GVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein ukrainischer Staatsangehöriger, reiste spätestens am 30.12.2023 in das Bundesgebiet ein. Am 30.12.2023 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verdachtes der gewerbsmäßigen Schlepperei
Abs 3 Z 1 FPG festgenommen.Am 30.12.2023 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verdachtes der gewerbsmäßigen Schlepperei
Paragraph 114, Absatz 3, Ziffer eins, FPG festgenommen. Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einvernommen. Dabei wurde er nachweislich darüber informiert, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Verfahren gegen ihn führt. Im Wege der Amtshilfe wurde er bei dieser Einvernahme auch für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl befragt. Zusammengefasst gab der Beschwerdeführer an, dass er auf eine Annonce reagiert habe, wonach er Personen transportieren solle. Er habe den Auftrag erhalten, Personen von Slowenien nach Deutschland zu bringen. Er habe nicht gewusst, dass dies verboten sei und auch nicht, dass die mitfahrenden Personen keine gültigen Reisedokumente mitführten. Er sei sich keiner Schuld bewusst. Er sei gesund, im Besitz von 175,- Euro in bar und verfüge über ein deutsches Konto. In den Niederlanden lebe eine Schwester und deren Familie. Er verfüge über einen deutschen Aufenthaltstitel und einen ukrainischen Reisepass. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.12.2023 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt (Spruchpunkt I.).
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Deutschland zulässig sei (Spruchpunkt III.).
"§ 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 0 FPG" wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde
Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).
4 FPG wurde dem Beschwerdeführer eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.12.2023 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG in die Ukraine ggf. Deutschland zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).
"§ 53 Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Z 0 FPG" wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde dem Beschwerdeführer eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde dabei ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers feststehe. Es handle sich um den ukrainischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX Er sei geschieden und Vater eines Sohnes. Der Beschwerdeführer sei im Bundesgebiet zwar unbescholten, es werde aber ein Ermittlungsverfahren wegen Schlepperei gegen ihn geführt. Er halte sich aufgrund der von ihm begangenen Schlepperei illegal in Österreich auf. Der Beschwerdeführer sei zwar im Besitz eines deutschen Aufenthaltstitels, aber sein grundsätzlich legaler Aufenthalt sei durch sein gefährdendes Verhalten zum illegalen Aufenthalt geworden, was sich aus dem Schengener Grenzkodex ergebe. Begründend wurde dabei ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers feststehe. Es handle sich um den ukrainischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 Er sei geschieden und Vater eines Sohnes. Der Beschwerdeführer sei im Bundesgebiet zwar unbescholten, es werde aber ein Ermittlungsverfahren wegen Schlepperei gegen ihn geführt. Er halte sich aufgrund der von ihm begangenen Schlepperei illegal in Österreich auf. Der Beschwerdeführer sei zwar im Besitz eines deutschen Aufenthaltstitels, aber sein grundsätzlich legaler Aufenthalt sei durch sein gefährdendes Verhalten zum illegalen Aufenthalt geworden, was sich aus dem Schengener Grenzkodex ergebe. Hinsichtlich des erlassenen Einreiseverbotes sei § 53 Abs 2 FPG erfüllt. Es stehe dem BFA zu, auch strafrechtlich relevante Sachverhalte eigenständig zu beurteilen und sie zum Gegenstand einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu machen, selbst dann, wenn diese nicht zu einer Verurteilung geführt haben oder eine solche noch ausstehe.Hinsichtlich des erlassenen Einreiseverbotes sei Paragraph 53, Absatz 2, FPG erfüllt. Es stehe dem BFA zu, auch strafrechtlich relevante Sachverhalte eigenständig zu beurteilen und sie zum Gegenstand einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu machen, selbst dann, wenn diese nicht zu einer Verurteilung geführt