4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 im Ruhestand und die Anspruchsvoraussetzungen für eine Gesamtpension nach dem PG 1965 lägen vor. Die Höhe der Gesamtpension sei nach den gesetzlichen Bestimmungen auf Grundlage des pensionsrelevanten Sachverhaltes und den von der Dienstbehörde getroffenen Feststellungen zu ermitteln. Dafür sei in die Aktivbesoldung (Beitragsgrundlagen) sowie in die relevanten Teile des Personalaktes seiner Dienststelle (Ruhegenussvordienstzeiten, Dienstzeiten, etc.) Einsicht genommen worden. Die wesentlichen Daten seien geprüft und in die beiliegenden Berechnungsblätter übernommen worden. Diese Berechnungsblätter seien Teil der Begründung dieses Bescheides.Die Beschwerdeführerin befinde sich ab dem 01. März 2023
Paragraph 236 d, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 im Ruhestand und die Anspruchsvoraussetzungen für eine Gesamtpension nach dem PG 1965 lägen vor. Die Höhe der Gesamtpension sei nach den gesetzlichen Bestimmungen auf Grundlage des pensionsrelevanten Sachverhaltes und den von der Dienstbehörde getroffenen Feststellungen zu ermitteln. Dafür sei in die Aktivbesoldung (Beitragsgrundlagen) sowie in die relevanten Teile des Personalaktes seiner Dienststelle (Ruhegenussvordienstzeiten, Dienstzeiten, etc.) Einsicht genommen worden. Die wesentlichen Daten seien geprüft und in die beiliegenden Berechnungsblätter übernommen worden. Diese Berechnungsblätter seien Teil der Begründung dieses Bescheides.
Die am römisch 40 geborene Beschwerdeführerin befindet sich seit dem 01.03.2023
Paragraph 236 d, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) in Ruhestand. 1.
dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 07.07.2023 eine Gesamtpension von € 2.987,12 brutto, zusammengesetzt aus einem Ruhegenuss in Höhe von € 1.927,79, einem Erhöhungsbetrag
PG 1965 in Höhe von € 373,98, einer Nebengebührenzulage von € 108,45 und einer anteiligen Pension nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) von € 576,90.1.7. Der Beschwerdeführerin gebührt
dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 07.07.2023 eine Gesamtpension von € 2.987,12 brutto, zusammengesetzt aus einem Ruhegenuss in Höhe von € 1.927,79, einem Erhöhungsbetrag
Paragraph 90 a, PG 1965 in Höhe von € 373,98, einer Nebengebührenzulage von € 108,45 und einer anteiligen Pension nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) von € 576,
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Somit liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Somit liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Laut Ausführungen der Beschwerdeführerin stünde ihr ein höherer Ruhebezug als von der BVAEB errechnet wurde, zu. Seitens der BVAEB wurde der Beschwerdeführerin eine Gesamtpension von € 2.987,12 brutto, zusammengesetzt aus einem Ruhegenuss in Höhe von € 1.927,79, einem Erhöhungsbetrag
PG 1965 in Höhe von € 373,98, einer Nebengebührenzulage von € 108,45 und einer anteiligen Pension nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) von € 576,90, zugesprochen.Laut Ausführungen der Beschwerdeführerin stünde ihr ein höherer Ruhebezug als von der BVAEB errechnet wurde, zu. Seitens der BVAEB wurde der Beschwerdeführerin eine Gesamtpension von € 2.987,12 brutto, zusammengesetzt aus einem Ruhegenuss in Höhe von € 1.927,79, einem Erhöhungsbetrag
Paragraph 90 a, PG 1965 in Höhe von € 373,98, einer Nebengebührenzulage von € 108,45 und einer anteiligen Pension nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) von € 576,90, zugesprochen. 3.
PG 1965 wird der Ruhegenuss auf der Grundlage der Ruhegenußberechnungsgrundlage, der Ruhegenußbemessungsgrundlage und der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.
Paragraph 3 a, PG 1965 wird der Ruhegenuss auf der Grundlage der Ruhegenußberechnungsgrundlage, der Ruhegenußbemessungsgrundlage und der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt. 3.2.1.1. Ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit
1 PG 1965 setzt sich die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit zusammen aus:
Paragraph 6, Absatz eins, PG 1965 setzt sich die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit zusammen aus:
Abs. 3 leg. cit. ist die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit in vollen Jahren und Monaten auszudrücken. Bruchteile eines Monats bleiben unberücksichtigt.
