zu prüfen, ob der Sachverhalt überhaupt unter den Strafbestimmungen österreichischen Rechts subsumierbar sei. Das Landesgericht führte in seiner Begründung weiter aus, dass der BF sich nach eigenen Angaben im inkriminierten Tatzeitraum Jänner bis September 2018 durchgehend in Österreich aufgehalten habe. Dies lasse sich auch durch entsprechende Meldedaten aus dem Zentralen Melderegister stützen. Diesbezüglich sei auch weder durch die Republik Türkei dargetan worden, noch ergäben sich sonstige Anzeichen dafür, dass eine allfällige Tathandlung außerhalb Österreichs erfolgt sei. In diesem Sinne sei daher jedenfalls von einer Begehung im österreichischen Hoheitsgebiet auszugehen. Dies sei auch schlüssig und gut vereinbar mit dem gegenständlichen Sachverhaltskomplex, welcher rein aus im Medium „Internet“ getätigten Handlungen bestehe. Damit sei schon nach Artikel 7 Absatz eins, des Europäischen Auslieferungsübereinkommens eine Auslieferung seiner Person nicht zulässig und daher spruchgemäß zu entscheiden. Sonstige Gründe, welche gegen eine Auslieferung sprechen würden, wurden vom Landesgericht Innsbruck nicht ins Treffen geführt. 1.
- Der BF leidet an keinen behandlungsbedürftigen Krankheiten; er ist im Wesentlichen gesund und arbeitsfähig. 1.
- Der BF hatte vor seiner Ausreise keine Nachteile aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seines Religionsbekenntnisses, seines politischen Hintergrundes oder seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe zu gewärtigen. Der BF verließ seinen Herkunftsstaat ausschließlich, um sich einer legitimen Strafverfolgung zu entziehen, sowie aus wirtschaftlichen Motiven. Vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat war der BF auch keiner individuellen Gefährdung oder psychischen und/oder physischen Gewalt durch staatliche Organe oder Privatpersonen ausgesetzt. Dem BF droht im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht die Todesstrafe. Ihm droht auch keine anderweitige individuelle Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf eine drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe sowie bewaffneten Auseinandersetzungen oder terroristische Anschläge in seiner Herkunftsregion. Der BF verließ die Türkei im Jahr 2012, um einem möglichen zukünftigen Strafantritt im Hinblick auf seine zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftige, weil einem Rechtsmittelverfahren unterliegende, Verurteilung zu sechs Jahren und drei Monaten unbedingter Haft wegen Mitgliedschaft in der terroristischen Organisation PKK zu entgehen. Festgestellt wird, dass der BF in Zusammenhang mit den oben genannten strafgerichtlichen Verurteilungen einer den Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens genügenden Verfahrensführung durch die türkischen Gerichte unterworfen war. Es wird ferner festgestellt, dass er von den zuständigen türkischen Gerichten keiner unverhältnismäßigen Bestrafung wegen der ihm zur Last gelegten Straftaten unterworfen wurde. Der BF reiste im Mai 2012 auf illegale Weise aus Italien kommend nach Österreich ein, wo er sich seither mit einer kurzen Unterbrechung im Gefolge der Einreise, als er sich für kurze Zeit nach Schweden begeben hatte, bis dato aufhält. 1.
