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{'item': 'W189 2279278-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.02.2024 GeschäftszahlW189 2279278-1 Spruch, W189 2279278-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Irene RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU-GmbH), gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.08.2023, Zl. 1310981701-221846665, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.01.2024, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Irene RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU-GmbH), gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.08.2023, Zl. 1310981701-221846665, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.01.2024, zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge: die BF), eine somalische Staatsangehörige, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 11.06.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem sie am Folgetag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurde. Zu ihrem Ausreisegrund gab sie zu Protokoll, dass Mitglieder der Al Shabaab ihr gesagt hätten, dass sie mit einem von ihnen verheiratet werden solle, weil ihr Mann seit vier Jahren unauffindbar sei. Andere Mitglieder der Terrorgruppe hätten ihren Mann vor vier Jahren mitgenommen. Seither sei er nicht mehr zurückgekehrt. Die Terroristen hätten ihr drei Monate Zeit gegeben. Wenn in diesen drei Monaten ihr Mann nicht zurückkehren sollte, werde sie mit einem von ihnen zwangsverheiratet werden. Die BF habe keinen anderen Mann heiraten wollen und deshalb Somalia verlassen. Im Falle einer Rückkehr nach Somalia befürchte die BF, einen Mann der Al Shabaab heiraten zu müssen.
  2. In ihrer niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: das BFA) vom 20.07.2023 machte die BF in freier Erzählung nähere Ausführungen zu ihrem Fluchtgrund.
  3. Mit Bescheid des BFA vom 07.08.2023 wurde der Antrag auf internationalen Schutz der BF bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Der BF wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkte II. und III.).
  4. Mit Bescheid des BFA vom 07.08.2023 wurde der Antrag auf internationalen Schutz der BF bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Der BF wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei.).
  5. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob die BF durch ihre Rechtsvertretung binnen offener Frist Beschwerde, über welche das Bundesverwaltungsgericht am 23.01.2024 in beider Anwesenheit eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchführte.
  6. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob die BF durch ihre Rechtsvertretung binnen offener Frist Beschwerde, über welche das Bundesverwaltungsgericht am 23.01.2024 in beider Anwesenheit eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchführte.
  7. Mit Stellungnahme vom 25.01.2023 machte die BF schriftliche Ausführungen zu ihrem Fluchtvorbringen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: Die Identität der BF steht nicht fest. Sie ist eine Staatsangehörige von Somalia und gehört der Religionsgemeinschaft der sunnitischen Muslime. Ihre Clanzugehörigkeit steht nicht fest. Entgegen dem Vorbringen der BF wurde sie nicht 2021/2022 im in der Region Lower Juba gelegenen Dorf Jana Cabdalle von der Al Shabaab mit einer Zwangsverheiratung bedroht.Entgegen dem Vorbringen der BF wurde sie nicht 2021 aus 2022, im in der Region Lower Juba gelegenen Dorf Jana Cabdalle von der Al Shabaab mit einer Zwangsverheiratung bedroht.
  9. Beweiswürdigung: Mangels Vorlage von unbedenklichen Dokumenten konnte die Identität der BF nicht bewiesen werden. Die festgestellten Angaben der BF zu ihrer Staats- und Religionszugehörigkeit können aber als plausibel angesehen werden, zumal sie zweifellos dem somalischen Kulturraum entstammt. Die BF gab in der Einvernahme durch das BFA an, dass sie dem Hauptclan der Hawiye, Subclan Wardey, Subsubclan Wardey Ali angehöre (AS 45). Gemäß öffentlich zugänglicher Quellen handelt es sich beim Clan der Wardey bzw. Wardey Ali aber nicht um einen Subclan der Hawiye, sondern der Dir (vgl. etwa Wikipedia, Wardey, https://en.wikipedia.org/wiki/Wardey, Zugriff am 05.02.2024). Es lässt sich somit nicht feststellen, welchem Clan die BF tatsächlich zugehört. Dies, zumal das eigentliche Siedlungsgebiet der Hawiye notorisch nicht in der Region Lower Juba liegt, von dem die BF zu stammen behauptet.Mangels Vorlage von unbedenklichen Dokumenten konnte die Identität der BF nicht bewiesen werden. Die festgestellten Angaben der BF zu ihrer Staats- und