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{'item': 'W216 2269573-1'}

Obsah (8)§ 7Art. 133§ 44Artikel 1Art. 130§ 17§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.02.2024 GeschäftszahlW216 2269573-1 Spruch, W216 2269573-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Mari

§ 7Abs. 4, § 17, § 28 Abs. 1, § 31 Abs. 1 Vw

GVG und §§ 32, 33 AVG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 7, Absatz 4,, Paragraph 17,, Paragraph 28, Absatz eins,, Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG und Paragraphen 32, 33, AVG als verspätet zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) St. Pölten vom 18.01.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 30.12.2022

§ 44in Verbindung mit § 46 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (Al

VG), BGBl. Nr. 609/1997 in geltender Fassung, und

Artikel 1lit.

f in Verbindung mit Artikel 65 Abs. 2 der Verordnung EG Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, in der geltenden Fassung, mangels Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle zurückgewiesen.1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) St. Pölten vom 18.01.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 30.12.2022

Paragraph 44, in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz eins, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1997, in geltender Fassung, und

Artikel 1Litera f, in Verbindung mit Artikel 65 Absatz 2, der Verordnung EG Nr.

883 aus 2004, zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, in der geltenden Fassung, mangels Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle zurückgewiesen.

  1. Ausweislich des Verwaltungsaktes wurde eine Zustellung dieses Bescheides mittels RSa-Sendung vorgenommen. Aus dem vorliegenden Zustellnachweis (Rückschein) ergibt sich, dass der Bescheid vom 18.01.2023 nach einem Zustellversuch am 23.01.2023 durch Hinterlegung (Beginn der Abholfrist: 24.01.2023) zugestellt wurde.
  2. Mit Schreiben datiert vom 21.02.2023, eingelangt bei der belangten Behörde per eAMS-Konto am 22.02.2023, erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde.
  3. Mit Bescheid des AMS St. Pölten vom 16.03.2023 wurde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen, mit der die Beschwerde vom 22.02.2023 gegen den angefochtenen Bescheid vom 18.01.2023

§§ 7und 14 Vw

GVG iVm § 56 Abs. 2 AlVG als verspätet eingebracht zurückgewiesen wurde. 4. Mit Bescheid des AMS St. Pölten vom 16.03.2023 wurde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen, mit der die Beschwerde vom 22.02.2023 gegen den angefochtenen Bescheid vom 18.01.2023

Paragraphen 7 und 14 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG als verspätet eingebracht zurückgewiesen wurde. Nach Wiedergabe der dem Bescheid zugrunde gelegten Rechtsvorschriften führte die Behörde begründend aus, dass der angefochtene Bescheid vom 18.01.2023 dem Beschwerdeführer mittels RSa-Sendung per Post übermittelt worden sei und daher im Sinne der Bestimmung des § 26 Abs. 2 iVm § 3 ZustG mit Beginn der Abholfrist am 24.01.2023 (Dienstag) als zugestellt anzusehen sei. In Anbetracht der ordnungsgemäßen Zustellung habe die vierwöchige Beschwerdefrist bereits am Dienstag, dem 21.02.2023, geendet. Seitens des zuständigen Postamtes sei der Bescheid hinterlegt und ab 24.01.2023 zur Abholung bereitgehalten worden. Der von der Post an das AMS übermittelte Rückschein lasse auf keine Zustellmängel schließen. Damit liege eine ordnungsgemäße Zustellung vor. Eine Ortsabwesenheit habe der Beschwerdeführer weder vorgebracht noch der regionalen Geschäftsstelle gemeldet. Die vierwöchige Beschwerdefrist habe somit am Dienstag, dem 21.02.2023, geendet. Der Beschwerdeführer habe die Beschwerde trotz korrekter Rechtsmittelbelehrung im bekämpften Bescheid am 22.02.2023 Mittwoch via eAMS-Konto an das Arbeitsmarktservice St. Pölten gesandt. Die Beschwerde sei sohin als verspätet eingebracht zurückzuweisen gewesen.Nach Wiedergabe der dem Bescheid zugrunde gelegten Rechtsvorschriften führte die Behörde begründend aus, dass der angefochtene Bescheid vom 18.01.2023 dem Beschwerdeführer mittels RSa-Sendung per Post übermittelt worden sei und daher im Sinne der Bestimmung des Paragraph 26, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 3, ZustG mit Beginn der Abholfrist am 24.01.2023 (Dienstag) als zugestellt anzusehen sei. In Anbetracht der ordnungsgemäßen Zustellung habe die vierwöchige Beschwerdefrist bereits am Dienstag, dem 21.02.2023, geendet. Seitens des zuständigen Postamtes sei der Bescheid hinterlegt und ab 24.01.2023 zur Abholung bereitgehalten worden. Der von der Post an das AMS übermittelte Rückschein lasse auf keine Zustellmängel schließen. Damit liege eine ordnungsgemäße Zustellung vor. Eine Ortsabwesenheit habe der Beschwerdeführer weder vorgebracht noch der regionalen Geschäftsstelle gemeldet. Die vierwöchige Beschwerdefrist habe somit am Dienstag, dem 21.02.2023, geendet. Der Beschwerdeführer habe die Beschwerde trotz korrekter Rechtsmittelbelehrung im bekämpften Bescheid am 22.02.2023 Mittwoch via eAMS-Konto an das Arbeitsmarktservice St. Pölten gesandt. Die Beschwerde sei sohin als verspätet eingebracht zurückzuweisen gewesen.