- Der BF wird im Falle einer Rückkehr in seine Herkunftsregion (bzw. einer Rückkehr in die Türkei im Allgemeinen) keiner individuellen Gefährdung oder psychischen und/oder physischen Gewalt und auch keiner anderweitigen asylrelevanten Bedrohung ausgesetzt sein. Der BF wurde nicht von Privatpersonen oder staatlichen Organen mit dem Umbringen oder dem Eintreten anderer (schutzrelevanter) Nachteile bedroht. Im Fall einer Rückkehr wird er wiederum in den Familienverband integriert werden. Im Übrigen wird der BF im Stande sein, selbst für seinen Lebensunterhalt Sorge zu tragen. Istanbul ist (ebenso wie sämtliche andere Regionen der Türkei) ohne die maßgebliche Wahrscheinlichkeit eintretender sicherheitsrelevanter Vorfälle erreichbar. Der BF unterliegt in der Türkei Strafverfahren, wo ihm zur Last gelegt wrd, im Zeitraum 31.01.2018 bis 13.09.2018 über sein Onlineprofil auf Facebook unter seinem persönlichen Namen und der Verbindungsadresse https://www.facebook.com/ XXXX insgesamt rund 50 Mal Bilder und Videos geteilt zu haben, welche terroristische Organisationen propagieren würden. Konkret handle es sich dabei um die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), die Union der Gemeinschaften Kurdistans (KCK), die kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) sowie die Partei der demokratischen Union (PYD). Das Bild- und Videomaterial zeige unter anderem Anführer, Kämpfer sowie Kampfhandlungen, Zeichen, propagandistische Sprüche und sonstiges Material dieser Organisationen. Diese Aktivitäten seien unter Art. 7 Abs. 2 des türkischen Gesetzes Nr. 3713 über die Bekämpfung des Terrorismus zu subsumieren und würden eine mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren bedrohte Straftat darstellen. Der BF unterliegt in der Türkei Strafverfahren, wo ihm zur Last gelegt wrd, im Zeitraum 31.01.2018 bis 13.09.2018 über sein Onlineprofil auf Facebook unter seinem persönlichen Namen und der Verbindungsadresse https://www.facebook.com/ römisch 40 insgesamt rund 50 Mal Bilder und Videos geteilt zu haben, welche terroristische Organisationen propagieren würden. Konkret handle es sich dabei um die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), die Union der Gemeinschaften Kurdistans (KCK), die kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) sowie die Partei der demokratischen Union (PYD). Das Bild- und Videomaterial zeige unter anderem Anführer, Kämpfer sowie Kampfhandlungen, Zeichen, propagandistische Sprüche und sonstiges Material dieser Organisationen. Diese Aktivitäten seien unter Artikel 7, Absatz 2, des türkischen Gesetzes Nr. 3713 über die Bekämpfung des Terrorismus zu subsumieren und würden eine mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren bedrohte Straftat darstellen. Der BF ist keinen illegitimen Verfolgungshandlungen seitens der türkischen Behörden ausgesetzt. Ausgeschlossen kann nicht werden, dass der BF sich im Rückkehrfall mit weiteren strafgerichtlichen Ermittlungen und – insofern er verurteilt wird – mit der Verhängung einer Freiheitsstrafe konfrontiert sieht. Die Haftbedingungen in der Türkei sind teilweise prekär, systematische Menschenrechtsverletzungen können jedoch nicht festgestellt werden. 1.
- Der BF ist in die Gesellschaft seines Herkunftsstaates integriert. In seinem Herkunftsstaat verfügt der BF über eine gesicherte Existenzgrundlage, eine unentgeltliche Wohnmöglichkeit in der Wohnung seiner Familie sowie über familiäre Anknüpfungspunkte in seiner Herkunftsregion in Gestalt (zumindest) seiner dort lebenden Eltern und Geschwister. Auch hat der BF in der Türkei darüberhinausgehende soziale Anknüpfungspunkte. Er wird nach erfolgter Rückkehr Aufnahme im Familienverband finden, einer beruflichen Tätigkeit nachgehen können und – sofern er dies wünscht - im Familienverband versorgt werden und auch selbsterhaltungsfähig sein. Dem BF ist selbstverständlich im Rahmen seiner bisher gewonnenen Berufserfahrungen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit möglich und zumutbar. Sollte ihm dies in diesem Sektor aufgrund einer angespannten Arbeitsmarktsituation nicht möglich sein, so steht es dem (uneingeschränkt gesunden sowie anpassungsfähigen) BF auch offen, andere Erwerbsmöglichkeiten zu ergreifen. 1.
