4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, reiste im März 2015 als damals unbegleiteter Minderjähriger in das Bundesgebiet ein und stellte am 21.3.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt oder belangte Behörde) vom 26.2.2016, Zahl: 10542555201-150295577 wurde dieser Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I).
G 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) und ihm
G 2005 die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 26.2.2017 (Spruchpunkt III) erteilt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt oder belangte Behörde) vom 26.2.2016, Zahl: 10542555201-150295577 wurde dieser Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins).
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) und ihm
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 26.2.2017 (Spruchpunkt römisch drei) erteilt. Die damalige gesetzliche Vertretung brachte fristgerecht dagegen Beschwerde ein. Mittels Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 7.6.2016, GZ W170 2124532-1/4E wurde diese Beschwerde auf Grund einer rechtswidrigen Zustellung
GVG als unzulässig zurückgewiesen.Die damalige gesetzliche Vertretung brachte fristgerecht dagegen Beschwerde ein. Mittels Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 7.6.2016, GZ W170 2124532-1/4E wurde diese Beschwerde auf Grund einer rechtswidrigen Zustellung
Paragraphen 28, Absatz 2 und 31 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. Am 27.7.2016 wurde der Behörde mitgeteilt, dass die Obsorge ab sofort der Mutter des Beschwerdeführers übertragen wurde. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 6.10.2016, Zahl: 10542555201-150295577 wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I),
G 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) und
G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III) erteilt.Mit Bescheid des Bundesamtes vom 6.10.2016, Zahl: 10542555201-150295577 wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins),
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) und
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt römisch drei) erteilt. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 2.1.2018, GZ W170 2180310-1/3E, wurde in Erledigung der dagegen erhobenen Beschwerde Spruchpunkt I. dieses Bescheides
2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017, in Verbindung mit §§ 34 Abs. 4 und 5, 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, behoben und die Angelegenheit zur Durchführung eines Familienverfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverwiesen.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 2.1.2018, GZ W170 2180310-1/3E, wurde in Erledigung der dagegen erhobenen Beschwerde Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, in Verbindung mit Paragraphen 34, Absatz 4 und 5, 3 Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, behoben und die Angelegenheit zur Durchführung eines Familienverfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverwiesen. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 25.6.2018, Zahl: 10542555201-150295577/BMI-BFA_STM_AST_01 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I),
G 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu erkannt (Spruchpunkt II) und
G 2005 die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 25.6.2019 (Spruchpunkt III) erteilt.Mit Bescheid des Bundesamtes vom 25.6.2018, Zahl: 10542555201-150295577/BMI-BFA_STM_AST_01 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins),
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu erkannt (Spruchpunkt römisch zwei) und
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 25.6.2019 (Spruchpunkt römisch drei) erteilt. Am 25.7.2018 brachte die Mutter als gesetzliche Vertretung fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt I ein.Am 25.7.2018 brachte die Mutter als gesetzliche Vertretung fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins ein. Am 20.12.2018 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung. Am 13.2.2019 langte eine Berichterstattung der LPD Steiermark bei der Behörde ein. Dem Beschwerdeführer wurde versuchter Raub zur Last gelegt. Mit 1.3.2019 langte bei der Behörde der Abschlussbericht der LPD Steiermark ein. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.3.2019, GZ W224 2180310-2/10E, wurde der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 25.6.2018 im Familienverfahren stattgegeben, dem Beschwerdeführer
Vm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt und
G 2005 festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.3.2019, GZ W224 2180310-2/10E, wurde der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 25.6.2018 im Familienverfahren stattgegeben, dem Beschwerdeführer
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt und
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Am 29.3.2019 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht XXXX , wegen des Verbrechens des versuchten Raubes nach §§ 142 Abs 1 und 2 iVm § 15 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten rechtskräftig bedingt und einer Probezeit von drei Jahren verurteilt; weiters wurde eine Bewährungshilfe angeordnet.Am 29.3.2019 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht römisch 40 , wegen des Verbrechens des versuchten Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten rechtskräftig bedingt und einer Probezeit von drei Jahren verurteilt; weiters wurde eine Bewährungshilfe angeordnet. Am 23.1.2020 wurde eine Verlängerung der Probezeit von drei auf fünf Jahre festgelegt. Am 19.2.2020 erhielt das Bundesamt die gekürzte Urteilsausfertigung des Landesgerichts XXXX , wonach der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Diebstahls nach dem § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten, (vorerst) bedingt, Probezeit (vorerst) drei Jahre verurteilt wurde. Eine Bewährungshilfe wurde angeordnet. Am 19.2.2020 erhielt das Bundesamt die gekürzte Urteilsausfertigung des Landesgerichts römisch 40 , wonach der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Diebstahls nach dem Paragraph 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten, (vorerst) bedingt, Probezeit (vorerst) drei Jahre verurteilt wurde. Eine Bewährungshilfe wurde angeordnet. Am 19.4.2021 wurde ein Anlassbericht der LPD Steiermark vom 18.4.2021 dem Bundesamt übermittelt. Am 19.4.2021 wurde das Bundesamt über die Verhängung der Untersuchungshaft über den Beschwerdeführer mit 18.4.2021 wegen § 143 StGB in Kenntnis gesetzt.Am 19.4.2021 wurde das Bundesamt über die Verhängung der Untersuchungshaft über den Beschwerdeführer mit 18.4.2021 wegen Paragraph 143, StGB in Kenntnis gesetzt. Mit Schreiben vom 20.4.2021 wurde die Berichterstattung der LPD Steiermark wegen des Deliktes schwerer Raub an die Behörde übermittelt. Mit 20.4.2021 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Aberkennungsverfahren eingeleitet. Am 23.4.2021 langte der Abschlussbericht der LPD Steiermark wegen des Verdachtes auf schweren Raub, auf Hausfriedensbruch sowie auf Sachbeschädigung beim Bundesamt ein. Am 27.4.2021 langte die Verständigung von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens wegen § 125 StGB durch die Staatsanwaltschaft XXXX ein. Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer eine Anklage wegen § 142
3 AVG Parteiengehör in Form einer schriftlichen Aufforderung zur Stellungnahme eingeräumt, und ihm in die Justizanstalt zugestellt.Mit 8.11.2021 wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesamt
Paragraph 45, Absatz 3, AVG Parteiengehör in Form einer schriftlichen Aufforderung zur Stellungnahme eingeräumt, und ihm in die Justizanstalt zugestellt. Am 18.11.2021 langte die Beantwortung der Fragen bzw. diese Stellungnahme beim Bundesamt ein. Mit gegenständlich bekämpftem Bescheid des Bundesamtes wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Erkenntnis vom 27.3.2019, „Zahl: W224 2175453-2/12Z“, zuerkannte Status des Asylberechtigten
G) idgF, aberkannt.
G wurde festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I).
Vm § 9 Absatz 2 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
G nicht erteilt (Spruchpunkt III).
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
F, erlassen (Spruchpunkt IV) und unter Spruchpunkt V die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien
G iVm § 9 Absatz 2 AsylG und § 52 Absatz 9 FPG für unzulässig erklärt.
Absatz 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI).
Vm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI).Mit gegenständlich bekämpftem Bescheid des Bundesamtes wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Erkenntnis vom 27.3.2019, „Zahl: W224 2175453-2/12Z“, zuerkannte Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz 1 Ziffer 1 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, aberkannt.
Paragraph 7, Absatz 4 AsylG wurde festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins).
Paragraph 8, Absatz 3a in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei).
Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 4 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch vier) und unter Spruchpunkt V die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien
Paragraph 8, Absatz 3a AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2 AsylG und Paragraph 52, Absatz 9 FPG für unzulässig erklärt.
Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs).
Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs). Begründend stellte die Behörde im Wesentlichen folgendes fest: „Zu den Gründen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten: Festgestellt wird, dass Ihnen der Status des Asylberechtigten rechtskräftig am 27.03.2019 im Familienverfahren zuerkannt wurde. Festgestellt wird, dass Sie in Österreich massiv straffällig wurden. Sie wurden in Österreich von inländischen Gerichten wegen vorsätzlich begangener gerichtlich strafbarer Handlungen mehrmals rechtskräftig verurteilt bzw. wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt. Fest steht, dass Sie durch Ihr Verhalten einen Asylausschlussgrund gem. § 6 Abs. 3 AsylG - bzw. Asylaberkennungsgrund gem. § 7 Abs. 1 AsylG verwirklicht haben.Fest steht, dass Sie durch Ihr Verhalten einen Asylausschlussgrund gem. Paragraph 6, Absatz 3, AsylG - bzw. Asylaberkennungsgrund gem. Paragraph 7, Absatz eins, AsylG verwirklicht haben. Festgestellt wird auch, dass Sie als Gefahr für die Sicherheit Österreichs anzusehen sind. Festgestellt wird abschließend, dass eine Verhaltensprognose nicht zu Ihren Gunsten ausfällt. Zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr: Festgestellt wird festgestellt, dass Sie volljährig, gesund und erwerbsfähig sind und Sie somit in der Lage wären, einer Beschäftigung nachzugehen und Ihren Lebensunterhalt zu sichern. Des Weiteren wird festgestellt, dass Sie eine der syrischen Landessprachen beherrschen und mit den gesellschaftlichen Sitten und Gepflogenheiten Ihres Herkunftslandes vertraut sind. Es kann jedoch derzeit nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass Sie im Falle einer Rückkehr in Ihr Heimatland nicht Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wären bzw. zum Kriegsdienst eingezogen werden und dort gezwungen werden könnten, Kriegsverbrechen zu begehen. Fest steht, dass Ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien aufgrund der anhaltend volatilen Lage in Ihrem Herkunftsstaat zum jetzigen Zeitpunkt als unzulässig zu erachten ist. Zu den Gründen für die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten: Es steht fest, dass Sie keinen Anspruch auf subsidiären Schutz haben. Die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kam fallbezogen nicht in Betracht, da Sie wegen mehrfach strafrechtlicher Vergehen verurteilt wurden. […]“ Dagegen wurde rechtzeitig Beschwerde „in vollem Umfang gem. Art. 130
Vm § 17 VwGVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-663/21 über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, vorgelegten Fragen ausgesetzt.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 7.6.2022, GZ W119 2180310-3/3Z, wurde das Verfahren
Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-663/21 über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, vorgelegten Fragen ausgesetzt. Mit Stellungnahme vom 16.11.2023 wurden dem Bundesverwaltungsgericht die Bestätigung über die Teilnahme an einer (haft-) internen Suchthandlung vom 9.5.2023 sowie ein Konvolut an Bewerbungsschreiben von Ende Oktober bis November 2023 übermittelt. Weiters wurde im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer habe keine Handlungen begangen, die sich gegen die Existenz oder die territoriale Integrität der Republik Österreich oder gegen die wesentlichen Staatsorgane der Republik Österreich oder gegen Leib und Leben richten, unter Berücksichtigung der Milderungsgründe und der Tatumstände im konkreten Einzelfall sei keine seiner Straftaten objektiv und subjektiv als besonders schwerwiegend zu bewerten. Er bereue seine Taten sehr, habe nun erstmals das Haftübel verspürt und könne garantieren, dass solche Taten nie wieder vorkommen würden. Auch habe er an der Wahrheitsfindung im Rahmen des Strafverfahrens mitgewirkt, somit eine eindeutig positive Zukunftsprognose und stelle keine Gefahr für die Gemeinschaft iSd § 6 Abs 1 Z 4 AsylG dar. Mit Stellungnahme vom 16.11.2023 wurden dem Bundesverwaltungsgericht die Bestätigung über die Teilnahme an einer (haft-) internen Suchthandlung vom 9.5.2023 sowie ein Konvolut an Bewerbungsschreiben von Ende Oktober bis November 2023 übermittelt. Weiters wurde im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer habe keine Handlungen begangen, die sich gegen die Existenz oder die territoriale Integrität der Republik Österreich oder gegen die wesentlichen Staatsorgane der Republik Österreich oder gegen Leib und Leben richten, unter Berücksichtigung der Milderungsgründe und der Tatumstände im konkreten Einzelfall sei keine seiner Straftaten objektiv und subjektiv als besonders schwerwiegend zu bewerten. Er bereue seine Taten sehr, habe nun erstmals das Haftübel verspürt und könne garantieren, dass solche Taten nie wieder vorkommen würden. Auch habe er an der Wahrheitsfindung im Rahmen des Strafverfahrens mitgewirkt, somit eine eindeutig positive Zukunftsprognose und stelle keine Gefahr für die Gemeinschaft iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG dar. Am 8.1.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der das Bundesamt entschuldigt nicht teilnahm. Dabei legte die rechtliche Vertretung einen Arbeitsvorvertrag, wonach der Beschwerdeführer ab 9.1.2024 nach dortiger ehrenamtlicher Tätigkeit als Arbeiter im XXXX beschäftigt sein wird, vor und gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, in der Stadt Aleppo geboren zu sein und wegen des Kriegs auch in Afrin gelebt zu haben.Dabei legte die rechtliche Vertretung einen Arbeitsvorvertrag, wonach der Beschwerdeführer ab 9.1.2024 nach dortiger ehrenamtlicher Tätigkeit als Arbeiter im römisch 40 beschäftigt sein wird, vor und gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, in der Stadt Aleppo geboren zu sein und wegen des Kriegs auch in Afrin gelebt zu haben. Ein oder zwei Jahre habe er in Aleppo die Schule besucht, im Alter von XXXX sei er nach Österreich gekommen. Er leide an Epilepsie, aber die Ärzte könnten dieses Krankheitsbild nicht eindeutig zuordnen, er sei schon sechs- bis siebenmal im Krankenhaus gewesen und nehme Tabletten.Ein oder zwei Jahre habe er in Aleppo die Schule besucht, im Alter von römisch 40 sei er nach Österreich gekommen. Er leide an Epilepsie, aber die Ärzte könnten dieses Krankheitsbild nicht eindeutig zuordnen, er sei schon sechs- bis siebenmal im Krankenhaus gewesen und nehme Tabletten. In Syrien habe er Verwandte, aber nicht mehr viele, er denke, von seiner Mutterseite eine Tante. Der Beschwerdeführer kenne sie eigentlich gar nicht mehr und hätte seit langem keinen Kontakt. In Österreich habe der Beschwerdeführer drei Jahre die Ausbildung/ Lehre bei einer Firma gemacht, diese aber wegen seines Gefängnisaufenthalts nicht abgeschlossen. Gleichzeitig habe er die Berufsschule besucht und im Gefängnis 18 Monate eine Ausbildung als XXXX und eine Stunde Unterricht pro Woche erhalten. Die schriftliche Lehrabschlussprüfung habe er geschafft, die praktische Prüfung nicht. Bei der XXXX übe er eine Verkaufstätigkeit aus.In Österreich habe der Beschwerdeführer drei Jahre die Ausbildung/ Lehre bei einer Firma gemacht, diese aber wegen seines Gefängnisaufenthalts nicht abgeschlossen. Gleichzeitig habe er die Berufsschule besucht und im Gefängnis 18 Monate eine Ausbildung als römisch 40 und eine Stunde Unterricht pro Woche erhalten. Die schriftliche Lehrabschlussprüfung habe er geschafft, die praktische Prüfung nicht. Bei der römisch 40 übe er eine Verkaufstätigkeit aus. Bezüglich seiner derzeitigen Situation brachte der Beschwerdeführer vor, zurzeit gehe es ihm immer besser, weil er sich um einen Arbeitsplatz bemüht habe und er bekomme langsam gute Ergebnisse. Am 17.8.2023 sei er aus dem Gefängnis entlassen worden und lebe nun bei seiner Mutter und seinem Bruder. Verheiratet sei er nicht, habe aber seit einem Monat eine Freundin, die seine Familie nicht kenne. Nachgefragt, wie es dazu gekommen sei, dass er eine solche kriminelle Energie entwickelt habe, erwiderte der Beschwerdeführer, er hätte sich in einem schlechten Freundeskreis befunden und in dieser Zeit Geldprobleme gesehen, die nicht existiert hätten. Gefragt, ob diese erste Verurteilung ihn nicht aufgeweckt habe, um keine weiteren Straftaten zu begehen, antwortete er: „Ich habe schon gewusst was ich getan habe. Die Lebensumstände haben mich blind gemacht. Meine Freunde haben mich so stark beeinflusst. Ich habe nicht an die Konsequenzen gedacht.