← Österreich

{'item': 'W217 2277778-1'}

Obsah (21)Art. 133§ 236d§ 90a§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 3a§ 91§ 25a§ 7§ 90§ 61§ 3§ 5§ 4§ 99§ 16§ 253§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.02.2024 GeschäftszahlW217 2277778-1 Spruch, W217 2277778-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau, Pensionsservice (in Folge: BVAEB oder belangte Behörde) vom 07.07.2023 stellte diese fest, dass der Beschwerdeführerin vom
  2. März 2023 an eine Gesamtpension nach dem Pensionsgesetz 1965 in der Höhe von monatlich brutto € 2.987,12 gebühre. Diese Gesamtpension ergebe sich aus einem Ruhegenuss von € 1.927,79, einem Erhöhungsbetrag nach § 90a PG 1965 von € 373,98, einer Nebengebührenzulage von € 108,45 und einer anteiligen Pension nach dem allgemeinen Pensionsgesetz von € 576,90.
  3. Mit Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau, Pensionsservice (in Folge: BVAEB oder belangte Behörde) vom 07.07.2023 stellte diese fest, dass der Beschwerdeführerin vom
  4. März 2023 an eine Gesamtpension nach dem Pensionsgesetz 1965 in der Höhe von monatlich brutto € 2.987,12 gebühre. Diese Gesamtpension ergebe sich aus einem Ruhegenuss von € 1.927,79, einem Erhöhungsbetrag nach Paragraph 90 a, PG 1965 von € 373,98, einer Nebengebührenzulage von € 108,45 und einer anteiligen Pension nach dem allgemeinen Pensionsgesetz von € 576,
  5. Die Beschwerdeführerin befinde sich ab dem
  6. März 2023

§ 236d

des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 im Ruhestand und die Anspruchsvoraussetzungen für eine Gesamtpension nach dem PG 1965 lägen vor. Die Höhe der Gesamtpension sei nach den gesetzlichen Bestimmungen auf Grundlage des pensionsrelevanten Sachverhaltes und den von der Dienstbehörde getroffenen Feststellungen zu ermitteln. Dafür sei in die Aktivbesoldung (Beitragsgrundlagen) sowie in die relevanten Teile des Personalaktes seiner Dienststelle (Ruhegenussvordienstzeiten, Dienstzeiten, etc.) Einsicht genommen worden. Die wesentlichen Daten seien geprüft und in die beiliegenden Berechnungsblätter übernommen worden. Diese Berechnungsblätter seien Teil der Begründung dieses Bescheides.Die Beschwerdeführerin befinde sich ab dem 01. März 2023

Paragraph 236 d, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 im Ruhestand und die Anspruchsvoraussetzungen für eine Gesamtpension nach dem PG 1965 lägen vor. Die Höhe der Gesamtpension sei nach den gesetzlichen Bestimmungen auf Grundlage des pensionsrelevanten Sachverhaltes und den von der Dienstbehörde getroffenen Feststellungen zu ermitteln. Dafür sei in die Aktivbesoldung (Beitragsgrundlagen) sowie in die relevanten Teile des Personalaktes seiner Dienststelle (Ruhegenussvordienstzeiten, Dienstzeiten, etc.) Einsicht genommen worden. Die wesentlichen Daten seien geprüft und in die beiliegenden Berechnungsblätter übernommen worden. Diese Berechnungsblätter seien Teil der Begründung dieses Bescheides.

  1. In der fristgerecht gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin vor, bei einem Letzteinkommen von € 3.300 erscheine ihr die errechnete Gesamtpension von € 1.901,25 netto als sehr gering. Ein Sachbearbeiter der BVAEB habe ihr die Auskunft erteilt, dass die Berechnung unter Einbeziehung der Witwenpension erfolgt sei. Dafür habe sie eine quartalsmäßige Einkommenssteuervorauszahlung in Höhe von € 1.297,- zu leisten. Sie ersuche daher um nochmalige Überprüfung der ihr zustehenden Gesamtpension ab
  2. März
  3. Am 08.09.2023 wurde die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
  4. Mit hg. Schreiben vom 13.09.2023 wurde der Beschwerdeführerin im Rahmen eines Mängelbehebungsauftrages aufgetragen, die Rechtswidrigkeitsgründe ihrer Beschwerde nachzureichen.
  5. Mit Schreiben vom 25.09.2023 erstattete die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme, indem sie ihr bisheriges Vorbringen ergänzte.
  6. Mit Schreiben vom 23.10.2023 gab die BVAEB bekannt, dass die Feststellung der Höhe der Gesamtpension ohne Einbeziehung der Witwenpension erfolgt sei.
  7. Mit Schreiben vom 05.12.2023 brachte die Beschwerdeführerin ergänzend vor, dass durch die Pensionsberatungsstelle des Bundesministeriums sowie durch die Gewerkschaft öffentlicher Dienst ein voraussichtlicher Ruhebezug in der Höhe von rund € 2.240,- bzw. € 2.220,- netto errechnet worden sei und dies somit eine Differenz von € 319,- bzw. € 339,- zu ihrem tatsächlichen Bezug ergebe. Zudem erhalte ein Kollege eine Pensionsvorauszahlung in Höhe von rund € 2.150,-. Die Höhe der ihr zugesprochenen Gesamtpension sei in Anbetracht dessen nicht verständlich. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: 1.
  9. Die am XXXX geborene Beschwerdeführerin befindet sich seit dem 01.03.2023

§ 236ddes Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) in Ruhestand.1.1.

Die am römisch 40 geborene Beschwerdeführerin befindet sich seit dem 01.03.2023

Paragraph 236 d, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) in Ruhestand. 1.

  1. Aufgrund des Eintritts der Beschwerdeführerin in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis am 01.02.1989 und dem Ausscheiden aus dem Dienststand mit Ablauf des 31.02.2023 weist die Beschwerdeführerin – unter Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten seit der Vollendung des
  2. Lebensjahres im Ausmaß von 9 Jahren, 4 Monaten und 14 Tagen mit Bescheid des Oberlandesgerichts XXXX als Dienstbehörde vom 05.06.1989, Aktenzahl XXXX – eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit im Sinne des § 6 Abs. 1 PG von 43 Jahren und 5 Monaten auf. 1.
  3. Aufgrund des Eintritts der Beschwerdeführerin in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis am 01.02.1989 und dem Ausscheiden aus dem Dienststand mit Ablauf des 31.02.2023 weist die Beschwerdeführerin – unter Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten seit der Vollendung des
  4. Lebensjahres im Ausmaß von 9 Jahren, 4 Monaten und 14 Tagen mit Bescheid des Oberlandesgerichts römisch 40 als Dienstbehörde vom 05.06.1989, Aktenzahl römisch 40 – eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, PG von 43 Jahren und 5 Monaten auf. 1.
  5. Es liegen 36 Monate an Kindererziehungszeiten vor. 1.
  6. Die höchsten 329 monatlichen Beitragsgrundlagen der Beschwerdeführerin sind: Jahr Monatliche Beitragsgrundlage x Anzahl der Beitrags-monate 2023 € 5.901,50 x 2 2022 € 5.505,70 x 6 2022 € 5.068,50 x 6 2021 € 4.831,20 x 12 2020 € 4.762,10 x 12 2019 € 4.393,60 x 12 2018 € 4.272,80 x 12 2017 € 4.175,19 x 12 2016 € 4.121,57 x 6 2016 € 3.904,08 x 6 2015 € 3.854,00 x 10 2015 € 3.785,90 x 2 2014 € 3.785,90 x 6 2014 € 3.689,50 x 4 2014 € 3.622,00 x 2 2013 € 3.622,00 x 12 2012 € 3.622,00 x 6 2012 € 2.590,40 x 5 2012 € 2.513,70 x 1 2011 € 2.513,70 x 12 2010 € 2.485,20 x 6 2010 € 2.314,10 x 6 2009 € 2.289,50 x 12 2008 € 2.211,00 x 6 2008 € 2.143,00 x 6 2007 € 2.086,70 x 12 2006 € 2.038,80 x 6 2006 € 1.986,70 x 6 2005 € 1.934,50 x 12 2004 € 1.891,00 x 6 2004 € 1.841,40 x 6 2003 € 1.807,90 x 6 2003 € 1.791,70 x 6 2002 € 1.754,90 x 6 2002 € 1.714,70 x 6 2001 ÖS 23.409,00 x 12 2000 ÖS 22.909,00 x 6 2000 ÖS 22.363,00 x 6 1999 ÖS 22.029,00 x 12 1998 ÖS 21.492,00 x 6 1998 ÖS 20.419,00 x 6 1997 ÖS 19.953,00 x 10 1997 ÖS 18.079,00 x 2 1996 ÖS 18.079,00 x 3 1995 ÖS 17.662,00 x 12 1.
  7. Die höchsten 202 monatlichen Beitragsgrundlagen der Beschwerdeführerin sind: Jahr Monatliche Beitragsgrundlage x Anzahl der Beitrags-monate 2023 € 5.901,50 x 2 2022 € 5.505,70 x 6 2022 € 5.068,50 x 6 2021 € 4.831,20 x 12 2020 € 4.762,10 x 12 2019 € 4.393,60 x 12 2018 € 4.272,80 x 12 2017 € 4.175,19 x 12 2016 € 4.121,57 x 6 2016 € 3.904,08 x 6 2015 € 3.854,00 x 10 2015 € 3.785,90 x 2 2014 € 3.785,90 x 6 2014 € 3.689,50 x 4 2014 € 3.622,00 x 2 2013 € 3.622,00 x 12 2012 € 3.622,00 x 6 2012 € 2.590,40 x 5 2012 € 2.513,70 x 1 2011 € 2.513,70 x 12 2010 € 2.485,20 x 6 2010 € 2.314,10 x 6 2009 € 2.289,50 x 12 2008 € 2.211,00 x 6 2008 € 2.143,00 x 6 2007 € 2.086,70 x 12 2006 € 2.038,80 x 6 2006 € 1.986,70 x 2 1.
  8. Die Gesamtgutschrift des der Berechnung zugrundeliegenden Pensionskontos nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) ergibt zum Stichtag 01.03.2023 den Betrag von € 36.303,
  9. 1.
  10. Der Beschwerdeführerin gebührt

dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 07.07.2023 eine Gesamtpension von € 2.987,12 brutto, zusammengesetzt aus einem Ruhegenuss in Höhe von € 1.927,79, einem Erhöhungsbetrag