- Der BF hält sich seit Mai 2012 in Österreich auf. Er reiste unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein, ist seither als Asylwerber im Bundesgebiet aufhältig und verfügt über keinen anderen Aufenthaltstitel. Der BF ging zu keinem Zeitpunkt während seines hiesigen Aufenthalts einer legalen Erwerbstätigkeit nach und bezieht gegenwärtig keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Der BF verfügt über keinen maßgeblichen Freundeskreis in Österreich, ist nicht in Vereinen oder ehrenamtlich engagiert und verfügt über keine Kenntnisse der deutschen Sprache. In Österreich halten sich zwei Söhne des BF ( XXXX , geb. am XXXX , und XXXX , geb. am XXXX ) auf, die am 08.07.2019 und 09.01.2023 jeweils Asylanträge stellten. Der Asylantrag des Sohnes XXXX wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 03.02.2023, Zl. XXXX , vollinhaltlich abgewiesen. Gegen den Sohn wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Abschiebung in die Türkei für zulässig erklärt. Dieser Sohn stellte mittlerweile einen Asylfolgeantrag. Das diesbezügliche Verfahren ist aktuell beim Bundesamt anhängig. Das Verfahren betreffend den Sohn XXXX wurde erstinstanzlich bereits negativ beschieden. Das Beschwerdeverfahren ist bei der hier zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung zur Zl. XXXX anhängig. Zwischen dem BF und seinen (volljährigen) Söhnen bestehen keine Abhängigkeitsverhältnisse. Ein besonderes Naheverhältnis kann nicht eruiert werden. Über darüberhinausgehende familiäre Bindungen verfügt der BF im Bundesgebiet nicht. In Österreich halten sich zwei Söhne des BF ( römisch 40 , geb. am römisch 40 , und römisch 40 , geb. am römisch 40 ) auf, die am 08.07.2019 und 09.01.2023 jeweils Asylanträge stellten. Der Asylantrag des Sohnes römisch 40 wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 03.02.2023, Zl. römisch 40 , vollinhaltlich abgewiesen. Gegen den Sohn wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Abschiebung in die Türkei für zulässig erklärt. Dieser Sohn stellte mittlerweile einen Asylfolgeantrag. Das diesbezügliche Verfahren ist aktuell beim Bundesamt anhängig. Das Verfahren betreffend den Sohn römisch 40 wurde erstinstanzlich bereits negativ beschieden. Das Beschwerdeverfahren ist bei der hier zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung zur Zl. römisch 40 anhängig. Zwischen dem BF und seinen (volljährigen) Söhnen bestehen keine Abhängigkeitsverhältnisse. Ein besonderes Naheverhältnis kann nicht eruiert werden. Über darüberhinausgehende familiäre Bindungen verfügt der BF im Bundesgebiet nicht. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 18.10.2019, Zl. XXXX , wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 und 2 erster Fall StGB zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 18.10.2019, Zl. römisch 40 , wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins und 2 erster Fall StGB zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF am 22.12.2018 eine Frau mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs nötigte, indem er sie von hinten an den Schultern erfasste, in Richtung der Couch schob, sie umdrehte und auf eine Couch schubste, sich auf sie legte und mit ihr den vaginalen Geschlechtsverkehr vollzog, wobei die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB), nämlich eine sonstige Reaktion auf schwere Belastungen, nämlich F 43.8 ICD 10 mit Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung, zur Folge hatte.Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF am 22.12.2018 eine Frau mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs nötigte, indem er sie von hinten an den Schultern erfasste, in Richtung der Couch schob, sie umdrehte und auf eine Couch schubste, sich auf sie legte und mit ihr den vaginalen Geschlechtsverkehr vollzog, wobei die Tat eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB), nämlich eine sonstige Reaktion auf schwere Belastungen, nämlich F 43.8 ICD 10 mit Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung, zur Folge hatte. Im Detail nahm der Schöffensenat des Landesgerichts Innsbruck den Sachverhalt folgendermaßen als erwiesen