Absatz 3, leg. cit. ist die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit in vollen Jahren und Monaten auszudrücken. Bruchteile eines Monats bleiben unberücksichtigt. Aufgrund des Eintritts der Beschwerdeführerin in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis am 01.02.1989 und dem Ausscheiden aus dem Dienststand mit Ablauf des 28.02.2023 weist die Beschwerdeführerin – unter Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten seit der Vollendung des
den §§ 108 Abs. 4 und 108c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, aufzuwerten. 2. Die ermittelten Beitragsgrundlagen sind mit den Aufwertungsfaktoren
den Paragraphen 108, Absatz 4 und 108 c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, aufzuwerten. 3. Ein Vierhundertachtzigstel der Summe der 480 höchsten Beitragsgrundlagen nach Z 1 und 2 bildet die Ruhegenussberechnungsgrundlage. Sind
3 oder
Z 4 oder Z 5 weniger als 480 Beitragsgrundlagen heranzuziehen, so entspricht der Divisor immer der Anzahl der heranzuziehenden Beitragsmonate.3. Ein Vierhundertachtzigstel der Summe der 480 höchsten Beitragsgrundlagen nach Ziffer eins und 2 bildet die Ruhegenussberechnungsgrundlage. Sind
Paragraph 91, Absatz 3, oder
Ziffer 4, oder Ziffer 5, weniger als 480 Beitragsgrundlagen heranzuziehen, so entspricht der Divisor immer der Anzahl der heranzuziehenden Beitragsmonate. 4. bis 6. [...]
3 PG 1965 ist die Zahl "480" in § 4 Abs. 1 Z 3 durch die Zahl "365" zu ersetzen, wenn ein Ruhebezug erstmals im Jahr 2023 gebührt.
Paragraph 91, Absatz 3, PG 1965 ist die Zahl "480" in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, durch die Zahl "365" zu ersetzen, wenn ein Ruhebezug erstmals im Jahr 2023 gebührt. Zeiten der Kindererziehung
3 und 7 verringern die Anzahl der zur Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage heranzuziehenden Beitragsmonate um höchstens 36 pro Kind, wobei sich überlagernde Zeiten der Kindererziehung abweichend von § 25a Abs. 3 dritter Satz für jedes Kind gesondert zählen. Die Anzahl von 180 Beitragsmonaten darf dadurch nicht unterschritten werden (§ 4 Abs. 1 Z 4 PG 1965).Zeiten der Kindererziehung
Paragraph 25 a, Absatz 3 und 7 verringern die Anzahl der zur Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage heranzuziehenden Beitragsmonate um höchstens 36 pro Kind, wobei sich überlagernde Zeiten der Kindererziehung abweichend von Paragraph 25 a, Absatz 3, dritter Satz für jedes Kind gesondert zählen. Die Anzahl von 180 Beitragsmonaten darf dadurch nicht unterschritten werden (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, PG 1965). Gegenständlich liegen 36 Monate an Kindererziehungszeiten vor. Daraus ergibt sich eine Anzahl der heranzuziehenden Beitragsmonate von 329 (365 – 36). Im gegenständlichen Fall ergibt sich die Ruhegenussberechnungsgrundlage daher wie folgt: Jahr Monatliche Beitragsgrundlage x Aufwertungs-faktor Aufgewertete Beitragsgrundlage x Anzahl der Beitrags-monate Summe der Beitrags-grundlagen 2023 € 5.901,50 x 1 € 5 901,500 x 2 € 11 803,00 2022 € 5.505,70 x 1 € 5 505,700 x 6 € 33 034,20 2022 € 5.068,50 x 1 € 5 068,500 x 6 € 30 411,00 2021 € 4.831,20 x 1,018 € 4 918,162 x 12 € 59 017,92 2020 € 4.762,10 x 1,033 € 4 919,249 x 12 € 59 031,00 2019 € 4.393,60 x 1,052 € 4 622,067 x 12 € 55 464,84 2018 € 4.272,80 x 1,073 € 4 584,714 x 12 € 55 016,52 2017 € 4.175,19 x 1,09 € 4 550,957 x 12 € 54 611,52 2016 € 4.121,57 x 1,098 € 4 525,484 x 6 € 27 152,88 2016 € 3.904,08 x 1,098 € 4 286,680 x 6 € 25 720,08 2015 € 3.854,00 x 1,112 € 4 285,648 x 10 € 42 856,50 2015 € 3.785,90 x 1,112 € 4 209,921 x 2 € 8 419,84 2014 € 3.785,90 x 1,13 € 4 278,067 x 6 € 25 668,42 2014 € 3.689,50 x 1,13 € 4 169,135 x 4 € 16 676,56 2014 € 3.622,00 x 1,157 € 4 190,654 x 2 € 50 287,80 2013 € 3.622,00 x 