§ 90a

PG 1965 in Höhe von € 373,98, einer Nebengebührenzulage von € 108,45 und einer anteiligen Pension nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) von € 576,90.1.7. Der Beschwerdeführerin gebührt

dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 07.07.2023 eine Gesamtpension von € 2.987,12 brutto, zusammengesetzt aus einem Ruhegenuss in Höhe von € 1.927,79, einem Erhöhungsbetrag

Paragraph 90 a, PG 1965 in Höhe von € 373,98, einer Nebengebührenzulage von € 108,45 und einer anteiligen Pension nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) von € 576,

  1. Beweiswürdigung: Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Akt der BVAEB – Pensionsservice. Der Sachverhalt ist in den entscheidungsrelevanten Fragen unstrittig. Es handelt sich vielmehr um die Beurteilung einer Rechtsfrage. Es war über die Frage zu entscheiden, ob die von der belangten Behörde im verfahrensgegenständlichen Bescheid festgestellte Gesamtpension korrekt bemessen wurde.
  2. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Somit liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Somit liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Laut Ausführungen der Beschwerdeführerin stünde ihr ein höherer Ruhebezug als von der BVAEB errechnet wurde, zu. Seitens der BVAEB wurde der Beschwerdeführerin eine Gesamtpension von € 2.987,12 brutto, zusammengesetzt aus einem Ruhegenuss in Höhe von € 1.927,79, einem Erhöhungsbetrag

§ 90a

PG 1965 in Höhe von € 373,98, einer Nebengebührenzulage von € 108,45 und einer anteiligen Pension nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) von € 576,90, zugesprochen.Laut Ausführungen der Beschwerdeführerin stünde ihr ein höherer Ruhebezug als von der BVAEB errechnet wurde, zu. Seitens der BVAEB wurde der Beschwerdeführerin eine Gesamtpension von € 2.987,12 brutto, zusammengesetzt aus einem Ruhegenuss in Höhe von € 1.927,79, einem Erhöhungsbetrag

Paragraph 90 a, PG 1965 in Höhe von € 373,98, einer Nebengebührenzulage von € 108,45 und einer anteiligen Pension nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) von € 576,90, zugesprochen. 3.

  1. Anzuwendende Rechtslage: Die Beschwerdeführerin wurde mit Ablauf des 28.02.2023 in den Ruhestand versetzt. Der Anspruch auf Ruhebezug gebührte erstmals mit dem auf diesen Tag folgenden Monatsersten, somit am 01.03.
  2. Für die Bemessung des Ruhebezuges ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.6.2013, 2012/12/0149) der Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung maßgebend. Es sind daher grundsätzlich die einschlägigen gesetzlichen Regelungen in der am 01.03.2023 geltenden Fassung anzuwenden (Pensionsgesetz 1965, BGBl 340/1965 idF BGBl I Nr. 134/2023).Die Beschwerdeführerin wurde mit Ablauf des 28.02.2023 in den Ruhestand versetzt. Der Anspruch auf Ruhebezug gebührte erstmals mit dem auf diesen Tag folgenden Monatsersten, somit am 01.03.
  3. Für die Bemessung des Ruhebezuges ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 27.6.2013, 2012/12/0149) der Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung maßgebend. Es sind daher grundsätzlich die einschlägigen gesetzlichen Regelungen in der am 01.03.2023 geltenden Fassung anzuwenden (Pensionsgesetz 1965, Bundesgesetzblatt 340 aus 1965, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2023,). Die folgenden Verweisungen auf die Bestimmungen des PG 1965, des BDG 1979 sowie des ASVG beziehen sich - ausgenommen jene zur Berechnung des Vergleichsruhebezuges nach den am 31.12.2003 geltenden Bestimmungen - daher jeweils auf die am 01.03.2023 geltende Fassung. 3.
  4. Berechnung der Gesamtpension: 3.2.
  5. Ermittlung des Ruhebezuges:

§ 3a

PG 1965 wird der Ruhegenuss auf der Grundlage der Ruhegenußberechnungsgrundlage, der Ruhegenußbemessungsgrundlage und der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.

Paragraph 3 a, PG 1965 wird der Ruhegenuss auf der Grundlage der Ruhegenußberechnungsgrundlage, der Ruhegenußbemessungsgrundlage und der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt. 3.2.1.1. Ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit

§ 6Abs.

1 PG 1965 setzt sich die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit zusammen aus:

Paragraph 6, Absatz eins, PG 1965 setzt sich die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit zusammen aus:

  1. a)der ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit,
  2. b)den angerechneten Ruhegenußvordienstzeiten,
  3. c)den angerechneten Ruhestandszeiten,
  4. d)den zugerechneten Zeiträumen,
  5. e)den durch besondere gesetzliche Bestimmungen oder auf Grund solcher Bestimmungen als ruhegenußfähig erklärten Zeiten. Nach Abs. 2 leg. cit. gilt als ruhegenussfähige Bundesdienstzeit die Zeit, die der Beamte im bestehenden öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnis vom Tag des Dienstantrittes bis zum Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand zurückgelegt hat, mit Ausnahme der Zeit Nach Absatz 2, leg. cit. gilt als ruhegenussfähige Bundesdienstzeit die Zeit, die der Beamte im bestehenden öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnis vom Tag des Dienstantrittes bis zum Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand zurückgelegt hat, mit Ausnahme der Zeit 1. eigenmächtigen und unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst in der Dauer von mehr als drei Tagen und 2. eines Karenzurlaubes, sofern bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt ist.

Abs. 3 leg. cit. ist die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit in vollen Jahren und Monaten auszudrücken. Bruchteile eines Monats bleiben unberücksichtigt.

Absatz 3, leg. cit. ist die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit in vollen Jahren und Monaten auszudrücken. Bruchteile eines Monats bleiben unberücksichtigt. Aufgrund des Eintritts der Beschwerdeführerin in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis am 01.02.1989 und dem Ausscheiden aus dem Dienststand mit Ablauf des 28.02.2023 weist die Beschwerdeführerin – unter Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten seit der Vollendung des

  1. Lebensjahres im Ausmaß von 9 Jahren, 4 Monaten und 14 Tagen mit Bescheid des Oberlandesgerichts XXXX als Dienstbehörde vom 05.06.1989, Aktenzahl XXXX – eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit im Sinne des § 6 Abs. 1 PG von 43 Jahren, 5 Monaten auf. Aufgrund des Eintritts der Beschwerdeführerin in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis am 01.02.1989 und dem Ausscheiden aus dem Dienststand mit Ablauf des 28.02.2023 weist die Beschwerdeführerin – unter Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten seit der Vollendung des
  2. Lebensjahres im Ausmaß von 9 Jahren, 4 Monaten und 14 Tagen mit Bescheid des Oberlandesgerichts römisch 40 als Dienstbehörde vom 05.06.1989, Aktenzahl römisch 40 – eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, PG von 43 Jahren, 5 Monaten auf. 3.2.1.
  3. Ruhegenussberechnungsgrundlage Die Ruhegenussberechnungsgrundlage ist nach § 4 Abs. 1 PG 1965 wie folgt zu ermitteln:Die Ruhegenussberechnungsgrundlage ist nach Paragraph 4, Absatz eins, PG 1965 wie folgt zu ermitteln:
  4. Für jeden nach dem
  5. Dezember 1979 liegenden Monat der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit, für den ein Pensionsbeitrag nach den jeweils geltenden Bestimmungen zu leisten ist oder war (Beitragsmonat), ist die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag (Beitragsgrundlage) nach § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung zu ermitteln. Sonderzahlungen und anspruchsbegründende Nebengebühren bleiben dabei außer Betracht.
  6. Für jeden nach dem
  7. Dezember 1979 liegenden Monat der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit, für den ein Pensionsbeitrag nach den jeweils geltenden Bestimmungen zu leisten ist oder war (Beitragsmonat), ist die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag (Beitragsgrundlage) nach Paragraph 22, des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), Bundesgesetzblatt Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung zu ermitteln. Sonderzahlungen und anspruchsbegründende Nebengebühren bleiben dabei außer Betracht.
  8. Die ermittelten Beitragsgrundlagen sind mit den Aufwertungsfaktoren

den §§ 108 Abs. 4 und 108c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, aufzuwerten. 2. Die ermittelten Beitragsgrundlagen sind mit den Aufwertungsfaktoren

den Paragraphen 108, Absatz 4 und 108 c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, aufzuwerten. 3. Ein Vierhundertachtzigstel der Summe der 480 höchsten Beitragsgrundlagen nach Z 1 und 2 bildet die Ruhegenussberechnungsgrundlage. Sind

§ 91Abs.

3 oder

Z 4 oder Z 5 weniger als 480 Beitragsgrundlagen heranzuziehen, so entspricht der Divisor immer der Anzahl der heranzuziehenden Beitragsmonate.3. Ein Vierhundertachtzigstel der Summe der 480 höchsten Beitragsgrundlagen nach Ziffer eins und 2 bildet die Ruhegenussberechnungsgrundlage. Sind

Paragraph 91, Absatz 3, oder

Ziffer 4, oder Ziffer 5, weniger als 480 Beitragsgrundlagen heranzuziehen, so entspricht der Divisor immer der Anzahl der heranzuziehenden Beitragsmonate. 4. bis 6. [...]

