G), in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
G wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40
, Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass , römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist
4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.Die Revision ist
1 aus 1930, (B-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin stellte gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz als Mann, beschrieb sich in der Beschwerdeverhandlung als Transgender und wird, auf Grund des in der Beschwerdeverhandlung ausdrücklich geäußerten Wunsches (Verhandlungsschrift Seiten 07 und 11), trotz des nach wie vor männlichen Namens, in diesem Erkenntnis als Beschwerdeführerin bezeichnet. 1. erstinstanzliches Verfahren: Die Beschwerdeführerin stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem sie im Transitbereich des Flughafens Schwechat aufgegriffen worden war. Die Beschwerdeführerin gab dazu an: „Aufgrund meiner Homosexualität habe ich viele Probleme und werden in meinem Heimatland verfolgt“.Die Beschwerdeführerin stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem sie im Transitbereich des Flughafens Schwechat aufgegriffen worden war. Die Beschwerdeführerin gab dazu an: „Aufgrund meiner Homosexualität habe ich viele Probleme und werden in meinem Heimatland verfolgt“. In der niederschriftlichen Erstbefragung am XXXX gab die Beschwerdeführerin zusammengefasst an, dass sie Homosexuell und Transgender sei und oft vergewaltigt worden wäre. Sie habe viele schreckliche emotionale Momente erlebt, sei auf der Straße geschlagen worden und da in Russland homosexuelle Menschen nicht erwünscht seien, habe sie keine andere Möglichkeit mehr gesehen als zu flüchten. Bei der Polizei in Russland hätten homosexuelle Menschen keine Rechte. Seit dem achtzehnten Lebensjahr nehme sie Antidepressiva und befinde sich in psychologischer Betreuung. Mit dem Arzt habe die Beschwerdeführerin nicht über ihre Homosexualität gesprochen, aus Angst, nicht mehr behandelt zu werden. Die Beschwerdeführerin habe Angstzustände und Selbstmordgedanken gehabt. Bei einer Rückkehr habe sie Angst und befürchte eine Verschlechterung ihres psychischen Zustandes. Sie habe Angst, wieder geschlagen und vergewaltigt zu werden, in Russland erhalte sie keine Hilfe. Die Beschwerdeführerin legte im Rahmen der Antragstellung unter anderem ihren russischen Auslandsreisepass Nr. XXXX vor.In der niederschriftlichen Erstbefragung am römisch 40 gab die Beschwerdeführerin zusammengefasst an, dass sie Homosexuell und Transgender sei und oft vergewaltigt worden wäre. Sie habe viele schreckliche emotionale Momente erlebt, sei auf der Straße geschlagen worden und da in Russland homosexuelle Menschen nicht erwünscht seien, habe sie keine andere Möglichkeit mehr gesehen als zu flüchten. Bei der Polizei in Russland hätten homosexuelle Menschen keine Rechte. Seit dem achtzehnten Lebensjahr nehme sie Antidepressiva und befinde sich in psychologischer Betreuung. Mit dem Arzt habe die Beschwerdeführerin nicht über ihre Homosexualität gesprochen, aus Angst, nicht mehr behandelt zu werden. Die Beschwerdeführerin habe Angstzustände und Selbstmordgedanken gehabt. Bei einer Rückkehr habe sie Angst und befürchte eine Verschlechterung ihres psychischen Zustandes. Sie habe Angst, wieder geschlagen und vergewaltigt zu werden, in Russland erhalte sie keine Hilfe. Die Beschwerdeführerin legte im Rahmen der Antragstellung unter anderem ihren russischen Auslandsreisepass Nr. römisch 40 vor. Mit Schreiben der Österreichischen Botschaft Moskau vom XXXX wurde der Visumsantrag der Beschwerdeführerin sowie die von der XXXX abgegebene Verpflichtungserklärung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelt.Mit Schreiben der Österreichischen Botschaft Moskau vom römisch 40 wurde der Visumsantrag der Beschwerdeführerin sowie die von der römisch 40 abgegebene Verpflichtungserklärung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelt. Am 28.02.2018 wurden der Beschwerdeführerin aktuelle Länderfeststellungen zur Situation in der Russischen Föderation übermittelt. Eine schriftliche Stellungnahme der Beschwerdeführerin langte am 18.03.2018 im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein. Weiters folgten eine Therapiebestätigung datiert mit XXXX über 20 Stunden einer Psychotherapeutin, eine Anmeldebestätigung über einen A1 Deutschkurs vom XXXX bis XXXX ein Patientenbrief des XXXX vom XXXX mit der Diagnose XXXX und entsprechender empfohlener Medikation, eine Stellungnahme vom 30.07.2018 worin ein Urteil eines deutschen Verwaltungsgerichts (nicht zur Person der Beschwerdeführerin) übermittelt wurde, ein Befundbericht vom XXXX einer Fachärztin für XXXX samt entsprechender Medikation, ein Schreiben betreffen der Beratung und Begleitung des Vereins XXXX vom XXXX samt Beilagen, ein Schreiben der XXXX über die Unterbringung der Beschwerdeführerin in einer XXXX Wohnung vom XXXX , Schreiben von XXXX vom XXXX eine E-Mail vom XXXX mit einer ärztlichen Bestätigung über eine XXXX , samt Beilagen vom Allgemeinen Krankenhaus der XXXX ein Klinisch-Psychologischer Befundbericht vom XXXX über das Zugehörigkeitsgefühl der Beschwerdeführerin zum anderen (weiblichen) Geschlecht sowie, dass deshalb Hinweise für das Vorliegen von Transsexualismus indiziert sind.Weiters folgten eine Therapiebestätigung datiert mit römisch 40 über 20 Stunden einer Psychotherapeutin, eine Anmeldebestätigung über einen A1 Deutschkurs vom römisch 40 bis römisch 40 ein Patientenbrief des römisch 40 vom römisch 40 mit der Diagnose römisch 40 und entsprechender empfohlener Medikation, eine Stellungnahme vom 30.07.2018 worin ein Urteil eines deutschen Verwaltungsgerichts (nicht zur Person der Beschwerdeführerin) übermittelt wurde, ein Befundbericht vom römisch 40 einer Fachärztin für römisch 40 samt entsprechender Medikation, ein Schreiben betreffen der Beratung und Begleitung des Vereins römisch 40 vom römisch 40 samt Beilagen, ein Schreiben der römisch 40 über die Unterbringung der Beschwerdeführerin in einer römisch 40 Wohnung vom römisch 40 , Schreiben von römisch 40 vom römisch 40 eine E-Mail vom römisch 40 mit einer ärztlichen Bestätigung über eine römisch 40 , samt Beilagen vom Allgemeinen Krankenhaus der römisch 40 ein Klinisch-Psychologischer Befundbericht vom römisch 40 über das Zugehörigkeitsgefühl der Beschwerdeführerin zum anderen (weiblichen) Geschlecht sowie, dass deshalb Hinweise für das Vorliegen von Transsexualismus indiziert sind. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zog im Verfahren eine Anfragebeantwortung zur Russischen Föderation über die Lage von männlichen Homosexuellen in St. Petersburg und Moskau datiert mit 13.01.2017 heran, welche im erstinstanzlichen Akt einliegt. Am 19.03.2018 folgte eine ausführliche niederschriftliche Befragung der Beschwerdeführerin im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, worin die Beschwerdeführerin zusammengefasst angab, sie habe in der Russischen Föderation die Schule bis zur Matura abgeschlossen, anschließend als Verkäufer gearbeitet, sei unbescholten und habe in XXXX gelebt. Die Beschwerdeführerin sei ledig und habe nur noch ihre Eltern, welche zwei Wohnungen in der Russischen Föderation besitzen, wobei sie nur mit ihrer Mutter circa einmal pro Monat telefonischen Kontakt habe. Ihren Lebensunterhalt habe die Beschwerdeführerin als Verkäufer bestritten, wegen ihrer in der Russischen Föderation diagnostizierten Krankheit XXXX , habe sie eine Invaliditätspension erhalten. In Österreich erhalte die Beschwerdeführerin ca. EUR 360.- Unterstützung, davon miete sie ein Zimmer. Derzeit sei die Beschwerdeführerin nicht arbeitsfähig, wolle aber Schulungen machen und eine Lehre absolvieren. Die Beschwerdeführerin sei Mitglied im Verein XXXX , Deutsch könne sie noch nicht, besuche aber einen Deutschkurs. Die Beschwerdeführerin habe keine Familienangehörigen oder Verwandten in Österreich. Sie gab an, sie sei vom XXXX wegen eines XXXX an der XXXX über das Thema XXXX in der Russischen Föderation in Österreich gewesen, sei danach, weil das Visum abgelaufen war, in XXXX bei einer Bekannten gewesen, anschließend im XXXX nach Österreich zurückgekehrt und habe erst dann einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Zuvor hätte die Beschwerdeführerin Angst gehabt einen Antrag zu stellen. Anschließend schilderte die Beschwerdeführerin ausführlich und detailliert, dass sie Transgender sei und was sie vor ihrer Ausreise aus in der Russischen Föderation erlebt hat. Am 19.03.2018 folgte eine ausführliche niederschriftliche Befragung der Beschwerdeführerin im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, worin die Beschwerdeführerin zusammengefasst angab, sie habe in der Russischen Föderation die Schule bis zur Matura abgeschlossen, anschließend als Verkäufer gearbeitet, sei unbescholten und habe in römisch 40 gelebt. Die Beschwerdeführerin sei ledig und habe nur noch ihre Eltern, welche zwei Wohnungen in der Russischen Föderation besitzen, wobei sie nur mit ihrer Mutter circa einmal pro Monat telefonischen Kontakt habe. Ihren Lebensunterhalt habe die Beschwerdeführerin als Verkäufer bestritten, wegen ihrer in der Russischen Föderation diagnostizierten Krankheit römisch 40 , habe sie eine Invaliditätspension erhalten. In Österreich erhalte die Beschwerdeführerin ca. EUR 360.- Unterstützung, davon miete sie ein Zimmer. Derzeit sei die Beschwerdeführerin nicht arbeitsfähig, wolle aber Schulungen machen und eine Lehre absolvieren. Die Beschwerdeführerin sei Mitglied im Verein römisch 40 , Deutsch könne sie noch nicht, besuche aber einen Deutschkurs. Die Beschwerdeführerin habe keine Familienangehörigen oder Verwandten in Österreich. Sie gab an, sie sei vom römisch 40 wegen eines römisch 40 an der römisch 40 über das Thema römisch 40 in der Russischen Föderation in Österreich gewesen, sei danach, weil das Visum abgelaufen war, in römisch 40 bei einer Bekannten gewesen, anschließend im römisch 40 nach Österreich zurückgekehrt und habe erst dann einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Zuvor hätte die Beschwerdeführerin Angst gehabt einen Antrag zu stellen. Anschließend schilderte die Beschwerdeführerin ausführlich und detailliert, dass sie Transgender sei und was sie vor ihrer Ausreise aus in der Russischen Föderation erlebt hat. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.09.2018, Zahl 1146600105-170806398, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom XXXX hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.), und hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.).
G wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und
G iVm § 9 BFA VG eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin „nach“ Russische Föderation
Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde
1 bis 3 FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.09.2018, Zahl 1146600105-170806398, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom römisch 40 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.), und hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 57, AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA VG eine Rückkehrentscheidung
, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin „nach“ Russische Föderation
Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde
, Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Mit Verfahrensanordnung vom 05.09.2018 wurde der Beschwerdeführerin
1 BFA-VG ein Rechtsberater zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 05.09.2018 wurde der Beschwerdeführerin
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
G, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, abgewiesen. In Spruchpunkt II wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. stattgegeben und der Beschwerdeführerin
G der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt. In Spruchpunkt III. wurde der Beschwerdeführerin
G, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für ein Jahr erteilt und in Spruchpunkt IV. die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben. Eine Revision wurde
4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, für nicht zulässig erklärt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.09.2021, Zahl W215 2207187-1/19E, wurde in Spruchpunkt römisch eins. die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, abgewiesen. In Spruchpunkt römisch zwei wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. stattgegeben und der Beschwerdeführerin
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt. In Spruchpunkt römisch drei. wurde der Beschwerdeführerin
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für ein Jahr erteilt und in Spruchpunkt römisch vier. die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben. Eine Revision wurde
51 aus 2012,, für nicht zulässig erklärt. Nach einer außerordentlichen Revision wurde dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.09.2021 mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 21.06.2023, Ra 2021/19/0406-12, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben. Darin wird unter anderem auch ausgeführt: „…Im gegenständlichen Fall ging das BVwG davon aus, dass der revisionswerbenden Partei bei einer Rückkehr in die Russische Föderation keine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK drohen würde. Diese Würdigung ist jedoch schon im Hinblick auf die Länderfeststellungen des BVwG, wonach XXXX -Personen in der Russischen Förderung Mikroaggressionen bis zu körperlichen Übergriffen ausgesetzt, wobei Transgender-Personen, die aufgrund ihres äußeren Erscheinungsbildes von der Öffentlichkeit als männlich wahrgenommen werden, sich aber entsprechend ihrer sexuellen Identität feminin kleiden und z. B. schminken, und Personen, die sich öffentlich für Rechte von XXXX -Personen einsetzen, am stärksten gefährdet seien und der staatliche Schutz vor solchen Übergriffen unzureichend sei, nicht nachvollziehbar. Das BVwG gestand zudem zu, dass die revisionswerbende Partei als Transgender-Person aufgrund ihres äußeren Erscheinungsbildes und nach der von ihr angestrebten hormonellen Behandlung bei ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht unerheblichen Diskriminierungen in Alltagssituationen, möglicherweise sogar in Form vereinzelter physischer Übergriffe, ausgesetzt sein könnte und der revisionswerbenden Partei bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat Übergriffe drohen würden, welche die Intensität einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK erreichen würden. Die Schlussfolgerung des BVwG, dass der revisionswerbenden Partei bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht, steht im Hinblick auf diese Annahme mit den Vorgaben der Rechtsprechung zum Begriff der Verfolgung nicht in Einklang (vgl. in diesem Sinne etwa auch VwGH 3.1.2023, Ra 2022/18/0086, mwN). Das BVwG wäre ausgehend von den Vorgaben der Rechtsprechung zum Vorliegen einer Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK gehalten gewesen, anhand der Länderfeststellungen zu überprüfen, mit welchen staatlichen und privaten Reaktionen die revisionswerbende Partei bei einer Rückkehr in die Russische Föderation bei Ausleben ihrer Transgender-Identität konkret konfrontiert wäre, ob diese ihrer Eingriffsintensität nach als Verfolgung anzusehen sind und - im Falle von Privatverfolgung -, ob staatlicher Schutz vor diesen in Anspruch genommen werden könnte. Ausgehend von einer der revisionswerbenden Partei drohenden Verfolgung in Form einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte bei ihrer Rückkehr in die Russische Föderation hätte das BVwG prüfen müssen, ob ein kausaler Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen vorliegt. Dies wäre einerseits im Hinblick auf die vom BVwG festgestellten Aktivitäten der revisionswerbenden Partei bei einer Transgender-Organisation in der Russischen Föderation geboten gewesen. Andererseits hätte es, um den von der Revision angesprochenen Konventionsgrund der Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur „sozialen Gruppe der Transgender-Personen“ annehmen zu können, sowohl Feststellungen zu den Merkmalen und zur abgegrenzten Identität dieser Gruppe, als auch zum kausalen Zusammenhang mit einer Verfolgung bedurft (vgl. zu den Voraussetzungen um das Vorliegen einer Verfolgung aus dem Konventionsgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe beurteilen zu können, VwGH 11.12.2019, Ra 2019/20/0295, und VwGH 22.3.2017, Ra 2016/19/0350, jeweils mwN)…“ Nach einer außerordentlichen Revision wurde dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.09.2021 mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 21.06.2023, Ra 2021/19/0406-12, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben. Darin wird unter anderem auch ausgeführt: „…Im gegenständlichen Fall ging das BVwG davon aus, dass der revisionswerbenden Partei bei einer Rückkehr in die Russische Föderation keine Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK drohen würde. Diese Würdigung ist jedoch schon im Hinblick auf die Länderfeststellungen des BVwG, wonach römisch 40 -Personen in der Russischen Förderung Mikroaggressionen bis zu körperlichen Übergriffen ausgesetzt, wobei Transgender-Personen, die aufgrund ihres äußeren Erscheinungsbildes von der Öffentlichkeit als männlich wahrgenommen werden, sich aber entsprechend ihrer sexuellen Identität feminin kleiden und z. B. schminken, und Personen, die sich öffentlich für Rechte von römisch 40 -Personen einsetzen, am stärksten gefährdet seien und der staatliche Schutz vor solchen Übergriffen unzureichend sei, nicht nachvollziehbar. Das BVwG gestand zudem zu, dass die revisionswerbende Partei als Transgender-Person aufgrund ihres äußeren Erscheinungsbildes und nach der von ihr angestrebten hormonellen Behandlung bei ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht unerheblichen Diskriminierungen in Alltagssituationen, möglicherweise sogar in Form vereinzelter physischer Übergriffe, ausgesetzt sein könnte und der revisionswerbenden Partei bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat Übergriffe drohen würden, welche die Intensität einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK erreichen würden. Die Schlussfolgerung des BVwG, dass der revisionswerbenden Partei bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keine Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht, steht im Hinblick auf diese Annahme mit den Vorgaben der Rechtsprechung zum Begriff der Verfolgung nicht in Einklang vergleiche in diesem Sinne etwa auch VwGH 3.1.2023, Ra 2022/18/0086, mwN). Das BVwG wäre ausgehend von den Vorgaben der Rechtsprechung zum Vorliegen einer Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK gehalten gewesen, anhand der Länderfeststellungen zu überprüfen, mit welchen staatlichen und privaten Reaktionen die revisionswerbende Partei bei einer Rückkehr in die Russische Föderation bei Ausleben ihrer Transgender-Identität konkret konfrontiert wäre, ob diese ihrer Eingriffsintensität nach als Verfolgung anzusehen sind und - im Falle von Privatverfolgung -, ob staatlicher Schutz vor diesen in Anspruch genommen werden könnte. Ausgehend von einer der revisionswerbenden Partei drohenden Verfolgung in Form einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte bei ihrer Rückkehr in die Russische Föderation hätte das BVwG prüfen müssen, ob ein kausaler Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen vorliegt. Dies wäre einerseits im Hinblick auf die vom BVwG festgestellten Aktivitäten der revisionswerbenden Partei bei einer Transgender-Organisation in der Russischen Föderation geboten gewesen. Andererseits hätte es, um den von der Revision angesprochenen Konventionsgrund der Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur „sozialen Gruppe der Transgender-Personen“ annehmen zu können, sowohl Feststellungen zu den Merkmalen und zur abgegrenzten Identität dieser Gruppe, als auch zum kausalen Zusammenhang mit einer Verfolgung bedurft vergleiche zu den Voraussetzungen um das Vorliegen einer Verfolgung aus dem Konventionsgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe beurteilen zu können, VwGH 11.12.2019, Ra 2019/20/0295, und VwGH 22.3.2017, Ra 2016/19/0350, jeweils mwN)…“ Mit Schreiben vom 17.07.2023 stellte das Bundesverwaltungsgericht eine Anfrage bei der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl bezüglich der Lage von Transgender Personen generell und der Beschwerdeführerin im Besonderen in der Russischen Föderation. Am 13.09.2023 übermittelte die Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl dem Bundesverwaltungsgericht eine Anfragebeantwortung von Accord vom 08.09.2023, a-12204, zur Lage von Transgender Personen in der Russischen Föderation. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen: 1. Feststellungen: a) Zu den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin: Die Identität und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin steht fest. Sie ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, gehört der Volksgruppe der Russen an und ist ohne Glaubensbekenntnis. Die Beschwerdeführerin wurde in XXXX geboren und hat dort bis zur Ausreise im Alter von XXXX gelebt. Sie gilt in der Russischen Föderation als Mann und führt den männlichen Vornamen XXXX und einen männlichen Nachnamen (d.h. XXXX ). Die Beschwerdeführerin ist allein stehendend, fühlt sich als Transgender und wird in diesem Erkenntnis, auf Grund des in der Beschwerdeverhandlung ausdrücklich geäußerten Wunsches, als Beschwerdeführerin bezeichnet. Die Identität und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin steht fest. Sie ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, gehört der Volksgruppe der Russen an und ist ohne Glaubensbekenntnis. Die Beschwerdeführerin wurde in römisch 40 geboren und hat dort bis zur Ausreise im Alter von römisch 40 gelebt. Sie gilt in der Russischen Föderation als Mann und führt den männlichen Vornamen römisch 40 und einen männlichen Nachnamen (d.h. römisch 40 ). Die Beschwerdeführerin ist allein stehendend, fühlt sich als Transgender und wird in diesem Erkenntnis, auf Grund des in der Beschwerdeverhandlung ausdrücklich geäußerten Wunsches, als Beschwerdeführerin bezeichnet. b) Zum bisherigen Verfahrensverlauf: Die Beschwerdeführerin reiste problemlos legal mit ihrem russischen Auslandsreisepass über einen internationalen Flughafen der Russischen Föderation und einem Visum der Österreichischen Botschaft Moskau gültig von XXXX aus der Russischen Föderation aus und kam nach Österreich.Die Beschwerdeführerin reiste problemlos legal mit ihrem russischen Auslandsreisepass über einen internationalen Flughafen der Russischen Föderation und einem Visum der Österreichischen Botschaft Moskau gültig von römisch 40 aus der Russischen Föderation aus und kam nach Österreich. Während der Gültigkeitsdauer des Visums bzw. ihres legalen Aufenthalts in Österreich stellt die Beschwerdeführerin keinen Antrag auf internationalen Schutz. Die Beschwerdeführerin reiste vor Ablauf des legalen Aufenthalts von Österreich zu Bekannten nach XXXX , stellte aber auch dort keinen Antrag auf internationalen Schutz. Die Beschwerdeführerin reiste vor Ablauf des legalen Aufenthalts von Österreich zu Bekannten nach römisch 40 , stellte aber auch dort keinen Antrag auf internationalen Schutz. Nach Ablauf ihres Visums wurde die Beschwerdeführerin auf ihrem Heimweg von der Republik Serbien im XXXX , bei einem Zwischenstopp im Transitbereich des Flughafens Schwechat, aufgegriffen und stellte erst am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.Nach Ablauf ihres Visums wurde die Beschwerdeführerin auf ihrem Heimweg von der Republik Serbien im römisch 40 , bei einem Zwischenstopp im Transitbereich des Flughafens Schwechat, aufgegriffen und stellte erst am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.09.2018, Zahl 1146600105-170806398, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom XXXX hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.), und hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.).
G wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und
G iVm § 9 BFA VG eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin „nach“ Russische Föderation
Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde
1 bis 3 FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.09.2018, Zahl 1146600105-170806398, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom römisch 40 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.), und hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 57, AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA VG eine Rückkehrentscheidung
, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin „nach“ Russische Föderation
Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde
, Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, zugestellt am 07.09.2018, erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht am 01.10.2018 gegenständliche Beschwerde. Für den 23.11.2020 wurde zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.09.2021, Zahl W215 2207187-1/19E, wurde in Spruchpunkt I. die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl
G, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, abgewiesen. In Spruchpunkt II wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. stattgegeben und der Beschwerdeführerin
G der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt. In Spruchpunkt III. wurde der Beschwerdeführerin
G, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für ein Jahr erteilt und in Spruchpunkt IV. die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben. Eine Revision wurde
4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, für nicht zulässig erklärt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.09.2021, Zahl W215 2207187-1/19E, wurde in Spruchpunkt römisch eins. die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, abgewiesen. In Spruchpunkt römisch zwei wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. stattgegeben und der Beschwerdeführerin
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt. In Spruchpunkt römisch drei. wurde der Beschwerdeführerin
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für ein Jahr erteilt und in Spruchpunkt römisch vier. die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben. Eine Revision wurde
51 aus 2012,, für nicht zulässig erklärt. Nach einer außerordentlichen Revision wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.09.2021 mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 21.06.2023, Ra 2021/19/0406-12, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben. aufgehoben.Nach einer außerordentlichen Revision wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.09.2021 mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 21.06.2023, , Ra 2021/19/0406-12, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben. aufgehoben.
der Verfassung der Russischen Föderation ernennt der Staatspräsident (nach Bestätigung durch die Staatsduma) den Regierungsvorsitzenden und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat der Russischen Föderation und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte vor. Laut Verfassungsartikel 129 werden der Generalstaatsanwalt sowie die Staatsanwälte der Subjekte der Russischen Föderation nach Beratungen mit dem Föderationsrat vom russischen Präsidenten ernannt und von diesem entlassen. Darüber hinaus ernennt und entlässt der Präsident die Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus (Artikel 83-84, 87). Der Präsident bestimmt die grundlegende Ausrichtung der Innen- und Außenpolitik (Verfassungsartikel 80) (Duma 6.10.2022). Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir Putin bekleidet (BS 2022). Der Präsident der Russischen Föderation wird laut Verfassungsartikel 81 für eine Amtszeit von sechs Jahren von den Bürgern direkt gewählt (Duma 6.10.2022). Die letzte Präsidentschaftswahl fand am 18.3.2018 statt. Ein echter Wettbewerb fehlte. Auf kritische Stimmen wurde Druck ausgeübt (OSCE 6.6.2018). Putins einflussreicher Rivale Alexej Nawalnyj durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Nawalnyj war zuvor in einem als politisch motiviert eingestuften Prozess verurteilt worden (FH 2023). Es wurden Transparenzmängel bei der Präsidentenwahl 2018 festgestellt (OSCE 6.6.2018). Die Geldquellen für Putins Wahlkampagne waren undurchsichtig (FH 2023). Auch kam es zu Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Einhaltung des Wahlgeheimnisses. Die Wahlbeteiligung lag laut der Zentralen Wahlkommission bei 67,47 %. Als Sieger der Präsidentenwahl 2018 ging Putin mit 76,69 % der abgegebenen Stimmen hervor (OSCE 6.6.2018). Regierungsvorsitzender ist Michail Mischustin (PM o.D.).Russland ist eine Präsidialrepublik mit föderativem Staatsaufbau (AA 22.2.2023a). Das Regierungssystem Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft (BS 2022; vergleiche EIU 2.2.2023, UG 3.2023, FH 24.5.2023, Russland-Analysen 20.6.2022). Die im Verfassungsartikel 10 vorgesehene Gewaltenteilung (Duma 6.10.2022; vergleiche AA 22.2.2023b) ist de facto stark eingeschränkt (AA 22.2.2023b). Das politische System ist zentral auf den Präsidenten ausgerichtet (AA 28.9.2022; vergleiche FH 2023, Russland-Analysen 20.6.2022), was durch den Begriff der Machtvertikale ausgedrückt wird (SWP 19.4.2022).