“ Kontakt habe er zu diesen Freunden keinen mehr. Drei Jahre lang müsse er zweimal monatlich zur Bewährungshilfe, neue Freunde habe er nicht. Er sei auch nicht Mitglied in einem Verein, besuche keine Kurse und erhalte außer der Bewährungshilfe keine Therapien. Wenn er zurückdenke, bereue er seine Straftat sehr und schäme sich für den Gefängnisaufenthalt. Die Familie sei wegen der Tätigkeit seines Vaters bei verbotenen Organisationen aus Syrien geflüchtet, der Beschwerdeführer wäre wegen seines Nachnamens dort gefährdet. Auch habe er in Syrien keine Familie, außer der Tante, und niemanden, der ihn unterstützen würde. Bei einer Rückkehr müsste er Soldat werden und das möchte er nicht, weil er keine anderen Menschen gefährden und niemandem etwas Schlechtes tun wollte. Die als Zeugin einvernommene Mutter des Beschwerdeführers gab im Wesentlichen an, sie sei über die erste Straftat ihres Sohnes geschockt gewesen und habe sich Sorgen gemacht, dass er noch etwas Schlimmeres tun würde. Nachgefragt, ob sie eine Ahnung habe, wie es dazu gekommen sei, erwiderte sie: „Er ist bis jetzt brav, aber er ist krank.“ Und weiters: „Er leidet an Epilepsie. Er hat gestohlen, um Haschisch zu kaufen. Wenn er Haschisch konsumiert, beruhigt er sich. Ich bin völlig dagegen, dass er Haschisch konsumiert. Seine Freunde im Camp haben ihm den Konsum beigebracht, als er dort ohne mich gewohnt hat.“ Auch leide er an Anfällen: „…Nachdem er vom Gefängnis entlassen wurde, hat er mir erzählt, dass er krank ist. 2 Mal hat er diese Anfälle bekommen, als er mit mir in der Wohnung war. Ich wurde 2 Mal operiert. Während dieser Anfälle hat er mich gegen die Wand gestoßen, er wusste nicht, was er tut. Am Anfang habe ich gedacht, dass er ins Krankenhaus eingeliefert wurde, weil er vielleicht eine Lebensmittelvergiftung hatte. Nach den Untersuchungen wurde festgestellt, dass er an Epilepsie leidet und dass er sich nicht stressen darf und dass er ausreichend schlafen soll und auf seine Ernährung achten soll. Wir wollen ihm helfen und ihn unterstützen. Er hatte einen Termin. Vor diesem Termin hatte er einen Anfall gehabt und er wurde ins Spital eingeliefert, daher konnte er diesen Termin nicht wahrnehmen. Den nächsten Termin haben wir erst im Juli. Die ganze Familie unterstützt ihn. Wenn er Fehler macht, entschuldigt er sich bei mir und er sagt mir, dass das ihm leidtut und er bittet um Vergebung. Er ist kein schlechter Mensch, aber seine Freunde haben ihn schlecht beeinflusst.“ Der Beschwerdeführer werde nie wieder gegen das Gesetz verstoßen. Jetzt wüssten sie von seiner Krankheit, sie unterstützten ihn, er besuche gemeinsam mit seinem Bruder den Arzt und nehme seine Medikamente regelmäßig ein. Im Anschluss an die mündliche Verhandlung wurden die Länderfeststellungen der Staatendokumentation zur Situation in Syrien vom 17.7.2023 sowie UNHCR: 1. Erwägungen zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen (Aktualisierung V. und VI.), November 2017 und März 2021; 2. InterimsIeitfaden zum internationalen Schutzbedarf von Asylsuchenden aus Syrien: Aufrechterhaltung der UNHCR Position aus dem Jahr 2017, vom Februar 2020; 3. Schreiben vom Februar 2020: Vorläufige UNHCR Empfehlungen zum internationalen Schutzbedarf von Asylsuchenden aus Syrien: Fortgesetzte Anwendbarkeit der UNHCR Position aus 2017, eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Syrien vom 27. 1. 2022: Wehrdienst, ACCORD-Anfragebeantwortung zu Syrien: Wehrdienstverweigerung und Desertion vom 8. 9. 2022, eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Syrien vom 14. 11. 2022: Rekrutierungspraxis der syrischen Regierungskräfte, EUAA Country Guidance: Syria vom Februar 2023, Asylländerbericht Syrien der ÖB Damaskus (Stand: Ende September 2021), Bericht DIS (Danish immigration Service), Staatendokumentation des BFA: Anfragebeantwortung Syrien – Wehrdienst, 27.01.2022, https://www.ecoi.net/en/file/local/2068212/SYRI_SM_Wehrdienst_2022_01_27_KE.odt, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Syrien vom 14. 10. 2022: Fragen des BVwG zur Wehrpflicht in Gebieten außerhalb der Kontrolle der syrischen Regierung, in das Verfahren eingeführt und eine zweiwöchige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme gewährt.Im Anschluss an die mündliche Verhandlung wurden die Länderfeststellungen der Staatendokumentation zur Situation in Syrien vom 17.7.2023 sowie UNHCR: 1. Erwägungen zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen (Aktualisierung römisch fünf. und römisch sechs.), November 2017 und März 2021; 2. InterimsIeitfaden zum internationalen Schutzbedarf von Asylsuchenden aus Syrien: Aufrechterhaltung der UNHCR Position aus dem Jahr 2017, vom Februar 2020; 3. Schreiben vom Februar 2020: Vorläufige UNHCR Empfehlungen zum internationalen Schutzbedarf von Asylsuchenden aus Syrien: Fortgesetzte Anwendbarkeit der UNHCR Position aus 2017, eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Syrien vom 27. 1. 2022: Wehrdienst, ACCORD-Anfragebeantwortung zu Syrien: Wehrdienstverweigerung und Desertion vom 8. 9. 2022, eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Syrien vom 14. 11. 2022: Rekrutierungspraxis der syrischen Regierungskräfte, EUAA Country Guidance: Syria vom Februar 2023, Asylländerbericht Syrien der ÖB Damaskus (Stand: Ende September 2021), Bericht DIS (Danish immigration Service), Staatendokumentation des BFA: Anfragebeantwortung Syrien – Wehrdienst, 27.01.2022, https://www.ecoi.net/en/file/local/2068212/SYRI_SM_Wehrdienst_2022_01_27_KE.odt, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Syrien vom 14. 10. 2022: Fragen des BVwG zur Wehrpflicht in Gebieten außerhalb der Kontrolle der syrischen Regierung, in das Verfahren eingeführt und eine zweiwöchige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme gewährt. Am 24.1.2024 wurde dem Bundesverwaltungsgericht ein Ambulanzbefund vom 20.9.2023 übermittelt, wonach beim Beschwerdeführer von Benzodiazepinabhängigkeit mit psychischen Entgleisungen ausgegangen wird. Eine Epilepsie könne nicht bestätigt werden, eine dringende Vorstellung beim niedergelassenen Facharzt für Psychiatrie werde empfohlen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger und gehört der kurdischen Volksgruppe sowie der moslemischen Religion an. Er stammt aus Aleppo, wo er im Familienverband aufwuchs, kriegsbedingt lebte die Familie auch in Afrin. Der Beschwerdeführer ist ledig, jung, erwerbsfähig und nunmehr volljährig. Er reiste im März 2015 ins Bundesgebiet ein und stellte am 21.3.2015 einen Asylantrag in Österreich. Zum Zeitpunkt der Antragstellung war er minderjährig. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.3.2019, GZ W224 2180310-2/10E, wurde dem Beschwerdeführer im Familienverfahren
Vm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.3.2019, GZ W224 2180310-2/10E, wurde dem Beschwerdeführer im Familienverfahren
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Der Beschwerdeführer besuchte im Bundesgebiet drei Jahre die Neue Mittelschule, im Jahr 2018/2019 die Polytechnische Schule, von 2.9.2019 bis 22.10.2021 befand er sich in einem Lehrverhältnis im XXXX . In der Haft erhielt er 18 Monate lang eine Ausbildung als XXXX , die schriftliche Lehrabschlussprüfung hat er laut eigenen Angaben geschafft, die praktische Prüfung nicht. Seit 9.1.2024 übt er bei der XXXX eine Verkaufstätigkeit aus, zuvor half er dort ehrenamtlich.Der Beschwerdeführer besuchte im Bundesgebiet drei Jahre die Neue Mittelschule, im Jahr 2018 aus 2019, die Polytechnische Schule, von 2.9.2019 bis 22.10.2021 befand er sich in einem Lehrverhältnis im römisch 40 . In der Haft erhielt er 18 Monate lang eine Ausbildung als römisch 40 , die schriftliche Lehrabschlussprüfung hat er laut eigenen Angaben geschafft, die praktische Prüfung nicht. Seit 9.1.2024 übt er bei der römisch 40 eine Verkaufstätigkeit aus, zuvor half er dort ehrenamtlich. Seit seiner Haftentlassung lebt er mit seiner Mutter und seinem Bruder im gemeinsamen Haushalt. Laut eigenen Angaben hat er seit Kurzem eine Freundin, die seine Familie jedoch nicht kennt, Freundschaften pflegt er sonst keine. Er besucht keine Kurse und ist nicht Mitglied in Vereinen. Der Beschwerdeführer hat eine Benzodiazepinabhängigkeit mit psychischen Entgleisungen. Die vorgebrachte Epilepsie konnte nicht bestätigt werden, eine dringende Vorstellung beim niedergelassenen Facharzt für Psychiatrie wurde empfohlen. Der Beschwerdeführer erhält Bewährungshilfe, Therapien macht er keine. Ab 18.4.2021 befand sich der Beschwerdeführer in Haft, am 17.8.2023 wurde der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen. Im Strafregister der Republik Österreich scheinen folgende Verurteilungen auf: 01) XXXX 01) römisch 40 §§ 142