§ 91Abs.

3 PG 1965 ist die Zahl "480" in § 4 Abs. 1 Z 3 durch die Zahl "365" zu ersetzen, wenn ein Ruhebezug erstmals im Jahr 2023 gebührt.

Paragraph 91, Absatz 3, PG 1965 ist die Zahl "480" in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, durch die Zahl "365" zu ersetzen, wenn ein Ruhebezug erstmals im Jahr 2023 gebührt. Zeiten der Kindererziehung

§ 25aAbs.

3 und 7 verringern die Anzahl der zur Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage heranzuziehenden Beitragsmonate um höchstens 36 pro Kind, wobei sich überlagernde Zeiten der Kindererziehung abweichend von § 25a Abs. 3 dritter Satz für jedes Kind gesondert zählen. Die Anzahl von 180 Beitragsmonaten darf dadurch nicht unterschritten werden (§ 4 Abs. 1 Z 4 PG 1965).Zeiten der Kindererziehung

Paragraph 25 a, Absatz 3 und 7 verringern die Anzahl der zur Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage heranzuziehenden Beitragsmonate um höchstens 36 pro Kind, wobei sich überlagernde Zeiten der Kindererziehung abweichend von Paragraph 25 a, Absatz 3, dritter Satz für jedes Kind gesondert zählen. Die Anzahl von 180 Beitragsmonaten darf dadurch nicht unterschritten werden (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, PG 1965). Gegenständlich liegen 36 Monate an Kindererziehungszeiten vor. Daraus ergibt sich eine Anzahl der heranzuziehenden Beitragsmonate von 329 (365 – 36). Im gegenständlichen Fall ergibt sich die Ruhegenussberechnungsgrundlage daher wie folgt: Jahr Monatliche Beitragsgrundlage x Aufwertungs-faktor Aufgewertete Beitragsgrundlage x Anzahl der Beitrags-monate Summe der Beitrags-grundlagen 2023 € 5.901,50 x 1 € 5 901,500 x 2 € 11 803,00 2022 € 5.505,70 x 1 € 5 505,700 x 6 € 33 034,20 2022 € 5.068,50 x 1 € 5 068,500 x 6 € 30 411,00 2021 € 4.831,20 x 1,018 € 4 918,162 x 12 € 59 017,92 2020 € 4.762,10 x 1,033 € 4 919,249 x 12 € 59 031,00 2019 € 4.393,60 x 1,052 € 4 622,067 x 12 € 55 464,84 2018 € 4.272,80 x 1,073 € 4 584,714 x 12 € 55 016,52 2017 € 4.175,19 x 1,09 € 4 550,957 x 12 € 54 611,52 2016 € 4.121,57 x 1,098 € 4 525,484 x 6 € 27 152,88 2016 € 3.904,08 x 1,098 € 4 286,680 x 6 € 25 720,08 2015 € 3.854,00 x 1,112 € 4 285,648 x 10 € 42 856,50 2015 € 3.785,90 x 1,112 € 4 209,921 x 2 € 8 419,84 2014 € 3.785,90 x 1,13 € 4 278,067 x 6 € 25 668,42 2014 € 3.689,50 x 1,13 € 4 169,135 x 4 € 16 676,56 2014 € 3.622,00 x 1,157 € 4 190,654 x 2 € 50 287,80 2013 € 3.622,00 x 1,13 € 4 092,860 x 12 € 8 185,72 2012 € 3.622,00 x 1,19 € 4 310,180 x 6 € 25 861,08 2012 € 2.590,40 x 1,19 € 3 082,576 x 5 € 15 412,90 2012 € 2.513,70 x 1,19 € 2 991,303 x 1 € 2 991,30 2011 € 2.513,70 x 1,223 € 3 074,255 x 12 € 36 891,12 2010 € 2.485,20 x 1,237 € 3 074,192 x 6 € 18 445,14 2010 € 2.314,10 x 1,237 € 2 862,542 x 6 € 17 175,24 2009 € 2.289,50 x 1,255 € 2 873,323 x 12 € 34 479,84 2008 € 2.211,00 x 1,295 € 2 863,245 x 6 € 17 179,50 2008 € 2.143,00 x 1,295 € 2 775,185 x 6 € 16 651,14 2007 € 2.086,70 x 1,319 € 2 752,357 x 12 € 33 028,32 2006 € 2.038,80 x 1,34 € 2 731,992 x 6 € 16 391,94 2006 € 1.986,70 x 1,34 € 2 662,178 x 6 € 15 973,08 2005 € 1.934,50 x 1,371 € 2 652,200 x 12 € 31 826,40 2004 € 1.891,00 x 1,394 € 2 636,054 x 6 € 15 816,30 2004 € 1.841,40 x 1,394 € 2 566,912 x 6 € 15 401,46 2003 € 1.807,90 x 1,407 € 2 543,715 x 6 € 15 262,32 2003 € 1.791,70 x 1,407 € 2 520,922 x 6 € 15 125,52 2002 € 1.754,90 x 1,413 € 2 479,674 x 6 € 14 878,02 2002 € 1.714,70 x 1,413 € 2 422,871 x 6 € 14 537,22 2001 ÖS 23.409,00 x 1,428 ÖS 33.428,05 x 12 € 29 151,72 2000 ÖS 22.909,00 x 1,444 ÖS 33.080,60 x 6 € 14 424,36 2000 ÖS 22.363,00 x 1,444 ÖS 32.292,17 x 6 € 14 080,56 1999 ÖS 22.029,00 x 1,45 ÖS 31.942,05 x 12 € 27 855,84 1998 ÖS 21.492,00 x 1,47 ÖS 31.593,24 x 6 € 13 775,82 1998 ÖS 20.419,00 x 1,47 ÖS 30.015,93 x 6 € 13 088,04 1997 ÖS 19.953,00 x 1,489 ÖS 29.710,02 x 10 € 21 591,10 1997 ÖS 18.079,00 x 1,489 ÖS 26.919,63 x 2 € 3 912,66 1996 ÖS 18.079,00 x 1,489 ÖS 26.919,63 x 3 € 5 868,99 1995 ÖS 17.662,00 x 1,525 ÖS 26.934,55 x 12 € 23 488,92 Summe der 329 höchsten Beitragsgrundlagen: € 1.103.923,65 geteilt durch 329 Ruhegenussberechnungsgrundlage: € 3.355,39 3.2.1.3. Ruhegenussbemessungsgrundlage Ermittlung der Ruhegenussbemessungsgrundlage: Nach § 5 Abs. 1 PG 1965 bilden 80% der Ruhegenussberechnungsgrundlage die volle Ruhegenussbemessungsgrundlage. Nach § 5 Abs. 2 PG 1965 ist für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, in dem die Beamtin oder der Beamte das 65. Lebensjahr vollendet, das Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage um 0,28 Prozentpunkte zu kürzen.Nach Paragraph 5, Absatz eins, PG 1965 bilden 80% der Ruhegenussberechnungsgrundlage die volle Ruhegenussbemessungsgrundlage. Nach Paragraph 5, Absatz 2, PG 1965 ist für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, in dem die Beamtin oder der Beamte das 65. Lebensjahr vollendet, das Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage um 0,28 Prozentpunkte zu kürzen. Der Ablauf des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, tritt im Fall der Beschwerdeführerin mit 31.07.2025 ein. Daraus ergibt sich eine Anzahl der Kürzungsmonate von 29 Monaten. Die Kürzung beträgt somit 0,28% x 29 = 8,12%. Die Ruhegenussbemessungsgrundlage beträgt daher 71,88% (80% - 8,12%) der Ruhegenussberechnungsgrundlage. Daraus ergibt sich eine Ruhegenussbemessungsgrundlage von € 2.411,85. 3.2.1.4. Bemessung des Ruhegenusses

§ 7PG 19653.2.1.4.

Bemessung des Ruhegenusses

Paragraph 7, PG 1965 Bezüglich des Ausmaßes des Ruhegenusses bestimmt § 7 PG 1965 wie folgt:Bezüglich des Ausmaßes des Ruhegenusses bestimmt Paragraph 7, PG 1965 wie folgt: „

(1)Der Ruhegenuss beträgt für jedes ruhegenussfähige Dienstjahr 2,2222% und für jeden restlichen ruhegenussfähigen Dienstmonat 0,1852% der Ruhegenussbemessungsgrundlage. Das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden.
(2)Der Ruhegenuß darf 40% der Ruhegenußberechnungsgrundlage nicht unterschreiten.“ § 90 PG 1965 bestimmt abweichend wie folgt:Paragraph 90, PG 1965 bestimmt abweichend wie folgt: „
(1)Abweichend von § 7 sind bei Beamten, die am
  1. Dezember 2003 eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (einschließlich der Ruhegenussvordienstzeiten) von 15 Jahren bzw. bei Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft vor dem
  2. Mai 1995 und ununterbrochenem Bestand eines oder mehrerer solcher Dienstverhältnisse bis zum
  3. Dezember 2003 eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (einschließlich der Ruhegenussvordienstzeiten) von zehn Jahren aufweisen,„
(1)Abweichend von Paragraph 7, sind bei Beamten, die am
  1. Dezember 2003 eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (einschließlich der Ruhegenussvordienstzeiten) von 15 Jahren bzw. bei Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft vor dem
  2. Mai 1995 und ununterbrochenem Bestand eines oder mehrerer solcher Dienstverhältnisse bis zum
  3. Dezember 2003 eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (einschließlich der Ruhegenussvordienstzeiten) von zehn Jahren aufweisen,
  4. die vor dem
  5. Jänner 2004 angefallenen Zeiten der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit mit 2% der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro Dienstjahr und 0,167% der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro restlichem Dienstmonat,
  6. die nach dem
  7. Dezember 2003 anfallenden Zeiten der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit mit 1,667% der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro Dienstjahr und 0,139% der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro restlichem Dienstmonat bzw. bei Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft vor dem
  8. Mai 1995 und ununterbrochenem Bestand eines oder mehrerer solcher Dienstverhältnisse bis zum
  9. Dezember 2003 mit 1,429% der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro Dienstjahr und mit 0,119% der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro restlichem Dienstmonat und
  10. die ersten 15 Jahre bzw. bei Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft vor dem
  11. Mai 1995 und ununterbrochenem Bestand eines oder mehrerer solcher Dienstverhältnisse bis zum
  12. Dezember 2003 die ersten 10 Jahre der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit unabhängig von ihrer zeitlichen Lagerung mit 50% der Ruhegenussbemessungsgrundlage beim Ausmaß des Ruhegenusses zu veranschlagen. Das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden.“ Somit sind von der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit (einschließlich der Ruhegenussvordienstzeiten) für Zeiten bis 31.12.2003 für 10 Jahre 50,00% der Ruhegenussbemessungsgrundlage, für weitere 14 Jahre je 2%, sohin 28%, der Ruhegenussbemessungsgrundlage, für weitere 3 Monate je 0,167%, sohin 0,501% der Ruhegenussbemessungsgrundlage für Zeiten ab 01.01.2004 für 19 Jahre je 1,429%, sohin 27,151% der Ruhegenussbemessungsgrundlage, für 2 Monate je 0,119%, sohin 0,238% der Ruhegenussbemessungsgrundlage somit insgesamt (gerundet) 105,89%, Ruhegenussbemessungsgrundlage zu veranschlagen.

