RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.02.2024 GeschäftszahlW216 2269773-1 Spruch, W216 2269773-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Krems (in der Folge: AMS) vom 13.02.2023 sprach die belangte Behörde unter Spruchpunkt A) aus, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 05.12.2022 bis 07.02.2023 kein Arbeitslosengeld erhält. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 05.12.2022 nicht eingehalten und sich erst wieder am 08.02.2023 bei seiner zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet. Unter Spruchpunkt B) wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 05.12.2022 nicht eingehalten und sich erst wieder am 08.02.2023 bei seiner zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet. Unter Spruchpunkt B) wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen.
- Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer, durch seinen gerichtlich bestellten Erwachsenenvertreter fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben und darin ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht bzw. nicht wirksam über die Rechtsfolgen des Unterlassens einer Kontrollmeldung belehrt worden sei. Da für die Vertretung bei Gerichten, Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsträgern der gerichtliche Erwachsenenvertreter bestellt worden sei, hätte daher an diesen eine entsprechende Mitteilung bzw. Belehrung und Verständigung darüber erfolgen müssen, dass der Beschwerdeführer einen vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 05.12.2022 nicht eingehalten habe. Nachdem der Erwachsenenvertreter erst im Nachhinein und zwar mit Schreiben des AMS vom 09.02.2023 verständigt worden sei, sei die Aberkennung des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 05.12.2022 bis 07.02.2023 zu Unrecht erfolgt.
- Mit Bescheid des AMS Krems vom 24.03.2023 wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG und § 56 AlVG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass im vorliegenden Fall das Schreiben betreffend den Kontrollmeldetermin vom 23.11.2022 sowie die Mitteilung über die Einstellung des Leistungsbezuges vom 05.12.2022 nachweislich nur an den Beschwerdeführer übermittelt worden sei, zumal dem AMS erstmals am 09.12.2022 bekanntgegeben worden sei, dass der Beschwerdeführer seit 07.07.2021 über einen gerichtlichen Erwachsenenvertreter verfüge. Weder der Beschwerdeführer noch sein gerichtlicher Erwachsenenvertreter hätten mit dem AMS ausdrücklich vereinbart, dass sämtliche Termine mit dem Beschwerdeführer auch seinem Erwachsenenvertreter übermittelt werden sollen. Selbst wenn dem Erwachsenenvertreter das Schreiben vom 23.11.2022 ebenso übermittelt worden wäre, hätte dieser Umstand keine rechtlichen Auswirkungen auf den gegenständlichen Fall gehabt. Die Einhaltung des Kontrollmeldetermins wäre nämlich dennoch nicht in dessen Verantwortungsbereich gefallen, sondern dieser wäre vom Beschwerdeführer selbst wahrzunehmen gewesen.
- Mit Bescheid des AMS Krems vom 24.03.2023 wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG und Paragraph 56, AlVG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass im vorliegenden Fall das Schreiben betreffend den Kontrollmeldetermin vom 23.11.2022 sowie die Mitteilung über die Einstellung des Leistungsbezuges vom 05.12.2022 nachweislich nur an den Beschwerdeführer übermittelt worden sei, zumal dem AMS erstmals am 09.12.2022 bekanntgegeben worden sei, dass der Beschwerdeführer seit 07.07.2021 über einen gerichtlichen Erwachsenenvertreter verfüge. Weder der Beschwerdeführer noch sein gerichtlicher Erwachsenenvertreter hätten mit dem AMS ausdrücklich vereinbart, dass sämtliche Termine mit dem Beschwerdeführer