der Verfassung der Russischen Föderation ernennt der Staatspräsident (nach Bestätigung durch die Staatsduma) den Regierungsvorsitzenden und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat der Russischen Föderation und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte vor. Laut Verfassungsartikel 129 werden der Generalstaatsanwalt sowie die Staatsanwälte der Subjekte der Russischen Föderation nach Beratungen mit dem Föderationsrat vom russischen Präsidenten ernannt und von diesem entlassen. Darüber hinaus ernennt und entlässt der Präsident die Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus (Artikel 83-84, 87). Der Präsident bestimmt die grundlegende Ausrichtung der Innen- und Außenpolitik (Verfassungsartikel 80) (Duma 6.10.2022). Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir Putin bekleidet (BS 2022). Der Präsident der Russischen Föderation wird laut Verfassungsartikel 81 für eine Amtszeit von sechs Jahren von den Bürgern direkt gewählt (Duma 6.10.2022). Die letzte Präsidentschaftswahl fand am 18.3.2018 statt. Ein echter Wettbewerb fehlte. Auf kritische Stimmen wurde Druck ausgeübt (OSCE 6.6.2018). Putins einflussreicher Rivale Alexej Nawalnyj durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Nawalnyj war zuvor in einem als politisch motiviert eingestuften Prozess verurteilt worden (FH 2023). Es wurden Transparenzmängel bei der Präsidentenwahl 2018 festgestellt (OSCE 6.6.2018). Die Geldquellen für Putins Wahlkampagne waren undurchsichtig (FH 2023). Auch kam es zu Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Einhaltung des Wahlgeheimnisses. Die Wahlbeteiligung lag laut der Zentralen Wahlkommission bei 67,47 %. Als Sieger der Präsidentenwahl 2018 ging Putin mit 76,69 % der abgegebenen Stimmen hervor (OSCE 6.6.2018). Regierungsvorsitzender ist Michail Mischustin (PM o.D.). Die Verfassung der Russischen Föderation wurde per Referendum am 12.12.1993 angenommen. Am 1.7.2020 fand eine Volksabstimmung über eine Verfassungsreform statt (RI 4.7.2020). Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65 % der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78 % für und mehr als 21 % gegen die Verfassungsänderungen (KAS 7.2020; vgl. BPB 2.7.2020). Die Verfassungsänderungen ermöglichen Putin, für zwei weitere Amtsperioden als Präsident zu kandidieren. Diese Regelung gilt nur für Putin und nicht für andere zukünftige Präsidenten (FH 2023). Unter anderem erhält durch die Verfassungsreform
Verfassungsartikel 94 und 95 aus zwei Kammern, dem Föderationsrat und der Staatsduma (Duma 6.10.2022). Dem Parlament fehlt es an Unabhängigkeit von der Exekutive (USDOS 20.3.2023).
Verfassungsartikel 95 werden die Mitglieder des Föderationsrates für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt (mit Ausnahme der auf Lebenszeit ernannten Mitglieder). Zu den Kompetenzen des Föderationsrats gehören laut Verfassungsartikel 102: Bestätigung des präsidentiellen Erlasses über die Verhängung des Ausnahme- und Kriegszustands; sowie Amtsenthebung des Präsidenten.
Verfassungsartikel 95 und 96 werden die 450 Duma-Abgeordneten für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt (Duma 6.10.2022). Es gibt eine Fünfprozenthürde (OSCE 25.6.2021; vgl. RN 6.10.2021). Die Hälfte der Duma-Mitglieder wird durch Verhältniswahlsystem (Parteilisten), die andere Hälfte durch Einerwahlkreise (Direktmandat) gewählt (FH 2023; vgl. Russland-Analysen 1.10.2021, KAS 21.9.2021). Die letzten Dumawahlen fanden im September 2021 statt und waren laut Wahlbeobachtern und unabhängigen Medien von beträchtlichen Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet, darunter Stimmenkauf, Fälschung von Wahlprotokollen und Druck auf Wähler (FH 28.2.2022; vgl. SWP 14.10.2021, Russland-Analysen 1.10.2021, KAS 21.9.2021). Im Allgemeinen ist Wahlbetrug weitverbreitet, was insbesondere im Nordkaukasus deutlich wird (BS 2022). Die Wahlbeteiligung bei der letzten Dumawahl betrug 52 % (FH 2023; vgl. Russland-Analysen 1.10.2021, RN 6.10.2021). Mit großem Vorsprung gewann die Regierungspartei Einiges Russland die Wahl, so das offizielle Wahlergebnis (FH 28.2.2022). Die Partei Einiges Russland verfügt über eine Zweidrittelmehrheit im Parlament, welche erforderlich ist, um Verfassungsänderungen durchzusetzen. Vier weiteren Parteien gelang der Einzug ins Parlament, welche allesamt als kremltreue 'System-Opposition' bezeichnet werden (SWP 14.10.2021). Viele regimekritische Kandidaten waren von der Wahl ausgeschlossen worden (SWP 14.10.2021; vgl. Russland-Analysen 1.10.2021). Anti-System-Oppositionsbewegungen wurden verboten bzw. zur Selbstauflösung gezwungen (KAS 21.9.2021). Neue politische Parteien können in der Regel nur dann registriert werden, wenn sie die Unterstützung der Machthaber im Kreml genießen (AA 28.9.2022). Aktuell sieht die Sitzverteilung der Parteien in der Staatsduma folgendermaßen aus (Duma o.D.): Das Parlament (Föderalversammlung) besteht
Verfassungsartikel 94 und 95 aus zwei Kammern, dem Föderationsrat und der Staatsduma (Duma 6.10.2022). Dem Parlament fehlt es an Unabhängigkeit von der Exekutive (USDOS 20.3.2023).
Verfassungsartikel 95 werden die Mitglieder des Föderationsrates für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt (mit Ausnahme der auf Lebenszeit ernannten Mitglieder). Zu den Kompetenzen des Föderationsrats gehören laut Verfassungsartikel 102: Bestätigung des präsidentiellen Erlasses über die Verhängung des Ausnahme- und Kriegszustands; sowie Amtsenthebung des Präsidenten.
Verfassungsartikel 95 und 96 werden die 450 Duma-Abgeordneten für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt (Duma 6.10.2022). Es gibt eine Fünfprozenthürde (OSCE 25.6.2021; vergleiche RN 6.10.2021). Die Hälfte der Duma-Mitglieder wird durch Verhältniswahlsystem (Parteilisten), die andere Hälfte durch Einerwahlkreise (Direktmandat) gewählt (FH 2023; vergleiche Russland-Analysen 1.10.2021, KAS 21.9.2021). Die letzten Dumawahlen fanden im September 2021 statt und waren laut Wahlbeobachtern und unabhängigen Medien von beträchtlichen Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet, darunter Stimmenkauf, Fälschung von Wahlprotokollen und Druck auf Wähler (FH 28.2.2022; vergleiche SWP 14.10.2021, Russland-Analysen 1.10.2021, KAS 21.9.2021). Im Allgemeinen ist Wahlbetrug weitverbreitet, was insbesondere im Nordkaukasus deutlich wird (BS 2022). Die Wahlbeteiligung bei der letzten Dumawahl betrug 52 % (FH 2023; vergleiche Russland-Analysen 1.10.2021, RN 6.10.2021). Mit großem Vorsprung gewann die Regierungspartei Einiges Russland die Wahl, so das offizielle Wahlergebnis (FH 28.2.2022). Die Partei Einiges Russland verfügt über eine Zweidrittelmehrheit im Parlament, welche erforderlich ist, um Verfassungsänderungen durchzusetzen. Vier weiteren Parteien gelang der Einzug ins Parlament, welche allesamt als kremltreue 'System-Opposition' bezeichnet werden (SWP 14.10.2021). Viele regimekritische Kandidaten waren von der Wahl ausgeschlossen worden (SWP 14.10.2021; vergleiche Russland-Analysen 1.10.2021). Anti-System-Oppositionsbewegungen wurden verboten bzw. zur Selbstauflösung gezwungen (KAS 21.9.2021). Neue politische Parteien können in der Regel nur dann registriert werden, wenn sie die Unterstützung der Machthaber im Kreml genießen (AA 28.9.2022). Aktuell sieht die Sitzverteilung der Parteien in der Staatsduma folgendermaßen aus (Duma o.D.): Einiges Russland (Edinaja Rossija): 