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{'item': 'W211 2261679-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.02.2024 GeschäftszahlW211 2261679-1 Spruch, W211 2261679-1/28Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin M

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Für die mündliche Beschwerdeverhandlung am XXXX .2023 im Beschwerdeverfahren zur genannten GZ wurde XXXX (in der Folge: Antragstellerin) als Dolmetscherin geladen. 1. Für die mündliche Beschwerdeverhandlung am römisch 40 .2023 im Beschwerdeverfahren zur genannten GZ wurde römisch 40 (in der Folge: Antragstellerin) als Dolmetscherin geladen. 2. In der mündlichen Verhandlung am XXXX .2023 wurde ein Schreiben in niederländischer Sprache vorgelegt. Die anwesende Antragstellerin wurde daraufhin im Rahmen der mündlichen Verhandlung am XXXX .2023 mit einer schriftlichen Übersetzung des Schreibens in die deutsche Sprache betraut.2. In der mündlichen Verhandlung am römisch 40 .2023 wurde ein Schreiben in niederländischer Sprache vorgelegt. Die anwesende Antragstellerin wurde daraufhin im Rahmen der mündlichen Verhandlung am römisch 40 .2023 mit einer schriftlichen Übersetzung des Schreibens in die deutsche Sprache betraut. 3. Die Antragstellerin brachte das von ihr ins Deutsche übersetzte Schreiben am XXXX .2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein.3. Die Antragstellerin brachte das von ihr ins Deutsche übersetzte Schreiben am römisch 40 .2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein. 4. Mit fristgerechtem Schriftsatz vom XXXX .2023 legte die Antragstellerin eine aufgeschlüsselte Gebührennote mittels E-Mail vor.4. Mit fristgerechtem Schriftsatz vom römisch 40 .2023 legte die Antragstellerin eine aufgeschlüsselte Gebührennote mittels E-Mail vor. 5. Die Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichtes ersuchte die Antragstellerin um Verbesserung hinsichtlich der Einbringung der Honorarnote. In der Folge wurde seitens der Antragstellerin eine überarbeitete, um die Gebühr für die elektronische Einbringung gekürzte Honorarnote irrtümlicherweise an den Verwaltungsgerichtshof übermittelt, der sie an die zuständige Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes weiterleitete. Zwischenzeitlich erfolgte eine Urgenz durch die Verrechnungsstelle betreffend die Verbesserung der elektronischen Einbringung der Honorarnote an die Antragstellerin. Infolgedessen langte am XXXX .2023 mittels E-Mail die um die Gebühr für die elektronische Einbringung gekürzte Honorarnote Nr. XXXX vom XXXX .2023 aufgeschlüsselt wie folgt beim Bundesverwaltungsgericht ein:5. Die Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichtes ersuchte die Antragstellerin um Verbesserung hinsichtlich der Einbringung der Honorarnote. In der Folge wurde seitens der Antragstellerin eine überarbeitete, um die Gebühr für die elektronische Einbringung gekürzte Honorarnote irrtümlicherweise an den Verwaltungsgerichtshof übermittelt, der sie an die zuständige Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes weiterleitete. Zwischenzeitlich erfolgte eine Urgenz durch die Verrechnungsstelle betreffend die Verbesserung der elektronischen Einbringung der Honorarnote an die Antragstellerin. Infolgedessen langte am römisch 40 .2023 mittels E-Mail die um die Gebühr für die elektronische Einbringung gekürzte Honorarnote Nr. römisch 40 vom römisch 40 .2023 aufgeschlüsselt wie folgt beim Bundesverwaltungsgericht ein: Mühewaltung § 54 Abs 1 Z 1a GebAG: Schriftliche Übersetzungen, Mühewaltung Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins a, GebAG: Schriftliche Übersetzungen € Schriftliche Übersetzung in die deutsche Sprache: Gesamtzahl der Schriftzeichen (inkl. Leerzeichen): 2 441/ 55 Anschläge = 44,38 Normzeilen Gebühr pro Normzeile (55 Schriftzeichen inkl. Leerzeichen) € 1,50 66,57 § 54 Abs 1 Z 1b GebAG: BeurkundungParagraph 54, Absatz eins, Ziffer eins b, GebAG: Beurkundung Gesetzmäßige Beurkundung (Anzahl): ………1…… / pro Übersetzung € 4,00 4,00 Elektronische Übermittlung § 31 Abs 1a GebAG (iVm § 89a GOG) sowie § 53 Abs 1 Z 3 GebAGElektronische Übermittlung Paragraph 31, Absatz eins a, GebAG in Verbindung mit Paragraph 89 a, GOG) sowie Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG

  1. b)Übermittlung der beglaubigten Übersetzung/en (Anzahl): …1…… / Gebühr pro Übersetzung: € 3,00 3,00 Zwischensumme 73,57 20 % USt (§ 31 Z 6 – sofern umsatzsteuerpflichtig)20 % USt (Paragraph 31, Ziffer 6, – sofern umsatzsteuerpflichtig) 14,71 Gesamtsumme (kaufmännisch gerundet auf volle Euro gem. § 39 Abs 2 GebAG)Gesamtsumme (kaufmännisch gerundet auf volle Euro gem. Paragraph 39, Absatz 2, GebAG) 88,00 6. Mit Schreiben vom XXXX .2023, GZ. W211 2261679-1/24Z, brachte das Bundesverwaltungsgericht die Honorarnoten der Antragstellerin der beschwerdeführenden Partei mit der Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme zur Kenntnis.6. Mit Schreiben vom römisch 40 .2023, GZ. W211 2261679-1/24Z, brachte das Bundesverwaltungsgericht die Honorarnoten der Antragstellerin der beschwerdeführenden Partei mit der Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme zur Kenntnis. 10. Binnen offener Frist langte keine Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über den – zulässigen – Antrag erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über den – zulässigen – Antrag erwogen: Gemäß § 53b AVG haben nichtamtliche Dolmetscher:innen für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG) mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Unter nichtamtlichen Dolmetscher:innen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind auch die nichtamtlichen Übersetzer:innen zu verstehen. § 53a Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 und 3 GebAG ist sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 53 b, AVG haben nichtamtliche Dolmetscher:innen für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 34, 36 und 37 Absatz 2, des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG) mit den in Paragraph 53, Absatz eins, GebAG genannten Besonderheiten und Paragraph 54, GebAG sinngemäß anzuwenden. Unter nichtamtlichen Dolmetscher:innen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind auch die nichtamtlichen Übersetzer:innen zu verstehen. Paragraph 53 a, Absatz eins, letzter Satz und Absatz 2 und 3 GebAG ist sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 53a Abs. 1 letzter Satz AVG ist die Gebühr gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den:die Sachverständige:n (Dolmetscher:
  2. in)herangezogen hat.Gemäß Paragraph 53 a, Absatz eins, letzter Satz AVG ist die Gebühr gemäß Paragraph 38, GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den:die Sachverständige:n (Dolmetscher:
  3. in)herangezogen hat. § 53a Abs. 2 AVG bestimmt weiters, dass die Gebühr von der Behörde, die den:die Sachverständige:n (Dolmetscher:
  4. in)herangezogen hat, mit Bescheid zu bestimmen ist. Vor der Gebührenbestimmung kann der:die Sachverständige (Dolmetscher:
  5. in)aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenberechnung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen.Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG bestimmt weiters, dass die Gebühr von der Behörde, die den:die Sachverständige:n (Dolmetscher:
  6. in)herangezogen hat, mit Bescheid zu bestimmen ist. Vor der Gebührenbestimmung kann der:die Sachverständige (Dolmetscher:
  7. in)aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenberechnung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen. Zu A) Bestimmung der Gebühren der Antragstellerin Hinsichtlich der Gebühr für Mühewaltung lauten die maßgeblichen Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG), (auszugsweise) wie folgt: „Gebühr für Mühewaltung § 54.