an: „[…] Der Angeklagte und XXXX kennen sich vom Sehen aus dem Lokal XXXX in XXXX , wobei der Angeklagte dort Aushilfsarbeiten leistet. XXXX leidet am Stiff-Person-Syndrom, wobei es sich um eine seltene neurologische Erkrankung handelt, die mit fluktuierenden schmerzhaften Muskelspasmen und Muskelversteifungen am Rumpf und den Gliedmaßen einhergeht. Aufgrund dieses Krankheitsbildes besteht eine Gangstörung mit häufigen Blockaden und Stürzen sowie eine gesteigerte Schreckhaftigkeit bei XXXX . Die Rumpf- und Gliedmaßenrigidität und Spasmen verschlechtern sich durch externe Reize wie beispielsweise Lärm, Berührung oder Schmerz und haben insgesamt Patienten mit Stiff-Person-Syndrom oft Angst vor Spasmen, wenn sie sich in motorischen oder emotionalen Belastungssituationen befinden. Zudem vermeiden solche Personen, insbesondere auch die Angeklagte [gemeint: das Opfer], jegliche Berührungskontakte vor allem in instabilen Positionen, um eine Aggravation der Spasmen zu verhindern. XXXX nimmt täglich zahlreiche Medikamente ein, ist in ihrer Bewegung derart stark eingeschränkt, dass sie u.a. Hilfe beim Zubettgehen seitens ihrer Schwester benötigt und nur äußerst kurze Strecken gehen kann, wobei sie diesbezüglich auch immer wieder zu Sturz kommt. XXXX suchte in der Nacht auf den 22.12.2018 das Lokal XXXX auf und befand sich dabei vorerst in Begleitung ihres Freundes XXXX , der das Lokal jedoch bereits gegen 01.30 Uhr verließ. XXXX hielt sich bis etwa 05.45 Uhr im Lokal auf und konsumierte zwischen 21.00 Uhr und 05.45 Uhr 7 bis 8 Weiß-Sauer, wodurch sie mittelstark alkoholisiert war. Als sie sich in Richtung des Ausgangs des Lokals begab, sprach sie der Angeklagte an und fragte sie in gebrochenem Deutsch, ob er sie nach Hause begleiten solle, was er bereits zuvor einmal getan hatte. Auch zuvor hatte XXXX sich von Gästen des Lokals fallweise nach Hause begleiten lassen, dies einerseits um Unterstützung beim Gehen zu haben, andererseits um mit den jeweiligen Personen zu Hause noch etwas zu trinken bzw. nachzufeiern. XXXX nahm dabei jedoch keine Gäste des Lokals XXXX mit nach Hause, um mit diesen sexuelle Kontakte zu pflegen. Nachdem sie der Angeklagte gefragt hat, ob er sie nach Hause begleiten solle, bejahte dies XXXX und liegt ihre Wohnung nur wenige Meter vom XXXX entfernt. Nachdem sie bei ihrem Wohnhaus in XXXX an der Adresse XXXX angekommen waren, fuhren der Angeklagte und XXXX gemeinsam mit dem Lift in den
- Stock, wo sich die Wohnung der XXXX befindet. Sie sperrte die Tür auf, betrat die Wohnung und hatte sich soeben die Jacke ausgezogen, als sie bemerkte, dass sich der Angeklagte, dem sie bereits zuvor eindeutig gesagt hatte, keine weitere Hilfe zu benötigen, ebenfalls hinter ihr in der Wohnung befand. Der Angeklagte packte XXXX von hinten an den Schultern, schob sie in Richtung Couch und drehte sie um. Er hatte zu diesem Zeitpunkt bereits seine Hose geöffnet und nach unten geschoben, sodass zwischen der Knopfleiste seiner Boxershort sein erigierter Penis herausragte. Er schubste XXXX auf die Couch, sodass diese dort am Rücken zu liegen kam, öffnete ihre Jeans und schob diese sowie ihre Unterhose bis zu den Knöcheln nach unten. Anschließend legte er sich auf XXXX und vollzog mit ihr gegen den erkennbaren Willen und trotz der Gegenwehr der XXXX an ihr den vaginalen Geschlechtsverkehr. XXXX gab dem Angeklagten sowohl verbal als auch körperlich zu verstehen, keinen Geschlechtsverkehr mit ihm zu wünschen; sie versuchte sich nach Kräften zur Wehr zu setzen, indem sie ihre Arme überkreuzte und versuchte, den Angeklagten mit den Ellbogen von sich wegzudrücken. Bereits vor und auch während des Geschlechtsverkehrs versuchte der Angeklagte zudem wiederholt, die Zunge in XXXX Mund zu stecken, was ihm jedoch nicht gelang, da XXXX ihren Mund verschlossen hielt. Dem Angeklagten kam es darauf an, gegen den erkennbaren Willen der XXXX mit dieser den vaginalen Geschlechtsverkehr zu vollziehen, wobei es ihm auch darauf ankam, den körperlichen Widerstand der XXXX durch Anwendung von Gewalt zu brechen, um dadurch den Geschlechtsverkehr gegen den Willen der XXXX durchzuführen zu können. Nachdem