1,13 € 4 092,860 x 12 € 8 185,72 2012 € 3.622,00 x 1,19 € 4 310,180 x 6 € 25 861,08 2012 € 2.590,40 x 1,19 € 3 082,576 x 5 € 15 412,90 2012 € 2.513,70 x 1,19 € 2 991,303 x 1 € 2 991,30 2011 € 2.513,70 x 1,223 € 3 074,255 x 12 € 36 891,12 2010 € 2.485,20 x 1,237 € 3 074,192 x 6 € 18 445,14 2010 € 2.314,10 x 1,237 € 2 862,542 x 6 € 17 175,24 2009 € 2.289,50 x 1,255 € 2 873,323 x 12 € 34 479,84 2008 € 2.211,00 x 1,295 € 2 863,245 x 6 € 17 179,50 2008 € 2.143,00 x 1,295 € 2 775,185 x 6 € 16 651,14 2007 € 2.086,70 x 1,319 € 2 752,357 x 12 € 33 028,32 2006 € 2.038,80 x 1,34 € 2 731,992 x 6 € 16 391,94 2006 € 1.986,70 x 1,34 € 2 662,178 x 6 € 15 973,08 2005 € 1.934,50 x 1,371 € 2 652,200 x 12 € 31 826,40 2004 € 1.891,00 x 1,394 € 2 636,054 x 6 € 15 816,30 2004 € 1.841,40 x 1,394 € 2 566,912 x 6 € 15 401,46 2003 € 1.807,90 x 1,407 € 2 543,715 x 6 € 15 262,32 2003 € 1.791,70 x 1,407 € 2 520,922 x 6 € 15 125,52 2002 € 1.754,90 x 1,413 € 2 479,674 x 6 € 14 878,02 2002 € 1.714,70 x 1,413 € 2 422,871 x 6 € 14 537,22 2001 ÖS 23.409,00 x 1,428 ÖS 33.428,05 x 12 € 29 151,72 2000 ÖS 22.909,00 x 1,444 ÖS 33.080,60 x 6 € 14 424,36 2000 ÖS 22.363,00 x 1,444 ÖS 32.292,17 x 6 € 14 080,56 1999 ÖS 22.029,00 x 1,45 ÖS 31.942,05 x 12 € 27 855,84 1998 ÖS 21.492,00 x 1,47 ÖS 31.593,24 x 6 € 13 775,82 1998 ÖS 20.419,00 x 1,47 ÖS 30.015,93 x 6 € 13 088,04 1997 ÖS 19.953,00 x 1,489 ÖS 29.710,02 x 10 € 21 591,10 1997 ÖS 18.079,00 x 1,489 ÖS 26.919,63 x 2 € 3 912,66 1996 ÖS 18.079,00 x 1,489 ÖS 26.919,63 x 3 € 5 868,99 1995 ÖS 17.662,00 x 1,525 ÖS 26.934,55 x 12 € 23 488,92 Summe der 329 höchsten Beitragsgrundlagen: € 1.103.923,65 geteilt durch 329 Ruhegenussberechnungsgrundlage: € 3.355,39 3.2.1.3. Ruhegenussbemessungsgrundlage Ermittlung der Ruhegenussbemessungsgrundlage: Nach § 5 Abs. 1 PG 1965 bilden 80% der Ruhegenussberechnungsgrundlage die volle Ruhegenussbemessungsgrundlage. Nach § 5 Abs. 2 PG 1965 ist für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, in dem die Beamtin oder der Beamte das 65. Lebensjahr vollendet, das Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage um 0,28 Prozentpunkte zu kürzen.Nach Paragraph 5, Absatz eins, PG 1965 bilden 80% der Ruhegenussberechnungsgrundlage die volle Ruhegenussbemessungsgrundlage. Nach Paragraph 5, Absatz 2, PG 1965 ist für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, in dem die Beamtin oder der Beamte das 65. Lebensjahr vollendet, das Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage um 0,28 Prozentpunkte zu kürzen. Der Ablauf des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, tritt im Fall der Beschwerdeführerin mit 31.07.2025 ein. Daraus ergibt sich eine Anzahl der Kürzungsmonate von 29 Monaten. Die Kürzung beträgt somit 0,28% x 29 = 8,12%. Die Ruhegenussbemessungsgrundlage beträgt daher 71,88% (80% - 8,12%) der Ruhegenussberechnungsgrundlage. Daraus ergibt sich eine Ruhegenussbemessungsgrundlage von € 2.411,85. 3.2.1.4. Bemessung des Ruhegenusses
Bemessung des Ruhegenusses
Paragraph 7, PG 1965 Bezüglich des Ausmaßes des Ruhegenusses bestimmt § 7 PG 1965 wie folgt:Bezüglich des Ausmaßes des Ruhegenusses bestimmt Paragraph 7, PG 1965 wie folgt: „
2 PG 1965 darf der bemessene Ruhegenuss 100% der Ruhegenussbemessungsgrundlage nicht übersteigen.
Paragraph 90, Absatz 2, PG 1965 darf der bemessene Ruhegenuss 100% der Ruhegenussbemessungsgrundlage nicht übersteigen. Der Ruhegenuss beträgt sohin € 2.411,85. 3.2.1.5. Nebengebührenzulage
PG 1965 gebührt dem Beamten, der anspruchsbegründete Nebengebühren bezogen hat, eine monatliche Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss.
Paragraph 58, PG 1965 gebührt dem Beamten, der anspruchsbegründete Nebengebühren bezogen hat, eine monatliche Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss.