auch seinem Erwachsenenvertreter übermittelt werden sollen. Selbst wenn dem Erwachsenenvertreter das Schreiben vom 23.11.2022 ebenso übermittelt worden wäre, hätte dieser Umstand keine rechtlichen Auswirkungen auf den gegenständlichen Fall gehabt. Die Einhaltung des Kontrollmeldetermins wäre nämlich dennoch nicht in dessen Verantwortungsbereich gefallen, sondern dieser wäre vom Beschwerdeführer selbst wahrzunehmen gewesen. Darüber hinaus habe weder der Beschwerdeführer noch der Erwachsenenvertreter vorgebracht, dass der Beschwerdeführer die Fähigkeit zur Wahrnehmung von Terminen bzw. zum Verstehen der Konsequenzen der Nichteinhaltung ("Terminfähigkeit") nicht besitze. Demnach sei festzustellen, dass er im verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt terminfähig gewesen sei. Da zum Zeitpunkt des Kontrollmeldetermins am 05.12.2022 kein triftiger Grund vorgelegen habe, der die Versäumung des Kontrollmeldetermins rechtfertige, gebühre gemäße § 49 AlVG für die Zeit vom 05.12.2022 bis 07.02.2023 keine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Darüber hinaus habe weder der Beschwerdeführer noch der Erwachsenenvertreter vorgebracht, dass der Beschwerdeführer die Fähigkeit zur Wahrnehmung von Terminen bzw. zum Verstehen der Konsequenzen der Nichteinhaltung ("Terminfähigkeit") nicht besitze. Demnach sei festzustellen, dass er im verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt terminfähig gewesen sei. Da zum Zeitpunkt des Kontrollmeldetermins am 05.12.2022 kein triftiger Grund vorgelegen habe, der die Versäumung des Kontrollmeldetermins rechtfertige, gebühre gemäße Paragraph 49, AlVG für die Zeit vom 05.12.2022 bis 07.02.2023 keine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung.
- Der Beschwerdeführer stellte durch seinen Erwachsenenvertreter fristgerecht einen Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
- Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 06.04.2023 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer bezieht seit 17.11.2022 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Beim Beschwerdeführer liegt eine leichte Intelligenzminderung mit begleitenden Verhaltensstörungen (Auffassungs- und Konzentrationsstörungen; eingeschränkte Fähigkeit Lesen, Schreiben und Rechnen zu erlernen) bei ADHS-Syndrom vor. Es besteht weiters eine Beeinträchtigung der Entscheidungsfähigkeit. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Krems an der Donau vom 07.07.2021 wurde ein Erwachsenenvertreter für den Beschwerdeführer – bis längstens 07.07.2024 mit Option einer Erneuerung – bestellt. Die gerichtliche Erwachsenenvertretung umfasst folgenden Wirkungsbereich: Verwaltung von Einkommen, Vermögen und Verbindlichkeiten; Vertretung bei Gerichten, Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsträgern; Vertretung bei Rechtsgeschäften, die über Geschäfte des täglichen Lebens hinausgehen. Der Beschwerdeführer hat den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 05.12.2022 nicht eingehalten und sich erst am 08.02.2023 persönlich bei der belangten Behörde gemeldet. Über den Kontrolltermin wurde der Beschwerdeführer per Post informiert. Am 09.12.2022 erlangte das AMS erstmals Kenntnis davon, dass für den Beschwerdeführer ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt wurde. Der gerichtliche Erwachsenenvertreter erhielt in weiterer Folge dennoch kein gesondertes Schreiben noch wurde dieser anderweitig über den versäumten Kontrollmeldetermin des Beschwerdeführers am 05.12.2022 in Kenntnis gesetzt. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Vorschreibung des Kontrollmeldetermins nicht terminfähig. Der Kontrollmeldetermin wurde nicht ordnungsgemäß zugewiesen.
- Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde. Der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung im verfahrensrelevanten Zeitraum ergibt sich aus einem aktuellen Versicherungsdatenauszug. Die beim Beschwerdeführer vorliegenden Beschwerden, die zur Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters geführt haben, ergeben sich insbesondere aus dem Beschluss des Bezirksgerichts Krems vom 07.07.2021 zur Zl. XXXX . Darin wird auch angeführt, dass der Beschwerdeführer die rechtlichen und finanziellen Konsequenzen seiner Handlungen nicht ausreichend einschätzen könne und zu impulsiven Entscheidungsfindungen neige. Er sei nicht in der Lage, die angeführten Angelegenheiten ohne Nachteil für sich selbst zu besorgen. Die beim Beschwerdeführer vorliegenden Beschwerden, die zur Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters geführt haben, ergeben sich insbesondere aus dem Beschluss des Bezirksgerichts Krems vom 07.07.2021 zur Zl. römisch 40 . Darin wird auch angeführt, dass der Beschwerdeführer die rechtlichen und finanziellen Konsequenzen seiner Handlungen nicht ausreichend einschätzen könne und zu impulsiven Entscheidungsfindungen neige. Er sei nicht in der Lage, die angeführten Angelegenheiten ohne Nachteil für sich selbst zu besorgen. Der von der gerichtlichen Erwachsenenvertretung umfasste Wirkungsbereich ist ebenso dem Beschluss des Bezirksgerichts Krems vom 07.07.2021 zur Zl. XXXX sowie der im Akt aufliegenden Urkunde des Bezirksgerichts Krems vom 13.08.2021 über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters zu entnehmen. Der von der gerichtlichen Erwachsenenvertretung umfasste Wirkungsbereich ist ebenso dem Beschluss des Bezirksgerichts Krems vom 07.07.2021 zur Zl. römisch 40 sowie der im Akt aufliegenden Urkunde des Bezirksgerichts Krems vom 13.08.2021 über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters zu entnehmen. Dass der Beschwerdeführer den Kontrollmeldetermin am 05.12.2022 verabsäumt und sich erst am 08.02.2023 persönlich bei der belangten Behörde wieder gemeldet hat, ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wird überdies weder vom Beschwerdeführer noch seinem Erwachsenenvertreter bestritten. Unstrittig ist ebenso, dass nur der Beschwerdeführer vom Kontrollmeldetermin am 05.12.2022 sowie dessen Nichteinhaltung informiert wurde. Selbst nach Kenntnis des AMS spätestens am 09.12.2022 von der bestehenden Erwachsenenvertretung des Beschwerdeführers erfolgte keine entsprechende Mitteilung über den Kontrollmeldetermin oder Verständigung über deren Versäumnis durch den Beschwerdeführer an den Erwachsenenvertreter.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig; sie ist auch begründet. Zu A) Stattgebung der Beschwerde: 3.
- Die gegenständlich maßgebliche Bestimmung des § 49 AlVG lautet wie folgt:3.
- Die gegenständlich maßgebliche Bestimmung des Paragraph 49, AlVG lautet wie folgt: "Kontrollmeldungen § 49.
(1)Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, daß das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.Paragraph 49,
(1)Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, daß das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.
(2)Ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterläßt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, verliert vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Liegen zwischen dem Tag der versäumten Kontrollmeldung und der Geltendmachung mehr als 62 Tage, so erhält er für den übersteigenden Zeitraum kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe. Der Zeitraum des Anspruchsverlustes verkürzt sich um die Tage einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, die er in diesem Zeitraum ausgeübt hat. Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorliegt, so ist der Regionalbeirat anzuhören." 3.
- Dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht liegt der Zweck zugrunde, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Kontrollmeldetermine dienen somit der Betreuung von Arbeitslosen, der Feststellung von Vermittlungshindernissen, Schulungs- und sonstigem Unterstützungsbedarf, aber auch der Kontrolle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsbezug (vgl. VwGH 20.11.2002, 2002/08/0136; 19.09.2007, 2006/08/0221 mwH).3.
- Dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht liegt der Zweck zugrunde, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Kontrollmeldetermine dienen somit der Betreuung von Arbeitslosen, der Feststellung von Vermittlungshindernissen, Schulungs- und sonstigem Unterstützungsbedarf, aber auch der Kontrolle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsbezug vergleiche VwGH 20.11.2002, 2002/08/0136; 19.09.2007, 2006/08/0221 mwH). Um Missbräuche hinsichtlich des Leistungsbezuges in der Arbeitslosenversicherung hintanzuhalten, wurde als Sanktion für die Versäumung eines Kontrollmeldetermins der Anspruchsverlust auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe festgelegt. Angesichts dieser Sanktion kommt der Entschuldigung für das Versäumnis der Kontrollmeldung aus triftigem Grund wesentliche Bedeutung zu. Eine generelle Aufzählung von Entschuldigungsgründen ist nicht möglich; es bedarf in jedem Fall einer individuellen Prüfung. Durch die Verwendung des Begriffes "triftig" hat allerdings der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass es sich hierbei um einen Begriff handeln muss, der den Arbeitslosen tatsächlich behindert hat, die Kontrollmeldung einzuhalten, oder der die Einhaltung des Kontrollmeldetermins für den Arbeitslosen unzumutbar macht (vgl. Pfeil, AlVG, Arbeitslosenversicherungsrecht samt einschlägigen Nebengesetzen 3., neu bearbeitete Auflage, Kurzkommentar).Um Missbräuche hinsichtlich des Leistungsbezuges in der Arbeitslosenversicherung hintanzuhalten, wurde als Sanktion für die Versäumung eines Kontrollmeldetermins der Anspruchsverlust auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe festgelegt. Angesichts dieser Sanktion kommt der Entschuldigung für das Versäumnis der Kontrollmeldung aus triftigem Grund wesentliche Bedeutung zu. Eine generelle Aufzählung von Entschuldigungsgründen ist nicht möglich; es bedarf in jedem Fall einer individuellen Prüfung. Durch die Verwendung des Begriffes "triftig" hat allerdings der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass es sich hierbei um einen Begriff handeln muss, der den Arbeitslosen tatsächlich behindert hat, die Kontrollmeldung einzuhalten, oder der die Einhaltung des Kontrollmeldetermins für den Arbeitslosen unzumutbar macht vergleiche Pfeil, AlVG, Arbeitslosenversicherungsrecht samt einschlägigen Nebengesetzen 3., neu bearbeitete Auflage, Kurzkommentar). Gemäß § 9 AVG ist – insoweit die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten in Frage kommt – diese von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Nach dem Beschluss des Bezirksgerichts Krems vom 07.07.2021 ist der gerichtliche Erwachsenenvertreter in Hinblick auf den Beschwerdeführer für die Verwaltung von Einkommen, Vermögen und Verbindlichkeiten; die Vertretung bei Gerichten, Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsträgern sowie die Vertretung bei Rechtsgeschäften, die über Geschäfte des täglichen Lebens hinausgehen, zuständig. Gemäß Paragraph 9, AVG ist – insoweit die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten in Frage kommt – diese von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Nach dem Beschluss des Bezirksgerichts Krems vom 07.07.2021 ist der gerichtliche Erwachsenenvertreter in Hinblick auf den Beschwerdeführer für die Verwaltung von Einkommen, Vermögen und Verbindlichkeiten; die Vertretung bei Gerichten, Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsträgern sowie die Vertretung bei Rechtsgeschäften, die über Geschäfte des täglichen Lebens hinausgehen, zuständig. Durch die Bestellung eines Erwachsenenvertreters für einen bestimmten Aufgabenkreis wird die betreffende Person nur in ihrer rechtlichen Dispositionsfähigkeit, jedoch nicht in ihrer faktischen Handlungsfähigkeit beschränkt. Die Nichteinhaltung einer im Bereich des Faktischen liegenden gesetzlichen Verpflichtung, wie etwa der Wahrnehmung eines Kontrollmeldetermins, steht nicht dem rechtsgeschäftlichen Handeln nahe, sondern kommt vielmehr dem deliktischen Handeln gleich. Insofern bedeutet die Bestellung eines Erwachsenenvertreters nur, dass die Vermutung des § 1297 erster