322 Sitze (Parteivorsitzender Wladimir Wasilew) Kommunistische Partei der Russischen Föderation (KPRF): 57 Sitze (Parteivorsitzender Gennadij Sjuganow) sozialistische Partei 'Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit' (Sprawedliwaja Rossija - Patrioty - Sa Prawdu): 28 Sitze (Parteivorsitzender Sergej Mironow) Liberal-Demokratische Partei Russlands (LDPR): 23 Sitze (Parteivorsitzender Leonid Sluzkij) Neue Leute (Nowye Ljudi): 15 Sitze (Parteivorsitzender Aleksej Netschaew) Zwei Duma-Abgeordnete gehören keiner Fraktion an. Drei Abgeordnetenmandate sind derzeit unbesetzt (Duma o.D.). Die LDPR ist antiliberal-nationalistisch-rechtspopulistisch ausgerichtet (SWP 14.10.2021; vgl. KAS 21.9.2021). Die Partei Neue Leute wurde im Jahr 2020 gegründet und ist eine liberale Mitte-Rechts-Partei. Die Partei 'Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit' vertritt sozialpatriotische Inhalte (KAS 21.9.2021).Die LDPR ist antiliberal-nationalistisch-rechtspopulistisch ausgerichtet (SWP 14.10.2021; vergleiche KAS 21.9.2021). Die Partei Neue Leute wurde im Jahr 2020 gegründet und ist eine liberale Mitte-Rechts-Partei. Die Partei 'Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit' vertritt sozialpatriotische Inhalte (KAS 21.9.2021). Die föderale Struktur der Russischen Föderation ist in der Verfassung festgeschrieben. Laut Verfassungsartikel 66 kann der Status von Föderationssubjekten in beiderseitigem Einvernehmen zwischen der Russischen Föderation und dem betreffenden Föderationssubjekt im Einklang mit dem föderalen Verfassungsgesetz geändert werden (Duma 6.10.2022). Russland besteht aus 83 Föderationssubjekten. Föderationssubjekte verfügen über eine eigene Legislative und Exekutive, sind aber weitgehend vom föderalen Zentrum abhängig (AA 22.2.2023b). Es besteht ein Trend der zunehmenden Zentralisierung des russischen Staates (ZOIS 3.11.2021; vgl. FH 24.5.2023). Moskau sichert sich die Unterstützung der regionalen Eliten durch gezielte Zugeständnisse (ZOIS 3.11.2021). Die föderale Struktur der Russischen Föderation ist in der Verfassung festgeschrieben. Laut Verfassungsartikel 66 kann der Status von Föderationssubjekten in beiderseitigem Einvernehmen zwischen der Russischen Föderation und dem betreffenden Föderationssubjekt im Einklang mit dem föderalen Verfassungsgesetz geändert werden (Duma 6.10.2022). Russland besteht aus 83 Föderationssubjekten. Föderationssubjekte verfügen über eine eigene Legislative und Exekutive, sind aber weitgehend vom föderalen Zentrum abhängig (AA 22.2.2023b). Es besteht ein Trend der zunehmenden Zentralisierung des russischen Staates (ZOIS 3.11.2021; vergleiche FH 24.5.2023). Moskau sichert sich die Unterstützung der regionalen Eliten durch gezielte Zugeständnisse (ZOIS 3.11.2021). Die 2014 von Russland vorgenommene Annexion der ukrainischen Krim und der Stadt Sewastopol ist international nicht anerkannt (AA 22.2.2023b). Am 21.2.2022 wurden die nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk von Putin als unabhängig anerkannt. Am 24.2.2022 startete Russland einen Angriffskrieg gegen die Ukraine (Eur-Rat 16.8.2022). Im September 2022 fanden in den beiden ukrainischen 'Volksrepubliken' Donezk und Luhansk sowie in den ukrainischen Regionen Cherson und Saporischschja 'Referenden' über den Beitritt zur Russischen Föderation statt. Laut den offiziellen Wahlergebnissen stimmten in der 'Volksrepublik' Donezk 99,23 % der Wähler für einen Beitritt, in der 'Volksrepublik' Luhansk 98,42 %, in Cherson 87,05 % und in Saporischschja 93,11 % (Lenta 27.9.2022). Die 'Referenden' in den vier von Russland besetzten ukrainischen Gebieten werden von den Vereinten Nationen als völkerrechtswidrig bezeichnet und international nicht anerkannt (UN 27.9.2022; vgl. Standard 30.9.2022). Die Abstimmung fand nicht nur in Wahllokalen statt, sondern prorussische De-facto-Behörden gingen außerdem mit den Wahlurnen und in Begleitung von Soldaten von Tür zu Tür (UN 27.9.2022). Die 'Stimmabgaben' erfolgten unter Zwang und Zeitdruck (Rat der EU 28.9.2022). Demokratische Mindeststandards wurden nicht eingehalten (Standard 30.9.2022). Die 'Referenden' missachteten die ukrainische Verfassung sowie Gesetze und spiegeln nicht den Willen der Bevölkerung wider (UN 27.9.2022). Nach dem Ende der Scheinreferenden baten die Anführer der prorussischen Separatisten in den ukrainischen Regionen Luhansk und Cherson den russischen Präsidenten Putin um Annexion dieser Regionen (NDR/T 28.9.2022). Am 29.9.2022 wurde die 'staatliche Souveränität' und 'Unabhängigkeit' der Regionen Cherson und Saporischschja von Putin per Erlass anerkannt (RI 30.9.2022a; vgl. RI 30.9.2022b). Im Kreml in Moskau fand am 30.9.2022 die Unterzeichnung der Verträge zum Russland-Beitritt der 'Volksrepubliken' Donezk und Luhansk sowie der Regionen Saporischschja und Cherson statt (Kreml 30.9.2022). Am
Berichten schoss die Wagner-Gruppe am 24.6.2023 Militärhubschrauber sowie ein Flugzeug ab (MOD 29.6.2023). Mittlerweile hat sich die Sicherheitslage vordergründig beruhigt, bleibt aber angespannt (EDA 27.6.2023).
einer Mitteilung des Nationalen Anti-Terrorismus-Komitees vom 26.6.2023 wurde das Anti-Terror-Regime in Moskau und Woronesch wieder aufgehoben (NAK 26.6.2023). Die Führungsriege der Wagner-Gruppe, darunter Ewgenij Prigoschin, kam bei einem Flugzeugabsturz in der Nähe von Moskau am 23.8.2023 ums Leben (BBC 27.8.2023).Aufgrund der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine ist die Lage in Russland zunehmend unberechenbar. Am 23. und 24.6.2023 kam es im Südwesten Russlands zu einer bewaffneten Auseinandersetzung (EDA 27.6.2023). Am Morgen des 24.6.2023 übernahmen Angehörige der privaten paramilitärischen Organisation 'Gruppe Wagner' unter der Führung von Ewgenij Prigoschin die Kontrolle über zentrale Einrichtungen der russischen Streitkräfte in der Stadt Rostow am Don (BAMF 26.6.2023). Vorausgegangen waren ein seit Monaten andauernder Machtkampf zwischen dem Chef des Militärunternehmens und Verteidigungsminister Schojgu (BAMF 26.6.2023; vergleiche FA 12.5.2023, ISW 12.3.2023). Auch erfolgten unbestätigten Angaben zufolge Angriffe der regulären Streitkräfte auf ein Feldlager der Söldnertruppe. Im Tagesverlauf besetzte die Wagner-Gruppe weitere Militäreinrichtungen in den Regionen Rostow und Woronesch und rückte weitgehend ungehindert mit mehreren Tausend Kämpfern in Richtung Moskau vor - mit dem erklärten Ziel, die Militärführung um Verteidigungsminister Schojgu und Generalstabschef Gerasimow zu stürzen. Als Reaktion wurden in der Hauptstadt Truppen zusammengezogen, Kontrollpunkte eingerichtet und das Anti-Terror-Regime ausgerufen, welches den Sicherheitskräften eine weitreichende Kommunikationsüberwachung, Personenkontrollen und Einschränkungen der Bewegungsfreiheit erlaubt. Auf Vermittlung des belarussischen Präsidenten Lukaschenko erklärte sich Prigoschin am Abend des 24.6.2023, mutmaßlich aufgrund des Ausbleibens erwarteter Unterstützung von Militär und Machteliten, zum Rückzug seiner Truppen bereit. Im Gegenzug sicherte die Regierung den am Aufstand beteiligten Söldnern Straffreiheit und Prigoschin persönlich darüber hinaus einen freien Abzug nach Belarus zu (BAMF 26.6.2023).
Berichten schoss die Wagner-Gruppe am 24.6.2023 Militärhubschrauber sowie ein Flugzeug ab (MOD 29.6.2023). Mittlerweile hat sich die Sicherheitslage vordergründig beruhigt, bleibt aber angespannt (EDA 27.6.2023).