1 PG 1965 ist die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss auf der Grundlage der für die Zeit vom 01.01.1972 bis zum Ausscheiden aus dem Dienststand im Beamtendienstverhältnis festgehaltenen Summe der Nebengebührenwerte zu bemessen. Diese Summe erhöht sich
Paragraph 61, Absatz eins, PG 1965 ist die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss auf der Grundlage der für die Zeit vom 01.01.1972 bis zum Ausscheiden aus dem Dienststand im Beamtendienstverhältnis festgehaltenen Summe der Nebengebührenwerte zu bemessen. Diese Summe erhöht sich 1.um Nebengebühren aus früheren Dienstverhältnissen nach § 65 Abs. 5, nach § 66 Abs. 3 und nach § 11 Abs. 4 des Nebengebührenzulagengesetzes in der bis zum
2 PG 1965 beträgt die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss, sofern dem Ruhegenuss eine Ruhegenussbemessungsgrundlage im Ausmaß von 80% der Ruhegenussberechnungsgrundlage (volle Ruhegenussbemessungsgrundlage) zugrunde liegt, eine Siebenhundertstel des Betrages, der sich aus dem Multiplikation der Summe der Nebengebührenwerte mit 1% des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf Nebengebührenzulage geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage bzw. des Referenzbetrages
G ergibt. Liegt dem Ruhegenuss eine
2 oder Abs. 2a gekürzte Ruhegenussbemessungsgrundlage zugrunde, so ist die Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß zu kürzen, das dem Verhältnis der gekürzten zur vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage entspricht. Liegt dem Ruhegenuss eine
3 erhöhte Ruhegenussbemessungsgrundlage zugrunde, so ist die Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß zu erhöhen, das dem Verhältnis der erhöhten zur vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage entspricht.
Paragraph 61, Absatz 2, PG 1965 beträgt die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss, sofern dem Ruhegenuss eine Ruhegenussbemessungsgrundlage im Ausmaß von 80% der Ruhegenussberechnungsgrundlage (volle Ruhegenussbemessungsgrundlage) zugrunde liegt, eine Siebenhundertstel des Betrages, der sich aus dem Multiplikation der Summe der Nebengebührenwerte mit 1% des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf Nebengebührenzulage geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage bzw. des Referenzbetrages
Paragraph 3, Absatz 4, GehG ergibt. Liegt dem Ruhegenuss eine
Paragraph 5, Absatz 2, oder Absatz 2 a, gekürzte Ruhegenussbemessungsgrundlage zugrunde, so ist die Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß zu kürzen, das dem Verhältnis der gekürzten zur vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage entspricht. Liegt dem Ruhegenuss eine
Paragraph 5, Absatz 3, erhöhte Ruhegenussbemessungsgrundlage zugrunde, so ist die Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß zu erhöhen, das dem Verhältnis der erhöhten zur vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage entspricht.
3 PG 1965 darf die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss 20% der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage nicht überschreiten.
Paragraph 61, Absatz 3, PG 1965 darf die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss 20% der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage nicht überschreiten.
4 PG 1965 ist in nach dem 31.Dezember 1999 erlassenen Feststellung von Nebengebührenwerten nach § 65 Abs. 5 oder § 66 Abs. 3 sowie in Gutschriften von Nebengebührenwerten nach den §§ 67 und 68 festzuhalten, wie viele der festgestellten oder gutgeschriebenen Nebengebührenwerte auf bis zum 31. Dezember 1999 bezogene und wie viele auf danach bezogene Nebengebühren entfallen.
Paragraph 61, Absatz 4, PG 1965 ist in nach dem 31.Dezember 1999 erlassenen Feststellung von Nebengebührenwerten nach Paragraph 65, Absatz 5, oder Paragraph 66, Absatz 3, sowie in Gutschriften von Nebengebührenwerten nach den Paragraphen 67 und 68 festzuhalten, wie viele der festgestellten oder gutgeschriebenen Nebengebührenwerte auf bis zum
1 PG 1965 in der Fassung von 31.12.2003 gebührt dem Beamten ein monatlicher Ruhegenuss, wenn seine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit mindestens 15 Jahre beträgt. Davon abweichend sieht § 88 Abs. 1 Z1 PG 1965 in der Fassung von 31.12.2003 vor, dass die zur Entstehung des Anspruchs auf Ruhgenuss erforderliche Gesamtdienstzeit bei Beamten, die vor dem 01.05.1995 in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft aufgenommen wurden und seit dem Zeitpunkt der Aufnahme bis zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus dem Dienststand oder ihres Todes ununterbrochen in einem Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft stehen, abweichend zu § 3 Abs. 1 PG 1965 zehn Jahre beträgt.