haben oder eine solche noch ausstehe. Am 02.01.2024 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom Landesgericht XXXX darüber verständigt, dass der Beschwerdeführer am 31.12.2023 in Untersuchungshaft genommen wurde.Am 02.01.2024 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom Landesgericht römisch 40 darüber verständigt, dass der Beschwerdeführer am 31.12.2023 in Untersuchungshaft genommen wurde. Gegen diesen am 02.01.2024 rechtswirksam zugestellten Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine rechtliche Vertretung rechtzeitig Beschwerde, welche am 24.01.2024 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren mangelhaft geführt worden sei und auch die Beweiswürdigung mangelhaft sei. Der Beschwerdeführer verfüge über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht in Österreich nach der VertriebenenVO. Auch sei eine allfällige zukünftige Verurteilung wegen Schlepperei kein schweres Verbrechen, weshalb die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht rechtmäßig sei. Der Beschwerdeführer befinde sich seit einigen Jahren durchgehend in der Bundesrepublik Deutschland und habe sich dort ein soziales Umfeld aufgebaut. Auch hätte er Familienangehörige in den Niederlanden, weshalb er über ein schützenswertes Privat- und Familienleben verfüge. Die gegenständliche Beschwerde samt Stellungnahme und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 31.01.204 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
G hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt. Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger der Ukraine Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG und Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger der Ukraine Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG und Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Im hier gegenständlichen Fall ist in einem ersten Schritt die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes des Beschwerdeführers zu prüfen: Im gegenständlichen Fall reiste der Beschwerdeführer mittels gültigem Reisepass in das Bundesgebiet ein.
1 FPG benötigen Fremde, soweit durch Bundesgesetz oder durch zwischenstaatliche Vereinbarung nicht anderes bestimmt ist oder nicht anderes internationalen Gepflogenheiten entspricht, zur rechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet und Ausreise aus diesem ein gültiges Reisedokument (Passpflicht).
Paragraph 15, Absatz eins, FPG benötigen Fremde, soweit durch Bundesgesetz oder durch zwischenstaatliche Vereinbarung nicht anderes bestimmt ist oder nicht anderes internationalen Gepflogenheiten entspricht, zur rechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet und Ausreise aus diesem ein gültiges Reisedokument (Passpflicht).
1 Z 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.
Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben. Das BFA geht im gegenständlichen Fall von einem illegalen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet aus, ohne dies nachvollziehbar zu begründen, zumal der Beschwerdeführer über einen gültigen ukrainischen Reisepass sowie einen Aufenthaltstitel in Deutschland verfügt. Dass der legale Aufenthalt des Beschwerdeführers durch sein Verhalten ein illegaler geworden sei – wie im Bescheid ausgeführt – kann dem Schengener Grenzkodex nicht entnommen werden. Schon aus dem Grund, dass sich der Beschwerdeführer rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ist kein Platz für eine Prüfung nach § 57 AsylG und die Rückkehrentscheidung ebenso unrechtmäßig. Selbst wenn man von einem unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet ausgehen würde, ist § 52 Abs. 6 FPG anzuwenden:Schon aus dem Grund, dass sich der Beschwerdeführer rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ist kein Platz für eine Prüfung nach Paragraph 57, AsylG und die Rückkehrentscheidung ebenso unrechtmäßig. Selbst wenn man von einem unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet ausgehen würde, ist Paragraph 52, Absatz 6, FPG anzuwenden:
6 FPG hat sich ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger, der im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates ist, unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung
Abs. 1 zu erlassen.