Religionszugehörigkeit können aber als plausibel angesehen werden, zumal sie zweifellos dem somalischen Kulturraum entstammt. Die BF gab in der Einvernahme durch das BFA an, dass sie dem Hauptclan der Hawiye, Subclan Wardey, Subsubclan Wardey Ali angehöre (AS 45). Gemäß öffentlich zugänglicher Quellen handelt es sich beim Clan der Wardey bzw. Wardey Ali aber nicht um einen Subclan der Hawiye, sondern der Dir vergleiche etwa Wikipedia, Wardey, https://en.wikipedia.org/wiki/Wardey, Zugriff am 05.02.2024). Es lässt sich somit nicht feststellen, welchem Clan die BF tatsächlich zugehört. Dies, zumal das eigentliche Siedlungsgebiet der Hawiye notorisch nicht in der Region Lower Juba liegt, von dem die BF zu stammen behauptet. Nicht glaubhaft ist das Fluchtvorbringen der BF, wonach sie um den Jahreswechsel 2021/2022 in Jana Cabdalle von der Al Shabaab mit einer Zwangsverheiratung bedroht worden sei, da sich dieses Vorbringen widersprüchlich, vage, unplausibel und gesteigert gestaltete.Nicht glaubhaft ist das Fluchtvorbringen der BF, wonach sie um den Jahreswechsel 2021 aus 2022, in Jana Cabdalle von der Al Shabaab mit einer Zwangsverheiratung bedroht worden sei, da sich dieses Vorbringen widersprüchlich, vage, unplausibel und gesteigert gestaltete. Die BF widersprach sich bereits zu ihren Verfolgern. Während sie nämlich in der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu Protokoll gab, dass Mitglieder der Al Shabaab sie aufgefordert hätten, einen der ihren zu heiraten, nachdem vier Jahre zuvor andere Mitglieder jener Gruppierung ihren Ehemann entführt hätten (AS 6), brachte sie im Widerspruch in der Einvernahme durch das BFA vor, dass es dieselben Männer gewesen seien, die ihren Ehemann entführt hätten und die später versucht hätten, sie zur Verheiratung zu zwingen (AS 46). In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht schließlich sagte sie aus, dass sie nicht wisse, welche Angehörige der Al Shabaab ihren Ehemann entführt hätten, weil sie in der Dunkelheit nicht zu erkennen gewesen seien (Verhandlungsprotokoll S. 11), womit sie aber in logischer Folge auch nicht wissen könnte, ob es dieselben oder andere Männer gewesen wären wie jene, die sie später verheiraten hätten wollen. Als Grund für die Zwangsverheiratung führte die BF in der Erstbefragung aus, dass die Mitglieder der Al Shabaab sie verheiraten hätten wollen, da ihr Ehemann seit vier Jahren unauffindbar sei. Ihr sei gesagt worden, dass sie verheiratet werde, wenn ihr Ehemann nicht binnen drei Monaten zurückkehre (AS 6). In der Einvernahme führte die BF dagegen aus, da ihr gesagt worden sei, dass ihr in drei Monaten Beweise geliefert werden würden (AS 48), gemeint nämlich offenbar dazu, dass ihr Mann bereits verstorben sei. Dies sagte sie insoweit auch in der mündlichen Verhandlung so aus, wonach die Mitglieder der Al Shabaab ihr gesagt hätten, dass ihr Ehemann bereits verstorben sei und ihr sodann die dreimonatige Frist gesetzt worden sei (Verhandlungsprotokoll S. 8). Diesfalls wäre es aber gänzlich unplausibel, dass ihr für die Rückkehr ihres Ehemannes eine dreimonatige Frist gesetzt worden wäre, wie sie in der Erstbefragung behauptete. Während sie dann in der Einvernahme angab, dass die Al Shabaab ihr in drei Monaten Beweise für das Ableben ihres Ehemannes geliefert hätten, negierte sie dies wieder in der mündlichen Verhandlung und sagte aus, dass ihr vielmehr drei Monate gegeben worden wären, um zu heiraten (Verhandlungsprotokoll S. 10). Gleichzeitig gab sie aber auch wieder an, dass ihr gar nicht genannt worden sei, wen sie heiraten hätte sollen (Verhandlungsprotokoll S. 10 f), sodass nicht ersichtlich ist, wie sie dem Ultimatum nachkommen hätte sollen. Bei alledem blieben jegliche Beweggründe gänzlich im Dunkeln. Die BF, die stets nur gänzlich vage und oberflächliche Angaben zur Entführung ihres Ehemannes machte, konnte keinen Grund nennen, weshalb er von der Al Shabaab entführt worden wäre (vgl. etwa Verhandlungsprotokoll S. 9). Ebenso wenig war sie imstande zu erklären, weshalb daraufhin vier Jahre lang und somit für einen erheblichen Zeitraum nichts weiter geschehen wäre, dann aber plötzlich die BF zwangsweise an ein Mitglied der Gruppierung verheiratet hätte werden sollen. Gleichfalls kann nicht nachvollzogen werden, weshalb der BF, hätte sie denn tatsächlich zwangsweise verheiratet werden sollen, noch eine Frist von drei Monaten erteilt worden wäre. In diesem Zusammenhang steigerte die BF aber auch ihr Vorbringen, indem sie in der mündlichen Verhandlung erstmals angab, dass nach Erteilung der Frist immer wieder