Paragraph 3, Absatz eins, PG 1965 in der Fassung von 31.12.2003 gebührt dem Beamten ein monatlicher Ruhegenuss, wenn seine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit mindestens 15 Jahre beträgt. Davon abweichend sieht Paragraph 88, Absatz eins, Z1 PG 1965 in der Fassung von 31.12.2003 vor, dass die zur Entstehung des Anspruchs auf Ruhgenuss erforderliche Gesamtdienstzeit bei Beamten, die vor dem 01.05.1995 in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft aufgenommen wurden und seit dem Zeitpunkt der Aufnahme bis zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus dem Dienststand oder ihres Todes ununterbrochen in einem Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft stehen, abweichend zu Paragraph 3, Absatz eins, PG 1965 zehn Jahre beträgt. Aufgrund des Eintritts der Beschwerdeführerin in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis am 01.02.1989 und dem Ausscheiden aus dem Dienststand mit Ablauf des 28.02.2023 weist die Beschwerdeführerin – unter Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten seit der Vollendung des
1 in Verbindung mit § 91 Abs. 3 PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung aus dem Durchschnittswert der 216 höchsten Beitragsgrundlagen zusammen. Aufgrund des Ausscheidens aus dem Dienststand nach dem vollendeten 62. Lebensjahr tritt
1 Z 3 lit b PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung an die Stelle der Zahl „216” jeweils die Zahl „202”.Da der Ruhebezug zum ersten Mal im Jahr 2023 gebührte, setzt sich die Ruhegenussberechnungsgrundlage
Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 91, Absatz 3, PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung aus dem Durchschnittswert der 216 höchsten Beitragsgrundlagen zusammen. Aufgrund des Ausscheidens aus dem Dienststand nach dem vollendeten 62. Lebensjahr tritt
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung an die Stelle der Zahl „216” jeweils die Zahl „202”. Die Ruhegenussberechnungsgrundlage ergibt sich
Vm § 91 Abs. 3 PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung daher wie folgt:Die Ruhegenussberechnungsgrundlage ergibt sich
Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 91, Absatz 3, PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung daher wie folgt: Jahr Monatliche Beitragsgrundlage x Aufwertungs-faktor Aufgewertete Beitragsgrundlage x Anzahl der Beitrags-monate Summe der Beitrags-grundlagen 2023 € 5.901,50 x 1 € 5 901,500 x 2 € 11 803,00 2022 € 5.505,70 x 1 € 5 505,700 x 6 € 33 034,20 2022 € 5.068,50 x 1 € 5 068,500 x 6 € 30 411,00 2021 € 4.831,20 x 1,018 € 4 918,162 x 12 € 59 017,92 2020 € 4.762,10 x 1,033 € 4 919,249 x 12 € 59 031,00 2019 € 4.393,60 x 1,052 € 4 622,067 x 12 € 55 464,84 2018 € 4.272,80 x 1,073 € 4 584,714 x 12 € 55 016,52 2017 € 4.175,19 x 1,09 € 4 550,957 x 12 € 54 611,52 2016 € 4.121,57 x 1,098 € 4 525,484 x 6 € 27 152,88 2016 € 3.904,08 x 1,098 € 4 286,680 x 6 € 25 720,08 2015 € 3.854,00 x 1,112 € 4 285,648 x 10 € 42 856,50 2015 € 3.785,90 x 1,112 € 4 209,921 x 2 € 8 419,84 2014 € 3.785,90 x 1,13 € 4 278,067 x 6 € 25 668,42 2014 € 3.689,50 x 1,13 € 4 169,135 x 4 € 16 676,56 2014 € 3.622,00 x 1,157 € 4 190,654 x 2 € 50 287,80 2013 € 3.622,00 x 1,13 € 4 092,860 x 12 € 8 185,72 2012 € 3.622,00 x 1,19 € 4 310,180 x 6 € 25 861,08 2012 € 2.590,40 x 1,19 € 3 082,576 x 5 € 15 412,90 2012 € 2.513,70 x 1,19 € 2 991,303 x 1 € 2 991,30 2011 € 2.513,70 x 1,223 € 3 074,255 x 12 € 36 891,12 2010 € 2.485,20 x 1,237 € 3 074,192 x 6 € 18 445,14 2010 € 2.314,10 x 1,237 € 2 862,542 x 6 € 17 175,24 2009 € 2.289,50 x 1,255 € 2 873,323 x 12 € 34 479,84 2008 € 2.211,00 x 1,295 € 2 863,245 x 6 € 17 179,50 2008 € 2.143,00 x 1,295 € 2 775,185 x 6 € 16 651,14 2007 € 2.086,70 x 1,319 € 2 752,357 x 12 € 33 028,32 2006 € 2.038,80 x 1,34 € 2 731,992 x 6 € 16 391,94 2006 € 1.986,70 x 1,34 € 2 662,178 x 2 € 15 973,08 Anzahl der Beitragsmonate: 202 Summe der 202 höchsten Beitragsgrundlagen: € 803.189,68 Geteilt durch 202 Ruhegenussberechnungsgrundlage: € 3.976,19 3.2.2.3. Ruhegenussbemessungsgrundlage Nach § 5 Abs. 1 PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung bilden 80% der Ruhegenussberechnungsgrundlage die volle Ruhegenussbemessungsgrundlage, sohin € 3.180,95Nach Paragraph 5, Absatz eins, PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung bilden 80% der Ruhegenussberechnungsgrundlage die volle Ruhegenussbemessungsgrundlage, sohin € 3.180,95 3.2.2.4. Bemessung des Vergleichsruhegenusses
Bemessung des Vergleichsruhegenusses
Paragraph 7, PG 1965 § 7 PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung bestimmt zum Ausmaß des Ruhegenusses Folgendes:Paragraph 7, PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung bestimmt zum Ausmaß des Ruhegenusses Folgendes:
2 PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung darf der Ruhegenuss die Ruhegenussbemessungsgrundlage (€ 3.180,95) jedoch nicht übersteigen bzw. 40% nicht unterschreiten (€ 1.590,48), weshalb der Vergleichsruhegenuss € 3.180,95 beträgt.