  1. Mit Eingabe vom 28.03.2023 brachte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Vorlageantrag ein und führte darin aus: "Ich habe am
  2. Januar 2023 eine Benachrichtigung von der Post erhalten. Ein Mitarbeiter der Firma, in der ich arbeite, benachrichtigte mich dann über einen Brief von der Post. Es war am
  3. Januar
  4. Am nächsten Tag war ich bei der Post und erhielt ich einen Brief. Bitte berücksichtigen Sie meine Beschwerde, da die Frist korrekt war."
  5. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht seitens der belangten Behörde am 03.04.2023 zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Akteninhaltes werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt: Der Bescheid der belangten Behörde vom 18.01.2023 wurde mittels RSa-Brief an die aktuelle Wohnadresse des Beschwerdeführers in Österreich versandt und nach erfolglosem Zustellversuch am 23.01.2023 durch Hinterlegung am 24.01.2023, mit Beginn der Abholfrist am 24.01.2023, zugestellt. Die Verständigung über die Hinterlegung wurde am 23.01.2023 in die Abgabeeinrichtung eingelegt. In der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides findet sich der Hinweis, dass binnen vier Wochen nach Zustellung (= Beschwerdefrist) schriftlich die Beschwerde eingebracht werden kann. Die Frist zur Einbringung einer Beschwerde beträgt vier Wochen, begann im gegenständlichen Fall am Dienstag, dem 24.01.2023, zu laufen und endete daher am Dienstag, dem 21.02.
  7. Der Beschwerdeführer brachte das Rechtsmittel der Beschwerde am 22.02.2023 per eAMS-Konto bei der belangten Behörde ein.
  8. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen zum Zustellvorgang des Bescheides beruhen auf dem unbedenklichen und gut lesbaren RSa-Rückschein. Dieser stellt als Zustellschein eine öffentliche Urkunde dar, welche die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat (vgl. dazu näher die nachfolgende rechtliche Beurteilung). Die Feststellungen zum Zustellvorgang des Bescheides beruhen auf dem unbedenklichen und gut lesbaren RSa-Rückschein. Dieser stellt als Zustellschein eine öffentliche Urkunde dar, welche die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat vergleiche dazu näher die nachfolgende rechtliche Beurteilung). Aus diesem Rückschein ergibt sich, dass der Bescheid nach erfolglosem Zustellversuch am 23.01.2023 am 24.01.2023 durch Hinterlegung zugestellt wurde. In der Beschwerde wurde dem nicht substantiiert entgegengetreten, vielmehr wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer am 25.01.2023 eine Benachrichtigung von der Post erhalten hätte. Ein Mitarbeiter der Firma, in der er arbeite, habe ihn am 25.02.2023 über einen Brief von der Post informiert und habe der Beschwerdeführer am nächsten Tag bei der Post den Brief abgeholt. Er bitte, seine Beschwerde zu berücksichtigen, da die Frist korrekt gewesen sei. Der Beschwerdeführer tritt in diesem Vorbringen dem tatsächlichen Datum des Zustellversuches und auch dem Datum der konkreten Hinterlegung somit nicht entgegen und ist bei diesem Sachverhalt der Umstand, wann der Beschwerdeführer Kenntnis vom Bescheid erlangt hat bzw. wann er den Bescheid tatsächlich von der Post abgeholt hat, ohne Relevanz. Die Feststellung des Einbringens der Beschwerde am 22.02.2023 ergibt sich aus dem im Akt aufliegenden Schriftstück der belangten Behörde. Diesem Schriftstück ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die Beschwerde am 22.02.2023 per eAMS-Konto an die belangte Behörde übermittelt hat. Hinsichtlich der Bestimmung des Fristenlaufs für die Einbringung der Beschwerde wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen.
  9. Rechtliche Beurteilung: 3.
  10. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.3.
  11. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde: 3.
  12. Die Bescheidbeschwerde ist schriftlich (in Form eines Schriftsatzes) bei der belangten Behörde einzubringen (§ 12 VwGVG). 3.
  13. Die Bescheidbeschwerde ist schriftlich (in Form eines Schriftsatzes) bei der belangten Behörde einzubringen (Paragraph 12, VwGVG).