Mitglieder der Al Shabaab gekommen seien und sie bedroht hätten (Verhandlungsprotokoll S. 8). Weshalb sie dies bis dahin nie erwähnt hatte, lässt sich nicht logisch nachvollziehen. Dieses Vorbringen steht zudem im Widerspruch mit ihrer Aussage in der Einvernahme, dass vor ihrer Ausreise nur ihre Mutter von ihrem Problem gewusst habe, nicht aber ihre Brüder und ihre Kinder (AS 48). Wenn diese aber, wie sie sagte, alle im gemeinsamen Haushalt mit ihr gelebt hätten (AS 45) und Mitglieder der Al Shabaab immer wieder zu ihnen gekommen seien, um die BF zu bedrohen, so hätten unweigerlich auch die weiteren Familienmitglieder davon erfahren.Bei alledem blieben jegliche Beweggründe gänzlich im Dunkeln. Die BF, die stets nur gänzlich vage und oberflächliche Angaben zur Entführung ihres Ehemannes machte, konnte keinen Grund nennen, weshalb er von der Al Shabaab entführt worden wäre vergleiche etwa Verhandlungsprotokoll S. 9). Ebenso wenig war sie imstande zu erklären, weshalb daraufhin vier Jahre lang und somit für einen erheblichen Zeitraum nichts weiter geschehen wäre, dann aber plötzlich die BF zwangsweise an ein Mitglied der Gruppierung verheiratet hätte werden sollen. Gleichfalls kann nicht nachvollzogen werden, weshalb der BF, hätte sie denn tatsächlich zwangsweise verheiratet werden sollen, noch eine Frist von drei Monaten erteilt worden wäre. In diesem Zusammenhang steigerte die BF aber auch ihr Vorbringen, indem sie in der mündlichen Verhandlung erstmals angab, dass nach Erteilung der Frist immer wieder Mitglieder der Al Shabaab gekommen seien und sie bedroht hätten (Verhandlungsprotokoll S. 8). Weshalb sie dies bis dahin nie erwähnt hatte, lässt sich nicht logisch nachvollziehen. Dieses Vorbringen steht zudem im Widerspruch mit ihrer Aussage in der Einvernahme, dass vor ihrer Ausreise nur ihre Mutter von ihrem Problem gewusst habe, nicht aber ihre Brüder und ihre Kinder (AS 48). Wenn diese aber, wie sie sagte, alle im gemeinsamen Haushalt mit ihr gelebt hätten (AS 45) und Mitglieder der Al Shabaab immer wieder zu ihnen gekommen seien, um die BF zu bedrohen, so hätten unweigerlich auch die weiteren Familienmitglieder davon erfahren. Angesichts dieses widersprüchlichen, vagen, unplausiblen und gesteigerten Vorbringens konnte die BF nicht von der Wahrheit ihrer Fluchtgründe überzeugen. Der bloß abstrakte Umstand, dass es nach den Länderberichten in Somalia bzw. in von der Al Shabaab gehalten Gebieten zu Zwangsverheiratungen kommen kann, reicht nicht aus, um dies auch konkret für die BF annehmen zu können. Sonstige Fluchtgründe oder Rückkehrbefürchtungen brachte sie nicht vor und sind abseits der allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage in Somalia auch nicht hervorgekommen.
  10. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A) Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“Flüchtling iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“ Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0010).Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0010). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der Antragsteller bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend (VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0108). Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413). Das Vorbringen des Antragstellers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit der Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (VwGH 10.08.2019, Ra 2018/20/0314). Wie beweiswürdigend dargelegt, ist das Vorbringen der BF, in Somalia durch die Al Shabaab mit einer Zwangsverheiratung bedroht zu sein, nicht glaubhaft. Sonstige Gründe einer asylrelevanten Bedrohung sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Es besteht somit keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung der BF in Somalia aus Konventionsgründen. Die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten durch das BFA war daher im Ergebnis nicht zu beanstanden. Zu Spruchpunkt B) wegen Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen, wie sie in der rechtlichen Beurteilung dargelegt wurden. Maßgeblich für die Beurteilung der Sache waren letztlich beweiswürdigende Erwägungen über die Unglaubhaftigkeit des Vorbringens.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen, wie sie in der rechtlichen Beurteilung dargelegt wurden. Maßgeblich für die Beurteilung der Sache waren letztlich beweiswürdigende Erwägungen über die Unglaubhaftigkeit des Vorbringens. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W189.2279278.1.00

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