einer Mitteilung des Nationalen Anti-Terrorismus-Komitees vom 26.6.2023 wurde das Anti-Terror-Regime in Moskau und Woronesch wieder aufgehoben (NAK 26.6.2023). Die Führungsriege der Wagner-Gruppe, darunter Ewgenij Prigoschin, kam bei einem Flugzeugabsturz in der Nähe von Moskau am 23.8.2023 ums Leben (BBC 27.8.2023). Aufgrund des Angriffskriegs gegen die Ukraine kommt es vermehrt zu Sicherheitsvorfällen in russischen Grenzregionen. Vor allem die Grenzregionen Belgorod, Rostow, Brjansk und Kursk sind mit täglichem Beschuss und Drohnenangriffen konfrontiert (ACLED 8.6.2023; vgl. ACLED 5.10.2023). In mehreren russischen Regionen nahe der Ukraine wurde der Notstand ausgerufen (AA 12.9.2023). Das Kriegsrecht wurde in Russland bislang nicht ausgerufen (Lenta 25.10.2023). Stattdessen spricht Russland nur von einer 'militärischen Spezialoperation' in der Ukraine (Kreml 9.6.2023; vgl. Kreml 20.10.2023).Aufgrund des Angriffskriegs gegen die Ukraine kommt es vermehrt zu Sicherheitsvorfällen in russischen Grenzregionen. Vor allem die Grenzregionen Belgorod, Rostow, Brjansk und Kursk sind mit täglichem Beschuss und Drohnenangriffen konfrontiert (ACLED 8.6.2023; vergleiche ACLED 5.10.2023). In mehreren russischen Regionen nahe der Ukraine wurde der Notstand ausgerufen (AA 12.9.2023). Das Kriegsrecht wurde in Russland bislang nicht ausgerufen (Lenta 25.10.2023). Stattdessen spricht Russland nur von einer 'militärischen Spezialoperation' in der Ukraine (Kreml 9.6.2023; vergleiche Kreml 20.10.2023). Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern gezeigt haben, kann es in Russland (auch außerhalb der Kaukasus-Region) zu Anschlägen kommen. Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf (AA 12.9.2023). In der Stadt Moskau und ihrer Umgebung kommt es häufig zu Drohnenangriffen (ACLED 7.9.2023; vgl. Interfax o.D., AA 12.9.2023), was mehrmals zu Schließungen des Moskauer Luftraums sowie zur Schließung von Flughäfen führte (ACLED 7.9.2023). Mehrere russische Regionen, darunter auch Moskau, wurden in einem abgestuften System in erhöhte Alarmbereitschaft gesetzt. Diese Anordnungen geben den dortigen lokalen Behörden und Sicherheitskräften Befugnisse zu eingreifenden Sicherheitsmaßnahmen, Kontrollen, Durchsuchungen und Beschränkungen der Bewegungsfreiheit (AA 12.9.2023). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 27.6.2023).Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern gezeigt haben, kann es in Russland (auch außerhalb der Kaukasus-Region) zu Anschlägen kommen. Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf (AA 12.9.2023). In der Stadt Moskau und ihrer Umgebung kommt es häufig zu Drohnenangriffen (ACLED 7.9.2023; vergleiche Interfax o.D., AA 12.9.2023), was mehrmals zu Schließungen des Moskauer Luftraums sowie zur Schließung von Flughäfen führte (ACLED 7.9.2023). Mehrere russische Regionen, darunter auch Moskau, wurden in einem abgestuften System in erhöhte Alarmbereitschaft gesetzt. Diese Anordnungen geben den dortigen lokalen Behörden und Sicherheitskräften Befugnisse zu eingreifenden Sicherheitsmaßnahmen, Kontrollen, Durchsuchungen und Beschränkungen der Bewegungsfreiheit (AA 12.9.2023). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 27.6.2023). Nach der Machtergreifung der Taliban in Afghanistan haben Russland und Tadschikistan ihr Militärbündnis gestärkt und gemeinsame Übungen an der tadschikisch-afghanischen Grenze abgehalten, um die Grenzsicherheit zu erhöhen (USDOS 27.2.2023).
dem aktuellen Globalen Terrorismus-Index
dem Online-Medienportal 'Kaukasischer Knoten' fielen zwischen Jänner 2022 und September 2023 insgesamt 19 Personen dem bewaffneten Konflikt im Nordkaukasus zum Opfer. Jeweils vier dieser Personen wurden in Dagestan, Tschetschenien, Inguschetien und der Region Stawropol getötet, zwei in Kabardino-Balkarien und eine Person in Nordossetien (KU 4.10.2023; vgl. KU 5.7.2023, KU 5.6.2023, KU 9.5.2023, KU 5.4.2023, KU 5.1.2023, KU 4.10.2022, KU 6.7.2022, KU 5.4.2022). Terroranschläge ziehen staatlicherseits unter anderem kollektive Bestrafungsformen nach sich. Dies bedeutet, Familienangehörige werden für die Taten ihrer Verwandten zur Verantwortung gezogen (RUSI 30.7.2021) und müssen
gesetzlichen Vorgaben Schadenersatz leisten (USDOS 20.3.2023).Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich verbessert. Die Zahl der Opfer gewalttätiger Zusammenstöße hat in den letzten Jahren abgenommen. Es ist nicht mehr von einer breiten islamistischen Bewegung im Nordkaukasus auszugehen, wenngleich es vereinzelt zu Anschlägen kommt, die von den Behörden auch mit dem 'Islamischen Staat' (IS) in Verbindung gebracht werden (ÖB 30.6.2023). Niederschwellige militante terroristische Aktivitäten sowie vermehrte Anti-Terror-Aktivitäten und Bemühungen um eine politische Konsolidierung sind feststellbar (OSAC 8.2.2021). Das rigide Vorgehen der Sicherheitskräfte sowie die Abwanderung islamistischer Kämpfer in die Kampfgebiete in Syrien und in den Irak haben dazu geführt, dass die Gewalt im Nordkaukasus deutlich zurückgegangen ist (ÖB 30.6.2021).
dem Online-Medienportal 'Kaukasischer Knoten' fielen zwischen Jänner 2022 und September 2023 insgesamt 19 Personen dem bewaffneten Konflikt im Nordkaukasus zum Opfer. Jeweils vier dieser Personen wurden in Dagestan, Tschetschenien, Inguschetien und der Region Stawropol getötet, zwei in Kabardino-Balkarien und eine Person in Nordossetien (KU 4.10.2023; vergleiche KU 5.7.2023, KU 5.6.2023, KU 9.5.2023, KU 5.4.2023, KU 5.1.2023, KU 4.10.2022, KU 6.7.2022, KU 5.4.2022). Terroranschläge ziehen staatlicherseits unter anderem kollektive Bestrafungsformen nach sich. Dies bedeutet, Familienangehörige werden für die Taten ihrer Verwandten zur Verantwortung gezogen (RUSI 30.7.2021) und müssen
gesetzlichen Vorgaben Schadenersatz leisten (USDOS 20.3.2023). Tschetschenien Die tschetschenischen Sicherheitskräfte handeln außerhalb der russischen Verfassung und Gesetzgebung (Dekoder 10.2.2022). Tschetschenische Strafverfolgungsorgane werfen vermeintlichen Salafisten und Wahhabiten unbegründet terroristische Machenschaften vor und erzwingen Geständnisse durch Folter (USCIRF 10.2021). Regelmäßig wird aus Tschetschenien über Sabotage- und Terrorakte gegen Militär und Ordnungskräfte, über Feuergefechte mit Mitgliedern bewaffneter Gruppen, Entführungen sowie Druck auf Familienangehörige von Mitgliedern illegaler bewaffneter Formationen berichtet. In verschiedenen Teilen der Republik Tschetschenien werden in regelmäßigen Abständen Antiterroroperationen durchgeführt (KU 29.3.2023b). Tschetschenische Behörden wenden regelmäßig kollektive Bestrafungsformen bei Familienangehörigen vermeintlicher Terroristen an, beispielsweise indem Familienangehörige dazu gezwungen werden, die Republik zu verlassen (USDOS 20.3.2023). In Tschetschenien gibt es eine Anti-Terrorismus-Kommission, deren Vorsitzender das Republikoberhaupt Kadyrow ist (NAK o.D.a). Im September 2018 wurde ein Grenzziehungsabkommen zwischen Tschetschenien und der Nachbarrepublik Inguschetien unterzeichnet, was in Inguschetien zu Massenprotesten der Bevölkerung führte und in der Gegenwart noch für gewisse Spannungen zwischen den beiden Republiken sorgt (KU 15.11.2021). Dagestan Von offizieller Seite wurde im Jänner 2019 die praktisch vollständige Liquidierung des bewaffneten Widerstands in Dagestan verkündet, vereinzelt kommt es dennoch zu bewaffneten Zwischenfällen. Im Fokus der Sicherheitsbehörden stehen mutmaßliche Terroristen bzw. Anhänger extremistischer Überzeugungen (dazu zählen auch in Dagestan die Zeugen Jehovas) (ÖB 30.6.2023). In Dagestan nimmt der Widerstand immer mehr die Form von Sabotageakten und von Partisanen-Aktivitäten an (KU 12.5.2023). Es gibt in Dagestan eine Anti-Terrorismus-Kommission, welche vom Republikoberhaupt Melikow geleitet wird (NAK o.D.b). Quellen: Dekoder (10.2.2022): Warum Ramsan Kadyrow (fast) alles darf, https://www.dekoder.org/de/article/ramsan-kadyrow-kritiker, Zugriff 9.6.2023 KU – Kawkasskij Usel [Kaukasischer Knoten] (4.10.2023): В III квартале 2023 года в ходе вооруженного конфликта на Северном Кавказе жертв зафиксировано не было [Im Quartal III 2023 im Zuge des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus keine Opfer], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/393113/, Zugriff 30.10.2023KU – Kawkasskij Usel [Kaukasischer Knoten] (4.10.2023): В römisch drei квартале 2023 года в ходе вооруженного конфликта на Северном Кавказе жертв зафиксировано не было [Im Quartal römisch drei 2023 im Zuge des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus keine Opfer], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/393113/, Zugriff 30.10.2023 KU – Kawkasskij Usel [Kaukasischer Knoten] (5.7.2023): В июне 2023 года жертв вооруженного конфликта на Северном Кавказе не зафиксировано [Im Juni 2023 keine Opfer des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/390297/, Zugriff 30.10.2023 KU – Kawkasskij Usel [Kaukasischer Knoten] (5.6.2023): В мае 2023 года в ходе вооруженного конфликта на Северном Кавказе погибли два человека [Im Mai 2023 kamen im Zuge des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus zwei Personen um], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/389365, Zugriff 28.6.2023 KU – Kawkasskij Usel [Kaukasischer Knoten] (12.5.2023): Дагестан: хроника террора (1996-2023 годы) [Dagestan: Chronik des Terrors (1996-2023)], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/73122/, Zugriff 28.6.2023 KU – Kawkasskij Usel [Kaukasischer Knoten] (9.5.2023): В апреле 2023 года в ходе вооруженного конфликта на Северном Кавказе четыре человека погибли [Im April 2023 kamen im Zuge des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus vier Personen um], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/388512/, Zugriff 28.6.2023 KU – Kawkasskij Usel [Kaukasischer Knoten] (5.4.2023): В I квартале 2023 года в ходе вооруженного конфликта на Северном Кавказе погибли 7 человек [Im Quartal I 2023 kamen im Zuge des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus sieben Personen um], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/387466/, Zugriff 28.6.2023KU – Kawkasskij Usel [Kaukasischer Knoten] (5.4.2023): В römisch eins квартале 2023 года в ходе вооруженного конфликта на Северном Кавказе погибли 7 человек [Im Quartal römisch eins 2023 kamen im Zuge des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus sieben Personen um], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/387466/, Zugriff 28.6.2023 KU – Kawkasskij Usel [Kaukasischer Knoten] (29.3.2023b): Чечня после КТО: диверсии, теракты, похищения [Tschetschenien nach der Anti-Terror-Operation: Sabotagen, Terroranschläge, Entführungen], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/155726/, Zugriff 28.6.2023 KU – Kawkasskij Usel [Kaukasischer Knoten] (5.1.2023): В IV квартале 2022 в ходе вооруженного конфликта на Северном Кавказе погибли 4 человека [Im Quartal IV 2022 kamen im Zuge des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus 4 Personen um], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/384685/, Zugriff 28.6.2023KU – Kawkasskij Usel [Kaukasischer Knoten] (5.1.2023): В römisch vier квартале 2022 в ходе вооруженного конфликта на Северном Кавказе погибли 4 человека [Im Quartal römisch vier 2022 kamen im Zuge des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus 4 Personen um], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/384685/, Zugriff 28.6.2023 KU – Kawkasskij Usel [Kaukasischer Knoten] (4.10.2022): Жертв в III квартале 2022 года в ходе вооруженного конфликта на Северном Кавказе не зафиксировано [Keine Opfer im Quartal III 2022 im Zuge des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/381760/, Zugriff 28.6.2023KU – Kawkasskij Usel [Kaukasischer Knoten] (4.10.2022): Жертв в römisch drei квартале 2022 года в ходе вооруженного конфликта на Северном Кавказе не зафиксировано [Keine Opfer im Quartal römisch drei 2022 im Zuge des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/381760/, Zugriff 28.6.2023 KU – Kawkasskij Usel [Kaukasischer Knoten] (6.7.2022): В ходе вооруженного конфликта на Северном Кавказе во II квартале 2022 года убито 2 человека [Im Zuge des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus im Quartal II 2022 wurden zwei Personen getötet], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/378859/, Zugriff 28.6.2023KU – Kawkasskij Usel [Kaukasischer Knoten] (6.7.2022): В ходе вооруженного конфликта на Северном Кавказе во römisch zwei квартале 2022 года убито 2 человека [Im Zuge des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus im Quartal römisch zwei 2022 wurden zwei Personen getötet], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/378859/, Zugriff 28.6.2023 KU – Kawkasskij Usel [Kaukasischer Knoten] (5.4.2022): В I квартале 2022 года в ходе вооруженного конфликта на Северном Кавказе жертв не зафиксировано [Keine Opfer im Quartal I 2022 im Zuge des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/374864/, Zugriff 28.6.2023KU – Kawkasskij Usel [Kaukasischer Knoten] (5.4.2022): В römisch eins квартале 2022 года в ходе вооруженного конфликта на Северном Кавказе жертв не зафиксировано [Keine Opfer im Quartal römisch eins 2022 im Zuge des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/374864/, Zugriff 28.6.2023 KU – Kawkasskij Usel [Kaukasischer Knoten] (15.11.2021): Угрозы Кадырова отнять землю возмутили ингушских пользователей сети [Drohungen Kadyrows, sich Land anzueignen, riefen bei Inguscheten online Empörung hervor], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/370165/, Zugriff 28.6.2023 NAK – Nationales Anti-Terrorismus-Komitee [Russland] (o.D.a): Чеченская Республика [Republik Tschetschenien], http://nac.gov.ru/subekty-federacii/chechenskaya-respublika.html, Zugriff 30.10.2023 NAK – Nationales Anti-Terrorismus-Komitee [Russland] (o.D.b): Республика Дагестан [Republik Dagestan], http://nac.gov.ru/subekty-federacii/respublika-dagestan.html, Zugriff 30.10.2023 ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30.6.2023): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2023 (Stand 30.6.2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2098380/RUSS_%C3%96B-Bericht_2023_06.pdf, Zugriff 27.10.2023 ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30.6.2021): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2021 (Stand 30.6.2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx, Zugriff 5.6.2023 OSAC – Overseas Security Advisory Council / Bureau of Diplomatic Security / US Department of State [USA] (8.2.2021): Russia Country Security Report, https://www.osac.gov/Content/Report/f312a926-0723-427a-947f-1c391b3776e8, Zugriff 28.6.2023 RUSI – Royal United Services Institute (30.7.2021): Identifying an Integration Model for the North Caucasus (RUSI Newsbrief, VOLUME 41, ISSUE 6), https://rusi.org/explore-our-research/publications/rusi-newsbrief/identifying-integration-model-north-caucasus, Zugriff 28.6.2023 USCIRF – US Commission on International Religious Freedom [USA] (10.2021): Issue Update Russia: Religious Freedom Violations in the Republic of Chechnya, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069579/2021+Chechnya+Issue+Update.pdf, Zugriff 31.5.2023 USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089062.html, Zugriff 16.5.2023 Rechtsschutz/Justizwesen Letzte Änderung 2023-06-29 09:39
der Verfassung ist die Russische Föderation ein Rechtsstaat, Richter sind unabhängig, und Gerichtsverhandlungen sind mit Ausnahme gesetzlich geregelter Fälle öffentlich (Verfassungsartikel 1, 120 und 123). Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes werden vom Föderationsrat auf Vorschlag des russischen Präsidenten ernannt. Mitglieder der anderen Gerichtshöfe auf föderaler Ebene werden vom russischen Präsidenten ernannt (Art. 128). Der Präsident der Russischen Föderation initiiert die Entlassung der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes (Art. 83). Der Generalstaatsanwalt und sein Stellvertreter sowie die Staatsanwälte der Subjekte der Russischen Föderation werden nach Beratungen mit dem Föderationsrat vom russischen Präsidenten ernannt und von diesem entlassen (Art. 129). Föderale Gesetze gelten für das gesamte Territorium der Russischen Föderation. Gesetze und andere rechtliche Bestimmungen der Subjekte der Russischen Föderation dürfen föderalen Gesetzen nicht widersprechen. Im Falle eines Widerspruchs gilt das föderale Gesetz. Republiken haben ihre eigene Rechtsordnung, solange dadurch die Kompetenzen der Russischen Föderation unberührt bleiben (Verfassungsartikel 76) (Duma 6.10.2022).
dem Verfassungsartikel 79 werden Entscheidungen internationaler Institutionen, welche der Verfassung der Russischen Föderation widersprechen, in der Russischen Föderation nicht vollstreckt (Duma 6.10.2022; vgl. BPB 2.7.2020, KAS 7.2020).
der Verfassung ist die Russische Föderation ein Rechtsstaat, Richter sind unabhängig, und Gerichtsverhandlungen sind mit Ausnahme gesetzlich geregelter Fälle öffentlich (Verfassungsartikel 1, 120 und 123). Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes werden vom Föderationsrat auf Vorschlag des russischen Präsidenten ernannt. Mitglieder der anderen Gerichtshöfe auf föderaler Ebene werden vom russischen Präsidenten ernannt (Artikel 128,). Der Präsident der Russischen Föderation initiiert die Entlassung der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes (Artikel 83,). Der Generalstaatsanwalt und sein Stellvertreter sowie die Staatsanwälte der Subjekte der Russischen Föderation werden nach Beratungen mit dem Föderationsrat vom russischen Präsidenten ernannt und von diesem entlassen (Artikel 129,). Föderale Gesetze gelten für das gesamte Territorium der Russischen Föderation. Gesetze und andere rechtliche Bestimmungen der Subjekte der Russischen Föderation dürfen föderalen Gesetzen nicht widersprechen. Im Falle eines Widerspruchs gilt das föderale Gesetz. Republiken haben ihre eigene Rechtsordnung, solange dadurch die Kompetenzen der Russischen Föderation unberührt bleiben (Verfassungsartikel 76) (Duma 6.10.2022).
dem Verfassungsartikel 79 werden Entscheidungen internationaler Institutionen, welche der Verfassung der Russischen Föderation widersprechen, in der Russischen Föderation nicht vollstreckt (Duma 6.10.2022; vergleiche BPB 2.7.2020, KAS 7.2020). Die Rechtsstaatlichkeit wird von Russlands politischer Führung oft untergraben, um die Stabilität des politischen Systems aufrechtzuerhalten (BS 2022).