Paragraph 52, Absatz 6, FPG hat sich ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger, der im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates ist, unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung
Absatz eins, zu erlassen. Die gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich im Besitz eines Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates befindet, gerichtete Erlassung einer auf den unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet gegründeten Rückkehrentscheidung
1 FPG (und damit auch eines Einreiseverbotes) hat nach § 52 Abs. 6 FPG in seiner ersten Alternative zur Voraussetzung, dass der Fremde (erfolglos) aufgefordert worden ist, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates zu begeben (Verwaltungsgerichtshof – VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Nur dann, wenn ein solcher Drittstaatsangehöriger seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommt oder wenn seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist, ist eine Rückkehrentscheidung
GH 16.07.2020, Ra 2020/21/0146). Im Kontext des § 52 Abs. 6 FPG kommt es dabei nicht schlichtweg auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit an, sondern darauf, ob angesichts einer solchen Gefährdung die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen aus dem Bundesgebiet erforderlich ist (VwGH 03.07.2018, Ro 2018/21/0007). Es genügt nicht, dafür auf eine – die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende – Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – zu erfolgen hat. Dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren. Es ist das Vorliegen besonderer Umstände erforderlich. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (VwGH 27.08.2020, Ro 2020/21/0172).Die gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich im Besitz eines Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates befindet, gerichtete Erlassung einer auf den unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet gegründeten Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, FPG (und damit auch eines Einreiseverbotes) hat nach Paragraph 52, Absatz 6, FPG in seiner ersten Alternative zur Voraussetzung, dass der Fremde (erfolglos) aufgefordert worden ist, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates zu begeben (Verwaltungsgerichtshof – VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Nur dann, wenn ein solcher Drittstaatsangehöriger seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommt oder wenn seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist, ist eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, FPG zu erlassen (VwGH 16.07.2020, Ra 2020/21/0146). Im Kontext des Paragraph 52, Absatz 6, FPG kommt es dabei nicht schlichtweg auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit an, sondern darauf, ob angesichts einer solchen Gefährdung die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen aus dem Bundesgebiet erforderlich ist (VwGH 03.07.2018, Ro 2018/21/0007). Es genügt nicht, dafür auf eine – die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende – Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – zu erfolgen hat. Dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren. Es ist das Vorliegen besonderer Umstände erforderlich. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (VwGH 27.08.2020, Ro 2020/21/0172). Die belangte Behörde hat gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG erlassen und sich dabei auf die zweite Alternative des § 52 Abs. 6 FPG gestützt. Sie hat den Beschwerdeführer nämlich nicht zur Ausreise aus dem Bundesgebiet aufgefordert bzw. ihm die Ausreise aus dem Bundesgebiet nach seiner (zukünftigen) Entlassung aus der Strafhaft ermöglicht, sondern die Rückkehrentscheidung damit begründet, dass im Fall des Beschwerdeführers durch die Begehung von Schlepperei und der daraus resultierenden strafrechtlichen Verurteilung eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorläge.Die belangte Behörde hat gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen und sich dabei auf die zweite Alternative des Paragraph 52, Absatz 6, FPG gestützt. Sie hat den Beschwerdeführer nämlich nicht zur Ausreise aus dem Bundesgebiet aufgefordert bzw. ihm die Ausreise aus dem Bundesgebiet nach seiner (zukünftigen) Entlassung aus der Strafhaft ermöglicht, sondern die Rückkehrentscheidung damit begründet, dass im Fall des Beschwerdeführers durch die