G iVm § 9 Abs. 2 AsylG und § 52 Abs. 9 FPG unzulässig ist. Dies v.a., weil nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen wäre, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland nicht Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen sein bzw. zum Kriegsdienst eingezogen werden könnte.Das Bundesamt stellte im angefochtenen Bescheid rechtskräftig fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien
Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG und Paragraph 52, Absatz 9, FPG unzulässig ist. Dies v.a., weil nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen wäre, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland nicht Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen sein bzw. zum Kriegsdienst eingezogen werden könnte. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist
1 Z 2 FPG geduldet.Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG geduldet. Zur Situation im Herkunftsstaat: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (Stand: 17.07.2023). Sicherheitslage Letzte Änderung: 11.07.2023 Die Gesamtzahl der Kriegstoten wird auf fast eine halbe Million geschätzt (USIP 14.3.2023). Die Zahl der zivilen Kriegstoten zwischen 1.3.2011 und 31.3.2021 beläuft sich laut UNO auf 306.887 Personen - dazu kommen noch viele zivile Tote durch den Verlust des Zugangs zu Gesundheitsversorgung, Lebensmittel, sauberem Wasser und anderem Grundbedarf (UNHCHR 28.6.2022). Überlappende bewaffnete Konflikte und komplexe Machtverhältnisse Der Konflikt in Syrien seit 2011 besteht aus einem Konvolut überlappender Krisen (ICG o.D.). Die Suche nach eine politischen Beilegung verlief im Sand (USIP 14.3.2023). Dazu kommt das bestehende Informationsdefizit. Obwohl der Syrien-Konflikt mit einer seit Jahren anhaltenden, extensiven Medienberichterstattung einen der am besten dokumentierten Konflikte aller Zeiten darstellt, bleiben dennoch eine Reihe grundlegender Fragen offen. Angesichts der Vielschichtigkeit des Konflikts ist es auch Personen, die in Syrien selbst vor Ort sind, oft nicht möglich, sich ein Gesamtbild über alle Aspekte zu verschaffen. Das Phänomen des Propagandakrieges besteht auf allen Seiten und wird von allen kriegsführenden Parteien und ihren Unterstützern gezielt und bewusst eingesetzt, sodass sich das Internet, soziale und sonstige Medien angesichts der Verzerrungen der Darstellungen nur bedingt zur Informationsbeschaffung eignen. Darüber hinaus sind offiziell verfügbare Quellen (Berichte, Analysen etc.) aufgrund der Entwicklungen vor Ort oft schnell überholt (ÖB Damaskus 1.10.2021). In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v.a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (AA 29.3.2023). Die militärische Landkarte Syriens hat sich nicht substantiell verändert. Das Regime kontrolliert weiterhin rund 70 Prozent des syrischen Staatsgebiets, mit Ausnahme von Teilen des Nordwestens, des Nordens und des Nordostens (AA 29.3.2023). Die United Nations Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic (CoI) veröffentlichte eine Karte mit Stand Dezember 2022, in welcher die wichtigsten militärischen Akteure und ihre Einflussgebiete verzeichnet sind. Es gibt Gebiete, in denen mehr als Akteur präsent ist (UNCOI 1.2023) [Anm.: die ausländischen Verbündeten des Regimes wie Iran, Russland und libanesische Hizbollah fehlen - siehe Karten weiter unten]: Quelle: UNCOI 1.2023 (Stand: 12.2022) Die folgende Karte zeigt Kontroll- und Einflussgebiete unterschiedlicher Akteure in Syrien, wobei auch Konvoi- und Patrouille-Routen eingezeichnet sind, die von syrischen, russischen und amerikanischen Kräften befahren werden. Im Nordosten kommt es dabei zu gemeinsam genutzten Straßen [Anm.: zu den Gebieten IS-Präsenz siehe Unterkapitel zu den Regionen]: CC 12.6.2023 (Stand: 31.3.2023) Die militärischen Akteure und Syriens militärische Kapazitäten Die Kämpfe und Gewalt nahmen 2021 sowohl im Nordwesten als auch im Nordosten und Süden des Landes zu (UNHRC 14.9.2021). Der Sondergesandte des UN-Generalsekretärs für Syrien Geir O. Pedersen wies am 29.11.2022 vor dem Sicherheitsrat insbesondere auf eine langsame Zunahme der Kämpfe zwischen den Demokratischen Kräften Syriens auf der einen Seite und der Türkei und bewaffneten Oppositionsgruppen auf der anderen Seite im Norden Syriens hin. Er betonte weiter, dass mehr Gewalt noch mehr Leid für die syrische Zivilbevölkerung bedeutet und die Stabilität in der Region gefährden würde - wobei gelistete terroristische Gruppen die neue Instabilität ausnutzen würden (UNSC 29.11.2022). Im Hinblick auf das Niveau der militärischen Gewalt ist eine Verstetigung festzustellen. Auch das Erdbeben am 6.2.2023 hat zu keiner nachhaltigen Verringerung der Kampfhandlungen geführt. In praktisch allen Landesteilen kam es im Berichtszeitraum zu militärischen Auseinandersetzungen unterschiedlicher Art und Ausprägung. Dabei bestanden auch teils erhebliche Unterschiede zwischen Regionen mit einer hohen Zahl gewalttätiger Auseinandersetzungen und vergleichsweise ruhigeren Landesteilen (AA 29.3.2023). Die CoI stellte im Februar 2022 fest, dass fünf internationale Streitkräfte - darunter Iran, Israel, Russland, die Türkei und die Vereinigten Staaten von Amerika, sowie nicht-staatliche bewaffnete Gruppen und von den Vereinten Nationen benannte terroristische Gruppen weiterhin in Syrien aktiv sind (EUAA 9.2022). Die militärische Intervention Russlands und die damit einhergehende Luftunterstützung für Assads Streitkräfte sowie die erheblich ausgeweitete indirekte Bodenintervention Irans in Form eines Einsatzes ausländischer Milizen konnten 2015 den Zusammenbruch des syrischen Regimes abwenden (KAS 4.12.2018). Mitte des Jahres 2016 hatte die syrische Regierung nur ca. ein Drittel des syrischen Staatsgebietes, inklusive der 'wichtigsten' Städte im Westen, in denen der Großteil der Syrer lebt, kontrolliert (Reuters 13.4.2016). Aktuell sind die syrischen Streitkräfte mit Ausnahme von wenigen Eliteeinheiten technisch sowie personell schlecht ausgerüstet und können gerade abseits der großen Konfliktschauplätze nur begrenzt militärische Kontrolle ausüben (AA 29.3.2023). Das Regime, Pro-Regime-Milizen wie die Nationalen Verteidigungskräfte (National Defense Forces - NDF), bewaffnete Oppositionsgruppen, die von der Türkei unterstützt werden, die Syrian Democratic Forces (SDF), extremistische Gruppen wie Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) und IS (Islamischer Staat), ausländische Terrorgruppen wie Hizbollah sowie Russland, Türkei und Iran sind während des Jahres im Land in den bewaffneten Konflikt involviert (USDOS 20.3.2023) [Anm.: zu israelischen und amerikanischen Militäraktionen siehe u.a. Unterkapitel Gouvernement Deir ez-Zor / Syrisch-Irakisches Grenzgebiet und Unterkapitel Gebiete unter Regierungskontrolle inkl. Damaskus und Umland, Westsyrien]. Es kann laut Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amts im gesamten Land jederzeit zu militärischer Gewalt kommen. Gefahr kann dabei einerseits von Kräften des Regimes gemeinsam mit seinen Verbündeten Russland und Iran ausgehen, welches unverändert das gesamte Staatsgebiet militärisch zurückerobern will und als Feinde betrachtete „terroristische“ Kräfte bekämpft. Das Regime ist trotz begrenzter Kapazitäten grundsätzlich zu Luftangriffen im gesamten Land fähig, mit Ausnahme von Gebieten unter türkischer oder kurdischer Kontrolle sowie in der von den USA kontrollierten Zone rund um das Vertriebenenlager Rukban an der syrisch-jordanischen Grenze. Nichtsdestotrotz basiert seine militärische Durchsetzungsfähigkeit fast ausschließlich auf der massiven militärischen Unterstützung durch die russische Luftwaffe und Einheiten Irans, bzw. durch seitens Irans unterstützte Milizen, einschließlich Hizbollah. Wenngleich offene Quellen seit August 2022 den Abzug militärischer Infrastruktur (insb. Luftabwehrsystem S-300) vermelden, lassen sich Auswirkungen des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine auf die russische Einsatzfähigkeit in Syrien bislang nicht substantiieren. Die Menschenrechtsorganisation Syrians for Truth and Justice (STJ) behauptet, dass Russland syrische Söldner u.a. aus den Streitkräften für den Kampfeinsatz in der Ukraine abwirbt. Unter Bezug auf syrische Militärangehörige sowie Familien der Söldner spricht STJ von 300 syrischen Kämpfern, die im Zeitraum Juni bis September 2022 nach Russland oder Ukraine verlegt worden seien. Mehrere von ihnen seien laut einer unbestätigten Mitteilung der rekrutierenden al-Sayyad Company for Guarding and Protection Services, welche