§ 7Abs. 4 Vw

GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG (= Parteibeschwerde) dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.

Sie beginnt in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (= Parteibeschwerde) dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung. Im vorliegenden Fall wurde in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides vom 18.01.2023 zutreffend darauf hingewiesen, dass gegen den Bescheid binnen vier Wochen nach Zustellung schriftlich Beschwerde bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle eingebracht werden kann. Die Rechtsmittelbelehrung entspricht auch sonst den Anforderungen des § 61 Abs. 1 AVG.Im vorliegenden Fall wurde in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides vom 18.01.2023 zutreffend darauf hingewiesen, dass gegen den Bescheid binnen vier Wochen nach Zustellung schriftlich Beschwerde bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle eingebracht werden kann. Die Rechtsmittelbelehrung entspricht auch sonst den Anforderungen des Paragraph 61, Absatz eins, AVG. Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats (§ 32 Abs. 2 AVG). Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats (Paragraph 32, Absatz 2, AVG). Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder

  1. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen (33 Abs. 2 AVG).Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder
  2. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen (33 Absatz 2, AVG). Bei der Frist zur Einbringung der Beschwerde handelt es sich um eine durch Gesetz festgesetzte Frist, die nicht verlängerbar ist (§ 33 Abs. 4 AVG). Sie ist eine prozessuale (formelle) Frist, sodass die Tage des Postenlaufes nicht einzurechnen sind (§ 33 Abs. 3 AVG).Bei der Frist zur Einbringung der Beschwerde handelt es sich um eine durch Gesetz festgesetzte Frist, die nicht verlängerbar ist (Paragraph 33, Absatz 4, AVG). Sie ist eine prozessuale (formelle) Frist, sodass die Tage des Postenlaufes nicht einzurechnen sind (Paragraph 33, Absatz 3, AVG). Das Dokument ist dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen (§ 13 Abs. 1 ZustG).Das Dokument ist dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen (Paragraph 13, Absatz eins, ZustG). Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument

§ 17Abs. 1 Zustell

G im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument

Paragraph 17, Absatz eins, ZustellG im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

§ 17Abs. 2 Zustell

G ist der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

Paragraph 17, Absatz 2, ZustellG ist der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

§ 17Abs. 3 Zustell

G ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

Paragraph 17, Absatz 3, ZustellG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

§ 17Abs.

4 ist die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.

Paragraph 17, Absatz 4, ist die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde. Die Zustellung ist vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden (§ 22 Abs. 1 ZustG).Die Zustellung ist vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden (Paragraph 22, Absatz eins, ZustG). 3.