Begehung von Schlepperei und der daraus resultierenden strafrechtlichen Verurteilung eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorläge. Laut Judikatur des VwGH kommt in diesem Zusammenhang auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinne des Art. 7 Abs. 4 bzw. 6 Abs. 2 Rückführungs-RL (Richtlinie 2008/115/EG) an, also darauf, ob das persönlichen Verhalten des betreffenden Drittstaatsangehörigen eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172 mit Verweis auf EuGH 11.06.2015, Zh. und O., C-554/13, und EuGH 16.01.2018, E., C-240/17). Nach der Judikatur des EuGH setzt der Begriff Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 7 Abs. 4 Rückführungs-RL jedenfalls voraus, dass außer der sozialen Störung, die jeder Gesetzesverstoß darstellt, eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Daraus folgt, dass im Rahmen der Beurteilung dieses Begriffs jedes tatsächliche oder rechtliche Kriterium zur Situation des betreffenden Drittstaatsangehörigen maßgeblich ist, das geeignet ist, die Frage zu klären, ob sein persönliches Verhalten eine solche Bedrohung begründet. Zu den insoweit maßgeblichen Kriterien zählt der EuGH etwa die Art und die Schwere der Tat, die einer strafrechtlichen Verurteilung zu Grunde liegt, sowie den Zeitablauf seit ihrer Begehung, oder etwa auch den Umstand, dass ein Drittstaatsangehöriger gerade dabei war, das Hoheitsgebiet des die Rückkehrentscheidung erlassenden Mitgliedstaates zu verlassen, als er festgenommen wurde (EuGH 11.06.2015, Zh. und O., C-554/13, Rn. 60 ff).Laut Judikatur des VwGH kommt in diesem Zusammenhang auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinne des Artikel 7, Absatz 4, bzw. 6 Absatz 2, Rückführungs-RL (Richtlinie 2008/115/EG) an, also darauf, ob das persönlichen Verhalten des betreffenden Drittstaatsangehörigen eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172 mit Verweis auf EuGH 11.06.2015, Zh. und O., C-554/13, und EuGH 16.01.2018, E., C-240/17). Nach der Judikatur des EuGH setzt der Begriff Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Artikel 7, Absatz 4, Rückführungs-RL jedenfalls voraus, dass außer der sozialen Störung, die jeder Gesetzesverstoß darstellt, eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Daraus folgt, dass im Rahmen der Beurteilung dieses Begriffs jedes tatsächliche oder rechtliche Kriterium zur Situation des betreffenden Drittstaatsangehörigen maßgeblich ist, das geeignet ist, die Frage zu klären, ob sein persönliches Verhalten eine solche Bedrohung begründet. Zu den insoweit maßgeblichen Kriterien zählt der EuGH etwa die Art und die Schwere der Tat, die einer strafrechtlichen Verurteilung zu Grunde liegt, sowie den Zeitablauf seit ihrer Begehung, oder etwa auch den Umstand, dass ein Drittstaatsangehöriger gerade dabei war, das Hoheitsgebiet des die Rückkehrentscheidung erlassenden Mitgliedstaates zu verlassen, als er festgenommen wurde (EuGH 11.06.2015, Zh. und O., C-554/13, Rn. 60 ff). Bei der Interpretation der Bestimmung des § 52 Abs. 6 letzter Satz FPG („sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich“) ist bei einer Gesamtbeurteilung des Falles, insbesondere auch auf folgende Umstände Bedacht zu nehmen:Bei der Interpretation der Bestimmung des Paragraph 52, Absatz 6, letzter Satz FPG („sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich“) ist bei einer Gesamtbeurteilung des Falles, insbesondere auch auf folgende Umstände Bedacht zu nehmen: Im Lichte dieser Judikatur ist nicht die Tatsache alleine, dass der Beschwerdeführer bei der Schleppung von vier syrischen Staatsangehörigen betreten wurde, ausschlaggebend. Vielmehr sind auch die Art und die Schwere der Tat sowie der Zeitablauf seit der Begehung zu berücksichtigen. Nach der Rechtsprechung des EuGH zur Wendung der „Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit“ darf zudem ein Verhalten in der Vergangenheit nur dann berücksichtigt werden, wenn die Wahrscheinlichkeit besteht, dass die betreffende Person erneut straffällig wird (vgl. EuGH vom 27.10.1997, Rs 30/77, Bouchereau, Rb. 25 bis 30; vgl. zu den vom EuGH entwickelten Kriterien zur „Öffentliche Ordnung und Sicherheit“ etwa die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat von 2.7.2009, KOM