der Angeklagte von XXXX abgelassen hatte, brauchte diese einige Zeit um zu realisieren, dass sich der Angeklagte nicht mehr bei ihr in ihrer Wohnung aufgehalten hatte. Sie weinte und begab sich, nachdem sie sich etwas beruhigt hatte, ins Badezimmer, wo sie sich ausgiebig duschte, da sie sich aufgrund des vorangegangenen gegen ihren Willen erzwungen Geschlechtsverkehr ekelte. Anschließend rief sie ihre Schwester XXXX an und erzählte ihr vom Erlebten, woraufhin XXXX sich unverzüglich zu ihrer Schwester begab und auch in weiterer Folge die Polizei verständigte. XXXX erlitt durch die Handlungen des Angeklagten eine sonstige Reaktion auf schwere Belastungen im Sinne F 43.8 ICD 10 mit Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung verbunden mit einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung. Zum Zeitpunkt der Begutachtung durch den Sachverständigen XXXX (ON 23) bestand selbst nach einem halben Jahr noch eine situationsbedingte Angst, Alpträume und Wut, wobei es zu einer Symptombesserung erst seit Beginn der Behandlung durch XXXX kam. Die von Keuschnick erlittene psychotraumatische Störung stellt eine über 24 Tage hinausgehende Störung der psychischen Gesundheit des Opfers dar. Durch die Beeinträchtigung ihrer Befindlichkeit und Symptomausprägung war sie in ihrem Interessensvollzug und Wohlbefinden beeinträchtigt, nicht jedoch berufsunfähig, und erreichte die Störung jedenfalls Krankheitswert. Die ereigniskausalen Schmerzperioden sind mit einem Tag starker Schmerzen und in weiterer Folge diskontinuierlich situationsbedingten Angstzuständen, Alpträumen, Wut und Ärger als seelisch leichte Schmerzen im Ausmaß von zumindest 16 Tagen sowie unter Berücksichtigung weiterer Rückbildungen bis zum Jahresende mit weiteren 14 Tagen leichten seelischen Schmerzen zu bemessen. Zusammengefasst sohin starke seelische Schmerzen in der Dauer von einem Tag und leichte seelische Schmerzen bzw. vergleichbare Zustände 30 Tage diskontinuierlich auf den 24 Stunden Tag bezogen. Der Angeklagte hielt es ernsthaft für möglich und fand sich auch damit ab, dass XXXX eine psychische Beeinträchtigung von mehr als 24 Tagen, die Krankheitswert erreicht, erleidet. […]“„[…] Der Angeklagte und römisch 40 kennen sich vom Sehen aus dem Lokal römisch 40 in römisch 40 , wobei der Angeklagte dort Aushilfsarbeiten leistet. römisch 40 leidet am Stiff-Person-Syndrom, wobei es sich um eine seltene neurologische Erkrankung handelt, die mit fluktuierenden schmerzhaften Muskelspasmen und Muskelversteifungen am Rumpf und den Gliedmaßen einhergeht. Aufgrund dieses Krankheitsbildes besteht eine Gangstörung mit häufigen Blockaden und Stürzen sowie eine gesteigerte Schreckhaftigkeit bei römisch 40 . Die Rumpf- und Gliedmaßenrigidität und Spasmen verschlechtern sich durch externe Reize wie beispielsweise Lärm, Berührung oder Schmerz und haben insgesamt Patienten mit Stiff-Person-Syndrom oft Angst vor Spasmen, wenn sie sich in motorischen oder emotionalen Belastungssituationen befinden. Zudem vermeiden solche Personen, insbesondere auch die Angeklagte [gemeint: das Opfer], jegliche Berührungskontakte vor allem in instabilen Positionen, um eine Aggravation der Spasmen zu verhindern. römisch 40 nimmt täglich zahlreiche Medikamente ein, ist in ihrer Bewegung derart stark eingeschränkt, dass sie u.a. Hilfe beim Zubettgehen seitens ihrer Schwester benötigt und nur äußerst kurze Strecken gehen kann, wobei sie diesbezüglich auch immer wieder zu Sturz kommt. römisch 40 suchte in der Nacht auf den 22.12.2018 das Lokal römisch 40 auf und befand sich dabei vorerst in Begleitung ihres Freundes römisch 40 , der das Lokal jedoch bereits gegen 01.30 Uhr verließ. römisch 40 hielt sich bis etwa 05.45 Uhr im Lokal auf und konsumierte zwischen 21.00 Uhr und 05.45 Uhr 7 bis 8 Weiß-Sauer, wodurch sie mittelstark alkoholisiert war. Als sie sich in Richtung des Ausgangs des Lokals begab, sprach sie der Angeklagte an und fragte sie in gebrochenem Deutsch, ob er sie nach Hause begleiten solle, was er bereits zuvor einmal getan hatte. Auch zuvor hatte römisch 40 sich von Gästen des Lokals fallweise nach Hause begleiten lassen, dies einerseits um Unterstützung beim Gehen zu haben, andererseits um mit den jeweiligen Personen zu Hause noch etwas zu trinken bzw. nachzufeiern. römisch 40 nahm dabei jedoch keine Gäste des Lokals römisch 40 mit nach Hause, um mit diesen sexuelle Kontakte zu pflegen. Nachdem sie der Angeklagte gefragt hat, ob er sie nach Hause begleiten solle, bejahte dies römisch 40 und liegt ihre Wohnung nur wenige Meter vom römisch 40 entfernt. Nachdem sie bei ihrem Wohnhaus in römisch 40 an der Adresse römisch 40 angekommen waren, fuhren der Angeklagte und römisch 40 gemeinsam mit dem Lift in den
