Obsah (8)
Art. 133§ 53b§ 53a§ 38§ 28§ 31§ 32§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.02.2024 GeschäftszahlW211 2261679-1 Spruch, W211 2261679-1/27Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin M
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Ladung vom XXXX .2023, GZ. W211 2261679-1/11Z, wurde eine Dolmetscherin über das XXXX (idF Antragsteller) für die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren zur GZ am XXXX .2023 geladen.
- Mit Ladung vom römisch 40 .2023, GZ. W211 2261679-1/11Z, wurde eine Dolmetscherin über das römisch 40 in der Fassung Antragsteller) für die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren zur GZ am römisch 40 .2023 geladen.
- Am XXXX .2023 fand XXXX die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in der die vom Antragsteller entsandte Dolmetscherin mit mündlich verkündetem Beschluss als nichtamtliche Dolmetscherin bestellt und für die niederländische Sprache tätig wurde.
- Am römisch 40 .2023 fand römisch 40 die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in der die vom Antragsteller entsandte Dolmetscherin mit mündlich verkündetem Beschluss als nichtamtliche Dolmetscherin bestellt und für die niederländische Sprache tätig wurde.
- Mit fristgerecht eingelangtem Schriftsatz vom XXXX .2023 legte der Antragsteller eine aufgeschlüsselte Gebührennote vor. Diese stellt sich – auszugsweise – wie folgt dar:
- Mit fristgerecht eingelangtem Schriftsatz vom römisch 40 .2023 legte der Antragsteller eine aufgeschlüsselte Gebührennote vor. Diese stellt sich – auszugsweise – wie folgt dar: Menge Beschreibung Einzelpreis Gesamtpreis 6 Zeitversäumnis je Stunde - § 32 Abs. 1 GebAGZeitversäumnis je Stunde - Paragraph 32, Absatz eins, GebAG 22,70 136,20 1 Mühewaltung für die erste halbe Stunde - § 54 Abs 1 Z 2 GebAGMühewaltung für die erste halbe Stunde - Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG 40,00 40,00 1 Mühewaltung für die zweite halbe Stunde - § 54 Abs 1 Z 2 GebAGMühewaltung für die zweite halbe Stunde - Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG 37,50 37,50 3 Mühewaltung für jede weitere halbe Stunde- § 54 Abs 1 Z 2 GebAGMühewaltung für jede weitere halbe Stunde- Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG 31,25 93,75 394 Reisekosten je KM - § 28
(2)GebAGReisekosten je KM - Paragraph 28,
(2)GebAG 0,42 165,48 1 Elektr. Übermittlung § 31 Abs 1 a GebAG (IVm § 89a GOG), § 53 Abs.1 Z 3 GebAGElektr. Übermittlung Paragraph 31, Absatz eins, a GebAG (römisch vier m Paragraph 89 a, GOG), Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG 12,00 12,00 1 Rundungsdifferenz -0,01 -0,01 Gesamtbetrag 484,92 MWSt.: 20% aus: 484,9 Gesamt Mwst 96,98 Endbetrag Euro 581,90
- Mit Schreiben vom XXXX .2023, GZ. W211 2261679-1/24Z, brachte das Bundesverwaltungsgericht die Honorarnote des Antragstellers der beschwerdeführenden Partei mit der Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme zur Kenntnis.
- Mit Schreiben vom römisch 40 .2023, GZ. W211 2261679-1/24Z, brachte das Bundesverwaltungsgericht die Honorarnote des Antragstellers der beschwerdeführenden Partei mit der Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme zur Kenntnis.
- Binnen offener Frist langte keine Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über den – zulässigen – Antrag erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über den – zulässigen – Antrag erwogen:
§ 53b
AVG haben nichtamtliche Dolmetscher:innen für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG) mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Unter nichtamtlichen Dolmetscher:innen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind auch die nichtamtlichen Übersetzer:innen zu verstehen. § 53a Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 und 3 GebAG ist sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 53 b, AVG haben nichtamtliche Dolmetscher:innen für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 34, 36 und 37 Absatz 2, des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG) mit den in Paragraph 53, Absatz eins, GebAG genannten Besonderheiten und Paragraph 54, GebAG sinngemäß anzuwenden. Unter nichtamtlichen Dolmetscher:innen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind auch die nichtamtlichen Übersetzer:innen zu verstehen. Paragraph 53 a, Absatz eins, letzter Satz und Absatz 2 und 3 GebAG ist sinngemäß anzuwenden.
§ 53aAbs.