der russischen Wagner-Gruppe zugeschrieben wird, gefallen (AA 29.3.2023). Russland hatte noch z.B. im Oktober 2022 seine Luftangriffe in der Provinz Idlib verstärkt (ICG 10.2022). Die folgende Karte zeigt die verschiedenen internationalen Akteure und deren militärische Interessenschwerpunkte in Syrien: Zenith 11.2.2022 Auch wenn die militärische Rückeroberung des gesamten Staatsgebietes erklärtes Ziel des Regimes bleibt, zeichnet sich eine Rückeroberung weiterer Landesteile durch das Regime derzeit nicht ab. Im Nordwesten des Landes werden Teile der Gouvernements Lattakia, Idlib und Aleppo durch die von den Vereinten Nationen als Terrororganisation eingestufte Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) sowie Türkei-nahe bewaffnete Gruppierungen kontrolliert. Die Gebiete im Norden und Nordosten entlang der Grenze zur Türkei stehen in Teilen unter Kontrolle der Türkei und der ihr nahestehenden bewaffneten Gruppierungen und in Teilen unter Kontrolle der kurdisch dominierten Syrian Democratic Forces (SDF) und in einigen Fällen auch des syrischen Regimes (AA 29.11.2021). Im Jahr 2022 hielten die Kämpfe im nördlichen Syrien mit Beteiligten wie den Regimetruppen, den SDF, HTS sowie türkischen Streitkräften und ihren Verbündeten an (FH 9.3.2023). Türkische Militäroperationen gegen die Arbeiterpartei Kurdistan (Partiya Karkerên Kurdistan - PKK) umfassen gelegentliche Gefechte an der syrisch-türkischen Grenze (ICG 2.2022). Am Vorabend des 20.11.2022 begann die türkische Luftwaffe eine Offensive in Nordsyrien unter dem Namen 'Operation Claw-Sword', die nach türkischen Angaben auf Stellungen der Syrischen Demokratischen Kräfte und der syrischen Streitkräfte abzielte, aber auch ein Behandlungszentrum für Covid-19, eine Schule, Getreidesilos, Kraftwerke, Tankstellen, Ölfelder und eine häufig von Zivilisten und Hilfsorganisationen genutzte Straße traf (HRW 7.12.2022). Die Türkei führte seit 2016 bereits eine Reihe von Offensiven im benachbarten Syrien durch (France 24 20.11.2022). Bei früheren Einmärschen kam es zu Menschenrechtsverletzungen (HRW 7.12.2022). Die türkischen Militäroperationen trieben Tausende Menschen in die Flucht und stellten 'eine ernste Bedrohung für ZivilistInnen' in den betroffenen Gebieten dar. Kämpfe zwischen den pro-türkischen Gruppen ermöglichten Vorstöße der HTS (FH 9.3.2023). Im Nordwesten Syriens führte im Oktober 2022 das Vordringen der HTS in Gebiete, die unter Kontrolle der von der Türkei unterstützten Gruppen standen, zu tödlichen Zusammenstößen (ICG 10.2022). Im Gouvernement Dara'a kam es 2022 weiterhin zu Gewalt zwischen Regimekräften und lokalen Aufständischen trotz eines nominellen Siegs der Regierung im Jahr 2018 und eines von Russland vermittelten 'Versöhnungsabkommens'. Eine allgemeine Verschlechterung von Recht und Ordnung trägt in der Provinz auch zu gewalttätiger Kriminalität bei (FH 9.3.2023). Das syrische Regime, und damit die militärische Führung, unterscheiden nicht zwischen Zivilbevölkerung und „rein militärischen Zielen“ (BMLV 12.10.2022). Human Rights Watch kategorisiert einige Angriffe des syrisch-russischen Bündnisses als Kriegsverbrechen, die auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit hinauslaufen könnten. In Idlib mit seinen über drei Millionen Zivilbevölkerung kommt es trotz eines wackeligen Waffenstillstandes demnach weiterhin zu verbotenen Angriffen durch das Bündnis. Auch die von den USA angeführte Koalition gegen den Islamischen Staat (IS) verletzte internationales Recht durch unterschiedslose Luftschläge in Nordostsyrien, welche zivile Todesopfer und Zerstörung verursachten (HRW 13.1.2022). Seit Beginn 2023 wurden mit Stand 1.5.2023 auch 258 ZivilistInnen durch andere Akteure (als dem Regime) getötet, somit 75 Prozent aller zivilen Toten in diesem Jahr. Viele von ihnen wurden beim Trüffelsuchen getötet, und dazu kommen auch Todesfälle durch Landminen. Außerdem bietet die Unsicherheit in vielen Gebieten ein passendes Umfeld für Schießereien durch nicht-identifzierte Akteure (SNHR 1.5.2023). Die Terrororganisation Islamischer Staat (IS) Der IS kontrollierte im Sommer 2014 große Teile Syriens und des Irak (FAZ 10.3.2019). Ende März 2019 wurde mit Baghouz die letzte Bastion des IS von den oppositionellen SDF erobert (DZ 24.3.2019). Im Oktober 2019 wurde der Gründer und Anführer des IS, Abu Bakr Al-Baghdadi, bei einem US-Spezialkräfteeinsatz in Nordwest-Syrien getötet (AA 19.5.2020). Sein Nachfolger Abu Ibrahim al-Hashimi al-Quraishi beging im Februar 2022 beim Eintreffen einer US-Spezialeinheit im Gouvernement Idlib Selbstmord. Als sein Nachfolger wurde Abu Hassan al-Hashemi al-Quraishi ernannt (EUAA 9.2022; vgl. DS 10.3.2022). Am 30.11.2022 bestätigte die Dschihadistenmiliz den Tod von Abu Hassan al-Hashemi al-Quraishi (BAMF 6.12.2022; vgl. CNN 30.11.2022). Das Oberkommando der US-Streitkräfte in der Region bestätigte, dass al-Quraishi Mitte Oktober 2022 bei einer Operation von syrischen Rebellen in der südlichen syrischen Provinz Dara’a getötet wurde (BAMF 6.12.2022). Der IS ernannte Abu al-Husain al-Husaini al-Quraishi zu seinem Nachfolger (CNN 30.11.2022; vgl. BAMF 6.12.2022).Der IS kontrollierte im Sommer 2014 große Teile Syriens und des Irak (FAZ 10.3.2019). Ende März 2019 wurde mit Baghouz die letzte Bastion des IS von den oppositionellen SDF erobert (DZ 24.3.2019). Im Oktober 2019 wurde der Gründer und Anführer des IS, Abu Bakr Al-Baghdadi, bei einem US-Spezialkräfteeinsatz in Nordwest-Syrien getötet (AA 19.5.2020). Sein Nachfolger Abu Ibrahim al-Hashimi al-Quraishi beging im Februar 2022 beim Eintreffen einer US-Spezialeinheit im Gouvernement Idlib Selbstmord. Als sein Nachfolger wurde Abu Hassan al-Hashemi al-Quraishi ernannt (EUAA 9.2022; vergleiche DS 10.3.2022). Am 30.11.2022 bestätigte die Dschihadistenmiliz den Tod von Abu Hassan al-Hashemi al-Quraishi (BAMF 6.12.2022; vergleiche CNN 30.11.2022). Das Oberkommando der US-Streitkräfte in der Region bestätigte, dass al-Quraishi Mitte Oktober 2022 bei einer Operation von syrischen Rebellen in der südlichen syrischen Provinz Dara’a getötet wurde (BAMF 6.12.2022). Der IS ernannte Abu al-Husain al-Husaini al-Quraishi zu seinem Nachfolger (CNN 30.11.2022; vergleiche BAMF 6.12.2022). Der UN-Sicherheitsrat schätzt die Stärke der Gruppe auf 6.000 bis 10.000 Kämpfer in ganz Syrien und im Irak, wobei die operativen Führer der Gruppe hauptsächlich in Syrien stationiert sind (EUAA 9.2022). Die Terrororganisation IS kann in Syrien selbst in ihren Rückzugsgebieten im syrisch-irakischen Grenzgebiet sowie in Zentralsyrien weiterhin keine territoriale Kontrolle mehr ausüben. Mit mehreren Tausend Kämpfern sowie deren Angehörigen, die sich in Gefängnissen und Lagern in Nordostsyrien in Gewahrsam der SDF befinden, sowie einer vermutlich dreistelligen Zahl von im Untergrund aktiven Kämpfern bleibt IS jedoch ein relevanter asymmetrischer Akteur (AA 29.3.2023). Nach dem Verlust der territorialen Kontrolle verlagerte der IS seine Strategie hin zu aufständischen Methoden, wie gezielte Angriffe, u.a. Autobomben, Überfälle und Attentate (DIS 29.6.2020). Der IS verübte immer wieder Angriffe und Anschläge, insbesondere auf Einheiten der SDF im Nordosten sowie auf Truppen des Regimes in Zentralsyrien, und zeigte bei zwei Anschlägen im Jahr 2022 seine anhaltende Fähigkeit zu komplexen Operationen (AA 29.3.2023). Trotz der starken Präsenz syrischer und russischer Streitkräfte in Südsyrien sind mit dem IS verbundene Kämpfer in der Region aktiv und das syrische Regime ist derzeit nicht in der Lage, IS-Aktivisten in Gebieten zurückzudrängen, die vollständig unter der Kontrolle der Regierung stehen (VOA 24.10.2022). Der IS ist im Regimegebiet stärker, weil die syrische Armee weniger kompetent bei Anti-Terror-Operationen auftritt als die SDF (Zenith 11.2.2022). Nach Angaben der International Crisis Group verübten IS-Zellen Ende 2021 durchschnittlich zehn bis 15 Angriffe auf die Regierungsstreitkräfte pro Monat, die meisten davon im Osten von Homs und im ländlichen westlichen Deir Ez-Zour. Dieser Trend setzte sich auch im Jahr 2022 fort (EUAA 9.2022). Mitte 2020 gehörten zu den Zielpersonen des IS vor allem lokale Behörden und Personen, die mit den Behörden, Kräften und Gruppen, die gegen den IS kämpfen, zusammenarbeiten oder als mit ihnen kooperierend wahrgenommen werden (DIS 29.6.2020). Der IS profitierte auch von einem Sicherheitsvakuum, das dadurch entstand, dass die verschiedenen militärischen Kräfte ihre Aktivitäten aufgrund der COVID-19-Pandemie reduzierten (USDOS 30.3.2021). Zum IS-Angriff