§ 90Abs.

2 PG 1965 darf der bemessene Ruhegenuss 100% der Ruhegenussbemessungsgrundlage nicht übersteigen.

Paragraph 90, Absatz 2, PG 1965 darf der bemessene Ruhegenuss 100% der Ruhegenussbemessungsgrundlage nicht übersteigen. Der Ruhegenuss beträgt sohin € 2.411,85. 3.2.1.5. Nebengebührenzulage

§ 58

PG 1965 gebührt dem Beamten, der anspruchsbegründete Nebengebühren bezogen hat, eine monatliche Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss.

Paragraph 58, PG 1965 gebührt dem Beamten, der anspruchsbegründete Nebengebühren bezogen hat, eine monatliche Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss.

§ 61Abs.

1 PG 1965 ist die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss auf der Grundlage der für die Zeit vom 01.01.1972 bis zum Ausscheiden aus dem Dienststand im Beamtendienstverhältnis festgehaltenen Summe der Nebengebührenwerte zu bemessen. Diese Summe erhöht sich

Paragraph 61, Absatz eins, PG 1965 ist die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss auf der Grundlage der für die Zeit vom 01.01.1972 bis zum Ausscheiden aus dem Dienststand im Beamtendienstverhältnis festgehaltenen Summe der Nebengebührenwerte zu bemessen. Diese Summe erhöht sich 1.um Nebengebühren aus früheren Dienstverhältnissen nach § 65 Abs. 5, nach § 66 Abs. 3 und nach § 11 Abs. 4 des Nebengebührenzulagengesetzes in der bis zum

  1. Dezember 1990 geltenden Fassung und 1.um Nebengebühren aus früheren Dienstverhältnissen nach Paragraph 65, Absatz 5,, nach Paragraph 66, Absatz 3 und nach Paragraph 11, Absatz 4, des Nebengebührenzulagengesetzes in der bis zum
  2. Dezember 1990 geltenden Fassung und
  3. um Gutschriften von Nebengebührenwerten a) nach den §§ 67 und 68 und a) nach den Paragraphen 67 und 68 und b) nach § 12 des Nebengebührenzulagengesetzes in der bis zum 31.Dezember 1990 geltenden Fassung. b) nach Paragraph 12, des Nebengebührenzulagengesetzes in der bis zum 31.Dezember 1990 geltenden Fassung.

§ 61Abs.

2 PG 1965 beträgt die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss, sofern dem Ruhegenuss eine Ruhegenussbemessungsgrundlage im Ausmaß von 80% der Ruhegenussberechnungsgrundlage (volle Ruhegenussbemessungsgrundlage) zugrunde liegt, eine Siebenhundertstel des Betrages, der sich aus dem Multiplikation der Summe der Nebengebührenwerte mit 1% des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf Nebengebührenzulage geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage bzw. des Referenzbetrages

§ 3Abs. 4 Geh

G ergibt. Liegt dem Ruhegenuss eine

§ 5Abs.

2 oder Abs. 2a gekürzte Ruhegenussbemessungsgrundlage zugrunde, so ist die Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß zu kürzen, das dem Verhältnis der gekürzten zur vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage entspricht. Liegt dem Ruhegenuss eine

§ 5Abs.

3 erhöhte Ruhegenussbemessungsgrundlage zugrunde, so ist die Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß zu erhöhen, das dem Verhältnis der erhöhten zur vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage entspricht.

Paragraph 61, Absatz 2, PG 1965 beträgt die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss, sofern dem Ruhegenuss eine Ruhegenussbemessungsgrundlage im Ausmaß von 80% der Ruhegenussberechnungsgrundlage (volle Ruhegenussbemessungsgrundlage) zugrunde liegt, eine Siebenhundertstel des Betrages, der sich aus dem Multiplikation der Summe der Nebengebührenwerte mit 1% des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf Nebengebührenzulage geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage bzw. des Referenzbetrages

Paragraph 3, Absatz 4, GehG ergibt. Liegt dem Ruhegenuss eine

Paragraph 5, Absatz 2, oder Absatz 2 a, gekürzte Ruhegenussbemessungsgrundlage zugrunde, so ist die Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß zu kürzen, das dem Verhältnis der gekürzten zur vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage entspricht. Liegt dem Ruhegenuss eine

Paragraph 5, Absatz 3, erhöhte Ruhegenussbemessungsgrundlage zugrunde, so ist die Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß zu erhöhen, das dem Verhältnis der erhöhten zur vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage entspricht.

§ 61Abs.

3 PG 1965 darf die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss 20% der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage nicht überschreiten.

Paragraph 61, Absatz 3, PG 1965 darf die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss 20% der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage nicht überschreiten.

§ 61Abs.

4 PG 1965 ist in nach dem 31.Dezember 1999 erlassenen Feststellung von Nebengebührenwerten nach § 65 Abs. 5 oder § 66 Abs. 3 sowie in Gutschriften von Nebengebührenwerten nach den §§ 67 und 68 festzuhalten, wie viele der festgestellten oder gutgeschriebenen Nebengebührenwerte auf bis zum 31. Dezember 1999 bezogene und wie viele auf danach bezogene Nebengebühren entfallen.

Paragraph 61, Absatz 4, PG 1965 ist in nach dem 31.Dezember 1999 erlassenen Feststellung von Nebengebührenwerten nach Paragraph 65, Absatz 5, oder Paragraph 66, Absatz 3, sowie in Gutschriften von Nebengebührenwerten nach den Paragraphen 67 und 68 festzuhalten, wie viele der festgestellten oder gutgeschriebenen Nebengebührenwerte auf bis zum

  1. Dezember 1999 bezogene und wie viele auf danach bezogene Nebengebühren entfallen. Mit Bescheid des Oberlandesgerichts XXXX vom 13.10.1989 wurde der Nebengebührenwert bis zum 31.12.1999 mit 573,80 und ab 01.01.2000 mit 0,00 festgelegt. Der Nebengebührenwert als Beamtin betrug bei der Beschwerdeführerin bis 31.12.1999 858,40 bzw. ab 01.01.2000 1.210,
  2. Der Referenzbetrag beläuft sich auf € 3.018,
  3. Mit Bescheid des Oberlandesgerichts römisch 40 vom 13.10.1989 wurde der Nebengebührenwert bis zum 31.12.1999 mit 573,80 und ab 01.01.2000 mit 0,00 festgelegt. Der Nebengebührenwert als Beamtin betrug bei der Beschwerdeführerin bis 31.12.1999 858,40 bzw. ab 01.01.2000 1.210,
  4. Der Referenzbetrag beläuft sich auf € 3.018,
  5. Die Berechnung der Nebengebührenzulage lautet demnach wie folgt: Summe der Nebengebührenwerte : Divisor x 1% RefBetr : volle BGL x gek. BGL Bis 31.12.1999 1.432,20 : 437,5 x 30,1827 : 80 % x 71,88% = € 88,777 Ab 01.01.2000 1.210,54 : 700,0 x 30,1827 : 80 % x 71,88% = € 46,898 Daraus resultiert eine Nebengebührenzulage (gerundet) in der Höhe von € 135,68 Die höchste aufgewertete Beitragsgrundlage beträgt € 5.901,
  6. Hiervon ergeben 20% € 1.180,
  7. Die zuvor errechnete Nebengebührenzulage übersteigt somit nicht 20% der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage. Die Nebengebührenzulage beträgt daher € 135,
  8. 3.2.1.
  9. Ergebnis Der Ruhebezug nach dem PG 1965 (Bemessung nach geltender Rechtslage) beträgt somit insgesamt € 2.547,53 bestehend aus € 2.411,85 an Ruhegenuss, sowie einer Nebengebührenzulage in Höhe von € 135,
  10. 3.2.
  11. Vergleichsruhebezug nach den am 31.12.2003 geltenden Bestimmungen des PG 1965 Zur Ermittlung eines aufgrund von Verlusten durch die Novellierung des Pensionsgesetzes 1965 zustehenden Erhöhungsbeitrags ist nach § 90a PG 1965 ein Vergleichsruhebezug unter Anwendung aller am
  12. Dezember 2003 geltenden Bemessungsvorschriften zu berechnen. Zur Ermittlung eines aufgrund von Verlusten durch die Novellierung des Pensionsgesetzes 1965 zustehenden Erhöhungsbeitrags ist nach Paragraph 90 a, PG 1965 ein Vergleichsruhebezug unter Anwendung aller am
  13. Dezember 2003 geltenden Bemessungsvorschriften zu berechnen. 3.2.2.
  14. Ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit

§ 3Abs.