Paragraph 7, Absatz 2, PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung darf der Ruhegenuss die Ruhegenussbemessungsgrundlage (€ 3.180,95) jedoch nicht übersteigen bzw. 40% nicht unterschreiten (€ 1.590,48), weshalb der Vergleichsruhegenuss € 3.180,95 beträgt. 3.2.2.5. Berechnung der Vergleichsnebengebührenzulage
in Verbindung mit § 69 PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung beträgt die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss, sofern dem Ruhegenuss eine Ruhegenussbemessungsgrundlage im Ausmaß von 80% der Ruhegenussberechnungsgrundlage (volle Ruhegenussbemessungsgrundlage) zugrunde liegt, bis 31.12.1999 den 437,5ten Teil und ab 01.01.2000 den in § 69 Abs. 2 PG 1965 genannten Teil jenes Betrages, der sich aus der Multiplikation der Summe der Nebengebührenwerte mit 1% des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebührenzulage geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungsrate ergibt. Liegt dem Ruhegenuss jedoch eine
2 oder Abs. 2a PG 1965 gekürzte Ruhebemessungsgrundlage zugrunde, so ist die Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß zu kürzen, das dem Verhältnis der gekürzten zur vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage entspricht.
Paragraph 61, in Verbindung mit Paragraph 69, PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung beträgt die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss, sofern dem Ruhegenuss eine Ruhegenussbemessungsgrundlage im Ausmaß von 80% der Ruhegenussberechnungsgrundlage (volle Ruhegenussbemessungsgrundlage) zugrunde liegt, bis 31.12.1999 den 437,5ten Teil und ab 01.01.2000 den in Paragraph 69, Absatz 2, PG 1965 genannten Teil jenes Betrages, der sich aus der Multiplikation der Summe der Nebengebührenwerte mit 1% des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebührenzulage geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf zuzüglich einer allfälligen Teuerungsrate ergibt. Liegt dem Ruhegenuss jedoch eine
Paragraph 5, Absatz 2, oder Absatz 2 a, PG 1965 gekürzte Ruhebemessungsgrundlage zugrunde, so ist die Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß zu kürzen, das dem Verhältnis der gekürzten zur vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage entspricht. Die Berechnung der Vergleichsnebengebührenzulage lautet demnach wie folgt: Die Beschwerdeführerin wies bis zum 31.12.1999 € 1.432,20 und ab dem 01.01.2000 € 1.210,54 an Nebengebührenwerte auf. Summe der Nebengebührenwerte : Divisor x 1% RefBetr Bis 31.12.1999 1.432,20 : 437,5 x 30,1827= € 98,806 Ab 01.01.2000 1.210,54 : 700,0 x 30,1827= € 52,196 Die Nebengebührenzulage beträgt sohin monatlich (gerundet) € 151,00.
3 PG 1965 in der Fassung vom 31.12.2003 darf die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss 20 v.H. der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage nicht übersteigen. Die höchste aufgewertete Beitragsgrundlage beträgt € 5.901,
Paragraph 61, Absatz 3, PG 1965 in der Fassung vom 31.12.2003 darf die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss 20 v.H. der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage nicht übersteigen. Die höchste aufgewertete Beitragsgrundlage beträgt € 5.901,
Allfälliger Erhöhungsbetrag
Paragraph 90 a, PG 1965 Eine allfällige Erhöhung des Ruhegenusses kann sich aus § 90a PG 1965 in der am 01.03.2023 geltenden Fassung ergeben. Dieser sieht vor wie folgt:Eine allfällige Erhöhung des Ruhegenusses kann sich aus Paragraph 90 a, PG 1965 in der am 01.03.2023 geltenden Fassung ergeben. Dieser sieht vor wie folgt:
BDG 1979 in den Ruhestand versetzt wurde, ist der Zeitpunkt des frühesten Pensionsanspruchs nach dieser Bestimmung zu beurteilen. Da die Beschwerdeführerin
Paragraph 236 d, BDG 1979 in den Ruhestand versetzt wurde, ist der Zeitpunkt des frühesten Pensionsanspruchs nach dieser Bestimmung zu beurteilen.