  1. Nach den Beurkundungen des Zustellorgans auf dem im Akt einliegenden RSa-Rückschein erfolgte gegenständlich am 23.01.2023 ein Zustellversuch des Bescheides der belangten Behörde. Da der Beschwerdeführer nicht angetroffen wurde, erfolgte die Zustellung durch Hinterlegung mit Beginn der Abholfrist am Dienstag, dem 24.01.
  2. Die Hinterlegungsanzeige wurde in die Abgabeeinrichtung des Beschwerdeführers eingelegt, Zustellhindernisse lagen keine vor. Bei dem genannten Rückschein handelt es sich als Zustellschein um eine öffentliche Urkunde, die die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat, dass die Zustellung den Angaben auf dem Zustellschein entsprechend erfolgt ist. Diese Vermutung ist widerlegbar. Behauptet jemand, es lägen Zustellmängel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die im Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/02/0156; 11.11.2015, Ra 2015/04/0086, je mwN). Dazu bedarf es jedoch konkreter Darlegungen und eines entsprechenden Beweisanbotes (vgl. etwa VwGH 27.07.2007, 2006/10/0040; 21.07.2011, 2007/18/0827 mwN). Bei dem genannten Rückschein handelt es sich als Zustellschein um eine öffentliche Urkunde, die die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat, dass die Zustellung den Angaben auf dem Zustellschein entsprechend erfolgt ist. Diese Vermutung ist widerlegbar. Behauptet jemand, es lägen Zustellmängel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die im Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/02/0156; 11.11.2015, Ra 2015/04/0086, je mwN). Dazu bedarf es jedoch konkreter Darlegungen und eines entsprechenden Beweisanbotes vergleiche etwa VwGH 27.07.2007, 2006/10/0040; 21.07.2011, 2007/18/0827 mwN). Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer weder in der Beschwerde noch im Vorlageantrag konkrete Zustellmängel behauptete. Er hielt in der Beschwerde zwar fest, dass er vom Bescheid erst am 25.01.2023 erfahren habe, behauptet jedoch nicht die Unrichtigkeit des Rückscheines und wäre eine solche Behauptung auch mit der Beurkundung des Zustellvorganges am Rückschein nicht in Einklang zu bringen. Der Beschwerdeführer brachte insbesondere auch nicht vor, dass er wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen habe können. Im Ergebnis wurde seitens des Beschwerdeführers sohin kein Vorbringen erstattet, das am Vorliegen einer ordnungsgemäßen Zustellung des Bescheides zweifeln ließe. 3.
  3. Ausgehend von einer Zustellung des Bescheides durch Hinterlegung mit Beginn der Abholfrist am 24.01.2023 endete die vierwöchige Beschwerdefrist mit Ablauf des 21.02.
  4. Die nach Ablauf der Beschwerdefrist am 22.02.2023 eingebrachte Beschwerde war daher als verspätet zurückzuweisen. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen ist dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Verspätung verwehrt (vgl. VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117). Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen ist dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Verspätung verwehrt vergleiche VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117). 3.
  5. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt. Das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung wird darauf gestützt, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage hinreichend geklärt erschien. Das AMS hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen wurde in der Beschwerde und im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung wird darauf gestützt, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage hinreichend geklärt erschien. Das AMS hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen wurde in der Beschwerde und im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor vergleiche zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. In der Beschwerde und im Vorlageantrag findet sich kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt in einer mündlichen Verhandlung näher zu erörtern. Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um "civil rights" iSd Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Da jedoch im gegenständlichen Fall keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten, stehen dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um "civil rights" iSd Artikel 6, EMRK vergleiche VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Da jedoch im gegenständlichen Fall keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten, stehen dem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen vergleiche VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das AMS vorangegangen. Es wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüberhinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. dazu insbesondere Punkt II.3.3.); darüber hinaus hing die Entscheidung betreffend die Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde lediglich von bereits ausjudizierten – nicht übermäßig komplexen – Rechtsfragen ab.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche dazu insbesondere Punkt römisch zwei.3.3.); darüber hinaus hing die Entscheidung betreffend die Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde lediglich von bereits ausjudizierten – nicht übermäßig komplexen – Rechtsfragen ab. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W216.2269573.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.