(1)Die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher beträgt1. a) bei schriftlicher Übersetzung 1,50 Euro je Zeile, Paragraph 54,
(1)Die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher beträgt, 1.
  1. a)bei schriftlicher Übersetzung 1,50 Euro je Zeile, 1. wobei als Zeile 55 Anschläge (einschließlich Leerzeichen) der Übersetzung gelten; für eine oder mehrere Übersetzungen aufgrund desselben Auftrags besteht dabei Anspruch auf eine Gebühr im Gesamtbetrag von zumindest 20 Euro;
  2. b)für eine gesetzmäßige Beurkundung der genauen Übereinstimmung einer schriftlichen Übersetzung mit der Urschrift 4 Euro;2. für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlunga) für die erste, wenn auch nur begonnene halbe Stunde 40 Euro,
  3. b)für die zweite, wenn auch nur begonnene halbe Stunde 30 Euro,
  4. c)für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde 25 Euro;1. wobei als Zeile 55 Anschläge (einschließlich Leerzeichen) der Übersetzung gelten; für eine oder mehrere Übersetzungen aufgrund desselben Auftrags besteht dabei Anspruch auf eine Gebühr im Gesamtbetrag von zumindest 20 Euro;,
  5. b)für eine gesetzmäßige Beurkundung der genauen Übereinstimmung einer schriftlichen Übersetzung mit der Urschrift 4 Euro;, 2. für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung,
  6. a)für die erste, wenn auch nur begonnene halbe Stunde 40 Euro,,
  7. b)für die zweite, wenn auch nur begonnene halbe Stunde 30 Euro,,
  8. c)für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde 25 Euro; übersetzt eine Dolmetscherin oder ein Dolmetscher während einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung ein Schriftstück, das im Rahmen derselben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigt wurde (Rückübersetzung), so gebührt ihr oder ihm dafür ein zusätzlicher Betrag von 12 Euro.
(2)Wird eine allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Dolmetscherin oder ein allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Dolmetscher in einem gerichtlichen Verfahren oder einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft (§ 103 Abs. 2 StPO) zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung zugezogen, so gebührt ihr oder ihm ab der zweiten, wenn auch nur begonnenen halben Stunde ein Zuschlag von 25 vH zu den in Abs. 1 Z 2 lit. b und c angeführten Gebühren; davon ausgenommen ist die zusätzliche Gebühr für Rückübersetzung nach Abs. 1 Z 2 letzter Halbsatz.
(2)Wird eine allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Dolmetscherin oder ein allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Dolmetscher in einem gerichtlichen Verfahren oder einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft (Paragraph 103, Absatz 2, StPO) zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung zugezogen, so gebührt ihr oder ihm ab der zweiten, wenn auch nur begonnenen halben Stunde ein Zuschlag von 25 vH zu den in Absatz eins, Ziffer 2, Litera b und c angeführten Gebühren; davon ausgenommen ist die zusätzliche Gebühr für Rückübersetzung nach Absatz eins, Ziffer 2, letzter Halbsatz.
(3)Hat eine Tätigkeit nach Abs. 1 oder 2 über Anordnung in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr oder an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag zu erfolgen, so erhöhen sich die in Abs. 1 und Abs. 2 angeführten Gebühren um 30 vH, dies ausgenommen die zusätzliche Gebühr für Rückübersetzung nach Abs. 1 Z 2 letzter Halbsatz.
(3)Hat eine Tätigkeit nach Absatz eins, oder 2 über Anordnung in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr oder an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag zu erfolgen, so erhöhen sich die in Absatz eins und Absatz 2, angeführten Gebühren um 30 vH, dies ausgenommen die zusätzliche Gebühr für Rückübersetzung nach Absatz eins, Ziffer 2, letzter Halbsatz.
(4)Wird eine Dolmetscherin oder ein Dolmetscher außerhalb einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung mit der Überprüfung von Schriftstücken, von Aufzeichnungen der Überwachung von Nachrichten oder von vergleichbaren Unterlagen beauftragt, ohne dass insoweit eine schriftliche Übersetzung anzufertigen ist, so beträgt die Gebühr 25 Euro für jede, wenn auch nur begonnene halbe Stunde.
(5)Ist zur Vorbereitung für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung das Studium von Akten auf Anordnung des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft erforderlich, so haben die Dolmetscherinnen und Dolmetscher Anspruch auf die Gebühr nach § 36.“
(5)Ist zur Vorbereitung für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung das Studium von Akten auf Anordnung des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft erforderlich, so haben die Dolmetscherinnen und Dolmetscher Anspruch auf die Gebühr nach Paragraph 36, Der Umfang der geltend gemachten Gebühren stellt sich für das Bundesverwaltungsgericht als nachvollziehbar und plausibel dar. Die Höhe der angesetzten Beträge steht in Einklang mit den Vorgaben der Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes und ist daher nicht zu beanstanden. Gemäß § 53a Abs. 2 AVG sind die Gebührenbeträge auf volle 10 Cent aufzurunden.Gemäß Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG sind die Gebührenbeträge auf volle 10 Cent aufzurunden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, vielmehr liegt eine klare Rechtslage vor, die keinen Raum für Zweifel oder Interpretationsfragen lässt (vgl. OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90). Trotz Fehlens einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (zB VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; zuletzt VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095).

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, vielmehr liegt eine klare Rechtslage vor, die keinen Raum für Zweifel oder Interpretationsfragen lässt vergleiche OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90). Trotz Fehlens einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (zB VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; zuletzt VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W211.2261679.1.01

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