Satz ABGB nicht gilt, sodass unter Zuhilfenahme eines medizinischen Sachverständigen zu prüfen wäre, ob der Betroffene – bezogen auf das in Rede stehende Verhalten – "eines solchen Grades des Fleißes und der Aufmerksamkeit fähig sei, welcher bei gewöhnlichen Fällen angewendet werden kann" (vgl. VwGH 11.09.2019, Ra 2019/08/0067 mwN.). Durch die Bestellung eines Erwachsenenvertreters für einen bestimmten Aufgabenkreis wird die betreffende Person nur in ihrer rechtlichen Dispositionsfähigkeit, jedoch nicht in ihrer faktischen Handlungsfähigkeit beschränkt. Die Nichteinhaltung einer im Bereich des Faktischen liegenden gesetzlichen Verpflichtung, wie etwa der Wahrnehmung eines Kontrollmeldetermins, steht nicht dem rechtsgeschäftlichen Handeln nahe, sondern kommt vielmehr dem deliktischen Handeln gleich. Insofern bedeutet die Bestellung eines Erwachsenenvertreters nur, dass die Vermutung des Paragraph 1297, erster Satz ABGB nicht gilt, sodass unter Zuhilfenahme eines medizinischen Sachverständigen zu prüfen wäre, ob der Betroffene – bezogen auf das in Rede stehende Verhalten – "eines solchen Grades des Fleißes und der Aufmerksamkeit fähig sei, welcher bei gewöhnlichen Fällen angewendet werden kann" vergleiche VwGH 11.09.2019, Ra 2019/08/0067 mwN.). Gemäß § 49 Abs. 2 AlVG ist eine Kontrollversäumnis dann entschuldigt, wenn ein triftiger Grund vorliegt. Gemäß Paragraph 49, Absatz 2, AlVG ist eine Kontrollversäumnis dann entschuldigt, wenn ein triftiger Grund vorliegt. Ein eingeschränkter Geisteszustand kann zu einer Entschuldigung einer Kontrollmeldeversäumnis führen. Dazu bedarf es allenfalls eines aktuellen Gutachtens eines medizinischen Sachverständigen; war der Arbeitslose nicht in der Lage, die Bedeutung der Vorschreibung der Kontrollmeldung zu erfassen und sich dieser Einsicht entsprechend zu verhalten, so konnte ein Kontrollmeldetermin überhaupt nicht wirksam vorgeschrieben werden (vgl. VwGH 09.08.2002, 2002/08/0039). Ein eingeschränkter Geisteszustand kann zu einer Entschuldigung einer Kontrollmeldeversäumnis führen. Dazu bedarf es allenfalls eines aktuellen Gutachtens eines medizinischen Sachverständigen; war der Arbeitslose nicht in der Lage, die Bedeutung der Vorschreibung der Kontrollmeldung zu erfassen und sich dieser Einsicht entsprechend zu verhalten, so konnte ein Kontrollmeldetermin überhaupt nicht wirksam vorgeschrieben werden vergleiche VwGH 09.08.2002, 2002/08/0039). Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass nur der Beschwerdeführer, nicht jedoch auch sein Erwachsenenvertreter, über den Kontrollmeldetermin für den 05.12.2022 und die Rechtsfolgen der Nichteinhaltung sowie das Versäumen des Termins informiert wurde. An dieser Stelle wird nicht verkannt, dass das AMS offenbar erstmals am 09.12.2022 von der gerichtlichen Erwachsenenvertretung für den Beschwerdeführer erfahren hat, jedoch hätte es in Kenntnis dessen spätestens hier den Erwachsenenvertreter über den Kontrollmeldetermin bzw. insbesondere auch dessen Versäumen und die Notwendigkeit der raschen Wiedermeldung des Beschwerdeführers informieren müssen. Damit hätte zumindest eine derart lange Sperre des Bezuges von Arbeitslosengeld, die im gegenständlichen Fall im Zeitraum vom 05.12.2022 bis 07.02.2023 andauerte, verhindert werden können. Im seinem E-Mailschreiben vom 09.12.2022 hat der Erwachsenenvertreter darauf hingewiesen, dass er für die Verwaltung von Einkommen, Vermögen und Verbindlichkeiten des Beschwerdeführers zuständig sei, weshalb er ersuche, die dem Beschwerdeführer zustehenden Arbeitslosenbezüge auf ein bestimmtes Konto zu überweisen und ihm die betreffenden Arbeitslosengeld-Bescheide zu übermitteln. Dem E-Mailschreiben wurde die Urkunde des Bezirksgerichts Krems vom 13.08.2021 über die Bestellung eines Erwachsenenvertreters angehängt. Im Zuge der Beschwerde wurde auch der Beschluss des Bezirksgerichts Krems vom 07.07.2021 beigefügt. Aus dem Beschluss des Bezirksgerichts Krems vom 07.07.2021 ergibt sich unzweifelhaft, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Erkrankung zur Zeit der Vorschreibung des Kontrollmeldetermins die rechtlichen und finanziellen Konsequenzen seiner Handlungen nicht ausreichend einschätzen bzw. deren Tragweite nicht überblicken konnte und demnach nicht über die Einsichtsfähigkeit verfügte, die Bedeutsamkeit des Kontrollmeldetermins zu verstehen. Da er nicht in der Lage war, die Folgen des Fernbleibens zu erkennen, war auch die Sanktion nach § 49 Abs. 2 AlVG unzulässig. Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass nur der Beschwerdeführer, nicht jedoch auch sein Erwachsenenvertreter, über den Kontrollmeldetermin für den 05.12.2022 und die Rechtsfolgen der Nichteinhaltung sowie das Versäumen des Termins informiert wurde. An dieser Stelle wird nicht verkannt, dass das AMS offenbar erstmals am 09.12.2022 von der gerichtlichen Erwachsenenvertretung für den Beschwerdeführer erfahren hat, jedoch hätte es in Kenntnis dessen spätestens hier den Erwachsenenvertreter über den Kontrollmeldetermin bzw. insbesondere auch dessen Versäumen und die Notwendigkeit der raschen Wiedermeldung des Beschwerdeführers informieren müssen. Damit hätte zumindest eine derart lange Sperre des Bezuges von Arbeitslosengeld, die im gegenständlichen Fall im Zeitraum vom 05.12.2022 bis 07.02.2023 andauerte, verhindert werden können. Im seinem E-Mailschreiben vom 09.12.2022 hat der Erwachsenenvertreter darauf hingewiesen, dass er für die Verwaltung von Einkommen, Vermögen und Verbindlichkeiten des Beschwerdeführers zuständig sei, weshalb er ersuche, die dem Beschwerdeführer zustehenden Arbeitslosenbezüge auf ein bestimmtes Konto zu überweisen und ihm die betreffenden Arbeitslosengeld-Bescheide zu übermitteln. Dem E-Mailschreiben wurde die Urkunde des Bezirksgerichts Krems vom 13.08.2021 über die Bestellung eines Erwachsenenvertreters angehängt. Im Zuge der Beschwerde wurde auch der Beschluss des Bezirksgerichts Krems vom 07.07.2021 beigefügt. Aus dem Beschluss des Bezirksgerichts Krems vom 07.07.2021 ergibt sich unzweifelhaft, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Erkrankung zur Zeit der Vorschreibung des Kontrollmeldetermins die rechtlichen und finanziellen Konsequenzen seiner Handlungen nicht ausreichend einschätzen bzw. deren Tragweite nicht überblicken konnte und demnach nicht über die Einsichtsfähigkeit verfügte, die Bedeutsamkeit des Kontrollmeldetermins zu verstehen. Da er nicht in der Lage war, die Folgen des Fernbleibens zu erkennen, war auch die Sanktion nach Paragraph 49, Absatz 2, AlVG unzulässig. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. 3.
- Absehen von einer Beschwerdeverhandlung Im vorliegenden Beschwerdefall nimmt das Bundesverwaltungsgericht von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG Abstand, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war. Im vorliegenden Beschwerdefall nimmt das Bundesverwaltungsgericht von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG Abstand, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war. Eine mündliche Verhandlung konnte im vorliegenden Fall aber auch deshalb entfallen, da sowohl der Sachverhalt, als auch die aufgeworfenen Rechtsfragen durch die Aktenlage geklärt sind und eine mündliche Verhandlung zu keiner weiteren Klärung führen würde. Der Sachverhalt erwies sich weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Der Umstand, dass im vorliegenden Fall nur der Beschwerdeführer, nicht aber auch sein gerichtlicher Erwachsenenvertreter über den Kontrollmeldetermin und dessen Versäumen Bescheid wusste, wurde von keiner der Verfahrensparteien, auch nicht von der belangten Behörde, bestritten. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Der Umstand, dass im vorliegenden Fall nur der Beschwerdeführer, nicht aber auch sein gerichtlicher Erwachsenenvertreter über den Kontrollmeldetermin und dessen Versäumen Bescheid wusste, wurde von keiner der Verfahrensparteien, auch nicht von der belangten Behörde, bestritten. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen vergleiche VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. dazu insbesondere die angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche dazu insbesondere die angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W216.2269773.1.00