- Stock, wo sich die Wohnung der römisch 40 befindet. Sie sperrte die Tür auf, betrat die Wohnung und hatte sich soeben die Jacke ausgezogen, als sie bemerkte, dass sich der Angeklagte, dem sie bereits zuvor eindeutig gesagt hatte, keine weitere Hilfe zu benötigen, ebenfalls hinter ihr in der Wohnung befand. Der Angeklagte packte römisch 40 von hinten an den Schultern, schob sie in Richtung Couch und drehte sie um. Er hatte zu diesem Zeitpunkt bereits seine Hose geöffnet und nach unten geschoben, sodass zwischen der Knopfleiste seiner Boxershort sein erigierter Penis herausragte. Er schubste römisch 40 auf die Couch, sodass diese dort am Rücken zu liegen kam, öffnete ihre Jeans und schob diese sowie ihre Unterhose bis zu den Knöcheln nach unten. Anschließend legte er sich auf römisch 40 und vollzog mit ihr gegen den erkennbaren Willen und trotz der Gegenwehr der römisch 40 an ihr den vaginalen Geschlechtsverkehr. römisch 40 gab dem Angeklagten sowohl verbal als auch körperlich zu verstehen, keinen Geschlechtsverkehr mit ihm zu wünschen; sie versuchte sich nach Kräften zur Wehr zu setzen, indem sie ihre Arme überkreuzte und versuchte, den Angeklagten mit den Ellbogen von sich wegzudrücken. Bereits vor und auch während des Geschlechtsverkehrs versuchte der Angeklagte zudem wiederholt, die Zunge in römisch 40 Mund zu stecken, was ihm jedoch nicht gelang, da römisch 40 ihren Mund verschlossen hielt. Dem Angeklagten kam es darauf an, gegen den erkennbaren Willen der römisch 40 mit dieser den vaginalen Geschlechtsverkehr zu vollziehen, wobei es ihm auch darauf ankam, den körperlichen Widerstand der römisch 40 durch Anwendung von Gewalt zu brechen, um dadurch den Geschlechtsverkehr gegen den Willen der römisch 40 durchzuführen zu können. Nachdem der Angeklagte von römisch 40 abgelassen hatte, brauchte diese einige Zeit um zu realisieren, dass sich der Angeklagte nicht mehr bei ihr in ihrer Wohnung aufgehalten hatte. Sie weinte und begab sich, nachdem sie sich etwas beruhigt hatte, ins Badezimmer, wo sie sich ausgiebig duschte, da sie sich aufgrund des vorangegangenen gegen ihren Willen erzwungen Geschlechtsverkehr ekelte. Anschließend rief sie ihre Schwester römisch 40 an und erzählte ihr vom Erlebten, woraufhin römisch 40 sich unverzüglich zu ihrer Schwester begab und auch in weiterer Folge die Polizei verständigte. römisch 40 erlitt durch die Handlungen des Angeklagten eine sonstige Reaktion auf schwere Belastungen im Sinne F 43.8 ICD 10 mit Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung verbunden mit einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung. Zum Zeitpunkt der Begutachtung durch den Sachverständigen römisch 40 (ON 23) bestand selbst nach einem halben Jahr noch eine situationsbedingte Angst, Alpträume und Wut, wobei es zu einer Symptombesserung erst seit Beginn der Behandlung durch römisch 40 kam. Die von Keuschnick erlittene psychotraumatische Störung stellt eine über 24 Tage hinausgehende Störung der psychischen Gesundheit des Opfers dar. Durch die Beeinträchtigung ihrer Befindlichkeit und Symptomausprägung war sie in ihrem Interessensvollzug und Wohlbefinden beeinträchtigt, nicht jedoch berufsunfähig, und erreichte die Störung jedenfalls Krankheitswert. Die ereigniskausalen Schmerzperioden sind mit einem Tag starker Schmerzen und in weiterer Folge diskontinuierlich situationsbedingten Angstzuständen, Alpträumen, Wut und Ärger als seelisch leichte Schmerzen im Ausmaß von zumindest 16 Tagen sowie unter Berücksichtigung weiterer Rückbildungen bis zum Jahresende mit weiteren 