Dezember 1953 geborene Beamtinnen und Beamte durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem sie das 62. Lebensjahr vollenden, wenn sie zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 42 Jahren aufweisen.
Paragraph 236 d, BDG können nach dem
PG 1965 unter Anwendung aller am 31.12.2003 geltenden Bemessungsvorschriften berechnete Vergleichsruhebezug beträgt insgesamt € 3.331,95 bestehend aus € 3.180,95 an Vergleichsruhegenuss, sowie einer Vergleichsnebengebührenzulage in Höhe von € 151,00. Hiervon ergeben 90,50% des Vergleichsruhebezuges von € 3.331,95 den Betrag von € 3.015,41. Der
Paragraph 90 a, PG 1965 unter Anwendung aller am 31.12.2003 geltenden Bemessungsvorschriften berechnete Vergleichsruhebezug beträgt insgesamt € 3.331,95 bestehend aus € 3.180,95 an Vergleichsruhegenuss, sowie einer Vergleichsnebengebührenzulage in Höhe von € 151,
1 PG 1965 eine Parallelrechnung durchzuführen. Da die Beschwerdeführerin nach dem 31.12.1954 geboren ist, vor dem 01.01.2005 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen wurde und sich am 31.12.2004 im Dienststand befand, ist im gegenständlichen Verfahren
Paragraph 99, Absatz eins, PG 1965 eine Parallelrechnung durchzuführen. Es ist daher
Abs. 2 leg. cit. neben dem Ruhe- oder Emeritierungsbezug für den Beamten eine Pension unter Anwendung des APG zu bemessen. § 16 Abs. 5 APG ist dabei nicht anzuwenden. Die Pension nach dem APG gebührt in dem Ausmaß, das der Differenz des Prozentsatzes nach Abs. 2 auf 100% entspricht.Es ist daher
Absatz 2, leg. cit. neben dem Ruhe- oder Emeritierungsbezug für den Beamten eine Pension unter Anwendung des APG zu bemessen. Paragraph 16, Absatz 5, APG ist dabei nicht anzuwenden. Die Pension nach dem APG gebührt in dem Ausmaß, das der Differenz des Prozentsatzes nach Absatz 2, auf 100% entspricht. 3.2.4.1. Pension nach APG § 4 APG lautet auszugsweise: Paragraph 4, APG lautet auszugsweise:
1 APG ergibt sich das Ausmaß der nach dem APG gebührenden monatlichen Bruttoleistung aus der bis zum Stichtag (§ 223 Abs. 2 ASVG) ermittelten Gesamtgutschrift (§ 11 Z 5) geteilt durch 14.
Paragraph 5, Absatz eins, APG ergibt sich das Ausmaß der nach dem APG gebührenden monatlichen Bruttoleistung aus der bis zum Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2, ASVG) ermittelten Gesamtgutschrift (Paragraph 11, Ziffer 5,) geteilt durch
4 APG erhöht sich bei einem Pensionsantritt nach dem Monatsersten nach der Erreichung des Regelpensionsalters (§§ 4 Abs. 1 und 16 Abs. 6) der nach Abs. 1 ermittelte Wert frühestens ab dem Vorliegen der Mindestversicherungszeit um 0,35% für jeden Monat des späteren Pensionsantrittes, höchstens jedoch um 12,6% der Leistung. Abs. 2 letzter Satz ist anzuwenden.
Paragraph 5, Absatz 4, APG erhöht sich bei einem Pensionsantritt nach dem Monatsersten nach der Erreichung des Regelpensionsalters (Paragraphen 4, Absatz eins und 16 Absatz 6,) der nach Absatz eins, ermittelte Wert frühestens ab dem Vorliegen der Mindestversicherungszeit um 0,35% für jeden Monat des späteren Pensionsantrittes, höchstens jedoch um 12,6% der Leistung. Absatz 2, letzter Satz ist anzuwenden.
6 APG bestimmt sich abweichend von § 4 Abs. 1 das Anfallsalter für weibliche Versicherte, die das
1 ASVG tritt das Regelpensionsalter für Frauen bei Vollendung des 60. Lebensjahres ein.
Paragraph 16, Absatz 6, APG bestimmt sich abweichend von Paragraph 4, Absatz eins, das Anfallsalter für weibliche Versicherte, die das
Paragraph 253, Absatz eins, ASVG tritt das Regelpensionsalter für Frauen bei Vollendung des 60. Lebensjahres ein. Im gegenständlichen Fall ist die am XXXX geborene Beschwerdeführerin
Sie weist 522 Versicherungsmonate auf. Der Monatserste nach Erreichen des APG-Regelpensionsalters (60 Jahre) ist der 01.08.2020. Damit beträgt die Anzahl der Monate zwischen dem Stichtag und dem APG-Regelpensionsalter 31 Monate. Der Zuschlag um 0,35% (31 x 0,35 = 10,85%) darf jedoch bei der Beschwerdeführerin höchstens 12,60 % betragen. Im gegenständlichen Fall ist die am römisch 40 geborene Beschwerdeführerin
Paragraph 236 d, BDG 1979 am 01.03.2023 in den Ruhestand versetzt worden. Sie weist 522 Versicherungsmonate auf. Der Monatserste nach Erreichen des APG-Regelpensionsalters (60 Jahre) ist der 01.08.