1 letzter Satz AVG ist die Gebühr
§ 38Geb
AG bei der Behörde geltend zu machen, die den:die Sachverständige:n (Dolmetscher:in) herangezogen hat.
Paragraph 53 a, Absatz eins, letzter Satz AVG ist die Gebühr
Paragraph 38, GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den:die Sachverständige:n (Dolmetscher:in) herangezogen hat. Zu A) Bestimmung der Gebühren des Antragstellers
§ 28Abs. 1 Geb
AG gebührt Sachverständigen für Strecken, die sie mit der Eisenbahn oder dem Schiff zurücklegen, die Vergütung für den Fahrpreis der höchsten Klasse einschließlich des Preises einer Platzkarte, wenn aber das von den Sachverständigen benützte Beförderungsmittel diese Klasse nicht führt, der nächstniedrigen tatsächlich geführten Klasse; für Strecken, die die Sachverständigen mit dem Flugzeug zurücklegen, gebührt ihnen die Vergütung für den Fahrpreis der Touristenklasse.
Paragraph 28, Absatz eins, GebAG gebührt Sachverständigen für Strecken, die sie mit der Eisenbahn oder dem Schiff zurücklegen, die Vergütung für den Fahrpreis der höchsten Klasse einschließlich des Preises einer Platzkarte, wenn aber das von den Sachverständigen benützte Beförderungsmittel diese Klasse nicht führt, der nächstniedrigen tatsächlich geführten Klasse; für Strecken, die die Sachverständigen mit dem Flugzeug zurücklegen, gebührt ihnen die Vergütung für den Fahrpreis der Touristenklasse. Den Sachverständigen gebührt
§ 31Abs. 1a Geb
AG für die Übermittlung ihres Gutachtens samt allfälligen Beilagen sowie ihres Gebührenantrags im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs (§ 89a GOG) ein Betrag von insgesamt 12 Euro. Werden von den Sachverständigen im Rahmen der Erfüllung des Gutachtensauftrags darüber hinaus notwendigerweise weitere Unterlagen im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs an das Gericht übersandt, so haben die Sachverständigen dafür jeweils Anspruch auf eine Gebühr von insgesamt 2,10 Euro; dies gilt nicht für weitere Übersendungen im Zusammenhang mit dem Gebührenbestimmungsantrag.Den Sachverständigen gebührt
Paragraph 31, Absatz eins a, GebAG für die Übermittlung ihres Gutachtens samt allfälligen Beilagen sowie ihres Gebührenantrags im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs (Paragraph 89 a, GOG) ein Betrag von insgesamt 12 Euro. Werden von den Sachverständigen im Rahmen der Erfüllung des Gutachtensauftrags darüber hinaus notwendigerweise weitere Unterlagen im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs an das Gericht übersandt, so haben die Sachverständigen dafür jeweils Anspruch auf eine Gebühr von insgesamt 2,10 Euro; dies gilt nicht für weitere Übersendungen im Zusammenhang mit dem Gebührenbestimmungsantrag.
§ 32Geb
AG haben Sachverständige für die Zeit, die sie wegen ihrer Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb ihrer Wohnung oder ihrer gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden müssen, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von 22,70 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde.
Paragraph 32, GebAG haben Sachverständige für die Zeit, die sie wegen ihrer Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb ihrer Wohnung oder ihrer gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden müssen, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von 22,70 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde. Hinsichtlich der Gebühr für Mühewaltung lauten die maßgeblichen Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG), (auszugsweise) wie folgt: „Gebühr für Mühewaltung § 54.
(1)Die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher beträgt1. a) bei schriftlicher Übersetzung 1,50 Euro je Zeile, Paragraph 54,
(1)Die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher beträgt, 1.
- a)bei schriftlicher Übersetzung 1,50 Euro je Zeile, 1. wobei als Zeile 55 Anschläge (einschließlich Leerzeichen) der Übersetzung gelten; für eine oder mehrere Übersetzungen aufgrund desselben Auftrags besteht dabei Anspruch auf eine Gebühr im Gesamtbetrag von zumindest 20 Euro;
- b)für eine gesetzmäßige Beurkundung der genauen Übereinstimmung einer schriftlichen Übersetzung mit der Urschrift 4 Euro;2. für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlunga) für die erste, wenn auch nur begonnene halbe Stunde 40 Euro,
- b)für die zweite, wenn auch nur begonnene halbe Stunde 30 Euro,
- c)für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde 25 Euro;1. wobei als Zeile 55 Anschläge (einschließlich Leerzeichen) der Übersetzung gelten; für eine oder mehrere Übersetzungen aufgrund desselben Auftrags besteht dabei Anspruch auf eine Gebühr im Gesamtbetrag von zumindest 20 Euro;,
- b)für eine gesetzmäßige Beurkundung der genauen Übereinstimmung einer schriftlichen Übersetzung mit der Urschrift 4 Euro;, 2. für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung,
- a)für die erste, wenn auch nur begonnene halbe Stunde 40 Euro,,
- b)für die zweite, wenn auch nur begonnene halbe Stunde 30 Euro,,
- c)für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde 25 Euro; übersetzt eine Dolmetscherin oder ein Dolmetscher während einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung ein Schriftstück, das im Rahmen derselben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigt wurde (Rückübersetzung), so gebührt ihr oder ihm dafür ein zusätzlicher Betrag von 12 Euro.