vom 20.1.2022 in al-Hassakah siehe das Unterkapitel Nordost-Syrien im Kapitel Sicherheitslage. Zivile Todesopfer landesweit Die NGO Syrian Network for Human Rights (SNHR) versucht die Zahlen ziviler Todesopfer zu erfassen. Getötete Kämpfer werden in dem Bericht nicht berücksichtigt, außer in der Zahl der aufgrund von Folter getöteten Personen, welche sowohl Zivilisten als auch Kämpfer berücksichtigt. Betont wird außerdem, dass die Organisation in vielen Fällen Vorkommnisse nicht dokumentieren konnte, besonders im Fall von 'Massakern', bei denen Städte und Dörfer komplett abgeriegelt wurden. Die hohe Zahl solcher Berichte lässt darauf schließen, dass die eigentlichen Zahlen ziviler Opfer weit höher als die unten angegebenen sind. Zudem sind die Möglichkeiten zur Dokumentation von zivilen Opfern auch von der jeweiligen Konfliktpartei, die ein Gebiet kontrolliert, abhängig (SNHR 1.1.2020; vgl. SNHR 1.1.2021). Die folgende Grafik zeigt die von SNHR dokumentierte Zahl der zivilen Opfer, die von den Konfliktparteien in Syrien im Jahr 2021 getötet wurden, wobei SNHR insgesamt 1.271 getötete Zivilisten zählte, davon 299 Kinder und 134 Frauen (SNHR 1.1.2022):Die NGO Syrian Network for Human Rights (SNHR) versucht die Zahlen ziviler Todesopfer zu erfassen. Getötete Kämpfer werden in dem Bericht nicht berücksichtigt, außer in der Zahl der aufgrund von Folter getöteten Personen, welche sowohl Zivilisten als auch Kämpfer berücksichtigt. Betont wird außerdem, dass die Organisation in vielen Fällen Vorkommnisse nicht dokumentieren konnte, besonders im Fall von 'Massakern', bei denen Städte und Dörfer komplett abgeriegelt wurden. Die hohe Zahl solcher Berichte lässt darauf schließen, dass die eigentlichen Zahlen ziviler Opfer weit höher als die unten angegebenen sind. Zudem sind die Möglichkeiten zur Dokumentation von zivilen Opfern auch von der jeweiligen Konfliktpartei, die ein Gebiet kontrolliert, abhängig (SNHR 1.1.2020; vergleiche SNHR 1.1.2021). Die folgende Grafik zeigt die von SNHR dokumentierte Zahl der zivilen Opfer, die von den Konfliktparteien in Syrien im Jahr 2021 getötet wurden, wobei SNHR insgesamt 1.271 getötete Zivilisten zählte, davon 299 Kinder und 134 Frauen (SNHR 1.1.2022): […] Auch in Landesteilen, in denen Kampfhandlungen mittlerweile abgenommen haben, besteht nach Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amts weiterhin ein hohes Risiko, Opfer von Gewalt und Übergriffen zu werden (AA 29.11.2021). Informationen zur Untersuchung von Chemiewaffeneinsätzen in Syrien Seit der im November 2017 an russischen Vetos im VN-Sicherheitsrat gescheiterten Verlängerung des Mandats des „Joint Investigative Mechanism“ (JIM) fehlte ein Mechanismus, der die Urheberschaft von Chemiewaffeneinsätzen feststellt. Ein gegen heftigen Widerstand Russlands im Juni 2018 angenommener Beschluss erlaubt nun der Organisation für das Verbot von Chemischen Waffen (OPCW), die Verantwortlichen der Chemiewaffenangriffe in Syrien im Rahmen eines hierfür neu gebildeten „Investigation and Identification Team“ (IIT) zu ermitteln. Im April 2021 legte das IIT seinen zweiten Ermittlungsbericht vor, demzufolge hinreichende Belege vorliegen, dass der Chemiewaffeneinsatz in der Stadt Saraqib im Februar 2018 auf Kräfte des syrischen Regimes zurückzuführen ist. Die Untersuchung dreier Angriffe im März 2017 kam zu dem Ergebnis, dass hinreichende Belege vorliegen, dass die syrischen Luftstreitkräfte für den Einsatz von Sarin am
igteres Image zu verpassen, führten allerdings zu Spaltungstendenzen innerhalb der verschiedenen HTS-Fraktionen (AM 22.12.2021). Im Jahr 2012 stufte Washington Jabhat an-Nusra [Anm.: nach Umorganisationen und Umbenennungen nun HTS] als Terrororganisation ein (Alaraby 8.5.2023). Auch die Vereinten Nationen führen die HTS als terroristische Vereinigung (AA 29.3.2023). Die Organisation versuchte, dieser Einstufung zu entgehen, indem sie 2016 ihre Loslösung von al-Qaida ankündigte und ihren Namen mehrmals änderte, aber ihre Bemühungen waren nicht erfolgreich und die US-Regierung führt sie weiterhin als "terroristische Vereinigung" (Alaraby 8.5.2023; vergleiche CTC Sentinel 2.2023). HTS geht gegen den IS und al-Qaida vor (COAR 28.2.2022; vergleiche CTC Sentinel 2.2023) und reguliert nun die Anwesenheit ausländischer Dschihadisten mittels Ausgabe von Identitätsausweisen für die Einwohner von Idlib, ohne welche z.B. das Passieren von HTS-Checkpoints verunmöglicht wird. Die HTS versucht so, dem Verdacht entgegenzutreten, dass sie das Verstecken von IS-Führern in ihren Gebieten unterstützt, und signalisiert so ihre Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit der internationalen Gemeinschaft bei der Terrorismusbekämpfung (COAR 28.2.2022). Im Mai 2023 startete die HTS in den Provinzen Idlib und Aleppo beispielsweise eine Verhaftungskampagne gegen Hizb ut-Tahrir (HuT) als Teil der langfristigen Strategie, andere islamistische Gruppen in den von ihr kontrollierten Gebieten zu unterwerfen und die Streichung der HTS von internationalen Terroristenlisten zu erwirken (ACLED 8.6.2023; vergleiche Alaraby 8.5.2023). Das Vorgehen gegen radikalere, konkurrierende Gruppierungen und die Versuche der Führung, der HTS ein
igteres Image zu verpassen, führten allerdings zu Spaltungstendenzen innerhalb der verschiedenen HTS-Fraktionen (AM 22.12.2021). Anmerkung: s. das Unterkapitel "Syrische Interimsregierung und syrische Heilsregierung" des Kapitels "Politische Lage" für weitere Informationen zu den Regierungsstrukturen in Nordwestsyrien. Konfliktverlauf im Gebiet Im Jahr 2015 verlor die syrische Regierung die Kontrolle über Idlib und diverse rivalisierende oppositionelle Gruppierungen übernahmen die Macht (BBC 18.2.2020), wobei die Freie Syrische Armee (FSA) manche Teile der Provinz schon 2012 erobert hatte (KAS 4.2020). Während die syrische Regierung die gesamte Provinz zurückerobern will, versucht Ankara zu verhindern, dass Idlib an Damaskus fällt, und daraufhin noch mehr Syrer in die Türkei flüchten (ORF 14.3.2021; vgl. Alaraby 25.1.2023). Die Türkei hat die HTS als terroristische Organisation eingestuft, doch hat sie die Rebellengruppe in den letzten Jahren nicht aktiv daran gehindert, die Verwaltungsmacht in Idlib zu übernehmen (USCIRF 11.2022). Im Mai 2017 einigten sich Russland, Iran und die Türkei im Rahmen der Astana-Verhandlungen auf die Errichtung vier sogenannter Deeskalationszonen (DEZ) in Syrien (KAS 6.2020), wobei Idlib Teil einer DEZ wurde, die sich von den nordöstlichen Bergen Latakias bis zu den nordwestlichen Vororten von Aleppo erstreckt und sowohl durch Hama als auch durch Idlib verläuft (SOHR 2.12.2022). Gemeint waren damit kampffreie Räume, in denen Zivilisten vor Angriffen geschützt sein sollten (KAS 6.2020; vgl. SD 18.8.2019).
der Übereinkunft von Astana rückte die türkische Armee im Oktober 2017 in die DEZ Idlib ein und errichtete Beobachtungsposten zur Überwachung der Waffenruhe. Ankara hatte sich in Astana verpflichtet, die Rebellen zu entwaffnen und den freien Verkehr auf den Fernstraßen M4 und M5 zu gewährleisten. Im Gegenzug hatten Moskau und Damaskus zugesichert, die Provinz nicht anzugreifen. Zusagen, die letztlich keine Seite einhielt. Die syrische Regierung führte im Zeitraum 2018-2020 Offensiven in Idlib durch, die zur Flucht von rund einer Million Menschen führten (KAS 6.2020).Im Jahr 2015 verlor die syrische Regierung die Kontrolle über Idlib und diverse rivalisierende oppositionelle Gruppierungen übernahmen die Macht (BBC 18.2.2020), wobei die Freie Syrische Armee (FSA) manche Teile der Provinz schon 2012 erobert hatte (KAS 4.2020). Während die syrische Regierung die gesamte Provinz zurückerobern will, versucht Ankara zu verhindern, dass Idlib an Damaskus fällt, und daraufhin noch mehr Syrer in die Türkei flüchten (ORF 14.3.2021; vergleiche Alaraby 25.1.2023). Die Türkei hat die HTS als terroristische Organisation eingestuft, doch hat sie die Rebellengruppe in den letzten Jahren nicht aktiv daran gehindert, die Verwaltungsmacht in Idlib zu übernehmen (USCIRF 11.2022). Im Mai 2017 einigten sich Russland, Iran und die Türkei im Rahmen der Astana-Verhandlungen auf die Errichtung vier sogenannter Deeskalationszonen (DEZ) in Syrien (KAS 6.2020), wobei Idlib Teil einer DEZ wurde, die sich von den nordöstlichen Bergen Latakias bis zu den nordwestlichen Vororten von Aleppo erstreckt und sowohl durch Hama als auch durch Idlib verläuft (SOHR 2.12.2022). Gemeint waren damit kampffreie Räume, in denen Zivilisten vor Angriffen geschützt sein sollten (KAS 6.2020; vergleiche SD 18.8.2019).