6 FPG aufzufordern gewesen, sich unverzüglich (nach Entlassung aus der Haft) in die Bundesrepublik Deutschland zurückzubegeben. Eine solche Aufforderung ist seitens der belangten Behörde jedoch nicht erfolgt. Erst wenn der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren aufgefordert worden wäre, seiner Ausreiseverpflichtung unverzüglich nachzukommen und dieser Aufforderung nicht gefolgt wäre, wäre ein Verfahren zur Prüfung einer Rückkehrentscheidung
1 FPG durch die belangte Behörde zu führen gewesen.Der Beschwerdeführer wäre daher im gegenständlichen Fall
Paragraph 52, Absatz 6, FPG aufzufordern gewesen, sich unverzüglich (nach Entlassung aus der Haft) in die Bundesrepublik Deutschland zurückzubegeben. Eine solche Aufforderung ist seitens der belangten Behörde jedoch nicht erfolgt. Erst wenn der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren aufgefordert worden wäre, seiner Ausreiseverpflichtung unverzüglich nachzukommen und dieser Aufforderung nicht gefolgt wäre, wäre ein Verfahren zur Prüfung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, FPG durch die belangte Behörde zu führen gewesen. Da der Beschwerdeführer weder von der belangten Behörde aufgefordert wurde, sich unverzüglich in die Bundesrepublik Deutschland zu begeben, noch im Sinne der eben zitierten Judikatur gegenständlich eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, vorliegt, wäre die Rückkehrentscheidung auch
6 FPG unrechtmäßig gewesen.Da der Beschwerdeführer weder von der belangten Behörde aufgefordert wurde, sich unverzüglich in die Bundesrepublik Deutschland zu begeben, noch im Sinne der eben zitierten Judikatur gegenständlich eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, vorliegt, wäre die Rückkehrentscheidung auch
Paragraph 52, Absatz 6, FPG unrechtmäßig gewesen. Da sich der angefochtene Bescheid auf Grund der dargelegten Erwägungen in seiner Gesamtheit als rechtswidrig erwiesen hat, war der Beschwerde
GVG stattzugeben und der angefochtene Bescheid zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben.Da sich der angefochtene Bescheid auf Grund der dargelegten Erwägungen in seiner Gesamtheit als rechtswidrig erwiesen hat, war der Beschwerde
Paragraph 28, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 27, VwGVG stattzugeben und der angefochtene Bescheid zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben. Wird eine Rückkehrentscheidung gegenstandslos, so erfasst das auch die damit im Zusammenhang stehenden Aussprüche, weshalb die übrigen Spruchpunkte zu beheben waren. Das gilt auch für das an die Rückkehrentscheidung anknüpfende Einreiseverbot (vgl. VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151).Wird eine Rückkehrentscheidung gegenstandslos, so erfasst das auch die damit im Zusammenhang stehenden Aussprüche, weshalb die übrigen Spruchpunkte zu beheben waren. Das gilt auch für das an die Rückkehrentscheidung anknüpfende Einreiseverbot vergleiche VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151). Abschließend ist festzuhalten, dass der Bescheid auch sonst fehlerhaft war. So ist der Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides mangelhaft, zumal die Abschiebung in die Ukraine „gegebenenfalls“ nach Deutschland für zulässig erklärt wurde. Auch ergibt sich aus dem Spruch nicht, auf welche Ziffer das Einreiseverbot tatsächlich gestützt wurde, zumal in Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides § 53 Abs 1 iVm Abs 2 Z 0 FPG angeführt wird. Abschließend ist festzuhalten, dass der Bescheid auch sonst fehlerhaft war. So ist der Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides mangelhaft, zumal die Abschiebung in die Ukraine „gegebenenfalls“ nach Deutschland für zulässig erklärt wurde. Auch ergibt sich aus dem Spruch nicht, auf welche Ziffer das Einreiseverbot tatsächlich gestützt wurde, zumal in Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Z 0 FPG angeführt wird. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, des VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Da im gegenständlichen Verfahren der Bescheid aufgrund der Aktenlage aufzuheben ist, konnte eine mündliche Verhandlung somit unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. dazu die zu Spruchpunkt A zitierte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen Grundlage für die zu treffende Entscheidung war.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche dazu die zu Spruchpunkt A zitierte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen Grundlage für die zu treffende Entscheidung war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W146.2285583.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.