1 PG 1965 in der Fassung von 31.12.2003 gebührt dem Beamten ein monatlicher Ruhegenuss, wenn seine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit mindestens 15 Jahre beträgt. Davon abweichend sieht § 88 Abs. 1 Z1 PG 1965 in der Fassung von 31.12.2003 vor, dass die zur Entstehung des Anspruchs auf Ruhgenuss erforderliche Gesamtdienstzeit bei Beamten, die vor dem 01.05.1995 in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft aufgenommen wurden und seit dem Zeitpunkt der Aufnahme bis zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus dem Dienststand oder ihres Todes ununterbrochen in einem Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft stehen, abweichend zu § 3 Abs. 1 PG 1965 zehn Jahre beträgt.

Paragraph 3, Absatz eins, PG 1965 in der Fassung von 31.12.2003 gebührt dem Beamten ein monatlicher Ruhegenuss, wenn seine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit mindestens 15 Jahre beträgt. Davon abweichend sieht Paragraph 88, Absatz eins, Z1 PG 1965 in der Fassung von 31.12.2003 vor, dass die zur Entstehung des Anspruchs auf Ruhgenuss erforderliche Gesamtdienstzeit bei Beamten, die vor dem 01.05.1995 in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft aufgenommen wurden und seit dem Zeitpunkt der Aufnahme bis zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus dem Dienststand oder ihres Todes ununterbrochen in einem Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft stehen, abweichend zu Paragraph 3, Absatz eins, PG 1965 zehn Jahre beträgt. Aufgrund des Eintritts der Beschwerdeführerin in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis am 01.02.1989 und dem Ausscheiden aus dem Dienststand mit Ablauf des 28.02.2023 weist die Beschwerdeführerin – unter Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten seit der Vollendung des

  1. Lebensjahres im Ausmaß von 9 Jahren, 4 Monaten und 14 Tagen mit Bescheid des Oberlandesgerichts XXXX als Dienstbehörde vom 05.06.1989, Aktenzahl XXXX – eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit im Sinne des § 6 Abs. 1 PG von 43 Jahren, 5 Monaten auf. Aufgrund des Eintritts der Beschwerdeführerin in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis am 01.02.1989 und dem Ausscheiden aus dem Dienststand mit Ablauf des 28.02.2023 weist die Beschwerdeführerin – unter Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten seit der Vollendung des
  2. Lebensjahres im Ausmaß von 9 Jahren, 4 Monaten und 14 Tagen mit Bescheid des Oberlandesgerichts römisch 40 als Dienstbehörde vom 05.06.1989, Aktenzahl römisch 40 – eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, PG von 43 Jahren, 5 Monaten auf. Die Beschwerdeführerin war bis zum Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis ununterbrochen in einem Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft tätig. Sie weist daher die zur Entstehung des Anspruches auf Ruhegenuss erforderliche Gesamtdienstzeit auf. 3.2.2.
  3. Ruhegenussberechnungsgrundlage Da der Ruhebezug zum ersten Mal im Jahr 2023 gebührte, setzt sich die Ruhegenussberechnungsgrundlage

§ 4Abs.

1 in Verbindung mit § 91 Abs. 3 PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung aus dem Durchschnittswert der 216 höchsten Beitragsgrundlagen zusammen. Aufgrund des Ausscheidens aus dem Dienststand nach dem vollendeten 62. Lebensjahr tritt

§ 4Abs.

1 Z 3 lit b PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung an die Stelle der Zahl „216” jeweils die Zahl „202”.Da der Ruhebezug zum ersten Mal im Jahr 2023 gebührte, setzt sich die Ruhegenussberechnungsgrundlage

Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 91, Absatz 3, PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung aus dem Durchschnittswert der 216 höchsten Beitragsgrundlagen zusammen. Aufgrund des Ausscheidens aus dem Dienststand nach dem vollendeten 62. Lebensjahr tritt

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung an die Stelle der Zahl „216” jeweils die Zahl „202”. Die Ruhegenussberechnungsgrundlage ergibt sich

§ 4Abs. 1 i

Vm § 91 Abs. 3 PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung daher wie folgt:Die Ruhegenussberechnungsgrundlage ergibt sich

Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 91, Absatz 3, PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung daher wie folgt: Jahr Monatliche Beitragsgrundlage x Aufwertungs-faktor Aufgewertete Beitragsgrundlage x Anzahl der Beitrags-monate Summe der Beitrags-grundlagen 2023 € 5.901,50 x 1 € 5 901,500 x 2 € 11 803,00 2022 € 5.505,70 x 1 € 5 505,700 x 6 € 33 034,20 2022 € 5.068,50 x 1 € 5 068,500 x 6 € 30 411,00 2021 € 4.831,20 x 1,018 € 4 918,162 x 12 € 59 017,92 2020 € 4.762,10 x 1,033 € 4 919,249 x 12 € 59 031,00 2019 € 4.393,60 x 1,052 € 4 622,067 x 12 € 55 464,84 2018 € 4.272,80 x 1,073 € 4 584,714 x 12 € 55 016,52 2017 € 4.175,19 x 1,09 € 4 550,957 x 12 € 54 611,52 2016 € 4.121,57 x 1,098 € 4 525,484 x 6 € 27 152,88 2016 € 3.904,08 x 1,098 € 4 286,680 x 6 € 25 720,08 2015 € 3.854,00 x 1,112 € 4 285,648 x 10 € 42 856,50 2015 € 3.785,90 x 1,112 € 4 209,921 x 2 € 8 419,84 2014 € 3.785,90 x 1,13 € 4 278,067 x 6 € 25 668,42 2014 € 3.689,50 x 1,13 € 4 169,135 x 4 € 16 676,56 2014 € 3.622,00 x 1,157 € 4 190,654 x 2 € 50 287,80 2013 € 3.622,00 x 1,13 € 4 092,860 x 12 € 8 185,72 2012 € 3.622,00 x 1,19 € 4 310,180 x 6 € 25 861,08 2012 € 2.590,40 x 1,19 € 3 082,576 x 5 € 15 412,90 2012 € 2.513,70 x 1,19 € 2 991,303 x 1 € 2 991,30 2011 € 2.513,70 x 1,223 € 3 074,255 x 12 € 36 891,12 2010 € 2.485,20 x 1,237 € 3 074,192 x 6 € 18 445,14 2010 € 2.314,10 x 1,237 € 2 862,542 x 6 € 17 175,24 2009 € 2.289,50 x 1,255 € 2 873,323 x 12 € 34 479,84 2008 € 2.211,00 x 1,295 € 2 863,245 x 6 € 17 179,50 2008 € 2.143,00 x 1,295 € 2 775,185 x 6 € 16 651,14 2007 € 2.086,70 x 1,319 € 2 752,357 x 12 € 33 028,32 2006 € 2.038,80 x 1,34 € 2 731,992 x 6 € 16 391,94 2006 € 1.986,70 x 1,34 € 2 662,178 x 2 € 15 973,08 Anzahl der Beitragsmonate: 202 Summe der 202 höchsten Beitragsgrundlagen: € 803.189,68 Geteilt durch 202 Ruhegenussberechnungsgrundlage: € 3.976,19 3.2.2.3. Ruhegenussbemessungsgrundlage Nach § 5 Abs. 1 PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung bilden 80% der Ruhegenussberechnungsgrundlage die volle Ruhegenussbemessungsgrundlage, sohin € 3.180,95Nach Paragraph 5, Absatz eins, PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung bilden 80% der Ruhegenussberechnungsgrundlage die volle Ruhegenussbemessungsgrundlage, sohin € 3.180,95 3.2.2.4. Bemessung des Vergleichsruhegenusses

§ 7PG 19653.2.2.4.

Bemessung des Vergleichsruhegenusses

Paragraph 7, PG 1965 § 7 PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung bestimmt zum Ausmaß des Ruhegenusses Folgendes:Paragraph 7, PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung bestimmt zum Ausmaß des Ruhegenusses Folgendes:

(1)Der Ruhegenuß beträgt bei einer ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von 15 Jahren 50% der Ruhegenußbemessungsgrundlage und erhöht sich
  1. für jedes weitere ruhegenußfähige Dienstjahr um 2% und
  2. für jeden restlichen ruhegenußfähigen Dienstmonat um 0,167% der Ruhegenußbemessungsgrundlage. Das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden.
(2)Der Ruhegenuß darf
  1. die Ruhegenußbemessungsgrundlage nach § 5 nicht übersteigen und
  2. die Ruhegenußbemessungsgrundlage nach Paragraph 5, nicht übersteigen und
  3. 40% der Ruhegenußberechnungsgrundlage nicht unterschreiten Ergänzend dazu sieht § 88 PG 1965 in der Fassung vom 31.12.2003 Folgendes vor: Ergänzend dazu sieht Paragraph 88, PG 1965 in der Fassung vom 31.12.2003 Folgendes vor:
(1)Die §§ 3 Abs. 1, 7 Abs. 1, 8 und 20 Abs. 1 sind auf Beamte, die vor dem 1. Mai 1995 in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft aufgenommen worden sind und seit dem Zeitpunkt der Aufnahme bis zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus dem Dienststand oder ihres Todes ununterbrochen in einem Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft stehen, sowie deren Hinterbliebene mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
(1)Die Paragraphen 3, Absatz eins, 7, Absatz eins, 8 und 20 Absatz eins, sind auf Beamte, die vor dem 1. Mai 1995 in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft aufgenommen worden sind und seit dem Zeitpunkt der Aufnahme bis zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus dem Dienststand oder ihres Todes ununterbrochen in einem Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft stehen, sowie deren Hinterbliebene mit folgenden Maßgaben anzuwenden: 1. Die zur Entstehung des Anspruches auf Ruhegenuß erforderliche Gesamtdienstzeit beträgt abweichend von § 3 Abs. 1 zehn Jahre.1. Die zur Entstehung des Anspruches auf Ruhegenuß erforderliche Gesamtdienstzeit beträgt abweichend von Paragraph 3, Absatz eins, zehn Jahre. 2. Der Ruhegenuß beträgt abweichend von § 7 Abs. 1 bei einer ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von zehn Jahren 50% der Ruhegenußbemessungsgrundlage und erhöht sich2. Der Ruhegenuß beträgt abweichend von Paragraph 7, Absatz eins, bei einer ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von zehn Jahren 50% der Ruhegenußbemessungsgrundlage und erhöht sich
  1. a)für jedes weitere ruhegenußfähige Dienstjahr um 2% und
  2. b)für jeden restlichen ruhegenußfähigen Dienstmonat um 0,167% der Ruhegenußbemessungsgrundlage; das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden. 3. Auf die unter Abs. 1 fallenden Beamten ist § 8 Abs. 1 in der bis zum Ablauf des 30. April 1995 geltenden Fassung anzuwenden.3. Auf die unter Absatz eins, fallenden Beamten ist Paragraph 8, Absatz eins, in der bis zum Ablauf des 30. April 1995 geltenden Fassung anzuwenden. Die Beschwerdeführerin nahm ihr Dienstverhältnis vor dem 01.05.1995 auf und ist seit dem Zeitpunkt der Aufnahme des Dienstverhältnisses bis zum Ausscheiden aus dem Dienststand mit Ablauf des 28.02.2023 ununterbrochen als öffentlich Bedienstete tätig gewesen. Es wären daher Für 10 Jahre 50% der Ruhegenussbemessungsgrundlage Für 33 Jahre je 2,000% 66% der Ruhegenussbemessungsgrundlage Für 5 Monate je 0,167% 0,835% der Ruhegenussbemessungsgrundlage zu veranschlagen. Daraus ergeben sich 116,84 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage.

§ 7Abs.

2 PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung darf der Ruhegenuss die Ruhegenussbemessungsgrundlage (€ 3.180,95) jedoch nicht übersteigen bzw. 40% nicht unterschreiten (€ 1.590,48), weshalb der Vergleichsruhegenuss € 3.180,95 beträgt.

Paragraph 7, Absatz 2, PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung darf der Ruhegenuss die Ruhegenussbemessungsgrundlage (€ 3.180,95) jedoch nicht übersteigen bzw. 40% nicht unterschreiten (€ 1.590,48), weshalb der Vergleichsruhegenuss € 3.180,95 beträgt. 3.2.2.5. Berechnung der Vergleichsnebengebührenzulage

§ 61

in Verbindung mit § 69 PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung beträgt die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss, sofern dem Ruhegenuss eine Ruhegenussbemessungsgrundlage im Ausmaß von 80% der Ruhegenussberechnungsgrundlage (volle Ruhegenussbemessungsgrundlage) zugrunde liegt, bis 31.12.1999 den 437,5ten Teil und ab 01.01.2000 den in § 69 Abs. 2 PG 1965 genannten Teil jenes Betrages, der sich aus der Multiplikation der Summe der Nebengebührenwerte mit 1% des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebührenzulage geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungsrate ergibt. Liegt dem Ruhegenuss jedoch eine

§ 5Abs.

2 oder Abs. 2a PG 1965 gekürzte Ruhebemessungsgrundlage zugrunde, so ist die Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß zu kürzen, das dem Verhältnis der gekürzten zur vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage entspricht.

Paragraph 61, in Verbindung mit Paragraph 69, PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung beträgt die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss, sofern dem Ruhegenuss eine Ruhegenussbemessungsgrundlage im Ausmaß von 80% der Ruhegenussberechnungsgrundlage (volle Ruhegenussbemessungsgrundlage) zugrunde liegt, bis 31.12.1999 den 437,5ten Teil und ab 01.01.2000 den in Paragraph 69, Absatz 2, PG 1965 genannten Teil jenes Betrages, der sich aus der Multiplikation der Summe der Nebengebührenwerte mit 1% des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebührenzulage geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf zuzüglich einer allfälligen Teuerungsrate ergibt. Liegt dem Ruhegenuss jedoch eine

Paragraph 5, Absatz 2, oder Absatz 2 a, PG 1965 gekürzte Ruhebemessungsgrundlage zugrunde, so ist die Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß zu kürzen, das dem Verhältnis der gekürzten zur vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage entspricht. Die Berechnung der Vergleichsnebengebührenzulage lautet demnach wie folgt: Die Beschwerdeführerin wies bis zum 31.12.1999 € 1.432,20 und ab dem 01.01.2000 € 1.210,54 an Nebengebührenwerte auf. Summe der Nebengebührenwerte : Divisor x 1% RefBetr Bis 31.12.1999 1.432,20 : 437,5 x 30,1827= € 98,806 Ab 01.01.2000 1.210,54 : 700,0 x 30,1827= € 52,196 Die Nebengebührenzulage beträgt sohin monatlich (gerundet) € 151,00.

§ 61Abs.

3 PG 1965 in der Fassung vom 31.12.2003 darf die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss 20 v.H. der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage nicht übersteigen. Die höchste aufgewertete Beitragsgrundlage beträgt € 5.901,

  1. Hiervon ergeben 20% € 1.180,
  2. Die zuvor errechnete Nebengebührenzulage übersteigt somit nicht 20% der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage und beträgt daher € 151,00.

Paragraph 61, Absatz 3, PG 1965 in der Fassung vom 31.12.2003 darf die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss 20 v.H. der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage nicht übersteigen. Die höchste aufgewertete Beitragsgrundlage beträgt € 5.901,

  1. Hiervon ergeben 20% € 1.180,
  2. Die zuvor errechnete Nebengebührenzulage übersteigt somit nicht 20% der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage und beträgt daher € 151,
  3. 3.2.2.
  4. Ergebnis: Der Vergleichsruhebezug nach dem PG 1965 in der Fassung vom 31.12.2003 beträgt somit insgesamt € 3.331,95 bestehend aus € 3.180,95 an Vergleichsruhegenuss, sowie einer Vergleichsnebengebührenzulage in Höhe von € 151,
  5. 3.2.
  6. Allfälliger Erhöhungsbetrag

§ 90aPG 19653.2.3.

Allfälliger Erhöhungsbetrag

Paragraph 90 a, PG 1965 Eine allfällige Erhöhung des Ruhegenusses kann sich aus § 90a PG 1965 in der am 01.03.2023 geltenden Fassung ergeben. Dieser sieht vor wie folgt:Eine allfällige Erhöhung des Ruhegenusses kann sich aus Paragraph 90 a, PG 1965 in der am 01.03.2023 geltenden Fassung ergeben. Dieser sieht vor wie folgt:

(1)Anlässlich der Bemessung des Ruhebezuges ist - allenfalls nach Anwendung der §§ 92 bis 94 - ein weiterer Vergleichsruhebezug unter Anwendung aller am 31.12.2003 geltenden Bemessungsvorschriften zu berechnen. Falls erforderlich ist der Ruhebezug durch einen Erhöhungsbetrag soweit zu erhöhen, dass er 90% des Vergleichsruhebezuges beträgt.
(1)Anlässlich der Bemessung des Ruhebezuges ist - allenfalls nach Anwendung der Paragraphen 92 bis 94 - ein weiterer Vergleichsruhebezug unter Anwendung aller am 31.12.2003 geltenden Bemessungsvorschriften zu berechnen. Falls erforderlich ist der Ruhebezug durch einen Erhöhungsbetrag soweit zu erhöhen, dass er 90% des Vergleichsruhebezuges beträgt.
(1a)Bei einer Ruhestandsversetzung nach § 15c BDG 1979 ist der Ruhebezug – allenfalls unter Anwendung der §§ 92 bis 94 - im Rahmen der Vergleichsberechnung nach Abs. 1 ohne Anwendung des § 5 Abs. 2a zu bemessen. Der sich aus dieser Vergleichsberechnung allenfalls ergebende Erhöhungsbetrag gebührt zum unter Anwendung des § 5 Abs. 2a und der §§ 92 bis 94 bemessenen Ruhebezug.
(1a)Bei einer Ruhestandsversetzung nach Paragraph 15 c, BDG 1979 ist der Ruhebezug – allenfalls unter Anwendung der Paragraphen 92 bis 94 - im Rahmen der Vergleichsberechnung nach Absatz eins, ohne Anwendung des Paragraph 5, Absatz 2 a, zu bemessen. Der sich aus dieser Vergleichsberechnung allenfalls ergebende Erhöhungsbetrag gebührt zum unter Anwendung des Paragraph 5, Absatz 2 a und der Paragraphen 92 bis 94 bemessenen Ruhebezug.
(1b)An die Stelle des im Abs. 1 zweiter Satz genannten Prozentsatzes von 90% treten für die erstmalige Pensionsbemessung die in der folgenden Tabelle angeführten Prozentsätze, wobei jeweils der für dasjenige Jahr geltende Prozentsatz anzuwenden ist, in dem frühestens ein Pensionsanspruch aufgrund einer Ruhestandsversetzung nach § 15b, § 15c, § 236b oder § 236d BDG 1979 bestanden hat:
(1b)An die Stelle des im Absatz eins, zweiter Satz genannten Prozentsatzes von 90% treten für die erstmalige Pensionsbemessung die in der folgenden Tabelle angeführten Prozentsätze, wobei jeweils der für dasjenige Jahr geltende Prozentsatz anzuwenden ist, in dem frühestens ein Pensionsanspruch aufgrund einer Ruhestandsversetzung nach Paragraph 15 b,, Paragraph 15 c,, Paragraph 236 b, oder Paragraph 236 d, BDG 1979 bestanden hat: 2004 oder früher 95% 2005 94,75% 2006 94,5% 2007 94,25% 2008 94% 2009 93,75% 2010 93,5% 2011 93,25% 2012 93% 2013 92,75% 2014 92,5% 2015 92,25% 2016 92% 2017 91,75% 2018 91,5% 2019 91,25% 2020 91% 2021 90,75% 2022 90,5% 2023 90,25%
(2)[…]
(3)[…] Da die Beschwerdeführerin

§ 236d

BDG 1979 in den Ruhestand versetzt wurde, ist der Zeitpunkt des frühesten Pensionsanspruchs nach dieser Bestimmung zu beurteilen. Da die Beschwerdeführerin

Paragraph 236 d, BDG 1979 in den Ruhestand versetzt wurde, ist der Zeitpunkt des frühesten Pensionsanspruchs nach dieser Bestimmung zu beurteilen.