der Übereinkunft von Astana rückte die türkische Armee im Oktober 2017 in die DEZ Idlib ein und errichtete Beobachtungsposten zur Überwachung der Waffenruhe. Ankara hatte sich in Astana verpflichtet, die Rebellen zu entwaffnen und den freien Verkehr auf den Fernstraßen M4 und M5 zu gewährleisten. Im Gegenzug hatten Moskau und Damaskus zugesichert, die Provinz nicht anzugreifen. Zusagen, die letztlich keine Seite einhielt. Die syrische Regierung führte im Zeitraum 2018-2020 Offensiven in Idlib durch, die zur Flucht von rund einer Million Menschen führten (KAS 6.2020). Das syrische Regime hat den Wunsch geäußert, die Provinz zurückzuerobern, doch seit einer Offensive im März 2020, die mit einer für die syrische Regierung katastrophalen Niederlage gegen die Türkei endete, hat das Gebiet den Besitzer nicht mehr gewechselt (Alaraby 5.6.2023). Im März 2020 vermittelten Russland und die Türkei einen Waffenstillstand, um einen Vorstoß der Regierung zur Rückeroberung von Idlib zu stoppen (BBC 26.6.2023). Die vereinbarte Waffenruhe in der DEZ Idlib wurde weitestgehend eingehalten (AA 29.3.2023), sie führte zu einer längeren Pause in der Gewalt, aber sporadische Zusammenstöße, Luftangriffe und Beschuss gehen weiter (BBC 26.6.2023). Der Konflikt ist derzeit weitgehend eingefroren, auch wenn es immer wieder zu Kämpfen kommt (AJ 15.3.2023). Insbesondere im Süden der DEZ kommt es unverändert regelmäßig zu Kampfhandlungen zwischen Einheiten des Regimes und seiner Verbündeten und regimefeindlichen bewaffneten Oppositionsgruppen (AA 29.3.2023; vgl. UNSC 20.4.2023), inklusive schwerer Artillerieangriffe durch das syrische Regime und Luftschläge der russischen Luftwaffe (AA 29.3.2023; vgl. USDOS 20.3.2023). In der Region ist es beispielsweise im November (SOHR 2.12.2022) und Dezember 2022 (CC 1.5.2023) sowie Juni 2023 (Reuters 25.6.2023) zu einer spürbaren Eskalation der Militäroperationen durch russische und regimetreue Kräfte und den ihnen nahestehenden Milizen gekommen (CC 1.5.2023, SOHR 2.12.2022, Reuters 25.6.2023), einschließlich des täglichen Bombardements mit Dutzenden von Raketen und Artilleriegranaten und russischen Luftangriffen, die alle zu erheblichen menschlichen Verlusten und Sachschäden geführt haben (SOHR 2.12.2022). Die syrischen Weißhelme meldeten Ende 2022, dass sie im Laufe des Jahres auf mehr als 800 Angriffe des Assad-Regimes, russischer Streitkräfte und verbündeter Milizen im Nordwesten Syriens reagiert haben. Dabei wurden 165 Personen, darunter 55 Kinder und 14 Frauen, bei Luftangriffen sowie Artillerie- und Raketenangriffen auf mehr als 200 öffentliche Einrichtungen, darunter Wohnhäuser, landwirtschaftliche Felder, öffentliche Gebäude, Märkte, Schulen und ein Krankenhaus, getötet (USDOS 20.3.2023). Die HTS-Kämpfer greifen die Regierungskräfte dagegen vor allem mit Flugabwehrgeschossen an und sind hauptsächlich mit Maschinengewehren und Panzerfäusten ausgerüstet (Wilson 13.7.2022). Die Miliz hat jedoch auch improvisierte Sprengsätze gegen Assads Streitkräfte gelegt (Wilson 13.7.2022) und Selbstmordattentäter eingesetzt (Wilson 13.7.2022; vgl. CC 1.5.2023).Insbesondere im Süden der DEZ kommt es unverändert regelmäßig zu Kampfhandlungen zwischen Einheiten des Regimes und seiner Verbündeten und regimefeindlichen bewaffneten Oppositionsgruppen (AA 29.3.2023; vergleiche UNSC 20.4.2023), inklusive schwerer Artillerieangriffe durch das syrische Regime und Luftschläge der russischen Luftwaffe (AA 29.3.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023). In der Region ist es beispielsweise im November (SOHR 2.12.2022) und Dezember 2022 (CC 1.5.2023) sowie Juni 2023 (Reuters 25.6.2023) zu einer spürbaren Eskalation der Militäroperationen durch russische und regimetreue Kräfte und den ihnen nahestehenden Milizen gekommen (CC 1.5.2023, SOHR 2.12.2022, Reuters 25.6.2023), einschließlich des täglichen Bombardements mit Dutzenden von Raketen und Artilleriegranaten und russischen Luftangriffen, die alle zu erheblichen menschlichen Verlusten und Sachschäden geführt haben (SOHR 2.12.2022). Die syrischen Weißhelme meldeten Ende 2022, dass sie im Laufe des Jahres auf mehr als 800 Angriffe des Assad-Regimes, russischer Streitkräfte und verbündeter Milizen im Nordwesten Syriens reagiert haben. Dabei wurden 165 Personen, darunter 55 Kinder und 14 Frauen, bei Luftangriffen sowie Artillerie- und Raketenangriffen auf mehr als 200 öffentliche Einrichtungen, darunter Wohnhäuser, landwirtschaftliche Felder, öffentliche Gebäude, Märkte, Schulen und ein Krankenhaus, getötet (USDOS 20.3.2023). Die HTS-Kämpfer greifen die Regierungskräfte dagegen vor allem mit Flugabwehrgeschossen an und sind hauptsächlich mit Maschinengewehren und Panzerfäusten ausgerüstet (Wilson 13.7.2022). Die Miliz hat jedoch auch improvisierte Sprengsätze gegen Assads Streitkräfte gelegt (Wilson 13.7.2022) und Selbstmordattentäter eingesetzt (Wilson 13.7.2022; vergleiche CC 1.5.2023). Zwar rechtfertigt insbesondere das syrische Regime sein militärisches Vorgehen als Einsatz gegen terroristische Akteure. Ziele der Angriffe des Regimes und seiner Verbündeten bleiben jedoch neben Stellungen der bewaffneten Opposition (AA 29.3.2023) nicht zuletzt die zivile Infrastruktur in den Zielgebieten, darunter auch für die humanitäre Versorgung kritische Einrichtungen (AA 29.3.2023; vgl. HRW 12.1.2023). Diese wurden teilweise mit Präzisionsraketen und zielgenauen Waffensystemen von Kampfflugzeugen unter Beschuss genommen. In ihrem Bericht vom September 2022 dokumentiert die vom Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen (UNHRC) eingerichtete internationale unabhängige Untersuchungskommission zur Menschenrechtslage in Syrien (CoI=Commission of Inquiry) acht Angriffe, u.a. auf eine Wasserstation, mit insgesamt 39 getöteten oder verletzten Zivilpersonen (AA 29.3.2023). Im November 2022 dokumentierte die CoI den Einsatz von Streumunition durch die Regierungskräfte in einem dicht besiedelten Flüchtlingslager in Idlib, wodurch mindestens sieben Zivilisten getötet wurden. Die CoI sieht zudem begründeten Anlass zu der Annahme, dass HTS-Mitglieder Menschen weiterhin willkürlich ihrer Freiheit beraubten und einige von ihnen in Isolationshaft und andere in einer Weise festhielten, die einem erzwungenen Verschwinden gleichkam. Darüber hinaus haben HTS-Mitglieder möglicherweise die Kriegsverbrechen der Folter und grausamen Behandlung sowie der Verhängung von Strafen ohne vorheriges Urteil eines regulär konstituierten Gerichts begangen (UNHRC 7.2.2023).Zwar rechtfertigt insbesondere das syrische Regime sein militärisches Vorgehen als Einsatz gegen terroristische Akteure. Ziele der Angriffe des Regimes und seiner Verbündeten bleiben jedoch neben Stellungen der bewaffneten Opposition (AA 29.3.2023) nicht zuletzt die zivile Infrastruktur in den Zielgebieten, darunter auch für die humanitäre Versorgung kritische Einrichtungen (AA 29.3.2023; vergleiche HRW 12.1.2023). Diese wurden teilweise mit Präzisionsraketen und zielgenauen Waffensystemen von Kampfflugzeugen unter Beschuss genommen. In ihrem Bericht vom September 2022 dokumentiert die vom Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen (UNHRC) eingerichtete internationale unabhängige Untersuchungskommission zur Menschenrechtslage in Syrien (CoI=Commission of Inquiry) acht Angriffe, u.a. auf eine Wasserstation, mit insgesamt 39 getöteten oder verletzten Zivilpersonen (AA 29.3.2023). Im November 2022 dokumentierte die CoI den Einsatz von Streumunition durch die Regierungskräfte in einem dicht