14 Tagen leichten seelischen Schmerzen zu bemessen. Zusammengefasst sohin starke seelische Schmerzen in der Dauer von einem Tag und leichte seelische Schmerzen bzw. vergleichbare Zustände 30 Tage diskontinuierlich auf den 24 Stunden Tag bezogen. Der Angeklagte hielt es ernsthaft für möglich und fand sich auch damit ab, dass römisch 40 eine psychische Beeinträchtigung von mehr als 24 Tagen, die Krankheitswert erreicht, erleidet. […]“ Bei der Strafzumessung war die Freiheitsstrafe innerhalb des Strafrahmens von fünf bis 15 Jahren auszumessen. Das Strafgericht wertete keinen Umstand als erschwerend, die bisherige Unbescholtenheit des BF hingegen als mildernd. Eine auch nur teilbedingte Strafnachsicht kam bereits aufgrund der Strafhöhe sowie aus spezial- und generalpräventiven Gründen nicht in Betracht. Die vom BF dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wies der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 17.03.2020, Zl. XXXX , zurück und leitete die Akten zur Entscheidung über seine Berufung wegen der Aussprüche über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche dem Oberlandesgericht Innsbruck zu. Damit war der Schuldspruch rechtskräftig und für das Berufungsgericht bindend.Die vom BF dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wies der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 17.03.2020, Zl. römisch 40 , zurück und leitete die Akten zur Entscheidung über seine Berufung wegen der Aussprüche über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche dem Oberlandesgericht Innsbruck zu. Damit war der Schuldspruch rechtskräftig und für das Berufungsgericht bindend. Der Berufung wegen der Aussprüche über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 18.10.2019, Zl. XXXX , wurde mit Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 17.06.2020, Zl. XXXX , keine Folge gegeben.Der Berufung wegen der Aussprüche über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 18.10.2019, Zl. römisch 40 , wurde mit Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 17.06.2020, Zl. römisch 40 , keine Folge gegeben. Das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 18.10.2019, Zl. XXXX , erwuchs folglich am 17.06.2020 in Rechtskraft.Das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 18.10.2019, Zl. römisch 40 , erwuchs folglich am 17.06.2020 in Rechtskraft. Dem BF wurde das Strafurteil am 28.07.2020 ausgehändigt, darin beinhaltet war die Anweisung, innerhalb eines Monats, somit spätestens bis zum 28.08.2020, die Haft anzutreten. Dieser Aufforderung zum Strafantritt kam der BF nicht nach und wurde er in der Folge am 31.03.2021 aufgrund einer Festnahmeanordnung des Landesgerichts Innsbruck in der Asylunterkunft in XXXX festgenommen und anschließend in die Justizanstalt XXXX verbracht. Er befindet sich seither in Strafhaft, welche derzeit in der Justizanstalt XXXX vollzogen wird. Der BF arbeitet im Gefängnis in der Schlosserei und besucht eine Sexual- und Deradikalisierungstherapie, demonstriert hinsichtlich seiner Verurteilung allerdings keine Reue und Schuldeinsicht. Dem BF wurde das Strafurteil am 28.07.2020 ausgehändigt, darin beinhaltet war die Anweisung, innerhalb eines Monats, somit spätestens bis zum 28.08.2020, die Haft anzutreten. Dieser Aufforderung zum Strafantritt kam der BF nicht nach und wurde er in der Folge am 31.03.2021 aufgrund einer Festnahmeanordnung des Landesgerichts Innsbruck in der Asylunterkunft in römisch 40 festgenommen und anschließend in die Justizanstalt römisch 40 verbracht. Er befindet sich seither in Strafhaft, welche derzeit in der Justizanstalt römisch 40 vollzogen wird. Der BF arbeitet im Gefängnis in der Schlosserei und besucht eine Sexual- und Deradikalisierungstherapie, demonstriert hinsichtlich seiner Verurteilung allerdings keine Reue und Schuldeinsicht. 1.
- Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet war nie nach § 46a Abs. 1 Z. 1 oder Abs. 1a FPG 2005 geduldet. Der Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von damit zusammenhängenden zivilrechtlichen Ansprüchen notwendig. Der BF wurde nicht Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO.1.
- Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet war nie nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG 2005 geduldet. Der Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von damit zusammenhängenden zivilrechtlichen Ansprüchen notwendig. Der BF wurde nicht Opfer von Gewalt im Sinn der Paragraphen 382 b, oder 382e EO. 1.
- Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet stellt eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit dar. 1.
- Zur Lage im Herkunftsstaat werden folgende Feststellungen getroffen: COVID-19-Pandemie Letzte Änderung 2023-06-20 13:34 Zur aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Websites der WHO: https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports. Für historische Daten bis zum 10.3.2023 s. die Datenbank der Johns-Hopkins-Universität: https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda7594740fd40299423467b48e9ecf
- Während der Covid-19-Pandemie wurde das staatliche Gesundheitssystem extrem belastet, konnte aber seine Aufgaben bisher weitgehend erfüllen. Es häuften sich Berichte über personelle Erschöpfung und beschränkte Behandlungsmöglichkeiten (AA 28.7.2022, S. 21). Mit Stand Ende Dezember 2022 verzeichnete die Türkei offiziell rund 101.200 Menschen, die an den Folgen von COVID-19 verstarben, wobei für die letzten vier Wochen des Jahres 2022 kein einziger Todesfall verzeichnet wurde (JHU 29.12.2022). Bereits Mitte April 2022 sah die türkische Ärztekammer (TTB) die Zahl der COVID-19-Toten nach zwei Jahren Pandemie, im Widerspruch zu den zu jenem Zeitpunkt offiziell vermeldeten rund 98.000 Verstorbenen (bei insgesamt circa 14,78 Millionen Fällen), bei geschätzten 274.
- Die Berechnungen der Ärztekammer erfolgten anhand der Übersterblichkeitsrate (Ahval 14.4.2022). Angesichts der erneuten Sommerwelle im Juli 2022, zurückzuführen auf das Ende fast aller Maßnahmen, erneuerte die Ärztekammer den Vorwurf falscher COVID-19-Infektionszahlen. Die tatsächliche Infektionszahl wäre mit 235.000 demnach doppelt so hoch wie die vom Gesundheitsministerium angegebene (Ahval 16.7.2022). Beginnend mit 1.6.2022 wurde das Tragen von Masken sowohl im Freien als auch in geschlossenen Räumen sowie im öffentlichen Verkehr aufgehoben. In Gesundheitseinrichtungen wird das Tragen von Masken aber weiterhin empfohlen. Seit 1.6.2022 wird für die Einreise aus Österreich in die Türkei kein Nachweis über eine Impfung oder Genesung bzw. kein negativer PCR-Test oder negativer Antigen-Schnelltest mehr verlangt (WKO 15.2.2023). Quellen: AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.7.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Stand: Juni 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2078231/Deutschland_Ausw%C3%A4rtiges_Amt_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%BCrkei_%28Stand_Juni_2022%29_28.07.2022.pdf, Zugriff am 23.8.2022 Ahval (16.7.2022): Turkey's real COVID-19 figures twice the official numbers - top medical association, https://ahvalnews.com/pandemic/turkeys-real-covid-19-figures-twice-official-numbers-top-medical-association, Zugriff 12.8.2022 Ahval (14.4.2022): More than a quarter of a million Turks killed by COVID-19, medical group saysTurkey, https://ahvalnews.com/turkey-covid-19/more-quarter-million-turks-killed-covid-19-medical-group-says, Zugriff 15.4.2022 JHU - Johns Hopkins University & Medicine (29.12.2022): COVID-19 Dashboard by the Center for Systems Science and Engineering (CSSE) at Johns Hopkins University (JHU), https://coronavirus.jhu.edu/map.html, Zugriff 29.12.2022 WKO – Wirtschaftskammer Österreich (15.2.2023): Coronavirus: Situation in der Türkei, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-infos-tuerkei.html#heading_Schutzmassnahmen_und_Geschaeftsleben, Zugriff 17.2.2023 Politische Lage Letzte Änderung 2023-06-20 14:05 Die politische Lage in der Türkei war in den letzten Jahren geprägt von den Folgen des Putschversuchs vom 15.7.2016 und den daraufhin ausgerufenen Ausnahmezustand, von einem "Dauerwahlkampf" sowie vom Kampf gegen den Terrorismus. Aktuell steht die Regierung wegen der schwierigen wirtschaftlichen Lage