§ 236dBDG können nach dem 31.

Dezember 1953 geborene Beamtinnen und Beamte durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem sie das 62. Lebensjahr vollenden, wenn sie zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 42 Jahren aufweisen.

Paragraph 236 d, BDG können nach dem

  1. Dezember 1953 geborene Beamtinnen und Beamte durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem sie das
  2. Lebensjahr vollenden, wenn sie zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 42 Jahren aufweisen. Die am XXXX geborene Beschwerdeführerin konnte daher mit Ablauf des 31.07.2022 frühestens ihre Versetzung in den Ruhestand bewirken. Zu diesem Zeitpunkt verfügte sie über eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 42 Jahren. Anstelle des Prozentsatzes von 90% kommt demnach der Prozentsatz für das Jahr 2022 in Höhe von 90,50% zur Anwendung. Die am römisch 40 geborene Beschwerdeführerin konnte daher mit Ablauf des 31.07.2022 frühestens ihre Versetzung in den Ruhestand bewirken. Zu diesem Zeitpunkt verfügte sie über eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 42 Jahren. Anstelle des Prozentsatzes von 90% kommt demnach der Prozentsatz für das Jahr 2022 in Höhe von 90,50% zur Anwendung. Wie oben unter Punkt 3.2.1.
  3. dargestellt, beträgt der berechnete Ruhebezug der Beschwerdeführerin insgesamt € 2.547,53 bestehend aus € 2.411,85 an Ruhegenuss, sowie einer Nebengebührenzulage in Höhe von € 135,
  4. Der

§ 90a

PG 1965 unter Anwendung aller am 31.12.2003 geltenden Bemessungsvorschriften berechnete Vergleichsruhebezug beträgt insgesamt € 3.331,95 bestehend aus € 3.180,95 an Vergleichsruhegenuss, sowie einer Vergleichsnebengebührenzulage in Höhe von € 151,00. Hiervon ergeben 90,50% des Vergleichsruhebezuges von € 3.331,95 den Betrag von € 3.015,41. Der

Paragraph 90 a, PG 1965 unter Anwendung aller am 31.12.2003 geltenden Bemessungsvorschriften berechnete Vergleichsruhebezug beträgt insgesamt € 3.331,95 bestehend aus € 3.180,95 an Vergleichsruhegenuss, sowie einer Vergleichsnebengebührenzulage in Höhe von € 151,

  1. Hiervon ergeben 90,50% des Vergleichsruhebezuges von € 3.331,95 den Betrag von € 3.015,
  2. Da der Ruhebezug in der Höhe von € 2.547,53 (siehe Punkt 3.2.1.6.) den 90,50%igen Vergleichsruhebezug (€ 3.015,41) um € 467,88 unterschreitet, war der Ruhegenuss der Beschwerdeführerin um den Erhöhungsbetrag von € 467,88 zu erhöhen. 3.2.
  3. Ermittlung der Pension nach dem APG § 99 PG 1965 regelt die Parallelrechnung wie folgt:Paragraph 99, PG 1965 regelt die Parallelrechnung wie folgt: § 99.

(1)Abschnitt XIII gilt nur für Beamte, die nach dem
  1. Dezember 1954 und vor dem
  2. Jänner 1976 geboren sind, vor dem
  3. Jänner 2005 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen worden sind und sich am
  4. Dezember 2004 im Dienststand befinden.Paragraph 99,
(1)Abschnitt römisch dreizehn gilt nur für Beamte, die nach dem
  1. Dezember 1954 und vor dem
  2. Jänner 1976 geboren sind, vor dem
  3. Jänner 2005 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen worden sind und sich am
  4. Dezember 2004 im Dienststand befinden.
(2)Dem Beamten gebührt der nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bemessene Ruhe- oder Emeritierungsbezug nur in dem Ausmaß, das dem Prozentausmaß nach § 7 bzw. § 90 Abs. 1 entspricht, das sich aus der vom Beamten bis zum 31. Dezember 2004 erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ergibt.
(2)Dem Beamten gebührt der nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bemessene Ruhe- oder Emeritierungsbezug nur in dem Ausmaß, das dem Prozentausmaß nach Paragraph 7, bzw. Paragraph 90, Absatz eins, entspricht, das sich aus der vom Beamten bis zum 31. Dezember 2004 erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ergibt.
(3)Neben dem Ruhe- oder Emeritierungsbezug ist für die Beamtin oder den Beamten eine Pension unter Anwendung des APG und der §§ 6 Abs. 3 und 15 Abs. 2 APG in der am 31. Dezember 2013 geltenden Fassung zu bemessen. § 15 und § 16 Abs. 5 APG sind dabei nicht anzuwenden. Die Pension nach dem APG gebührt in dem Ausmaß, das der Differenz des Prozentsatzes nach Abs. 2 auf 100% entspricht.
(3)Neben dem Ruhe- oder Emeritierungsbezug ist für die Beamtin oder den Beamten eine Pension unter Anwendung des APG und der Paragraphen 6, Absatz 3 und 15 Absatz 2, APG in der am 31. Dezember 2013 geltenden Fassung zu bemessen. Paragraph 15 und Paragraph 16, Absatz 5, APG sind dabei nicht anzuwenden. Die Pension nach dem APG gebührt in dem Ausmaß, das der Differenz des Prozentsatzes nach Absatz 2, auf 100% entspricht.
(4)Nach § 9 zugerechnete Zeiten sind bei der Anwendung der Abs. 2 und 3 nicht zu berücksichtigen. Bei angerechneten Zeiträumen ist jeweils die tatsächliche zeitliche Lagerung des angerechneten Zeitraums maßgebend.
(4)Nach Paragraph 9, zugerechnete Zeiten sind bei der Anwendung der Absatz 2 und 3 nicht zu berücksichtigen. Bei angerechneten Zeiträumen ist jeweils die tatsächliche zeitliche Lagerung des angerechneten Zeitraums maßgebend.
(5)Die Gesamtpension des Beamten setzt sich aus dem anteiligen Ruhe- oder Emeritierungsbezug nach Abs. 2 und aus der anteiligen Pension nach Abs. 3 zusammen.
(5)Die Gesamtpension des Beamten setzt sich aus dem anteiligen Ruhe- oder Emeritierungsbezug nach Absatz 2 und aus der anteiligen Pension nach Absatz 3, zusammen. Da die Beschwerdeführerin nach dem 31.12.1954 geboren ist, vor dem 01.01.2005 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen wurde und sich am 31.12.2004 im Dienststand befand, ist im gegenständlichen Verfahren

§ 99Abs.

1 PG 1965 eine Parallelrechnung durchzuführen. Da die Beschwerdeführerin nach dem 31.12.1954 geboren ist, vor dem 01.01.2005 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen wurde und sich am 31.12.2004 im Dienststand befand, ist im gegenständlichen Verfahren

Paragraph 99, Absatz eins, PG 1965 eine Parallelrechnung durchzuführen. Es ist daher

Abs. 2 leg. cit. neben dem Ruhe- oder Emeritierungsbezug für den Beamten eine Pension unter Anwendung des APG zu bemessen. § 16 Abs. 5 APG ist dabei nicht anzuwenden. Die Pension nach dem APG gebührt in dem Ausmaß, das der Differenz des Prozentsatzes nach Abs. 2 auf 100% entspricht.Es ist daher

Absatz 2, leg. cit. neben dem Ruhe- oder Emeritierungsbezug für den Beamten eine Pension unter Anwendung des APG zu bemessen. Paragraph 16, Absatz 5, APG ist dabei nicht anzuwenden. Die Pension nach dem APG gebührt in dem Ausmaß, das der Differenz des Prozentsatzes nach Absatz 2, auf 100% entspricht. 3.2.4.1. Pension nach APG § 4 APG lautet auszugsweise: Paragraph 4, APG lautet auszugsweise:

(1)Anspruch auf Alterspension hat die versicherte Person nach Vollendung des 65. Lebensjahres (Regelpensionsalter), wenn bis zum Stichtag (§ 223 Abs. 2 ASVG) mindestens 180 Versicherungsmonate nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz vorliegen, von denen mindestens 84 auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben wurden (Mindestversicherungszeit).
(1)Anspruch auf Alterspension hat die versicherte Person nach Vollendung des 65. Lebensjahres (Regelpensionsalter), wenn bis zum Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2, ASVG) mindestens 180 Versicherungsmonate nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz vorliegen, von denen mindestens 84 auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben wurden (Mindestversicherungszeit).
(2)[…..]

§ 5Abs.

1 APG ergibt sich das Ausmaß der nach dem APG gebührenden monatlichen Bruttoleistung aus der bis zum Stichtag (§ 223 Abs. 2 ASVG) ermittelten Gesamtgutschrift (§ 11 Z 5) geteilt durch 14.