besiedelten Flüchtlingslager in Idlib, wodurch mindestens sieben Zivilisten getötet wurden. Die CoI sieht zudem begründeten Anlass zu der Annahme, dass HTS-Mitglieder Menschen weiterhin willkürlich ihrer Freiheit beraubten und einige von ihnen in Isolationshaft und andere in einer Weise festhielten, die einem erzwungenen Verschwinden gleichkam. Darüber hinaus haben HTS-Mitglieder möglicherweise die Kriegsverbrechen der Folter und grausamen Behandlung sowie der Verhängung von Strafen ohne vorheriges Urteil eines regulär konstituierten Gerichts begangen (UNHRC 7.2.2023). Im Februar 2023 wurde die Region von verheerenden Erdbeben heimgesucht, bei denen Tausende von Menschen ums Leben kamen [Anm.: s. Karte des betroffenen Gebiets samt Gebietskontrolle unten] (AJ 15.3.2023). Daraufhin wurde in Nordsyrien ein signifikanter, wenn auch zeitlich begrenzter, Rückgang der Kampfhandlungen verzeichnet (CC 12.6.2023; vgl. UNSC 20.4.2023). Der gegenseitige Beschuss und begrenzte Zusammenstöße zwischen nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, der syrischen Regierung und regierungsnahen Kräften über die Front hinweg im Nordwesten der Arabischen Republik Syrien hielten jedoch an, wobei es in einigen Fällen zu Opfern unter der Zivilbevölkerung kam (UNSC 20.4.2023). Auch im Juni 2023 wurde ein Wiederaufflammen der Kampfhandlungen zwischen Regierungskräften und Rebellengruppen in den Provinzen Aleppo und Idlib vermeldet (NPA 2.7.2023; vgl. AN 28.6.2023).Im Februar 2023 wurde die Region von verheerenden Erdbeben heimgesucht, bei denen Tausende von Menschen ums Leben kamen [Anm.: s. Karte des betroffenen Gebiets samt Gebietskontrolle unten] (AJ 15.3.2023). Daraufhin wurde in Nordsyrien ein signifikanter, wenn auch zeitlich begrenzter, Rückgang der Kampfhandlungen verzeichnet (CC 12.6.2023; vergleiche UNSC 20.4.2023). Der gegenseitige Beschuss und begrenzte Zusammenstöße zwischen nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, der syrischen Regierung und regierungsnahen Kräften über die Front hinweg im Nordwesten der Arabischen Republik Syrien hielten jedoch an, wobei es in einigen Fällen zu Opfern unter der Zivilbevölkerung kam (UNSC 20.4.2023). Auch im Juni 2023 wurde ein Wiederaufflammen der Kampfhandlungen zwischen Regierungskräften und Rebellengruppen in den Provinzen Aleppo und Idlib vermeldet (NPA 2.7.2023; vergleiche AN 28.6.2023). BBC 15.2.2023 Die folgende Karte zeigt die Vorfälle sowie die Intensität der Kampfhandlungen im Norden Syriens von Juli bis Dezember 2022: Quelle: UNCOI 1.2023 Die Gebiete unter Kontrolle der Türkei und Türkei-naher Milizen Die Opposition im Nordwesten Syriens ist in zwei große Gruppen/Bündnisse gespalten: HTS im Gouvernement Idlib und die von der Türkei unterstützte SNA im Gouvernement Aleppo. Die SNA setzt sich in erster Linie aus ehemaligen Gruppen der FSA zusammen, hat sich jedoch zu einer gespaltenen Organisation mit zahlreichen Fraktionen entwickelt, die zu internen Kämpfen neigen (CC 1.5.2023). Die SNA ist auf dem Papier die Streitkraft der syrischen Übergangsregierung (SIG), die rund 2,3 Millionen Syrer regiert. In Wirklichkeit ist die SNA allerdings keine einheitliche Truppe, sondern setzt sich aus verschiedenen Fraktionen zusammen, die unterschiedliche Legionen bilden und nicht unbedingt der Führung des Verteidigungsministers der SIG folgen (Forbes 22.10.2022). Eine hochrangige syrische Oppositionsquelle in Afrîn sagte, dass innerhalb der SNA strukturelle Probleme bestehen, seit die von der Türkei unterstützten Kräfte das Gebiet 2018 von kurdischen Kräften erobert haben (MEE 15.10.2022) und es wird von internen Kämpfen der SNA-Fraktionen berichtet (MEE 25.10.2022). Trotz der internen Streitigkeiten operieren die SIG-Verwaltungen und die bewaffneten Gruppen innerhalb der SNA innerhalb der von Ankara vorgegebenen Grenzen (Forbes 22.10.2022; vgl. Brookings 27.1.2023). Die Anwesenheit der Türkei bringt ein gewisses Maß an Stabilität, aber ihre Abhängigkeit von undisziplinierten lokalen Vertretern, ihre Unfähigkeit, die Fraktionsbildung unter den Dutzenden von bewaffneten Gruppen, die mit der SNA verbunden sind, zu überwinden, und ihre Duldung des Missbrauchs und der Ausbeutung der Zivilbevölkerung haben dazu geführt, dass ihre Kontrollzone die am wenigsten sichere und am brutalsten regierte im Norden Syriens ist (Brookings 27.1.2023). Die Opposition im Nordwesten Syriens ist in zwei große Gruppen/Bündnisse gespalten: HTS im Gouvernement Idlib und die von der Türkei unterstützte SNA im Gouvernement Aleppo. Die SNA setzt sich in erster Linie aus ehemaligen Gruppen der FSA zusammen, hat sich jedoch zu einer gespaltenen Organisation mit zahlreichen Fraktionen entwickelt, die zu internen Kämpfen neigen (CC 1.5.2023). Die SNA ist auf dem Papier die Streitkraft der syrischen Übergangsregierung (SIG), die rund 2,3 Millionen Syrer regiert. In Wirklichkeit ist die SNA allerdings keine einheitliche Truppe, sondern setzt sich aus verschiedenen Fraktionen zusammen, die unterschiedliche Legionen bilden und nicht unbedingt der Führung des Verteidigungsministers der SIG folgen (Forbes 22.10.2022). Eine hochrangige syrische Oppositionsquelle in Afrîn sagte, dass innerhalb der SNA strukturelle Probleme bestehen, seit die von der Türkei unterstützten Kräfte das Gebiet 2018 von kurdischen Kräften erobert haben (MEE 15.10.2022) und es wird von internen Kämpfen der SNA-Fraktionen berichtet (MEE 25.10.2022). Trotz der internen Streitigkeiten operieren die SIG-Verwaltungen und die bewaffneten Gruppen innerhalb der SNA innerhalb der von Ankara vorgegebenen Grenzen (Forbes 22.10.2022; vergleiche Brookings 27.1.2023). Die Anwesenheit der Türkei bringt ein gewisses Maß an Stabilität, aber ihre Abhängigkeit von undisziplinierten lokalen Vertretern, ihre Unfähigkeit, die Fraktionsbildung unter den Dutzenden von bewaffneten Gruppen, die mit der SNA verbunden sind, zu überwinden, und ihre Duldung des Missbrauchs und der Ausbeutung der Zivilbevölkerung haben dazu geführt, dass ihre Kontrollzone die am wenigsten sichere und am brutalsten regierte im Norden Syriens ist (Brookings 27.1.2023). Die Lage in den von der Türkei und Türkei-nahen Milizen, darunter der Syrischen Nationalarmee (SNA, vormals "Freie Syrische Armee"), kontrollierten Gebieten im Norden um die Städte Afrîn und Jarabulus im Norden des Gouvernements Aleppo bleibt instabil. Auch kam es dort immer wieder zu teils umfangreichen Kampfhandlungen, insbesondere zwischen Türkei-nahen Milizen und der HTS einerseits, sowie Türkei-nahen Milizen, der kurdischen YPG (Yekîneyên Parastina Gel) und in der Region eingesetzten Truppen des Regimes andererseits. Durch den Beschuss eines Marktplatzes in der türkisch kontrollierten Stadt al-Bab (Gouvernement Aleppo) durch Regimetruppen wurden etwa im August 2022 mindestens 20 Zivilpersonen getötet und rund 40 verletzt. Anfang Oktober 2022 rückte HTS aus dem Nordwesten auf die Stadt Afrîn und Umgebung vor, nachdem es innerhalb der SNA nach dem Mord an einem zivilgesellschaftlichen Aktivisten zu teils gewalttätigen internen Auseinandersetzungen kam (AA 29.3.2023). Die Auseinandersetzungen standen dabei im Zusammenhang mit dem lukrativen und weitverbreiteten Drogenhandel in Syrien sowie konkurrierenden Interessen verschiedener Brigaden innerhalb der SNA (TWI 19.10.2022). Dies war der erste größere Gebietsaustausch zwischen den Kriegsparteien seit zwei Jahren (Forbes 22.10.2022). Nach rund zwei Wochen zogen sich die Kämpfer der HTS
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