2 PG 1965 gilt der Abschnitt XIII nur für Beamte, die nach dem
Paragraph 99, Absatz 2, PG 1965 gilt der Abschnitt römisch dreizehn nur für Beamte, die nach dem
Abs. 2 der Bestimmung nur in dem Ausmaß, das dem Prozentausmaß nach § 7 bzw. § 90 Abs. 1 entspricht, das sich aus der vom Beamten bis zum 31.12.2004 erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ergibt. Der nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bemessene Ruhe- oder Emeritierungsbezug gebührt dem Beamten
Absatz 2, der Bestimmung nur in dem Ausmaß, das dem Prozentausmaß nach Paragraph 7, bzw. Paragraph 90, Absatz eins, entspricht, das sich aus der vom Beamten bis zum 31.12.2004 erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ergibt. Aus der von der Beschwerdeführerin bis zum 31.12.2004 erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von 25 Jahren und 3 Monaten ergibt sich nach § 7 bzw. § 90 Abs. 1 PG 1965 ein Prozentausmaß des Ruhebezuges folgendermaßen:Aus der von der Beschwerdeführerin bis zum 31.12.2004 erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von 25 Jahren und 3 Monaten ergibt sich nach Paragraph 7, bzw. Paragraph 90, Absatz eins, PG 1965 ein Prozentausmaß des Ruhebezuges folgendermaßen: a) Für Zeiten bis 31.12.2003 für 10 Jahre 50,000% für 14 Jahre je 2,000% 28,000% für 03 Monate je 0,167% 0,501% b) für Zeiten ab 01.01.2004 für 1 Jahr 1,429% 1,429% somit insgesamt (gerundet): 79,93% Der Beschwerdeführerin gebührt somit ein Ruhegenuss von € 1.927,79 (79,93% von € 2.411,85), ein Erhöhungsbetrag
PG 1965 von € 373,98 (79,93% von € 467,88), eine Nebengebührenzulage von € 108,45 (79,93% von € 135,68). Der Beschwerdeführerin gebührt somit ein Ruhegenuss von € 1.927,79 (79,93% von € 2.411,85), ein Erhöhungsbetrag
Paragraph 90 a, PG 1965 von € 373,98 (79,93% von € 467,88), eine Nebengebührenzulage von € 108,45 (79,93% von € 135,68). Die Pension nach dem APG gebührt der Beschwerdeführerin
3 PG 1965 in dem Ausmaß, das der Differenz des Prozentsatzes nach Abs. 2 auf 100% entspricht. Im gegenständlichen Fall gebührt der Beschwerdeführerin somit die Pension nach dem APG im Ausmaß von 20,07% (100% - 79,93%). Dies ergibt eine APG-Pension in der Höhe von € 576,90 (20,07% von € 2.874,45). Die Pension nach dem APG gebührt der Beschwerdeführerin
Paragraph 99, Absatz 3, PG 1965 in dem Ausmaß, das der Differenz des Prozentsatzes nach Absatz 2, auf 100% entspricht. Im gegenständlichen Fall gebührt der Beschwerdeführerin somit die Pension nach dem APG im Ausmaß von 20,07% (100% - 79,93%). Dies ergibt eine APG-Pension in der Höhe von € 576,90 (20,07% von € 2.874,45). Die Beschwerdeführerin erreicht daher vom 01.03.2023 an eine Gesamtpension nach dem PG 1965 in der Höhe von monatlich brutto € 2.987,12. Diese Gesamtpension ergibt sich aus einem Ruhegenuss von € 1.927,79, einem Erhöhungsbetrag
PG 1965 von € 373,98, einer Nebengebührenzulage von € 108,45 und einer anteiligen Pension nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz von € 576,90.Die Beschwerdeführerin erreicht daher vom 01.03.2023 an eine Gesamtpension nach dem PG 1965 in der Höhe von monatlich brutto € 2.987,12. Diese Gesamtpension ergibt sich aus einem Ruhegenuss von € 1.927,79, einem Erhöhungsbetrag
Paragraph 90 a, PG 1965 von € 373,98, einer Nebengebührenzulage von € 108,45 und einer anteiligen Pension nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz von € 576,
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 3, 1. Satz VwGVG hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Die Durchführung einer Verhandlung wurde gegenständlich nicht beantragt. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist unbestritten. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Somit steht auch Art. 6 EMRK dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.Die Durchführung einer Verhandlung wurde gegenständlich nicht beantragt. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist unbestritten. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Somit steht auch Artikel 6, EMRK dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Zu B)
GG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W217.2277778.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.