(2)Wird eine allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Dolmetscherin oder ein allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Dolmetscher in einem gerichtlichen Verfahren oder einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft (§ 103 Abs. 2 StPO) zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung zugezogen, so gebührt ihr oder ihm ab der zweiten, wenn auch nur begonnenen halben Stunde ein Zuschlag von 25 vH zu den in Abs. 1 Z 2 lit. b und c angeführten Gebühren; davon ausgenommen ist die zusätzliche Gebühr für Rückübersetzung nach Abs. 1 Z 2 letzter Halbsatz.
(2)Wird eine allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Dolmetscherin oder ein allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Dolmetscher in einem gerichtlichen Verfahren oder einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft (Paragraph 103, Absatz 2, StPO) zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung zugezogen, so gebührt ihr oder ihm ab der zweiten, wenn auch nur begonnenen halben Stunde ein Zuschlag von 25 vH zu den in Absatz eins, Ziffer 2, Litera b und c angeführten Gebühren; davon ausgenommen ist die zusätzliche Gebühr für Rückübersetzung nach Absatz eins, Ziffer 2, letzter Halbsatz.
(3)Hat eine Tätigkeit nach Abs. 1 oder 2 über Anordnung in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr oder an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag zu erfolgen, so erhöhen sich die in Abs. 1 und Abs. 2 angeführten Gebühren um 30 vH, dies ausgenommen die zusätzliche Gebühr für Rückübersetzung nach Abs. 1 Z 2 letzter Halbsatz.
(3)Hat eine Tätigkeit nach Absatz eins, oder 2 über Anordnung in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr oder an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag zu erfolgen, so erhöhen sich die in Absatz eins und Absatz 2, angeführten Gebühren um 30 vH, dies ausgenommen die zusätzliche Gebühr für Rückübersetzung nach Absatz eins, Ziffer 2, letzter Halbsatz.
(4)Wird eine Dolmetscherin oder ein Dolmetscher außerhalb einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung mit der Überprüfung von Schriftstücken, von Aufzeichnungen der Überwachung von Nachrichten oder von vergleichbaren Unterlagen beauftragt, ohne dass insoweit eine schriftliche Übersetzung anzufertigen ist, so beträgt die Gebühr 25 Euro für jede, wenn auch nur begonnene halbe Stunde.
(5)Ist zur Vorbereitung für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung das Studium von Akten auf Anordnung des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft erforderlich, so haben die Dolmetscherinnen und Dolmetscher Anspruch auf die Gebühr nach § 36.“
(5)Ist zur Vorbereitung für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung das Studium von Akten auf Anordnung des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft erforderlich, so haben die Dolmetscherinnen und Dolmetscher Anspruch auf die Gebühr nach Paragraph 36, Der Umfang der gegenständlich durch den Antragsteller geltend gemachten Gebühren stellt sich für das Bundesverwaltungsgericht als nachvollziehbar und plausibel dar. Die Höhe der angesetzten Beträge steht in Einklang mit den Vorgaben der Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes und ist daher nicht zu beanstanden.
§ 53aAbs.
2 AVG sind die Gebührenbeträge auf volle 10 Cent aufzurunden.
Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG sind die Gebührenbeträge auf volle 10 Cent aufzurunden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, vielmehr liegt eine klare Rechtslage vor, die keinen Raum für Zweifel oder Interpretationsfragen lässt (vgl. OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90). Trotz Fehlens einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (zB VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; zuletzt VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095).Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, vielmehr liegt eine klare Rechtslage vor, die keinen Raum für Zweifel oder Interpretationsfragen lässt vergleiche OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90). Trotz Fehlens einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (zB VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; zuletzt VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W211.2261679.1.00