RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.02.2024 GeschäftszahlW129 2269897-3 Spruch, , W129 2269897-3/4EBESCHLUSSW129 2269897-3/4E, BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht besc
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid des Rektorats der Pädagogischen Hochschule Oberösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) vom 19.12.2023, zugestellt am 23.12.2023, wurde festgestellt, dass die Zulassung des Beschwerdeführers zum Bachelorstudium für die Sekundarstufe (Berufsbildung) Fachbereich Duale Berufsausbildung sowie Technik und Gewerbe mit dem Studienjahr 2022/23 aufgrund des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis als Lehrer erloschen ist.
- Am 23.12.2023 um 10:54:34 Uhr sendete der Beschwerdeführer eine E-Mail unbekannten Inhalts mit dem Betreff „Beschwerde gegen Feststellungsbescheid, STP-Exm.-2022/002 vom 19.12.2022“, an die belangte Behörde ab.
- Mit E-Mail vom 05.04.2023, bei der belangten Behörde eingelangt am selben Tag, erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den obengenannten Bescheid. Begründend brachte er sinngemäß und zusammengefasst vor, dass das Dienstverhältnis aufgrund Zeitablaufs beendet worden sei und keine Kündigung oder Entlassung vorgelegen habe. Die von der belangten Behörde vertretene Rechtsmeinung sei nicht zutreffend, weshalb die Zulassung zum Studium weiterhin aufrecht sei und das Studium jederzeit fortgesetzt werden könne.
- Mit Eingabe vom 07.04.2023 an das Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er davon ausgehe, dass die belangte Behörde sein am 23.12.2022 abgesendetes E-Mail absichtlich gelöscht habe und ersuchte das Bundesverwaltungsgericht um „Aufklärung dieser Causa“. Das Bundesverwaltungsgericht leitete dieses Anbringen am 11.04.2023 gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG zuständigkeitshalber an die belangte Behörde, bei dieser eingelangt am 14.04.2023, weiter.
- Mit Eingabe vom 07.04.2023 an das Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er davon ausgehe, dass die belangte Behörde sein am 23.12.2022 abgesendetes E-Mail absichtlich gelöscht habe und ersuchte das Bundesverwaltungsgericht um „Aufklärung dieser Causa“. Das Bundesverwaltungsgericht leitete dieses Anbringen am 11.04.2023 gemäß Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zuständigkeitshalber an die belangte Behörde, bei dieser eingelangt am 14.04.2023, weiter.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.05.2023, zugestellt am 01.06.2023, wies die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde vom 05.04.2023 als verspätet zurück.
- Mit Eingabe vom 07.06.2023 an das Bundesverwaltungsgericht, von diesem am selben Tag gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG zuständigkeitshalber an die belangte Behörde weitergeleitet und bei dieser eingelangt am 14.06.2023, forderte der Beschwerdeführer „nochmals die Aufklärung über den Verbleib [seiner] E-Mail vom 23.12.2022“.
- Mit Eingabe vom 07.06.2023 an das Bundesverwaltungsgericht, von diesem am selben Tag gemäß Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zuständigkeitshalber an die belangte Behörde weitergeleitet und bei dieser eingelangt am 14.06.2023, forderte der Beschwerdeführer „nochmals die Aufklärung über den Verbleib [seiner] E-Mail vom 23.12.2022“.
- Mit Schreiben vom 16.08.2023, hg eingelangt am 21.08.2023, legte die belangte Behörde das als Vorlageantrag interpretierte Schreiben vom 07.06.2023 sowie die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Bescheid vom 19.12.2023, Zl. STP-Exm.-2022/002, wurde dem Beschwerdeführer am 23.12.2023 zugestellt. Am 23.12.2023 um 10:54:34 Uhr sendete der Beschwerdeführer eine E-Mail mit dem Betreff „Beschwerde gegen Feststellungsbescheid, STP-Exm.-2022/002 vom 19.12.2022“, an die belangte Behörde ab. Diese E-Mail gelangte nicht in den elektronischen Verfügungsbereich der belangten Behörde. Der Beschwerdeführer erhielt keine Nachricht über die Nichtzustellung seitens seines E-Mail-Providers. Mit E-Mail vom 05.04.2023 erhob der Beschwerdeführer (erneut) Beschwerde gegen obengenannten Bescheid.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt gründen auf dem unbedenklichen Verwaltungs- und Gerichtsakt sowie auf dem Inhalt der hg unbedenklichen Akten zu den Zlen W129 2269897-1 und W128 2269897-
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A) 3.
- Gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde vier Wochen. Gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG beginnt die Frist, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.3.
- Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde vier Wochen. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG beginnt die Frist, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung. 3.
- Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein auf eine der vorgesehenen Arten (somit auch mittels E-Mail) eingebrachtes Anbringen [im vorliegenden Fall damit auch eine Bescheidbeschwerde] mit der Entgegennahme durch die Behörde als tatsächlich gestellt (eingebracht) anzusehen. Eine Entgegennahme kann durch die Behörde aber nur dann erfolgen, wenn ihr ein Anbringen tatsächlich zukommt (VwGH 19.03.2013, 2011/02/0333 mwN). Eine E-Mail-Sendung ist dann bei der Behörde eingelangt, wenn sie von einem – außerhalb der Amtsstunden betriebsbereit gehaltenen – Server, den die Behörde für die Empfangnahme von an sie gerichteten E-Mail-Sendungen gewählt hat, empfangen wurde und sich damit im „elektronischen Verfügungsbereich“ (vgl. die Erläuterungen zur Novelle BGBl. I Nr. 5/2008, 294 BlgNR XXIII. GP, 10 f) der Behörde befindet (VwGH 20.06.2023, Ra 2022/03/0097).Eine E-Mail-Sendung ist dann bei der Behörde eingelangt, wenn sie von einem – außerhalb der Amtsstunden betriebsbereit gehaltenen – Server, den die Behörde für die Empfangnahme von an sie gerichteten E-Mail-Sendungen gewählt hat, empfangen wurde und sich damit im „elektronischen Verfügungsbereich“ vergleiche die Erläuterungen zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008,, 294 BlgNR römisch 23 . GP, 10 f) der Behörde befindet (VwGH 20.06.2023, Ra 2022/03/0097). Eine Sendebestätigung lässt - auch unter Berücksichtigung des allfälligen Fehlens eines „E-Mail-Fehlberichts“ bzw. einer Retournierung des abgesendeten E-Mails an den Versender - nur erkennen, dass ein E-Mail von der im Sendebericht angeführten Mailadresse versendet wurde; die Sendebestätigung lässt jedoch nicht den zwingenden Schluss zu, dass das gesendete E-Mail beim Empfänger auch tatsächlich eingelangt ist (VwGH 13.09.2011, 2009/22/0222 mwN). 3.
- Daraus folgt für den vorliegenden Fall: Den Feststellungen zufolge wurde der Bescheid dem Beschwerdeführer am 23.12.2022 zugestellt. Die vierwöchige Beschwerdefrist begann daher mit diesem Tag zu laufen und endete mit Ablauf des 20.01.
- Daraus folgt, dass die Beschwerde vom Beschwerdeführer am 05.04.2023 nicht fristgerecht eingebracht wurde. Zum Einwand des Beschwerdeführers, dass er die Beschwerde bereits am 23.12.2023 mittels E-Mail bei der belangten Behörde eingebracht habe, ist vor dem Hintergrund der unter Punkt 3.
- angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach eine per E-Mail eingebrachte Bescheidbeschwerde nicht schon durch Absenden, sondern erst im Zeitpunkt des Einlangens bei der belangten Behörde als eingebracht anzusehen ist und die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Sendebestätigung nicht den zwingenden Schluss zulässt, dass das gesendete E-Mail bei der belangten Behörde auch tatsächlich eingelangt ist, festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer am 23.12.2023 per E-Mail abgesendete Beschwerde als nicht eingebracht anzusehen ist. Die Beschwerde ist daher als verspätet zurückzuweisen. 3.
- Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war. 3.
- Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war. 3.
- Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche die unter Punkt 3.2. angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W129.2269897.3.00