Paragraph 5, Absatz eins, APG ergibt sich das Ausmaß der nach dem APG gebührenden monatlichen Bruttoleistung aus der bis zum Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2, ASVG) ermittelten Gesamtgutschrift (Paragraph 11, Ziffer 5,) geteilt durch

  1. Die Gesamtgutschrift des der Berechnung zugrundeliegenden Pensionskontos nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) ergibt zum Stichtag 01.03.2023 den Betrag von € 36.303,
  2. Es ergibt sich demnach eine monatliche Bruttoleistung von € 2.593,10 (€ 36.303,37:14).

§ 5Abs.

4 APG erhöht sich bei einem Pensionsantritt nach dem Monatsersten nach der Erreichung des Regelpensionsalters (§§ 4 Abs. 1 und 16 Abs. 6) der nach Abs. 1 ermittelte Wert frühestens ab dem Vorliegen der Mindestversicherungszeit um 0,35% für jeden Monat des späteren Pensionsantrittes, höchstens jedoch um 12,6% der Leistung. Abs. 2 letzter Satz ist anzuwenden.

Paragraph 5, Absatz 4, APG erhöht sich bei einem Pensionsantritt nach dem Monatsersten nach der Erreichung des Regelpensionsalters (Paragraphen 4, Absatz eins und 16 Absatz 6,) der nach Absatz eins, ermittelte Wert frühestens ab dem Vorliegen der Mindestversicherungszeit um 0,35% für jeden Monat des späteren Pensionsantrittes, höchstens jedoch um 12,6% der Leistung. Absatz 2, letzter Satz ist anzuwenden.

§ 16Abs.

6 APG bestimmt sich abweichend von § 4 Abs. 1 das Anfallsalter für weibliche Versicherte, die das

  1. Lebensjahr vor dem
  2. Jänner 2024 vollenden, nach § 253 Abs. 1 ASVG (§ 130 Abs. 1 GSVG, § 121 Abs. 1 BSVG).

§ 253Abs.

1 ASVG tritt das Regelpensionsalter für Frauen bei Vollendung des 60. Lebensjahres ein.

Paragraph 16, Absatz 6, APG bestimmt sich abweichend von Paragraph 4, Absatz eins, das Anfallsalter für weibliche Versicherte, die das

  1. Lebensjahr vor dem
  2. Jänner 2024 vollenden, nach Paragraph 253, Absatz eins, ASVG (Paragraph 130, Absatz eins, GSVG, Paragraph 121, Absatz eins, BSVG).

Paragraph 253, Absatz eins, ASVG tritt das Regelpensionsalter für Frauen bei Vollendung des 60. Lebensjahres ein. Im gegenständlichen Fall ist die am XXXX geborene Beschwerdeführerin

§ 236dBDG 1979 am 01.03.2023 in den Ruhestand versetzt worden.

Sie weist 522 Versicherungsmonate auf. Der Monatserste nach Erreichen des APG-Regelpensionsalters (60 Jahre) ist der 01.08.2020. Damit beträgt die Anzahl der Monate zwischen dem Stichtag und dem APG-Regelpensionsalter 31 Monate. Der Zuschlag um 0,35% (31 x 0,35 = 10,85%) darf jedoch bei der Beschwerdeführerin höchstens 12,60 % betragen. Im gegenständlichen Fall ist die am römisch 40 geborene Beschwerdeführerin

Paragraph 236 d, BDG 1979 am 01.03.2023 in den Ruhestand versetzt worden. Sie weist 522 Versicherungsmonate auf. Der Monatserste nach Erreichen des APG-Regelpensionsalters (60 Jahre) ist der 01.08.

  1. Damit beträgt die Anzahl der Monate zwischen dem Stichtag und dem APG-Regelpensionsalter 31 Monate. Der Zuschlag um 0,35% (31 x 0,35 = 10,85%) darf jedoch bei der Beschwerdeführerin höchstens 12,60 % betragen. Berechnung: Gesamtgutschrift geteilt durch 14 100% = € 2.593,10 Zuschlag + 10,85% = € 281,3514 Leistung nach § 5 APG 110,85% = € 2.874,45 Leistung nach Paragraph 5, APG 110,85% = € 2.874,45 3.2.
  2. Ermittlung der Gesamtpension

§ 99Abs.

2 PG 1965 gilt der Abschnitt XIII nur für Beamte, die nach dem

  1. Dezember 1954 und vor dem
  2. Jänner 1976 geboren sind, vor dem
  3. Jänner 2005 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen worden sich und am
  4. Dezember im Dienststand befinden.

Paragraph 99, Absatz 2, PG 1965 gilt der Abschnitt römisch dreizehn nur für Beamte, die nach dem

  1. Dezember 1954 und vor dem
  2. Jänner 1976 geboren sind, vor dem
  3. Jänner 2005 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen worden sich und am
  4. Dezember im Dienststand befinden. § 99 Abs. 5 PG 1965 bestimmt, dass sich die Gesamtpension des Beamten aus dem anteiligen Ruhe- oder Emeritierungsbezug nach Abs. 2 und der anteiligen Pension nach Abs. 3 zusammensetzt. Paragraph 99, Absatz 5, PG 1965 bestimmt, dass sich die Gesamtpension des Beamten aus dem anteiligen Ruhe- oder Emeritierungsbezug nach Absatz 2 und der anteiligen Pension nach Absatz 3, zusammensetzt. Der nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bemessene Ruhe- oder Emeritierungsbezug gebührt dem Beamten

Abs. 2 der Bestimmung nur in dem Ausmaß, das dem Prozentausmaß nach § 7 bzw. § 90 Abs. 1 entspricht, das sich aus der vom Beamten bis zum 31.12.2004 erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ergibt. Der nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bemessene Ruhe- oder Emeritierungsbezug gebührt dem Beamten

Absatz 2, der Bestimmung nur in dem Ausmaß, das dem Prozentausmaß nach Paragraph 7, bzw. Paragraph 90, Absatz eins, entspricht, das sich aus der vom Beamten bis zum 31.12.2004 erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ergibt. Aus der von der Beschwerdeführerin bis zum 31.12.2004 erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von 25 Jahren und 3 Monaten ergibt sich nach § 7 bzw. § 90 Abs. 1 PG 1965 ein Prozentausmaß des Ruhebezuges folgendermaßen:Aus der von der Beschwerdeführerin bis zum 31.12.2004 erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von 25 Jahren und 3 Monaten ergibt sich nach Paragraph 7, bzw. Paragraph 90, Absatz eins, PG 1965 ein Prozentausmaß des Ruhebezuges folgendermaßen: a) Für Zeiten bis 31.12.2003 für 10 Jahre 50,000% für 14 Jahre je 2,000% 28,000% für 03 Monate je 0,167% 0,501% b) für Zeiten ab 01.01.2004 für 1 Jahr 1,429% 1,429% somit insgesamt (gerundet): 79,93% Der Beschwerdeführerin gebührt somit ein Ruhegenuss von € 1.927,79 (79,93% von € 2.411,85), ein Erhöhungsbetrag

§ 90a

PG 1965 von € 373,98 (79,93% von € 467,88), eine Nebengebührenzulage von € 108,45 (79,93% von € 135,68). Der Beschwerdeführerin gebührt somit ein Ruhegenuss von € 1.927,79 (79,93% von € 2.411,85), ein Erhöhungsbetrag

Paragraph 90 a, PG 1965 von € 373,98 (79,93% von € 467,88), eine Nebengebührenzulage von € 108,45 (79,93% von € 135,68). Die Pension nach dem APG gebührt der Beschwerdeführerin

§ 99Abs.

3 PG 1965 in dem Ausmaß, das der Differenz des Prozentsatzes nach Abs. 2 auf 100% entspricht. Im gegenständlichen Fall gebührt der Beschwerdeführerin somit die Pension nach dem APG im Ausmaß von 20,07% (100% - 79,93%). Dies ergibt eine APG-Pension in der Höhe von € 576,90 (20,07% von € 2.874,45). Die Pension nach dem APG gebührt der Beschwerdeführerin

Paragraph 99, Absatz 3, PG 1965 in dem Ausmaß, das der Differenz des Prozentsatzes nach Absatz 2, auf 100% entspricht. Im gegenständlichen Fall gebührt der Beschwerdeführerin somit die Pension nach dem APG im Ausmaß von 20,07% (100% - 79,93%). Dies ergibt eine APG-Pension in der Höhe von € 576,90 (20,07% von € 2.874,45). Die Beschwerdeführerin erreicht daher vom 01.03.2023 an eine Gesamtpension nach dem PG 1965 in der Höhe von monatlich brutto € 2.987,12. Diese Gesamtpension ergibt sich aus einem Ruhegenuss von € 1.927,79, einem Erhöhungsbetrag

§ 90a

PG 1965 von € 373,98, einer Nebengebührenzulage von € 108,45 und einer anteiligen Pension nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz von € 576,90.Die Beschwerdeführerin erreicht daher vom 01.03.2023 an eine Gesamtpension nach dem PG 1965 in der Höhe von monatlich brutto € 2.987,12. Diese Gesamtpension ergibt sich aus einem Ruhegenuss von € 1.927,79, einem Erhöhungsbetrag

Paragraph 90 a, PG 1965 von € 373,98, einer Nebengebührenzulage von € 108,45 und einer anteiligen Pension nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz von € 576,

  1. Die Berechnung der der Beschwerdeführerin zustehenden Gesamtpension seitens der BVAEB wurde rechtskonform durchgeführt. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. 3.
  2. Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 3 1. Satz Vw

GVG hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 3, 1. Satz VwGVG hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Die Durchführung einer Verhandlung wurde gegenständlich nicht beantragt. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist unbestritten. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Somit steht auch Art. 6 EMRK dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.Die Durchführung einer Verhandlung wurde gegenständlich nicht beantragt. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist unbestritten. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Somit steht auch Artikel 6, EMRK dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Zu B)

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W217.2277778.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.