dem Rechtsstaatlichkeitsindex des World Justice Project nimmt Russland aktuell den 107. Rang von insgesamt 140 Ländern ein und befindet sich zwischen den Ländern Libanon und Côte d'Ivoire (WJP o.D.). Das Justizwesen in Russland ist nicht unabhängig (SWP 19.4.2022; vgl. UN-HRC 1.12.2022, FH 2023). In der Praxis wird die Justiz von der Exekutive kontrolliert (BS 2022; vgl. FH 19.4.2022). Politisch wichtige Fälle werden vom Kreml überwacht, und Richter haben nicht genügend Autonomie, um den Ausgang zu bestimmen (ÖB 30.6.2022). Richter des Verfassungsgerichtshofes dürfen ihre abweichenden Meinungen nicht öffentlich machen (UN-HRC 1.12.2022).Die Rechtsstaatlichkeit wird von Russlands politischer Führung oft untergraben, um die Stabilität des politischen Systems aufrechtzuerhalten (BS 2022).
dem Rechtsstaatlichkeitsindex des World Justice Project nimmt Russland aktuell den 107. Rang von insgesamt 140 Ländern ein und befindet sich zwischen den Ländern Libanon und Côte d'Ivoire (WJP o.D.). Das Justizwesen in Russland ist nicht unabhängig (SWP 19.4.2022; vergleiche UN-HRC 1.12.2022, FH 2023). In der Praxis wird die Justiz von der Exekutive kontrolliert (BS 2022; vergleiche FH 19.4.2022). Politisch wichtige Fälle werden vom Kreml überwacht, und Richter haben nicht genügend Autonomie, um den Ausgang zu bestimmen (ÖB 30.6.2022). Richter des Verfassungsgerichtshofes dürfen ihre abweichenden Meinungen nicht öffentlich machen (UN-HRC 1.12.2022). Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis unterscheidet grundsätzlich nicht nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität. Es gibt jedoch Hinweise auf selektive Strafverfolgung, die auch sachfremd, etwa aus politischen Gründen oder wirtschaftlichen Interessen, motiviert sein kann (AA 28.9.2022). Das Justizwesen ist von Korruption befallen (BS 2022).
Berichten geraten seit Russlands Ukraine-Invasion Rechtsanwälte immer mehr ins Visier. Beispielsweise wird ihnen der Zugang zu Mandanten auf Polizeistationen und die Vertretung ihrer Mandanten bei Gerichtsverhandlungen verwehrt (EUAA 16.12.2022b). Es kommt vor, dass Rechtsanwälte ungerechtfertigten Disziplinarverfahren und strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt sind, insbesondere wenn sie Teilnehmer an Anti-Kriegsprotesten verteidigen (UN-HRC 1.12.2022). Es gibt Berichte über Anwälte, welche verhaftet wurden, weil sie Opfer politischer Repressionen unterstützt haben (EUAA 16.12.2022b). Schutzmaßnahmen gegen willkürliche Verhaftung und andere Garantien zur Durchführung ordnungsgemäßer Verfahren werden regelmäßig verletzt (FH 2023).
den gesetzlichen Vorgaben dürfen Inhaftierte die Gesetzmäßigkeit ihrer Inhaftierung gerichtlich überprüfen lassen. Wegen der mangelnden Unabhängigkeit des Justizsystems schließen sich Richter für gewöhnlich der Ansicht des Ermittlers an und weisen Beschwerden Angeklagter ab. Angeklagte und ihre Rechtsvertreter müssen bei Gerichtsverhandlungen persönlich oder über Video anwesend sein. Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung sowie das Recht auf ein faires und öffentliches Gerichtsverfahren. Diese Rechte werden nicht immer respektiert (USDOS 20.3.2023). Vertreter der Opposition und der kritischen Zivilgesellschaft können in Ermittlungsverfahren und vor Gericht nicht auf eine faire Behandlung bzw. einen fairen Prozess vertrauen (AA 28.9.2022). Gerichtsverfahren enden sehr selten mit Freisprüchen (USDOS 20.3.2023). Das öffentliche Vertrauen in die Justiz ist gering (UN-HRC 1.12.2022; vgl. LZ 20.9.2022).Schutzmaßnahmen gegen willkürliche Verhaftung und andere Garantien zur Durchführung ordnungsgemäßer Verfahren werden regelmäßig verletzt (FH 2023).
den gesetzlichen Vorgaben dürfen Inhaftierte die Gesetzmäßigkeit ihrer Inhaftierung gerichtlich überprüfen lassen. Wegen der mangelnden Unabhängigkeit des Justizsystems schließen sich Richter für gewöhnlich der Ansicht des Ermittlers an und weisen Beschwerden Angeklagter ab. Angeklagte und ihre Rechtsvertreter müssen bei Gerichtsverhandlungen persönlich oder über Video anwesend sein. Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung sowie das Recht auf ein faires und öffentliches Gerichtsverfahren. Diese Rechte werden nicht immer respektiert (USDOS 20.3.2023). Vertreter der Opposition und der kritischen Zivilgesellschaft können in Ermittlungsverfahren und vor Gericht nicht auf eine faire Behandlung bzw. einen fairen Prozess vertrauen (AA 28.9.2022). Gerichtsverfahren enden sehr selten mit Freisprüchen (USDOS 20.3.2023). Das öffentliche Vertrauen in die Justiz ist gering (UN-HRC 1.12.2022; vergleiche LZ 20.9.2022). Es ist gesetzlich vorgesehen, dass Personen Behörden wegen Menschenrechtsverletzungen klagen können. Jedoch sind diese Mechanismen oft nicht effektiv (USDOS 20.3.2023). Am 16.3.2022 wurde Russland aus dem Europarat ausgeschlossen (Europarat 16.3.2022). Zunächst hatte der Europarat wegen des bewaffneten russischen Angriffs auf die Ukraine die Mitgliedschaftsrechte Russlands im Europarat suspendiert (Europarat 25.2.2022). Russland war dem Europarat 1996 beigetreten (Europarat 16.3.2022). Seit 16.9.2022 ist Russland keine Vertragspartei der vom Europarat geschaffenen Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) mehr (Europarat 16.9.2022; vgl. Europarat o.D.b). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stellt die Einhaltung der EMRK sicher. Bürger können sich, nachdem die innerstaatlichen Rechtsbehelfe erschöpft sind, mit Beschwerden direkt an ihn wenden (Europarat o.D.). Seit 16.9.2022 haben russische Bürger kein Recht mehr, den EGMR anzurufen (SWP 19.4.2022). Der EGMR ist weiterhin für die Bearbeitung von Beschwerden gegen Russland zuständig, welche bis 16.9.2022 eingereicht wurden. Das Ministerkomitee des Europarats überwacht weiterhin die Umsetzung der Urteile (Europarat 16.9.2022).
einer von der Russischen Föderation verabschiedeten Gesetzesänderung vom Juni 2022 unterliegen Beschlüsse des EGMR, welche nach dem 15.3.2022 in Kraft traten, aber nicht mehr der Vollstreckung in der Russischen Föderation (RF 11.6.2022). Vor dem EGMR waren mit Stand 30.4.2023 15.700 Beschwerden gegen Russland anhängig (ECHR 30.4.2023).Es ist gesetzlich vorgesehen, dass Personen Behörden wegen Menschenrechtsverletzungen klagen können. Jedoch sind diese Mechanismen oft nicht effektiv (USDOS 20.3.2023). Am 16.3.2022 wurde Russland aus dem Europarat ausgeschlossen (Europarat 16.3.2022). Zunächst hatte der Europarat wegen des bewaffneten russischen Angriffs auf die Ukraine die Mitgliedschaftsrechte Russlands im Europarat suspendiert (Europarat 25.2.2022). Russland war dem Europarat 1996 beigetreten (Europarat 16.3.2022). Seit 16.9.2022 ist Russland keine Vertragspartei der vom Europarat geschaffenen Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) mehr (Europarat 16.9.2022; vergleiche Europarat o.D.b). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stellt die Einhaltung der EMRK sicher. Bürger können sich, nachdem die innerstaatlichen Rechtsbehelfe erschöpft sind, mit Beschwerden direkt an ihn wenden (Europarat o.D.). Seit 16.9.2022 haben russische Bürger kein Recht mehr, den EGMR anzurufen (SWP 19.4.2022). Der EGMR ist weiterhin für die Bearbeitung von Beschwerden gegen Russland zuständig, welche bis 16.9.2022 eingereicht wurden. Das Ministerkomitee des Europarats überwacht weiterhin die Umsetzung der Urteile (Europarat 16.9.2022).
einer von der Russischen Föderation verabschiedeten Gesetzesänderung vom Juni 2022 unterliegen Beschlüsse des EGMR, welche nach dem 15.3.2022 in Kraft traten, aber nicht mehr der Vollstreckung in der Russischen Föderation (RF 11.6.2022). Vor dem EGMR waren mit Stand 30.4.2023 15.700 Beschwerden gegen Russland anhängig (ECHR 30.4.2023). Quellen: AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 10.9.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079430/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_10._September_2022%29%2C_28.09.2022.pdf, Zugriff 16.5.2023 BPB – Bundeszentrale für politische Bildung [Deutschland] (2.7.2020): Verfassungsreferendum in Russland, https://www.bpb.de/kurz-knapp/hintergrund-aktuell/312075/verfassungsreferendum-in-russland/, Zugriff 5.6.2023 BS – Bertelsmann Stiftung
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.